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0021/2021

275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 02.03.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 11.03.2021, TOP 9.27

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

3582 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0021/2021 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 
 
275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Mündliche Nachfragen in der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.12.2020: 
 
Herr Bezirksvertreter Dr. Herrndorf hat zu der Vorlage folgende Nachfragen/Hinweise: 
1. Bei Fahrbahnsanierungen und Gehwegausbau sollte im Regelfall ein niveaugleicher Ausbau rea-
lisiert werden, um vor dem Hintergrund einer Verkehrswende später auch mehr Gestaltungsspiel-
raum zu haben. 
2. Hat dies Auswirkungen auf den Lastenausgleich? 
3. Die Behindertenverbände sollten zur Frage der 3 cm-Kante eingebunden werden. 
 
Herr Bezirksvertreter Cremer hat zu der Vorlage folgende Nachfrage: 
4. Wurde die Sudermanstraße (Anlage 6 zur Beschlussvorlage 2105/2020) versehentlich als Haupt-
geschäftsstraße aufgenommen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1:  Bei Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Fahrbahnsanierungen und Gehwegausbauten 
wird regelmäßig geprüft, welcher Ausbau der Nebenanlagen möglich und geboten ist. Dafür 
sind in jedem Fall die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben sowie die technischen Regelwer-
ke zu beachten. Darüber hinaus ist die Vermeidung von Höhenunterschieden und Kanten ein 
bedeutender Belang.  
 
Die Entscheidung über einen niveauglichen Ausbau hängt jedoch in erster Linie von der ver-
kehrlichen und funktionalen Bedeutung des Straßenzuges ab. So genannte Multifunktionsflä-
chen, die niveaugleich zu den Gehwegbereichen ausgebildet werden, erweisen sich dort als 
sinnvoll, wo hohe Anforderungen an die Aufenthaltsqualität gestellt werden und eine hohe 
Nutzungsintensität durch zu Fuß Gehende herrscht. In Bereichen mit höherer Belastung mit 
Fahrzeugverkehr ist ein niveaugleicher Ausbau hingegen zum Schutz des Fußverkehrs oft-
mals nicht angezeigt. Dabei kommt den Belangen von Menschen mit einer Sehbehinderung 
besonderes Gewicht zu. Schließlich können im Einzelfall auch die Anforderungen der Entwäs-
serungstechnik eine andere Ausgestaltung gebieten.“

2 
 
 
Zu 2: Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob ein niveaugleicher Ausbau von Fahrbahn und Gehweg 
andere Kosten verursacht, als ein Ausbau mit dazwischen liegendem Bordstein. Jedenfalls hat 
ein niveaugleicher Ausbau keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anliegeranteile und damit auf 
die Beitragsbelastung. Auch wenn zwischen den beiden Teileinrichtungen kein Niveauunter-
schied besteht, ist die Zweckbestimmung der Straßenflächen zumeist eindeutig und eine Zu-
ordnung zu Fahrbahn oder Gehweg sicher möglich. 
Zu 3: Mit den Behindertenverbänden ist der 3-cm-Auftritt zwischen Fahrbahn und Gehweg abge-
stimmter Standard. Wenn davon abgewichen wird, erfolgt eine Abstimmung des Einzelfalls mit 
den Verbänden. 
Zu 4: Die Einstufung der Sudermanstraße als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 
der Straßenbaubeitragssatzung im Entwurf der 275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 
8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 
8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Beschlussvorlage 2105/2020) 
ist korrekt, denn in dem hier betroffenen Straßenabschnitt befindet sich in der weit überwie-
genden Zahl der Anliegergrundstücke ein Ladengeschäft oder eine Gaststätte im Erdge-
schoss.

Beratungsverlauf (1)

11.03.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.27 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Sudermanstraße

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Details

Aktenzeichen
0021/2021
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
02.03.2021
Erstellt
05.01.2021 10:46