V/0253/2006
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfes
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V-0253-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
12140 Zeichen
Anlage 3
zur Vorlage Nr. 253/2006
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1.1 Sondergebiete (SO)- Technologiepark -
1.1.1 Es sind technologieorientierte Betriebe zuläss ig,
die auf Kooperation mit Hochschulen oder sons-
tigen Forschungseinrichtungen zielen (§ 11 (2)
BauNVO).
Zulässig sind Büros, Praxen, Forschungs- und
Entwicklungslabore, Produktionseinrichtungen
und Lagergebäude (technologieorientiertes Ge-
werbe).
1.1.2 Die Höhe der Oberkante der Erdgeschoss - Fuß -
böden wird auf max. 1,0 m festgesetzt.
1.1.3 Bei Einhaltung der Geschossflächenzahl kann
ausnahmsweise eine Grundflächenzahl von max.
0,6 zugelassen werden, wenn ein Ausgleich für
die zusätzlich versiegelten Flächen durch eine
entsprechende Begrünung erfolgt. Für jeden
Quadratmeter, der über die festgesetzte Grund-
flächenzahl hinausgeht, ist 1 qm als intensiv be-
grünte Dachfläche zu erstellen. Falls der Dachbe-
reich als Ausgleichsfläche nicht ausreichend ist,
müssen je qm des verbleibenden auszugleichen-
den Anteils 2 qm Fassadenbegrünung erstellt
werden (§ 31 (1) BauGB).
1.1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind nu r
innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig (§
23 (5) BauNVO).
1.2 Sondergebiet (SO) - Sport -
1.2.1 Zulässig sind Eissport-, Rollsport- und Badmi n-
tonhallen einschließlich der Nebeneinrichtungen,
die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlich
sind (§ 11 (2) BauNVO).
1.2.2 Sondergebiet (SO) Sport und Gastronomie
Zulässig sind Sportanlagen und Gastronomieein-
richtungen (§ 11 (2) BauNVO).
1.2.3 Sondergebiet (SO) Sport und Büro
Zulässig sind Sportanlagen, Büros und Verwal-
tungseinrichtungen. Im Erdgeschoss sind aus-
nahmsweise Cafés zulässig, wenn die Nutzung –
bezogen auf das Gesamtobjekt – eindeutig un-
tergeordnet ist (§ 11 (2) BauNVO).
1.3 Kerngebiete (MK)
1.3.1 Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn
sie nicht großflächig ( 1200 qm Geschossfläche)
sind und keine Nah- und Grundversorgungssor-
timente gemäß Münsteraner Sortimentsliste (vgl.
Pkt. 3.7) führen (§ 1 (5) u. (6) BauNVO).
1.3.2 Vergnügungsstätten gemäß § 7 (2) 2 BauNVO
und Tankstellen gemäß § 7 (3) 1 BauNVO sind
unzulässig (§ 1 (5) und (6) BauNVO).
1.4 allgemeines Wohngebiet (WA)
1.4.1 Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ge-
mäß § 4 (3) BauNVO sind unzulässig (§ 1 (6)
BauNVO).
1.4.2 Pro Hauseinheit sind nicht mehr als 2 Wohnun-
gen zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB).
1.4.3 Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen
sind Anbauten sowie Nebenanlagen bis max. 7,5
qm zulässig. Ein Abstand von mind. 1,50 m zu öf-
fentlichen Verkehrsflächen muss eingehalten
werden (§ 23 (3) und (5) BauNVO).
1.5 Weitere textliche Festsetzungen gemäß § 9
BauGB
1.5.1 Stellplätze und Garagen sind in den Baugebiete n
nur für den durch die zugelassene Nutzung ver-
ursachten Bedarf zulässig (§ 12 (6) BauNVO).
1.5.2 Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen
Vollgeschossen einzuhalten.
Ausnahmsweise kann ein Zurücktreten von Ge-
bäudeteilen auf einer Länge von max. 20 % der
durch das Vorhaben an der Baulinie entstehen-
den Gebäudefront zugelassen werden, sofern es
aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 31
(1) BauGB).
1.5.3 Bei der Berechnung der Grund- und Geschoss-
flächenzahl sind Flächenanteile von Gemein-
schaftsstellplatzanlagen, die außerhalb des Bau-
grundstücks liegen, der Grundstücksfläche hin-
zuzurechnen (§ 21a (2) und (5) BauNVO).
