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Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Fraktion „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ zur Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 17.09.2018 - AN/1128/2018

Beantwortung einer Anfrage (BV) 2951/2018 vom 27.09.2018

Stand: Am 12.11.2018 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/VI Vorlagen-Nummer 2951/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.11.2018 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Fraktion „Die GRÜNEN“ zur Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 17.09.2018 - AN/1128/2018 „Trinkwasserbrunnen im Bezirk: Neuanlage und Kostenschätzung“ Anfrage  Welche Örtlichkeiten im Bezirk hält die Verwaltung für geeignet, Trinkwasserbrunnen zu installieren (öffentlicher Raum, stark frequentiert, Wasseranschluss in der Nähe vo r- handen)?  Mit welchen Kosten pro Brunnen ist zu rechnen (Einrichtung, Betrieb und Unterha l- tung)? Beantwortung durch das Stadtraummanagement: Die RheinEnergie hat bereits vor zwei Jahren einen Pilotversuch umgesetzt, in dem zwei Trinkbrun- nen testweise aufgestellt worden sind: im Blücherpark und am Skaterpark (in Rheinnähe). Darüber hinaus gibt es seit kurzem auf dem Kurt-Hackenberg-Platz in der Altstadt einen Trinkbrunnen. Örtlichkeiten wie Städtische Plätze/ Veedelsplätze (Beispiel Kurt-Hackenberg-Platz) Grünräume (Bei- spiel Blücherpark, Rheingarten) Sport-/ Bewegungsräume (Beispiel Skaterpark, Poller Wiesen - Sportbereich) Bildungslandschaften (Beispiel Universität, BAN etc.) wären grundsätzlich denkbar. Die RheinEnergie hat in ihrem Erfahrungsbericht zu den beiden Trinkbrunnen Blücherpark und Ska- terpark Initialkosten in Höhe von rund 19.000€ netto und jährliche Instandhaltungskosten in Höhe von 10.000€ netto ermittelt. Hierin enthalten sind die folgenden Leistungen:  Errichtung von Trinkbrunnen (inkl. technische Verrohrung)  Bau und Anschluss (exkl. Abwasserentsorgung)  Anzeige der Errichtungen und der Inbetriebnahmen entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 Trinkwasserverordnung beim Gesundheitsamt  Betrieb und Instandhaltung einschließlich der notwendigen Trinkwasseruntersuchungen  Wartung und Einlagerung in den Wintermonaten einschließlich erforderlicher Planungen  Instandsetzungen (Reparaturen) bei Schäden.

Beratungsverlauf

  1. 12.11.2018

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 7.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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