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3907/2024

1. Nachtrag des Städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 69450/08 - Arbeitstitel „Ehemaliges CFK-Gelände“ in Köln-Kalk -

Mitteilung Ausschuss 17.01.2025

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 06.02.2025, TOP 18.6

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4112 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/1 
 
Vorlagen-Nummer 17.01.2025 
 3907/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 
 
1. Nachtrag des Städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 69450/08 - 
Arbeitstitel „Ehemaliges CFK-Gelände„ in Köln-Kalk - 
Das Einkaufszentrum „KölnArcaden“ wurde 2005 im westlichen Bereich der Kalker Haupt-
straße eröffnet. Der Bereich um die Kalker Hauptstraße sowie die angrenzenden Nebenstra-
ßen gehören zum Bezirkszentrum Kalk, Kalker Hauptstraße, einem zentralen Versorgungsbe-
reich gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. 
 
Um den veränderten Ansprüchen bezüglich der Nutzungen im Einkaufszentrum „KölnArca-
den“ nachzukommen wird ein erster Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom 15.07.2016 
zum Bebauungsplan Nr. 69450/08 - Arbeitstitel „Ehemaliges CFK-Gelände“ in Köln-Kalk ver-
einbart. Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrags sind u.a. Regelungen zu den Verkaufs-
flächen, Sortimenten und Werbeanlagen des im Geltungsbereich des Bebauungsplans beste-
henden Einkaufszentrums Köln Arcaden, zu Öffnungszeiten der Diagonale, zu den Nutzungs-
zeiten des Parkhauses und zum Erhalt der sogenannten CFK-Sammlung. 
 
Ziel des Nachtrags ist es, dem Betreiber eine größere Flexibilität bei der Ansiedlung von Ein-
zelhandelsbetrieben zu ermöglichen. Der ursprüngliche städtebauliche Vertrag aus 2016 
bleibt bis auf den Nachtrag weiter bestehen. 
Das Einkaufszentrum ist seit 2005 im Bezirkszentrum Kalk, Kalker Hauptstraße und hat sich 
seit seiner Eröffnung 2005 als Standort mit wichtigen Magnetbetrieben in das Bezirkszentrum, 
ergänzend zum Einzelhandelsangebot entlang der Kalker Hauptstraße, integriert. In einer 
Auswirkungsanalyse hat der Betreiber die Verträglichkeit der Sortimentsflexibilisierung darge-
legt. 
 
Die Aufhebung der Begrenzung des bisherigen sog. persönlichen Bedarfs (Bücher, Schreib-
waren, Hausrat, Glas, Porzellan, Geschenkartikel, Spielwaren, Sport, Camping, Hobby, Uhren 
und Schmuck) erlaubt eine sinnvolle Sortiments- und Angebotsergänzung im Einkaufszent-
rum, die auch im Einklang mit dem bestehenden Nutzungsangebot und den Entwicklungsper-
spektiven des Bezirkszentrums steht. Gleichzeitig bleibt die Begrenzung der Verkaufsfläche 
der nahversorgungsrelevanten Sortimente bestehen, die auch zum Schutz der Einzelhandels-
angebote im restlichen Bezirkszentrum dient. Die bisher als periodischer Bedarf definierten 
Sortimente (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabak-, Reformwaren, Schnittblumen, 
Zeitungen/Zeitschriften sowie Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren inkl. 
Wasch- und Putzmittel, Kosmetika) und Apothekerwaren) sind Teil der nahversorgungsrele-
vanten Sortimente.

2 
 
Folgende Änderungen ergeben sich mit dem 1. Nachtrag des Städtebaulichen Vertrags: 
 
§ 2 Verkaufsflächen/Sortimente/Werbeanalgen 
- Aktualisierung der Definition „Verkaufsfläche“ gem. Einzelhandelserlass NRW 2021 
- Anpassung der Begrifflichkeiten bei der Sortimentszuordnung gem. Kölner Sortiments-
liste 2023: jetzt nahversorgungsrelevante/zentrenrelevante Sortimente, vorher periodi-
scher/persönlicher Bedarf 
- Aufhebung der Begrenzung des zentrenrelevanten (bisher persönlichen) Bedarfs auf 
max. 4.400 m² VK 
- Beibehaltung der Gesamtverkaufsfläche sowie Begrenzung der Verkaufsfläche (VK) 
für den nahversorgungsrelevanten (bisher periodischen) Bedarf auf 7.500 m² VK 
- Aufhebung der Obergrenze von max. 60 % Verkaufsfläche im großflächigen Einzel-
handel 
- Aufhebung der Untergrenze von min. 40 % Verkaufsfläche im nicht großflächigen Ein-
zelhandel 
 
§ 3 Öffnungszeiten der Diagonale 
Im bestehenden Städtebaulichen Vertrag wird in der Diagonale des Einkaufszentrums eine 
Nutzung durch die Allgemeinheit während der Zeit von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr gewährleistet. 
Im Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag wird eine Öffnungsklausel ergänzt, in der die Mög-
lichkeit einer Ausdehnung dieser allgemeinen Nutzungserlaubnis gestattet wird, wobei dies 
eine zusätzliche Vereinbarung der Vertragsparteien bedürfen würde. 
 
 
 
Gez. Haack

Beratungsverlauf (2)

23.01.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3907/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.01.2025
Erstellt
05.12.2024 13:17