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0090/2025

Anpassung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.02.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.02.2025, TOP 6.2.2

Anlage 1 Entgeltordnung Fühlinger See

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Ansehen

Anlage 3 Übersicht über Einnahmeentwicklung

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung_Entgeltordnung

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Anlage 2 Entgeltordnung Fühlinger See - Synopse

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Entgeltordnung Fühlinger See

2085 Zeichen

Entgeltordnung für das Erheben 
von Tauchentgelten am Fühlinger See 
vom XX.XX.2025 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Buchstabe i, 77 
Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NRW 2025) folgende 
Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See 
vom 14. Juli 2000 beschlossen: 
 
§1  
 
Für das Tauchen in den Seen 4, 5 und 6 in der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See wird gemäß § 9 Abs. 4  der Satzung betreffend die Benutzung der 
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 10 .06.2024 folgendes Entgelt 
erhoben:  
 
Jahrestauchkarte 90,00 € 
Jahrestauchkarte ermäßigt 45,00 € 
Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 138,00 € 
Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 93,00 € 
Tagestauchkarte 7,50 € 
Tagestauchkarte ermäßigt 3,75 € 
 
Der Jahrestauchkarte ist vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des 
Folgejahres gültig.  
Der Ausweis inkl. Parkausweis berechtigt in der Zeit vom 01. April eines Jahres bis 
zum 31. März des Folgejahres an Wochenenden zum kostenlosen Parken auf den 
Parkplätzen P1 und P2. 
Davon ausgenommen sind Sonderveranstaltungen. 
 
Die in Höhe von 50 % ermäßigten Entgelte gelten für Beeinträchtigte mit einem 
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „G“ sowie für Schülerinnen, Schüler, 
Studentinnen, Studenten und Auszubildende. Zudem sind, wie auch im öffentlichen 
Straßenraum, Beeinträchtigte mit einem Schwerbehindertenausweis, der das 
Merkmal „G“ beinhaltet, von der Zahlung des Parkentgeltes befreit. 
Von der Zahlung der Entgelte sind darüber hinaus die Organisationen, die dem 
Wasserschutz, der Lebensrettung und dem Katastrophenschutz dienen, für 
Schulungsveranstaltungen ihres Personals befreit. Das gleiche gilt für Studentinnen 
und Studenten, die im Rahmen des Unterrichts bei der Deutschen Sporthochschule 
Köln eine Tauchausbildung machen.

§ 2 
 
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.

Anlage 3 Übersicht über Einnahmeentwicklung

1827 Zeichen

Einnahmen der letzten 2 Jahre
Preis Anzahl Summe 
Brutto Summe Netto Anzahl Summe Brutto Summe Netto Anzahl Summe 
Brutto
Summe
Netto
Jahrestauchkarte 76,70 € 136 10.431,20 € 8.765,71 € 111 8.513,70 € 7.154,37 € 136   10.431,20 € 8.765,71 €    
Jahrestauchkarte ermäßigt 38,35 € 13 498,55 € 418,95 € 8 306,80 € 257,82 € 13        498,55 € 418,95 €       
Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 106,70 € 20 2.134,00 € 1.793,28 € 23 2.454,10 € 2.062,27 € 20     2.134,00 € 1.793,28 €    
Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 68,35 € 1 68,35 € 57,44 € 1 68,35 € 57,44 € 1          68,35 € 57,44 €         
Tagesaustauchkarte 6,40 € 1348 8.627,20 € 7.249,75 € 762 4.876,80 € 4.098,15 € 1348     8.627,20 € 7.249,75 €    
Tagestauchkarte ermäßigt 3,20 € 135 432,00 € 363,03 € 93 297,60 € 250,08 € 135        432,00 € 363,03 €       
22.191,30 € 18.648,15 € 16.517,35 € 13.880,13 €   22.191,30 €   18.648,15 € 
Preis Anzahl Summe 
Brutto
Summe
Netto
Jahrestauchkarte 90,00 € 136   12.240,00 € 10.285,71 €  
Jahrestauchkarte ermäßigt 45,00 € 13        585,00 € 491,60 €       
Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 138,00 € 20     2.760,00 € 2.319,33 €    
Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 93,00 € 1          93,00 € 78,15 €         
Tagesaustauchkarte 7,50 € 1348   10.110,00 € 8.495,80 €    
Tagestauchkarte ermäßigt 3,75 € 135        506,25 € 425,42 €       Brutto-Mehreinnahmen:
  26.294,25 € 22.096,01 €  Netto-Mehreinnahmen:
Anteil Förderverein (10%) der Gesamtbrutto-Summe: 2.629,43 €    
Aufwandssteigerung gegenüber 2023/2024: 423,32 €        brutto
355,73 €       netto
Einnahmenprognose 25/26
3.447,86 €                  
4.102,95 €                  
Potenzielle Einnahmen durch die neuen Preise basierend auf den Verkaufszahlen 2023/2024:
Hypothetische Einnahmenprognose 
25/26
23/24 24/25 (Stand: 14.11.24)

