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3023/2017

Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2018 einschl. mittelfristiger Finanzplanung bis 2021

Beschlussvorlage Ausschuss 02.10.2017

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 13.10.2017, TOP 7.1

Freigabeverfahren Finanzausschuss 2018

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Haushaltssatzung Endstand 2018-2

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Freigabeverfahren Finanzausschuss 2018

2756 Zeichen

ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG BEI FREIGABEN VON INVESTIVEN  
AUSZAHLUNGEN 
gemäß Beschluss des Finanzausschusses vom …………. 
 
 
1. Die investiven Auszahlungen aus den Teilfi nanzplänen bedürfen der besonderen Freigabe durch den 
Finanzausschuss bzw. die Stadtkämmerin. 
 
2. Zuständigkeit des Finanzausschusses: 
 
2.1  bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen (=Einzelveranschlagungen) mit Gesamtkosten  
 über 300.000 Euro nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss bzw. in der zu-  
 ständigen Bezirksvertretung, 
 
2.2 bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten über 300.000 Euro  
 im Rahmen pauschalierter Auszahlungsansätze nach Zustimmung des zuständigen Fachaus- 
 schusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung zur sachlichen Verwendung der Mittel.  
 
3.  Zuständigkeit der Stadtkämmerin:  
 
3.1  bei neuen Einzelmaßnahmen (= Einzelveranschlagungen) mit Gesamtkosten bis einschl.  
 300.000 Euro, 
 
3.2  bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten bis einschl. 300.000  Euro im  
 Rahmen pauschalierter Auszahlungsansätze.  
 Auf Anforderung des zuständigen Fachausschusses ist die Freigabe von dessen Zustimmung zur  
 sachlichen Verwendung der Mittel abhängig, 
 
3.3  bei Fortführungsmaßnahmen, 
 
3.4  bei folgenden als Fortführungsmaßnahmen geltenden Auszahlungen und Programmen: 
 
-  Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen 
-  Verwendung von Zuschüssen und Versicherungsleistungen 
-  Sondervermögen Stiftungen 
-  Grunderwerb (einschl. Umlegung) 
-  Erschließungsmaßnahmen im Bereich des Straßenbaus im Rahmen des vom Verkehrsaus- 
 schuss bzw. den Bezirksvertretungen beschlossenen Jahresprogramms 
-  Generalinstandsetzung von Straßen und Radwegen im Rahmen des vom Verkehrsausschuss  
 bzw. den Bezirksvertretungen beschlossenen jährlichen Straßen- und Radwegeunterhal- 
 tungsprogramms 
-  Straßenbeleuchtung 
-  Beschäftigungsförderungsmaßnahmen im Rahmen des 2. Arbeitsmarktes innerhalb der pauscha- 
 lierten Veranschlagung. 
 Die Fachausschüsse werden in Form von Mitteilungen über die Realisierung der Einzelmaßnah- 
 men unterrichtet. 
-  Weiterleitung von Landesmitteln nach dem Strukturhilfegesetz 
-  Kapitalzuführung an die Gebäudewirtschaft 
-  städt. Investitionskostenzuschüsse zu Kreuzungsmaßnahmen Dritter gem. Eisenbahnkreuzungs- 
 gesetz, Bundesfernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz NRW 
-  Zahlungen an die StEB für Maßnahmen der Straßenentwässerung im Rahmen des vom Rat be- 
 schlossenen Abwasserbeseitigungskonzeptes 
-  Zahlungen für den Bau von Sinkkästen, Regenwasserkanälen, Regenwasserpumpwerken und 
 Sickergruben im Zusammenhang mit Kanalerneuerungsmaßnahmen der StEB bzw. im Rahmen  
 der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht 
-  Nachlassabwicklung.

