2986/2025
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Alevitische Gemeinde Köln e.V."
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Anlage 2_päd. Konzept BDAJ Köln
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Sozialpädagogisches Konzept des BDAJ Köln BDAJ KÖ_N 1 von 6 Inhaltsverzeichnis Seite 3 1. 2. 3. 4. 5. Vorwort Trägerportrait Leitbild und Grundwerte Zielgruppe und Bedarfsanalyse Ziele der pädagogischen Arbeit Pädagogische Schwerpunkte und Angebote Seite 4 6. 7. 8. 9. Methoden und Arbeitsansätze Struktur und Organisation Kooperationen und Netzwerkarbeit Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation 10. Erfolgskriterien und Evaluationsmethoden Seite 5 11. Beteiligung der Zielgruppe 12. Ressourcen und Finanzierung 13. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität 14. Schutzkonzept 15. Kinderschutz gemäß § 8a SGB VIII Seite 6 16. Kontaktinformationen und Erreichbarkeit 17. Schlusswort und Ausblick 2 von 6 Vorwort Der Bund der Alevitischen Jugendlichen (BDAJ) Köln ist eine ehrenamtlich geführte Jugendorganisation, die sich der Bildung und Förderung alevitischer Jugendlicher widmet. Mit diesem Konzept legen wir unsere Ziele, Methoden und Strukturen dar und beschreiben, wie wir unsere Vision einer inklusiven und aufgeklärten Gemeinschaft verwirklichen. 1. Trägerportrait Der BDAJ Köln, ansässig in der Alevitische Gemeinde Köln e.V. am Alpenrosenweg 6, 50769 Köln, bildet ein Netzwerk von bis zu 700 Kindern und Jugendlichen. Als Jugendorganisation der Alevitischen Gemeinde Köln e.V. bieten wir einen Raum für Bildung, soziales Engagement und persönliche Entwicklung. 2. Leitbild und Grundwerte Unser Handeln ist geprägt von den Prinzipien des Alevitentums: Toleranz, Menschlichkeit, Gleichberechtigung und Solidarität. Wir fördern ein friedliches Miteinander und die aktive Teilhabe an der Gesellschaft. Besonders die Motivation der Jugendlichen zu kritischem Denken und Handeln sowie zur demokratischen Mitgestaltung aller gesellschaftlichen Lebensbereiche spielt in unserer Arbeit eine wichtige Rolle. 3. Zielgruppe und Bedarfsanalyse Wir richten uns an alevitische Jugendliche und junge Erwachsene. Unser Ziel ist es, ihre individuellen Bedürfnisse zu erkennen und sie in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Wir setzen uns für ein Selbstverständnis ein, bei dem sich junge alevitische Menschen als gleichberechtigten Teil der deutschen Gesellschaft wahrnehmen und an dieser in den verschiedensten Bereichen partizipieren. 4. Ziele der pädagogischen Arbeit • Stärkung der kulturellen und religiösen Identität. • Förderung von Bildungschancen und beruflicher Orientierung. • Unterstützung bei der Integration in die Gesellschaft. • Entwicklung von sozialen Kompetenzen und Förderung von Gemeinschaftssinn. • Aktive Antirassismusarbeit und Engagement gegen jede Ideologie der Ungleichwertigkeit. 5. Pädagogische Schwerpunkte und Angebote • Bildungsangebote in alevitischer Glaubenslehre und Geschichte. • Freizeitangebote zur Förderung von Gruppendynamik und Kreativität. • Workshops und Projekte zu Themen wie Gleichberechtigung und Menschenrechte. • Förderung der Integration und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. 3 von 6 6. Methoden und Arbeitsansätze • Partizipative Methoden, die die aktive Mitgestaltung der Jugendlichen ermöglichen. • Projektorientiertes Arbeiten, das Selbstständigkeit und Verantwortung fördert. • Interkulturelle Arbeit, die den Austausch und das Verständnis zwischen verschiedenen Kulturen stärkt. 7. Struktur und Organisation • Der BDAJ Köln ist vollständig ehrenamtlich organisiert und wird von seinen Mitgliedern getragen. • Die Organisationsstruktur fördert Transparenz, Offenheit und die direkte Beteiligung aller Mitglieder. 8. Kooperationen und Netzwerkarbeit • Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, anderen Jugendverbänden und Organisationen. • Enge Zusammenarbeit mit dem BDAJ NRW e.V und anderen Ortsjugenden. • Teilnahme an Bildungsangeboten des Landesverbands, einschließlich der Jugendleiterausbildung JuLeiCa. 9. Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Um unsere Sichtbarkeit und Erreichbarkeit zu erhöhen, nutzen wir aktiv soziale Medien und direkte Kommunikationskanäle. Alle unsere Veranstaltungen werden auf unserem Instagram-Account @bdaj_ koeln und @akm_koeln angekündigt, sodass Interessierte und Mitglieder stets über anstehende Aktivitäten informiert sind und die Möglichkeit haben, teilzunehmen. Darüber hinaus pflegen wir eine eigenständige WhatsApp-Gruppe, in der wir Veranstaltungsinformationen teilen und einen direkten Draht zu unseren Mitgliedern halten. Dies ermöglicht eine schnelle und effiziente Kommunikation und fördert die Gemeinschaftsbildung. Beim Umgang mit Fotografien achten wir streng auf den Datenschutz und die Privatsphäre unserer Mitglieder. Fotos von Kindern und Jugendlichen werden nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Eltern oder der betroffenen volljährigen Jugendlichen veröffentlicht. Bei Kleinkindern wird das Gesicht komplett verpixelt bzw. ausgeblendet. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten respektiert und gewahrt bleiben. 10. Erfolgskriterien und Evaluationsmethoden • Feedback der Mitglieder und steigende Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen als Indikatoren für Erfolg. • 1 mal alle 2 Wochen Vorstandssitzung 4 von 6 11. Beteiligung der Zielgruppe • Selbstbestimmte Mitwirkung der Jugendlichen bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. 12. Ressourcen und Finanzierung • Kein festes Personal; ehrenamtliche Struktur. • Finanzierung durch Beteiligung an Veranstaltungen und Mitgliedsbeiträge der Alevitische Gemeinde Köln e.V. 13. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität • Offenheit für die Bedürfnisse der Zielgruppe und Bereitschaft zur Anpassung der Angebote. 14. Schutzkonzept • Integration des Schutzkonzepts in die pädagogische Arbeit. • Maßnahmen zur Prävention und Intervention bei Gewalt und Missbrauch. 15. Kinderschutz gemäß § 8a SGB VIII Der BDAJ Köln verpflichtet sich zum aktiven Kinderschutz und zur Gewährleistung des Wohlergehens aller Kinder und Jugendlichen in unserer Organisation. Gemäß § 8a SGB VIII setzen wir folgende Maßnahmen um: Prävention Regelmäßige Schulungen und Fortbildungen für alle ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen zum Thema Kinderschutz und Prävention von Kindeswohlgefährdung. Entwicklung und Implementierung von Präventionskonzepten, die auf die spezifischen Bedürfnisse alevitischer Kinder und Jugendlicher zugeschnitten sind. Intervention Klare Verfahrensweisen bei Anzeichen für Kindeswohlgefährdung, einschließlich der Benennung von Kinderschutzfachkräften als Ansprechpartnerinnen. Zusammenarbeit mit qualifizierten Fachberatungsstellen und Behörden, um im Verdachtsfall schnell und angemessen handeln zu können. Beratung und Unterstützung Angebot von Beratung und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und deren Familien bei Problemen und in Krisensituationen. Bereitstellung von Informationen und Ressourcen zum Thema Kinderschutz für Mitglieder und deren Familien. 5 von 6 Dokumentation und Datenschutz Sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen und Vorfälle unter strikter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Sicherstellung, dass die Rechte der Kinder und Jugendlichen sowie deren Familien jederzeit respektiert und geschützt werden. Vernetzung und Kooperation Aktive Vernetzung mit anderen Kinder- und Jugendschutzeinrichtungen, um Erfahrungen auszutauschen und die Qualität unserer Arbeit kontinuierlich zu verbessern. Förderung der Zusammenarbeit mit lokalen Institutionen und Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Durch diese Maßnahmen bekräftigen wir unser Engagement für eine sichere und förderliche Umgebung, in der die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen sich entwickeln und entfalten können. 16. Kontaktinformationen und Erreichbarkeit • Alevitische Gemeinde Köln e.V: Freitag bis Sonntag geöffnet. • E-Mail: koeln@bdaj.de • Instagram: @bdaj__koeln, @akm_koeln 17. Schlusswort und Ausblick Wir sind bestrebt, unsere Angebote kontinuierlich zu verbessern und unsere Gemeinschaft zu stärken. Unser Engagement für Bildung, Integration und soziale Gerechtigkeit bleibt unerschütterlich. 6 von 6
