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2281/2018

Teileinziehung eines Teilstückes der Raiffeisenstraße zwischen Poller Kirchweg und Schreberstraße in Köln-Poll

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 27.07.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 11.09.2018, TOP 7.8

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage - Teileinziehungsplan

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2580 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
62.30.02-7-15929-2018 
Vorlagen-Nummer 
 2281/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teileinziehung eines Teilstückes der Raiffeisenstraße zwischen Poller Kirchweg und 
Schreberstraße in Köln-Poll 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Die Bezirksvertretung Porz beschließt, die Absicht der Teileinziehung des in der Anlage zu 
dieser Beschlussvorlage orange gekennzeichneten Teilstücks der Raiffeisenstraße in Köln-
Poll (Gemarkung Poll, Flur 37, Teilstück aus Flurstück 2300) mit der künftigen Beschränkung 
auf den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz 
NRW (StrWG) öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 
 
2. Sollten innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung zu Ziffer 1 keine 
Gründe vorgebracht werden, die gegen die Teileinziehung sprechen, so verzichtet die Be-
zirksvertretung Porz auf eine erneute Beschlussfassung und stimmt der Teileinziehung zu. 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Die Straßenlandfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Die Raiffeisenstraße von der Sieg-
burger Straße bis Poller Kirchweg gilt als vor 1962 als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschrän-
kung gewidmet. Als die Straße im Jahr 1999 ausgebaut wurde, wurde die Durchfahrt zum Poller 
Kirchweg kurz hinter dem Flurstück 2299 (südwestlich des Flurstücks) abgepollert. Damals war der 
Weg auf beiden Seiten der Poller noch durch Fahrzeuge befahrbar. Eine Einziehung als Fuß- und 
Radweg wurde daher seinerzeit nicht veranlasst. 
Eine aktuelle Widmungsüberprüfung ergab, dass der Weg aus Richtung Poller Kirchweg mittlerweile 
durch einen Laternenmasten versperrt ist.  
Die vorhandene Situation macht die Durchführung eines förmlichen Teileinziehungsverfahrens nach 
§ 7 Abs. 1 StrWG erforderlich. Eine Teileinziehung kann gemäß § 7 Abs. 3 StrWG NRW erfolgen, 
wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen. In diesem Falle 
liegt die Nutzung als Fuß- und Radweg tatsächlich bereits vor, durch die nachträgliche Teileinziehung 
wird dieser Zustand legalisiert. 
Mit der Teileinziehung wird der künftige Widmungsinhalt auf den Verkehr durch Fußgänger und Rad-
fahrer beschränkt. 
Die Absicht der Einziehung ist gem. § 7 Abs. 4 StrWG drei Monate vorher öffentlich bekanntzuma-
chen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 
 
Anlage: Einziehungsplan

Anlage - Teileinziehungsplan

587 Zeichen

Anlage Teileinziehungsplan
Orange
= Gemeindestraße mit der Benutzungsbeschränkung
auf den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer
20m151050 Mittelpunkt: [358366,5642712]   1:500
 
KölnGIS
Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Erstellt am: 25.07.2018

Beratungsverlauf (1)

11.09.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Schreberstraße
  • Poller Kirchweg
  • Kirchweg
  • Raiffeisenstraße

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Details

Aktenzeichen
2281/2018
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
27.07.2018
Erstellt
09.07.2018 11:16