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V/0253/2006

Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfes

Vorlage 10.04.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 11.05.2006, TOP 6.7

V-0253-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf

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12140 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 253/2006  
 
                                               TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF    /    Seite 1 
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
1.1  Sondergebiete (SO)- Technologiepark -  
 
1.1.1  Es sind technologieorientierte Betriebe zuläss ig, 
die auf Kooperation mit Hochschulen oder sons- 
tigen Forschungseinrichtungen zielen (§ 11 (2) 
BauNVO). 
 
Zulässig sind Büros, Praxen, Forschungs- und 
Entwicklungslabore, Produktionseinrichtungen 
und Lagergebäude (technologieorientiertes Ge- 
werbe). 
 
1.1.2  Die Höhe der Oberkante der Erdgeschoss - Fuß - 
böden wird auf max. 1,0 m festgesetzt. 
 
1.1.3  Bei Einhaltung der Geschossflächenzahl kann 
ausnahmsweise eine Grundflächenzahl von max. 
0,6 zugelassen werden, wenn ein Ausgleich für 
die zusätzlich versiegelten Flächen durch eine 
entsprechende Begrünung erfolgt. Für jeden 
Quadratmeter, der über die festgesetzte Grund- 
flächenzahl hinausgeht, ist 1 qm als intensiv be- 
grünte Dachfläche zu erstellen. Falls der Dachbe- 
reich als Ausgleichsfläche nicht ausreichend ist, 
müssen je qm des verbleibenden auszugleichen- 
den Anteils 2 qm Fassadenbegrünung erstellt 
werden (§ 31 (1) BauGB). 
 
1.1.4  Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind nu r 
innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig (§ 
23 (5) BauNVO). 
 
1.2  Sondergebiet (SO) - Sport - 
 
1.2.1  Zulässig sind Eissport-, Rollsport- und Badmi n- 
tonhallen einschließlich der Nebeneinrichtungen, 
die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlich 
sind (§ 11 (2) BauNVO). 
 
1.2.2  Sondergebiet (SO) Sport und Gastronomie 
Zulässig sind Sportanlagen und Gastronomieein- 
richtungen (§ 11 (2) BauNVO). 
 
1.2.3 Sondergebiet (SO) Sport und Büro 
Zulässig sind Sportanlagen, Büros und Verwal- 
tungseinrichtungen. Im Erdgeschoss sind aus- 
nahmsweise Cafés zulässig, wenn die Nutzung – 
bezogen auf das Gesamtobjekt – eindeutig un- 
tergeordnet ist (§ 11 (2) BauNVO). 
 
1.3  Kerngebiete (MK) 
 
1.3.1  Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn  
sie nicht großflächig ( 1200 qm Geschossfläche) 
sind und keine Nah- und Grundversorgungssor- 
timente gemäß Münsteraner Sortimentsliste (vgl. 
Pkt. 3.7) führen (§ 1 (5) u. (6) BauNVO). 
 
1.3.2  Vergnügungsstätten gemäß § 7 (2) 2 BauNVO 
und Tankstellen gemäß § 7 (3) 1 BauNVO sind 
unzulässig (§ 1 (5) und (6) BauNVO). 
 
1.4  allgemeines Wohngebiet (WA) 
 
1.4.1  Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ge- 
mäß § 4 (3) BauNVO sind unzulässig (§ 1 (6) 
BauNVO). 
 
1.4.2  Pro Hauseinheit sind nicht mehr als 2 Wohnun-
gen zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 
 
1.4.3  Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen 
sind Anbauten sowie Nebenanlagen bis max. 7,5 
qm zulässig. Ein Abstand von mind. 1,50 m zu öf- 
fentlichen Verkehrsflächen muss eingehalten 
werden (§ 23 (3) und (5) BauNVO). 
 
