3989/2022
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63454/03
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Anlage 6 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
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A N L A G E 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63454/03 Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld (Verfahren nach §13a BauGB) Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ziel der Planung ................................ ................................ ................................ 5 1.1 Anlass der Planung ................................ ................................ ................................ ...... 5 1.2 Ziel der Planung ................................ ................................ ................................ ........... 5 2 Verfahren ................................ ................................ ................................ ............................. 6 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung ................................ ................................ ......... 6 3 Erläuterungen zum Plangebiet ................................ ................................ ............................. 7 3.1 Abgrenzung des Plangebietes ................................ ................................ ...................... 7 3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung ................................ .......... 7 3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet ................................ ................................ .. 7 3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets .............................. 7 3.2.3 Soziale Infrastruktur ................................ ................................ .............................. 8 3.2.3.1 Kindertagesstätten ................................ ................................ ............................... 8 3.2.3.2 Grundschulen ................................ ................................ ................................ ...... 8 3.2.3.3 Weiterführende Schulen ................................ ................................ ....................... 8 3.2.3.4 Förderschulen ................................ ................................ ................................ ..... 9 3.2.4 Nahversorgung ................................ ................................ ................................ ..... 9 3.2.5 Begrünung/Freiraum ................................ ................................ ............................. 9 3.3 Bestehende Erschließungssituation ................................ ................................ ............. 9 3.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................ ................................ ............... 9 3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ .............. 9 3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr ................................ ................................ ........ 10 3.3.1.3 Radverkehr ................................ ................................ ................................ ........ 10 3.3.1.4 Carsharing-Angebot................................ ................................ ............................ 11 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung ................................ ................................ ................. 11 3.3.3 Abwasserentsorgung ................................ ................................ ........................... 11 3.3.4 Bodensituation ................................ ................................ ................................ ..... 11 3.4 Alternativstandorte ................................ ................................ ................................ ...... 11 3.5 Planungsrechtliche Situation ................................ ................................ ...................... 11 3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 ................................ ............................ 11 3.5.2 Fluchtlinienpläne ................................ ................................ ................................ ..12 4 Planungsvorgaben ................................ ................................ ................................ .............. 12 Seite 2 von 51 4.1 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ............... 12 4.2 Flächenn utzungsplan ................................ ................................ ................................ ..12 4.3 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ .......... 12 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen ............................ 12 4.4.1 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ ..... 12 4.4.2 Einzelhandels - und Zentrenkonzept ................................ ................................ ..... 12 4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ................................ ............ 13 4.4.4 Kooperative s Baulandmodell ................................ ................................ ............... 13 5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) ................................ .......... 14 5.1 Städtebauliches Konzept ................................ ................................ ............................. 14 5.2 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ........................... 15 5.3 Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ ......................... 16 5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) ................................ ................................ .16 5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ................................ ................................ ................. 16 5.3.3 Zahl der Vollgeschosse ................................ ................................ ........................ 17 5.3.4 Höhe baulicher Anlagen ................................ ................................ ....................... 17 5.3.5 Geländehöhen ................................ ................................ ................................ ...... 18 5.3.6 Zwingende Geländehöhen ................................ ................................ .................... 18 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................................ 18 5.4.1 Bauweise ................................ ................................ ................................ .............. 18 5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................................ ......... 18 5.4.3 Baulinie ................................ ................................ ................................ ................ 18 5.4.4 Baugrenzen ................................ ................................ ................................ .......... 19 5.4.5 Abstandsflächen ................................ ................................ ................................ ..19 5.4.6 Nebenanlagen ................................ ................................ ................................ ...... 21 5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................ ................................ .......... 22 5.6 Erschließung ................................ ................................ ................................ ............... 22 5.6.1 Verkehr................................ ................................ ................................ ................. 22 5.6.2 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ ............ 23 5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche .......................... 23 5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ ............................ 23 5.6.5 Gehwege ................................ ................................ ................................ .............. 24 5.6.6 Radverkehr ................................ ................................ ................................ ........... 24 5.6.7 Mobilitätskonzept ................................ ................................ ................................ .24 5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr ................................ ............................ 24 5.6.9 Leitungsrecht ................................ ................................ ................................ ....... 25 5.7 Technische Infrastruktur ................................ ................................ ............................. 25 5.7.1 Telekommunikation ................................ ................................ .............................. 25 5.7.2 Entwä sserung ................................ ................................ ................................ ...... 26 Seite 3 von 51 5.7.3 Energiekonzept ................................ ................................ ................................ ....26 5.7.4 Löschwasse r ................................ ................................ ................................ ........ 26 5.7.5 Müllentsorgung ................................ ................................ ................................ ....26 5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr ................................ ................................ ........ 26 5.8 Grünflächen ................................ ................................ ................................ ................. 27 5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen ................................ ................................ ..... 27 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ................................ ....... 27 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume ................................ ...... 27 5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt ................................ ................................ ............ 27 5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen .............. 28 5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken ........................ 28 5.9.5 Begrünung von Ti efgaragen ................................ ................................ ................. 28 5.9.6 Begrünung der Dachflächen ................................ ................................ ................ 28 5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG ................ 29 5.10 Soziale Infrastruktur ................................ ................................ ................................ ....29 5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) ................................ .............. 29 5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) ................................ .................. 30 5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung ................................ ................................ ...30 5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................ ................................ ....... 32 5.12.1 Gestalterische Festsetzungen ................................ ................................ .............. 32 5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten ................................ ........................ 32 5.12.1.2 Einfriedungen ................................ ................................ ................................ .32 5.12.1.3 Werbeanlagen ................................ ................................ ................................ 32 5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen ................................ ................................ .............. 33 6 Umweltbelange ................................ ................................ ................................ ................... 33 6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich ................................ ...33 6.1.1 Tiere ................................ ................................ ................................ ..................... 33 6.1.2 Pflanzen ................................ ................................ ................................ ............... 34 6.1.3 Biologische Vielfalt ................................ ................................ .............................. 34 6.1.4 Eingriff / Ausgleich ................................ ................................ ............................... 35 6.2 Boden ................................ ................................ ................................ .......................... 35 6.3 Wasser................................ ................................ ................................ ......................... 36 6.3.1 Grundwasser ................................ ................................ ................................ ........ 36 6.3.2 Oberflächenwasser ................................ ................................ .............................. 36 6.3.3 Versickerung ................................ ................................ ................................ ........ 36 6.4 Luft / Klima ................................ ................................ ................................ .................. 37 6.4.1 Luftschadstoffe ................................ ................................ ................................ ....37 6.4.2 Klima ................................ ................................ ................................ .................... 38 6.5 Landschaft................................ ................................ ................................ ................... 39 Seite 4 von 51 6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ................................ ........ 39 6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung ................................ ................................ ................................ ........................... 39 6.7.2 Elektromagnetische Felder ................................ ................................ .................. 43 6.7.3 Licht ................................ ................................ ................................ ..................... 43 6.7.4 Altlasten ................................ ................................ ................................ ............... 44 6.7.5 Erschütterungen ................................ ................................ ................................ ..44 6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................ ................................ ........... 45 6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absa t z 6 Nummer 7 a -d BauGB .45 6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern .45 6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie .45 6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall -, Immissionsschutzrechte s................................ ................................ ............ 46 6.12.1 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ ...46 6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete ................................ ................................ ................... 46 6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erf üllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fe stgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden .................... 46 6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ...................... 46 6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwa sser ................................ ................................ .46 6.14.2 Starkregenereignisse ................................ ................................ ........................... 47 6.14.3 Überflutungsnachweis ................................ ................................ ......................... 47 6.14.4 Seveso III ................................ ................................ ................................ .............. 47 6.14.5 Kampfmittel ................................ ................................ ................................ .......... 47 6.15 Verwendete Unterlagen ................................ ................................ ............................... 48 7 Planverwirklichung ................................ ................................ ................................ ............. 50 7.1 Kosten ................................ ................................ ................................ ......................... 50 7.1.1 Planungsvereinbarung ................................ ................................ ......................... 50 7.2 Durchführungsvertrag ................................ ................................ ................................ .50 7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG ................................ .50 8 Kenndaten ................................ ................................ ................................ ........................... 51 Seite 5 von 51 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die in den 1950er Jahren erbaute Gruppe von drei Wohnhäus ern mit insgesamt 48 Wohneinheiten an der Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld ist eine Wohnan- lage der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft eG „DIE EHRENFELDER“ (nachfol- gend auch Vorhabenträgerin). Di e Genossenschaft hat in den ver gangenen Jahren einen Großteil ihrer Wohnungsstandorte, unter Berücksich tigung weiterhin tragbarer Mieten und eines rücksichtsvollen Umgan gs mit den Mieterinnen und Mietern, modernisiert und energetisch ertüchtigt. Dieses für andere Siedlungen gewählte Vorgehen der Sanierung kommt für di e Gebäude an der Scheidtweilerstraße ni cht in Frage. Voruntersuchungen haben erhebliche alters- bedingte bauliche Mängel an den tragenden Bauteilen sowie wirtschaftliche u nd woh- nungswirtschaftliche Risi ken offengelegt, die einen Abriss und eine komplette Neubebau- ung nötig werden lassen. Insgesamt werden an dem Standort 75 Wohneinheiten sowie zusätzlich gewerbliche sowie ge meinschaftliche Nutzungen im Erdgeschoss neu errich- tet. So können 27 Wohneinheiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand (48 WE) existieren. Dazu wird die Bestandsbebauung abge brochen und durch eine neue er- setzt. Für das Plangebiet regelt ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorha- ben. Da die Festsetzungen des beste henden Bebauungsplanes dem aktuellen Vorhaben aber entgegenstehen und die Prüfung der pl anungsrechtlichen Zulässigkeit auch unter Befreiungsmöglichkeiten seitens der Stadt Köln er geben hat, dass das geplante Vorha- ben auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig ist, wird mit diesem Verfahren neues Planungsrecht geschaffen, auf dessen Grundlage dann die Bebauung erfolgen wird. Aus diesem Grund hat die Vorhabenträge rin im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln gestellt. Die Stadt Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln darum für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern an. Hierzu wird das Vorhaben mit 27 neuen zusätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 1.2 Ziel der Planung Die Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“, die im Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossen- schaften und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros Damrau Kusserow Architekten für den Standort an der Scheidtweilerstraße wurde aus fünf Konzepten zum Sieg er gewählt. Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes Gebäude vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen , wie eine Al- tentagespflege und Gemeinschaftsflächen für die Anwohner , das Nutzungsspektrum er- gänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet . Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und besteht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen Wohnformen anbie- ten und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen . Seite 6 von 51 Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszu- schnitte, die auf die vorhandenen Emis sionen reagieren und gesunde Wohn - und Ar- beitsverhältnisse ermöglichen. 2 Verfahren 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sic h um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB). Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes bleibt bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungs- pläne im engen sachlichen, räumli chen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden v orhabenbezogenen Bebauungs- plan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz d es Landes Nordrhein- Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnat urschutz- gesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei dung oder Begrenzung der Auswir kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesim missionsschutzgesetzes zu beach ten sind. Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63454/03 mit dem Arbeits- titel: „Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld“ wurde am 04.07.2019 vom Stadtent- wicklungsausschuss nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab- satz 1 BauGB erfolgte vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 29.01.2019 bis ein- schließlich 06.03.2019. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 12.09.2019 bis einschließlich 25.09.2019 als Mitteilung statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab- satz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.03.2022 bis einschließlich 25.04.2022. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 1 3a Baugesetzbuch erfolgte in der Zeit vom 15.09.2022 bis einschließlich 17.10.2022. Es sind drei Stellungnahmen der be- nachrichtigten Träger ö ffentlicher Belange eingegangen. Seite 7 von 51 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Lindenthal, im Stadtteil Braunsfeld. Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von rund 4.641 m². Das langgestreckte Grundstück der Vorhabenträgerin liegt an der Scheidtweilerstraße. Es hat eine Größe von ca. 3.300 m² , eine Länge von ca. 164 m und ist nur ca. 20 Meter tief. Im Süden w ird das Plangebiet durch die Straßenmitte der Scheidtweilerstraße begrenzt. Im Norden grenzt es an den Betriebshof der KVB, auf dem nur mäßig bebaute Flächen vorhanden sind. Dort finden sich Schienenwege, die ins Bahndepot führen, in dem Straßenbahnen bei Nichtnutzung oder im Reparaturfall abge- stellt werden. Im Osten grenzt das Plangebiet ebenfalls an das Grundstück der KVB; hier befindet sich das mehrgeschossige Verwaltungsgebäude der KVB. Im Westen grenzt ein Getränkemarkt mit dazugehörigem Parkplatz des HIT -Supermarktes an, dessen H aupt- gebäude auf der anderen Straßenseite der Scheidtweilerstraße, etwas weiter nach Wes- ten versetzt, liegt. Das Plangebiet liegt im Bereich der Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467. Da die Plangebietsgrenze entlang der Straßenmitte der Scheidtweilerstraße verläuft, liegt ein Teil des Flurstücks 1315 ebenfalls im Plangebiet. Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von 3.300 m². Das Plangrundstück ist abgesehen von dem Teilbereich der Scheidtweilerstraße identisch mit dem Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet Im Plangebiet stehen derzeit drei gleiche Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Die drei Gebäude sind viergeschossig und verfügen pro Geschoss über vier Wohneinheiten. Es befinden sich keine weiteren Gebäude oder Nebenanlagen auf dem Grundstück. Die rückwärtige nördliche Grenze zum KVB-Gelände wird durch eine Mauer gebildet. Die Bauten stehen auf einer Rasenfläche mit einigen Bäumen und Baumgruppen. 3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets Die Umgebung des P langebietes ist sehr heterogen. Das nördlich angrenzende Stadtgebiet bis zum Bahndamm der Deutschen Bahn ist ge- prägt von Gewerbestrukturen. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Melaten - respek- tive Ehrenfeldgürtel trennt die Wohnstandorte im Osten von der gewerblichen Nutzung im Westen. Wohngebäude finden sich hier nur sporadisch. Der Betriebshof der KVB bil- det ein größeres zusammenhängendes Betriebsgelände, die and eren gewerblichen Strukturen sind im Verhältnis kleinteiliger. Die Bebauung entspricht der Nutzung und ist geprägt von maximal zweigeschossigen Hallen und mehrgeschossigen Verwaltungsge- bäuden. Der südlich angrenzende Block – begrenzt durch Melatengürtel, S cheidtweilerstraße, Maarweg und Aachener Straße – ist charakterisiert durch einen Blockrand, der durchweg gemischt genutzt wird. Entlang der Aachener Straße sind eine Vielzahl an Dienstleistern angesiedelt, diese Dichte nimmt entlang der anderen Straßenzüg e ab. In den oberen Seite 8 von 51 Geschossen finden sich zumeist Wohnungen, wobei hier ein Ost -West-Gefälle erkenn- bar ist. An der von einem Hochhauskomplex dominierten Ostspitze des Blocks findet sich ausschließlich eine Büronutzung, die in Richtung Westen deutlich abni mmt. Die In- nenhöfe des Blocks sind geprägt von langgestreckten Hallen - und Nebengebäuden, die vornehmlich gewerblich genutzt werden. Diese Struktur setzt sich in den Blockrandstruk- turen, die direkt südlich an die Aachener Straße angrenzen, fort. Die von de r Aachener Straße abgewandten und dem Kölner Stadtwald zugewandten Blöcke sind gekennzeich- net durch Einfamilienhäuser in Reihenhausbauweise und solitär stehende Stadtvillen. Östlich des Melatengürtels befindet sich der Kölner Zentralfriedhof Melaten, der eine Flä- che von 435.000 m² einnimmt und seit 1980 unter Denkmalschutz steht. Der Friedhof dient den Kölnerinnen und Kölner neben seiner vorrangigen Funktion auch als öffentliche Grünfläche. Im Westen schließen sich mehrere Wohnblöcke an. Sie sind gekennzeichnet durch Ein- familienhäuser in Reihenhausbauweise aus der Nachkriegszeit. Vereinzelt finden sich Stadtvillen aus dem frühen 20. Jahrhundert. Einzig die Blockränder zum Maarweg sind durch mehrheitlich 4 -geschossige Mehrparteienhäuser ausgebildet. Das Gebiet ist ge- prägt durch baumbestandene S traßenzüge und privat gärtnerisch genutzt Innenhöfe. 3.2.3 Soziale Infrastruktur Im Norden und Westen schließen an das Plangebiet Nutzungen an, die durch großflä- chige gewerbliche Nutzungen und einen ausgedehnten Freiraum charakterisiert werden. Die Nachbarschaft im Süden und Osten ist städtisch geprägt. Dort finden sich die meis- ten Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. 3.2.3.1 Kindertagesstätten Im Umfeld des Plangebietes befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie zwölf Kindertagesstätten in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in der Scheidtweilerstraße 69 und 83, dem Plangebiet direkt gegenüberliegend bzw. in direkter Nachbarschaft. Westlich des Maarwegs befinden sich fünf Kindertagesstätten, wobei es sich bei einer um den Betriebskindergarten der Rewe Group handelt. Östlich der Gürtelt- rasse befinden sich zwei Betreuungsangebote. Die Einrichtung im Ehrenfelder Neubau- gebiet der GAG im Grünen Weg 27 ist 2015 eröffnet worden. 