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V/0755/2006

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Handorfer Netzwerk Jugend

Vorlage 20.09.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 26.10.2006, TOP 11

Anlage 2: Satzung des Vereins

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Ansehen

Anlage 1: Antrag des Vereins auf Anerkennung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3: Protokoll der Gründungsversammlung

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Ansehen

Anlage 2: Satzung des Vereins

9513 Zeichen

2.2:

$3

3:1;

3.2.

3.4,

$4
4.1

Münster, 14.03.2006

Satzung
Handorfer Netzwerk Jugend e.V.

Name
Der Verein führt den Namen Handorfer Netzwerk Jugend e.V.

Er hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster
eingetragen werden. Er hat nach der Eintragung den Zusatz "e.V." zu führen,

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im
Stadtteil Münster-Handorf.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von ambulanten
Angeboten im Bereich der Stadtteile Münster-Handorf und Münster-Dorbaum.

Dabei kann der Verein auch haupt-, neben- und ehrenamtliche
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen.

Ziel der Vereinsarbeit ist es, Kindern und Jugendlichen Hilfen für die freie Entfaltung
ihrer Persönlichkeit im Sinne des christlichen Menschen- und Weltbildes, im musisch
kulturellen, im sport- und gesundheitlichen, im gesellschaftlich-politischen und geistig-
religiösen Bereich zu ermöglichen.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die
Förderung der Jugendarbeit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft

Die nachfolgend aufgeführten Träger sind geborene Mitglieder des Vereins
a. Katholische Kirchengemeinde St. Petronilla in Münster-Handorf

b. Evangelische Kirchengemeinde Handorf

©. TSV Handorf 1926/64 e.V.

d. Vinzenzwerk Handorf e.V.

4.2.

4.3

4.4.

4.5.

4.6.

85

86

6.1.

6.2.

2

Die genannten Träger nehmen ihre Mitgliedschaft durch die Entsendung von je 2
schriftlich zu benennenden Vertretern wahr. Diese haben in der Mitgliederversammlung
je eine Stimme, Die als Träger aufgeführten Mitglieder nach $ 4.1 haben jederzeit ein
Vetorecht.

Jede juristische und natürliche Person, die den Vereinszweck unterstützen will, kann
Mitglied werden, sofern sie sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gem, Beitragsordnung
des Vereins zu zahlen

Die Mitglieder nach $ 4.1 können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.
Eine Vertretung ist jedoch nur durch eine Person möglich, die derselben Institution wie
der Vertretene angehört und von dieser persönlich benannt ist,

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abschlägig beschieden werden.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Austrittserklärung muss mindestens 6 Wochen vor dem Schluss des Kalenderjahres
dem Vorstand vorliegen und wird bei Mitgliedern zum Jahresende und bei den
Mitgliedern nach $ 4.1 zum Ende des Folgejahres wirksam.

Ein Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder nach $ 4.1, kann mit sofortiger Wirkung aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Mitgliedschaftspflichten oder in grober
Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss
beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Vereinsmitglieder.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins,
Ihr obliegt insbesondere:

- die Wahl des Vorstandes,

- die Verabschiedung des Haushaltsplanes,

- die Beauftragung zweier Prüfer des Rechnungswesens,

- die Genehmigung der Jahresrechnung,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Änderung der Satzung,

- und die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie
muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung wünscht.

6.3.

6.4.

6.6.

6.7.

6.8,

87

EI.

42,

7.3.

3

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner
Verhinderung durch seinen Vertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von 14 Tagen nach Postaufgabe einberufen. In dringenden Fällen kann die
Einladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden, Die Einladung kann auch durch die
Publikation in der örtlichen Tagespresse erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, Ist dieser auch verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Entsprechende Anträge sollten 3
Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht
etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die
Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur mit einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder auf einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist dann gleichzeitig eine entsprechende Neuwahl
auf derselben Sitzung vorzunehmen.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in der die Feststellung
über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung, die Namen der
anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Die
Niederschrift muss vom Schriftführer und der Versammlungsleitung unterschrieben
werden.

