V/0227/2005
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 05.06.2005 aus Anlass der
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
5831 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 05.06.2005 aus Anlass der Veranstaltung "3. Gremmendorfer Straßenfest" Beratungsfolge 12.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 19.04.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 11.05.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufs- stellen am 05.06.2005 aus Anlass der Veranstaltung „3. Gremmendorfer Straßenfest“ wird be- schlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der Orts- und Schützenverein Gremmendorf von 1923 e. V. hat mit Schreiben vom 03.12.2004 sowie ergänzenden Schriftsätzen vom 06.01.2005 und 24.01.2005 beantragt, für den Stadtteil Münster-Südost, beschränkt auf den Ortsteil Münster-Gremmendorf, anlässlich des dortigen „3. Gremmendorfer Straßenfestes“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz die Verkaufszeiten für Sonntag, den 05.06.2005 von 13.00 – 18.00 Uhr freizugeben. Bereits in den Jahren 2003 und 2004 fand das „Gremmendorfer Straßenfest“ statt. Zu diesen Fes- ten gab es eine Vielzahl von Attraktionen, angefangen von Aktionsständen für Kinder über Moden- schauen, verschiedene Musikdarbietungen, usw. Beteiligt wurden auch die örtlichen Grundschulen und Kindergärten. Laut den vorliegenden Presseberichten zogen die vergangenen Straßenfeste einen erheblichen Besucherstrom an. Bereits bei der ersten Veranstaltung im Jahre 2003 wurden rund 25.000 Besucher gezählt. Im Jahr 2004 besuchten trotz schlechten Wetters immerhin ca. 15.000 Personen die Veranstaltung. Die Straßenfeste haben sowohl bei der münsteraner Bevölke- rung als auch bei den Bewohnern der Umlandgemeinden einen hohen Bekanntheitsgrad erwor- ben, so dass die Gremmendorfer Geschäftsleute in diesem Jahr erstmals die Gelegenheit nutzen wollen, ihre Betriebe zu präsentieren und die Anziehungskraft des Ortsteils Münster-Gremmendorf zu stärken. Die Veranstaltung soll als Jahrmarkt gemäß §§ 68/69 Gewerbeordnung festgesetzt Vorlagen-Nr.: V/0227/2005 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 22.03.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - werden. Ein entsprechender Antrag liegt ebenfalls vor. Die Festsetzung des Jahrmarktes erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung durch das Ordnungsamt. Gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LSchlG) besteht die Möglichkeit, abweichend von den Vorschriften der allgemeinen Ladenschlusszeiten, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Mes- sen oder ähnlichen Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen an jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet zu halten. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Innerhalb der Stadt Münster wurden in 2005 bislang vier verkaufsoffene Sonntage genehmigt („Hiltruper Frühlingsfest“, „Handorfer Herbst“, „Hammer Straßenfest“, „Volksfest am Mittelpunkt des Münsterlandes“). Dadurch, dass der Gesetzgeber gem. § 14 Abs. 2 LSchlG grundsätzlich die Mög- lichkeit eingeräumt hat, die Freigabe zur Offenhaltung der Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke zu beschränken, konnte für das Stadtgebiet Münster die Anzahl der freizugebenden Sonntage auf 24 (sechs Stadtbezirke) erhöht werden. Für den Stadtbezirk Münster-Südost ist im Jahr 2005 bis- her kein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden. Es ist somit kein Sonntag verbraucht. Der Gewerbeverein Wolbeck kündigte lediglich an, auch in diesem Jahr anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmarkt und Nikolausfeier“ am 27.11.2005 einen verkaufsoffenen Sonntag, beschränkt auf den Ortsteil Münster-Wolbeck, durchführen zu wollen. Es besteht somit ausreichender Spiel- raum für diesen Stadtbezirk, auf evtl. weitere Anträge zu reagieren, da durch das geplante „3. Gremmendorfer Straßenfest“ erst ein Sonntag verbraucht wird. Der Zeitraum während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um achtzehn Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Diese drei Kriterien werden ebenfalls er- füllt, so dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Freigabe der Verkaufs- zeiten für den 05.06.2005 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr gegeben sind. Die vorgeschriebene Anhörung der Sozialpartner (IHK, Vertretung des Handwerks, ver.di, Einzel- handelsverband und der Kirchen) hat folgendes Ergebnis erbracht: Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen begrüßt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich die Freigabe der Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr für Sonntag, den 05.06.2005. Der Einzel- handelsverband, die Kreishandwerkerschaft, das Bischöfliche Generalvikariat und der Evangeli- sche Kirchenkreis Münster erheben in ihren Stellungnahmen keine Bedenken hinsichtlich der be- antragten Sonderöffnungszeiten. Die Gewerkschaft ver.di hat rechtliche Bedenken gegen die ge- plante Sonntagsöffnung und verweist auf höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG und den Runderlass des Ministeriums für Wirtscha ft und Arbeit vom 03.07.2003. Die erhobenen Einwände stehen jedoch dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht entgegen. Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass dem Antrag des Orts- und Schützenvereins Grem- mendorf von 1923 e. V. gefolgt wird. Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieses ver- kaufsoffenen Sonntags liegen vor. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage
Beschlussvorlage V-0227-2005-Anlage 1
1224 Zeichen
A n l a g e 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 05.06.2005 aus Anlass der Veranstaltung „3. Gremmendorfer Straßenfest“ Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Be- kanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit Nr. 4.6.4. des Teils III der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NW. S. 54/SGV. NW. 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe- hörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV. NW. S. 870), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Während der Veranstaltung „3. Gremmendorfer Straßenfest“ dürfen die Verkaufsstel- len im Stadtbezirk Münster-Südost, beschränkt auf den Ortsteil Gremmendorf, über die allgemeine Ladenschlusszeit hinaus am Sonntag, den 05.06.2005, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0227/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 23.03.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37