1.5.4 Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Ge-
schossen als Vollgeschossen einschließlich der
zu ihnen gehörenden Treppenräume und Umfas-
sungswände werden nicht auf die Geschossflä-
che angerechnet (§ 20 (3) BauNVO).
1.5.5 Das Überschreiten der max. Traufhöhe in den
SO- und MK-Gebieten durch notwendige Aufbau-
ten der Aufzugsanlagen sowie durch Anlagen zur
Solarenergienutzung um max. 3,0 m ist aus-
nahmsweise zulässig (§ 31 (1) BauGB).
1.5.6 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Ober-
kante der fertiggestellten Straße (Fahrbahn), ge-
messen in der Mitte der jeweiligen Fassadenlän-
ge. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere
Schnittpunkt zwischen aufsteigendem Mauerwerk
und Dachhaut (§ 9 (2) BauGB i. V. m § 18 (1)
BauNVO).
1.5.7 An den festgesetzten Baulinien / Baugrenzen
müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung
oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen vorgesehenen Räumen die Anforde-
rungen an das resultierende Schalldämm-Maß
gemäß den ermittelten und ausgewiesenen
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt wer-
den (§ 9 (1) 24 BauGB).
Die ausgewiesenen Lärmpegelbereiche für die
gekennzeichneten Baulinien/-grenzen gelten bis
zu einem Abstand von 5,0 m. Das Überschreiten
der Abstände bei Errichtung, Erweiterung oder
Änderung von Gebäuden ist zulässig, wenn eine
detaillierte schalltechnische Untersuchung vor-
liegt (§ 31 (1) BauGB).
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2
1.5.8 Die Pflanzgebotsflächen sind dauerhaft zu be-
grünen und mit standortgerechten Laubgehölzen
zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Rasen und
Bodendecker sind zulässig. Ausgenommen hier-
von sind notwendige Zuwegungen von max. 3,0
m und Zufahrten von max. 5,0 m Breite.
1.5.9 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je
angefangene 6 Stellplätze ein hochstämmiger,
großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dauer-
haft zu erhalten. Die Baumstandorte sind aus
klimaökologischen Gründen so anzuordnen, dass
die Baumkronen die Stellplatzflächen beschatten.
Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mind. 6
qm vorzusehen (§ 9 (1) 25a BauGB).
1.5.10 Geschlossene Fassaden ab einer Breite von 8,0
m sind durch Rank-, Schling- oder Kletterpflan-
zen zu begrünen (§ 9 (1) 25 a BauGB).
1.5.11 Die in diesem Bebauungsplan nach § 9 (1) 15 i.
V. m. § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten Flächen
übernehmen Ausgleichsfunktion und werden al-
len Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe auf-
grund der Bebauungsplanfestsetzungen zu er-
warten sind, gemäß § 8a (1) BNatSchG zugeord-
net, wobei 78,5 % den Eingriffen aus der Bebau-
ung und 21,5 % den Eingriffen aus den öffentli-
chen Verkehrsflächen zugeordnet sind.
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO
NRW
2.1 Grundstückseinfriedigungen sind im Bereich zwi-
schen Straßenbegrenzungslinie und der festge-
setzten Baulinie unzulässig. In den übrigen Berei-
chen sind Sicherheitszäune bis 1,80 m Höhe über
Gelände und nur in einem Abstand von mind. 2,0
m von der Straßenbegrenzungslinie sowie zwi-
schen privaten Grundstücken auf der Grenze - au-
ßerhalb der GFL-Flächen - zulässig. Im allgemei-
nen Wohngebiet sind Einfriedigungen nur als He-
cken oder Hecken i. V. m. Maschendrahtzäunen
bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig.
Sichtschutzeinrichtungen bis zu einer Tiefe von 3,0
m und einer Höhe von 2,0 m sind an Wohnterras-
sen zulässig.
2.2 In den Sondergebieten und in den Kerngebieten
sind Außenwände, die zu öffentlichen Verkehrsflä-
chen bzw. zur Austermannstraße gerichtet sind,
nur in Betonstein, Kalksandstein oder glattem Putz
mit weißem bis hellgrauem Farbton auszuführen.
