V/0755/2006
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Handorfer Netzwerk Jugend
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Anlage 2: Satzung des Vereins
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2.2: $3 3:1; 3.2. 3.4, $4 4.1 Münster, 14.03.2006 Satzung Handorfer Netzwerk Jugend e.V. Name Der Verein führt den Namen Handorfer Netzwerk Jugend e.V. Er hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen werden. Er hat nach der Eintragung den Zusatz "e.V." zu führen, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Stadtteil Münster-Handorf. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von ambulanten Angeboten im Bereich der Stadtteile Münster-Handorf und Münster-Dorbaum. Dabei kann der Verein auch haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen. Ziel der Vereinsarbeit ist es, Kindern und Jugendlichen Hilfen für die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne des christlichen Menschen- und Weltbildes, im musisch kulturellen, im sport- und gesundheitlichen, im gesellschaftlich-politischen und geistig- religiösen Bereich zu ermöglichen. Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Jugendarbeit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliedschaft Die nachfolgend aufgeführten Träger sind geborene Mitglieder des Vereins a. Katholische Kirchengemeinde St. Petronilla in Münster-Handorf b. Evangelische Kirchengemeinde Handorf ©. TSV Handorf 1926/64 e.V. d. Vinzenzwerk Handorf e.V. 4.2. 4.3 4.4. 4.5. 4.6. 85 86 6.1. 6.2. 2 Die genannten Träger nehmen ihre Mitgliedschaft durch die Entsendung von je 2 schriftlich zu benennenden Vertretern wahr. Diese haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme, Die als Träger aufgeführten Mitglieder nach $ 4.1 haben jederzeit ein Vetorecht. Jede juristische und natürliche Person, die den Vereinszweck unterstützen will, kann Mitglied werden, sofern sie sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gem, Beitragsordnung des Vereins zu zahlen Die Mitglieder nach $ 4.1 können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Eine Vertretung ist jedoch nur durch eine Person möglich, die derselben Institution wie der Vertretene angehört und von dieser persönlich benannt ist, Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abschlägig beschieden werden. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss mindestens 6 Wochen vor dem Schluss des Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen und wird bei Mitgliedern zum Jahresende und bei den Mitgliedern nach $ 4.1 zum Ende des Folgejahres wirksam. Ein Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder nach $ 4.1, kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Mitgliedschaftspflichten oder in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Ihr obliegt insbesondere: - die Wahl des Vorstandes, - die Verabschiedung des Haushaltsplanes, - die Beauftragung zweier Prüfer des Rechnungswesens, - die Genehmigung der Jahresrechnung, - die Entlastung des Vorstandes, - die Änderung der Satzung, - und die Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung wünscht. 6.3. 6.4. 6.6. 6.7. 6.8, 87 EI. 42, 7.3. 3 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch seinen Vertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen nach Postaufgabe einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden, Die Einladung kann auch durch die Publikation in der örtlichen Tagespresse erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Entsprechende Anträge sollten 3 Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist dann gleichzeitig eine entsprechende Neuwahl auf derselben Sitzung vorzunehmen. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in der die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Die Niederschrift muss vom Schriftführer und der Versammlungsleitung unterschrieben werden. Die Beauftragung der Rechnungsprüfer erfolgt für 3 Jahre. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein, Einmal jährlich ist der Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und 2 bis 5 Beisitzern. Je | Vertreter der geborenen Mitglieder nach $ 4.1 werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne $ 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die übereinstimmende Erklärung von 2 Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatz eines Vorstandsmitgliedes ist während der Amtsdauer und für diese Amtsdauer zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt, Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte des Vereins und hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben die Einstellung und Entlassung der angestellten Mitarbeiter/-innen, so wie die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht. Die Dienst- und Fachaufsicht können auch einer Geschäftsführung übertragen werden. Beschlüsse zu Personalangelegenheiten sind im Rahmen des TVöD und der gesetzlichen Bestimmungen zu fassen. 7.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens 4 Mal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. 