Die Beauftragung der Rechnungsprüfer erfolgt für 3 Jahre. Sie dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein, Einmal jährlich ist der Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung
vorzulegen.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und 2 bis 5 Beisitzern. Je | Vertreter der geborenen Mitglieder nach $ 4.1
werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne $ 26 BGB.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die übereinstimmende
Erklärung von 2 Mitgliedern des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatz eines
Vorstandsmitgliedes ist während der Amtsdauer und für diese Amtsdauer zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt,

Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte des Vereins und hat für die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen.

Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben die Einstellung und Entlassung der angestellten
Mitarbeiter/-innen, so wie die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht. Die Dienst- und
Fachaufsicht können auch einer Geschäftsführung übertragen werden.

Beschlüsse zu Personalangelegenheiten sind im Rahmen des TVöD und der gesetzlichen

Bestimmungen zu fassen.

7.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt,
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens 4 Mal jährlich statt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes
anwesend ist.

7.5. Die Niederschrift über Vorstandsbeschlüsse ist allen Vorstandsmitgliedern alsbald
schriftlich mitzuteilen.

$8 Einnahmen des Vereins

8.1. Die Aufwendungen für den Vereinszweck werden, soweit nicht andere öffentliche Mittel
in Betracht kommen, von den Trägern
- Katholische Kirchengemeinde St. Petronilla in Münster-Handorf
- Evangelische Kirchengemeinde Handorf
- TSV Handorf' 1926/64 e.V.
- Vinzenzwerk Handorf e.V,
solange sie Mitglieder gemäß $ 4.1 sind, durch Sach- und/oder Barleistungen und/oder
persönliche Dienste erbracht..

Näheres wird durch eine gesonderte Vereinbarung der Träger geregelt.

8.2. Die Einnahmen des Vereins setzen sich darüber hinaus insbesondere zusammen aus:

a. öffentlichen - vor allem kommunalen - Zuwendungen.
b. Beiträgen fördernder Mitglieder.
©. Spenden.

$9  Satzungsänderung

Ein Beschluss, der die Änderung dieser Satzung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf der
Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder,

$10 Auflösung des Vereins / Wegfall seines Zweckes

Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins
wünscht, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins in voller Höhe anteilig an die beteiligten Träger nach $ 4.1, die es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte, insbesondere gemeinnützige Zwecke im Bereich der
Jugendhilfe zu verwenden haben.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des
Vereins und/oder dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem
zuständigen Finanzamt zuzuleiten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden,

Anlage 1: Antrag des Vereins auf Anerkennung

1395 Zeichen

A

Handorfer Netzwerk Jugend e.V.
Rainer Timmer (Vorsitzender)

Am Juffernbach 27 ; sı : %

48157 Münster VgV
Tel.: 0251/326292 2
05.09.2006

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
-z. Hd. Frau Pohl - u
Hafenstraße 30
48153 Münster

Betr.: Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

Sehr geehrte Frau Pohl,
wie bereits im persönlichen Gespräch mit Ihnen geplant und erläutert, haben wir im
Juni dieses Jahres einen Verein gegründet, der sich ‚Handorfer Netzwerk Jugend’
nennt. Ziel der Vereinsgründung ist die Bündelung der Aktivitäten für Jugendliche im
Stadtteil Handorf sowie die Fortführung der Arbeit in der Jugendanlaufstelle in
Handorf-Dorbaum. Gründungsmitglieder sind neben weiteren Privatpersonen:

- TSV Handorf

-  Vinzenzwerk Dorbaum

- Kirchengemeinde St. Petronilla Handorf

- Ev. Kirchengemeinde Handorf,
Wie sie den beigefügten Unterlagen entnehmen können, ist die Eintragung in das
Vereinsregister beantragt; die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
das Finanzamt liegt vor.
Wir bitten nunmehr um die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe. Die
Übergabe der Trägerschaft für die Jugendanlaufstelle ist für den 1.10.2006 geplant.