Haushaltssatzung Endstand 2018-2

12652 Zeichen

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KÖLN FÜR DAS  
HAUSHALTSJAHR 2018 
 
 
Aufgrund der §§ 78 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW  S. 666) in der z. Z. geltenden Fassung 
hat der Rat der Stadt Köln mit Beschluss vom                              folgende Haushaltssatzung erlassen: 
 
§ 1 
 
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und ent-
stehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigung en 
enthält, wird  
           2018   
im Ergebnisplan mit dem   
Gesamtbetrag der Erträge auf 4.464.815.939 Euro 
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 4.589.343.333 Euro 
 
im Finanzplan mit 
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender  
Verwaltungstätigkeit auf  4.150.361.329 Euro 
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender  
Verwaltungstätigkeit auf 4.167.503.133 Euro 
 
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 
und der Finanzierungstätigkeit auf 876.945.203 Euro  
 
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 
und der Finanzierungstätigkeit auf 1.059.506.203 Euro  
festgesetzt.

§ 2 
 
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf  
 
           2018 
 
 349.224.545 Euro 
 
festgesetzt. 
 
 
§ 3 
 
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird 
auf 
 
           2018  
 
 403.848.807 Euro 
 
festgesetzt. 
 
 
§ 4 
 
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 
 
           2018 
  
 124.527.394 Euro 
 
festgesetzt.

§ 5 
 
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 
 
           2018 
 
 1.800.000.000 Euro 
 
festgesetzt. 
 
§ 6 
 
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt: 
 
1. Grundsteuer 
 
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
 (Grundsteuer A)         165 v. H. 
 
b) für die Grundstücke  
 (Grundsteuer B)        515 v. H. 
 
2. Gewerbesteuer         475 v. H. 
 
 
 
§ 7 
 
entfällt

§ 8 
 
1. Sofern in den Erläuterungen zu den Teilergebnisplänen eine Aufteilung des in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen veransc hlagten Ge-
samtbetrages auf einzelne Zuwendungsempfänger/Projekte vorgenommen wurde, ist diese hinsichtlich der Mittelverwendung verbindlich. Über 
eine abweichende Verwendung entscheidet der zuständige Fachausschuss, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen des  
§ 41 Abs. 1 Bst. s GO NRW) dem Rat obliegt. 
 
2. Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilp lans – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 
3 GO – zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind teilplanübergreifend je Bezirk zu einem Budget verbunden. In-
nerhalb der Budgets kann zahlungswirksamer Mehraufwand nur durch zahlungswirksamen Minderaufwand ausgeglichen werden.  
Zweckgebundene Mindererträge verpflichten zu entsprechenden Minderaufwendungen; zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu entsp re-
chenden Mehraufwendungen, soweit in den Teilplänen keine abweichende Regelung ausgewiesen ist. 
 
3. Im Finanzplan werden die Investitionseinzahlungen und -ausz ahlungen eines Teilplans – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel 
nach § 37 Abs. 3 GO – zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind teilplanübergreifend je Bezirk zu ei nem Budget 
verbunden. 
Zweckgebundene Mindereinzahlungen bei Investitionen verpflichten zu Minderauszahlungen; zweckgebundene Mehreinzahlungen bei Inv estiti-
onen berechtigen zu entsprechenden Mehrauszahlungen, soweit in den Teilplänen keine abweichende Regelung ausgewiesen ist. 
Auszahlungsermächtigungen des Gesamtfinanzplans, die sich aus Aufwendungen für Projekte und Maßnahmen eines Teilergebnisplans erge-
ben, können nach Genehmigung durch die Stadtkämmerin zur Deckung von Auszahlungen für Investitionen im Rahmen dieser Projekte oder 
Maßnahmen verwendet werden. Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für Investitionen gem. § 2 darf nicht überschritten werden. 
Im Finanzplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen können gem. § 13 Abs. 2 GemHVO auch für andere Investitionen innerhalb des 
gleichen Teilplanes in Anspruch genommen werden. Hierdurch darf der in § 3 festgelegte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtig ungen 
nicht überschritten werden. 
 
4. Als erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW gilt ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 3 % des Gesamtbetrages der Aufwend ungen. 
 
5. Als erhebliche Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gelten bisher nicht veranschlagte oder zu-
sätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall die Höhe von 1% der Gesamtaufwendungen bzw. der Gesamtauszahlu ngen 
übersteigen. 
 
6. Als geringfügig im Sinne von § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für Investitionen, die als Einzelmaßnahme den Betrag von  5.000.000 
Euro nicht übersteigen.

