0663/2025/1
Beantwortung einer Nachfrage von RM Kircher aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 24.03.2025 bezüglich der Vergabe zu den Interimsbauten für die Europaschule
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4518 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 11.06.2025 0663/2025/1 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.06.2025 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 23.06.2025 Beantwortung einer Nachfrage von RM Kircher aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 24.03.2025 bezüglich der Vergabe zu den Interimsbauten für die Europaschule Anfrage: In der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 24.03.2025 fragte RM Kir- cher nach den Gründen, warum die Politik nicht zum Vergabeverfahren eingeladen worden ist. Antwort der Verwaltung: Der Interimsbau für die Europaschule ist Bestandteil des 2. Schulbaumaßnahmenpakets. Der Auftrag wurde als Ergebnis eines europaweiten Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewett- bewerb erteilt. Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, Vergabeverfahren rechtmäßig, das heißt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften (unter anderem das Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB), Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Vergabebe- stimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)) durchzuführen. Die vergaberechtlichen Bestimmungen dienen dem Schutz der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung aller Bieter*innen sowie der Wahrung des Geheimwettbewerbs. Gerade das Verhandlungsverfahren mit vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb als eine der flexibels- ten und wenig förmlichen Verfahrensarten erfordert besondere Beachtung der oben genann- ten allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze, deren Einhaltung von der Verwaltung sicher- zustellen sind. Eine unmittelbare Beteiligung politischer Gremienmitglieder an operativen Phasen des Verfah- rens – insbesondere an der Auswahl der Bewerbenden, Verhandlungsgesprächen oder der Angebotswertung - wird aus Rechtsgründen nicht empfohlen. Politische Mandatsträger*innen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Grundsätze kann dazu führen, dass entsprechende Vergabeverfahren angegriffen werden können, was im schlimmsten Fall zur Aufhebung des Verfahrens oder zu Nachprüfungsverfahren führen kann. Politische Zielsetzungen fließen in die Vergaben mit ein, da diese im Vorfeld der Verfahren durch Gremienbeschlüsse gefasst werden, die die Verwaltung bei der Ausgestaltung des Vergabegegenstands und der Bewertungskriterien berücksichtigt (vergleiche Zuständigkeits- ordnung der Stadt Köln § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Bau- maßnahmen). Eine Einbindung in die operativen Durchführungsschritte ist hingegen nicht zu- lässig. 2 Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sieht insofern in § 5 Absatz 6 vor, dass sich das nach § 6 Absatz 3 zuständige Gremium jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens informieren darf. Über dieses Recht hinausgehend wird gemäß Ratsbeschluss 1474/2020 für das „2. Maßnah- menpaket für Schulbauprojekte Neubau/Erweiterung/Generalsanierung von Schulgebäuden durch Total- oder Generalunternehmer“ die Beteiligung des Rats durch eine projektbeglei- tende Kommission, die sich aus Ratsvertreter*innen zusammensetzt, flankierend sicherge- stellt. In der Projektkommission erfolgt regelmäßig eine Berichterstattung zu Kosten und Terminen. Ferner werden Fragen zu den Projekten und zum Ablauf der Vergabeverfahren beantwortet, wie auch Fragen zur Resonanz im Wettbewerb, Zahl der Firmen et cetera. Vertreter*innen des Amts für Recht, Vergabe und Versicherungen nehmen auch an diesem Termin teil, um kon- krete Fragen zu den Verfahren beantworten zu können. Sofern sich maßgebliche Parameter verändern, erfolgt eine Beschlussfassung durch die ent- sprechenden Ratsgremien und Bezirksvertretungen. Hierzu zählen: • Abweichung von der Bandbreite des Kostenorientierungswertes • Veränderungen des Maßnahmenpaketes durch Austausch, Erweiterung oder Heraus- nahme von Maßnahmen • Veränderung der Auftragsvergabe, das heißt Generalunternehmen (GU) anstelle von Totalunternehmen (TU) oder umgekehrt Die Verwaltung bittet daher um Verständnis, dass eine Mitwirkung politischer Vertreter*innen im Rahmen von Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht vorgesehen ist. Selbstverständlich haben die zuständigen Gremien nach § 5 Absatz 6 der Zuständigkeitsord- nung jederzeit das Recht, sich nach dem Stand des Verfahrens, auch außerhalb der gegrün- deten projektbegleitenden Kommission, zu erkundigen. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0663/2025/1
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 11.06.2025
- Erstellt
- 17.04.2025 07:29