Materialkombinationen mit Stahl und Glas sind zu-
lässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind je Hausgruppe
nur einheitliche Fassadenmaterialien, Dachformen
und Dachneigungen zulässig.
Für einzelne Teilflächen, z. B. zur Solarenergienut -
zung, zur Dachbegrünung und für Wintergärten,
sind Ausnahmen zulässig.
2.3 Überdachungen von Einstellplätzen sind als Holz-
konstruktion in naturbelassener bis mittelbrauner
Farbgebung ohne sichtbare Neigung herzustellen.
Dabei darf die Höhe der Konstruktion das Maß von
2,60 m über Geländeoberkante nicht überschrei-
ten.
2.4 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung
zulässig.
An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fas-
sade bis zu einer Höhe von max. 1,00 m Höhe und
einer Länge von max. 5,00 m zulässig.
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Ge-
bäudefront vortreten. Die Oberkante von Auslegern
darf die Unterkante der Fenster des 2. Oberge-
schosses nicht überschreiten.
Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Aus-
nahmen können für die einheitlich gestaltete, in
Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschil-
der gestattet werden.
Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornstei-
nen und anderen hochragenden Bauteilen, sowie
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder
reflektierender Form sind unzulässig.
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften
von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht
werden sollen, können gestattet werden, wenn an-
sonsten ein offensichtliches Missverhältnis zwi-
schen der Größe der Werbeanlage und der zuge-
ordneten Wand- und Fassadenfläche entstehen
würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Ge-
bäudeseite zuzuordnenden Werbeanlagen max. 10
% der jeweiligen Wand- und Fassadenfläche betra-
gen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf
hierbei jedoch 2,00 m, die Breite 8,00 m (oder 16
qm) nicht überschreiten.
3. Hinweise
3.1 Der im südwestlichen SO-Gebiet dargestellte Erd-
wall ist mit einer Höhe von 1,5 m über Gelände
aufzuschütten.
3.2 Für Teile des Geltungsbereiches kann ein Kampf-
mittelvorkommen nicht völlig ausgeschlossen wer-
den. Die Durchführung aller bodeneingreifenden
Baumaßnahmen sollte daher mit der gebotenen
Sorgfalt erfolgen.
3.3 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kul-
turgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk,
Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Boden-
denkmälern ist der Gemeinde und dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum
für Archäologie/Landesmuseum und Amt für Bo-
dendenkmalpflege, Münster (Tel.: 0251/ 2105-252)
unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG).
3.4 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die gemeindli-
che Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Ent-
wässerungssatzung) vom 16.12.1999 ist zu beach-
ten.
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 3
Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungs-
verbot von Drainage- und Grundwasser.
3.5 Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten
und in den SO-Gebieten erhalten keinen Anschluss
an die Regenwasserkanalisation. Zur Regenwas-
serentsorgung dieser Grundstücke wird durch das
städtische Tiefbauamt auf den mit GFL-E belaste-
ten Flächen eine grundstücksübergreifende Ent-
wässerungsmulde angelegt. Die private Nutzung
dieser Flächen wird durch folgende Auflagen ein-
geschränkt:
- es dürfen keine Zäune oder sonstige bauliche
Anlagen errichtet werden
- es dürfen keine Bäume, Büsche oder Sträucher
angepflanzt werden
- es sind alle sonstigen Maßnahmen oder Hand-
lungen zu unterlassen, die die Funktionsfähig-
keit der Entwässerungsmulde beeinträchtigen
könnten (z. B. Anlage von Komposthaufen, Ab-
lagerung von Rasen- und Baumschnitt).
Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten
und in den SO-Gebieten, die nicht an die Mulden-
Rigolen-Systeme angeschlossen werden können,
erhalten ihre Regenwasserentsorgung über die
vorhandene Regenwasserkanalisation.
3.6 Im Bereich der als „Allgemeine Wohngebiete“ fest-
gesetzten Baugrundstücke im Südwesten des
Plangebietes muss zeitweilig mit Immissionen aus
der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung ge-
rechnet werden.
