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2986/2025

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Alevitische Gemeinde Köln e.V."

Beschlussvorlage Ausschuss 28.11.2025

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 09.12.2025, TOP 2.1.1

Anlage 2_päd. Konzept BDAJ Köln

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1_Satzung_Alevit. Gemeinde

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Anlage 2_päd. Konzept BDAJ Köln

8046 Zeichen

Sozialpädagogisches Konzept 
des BDAJ Köln
BDAJ
KÖ_N
1 von 6

Inhaltsverzeichnis
Seite 3
1.
2.
3.
4.
5.
Vorwort
Trägerportrait
Leitbild und Grundwerte
Zielgruppe und Bedarfsanalyse
Ziele der pädagogischen Arbeit 
Pädagogische Schwerpunkte und Angebote
Seite 4
6.
7.
8.
9.
Methoden und Arbeitsansätze
Struktur und Organisation
Kooperationen und Netzwerkarbeit
Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
10. Erfolgskriterien und Evaluationsmethoden
Seite 5
11. Beteiligung der Zielgruppe
12. Ressourcen und Finanzierung
13. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität
14. Schutzkonzept
15. Kinderschutz gemäß § 8a SGB VIII
Seite 6
16. Kontaktinformationen und Erreichbarkeit
17. Schlusswort und Ausblick
2 von 6

Vorwort
Der Bund der Alevitischen Jugendlichen (BDAJ) Köln ist eine ehrenamtlich geführte 
Jugendorganisation, die sich der Bildung und Förderung alevitischer Jugendlicher 
widmet. Mit diesem Konzept legen wir unsere Ziele, Methoden und Strukturen dar und 
beschreiben, wie wir unsere Vision einer inklusiven und aufgeklärten Gemeinschaft 
verwirklichen.
1. Trägerportrait
Der BDAJ Köln, ansässig in der Alevitische Gemeinde Köln e.V. am Alpenrosenweg 6, 
50769 Köln, bildet ein Netzwerk von bis zu 700 Kindern und Jugendlichen. Als 
Jugendorganisation der Alevitischen Gemeinde Köln e.V. bieten wir einen Raum für 
Bildung, soziales Engagement und persönliche Entwicklung.
2. Leitbild und Grundwerte
Unser Handeln ist geprägt von den Prinzipien des Alevitentums: Toleranz, Menschlichkeit, 
Gleichberechtigung und Solidarität. Wir fördern ein friedliches Miteinander und die aktive 
Teilhabe an der Gesellschaft. Besonders die Motivation der Jugendlichen zu kritischem 
Denken und Handeln sowie zur demokratischen Mitgestaltung aller gesellschaftlichen 
Lebensbereiche spielt in unserer Arbeit eine wichtige Rolle.
3. Zielgruppe und Bedarfsanalyse
Wir richten uns an alevitische Jugendliche und junge Erwachsene. Unser Ziel ist es, ihre 
individuellen Bedürfnisse zu erkennen und sie in ihrer persönlichen und sozialen 
Entwicklung zu unterstützen. Wir setzen uns für ein Selbstverständnis ein, bei dem sich 
junge alevitische Menschen als gleichberechtigten Teil der deutschen Gesellschaft 
wahrnehmen und an dieser in den verschiedensten Bereichen partizipieren.
4. Ziele der pädagogischen Arbeit
• Stärkung der kulturellen und religiösen Identität.
• Förderung von Bildungschancen und beruflicher Orientierung.
• Unterstützung bei der Integration in die Gesellschaft.
• Entwicklung von sozialen Kompetenzen und Förderung von Gemeinschaftssinn.
• Aktive Antirassismusarbeit und Engagement gegen jede Ideologie der 
Ungleichwertigkeit.
5. Pädagogische Schwerpunkte und Angebote
• Bildungsangebote in alevitischer Glaubenslehre und Geschichte.
• Freizeitangebote zur Förderung von Gruppendynamik und Kreativität.
• Workshops und Projekte zu Themen wie Gleichberechtigung und Menschenrechte.
• Förderung der Integration und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern und 
Jugendlichen mit Migrationshintergrund.
3 von 6

