V/0713/2006
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl + Partner
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Berichtsvorlage
17457 Zeichen
V/0713/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner
hier: Hilfen zur Pflege - Analyse und Stellungnahme der Verwaltung zu den Aussagen und
möglichen Konsolidierungspotentialen aus dem Interkommunalen Vergleich
Beratungsfolge
18.10.2006 Kommission z. Förderung d. Integration v. Menschen m. Behinderungen Bericht
07.11.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht
Bericht:
Vorbemerkung/Berichtsanlass:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.08.2006 die Vorlage V/0579/2006 „Haushaltskonsolidie-
rungsprogramm 2007 bis 2010 – Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner GbR: Beratung und
Begleitung der Stadt Münster bei der Konsolidierung des städtischen Haushaltes 2007 ff.“ bera-
ten. Der Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner ist den Mitgliedern der Ausschüsse zugeleitet
worden. Ergänzend ist zur Vorlage der Verwaltung (Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-
Fraktion - Ziffer 1.4 des Ratsbeschlusses) u. a. beschlossen worden:
„Der Rat beauftragt die Verwaltung:
• Die im Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner durch interkommunalen Vergleich (IKV)
erhobenen Konsolidierungspotentiale hinsichtlich der finanzwirksamen Gründe für die Un-
terschiede in der Leistungserbringung zwischen der Stadt Münster und den Vergleichs-
städten zu analysieren und zu konkretisieren.
• Für die einzelnen Konsolidierungspotentiale aus dem IKV ein individuelles Stufenraster
vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche prozentuale Ausnutzung des Einsparpotentials
welche Auswirkungen auf die jeweilige Leistungserbringung durch die Stadt Münster oder
freie Träger hat.
• Darzustellen, bis wann der entsprechende Konsolidierungseffekt erzielt werden kann.
• Diese Analysen spätestens bis zu den Herbstferien zur weiteren Beratung vorzulegen.“
Die Verwaltung kommt mit dieser Berichtsvorlage diesem Auftrag nach. Der folgende Bericht
analysiert zum einen den vorgenommenen Städtevergleich für das Produkt Hilfen zur Pflege, um
mögliche Besonderseiten und signifikante Unterschiede, die für die Interpretation der Ergebnisse
des Städtevergleichs von Bedeutung sind, herauszuarbeiten und die vermuteten Konsolidie-
rungspotentiale im Hinblick auf ihre sachliche u nd zeitliche Umsetzbarkeit zu prüfen. Dabei be-
zieht sich die Verwaltung auf die Hinweise im Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner unter
Vorlagen-Nr.:
V/0713/2006
Auskunft erteilt:
Herr Treutler
Ruf:
492 50 26
E-Mail:
Frank.Treutler@stadt-muenster.de
Datum:
06.09.2006
Öffentliche Berichtsvorlage
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Einbezug der nachgereichten (Zusammenfassung vom 25.08.2006) Hinweise der Firma Rödl &
Partner zu einigen interkommunalen Vergleichen.
Die Prüfungsergebnisse zu den interkommunalen Vergleichen hat die Verwaltung dem Haupt-
ausschuss zusammengefasst in seiner Sitzung am 27.9.2006 zur Kenntnis gegeben, mit dem
Vorschlag, die Berichte zur jeweiligen fachpolitischen Debatte in den/die zuständigen Fachaus-
schüsse zu verweisen. Diesem Vorschlag ist der Hauptausschuss gefolgt.