7. Als nicht geringfügig im Sinne von § 24 Abs. 2 GemHVO NRW  gelten Erhöhungen um mehr als 10% der Investitionsauszahlungen einer Ein-
zelmaßnahme, mindestens 100.000 Euro. Erhöhungen um mehr als 500.000 Euro gelten in jedem Fall als nicht geringfügig.  
Mehraufwendungen und/oder Mehrauszahlungen aus unabweisbaren Leistungen aus dem Projekt „Nord-Süd-Stadtbahn, 1. und 2. Baustufe“, 
die sich nicht aus einer Änderung des Bausolls oder aus Standardveränderungen ergeben und die gem. § 7 des Nord-Süd Stadtbahn V ertra-
ges durch die Stadt Köln auszugleichen sind, gelten ab einem Betrag von 1.000.000 Euro als nicht geringfügig. 
 
8. Die Wertgrenze für Einzeldarstellungen von Investitionsm aßnahmen in den Teilplänen gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO wird auf 100.000 Euro 
festgelegt. 
 
9. Die Wertgrenze für Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen im Sinne von 
§ 10 Abs. 1 GemHVO NRW wird auf 250.000 Euro festgelegt. 
 
10. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (= ku) und "künftig wegfallend" (= kw) werden beim Ausscheiden des bisheri-
gen Stelleninhabers aus dieser Stelle wirksam. 
 
11. Die Befugnis der Kämmerin, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW zu 
entscheiden, wird auf Beträge bis zu ………………………Euro (alt 50.000 Euro) je Aufwands- bzw. Auszahlungsposition beschränkt. 
 
Diese Beschränkungen gelten nicht bei Beträgen, die 
 
- wirtschaftlich durchlaufend sind, 
- der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,  
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr ist, bereitgestellt werden müss en, 
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister 
  in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen, 
- im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirtschaft bereitgestellt werden müssen  
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungsprogramms für Museen und Kulturbauten 
  zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in  
  die sachlich zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen,  
- wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder außerplanmä ßig  
  bei einer anderen Teilplanzeile des selben Teilplans bereit gestellt werden müssen, 
- die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die jeweilige Stiftungsrück lage  
   erfolgt.

Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der durch Personalminderaufwand in  anderen 
Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behinderten-
arbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen wer den. 
 
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der 
Rat monatlich zu unterrichten.  
 
12. Die Befugnis der Kämmerin, über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 in Ver-
bindung mit § 83 GO NRW zu entscheiden, wird auf Beträge bis zu ………………………Euro (alt 250.000 Euro) je Maßnahme beschränkt.  
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist 
der Rat monatlich zu unterrichten. 
 
13. Stellenbesetzungen sind intern vorzunehmen (Regelung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz). Die Oberbürgermeisterin kann 
hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zur Frauenförderung bleiben davon unberührt. 
 
14. Die Befugnis zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu ……………….Euro (alt 20.000 Euro) je Teilplan wird auf 
jeden für den jeweiligen Teilplan zuständigen Fachbeigeordneten übertragen, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Teilplans  erfolgt. 
Hinsichtlich der Unterrichtung des Rates über die genehmigten Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen ist entsprechend den Bestimmu ngen 
der Ziffer 11 zu verfahren. 
 
15. Die Befugnis zur Leistung außerplanmäßiger Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu ……………... Euro (alt 20.000 Euro) je Teilplan wird auf 
jeden für den jeweiligen Teilplan zuständigen Fachbeigeordneten übertragen, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Teilplans  erfolgt 
und darüber hinaus keine Belastung der Folgejahre entsteht. Hinsichtlich der Unterrichtung des Rates über die genehmigten Mehra ufwendun-
gen bzw. -auszahlungen ist entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 11 zu verfahren. 
 
16. Ergänzend zu den bisher bereits unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Risikostreuung praktizierten zeitlich vorgezogenen Zinssatz-
neuvereinbarungen und Darlehensaufnahmen mit terminlich hinaus geschobenen Valutierungsdaten wird die Kämmerin ermächtigt, auf der Ba-
sis einer sorgsam und verantwortungsbewusst gebildeten Zinsmeinung folgende Finanzierungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, wob ei der 
Finanzausschuss nachträglich zu unterrichten ist: 
 
1. Zinscap  ( =  Zinsdeckel ) 
Um sich bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz gegen das Risiko steigender Zinsen zu schützen, darf ein Cap gegen Zahlung ei ner Prä-
mie abgeschlossen werden. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die Stadt Köln für de n Fall, dass 
der variable Darlehenszinssatz die vereinbarte Zinsobergrenze an den Zinsanpassungsterminen überschreitet.

