3745/2019
Änderung der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ für das Gebiet „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 152/1 Vorlagen-Nummer 3745/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln„ für das Gebiet „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Änderungen in der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ für das Gebiet „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“. Grundlage bildet die am 16.05.2019 von der Bezirksvertretung Chorweiler beschlossene Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds (Vorlagen-Nr. 1564/2019). Beschlussalternative Die Bezirksvertretung Chorweiler erkennt die Änderungen der Richtlinie zur Gewährung von Zu-wendungen aus dem Verfügungsfonds für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“ nicht an. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 143.436,00 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 100.407,30 € 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Die Stadt Köln hat sich mit Ratsbeschluss vom 20.12.2016 (Vorlage Nr.: 2899/2016) für die Durchfüh- rung des Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ entschieden. Mit dem Programm „Starke Ve- edel - Starkes Köln“ steht die Stärkung der Stadtquartiere mit besonderem Förderbedarf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der in diesen Quartieren lebenden Menschen im Fo- kus. Die Aktivierung der in dem Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger ist daher ein entschei- dender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung von „Starke Veedel – Starkes Köln“. Mit dem Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes im Sozialraum „Blumenberg, Chor- weiler und Seeberg Nord“ am 18.05.2017 (Vorlage Nr.: 0743/2017) wurde die Grundlage geschaffen, um Zuwendungen aus dem Städtebauförderprogramm zu beantragen. Der Förderantrag zur Maß- nahme 0.0.1 „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ wurde mit Zuwendungsbescheid vom 10.11.2016 durch den Fördermittelgeber positiv beschieden. Der Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Quartiersmanagement und Aktivierung“. Für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“ stehen im Bewilligungszeitraum 2019/2020 Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 143.439,00 € zur Verfügung. Die Teilmaßnahme ist zeitlich begrenzt und endet zum 31.12.2020. Die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist entsprechend der Förderrichtlinie „Stadt- erneuerung 2008“ auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie vorzunehmen. Die kommunale Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds wurde am 16.05.2019 von der Bezirksvertretung Chorweiler beschlossen (Vorlagen-Nr. 1564/2019). Zwischen- zeitlich gab es Änderungen in der Kölner Vergabeordnung. Seit dem 01.07.2019 gelten in der Kölner 3 Vergabeordnung neue Wertgrenzen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist im Rahmen des Verfügungsfonds dazu verpflichtet, die Wertgrenzen einzuhalten. Dies erfordert eine Anpassung der kommunalen Richtlinie auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds. Während die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Auftrag bis zu einem Höchstwert von 499 € (ohne Umsatzsteuer) weiterhin im Wege eines Direktauftrages vergeben kann, ist seit dem 01.07.2019 bei einem geschätzten Auftragswert ab 500 € bis 4.999 € (ohne Umsatzsteuer) ein Preis- vergleich zwischen mindestens drei Anbietern durchzuführen (siehe Punkt 11 der Richtlinie). Darüber hinaus wurde die Richtlinie entsprechend der Beschlussfassung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.09.2019 dahingehend abgeändert, dass die pro Antragsdurchlauf nicht veraus- gabten Restmittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung auf zukünftige Antragsphasen in 2019 und 2020 übertragen werden (Vorlagen-Nr. 3138/2019) (siehe Punkt 10 der Richtlinie). Zudem wurde bei den Abgabefristen für die Antragszeiträume eine Anpassung notwendig. Zum Zeit- punkt der Beschlussfassung der Richtlinie auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungs- fonds (16.05.2019, Vorlagen-Nr. 1564/2019) standen die Sitzungstermine für die Bezirksvertretung Chorweiler für das Jahr 2020 noch nicht fest. Folglich konnten die Antragszeiträume zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Richtlinie nicht auf die Sitzungstermine der Bezirksvertretung Chorweiler abgestimmt werden. Da die in der Richtlinie definierten Antragszeiträume für den Verfügungsfonds nicht mit den nun bekanntgegebenen Sitzungsterminen der Bezirksvertretung Chorweiler überein- stimmen, sind die Antragszeiträume anzupassen (siehe Punkt 9 der Richtlinie). Des Weiteren wurden die bisher sechs festgelegten Antragsphasen durch einen zusätzlichen An- tragszeitraum ergänzt, da sich in den bisherigen Antragszeiträumen zeigte, dass die zur Verfügung stehenden Finanzmittel nicht in Gänze ausgeschüttet werden. Durch eine siebte Antragsphase im Juli 2020 wird die Möglichkeit, Projektanträge zu stellen, verlängert, wodurch weitere Mittel verausgabt werden können (siehe Punkt 9 der Richtlinie). Finanzierung Die Kosten für die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“ liegen bei insgesamt 143.439,00 €. Die Höhe der Fördermittel im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Soziale Stadt" des Landes NRW beträgt laut Zuwendungsbescheid Nr. 05/58/16 insgesamt 100.407,30 € brutto. Eine Nachförderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtkosten liegen innerhalb des Kostenvolumens der bereits beschlosse- nen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €. Die Finanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme erfolgt aus dem Teilergebnisplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen. Anlagen Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ für das Gebiet „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ (Stand 23.01.2019) Anlage 2: Antragsvordruck
Anlage 1_Richtlinie zum Verfügungsfonds