Gemäß Ratsbeschluss zur Vorlage V/0579/2006 „Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis
2010“ (Beschlussvorschlag Ziffer 2) wird das Gutachten der Firma Rödl & Partner GbR zur weite-
ren Konkretisierung, Abstimmung und Begleitung des Beratungsverfahrens federführend an den
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften und für die übergreifenden personel-
len organisatorischen Prüfungs- und Entscheidungssachverhalte an den Ausschuss für Perso-
nal, Recht und Ordnung verwiesen. Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegen-
schaften (AFBL) obliegt (vgl. Begründung zu Beschlussvorschlag Ziffer 3 der Vorlage 0579/2006)
die federführende, ressortübergreifende Bündelungsfunktion im Hinblick auf die fachlich, finan-
zielle Gesamtsteuerung der Umsetzung der Haushaltskonsolidierung unter Einbezug der Hinwei-
se und Vorschläge der Firma Rödl & Partner. Daher hat der Hauptausschuss die Verwaltung be-
auftragt, nach Abschluss der Beratungen in den zuständigen Fachausschüssen eine zusammen-
fassende Vorlage mit den Ergebnissen der Beratungen dem AFBL vorzulegen.
Bericht:
1. Analyse des Vergleichs
1.1 Bezeichnung des Produkts, Rechtsgrundlagen, Finanzierung
Die Hilfe zur Pflege gehört zu den Leistungen der Sozialhilfe (§§ 61 ff. SGB XII). Im Gegen-
satz zur Pflegeversicherung nach dem SGB XI, die mit standardisierten und zumeist gede-
ckelten Leistungen eine Grundsicherung gegen Pflegerisiken für Versicherte bereitstellt, ist
die Hilfe zur Pflege auf Bedarfsdeckung gerichtet. Ferner ist die Hilfe zur Pflege einkom-
mens- und vermögensabhängig. Sie umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pfle-
ge, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege (§ 61 II Satz 1 SGB XII).
Die sachliche Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen für Per-
sonen unter 65 Jahren liegt in NRW bei den Landschaftsverbänden, während für die übrigen
Leistungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die örtlichen Träger zuständig sind; die
Zuständigkeit umfasst zugleich die Finanzierungskompetenz.
Die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen zu Lasten der Stadt
Münster beliefen sich im Haushaltsjahr 2005 auf 1.739.178 €, für die Leistungen in Einrich-
tungen auf 7.550.151 €
1.
1.2 Pflichtigkeitsgrad, Standards
Die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege sind Pflichtleistungen dem Grunde und der Höhe
nach; Pflegebedürftige, die die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, ha-
ben einen Leistungsanspruch. Die sachlichen Voraussetzungen betreffen das Vorliegen von
Pflegebedürftigkeit; während Leistungen der Pflegeversicherung mindestens erhebliche Pfle-
gebedürftigkeit auf Dauer (Pflegestufe 1) voraussetzt, können Hilfe zur Pflege auch Personen
mit geringerem oder vorübergehendem Pflegebedarf in Anspruch nehmen. Maßgeblich für
den Grad der Pflegebedürftigkeit ist die Entscheidung der Pflegekasse (§ 62 SGB XII); ein ei-
genständiger Beurteilungsspielraum, der diese Entscheidung mit Blick auf die Hilfe zur Pflege
revidieren oder modifizieren könnte, kommt dem kommunalen Leistungsträger nicht zu. Unter
1 jeweils reale Ausgaben für Leistungen der Hilfe zur Pflege vom 01.01. bis 31.12.2005
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dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Pflegebedürftige regelmä-
ßig in angemessenem Umfang ihr Einkommen einset zen, soweit es die gesetzliche Einkom-
mensgrenze übersteigt, in bestimmten Fallkonstellationen darüber hinaus Einkommen unter
der Einkommensgrenze. „Angemessenheit“ im Rahmen des Einkommenseinsatzes über der
Einkommensgrenze ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den der für die Leistungsbewilligung
zuständige Träger in jedem Einzelfall, in Orientierung an den gesetzlichen Auslegungskrite-
rien gem. § 87 I Satz 2 SGB XII, jeweils zutreffend auszulegen hat. Dabei steht den Sozialge-
richten die Letztentscheidungskompetenz zu, jeweils konkret zu überprüfen, ob die Behörde
„Angemessenheit“ richtig ausgelegt hat oder nicht; ein eigenständiger Beurteilungsspielraum,
der im konkreten Einzelfall für „Angemessenheit“ mehr als ein zutreffendes Auslegungsresul-
tat zuließe, steht der Behörde nicht zu. Von einigen Ausnahmen und Freibeträgen abgese-
hen, müssen Leistungsberechtigte auch ihr Vermögen für die Finanzierung der Pflegekosten
vorrangig einsetzen.
