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2969/2020

Tätigkeiten und Entscheidungskompetenzen im Jugendhilfeausschuss

Mitteilung Ausschuss 06.01.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 26.01.2021

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

10283 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer  06.01.2021 
 2969/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 26.01.2021 
 
Tätigkeiten und Entscheidungskompetenzen im Jugendhilfeausschuss 
 
1.) Aufbau des Jugendhilfeausschusses 
Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – (JHA) obliegt eine 
duale Funktion als kommunales Steuerungselement: Er ist gemäß § 70 Abs. I Sozialgesetzbuch 
Achtes Buch (SGB VIII) gleichzeitig Fachausschuss und Teil einer Behörde.   
 
Dem JHA gehören gem. § 4 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhil-
fegesetzes (AG-KJHG NRW) maximal 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese bestehen zu 
3/5 aus Fraktionsmitgliedern und zu 2/5 aus Vertretern der anerkannten, freien Träger der Ju-
gendhilfe (§ 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln). Ist ein stimmberechtig-
tes Mitglied zur Teilnahme an einer Sitzung verhindert, kann ausschließlich die persönlich ge-
wählte Stellvertretung an dessen Stelle treten (§ 4 Abs. 3 AG-KJHG NRW und § 4 Abs. 2 S.2 
der Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln). 
Daneben sind sachkundige Personen in beratender Funktion tätig. 
Jedes Mitglied wird bei Aufnahme der Tätigkeit im JHA per Eid verpflichtet. 
 
Für den JHA wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt, die oder der regulär die Lei-
tung der Sitzungen übernimmt. Für sie oder ihn ist ebenfalls eine persönliche Vertreterin oder 
ein persönlicher Vertreter zu bestellen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 AG-KJHG NRW). 
 
Im Verhältnis zur Verwaltung des Jugendamtes ist der JHA rechtlich das übergeordnete Gre-
mium (§ 70 Abs. 2 SGB VIII). 
 
2.) Themen des Jugendhilfeausschusses 
Der JHA hat gemäß § 71 Abs. 2 SGB VIII ein Beratungs- / Befassungsrecht zu allen Angele-
genheiten der Jugendhilfe, insbesondere:  
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie die da-
mit verbundene Weiterentwicklung der Jugendhilfe und spezieller Projekte 
- der mittel- und langfristigen Jugendhilfeplanung und  
- der Förderung der freien Jugendhilfe 
Gemäß § 71 Abs. 3 S.1 SGB VIII hat der JHA Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugend-
hilfe im Rahmen der bereitgestellten Mittel, der vom Rat erlassenen Satzung und der maßgebli-
chen Beschlüsse.  
Aus § 71 Abs. 3 S.2 SGB VIII ergibt sich das Anhörungsrecht des JHA, da er vor jedem Rats-
beschluss in Fragen der Jugendhilfe gehört werden soll.  
In § 71 Abs. 3 S.2, 2. Halbsatz SGB VIII wird dem JHA darüber hinaus ein Antragsrecht gegen-
über dem Rat eingeräumt.  
 
Gem. § 12 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019  
(1) wird dem JHA die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:

2 
 
 
1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestal-
tung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksver-
tretungen 
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/ 
Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen; 
3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezügli-
cher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 
4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei 
Kosten von mehr als Euro 300.000 bis einschl. Euro 1,5 Mio.; ausgenommen sind Zustän-
digkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung; 
5. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII; 
6. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben“; 
7. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerholungsstätten 
nichtkommunaler Träger. 
 
 
(2) ist der JHA insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen: 
 
1. Satzung für das Jugendamt; 
2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Kin-
der- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m Gemeindeordnung 
(GO NRW); 
3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 
4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert wer-
den; 
5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, Jugendliche 
und Familien betroffen sind. 
 
 
 
3.) Beschlussfassung 
 
1. Beschlussfähigkeit 
Damit der JHA einen rechtmäßigen Beschluss fassen kann, muss zum Zeitpunkt der Bera-
tung und Abstimmung Beschlussfähigkeit bestehen. Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß 
§ 49 GO NRW bzw. § 34 Kreisordnung NRW (KrO NRW) beschlussfähig, wenn mehr als 
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuss gilt zudem als 
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.  
 
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der 
JHA zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er dieses Mal ohne 
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der Ladung zu diesem 
zweiten Termin ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde (§ 49 GO NRW 
bzw. § 34 KrO NRW). 
 
2. Befangenheit 
Mitglieder dürfen an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn Besorgnis 
der Befangenheit besteht. Gemäß § 31 GO NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW bzw. 28 
Abs. 2 KrO NRW ist ein Mitglied von der Behandlung einer Angelegenheit auszuschließen, 
wenn die Entscheidung darüber ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm 
kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen 
unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. 
 
 
Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Ausschussmitglied bei einer natürlichen oder 
juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt bzw. Mitglied des 
Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person

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oder Vereinigung ist, und diese durch die Entscheidung einer Angelegenheit einen unmit-
telbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. 
 