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Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – starkes Köln“ für das Gebiet „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ (Stand 23.10.2019) 1. Allgemeines Im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ hat der Rat am 18.05.2017 das Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und See- berg-Nord“ beschlossen. Mit dem Verfügungsfonds wird die Entwicklung und Umsetzung klein- teiliger Projekte und Aktivitäten gefördert. Alle auf dem Gebiet der Sozialen Stadt „Blumen- berg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, ein- zelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen haben die Möglich- keit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Um- setzung des Integrierten Handlungskonz eptes aktiv mitzuwirken und För dermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht - linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Ak- tive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Sozialraums „Blumen - berg, Chorweiler und Seeberg -Nord“, für das auf der Grundla ge der Förderrichtlinie Stadter- neuerung 2008 des Landes Nordrhein -Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Sozialraums „Blumenberg, Chor- weiler und Seeberg-Nord“ ist unter Punkt 17 dargestellt. Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist ausgeschlossen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanz ierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Sozialraum „Blu- menberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ zu realisieren. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil Mitmachaktionen im Stadtteil Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gegebe- nenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den Antrag- steller oder die Antragstellerin kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Ver- wendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden-Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgen- den Kriterien erfüllen: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Sozialraum lebenden Bürge- rinnen und Bürger Stärkung des Images und der Identifikation mit dem Sozialraum b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sicher- gestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers, Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vor steuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert wer- den, Unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein- Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 2019 bis 2020 verteilt. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 4.999 Euro (netto) begrenzt. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gesta ttet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderaus- gaben bei anderen Kostenpositionen bis zu ei ner Höhe von 20 Prozent ohne Zu stim- mung der Stadt Köln auszugleichen. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger kön- nen im Sozialraum tätige juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste- henden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfü- gungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermitt el und der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Blumenberg, Chor - weiler und Seeberg-Nord“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu rich- ten. Das Antragsformular (siehe Anlage) ist im Internet abrufbar unter www.starke-vee- del.koeln. Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: 2019: Antragstellung jeweils bis 05.06., bis 09.08., bis 27.09., bis 15.12. 2020: Antragstellung jeweils bis 30.1., bis 30.04., bis 16.07. Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Aus- wirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbind- lichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu versehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert dar- zustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für all e mit dem Zuwendungszweck zusam- menhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bez irks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen wer- den. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der F örderbedingungen ge- mäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält hi erüber eine schriftliche Mitte i- lung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, dem Sozialraumkoordinator Chorweiler, dem Quartiersmanager oder der Quartiersmanagerin Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des in- terkulturellen Dienstes, und des Bürgeramtes Chorweiler ge bildet wird, sowie durch zustän- dige städtische Dienststellen bewertet. Die auf Basis dieser Bewertung erstellten Stellungnahme n werden den Mitgliedern der Be- zirksvertretung Chorweiler vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jahres aufgeteilt. Werden diese Teil- budgets nicht vollständig ausgeschöpft, werden die überschüssigen Mittel unter Berücksichti- gung der Fördermittelbewilligung in den nächsten Antragszeitraum übertragen (Vorlagen-Nr. 3138/2019). Mittel, die nach der letzten Antragsrunde verbleiben, verfallen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie oder er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg -Nord““ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin bezie- hungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mi t einer Begründung der Entschei- dung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Vergabebestimmungen Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist dazu verpflichtet, folgende Vergab- ebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500 € bis 4.999 € (ohne Umsatz- steuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwi- schen mindestens drei Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die Antrag- stellerin bzw. der Antragsteller ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nach- weise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen bzw. spätestens mit den Abrech- nungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt einzureichen. Auch eine unbeantwor- tete Anfrage stellt eine Angebotseinholung dar. 