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung_Entgeltordnung

434 Zeichen

Anlage 0  
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Die Überarbeitung und Anpassung der Entgeltordnung erforderte einen intensiven 
Prüf- und Abstimmungsprozess. 
Die komplexe Abstimmung mit den beteiligten Ämtern und Fachbereichen konnte 
nicht in der vorgesehenen Zeit erfolgen. 
Aufgrund der am 01. April beginnen Tauchsaison am Fühlinger See ist es zwingend 
erforderlich, die Vorlage in die Ratssitzung am 13. Februar 2025 einzubringen.

Anlage 2 Entgeltordnung Fühlinger See - Synopse

4797 Zeichen

Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten an der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
 
Seit der Einführung der Tauchgebühren im Jahr 1997 (heute Tauchentgelte) wurden diese nicht an die allgemeine Preisentwicklung, 
die eingebrachten Unterwasserattraktionen und die Infrastruktur am Fühlinger See angepasst. So fördert beispielsweise der 
barrierefreie Tauchereinstieg im Sinne der Inklusion und Integration den Zugang zum Tauchen für alle Interessierten.  
 
Darüber hinaus wurde durch die im Mai 2024 überarbeitete und neu veröffentlichte Satzung zur Benutzung der Sport- und 
Erholungsanlage Fühlinger See das Tauchgebiet erheblich erweitert so dass  neben dem See 5 auch die Seen 4 und 6 für das 
Gerätetauchen freigegeben sind. 
 
Zudem liegt im Vergleich zu den umliegenden Seen das Preisniveau der Tauchberechtigungen dort deutlich höher als am Fühlinger 
See, obwohl die Angebotsvielfalt geringer ist. 
 
Anlage zur Entgeltordnung: 
Darstellung der Einnahmen der letzten drei Jahre sowie die potenziell erzielbaren Einnahmen 
 
Legende 
Unveränderter Text 
Gestrichene Passagen 
Neu 
Lediglich verschobene Passagen werden nur einmalig aufgeführt und nicht parallel an ihrer historischen Verortung durchgestrichen 
dargestellt.

Entgeltordnung 2000 Entgeltordnung 2025 Erläuterungen 
Entgeltordnung 
für das Erheben von Tauchentgelten 
am Fühlinger See 
vom 14. Juli 2000 
Der Oberbürgermeister der Stadt Köln hat am 
21.06. 2000 zusammen mit einem Ratsmitglied 
aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Buchstabe i, 60 Abs. 1 
Satz 2 und 76 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(SGV.NRW 2023) folgende Entgeltordnung 
beschlossen: 
 
Entgeltordnung 
für das Erheben von Tauchentgelten 
am Fühlinger See 
vom xx. xx xxxx 
Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 
aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Buchstabe i, 77 Abs. 2 
Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein - Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NRW 
2025) folgende Änderung der Entgeltordnung für 
das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger 
See vom 14. Juli 2000 beschlossen: 
 