1.5  Weitere textliche Festsetzungen gemäß § 9 
BauGB 
 
1.5.1 Stellplätze und Garagen sind in den Baugebiete n 
nur für den durch die zugelassene Nutzung ver- 
ursachten Bedarf zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 
 
1.5.2  Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen 
Vollgeschossen einzuhalten. 
 
 Ausnahmsweise kann ein Zurücktreten von Ge- 
bäudeteilen auf einer Länge von max. 20 % der 
durch das Vorhaben an der Baulinie entstehen- 
den Gebäudefront zugelassen werden, sofern es 
aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 31 
(1) BauGB). 
 
1.5.3 Bei der Berechnung der Grund- und Geschoss- 
flächenzahl sind Flächenanteile von Gemein- 
schaftsstellplatzanlagen, die außerhalb des Bau- 
grundstücks liegen, der Grundstücksfläche hin- 
zuzurechnen (§ 21a (2) und (5) BauNVO). 
 
1.5.4 Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Ge- 
schossen als Vollgeschossen einschließlich der 
zu ihnen gehörenden Treppenräume und Umfas- 
sungswände werden nicht auf die Geschossflä- 
che angerechnet (§ 20 (3) BauNVO). 
 
1.5.5 Das Überschreiten der max. Traufhöhe in den 
SO- und MK-Gebieten durch notwendige Aufbau- 
ten der Aufzugsanlagen sowie durch Anlagen zur 
Solarenergienutzung um max. 3,0 m ist aus- 
nahmsweise zulässig (§ 31 (1) BauGB). 
 
1.5.6 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Ober-
kante der fertiggestellten Straße (Fahrbahn), ge- 
messen in der Mitte der jeweiligen Fassadenlän- 
ge. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere 
Schnittpunkt zwischen aufsteigendem Mauerwerk 
und Dachhaut (§ 9 (2) BauGB i. V. m § 18 (1) 
BauNVO). 
 
1.5.7 An den festgesetzten Baulinien / Baugrenzen 
müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung 
oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den 
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von 
Menschen vorgesehenen Räumen die Anforde- 
rungen an das resultierende Schalldämm-Maß 
gemäß den ermittelten und ausgewiesenen 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt wer- 
den (§ 9 (1) 24 BauGB). 
 
 Die ausgewiesenen Lärmpegelbereiche für die 
gekennzeichneten Baulinien/-grenzen gelten bis 
zu einem Abstand von 5,0 m. Das Überschreiten 
der Abstände bei Errichtung, Erweiterung oder 
Änderung von Gebäuden ist zulässig, wenn eine 
detaillierte schalltechnische Untersuchung vor- 
liegt (§ 31 (1) BauGB).

Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung  
 
                                               TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF    /    Seite 2 
1.5.8 Die Pflanzgebotsflächen sind dauerhaft zu be- 
grünen und mit standortgerechten Laubgehölzen 
zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Rasen und 
Bodendecker sind zulässig. Ausgenommen hier- 
von sind notwendige Zuwegungen von max. 3,0 
m und Zufahrten von max. 5,0 m Breite. 
 
1.5.9 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je  
angefangene 6 Stellplätze ein hochstämmiger, 
großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dauer- 
haft zu erhalten. Die Baumstandorte sind aus 
klimaökologischen Gründen so anzuordnen, dass 
die Baumkronen die Stellplatzflächen beschatten. 
Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mind. 6 
qm vorzusehen (§ 9 (1) 25a BauGB). 
 
1.5.10 Geschlossene Fassaden ab einer Breite von 8,0  
m sind durch Rank-, Schling- oder Kletterpflan- 
zen zu begrünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). 
 
1.5.11  Die in diesem Bebauungsplan nach § 9 (1) 15 i. 
V. m. § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten Flächen 
übernehmen Ausgleichsfunktion und werden al- 
len Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe auf- 
grund der Bebauungsplanfestsetzungen zu er- 
warten sind, gemäß § 8a (1) BNatSchG zugeord- 
net, wobei 78,5 % den Eingriffen aus der Bebau- 
ung und 21,5 % den Eingriffen aus den öffentli- 
chen Verkehrsflächen zugeordnet sind. 
 