6. Methoden und Arbeitsansätze
• Partizipative Methoden, die die aktive Mitgestaltung der Jugendlichen ermöglichen.
• Projektorientiertes Arbeiten, das Selbstständigkeit und Verantwortung fördert.
• Interkulturelle Arbeit, die den Austausch und das Verständnis zwischen 
verschiedenen Kulturen stärkt.
7. Struktur und Organisation
• Der BDAJ Köln ist vollständig ehrenamtlich organisiert und wird von seinen 
Mitgliedern getragen.
• Die Organisationsstruktur fördert Transparenz, Offenheit und die direkte Beteiligung 
aller Mitglieder.
8. Kooperationen und Netzwerkarbeit
• Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, anderen Jugendverbänden und 
Organisationen.
• Enge Zusammenarbeit mit dem BDAJ NRW e.V und anderen Ortsjugenden.
• Teilnahme an Bildungsangeboten des Landesverbands, einschließlich der 
Jugendleiterausbildung JuLeiCa.
9. Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
Um unsere Sichtbarkeit und Erreichbarkeit zu erhöhen, nutzen wir aktiv soziale Medien 
und direkte Kommunikationskanäle. Alle unsere Veranstaltungen werden auf unserem 
Instagram-Account @bdaj_ koeln und @akm_koeln angekündigt, sodass Interessierte 
und Mitglieder stets über anstehende Aktivitäten informiert sind und die Möglichkeit 
haben, teilzunehmen.
Darüber hinaus pflegen wir eine eigenständige WhatsApp-Gruppe, in der wir 
Veranstaltungsinformationen teilen und einen direkten Draht zu unseren Mitgliedern 
halten. Dies ermöglicht eine schnelle und effiziente Kommunikation und fördert die 
Gemeinschaftsbildung.
Beim Umgang mit Fotografien achten wir streng auf den Datenschutz und die 
Privatsphäre unserer Mitglieder. Fotos von Kindern und Jugendlichen werden nur mit 
ausdrücklicher Erlaubnis der Eltern oder der betroffenen volljährigen Jugendlichen 
veröffentlicht. Bei Kleinkindern wird das Gesicht komplett verpixelt bzw. ausgeblendet. 
Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten 
respektiert und gewahrt bleiben.
10. Erfolgskriterien und Evaluationsmethoden
• Feedback der Mitglieder und steigende Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen als 
Indikatoren für Erfolg.
• 1 mal alle 2 Wochen Vorstandssitzung
4 von 6

11. Beteiligung der Zielgruppe
• Selbstbestimmte Mitwirkung der Jugendlichen bei der Organisation und 
Durchführung von Veranstaltungen.
12. Ressourcen und Finanzierung
• Kein festes Personal; ehrenamtliche Struktur.
• Finanzierung durch Beteiligung an Veranstaltungen und Mitgliedsbeiträge der 
Alevitische Gemeinde Köln e.V.
13. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität
• Offenheit für die Bedürfnisse der Zielgruppe und Bereitschaft zur Anpassung der 
Angebote.
14. Schutzkonzept
• Integration des Schutzkonzepts in die pädagogische Arbeit.
• Maßnahmen zur Prävention und Intervention bei Gewalt und Missbrauch.
15. Kinderschutz gemäß § 8a SGB VIII
Der BDAJ Köln verpflichtet sich zum aktiven Kinderschutz und zur Gewährleistung des 
Wohlergehens aller Kinder und Jugendlichen in unserer Organisation. Gemäß § 8a SGB 
VIII setzen wir folgende Maßnahmen um:
Prävention
Regelmäßige Schulungen und Fortbildungen für alle ehrenamtlichen 
Mitarbeiterinnen zum Thema Kinderschutz und Prävention von 
Kindeswohlgefährdung.
Entwicklung und Implementierung von Präventionskonzepten, die auf die 
spezifischen Bedürfnisse alevitischer Kinder und Jugendlicher zugeschnitten sind.
Intervention
Klare Verfahrensweisen bei Anzeichen für Kindeswohlgefährdung, einschließlich der 
Benennung von Kinderschutzfachkräften als Ansprechpartnerinnen.
Zusammenarbeit mit qualifizierten Fachberatungsstellen und Behörden, um im 
Verdachtsfall schnell und angemessen handeln zu können.
Beratung und Unterstützung
Angebot von Beratung und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und deren 
Familien bei Problemen und in Krisensituationen.
Bereitstellung von Informationen und Ressourcen zum Thema Kinderschutz für 
Mitglieder und deren Familien.
5 von 6

Dokumentation und Datenschutz
Sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen und Vorfälle unter strikter Einhaltung 
datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Sicherstellung, dass die Rechte der Kinder und Jugendlichen sowie deren Familien 
jederzeit respektiert und geschützt werden.
Vernetzung und Kooperation
Aktive Vernetzung mit anderen Kinder- und Jugendschutzeinrichtungen, um 
Erfahrungen auszutauschen und die Qualität unserer Arbeit kontinuierlich zu 
verbessern.
Förderung der Zusammenarbeit mit lokalen Institutionen und Trägern der Kinder- 
und Jugendhilfe.
Durch diese Maßnahmen bekräftigen wir unser Engagement für eine sichere und 
förderliche Umgebung, in der die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen sich 
entwickeln und entfalten können.
16. Kontaktinformationen und Erreichbarkeit
• Alevitische Gemeinde Köln e.V: Freitag bis Sonntag geöffnet.
• E-Mail: koeln@bdaj.de
• Instagram: @bdaj__koeln, @akm_koeln
17. Schlusswort und Ausblick
Wir sind bestrebt, unsere Angebote kontinuierlich zu verbessern und unsere 
Gemeinschaft zu stärken. Unser Engagement für Bildung, Integration und soziale 
Gerechtigkeit bleibt unerschütterlich.
6 von 6

Beschlussvorlage Ausschuss

5906 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
1701 
Vorlagen-Nummer 
 2986/2025 
Freigabedatum 28.11.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Alevitische 
Gemeinde Köln e.V."  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den 
„Alevitische Gemeinde Köln e.V.“, Alpenrosenweg 6, 50769 Köln, gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII 
als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
Jugendhilfeausschuss 09.12.2025 
Integrationsrat

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Verein „Alevitische Gemeinde Köln e.V.“ (AKMK), Alpenrosenweg 6, 50769 Köln, wurde 
am 03.02.1992 gegründet und mit Sitz in Köln am 14.07.1992 beim Amtsgericht Köln unter 
der VR-Nr. 11033 eingetragen. 
Der Verein beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. 
 