Wie die Pflegeversicherung favorisiert auch die Sozialhilfe die häusliche Pflege gegenüber
der Pflege in Einrichtungen (ambulant vor stationär); dieser Grundsatz gilt nicht, sofern die
Pflege in einer geeigneten stationären Einrichtung mit Blick auf die konkrete persönliche und
familiäre Situation sowie vor dem Hintergrund der örtlichen Umstände zumutbar ist und die
ambulante Alternative mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 13 I S. 3-6
SGB XII). Hinsichtlich der Entscheidung über die Heimbetreuungsbedürftigkeit im Einzelfall ist
der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Pflegekasse hierzu nicht gem. § 62 SGB XII
gebunden.
1.3 Analyse der Vergleichszahlen
Im Rahmen der, mit Blick auf ihre Realisierungsperspektiven zwischen der Fa. Rödl & Partner
GbR und der Fachverwaltung abgestimmten, Maßnahme Nr. 173 „Optimierung der Hilfen zur
Pflege“ wird ein Konsolidierungsbeitrag von 15.000 € pro Jahr angestrebt. Mit Maßnahme Nr.
172 wird ferner angeregt, künftig Berechtigte vor Leistungsbeginn auf kostengünstige Pflege-
dienste bzw. -einrichtungen zu verweisen und, soweit preisgünstigere Angebote verfügbar
sind, Kostenzusagen konkret für diese Angebote zu erteilen; das Einsparpotential für diese
Maßnahme wurde vorerst nicht beziffert.
Über das mit Maßnahme Nr. 174 erwartete Einsparpotential hinaus ermittelt das Gutachten
auf der Grundlage eines interkommunalen Vergleichs für die Haushaltsjahre 2007 ff. zusätzli-
che Haushaltsentlastungen im Aufgabenzusammenhang „Hilfe zur Pflege“ in folgendem Um-
fang
2:
Haushaltsjahr 2007 2008 2009 2010
Entlastung 300.000 € 630.000 € 1.260.000 € 1.260.000 €
Im ersten Schritt werden die Ausgaben der Hilfe zur Pflege pro Fall und Jahr, jeweils in und
außerhalb von Einrichtungen, in Münster mit den korrespondierenden Mittelwerten der Ausga-
ben in Aachen, Bielefeld, Bochum
3, Bonn und Münster verglichen; das Produkt aus den so
ermittelten Abweichungen durchschnittlicher Fallkosten in Münster von den Mittelwerten aller
2 Die Darstellung im Gutachten berücksichtigt mit Hinweis auf „deutlich überdurchschnittlich hohe
Kennzahlenwerte in Verbindung mit strukturellen Besonderheiten“ (S. 32 des Gutachtens) nicht
Leistungen der Hilfe zur Pflege in Bonn; die Besonderheiten Bonns betreffen einige Pflegeeinrich-
tungen in kommunaler Trägerschaft dort. Mit Hinweis auf kommunale Pflegeeinrichtungen auch in
Bochum hat die Fachverwaltung die Gutachter gebeten, die Resultate im Maßnahmezusammen-
hang unter Einbezug der Bonner Werte zu korrigi eren. Die hier angegebenen Werte entsprechen
der korrigierten Fassung.
3 s. Fn. 2
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Vergleichsstädte von 1.207 € (in Einrichtungen) sowie von 721 € (außerhalb von Einrichtun-
gen) einerseits und den Fallzahlen4 andererseits wird als Einsparvolumen identifiziert.