2. Floor  ( =  Zinsboden ) 
Bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz darf die Stadt Köln als Floorverkäuferin auftreten und erhält eine Prämie, d. h. fällt der variable 
Darlehenszinssatz unter die vereinbarte Zinsuntergrenze, ist die Stadt Köln zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. 
 
3. Collar  ( =  Zinsband ) 
Der Collar stellt eine Kombination aus dem gleichzeitigen Kauf eines Cap und dem Verkauf eines Floor dar.  
Durch den Kauf des Cap sichert sich die Stadt Köln gegen steigende Zinsen ab. Auf der anderen Seite verzichtet sie aber durch d en Verkauf 
des Floor auf Zinsvorteile bei sinkenden Zinsen. 
 
4. Zinsswaps  ( =  Zinstauschvereinbarungen ) 
Bei Zinsswaps vereinbaren zwei Parteien den regelmäßigen Austausch von Zinszahlungen über einen festgelegten Zeitraum. 
Mit einem Zinsswap darf ein Darlehen mit variablem Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem festen Zinssatz.  
 
Außerdem darf ein Darlehen mit einem festen Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz, 
aber nur in Verbindung mit dem Kauf eines Zinscaps bzw. Collars. 
Der Laufzeitbeginn eines Zinsswaps kann auch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verschoben werden ( Forward-Swap ). 
Darüber hinaus darf eine Swaption angekauft werden. Damit wird das Recht, nicht aber die Pflicht erworben, innerhalb einer Frist oder aber 
an einem konkreten Termin als Zahler in einen Zinsswap mit bereits fixierten Konditionen einzutreten. Sofern dies nach der Marktsituation un-
ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, kann eine solche Swaption auch verkauft werden. Hierbei ist eine Risikobewertung vorzu-
nehmen und die Zinserwartung zu dokumentieren.

Beschlussvorlage Ausschuss

5153 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20 
 
Vorlagen-Nummer 
 3023/2017 
Freigabedatum  02.10.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2018 einschl. mittelfristiger 
Finanzplanung bis 2021 
Beschlussorgan 
Finanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat den Beschluss der Haushaltssatzung 2018 gem. dem durch 
die vorliegenden Veränderungsnachweise fortgeschriebenen Entwurf der Verwaltung unter Berück-
sichtigung der vom Finanzausschuss befürworteten Änderungen. 
 
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss dem Rat die Annahme folgenden Beschlussvorschla-
ges: 
 
Unterjährig auftretende Verbesserungen dürfen grundsätzlich nicht zur Finanzierung neuer Dauerauf-
gaben eingesetzt werden. Sie sind – sofern sie nicht zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. 
Mehrauszahlungen nach § 83 GO dienen – zur Reduzierung der Inanspruchnahme der allgemeinen 
Rücklage, zum Schuldenabbau oder zur Substanzerhaltung zu verwenden. 
Ausfallende Bundes- und/oder Landesmittel werden in Anbetracht der Haushaltssituation grundsätz-
lich nicht durch die Bereitstellung von städt. Mitteln ausgeglichen, da sich hierdurch die Sanierungs-
bedarfe für den Haushalt erhöhen würden. 
 
Weiterhin fasst der Finanzausschuss im Zusammenhang mit den Hpl.-Beratungen folgende weitere 
Beschlüsse: 
 
Der Finanzausschuss lehnt die im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 37 Abs. 4 GO NRW 
vorgebrachten Änderungsvorschläge der Bezirksvertretungen, soweit sie nicht in die Veränderungs-
nachweise übernommen wurden, unter Berücksichtigung der im Finanzausschuss beschlossenen 
Änderungen ab. 
 
Der Finanzausschuss ermächtigt die Verwaltung, die beschlossenen Änderungen der Fraktionen zum 
Hpl.-Entwurf 2018 in formaler Hinsicht zu korrigieren, sofern dies aus haushaltsrechtlichen Gründen 
erforderlich sein sollte (z.B. Teilplanzuordnung, falsche Teilplanzeile) 
 
Der Finanzausschuss ist damit einverstanden, dass die als Anlage beigefügte „Zuständigkeitsrege-
lung bei Freigaben von investiven Auszahlungen“ für das Jahr 2018 unverändert weiter gilt.  
 