PA Grüßen
Vunwd

(Vorsitzender)

Anlagen
- Schreiben des Notars bezgl. Eintragung in das Vereinsregister samt
Gründungsprotokoll
- Vorläufige Bescheinigung der Steuerbefreiung (Gemeinnützigkeitserklärung)
- Vereinssatzung

Beschlussvorlage

4451 Zeichen

V/0755/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Handorfer Netzwerk 
Jugend 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.10.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Verein Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. 
 
2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Folgekosten. 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Der Verein kann für seine Aktivitäten Zuschüsse nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur För-
derung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster“ beantragen. 
 
 
Begründung: 
 
Der Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ hat am 05.09.2006 die Anerkennung als Träger der 
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Zu den Gründungsmitgliedern des Vereins gehö-
ren u.a. vier Institutionen aus Münster – Handorf. Dies sind im Einzelnen: 
- TSV Handorf 
- Vinzenzwerk Dorbaum 
- Kirchengemeinde St. Petronilla Handorf 
- Ev. Kirchengemeinde Handorf 
 
Alle vier benannten Einrichtungen sind bereits als Träger der Jugendhilfe anerkannt und seit Jah-
ren in unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe tätig. Mit dem nun gegründeten 
Vorlagen-Nr.: 
V/0755/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Fuchs 
Ruf: 
492 58 94 
E-Mail: 
FuchsT@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.09.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0755/2006 
Trägerverbund „Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ und der beantragten Anerkennung als Träger 
der freien Jugendhilfe werden die Voraussetzungen für die Übernahme der Trägerschaft der offe-
nen Kinder- und Jugendarbeit in Münster-Handorf geschaffen. Mit Beschluss der Vorlage 595/2006 
hat der Rat in seiner Sitzung vom 23.08.2006 bereits die Übertragung der Trägerschaft der offenen 
Kinder- und Jugendarbeit ab 01.10.2006 auf den Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e.V.“ zuge-
stimmt. Die Anerkennung des Vereins als Trägers der freien Jugendhilfe ist aufgrund der vorgese-
henen Vorlage von Vereinssatzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung etc. erst zum jetzigen Zeit-
punkt möglich. 
 
Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Stadtteil 
Münster-Handorf. Verwirklicht werden soll dieser Zweck mit der Schaffung von ambulanten Ange-
boten in Münster-Handorf und Handorf-Dorbaum. Ziel ist es, Kindern und Jugendlichen Hilfen für 
die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit in unterschiedlichen Bereichen zu ermöglichen. 
 
Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß §75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: 
 
- Satzung des Vereins (Anlage 2) 
- Protokoll der Gründungsversammlung (Anlage 3) 
- Liste der Mitglieder des Vorstandes (Anlage 3) 
- Vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit  
- Belege für die beantragte Eintragung in das Vereinsregister 
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. 
Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein sich auf dem originären Gebiet 
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigen wird, bzw. im Rahmen der Tätigkeit der ein-
zelnen Träger betätigt und gemeinnützige Ziele verfolgt. 
 
Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er ei-
nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande 
ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. 
 
Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerken-
nen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Der der Verein seinen Sitz in Münster hat und örtlich 
tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zuständigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der 
freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent-
liche Förderung abgeleitet werden. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Dr. Klein 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Antrag des Vereins auf Anerkennung 
Anlage 2: Satzung des Vereins 
Anlage 3: Protokoll der Gründungsversammlung

Anlage 3: Protokoll der Gründungsversammlung

3186 Zeichen

Ä lage
/ f

Protokoll der Gründungsversammlung des Vereins:
„Handorfer Netzwerk Jugend e. V.“

Am 12. Juni 2006 fanden sich die in der angefügten Anwesenheitsliste
eingetragenen acht Personen im Pfarrhaus St. Petronilla, Petronillaplatz 3,
48157 Münster-Handorf, ein.

Herr Pfr. Rainer Timmer eröffnete um 20.45 Uhr die Versammlung. Er begrüßte
die Erschienenen und stellte den Zweck der Zusammenkunft dar. Aufgrund
seines Vorschlages wurde Pfr. Jürgen Streuer durch Zuruf und mit seiner
Zustimmung einstimmig zum Schriftführer bestellt.