 
§ 1  § 1  
Für das Sporttauchen in dem hierfür vorgesehenen 
Bereich des Sees 5 der Erholungsanlage Fühlinger 
See werden gemäß § 8 Abs. 2 Satzung betreffend 
die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See 
vom 29.06.1984 folgende privatrechtliche Entgelte 
erhoben: 
 
Jahreserlaubnis 150,00 DM 
Tageserlaubnis 12,50 DM 
 
Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen die 
Hälfte. 
Für das Tauchen in den Seen 4, 5 und 6 in der 
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See wird 
gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung betreffend die 
Benutzung der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See vom 10.06.2024 folgendes Entgelt 
erhoben:  
Jahrestauchkarte 90,00 € 
Jahrestauchkarte ermäßigt 45,00 € 
Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 138,00 € 
Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 
93,00 € 
Tagestauchkarte 7,50 € 
Tagestauchkarte ermäßigt 3,75 €

Entgeltordnung 2000 Entgeltordnung 2025 Erläuterungen 
 
Von der Zahlung des Entgeltes sind die 
Organisationen, die 
 
1. dem Wasserschutz, 
2. der Lebensrettung 
3. dem Katastrophenschutz 
 
dienen, für Schulungsveranstaltungen ihres 
Personals befreit. Das gleiche gilt für Studenten, 
die im Rahmen des Unterrichts bei der Deutschen 
Sporthochschule Köln eine Tauchausbildung 
machen. 
 
Der Jahrestauchkarte ist vom 01. April eines 
Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gültig.  
Der Ausweis inkl. Parkausweis berechtigt in der 
Zeit vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März 
des Folgejahres an Wochenenden zum 
kostenlosen Parken auf den Parkplätzen P1 und 
P2. 
Davon ausgenommen sind 
Sonderveranstaltungen. 
 
Die ermäßigten Entgelte in Höhe von 50 % gelten 
für Beeinträchtigte mit einem 
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal G, 
sowie für Schülerinnen, Schüler, Studentinnen, 
Studenten und Auszubildende. Beeinträchtigte mit 
einem Schwerbehindertenausweis der das 
Merkmal G beinhaltet sind, wie auch im 
öffentlichen Straßenraum von der Zahlung des 
Parkentgeltes befreit.  
 
Von der Zahlung der Entgelte sind darüber hinaus 
die Organisationen, die dem Wasserschutz, der 
Lebensrettung und dem Katastrophenschutz 
dienen, für Schulungsveranstaltungen ihres 
Personals befreit. Das gleiche gilt für Studentinnen 
und Studenten, die im Rahmen des Unterrichts bei 
der Deutschen Sporthochschule Köln eine 
Tauchausbildung machen.

Entgeltordnung 2000 Entgeltordnung 2025 Erläuterungen 
§ 2 § 2  
Diese Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 01.04. 
2000 in Kraft. 
 
Vorstehende Entgeltordnung wird hiermit bekannt 
gemacht. 
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer 
öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln in Kraft. 
 
(entfällt)

Beschlussvorlage Rat

8454 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0090/2025 
Freigabedatum 
06.02.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Anpassung der Tauchentgelte am Fühlinger See zum 
01.04.2025. 
 
2. Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchent-
gelten am Fühlinger See. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.02.2025 
Sportausschuss 06.02.2025 
Finanzausschuss 10.02.2025 
Rat 13.02.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  423,32  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    423,32  € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 
a) Erträge    3.447,86  € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölke-
rung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der 
Anlage ist in der Satzung betreffend die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See festgelegt. 
Viele Sportarten am Fühlinger See blicken auf eine lange Tradition zurück – besonders der 
Tauchsport. Mit einer Wassertiefe von bis zu 15 Metern und einer Sichtweite von bis zu 10 
Metern, bietet der Fühlinger See Taucher*innen optimale Verhältnisse, um die vielseitige Tier- 
und Pflanzenwelt zu erkunden.  
 