12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustelle n. Dies beinhaltet die zwec kent- sprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der An - schaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 800,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwick- lung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfän- ger oder die Zuwendungsempfängerin tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nach- träglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal jedoch 1.500 Euro, ausgezahlt werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Für Maßnahmen die Ende 2020 durchgeführt werden, muss der Verwendungsnachweis vier Wo- chen nach Beendigung der Maßnah me, spätestens aber bis zum 11.12.2020 dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik vorgelegt werden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe -, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kon- toauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwick- lung und Statistik eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach- weis. Sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 16.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise. durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Ein- zelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos (die auch an die S tadt Köln zur weiteren Verwendung weitergegeben werden dürfen) des Projektes beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. D er Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Aus- gaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzel - betrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. Sofern im Rahmen des Projekte s Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500 € bis 4.999 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwen- dungsnachweises nachzuweisen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei An- bietern ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuw endung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Über- schreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwen- dung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 15. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In d iesem Fall muss durch den Zuwen- dungsempfänger Akteneinsicht gewährt werden und die Er teilung von Auskünften sicherge- stellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal- tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus - gaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vor- geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs - pflichten nach Ziffer 12 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstat- tung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Besondere Nebenbestimmungen 17.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Pos- tern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Blumenberg, Chorwei- ler und Seeberg-Nord“ gefördert werden sind die Logos des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, der Stadt Köln sowie Starke Veedel auf den öffentlichkeitswirk- samen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen fü r die zu verwendenden Logos wer den von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 17.2 Geschlechtergerechtigkeit Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedin- gungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnah- men der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehand- lungen aufgedeckt und abgebaut werden. 18. Gebiet der Sozialraums „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft.
Anlage 2_Antragsformular
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Stadt Köln Starke Veedel - Starkes Köln Antrag auf Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon 0221 / 221-30809 Telefax 0221 / 221-28493 E-Mail starke.veedel@stadt-koeln.de Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe, Verein, Einrichtung, Person) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner Familienname Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail-Adresse Projekttitel Das Projekt ist eine (Bitte maximal zwei Möglichkeiten ankreuzen.) Maßnahme zur Aktivierung des Bewohnerengagements Maßnahme zur Stärkung der Gemeinschaft und der Nachbarschaft Maßnahme zur Stärkung der Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger Maßnahme zur Stärkung des Images und der Identifikation mit dem Sozialraum Projektbeginn Projektende Seite 1 von 4 - Beschreibung des Projektes (sofern nötig, kann eine Anlage beigefügt werden) Welche Bewohnergruppen sollen besonders mit dem Projekt angesprochen werden? Was soll das Projekt für die Bewohnerinnen und Bewohner im Sozialraum erreichen? (Zum Beispiel Stärkung des Zusammenhaltes) Seite 2 von 4 Kosten des Projektes Art der Kosten bitte detailliert darstellen Kosten in Euro Summe der Kosten Einnahmen des Projektes Beiträge oder Spenden Eintrittsgelder oder sonstige Einnahmen Summe der Einnahmen Beantragter Zuschuss aus dem Verfügungsfonds (Differenz Kosten abzüglich Einnahmen, maximal 4999 Euro) Seite 3 von 4 Begründung zur Auszahlung eines Abschlags vor Projektbeginn Höhe des beantragten Abschlags Maximal 30 Prozent des beantragten Zuschusses, höchstens 1500 Euro. Kontoverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers Kontoinhaberin oder Kontoinhaber Familienname Vorname Geldinstitut IBAN BIC Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und vorrangige Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen, zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel oder anderer Fördermittelgeber geprüft wurden. Weiterhin wird mit der Unterschrift bestätigt, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben vollständig und richtig sind, einschließlich seiner Anlagen. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe, ihr zustimme und mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einverstanden bin. Link zur Datenschutzerklärung Ort und Datum Ort und Datum Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3745/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 29.10.2019
- Erstellt
- 25.10.2019 12:47