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 2986/2025 Freigabedatum 28.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Alevitische Gemeinde Köln e.V." Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „Alevitische Gemeinde Köln e.V.“, Alpenrosenweg 6, 50769 Köln, gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 09.12.2025 Integrationsrat 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Verein „Alevitische Gemeinde Köln e.V.“ (AKMK), Alpenrosenweg 6, 50769 Köln, wurde am 03.02.1992 gegründet und mit Sitz in Köln am 14.07.1992 beim Amtsgericht Köln unter der VR-Nr. 11033 eingetragen. Der Verein beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Die Satzung der AKMK benennt in § 2 umfassend den Zweck und die Ziele des Vereins, die unter anderem die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie die Verbesserung der Chancengleichheit und Integrationshilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes umfas- sen. Zudem bietet die Gemeinde umfassende Bildungs-, Freizeit- und Integrationsangebote an. Damit ist der Jugendhilfebegriff klar und ausdrücklich in der Satzung verankert. Im Bereich des Amts für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln ist die AKMK über ihre Ju- gendorganisation, den Bund der Alevitischen Jugendlichen (BDAJ) Köln, aktiv. Das vorgelegte sozialpädagogische Konzept zeigt eine umfangreiche und strukturierte Tätigkeit in der Ju- gendhilfe. Der BDAJ Köln betreut bis zu 700 Jugendliche und bietet Bildungsangebote, Work- shops zu Themen wie Gleichberechtigung und Menschenrechte sowie Freizeitaktivitäten an. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Integration, demokratischer Teilhabe und Antirassismusarbeit. Der Verein arbeitet ehrenamtlich und kooperiert mit verschiedenen Bildungsinstitutionen sowie Jugendverbänden, insbesondere dem BDAJ NRW. Zusätzlich ist ein Schutzkonzept gegen (sexualisierte) Gewalt vorhanden, das Präventions- und Interventi- onsmaßnahmen sowie ein Beschwerdemanagement vorsieht. Hinsichtlich des in § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII geforderten offenen und breiten Mitgliederkrei- ses ist festzustellen, dass gemäß § 4 der Satzung alle natürlichen Personen ab 16 Jahren so- wie juristische Personen Mitglied werden können, sofern sie die satzungsgemäßen Ziele beja- hen. Eine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht oder Religion ist ausgeschlos- sen. Besondere Gremien wie der Frauen- und der Jugendausschuss fördern die Mitbestim- mung und Vertretung relevanter Gruppen innerhalb des Vereins. Die fachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sind ebenfalls erfüllt. Die Jugendhilfearbeit wird von ehrenamtlichen Mitarbeitenden getragen, die regelmäßig an pädagogischen Schulungen teilnehmen, darunter auch an der Jugendleiterausbildung (JuLeiCa). Das Schutzkonzept wird aktiv in die pädagogische Arbeit integriert. Die Netzwerkarbeit ist ausgeprägt, insbesondere durch Kooperationen mit anderen Jugendorganisationen und kommunalen Stellen. Allerdings ist anzumerken, dass die rein eh- renamtliche Struktur perspektivisch mit steigender Nachfrage an ihre Grenzen stoßen könnte. In Bezug auf die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen wird die Gemein- nützigkeit der AKMK durch eine entsprechende Finanzamtsbescheinigung bestätigt. Einnah- men erfolgen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Zuschüssen, wobei laut Satzung eine ausschließliche Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke vorgesehen ist. Der Verein ver- fügt über interne Kontrollstrukturen wie einen Aufsichtsrat, der regelmäßig die Finanzverwal- tung überprüft. Das Finanzamt Köln-Nord hat zuletzt am 08.01.2024 für das Jahr 2021 einen Bescheid mit teilweiser Befreiung von der Körperschaftsteuer erteilt. 