Die Satzung der AKMK benennt in § 2 umfassend den Zweck und die Ziele des Vereins, die 
unter anderem die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie die Verbesserung der 
Chancengleichheit und Integrationshilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes umfas-
sen. Zudem bietet die Gemeinde umfassende Bildungs-, Freizeit- und Integrationsangebote 
an. Damit ist der Jugendhilfebegriff klar und ausdrücklich in der Satzung verankert.  
 
Im Bereich des Amts für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln ist die AKMK über ihre Ju-
gendorganisation, den Bund der Alevitischen Jugendlichen (BDAJ) Köln, aktiv. Das vorgelegte 
sozialpädagogische Konzept zeigt eine umfangreiche und strukturierte Tätigkeit in der Ju-
gendhilfe. Der BDAJ Köln betreut bis zu 700 Jugendliche und bietet Bildungsangebote, Work-
shops zu Themen wie Gleichberechtigung und Menschenrechte sowie Freizeitaktivitäten an. 
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Integration, demokratischer Teilhabe 
und Antirassismusarbeit. Der Verein arbeitet ehrenamtlich und kooperiert mit verschiedenen 
Bildungsinstitutionen sowie Jugendverbänden, insbesondere dem BDAJ NRW. Zusätzlich ist 
ein Schutzkonzept gegen (sexualisierte) Gewalt vorhanden, das Präventions- und Interventi-
onsmaßnahmen sowie ein Beschwerdemanagement vorsieht. 
 
Hinsichtlich des in § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII geforderten offenen und breiten Mitgliederkrei-
ses ist festzustellen, dass gemäß § 4 der Satzung alle natürlichen Personen ab 16 Jahren so-
wie juristische Personen Mitglied werden können, sofern sie die satzungsgemäßen Ziele beja-
hen. Eine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht oder Religion ist ausgeschlos-
sen. Besondere Gremien wie der Frauen- und der Jugendausschuss fördern die Mitbestim-
mung und Vertretung relevanter Gruppen innerhalb des Vereins. 
 
Die fachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 
SGB VIII sind ebenfalls erfüllt. Die Jugendhilfearbeit wird von ehrenamtlichen Mitarbeitenden 
getragen, die regelmäßig an pädagogischen Schulungen teilnehmen, darunter auch an der 
Jugendleiterausbildung (JuLeiCa). Das Schutzkonzept wird aktiv in die pädagogische Arbeit 
integriert. Die Netzwerkarbeit ist ausgeprägt, insbesondere durch Kooperationen mit anderen 
Jugendorganisationen und kommunalen Stellen. Allerdings ist anzumerken, dass die rein eh-
renamtliche Struktur perspektivisch mit steigender Nachfrage an ihre Grenzen stoßen könnte. 
 
In Bezug auf die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen wird die Gemein-
nützigkeit der AKMK durch eine entsprechende Finanzamtsbescheinigung bestätigt. Einnah-
men erfolgen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Zuschüssen, wobei laut Satzung eine 
ausschließliche Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke vorgesehen ist. Der Verein ver-
fügt über interne Kontrollstrukturen wie einen Aufsichtsrat, der regelmäßig die Finanzverwal-
tung überprüft. 
Das Finanzamt Köln-Nord hat zuletzt am 08.01.2024 für das Jahr 2021 einen Bescheid mit 
teilweiser Befreiung von der Körperschaftsteuer erteilt.

3 
Der Verein zeigt eine klare Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen 
Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Kooperationen und Netzwerkarbeit sind fester 
Bestandteil der Vereinsaktivitäten. 
 
Die Arbeit der AKMK ist mit den Grundsätzen des Grundgesetzes vereinbar. Der Verein be-
kennt sich in seiner Satzung ausdrücklich zu den Menschenrechten, zur Gleichberechtigung 
und zur unantastbaren Würde des Menschen. Die angebotenen Aktivitäten fördern demokrati-
sche Teilhabe und soziale Integration und stehen somit im Einklang mit den Anforderungen 
des § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII. 
 
Den Vereinsvorstand des „Alevitische Gemeinde Köln e.V.“ bilden: 
- Gökhan Berk und 
- Hatice Özdemir 
Den Vorstand des „BDAJ“ bilden: 
- Alper Kaya 
- Ali Mert Kaya und 
- Seyit Can Yesil 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, 
die einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. 
 
Nach Ansicht der Jugendverwaltung hat die „Alevitische Gemeinde Köln e.V.“ die Vorausset-
zungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII grundsätz-
lich erfüllt.  
Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe wurde angegeben, dass die 
Gemeinde seit ihrer Gründung aktiv ist. Eine explizite Bestätigung, dass die Jugendhilfetätig-
keit seit mindestens drei Jahren erfolgt, wurde nachgereicht, damit wurde der Nachweis ge-
mäß § 75 Abs. 2 SGB VIII erbracht. 
Der Verein ist gemäß § 75 Absatz 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
 
Die Satzung und das pädagogische Konzept sind als Anlagen 1 und 2 unter Session -Nr. 
2986/2025 hinterlegt.

Anlage 1_Satzung_Alevit. Gemeinde

25152 Zeichen

SATZUNG 
Alevitische Gemeinde Köln e.V. 
 