 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO 
NRW 
 
2.1 Grundstückseinfriedigungen sind im Bereich zwi-
schen Straßenbegrenzungslinie und der festge- 
setzten Baulinie unzulässig. In den übrigen Berei- 
chen sind Sicherheitszäune bis 1,80 m Höhe über 
Gelände und nur in einem Abstand von mind. 2,0 
m von der Straßenbegrenzungslinie sowie zwi- 
schen privaten Grundstücken auf der Grenze - au- 
ßerhalb der GFL-Flächen - zulässig. Im allgemei- 
nen Wohngebiet sind Einfriedigungen nur als He- 
cken oder Hecken i. V. m. Maschendrahtzäunen 
bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig. 
Sichtschutzeinrichtungen bis zu einer Tiefe von 3,0 
m und einer Höhe von 2,0 m sind an Wohnterras- 
sen zulässig. 
 
2.2 In den Sondergebieten und in den Kerngebieten 
sind Außenwände, die zu öffentlichen Verkehrsflä- 
chen bzw. zur Austermannstraße gerichtet sind, 
nur in Betonstein, Kalksandstein oder glattem Putz 
mit weißem bis hellgrauem Farbton auszuführen. 
Materialkombinationen mit Stahl und Glas sind zu- 
lässig. 
 
 Im allgemeinen Wohngebiet sind je Hausgruppe 
nur einheitliche Fassadenmaterialien, Dachformen 
und Dachneigungen zulässig. 
 
 Für einzelne Teilflächen, z. B. zur Solarenergienut - 
zung, zur Dachbegrünung und für Wintergärten, 
sind Ausnahmen zulässig. 
 
2.3 Überdachungen von Einstellplätzen sind als Holz-
konstruktion in naturbelassener bis mittelbrauner 
Farbgebung ohne sichtbare Neigung herzustellen. 
Dabei darf die Höhe der Konstruktion das Maß von 
2,60 m über Geländeoberkante nicht überschrei- 
ten. 
 
2.4 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung  
zulässig. 
 
An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fas- 
sade bis zu einer Höhe von max. 1,00 m Höhe und 
einer Länge von max. 5,00 m zulässig. 
 
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Ge- 
bäudefront vortreten. Die Oberkante von Auslegern 
darf die Unterkante der Fenster des 2. Oberge- 
schosses nicht überschreiten. 
 
Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Aus- 
nahmen können für die einheitlich gestaltete, in 
Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschil- 
der gestattet werden. 
 
Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornstei- 
nen und anderen hochragenden Bauteilen, sowie 
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder 
reflektierender Form sind unzulässig. 
 
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften 
von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht 
werden sollen, können gestattet werden, wenn an- 
sonsten ein offensichtliches Missverhältnis zwi- 
schen der Größe der Werbeanlage und der zuge- 
ordneten Wand- und Fassadenfläche entstehen 
würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Ge- 
bäudeseite zuzuordnenden Werbeanlagen max. 10 
% der jeweiligen Wand- und Fassadenfläche betra- 
gen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf 
hierbei jedoch 2,00 m, die Breite 8,00 m (oder 16 
qm) nicht überschreiten. 
 
 
3.  Hinweise 
 
3.1 Der im südwestlichen SO-Gebiet dargestellte Erd-
wall ist mit einer Höhe von 1,5 m über Gelände 
aufzuschütten. 
 
3.2 Für Teile des Geltungsbereiches kann ein Kampf-
mittelvorkommen nicht völlig ausgeschlossen wer- 
den. Die Durchführung aller bodeneingreifenden 
Baumaßnahmen sollte daher mit der gebotenen 
Sorgfalt erfolgen. 
 
