0090/2025
Anpassung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See
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Anlage 1 Entgeltordnung Fühlinger See
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Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See vom XX.XX.2025 Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Buchstabe i, 77 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NRW 2025) folgende Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See vom 14. Juli 2000 beschlossen: §1 Für das Tauchen in den Seen 4, 5 und 6 in der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See wird gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 10 .06.2024 folgendes Entgelt erhoben: Jahrestauchkarte 90,00 € Jahrestauchkarte ermäßigt 45,00 € Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 138,00 € Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 93,00 € Tagestauchkarte 7,50 € Tagestauchkarte ermäßigt 3,75 € Der Jahrestauchkarte ist vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gültig. Der Ausweis inkl. Parkausweis berechtigt in der Zeit vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres an Wochenenden zum kostenlosen Parken auf den Parkplätzen P1 und P2. Davon ausgenommen sind Sonderveranstaltungen. Die in Höhe von 50 % ermäßigten Entgelte gelten für Beeinträchtigte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „G“ sowie für Schülerinnen, Schüler, Studentinnen, Studenten und Auszubildende. Zudem sind, wie auch im öffentlichen Straßenraum, Beeinträchtigte mit einem Schwerbehindertenausweis, der das Merkmal „G“ beinhaltet, von der Zahlung des Parkentgeltes befreit. Von der Zahlung der Entgelte sind darüber hinaus die Organisationen, die dem Wasserschutz, der Lebensrettung und dem Katastrophenschutz dienen, für Schulungsveranstaltungen ihres Personals befreit. Das gleiche gilt für Studentinnen und Studenten, die im Rahmen des Unterrichts bei der Deutschen Sporthochschule Köln eine Tauchausbildung machen. § 2 Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 3 Übersicht über Einnahmeentwicklung
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Einnahmen der letzten 2 Jahre Preis Anzahl Summe Brutto Summe Netto Anzahl Summe Brutto Summe Netto Anzahl Summe Brutto Summe Netto Jahrestauchkarte 76,70 € 136 10.431,20 € 8.765,71 € 111 8.513,70 € 7.154,37 € 136 10.431,20 € 8.765,71 € Jahrestauchkarte ermäßigt 38,35 € 13 498,55 € 418,95 € 8 306,80 € 257,82 € 13 498,55 € 418,95 € Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 106,70 € 20 2.134,00 € 1.793,28 € 23 2.454,10 € 2.062,27 € 20 2.134,00 € 1.793,28 € Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 68,35 € 1 68,35 € 57,44 € 1 68,35 € 57,44 € 1 68,35 € 57,44 € Tagesaustauchkarte 6,40 € 1348 8.627,20 € 7.249,75 € 762 4.876,80 € 4.098,15 € 1348 8.627,20 € 7.249,75 € Tagestauchkarte ermäßigt 3,20 € 135 432,00 € 363,03 € 93 297,60 € 250,08 € 135 432,00 € 363,03 € 22.191,30 € 18.648,15 € 16.517,35 € 13.880,13 € 22.191,30 € 18.648,15 € Preis Anzahl Summe Brutto Summe Netto Jahrestauchkarte 90,00 € 136 12.240,00 € 10.285,71 € Jahrestauchkarte ermäßigt 45,00 € 13 585,00 € 491,60 € Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 138,00 € 20 2.760,00 € 2.319,33 € Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 93,00 € 1 93,00 € 78,15 € Tagesaustauchkarte 7,50 € 1348 10.110,00 € 8.495,80 € Tagestauchkarte ermäßigt 3,75 € 135 506,25 € 425,42 € Brutto-Mehreinnahmen: 26.294,25 € 22.096,01 € Netto-Mehreinnahmen: Anteil Förderverein (10%) der Gesamtbrutto-Summe: 2.629,43 € Aufwandssteigerung gegenüber 2023/2024: 423,32 € brutto 355,73 € netto Einnahmenprognose 25/26 3.447,86 € 4.102,95 € Potenzielle Einnahmen durch die neuen Preise basierend auf den Verkaufszahlen 2023/2024: Hypothetische Einnahmenprognose 25/26 23/24 24/25 (Stand: 14.11.24)
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung_Entgeltordnung
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Die Überarbeitung und Anpassung der Entgeltordnung erforderte einen intensiven Prüf- und Abstimmungsprozess. Die komplexe Abstimmung mit den beteiligten Ämtern und Fachbereichen konnte nicht in der vorgesehenen Zeit erfolgen. Aufgrund der am 01. April beginnen Tauchsaison am Fühlinger See ist es zwingend erforderlich, die Vorlage in die Ratssitzung am 13. Februar 2025 einzubringen.