Zur Erklärung der Befunde verweist das Gutachten mit Blick auf die Pflege in Einrichtungen
auf den Umstand, dass die durchschnittlichen Kosten pro Platz und Tag in Münsteraner Pfle-
geeinrichtungen ihrerseits über dem korrespondierenden Mittelwert aller Vergleichsstädte
5 lie-
gen. Zugleich wird zugestanden, dass die Stadt Münster über unmittelbare Steuerungsmög-
lichkeiten hinsichtlich der Platzkosten der Einrichtungen nicht verfügt. Angesichts des im Ver-
gleich zu anderen Städten größeren Anteils von Pflegeeinrichtungen mit geringer Platzzahl an
allen Einrichtungen in Münster wurde im Vorfeld der Untersuchung zunächst ein Zusammen-
hang zwischen (geringer) Platzzahl je Einrichtung und (hohen) Kosten pro Platz vermutet, im
Ergebnis gleichwohl nicht bestätigt.
Mit Blick auf die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen verweist das Gutachten darauf,
dass Leistungsberechtigte in Münster gegenwärtig überwiegend Pflegedienste aus der mittle-
ren Preiskategorie in Anspruch nehmen, und empfiehlt,
• auf die Inanspruchnahme preisgünstigerer Dienste hinzuwirken und
• anstelle der Beteiligung an den Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI künftig se-
parate Vereinbarungen gem. §§ 75 ff. SGB XII mit den Diensten zu treffen.
1.4 Zusammenfassung der Analyse der Vergleichszahlen
Im Rahmen der Maßnahme Nr. 174 wird die Differenz der durchschnittlichen Jahreskosten
für Hilfen zur Pflege pro Fall gegenüber dem betreffenden Mittel der Vergleichsstädte als
jährliches rechnerisches Konsolidierungspotential deklariert. Zur Erklärung der Differenz
werden daraufhin das Kostenniveau pro Platz in Einrichtungen sowie die Preissituation der
ambulanten Pflegedienste erörtert.
Die beiden konkreten Empfehlungen des Gutachtens konzentrieren sich auf die Leistungen
außerhalb von Einrichtungen, darunter die Anregung, auf preisgünstigere ambulante Anbie-
ter zu verweisen, die ihrerseits an Maßnahme Nr. 172 andockt.
2. Bewertung möglicher Konsolidierungspotentiale
2.1 Bewertungen der von der Firma Rödl & Partner benannten Konsolidierungspotentiale
unter Einbezug der Analyse unter Ziffer 1
Die in der Maßnahme für Münster dargestellten Befunde:
• im Vergleich zu den meisten Vergleichsstädten hohe Kosten pro Platz in der stationären
Pflege sowie
• die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen überwiegend im mittleren Preis-
segment
treffen zu. Auch stellt die Verwaltung den generellen Umstand, dass der Umfang der Ausga-
ben für die Hilfe zur Pflege reduzierungsbedürftig ist, nicht in Frage (s. Maßnahmen Nr. 172
und 173).
Zweifelhaft ist, inwieweit sich das ermittelte rechnerische Konsolidierungspotential tatsäch-
lich wird erschließen lassen können. Der auf jährlich 1,03 Mio. € bezifferte Teilbetrag für den
Bereich der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen entspricht immerhin 81,7 % des gesamten er-
warteten Einsparvolumens der Maßnahme; für diesen Leistungsbereich konzediert das Gut-
achten jedoch keine bzw. keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten des kommunalen Sozi-
alhilfeträgers und deutet ebenfalls keine Ansätze zur Realisierung des Teilpotentials an.
4 Fälle in Einrichtungen: 850; Fälle außerhalb von Einrichtungen: 319
5 ohne Bonn
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Was die Leistungen außerhalb von Einrichtungen betrifft, wären aus Sicht der Verwaltung
separate Vergütungsvereinbarungen mit ambulanten Pflegediensten auf der Grundlage der
§§ 75 ff. SGB XII anstelle der Beteiligung an den Vereinbarungen gem. § 89 SGB XI mit er-
heblichem Aufwand verbunden, bei zugleich geringerer Verhandlungsmacht auf Seite der
Leistungsträger. Mit Blick auf die finanziellen Interessen der anderen Verhandlungspartner,
die an den Vereinbarungen gem. § 89 SGB XI beteiligt sind, zumal die der Pflegekassen,
sind zudem keine Gesichtspunkte ersichtlich, die bei diesem Verfahren für eine strukturell
komfortable Verhandlungsposition gerade der ambulanten Pflegeanbieter sprechen.