3 Der Verein zeigt eine klare Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Kooperationen und Netzwerkarbeit sind fester Bestandteil der Vereinsaktivitäten. Die Arbeit der AKMK ist mit den Grundsätzen des Grundgesetzes vereinbar. Der Verein be- kennt sich in seiner Satzung ausdrücklich zu den Menschenrechten, zur Gleichberechtigung und zur unantastbaren Würde des Menschen. Die angebotenen Aktivitäten fördern demokrati- sche Teilhabe und soziale Integration und stehen somit im Einklang mit den Anforderungen des § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII. Den Vereinsvorstand des „Alevitische Gemeinde Köln e.V.“ bilden: - Gökhan Berk und - Hatice Özdemir Den Vorstand des „BDAJ“ bilden: - Alper Kaya - Ali Mert Kaya und - Seyit Can Yesil Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Nach Ansicht der Jugendverwaltung hat die „Alevitische Gemeinde Köln e.V.“ die Vorausset- zungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII grundsätz- lich erfüllt. Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe wurde angegeben, dass die Gemeinde seit ihrer Gründung aktiv ist. Eine explizite Bestätigung, dass die Jugendhilfetätig- keit seit mindestens drei Jahren erfolgt, wurde nachgereicht, damit wurde der Nachweis ge- mäß § 75 Abs. 2 SGB VIII erbracht. Der Verein ist gemäß § 75 Absatz 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Die Satzung und das pädagogische Konzept sind als Anlagen 1 und 2 unter Session -Nr. 2986/2025 hinterlegt.
Anlage 1_Satzung_Alevit. Gemeinde
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SATZUNG
Alevitische Gemeinde Köln e.V.
Stand 20.06.2010
Alevitische Gemeinde Köln e.V.
Alevi Kültür Merkezi Köln
Alpenrosenweg 6 - 50769 Köln
Tel.: 0221 16929220 - Fax: 0221 16851869
info@alevi-koeln.de - www.alevi-koeln.de
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Satzung für die „Alevitische Gemeinde Köln e. V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein „Alevi-Bektasi Kultruverein Köln und Umg ebung e.V.“ führt ab sofort den
Namen „Alevitische Gemeinde Köln e. V.“ („Alevi Kültür Merkezi Köln"). Die Abkürzung
des Vereinsnamens lautet: „AKMK".
Die AKMK hat ihren Sitz in Köln.
Die AKMK ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kö ln eingetragen.
Das Geschäftsjahr der AKMK ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele der AKMK
1. Die AKMK vertritt die Alevitisch-Bektasitische Glaubenslehre in Köln und
dessen Umgebung und versteht sich als Glaubensgemeinschaft.
2. Die AKMK setzt sich für die Pflege und Förderung der Alevitisch-Bektasitischen
Glaubenslehre und Kultur ein. Sie bemüht sich um die Integration der Aleviten in
die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitisc her Glaubensidentität und
Kultur. Die AKMK bemüht sich, den Glaubensinhalt un d die gesamte
Kulturtradition nach außen bekannt zu machen.
3. Die AKMK richtet für Ihre Mitglieder Gebetshäuser (Cemevi) ein. Sie unterhält
Bibliotheken mit spezieller Literatur Ober die Glaubenslehre der Aleviten-
Bektasiten, der alevitisch-bektasitischen Kultur und ihrer philosophischen Werte.
4. Die AKMK bemüht sich im Lichte der alevitisch-bektaschitischen Lehre um
Umweltschutz. Sie fördert auch sportliche Zwecke.
5. Die AKMK bemüht sich um das kulturelle E rbe alevitisch-bektasitischer
Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.
6. Die AKMK bekennt sich zu den Menschrechten und den Gesetzen in Deutschland,
soweit sie universellen Menschenrechten nicht wider sprechen. Sie bekennt sich
insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen und der
Gleichberechtigung von Mann und Frau.
7. Die AKMK fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt sie sich im Bereich
der Seniorenbetreuung, Kindererziehung, Jugendarbeit und Fürsorge für
bedürftige Menschen wie Obdachlose und benachteilig te Gruppen. Sie betätigt
sich auch im Bereich der Seelsorge.