Anlage 2 Entgeltordnung Fühlinger See - Synopse
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Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten an der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Seit der Einführung der Tauchgebühren im Jahr 1997 (heute Tauchentgelte) wurden diese nicht an die allgemeine Preisentwicklung, die eingebrachten Unterwasserattraktionen und die Infrastruktur am Fühlinger See angepasst. So fördert beispielsweise der barrierefreie Tauchereinstieg im Sinne der Inklusion und Integration den Zugang zum Tauchen für alle Interessierten. Darüber hinaus wurde durch die im Mai 2024 überarbeitete und neu veröffentlichte Satzung zur Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See das Tauchgebiet erheblich erweitert so dass neben dem See 5 auch die Seen 4 und 6 für das Gerätetauchen freigegeben sind. Zudem liegt im Vergleich zu den umliegenden Seen das Preisniveau der Tauchberechtigungen dort deutlich höher als am Fühlinger See, obwohl die Angebotsvielfalt geringer ist. Anlage zur Entgeltordnung: Darstellung der Einnahmen der letzten drei Jahre sowie die potenziell erzielbaren Einnahmen Legende Unveränderter Text Gestrichene Passagen Neu Lediglich verschobene Passagen werden nur einmalig aufgeführt und nicht parallel an ihrer historischen Verortung durchgestrichen dargestellt. Entgeltordnung 2000 Entgeltordnung 2025 Erläuterungen Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See vom 14. Juli 2000 Der Oberbürgermeister der Stadt Köln hat am 21.06. 2000 zusammen mit einem Ratsmitglied aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Buchstabe i, 60 Abs. 1 Satz 2 und 76 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NRW 2023) folgende Entgeltordnung beschlossen: Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See vom xx. xx xxxx Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Buchstabe i, 77 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NRW 2025) folgende Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See vom 14. Juli 2000 beschlossen: § 1 § 1 Für das Sporttauchen in dem hierfür vorgesehenen Bereich des Sees 5 der Erholungsanlage Fühlinger See werden gemäß § 8 Abs. 2 Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See vom 29.06.1984 folgende privatrechtliche Entgelte erhoben: Jahreserlaubnis 150,00 DM Tageserlaubnis 12,50 DM Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen die Hälfte. Für das Tauchen in den Seen 4, 5 und 6 in der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See wird gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 10.06.2024 folgendes Entgelt erhoben: Jahrestauchkarte 90,00 € Jahrestauchkarte ermäßigt 45,00 € Jahrestauchkarte inkl. Parkausweise 138,00 € Jahrestauchkarte ermäßigt inkl. Parkausweise 93,00 € Tagestauchkarte 7,50 € Tagestauchkarte ermäßigt 3,75 € Entgeltordnung 2000 Entgeltordnung 2025 Erläuterungen Von der Zahlung des Entgeltes sind die Organisationen, die 1. dem Wasserschutz, 2. der Lebensrettung 3. dem Katastrophenschutz dienen, für Schulungsveranstaltungen ihres Personals befreit. Das gleiche gilt für Studenten, die im Rahmen des Unterrichts bei der Deutschen Sporthochschule Köln eine Tauchausbildung machen. Der Jahrestauchkarte ist vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gültig. Der Ausweis inkl. Parkausweis berechtigt in der Zeit vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres an Wochenenden zum kostenlosen Parken auf den Parkplätzen P1 und P2. Davon ausgenommen sind Sonderveranstaltungen. Die ermäßigten Entgelte in Höhe von 50 % gelten für Beeinträchtigte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal G, sowie für Schülerinnen, Schüler, Studentinnen, Studenten und Auszubildende. Beeinträchtigte mit einem Schwerbehindertenausweis der das Merkmal G beinhaltet sind, wie auch im öffentlichen Straßenraum von der Zahlung des Parkentgeltes befreit. Von der Zahlung der Entgelte sind darüber hinaus die Organisationen, die dem Wasserschutz, der Lebensrettung und dem Katastrophenschutz dienen, für Schulungsveranstaltungen ihres Personals befreit. Das gleiche gilt für Studentinnen und Studenten, die im Rahmen des Unterrichts bei der Deutschen Sporthochschule Köln eine Tauchausbildung machen. Entgeltordnung 2000 Entgeltordnung 2025 Erläuterungen § 2 § 2 Diese Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 01.04. 2000 in Kraft. Vorstehende Entgeltordnung wird hiermit bekannt gemacht. Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. (entfällt)
