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1508/2017

Rechtsberatung OB Reker

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 18.05.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2017

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

3088 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/30/301 
3011-0382/2017 Dil 
18.05.2017 
Vorlagen-Nummer 
 1508/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 18.05.2017 
 
Rechtsberatung OB Reker 
Antwort  auf die Anfrage der Fraktion „Alternative für Deutschland“ gemäß § 4 der Geschäfts-
ordnung des Kölner Rates vom 28.03.2017 
 
 
Vorbemerkung 
Die Rechtsberatung erfolgte im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (Az. 4 L 750/17) der Partei „Al-
ternative für Deutschland“ gegen die Stadt Köln. Dieses einstweilige Anordnungsverfahren ist mittler-
weile durch rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2017 beendet 
worden. 
 
Frage 1 
„Wurde die Oberbürgermeisterin zusätzlich auch außergerichtlich von der Anwaltskanzlei Rede-
ker/Sellner/Dahs vertreten bzw. beraten? Falls ja, wieso geschah dies nicht durch das mit zahlreichen 
Juristen besetzte Rechtsamt der Stadt Köln?“ 
 
Antwort 
Die für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren beauftragten Rechtsanwälte haben nicht die Ober-
bürgermeisterin, sondern die Stadt Köln als Antragsgegnerin vertreten. Eine zusätzliche außergericht-
liche Beratung fand nicht statt.  
 
 
Frage 2 
„Wie teuer war die Rechtsberatung von Frau Reker bisher? Wurde nach Gebührenordnung oder nach 
Stundensatz abgerechnet? Wie viele Stunden wurden veranschlagt und zu welchem Stundensatz?“ 
 
Antwort 
Beraten wurde nicht Frau Oberbürgermeisterin Reker persönlich, sondern die Stadt Köln als Antrags-
gegnerin im Eilverfahren. Für die Vertretung und Rechtsberatung der Stadt Köln wurden bisher Kos-
ten in Höhe von 18.022,22 Euro (incl. MWSt) in Rechnung gestellt. Die Mandats- und Vergütungsver-
einbarung sieht ein Stundenhonorar vor, das im üblichen Rahmen für die Beauftragung von – insbe-
sondere im Presserecht renommierten – Rechtsanwälten durch Kommunen liegt. 
 
 
Frage 3 
„Die Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs schreibt in einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht 
Köln vom 20. März 2017 auf Seite 6 oben:

2 
 
„Ihr (Anm: Der Oberbürgermeisterin Reker) kommt zudem eine mit der Funktion des Bundespräsiden-
ten vergleichbare Repräsentations- und Integrationsfunktion zu, die sie dazu berechtigt, sich auch 
offensiv politisch zu positionieren“ 
 
Ist die Oberbürgermeisterin tatsächlich der Auffassung, dass sie eine dem Bundespräsidenten gleich-
kommende Repräsentationsfunktion innehat?“ 
 
Antwort 
Wie dem zitierten Schriftsatz zu entnehmen ist, handelt es sich um einen Verweis auf die Rechtspre-
chung des Oberverwaltungsgerichts NRW, wonach der Oberbürgermeisterin Repräsentations- und 
Integrationsfunktion zukommt (OVG NRW, Urteil v. 04.11.2016, 15 A 2293/2015, Rn. 102). Eine sol-
che hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Bundespräsident 
(BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014, - 2 BvE 4/13 - Rn. 31). 
 
 
Frage 4 
„Hat sie die Anwaltskanzlei deshalb beauftragt, weil diese im Jahr 2011 den damaligen Bundespräsi-
denten Christian Wulff in einem Rechtsstreit vertreten hatte?“ 
 
Antwort 
Nein.  
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

18.05.2017 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1508/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
18.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27