Die AKMK bietet Jugendarbeit und Betreuung an. Dabei sollen
demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträg e zur Verbesserung der
Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinn e des Kinder-
Jugendhilfegesetzs geleistet werden.
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8. Die AKMK ist Mitglied der Alevitischen Gemeinde Deutschlands e.V. (AABF). Sie
vertritt die Ziele und Satzung der AABF. Die AKMK setzt sich für den
Religionsunterricht in deutschen Schulen nach dem Bekenntnis und
Selbstverständnis des alevitisch-bektasitischen Gla ubens ein.
9. Der Satzungszweck der AKMK wird insbesondere verwir klicht durch die
Errichtung einer Begegnungs- und Fortbildungsstät te, vorranging für
Mitmenschen unterschiedlicher Nationalitäten. Generationsübergreifende
Kultur, Freizeit und Bildungsangebote sollen Integr ationshilfe leisten, etwa
durch Sprach — Computer und Elternkurse, Ausflüge,
Hausaufgabenbetreuung, Gesundheitserziehung und Spo rtangebote.
10. Die Gemeinde fördert in ihren Projekten insbesondere die Respektierung
der Frau. Damit verbunden sind alle notwendigen An strengungen zur
Gleichstellung der Frau in allen gesellschaftlichen Bereichen. Die Gemeinde
schafft im Rahmen der Gemeinde Frauenverbände zur S elbstwahrnehmung
eigener Rechte und Lösungen eigener Probleme
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die AKMK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (§ 52 AO). Der Satzungszweck wird ve rwirklicht insbesondere
durch die Organisation von religiösen Zeremonien, Andachten,
Lehrveranstaltungen, Seminaren, Kursen und kulturel len Veranstaltungen sowie
musikalischen Vorführungen gemäß § 2.
2. Die AKMK ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Beitrage, Spenden und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße
Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten als Mitglied keine finanziellen
Zuwendungen aus den Mitteln der AKMK. Beim Ausscheiden aus der AKMK
haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung der AKMK
irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Verein svermögen.
4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüt ungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche über 16 Jahre oder juristische Person, die die satzungsgemäßen
Ziele der AKMK bejaht, beachtet, fordert und befolgt, kann Mitglied werden. Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes Mitglied ist gleichberechtigt.
2. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich zu stellen. Über den gestellten Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand der AKMK nach Antragseingang innerhalb einer Frist
von drei Monaten.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, de m Ausschluss oder Tode des
Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Mitglieds mit einer
Frist von drei Monate vor gewünschtem Kündigungstermin.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Kündigung bei einem groben Verstoß gegen die
satzungsgemäßen Ziele der AKMK, bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge über
drei Monate oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Vorstand übermittelt die
Angelegenheit dem Disziplinarrat. Der Disziplinarrat entscheidet über die
Kündigung.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlus t aller Rechte, einschließlich der
Ansprüche gegenüber der AKMK zur Folge.
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied in der ersten Mitgliederversammlung Berufung
eingelegen. Die Entscheidung dieser Mitgliederversammlung ist bindend.
§ 6 Organe der AKMK
Die Organe der AKMK sind:
1.
Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Aufsichtsrat
4. Der Disziplinarrat
5. Der Geistlichenrat
6. Der Frauenausschuss
7. Der Jugendausschuss
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entsch eidungsorgan der AKMK. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die mind. drei
Monate die Mitgliedschaft besitzen und Ihren Verpflichtungen gemäß § 4
nachkommen. Für die Aufstellung zur Vorstandswahl g ilt eine Mitgliedschaft von
mind. sechs Monaten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jäh rlich statt. Die schriftliche Ladung
für die Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vor stand mit Angabe von Ort, Zeit
und Tagesordnung zwei (2) Wochen vorher.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einberufung die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Liegt die
Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu
einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Dies e Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Einladung
zu dieser erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In
der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweise n.
4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung eine
Versammlungsleitung. Der Rat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
Stellvertretern. Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung und führt über
deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlusse verzeichnet werden.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Leitung und den beiden Stellvertretern
zu unterzeichnen.