3.3 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kul- 
turgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, 
Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfär- 
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
entdeckt werden. Die Entdeckung von Boden- 
denkmälern ist der Gemeinde und dem Land- 
schaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum 
für Archäologie/Landesmuseum und Amt für Bo- 
dendenkmalpflege, Münster (Tel.: 0251/ 2105-252) 
unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG). 
 
3.4 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der 
Grundstücke und den Anschluss an die gemeindli- 
che Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Ent- 
wässerungssatzung) vom 16.12.1999 ist zu beach- 
ten.

Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung  
 
                                               TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF    /    Seite 3 
 Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungs- 
verbot von Drainage- und Grundwasser. 
 
3.5 Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten 
und in den SO-Gebieten erhalten keinen Anschluss 
an die Regenwasserkanalisation. Zur Regenwas- 
serentsorgung dieser Grundstücke wird durch das 
städtische Tiefbauamt auf den mit GFL-E belaste- 
ten Flächen eine grundstücksübergreifende Ent- 
wässerungsmulde angelegt. Die private Nutzung 
dieser Flächen wird durch folgende Auflagen ein- 
geschränkt: 
 
 - es dürfen keine Zäune oder sonstige bauliche 
Anlagen errichtet werden 
 - es dürfen keine Bäume, Büsche oder Sträucher 
angepflanzt werden 
 - es sind alle sonstigen Maßnahmen oder Hand- 
lungen zu unterlassen, die die Funktionsfähig- 
keit der Entwässerungsmulde beeinträchtigen 
könnten (z. B. Anlage von Komposthaufen, Ab- 
lagerung von Rasen- und Baumschnitt). 
 
 Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten 
und in den SO-Gebieten, die nicht an die Mulden-
Rigolen-Systeme angeschlossen werden können, 
erhalten ihre Regenwasserentsorgung über die 
vorhandene Regenwasserkanalisation. 
 
3.6 Im Bereich der als „Allgemeine Wohngebiete“ fest-
gesetzten Baugrundstücke im Südwesten des 
Plangebietes muss zeitweilig mit Immissionen aus 
der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung ge- 
rechnet werden. 
 
3.7 Einzelhandelskonzept Münster 
- Münsteraner Sortimentsliste - (Auszug): 
 
Nah- /Grundversorgung: 
- Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 
- Drogerie- /Parfümartikel 
- Getränke 
- Kosmetische Artikel 
- Nahrungs- und Genussmittel 
- Pharmazeutische Artikel 
- Tabakwaren 
- Tierfutter / Tierpflegeartikel 
- Zeitschriften, Zeitungen

V-0253-2006-Anlage-1-Bürgeranhörung.pdf

8391 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 253/2006 
... 
 
 
 
Niederschrift einer öffentlichen Bürgeranhörung zur Beteiligung der Bürger / 
innen an der Bauleitplanung nach § 3 (1) Baugesetzbuch ( BauGB ) zum 
Bebauungsplan Nr. 409, Technologiepark 
 
 
Anlass :    1. Änderung des Bebauungsplanes 
 
Stadtbezirk :    Münster – West 
 
Zeit :     15.06.2005, 19.00 Uhr 
 
Ort :     Hotel / Restaurant, Hotel Niemann 
     Horstmarer Landweg 126, Münster 
 
Teilnehmer :    ca. 20 Bürger / innen 
 
Leitung der Bürgeranhörung : Frau Westrup, Bezirksv orsteherin des Stadtteils 
     Münster - West 
 
Wirtschaftsförderung   
Münster GmbH :   Herr Sorge  
 
Vertreter der Verwaltung :  Herr Kurz, Stadtplanung samt 
     Herr Paning, Stadtplanungsamt 
 
 
Die Bezirksvorsteherin Frau Westrup eröffnete um 19 .00 Uhr die öffentliche Bürgeranhörung 
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409, Techno logiepark. Sie erklärt den Ablauf der 
Veranstaltung und weist darauf hin, dass die vorget ragenen Anregungen aufgenommen und 
mitprotokolliert werden. 
 
