3907/2024
1. Nachtrag des Städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 69450/08 - Arbeitstitel „Ehemaliges CFK-Gelände“ in Köln-Kalk -
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 17.01.2025 3907/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2025 Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 1. Nachtrag des Städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 69450/08 - Arbeitstitel „Ehemaliges CFK-Gelände„ in Köln-Kalk - Das Einkaufszentrum „KölnArcaden“ wurde 2005 im westlichen Bereich der Kalker Haupt- straße eröffnet. Der Bereich um die Kalker Hauptstraße sowie die angrenzenden Nebenstra- ßen gehören zum Bezirkszentrum Kalk, Kalker Hauptstraße, einem zentralen Versorgungsbe- reich gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Um den veränderten Ansprüchen bezüglich der Nutzungen im Einkaufszentrum „KölnArca- den“ nachzukommen wird ein erster Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom 15.07.2016 zum Bebauungsplan Nr. 69450/08 - Arbeitstitel „Ehemaliges CFK-Gelände“ in Köln-Kalk ver- einbart. Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrags sind u.a. Regelungen zu den Verkaufs- flächen, Sortimenten und Werbeanlagen des im Geltungsbereich des Bebauungsplans beste- henden Einkaufszentrums Köln Arcaden, zu Öffnungszeiten der Diagonale, zu den Nutzungs- zeiten des Parkhauses und zum Erhalt der sogenannten CFK-Sammlung. Ziel des Nachtrags ist es, dem Betreiber eine größere Flexibilität bei der Ansiedlung von Ein- zelhandelsbetrieben zu ermöglichen. Der ursprüngliche städtebauliche Vertrag aus 2016 bleibt bis auf den Nachtrag weiter bestehen. Das Einkaufszentrum ist seit 2005 im Bezirkszentrum Kalk, Kalker Hauptstraße und hat sich seit seiner Eröffnung 2005 als Standort mit wichtigen Magnetbetrieben in das Bezirkszentrum, ergänzend zum Einzelhandelsangebot entlang der Kalker Hauptstraße, integriert. In einer Auswirkungsanalyse hat der Betreiber die Verträglichkeit der Sortimentsflexibilisierung darge- legt. Die Aufhebung der Begrenzung des bisherigen sog. persönlichen Bedarfs (Bücher, Schreib- waren, Hausrat, Glas, Porzellan, Geschenkartikel, Spielwaren, Sport, Camping, Hobby, Uhren und Schmuck) erlaubt eine sinnvolle Sortiments- und Angebotsergänzung im Einkaufszent- rum, die auch im Einklang mit dem bestehenden Nutzungsangebot und den Entwicklungsper- spektiven des Bezirkszentrums steht. Gleichzeitig bleibt die Begrenzung der Verkaufsfläche der nahversorgungsrelevanten Sortimente bestehen, die auch zum Schutz der Einzelhandels- angebote im restlichen Bezirkszentrum dient. Die bisher als periodischer Bedarf definierten Sortimente (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabak-, Reformwaren, Schnittblumen, Zeitungen/Zeitschriften sowie Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika) und Apothekerwaren) sind Teil der nahversorgungsrele- vanten Sortimente. 2 Folgende Änderungen ergeben sich mit dem 1. Nachtrag des Städtebaulichen Vertrags: § 2 Verkaufsflächen/Sortimente/Werbeanalgen - Aktualisierung der Definition „Verkaufsfläche“ gem. Einzelhandelserlass NRW 2021 - Anpassung der Begrifflichkeiten bei der Sortimentszuordnung gem. Kölner Sortiments- liste 2023: jetzt nahversorgungsrelevante/zentrenrelevante Sortimente, vorher periodi- scher/persönlicher Bedarf - Aufhebung der Begrenzung des zentrenrelevanten (bisher persönlichen) Bedarfs auf max. 4.400 m² VK - Beibehaltung der Gesamtverkaufsfläche sowie Begrenzung der Verkaufsfläche (VK) für den nahversorgungsrelevanten (bisher periodischen) Bedarf auf 7.500 m² VK - Aufhebung der Obergrenze von max. 60 % Verkaufsfläche im großflächigen Einzel- handel - Aufhebung der Untergrenze von min. 40 % Verkaufsfläche im nicht großflächigen Ein- zelhandel § 3 Öffnungszeiten der Diagonale Im bestehenden Städtebaulichen Vertrag wird in der Diagonale des Einkaufszentrums eine Nutzung durch die Allgemeinheit während der Zeit von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr gewährleistet. Im Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag wird eine Öffnungsklausel ergänzt, in der die Mög- lichkeit einer Ausdehnung dieser allgemeinen Nutzungserlaubnis gestattet wird, wobei dies eine zusätzliche Vereinbarung der Vertragsparteien bedürfen würde. Gez. Haack
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3907/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.01.2025
- Erstellt
- 05.12.2024 13:17