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0731/2019

Nächtliche Arbeiten der DB außerhalb der ICX-Hallen in Bilderstöckchen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 14.05.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 16.05.2019, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6365 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/572 
 
Vorlagen-Nummer 
 0731/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.05.2019 
 
Nächtliche Arbeiten der DB außerhalb der ICX-Hallen in Bilderstöckchen 
Die SPD-Fraktion im Bezirksrathaus Nippes stellt mit Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des 
Rates, Eingang beim Bezirksbürgermeister am 15.01.2019, folgende Fragen zur der Situation, dass 
ICE-Züge nördlich der ICX-Hallen in nächster Nähe zum Wohngebiet in Longerich in der Nacht ge-
wartet werden, hierbei Licht- und Lärmimmissionen auftreten und Gespräche der Anwohner mit der 
Bahn und dem EBA bisher erfolglos waren: 
 
1. Wird es neue unangemeldete Immissionsmessungen geben, die den Sachstand objektiv darstel-
len? 
2. Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung ihre Bürger in Longerich zu schützen, welche Maßnah-
men empfiehlt sie den Anwohnern und wann werden diese Maßnahmen, die die Verwaltung für 
sich als möglich ansieht  umgesetzt? 
3. Wenn gewerbliche und sogar industrielle Tätigkeiten, die in nächster Umgebung zur Wohnbebau-
ung verboten sind, festgestellt werden und die DB AG auf die Einsprüche nicht reagiert, welche 
Klagemöglichkeiten hat die kommunale Verwaltung, damit Richtlinien, Verordnungen und Gesetze 
auf kommunalem Grund nicht durch Handlungen auf Bahngelände gebrochen werden? 
4. Wenn z.B. vom Umweltbundesamt Verstöße der DB AG an das Eisenbahnbundesamt gemeldet 
werden, welche Maßnahmen hat das EBA dann einzuleiten? 
5. Falls die DB AG und EBA nur unzureichend oder zögerlich auf die Hinweise der Kommune rea-
gieren,  in wie weit haben sie sich den Urteilen der Verwaltungsgerichte zu beugen? 
 
Die Verwaltung antwortet dazu wie folgt: 
 
Zu Frage 1: 
Wird es neue unangemeldete Immissionsmessungen geben, die den Sachstand objektiv darstellen? 
 
Für das ICE Werk in Nippes ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) die zuständige Genehmigungs- und 
Überwachungsbehörde. Behördliche Überwachungsmaßnahmen zur Abhilfe von schädlichen Um-
welteinwirkungen können nur durch das EBA vorgegeben werden. Immissionsschutzmessungen kön-
nen neben der zuständigen Behörde von dem Betreiber, der DB Fernverkehr AG, veranlasst werden. 
Aufgrund der abschließenden Klärung der Zuständigkeiten sind Messungen von Seiten des Umwelt- 
und Verbraucherschutzamtes nicht vorgesehen.  
Zu Frage 2:  
Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung ihre Bürger in Longerich zu schützen, welche Maßnahmen 
empfiehlt sie den Anwohnern und wann werden diese Maßnahmen, die die Verwaltung für sich als 
möglich ansieht  umgesetzt? 
Da bezüglich des ICE Werkes das EBA die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde 
ist, empfiehlt das Umwelt- und Verbraucherschutzamt den Anwohnerinnen und Anwohnern, ihre Be-

2 
 
schwerden und Einwendungen an das EBA zu richten.  Die Anwohner/-innen haben weiterhin die 
Möglichkeit, eigenständige Messungen der Blendwirkung der Beleuchtungsanlage sowie des Anla-
genlärms nach TA Lärm zu beauftragen und von unabhängigen Sachverständigen durchführen zu 
lassen. Für die betroffenen Anwohner kann es Sinn machen, eine Nachbesserung des Lärmschutzes 
wegen der geänderten Betriebsweise gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss zu fordern und die-
sen Anspruch beim  EBA als zuständige Planfeststellungsbehörde geltend zu machen. 
Die kommunalen Handlungsmöglichkeiten sind wegen der eindeutigen Zuständigkeit des Eisenbahn-
bundesamtes begrenzt. Wie in der Vergangenheit praktiziert beziehen die Handlungsmöglichkeiten 
sich auf die Unterstützung der Anwohner in der Kommunikation mit der zuständigen Behörde EBA 
und dem Betreiber DB Fernverkehr AG, sowie auf auf Gespräche mit dem EBA und der DB Fernver-
kehr AG zur Sach- und Rechtslage.  
Zu Frage 3:  
Wenn gewerbliche und sogar industrielle Tätigkeiten, die in nächster Umgebung zur Wohnbebauung 
verboten sind, festgestellt werden und die DB AG auf die Einsprüche nicht reagiert, welche Klage-
möglichkeiten hat die kommunale Verwaltung, damit Richtlinien, Verordnungen und Gesetze auf 
kommunalem Grund nicht durch Handlungen auf Bahngelände gebrochen werden? 
Ob auf dem Betriebsgelände der Eisenbahn verbotene gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten 
durchgeführt werden, kann nur das EBA als für diese Betriebsanlagen zuständige Behörde feststel-
len.  
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat in der Vergangenheit in Gesprächen mit EBA und DB 
Fernverkehr AG auf die Situation hingewiesen und auf Abhilfemaßnahmen gedrängt. So hat die DB 
Fernverkehr AG bereits reagiert und plant der Bau einer ca. 200 m langen Lärmschutzwand. Die Um-
setzung wird derzeit mit dem EBA diskutiert. Auch in der Zukunft wird das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner im Gespräch mit der zuständigen Behörde 
und dem Betreiber bleiben. Weitere Handlungsmöglichkeiten und insbesondere Klagemöglichkeiten 
bestehen für die Stadt Köln nicht. 
Zu Frage 4:  
Wenn z.B. vom Umweltbundesamt Verstöße der DB AG an das Eisenbahnbundesamt gemeldet wer-
den, welche Maßnahmen hat das EBA dann einzuleiten? 
Dem Eisenbahnbundesamt obliegen als Bundesbehörde im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unter-
haltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes die Ertei-
lung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen sowie die Abnahmen, Prüfungen und 
Überwachungen auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. Details dazu sind im Allgemeinen 
Eisenbahngesetz (AEG) geregelt. Das EBA entscheidet nach Maßgabe des AEG eigenverantwortlich 
über die Prüfung und Einleitung von entsprechenden Maßnahmen.  
Die Überwachung des fahrenden Schienenverkehrs ist Aufgabe des EBA. Bei dem angesprochenen 
„lauten Hupen“ handelt es sich um die Prüfung des Zug-Signalhorns vor Fahrtantritt, welches für die 
Teilnahme am Eisenbahnverkehr funktionstüchtig sein muss. Damit fällt das „Hupen“ ebenfalls in die 
Zuständigkeit des EBA. 
Zu Frage 5:  
Falls die DB AG und EBA nur unzureichend oder zögerlich auf die Hinweise der Kommune reagieren,  
in wie weit haben sie sich den Urteilen der Verwaltungsgerichte zu beugen? 
Das EBA als Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bahn AG mit allen Tochterunternehmen als Betrei-
berin sind an das geltende Recht und an rechtskräftige Entscheidungen und Urteile der Gerichte ge-
bunden.

3

Beratungsverlauf (1)

16.05.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 7.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0731/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
14.05.2019
Erstellt
27.02.2019 16:25