Die Anregung, Pflegebedürftige verstärkt auf preisgünstigere Anbieter zu verweisen, soweit
entsprechende Kapazitäten verfügbar sind, führt die Maßnahme Nr. 172 bereits aus.
2.2 Benennung möglicher Konsolidierungspotentiale
Mit Maßnahme Nr. 173 wird in den Haushaltsjahren 2007 bis 2010 ein jährliches Einsparvo-
lumen von 15.000 € angestrebt. Mit Maßnahme Nr. 172 ist die Verwaltung einer der beiden
konkreten Anregungen von Maßnahme Nr. 174 bereits begegnet; um den Erfolg dieses An-
satzes zu stärken, beabsichtigt die Verwaltung ferner, künftig verstärkt für die Leistungsbe-
reitstellung in Form des trägerübergreifenden persönlichen Budgets (§ 61 II Satz 3 SGB XII)
zu werben.
Darüber hinaus möchte die Fachverwaltung künftig ihre Beratung dahingehend verstärken,
dass Pflegebedürftige, soweit im Einzelfall möglich und gerechtfertigt, anstelle stationärer
Pflege solange wie möglich ambulante Alternat iven in Anspruch nehmen. In diesem Zusam-
menhang soll die Zusammenarbeit zwischen dem Informationsbüro Pflege und dem Kom-
munalen Sozialen Dienst (KSD) systematisiert werden, in deren Rahmen auch Möglichkeiten
aufsuchender Beratung realisiert werden können; die Beratung soll künftig stets auch Kos-
tenvergleichsgesichtspunkte umfassen. Ferner ist die Entwicklung eines kriteriengeleiteten
Verfahrens zur Feststellung der Heimbetreuungsbedürftigkeit für Pflegebedürftige in Pflege-
stufe I oder mit geringerer als erheblicher Pflegebedürftigkeit („Pflegestufe Null“) geplant.
3. Zusammenfassung
Das auf der Grundlage des interkommunalen Vergleichs vermutete Einsparpotential bei der
Hilfe zur Pflege von jährlich 1.260.000 € in vollem Umfang oder überwiegend zu realisieren,
erscheint angesichts der begrenzten Steuerungsmöglichkeiten vor allem im stationären Be-
reich wenig wahrscheinlich; das zumal auch mit Blick auf viele unterschiedliche Fallkonstella-
tionen bei vergleichsweise geringer Fallzahl.
Gleichwohl hält die Fachverwaltung eine Verringerung der Kosten durch die aufgeführten
Maßnahmen für möglich. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass messbare Erfolge ei-
ner verstärkten und in der Zielrichtung geänderten Beratung erst zeitverzögert eintreten,
kann realistisch mit einer Einsparsumme von max. 350.000 € pro Jahr gerechnet werden; die
Umsetzung der Maßnahme Nr. 173 ist dabei berücksichtigt.
Ob die modifizierte Herangehensweise darüber hinaus mittelfristig zu einer weitergehenden
Reduzierung der Kosten führen kann, lässt sich nicht prognostizieren, erscheint aber auch
nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings könnten diese Aussichten im Ausgabenbe-
reich durch eine in der demografischen Entwicklung begründete Steigerung der Fallzahlen
im Bereich der Hilfe zur Pflege ins Gegenteil verkehrt werden. Die vorgesehenen Maßnah-
men könnten dann allenfalls eine Begrenzung der Ausgabensteigerung, nicht aber eine Ver-
ringerung des Ausgabenvolumens bewirken.
In Vertretung
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gez.
Dr. Klein
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0713/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 07.09.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37