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/52/522/2 Vorlagen-Nummer 0090/2025 Freigabedatum 06.02.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Anpassung der Tauchentgelte am Fühlinger See zum 01.04.2025. 2. Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchent- gelten am Fühlinger See. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.02.2025 Sportausschuss 06.02.2025 Finanzausschuss 10.02.2025 Rat 13.02.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 423,32 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 423,32 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 a) Erträge 3.447,86 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölke- rung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der Anlage ist in der Satzung betreffend die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See festgelegt. Viele Sportarten am Fühlinger See blicken auf eine lange Tradition zurück – besonders der Tauchsport. Mit einer Wassertiefe von bis zu 15 Metern und einer Sichtweite von bis zu 10 Metern, bietet der Fühlinger See Taucher*innen optimale Verhältnisse, um die vielseitige Tier- und Pflanzenwelt zu erkunden. Im Jahr 1997 wurde erstmals eine Tauchgebühr erhoben und vier Jahre später folgte die Ein- führung der Entgeltordnung. Die Einführung war sowohl aus ordnungsrechtlicher als auch aus ökologischer Sicht erforderlich, da der Tauchsport im Laufe der Jahre die Kapazitätsgrenze überschritten hatte. Ziel der Reglementierung war es zum einen, die Zahl der Tauchenden auf ein für das Gewässer verträgliches Maß zu reduzieren. Zum anderen ergibt sich die Notwen- digkeit der Beschränkung aus der gemeinschaftlichen Nutzung durch die unterschiedlichsten Wassersportarten. Um hier weiterhin ein verträgliches Miteinander sicherzustellen, musste ne- ben einer Kontrolle vor Ort auch im Sinne und Interesse der Taucher*innen eine zahlenmäßige 3 Reduzierung erfolgen. Seit der Einführung der Tauchgebühren im Jahr 1997 (heute Tauchentgelte), wurden diese nicht an die allgemeine Preisentwicklung, die eingebrachten Unterwasserattraktionen und die Infrastruktur am Fühlinger See angepasst. So fördert beispielsweise der barrierefreie Taucher- einstieg im See 5 im Sinne der Inklusion und Integration den Zugang zum Tauchen für alle In- teressierten. Darüber hinaus wurde durch die im Mai 2024 überarbeitete und neu veröffentlichte Satzung zur Nutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See das Tauchgebiet erheblich erweitert, so dass neben dem See 5 auch die Seen 4 und 6 für das Gerätetauchen freigegeben sind. Zudem liegt bei den umliegenden Seen das Preisniveau der Tauchberechtigungen deutlich höher als am Fühlinger See, obwohl die Angebotsvielfalt geringer ist. Der Förderverein Fühlinger See Köln e.V. erhält gemäß einer vertraglichen Vereinbarung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der erzielten Brutto-Einnahmen aus dem Verkauf der Tauchkarten zum Ende der jeweiligen Saison, als Gegenleistung für die Durchführung des Ticketverkaufs. Die Überprüfung, ob die Sportler*innen gültige Tauchkarten bei sich führen, er- folgt durch die Firma Luchs auf Stundenbasis. Die Tarife werden wie folgt angepasst: Die Erhöhung der Tauchentgelte betrifft sowohl Tagestauchkarten als auch Jahrestauchkarten und orientiert sich an der aktuellen Preisstruktur vergleichbarer Tauchgebiete. Da die Jahres- tauchkarte vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gültig ist, sollen die Tauchentgelte zum Saisonstart am 01. April 2025 