Herr Kurz gibt zu Beginn eine Erläuterung zur Planu ng anhand des Änderungsentwurfes zum 
seit 1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 09. Danach soll das Areal der Eissport-
halle verkleinert und die innere Erschließungsstraße begradigt werden. Die angrenzenden SO – 
Bauflächen für den Technologiepark werden neu geord net und ausgeweitet. Die Festsetzungen 
im Bereich der Eissporthalle werden geändert und di e verkehrs- und lärmtechnischen Aspekte 
untersucht. 
Ferner soll die Nutzungspalette für das Plangebiet unter Berücksichtigung des Einzelhandels-
konzeptes der Stadt Münster verändert werden. 
 
Folgende Anregungen und Erläuterungen wurden im Ver lauf der Bürgeranhörung erörtert bzw. 
zur Kenntnis gegeben: 
 
Im Einmündungsbereich Steinfurter Straße / Johann-K rane-Weg liegt der Übergang für 
Fußgänger und Radfahrer ( Zebrastreifen ) weit zurück im Johann-Krane-Weg. Autofahrer 
die stadteinwärts kommend abbiegen, sehen Fußgänger  und Radfahrer, wenn sie sich 
ebenfalls stadteinwärts bewegen wollen erst sehr sp ät, weil sie erst rechts einbiegen 
müssen, um dann den Übergang nutzen zu können. Für Autofahrer ist das ein erhöhter 
Gefahrenpunkt. 
Es wird angeregt, hier ein Blinksignal anzubringen,  dass auf diesen Gefahrenpunkt auf-
merksam macht. 
 
Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen und zur Prüfung weitergeleitet.

- 2 - 
... 
 
 
Nach dem Weiterbau der Austermannstraße durch das K inderbachtal, muss mit einem 
hohen Verkehrsaufkommen auf diesem Straßenabschnitt  gerechnet werden. Gibt es eine 
zeitliche Vorstellung, wann der fehlende Straßenabschnitt gebaut wird? 
 
Der Flächennutzungsplan stellt die Trasse in Fortse tzung der  Austermannstraße bis zur Busso-
Peus-Straße dar. Ein Weiterbau ist zeitlich nicht eingeplant. 
 
Zwischen der Reihenhausbebauung am Rudolf-Harbig-We g und dem angrenzenden Son-
dergebiet des Technologieparks ist ein Wall als Lär mschutz im Bebauungsplan eingetra-
gen. Wann ist mit der Erstellung zu rechnen? 
 
Der Erdwall, der eine Höhe von 1,50m lt. textlicher  Festsetzungen nicht überschreiten darf, ist 
lediglich ein Gestaltungselement und dient nicht de m Lärmschutz. Er wird von den entspre-
chenden Betreibern im SO - Gebiet privat angelegt. Man kann davon ausgehen, dass neben 
den Wohnhäusern im SO – Gebiet Bürogebäude entstehe n, von denen keine Immissionen zu 
erwarten sein dürften. 
 
Vom Betrieb der Eissporthalle gehe sehr viel Lärm a us. Von den noch in unmittelbarer 
Nähe Wohnenden wird der Erhalt des vorhandenen Lärm schutzwalles so lange wie mög-
lich gefordert. Der Wall wurde als Lärmabschirmung bei der Errichtung der Eissporthalle 
mit erstellt. 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt an den B augrenzen / Baulinien, wo dies erforder-
lich ist, fest, dass bei der Errichtung von Gebäude n besondere schallschutztechnische Vorkeh-
rungen vorgenommen werden müssen. Die Grundlage bie tet hierzu die DIN 4109 „Schallschutz 
in Städtebau“. Mit der Einhaltung werden die maßgeblichen Außenlärmpegel nicht überschritten 
und damit ausreichender Lärmschutz erreicht. 
Wie lange der Wall bestehen bleibt, hängt von dem A usbau bzw. der Begradigung des Johann-
Krane-Weges ab. Wenn ersatzweise Lärmschutzmaßnahme n erforderlich sind, so wären diese 
am Gebäude der Eissporthalle bzw. auf dem Areal der Eissporthalle vorzusehen. 
 
