Teileinziehung eines Teilstückes der Raiffeisenstraße zwischen Poller Kirchweg und Schreberstraße in Köln-Poll
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2281/2018 vom 27.07.2018
Stand: Am 11.09.2018 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 62.30.02-7-15929-2018 Vorlagen-Nummer 2281/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teileinziehung eines Teilstückes der Raiffeisenstraße zwischen Poller Kirchweg und Schreberstraße in Köln-Poll Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Porz beschließt, die Absicht der Teileinziehung des in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage orange gekennzeichneten Teilstücks der Raiffeisenstraße in Köln- Poll (Gemarkung Poll, Flur 37, Teilstück aus Flurstück 2300) mit der künftigen Beschränkung auf den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 2. Sollten innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung zu Ziffer 1 keine Gründe vorgebracht werden, die gegen die Teileinziehung sprechen, so verzichtet die Be- zirksvertretung Porz auf eine erneute Beschlussfassung und stimmt der Teileinziehung zu. Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Straßenlandfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Die Raiffeisenstraße von der Sieg- burger Straße bis Poller Kirchweg gilt als vor 1962 als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschrän- kung gewidmet. Als die Straße im Jahr 1999 ausgebaut wurde, wurde die Durchfahrt zum Poller Kirchweg kurz hinter dem Flurstück 2299 (südwestlich des Flurstücks) abgepollert. Damals war der Weg auf beiden Seiten der Poller noch durch Fahrzeuge befahrbar. Eine Einziehung als Fuß- und Radweg wurde daher seinerzeit nicht veranlasst. Eine aktuelle Widmungsüberprüfung ergab, dass der Weg aus Richtung Poller Kirchweg mittlerweile durch einen Laternenmasten versperrt ist. Die vorhandene Situation macht die Durchführung eines förmlichen Teileinziehungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 StrWG erforderlich. Eine Teileinziehung kann gemäß § 7 Abs. 3 StrWG NRW erfolgen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen. In diesem Falle liegt die Nutzung als Fuß- und Radweg tatsächlich bereits vor, durch die nachträgliche Teileinziehung wird dieser Zustand legalisiert. Mit der Teileinziehung wird der künftige Widmungsinhalt auf den Verkehr durch Fußgänger und Rad- fahrer beschränkt. Die Absicht der Einziehung ist gem. § 7 Abs. 4 StrWG drei Monate vorher öffentlich bekanntzuma- chen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Anlage: Einziehungsplan -
Anlage - Teileinziehungsplan
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Anlage Teileinziehungsplan Orange = Gemeindestraße mit der Benutzungsbeschränkung auf den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer 20m151050 Mittelpunkt: [358366,5642712] 1:500 KölnGIS Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 25.07.2018
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