0021/2021
275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
3582 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0021/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Mündliche Nachfragen in der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.12.2020: Herr Bezirksvertreter Dr. Herrndorf hat zu der Vorlage folgende Nachfragen/Hinweise: 1. Bei Fahrbahnsanierungen und Gehwegausbau sollte im Regelfall ein niveaugleicher Ausbau rea- lisiert werden, um vor dem Hintergrund einer Verkehrswende später auch mehr Gestaltungsspiel- raum zu haben. 2. Hat dies Auswirkungen auf den Lastenausgleich? 3. Die Behindertenverbände sollten zur Frage der 3 cm-Kante eingebunden werden. Herr Bezirksvertreter Cremer hat zu der Vorlage folgende Nachfrage: 4. Wurde die Sudermanstraße (Anlage 6 zur Beschlussvorlage 2105/2020) versehentlich als Haupt- geschäftsstraße aufgenommen? Antwort der Verwaltung: Zu 1: Bei Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Fahrbahnsanierungen und Gehwegausbauten wird regelmäßig geprüft, welcher Ausbau der Nebenanlagen möglich und geboten ist. Dafür sind in jedem Fall die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben sowie die technischen Regelwer- ke zu beachten. Darüber hinaus ist die Vermeidung von Höhenunterschieden und Kanten ein bedeutender Belang. Die Entscheidung über einen niveauglichen Ausbau hängt jedoch in erster Linie von der ver- kehrlichen und funktionalen Bedeutung des Straßenzuges ab. So genannte Multifunktionsflä- chen, die niveaugleich zu den Gehwegbereichen ausgebildet werden, erweisen sich dort als sinnvoll, wo hohe Anforderungen an die Aufenthaltsqualität gestellt werden und eine hohe Nutzungsintensität durch zu Fuß Gehende herrscht. In Bereichen mit höherer Belastung mit Fahrzeugverkehr ist ein niveaugleicher Ausbau hingegen zum Schutz des Fußverkehrs oft- mals nicht angezeigt. Dabei kommt den Belangen von Menschen mit einer Sehbehinderung besonderes Gewicht zu. Schließlich können im Einzelfall auch die Anforderungen der Entwäs- serungstechnik eine andere Ausgestaltung gebieten.“ 2 Zu 2: Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob ein niveaugleicher Ausbau von Fahrbahn und Gehweg andere Kosten verursacht, als ein Ausbau mit dazwischen liegendem Bordstein. Jedenfalls hat ein niveaugleicher Ausbau keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anliegeranteile und damit auf die Beitragsbelastung. Auch wenn zwischen den beiden Teileinrichtungen kein Niveauunter- schied besteht, ist die Zweckbestimmung der Straßenflächen zumeist eindeutig und eine Zu- ordnung zu Fahrbahn oder Gehweg sicher möglich. Zu 3: Mit den Behindertenverbänden ist der 3-cm-Auftritt zwischen Fahrbahn und Gehweg abge- stimmter Standard. Wenn davon abgewichen wird, erfolgt eine Abstimmung des Einzelfalls mit den Verbänden. Zu 4: Die Einstufung der Sudermanstraße als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßenbaubeitragssatzung im Entwurf der 275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Beschlussvorlage 2105/2020) ist korrekt, denn in dem hier betroffenen Straßenabschnitt befindet sich in der weit überwie- genden Zahl der Anliegergrundstücke ein Ladengeschäft oder eine Gaststätte im Erdge- schoss.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Sudermanstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 0021/2021
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 02.03.2021
- Erstellt
- 05.01.2021 10:46