7.5. Die Niederschrift über Vorstandsbeschlüsse ist allen Vorstandsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen. $8 Einnahmen des Vereins 8.1. Die Aufwendungen für den Vereinszweck werden, soweit nicht andere öffentliche Mittel in Betracht kommen, von den Trägern - Katholische Kirchengemeinde St. Petronilla in Münster-Handorf - Evangelische Kirchengemeinde Handorf - TSV Handorf' 1926/64 e.V. - Vinzenzwerk Handorf e.V, solange sie Mitglieder gemäß $ 4.1 sind, durch Sach- und/oder Barleistungen und/oder persönliche Dienste erbracht.. Näheres wird durch eine gesonderte Vereinbarung der Träger geregelt. 8.2. Die Einnahmen des Vereins setzen sich darüber hinaus insbesondere zusammen aus: a. öffentlichen - vor allem kommunalen - Zuwendungen. b. Beiträgen fördernder Mitglieder. ©. Spenden. $9 Satzungsänderung Ein Beschluss, der die Änderung dieser Satzung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf der Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, $10 Auflösung des Vereins / Wegfall seines Zweckes Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins wünscht, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins in voller Höhe anteilig an die beteiligten Träger nach $ 4.1, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, insbesondere gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendhilfe zu verwenden haben. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und/oder dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden,
Anlage 1: Antrag des Vereins auf Anerkennung
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A Handorfer Netzwerk Jugend e.V. Rainer Timmer (Vorsitzender) Am Juffernbach 27 ; sı : % 48157 Münster VgV Tel.: 0251/326292 2 05.09.2006 Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -z. Hd. Frau Pohl - u Hafenstraße 30 48153 Münster Betr.: Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe Sehr geehrte Frau Pohl, wie bereits im persönlichen Gespräch mit Ihnen geplant und erläutert, haben wir im Juni dieses Jahres einen Verein gegründet, der sich ‚Handorfer Netzwerk Jugend’ nennt. Ziel der Vereinsgründung ist die Bündelung der Aktivitäten für Jugendliche im Stadtteil Handorf sowie die Fortführung der Arbeit in der Jugendanlaufstelle in Handorf-Dorbaum. Gründungsmitglieder sind neben weiteren Privatpersonen: - TSV Handorf - Vinzenzwerk Dorbaum - Kirchengemeinde St. Petronilla Handorf - Ev. Kirchengemeinde Handorf, Wie sie den beigefügten Unterlagen entnehmen können, ist die Eintragung in das Vereinsregister beantragt; die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt liegt vor. Wir bitten nunmehr um die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe. Die Übergabe der Trägerschaft für die Jugendanlaufstelle ist für den 1.10.2006 geplant. PA Grüßen Vunwd (Vorsitzender) Anlagen - Schreiben des Notars bezgl. Eintragung in das Vereinsregister samt Gründungsprotokoll - Vorläufige Bescheinigung der Steuerbefreiung (Gemeinnützigkeitserklärung) - Vereinssatzung
Beschlussvorlage
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V/0755/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Handorfer Netzwerk Jugend Beratungsfolge 26.10.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Verein Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Ju- gendhilfe – in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. 2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Folgekosten. Finanzierung/Mittelbereitstellung Der Verein kann für seine Aktivitäten Zuschüsse nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur För- derung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster“ beantragen. Begründung: Der Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ hat am 05.09.2006 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Zu den Gründungsmitgliedern des Vereins gehö- ren u.a. vier Institutionen aus Münster – Handorf. Dies sind im Einzelnen: - TSV Handorf - Vinzenzwerk Dorbaum - Kirchengemeinde St. Petronilla Handorf - Ev. Kirchengemeinde Handorf Alle vier benannten Einrichtungen sind bereits als Träger der Jugendhilfe anerkannt und seit Jah- ren in unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe tätig. Mit dem nun gegründeten Vorlagen-Nr.: V/0755/2006 Auskunft erteilt: Herr Fuchs Ruf: 492 58 94 E-Mail: FuchsT@stadt-muenster.de Datum: 20.09.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0755/2006 Trägerverbund „Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ und der beantragten Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe werden die Voraussetzungen für die Übernahme der Trägerschaft der offe- nen Kinder- und Jugendarbeit in Münster-Handorf geschaffen. Mit Beschluss der Vorlage 595/2006 hat der Rat in seiner Sitzung vom 23.08.2006 bereits die Übertragung der Trägerschaft der offenen Kinder- und Jugendarbeit ab 01.10.2006 auf den Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ zuge- stimmt. Die Anerkennung des Vereins als Trägers der freien Jugendhilfe ist aufgrund der vorgese- henen Vorlage von Vereinssatzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung etc. erst zum jetzigen Zeit- punkt möglich. Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Stadtteil Münster-Handorf. Verwirklicht werden soll dieser Zweck mit der Schaffung von ambulanten Ange- boten in Münster-Handorf und Handorf-Dorbaum. Ziel ist es, Kindern und Jugendlichen Hilfen für die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit in unterschiedlichen Bereichen zu ermöglichen. Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß §75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: - Satzung des Vereins (Anlage 2) - Protokoll der Gründungsversammlung (Anlage 3) - Liste der Mitglieder des Vorstandes (Anlage 3) - Vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit - Belege für die beantragte Eintragung in das Vereinsregister Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein sich auf dem originären Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigen wird, bzw. im Rahmen der Tätigkeit der ein- zelnen Träger betätigt und gemeinnützige Ziele verfolgt. Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerken- nen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Der der Verein seinen Sitz in Münster hat und örtlich tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zuständigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent- liche Förderung abgeleitet werden. I.V. gez. Dr. Klein Anlagen: Anlage 1: Antrag des Vereins auf Anerkennung Anlage 2: Satzung des Vereins Anlage 3: Protokoll der Gründungsversammlung
Anlage 3: Protokoll der Gründungsversammlung
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Ä lage / f Protokoll der Gründungsversammlung des Vereins: „Handorfer Netzwerk Jugend e. V.“ Am 12. Juni 2006 fanden sich die in der angefügten Anwesenheitsliste eingetragenen acht Personen im Pfarrhaus St. Petronilla, Petronillaplatz 3, 48157 Münster-Handorf, ein. Herr Pfr. Rainer Timmer eröffnete um 20.45 Uhr die Versammlung. Er begrüßte die Erschienenen und stellte den Zweck der Zusammenkunft dar. Aufgrund seines Vorschlages wurde Pfr. Jürgen Streuer durch Zuruf und mit seiner Zustimmung einstimmig zum Schriftführer bestellt. Herr Pfr. Timmer machte sodann den Wortlaut der für den zu gründenden Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e. V.“ ausgearbeiteten Satzung bekannt und stellte diese Satzung zur Diskussion. Alle Anwesenden waren mit dem ihnen bereits bekannten \ortlaut der Satzung einverstanden. Einstimmig wurde von allen Anwesenden beschlossen, - den Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e. V.“ zu errichten: - ihm die vorgenannte Satzung zu geben, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist, - und ihm als Gründungsmitglieder angehören. Alle Anwesenden übertrugen sodann einstimmig Herrn Tettenborn die Leitung der Wahl des ersten Vorstandes und sprachen sich ebenfalls einstimmig für die Wahl auf Zuruf aus. Vorgeschlagen und bei Enthaltung des jeweiligen Bewerbers wurden einzeln einstimmig gewählt zum 1. Vorsitzenden: Pfr. Rainer Timmer, Am Juffernbach 27, 48157 Münster Stellv. Vorsitzende: Schw. "'=chthild Knüwer, Flugplatz 53, 48157 Münster Schriftführer: Hans-Dieter Sauer, Pauline-Bünhove-Str. 48b, 48268 Greven 1. Beisitzer: Martin Hess, Drostestraße 12, 48157 Münster 2. Beisitzer: Berzzard Westhues, Sudmühlenstraße 140, 48157 Münste: Anwesennheitsliste: 1. Evanglische Kirchengemeinde Handorf Am Juffernbach 27, 48157 Münster vertreten durch: Pfr. Rainer Timmer, Am Juffernbach 27, 48157 Münster 2. Schw. Mechthild Knüwer Flugplatz 53, 48157 Münster 3. Vinzenzwerk Handorf e. V. Flugplatz 53, 48157 Münster vertreten durch: Peter Frings, Bonhoeffer Straße 42, 48151 Münster 4. TSV Handorf e.V. Heriburgstraße 14, 48157 Münster vertreten durch: Martin Heep, Drostestraße 12, 48157 Münster 5. Hans-Dieter Sauer, Pauline-Bünhove-Str. 48b, 48268 Greven fe} . Jörg Tettenborn, Werseaue 53, 48157 Münster EN . Bernhard Westhues, Sudmühlenstraße 140, 48157 Münster © . Katholische Kirchengemiende St. Petronilla Petronillaplatz 3, 48157 Münster vertreten durch: Pfr. Jürgen Streuer, Petronillaplatz 3, 48157 Münster Die Gewählten nahmen die Wahl an. Herr Pfr. Timmer übernahm hierauf wieder die Leitung der Versammlung. Er stellte fest, dass mit Annahme der ausgearbeiteten Satzung der Verein ordnungsgemäß gegründet ist, dass ihm die acht Anwesenden als Gründungsmitglieder angehören und dass der aus den Vereinsmitgliedern Pfr. Rainer Timmer, Schw. Mechthild Knüwer, Hans-Dieter Sauer, Martin Heep, sowie Bernhard Westhues bestehende erste Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Herr Pfr. Timmer sprach den Anwesenden seinen Dank für die Vereinsgründung und das mit der Wahl bekundete Vertrauen aus. Er schloss daraufhin die Versammlung um 21.30 Uhr, nachdem niemand mehr das Wort gewünscht hatte. Pfr. R. Timmer Pfr. J/Streuer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Hafenstraße 30
- Drostestraße 12
- Sudmühlenstraße 140
- Heriburgstraße 14
- Petronillaplatz 3
- Flugplatz 53
- Am Juffernbach 27
- Werseaue 53
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0755/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 20.09.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37