5. Falls in dieser Satzung nicht anders geregelt, w erden Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst (relative Mehrheit). Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt:
a. Über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie des Aufsichtsrats und
des Disziplinarrats,
b. Über die Entlastung des Vorstandes;
c. Über Satzungsänderungen und Höhe der Mitgliedsbeitr äge;
d. Über die Auflösung der AKMK;
e. Über die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Aufsichts- und
Disziplinarrats;
f. Über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen
Themen;
g. Über die für die Arbeit der AKMK richtungweisenden Angelegenheiten,
h. Über Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung in der
Mitgliederversammlung vorlegt.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentlic he Mitgliederversammlung
einberufen. In der Ladung hat er den Bedarf darzulegen und die
Verhandlungsthemen zu benennen. Zudem ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grande vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des
§7 entsprechend.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Sie
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer
Wahl gewählt. Die Auszahlung der Stimmen erfolgt öffentlich. In den Vorstand
gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur Position sieben die meisten
Stimmen erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die P ersonen, die den Stimmen
nach die Platze 8, 9 und 10 einnehmen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand in
der Wahlperiode aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die
Restdauer der Wahlperiode nach.
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2. In der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Vo rstand aus seinen gewählten
ordentlichen Mitgliedern den Vorsitzenden/die Vorsitzende, dessen
Stellvertreter/in, einen Sekretär/in, einen Kassenwart und drei weitere Mitglieder.
Dieses Gremium ist für den reibungslosen Ablauf der gewöhnlichen Arbeiten
zuständig.
3. Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die AKMK alleine
(alleinvertretungsberechtigt). Der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die
Sekretär/in sind jeweils zu Zweien gemeinsam oder mit einem anderen
Vorstandsmitglied handeln und zeichnend vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorst andes im Amt.
5. Die Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Disziplinarrates und Glaubensrates sowie
des Frauen- und Jugendausschusses sind, können zu den Vorstandssitzungen zu
laden. Sie haben in den Sitzungen Rederecht, jedoc h kein Stimmrecht.
6. Zur konstituierenden Sitzung des neu g ewählten Vorstandes lädt das
Vorstandsmitglied ein, das bei den Wahlen die meist en Stimmen erhält. Dies soll
innerhalb der ersten Woche nach der Wahl geschehen.
7. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. D ies schließt entgeltliche Tätigkeit
der Vorstandsmitglieder bei Tätigkeiten außerhalb von Vorstandsarbeiten nicht
aus.
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der AKMK zuständig, soweit sie von der
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung:
b. die Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversa mmlung;
d. die Leitung und Koordination der Arbeit der AKMK zwischen den
Mitgliederversammlungen;
e. die Durchführung der in dieser Satzung ausdrückl ich übertragen Arbeiten;
f. die Einstellung und Überwachung von Personal für die AKMK;
g. die Berichterstattung über die Tätigkeit des AKMK bei
Mitgliederversammlungen;
h. das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben;
i. die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen;
j. die Vertretung der AKMK gegenüber Dritten.
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§ 11 Beschlussfassung
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemein en in den Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
oder in dessen Verhinderung der Sekretar einberufen und geleitet werden. Die
Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fe rnmündlich.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind,
darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Sekretar. Bei
Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss a ls nicht gefasst.
3. Die Beschlusse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen
teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind
aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlusse und das Abstimmungsergebnis.
§ 12 Der Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sie
werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer
Wahl gewählt. Die Stimmenauszahlung erfolgt öffentlich. Zu Mitgliedern gewählt
sind die Personen, die bei der Wahl die drei besten Stimmergebnisse erzielt
haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 4
und 5 einnehmen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied in der Wahlperiode aus, so
rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stim men für die Restdauer der
Wahlperiode nach.
2. Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätes tens eine Woche nach der Wahl
zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seinen
Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schriftführer. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den
Stellvertreter - einberufen und geleitet. Sitzungen sind zu protok ollieren. Das
Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen.
3. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt mindestens viermal im Jahr
zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er ist besc hlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
4. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, vor je der Mitgliederversammlung die
Beschlussprotokolle des Vorstandes, die Rechnunge n und die Finanzen der
AKMK zu überprüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu
informieren. Darüber hinaus prüft er alle drei Mona te die Buchhaltung der AKMK.