Im Jahr 1997 wurde erstmals eine Tauchgebühr erhoben und vier Jahre später folgte die Ein-
führung der Entgeltordnung. Die Einführung war sowohl aus ordnungsrechtlicher als auch aus 
ökologischer Sicht erforderlich, da der Tauchsport im Laufe der Jahre die Kapazitätsgrenze 
überschritten hatte. Ziel der Reglementierung war es zum einen, die Zahl der Tauchenden auf 
ein für das Gewässer verträgliches Maß zu reduzieren. Zum anderen ergibt sich die Notwen-
digkeit der Beschränkung aus der gemeinschaftlichen Nutzung durch die unterschiedlichsten 
Wassersportarten. Um hier weiterhin ein verträgliches Miteinander sicherzustellen, musste ne-
ben einer Kontrolle vor Ort auch im Sinne und Interesse der Taucher*innen eine zahlenmäßige

3 
Reduzierung erfolgen.  
 
Seit der Einführung der Tauchgebühren im Jahr 1997 (heute Tauchentgelte), wurden diese 
nicht an die allgemeine Preisentwicklung, die eingebrachten Unterwasserattraktionen und die 
Infrastruktur am Fühlinger See angepasst. So fördert beispielsweise der barrierefreie Taucher-
einstieg im See 5 im Sinne der Inklusion und Integration den Zugang zum Tauchen für alle In-
teressierten.  
 
Darüber hinaus wurde durch die im Mai 2024 überarbeitete und neu veröffentlichte Satzung zur 
Nutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See das Tauchgebiet erheblich erweitert, 
so dass neben dem See 5 auch die Seen 4 und 6 für das Gerätetauchen freigegeben sind. 
 
Zudem liegt bei den umliegenden Seen das Preisniveau der Tauchberechtigungen deutlich 
höher als am Fühlinger See, obwohl die Angebotsvielfalt geringer ist. 
 
Der Förderverein Fühlinger See Köln e.V. erhält gemäß einer vertraglichen Vereinbarung eine 
Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der erzielten Brutto-Einnahmen aus dem Verkauf 
der Tauchkarten zum Ende der jeweiligen Saison, als Gegenleistung für die Durchführung des 
Ticketverkaufs. Die Überprüfung, ob die Sportler*innen gültige Tauchkarten bei sich führen, er-
folgt durch die Firma Luchs auf Stundenbasis. 
 
Die Tarife werden wie folgt angepasst: 
 
Die Erhöhung der Tauchentgelte betrifft sowohl Tagestauchkarten als auch Jahrestauchkarten 
und orientiert sich an der aktuellen Preisstruktur vergleichbarer Tauchgebiete. Da die Jahres-
tauchkarte vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gültig ist, sollen die 
Tauchentgelte zum Saisonstart am 01. April 2025 erhöht werden.  
 
Vorgesehen ist, dass sich die Tagestauchkarte brutto um rund 17 %, von 6,40 € auf 7,50 €, 
erhöht. 
 
Die Kalkulation der Jahrestauchkarten basiert auf der Annahme, dass jeder Tauchende im 
Laufe eines Jahres mindestens 12 Tauchgänge unternimmt, so dass das zu zahlende Entgelt 
von 76,70 € auf 90,00 € zu erhöhen ist. 
 
Die Jahrestauchkarte kann auch gemeinsam mit einem Parkausweis erworben werden, der in 
der Sommersaison vom 01. April bis zum 30. September zum kostenfreien Parken auf den 
Parkplätzen P1 und P2 berechtigt. 
 
Die Parkentgelte wurden zuletzt im Jahre 2022 von 2,50 € auf 4,00 € angehoben. Eine entspre-
chende Angleichung der Tauchkarten inkl. Parkausweis fand bisher nicht statt. Unter Berück-
sichtigung der erwarteten Nutzungshäufigkeit von 12 Tauchgängen sowie der gestiegenen 
Parkgebühren, erfolgt für dieses Kombitickt eine Erhöhung von 106,70 € auf 138,00 €. 
 
Die in Höhe von 50 % ermäßigten Entgelte gelten für Beeinträchtigte mit einem Schwerbehin-
dertenausweis mit dem Merkmal „G“ sowie für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende. 
Zudem sind, wie auch im öffentlichen Straßenraum, Beeinträchtigte mit einem Schwerbehin-
dertenausweis, der das Merkmal „G“ beinhaltet, von der Zahlung des Parkentgeltes befreit. 
 