3.7 Einzelhandelskonzept Münster
- Münsteraner Sortimentsliste - (Auszug):
Nah- /Grundversorgung:
- Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen)
- Drogerie- /Parfümartikel
- Getränke
- Kosmetische Artikel
- Nahrungs- und Genussmittel
- Pharmazeutische Artikel
- Tabakwaren
- Tierfutter / Tierpflegeartikel
- Zeitschriften, Zeitungen
V-0253-2006-Anlage-1-Bürgeranhörung.pdf
8391 Zeichen
Anlage 1
zur Vorlage Nr. 253/2006
...
Niederschrift einer öffentlichen Bürgeranhörung zur Beteiligung der Bürger /
innen an der Bauleitplanung nach § 3 (1) Baugesetzbuch ( BauGB ) zum
Bebauungsplan Nr. 409, Technologiepark
Anlass : 1. Änderung des Bebauungsplanes
Stadtbezirk : Münster – West
Zeit : 15.06.2005, 19.00 Uhr
Ort : Hotel / Restaurant, Hotel Niemann
Horstmarer Landweg 126, Münster
Teilnehmer : ca. 20 Bürger / innen
Leitung der Bürgeranhörung : Frau Westrup, Bezirksv orsteherin des Stadtteils
Münster - West
Wirtschaftsförderung
Münster GmbH : Herr Sorge
Vertreter der Verwaltung : Herr Kurz, Stadtplanung samt
Herr Paning, Stadtplanungsamt
Die Bezirksvorsteherin Frau Westrup eröffnete um 19 .00 Uhr die öffentliche Bürgeranhörung
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409, Techno logiepark. Sie erklärt den Ablauf der
Veranstaltung und weist darauf hin, dass die vorget ragenen Anregungen aufgenommen und
mitprotokolliert werden.
Herr Kurz gibt zu Beginn eine Erläuterung zur Planu ng anhand des Änderungsentwurfes zum
seit 1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 09. Danach soll das Areal der Eissport-
halle verkleinert und die innere Erschließungsstraße begradigt werden. Die angrenzenden SO –
Bauflächen für den Technologiepark werden neu geord net und ausgeweitet. Die Festsetzungen
im Bereich der Eissporthalle werden geändert und di e verkehrs- und lärmtechnischen Aspekte
untersucht.
Ferner soll die Nutzungspalette für das Plangebiet unter Berücksichtigung des Einzelhandels-
konzeptes der Stadt Münster verändert werden.
Folgende Anregungen und Erläuterungen wurden im Ver lauf der Bürgeranhörung erörtert bzw.
zur Kenntnis gegeben:
Im Einmündungsbereich Steinfurter Straße / Johann-K rane-Weg liegt der Übergang für
Fußgänger und Radfahrer ( Zebrastreifen ) weit zurück im Johann-Krane-Weg. Autofahrer
die stadteinwärts kommend abbiegen, sehen Fußgänger und Radfahrer, wenn sie sich
ebenfalls stadteinwärts bewegen wollen erst sehr sp ät, weil sie erst rechts einbiegen
müssen, um dann den Übergang nutzen zu können. Für Autofahrer ist das ein erhöhter
Gefahrenpunkt.
Es wird angeregt, hier ein Blinksignal anzubringen, dass auf diesen Gefahrenpunkt auf-
merksam macht.
Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen und zur Prüfung weitergeleitet.
- 2 -
...
Nach dem Weiterbau der Austermannstraße durch das K inderbachtal, muss mit einem
hohen Verkehrsaufkommen auf diesem Straßenabschnitt gerechnet werden. Gibt es eine
zeitliche Vorstellung, wann der fehlende Straßenabschnitt gebaut wird?
Der Flächennutzungsplan stellt die Trasse in Fortse tzung der Austermannstraße bis zur Busso-
Peus-Straße dar. Ein Weiterbau ist zeitlich nicht eingeplant.
Zwischen der Reihenhausbebauung am Rudolf-Harbig-We g und dem angrenzenden Son-
dergebiet des Technologieparks ist ein Wall als Lär mschutz im Bebauungsplan eingetra-
gen. Wann ist mit der Erstellung zu rechnen?
Der Erdwall, der eine Höhe von 1,50m lt. textlicher Festsetzungen nicht überschreiten darf, ist
lediglich ein Gestaltungselement und dient nicht de m Lärmschutz. Er wird von den entspre-
chenden Betreibern im SO - Gebiet privat angelegt. Man kann davon ausgehen, dass neben
den Wohnhäusern im SO – Gebiet Bürogebäude entstehe n, von denen keine Immissionen zu
erwarten sein dürften.