 
Stand 20.06.2010 
 
Alevitische Gemeinde Köln e.V. 
Alevi Kültür Merkezi Köln 
 Alpenrosenweg 6  -  50769 Köln 
Tel.: 0221 16929220   -   Fax: 0221 16851869 
info@alevi-koeln.de   -  www.alevi-koeln.de

Seite 1 von 10  
 
 
 
 
Satzung für die „Alevitische Gemeinde Köln e. V."  
 
 
§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr  
Der Verein „Alevi-Bektasi Kultruverein Köln und Umg ebung e.V.“ führt ab sofort den 
Namen „Alevitische Gemeinde Köln e. V.“ („Alevi Kültür Merkezi Köln"). Die Abkürzung 
des Vereinsnamens lautet: „AKMK".  
Die AKMK hat ihren Sitz in Köln.  
Die AKMK ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kö ln eingetragen. 
Das Geschäftsjahr der AKMK ist das Kalenderjahr.  
 
 
§ 2  Zweck und Ziele der AKMK  
1. Die AKMK  vertritt die Alevitisch-Bektasitische  Glaubenslehre in  Köln und  
 dessen Umgebung und versteht sich als Glaubensgemeinschaft.  
2. Die AKMK setzt sich für die Pflege und Förderung  der Alevitisch-Bektasitischen  
 Glaubenslehre und Kultur ein. Sie bemüht sich um die Integration der Aleviten in  
 die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitisc her Glaubensidentität und  
 Kultur. Die  AKMK  bemüht  sich,   den   Glaubensinhalt  un d  die  gesamte  
 Kulturtradition nach außen bekannt zu machen.  
3. Die AKMK richtet für Ihre Mitglieder Gebetshäuser  (Cemevi) ein. Sie unterhält 
Bibliotheken  mit  spezieller  Literatur  Ober  die  Glaubenslehre  der  Aleviten- 
Bektasiten,  der alevitisch-bektasitischen  Kultur und ihrer philosophischen Werte.  
4.  Die AKMK  bemüht sich  im  Lichte der alevitisch-bektaschitischen  Lehre um  
 Umweltschutz. Sie fördert auch sportliche Zwecke.  
5.  Die  AKMK  bemüht  sich  um  das  kulturelle  E rbe  alevitisch-bektasitischer  
 Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.  
6.  Die AKMK bekennt sich zu den Menschrechten und den Gesetzen in Deutschland,  
 soweit sie universellen Menschenrechten nicht wider sprechen. Sie bekennt sich  
insbesondere  zur  unantastbaren  Würde  des  Menschen  und  der 
Gleichberechtigung von Mann und Frau.  
7.  Die AKMK fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt sie sich im Bereich  
 der   Seniorenbetreuung,   Kindererziehung,   Jugendarbeit   und   Fürsorge  für  
 bedürftige Menschen wie Obdachlose und benachteilig te Gruppen. Sie betätigt  
 sich auch im Bereich der Seelsorge.  
Die   AKMK  bietet  Jugendarbeit  und  Betreuung  an.   Dabei  sollen 
demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträg e zur Verbesserung der  
Chancengleichheit  sowie  zur Integration  im  Sinn e  des  Kinder- 
Jugendhilfegesetzs geleistet werden.

Seite 2 von 10  
 
 
 
 
 
8. Die AKMK ist Mitglied der Alevitischen Gemeinde Deutschlands e.V.  (AABF). Sie  
vertritt  die  Ziele  und  Satzung  der  AABF.  Die   AKMK  setzt  sich  für  den 
Religionsunterricht  in  deutschen   Schulen   nach   dem  Bekenntnis   und  
Selbstverständnis des alevitisch-bektasitischen Gla ubens ein.  
9. Der Satzungszweck der AKMK wird insbesondere verwir klicht durch die  
 Errichtung  einer Begegnungs-  und Fortbildungsstät te,  vorranging für  
 Mitmenschen  unterschiedlicher Nationalitäten.  Generationsübergreifende  
 Kultur, Freizeit und Bildungsangebote sollen Integr ationshilfe leisten, etwa  
durch  Sprach  —  Computer  und  Elternkurse,  Ausflüge,  
Hausaufgabenbetreuung, Gesundheitserziehung und Spo rtangebote.  
10.  Die Gemeinde fördert  in ihren Projekten insbesondere die Respektierung  
der Frau.  Damit verbunden sind alle notwendigen An strengungen  zur 
Gleichstellung der Frau in allen gesellschaftlichen Bereichen. Die Gemeinde 
schafft im Rahmen der Gemeinde Frauenverbände zur S elbstwahrnehmung 
eigener Rechte und Lösungen eigener Probleme  
 
 
 
§ 3  Gemeinnützigkeit  
1. Die AKMK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und  
 religiöse  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts „steuerbegünstigte  Zwecke"  der  
 Abgabenordnung (§ 52 AO). Der Satzungszweck wird ve rwirklicht insbesondere  
durch  die  Organisation  von  religiösen  Zeremonien,  Andachten,  
Lehrveranstaltungen, Seminaren, Kursen und kulturel len Veranstaltungen sowie 
musikalischen Vorführungen gemäß § 2. 
2. Die AKMK ist selbstlos tätig und  verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.  
3. Beitrage,  Spenden  und sonstige  Einkünfte werden nur für satzungsgemäße  
 Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten  als Mitglied keine finanziellen  
 Zuwendungen aus den Mitteln der AKMK. Beim Ausscheiden aus der AKMK  
 haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen,  
 Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung der AKMK  
 irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Verein svermögen.  
4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  
 fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüt ungen begünstigen.  
 