3.2.3.2 Grundschulen Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule Braunsfeld, die Bilinguale Grundschule BilinGo , und die Grundschulen Lindenborn und Vincenz Statz, die sich bei de auf dem gleichen Gelände befinden. Elf weitere Grund- schulen befinden sich in einem Umkreis von etwa 2.000 m Luftlinie, wobei eine Vielzahl im Stadtteil Lindenthal südlich der Dürener Straße verortet ist. 3.2.3.3 Weiterführende Schulen Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Aufbaugymnasium Claudia Agrippina in privater Trägerschaft an der Stolberger Straße sowie das Apostelngymna- sium und das Gymnasium Liebfrauen, die im Zusammenhang mit anderen Bildungsein- richtungen entlang des Rautenstrauchkanals verortet sind. Die nächsten Gesamtschulen liegen am Rand des betrachteten 2.000 m -Radiuses in den Stadtteilen Ehrenfeld und Müngersdorf. Es handelt sich um die Gesamtschule Helios an der Borsigstraße und den Teilstandort der Gesamtschule Berrenrather Straße am Neuen Grünen Weg. Seite 9 von 51 Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen liegen ebenfalls im Randbereich des Betrachtungsraums und sind in Müngersdorf und Ehrenfeld zu finden. Die Ernst -Simons- Realschule läuft aus und ist derzeit noch am Neuen Grünen Weg veror tet.Die Geschwis- ter-Scholl-Realschule befindet sich in der Gravenreuthstraße. Im Betrachtungsraum finden sich fünf Berufskollegs mit unterschiedlichen Schwerpunk- ten: ein Berufskolleg aus dem Beruf sfeld des Sozialwesens , ein Kolleg für Gestaltung, das Berufskolleg Rheinische Akademie setzt auf eine technische und naturwissenschaft- liche Ausbildung. Das Berufskolleg Ehrenfeld bedient den Schwerpunkt Gastronomie und Hotelgewerbe. Daneben gibt es noch eine Fachschule des Möbelhandels. 3.2.3.4 Förderschulen Ergänzt wird das Bildungsangebot im Betrachtungsraum des 2.000 m -Radius‘ durch drei Förderschulen. Sie befinden sich in Müngersdorf, Lindenthal und Ehrenfeld. Die Anna - Freud-Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen, chroni schen und psychosomatischen Erkr ankungen. Die Johann-Joseph-Gronewald Förderschule spezialisiert sich in den Kompetenzen Hören und Kommunikation. Die Wilhelm Leyende- cker Förderschule in Ehrenfeld verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz. 3.2.4 Nahversorgung Im Stadtbezirk Lindenthal finden sich drei Bezirksteilzentren, zwei Stadtteilzentren , zwei Nahversorgungszentren, vier Nahversorgungslagen und der Sonderstandort Marsdorf und verfügt damit über eine überdurchschnittliche Einzelhandelsausstattung. Das Plangebiet liegt im V ersorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Braunsfeld, Aachener Straße und ist somit gut mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs versorgt. 3.2.5 Begrünung/Freiraum Der Freiraum im Plangebiet ist weitestgehend ungegliedert. Das Grundstück ist geprägt von Rasenvegetation. An der nördlichen Grundstücksgrenze findet sich eine mit Efeu be- wachsene Mauer. Im Plangebiet befinden sich gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln 15 schützenswerte Bäume. Der Baumbestand beziffert sich auf fünf Eschen, sieben Birken und jeweils eine S tieleiche und Vogelkirsche und einen Feldahorn. Es finden sich großzügige Freiräume in Gehweite zum Plangebiet. Der Friedhof Melaten ist innerhalb von 7 Minuten fußläufig zu erreichen, der Kölner Stadtwald in 10 Minuten. Da Melaten seine Hauptfunktion als Friedhof erfüllt, ist eine freie Nutzung der Grünfläche nicht möglich. Er erfüllt daneben aber eine wichtige Trittstein -Funktion, da er den frei- räumlichen Anschluss an den Inneren Grüngürtel ermöglicht. Dieser Anschluss ist ledig- lich für eine Strecke von 300 m unterbrochen und muss in diesem Abschnitt über öffentli- che Verkehrsflächen statt Grünflächen erfolgen. Der Stadtwald wiederrum stellt ein eigenstän diges Freiraumangebot im Stadtgebiet dar. Die Bauungsstruktur der westlich und südlich angrenzenden Stadtgebiete weist eine hohe Durchgrünung durch Straßenbäume und kleinere begrünte Plätze, wie beispiels- weise den Monschauer Platz, auf. 3.3 Bestehende Erschließungssituation 3.3.1 Äußere Verkehrserschließung 3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Scheidtweilter Straße an das örtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Über den Metalentgürtel und den Maarweg besteht zudem Anschluss an das überörtliche Netz. Seite 10 von 51 Die Erschließung des Geländes erfolgt über die Scheidtweilerstraße. Mit einer ca. 7,50 m breiten, zweistreifigen Fahrbahn besitzt sie einen großen Straßenraum, welcher in iterie- renden Abständen durch „Parken in zweiter Reihe“ verengt wird. D er ruhende Verkehr, welcher beide Seitenräume dominiert, ist beidseitig im Längsverkehr untergebracht. 3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange- schlossen. Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird in Bezug auf Haltestellen von Busli- nien ein Einzugsradius von 300 m, außerhalb des Kernstadtbereichs von 400 m, gemäß des Nahverkehrsplans Köln definiert. Das Plangebiet liegt an der Grenze des Einzugsbe- reichs einer Buslinie. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist die Haltestelle Maarweg, die fußläufig in 6 Minuten erreichbar ist. Sie bietet Anschluss an die Buslinien 172 und 173. Die Linie 172 verbindet die Haltstelle „Zur Abtei“ in Widdersdorf mit dem Kölner Haupt- bahnhof. Diese Strec ke wird zu Teilen ebenfalls von der Linie 173 bedient, die zwischen „Weiden Lübecker Straße “ und dem Hauptbahnhof verkehrt. Über die Haltestellen Aachener Straße/Gürtel und Melatengürtel – fußläufig ca. 6 Minu- ten entfernt – wird die Buslinie 140 erreicht . Die Linie 140 verkehrt zwischen den Halte- stellen „Aachener Straße/Gürtel“ und „Ebertplatz“. Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird bezüglich der Stadtbahnhaltestellen ein Einzugsradius von 400 m, außerhalb von 600 m für Stadtbahnen gemäß des Nahver- kehrsplans Köln definiert. Demzufolge liegt das Plangebiet jeweils am Rand der Einzugs- bereiche der Stadtbahn. Die nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestel- len „Aachener Straße/Gürtel“ der L inien 1, 7 und 13 – fußläufig erreichbar in 5-7 Minuten – sowie die Haltestelle „Maarweg“ ebenfalls der L inie 1 – fußläufig erreichbar in 6 Minu- ten. Die Stadtbahnlinie 1 verkehrt zwischen Weiden West und Bergisch Gladbach, Bensberg . Die Linie 7 verkehrt zwischen Zündorf und Frechen . In der Hauptverkehrszeit von etwa 05:00 bis ca. 20:00 Uhr wird der Takt ab der Haltestelle Aachener Straße/Gürtel in Rich- tung Zündorf verdichtet. Die entsprechenden Fahrzeuge kommen dann vom Betriebshof der KVB (Scheidtweilerstraße). In entgegengesetzter Richtung nach Frechen wird der Takt für die Zeiträume von etwa 06:30 Uhr bis ca. 08:30 Uhr sowie von etwa 15:30 Uhr bis ca. 18:30 Uhr verdichtet. Die Linie 13 verkehrt zwischen Holweide und Sülzgürtel. In der Umgebung des Plangebietes existiert bezüglich der Buslinien kein Nachtnetz-An- gebot. In Bezug auf die Stadtbahnen verkehren die Linien 1, 7 und 13 am Wochenende auch in den Nachtstunden. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einzugsradius eines Bahnhofs. Der nächste Bahnhof ist der Bahnhof Ehrenfeld und lässt sich innerhalb von 9 Minuten mit dem Fahrrad oder innerhalb von 4-5 Fahrminuten mit dem ÖPNV (Stadtbahnlinie 13) erreichen. Hier ver- kehren neben S -Bahnen auch Regional- und Fernverkehrszüge. 3.3.1.3 Radverkehr Die Straßen in der direkten Umgebung des Plangebietes weisen nur teilweise eine ei- gene Radweginfrastruktur auf. Auf der Scheidtweilers traße wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt. Der Maarweg weist einen beidseitig straßenbegleitenden Radweg auf. Entlang des Melatengürtels wird der Radverke hr mittels R adwege, gemeinsamer Geh- und Radwege sowie Schutzstreifen geführt. Ein Teil des Radverkehrsnetzes NRW, das seit 2001 der umweltfreundlichen Verkehrs- verknüpfung der Städte und Gemeinden dient, verläuft in erreichbarer Nähe südlich und parallel der Aachener Straße von Ost nach West. Seite 11 von 51 3.3.1.4 Carsharing-Angebot In der direkten Umgebung des Plangebietes finden sich Anbieter stationsgebundener und stationsunabhängiger Carsharing -Systeme. Die nächstgelegenen stationsgebundenen Carsharing-Stationen befinden sich zum ei- nen am Knotenpunkt Aachener Straße / Gürtel und zum anderen an der Kitschbu rger Straße Ecke Schinkelstraße. Beide Stationen werden vom Anbieter Cambio Carsharing betrieben und sind ca. 550 m bzw. etwa 7 Gehminuten vom Plangebiet entfernt. Zudem befindet sich das KVB Kundencenter Braunsfeld (Westforum) direkt angrenzend an das Plangebiet, das eine Geschäfts- und Vertriebsstelle des Anbieters Cambio Carsharing beherbergt. Eine weitere Car sharing-Station des Anbieters Flinkster befindet sich in Ehrenfeld am Neptunplatz im „NEP - Parkhaus Neptunbad“ in einer Entfernung von 2,0 km bzw. 24 Gehminuten. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Einzugsgebiete der stationsunabhängigen Carsharing-Anbieter SHARE NOW und MILES. 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung Das Plangebiet wird durch Anlagen der Rheinenergie AG mit Wasser, Gas, Fernwärme und Strom versorgt. 3.3.3 Abwasserentsorgung Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln -Weiden. Die im Plan- gebiet vorhandenen Kanalleitungen wurden im Jahre 1972 errichtet. Die Kanäle sind ge- eignet, das anfallenden Schmutzwasser aufzunehmen. Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone. 3.3.4 Bodensituation Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer bodenkundlichen Un- tersuchung des Ingenieurteams Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH wurden im Mai 2020 5 Bodenproben entnommen. Drei der Proben werden in die Bodenart „Auffüllung“, eine Probe als „Lehm“ und die letzte als „mittelkiesiger Sand der Niederterrasse“ eingeordnet. Im Ergebnis kann nur der Lehm uneingeschränkt wiedereingebaut werden. Alle anderen Bereiche eignen sich nur für den eingeschränkten offenen Einbau oder eingeschränkten Einbau mit definierten Sicherungsmaßnahmen. Ein Bereich wird der Deponieklasse I zu- geordnet. Somit kann von einer ant hropogenen Bodenüberprägung gesprochen werden. 3.4 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um eine Ausnutzungssteigerung eines innerstädtischen Grundstücks im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Der Standort ist bereits mit Wohnhäusern bebaut. Durch den Abbruch des Bestandes und den Ersatzneubau wird die Grundstücksfläche intensiver im Sinne der Schaffung von Wohnraum ausge- nutzt. 3.5 Planungsrechtliche Situation 3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 63450 /03. Die drei Wohn- gebäude der Vorhabenträgerin sind als Bestand dargestellt. Für das Grundstück wird die Gebietsfestsetzung Sondergebiet (SO, KVB -Betriebshof) mit einer GRZ von 0,4 und ei- Seite 12 von 51 ner GFZ von 1,0 dargestellt. Das Grundstück d er Vorhabenträgerin wird durch das Plan- zeichen Perlschnur vom übrigen Sondergebiet getrennt. Die Signatur setzt die Grenze zwischen der Zahl der Vollgeschosse zeichnerisch fest. Im überwiegenden Teil des SO ist eine Dreigeschossigkeit festgesetzt, im Plangebiet eine Viergeschossigkeit. Im gülti- gen Bebauungsplan ist eine die Perlschnur begleitende neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzelbäumen dargestellt. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festge- setzt. Der Bebauungsplan 63450/03 umfasst eine Fläche von etwa 27 He ktar, wovon etwa 11 Hektar als SO (KVB-Betriebshof) festgesetzt sind. Westlich an das SO schließen sich vier Mischgebiete (MI) an, die von den vorhandenen Straßen Aachener Straße, Maarweg und Stolberger Straße begrenzt werden und eine Fläche von ca. 6 Hektar einnehmen. Ein weiteres MI befindet sich im Osten des Bebauungsplans, das die straßenbegleitende Bebauung der Aachener Straße und des Melatengürtels, die im Bestand bereits vorhan- den ist, für die Zukunft festsetzt. Die verbleibende Fläc he in einer Größe von etwa 7 Hek- tar ist als zwei Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. 3.5.2 Fluchtlinienpläne Für das Plangebiet liegen keine Fluchtlinienpläne vor. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbe- reich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter ande rem Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbli- che Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werde n. Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regional- planes. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal als gemischte Baufläche dar. Die ge- plante Nutzung entspricht der Festsetzung. Es besteht keine Notwendigkeit den FNP zu ändern. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 4.4.1 Denkmalschutz Die drei Bestandsgebäude im Plangebiet stehen nicht unter Denkmalschutz. 4.4.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 “ wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt (Dezernat OB, Dienststelle 15, Beschlussvorlage 3750/2010, Köln , 2010) be- schlossen. Das Konzept weist für das benachbarte Umfeld des Plangebietes das Stadtteilzentrum Braunsfeld, Aachener Straße aus. Dieses ist in seiner Funktion zu erhalten. Seite 13 von 51 Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben und lag in der Zeit vom 05.05.2021 bis zum 18.06.2021 öffentlich aus. Änderungen für das Stadtteilzentrum Braunsfeld ergeben sich durch die Fortschreibung nicht. 4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept W ohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamt- wohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbe- schluss vom 20.12.2016). 4.4.4 Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Ziel des Modells is t es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preis- werte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebau- ungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein - richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungs - konzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwi- ckelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Das Modell is t bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unt er den nachfolgend be nannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindes- tens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche für Wohn zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Soziale Infrastruktur Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen wer- den, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Un- terhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Öffentliche Spielplätze Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll inner- halb des Plangebiets na ch den Vorgaben der Stadt Köln hergestell t werden und unent- geltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbele- gungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgrö ße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Seite 14 von 51 Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das V orhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzu- weisen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begr ündet wird. Die Mindest- größe einer öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m². Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der W ohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge- schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh- ren. Das Qualifizierungsverfahren für das in Rede stehende Plangebiet wurde im Herbst 2015 in Abstimmung zw ischen Vorhabenträgerin und der Stadt Köln durchgeführt. Anwendungszustimmung Die Anwendungszustimmung liegt vor. 5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 5.1 Städtebauliches Konzept Das Plangebiet wird auf der Grundlage des aus dem Qualifizierungsverfahren „Zukunft Wohnen“ hervorgegangenen städtebaulichen Konzept es des Büros Damrau Kusserow Architekten aus Köln entwickelt. Im Qualifizierungsverfahren, das 2015 durchgeführt wurde, wurde nach Flächenpotenzialen im Bestand der Kölner W ohnungsgenossen- schaften und Wohnungsgesellschaften gesucht um der hohen Nachfrage nach Wohn- raum in Köln begegnen zu können. Das Planungskonzept ist in Anlehnung an die urbane innerstädtische Nachbarschaft des Plangebietes entwickelt und orientiert sich an den geschlossenen Gebäudefluchten der angrenzenden Gebäude. Der ca. 130 m lange Gebäuderiegel setzt sich aus fünf einzel- nen Häusertypen mit unterschiedlichen Gebäudehöhen, Wohnungsangeboten und Ad- ressen zusammen, die verschiedene Wohnformen ermöglichen. D adurch wird der relativ lange Baukörper eine angemessene Körnigkeit und Rhythmik erhalten und vertikal ge- gliedert, was durch eine unterschiedliche Fassadengliederung der einzelnen Haustypen noch unterstützt wird. Zusätzlich erfolgt eine horizontale Gliederung des Gebäudes an- hand der Sockelzone, deren Nutzungsangebot vorwiegend aus Nichtwohnnutzungen be- steht und die soziale Infrastruktur der Nachbarschaft ergänzt. Das Gebäude tritt 2,25 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsflä- che und dem Grundstück de r Vorhabenträgerin zurück. Diese halböffentliche Vorzone ermöglicht es, die Nutzungen im Erdgeschoss durch eine Außenfläche zum Stadtraum zu öffnen und den Bewegungsraum der Zufußgehenden auf dem öffentlichen Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße an einigen Stellen zu erweitern. Dieser halböffentliche Raum dient dem Austausch zwischen der Bewohnerschaft und der städtischen Nachbar- schaft. Seite 15 von 51 In der Sockelzone des Langhauses werden fünf Büroeinheiten, eine Altentagespflege, zwei Kindergroßtagespflegen und ein Nachbarschaftshof, der von der Bewohnerschaft des Langhauses angemietet werden kann, untergebracht. Die Altentagespflege und der Nachbarschaftshof verfügen über geringfügig höher gelegene Außenbereiche in Form von Terrassen, die an den öffentlichen Gehweg grenzen. D es Weiteren werden in der Sockelzone des Hauses C die unteren Wohnebenen zweier Maisonette-Wohnungen samt Terrassen, die ebenfalls höher als das Gehwegniveau liegen, untergebracht. Im östlichen und westlichen Teilbereich des Grundstücks sind Kleinkindspielflächen ver- ortet. Das Plangebiet ist zu etwa 95% durch eine Tiefgarage und Kellerräume unterbaut. Die Tiefgaragenzufahrt dient der darüber liegenden Spielfläche als topographisches Ele- ment, das in die Gestaltung einbezogen wird. Zwei Bestandsbäume (Eschen) entlang der westlichen Grundstücksgrenze werden er- halten. Die Kleinkindspielflächen werden mit fünf Bäumen bepflanzt. Zusätzlich werden vier Straßenbäume gepflanzt. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Betriebshof der KVB AG, von dem nutzungs- bedingt Lärmemissionen ausgehen, sind alle Grundrisse nach Süden zu r Scheidtweiler- straße orientiert. So wird sichergestellt, dass d er Betrieb der KVB du rch die heranrü- ckende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt und langfristig nicht gefährdet wird. Entlang der nördlichen Fassade sind nur untergeordnet Fenster vorgesehen. Die westli- che und östliche Fassa denseite verfügen einzig im Erdgeschoss über eine Durchfenste- rung, die oberen Geschosse sind hier fensterlos. Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. Die geplante Bebauung fügt sich in die umgebende heterogene Bestandsbebauung ein. Durch die Nachverdichtung wird zusätzliches Wohnraumpotenzial ersch lossen. Die zent- rale Lage rechtfertigt eine Nachverdichtung im Sinne einer sparsamen Flächeninan- spruchnahme. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit dem Vorrang der Innenentwicklung nac h § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung getragen. 5.2 Art der baulichen Nutzung Von der Festsetzung im Bebauungsplan 63450 /03 von 1984 abweichend wird ein urba- nes Gebiet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Planungsprämisse für die Festsetzung eines urbanen Gebietes ist die planerische Not- wendigkeit zur Schaffung von mehr Wohnraum in Köln und zugleich die Belebung der Erdgeschosszonen in der heterogenen Lage durch ergänzende Wohnfolge nutzungen und gewerbliche Nutzungen. Die Nutzungsstruktur des Gebäuderiegels fügt sich in die durchweg heterogene Umgebung ein. Im Sinne eines langfristigen Planungsrechts wird bezüglich dieser Nutzungsstruktur – vor allem bezogen auf das Erdgeschoss - eine größtmögliche Flexibilität ermöglich t. Im urbanen Gebiet muss - anders als im Mischge- biet gemäß § 6 BauNVO - keine hälftige Verhältniszahl für die Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe erreicht werden. Um die geplante Nutzungsmischung zu unterstützen wird festgesetzt, dass Wohnungen im Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig sind . Auf diese Weise wird die Belebung der Erdgeschosszone ermöglicht und gleichzeitig die Unterbringung der wenigen Maiso- nette-Wohnungen im Erdgeschoss sichergestellt werden . Die im urbanen Gebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie die als sonstige Gewer- bebetriebe allgemeine zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe werden ausge- schlossen, um den geplanten Gebietscharakter zu wahren. Auch die im urbanen Gebiet ausnahmsweise zulässigen Nu tzungen, wie Vergnügungsstätten und Tankstellen (mit Seite 16 von 51 Mineralölstoffen) werden ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharak- ter nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus werde n Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der dam it verbundenen Ver- kehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlossen. Der Einzelhandel wird darüber hinaus aus- geschlossen, um den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts entsprechend die vorhandenen Versorgungszentren nicht zu gefährden. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch d ie Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollge- schosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Maße – GRZ 0,7, GFZ 3,5, VI bis VII Vollgeschosse - orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Damrau Kusserow Architekten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt wird. Um den städtebaulichen Entwurf umsetzen zu können, werden die gemäß § 17 Ab- satz 1 BauNVO formulierten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der bau- lichen Nutzung für ein urbanes Gebiet in Bezug auf die GFZ um 0,5 überschritten. 5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in einer Größenordnung von ca. 1. 930 m² zu ermöglichen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO für das urbane Gebiet eine Grundflä- chenzahl von 0,7 festgesetzt. Dieser Wert liegt innerhalb der Orientierungswerte für ur- bane Gebiete. Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen im urbanen Gebiet wird festge- setzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zu lässige Grundflächenzahl durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrte n sowie bauliche Anlagen un- terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 über schritten werden darf. Mit der Festsetzung wird dem Flächen- bedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich mit der Reali- sierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von 10.955 m² zu ermöglichen, wird für das urbane Gebiet eine Geschossflächenzahl von 3,5 und damit eine Überschreitung der Orientierungswerte von 3,0 in Höhe von 0,5 festgesetzt. Die Überschreitung de s GFZ-Orientierungswertes für urbane Gebiete wird durch fol- gende Gründe gerechtfertigt: Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vor- habenbezogenen Bebauungsplan han delt, sind die planungsrechtlichen Festset- zungen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft. Die Nachverdichtung durch Abbruch und Ersatz des Bestands der Vorhabenträ- gerin auf einem gut erschlossenen inn erstädtischen Standort entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtentwicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entspre- chende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse wer- den eingehalten und sichergestellt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden. Seite 17 von 51 Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: Das Plangebiet liegt z entral zwischen den über den Stadtteil Braunsfeld hinaus wichtigen grünen Freiräumen Friedhof Melaten und Stadtwald. Melaten hat eine Größe von 435.000 m², der Kölner Stadtwald gehört mit einer Fläche von etwa 205 ha zu den größten zusammenhängenden Grünflächen im Stadtgebiet. Beide Freiräume können in 7 oder 10 Gehminuten erreicht werden und stellen Angebote dar, der den Bewohnern und Nutzern der Gebäude als Orte der Erho- lung in fußläufiger Entfernung zur Verfügung stehen. Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Kleinkinderspiel, Aufenthalt und Bepflanzung zu schaffen. Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeig- net, den Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen ein- zudämmen. Das an das Vorhaben geknüpfte Mobilitätskonzept sieht zudem Mobi- litätsalternativen zum privaten Pkw vor , die den Rad - und Fußverkehr stärken sol- len. 5.3.3 Zahl der Vollgeschosse Die einzelnen Häuser (als Haus A bis E bezeichnet) werden sich hinsichtlich ihrer Wir- kung in den Stadtraum am deutlichsten in ihrer Höhenausprägung unterscheiden. Die Häuser A, B und D werden daher als eine maximal sechsgeschossige und die Häuser C und E als eine maximal siebengeschossige Bebauung festgesetzt. Die Festsetzung ent- spricht dem städtebaulichen Zi el der Nachverdichtung und der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfel d abgestimmte Höhenentwick- lung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungs- strukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwi cklung den heutigen Ansprü- chen des Wohnungsmarktes entspricht. Gleichzeitig wird mit dieser Festsetzung sicher- gestellt, dass die planerisch angestrebte Körnung und Rhythmisierung des über 130 Me- ter langen Gebäuderiegels durch unterschiedliche Geschossigkei ten erfolgt. 5.3.4 Höhe baulicher Anlagen Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchst- maß, Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstmaß fest- gesetzt. Die Überhöhung einzelner Gebäude durch Nicht-Vollgeschosse ist aus gestalterischen Gründen nicht gewünscht und wird durch die Kombination der Festsetzung zur Geschos- sigkeit und Gebäudehöhen vermieden. Planerisch bietet die Festsetzung eines Höchst- maßes über Normalhöhennull die Möglichkeit, bei gleicher Zahl der Vollgeschosse – wie in den Häusern A und B - unterschiedliche lichte Höhen in den Geschossen zu realisie- ren. Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bautei le oder bauliche Anlagen die Gebäude - höhen, die als Höchstgrenze festgesetzt sind, um ein höchstzulässiges Maß von bis zu 2,5 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungs- spielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nach- barliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu ver- meiden, müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe übe r der Dachkante entspricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren Flächenanteil auf 35 % der Dachfläche begrenzt. Seite 18 von 51 5.3.5 Geländehöhen Aufgrund der Unterbauung des Plangebietes zu einem überwiegenden Teil durch eine Tiefgarage und ihren Ein- und Ausfahrtsbereich wird das Gelände maßgeblich verändert. Um zu gewährleisten, dass die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungs- grundlage für die Abstandsflächen angewandt werden können, w erden Geländehöhe ge- mäß Planeintrag festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Gelän- des für die Oberflächenentwässerung zulässig, um in der Detailplanung Spielraum für eine fachgerechte Regenentwässerung sicherstellen zu können. Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe n der Gelände- oberfläche sind bis zu 0, 50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Auf- schüttungen und Abgrabungen zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude zu ermöglichen, ohne da s städtebauliche Gesamtbild zu be- einträchtigen. Von dieser Flexibilität sind die zwingenden Gebäudehöhen ausgenom- men, weil die Bezüge des künftigen Geländes an diesen Stellen aus den unten darge- stellten Gründen hergestellt werden. 5.3.6 Zwingende Geländehöhen Durch die schmale Form des Plangebietes entstehen verschiedene Bindungen, die die bauliche Nutzung des Grundstücks limitieren. Dem städtebaulichen Ziel folgend, Stell- plätze unterirdisch unterzubringen und gleichzeitig eine Begrünung der Tiefgarage zu ge- währleisten, werden entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Plangebietsgren- zen zwingende Geländehöhen so festgesetzt, dass eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage gewährleistet w ird. Auf dem lediglich 20 Meter tiefen Grundstück sind die Optionen zur Anlage einer Tiefga- rage limitiert. Diese Zwänge und planerische Vorgaben haben zur Folgen, dass das neue Geländeniveau 27 cm tiefer oder 96 cm höher als die angrenzenden Geländehö- hen der Nachbarn liegen werden. Im Bereich der Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefga- rage, die wegen der limitierten Grundstücksgröße mit einem Kleinkinderspielplatz überla- gert wird, hat der Geländeversprung durch die geplante Einhausung der Rampe sogar eine Differenz von etwa 4,00 m zur Folge. Außerdem wird durch die zwingend en Geländehöhen gegenüber den Nachbarn KVB AG und HIT gewährleistet, dass die topografischen Unterschiede - abgesehen vom Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage - moderat ausfallen. 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 5.4.1 Bauweise Zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs erfolgt die Festsetzung einer geschlosse- nen Bauweise. Durch die geschlossene Bauweise wird die nahezu lückenlose Bebauung der Scheidtweilerstraße ergänzt und schafft einen Übergang zwischen den großmaß- stäblichen Verwaltungsgebäuden der KVB links und rechts der Scheidtweilerstraße und der kleinteiligen Blockrandstruktur entlang des südlichen Straßenverlaufs. 5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht zusammen mit den dazugehörigen Bau- grenzen den geplanten Gebäuderiegel bzw. die unterirdische Tiefgarage und die dadurch gegenüber der Bestandssituation leicht erhabene Geländemodulation . 5.4.3 Baulinie Da das überdachte und mit einem Kleinkinderspielplatz überbaute Rampenbauwerk der Tiefgarage weit über das Bestandsniveau herausragt und entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze zum Gelände der KVB verläuft, wird die Errichtung dieses Seite 19 von 51 Bauteils samt der der topografischen Gestaltung der darauf befindlichen Kinderspielflä- che und der notwendigen Umgrenzung von Wänden und Lärmschutzwänden durch die Festsetzung von Baulinien gesichert. Die festgesetzten Baulinien umfassen das oberirdi- sche Rampenbauwerk der Tiefgarage samt Einhausung, die oberhalb der Einhausung der Rampe aufsteigende Grenzwand sowie die Lärmschutzwand für den aktiven Lärm- schutz des Kinderspiels entlang eines Teils der nördlichen Plangebietsgrenze . Die not- wenige Höhe der beiden das Ramp enbauwerke einfassenden Wände wird durch die Festsetzung von zwingenden Höhen sichergestellt. Das stufenweisen Abnehmen der Höhe dieser Wände wird anhand der zeichnerischen Festsetzungen festgelegt. Die oberhalb der Einhausung anstehende Grenzwand, deren bauliche Höhe sowie Ge- staltung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vertraglich festgelegt ist, dient entlang der östlichen Grenze als Absturzsicherung und Sichtschutz der künftig Nutzen- den. Entlang der Nordgrenze mit einer Länge von 25,80 Metern erfüllt die Grenzwand schallschützende Funktion als Lärmschutzwand gegenüber dem Kinderspiel. Da in die- sem Bereich das Rampenbauwerk noch nicht das Erschließungsniveau der Tiefgarage erreicht hat, dient sie ebenfalls der Absturzsicherung. Zusätzlich zu den bereits beschrie- benen Funktionen übernimmt die Wand die Funktion des gegenseitigen Sichtschutzes . 5.4.4 Baugrenzen Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die überbaubaren G rundstücksflächen und er- möglichen den geplanten Gebäuderiegel und sichern zusätzlich die unterirdische Tiefga- rage, die Mieterkeller und die Technikräume sowie die künftigen Terrassen über der Tief- garage, die teilweise dem Erdgeschoss vorgelagert sind . Da die Geländehöhen hier künftig über denen der Umgebung liegen, wird ihre Ausweisung in Form von Baugrenzen notwendig. 5.4.5 Abstandsflächen Mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen werden Ziele zur Sicherung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und ausreichender Sozial- abstände verfolgt. Abweichend von den Abst andsflächen gemäß Landesbauordnung 2018 NRW wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine reduzierte Abstandsflä- che von 0,1 H, mindestens jedoch eine Breite von 3 Metern, festgesetzt. Hiermit wird die Stellung des künftigen Baukörpers ermöglicht, der etwa 3 Meter an die nördliche Grund- stücksgrenze heranrückt. Die Abweichung auf eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H muss im Rahmen der Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren abgewogen und bewältigt werden. Es bedarf einer beson- deren städtebaulichen Begründung des Einzelfalls. Von den nach § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere zu berücksichtigen Belangen geht es zu- nächst und in erster Linie um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und A r- beitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, in deren Rahmen die mit dem Ab- standsflächenrecht verfolgten Ziele wie Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Be- lichtung bei Tage, Belüftung und hinreichender Sozialabstände abzuwägen sind. Weiter- hin können die Orientierungswerte des § 17 Abs. 1 BauNVO nur überschritten werden, wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Begründungsbedarf ist umso größer, wenn, wie im Plange- biet, zugleich die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung überschritten werden. Treffen Abstandsflächenunterschreitungen und Nutzungsmaßüberschreitungen aufeinander, ist neben nachbarlichen Belangen insbesondere zu prüfen, ob auch in den unteren Geschossen unt er Berücksichtigung der dort tatsächlich zulässigen Nutzungen eine noch ausreichende natürliche Belichtung gewahrt bleibt. Die sich aufgrund der Fest- Seite 20 von 51 setzungen des Bebauungsplanes ergebenden Unterschreitungen der bauordnungsrecht- lichen Abstandsflächen führe n, wie im Folgenden dargelegt, nicht zu einer Verletzung der Schutzziele des Abstandsflächenrechts: Städtebauliche Gründe Die städtebaulichen Gründe für die Unterschreitung der Abstandsflächen entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels ergeben sich vor allem aus der stadtplanerischen Ziel- setzung, das bereits bebaute Grundstück der Vorhabenträgerin nachzuverdichten und auf diese Weise der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln zu begegnen. Das zu er- richtende Angebot sieht frei finanzierten und sozial geför derter Wohnraum vor, der im Ei- gentum der Vorhabenträgerin verbleibt. Durch die geringe Tiefe des Grundstücks von lediglich 20 Metern und ein er Länge von 166 Metern sind der gewünschten Nachverdichtung enge Grenzen gesetzt. Der etwa 132 Meter lange Gebäuderiegel hat eine Bautiefe von etwa 14,70 m und ersetzt die drei bestehenden Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Der Abstand des Bestandes zum Nachbargrundstück im Norden beträgt etwa 2,30 m. Das zu errichtende Gebäude wird mit einer Abstandsfläche von 3,0 0 m realisiert, sodass sich die städtebauliche Situation - in Bezug auf den Nachbarn KVB im Norden - nicht grundlegend verändert. Durch ebendiese direkte Nachbarschaft mit dem Bahndepot der KVB ist das Plangebiet mit Lärmimmissionen tags wie nachts beaufschlagt. Diesem planerischen Parameter wird mit Lärmschutzgrundrissen mit einer einseitigen Orientierung nach Süden begegnet. Die Aufenthaltsräume sind sämtlich entlang der südlichen Fassade angeordnet. Die- nende Räume wie Küchen und Bäder werden soweit möglich n ach Norden orientiert. Sollte die Grundrissgestaltung diese Möglichkeit nicht vorsehen, wird baulich auf die Lärmbelastung reagiert, bspw. durch nicht -öffenbare Fenster. Die Positionierung des Gebäuderiegels hinsichtlich des Straßenraums der Scheidtweiler- straße ist städtebaulich gewünscht und vorteilhaft. Dadurch, dass das Gebäude etwa 2,30 m von der G rundstücksgrenze mit dem öffentlichen Gehweg zurückweicht, entsteht eine Vorzone, die durchweg urban ist und durch gärtnerische Akzente ergänzt wird . Diese Vorzone ist geprägt von den vornehmlichen Infrastrukturnutzungen im Erdge- schoss, deren private Außenbereiche aus der Gebäudeflucht treten und in Form von Ter- rassen bis an den Gehweg reichen. Sie dient dem informellen Austausch zwischen der Bewohnerschaft des Gebäuderiegels mit der Stadtbevölkerung und belebt die Scheidt- weilerstraße, die sich im Zuge der Entwicklung der westlich an das Plangebiet angren- zenden „Pauli-Höfe“ verändert und deutlicher als Wohnstandort in den Vordergrund tritt. Die Vorzone bietet durch die Begrünung zusätzlich einen Mehrwert für den öffentlichen Straßenraum und das direkte Wohnumfeld, da die Scheidtweilerstraße überwiegend un- bepflanzt ist. Das Plangebiet befindet sich städtebaulich an der Schnittstelle zwischen der gewerblichen Nutzung im Osten der S cheidtweilerstraße und dem durch Dienstleis- tung und Wohnen charakterisierten Westteil der Straße. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Nach § 1 Absatz 6 Nr.1 BauGB bzw. § 34 Absatz 1 BauGB bilden die allgemeinen Anfor- derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang. § 136 Absatz 3 Nr.1 a) BauGB definiert "gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse" als "die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten". Die Beson nung und Belichtung ist damit essentieller Bestandteil der Ab- wägung. Dieser Aspekt wird bereits bei der Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück be- rücksichtigt, indem es ca. 2,30 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenver- kehrsfläche und d em Grundstück der Vorhabenträgerin zurück tritt und somit einen grö- ßeren Abstand zur Bestandsbebauung entlang der Südseite der Scheidtweilerstraße schafft. Seite 21 von 51 Im Zuge der Grundrissplanung des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach S ü- den orientiert. D urch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüs- tungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rechnung getragen. Eine Belüftung wird dadurch sichergestellt, dass es sich ausschließlich um Grundrisse handelt, die die ge- samte Tiefe des Gebäudes ausnutzen. Zwar ist die Nordfassade des Gebäuderiegels durch Lärmimmissionen belastet, dennoch ist in nahezu allen Nutzungseinheiten eine Querlüftung von Süd nach Nord u.a. aufgrund der Anordnung der öffenbaren Fenster zu den lärmabgewandten Giebel- bzw. Loggienseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch Öffnen von Fenstern nicht möglich ist, wird eine fensterunabhängige Lüftung installiert. Brandschutz Obwohl das Abstandsflächenrecht seinen Ursprung im Brandschutz hat, spielt dieser As- pekt heute nur noch ei ne untergeordnete Rolle. Maßgeblich hierfür ist, dass der ur- sprünglich beabsichtigte Schutz vor umstürzenden Außenwänden bei Anwendung mo- derner Bautechniken sowie moderner Löschtechnik nicht mehr erforderlich ist. Die sons- tigen nachzuweisenden Brandschutzz iele, nämlich die Flucht- und Rettungswege sicher- zustellen und einen Brandüberschlag zu vermeiden, sind trotz der Abstandsflächenre- duktion gewährleistet. Das vorliegende fachtechnische Stellungnahme zum Brandschutz ist mit der städtischen Feuerwehr Köln ab gestimmt (KEMPEN, 2021) . Wohnfrieden, Sozialabstand Die Abstandsvorschriften beugen u.a. der Störung des Wohnfriedens vor und vermeiden im Allgemeinen, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Der Wohnfrieden umfasst so- wohl einen Sozialabstand im Sinne der Sicherung der Privatheit, etwa durch Schutz vor Einblick von Dritten, als auch im Sinne des ordnungsrechtlichen Zieles der Gefahrenab- wehr den Schutz vor akusti schen Störungen und Geruchsemissionen . Da nur nach Norden die Abstandsflächen auf ein Maß von 0,1 H reduziert festgesetzt werden, aber entlang der drei anderen Gebäudeseiten eingehalten werden, sind der Wohnfrieden und der Sozialabstand hier genauer zu bet rachten. Dabei handelt es sich um Schutzbelange, die nicht in Abhängigkeit von der Gebäude- höhe eines Baukörpers und seiner Nachbargebäude steh en, sondern allein von der ab- soluten Entfernung zwischen den Gebäuden bzw. zwischen den jeweiligen Fenstern ab- hängen, so dass bei höheren Gebäuden regelmäßig nicht die gesamte Tiefe der Ab- standsfläche erforderlich ist, um den entsprechenden Wohnfrieden zu gewährleisten. Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3,00 m. Die Festsetzungen des B ebauungsplanes sehen entlang der nördlichen Gebäudeseite das Mindestmaß von 3,0 0 m Abstand vor. Bei Betrachtung dieses durch das Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele s wird im kon- kreten Fall des neu zu errichtenden Gebäuderiegels festgeste llt, dass Beeinträchtigun- gen des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu erwarten sind. Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten Flächen der KVB an, die zwar zur Ta- ges- und Nachtzeit intensiv gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die Einhaltung des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt. Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den erhöhten Lärmimmissionen baulich und durch nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begegnet wird, sodass entlang der Nordfassade keine Immissionsorte entstehen. 5.4.6 Nebenanlagen Um eine sinnvolle Nutzbarkeit des Freiraums zu unterstützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind gem. § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur Kleinkinderspielplätze, Fa hrradabstellanlagen, Abfallsammelbe- hälter, Bänke, Unterflurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be - und Seite 22 von 51 Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage zulässig. Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 5.5 Öffentlich gefördert er Wohnungsbau Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Ge- schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförde- rung gefördert wird. Dies entspricht einem Anteil von etwas mehr als 30% an der neu durch Planungsrecht geschaffenen Geschossfläche Wohnen. Konkret werden fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studie- rende richtet, als geförderter Wohnungsbau errichtet. 5.6 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes ist insgesamt als gut zu bewerten: Den künftigen Nutzenden des Plangebietes steht ein umfangreiches Angebot an Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur Verfügung. In Verbindung mit den verschiedenen Umgebungszie- len im Umfeld des Plangebietes werden Wegekett en (z. B. Einkäufe auf dem Heimweg, Arztbesuche, Freizeitaktivitäten) mit kurzen Wegen ermöglicht, was die Nahmobilität stärkt und somit eine umweltfreundliche Fortbewegung bspw. zu Fuß oder mit dem Fahr- rad begünstigt. 5.6.1 Verkehr Im Rahmen des geplanten Ba uvorhabens hat das Büro BERNARD Gruppe ZT GmbH im Jahre 2020 eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschlie- ßung des Gebietes über die b estehenden Straßen nachzuweisen, vor allem vor dem Hintergrund der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Umfeld. Das Verkehrsaufkommen, welches durch die Planung induziert wird, beträgt an einem durchschnittlichen We rktag (DTVw) 296 Kfz/24 h. Dadurch, dass das Plangebiet im Be- stand bereits mit drei Punkthäusern bebaut ist, werden 96 Kfz/24 h abgezogen. Das ef- fektive Mehrverkehrsaufkommen beträgt somit 200 Kfz/24 h. Dies entspricht 34 Kfz - Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 16 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Der Abgleich des prognostizierten Verkehrsaufkommen der Fortschreibung der Planung mit der Verkehrsuntersuchung aus 2020 ergibt, dass insgesamt ein Mehrverkehrsauf- kommen (abzüglich des Bestandsverkehrs) von 160 Kfz/24h als Summe von Quell- und Zielverkehr resultiert. In den Spitzenstunden entspricht dies 25 Kfz/h morgens und 13 Kfz/h abends. Mithilfe eines makroskopischen Verkehrsmodells werden die verkehrlichen Auswirkun- gen in den drei Szenarien analysiert. Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den Umle- gungsrechnungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Bestand si nd die verkehrsreichsten Straßenquerschnitte die Aachener Straße mit ca. 29.400 Kfz/24 h bzw. 28.000 Kfz/24 h. Die Scheidtweilerstraße ist im Vergleich gering belastet und weist Verkehrsstärken von bis zu 7.700 Kfz/24 h auf. Im Nullfall sind die sonstigen Aufsiedlungen und die Netzmaßnahmen im Bereich Ehren- feld / Braunsfeld im Prognosehorizont 2025 verkehrsaktiv. Die zu verzeichnenden Ver- kehrsveränderungen sind vor allem auf dem Maarweg und dem Melatengürtel mit ca. 2.000-2.300 Kfz/24 h zu erkennen , was auf die umliegenden Aufsiedlungen im Bereich Ehrenfeld/Braunsfeld zurückzuführen ist . Die Aachener Straße im Bereich des Plange- bietes erfährt nur geringe Verkehrsveränderungen. Im Planfall ist das Plangebiet verkehrsaktiv. Es si nd nur sehr geringe Verkehrsverände- rungen im Vergleich zum Nullfall erkennbar und keine starken Verkehrsverlagerungen zu Seite 23 von 51 verzeichnen. Die durch das Verkehrsmodell berechneten Verkehrsveränderungen bewe- gen sich im Bereich täglicher Schwankungsbreiten, sodas s durch die Aufsiedlung des Plangebiets keine verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Nachweise der Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs wird anhand einer mikrosko- pischen Verkehrsflusssimulation durchgeführt. Es wird die Leistungsfähigkeit in den zwei Spitzenzeiten morgens und abends in den drei Szenarien analysiert. In der Auswertung der Morgen- und Abendspitze konnten keine plangebietsbedingten Defizite aufgezeigt und die Veränderungen können als gering eingestuft werden. Die mittleren Fahrzeugverlustzeiten verändern sich pro Fahrzeug vom Nullfall zum Planfall kaum und es treten keine Veränderungen in den Qualitätsstufen auf. Die Knotenpunkte erreichen die Grenze zur Leistungsfähigkeit aufgrund des Mehrverkehrs im Nullfall und zeigen keine zusätzlichen Defizite im Planfall, die auf die zusätzliche Verkehrsmenge des Plangebietes zurückzuführen sind. Das Gutachten empfiehlt für den Nullfall die Einrichtung einer Signalisierung des Knoten- punktes Maarweg/Scheidtweilerstraße und die Überprüfung der verkehrlichen Auswir- kungen dieser Maßnahme. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung im Nullfall des Kno- tens Aachener Straße/Maarweg entsteht ein langer Rückstau auf dem Maarweg. Hier- durch verschlechtert sich ebenfalls der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweilerstraße , da dieser als vorfahrtgeregelter Knotenpunkt nachgewiesen wird. Um daher den Stauraum zwischen den beiden Knotenpunkten frei zu halten und ein Ein- und Ausfahren der Scheidtweilerstraße weiterhin zu gewährleisten, wird eine Signalisierung empfohlen. Über die für den Nullfall dargestellte Maßnahmenempfehlung wird kein weiterer Hand- lungsbedarf gesehen, der sich auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs bezieht. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Empfehlung wird dem Bauvorhaben aus ver- kehrsplanerischer Sicht entsprochen. 5.6.2 Motorisierter Individualverkehr Die motorisierte Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Scheidtweiler- straße, über die das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straße nnetz ange- bunden ist. Entlang der Scheidtweilerstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden. 5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von bez iehungsweise auf die Scheidtweilerstraße ist ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs im Osten des Plangebiets- zulässig. Dadurch wird, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive und im Erdgeschoss durchgängige Gestaltung des Gebäuderiegels ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch eine räumlich enge Nachbarschaft mit der Zu- und Ausfahrt des Parkplatzes des westlich gelegenen HIT-Getränkemarktes vermieden werden. 5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr ( ÖPNV) Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange- schlossen. Insgesamt ist die ÖPNV-Anbindung als durchschnittli ch zu bewerten, da ein direkter Anschluss an das Stadtbahnnetz besteht, die Anb indung an das Busliniennetz und DB-Netz allerdings mehr als 350 m weit entfernt ist. Diese ermöglichen allerdings dann leistungsfähige Verbindungen zu Zielen innerhalb und außerhalb von Köln. Der ÖPNV ist von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht betroffen. Seite 24 von 51 5.6.5 Gehwege Der bestehende öffentliche Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße wird von der Pla- nung berührt. Zur Aufwertung des direkten Wohnumfeldes werden vier Bäume parallel zum Straßenverlauf gepflanzt. Die notwendigen baulichen Anpassungen des öffentlichen Gehwegs und die daraus er- wachsenden Kosten werden vertraglich im Durchführungsvertrag geregelt. 5.6.6 Radverkehr Die bestehende Radverkehrsführung bleibt von der Planung unberührt. Im Zuge der Um- setzung des Mobilitätskonzeptes wird eine vermehrte Nutzung des F ahrrades angeregt und gefördert (siehe 5.6. 7 ff.). 5.6.7 Mobilitätskonzept Für das Plangebiet wurde von der Firma BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskon- zept erarbeitet (BERNARD, 2022a). Dieses K onzept soll sowohl die Bewohnerschaft als auch die Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbunde s motivie- ren und durch das Plan gebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren. Aus den darin benannten Strategien werden neun k onkrete Maßnahmen erarbeitet. 1. Angebot von Jobtickets sowie Information üb er das örtliche Angebot des ÖPNV / SPNV 2. Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen 3. Installation von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl 4. Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder 5. Angebot von Fahrradleasing 6. Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes 7. Bewerben und Qualifizierung bestehender stationsbasierter Carsharing -Angebote 8. Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den Stellplätzen der Be- schäftigten 9. Aufnahme von anbieterneutralen Paketstationen auf dem Plangebiet. Die im Mobilitätskonzept aufgeführten Mobilitätsbausteine führen zu einem reduzierten MIV-Anteil den Beschäftigten und Besucher*innen des Plangebietes. Bei Umsetzung der Handlungsmaßnahmen ergeben sich Abschläge hinsichtlich der Pkw -Stellplatzherstel- lung. Durch die umfassende Förderung des Fuß - und Radverkehrs kann ein Abschlag in Höhe von 10% auf die Pkw -Stellplatzherstellung als bedarf sgerecht angesehen werden. Für weitere Maßnahmen – bspw. Jobtickets, die Information über bestehende Mobilitäts- angebote und das Bewerben von bestehenden Carsharing -Angeboten – kann zusätzlich ein Abschlag von 5% angesetzt werden. Die Maßnahmen, die die Lad einfrastruktur und das Paketaufkommen durch den Online - Handel betreffen, haben keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der benötigten Stell- plätze. Sie stellen aber wichtige Bausteine bei der Bewältigung des künftigen Verkehrs- aufkommens dar. 5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr Der ruhende Verkehr – Pkw und Fahrräder – wird unterirdisch in der Tiefgarage unterge- bracht. Demgemäß sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze für Pkw ausschließ- lich unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Hiermit werden gestalterisch unbefriedi- gende Situationen vermieden und eine gesteigerte Aufenthaltsqualität sichergestellt. Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße. Um eine sichere Zu- und Abfahrt zu gewährleisten, wird die R ampe zweispurig ausgebil- det. Innerhalb der Zufahrt ist zude m eine Wartefläche für Pkw vorgesehen. Seite 25 von 51 Der Stellplatzbedarf wird im Mobilitätskonzept ermittelt. Die Anzahl der Pkw -Stellplätze und Fahrrad -Stellplätze richtet sich nach der Stellplatz- satzung der Stadt Köln, die der Rat am 17.03.2022 beschlossen hat. Gemäß Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ist für das Wohn - und Geschäftshaus ein Reduzie- rungsfaktor in Höhe von 30 % aufgrund der Erschließung durch den ÖV in Bezug auf die Pkw-Stellplatzherstellung anzusetzen. Im Rahmen des auf das Bauvorhaben zugeschnittenen Mobilitätskonzeptes wurden Handlungsmaßnahmen ausgearbeitet, um die Nutzung nicht -motorisierter Verkehrsmittel durch Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher zu fördern. Das Mobilitätskon- zept stellt damit einen weiteren Baustein zur Reduzierung der ermittelten , notwendigen Pkw-Stellplätze im Rahmen d ieser Einzelfallbetrachtung dar. Mit der Umsetzung des Mo- bilitätskonzeptes kann ein zusätzlicher Reduzierungsfaktor von 15% angesetzt werden. Der Stellplatznachweis wird somit insgesamt um 45% reduziert. Es ergibt sich die Pflicht zum Nachweis von 38 Pkw-Stellplätzen für die Nutzenden und die Bewohnerschaft des G ebäuderiegels. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln sind davon zwei Besucherstellplätze vorzusehen. Für die zwei Kindergroßtagespflegen und die Altentagespflege sind insgesamt drei zu- gängliche Stellplätze als, ggf. nur temporäre, Bring - und Holstellplätze vorzusehen. Die ermittelte Stellplatzanzahl wird vollständig gedeckt. Die Planung sieht 38 Pkw-Stell- plätze in der eingeschossigen T iefgarage vor. Bezüglich des ruhenden Fahrradverkehrs und der hierfür erforderlichen Stellplätze wird ein Bedarf an 161 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Davon sind 4 für Besucher*innen vor- zuhalten. Für eine gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahr- radabstellplätze um 30 % sinnvoll, auch um eine Reduzierung der Anzahl der Pkw -Stell- plätze statthaft zu gestalten. Demnach resultiert nach der neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ein Bedarf von 209 Fahrradabstellplätzen, davon 6 für Besucher. Für die Kin- dergroßtagespflege wird abweichend von der Stellplatzsatzung empfohlen, zwei weitere frei zugängliche Abstellplätze für Lastenräder des Hol- und Bringverkehrs einzuplanen. Die Planung sieht 180 Abstellplätze in sieben abschließbaren Räumen in der Tiefgarage und 70 oberirdische Fahrradstellplätze im Bereich der Hauszugänge, der Tiefgaragenab- fahrt und entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels vor. Der Nachweis kann somit geführt werden. 5.6.9 Leitungsrecht Zur Sicherung einer unterirdischen Schmutzw asserleitung, die vom nördlich angrenzen- den Grundstück der KVB AG in den Kanal in der Scheidtweilerstraße führt, wird ein Lei- tungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Köln GmbH festgesetzt. 5.7 Technische Infrastruktur Die Versorgung des Pla ngebietes mit Wärme, Wasser, Strom und Gas kann über das Netz der RheinEnergie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße erfolgen. Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sin d Versorgungsleitungen und Telekommunikationsleitungen im gesam ten Plangebiet unterirdisch zu führen. 5.7.1 Telekommunikation Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen ist durch das bestehende Leit ungs- netz in der Scheidtweilerstraße gesichert. Seite 26 von 51 5.7.2 Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem. Die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagwassers wird durch den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Scheidtweilerstraße der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) eingerichtet. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist. Rückhalt von Niederschlagswasser Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenereignis werden die extensiv begrünten Dachflächen des Gebäuderiegels mit einem Abflussbeiwert von 0,4 ausge- baut, sodass bei einem 2 -jährlich Niederschlagsereignis, das als Bemessungsfall heran- gezogen wird, etwa 40% des anfallenden Niederschlagswassers gezielt in den Kanal entwässern. Um diesen Abflussbeiwert zu sichern, wird festgesetzt, dass im Bereich der extensiv zu begrünenden Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei S tarkregenereignissen zu schaffen ist. Dieses Volumen resultiert aus dem o.a. Beiwert. 5.7.3 Energiekonzept Das für das Plangebiet erarbeitete E nergiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern- wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser- bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentra len Hausan- schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten. Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange- passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektorenkopplung Strom-Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera- tive Maßnahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden. 5.7.4 Löschwasser Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Lösch wasser sicherzustellen, wird in Abstimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie Feuerlöschwasser für den Grundschutz in einer Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von mindes- tens 2 Stunden vorgehalten. 5.7.5 Müllentsorgung Die Müllentsorgung wird an zwei Sammelpunkten östlich und westlich des Gebäuderie- gels über Unterflurcontainer erfolgen , die insgesamt etwa 17.000 Liter Abfall fassen. Da- für werden entsprechend zwei Flächen durch Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Die Befüllung erfolgt durch oberirdische Stutzen. Die Abholung erfolgt über die Scheidt- weiler Straße. Die Entleerung der Unterflurcontainer erfolgt dabei schneller als die regu- läre Leerung einer Vielzahl oberirdischer M ülltonnen, sodass der Verkehr auf der Scheid- tweilerstraße kürzer beeinträchtigt wird. 5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der Scheidtweilerstraße an- grenzt, ist die Zugänglichkeit für die Feuerwehr grundsätzlich sichergestellt. Seite 27 von 51 Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind von einem Gutachter geprüft worden (KEMPEN, 2021). In den Obergeschossen können alle Wohnungen jeweils an den Loggien von der Feuerwehr angelei tert werden. 5.8 Grünflächen 5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen Gemäß Kooperativen Baulandmodell ergibt sich ein rechnerischer Bedarf an öffentlichen Grünflächen in einer Größenordnung von 1.428 m². Der Nachweis einer öffentlichen Grünfläche kann im Plangebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnismäßig kleine Größe des Plangebietes, die angestrebte Nachverdichtung des bereits bebauten Grundstücks durch Abbruch des Bestandes und Neubau eines mehrgeschossigen Ge- bäuderiegels und die Nutzung der Freiflächen zum Zwecke des Kleinkinderspiels werden die öffentliche Grünfläche abgelöst und im Durchführungsvertrag entsprechende Rege- lungen vorgesehen. Die Höhe der Ablösesumme bemisst sich anhand der Anforderun- gen aus dem Kooperativen Baulandmodell. 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Um die Freiraumplanung umzusetzen, werden Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende Sicherung zu gewährleisten wird zu- dem festgesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind. 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume Im Rahmen der Bewertung des Baumbestandes im Plangebiet wurde festgestellt, dass der Bestand in seiner Gesamtheit gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schutz- würdig anzusehen ist. Dies umfasst 15 Bäume (BERKEY, 2020b). Die Bewertung erfolgt in erster Linie auf Grundlage des visuellen Eindrucks bzw. der ge- stalterischen Wirkung. Ergänzend werden der hieraus abgeleitete Gesundheitszustand bzw. die zu erwartende Lebenserwartung sowie die überschlägig abgeschätzte klimati- sche und faunistische Bedeutung herangezogen. Für die begutachteten 15 Bäume wurden zwei Wertstufen abgeleitet: - Hohe Wertigkeit / hohe Schutzwürdigkeit - Allgemeine Wertigkeit / allgemeine Schutzwürdigkeit Zwei Bäume, die an der westlichen Grundstücksgrenze steh en, werden mit einer hohen Schutzwürdigkeit bewertet. Diese zwei Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Die übri- gen 13 werden als allgemein schützenswert eingestuft. Im Rahmen der Planung gehen diese Baumstandorte verloren. Als Ersatz für den planbedingten Entfall von 13 Bäumen sind 22 Bäume neu zu pflanzen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neupflanzung von fünf Bäumen inner- halb des Vorhabenbereichs geplant. Zusätzlich werden entlang der Scheidtweilerstraße vier weitere Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt. Da die weiteren notwendigen Ersatzpflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden auf ande- ren Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 13 Ersatzpflanzungen vorgenommen. Neun Pflanzstandorte befinden sich an der Äußeren Kanalstraße und vier an der Vastersstraße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 075 , Flurstücke 31/11, 54/13, 54/18, 54/20, 245 und 398) . 5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wurden, werden zum dauer- haften Erhalt festgesetzt und müssen bei Verlust ersetzt werden . Seite 28 von 51 Es handelt sich um Eschen. Ihnen wird aufgrund ihrer prägenden Erscheinung mit ver- gleichsweise großen Baumkronen, markanten Stämmen sowie einem dichten Efeube- wuchs im Stamm- und unteren Kronenbereich eine hervorzuhebende gestalterische und ökologische Wirkung beigemessen. Aufgrund der vergleichsweise dichten, hohen und weit ausladenden Baumkronen entfalten diesen Bäumen ebenfalls eine Wirkung für das Stadtklima bzw. die kleinklimatischen Gegebenheiten (Sonnen- und Windschutz) und die Raumbildung auf dem Grundstück. Um einen gewissen Ausgleich für diese Qualitäten zu erreichen, müssen bei Verlust Ersatzpflanzungen eine Mindestgröße von 20 cm Stamm- umfang besitzen. 5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkun- gen des Bauvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laubbäumen und ihr dauerhafter Erhalt entlang der Scheidtweilerstraße festgesetzt. Insgesamt werden vier Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt. 5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken Zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind - soweit sie nicht mit Ge- bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden - mit Grä- sern, Stauden, und/oder Sträuchern zu begrünen und im östlichen Freiraum mit fünf Bäumen zu bepflanzen. Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu erhalten, wird festgesetzt, dass die Baumstandorte um bis zu 2 m verschoben werden können. 5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen Zur Nutzbarmachung und Gestaltung des Wohnumfeldes ist die Tiefgarage und / oder unterirdische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden , Wegen, Kleinkinderspielflä- chen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstrag- schicht wird in einer angemessenen Stärke von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht fest- gesetzt, um ausreichend Volumen für den Wurzel raum zu schaffen. Um den geplanten Baumstandorten auf der Tiefgarage ausreichenden Wurzelraum si- cherzustellen, werden für Baumpflanzungen größer e Bodensubstratschichten von min- destens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht und eine Mindestgröße von 25 m³ für den Wurzelraum je Baum festgesetzt. Die festgesetzte Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage erfüllt mehrere Funktionen. Zum einem wird die geplante freiräumliche Nutzung ansprechend gestaltet und der intensiven Benutzung durch beispielsweise das Kleinkinderspiel standhalten. Zum anderen werden durch eine vitale Bepflanzung positive kleinklimatische Effekte er- zielt. 5.9.6 Begrünung der Dachflächen Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren , ein Stauvolumen im Starkregenfall vorzusehen und eine Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel herzustellen, wird auf den Flachdächern der Gebäude eine extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zu- züglich einer Filter- und Drainschicht festgesetzt. Um die Unterbringung nötiger Technik (wie z.B. Lüftungsanlagen o.ä.) zu ermöglichen, werden Dachterrassen und technische Seite 29 von 51 Aufbauten auf maximal 35 % der jeweiligen Dachfläche von der Begrünungspflicht aus- genommen. Um eine zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photo- voltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig. Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die Gebäude wirkt ein begrüntes Dach als Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die Lebensdauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschos- ses, das regelmäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst wird, deutlich verbessert. Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein begrüntes Dach als Wasserrückhaltung. Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer Entlastung der Entwäs- serungsanlagen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen Kreislauf einhergeht. Die Dachflächen können bedingt auch als Habitate für Tier - und Pflanzenarten genutzt werden. Insgesamt kann eine Veränderung des Mikroklimas, das durch eine hohe Versiegelung und damit einhergehende höhere Temperaturen bestimmt ist, gemindert werden. 5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG Gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG (siehe Abschnitt 7.3) wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Grenz- wand errichtet, die in Bezug auf die festgesetzten Geländehöhen eine Höhe von 2,50 m erreicht und zusätzlich mit einem Übersteigschutz versehen wird. Diese Grenzwand schließt an die Lärmschutzwände an, die zum aktiven Schallschutz des Kinderspiels er- richtet werden. Entlang dieser Grenzwand wird die Fassadenseite, die innerhalb des Plangebietes liegt, einseitig mit Kletterpflanzen bzw. Rank- und Schlingpflanzen begrünt. Zielsetzung ist es, mindestens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten Seite der Grenz- wand zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen sind entsprechende Kletterhilfen vor- zusehen, um eine Begrünung möglich zu machen. Zusätzlich ist es vorgesehen in diesen Bereichen durch Pergolen die zu begrünenden Fläche zu erhöhen. Auf diese Weise ist es möglich eine Fläche von insgesamt etwa 500 m² vertikal zu begrünen. Fassadenbegrünungen tragen zur raschen Durchgrünung von Baugebieten bei und sind eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Ge bäuden / Wänden mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden. Bereits nach kurzer Zeit stellt sich die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen ein. 5.10 Soziale Infrastruktur 5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) Der Bedarf an öffentlichen Kinderspielplätzen beträgt gemäß Kooperativem Baulandmo- dell 286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebietes und der städtebaulich er wünschten Nachverdichtung mit Wohnraum kann kein öffentlicher bzw. öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz gemäß Kooperativem Baulandmodell errichtet werden, da die Freiflächen für das private Kleinkinderspiel nach BauO NW ge nutzt und gestaltet werden. Daher erfolgt eine Ablöse im Rahmen der Sanierung des in die Jahre gekommenen öffentlichen Spielplatzes auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule Braunsfeld an der Geilenkircher Straße , Spielplatznummer 3 04 01 05 . Die Vorhabenträ- gerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, den gemäß Kooperativem Baulandmo- dell errechneten Geldbetrag zu entrichten. Seite 30 von 51 5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) Die rechnerische Ermittlung des Bedarfs an Kita -Plätzen, der durch die Neubebauung und Nachverdichtung des P langebietes ausgelöst wird , hat ergeben, dass keine Kinder- tagesstätte im Plangebiet nachgewiesen werden muss. Um der Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen dennoch zu begegnen, werden zwei Großtagespflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren im Erdgeschoss des Hau- ses E untergebracht. Jede Großtagespflege bietet neun Betreuungsplätze an, sodass insgesamt 18 Plätze im Rahmen der Realisation der Planung geschaffen werden. 5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung Lärm Die DIN 18005 wurde in ihrer aktuellen Fassung im Jahre 2002 v eröffentlicht und einge- führt und enthält noch keine Orientierungswerte für den Gebietstyp urbanes Gebiet, der im Mai 2017 in die BauNVO eingeführt wurde und für das Vorhaben festgesetzt wird. Die Richt- bzw. Orientierungswerte für urbane Gebiete sind größe r gleich der entsprechen- den Werte für Mischgebiete und können für die Untersuchung herangezogen werden (ADU, 2022a). Gleiches Verfahren gilt für die TA Lärm. D ie Richtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete liegen bei 63 dB(A) für die Tagzeit und 45 d B(A) für die Nachtzeit, für Mischgebiete (MI) liegt der Richtwert zur Tagzeit bei 60 dB(A) und da mit um 3 dB niedriger als für urbane Gebiete. Der Richtwert zur Nachtzeit ist für MI -Gebiete und MU -Gebiete gleich (45 dB(A)). Straßenverkehr Aus dem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen (u.a. Maarweg, Scheidtweilerstraße) re- sultieren relevante Lärmimmissionen. Die höchsten Beurteilungspegel von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr wurden für die der Scheidtweilerstraße zugewendeten Fassaden der geplanten Bebauung ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen- und Schienenverkehr. Die zugrunde zulegenden Orientie- rungswerte der DIN 18005 werden demnach im Tag- und Nachtzeitraum um 7 dB über- schritten (ADU, 2021). Schienenverkehr Nördlich des Plangebietes schließt der Betriebshof West der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) an, der auch als Straßenbahndepot mit Instandsetzungs - und Reparaturbe- trieb genutzt wird. Für die nach Norden gerichteten Fassaden der geplanten Bebauung wurden die höchsten Beurteilungspegel hinsichtlich des Schienenverkehrs von maximal 53 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schie- nenverkehr. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Tag - und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten (ADU, 2021). Gewerbelärm An den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegelbebauung wer- den die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördli- chen Fassade, sowie den westlichen und östlichen Giebelseite n mit Überschreitungen, keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung und damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen Fassaden (hier Südfassade) des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm ein- gehalten. (ADU, 2021). Seite 31 von 51 Die Überprüfung der im Osten in einem Abstand von etwa 3 m zu r Grundstücksgrenze befindliche Trafostation der KVB hinsichtlich der ausgeh enden Geräusche ergab, dass der Betrieb der Station - auch unter Maximallast - keine Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm vorliegen. Tieffrequente Geräuschanteile waren nicht festzustellen (ADU, 2022b). Maßgeblicher Außenlärmpegel Rührt die Geräuschbelastung von mehreren gleich - oder verschiedenartigen Quellen her, so wird der maßgebliche Außenlärmpegel jeweils getrennt für Tag und Nacht, aus den einzelnen Außenlärmpegel berechnet. Im gesamten Plangebiet ist mit einem maßgebli- chen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018 -01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Die Ergebnisse der Beurteilungspegel aus Schienen -, Straßenverkehr und dem Gewerbe zeigen eine deutliche Immissionsbelastung des Plangebietes. Der Belastung der zum Betriebsgelände der KVB lie genden Nordfassade aus dem Ge- werbelärm wird durch geeignete Festsetzungen begegnet. An den nördlichen Fassaden, an denen mit Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete zu rechnen ist, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig. Den maßgeblich auf die Südfassade einwirkenden Immissionen aus dem Straßenver- kehrslärm ist durch passive Maßnahmen wie durch fensterunabhängige Belüftung zu be- gegnen. Zusätzlich stellen Teilverglasungen an belasteten Loggien, wie sie im 1.OG – 3.OG auftreten, sicher, dass dort das sog. „62 dB(A) -Kriterium“ auch eingehalten werden kann. Es wird eine Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere maßgebliche Außenl ärmpegel bzw. Lärmpe- gelbereich nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen und Maßnahmen zum Schallschutz sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (ADU, 2021). Aktive Schallschutzmaßnahmen Zur Abschirmung der Freibereiche vor Gewerbelärm, insbesondere im Bereich der Klein- kinderspielplätze auf der westlichen und östlichen Grundstücksfläche, wird die Errichtung von Lärmschutzwänden (LW West , LW NW und LW NO) erforderlich. Diese sind gemäß Planeintrag und in der zwingend festgesetzten Höhe zu errichten. Die Wände müssen eine Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und beidseitig hochabsorbierende Oberflä- chen aufweisen. Lichtimmissionen Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage gegenüber den Bestandsgebäuden an der Scheidtweilerstraße wird es künftig Lichtimmissionen (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefga- rage) geben. Die A usfahrtsrampe der Tiefga rage li egt gegenüber den Hausnummern Scheidtweilerstraße 15a und 17, wodurch die Fassade n der Erdgeschosse durch Blend- wirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel betroffen sind. Die in Rede stehenden Gebäude werden gewerblich genutzt und entsprechen hinsichtlich ihrer Typologie Bürogebäuden. Unter Berücksichtigung der 38 Stellplätze in der Tiefgarage des Vorhabens ergibt sich für den Nachtzeitraum eine absolute Bewegungshäufigkeit des Quellverkehrs von 7 Be- wegungen bzw. 3 Bewegungen in der maßgeblichen Nachtstunde . Da sich im Erdgeschoss der gegenüberliegenden Bestandsbebauung keine schutzwürdi- gen Räume befinden, sind von der Tiefgaragenausfahrt keine erhebliche Belästigung durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c). Seite 32 von 51 Elektrische und magnetische Wechselfelder Die im Osten in einem Abstand von et wa 3 m zur Grundstücksgrenze befindliche Tra- fostation der KVB, die der Speisung der Oberleitungen des Bahndepots dient, wurde hin- sichtlich ihrer Beeinflussung der Bewohner*innen und Nutzer*innen des geplanten Wohn- und Geschäftshauses durch elektromagnetischen Felder untersucht. Da die Trafostation vollständig eingehaust ist und alle zu - und abführenden Leitungen als Erdkabel verlegt sind, bedarf es keiner Messung des elektrischen Feldes. Dieses wi rd durch massive Bausubstanz weitestgehend abgeschirmt. Dies gilt nicht für das magnetische Feld, sodass Messungen vorgenommen wurden. Die Magnetfeldbelastung der Normalbevölkerung liegt deutlich unterhalb des gesetzli- chen Grenzwertes. Die Grenzwerte für d ie Magnetfeldbelastung für Implantatträger wer- den, unter Betrachtung eines höheren Vorsorgewertes als bei der Normalbevölkerung, ebenfalls eingehalten. Insgesamt liegen die durch die Trafostation der KVB verursachten Magnetfelder in einer ähnlichen Größenordnung wie die Magnetfelder anderer zivilisatorischer Quellen der Umgebung. Die elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich technischer Gesichtspunkte wurde ebenfalls untersucht. Es ist mit keinen Einschränkungen des störungsfreien Betriebs von technischen Geräten und Anlagen zu rechnen. Sollte künftig eine Nutzung des geplanten Gebäudes durch Labore aus dem physikalischen und medizinischen Bereich erfolgen, muss ein separates Gutachten erstellt werden (ADU, 2022d). 5.12 Bauordnungsrechtliche Fes tsetzungen 5.12.1 Gestalterische Festsetzungen Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestal- terische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine ein- heitliche und harmonische Gestaltung des Plangebiete s zu erreichen. Es werden Rege- lungen zu Dachformen, Einfriedungen, Werbeanlagen sowie zu Satellitenschüsseln ge- troffen. 5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Um ein einheitliches Gesamtbild des Gebäuderiegels zu erhalten, sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet. Ferner begüns- tigt die Festsetzung der Fl achdächer die gewünschte Dachbegrünung sowie die Errich- tung von Fotovoltaik-Anlagen. 5.12.1.2 Einfriedungen Um eine einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Vorhabens zu gewährleisten und zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Lösungen sind nur standortgerechte Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,50 m zulässig. 5.12.1.3 Werbeanlagen Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemes- sener Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gestaltung des Gebäuderiegels nicht beeinträchtigt wird, die Werbeanlagen in einem abg estimmten Verhältnis zum Baukörper stehen und im Tagesverlauf wechselnde, bewegte oder akustisch unterstützte Anlagen das Stadtbild Seite 33 von 51 nicht beeinträchtigen. Zudem sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zuläs- sig, um die Werbung in einen räumlichen Z usammenhang mit der angebotenen Leistung zu stellen. 5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mo- bilfunkanlagen zu verhindern, werden Parabolantennen für den Satellitenrundfunkemp- fang nur auf den Dachflächen zugelassen und Mobilfunksendemasten und -anlagen ge- nerell im Plangebiet ausgeschlossen. 6 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Um- weltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt bei einer Plangebietsgröße von circa 3.300 m² unter dem maßgeblichen Schwel- lenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und de n Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind , im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu be- werten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allg emeinen Grundsät- zen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich 6.1.1 Tiere Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt (BERKEY, 2020a). Die Grünflächen und Gehölzbestände im Plangebiet haben eine ausschließlich allgemeine Bedeutung für einige häufige und ungefährdete Vogelarten der urban geprägten Sied- lungsflächen. Planungsrelevante Arten wurden im Zuge von durchgeführten Kontrollun- tersuchungen nicht nachgewiesen. Den vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen ist eine untergeordnete Bedeutung für die Tierwelt zuzuordnen. Hinweise auf Vorkom- men von Fledermäusen wurden im Plangebiet weder am Baumbestand noch an den Be- standsgebäuden festgestellt (BERKEY, 2020a). Zwei vorhandene Altbäume im westlichen Randbereich des Plangebietes werden von ei- ner baulichen Inanspruchnahme ausgenommen, so dass sie in ihrer Funktion als Le- bensraum und potentielles Bruthabitat für die Tierwelt erha lten bleiben. Um eine Zerstörung von Nestern und Gelegen von Vogelarten bzw. eine Tötung von nicht flüggen Jungvögeln zu vermeiden, sind Fäll -, Rückschnitt- und Räumungsmaßnah- men im Gehölzbestand bzw. die Fällung von Einzelbäumen und die Beseitigung von Rankpflanzen an der Grenzmauer zum Depot der KVB AG außerhalb der Brutzeit der potentiell betroffenen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruchnahme und Entfernung von Gehölzen ist deshalb zwi- schen 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Kann dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölzstrukturen nicht eingehal- ten werden, können diese Maßnahmen nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine Fachperson auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten durchgeführt werden und unter Seite 34 von 51 der Voraussetzung, dass der Vorhabensbereich vollständig einsehbar ist und keine Nes- ter nachgewiesen werden können. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass im Vor- habensbereich und unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, können Fäll - und Freischnittmaßnahmen auch innerhalb der Brutzeit erfolgen. Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzustellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in die- sem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschuere n/voegel_glas_licht_2012.pdf). Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, keine Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bun- desnatur-schutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten. Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Ar- ten im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 6.1.2 Pflanzen Durch die Planung entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrun d ihres Stammumfanges unter den Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Diesbezüglich ergibt sich ein Be- darf von 22 neu zu pflanzenden Ersatzbäumen (vgl. Fällantrag - BERKEY, 2022). Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neuanpflanzung von 5 Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs vorgesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt darüber hinaus die Pflanzung von 4 weiteren Ersatzbäumen. In Hinblick auf die im Plangebiet be- grenzten Möglichkeiten für einen vollständigen Baumersatz sind darüber hinaus Pflan- zungen auf externen Grundstücken der Vorhabenträgerin vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird eine Neupflanzung von zusätzlich insgesamt 12 Bäumen auf Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Köln-Neuehrenfeld realisiert. Die Er- satzbaumpflanzungen erfolgen auf den Grundstücken Äußere Kanalstraße 231, 241, 249 (Flurstück 31/11) und Äußere Kanalstraße 257 (Flurstück 245) sowie Äußere Kanal- straße 312 und 314 (Flurstück 398) sowie Vastersstraße 4 (Flurstück 54/13), Vasters- straße 14 (Flurstück 54/18) und Vastersstraße 18 (Flurstück 54/20). Der Verlust von gemäß städtischer Baumschutzsatzung geschützten Bäumen wird durch eine begrenzte Anzahl von Neupflanzungen vor Ort sowie externe Neupflanzungen auf Grundstücken der Vorhabenträgerin ausgeglic hen (vgl. Fällantrag BERKEY, 2022). Die geplante bauliche Entwicklung ist mit einem vorhabenbedingten Verlust von begrün- ten Freiflächen (Scherrasen und kleinere Baumgruppen) in einer Größenordnung von rund 2.300 m² als Lebensraum für die Pflanzenwelt und V egetationsstandort verbunden. Durch eine großflächige Extensivbegrünung der Dachflächen (ca. 1.250 m², Substrat- höhe mind. 10 cm), eine Intensivbegrünung auf der Tiefgarage (ca. 1.010 m², Substrat- höhen ca. 60 - 120 cm) sowie eine partielle Vertikalbegrünung durch Kletterpflanzen an Sichtschutzwänden, Pergolen etc. (ca. 500 m²) wird die Inanspruchnahme von Grünflä- chen flächenmäßig ausgeglichen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind unter Berücksichtigung der geplanten Maß- nahmen zur umfassenden Begrünung d er Dachflächen sowie einer Neugestaltung und Begrünung der Freiflächen und geplanter Baumpflanzungen vor Ort bzw. extern nicht ge- geben. 6.1.3 Biologische Vielfalt Im Zuge der Planung werden vorrangig Rasenvegetation sowie Einzelbäume und Baum- gruppen mittleren A lters mit allgemeiner bzw. untergeordneter Bedeutung für die biologi- sche Vielfalt in Anspruch genommen. Durch die geplante Extensivbegrünung von Dach- flächen werden Sonderbiotope mit potentieller Bedeutung insbesondere für wärmelie- bende Wildbienen (Nahrungs- und tlw. auch Nisthabitate) geschaffen (KRATSCHMER, Seite 35 von 51 2015). Entsprechende Dachbiotope können darüber hinaus als Lebensraum für diverse Insekten auch eine Nahrungsgrundlage für die Vogelwelt des urbanen Raums bieten und dadurch Teillebensräume für Vogelart en im Stadtraum darstellen (LBV, 2017). Extensive Dachbegrünungen sind damit als Ausgleich zu der im Bestand vorherrschenden Scher- rasenvegetation anzusehen. Daneben bilden geplante Zierpflanz -ungen und Baumpflan- zungen in den Freiflächen relevante Lebensrau mstrukturen für häufige und verbreitet vorkommende Vogelarten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Viel- falt sind nicht zu erwarten. 6.1.4 Eingriff / Ausgleich Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Ein- griffe gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen. Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche des B ebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Ab- satz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsregelung. Das Vermeidungsgebot bleibt unbe- rührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen. Die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans 63450 aus dem Jahre 1984 stel- len entlang der nördlichen Plangebietsgrenze eine neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzelbäumen dar. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt. Die Pflanzung der Baumreihe wurde in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Hinsicht- lich möglicher Ausgleichsmaßnahmen wird festgestellt, dass gemäß § 14 BN atSchG nur Veränderungen der Gestalt, die die Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaus- halts oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Land- schaft gelten. Da die Planung keine Veränderung bezüglich der Baumreihe zur F olge hat, bedarf es keines Ausgleichs. Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 13 nac h Baumschutzsatzung ge- schützte Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt. Insgesamt 9 der zu fällenden Bäume sind im aktuell gültigen Bebauungsplan zum Erhalt festgeset zt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmöglichkeit für zwei Bäume an der westlichen Grundstücksgrenze. In Zusam- menhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baum- schutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammum- fang) die erforderliche Anzahl von 22 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Im Vorhabenbe- reich erfolgen 5 Baumersatzpflanzungen. Im angrenzenden öffentlichen Straßenraum werden 4 weitere Baumersatzpflanzungen vorgenommen. Die restlichen 12 Ersatzpfla n- zungen erfolgen außerhalb des Plangebietes auf von der Vorhabenträgerin bereitgestell- ten Flächen (vgl. Kap. 1.1.2). 6.2 Boden Im Zuge der Baugrunderkundung zum Vorhaben (HGB, 2020a) wurde eine Beurteilung der örtlichen Bodenverhältnisse sowie vorhandener Schadstoffe im Boden auf Grundlage von Rammkernsondierungen vorgenommen. Bei den im Plangebiet vorhandenen Böden handelt es sic h demnach um anthropogen überformte Aufschüttungsböden mit einer nur dünnen Überdeckung aus humosem Oberboden. Die als Vegetationsschicht aufgebrach- ten Oberböden erreichen dabei eine durchschnittliche Mächtigkeit von nur etwa 0,1 m. Darunter schließen in T iefen von rund 0,5 m bis 1,8 m Auffüllungen aus Bauschutt, Zie- gelbruch und Schlacken an. Unterhalb der Auffüllungen folgen bis in Tiefen von 1,0 m bis 2,2 m sandige Schluffe. Darunter stehen die kiesigen Sande der Niederterrasse des Rheins an. Für die einzelnen Rammkernsondierungen liegt eine schichtweise Ansprache und abfall- rechtliche Beurteilung auf Grundlage repräsentativer Mischproben vor. In diesem Zusam- menhang wurden teilweise erhöhte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff - (PAK) und organische Kohlenstoff- (TOC) Gehalte festgestellt, die den Zuordnungswerten Z0 Seite 36 von 51 (uneingeschränkter Einbau des Bodens), Z1 (eingeschränkt offener Einbau) und Z2 (ein- geschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) gemäß LAGA entsprechen (HGB, 2020b). Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes Sanierungserfordernis abzuleiten. Mit der geplanten Verdichtung der Bebauung und großflächigen Anlage einer Tiefgarage ist im Plangebiet ein umfassender Verlust des Bodenkörpers mit seinen Filt er-, Rege- lungs- und Pufferfunktionen sowie als Grundlage für eine Vegetationsentwicklung ver- bunden. In diesem Rahmen wird eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Boden- massen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz vorausgesetzt. Eine Erhaltung bzw. Wieder- verwendung der anstehenden Böden kann kleinflächig realisiert werden. Eine fachge- rechte Entsorgung überschüssiger Bodenmassen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird vorausgesetzt. In Verbindung mit dem Erhalt von zwei vorhandenen Altbäumen im westlichen Randbe- reich des Plangebietes wird das Umfeld der Bäume mitsamt der anstehenden Böden und deren Filter-, Regelungs- und Pufferfunktionen in einer Größenordnung von etwa 180 m² weitestgehend erhalten. Für im Zuge der Neubebauung geplante Flachdächer ist eine Dachkonstruktion mit extensiver Begrünung und Wasserrückhalt bzw. verzögertem Re- genwasserabfluss (Retention) in einer Größenordnung von rund 1.250 m² vorgesehen. Darüber hinaus ist für diverse Randbereiche des beplanten Grundstücks im Bereich der Tiefgarage eine partielle Intensivbegrünung mit einem Bodenaufbau von mind. 60 - 120 cm auf einer Gesamtfläche von 1.010 m² vorgesehen. Unter Berücksichtigung der umfassend anthropogen überformten Bodenverhältnisse so- wie der stofflichen Belastungen der betroffenen Böden sowie der getroffenen Maßnah- men zur Rückhaltung und Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser verblei- ben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bodenfunktionen. Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer inner städtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Eine bauliche Inanspruchnahme von un- bebauten Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet wird hierdurch vermieden, so dass ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1 a Abs. 2 des Baugesetzbuches (Bodenschutzklausel) gegeben ist. 6.3 Wasser 6.3.1 Grundwasser Entsprechend des vorliegenden Bodengutachtens (HGB, 2020a) ist vor Ort mit einem maximalen Grundwasserstand von 40,95 m ü. NHN zu rechnen. Die mittlere Gelände- höhe liegt bei 49,20 m ü. NHN. Der Grundwasserflurabstand liegt demnach bei mindes- tens 8,28 m. Die Gründungsunterkante der Neubebauung wird ausgehend von der OK der Bodenplatte bei - 3,70 m (45,50 m ü. NHN) und Bodenplattenstärken von ca. 80 – 150 cm mit der Unterkante bei min. 44,00 m NHN liegen. Zwischen Unterkante Boden- platte und maximalem Grundwasserspiegel verbleibt demnach ein Mindestabstand von mehr als 3 m. Nachteilige Beeinträchtigungen des Grundwassers werden in diesem Zu- sammenhang ausgeschlossen. 6.3.2 Oberflächenwasser Still- oder Fließgewässer sind innerhalb des Plangebietes und auch im benachbarten Umfeld nicht vorhanden. Nachteilige Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern sind nicht gegeben. 6.3.3 Versickerung In der Bestandsituation ist das Plangebiet im größeren Umfang durch unversiegelte Grünflächen mit vorherrschendem Rasenbewuchs gekennzeichnet. Auf den Freiflächen anfallendes Niederschlagswasser wird hier über die belebte Bodenschicht flächig zur Seite 37 von 51 Versickerung gebracht. Dachflächen und befestigte Nebenflächen werden aktuell über die öffentliche Kanalisation entwässert. Im Dachbereich des Plangebäudes ist eine Extensivdachbegrünung mit Anstau des an- fallenden Niederschlagswassers und einem gedrosselten Abfluss auf einer Gesamtflä- che von rund 1.250 m² geplant. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,4 kann dabei eine Wasserrückhaltung im Jahresmittel von rund 55 % für die begrünten Dachflächen erzielt werden. Das auf unterbauten Vegetationsflächen (üb er Tiefgarage) anfallende Regenwasser wird in den begrünten Freiflächen verrieselt und zurückgehalten. Überschüssige Wassermen- gen werden über Drainagen dem Grundwasser zugeführt. Die befestigten Flächen ent- wässern teilweise über Gefälle in die Grünflächen und teilweise in Hofeinläufe und Kas- tenrinnen mit Anschluss an der Kanalisation. Bei einem zu veranschlagenden Abfluss- beiwert von 0,1 bis 0,2 kann eine durchschnittliche Wasserrückhaltung für die begrünten Vegetationsflächen im Bereich der Tiefgarage von r und 90 % erzielt werden. Bei Starkregenereignissen wird das im Dachbereich anfallende Niederschlagswasser auf dem Dach zurückgehalten, bis es entsprechend der gedrosselten Abflußleistung (cs=0,4) an den Kanal entwässert. Das in den Freianlagen auftretende Niederschlagswasser bei Starkniederschlägen, wird ebenso zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in die öffentliche Fläche bzw. benachbarte Grundstücke und verursacht zudem keine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise erfolgen bis zum 100jährlichen Niederschlagsereignis nach KOSTRA DWD 2010R (MÜNSCHER, 2021). 6.4 Luft / Klima 6.4.1 Luftschadstoffe Vom Büro iMA cologne GmbH wurde eine Immissionssimulation über verkehrsbedingte Luftschadstoffe innerhalb des Plangebietes durchgefüh rt (IMA, 2020). Ergänzend wird eine gutachterliche Stellungnahme zur Luftschadstoffsituation im Bereich der geplanten Spielfläche mit Bezug auf die unmittelbare Benachbarung zur zukünftigen Tiefgaragen- ein- und Ausfahrt herangezogen (PEUTZ, 2022). Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umwelt- zone Köln. Diese Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Pla- kette) befahren werden. In Anlehnung an die 39. BImSchV wird untersucht, wie hoch die Konzentration en der Luftschadstoff-Komponente NO2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden nicht betrachtet, da ak- tuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaub -Belastung innerhalb des Stadtgebietes unterhalb der gesundheitlichen Grenzwerte der 39. BImSchV liegen. Als Bezugsjahr der Berechnung für den Prognose -Nullfall und den Prognose -Planfall gilt jeweils das Jahr 2025. Im Prognose-Nullfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung d es lokalen Quell- und Zielverkehrs der bestehenden Bebauung innerhalb und außerhalb des Plan- gebietes betrachtet, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung. Im Prognose-Planfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes „Scheidt- weilerstraße 44-48“ inkl. einer geplanten Tiefgaragenzufahrt und der bestehenden Be- bauung außerhalb des Plangebietes, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberech- nung, betrachtet. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standort- repräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge ge- mäß HBEFA 4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes Seite 38 von 51 für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten NO2 -Hin- tergrundbelastung mit eine m mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strömungs - und Ausbrei- tungsmodell ermittelt. Im Ergebnis werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden – insbesondere an den Fassaden des geplan- ten Gebäuderiegels - innerhalb des Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefäl- len 2025 eingehalten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 ìg/m³ - Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher ein- gehalten. Für die geplante Spielfläche oberhalb der zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt wird von geringen Luftschadstoffimmissionen und einer Einhaltung der einschlägigen Grenz- werte (PEUTZ, 2022) ausgegangen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht gegeben 6.4.2 Klima Das Plangebiet sowie das weitere Umfeld werden in der kleinmaßstäbigen Syntheti- schen Klimafunktionskarte für die Stadt Köln dem Klimatoptypen Stadtklima III zugeord- net (STADT KÖLN, 1997). Unter dem ent sprechenden Klimatoptyp werden in erster Linie der Kernstadtbereich sowie anschließende, dicht versiegelte Stadtteile zusammenge- fasst. Als kennzeichnende Charakteristika werden eine starke Veränderung aller Klima- elemente, Windfeldstörungen, die Ausbildung starker Wärmeinseln, ein problematischer Luftaustausch sowie zeitweise hohe Schadstoffbelastungen aufgeführt. Zusammenfas- send ist dieses Klimatop in den Sommermonaten als thermischer Lastraum zu klassifi- zieren. Die "Planungshinweiskarte Hitze" (STADT KÖLN, o.J.) zeigt die zukünftige Wär- mebelastung (Periode 2021 bis 2050) in fünf Klassen. Das Plangebiet wird dabei als Klasse 3: belastete Siedlungsflächen" eingestuft. In der differenzierteren Klimatopkarte des Fachinformationssystems "Klimaanpassung" des LANUV wird das Plangebiet - unter großflächigem Einschluss der benachbarten Wohn- und Gewerbeflächen - als Klimatop der dicht bebauten Gewerbe - und Industrie- flächen abgegrenzt (LANUV, 2021a). Die thermische Situation wird als ungünstig einge- stuft. Eine Erforderlichkeit von Maßnahmen für die Klimawandel -Vorsorge wird nicht an- gegeben. Entgegen der generalisierten Aussagen der vorangehend benannten Kartenwerke und - darstellungen wird das Plangebiet neben der aufgelockerten Bestandsbebauung zu mehr als zwei Dritteln von Rasenvegetation und einigen eingestreuten Baumgruppen geprägt. Die entsprechenden Vegetationsbestände mit einem Umfang von rund 2.300 m² sind durch Verdunstung und die damit verbundene Abkühlungswirkung sowie tlw. Beschat- tung (Baumgruppen), für d ie kleinklimatische Regulation bzw. den Ausgleich bedeutsam. Durch den Neubau werden weitere Flächen dauerhaft versiegelt und führen mikroklima- tisch zu einer weiteren Erwärmung. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neu- baus (ca. 1.250 m²) mit einem Rück halt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Niederschlags-wassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und deren Umfeld (ca. 180 m²), die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten Freiflächen (ca. 1.010 m²) mit einzelnen Bäumen (Intensivbegrünung i m Bereich auf der Tiefgarage), die Begrünung von Pergolen und Mauern mit Kletterpflanzen (ca. 500 m²) sowie die Verrieselung von Niederschlags-wasser in den Vegetationsflächen, können nachteilige klimatische Auswir- kungen wie Aufheizungseffekte minimiert we rden. Mit der geplanten Dachbegrünung in Kombination mit einer Retention von Niederschlagswasser im Dachbereich, werden großflächig positive mikroklimatische Wirkungen u.a. durch Kühlung und Luftbefeuchtung (IASP, 2012) erzielt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht zu erwarten. Seite 39 von 51 6.5 Landschaft Der gesamte Verlauf der Scheidtweiler Straße ist in Hinblick auf die überwiegend dichte, mehrgeschossige Bebauung mit einer Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe sow ie Ein- zelhandelsmärkten und Dienstleistungsarealen mit solitären Bürohochhäusern und Ver- waltungsgebäuden als verdichteter Stadtraum ohne landschaftliche Prägung zu charak- terisieren. Der Straßenraum wird insbesondere auf der Südseite durch eine geschlos- sene, mehrgeschossige Blockrandbebauung mit rückwärtigen Gewerbehöfen geprägt. Das Plangebiet hebt sich hiervon durch eine aufgelockerte und durchgrünte Wohnbebau- ung ab. Nördlich des Plangebietes schließt das großflächig versiegelte Gelände des Be- triebshofs We st der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) an. Der östliche Abschnitt der Scheidtweiler Straße wird durch die großvolumigen Gebäude- komplexe der DKV Versicherung mit dem prägenden Verwaltungshochhaus sowie der KVB Hauptwaltung geprägt. In den Randbereichen der V erwaltungs- und Gewerbeflä- chen sind einzelne Baumreihen und gestaltetes Abstandsgrün vorhanden. Davon abge- sehen ist der Straßenverlauf derzeit weitgehend ohne prägnante Ausstattung an glie- dernden Baumbeständen und Grünstrukturen. Der geplante, mehrgeschoss ige Gebäuderiegel fügt sich in die vorhandenen Bebauungs- strukturen ein. Mit der geplanten Bebauung ist eine bauliche Überformung und Inan- spruchnahme der bisher vorhandenen Grünflächen im Plangebiet verbunden. Durch den Erhalt von zwei Altbäumen im Westen d es beplanten Grundstücks werden zwei mar- kante Baumgehölze erhalten. Darüber hinaus wird der vorhabensbedingte Verlust von Grünflächen durch eine Neugestaltung und Durchgrünung der verbleibenden Freiflächen minimiert. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Stadtbild sind im Zu- sammenhang mit dem Vorhaben nicht gegeben. 6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete Nächstgelegene NATURA 2000 -Gebiete weisen eine Entfernung von mehreren Kilome- tern zum Planungsvorhaben auf. Erh altungsziele und Schutzzweck von Natura 2000 -Ge- bieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden durch das Vorhaben erkennbar nicht berührt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von NATURA 2000-Gebieten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB S chutzgüter vor. 6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung 6.7.1 Lärm Das Plangebiet ist aktuell aufgrund des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße, des nörd- lich angrenzenden Betriebshofs der KVB AG und des im Westen liegenden HIT -Geträn- kemarktes durch Straßen-, und Gewerbelärm vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersu chung durch ADU Cologne - Institut für Immissions- schutz GmbH vom Februar 2021 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsge- biet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Schienenver- kehr und Gewerbelärm, und zudem die Auswirkungen der Planbebauung auf den Be- stand berechnet (ADU, 2021 / ADU, 2022a). Darüber hinaus findet eine fachgutachterli- che Einschätzung zu Lärmimmissionen eines angrenzenden Trafohäuschens Berück- sichtigung (ADU, 2022b) Grundlage für die Beurteilung von Schallimmi ssionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs- werte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22: 00-06:00 Uhr). Seite 40 von 51 Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Aus- gabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Be- urteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag ( 06:00- 22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). Einwirkung auf das Plangebiet: Straßenverkehrslärm Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plan- gebiet zur Scheidtweilerstraße liegen und dort maximale Be urteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) zu erwarten sind. Die Beurtei- lungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr. Die Orientie- rungswerte werden im Tag - und Nachtzeitraum um 7 dB überschritten. Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum und der damit verbunde- nen Überschreitung der Sanierungswerte zu begegnen (bei Überschreitung der Sanie- rungswerte ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen an der betroffenen Südfassade des Gebäuderiegels vorzusehen. Aufgrund der Lage der maßgeblich durch Straßenverkehrslärm belasteten Fassade unmittelbar an der Scheidt- weilerstraße sind aktive Maßnahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar. Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentliche n Schienenwegen im Un- tersuchungsgebiet wird bestimmt durch die den Betriebshof mit Zufahrt Scheidtweiler- straße der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet nach Norden liegen un d dort maxi- male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 53 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel können mit den Orientierungswerten für Mischgebiete nach DIN 18005 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr verglichen werden. Die Orientierungswerte werden im Tag - und Nacht- zeitraum eingehalten bzw. unterschritten. Gewerbelärm In der direkten Umgebung des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Flächen. Im Westen befindet sich der HIT-Getränkemarkt und im Norden und Osten grenzt der Be- triebshof der KVB AG an. In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich ebenfalls ein HIT-Supermarkt, der südlich der Scheidtweilerstraße, etwa 70 Meter gen Westen angesiedelt ist. Beide Nutzungen – das Bahndepot der KVB und die beiden Standorte des Supermarktes links und rechts der Scheidtweilerstraße – wurden einer differenzierten Untersuchung unterzogen. Der Betriebshof dient der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) als Reparaturwerkstatt, Bauhof und Zwischenlager bei Baustellen. Es gibt nur im Tagzeitraum annähernd regel- mäßig wiederkehrende Tätigkeiten. Im Nachtzeitraum sind die Aktivitäten stark abhängig von der jeweiligen Neubau- und Reparaturtätigkeit. Gemäß den Angaben der KVB ist es nahezu ausgeschlossen, dass alle möglichen Tätigkeiten gleichzeitig in der lautesten Stunde durchgeführt werden. Seite 41 von 51 Die KVB betreibt ein Umweltmanagement-System nach der EG -Öko-Audit-Verordnung und hat sich verpflichtet, mehr Umweltschutz zu leisten, als durch den Gesetzgeber ver- ordnet. Ein Aspekt des genannten Systems ist das lärmarme Verhalten und betrifft das Folgende: Die Anlagen und Aggregate wurden so errichtet und werden so betrieben, dass keine auffälligen Einzeltöne emittiert werden. Dies gilt insbesondere für die Ab- sauganlage, Schweißerarbeitsplätze sowie für die Antriebe, Räder und Rollen der Kranbahn. Die Fahrzeuge und die Ladegeräte werden regelmäßig gewartet. Die Tore, Türen und Fenster der Werkstatt werden während lärmintensiver Arbei- ten (z. B. bei Flex- und Richtarbeiten sowie grundsätzlich nachts) geschlossen. Alle Aktivitäten auf dem Freigelände werden besonders im Nachtzeitraum auf ein Minimum beschränkt. Die Motoren von Fahrzeugen und Gerätschaften werden im Stand grundsätzlich ausgeschaltet. Be- und Entladevorgänge werden besonders im Nachtzeitraum behutsam durch- geführt. Der Berechnung liegen, im Sinne einer pessimalen Betrachtungsweise, Schallleistungen zugrunde, die in der Praxis unter üblichen Bedingungen ermittelt und in Studien veröf- fentlicht wurden. Die folgenden emittierenden Tätigkeiten / Nutzungen werden auf dem Betriebsgelände der KVB ausgeführt: 1. Parkverkehr der Mitarbeiter auf den Parkflächen innerhalb des Betriebsgeländes 2. Pkw und Lkw-Fahrten 3. Schienen-Handling 4. Schotter-Handling 5. Schwellen-Handling 6. Bauschutt-Handling 7. Betrieb Schwerlastkran 8. Betrieb Schienensaugfahrzeug 9. Waschanlage für KVB-Züge 10. Werkstatt mit Schweißarbeitsplatzendabsaugung 11. Reparaturlok (Diesellok) Im Ergebnis werden an den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegelbebauung die Richtwerte der TA Lärm für MI Gebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördlichen Fassade mit Überschreitungen keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung und damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen Fassaden des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm eingehalten. Die Betrachtung des HIT-Marktes umfasst den Hauptsupermarkt südlich der Sc heidtwei- lerstraße und den Getränkemarkt an der westlichen Grenze des Plangebietes. Für die Emission im Bereich der Laderampe (Be - und Entladen von Kleintransporten und LKW) und der Dachaggregate des Supermarktes werden betriebstypische, flächenbezo- gene Schallleistungen auf die zugehörige Grundstücks - bzw. Dachfläche zugrunde ge- legt: 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Im Gutachten wurden ebenfalls die Immissionen aus den Parkverkehren und Zulieferung des HIT-Getränkemarktes abgeschätzt. Auch unter Berücksich tigung von charakteristi- Seite 42 von 51 schen Einzelereignissen (Kästen verladen, Rangieren, etc.) sind die Immissionen auf- grund der Entfernung der Emittenten und der Abschirmung durch das Getränkemarktge- bäude untergeordnet. Eine detaillierte Betrachtung der Emissionen un d Immissionen ist somit nicht notwendig. Für eine unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzende, eingehauste Trafosta- tion wird eine Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm für MU -Gebiete an der Planbebau- ung tags sowie nachts als auch unter Berücksichtig ung kurzzeitiger Geräuschspitzen (Maximalpegel) ausgegangen. Tieffrequente Geräuschanteile wurden nicht festgestellt. Auswirkungen durch das Planvorhaben: Nachbarschaftslärm (Tiefgarage) An den Immissionsorten in der Nachbarschaft, die durch Kfz -Ein- und Ausfahrten und durch Geräuschemission über die Toröffnungen prognostiziert belastet sind, werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten. Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs Durch das Planvorhaben kommt es zu einer Zunahme des Straßenverkehrslärms. Es wurden die benachbarten Immissionsorte Maarweg 24 und Scheidtweilerstraße 67 unter- sucht. Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass an der Bestandsbebauung mit kei- nen relevanten Erhöhungen der Lärmimmissionen aus dem Straßenver kehr durch die Planung zu rechnen ist. Lärmschutzmaßnahmen In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Lärmpegelbereiche sowie der maß- gebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung ermittelt und dargestellt. Der re sultierende maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich aus der Überlagerung tags / nachts flächig für den Fall der freien Schallausbreitung, d.h. ohne Gebäude im Plangebiet für die maximale Pegel der zwei Berechnungshöhen von 4,0 m und 8 m. Diese dienen zur Fe stsetzung im Bebauungsplan. Es ist im gesamten Plangebiet mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018 -01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV und V. Um Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährlei sten zu können, sind im Bebau- ungsplan Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzma ßnahmen. Die Maßnahmen umfassen passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit ei- nem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06.00 bis 22.00 Uhr) Unzulässigkeit öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume an der No rd-, Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels. Um eine Beeinträchtigung durch den Gewerbelärm zu verhindern, werden des weiteren aktive Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtun- gen entlang der ganzen westlichen Grundstücksgrenze mit einer Länge von 20,10 Metern, entlang einer Länge von 10,80 Metern an der nordwestlichen Grundstücksecke und ent- lang einer Länge von 25,80 Metern an der nordöstlichen Grundstücksecke, alle mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB, erfolgen als aktive Schallschutzmaßnahmen um das Kleinkindspiel in den östlichen und westlichen Freiflächen zu schützen. Seite 43 von 51 Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutzeinrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungs rechtlichen Verfah- ren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. Eine Mindesthöhe von 2,50 Metern, gemessen ab den festgesetzten Geländehöhen, ist gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwi schen der Vorhabenträgerin und der KVB AG entlang der nördlichen und östlichen Grundstücks- grenze einzuhalten. Die westliche Lärmschutzeinrichtung von 10,80 Metern Länge könnte entfallen, wenn der dort ansässige Getränkemarkt endgültig aufgegeben wird. Die Folgenutzung dieser Flä- che ist bereits im Bebauungsplan Nr. 63451/02 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die künftigen Nutzungen des Plangebietes und des an- grenzenden Allgemeinen Wohngebietes unter Lärmgesichtspunkten vert räglich sind. Dies ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen. Um die Kleinkindspielflächen gemäß BauO NW, die auf den Freiflächen östlich und west- lich des Gebäuderiegels errichtet werden, vor den hohe n Schallimmissionen des Be- triebshofes der KVB zu schützen und die Obergrenze einzuhalten, werden Lärmschutz- wände festgesetzt. In Bezug auf die Obergrenze wird näherungsweise der Wert von 62 dB(A) angenommen, der für Freisitze wie Balkone und Loggien gilt. Die Immissionen, die ohne aktiven Schallschutz auf die schützenswerte Nutzung Kleinkin- derspiel einwirken würden, können durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m - gemessen ab Geländeoberkante - um 25 dB(A) gesenkt werden. Bei alleiniger Be- trachtung des Gewerbelärms, der auf die Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels im Erdgeschoss einwirkt wo auch die Kinderspielflächen angeordnet sind, werden dB(A) - Werte von 42 bis 45 tags erreicht, wenn die Lärmschutzwände errichtet sind. Eine Be- trachtung der Nachtwerte ist erfolgt, kann in diesem Zusammenhang aber entfallen, da regulär davon auszugehen ist, dass das an Kleinkinder gerichtete Spielangebot nur über Tag genutzt wird. Die vorliegende Planung verzichtet auf eine allseitige Einfriedung der Kleinkindspielflächen zu Gunsten der Blickbeziehungen nach Außen und der Belüftung der Freiflächen. Die Spielflächen sind bereits von drei Seiten baulich eingefasst, da sie direkt an den aufgehenden Gebäuderiegel angrenzen und von zwei weiteren Seiten aus Gründen des Schallschutzes oder zum Zwecke der Nicht-Einsehbarkeit des benachbarten Betriebsgeländes der KVB abgegrenzt werden. Einzig die Blickbeziehung zur Scheidt -wei- lerstraße bleibt unbeeinträchtigt. Die Schwelle für eine Gesundheitsgefährdung wird nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht benennt die Schwelle für eine Gesundheits - gefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel tags von 70 dB(A). Die betroffenen Kinderspielflächen liegen 3 dB(A) unter der Schwelle. 6.7.2 Elektromagnetische Felder Auf Grundlage orientierender Messungen der magnetischen Felder im Plangebiet wurde eine Abschätzung der im Plangebiet auftretenden Feldstärken vorgenommen und eine Beurteilung anhand der Grenzwerte der 26 BImSchV durchgeführt. Maximal zu erwar- tende Magnetfelder unterschreiten demnach sowohl die gesetzlichen Grenzwerte für die Normalbevölkerung als auch die Vorsorgewerte für Implantatträger (ADU, 2022d). 6.7.3 Licht Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt sind keine erheblichen Be- lästigungen durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c). Seite 44 von 51 6.7.4 Altlasten Im Plangebiet sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte, Altablage- rungen, stoffliche Bodenveränderungen oder Schadensfälle bekannt (STADT KÖLN, 2021b). Westlich des Plangebietes, im Bereich des hier unmittelbar benachbarten Getränkemark- tes, ist der Altstandort Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30 -58" abgegrenzt. Die Fläche wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv gewerblich und indust- riell genutzt (u.a. Zylinderschleiferei). Im Zuge diesbezüglicher Untersuchungen wurden keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen angetroffen (STADT KÖLN, 2020b). Zur Beurteilung von eventuell im Boden vorhandener Schadstoffe oder Fremdanteile wurde im Mai 2020 eine Baugrunduntersuchung vom Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe und Becker Baugrund GmbH durchgeführt. Es wurden insgesamt 15 Rammkern- sondierungen bis zu einer maximalen Tiefe von 5 Metern unter Geländeoberkante vorge- nommen. Eine Probe weist einen erhöhten Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser- stoffen (PAK) auf, die den Wert der Zuordnungsklasse Z2 gemäß Technischer Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA TR) überschreitet und aus diesem Grund nach Deponieverordnung eingestuft wird. Da das Material auch einen erhöhten TOC -Gehalt (Gehalt des gesamten organischen Kohlenstoffs) und einen erhöhten Glühverlust aufweist, führt dies zu einer Einordnung in die Deponieklasse (DK) I. Anhand der Ergebnisse wäre eine Einstufung in die DK III ge- geben. Entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung sind Überschreitungen des TOC-Gehalts und des Glühverlustes, vorbehaltlich einer Zustimmung der zuständigen Behörde, zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit von 20 Nl/kg bestimmt al s Gasbil- dungsrate (GB21) und der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg nicht überschritten werden. Bei der Probe ist dies gegeben. Die betreffende Probe wurde deshalb vom Büro Dr. Hemling, Gräfe und Becker, vorbehaltlich einer Absprache mit der Umweltbehörde, nich t in die Deponieklasse DK III sondern in die Deponieklasse DK I gestuft, da alle anderen Parameter den Grenzwert für DK I nicht überschreiten. Soweit die Bauschutt- /Fremdstoffanteile bei <10 % Massenanteil liegen, sind Auffüllun- gen entsprechend LAGA-TR-Boden als Boden einzustufen und zu bewerten. Bei Bau- schuttanteilen >10% handelt es sich um ein Boden -Bauschutt Gemisch, welches nach LAGA für nicht aufbereiteten Bauschutt zu bewerten und gesondert zu entsorgen ist. Von der erfassten Bodenbelastung ist zunä chst kein direktes Sanierungserfordernis ab- zuleiten. 6.7.5 Erschütterungen Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zum Betriebshof der KVB AG ist mit durch die von den Schienenstrecken ausgehenden Erschütterungsimmis- sionen auf Menschen in Wo hnungen zu rechnen. Die Gleisanlagen befinden sich in ei- nem Abstand zu den Bestandsgebäuden und zur Neuplanung von etwa 10 m. Die Stadtbahnen fahren im Bereich des Betriebshofes nur sehr langsam. Daher ist mit keinen wesentlichen Erschütterungen zu rechnen . Aufgrund Schallemissionen (siehe Kapitel 6 .7.1) sind alle Grundrisse nach Süden zur Scheidtweilerstraße orientiert, sodass hierdurch auch eine Reduzierung der Erschütte- rungs-wirkungen der Wohnbereiche erzielt wird. Es wird sichergestellt, dass der Betri eb der KVB durch die Wohnbebauung nicht beein- trächtigt und langfristig nicht gefährdet wird. Seite 45 von 51 6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Für das Plangebiet bzw. die Scheidtweilerstraße werden in der Denkmalliste der Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a) und im Fachinformationssystem KULADIG des Land- schafts-verbandes Rheinland keine Bau - oder Bodendenkmale verzeichnet (KULADIG, 2021). Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler und den -denkmalschutz liegen auf Grundla-ge einer diesbezüglichen Stellungnahme der St adt Köln nicht vor (STADT KÖLN, 2020a). Aufgrund der Nähe zur Aachener Straße (Entfernung Luftlinie 160 m), die dem Verlauf der ehemaligen römischen Fernstraße Köln - Boulogne-sur-mer folgt, sind außerhalb bereits unterkellerter Bereiche des Plangebietes, baubegleitende archäologi- sche Überwachungen durchzuführen. Als relevantes Sachgut ist im Plangebiet eine querende Abwasserleitung der KVB (DN 500) zu nennen. Die entsprechende Leitung wird durch einen neuen, etwas weiter west- lich verlaufenden Kanal DN 500 ersetzt. 6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a - d BauGB Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den verschie- denen Umweltbelangen sind nicht zu erwarten. 6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umg ang mit Abfällen und Abwässern Durch die geplante Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung wird sich die Menge an Abwässern und Abfällen erhöhen. Die Entsorgung der Abfälle und Abwässer wird über die kommunale Entsorgung sichergestellt. Darstellungen i n sonstigen Fachplä- nen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind nicht bekannt. Sonstige relevante Emissionen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. 6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zur sparsamen Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflä- chen des geplanten Gebäuderiegels wird mit der geplanten Realisierung einer großflä- chigen Photovoltaikanlage eine umfassende Nutzung von erneuerbaren Energien ange- strebt (IConEF, 2021). Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern- wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser- bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausan- schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten. Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange- passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektorenkopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera- tive Maßnahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden. Seite 46 von 51 6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson- dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 6.12.1 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB der Stadt Köln. Im Landschaftsplan sind weder für das Plangebiet noch für das weitere Umfeld be- sonders geschützte Teile von Natur - und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege - und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (STADT KÖLN, 1991). Für die städtisch geprägten Bereiche entlang von stark belasteten Straßen wird im Land- schaftsplan aber großflächig das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas benannt. Das Ent- wicklungsziel 6 umfasst im Westen des Kölner Stadtgebietes große Teile der Stadtbe- zirke Lindenthal, Ehrenfeld und Innenstadt entlang der Aachener Straße und der Militär- ringstraße unter Einschluss des Stadtteils Braunsfeld (Plangebiet). Das dargestellte Entwicklungsziel 6 wird als die anderen Entwicklungsziele überlagern- des Ziel zum Zwecke des Immissionsschutzes und zur Verbesserung des Klimas darge- stellt. Es sollen für besonders belastete Landschaftsräume Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch andere Fachplanun- gen dargestellt werden. Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalte- plan II und fortlaufende Messungen als auch andere Immissionsuntersuchungen an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Entsprechende Darstellungen des Entwicklungs- zieles an stark belasteten Straßen wurden auf die Bereiche beschränkt, die im Anlage- plan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsrandbereichen und für im FNP dargestellten Erholungs- bereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. 6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von festgesetzten oder geplanten Trinkwasser- schutzgebieten (UVO, 2021). 6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europä- ischen Gemeinschaft festge legten Immissionsgrenzwerte nicht über- schritten werden Das Vorhaben liegt innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Innerhalb der Umweltzone dürfen nur emissionsarme Fahrzeuge fahren. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV sind nicht zu prognostizi eren (IMA, 2020). Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht zu erwarten. 6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwasser Die Überflutungsgefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) machen Angaben zur Gefährdungslage im Kölner Stadtgebiet durch Rheinhochwasser, Grund- hochwasser und Starkregen. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte liegt das Plangebiet auch bei Extremerei gnissen außerhalb überschwemmungsgefährdeter Bereiche. In der Grundhochwassergefahren- karte wird auch bei Zugrundelegung seltener Ereignisse keine Gefährdung für das Plan- gebiet verzeichnet (STEB, 2021). Seite 47 von 51 6.14.2 Starkregenereignisse In der Starkregengefahrenkarte der StEB wird bei Zugrundelegung extremer Ereignisse (200jährliches Starkregenereignis) eine überwiegend geringe bis punktuell mäßige Ge- fährdung für das Plangebiet angegeben (STEB, 2021). Der externe Stauspiegel der Scheidtweilerstraße ist nur lokal gemäßi gt kritisch zu bewerten. Eine Flutungsgefahr für das Plangebiet aus der öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht, da der topografische Tiefpunkt des Umfeldes weiter westlich auf Höhe der Scheidtweilerstraße 81 liegt. Die kritische Stauhöhe in der Scheidtw eilerstraße ist mit ca. 49,05 m über NHN auszu- machen. Die tiefste Gebäudeöffnung des Gebäuderiegels liegt im Haus A bei einer Zu- gangshöhe von 49,15 m über NHN. In unmittelbarer Nähe des Ein - und Ausfahrtsbe- reichs der Tiefgarage befindet sich eine Senke in der öffentlichen Verkehrsfläche der Scheidtweilerstraße, deren oberflächlicher Ablaufpunkt bei 49,68 m über NHN liegt. Die geplante befahrbare Oberkante der Tiefgaragenzufahrt liegt bei 49,85 m über NHN und ist somit nicht gefährdet. Der geplante Aufbau de r Dachbegrünung auf dem Gebäuderiegel in einer Größe von 1.250 m² ist ausreichend, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzuhalten, so dass auch bei einem 100 -jährlichen Niederschlagsereignis planmäßig kein Notablauf in die Freianlagen erforderlich wi rd. Das hierfür benötigte Dachgefälle zwischen 0% bis ma- ximal 2% wird festgesetzt, damit die vorgesehenen Speichersysteme der Dachbegrü- nung vollständig nutzbar sind. Auf diese Weise wird eine definierte Drosselung mit einem Spitzenabflussbeiwert von Cs = 0 ,4 ermöglicht. Hieraus resultiert ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ auf der Dachfläche. Das in den unterbauten Freianlagen anfallende Niederschlagswasser wird auf der Tief- garagedecke zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in öffentlichen Flächen oder benachbarte Grundstücke. Zudem wird eine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage verhindert. 6.14.3 Überflutungsnachweis Die Freianlagen werden topografisch so gestaltet, dass das Regenwasser bei regulärem Niederschlag sowie bei Starkregen in Mulden gesamm elt wird. In den Kinderspielflächen wird das Wasser in flachen Seeflächen von etwa 4 bis 12 cm Tiefe gestaut. Einzelne kleine Mulden werden mit einer Tiefe von bis zu 20 cm hergestellt und in die topografi- sche Gestaltung der Spiel - und Freiflächen integriert. 6.14.4 Seveso III Als Betriebsbereich und Anlage nach Störfall -Verordnung im näheren Umfeld des Pla- nungsvorhabens ist ausschließlich ein Blockheizkraftwerk im Gebäudekomplex der DKV - Versicherung (Aachener Straße, Hausnr. 300) verzeichnet (LANUV, 2021b). Die mini- male Entfernung des Blockheizkraftwerkes zum Plangebiet beträgt ca. 180 m. Im Hin- blick auf die Art und Größe der Anlage und deren Anordnung innerhalb des Gebäudebe- stands sind für das betrachtete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte in Bezug auf störfallrechtliche Belange zu erwarten. 6.14.5 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u. a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges im Bereich der Scheidtweilerstraße 17 (BEZ REG D, 2021). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des kon- kreten Verdachtes empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten m it erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicher- heitsdetektion durchgeführt. Im Hinblick auf die Lage und Verortung des konkreten Verdachtspunktes sind für das be- trachtete Planungsvorhaben kein e Planungskonflikte zu erwarten. Seite 48 von 51 6.15 Verwendete Unterlagen Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt und Quellen verwendet: ADU Cologne GmbH (ADU, 2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio- nen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtweilerstraße“ in Köln-Ehrenfeld. ADU Cologne GmbH (ADU, 2022a): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi- onen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtweilerstraße “in Köln-Ehrenfeld - Hier: Stellungnahme zur Unerheblichkeit der Än- derung der Immissionsempfindlichkeit im Plangebiet von MI auf MU in Bezug auf die schall- technische Untersuchung (STAND 23.06.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022b): Planung Wohnbebauung Scheidtweiler Straße 44-48 in 50933 Köln Braunsfeld zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ - Einschätzung Im- missionen Lärm durch angrenzendes Trafogebäude (STAND 21.06.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022c): Stellungnahme zum Bauvorhaben „Langhaus Brauns- feld“, Scheidweilerstraße 44-48 in 50933 Köln, Lichtimmissionen Tiefgaragenausfahrt (STAND 04.07.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022d): Orientierende Messung der elektrischen und magne- tischen Wechselfelder auf dem Gelände des Bauvorhabens „Langhaus Braunsfeld“ Scheidtweiler Straße 44-48, 50933 Köln (STAND 17.12.2021). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022e): Ergänzende Stellungnahme zum Nachbarschafts- lärm, etc. durch Änderung der Eingangsdaten zur Tiefgarage im Rahmen der erneuerten Verkehrserzeugungsberechnung (STAND: 08. Juli 2022) Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020a): Artenschutzprü- fung. Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020b): Kurzbewertung Baumbestand - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2022): Fällantrag Flurstück 467, Flur 68, Gemarkung Müngersdorf - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2020): Verkehrsuntersuchung zum Wohn - und Geschäftsbauvorhaben Langhaus Braunsfeld Scheidtweilerstraße 44 -48 (S TAND 24.11.2020) Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022): Bauvorhaben Langhaus Braunsfeld, Scheidtweilerstraße 44-48, Stellungnahme Verkehrserzeugung (STAND 04.07.2022) Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022a): Mobilitätskonzept Langhaus Braunsfeld Wohn und Geschäftshaus Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND: 23.06.2022) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (BEZ REG D, 2021): Luftbild- auswertung Bezirksregierung Köln: (TIM-Online, 2021): Topographisches Informationssystem im Inter- net - Luftbilder und Übersichtskarten. Energiegewinner Technik (IConEF, 2022): Vorläufige Anlagenbeschreibung Photovoltaik- anlage, Stand Februar 2021. Seite 49 von 51 Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort - Festgesetzte und geplante Wasserschutz- gebiete. Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020a): Baugrunduntersuchung vom 04.06.2020. Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020b): Stellungnahme Labor- analytik / abfalltechnische Bewertung vom 23.06.2020. Ingenieurbüro Peutz (Peutz, 2022): Stellungnahme zur Überprüfung der Schadstoffe aus der Tiefgarage im Bereich der Spielplätze zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ in Köln vom 22.06.2020. IMA COLOGNE GMBH (IMA, 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des VEP Scheidtweilerstraße 44-48 in 50933 Köln-Ehrenfeld. Institut für Agrar- und Stadtökologische Projekte an der Humbol dt-Universität zu Berlin (IASP, 2012): Feinstaubbindungsvermögen der für Bauwerksbegrünung typischen Pflan- zen. Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH (KEMPEN, 2021): Fachtechnische Stellung- nahme Brandschutz zum Bebauungsplan (STAND: 06.01.2021) Kratschmer (KRATSCHMER, 2015): Summen auf den Dächer Wiens - Wildbienen auf be- grünten Dachflächen und Möglichkeiten ihrer Förderung (Masterarbeit). Ingenieurbüro Münscher Köln (MÜNSCHER, 2021): Überflutungssicherheit und Entwäs- serungskonzept. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, 2021a): Fachinformations- system Klimaanpassung NRW. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ NRW (LANUV, 2021b): Kartografi- sche Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach StörfallVerordnung (KABAS). Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V. (LBV, 2017): Artenvielfalt fördern auf Gründä- chern. Landschaftsverband Rheinland (KULADIG, 2021): Fachinformationssystem Kultur Land- schaft Digital des Landschaftsverbandes Rheinland. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (UVO, 2021): MULNV Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort. Stadt Köln (STADT KÖLN, 1997): Auszug Synthetische Klimafunktionskarte. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2020a): Stellungnahme Bodendenkmalpflege vom 01.03.2019. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a): Denkmalliste der Stadt Köln im Internet. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021b): Auszug Altlastenkataster, Köln. Stadt Köln (STADT KÖLN, o.J.): Planungshinweiskarte Hitze - Klimawandelgerechte Met- ropole Köln. Bearbeitung Stadt Köln in Kooperation mit LANUV, DWD, STEB Köln, AöR. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AÖR (STEB, 2022) Fachinformationssystem Überflu- tungsgefahrenkarten (www.hw-karten.de). Seite 50 von 51 7 Planverwirklichung 7.1 Kosten 7.1.1 Planungsvereinbarung Eine förmliche Planungsvereinbarung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. BauGB, in der sich die Vorhabenträgerin zur Tragung der Planungskosten verpflichtet, ist nicht ge- schlossen worden. Aus der mit der Eigentümerin vereinbarten Grundzustimmung zum kooperativen Baulandmodell 201 7 ergibt sich die Zustimmung und Verpflichtung des Planbegünstigten, die Kosten des Planverfahrens zu tragen. Faktisch werden auch von der Eigentümerin der Grundstücke die Kosten der Planung , einschließlich der Kosten der erforderlichen Gutachten und Fachbeiträge , übernommen. 7.2 Durchführungsvertrag Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die von der Planbegünstigten zu tra- genden Folgelasten und Folgekosten, die sich u.a. aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, vereinbart. H ierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur. Darüber hinaus werden im Durchführungsvertrag – soweit erforderlich – die etwaigen Ar- beiten am öffentlichen Gehweg, die für die Pflanzung der vier Straßenbäume notwendig sind, und die Durchführung von Grünordnungsmaßnahmen vereinbart , der Nachweis der notwendigen Stellplätze und die daraus resultierenden Maßnahmen gesichert und sons- tige, der Förderung und Sicherung der Bauleitplanung dienenden Ziele wie beispiels- weise die klimaschützenden Maßnahmen des Energiekonzepts bestimmt. 7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs-Betriebe AG Es liegt eine Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vor. Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung einer Grenzwan d mit einer Höhe von 2,50 m, gemessen ab den festgesetzten Geländehöhen. Zusätzlich wird ein Übersteigschutz vorgesehen. Seite 51 von 51 8 Kenndaten Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 04.07.2019 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 12.09.2019 – 25.09.2019 Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 15.09.2022 – 17.10.2022 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 29.01.2019 – 06.03.2019 Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.03.2022 - 25.04.2022 Plangebietsgröße 4.641 m² Öffentliche Verkehrsflächen 1.341 m² Baufeld 3.300 m² Art der baulichen Nutzung Urbanes Gebiet (MU) Überbaubare Fläche im MU 3.106 m² Tiefgarage (außerhalb der Grundfläche Gebäude) 1.174 m² Gebäude (Haus A bis E) 1.932 m² Leitungsrecht (überlagernd) 50 m² Grundfläche gem. § 19 BauNVO 1.932 m² GRZ 0,7 Geschossflächen gem. § 20 BauNVO 11.550 m² GFZ 3,5 Anzahl der Wohneinheiten 75 Anzahl der Einheiten sonstiger Nutzungen 8