Von der Zahlung der Entgelte sind darüber hinaus die Organisationen, die dem Wasserschutz, 
der Lebensrettung und dem Katastrophenschutz dienen, für Schulungsveranstaltungen ihres 
Personals befreit. Das gleiche gilt für Student*innen, die  im Rahmen des Unterrichts bei der 
Deutschen Sporthochschule Köln eine Tauchausbildung machen. 
 
Die Entgeltordnung wurde entsprechend angepasst (siehe Anlage 1) sowie eine Synopse er-
stellt (siehe Anlage 2).

4 
Übersicht der Erhöhung: 
 
Die Bewirtschaftung findet im Betrieb gewerblicher Art Fühlinger See statt, so dass 
die Mehrwertsteuerpflicht zu beachten ist. 
 
 
 
 bis 03.2025 ab 04.2025 
brutto netto MwSt. brutto netto MwSt. 
Jahrestauchkarte  76,70 € 64,45 € 12,25 € 90,00 € 75,63 € 14,37 € 
Jahrestauchkarte ermäßigt 38,35 € 32,23 € 6,12 € 45,00 € 37,82 € 7,18 € 
Parkausweis 30,00 € 25,21 € 4,79 € 38,00 € 31,93 € 6,07 € 
Tagestauchkarte 6,40 € 5,38 € 1,02 € 7,50 € 6,30 € 1,20 € 
Tagestauchkarte ermäßigt 3,20 € 2,69 € 0,51 € 3,75 € 3,15 € 0,60 € 
 
 
Potenzielle Einnahmesteigerung: 
 
Die potenziellen Erlöse, die sich aus der neuen Preissteigerung ergeben, werden auf Basis der 
letzten validen Verkaufszahlen der Saison 2023/2024 berechnet. 
Diese Kalkulation ergibt einen prognostizierten Ertragszuwachs von 18.648,15 €/netto auf 
22.096,01 €/netto; dies entspricht ca. 13 %.  
 
Die voraussichtlichen Mehrerträge in Höhe von 3.447,86 €/netto wurden im Haushaltsplanent-
wurf 2025/2026 ab dem Haushaltsjahr 2025 im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Pro-
duktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 5 -privatrechtli-
che Leistungsentgelte berücksichtigt. 
 
Der Ertragszuwachs wirkt sich in geringfügigem Umfang auch aufwandsseitig auf die Auszah-
lungshöhe an den Förderverein aus. 
 
Die zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 355,73 €/netto bzw. 423,32 €/brutto pro Jahr wur-
den im Haushaltsplanentwurf 2025/2026 ab dem Haushaltsjahr 2025 im Teilergebnisplan des 
Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplan-
zeile 13-Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Haushaltsjahr 2025/2026 berück-
sichtigt. 
 
Zur weiteren Veranschaulichung sind in Anlage 3 eine detaillierte Darstellung der Erträge der 
letzten zwei Jahre sowie die potenziell erzielbaren Erträge beigefügt. 
 
 
Anlage 1 Entgeltordnung 
Anlage 2 Synopse Entgeltordnung 
Anlage 3 Einnahmenübersicht und Prognose 
 
 
 
 bis 03.2025 
brutto 
ab 04.2025 
brutto 
Erhöhung 
brutto 
Jahrestauchkarte  76,70 € 90,00 € 13,30 € 
Jahrestauchkarte ermäßigt 38,35 € 45,00 € 6,65 € 
Parkausweis 30,00 € 38,00 € 8,00 € 
Tagestauchkarte 6,40 € 7,50 € 1,10 € 
Tagestauchkarte ermäßigt 3,20 € 3,75 € 0,55 €

Beratungsverlauf (4)

06.02.2025 Sportausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.02.2025 Finanzausschuss
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2025 Rat
TOP 6.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0090/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.02.2025
Erstellt
09.01.2025 11:20