0731/2019
Nächtliche Arbeiten der DB außerhalb der ICX-Hallen in Bilderstöckchen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
6365 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 0731/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.05.2019 Nächtliche Arbeiten der DB außerhalb der ICX-Hallen in Bilderstöckchen Die SPD-Fraktion im Bezirksrathaus Nippes stellt mit Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates, Eingang beim Bezirksbürgermeister am 15.01.2019, folgende Fragen zur der Situation, dass ICE-Züge nördlich der ICX-Hallen in nächster Nähe zum Wohngebiet in Longerich in der Nacht ge- wartet werden, hierbei Licht- und Lärmimmissionen auftreten und Gespräche der Anwohner mit der Bahn und dem EBA bisher erfolglos waren: 1. Wird es neue unangemeldete Immissionsmessungen geben, die den Sachstand objektiv darstel- len? 2. Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung ihre Bürger in Longerich zu schützen, welche Maßnah- men empfiehlt sie den Anwohnern und wann werden diese Maßnahmen, die die Verwaltung für sich als möglich ansieht umgesetzt? 3. Wenn gewerbliche und sogar industrielle Tätigkeiten, die in nächster Umgebung zur Wohnbebau- ung verboten sind, festgestellt werden und die DB AG auf die Einsprüche nicht reagiert, welche Klagemöglichkeiten hat die kommunale Verwaltung, damit Richtlinien, Verordnungen und Gesetze auf kommunalem Grund nicht durch Handlungen auf Bahngelände gebrochen werden? 4. Wenn z.B. vom Umweltbundesamt Verstöße der DB AG an das Eisenbahnbundesamt gemeldet werden, welche Maßnahmen hat das EBA dann einzuleiten? 5. Falls die DB AG und EBA nur unzureichend oder zögerlich auf die Hinweise der Kommune rea- gieren, in wie weit haben sie sich den Urteilen der Verwaltungsgerichte zu beugen? Die Verwaltung antwortet dazu wie folgt: Zu Frage 1: Wird es neue unangemeldete Immissionsmessungen geben, die den Sachstand objektiv darstellen? Für das ICE Werk in Nippes ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Behördliche Überwachungsmaßnahmen zur Abhilfe von schädlichen Um- welteinwirkungen können nur durch das EBA vorgegeben werden. Immissionsschutzmessungen kön- nen neben der zuständigen Behörde von dem Betreiber, der DB Fernverkehr AG, veranlasst werden. Aufgrund der abschließenden Klärung der Zuständigkeiten sind Messungen von Seiten des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes nicht vorgesehen. Zu Frage 2: Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung ihre Bürger in Longerich zu schützen, welche Maßnahmen empfiehlt sie den Anwohnern und wann werden diese Maßnahmen, die die Verwaltung für sich als möglich ansieht umgesetzt? Da bezüglich des ICE Werkes das EBA die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist, empfiehlt das Umwelt- und Verbraucherschutzamt den Anwohnerinnen und Anwohnern, ihre Be- 2 schwerden und Einwendungen an das EBA zu richten. Die Anwohner/-innen haben weiterhin die Möglichkeit, eigenständige Messungen der Blendwirkung der Beleuchtungsanlage sowie des Anla- genlärms nach TA Lärm zu beauftragen und von unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. Für die betroffenen Anwohner kann es Sinn machen, eine Nachbesserung des Lärmschutzes wegen der geänderten Betriebsweise gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss zu fordern und die- sen Anspruch beim EBA als zuständige Planfeststellungsbehörde geltend zu machen. Die kommunalen Handlungsmöglichkeiten sind wegen der eindeutigen Zuständigkeit des Eisenbahn- bundesamtes begrenzt. Wie in der Vergangenheit praktiziert beziehen die Handlungsmöglichkeiten sich auf die Unterstützung der Anwohner in der Kommunikation mit der zuständigen Behörde EBA und dem Betreiber DB Fernverkehr AG, sowie auf auf Gespräche mit dem EBA und der DB Fernver- kehr AG zur Sach- und Rechtslage. Zu Frage 3: Wenn gewerbliche und sogar industrielle Tätigkeiten, die in nächster Umgebung zur Wohnbebauung verboten sind, festgestellt werden und die DB AG auf die Einsprüche nicht reagiert, welche Klage- möglichkeiten hat die kommunale Verwaltung, damit Richtlinien, Verordnungen und Gesetze auf kommunalem Grund nicht durch Handlungen auf Bahngelände gebrochen werden? Ob auf dem Betriebsgelände der Eisenbahn verbotene gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden, kann nur das EBA als für diese Betriebsanlagen zuständige Behörde feststel- len. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat in der Vergangenheit in Gesprächen mit EBA und DB Fernverkehr AG auf die Situation hingewiesen und auf Abhilfemaßnahmen gedrängt. So hat die DB Fernverkehr AG bereits reagiert und plant der Bau einer ca. 200 m langen Lärmschutzwand. Die Um- setzung wird derzeit mit dem EBA diskutiert. Auch in der Zukunft wird das Umwelt- und Verbraucher- schutzamt im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner im Gespräch mit der zuständigen Behörde und dem Betreiber bleiben. Weitere Handlungsmöglichkeiten und insbesondere Klagemöglichkeiten bestehen für die Stadt Köln nicht. Zu Frage 4: Wenn z.B. vom Umweltbundesamt Verstöße der DB AG an das Eisenbahnbundesamt gemeldet wer- den, welche Maßnahmen hat das EBA dann einzuleiten? Dem Eisenbahnbundesamt obliegen als Bundesbehörde im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unter- haltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes die Ertei- lung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen sowie die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. Details dazu sind im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) geregelt. Das EBA entscheidet nach Maßgabe des AEG eigenverantwortlich über die Prüfung und Einleitung von entsprechenden Maßnahmen. Die Überwachung des fahrenden Schienenverkehrs ist Aufgabe des EBA. Bei dem angesprochenen „lauten Hupen“ handelt es sich um die Prüfung des Zug-Signalhorns vor Fahrtantritt, welches für die Teilnahme am Eisenbahnverkehr funktionstüchtig sein muss. Damit fällt das „Hupen“ ebenfalls in die Zuständigkeit des EBA. Zu Frage 5: Falls die DB AG und EBA nur unzureichend oder zögerlich auf die Hinweise der Kommune reagieren, in wie weit haben sie sich den Urteilen der Verwaltungsgerichte zu beugen? Das EBA als Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bahn AG mit allen Tochterunternehmen als Betrei- berin sind an das geltende Recht und an rechtskräftige Entscheidungen und Urteile der Gerichte ge- bunden. 3
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0731/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 14.05.2019
- Erstellt
- 27.02.2019 16:25