 
 
§ 4  Mitgliedschaft  
1. Jede natürliche über 16 Jahre oder juristische Person, die die satzungsgemäßen  
 Ziele der AKMK bejaht, beachtet, fordert und befolgt, kann Mitglied werden. Von  
 den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes Mitglied ist gleichberechtigt.  
2. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich zu stellen. Über den gestellten Aufnahmeantrag  
 entscheidet der Vorstand der AKMK nach Antragseingang innerhalb einer Frist  
 von drei Monaten.

Seite 3 von 10  
 
 
 
§ 5 
 Beendigung der Mitgliedschaft  
 
1. Die  Mitgliedschaft endet  mit dem Austritt,  de m Ausschluss oder Tode des  
 Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Mitglieds mit einer  
 Frist von drei Monate vor gewünschtem Kündigungstermin.  
2. Der Ausschluss erfolgt durch Kündigung bei einem  groben Verstoß gegen die  
 satzungsgemäßen Ziele der AKMK, bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge über  
 drei Monate oder bei vereinsschädigendem Verhalten.  Der Vorstand übermittelt die  
 Angelegenheit  dem   Disziplinarrat.   Der  Disziplinarrat  entscheidet  über  die  
 Kündigung.  
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlus t aller Rechte, einschließlich der  
 Ansprüche gegenüber der AKMK zur Folge. 
 
                      4.   Gegen  den  Ausschluss  kann das  Mitglied  in  der  ersten Mitgliederversammlung  Berufung 
                           eingelegen.   Die  Entscheidung  dieser Mitgliederversammlung ist bindend.  
 
 
§ 6  Organe der AKMK  
 
Die Organe der AKMK sind: 
 
1. 
 Die Mitgliederversammlung 
2.  Der Vorstand 
3.  Der Aufsichtsrat 
4.  Der Disziplinarrat 
5.  Der Geistlichenrat 
6.  Der Frauenausschuss 
7.  Der Jugendausschuss  
 
 
 
§ 7 
 Die Mitgliederversammlung  
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entsch eidungsorgan der AKMK. Jedes  
 Mitglied hat eine Stimme. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die mind. drei  
 Monate  die  Mitgliedschaft  besitzen  und  Ihren Verpflichtungen  gemäß § 4  
 nachkommen. Für die Aufstellung zur Vorstandswahl g ilt eine Mitgliedschaft von  
 mind. sechs Monaten.  
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jäh rlich statt. Die schriftliche Ladung  
 für die Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vor stand mit Angabe von Ort, Zeit  
 und Tagesordnung zwei (2) Wochen vorher.  
3. Die  Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig,   wenn  nach  ordnungsgemäßer  
Einberufung   die  Mehrheit   der   Mitglieder   anwesend   sind.  Liegt  die 
Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu 
einer erneuten Mitgliederversammlung geladen.  Dies e Versammlung ist ohne 
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Seite 4 von 10  
 
 
 
 
Die Einladung 
zu dieser erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In  
der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweise n.  
4. Die   Mitgliederversammlung   wählt  für  die   Dauer  der  Versammlung   eine  
 Versammlungsleitung.   Der  Rat  besteht  aus  dem  Vorsitzenden   und  zwei  
 Stellvertretern. Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung und führt über  
 deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlusse verzeichnet werden.  
 Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Leitung und den beiden Stellvertretern  
 zu unterzeichnen.  
5. Falls in dieser Satzung nicht anders geregelt, w erden Beschlüsse mit einfacher  
Mehrheit   der   erschienenen   Mitglieder   gefasst  (relative  Mehrheit).  Die  
Mitgliederversammlung berät und beschließt:  
a.  Über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie des Aufsichtsrats und 
des Disziplinarrats,  
b.  Über die Entlastung des Vorstandes;  
c.  Über Satzungsänderungen und Höhe der Mitgliedsbeitr äge;  
d.  Über die Auflösung der AKMK;  
e.  Über die Wahl der Vorstandsmitglieder und der  Mitglieder des Aufsichts- und 
         Disziplinarrats; 
f.  Über  die  in  dieser  Satzung  der  Mitgliederversammlung  zugewiesenen 
        Themen;  
g.  Über die für die Arbeit der AKMK richtungweisenden Angelegenheiten,  
h.  Über  Anträge,  die  der  Vorstand  zur  Entscheidung  in  der 
       Mitgliederversammlung vorlegt.  
 
 
 
§ 8  Außerordentliche Mitgliederversammlung  
 
Der Vorstand  kann  bei  Bedarf eine außerordentlic he  Mitgliederversammlung 
einberufen.  In  der  Ladung   hat   er   den   Bedarf   darzulegen   und   die 
Verhandlungsthemen  zu  benennen.   Zudem   ist   eine   außerordentliche 
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder 
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grande vom Vorstand verlangt wird. 
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des  
§7 entsprechend.  
 