Nicht nur wirtschaftliche Vor- oder Nachteile sind hier zu beachten, sondern ebenso recht-
liche, ethische oder gesellschaftliche. Dabei reicht die bloße Wahrscheinlichkeit eines Ein-
trittes aus („kann“). Ein Ausschussmitglied ist befangen, wenn es ein individuelles Sonder-
interesse an einer bestimmten Entscheidung hat, nicht aber, wenn es lediglich einer be-
troffenen Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. 
 
Alle Ausschussmitglieder sind verpflichtet, eigenständig und unaufgefordert zu prüfen, ob 
hinsichtlich der zu beratenden Themen eine Interessenkollision zu befürchten ist. Ist dies 
der Fall, müssen sie den Ausschussvorsitzenden informieren. Besteht Uneinigkeit zwi-
schen einem Ausschussmitglied und Verwaltung oder anderen Mitgliedern über die Be-
sorgnis der Befangenheit, fällt der Ausschuss einen Beschluss darüber, ob ein Mitwir-
kungsverbot wegen Befangenheit angezeigt ist.  
Hat ein befangenes Mitglied an der Beratung oder Beschlussfassung teilgenommen, kann 
dies nach Beendigung der Sitzung nur noch beanstandet werden, wenn es tatsächlich 
maßgeblich für das Abstimmungsergebnis war.  
 
3. Verschwiegenheit 
Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder sind gem. § 30 Abs. 1 GO NRW dazu 
verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, 
Verschwiegenheit zu wahren. Wer gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt, kann 
gem. § 30 Abs. 6 GO NRW zur Verantwortung gezogen werden.  
 
4. Unbestechlichkeit 
Der Versuch, für eine Wahl oder Abstimmung eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, 
ist gemäß § 108e Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.  
 
5. Verantwortung 
Rats- und Ausschussmitglieder tragen für ihre Beschlüsse Verantwortung. Sie haften im 
Rahmen der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben für Schäden, die Dritte infolge ihrer 
Beschlüsse erleiden. Die Verantwortung bzw. Ersatzpflicht geht gemäß Artikel 34 Grund-
gesetz (GG) zwar auf die Stadt über, doch kann die Stadt bei Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit die einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in Regress nehmen (§ 43 
Abs. 4 GO NRW).  
 
 
4.) Organisatorisches 
Die Geschäftsstelle des JHA organisiert die Sitzungen (wie unter anderem Abstimmung und 
Fertigung von Einladung, Tagesordnung, Vorberatungsliste, Beschlussprotokoll, Niederschrift 
und Auszügen), hält Anfragen aus dem JHA nach und koordiniert das Vorlage- und Berichts-
wesen.  
 
Ansprechpartner für den JHA ist:  
 
Frau Wolf 
Telefon: 0221/221-24954 
 
Stellvertretung: Frau Siebeneck 
Telefon: 0221/221-24031 
 
Mail: jugendhilfeausschuss@stadt-koeln.de  
 
 
 
Die zeitnahe und umfangreiche Information der Mitglieder des JHA stellt ein Schlüsselelement 
der Zusammenarbeit dar. Daher werden sämtliche Vorlagen des JHA zentral gedruckt und den

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einzelnen Mitgliedern an eine vorher festgelegte Adresse zugesendet. Kurzfristig eingehende 
Vorlagen werden am Sitzungstag als gedruckte „Tischvorlage“ im Sitzungssaal zur Verfügung 
gestellt.  
 
Allgemeine Informationen über den Ausschuss, zu den einzelnen Sitzungen sowie zu allen öf-
fentlichen Vorlagen sind abrufbar über das Bürger- und Ratsinformationssystem SessionNet: 
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/ausschuesse-und-gremien/jugendhilfeausschuss 
 
Die Teilnahme an den Sitzungen wird finanziell abgegolten. Aus diesem Grund sind Anwe-
senheitslisten zu führen. Diese liegen im Eingangsbereich des Sitzungssaales aus. Die Mit-
glieder haben ihre Teilnahme darin eigenverantwortlich zu dokumentieren. Die Teilnehmer 
müssen bei verspäteter Ankunft oder früherem Verlassen der Sitzung die entsprechenden 
Teilnahmezeiten auf dieser Liste vermerken. Meldet sich ein Mitglied vor Sitzungsbeginn 
schriftlich oder telefonisch bei der Geschäftsstelle JHA ab, wird es als entschuldigt in die An-
wesenheitsliste und die Niederschrift aufgenommen. 
 
Damit die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter ihre Aufgaben im Rahmen der Gremien-
arbeit gewissenhaft wahrnehmen können, ohne Nachteile im Beruf befürchten zu müssen, hat 
der Gesetzgeber mit § 44 GO NRW sowohl einen Anspruch auf Freistellung und Bildungsur-
laub eingeräumt, wie auch ein umfassendes Behinderungs- und Benachteiligungsverbot aus-
gesprochen. 
 
 
 
 
gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

26.01.2021 Jugendhilfeausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2969/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.01.2021
Erstellt
09.10.2020 09:53