Er leitet seinen Bericht darüber an den Vorstand un d Disziplinarrat weiter.
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§ 13 Der Disziplinarrat
1. Der Disziplinarrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Er wird
in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Stimmenauszahlung erfolgt öffentlich. Zu Mitgliedern
gewählt sind die Personen, die bei der Wahl die drei besten Stimmergebnisse
erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die
Plätze 4 und 5 einnehmen. Scheidet ein Disziplinarr atsmitglied in der Wahlperiode
aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer der
Wahlperiode nach.
2. Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl
zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählt de r Disziplinarrat aus seinen
Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schriftführer. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den
Stellvertreter - einberufen und geleitet. Sitzungen sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen.
3. Der Disziplinarrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt . Er tritt mindestens viermal im
Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4, Der Disziplinarrat entscheidet auf schriftlichen Antrag des Vorstands über
Verstöße von Mitgliedern gegen die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele. Er
ermahnt, schließt vorübergehend oder endgültig aus der Mitgliedschaft aus. Der
Disziplinarrat teilt das Ergebnis seiner Entscheidu ngen dem Betroffenen, dem
Vorstand und den Mitgliedsvereinen mit. Gegen eine Entscheidung des
Disziplinarrats kann nur in der Mitgliederversammlung schriftlich Widerspruch
eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den
Widerspruch ist endgültig.
§ 14 Der Glaubensrat
1. Der Glaubensrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Den Glaubensrat bilden die
Mitglieder des AKMK, die Geistlichen (Dede oder Ana), Zakir, Fachleute und
Personen, welche für die Aufgaben des Rates mit Ihren Qualifikationen geeignet
sind und bei den religiösen Aktivitäten mitgewirkt haben.
2. Die originäre Aufgabe des Glaubensrats ist die religiöse Betreuung der Mitglieder
des AKMK sowie die Fortbildung der Geistlichen und Fachleute.
3. Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Glaubensrat.
Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der AKMK. Bis zur
Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Glau bensrats maßgebend.
4. Für die Wahl des Glaubensrats werden alle Dede, Ana, Zakir, Fachleute und für
die Aufgaben des Rates mit Ihren Qualifikationen geeignete und bei den religiösen
Aktivitäten mitgewirkten Personen vom Vorstand eingeladen. Die schriftliche
Ladung für diese Versammlung erfolgt durch den Vors tand mit Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung zwei (2) Wochen vorher. Jeder Teilnehmer/In hat eine
Stimme. Zu Mitgliedern gewählt sind die Personen, die bei der Wahl die drei
besten Stimmergebnisse erzielt haben. Die Wahl erfo lgt für zwei Jahre.
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In der ersten Sitzung wählt der Glaubensrat aus seinen Mitgliedern einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Rat blei bt bis zur Wahl des neuen
Glaubensrat im Amt.
5. Der Glaubensrat fasst seine Beschlüsse im Allgem einen in den Sitzungen, die
vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung v on seinem Stellvertreter
einberufen und geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich
oder fernmündlich. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter nehmen an
jeder Sitzung des Rates teil. Dieses Mitglied hat bei den Sitzungen des
Glaubensrats Rede- und Stimmrecht.
§ 15 Der Frauenausschuss
1. Der Frauenausschuss führt die Frauenarbeit innerhalb des AKMK durch und berät
den Vorstand bei diesen Aktivitäten.
2. Der Frauenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und wird für zwei Jahre
gewählt. Für die Wahl des Ausschusses werden alle F rauen, welche Mitglied des
Vereins sind, vom Vorstand eingeladen. Die sc hriftliche Ladung für diese
Versammlung erfolgt durch den Vorstand mit An gabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung zwei (2) Wochen vorher. Jede Person hat eine Stimme . Zu
Mitgliedern gewählt sind die Personen, die be i der Wahl die drei besten
Stimmergebnisse erzielt haben. In der ersten Sitzung wählt der Frauenausschuss
aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden un d einen Stellvertreter. Der
Ausschuss bleibt bis zur Wahl des neuen Frauenaussc huss im Amt.