 
 
§ 9  Der Vorstand  
 
1. Der Vorstand  besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Sie  
 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer  
 Wahl gewählt. Die Auszahlung der Stimmen erfolgt öffentlich. In den Vorstand  
 gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur Position sieben die meisten  
 Stimmen erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die P ersonen, die den Stimmen  
 nach die Platze 8, 9 und 10 einnehmen. Scheidet ein  Mitglied aus dem Vorstand in  
 der Wahlperiode aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die  
 Restdauer der Wahlperiode nach.

Seite 5 von 10  
 
 
 
2. In der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Vo rstand aus seinen gewählten 
 
ordentlichen  Mitgliedern  den  Vorsitzenden/die Vorsitzende, dessen  
Stellvertreter/in, einen Sekretär/in, einen Kassenwart und drei weitere Mitglieder. 
Dieses Gremium ist für den reibungslosen Ablauf der  gewöhnlichen Arbeiten 
zuständig.  
3. Der  Vorsitzende  des  Vorstands  vertritt  die  AKMK  alleine  
(alleinvertretungsberechtigt).  Der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die 
Sekretär/in sind jeweils zu Zweien gemeinsam oder mit einem anderen 
Vorstandsmitglied handeln und zeichnend vertretungsberechtigt.  
4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorst andes im Amt.  
5. Die Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Disziplinarrates und Glaubensrates sowie  
 des Frauen- und Jugendausschusses sind, können zu den Vorstandssitzungen zu  
 laden. Sie haben in den Sitzungen Rederecht,  jedoc h kein Stimmrecht.  
6. Zur   konstituierenden   Sitzung   des   neu   g ewählten   Vorstandes   lädt   das  
 Vorstandsmitglied ein, das bei den Wahlen die meist en Stimmen erhält. Dies soll  
 innerhalb der ersten Woche nach der Wahl geschehen.  
7. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. D ies schließt entgeltliche Tätigkeit  
 der Vorstandsmitglieder bei Tätigkeiten außerhalb von Vorstandsarbeiten nicht  
 aus. 
 
 
 
§ 10   Die Zuständigkeit des Vorstandes 
 
 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der AKMK zuständig, soweit sie von der 
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen  sind. 
 
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:  
a. die  Vorbereitung  der  Mitgliederversammlung  und  Aufstellung  der  
Tagesordnung: 
b. die Einberufung der Mitgliederversammlung; 
c. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversa mmlung; 
d. die Leitung und Koordination der Arbeit der AKMK  zwischen den 
    Mitgliederversammlungen; 
 
e. die Durchführung der in dieser Satzung ausdrückl ich übertragen Arbeiten;  
f. die Einstellung und Überwachung von Personal für  die AKMK;  
g. die  Berichterstattung  über  die  Tätigkeit  des  AKMK  bei  
Mitgliederversammlungen;  
h.  das  Unterbreiten  von  Vorschlägen  zur  Erfüllung  der  satzungsgemäßen  
 Aufgaben; 
i. die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen;  
 j. die Vertretung der AKMK gegenüber Dritten.

Seite 6 von 10  
 
 
 
 
§ 11   Beschlussfassung  
 
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemein en in den Vorstandssitzungen,  
 die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter  
 oder in dessen Verhinderung der Sekretar einberufen  und geleitet werden. Die  
 Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fe rnmündlich.  
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind,  
 darunter   der   Vorsitzende,   sein   Stellvertreter   oder   der   Sekretar. Bei  
 Beschlussfassungen   entscheidet   die   Mehrheit   der   abgegebenen   gültigen  
 Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss a ls nicht gefasst.  
3. Die   Beschlusse   des   Vorstandes   sind   zu   protokollieren   und   von   allen  
 teilnehmenden  Vorstandsmitgliedern  zu  unterzeichnen.   Die  Protokolle  sind  
 aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.  
 Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der  
 Teilnehmer, die gefassten Beschlusse und das Abstimmungsergebnis.  
 
 
 
§ 12   Der Aufsichtsrat  
 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei  Ersatzmitgliedern.  Sie  
 werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer  
 Wahl gewählt. Die Stimmenauszahlung erfolgt öffentlich. Zu Mitgliedern gewählt  
 sind die Personen, die bei der Wahl die drei besten  Stimmergebnisse erzielt  
 haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 4  
 und 5 einnehmen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied in der Wahlperiode aus, so  
 rückt  das  Ersatzmitglied  mit  den  meisten  Stim men  für die  Restdauer der  
 Wahlperiode nach.  
2. Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätes tens eine Woche nach der Wahl  
 zur ersten  Sitzung  ein.  In  dieser Sitzung wählt  der Aufsichtsrat aus seinen  
 Mitgliedern  einen  Vorsitzenden,  einen  Stellvertreter,  einen  Schriftführer.  Die  
 Sitzungen werden vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den  
 Stellvertreter - einberufen und geleitet. Sitzungen sind zu protok ollieren.  Das  
 Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen. 
3. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt mindestens viermal im Jahr  
 zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er ist besc hlussfähig, wenn mindestens  
 zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  
 gefasst.  
4. Der  Aufsichtsrat   hat  die  Aufgabe,   vor  je der  Mitgliederversammlung  die  
 Beschlussprotokolle des Vorstandes,  die  Rechnunge n  und die  Finanzen  der  
 AKMK zu  überprüfen  und die  Mitgliederversammlung  über das  Ergebnis zu  
 informieren. Darüber hinaus prüft er alle drei Mona te die Buchhaltung der AKMK.  
 Er leitet seinen Bericht darüber an den Vorstand un d Disziplinarrat weiter.