Herr Pfr. Timmer machte sodann den Wortlaut der für den zu gründenden
Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e. V.“ ausgearbeiteten Satzung bekannt
und stellte diese Satzung zur Diskussion. Alle Anwesenden waren mit dem
ihnen bereits bekannten \ortlaut der Satzung einverstanden.

Einstimmig wurde von allen Anwesenden beschlossen,
- den Verein „Handorfer Netzwerk Jugend e. V.“ zu errichten:
- ihm die vorgenannte Satzung zu geben, die dieser Niederschrift als
Anlage beigefügt ist,
- und ihm als Gründungsmitglieder angehören.

Alle Anwesenden übertrugen sodann einstimmig Herrn Tettenborn die Leitung
der Wahl des ersten Vorstandes und sprachen sich ebenfalls einstimmig für die
Wahl auf Zuruf aus.

Vorgeschlagen und bei Enthaltung des jeweiligen Bewerbers wurden einzeln
einstimmig gewählt zum

1. Vorsitzenden: Pfr. Rainer Timmer, Am Juffernbach 27, 48157 Münster

Stellv. Vorsitzende: Schw. "'=chthild Knüwer, Flugplatz 53, 48157 Münster

Schriftführer: Hans-Dieter Sauer, Pauline-Bünhove-Str. 48b, 48268
Greven

1. Beisitzer: Martin Hess, Drostestraße 12, 48157 Münster

2. Beisitzer: Berzzard Westhues, Sudmühlenstraße 140, 48157

Münste:

Anwesennheitsliste:

1. Evanglische Kirchengemeinde Handorf
Am Juffernbach 27, 48157 Münster
vertreten durch:

Pfr. Rainer Timmer,
Am Juffernbach 27, 48157 Münster

2. Schw. Mechthild Knüwer
Flugplatz 53, 48157 Münster

3. Vinzenzwerk Handorf e. V.
Flugplatz 53, 48157 Münster
vertreten durch:
Peter Frings,
Bonhoeffer Straße 42, 48151 Münster

4. TSV Handorf e.V.
Heriburgstraße 14, 48157 Münster
vertreten durch:

Martin Heep,
Drostestraße 12, 48157 Münster

5. Hans-Dieter Sauer,
Pauline-Bünhove-Str. 48b, 48268 Greven

fe}

. Jörg Tettenborn,
Werseaue 53, 48157 Münster

EN

. Bernhard Westhues,
Sudmühlenstraße 140, 48157 Münster

©

. Katholische Kirchengemiende St. Petronilla
Petronillaplatz 3, 48157 Münster
vertreten durch:
Pfr. Jürgen Streuer,
Petronillaplatz 3, 48157 Münster

Die Gewählten nahmen die Wahl an.

Herr Pfr. Timmer übernahm hierauf wieder die Leitung der Versammlung. Er
stellte fest, dass mit Annahme der ausgearbeiteten Satzung der Verein
ordnungsgemäß gegründet ist, dass ihm die acht Anwesenden als
Gründungsmitglieder angehören und dass der aus den Vereinsmitgliedern Pfr.
Rainer Timmer, Schw. Mechthild Knüwer, Hans-Dieter Sauer, Martin Heep,
sowie Bernhard Westhues bestehende erste Vorstand satzungsgemäß bestellt
ist.

Herr Pfr. Timmer sprach den Anwesenden seinen Dank für die Vereinsgründung
und das mit der Wahl bekundete Vertrauen aus. Er schloss daraufhin die
Versammlung um 21.30 Uhr, nachdem niemand mehr das Wort gewünscht
hatte.

Pfr. R. Timmer Pfr. J/Streuer

Beratungsverlauf (1)

26.10.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Hafenstraße 30
  • Drostestraße 12
  • Sudmühlenstraße 140
  • Heriburgstraße 14
  • Petronillaplatz 3
  • Flugplatz 53
  • Am Juffernbach 27
  • Werseaue 53

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0755/2006
Typ
Vorlage
Datum
20.09.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37