Vom Betrieb der Eissporthalle gehe sehr viel Lärm a us. Von den noch in unmittelbarer
Nähe Wohnenden wird der Erhalt des vorhandenen Lärm schutzwalles so lange wie mög-
lich gefordert. Der Wall wurde als Lärmabschirmung bei der Errichtung der Eissporthalle
mit erstellt.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt an den B augrenzen / Baulinien, wo dies erforder-
lich ist, fest, dass bei der Errichtung von Gebäude n besondere schallschutztechnische Vorkeh-
rungen vorgenommen werden müssen. Die Grundlage bie tet hierzu die DIN 4109 „Schallschutz
in Städtebau“. Mit der Einhaltung werden die maßgeblichen Außenlärmpegel nicht überschritten
und damit ausreichender Lärmschutz erreicht.
Wie lange der Wall bestehen bleibt, hängt von dem A usbau bzw. der Begradigung des Johann-
Krane-Weges ab. Wenn ersatzweise Lärmschutzmaßnahme n erforderlich sind, so wären diese
am Gebäude der Eissporthalle bzw. auf dem Areal der Eissporthalle vorzusehen.
Die lt. Bebauungsplan festgesetzte Rad – und Fußweg verbindung zwischen dem Rudolf-
Harbig-Weg und dem Johann-Krane-Weg sollte bald umg esetzt werden. Vor allem Stu-
denten suchen diese Verbindung und befahren heute z wischen den Wohnheimen am
Wasserweg und dem Leonardo Campus einen unwegsamen landwirtschaftlichen Weg.
Beim Ausbau sollte auf eine klare bauliche Trennung von Radweg und Fußweg in beiden
Richtungen geachtet werden, damit es nicht zu einem gefährlichen Begegnungsverkehr
kommen kann.
Der ca. 260m lange Verbindungsweg ist im Ansatz, vo m Rudolf-Harbig-Weg beginnend, für die
Erschließung der Reihenhäuser bereits fertiggestell t. Mit der Fertigstellung der Austermann-
straße kann schrittweise auch der südliche Teil des Technologieparks erschlossen und ver-
marktet werden. Da der Fuß- und Radweg auch als Kan altrasse für den südlichen Abschnitt
dient, wird der Weg mit der Erschließung des Südteils des Technologieparks hergestellt.
Es ist zu beobachten, dass im Technologiepark der V erkauf der Grundstücke nur sehr
schleppend verläuft und die bereits vorhandenen Geb äude, vor allem das Mietobjekt im
Eingang des Technologieparks, nicht voll ausgelastet sind.
Hierzu führt Herr Sorge ( Wirtschaftsförderung Müns ter ) aus, dass Zielsetzung verfolgt wird,
Existenzgründern, die im Technologiehof ein Produkt entwickelt haben, im Technologiepark
Raum zu geben, ihr Produkt herzustellen und vermark ten zu können. Verhandlungen für den
Verkauf von Grundstücken an ausgeprägt technologieo rientierte Unternehmen dauern deutlich
länger als für normale Gewerbegebietsstandorte, ins besondere in der aktuell schwierigen Kon-
junkturlage.
- 3 -
Wird der Technologiepark über die Austermannstraße hinaus nach Nordwesten erweitert
und ist dort auch Einzelhandel möglich?
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich nord westlich der Austermannstraße Sonder-
bauflächen mit der Zweckbestimmung Technologiepark dar. Entsprechend dem Einzelhandels-
konzept der Stadt Münster ist hier auch ein Versorg ungsstandort mit Einzelhandel vorgesehen.
Konkrete planerische Überlegungen, die in einer Bür geranhörung vorgestellt werden könnten,
gibt es noch nicht.
Zur Austermannstraße, die das Plangebiet im Nordwes ten begrenzt, wird zur Bauausfüh-
rung und Anbindung nachgefragt:
- gibt es eine Anbindung des Johann-Krane-Weges und des Rudolf-Harbig-Weges
und werden diese Einmündungen beampelt?