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§ 13   Der Disziplinarrat  
 
1. Der Disziplinarrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Er wird  
 in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von  
 zwei Jahren gewählt. Die Stimmenauszahlung erfolgt öffentlich. Zu Mitgliedern  
 gewählt sind die Personen, die bei der Wahl die drei besten Stimmergebnisse  
 erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die Personen,  die den Stimmen nach die  
 Plätze 4 und 5 einnehmen. Scheidet ein Disziplinarr atsmitglied in der Wahlperiode  
 aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer der  
 Wahlperiode nach.  
2. Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl  
 zur ersten Sitzung ein.  In dieser Sitzung wählt de r Disziplinarrat aus seinen  
 Mitgliedern  einen  Vorsitzenden,  einen  Stellvertreter,  einen  Schriftführer.  Die  
 Sitzungen werden vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den  
 Stellvertreter - einberufen und geleitet.  Sitzungen sind zu protokollieren.  Das  
 Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen.  
3. Der Disziplinarrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt . Er tritt mindestens viermal im  
 Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.  
 Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  
4, Der  Disziplinarrat  entscheidet  auf  schriftlichen  Antrag  des  Vorstands  über  
 Verstöße von Mitgliedern gegen die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele.  Er  
 ermahnt, schließt vorübergehend oder endgültig aus der Mitgliedschaft aus. Der  
 Disziplinarrat teilt das Ergebnis seiner Entscheidu ngen dem Betroffenen, dem  
 Vorstand   und   den   Mitgliedsvereinen   mit.   Gegen   eine   Entscheidung   des  
 Disziplinarrats kann nur in der Mitgliederversammlung  schriftlich Widerspruch  
 eingelegt  werden.   Die  Entscheidung  der  Mitgliederversammlung  über  den  
 Widerspruch ist endgültig.  
 
§ 14   Der Glaubensrat  
 
1. Der Glaubensrat besteht  aus zwölf Mitgliedern.  Den  Glaubensrat  bilden  die  
 Mitglieder des AKMK, die Geistlichen (Dede oder Ana), Zakir, Fachleute und  
 Personen, welche für die Aufgaben des Rates mit Ihren Qualifikationen geeignet  
 sind und bei den religiösen Aktivitäten mitgewirkt haben.  
2. Die originäre Aufgabe des Glaubensrats ist die religiöse Betreuung der Mitglieder  
 des AKMK sowie die Fortbildung der Geistlichen und Fachleute.  
3. Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Glaubensrat.  
 Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so  
entscheidet   die  nächste  Mitgliederversammlung   der   AKMK.  Bis  zur 
Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Glau bensrats maßgebend.  
4. Für die Wahl des Glaubensrats werden alle Dede, Ana, Zakir, Fachleute und für  
 die Aufgaben des Rates mit Ihren Qualifikationen geeignete und bei den religiösen  
 Aktivitäten  mitgewirkten  Personen  vom  Vorstand  eingeladen.  Die  schriftliche  
 Ladung für diese Versammlung erfolgt durch den Vors tand mit Angabe von Ort,  
 Zeit und Tagesordnung zwei (2) Wochen vorher. Jeder Teilnehmer/In hat eine  
 Stimme. Zu Mitgliedern gewählt sind die Personen, die bei der Wahl die drei  
 besten Stimmergebnisse erzielt haben. Die Wahl erfo lgt für zwei Jahre.

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In der ersten Sitzung wählt der Glaubensrat aus seinen Mitgliedern einen 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Rat blei bt bis zur Wahl des neuen 
Glaubensrat im Amt.  
5. Der Glaubensrat fasst seine Beschlüsse im Allgem einen in den Sitzungen, die  
 vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung v on seinem Stellvertreter  
 einberufen und geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich  
 oder fernmündlich. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter nehmen an  
 jeder  Sitzung  des  Rates  teil.  Dieses  Mitglied  hat   bei  den  Sitzungen  des  
 Glaubensrats Rede- und Stimmrecht.  
 
 
§ 15   Der Frauenausschuss  
 
1. Der Frauenausschuss führt die Frauenarbeit innerhalb des AKMK durch und berät  
 den Vorstand bei diesen Aktivitäten.  
2. Der Frauenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern   und wird für zwei Jahre  
 gewählt. Für die Wahl des Ausschusses werden alle F rauen, welche Mitglied des  
 Vereins  sind,  vom  Vorstand  eingeladen.  Die  sc hriftliche  Ladung  für diese  
 Versammlung  erfolgt  durch  den  Vorstand  mit  An gabe  von  Ort,  Zeit  und  
 Tagesordnung  zwei (2) Wochen  vorher.  Jede  Person  hat eine  Stimme .  Zu  
 Mitgliedern  gewählt  sind  die  Personen,  die  be i  der Wahl  die  drei  besten  
 Stimmergebnisse erzielt haben. In der ersten Sitzung wählt der Frauenausschuss  
 aus  seinen   Mitgliedern  einen  Vorsitzenden   un d  einen  Stellvertreter.   Der  
 Ausschuss bleibt bis zur Wahl des neuen Frauenaussc huss im Amt.  
3. Der Frauenausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Sitzungen,  
 die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter  
 einberufen und geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich  
 oder fernmündlich. Ein Mitglied des Vereinsvorstandes nimmt an jeder Sitzung des  
 Ausschusses teil. Dieses Mitglied hat Rederecht und  Stimmrecht.  
4. Der Frauenausschuss erarbeitet jährlich im Voraus einen Tätigkeitsplan und legt  
 diesen dem Vorstand vor. Der Ausschuss führt seine Aktivitäten unter Aufsicht des  
 Vorstandes durch.  
 