Die lt. Bebauungsplan festgesetzte Rad – und Fußweg verbindung zwischen dem Rudolf-
Harbig-Weg und dem Johann-Krane-Weg sollte bald umg esetzt werden. Vor allem Stu-
denten suchen diese Verbindung und befahren heute z wischen den Wohnheimen am 
Wasserweg und dem Leonardo Campus einen unwegsamen landwirtschaftlichen Weg. 
Beim Ausbau sollte auf eine klare bauliche Trennung  von Radweg und Fußweg in beiden 
Richtungen geachtet werden, damit es nicht zu einem  gefährlichen Begegnungsverkehr 
kommen kann. 
 
Der ca. 260m lange Verbindungsweg ist im Ansatz, vo m Rudolf-Harbig-Weg beginnend, für die 
Erschließung der Reihenhäuser bereits fertiggestell t. Mit der Fertigstellung der Austermann-
straße kann schrittweise auch der südliche Teil des  Technologieparks erschlossen und ver-
marktet werden. Da der Fuß- und Radweg auch als Kan altrasse für den südlichen Abschnitt 
dient, wird der Weg mit der Erschließung des Südteils des Technologieparks hergestellt. 
 
Es ist zu beobachten, dass im Technologiepark der V erkauf der Grundstücke nur sehr 
schleppend verläuft und die bereits vorhandenen Geb äude, vor allem das Mietobjekt im 
Eingang des Technologieparks, nicht voll ausgelastet sind. 
 
Hierzu führt Herr Sorge ( Wirtschaftsförderung Müns ter ) aus, dass Zielsetzung verfolgt wird, 
Existenzgründern, die im Technologiehof ein Produkt  entwickelt haben, im Technologiepark 
Raum zu geben, ihr Produkt herzustellen und vermark ten zu können. Verhandlungen für den 
Verkauf von Grundstücken an ausgeprägt technologieo rientierte Unternehmen dauern deutlich 
länger als für normale Gewerbegebietsstandorte, ins besondere in der aktuell schwierigen Kon-
junkturlage.

- 3 - 
 
 
 
Wird der Technologiepark über die Austermannstraße hinaus nach Nordwesten erweitert 
und ist dort auch Einzelhandel möglich? 
 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich nord westlich der Austermannstraße Sonder-
bauflächen mit der Zweckbestimmung Technologiepark dar. Entsprechend dem Einzelhandels-
konzept der Stadt Münster ist hier auch ein Versorg ungsstandort mit Einzelhandel vorgesehen. 
Konkrete planerische Überlegungen, die in einer Bür geranhörung vorgestellt werden könnten, 
gibt es noch nicht. 
 
Zur Austermannstraße, die das Plangebiet im Nordwes ten begrenzt, wird zur Bauausfüh-
rung und Anbindung nachgefragt: 
 
- gibt es eine Anbindung des Johann-Krane-Weges und  des Rudolf-Harbig-Weges 
und werden diese Einmündungen beampelt? 
 
- wie sieht die Querung des Wasserweges aus? Als st ark frequentierte Fuß – und 
Radwegverbindung, vor allem stadtauswärts in die fr eie Landschaft, muss eine si-
chere Querung gewährleistet sein. 
 
- bekommt der nordwestlich gelegene landwirtschaftl iche Betrieb eine Anbindung ? 
 
- werden auch die Studentenparkplätze an die Auster mannstraße angebunden? 
 
- gibt es eine Straßenbeleuchtung? 
 
- wird der Kreisverkehr beampelt? 
 
- gibt es geschwindigkeitshemmende Einbauten bzw. v erkehrsberuhigende 
Maßnahmen ? 
 