3. Der Frauenausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Sitzungen,
die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
einberufen und geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich
oder fernmündlich. Ein Mitglied des Vereinsvorstandes nimmt an jeder Sitzung des
Ausschusses teil. Dieses Mitglied hat Rederecht und Stimmrecht.
4. Der Frauenausschuss erarbeitet jährlich im Voraus einen Tätigkeitsplan und legt
diesen dem Vorstand vor. Der Ausschuss führt seine Aktivitäten unter Aufsicht des
Vorstandes durch.
§ 16 Der Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss führt die Jugendaktivitäten innerhalb der AKMK durch und
berät den Vorstand bei diesen Aktivitäten.
2. Der Jugendausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und wird für zwei Jahre
gewählt. Für die Wahl des Ausschusses werden alle Jugendliche zwischen 14 und
28 Jahren, welche Mitglied des Vereins oder dessen Eltern Mitglieder sind, vom
Vorstand eingeladen. Die schriftliche Ladung für diese Versammlung erfolgt durch
den Vorstand mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordn ung zwei (2) Wochen
vorher. Jede Person hat eine Stimme. Zu Mitgliedern gewählt sind die Personen,
die bei der Wahl die drei besten Stimmergebnisse erzielt haben. In der ersten
Sitzung wählt der Jugendausschuss aus seinen Mitgli edern einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Der Ausschuss bleibt bis zur Wahl des neuen
Jugendausschuss im Amt.
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3. Der Jugendausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Sitzungen,
die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
einberufen und geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich
oder fernmündlich. Ein Mitglied des Vereinsvorstandes nimmt an jeder Sitzung des
Ausschusses teil. Dieses hat Rederecht und Stimmrec ht.
4. Der Jugendausschuss erarbeitet jährlich im Voraus einen Tätigkeitsplan und legt
diesen dem Vorstand vor. Der Ausschuss führt seine Aktivitäten unter Aufsicht des
Vorstandes durch.
§ 17 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der Stimmen geändert werden. Der Antrag kann nur vo m Vorstand oder von 1/3 der
Mitglieder gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu
setzen. Die Fristen über die Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 7) sind einzuhalten.
§ 18 Finanzen und Einnahmen der AKMK
1. Neben den Mitgliederbeitragen erzielt die AKMK Einnahmen durch Spenden von
Personen aber auch von Fonds und Stiftungen, Zuschü ssen / Fördermitteln aus
dem Verkauf von Publikationen und anderen Produkten wie Kassetten, Kalendern
usw., sowie ferner aus Veranstaltungen wie Konzert en, Theateraufführungen,
Kulturveranstaltungen und Buchausstellungen. Die erzielten Erträge dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele der AKMK verwe ndet werden.
2. Die Vereinsgelder werden in der Vereinskasse und auf dem Vereinskonto
aufbewahrt. Alle Vereinsausgaben sind mindesten von zwei Vorstandsmitgliedern
zu genehmigen. Bei lmmobilienkäufen oder -verkäufen muss der Vorstand zuvor
den Beschluss der Mitgliederversammlung einholen.
§ 19 Auflösung der AKMK
Die Auflösung der AKMK kann nur durch Beschluss ein er eigens mit diesem
Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlu ng erfolgen. Der Antrag
kann nur vom Vorstand oder durch schrift lichen Antrag von 1/3 der
Mitgliedsvereine gestellt werden. Der Antrag ist au sführlich zu begründen. Die
satzungsgemäßen Fristen sind zu beachten. Die so einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller zu entsendenden
Delegierten anwesend sind. Für den Beschluss über die Auflösung der AKMK ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderli ch.
Im Falle der Auflösung fällt das gesamte aktive Vermögen der AKMK an die
Alevitische Gemeinde Deutschland e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ § 52 ff AO) zu verwenden hat.
Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in de r Mitgliederversammlung
eine Kommission gewählt.
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§ 20 Schlussbestimmungen
Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Satzung tritt an die Stelle der
im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR-Nr. 11033 eingetragenen
Satzung.
§ 21 Beschlussfassung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 20.06.2010 in Köln einstimmig beschlossen worden.
Sie tritt in der neugefassten Form mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2986/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 28.11.2025
- Erstellt
- 15.10.2025 16:04