 
§ 16   Der Jugendausschuss  
 
1. Der Jugendausschuss führt die Jugendaktivitäten innerhalb der AKMK durch und  
 berät den Vorstand bei diesen Aktivitäten.  
2. Der Jugendausschuss besteht aus fünf Mitgliedern  und wird für zwei Jahre  
 gewählt. Für die Wahl des Ausschusses werden alle Jugendliche zwischen 14  und  
28 Jahren, welche Mitglied des Vereins oder dessen Eltern Mitglieder sind, vom 
Vorstand eingeladen. Die schriftliche Ladung für diese Versammlung erfolgt durch 
den Vorstand mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordn ung zwei (2) Wochen 
vorher. Jede Person hat eine Stimme. Zu Mitgliedern gewählt sind die Personen, 
die bei der Wahl die drei besten Stimmergebnisse erzielt haben. In der ersten 
Sitzung wählt der Jugendausschuss aus seinen Mitgli edern einen Vorsitzenden 
und  einen  Stellvertreter.   Der  Ausschuss  bleibt  bis  zur  Wahl  des  neuen 
Jugendausschuss im Amt.

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3. Der Jugendausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Sitzungen,  
 die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter  
 einberufen und geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich  
 oder fernmündlich. Ein Mitglied des Vereinsvorstandes nimmt an jeder Sitzung des  
 Ausschusses teil. Dieses hat Rederecht und Stimmrec ht.  
4. Der Jugendausschuss erarbeitet jährlich im Voraus einen Tätigkeitsplan und legt  
 diesen dem Vorstand vor. Der Ausschuss führt seine Aktivitäten unter Aufsicht des  
 Vorstandes durch.  
 
 
§ 17   Satzungsänderung  
 
Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 
der Stimmen geändert werden. Der Antrag kann nur vo m Vorstand oder von 1/3 der 
Mitglieder gestellt werden.  Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung  zu  
setzen.  Die  Fristen  über  die  Einladung  zur Mitgliederversammlung (§ 7) sind einzuhalten.  
 
 
§ 18   Finanzen und Einnahmen der AKMK  
 
1. Neben den Mitgliederbeitragen erzielt die AKMK Einnahmen durch Spenden von  
 Personen aber auch von Fonds und Stiftungen, Zuschü ssen / Fördermitteln aus  
 dem Verkauf von Publikationen und anderen Produkten wie Kassetten, Kalendern  
 usw.,  sowie ferner aus Veranstaltungen wie Konzert en, Theateraufführungen,  
 Kulturveranstaltungen und Buchausstellungen. Die erzielten Erträge dürfen nur für  
 die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele der AKMK verwe ndet werden.  
2. Die  Vereinsgelder  werden  in  der Vereinskasse   und  auf dem  Vereinskonto  
 aufbewahrt. Alle Vereinsausgaben sind mindesten von zwei Vorstandsmitgliedern  
 zu genehmigen. Bei lmmobilienkäufen oder -verkäufen  muss der Vorstand zuvor  
 den Beschluss der Mitgliederversammlung einholen.  
 
 
§ 19   Auflösung der AKMK  
 
Die Auflösung der AKMK kann nur durch Beschluss ein er eigens mit diesem 
Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlu ng erfolgen. Der Antrag 
kann   nur   vom   Vorstand   oder  durch   schrift lichen   Antrag   von  1/3   der 
Mitgliedsvereine gestellt werden. Der Antrag ist au sführlich zu begründen. Die 
satzungsgemäßen  Fristen  sind  zu  beachten.  Die  so einberufene  
Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  2/3  aller  zu  entsendenden  
Delegierten anwesend sind. Für den Beschluss über die Auflösung der AKMK ist eine 
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderli ch.  
Im Falle der Auflösung fällt das gesamte aktive Vermögen der AKMK an die 
Alevitische Gemeinde Deutschland e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für 
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ § 52 ff AO) zu verwenden hat. 
Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in de r Mitgliederversammlung 
eine Kommission gewählt.

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§ 20   Schlussbestimmungen 
 
 
Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte gelten die 
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Satzung tritt an die Stelle der 
im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln  unter VR-Nr. 11033 eingetragenen 
Satzung.  
 
 
§ 21   Beschlussfassung  
 
Diese   Satzung  ist  in  der   vorliegenden  Form  in  der   ordentlichen  
Mitgliederversammlung vom 20.06.2010  in Köln einstimmig beschlossen worden. 
Sie tritt in der neugefassten Form mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in 
Kraft.

Beratungsverlauf (2)

09.12.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Kenntnisnahme (Mitteilung)

Details

Aktenzeichen
2986/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
28.11.2025
Erstellt
15.10.2025 16:04