- nordwestlich schützt ein Erdwall die Wohnbebauung  am Gemenweg vor dem 
künftigen Straßenlärm. Gibt es auch einen aktiven L ärmschutz auf der südöstli-
chen Straßenseite? 
 
- bei einem hohen Verkehrsaufkommen wird ein Schlei chverkehr über die Steinfur-
ter Straße stadteinwärts folgend über Austermannstr aße, Johann-Krane-Weg, 
Steinfurter Straße befürchtet. Gibt es hier eine Ei nbahnregelung, um so etwas 
vermeiden zu können? 
 
Zu den bau- und verkehrlichen Belangen der Austerma nnstraße wird auf den Ausbauplan hin-
gewiesen, der beim Tiefbauamt der Stadt Münster ein gesehen werden kann. Austermann- und 
Steinfurter Straße liegen außerhalb des Plangebietes und grenzen dieses lediglich ab. 
 
 
Nachdem keine weiteren Fragen zu den Änderungen des  Bebauungsplanes mehr vorgebracht 
wurden, gab Frau Westrup noch einen kurzen Hinweis auf das weitere Planverfahren und 
schloss die Veranstaltung um 20.00 Uhr. 
 
 
gez.:         gez.: 
_______________       ___________ 
Westrup        Paning 
Bezirksvorsteherin       Protokollführer

Berichtsvorlage

1688 Zeichen

V/0253/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße öffentlich auszulegen. 
 
Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist die geplante Erweiterung des Technologie-
parks in Richtung Steinfurter Straße sowie die Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten für den 
Standort der Eissporthalle. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom 16.03.2005 den Beschluss zur Änderung 
des Bebauungsplanes gefasst. Die Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB fand am 15.06.2005 
statt. Vom 25.10.2005 bis zum 30.11.2005 wurden die zuständigen Behörden und Träger öffentli-
cher Belange beteiligt. 
 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes können den Anlagen ent-
nommen werden. 
 
Für die Stadt Münster entstehen Kosten bei der Realisierung entsprechend den Änderungen des 
Bebauungsplanes. 
 
Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes soll im Frühjahr 2006 erfolgen. 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert) 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0253/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de 
Datum: 
07.04.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

V-0253-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

921 Zeichen

IV 
IV-V 
IV-V 
IV-V IV 
IV-V 
III 
III 
III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
III 
III 
III 
SO 
0,5 
1,2 
WA 
0,4 
0,8 
II 
TH max. 6,25 m 
SD 
22°± 3° 
TH max. 13,50 m 
TH max. 17,00 m 
FH max. 19,00 m 
TH max. 6,00 m 
FH max. 8,00 m 
Sport 
TH max. 12,00 m 
MK 
0,65 
2,6 
TH max. 12,00 m FD 
TH max. 
18,50 m 
TH max. 
15,00 m 
TH max. 
15,00 m 
TH max. 
18,50 m 
GüSt GüSt 
GüSt 
GüSt 
GüSt GüSt 
Erdwall 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Rad- und Fußweg 
Rad- und Fußweg 
EGFL 
EGFL 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
MK 
0,65 
2,6 
FD 
III 
III 
TH max. 13,50 m 
FH max. 15,50 m 
SO 
0,65 
1,2 
SO 
0,5 
1,2 
Sp
ort 
Ve
rwaltung/ 
Bü
ro 
Sp
ort 
Gastronomie 
III 
FD 
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung 
- Verkleinerung - 
Maßstab 1:2500 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 253/2006

Beratungsverlauf (2)

04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Austermannstraße
  • Steinfurter Straße
  • Horstmarer Landweg 126
  • Johann-Krane-Weg
  • Wasserweg
  • Rudolf-Harbig-Weg
  • Gemenweg
  • Busso-Peus-Straße
  • Leonardo-Campus

Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Technologiepark Steinfurter Straße

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0253/2006
Typ
Vorlage
Datum
10.04.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37