erhöht werden. Vorgesehen ist, dass sich die Tagestauchkarte brutto um rund 17 %, von 6,40 € auf 7,50 €, erhöht. Die Kalkulation der Jahrestauchkarten basiert auf der Annahme, dass jeder Tauchende im Laufe eines Jahres mindestens 12 Tauchgänge unternimmt, so dass das zu zahlende Entgelt von 76,70 € auf 90,00 € zu erhöhen ist. Die Jahrestauchkarte kann auch gemeinsam mit einem Parkausweis erworben werden, der in der Sommersaison vom 01. April bis zum 30. September zum kostenfreien Parken auf den Parkplätzen P1 und P2 berechtigt. Die Parkentgelte wurden zuletzt im Jahre 2022 von 2,50 € auf 4,00 € angehoben. Eine entspre- chende Angleichung der Tauchkarten inkl. Parkausweis fand bisher nicht statt. Unter Berück- sichtigung der erwarteten Nutzungshäufigkeit von 12 Tauchgängen sowie der gestiegenen Parkgebühren, erfolgt für dieses Kombitickt eine Erhöhung von 106,70 € auf 138,00 €. Die in Höhe von 50 % ermäßigten Entgelte gelten für Beeinträchtigte mit einem Schwerbehin- dertenausweis mit dem Merkmal „G“ sowie für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende. Zudem sind, wie auch im öffentlichen Straßenraum, Beeinträchtigte mit einem Schwerbehin- dertenausweis, der das Merkmal „G“ beinhaltet, von der Zahlung des Parkentgeltes befreit. Von der Zahlung der Entgelte sind darüber hinaus die Organisationen, die dem Wasserschutz, der Lebensrettung und dem Katastrophenschutz dienen, für Schulungsveranstaltungen ihres Personals befreit. Das gleiche gilt für Student*innen, die im Rahmen des Unterrichts bei der Deutschen Sporthochschule Köln eine Tauchausbildung machen. Die Entgeltordnung wurde entsprechend angepasst (siehe Anlage 1) sowie eine Synopse er- stellt (siehe Anlage 2). 4 Übersicht der Erhöhung: Die Bewirtschaftung findet im Betrieb gewerblicher Art Fühlinger See statt, so dass die Mehrwertsteuerpflicht zu beachten ist. bis 03.2025 ab 04.2025 brutto netto MwSt. brutto netto MwSt. Jahrestauchkarte 76,70 € 64,45 € 12,25 € 90,00 € 75,63 € 14,37 € Jahrestauchkarte ermäßigt 38,35 € 32,23 € 6,12 € 45,00 € 37,82 € 7,18 € Parkausweis 30,00 € 25,21 € 4,79 € 38,00 € 31,93 € 6,07 € Tagestauchkarte 6,40 € 5,38 € 1,02 € 7,50 € 6,30 € 1,20 € Tagestauchkarte ermäßigt 3,20 € 2,69 € 0,51 € 3,75 € 3,15 € 0,60 € Potenzielle Einnahmesteigerung: Die potenziellen Erlöse, die sich aus der neuen Preissteigerung ergeben, werden auf Basis der letzten validen Verkaufszahlen der Saison 2023/2024 berechnet. Diese Kalkulation ergibt einen prognostizierten Ertragszuwachs von 18.648,15 €/netto auf 22.096,01 €/netto; dies entspricht ca. 13 %. Die voraussichtlichen Mehrerträge in Höhe von 3.447,86 €/netto wurden im Haushaltsplanent- wurf 2025/2026 ab dem Haushaltsjahr 2025 im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Pro- duktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 5 -privatrechtli- che Leistungsentgelte berücksichtigt. Der Ertragszuwachs wirkt sich in geringfügigem Umfang auch aufwandsseitig auf die Auszah- lungshöhe an den Förderverein aus. Die zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 355,73 €/netto bzw. 423,32 €/brutto pro Jahr wur- den im Haushaltsplanentwurf 2025/2026 ab dem Haushaltsjahr 2025 im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplan- zeile 13-Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Haushaltsjahr 2025/2026 berück- sichtigt. Zur weiteren Veranschaulichung sind in Anlage 3 eine detaillierte Darstellung der Erträge der letzten zwei Jahre sowie die potenziell erzielbaren Erträge beigefügt. Anlage 1 Entgeltordnung Anlage 2 Synopse Entgeltordnung Anlage 3 Einnahmenübersicht und Prognose bis 03.2025 brutto ab 04.2025 brutto Erhöhung brutto Jahrestauchkarte 76,70 € 90,00 € 13,30 € Jahrestauchkarte ermäßigt 38,35 € 45,00 € 6,65 € Parkausweis 30,00 € 38,00 € 8,00 € Tagestauchkarte 6,40 € 7,50 € 1,10 € Tagestauchkarte ermäßigt 3,20 € 3,75 € 0,55 €
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0090/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.02.2025
- Erstellt
- 09.01.2025 11:20