 
Finanzausschuss 13.10.2017

2 
Begründung: 
I. Gem. § 59 Abs. 2 GO NRW bereitet der Finanzausschuss die nach § 80 Abs. 4 GO vom Rat zu 
beschließende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vor. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanz-
planung ist gem. § 84 GO in den Haushaltsplan einbezogen. 
 
Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde am 11.07.2017 in den Rat eingebracht. 
 
Als weitere Unterlagen für die Hpl.-Beratungen wurde bisher der Veränderungsnachweis 1 vor-
gelegt.. Als weiterer Veränderungsnachweis wird in Kürze noch die Aufteilung der bezirksbezo-
genen Mittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW übersandt. 
 
Die Vorberatung des Hpl.-Entwurfs im Jugendhilfeausschuss muss noch erfolgen. Die Bera-
tungsergebnisse werden in der Sitzung des Finanzausschusses vorgetragen. Für den Bereich 
des Jugendhilfeausschusses enthalten die vorgelegten Veränderungsnachweise daher zu-
nächst die Vorschläge der Verwaltung.  
 
Gem. § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung wirkt der Integrationsrat an den Beratungen über die Haus-
haltssatzung mit. Die Beratung fand am 11.09.2017 statt, der Haushaltsplan-Entwurf 2018 ein-
schl. der Finanzplanung bis 2021 und der sonstigen Anlagen wurde vom Integrationsrat ein-
stimmig zur Kenntnis genommen. 
 
II. Die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2018 berücksichtigt in den §§ 1 bis 6 die Werte auf 
Basis des Veränderungsnachweises 1, eine Fortschreibung erfolgt unter Einbeziehung der Er-
gebnisse der Hpl.-Beratungen im Finanzausschuss für die abschließenden Beratungen im Rat.  
 
Gegenüber dem am 11.07.2017 in den Rat eingebrachten Hpl.-Entwurf 2018 haben sich die im 
Veränderungsnachweis 1 dargestellten und erläuterten Anpassungen ergeben.  
 
Per Saldo weist der Hpl.-Entwurf 2018 unter Einbeziehung des Veränderungsnachweises 1 fol-
gende Fehlbeträge bzw. Entnahmequoten aus der allgemeinen Rücklage aus: 
 
Hj.:  Fehlbetrag:  Entnahmequote: 
2018  124,5 Mio. Euro  2,47 % 
2019  216,8 Mio. Euro  4,40 % 
2020  110,6 Mio. Euro  2,35 % 
2021  123,5 Mio. Euro  2,69 % 
 
III.   investiver Finanzplan: 
 
I. Im investiven Finanzplan waren im Rahmen des Veränderungsnachweises mehrere Anpassun-
gen erforderlich, die per Saldo zu folgenden Veränderungen beim Kreditbedarf führten  
 
Hj.:  Veränderung: 
2018  3,9 Mio. Euro Mehrbedarf 
2019  1,5 Mio. Euro Wenigerbedarf 
2020  3,7 Mio. Euro Mehrbedarf 
2021  5,7 Mio. Euro Wenigerbedarf 
 
Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind im Veränderungsnachweis 1 er-
läutert. 
 
IV. Um die angestrebte Sanierung des Haushalts umzusetzen und damit den Vermögensverzehr zu 
reduzieren bzw. langfristig zu beenden, ist eine strenge Haushaltsdisziplin unerlässlich. Es muss 
zwingend darauf geachtet werden, dass „ungeplante Verbesserungen nicht zur Finanzierung 
neuer Daueraufgaben, sondern zur Reduzierung der Inanspruchnahme der allgemeinen Rückla-
ge, zum Schuldenabbau oder zur Sanierung des Vermögens verwendet werden, um so dauer-
haft die Handlungsfähigkeit der Stadt zu erhalten.

Beratungsverlauf (1)

13.10.2017 Finanzausschuss
TOP 7.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3023/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
02.10.2017
Erstellt
28.09.2017 12:50