- wie sieht die Querung des Wasserweges aus? Als st ark frequentierte Fuß – und
Radwegverbindung, vor allem stadtauswärts in die fr eie Landschaft, muss eine si-
chere Querung gewährleistet sein.
- bekommt der nordwestlich gelegene landwirtschaftl iche Betrieb eine Anbindung ?
- werden auch die Studentenparkplätze an die Auster mannstraße angebunden?
- gibt es eine Straßenbeleuchtung?
- wird der Kreisverkehr beampelt?
- gibt es geschwindigkeitshemmende Einbauten bzw. v erkehrsberuhigende
Maßnahmen ?
- nordwestlich schützt ein Erdwall die Wohnbebauung am Gemenweg vor dem
künftigen Straßenlärm. Gibt es auch einen aktiven L ärmschutz auf der südöstli-
chen Straßenseite?
- bei einem hohen Verkehrsaufkommen wird ein Schlei chverkehr über die Steinfur-
ter Straße stadteinwärts folgend über Austermannstr aße, Johann-Krane-Weg,
Steinfurter Straße befürchtet. Gibt es hier eine Ei nbahnregelung, um so etwas
vermeiden zu können?
Zu den bau- und verkehrlichen Belangen der Austerma nnstraße wird auf den Ausbauplan hin-
gewiesen, der beim Tiefbauamt der Stadt Münster ein gesehen werden kann. Austermann- und
Steinfurter Straße liegen außerhalb des Plangebietes und grenzen dieses lediglich ab.
Nachdem keine weiteren Fragen zu den Änderungen des Bebauungsplanes mehr vorgebracht
wurden, gab Frau Westrup noch einen kurzen Hinweis auf das weitere Planverfahren und
schloss die Veranstaltung um 20.00 Uhr.
gez.: gez.:
_______________ ___________
Westrup Paning
Bezirksvorsteherin Protokollführer
Berichtsvorlage
1688 Zeichen
V/0253/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße öffentlich auszulegen. Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist die geplante Erweiterung des Technologie- parks in Richtung Steinfurter Straße sowie die Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten für den Standort der Eissporthalle. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom 16.03.2005 den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes gefasst. Die Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB fand am 15.06.2005 statt. Vom 25.10.2005 bis zum 30.11.2005 wurden die zuständigen Behörden und Träger öffentli- cher Belange beteiligt. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes können den Anlagen ent- nommen werden. Für die Stadt Münster entstehen Kosten bei der Realisierung entsprechend den Änderungen des Bebauungsplanes. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes soll im Frühjahr 2006 erfolgen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert) Vorlagen-Nr.: V/0253/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 07.04.2006 Öffentliche Berichtsvorlage
V-0253-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
921 Zeichen
IV IV-V IV-V IV-V IV IV-V III III III II-III II-III II-III II-III III III III SO 0,5 1,2 WA 0,4 0,8 II TH max. 6,25 m SD 22°± 3° TH max. 13,50 m TH max. 17,00 m FH max. 19,00 m TH max. 6,00 m FH max. 8,00 m Sport TH max. 12,00 m MK 0,65 2,6 TH max. 12,00 m FD TH max. 18,50 m TH max. 15,00 m TH max. 15,00 m TH max. 18,50 m GüSt GüSt GüSt GüSt GüSt GüSt Erdwall SO TH max. 12,75m FD Rad- und Fußweg Rad- und Fußweg EGFL EGFL Technologiepark 0,5 1,2 SO TH max. 12,75m FD Technologiepark 0,5 1,2 SO TH max. 12,75m FD Technologiepark 0,5 1,2 SO TH max. 12,75m FD Technologiepark 0,5 1,2 MK 0,65 2,6 FD III III TH max. 13,50 m FH max. 15,50 m SO 0,65 1,2 SO 0,5 1,2 Sp ort Ve rwaltung/ Bü ro Sp ort Gastronomie III FD Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung - Verkleinerung - Maßstab 1:2500 Anlage 4 zur Vorlage Nr. 253/2006
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (10)
- Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Austermannstraße
- Steinfurter Straße
- Horstmarer Landweg 126
- Johann-Krane-Weg
- Wasserweg
- Rudolf-Harbig-Weg
- Gemenweg
- Busso-Peus-Straße
- Leonardo-Campus
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Technologiepark Steinfurter Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0253/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 10.04.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37