Anlage 2a Darstellung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen nach § 4 Abs. 1 BauGB
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Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 1 von 20 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde für die städtischen Dienststellen vom 29.01.2019 bis zum 06.03.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Eingabensteller Stellungnahme Berücksichti- gung ja/nein/teil- weise/Kenntnis- nahme Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Amt 230/5 08.02.2019 Betroffen ist das nicht städtische Grundstück Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467. Belange von 230/5 sind von dem geplanten Bauvorhaben nicht berührt. - - 1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass für die Durch- führung von Ausgleichsmaßnahmen bei Pla- nungsvorhaben, die auf einem rein privaten Inte- resse beruhen, keine städtischen Ackerflächen bereitgestellt werden. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2 2.1 Amt 233 07.02.2019 Eine Stellungnahme ist aus Sicht 233 nicht er- forderlich. - - 3 3.1 Amt 23 05.03.2019 Gegen das städtebauliche Planungskonzept mit dem Arbeitstitel „Scheidtweiler Straße 44 - 48 in Köln-Braunsfeld“ bestehen seitens 234 grund- sätzlich keine Bedenken. - - Anlage 2 a Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 2 von 21 3.2 Es existieren keine weiteren Ortssatzungen gem. BauGB oder BauO NRW. - - 3.3 Sonstiges: • Altstandortrecherchefläche für den gesamten Geltungsbereich • Altstandort 304112 westlich angrenzend Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 3.4 Im Geltungsbereich des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes sind keine Baulasten eingetra- gen. - - 3.5 Zur Realisierung der Planung sind Bodenord- nungsverfahren nicht erforderlich. - - 4 4.1 Amt 260/4 05.03.2019 Gegen eine Umsetzung Ihrer Pläne bestehen aus Sicht der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln keine Einwände. - - 5 5.1 Amt 37 06.03.2019 Neubau Anhand des vorliegenden Bebauungsplanes, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine umfassende brandschutztechnische Beurteilung erfolgen. Die brandschutztechnische Beurteilung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, auf Grundlage der durch 63 festzulegenden rechtlichen Vorga- ben. - - 5.2 Allgemeines Löschwasserversorgung Eine endgültige Festlegung der erforderlichen Löschwassermengen kann anhand der vorlie- genden Unterlagen noch nicht erfolgen. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 3 von 21 Anhand der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass zur Sicherstellung der Lösch- wasserversorgung eine Löschwassermenge von mind. 96m³/Stunde über 2 Stunden nachzuwei- sen ist. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasser- versorgung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen. Die nächste Entnahmestelle für das Löschwas- ser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m ent- fernt sein. 5.3 Feuerwehrzufahrten Die Gebäudezugänge dürfen nicht weiter als 50 m von öffentlichen Straßen entfernt sein. Für Gebäude, die ganz, oder in Teilen mehr als 50 m vom öffentlichen Straßenland entfernt lie- gen, sind Feuerwehrzufahrten und Aufstell- u. Bewegungsflächen erforderlich. Werden Feuerwehrzufahrten vorgesehen, ist nachzuweisen, dass das Einfahren von der öf- fentlichen Verkehrsfläche auf die Feuerwehrzu- fahrt/-en immer aus beiden Richtungen (auch bei Einbahnstraßen) möglich ist. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 5.4 Flächen für die Feuerwehr Sofern der zweite Rettungsweg über die Kraft- fahrdrehleiter der Feuerwehr sichergestellt wer- den muss, sind ausreichende Flächen für die Feuerwehr erforderlich. Die Kennzeichnung der Feuerwehrflächen (Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr) hat ausschließlich nach den Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 4 von 21 Maßgaben des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln zu erfolgen. 5.5 Begrünungen Begrünungen im Bereich notweniger Flächen für die Feuerwehr sind so zu planen, anzulegen und zu unterhalten, dass diese Flächen für die Feu- erwehr nicht eingeschränkt werden. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 6 6.1 Amt 4512 01.03.2019 Das Plangebiet liegt ca. 160 m nördlich der rö- mischen Fernstraße Köln - Jülich - Tongeren - Bavai - Boulogne-sur-mer, die unter der Aache- ner Straße verläuft und die in lockerer Streuung von Privatnekropolen römischer Gutshöfe ge- säumt wird. Beim derzeitigen Kenntnisstand feh- len konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler und archäologische Fundstellen im Planungsgebiet, die in der Planung zu berücksichtigen sind. Insofern bestehen seitens 4512 keine grund- sätzlichen Bedenken gegen die Planung. - - 6.2 Bodeneingriffe außerhalb bereits unterkellerter Bereiche des Plangebietes erfordern baubeglei- tende archäologische Überwachungen durch das Römisch-Germanische Museum/Archäologi- sche Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7 7.1 Amt 48 11.02.2019 Das städtebauliche Planungskonzept (VEP) wird zur Kenntnis genommen. Belange von 48 sind nicht betroffen. - - 8 8.1 Amt 561/3 06.03.2019 Vor Abbruch der Objekte ist hier ein Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum durch Ab- bruch zu stellen. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 5 von 21 Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Bestandsobjekte entmietet sind und das Neubauprojekt grundsätzlich genehmigungsfä- hig ist, dies ist durch 63 zu bestätigen. 9 9.1 Amt 56 15.03.2019 Es bestehen keine Einwendungen gegen die ge- planten Festsetzungen. - - 10 10.1 Amt 57 07.03.2019 Umweltplanung Verkehrslärmschutz Das Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissi- onen aus dem Schienenverkehr auf dem Stra- ßenbahnbetriebshof und aus dem Straßenver- kehr belastet. Außerdem kann entlang der öf- fentlichen Straßen in der Wohnnachbarschaft eine erhebliche Beeinträchtigung durch zuneh- menden Verkehrslärm infolge planbedingten Mehrverkehrs erwartet werden. Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung basiert auf veralteten Berechnungsparametern und überholten Normen. Zur Beurteilung der Lärmsituation und zwecks Feststellung der erfor- derlichen Maßnahmen und Auswirkungen ist ein Lärmgutachten auf Basis aktueller Berech- nungsparameter (betrifft Straßenverkehr und KVB-Betriebshof) und Normen (betrifft DIN 4109 und Anlage 2 der 16. BImSchV) zu erstellen. ja Die bisher für den Sachverhalt Immissionen vorlie- gende Machbarkeitsstudie wird im weiteren Verfahren gutachterlich vertieft. Dabei werden die aktuell gülti- gen Normen und Verordnungen zur Anwendung ge- bracht. 10.2 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung sind der derzeitige Verkehr auf der Scheidtweiler Straße, sowie das durch das Plankonzept verursachte Verkehrsaufkommen zu ermitteln. Auf dieser Ba- sis ist die Erstellung einer mikroskaligen Unter- ja Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten aufgestellt und eine Luftschadstoffuntersuchung durchgeführt werden. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 6 von 21 suchung der Kfz-bedingten Luftschadstoffe er- forderlich, um festzustellen ob die Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten werden. Das Anforderungsprofil für die gutachterliche Untersuchung ist mit 574/2 abzustimmen. 10.3 Natur und Landschaft Aus Sicht von Natur und Landschaft handelt es sich bei dem Plangebiet um eine bereits (teil- )versiegelte Fläche mit einer geringen ökologi- schen Wertigkeit. Dennoch bietet die beste- hende Flora (vor allem die großkronigen Bäume) einen wertvollen Lebensraum für Tiere in der verdichteten und hoch versiegelten Innenstadt (Erhalt von Nist-, Brut, Wohn- oder Zufluchts- stätten für Vögel und andere Lebewesen). Wenn, wie in Anlage 2, Punkt 7.2, S. 6, be- schrieben, der alte Baumbestand nicht erhalten werden kann, so wäre aus Sicht von Natur und Landschaft beim Neubau auf eine hochwertige naturnahe Durchgrünung zu achten, die die Funktionen eines oben beschriebenen wertvol- len Lebensraumes für Tiere übernehmen (und ausgleichen) kann. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 10.4 Stadtklima / Anpassung an den Klimawandel Zur Minderung von sommerlichen Hitzeereignis- sen sollten in der Planung entsprechende Min- derungsmaßnahmen vorgesehen werden. Die Dachfläche sollte intensiv begrünt werden, was eine dickere Substratschicht voraussetzt. Klima- tisch wirksam ist ein begrüntes Dach nur, wenn eine entsprechende Verdunstungskühlung erfol- gen kann. Daher sollte die Dachbegrünung mit einem Abflussbeiwert von ca. kleiner / gleich 0,3 ja Es ist geplant, die Dachflächen zu begrünen um einen Teilausgleich für den hohen Versiegelungsgrad des Plangebietes zu leisten. Über die Art der Dachbegrü- nung – extensiv oder intensiv – wird im weiteren Ver- fahren entschieden. Eine Begrünung der Fassade durch Rankpflanzen kann nicht erfolgen. Das Plangebiet grenzt im Norden untermittelbar an das Werksgelände der Kölner Ver- kehrsbetriebe an. Die dort zulässige geräuschinten- Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 7 von 21 erstellt werden. Das Dach sollte mit Wildblumen, Kräutern und höheren Stauden bepflanzt wer- den, um die ökologische Wertigkeit mit einer ge- steigerten Arten- und Strukturvielfalt zu erhöhen. Zudem sollten die Fassaden mit Rankpflanzen begrünt werden. Die wegfallenden Bäume sollten vor Ort nachge- pflanzt werden, um die entsprechenden positi- ven Effekte auf das Mikroklima wieder herzustel- len. Der Baumbestand trägt zur Frischluftpro- duktion, zur Staubbindung und zur Luftbefeuch- tung durch Verdunstung bei. Der Schattenwurf hat zudem eine zusätzliche Kühlfunktion an hei- ßen Sommertagen. Daher sollten Bäume mit Anschluss an gewach- sene Bodenschichten gepflanzt werden. Hier bietet sich eine Pflanzung von zusätzlichen Bäu- men entlang der Straße an. Unter Punkt 7.4 Klima wird dargestellt, dass die energetische Bauweise und die Nutzung von re- generativen Energien einen Einfluss auf das Kleinklima hat. Diese Aussage ist so nicht nach- vollziehbar. sive Nutzung – auch im Nachtzeitraum – macht Lärm- grundrisse für das gesamte Plangebiet notwendig, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewähr- leisten. Das hat zur Folge, dass die zur Belichtung und Belüftung notwendigen Fensterflächen nur zur Süd- und Westseite des Langhauses möglich sind, da auf der Nord- und Ostseite erhöhte Lärmwerte gut- achterlich ermittelt wurden. Der Entwurf für das Lang- haus sieht zur Süd- und Westseite nahezu vollflächig Fensterflächen oder Loggien vor, sodass eine Beran- kung an diesen Fassadenseiten nicht möglich ist. Zusätzlich zu den Lärmgrundrissen kommt der Bau ei- ner Schallschutzwand entlang der nördlichen Plange- bietsgrenze hinzu. Da das Plangebiet insgesamt sehr schmal ist, beträgt der Abstand zwischen Lärmschutz- wand und Langhaus lediglich 3 Meter. Eine Beran- kung der Nordfassade des Gebäudes wäre bezüglich der Fassadengestaltung mit nur wenigen kleinen Fensteröffnungen möglich, wird allerdings durch die Enge des Raums zwischen Lärmschutzwand und Ge- bäude erschwert. Schlechte Belichtungsverhältnisse und die Exposition nach Norden lassen vermuten, dass eine Berankung nicht besonders üppig ausfallen würde und aus diesem Grund nur bedingt klimatische Vorteile bietet. Es entfallen durch die Baumaßnahme etwa 13 Bäume. Zur genauen Ermittlung der Größe und An- zahl der Bäume im Plangebiet wird eine Kartierung durchgeführt. Der Wegfall wird durch die Pflanzung von Straßenbäumen und Bäume innerhalb des Plan- gebietes ersetzt. Ein Anschluss an gewachsenen Bo- den ist nur im Bereich der Straßenbäume möglich, da das schmale Plangebiet nahezu vollständig durch eine notwendige Tiefgarage unterbaut ist. 10.5 Elektromagnetische Felder Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 8 von 21 Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tra- gen, dass über geeignete Abstände zu Trafosta- tionen die Einhaltung des stadtinternen Vorsor- gewertes für die magnetische Flussdichte von 1 pT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten haben Trafostationen in der Regel Nennleistun- gen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3 - 4 Metern aus. 10.6 Umweltordnungsbehörden Untere Landschaftsbehörde (571) Eine Stellungnahme liegt nicht vor. - - 10.7 Immissionsschutz, Wasser-und Abfallwirt- schaftsbehörde (572) Immissionsschutz Vorgelegt wurde die Schalltechnische Untersu- chung zu den Lärmemissionen und -immissio- nen im Rahmen des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanverfahrens „Scheidtweiler Straße“ in Köln-Ehrenfeld, Machbarkeitsstudie vom 10. September 2018 (Auftrags-Nr. B1710230-01, ADU Cologne, 50829 Köln). In Kapitel 3.3. auf Seite 9 ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen, das Plangebiet soll die Im- missionsempfindlichkeit eines Mischgebiets auf- weisen. Bezüglich der Aussage in Kapitel 11. weise ich darauf hin, dass der rechtskräftige Be- bauungsplan Nr. 63450/03 für das Plangebiet ein Sondergebiet ausweist. ja Die redaktionellen Fehler in der Machbarkeitsstudie werden behoben. 10.8 In Kapitel 8.1. in Abbildung 8-1 merkt der Gut- achter an, dass der Getränkemarkt, der unmittel- bar an das Plangebäude angrenzt, mit betrach- tet wurde, obwohl diese gewerbliche Nutzung im ja Dem Hinweis wird gefolgt. Die vom Getränkemarkt ausgehenden Emissionen werden in der vertiefenden schalltechnischen Untersuchung betrachtet und aus- Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 9 von 21 B'-Plan „Nördlich Scheidtweiler Straße/ Maar- weg“ überplant wurde. Da hierzu Erläuterungen fehlen ist nicht nachvollziehbar, welche Ansätze bezüglich der Betriebszeiten, der lärmrelevanten Vorgänge, der zugrunde gelegten Schallleistun- gen etc. gemacht wurden. Diese müssen in der schalltechnischen Untersuchung beschrieben werden, da sich der Getränkemarktbetreiber die Flächen bis zum Jahr 2043 mietvertraglich gesi- chert hat. Ein Betrieb der kleinteiligen Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss des Plangebäudes wird auf- grund der gewerblichen Vorbelastung im Nacht- zeitraum sehr kritisch gesehen, da die Immissi- onsrichtwerte z.B. an der Westfassade voll aus- geschöpft werden und an verschiedenen Berei- chen der Südfassade nur gering unterschritten werden. Im weiteren Verlauf der Planung bzw. im Baugenehmigungsverfahren muss sicherge- stellt werden, dass diese Vorbelastung berück- sichtigt wird und bei Berücksichtigung der Zu- satzbelastung durch die Gewerbeeinheiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. führlich erläutert werden. Die Möglichkeit der Ansiede- lung von kleinteiligen Gewerbeeinheiten im Plangebiet wird hinsichtlich ihrer Verträglichkeit vertieft unter- sucht. Anhand der Ergebnisse werden die das Woh- nen nicht störenden gewerblichen Betriebe konkreter gefasst. 10.9 Der Gutachter kommt in Kapitel 8.2. zu dem Er- gebnis, dass an der nördlichen Fassade mit Überschreitungen keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden dürfen. Die Aus- sage, dass an allen übrigen Fassaden des Ge- bäudes die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, ist nicht nachvollziehbar. Gemäß den Karten im Anhang D liegen auch an der Ostfas- sade des Plangebäudes in allen Etagen im Nachtzeitraum Überschreitungen vor. Das hat zur Folge, dass auch an der Ostfassade keine ja Der Ausschluss von öffenbaren Fenstern in schutzbe- dürftigen Räume bzw. die im Zusammenhang mit der Anordnung an den lärmbelasteten Fassaden erwach- senden Bedingungen werden in den textlichen Fest- setzungen zum VEP verankert. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 10 von 21 Immissionsorte im Sinne der TA Lärm angeord- net werden dürfen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist eine Zustimmung zum Planvorhaben nur denkbar un- ter der Voraussetzung, dass an der nördlichen und östlichen Fassade keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 angeordnet werden oder die schutzbedürftigen Räume mit nicht öffenbaren Fenstern versehen werden. Hinsichtlich der Grundrissgestaltung weise ich darauf hin, dass Wohnküchen als Aufenthalts- räume angesehen werden und damit als schutz- bedürftige Räume betrachtet werden müssen. 10.10 Auch kann der Ausführung in Kapitel 11. nicht gefolgt werden, dass eine Erhöhung der Gewer- belärmimmissionen durch etwaige Erweiterungs- planungen der KVB nicht zu Konflikten mit den Vorgaben der TA Lärm führt. Gemäß den Karten im Anhang D werden im 1. OG und 6. OG der Westfassade des Plangebäudes die Immissions- richtwerte der TA Lärm im Nachtzeitraum voll ausgeschöpft. Das bedeutet, dass eine im Nachtzeitraum lärmrelevante Erweiterung, die sich zum Beispiel auf die Westfassade auswirkt, sehr wohl zu Konflikten mit den Vorgaben der TA Lärm führt und somit ausgeschlossen wäre. Da in Bezug auf den Betriebshof der KVB, aber auch auf die anderen bereits angesiedelten Ge- werbebetriebe rechtliche Interessen berührt wer- den können, empfehle ich diese i. S. d. § 13 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Beteiligte - entsprechend § 28 VwVfG - am Verfahren zu beteiligen. ja Das betreffende Kapitel bzw. der Sachverhalt werden im weiteren Verfahren vertieft untersucht und dahinge- hend angepasst. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 11 von 21 10.11 Es muss sichergestellt werden, dass die Regen- rinne und das Garagenrolltor der Tiefgarage ent- sprechend des Standes der Lärmminderungs- technik ausgeführt werden, da dies in der schall- technischen Untersuchung vorausgesetzt wird. Zusätzlich sollte auch eine schallabsorbierende Ausführung der Innenwände der Rampen, also auch hier der Stand der Technik, berücksichtigt werden. Im weiteren Verlauf der Planung muss sicherge- stellt werden, dass durch die geplanten Tiefga- ragenein- und -ausfahrten keine Blendwirkungen an den Immissionsorten der im Umfeld bereits vorhandenen Bebauung entstehen. Da tieffrequente Geräusche aus der Trafostation der KVB nicht ausgeschlossen werden können, wird eine Berücksichtigung/ Beurteilung nach TA Lärm empfohlen. ja Den Hinweisen wird im weiteren Verlauf der Planung gefolgt. 10.12 Wasser- und Abfallwirtschaft Wasserrechtlich bestehen keine Bedenken. - - Sofern bei den Bodenuntersuchungen für das geplante Bodengutachten Verunreinigungen bzw. Fremdmaterialien festgestellt werden, wird empfohlen die Untersuchungen der gewonne- nen Bodenproben bereits einer ersten abfall- technischen Bewertung zu unterziehen. Des Weiteren ist vom Vorhabenträger für die Niederlegung und den Aushub und der damit verbundenen Verwertung bzw. Entsorgung der anfallenden Aushub/Abbruchmaterialen nach den §§ 47-52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwG) ein Rückbaukonzept von einem ein- ja Im weiteren Verlauf der Planungen wird ein Bodengut- achten und ein Bodenmanagement erstellt werden. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 12 von 21 schlägigen Sachverständigen auf diesem Fach- gebiet erstellen zu lassen. Sofern ein Durchfüh- rungsvertrag abgeschlossen wird, bietet es sich an Vorgenanntes darin verbindlich festzuschrei- ben. 10.13 Vorsorgender Bodenschutz (574/2) Die Belange sind nicht betroffen. - - 10.14 Boden- und Grundwasserschutz (573) Der Geltungsbereich des VEP Scheidtweiler Str. 44-48 in Köln Braunsfeld ist Bestandteil einer größeren Altstandortrecherche (ASR-) Fläche, auf der sich der Straßenbahnhof Ehrenfeld be- fand. Der konkrete Planbereich wurde offenbar jedoch nicht gewerblich, sondern sensibel als „dünne Rasenfläche in der Umgebung der dortigen Wohnhäuser“ genutzt (s.: Das Baugrund Institut Solingen: Altstandorterfassung u. Erfassungsbe- wertung in den Stadtbezirken Ehrenfeld II u. Braunsfeld. Solingen, 1993; Arbeitsbezirk O). Sollte im Rahmen von Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial ange- troffen werden, so ist der künftige Bauantragstel- ler nach § 2 LBodSchG verpflichtet, dem Um- welt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersu- chungen durchführt und Risiken beurteilt. ja Dem Hinweis wird gefolgt. 10.15 573/ 1 hegt keine Bedenken gegen den vorge- stellten VEP. - - Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 13 von 21 11 11.1 Amt 611/1 07.03.2019 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt den ca. 0,34 ha umfassenden Planbereich als gemischte Bauflä- che (M) dar. Die Planung des Allgemeinen Wohngebietes (WA) weicht von der Darstellung des Flächennutzungsplans ab. Da der VEP im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Ich bitte um schriftliche Mitteilung, sobald das beschleunigte Bebauungsplanverfahren abge- schlossen ist (Bekanntmachung), um die erfor- derliche Berichtigung des Flächennutzungsplans in eine Sammelanpassung aufnehmen zu kön- nen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.2 Kooperatives Baulandmodell Für das Vorhaben findet das Modell in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. - - 11.3 Öffentlich geförderter Wohnungsbau (siehe Um- setzungsanweisung KoopBLM unter 4.3.1) Insgesamt entstehen 74 neue Wohneinheiten, von denen 48 im Bestand sind und somit 26 neue Wohneinheiten hinzukommen. Die Baga- tellgrenze von 20 Wohneinheiten für die Errich- tung öffentlich geförderter Wohnungen wird er- reicht. Mindestens 30% der durch dieses Bebau- ungsplanverfahren neu geschaffenen Geschoss- fläche Wohnen sind demnach im öffentlich ge- förderten Segment zu errichten. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen sind zudem alle ande- ren Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 14 von 21 vom Planbegünstigten zu übernehmen. Auf diese Verpflichtungen wird zum jetzigen Verfah- rensstand nur unzureichend eingegangen. Zu beachten gilt es demnach: 11.4 Kindertageseinrichtung (siehe Umsetzungsan- weisung KoopBLM unter 4.3.3) Die Verpflichtung zu Errichtung einer Kinderta- geseinrichtung ist zu prüfen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.5 Öffentlicher Spielplatz und öffentliche Grünflä- che (siehe Umsetzungsanweisung KoopBLM unter 4.3.4/4.3.5) Gemäß den Vorgaben des KoopBLM wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass je Ein- wohner der neu hinzukommenden Geschossflä- che Wohnen im Plangebiet ein Bedarf von 2 m² öffentliche Spielplatzfläche begründet. Dieser Mehrbedarf ist mit dem Bestand, unter Abstim- mung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Fa- milie, abzugleichen und der ursächliche Mehrbe- darf festzulegen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat- zes beträgt 500 m², liegt der ursächliche Mehr- bedarf unterhalb dieses Schwellenwertes so steht es dem Planbegünstigten frei, einen öffent- lichen Spielplatz unter Beachtung der Mindest- größe nach den Vorgaben der Stadt Köln zu er- richten und an die Stadt Köln unentgeltlich, kos- ten- und lastenfrei zu übertragen. Zusätzlich dazu ist ein Bedarf von 10 m² je Ein- wohner der neu hinzukommenden Geschossflä- che Wohnen öffentliche Grünfläche nötig. Dieser Mehrbedarf ist mit dem Bestand, unter Abstim- mung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, abzugleichen und der ursächliche Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 15 von 21 Mehrbedarf festzulegen. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche beträgt 10.000 m². Liegt der berechnete Bedarf > 5.000 m² und <10.000 m² so ist die entsprechende Grünfläche als öf- fentlich zugängliche private Grünfläche zu er- richten. Eine Ablöse ist bei einem ursächlichen Bedarf < 5.000 m² nötig. 12 12.1 Amt 611/3 05.03.2019 Gegen das vorliegende Planungskonzept beste- hen seitens 611/3 keine Bedenken. Ich bitte um Einbindung von 611/3 zur Abarbei- tung der Umweltbelange und Formulierung der entsprechenden Punkte in der Bebauungsplan- Begründung. - - 13 13.1 Amt 63 26.02.2019 Zum gegenwärtigen Planungsstand bestehen gegen die Festsetzungen des zukünftigen Be- bauungsplans in bauordnungsrechtlicher Hin- sicht keine Bedenken, sofern die nachfolgenden Anmerkungen bei der Aufstellung berücksichtigt werden. - - 13.2 Zu Punkt 6.3 - Überbaubare Grundstücksfläche Da bei einer nach §6 BauO NRW durchzufüh- renden Berechnung der Abstandflächen diese nicht vollständig auf dem Baugrundstück nach- gewiesen werden können, sollte die überbau- bare Grundstücksfläche zum KVB- Betriebshof durch eine Baulinie festgesetzt werden. Die Ge- bäudehöhen sollten gleichzeitig durch eine max. Höhenfestsetzung bestimmt werden. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 13.3 Zu Punkt 6.5 - Stellplätze und Nebenanlagen, Tiefgarage Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 16 von 21 Für die geplanten 100 Fahrradstellplätze in der Tiefgarage sollte die Tiefgaragenrampe eine ei- gene, abgegrenzte Zuwegung für Fahrräder er- halten. 13.4 Zu Punkt 6.6 - Kinderspielfläche Die Kinderspielfläche sollte gem. Satzung der Stadt Köln ausschließlich für Kleinkinder ange- legt werden und im Hinblick auf deren Lage in unmittelbarer Nähe zur Tiefgaragenrampe sicher von der Rampe abgegrenzt werden. Sollte die Tiefgarage natürlich be- bzw. entlüftet werden, sollten die Öffnungen nicht im Bereich der Spiel- fläche liegen. Die Baulastfestsetzung sollte nicht nur das Geh- recht zum Spielplatz sichern, sondern auch die Nutzung der Spielplatzfläche für die Allgemein- heit. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 14 14.1 Amt 66 (62) 28.03.2019 Seitens 66 bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. - - 14.2 Es wurde jedoch unter anderem angemerkt, dass im Erläuterungsbericht die Durchführung einer Verkehrsuntersuchung angesprochen wird. Die Inhalte dieser Untersuchung sind mit 66 ab- zustimmen. Für das unmittelbar angrenzende Nachbar- grundstück "Scheidtweiler Straße 50" wird mit dem Bebauungsplan-Entwurf 63451 /03 (Ar- beitstitel: Nördlich Scheidtweiler Straße in Köln- Braunsfeld) derzeit ebenfalls ein Bauvorhaben vorbereitet - ich verweise hierzu auf mein Schreiben vom 13.03.2019 an 612, Herrn Bauer. nein Da das Vorhaben „Nördlich Scheidtweiler Straße / Maarweg“ bezüglich des Planungsprozesses weiter fortgeschritten ist als das Verfahren „Scheidtweiler Straße 44-48“, kann unter Umständen keine gemein- same Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden bzw. das bereits vorliegende Verkehrsgutachten muss für den angrenzenden Bebauungsplan-Entwurf über- arbeitet werden. Eine Überarbeitung könnte den Planungsprozess ver- langsamen und sollte aus diesem Grund im weiteren Prozess abgewogen werden. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 17 von 21 Sinnvollerweise sollten hier die beiden benach- barten Vorhaben in einer gemeinsamen Ver- kehrsuntersuchung betrachtet werden. Das Verkehrsgutachten für die Scheidtweiler Straße 44-48 wird zumindest die Ergebnisse des Verkehrs- gutachtens für den benachbarten Bereich aufnehmen und in die gutachterliche Betrachtung einbeziehen. 14.3 Hinsichtlich des Stellplatzschlüssels und der möglichen Stellplatzreduzierung ist eine ab- schließende Beurteilung derzeit mangels ausrei- chender Informationen noch nicht möglich. Für das Gebiet ist derzeit eine Stellplatzreduzie- rung von 25 % möglich. Bei dem hier in Rede stehende Vorhaben werden für insgesamt 74 Wohneinheiten 50 Kfz Stellplätze in der geplan- ten Tiefgarage angeboten. Unterstellt man einen Stellplatz je Wohneinheit entspricht dies einer Stellplatzreduzierung von 32,5 %. Allerdings ist hier ein Wohnungsmix u.a. mit Studierenden und Altenwohnungen vorgesehen, für die ein an- derer Stellplatzschlüssel greift. Konkrete Aussa- gen über die Anzahl dieser Wohnungen fehlen jedoch im Erläuterungstext, so dass entspre- chende Angaben nachzuliefern sind. Zudem dürften die beiden letzten Stellplätze in der geplanten Tiefgarage nicht nutzbar sein, da die erforderliche Rückfahrmöglichkeit nicht ge- geben scheint. Hier muss eine detaillierte Be- trachtung erfolgen. ln der Tiefgarage werden des Weiteren 100 Ab- stellmöglichkeiten für Fahrräder angeboten. Un- terstellt man eine Abstellmöglichkeit für Fahrrä- der je Wohneinheit, bedeutet bereits dies einen Überschuss von 35 %. Diese Maßnahme führt zu einer weiteren möglichen Reduzierung der Kfz-Stellplätze um 5 %. ja Die konkrete Planung der Grundrisse, des Wohnungs- mixes und der Tiefgarage wird derzeit noch erarbeitet. Dem Hinweis, dass die letzten Stellplätze in der Tief- garage nicht nutzbar scheinen, wird nachgegangen. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 18 von 21 14.4 Weiterhin sind in der Darstellung des Erdge- schossplanes 60 zusätzliche Abstellmöglichkei- ten für Fahrräder eingezeichnet, die den Haus- eingängen zugeordnet werden. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung der in der Tiefgarage ange- botenen Abstellmöglichkeiten. Im Erläuterungs- bericht sind diese Abstellmöglichkeiten jedoch nicht erwähnt. Der Erläuterungsbericht sollte da- her entsprechend ergänzt werden. ja Dem Hinweis wird gefolgt. Der Erläuterungstext wird hinsichtlich der oberirdischen Fahrradstellplätze er- gänzt. 14.5 Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorha- ben auf dem unmittelbar angrenzenden Nach- bargrundstück "Scheidtweiler Straße 50" (Be- bauungsplan-Entwurf 63451 /03 mit dem Ar- beitstitel: Nördlich Scheidtweiler Straße in Köln- Braunsfeld) sollte für beide Vorhaben ein ge- meinsames Mobilitätsgutachten angefertigt wer- den. An der Grenze beider Vorhaben wäre die Einrichtung einer Mobilitätsstation U.a. mit Be- reitstellung eines Car-Sharing-Angebotes vor- stellbar. Die beteiligten Vorhabenträger sollten diesbe- züglich kontaktiert und zusammen geführt wer- den. Im Ergebnis kann eine Reduzierung der ge- planten Tiefgaragenstellplätze erreicht werden. Im Erdgeschossplan des Vorhabens wird weiter- hin die Umgestaltung der Nebenanlagen in der Scheidtweiler Straße angedeutet. Hier wird noch Abstimmungsbedarf mit 66 bezüglich der vorge- sehenen Gestaltung und der entstehenden Kos- ten gesehen. 14.6 Die zweispurige Gestaltung der Zufahrt zur Tief- garage wird begrüßt. Der Fußweg an der Scheidtweiler Straße soll in einer Breite von 2,5 m bis 3,00 m angelegt werden. - - Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 19 von 21 15 15.1 Amt 67 21.02.2019 Bitte nehmen Sie den Hinweis auf, dass im wei- teren Verfahren ein Freianlagenplan erarbeitet werden soll, der die Qualität der Begrünung kon- kretisiert. Aufgrund der spezifischen Lage der Grünflächen auf einer Tiefgarage sollen insbe- sondere Aussagen getroffen werden zu Schicht- aufbaustärken über der Tiefgarage und Baum- pflanzungen, vor allem wenn diese als Ersatz für die zu fällenden Gehölze geltend gemacht wer- den sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Tiefgara- gen bei der Pflanzung von Bäumen 2. Ordnung eine Substrathöhe von mind. 120 cm, bei Sträu- chern eine Substrathöhe von mind. 100 cm und bei Raseneinsaat mind. 60 cm Substrathöhe zu- züglich Filter- und Drainschicht gefordert wer- den. Der Freianlagenplan ist mit 67 abzustimmen. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 15.2 Auf dem Gelände befindet sich älterer Baumbe- stand. Teile dieses Baumbestandes sind bereits im Bebauungsplan Nr. 63450/03 als zu erhal- tende Bäume gekennzeichnet. Zur Feststellung von schutzwürdigen Bäumen ist ein Lageplan mit den eingemessenen Bäumen unter Angabe des Stammumfanges und des Kronendurchmes- sers zu erstellen und eine Baumbewertung nach den Vorgaben des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen vorzunehmen und vorzulegen. (Vorgaben zur Bewertung siehe Anlage) ja Dem Hinweis wird gefolgt. 15.3 Auf dem Lageplan sind Baumneupflanzungen im öffentlichen Straßenraum zu erkennen. Falls Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum geplant sind, wird darauf hingewiesen, dass so- ja Den Hinweisen wird gefolgt. Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 20 von 21 wohl Baumstandorte und Baumarten mit 67 ab- zustimmen sind, als auch die Standards für die Planung, Pflanzung, Pflege und Unterhaltung von Straßenbäumen der Stadt Köln zu berück- sichtigen sind. 15.4 Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln. Es sind keine öffent- lichen Grünflächen oder Straßenbäume direkt vom B-Plan betroffen. Die Verpflichtung zum Ausgleich für Eingriffe entfällt gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bei Be- bauungsplänen der Innenentwicklung. Maßnah- men zur Vermeidung und Verminderung sind je- doch darzustellen und Vermeidungsmaßnahmen gem. § 1a Abs. 3 in der städtebaulichen Abwä- gung zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 15.5 Es wird begrüßt, dass die grundsätzliche An- wendungszustimmung zum Kooperative Bau- landmodell vom Vorhabenträger unterzeichnet wurde. Die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells zu Mehrbedarfen an öffentlichen beziehungs- weise öffentlich zugänglichen Spiel- und Grün- flächen sollen erbracht werden. Die Flächenver- fügbarkeit auf dem Grundstück ist hinsichtlich des Mehrbedarfs zu überprüfen. teilweise Die aus dem Kooperativen Baulandmodell 2017 er- wachsenden Anforderungen an öffentliche bzw. öf- fentlich zugängliche Grünflächen können nicht vollum- fänglich erfüllt werden. Der Entwurf, der dem Planungsvorhaben zu Grunde liegt, ist im Rahmen der Mehrfachbeauftragung „Zu- kunft Wohnen“ als Siegerentwurf gekürt worden. Die Mehrfachbeauftragung hat 2015 das Ziel verfolgt, un- tergenutzte Flächen in wohnungsgenossenschaftli- chem Eigentum aufgrund des bereits identifizierten Bedarfs an kostengünstigem Wohnraum in Köln zu qualifizieren und nachzuverdichten. Die Fortschrei- bung des Kooperativen Baulandmodells trat 2017 in Kraft. Die im Planungsentwurf bereits vorgesehenen Grün- flächen und privaten Spielflächen können den Bedarf Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 21 von 21 aus dem Kooperativen Baulandmodell 2017 nicht de- cken. Es kann eine öffentlich zugängliche Grünfläche von etwa 200 m² hergestellt werden. Die geplante Spielfläche im Osten des Plangebietes in einer Größe von etwa 340 m² befindet sich auf der Ab- fahrt der notwendigen Tiefgarage und wird öffentlich zugänglich sein. Eine Widmung als öffentliche Spiel- fläche ist nicht möglich. Die anhand des Kooperativen Baulandmodells 2017 ermittelte Unterdeckung mit öffentlichen Grünflächen wird abgemildert durch die günstige Lage in direkter Nachbarschaft zum Stadtwald in einer fußläufigen Entfernung von 800 m, zum Melaten-Friedhof in einer fußläufigen Entfernung von 900 m und zum Hiros- hima-Nagasaki-Park in 1,6 km Entfernung. Die nach derzeitigem Planstand zu erwartende Unter- deckung mit öffentlichen Spielflächen kann durch im Nahbereich des Plangebietes vorhandene Spielplätze abgemildert werden. Zwei öffentliche Spielplätze mit nachbarschaftlicher Relevanz befinden sich in fußläu- fig erreichbaren Distanzen von 650 Metern. Öffentli- che Spielplätze von stadtteilübergreifender Relevanz befinden sich im Stadtwald in einer Entfernung von etwa 1,4 km. 15.6 Aus verschiedenen ökologischen Gründen wird darum gebeten, Fassaden- und Dachbegrünung verpflichtend in die Festsetzungen aufzuneh- men. Im Hinblick auf zunehmende Häufigkeit von Starkregenereignissen sind die daraus resultie- renden Gefahren frühzeitig zu berücksichtigen und Maßnahmen zur Bewältigung zu entwickeln. teilweise Siehe 10.4 Stand: 29.04.2019
Anlage 4b Darstellung der Stellungnahmen zur erneuten Beteiligung der externen Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB
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Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der externen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der externen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.03.2022 bis zum 25.04.2022 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer- den. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson- dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. Kenntnisnahme Die Müllentsorgung wurde im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) ab- gestimmt. Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Richtlinien der RASt 06 werden berücksichtigt. 2 Häfen und Güterverkehr Köln AG Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 3 3.1 Polizeipräsidium Köln – Verkehr Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff genannte Bauvorhaben keine Bedenken. Kenntnisnahme - 3.2 Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksich- Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. Anlage 4b - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung tigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengelän- des, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewie- sen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be- ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich- tungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo- ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. 4 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5 5.1 Stadtwerke Köln GmbH Rhein-Energie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Gegen o. g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5.2 Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Energie- und Wasserversorgung des Plangebietes frühzeitig mit der RheinEnergie AG abzustimmen ist. Nur so können die zu- künftigen Energiebedarfe durch z.B. E-Mobilität sowie die notwendige Versorgungsicherheit sichergestellt und gege- benenfalls notwendige Anschlussleitungen oder Anlagen- standorte (z. B. Trafo-Stationen) abgestimmt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich innerhalb der Grund- stücksgrenze des Neubauvorhabens ein Stromkabelver- teilerschrank und sich in der öffentlichen Straßenverkehrs- fläche der Scheidtweilerstraße in unmittelbarer Nähe zur Kenntnisnahme Die Energie- und Wasserversorgung des Plangebietes wurde mit der RheinEnergie AG abgestimmt. Die Versorgung mit Wasser, Gas, Fernwärme und Strom erfolgt durch die Anlagen der RheinEnergie AG. - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Grundstücksgrenze des Neubauvorhabens Stromleitun- gen befinden. Dies ist auch bei der Pflanzung von Bäu- men zu berücksichtigen. Abstimmungen in oben genannten Zusammenhängen in- klusive der Kostenklärung bei gegebenenfalls notwendiger Umlegung der Leitungen oder Anlagen sind an nachfol- gende Stellen zu richten. Dort sind auch aktuelle Karten- unterlagen mit der Lage der Leitungen oder Anlagen an- zufordern: RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, Tel: 0221 - 178 3332, Mail: leitungsauskunft@rheinener- gie.com 5.3 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Gegen den Bebauungsplan-Entwurf bestehen aus Sicht der Kölner Verkehrs-Betriebe AG keine Bedenken. Kenntnisnahme - 6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Gegen das geplante Vorhaben bestehen seitens der StEB Köln keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme -
Anlage 5 Darstellung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
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Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Hierzu gin- gen fünf Stellungnahmen ein. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren mit einer abwägenden Stellungnahme dargestellt. Bei inhalt- lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine Personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender von Bürgerstellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) (mit Schreiben vom 06.10.2022) Die IHK begrüßt die Festsetzung des Plangebietes als ur- banes Gebiet (MU) iSd § 6a BauNVO. Ebenso wird die Festsetzung, dass die Grundrisse der ge- planten Bebauung nach Süden ausgerichtet werden, also abgewandt vom nördlich des Plangebietes gelegenen Be- triebsgeländes der KVB AG. Durch diese Festsetzung und die entsprechend festgesetz- ten passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen wird das Betriebsgelände der KVB AG vor der Problematik der heranrückenden Wohnbebauung geschützt. Die IHK Köln hat keine Bedenken hinsichtlich des oben ge- nannten Planvorhabens. Kenntnisnahme - 2 Polizeipräsidium Köln / Direktion Verkehr (mit Mail vom 29.09.2022) Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus polizeilicher Sicht zur Zeit keine Bedenken. Kenntnisnahme - 3 Polizeipräsidium Köln / Kriminalprävention Kenntnisnahme - Anlage 5 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.1 (mit Schreiben vom 19.09.2022) Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff genannte Bauvorhaben keine Bedenken. 3.2 Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichti- gen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera- tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so- wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob- jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch- tung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo- ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. Weitere Inf ormationen erhalten Sie unter w ww.poli- zei.nrw.de. Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. Die Vorhabenträgerin führt regelmäßig Beratungsgespräche mit der Polizei Köln durch. 4 Bürger*in (mit 1. Mail vom 17.10.2022) Im Verfahren wurde bisher die erhöhte Geschossigkeit kri- tisiert (von BV3 und RPB) sowie das Fehlen einer Begrün- dung für die Erhöhung der Geschossigkeit. Unter ande- rem wurde eine Verdichtung von ca. einem Geschoss be- gründet (BV3 am 01.07.2019 Herr Funk Stadtplanungs- amt) mit dem Hinweis: Die Sechs- bis Siebengeschossigkeit befinde sich aber insgesamt mit den benachbarten Gebäuden insofern im nein Die Ermittlung der relativen Gebäudehöhen in der eingereichten Anlage ist nicht nachvollziehbar, da nicht angegeben wird, auf welche absoluten Geländehöhen Bezug genommen wird. Beim Vergleich der relativen Gebäudehöhen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3(1) BauGB und der relativen Gebäudehöhen der Offenlage gemäß §3(2) BauGB fällt auf, das einzig in den Häusern C und E die Gebäudehöhen nunmehr hö- her ausfallen. Das Haus C wurde in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer relativen Gebäudehöhe von 21,30 m angegeben, im zur Offenlage eingereichten Bebauungsplan erreicht das Gebäude - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Einklang, als sowohl der westliche als auch der östliche Nachbar ca. 70 cm niedriger seien, die Höhe folglich ins- gesamt schon vorhanden sei. Dies ist nicht plausibel, siehe Anlage: Haus A liegt 3,97 m über dem westlichen Nachbarge- bäude Haus A liegt 3,04 m über Nr. 73 gegenüber (Firsthöhe) Haus E liegt 1 Geschoss (~3 m) über dem östlichen Nach- bargebäude Haus E liegt 1,61 m über Nr. 17 gegenüber Auch die aktuelle Begrünung verkennt die tatsächlichen Gebäudehöhen in der Umgebung: „Zur Ermöglichung ei- ner einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung in- tegrierten Bebauung werden zusätzlich zu der Festset- zung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Gebäu- dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstmaß festgesetzt.“ Geschossigkeit und Gebäudehö- hen mögen angesichts der in Köln festgestellten „Woh- nungsnot“ für zulässig und notwendig erachtet werden. eine Höhe von 22,07 m unter Bezugnahme auf die festgesetzte Geländehöhe im Eingangsbereichs des Hauses C an der Scheid- tweilerstraße. Die Differenz zu dem Wert aus der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligungen beträgt somit 77 cm. Das Haus E wurde in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer relativen Gebäudehöhe von 20,00 m angegeben, im zur Offenlage eingereichten Bebauungsplan erreicht das Gebäude eine Höhe von 21,55 m. Der Bezugspunkt für die Berechnung ist die Geländehöhe im Eingangsbereich mit einem Wert von 49,95 ü. NHN. Hier ergibt sich eine Differenz um 1,55 m im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung. Die relativen Gebäudehöhen der Häuser A, B und D liegen ge- ringfügig niedriger als im Entwurf der frühzeitigen Beteiligung an- gegeben. Anscheinend wurden die Politiker, die Anwohner, die Bür- ger und der Rahmenplanungsbeirat über die Höhe der Neubebauung falsch unterrichtet: Anstelle netter nur ca. 70 cm sind es aktuell 1,60, 3,00 bzw. 4,00 m um welche die Neubauten die Gebäude der Umgebung überragen sollen. Zu B-Plänen werden aufgrund der Beschlussvorlagen Stellungnahmen eingeholt, darauf basierend werden die B-Pläne von den Politikern beschlossen, die sich auf die Angaben in den Beschlussvorlagen verlassen können müssen. Liegt hier ein Fehler vor? Die Klärung dieser un- terschiedlichen Höhenangaben ist dringend erforderlich! Durch die Festsetzung von absoluten Gebäudehöhen im Bebau- ungsplan ist eine Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen baulichen Höhenentwicklung gewährleistet. Es wird zurecht darauf hingewiesen, dass die Neubebauung den angrenzenden Bestand in der Umgebung überragen wird. Die planerische Absicht des Bebauungsplanes zielt auf die Funktion der geplanten Riegelbebauung als städtebauliches Bindeglied zwischen den mehrgeschossigen Verwaltungsgebäuden der KVB AG an der Scheidtweilerstraße bzw. den Hochhäusern an der Aachener Straße und der noch zu errichtenden Wohn- und Ge- schäftsgebäude des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung „Nördlich Scheidtweilerstraße / Maarweg“. Die homogene stra- ßenbegleitende Bebauung der südlichen Straßenseite der Scheidtweilerstraße findet sich im Bestand auf der nördlichen Straßenseite nicht wieder, sodass der städtebauliche Bezug hie- rauf weniger schlüssig greift. Da es sich in diesem Verfahren um einen Bebauungsplan han- delt, sind die Maßgaben der Einfügung in die Nachbarschaft, wie sie der §34 BauGB vorsieht, nicht anzuwenden. Dennoch wird auf eine Anpassung an das Ortsbild und in die bestehende und geplante Umgebung Wert gelegt. Die in der Stellungnahme ange- führte Überragung der Nachbarschaft wird als verträglich einge- stuft. 5 5.1 Bürger*in (mit 2. Mail vom 17.10.2022) Das Grundstück begrenzt einen sehr großen Straßenblock, der sich im Wandel befindet hin zu Büro- und Wohnnutzun- gen. Städtebaulich sind bei dieser Neuordnung grund- stücksübergreifende Wegeverbindungen erforderlich. Auch im Hinblick auf eine mögliche spätere Umnutzung von Teil- flächen des Straßenbahn-Betriebshofes. Im Bereich westlich des Baukörpers sollte die Möglichkeit zur Anlage einer öffentlichen Wegeverbindung offengehal- ten werden. nein Der Forderung wird nicht gefolgt. Der westliche unbebaute Bereich des Grundstücks wird gänzlich als private Kleinkinderspielfläche genutzt und dementsprechend gestaltet. Eine Durchwegung für die Öffentlichkeit widerspricht dem Schutzbedürfnis der Kleinkinder, da sich die Wegebezie- hung zwischen dem Wohnhaus und der Spielfläche mit der der Öffentlichkeit kreuzen würde und dies zu vermeiden ist. 5.2 Grünversorgung Begründungstext Punkt 4.4.4: öffentliche Grünfläche nach Kooperatives Baulandmodell Soll: je EW 10 qm teilweise Die an erster und zweiter Stelle in der Stellungnahme angeführ- ten Berechnungen sowie die Ermittlung von 2.070 m² (Summe aus Grünfläche + Spielfläche) sind hinsichtlich der angenomme- nen Anzahl der Wohneinheiten nicht korrekt. Da das Kooperative Baulandmodell 2017 den vorhandenen Be- stand in Ansatz bringt, erwachsen nur aus der neu geschaffenen - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung = 10 qm x 75 WE x 2,3 EW = 1.725 qm, Mindestgröße 5.000 qm. öffentliche Spielplatzflächen nach Kooperatives Bauland- modell Soll: je EW 2 qm. Erstbelegungsquote 2,3 EW pro WE = 2 qm x 75 WE x 2,3 EW = 345 qm, Mindestgröße 500 qm. Begründungstext Punkt 5.8.1: öffentliche Grünflächen gemäß Kooperativen Baulandmo- dell Bedarf 1.428 m². Begründungstext Punkt 5.10.1: Öffentliche Kinderspielplätze gemäß Kooperativem Bau- landmodell Bedarf 286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebietes erfolgt eine Ablöse. „Der Nachweis einer öffentlichen Grünfläche kann im Plan- gebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnis- mäßig kleine Größe des Plangebietes soll die öffentli che Grünfläche abgelöst werden.“ Der planbedingte Grünflächenbedarf errechnet sich auf 1.428 qm + 286 qm öffentliche Kinderspielplätze = 1.714 qm gesamt. Der gesamte Flächenbedarf soll aus gelöst werden. Das gesamt Gebiet ist hinsichtlich Grün stark unterversorgt (siehe Ratsbeschlüsse 2004 + 2021: Rahmenplan, Zielbild für die Kölner Weststadt sowie Masterplan Stadtgrün 2022). Nun kann nach B-Plan-Vorgabe auf 1.714 qm Grün- fläche verzichtet werden? Im Zuge der Wohnraummangels Geschossfläche Wohnen gemäß §20 BauNVO Verpflichtungen (vgl. Kooperatives Baulandmodell 2017, Seite 7). Bei einer Grundstücksgröße von ca. 3.300 m² würde die in der Stellungnahme geforderte Realisierung der rechnerisch auf Grundlage des Bebauungsplans ermittelten öffentlichen Grün- sowie Spielplatzfläche von summiert 1.714 m² (1.428 m² öffentli- che Grünfläche und 286 m² öffentliche Spielplatzfläche) mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche ein- nehmen. Das geplante Gebäude könnte in dem vorgesehenen Umfang und der preisgekürten Konzeption nicht errichtet werden, sodass sich die Bezugsgröße für die Ermittlung der öffentlichen Grün- und Spielplatzfläche wiederum reduzieren würde. Die Reduzierung des geplanten Bauvorhabens auf ein Maß, so- dass alle aus dem Kooperativen Baulandmodell 2017 erwachsen- den Verpflichtungen auf dem eigenen Grundstück erfüllt werden können, widerspricht dem städtebaulichen Ziel der Nachverdich- tung im Bestand. Dieses Ziel war u.a. Anlass für die Durchfüh- rung des Qualifizierungsverfahrens im Jahre 2015, die den vorlie- genden architektonischen Entwurf zum Sieger kürte. Zudem ist eine deutlich geringere Bebauung des Grundstücks für die Vorhabenträgerin wirtschaftlich nicht darstellbar, sodass in der Konsequenz gar nicht gebaut würde. Bei den in der Stellungnahme angeführten Flächen von 500 m² Spielplatzfläche und 5.000 m² Grünfläche handelt es sich um Flä- chengrößen, die vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen wirtschaftlich gepflegt werden können, und um eine Bagatell- grenze des Kooperativen Baulandmodells 2017. Im Kooperativen Baulandmodell, Seite 14, ist der Tabelle zu entnehmen, dass bis zu einer Größe von 500 m² Spielplatzfläche und 5.000 m² Grün- fläche Ablösezahlungen möglich sind. - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung in dieser Stadt wurden GFZ und Geschossigkeit bereits großzügig erhöht, die Wohnanlage erhebt sich deutlich ge- genüber dem Bestand. Dem Klimanotstand sollte begegnet werden mit großzügigster Erhöhung der Grün - und nicht versiegelten Flächen. Auf keinen qm Grün darf verzichtet werden. Die Grünflächen sollten auf dem Grundstück geplant wer- den. Nach Kooperatives Baulandmodell, siehe Begründungstext Punkt 4.4.4, wird eine Fläche von 1.725 + 345 = 2.070 qm errechnet, die Mindestgrößen sind mit 5.000 + 500 = 5.500 qm angeben. Wie ist es zu dieser Reduzierung gekommen? Da im vorliegenden Planungsverfahren nur Verpflichtungen von deutlich unter den genannten Grenzwerten entstehen, entspricht die Ablöse den Vereinbarungen des Kooperativen Baulandmo- dells 2017. Das Ziel der Schaffung von Wohnraum für eine Genossenschaft, die als Bestandshalter neben dem öffentlich geförderten Woh- nungsbau, auch das preisgedämpften Segment des Wohnungs- baus bedient, wird im Bebauungsplan gegenüber den Zielen des Rahmenplans und des Masterplans Stadtgrün Vorrang gegeben. 5.3 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume Be- gründungstext Punkt 5.9.1 11 Fällungen schutzwürdiger Bäume Bäume zum dauerhaften Erhalt Begründungstext Punkt 5.9.2 2 schutzwürdige Bäume zum dauerhaften Erhalt festge- setzt. Das gesamt Gebiet ist hinsichtlich Grün stark unterversorgt (siehe Ratsbeschlüsse 2004 + 2021: Rahmenplan, Zielbild für die Kölner Weststadt sowie Masterplan Stadtgrün 2022). Die Ersatzpflanzungen müssen daher dringend in unmittel- barer Nähe erfolgen. teilweise Der Abschnitt 5.9.1 des Begründungstextes wird redaktionell kor- rigiert. Planbedingt entfallen 13 durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume. Es sind 22 Ersatzpflanzungen für diesen planbedingten Entfall zu leisten. Neun Pflanzungen erfolgen innerhalb der Plangebietes. Fünf Bäume werden auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin und vier weitere im öffentlichen Straßenraum der Scheidtweiler- straße gepflanzt. Die 13 weiteren erforderlichen Ersatzpflanzungen können auf- grund der geringen Größe des Grundstücks hier nicht verortet werden und werden auf anderen Grundstücken der Vorhabenträ- gerin im Stadtteil Ossendorf im Stadtbezirk Ehrenfeld erfolgen. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.4 Abstandsflächen 5.4.5 Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW beträgt die Tiefe der Ab- standsfläche 0,4 H (soll > 7,36-8,95 m). Abweichend von den Abstandsflächen gemäß LBauVO 2018 NRW (mit 0,4) wird entlang der nördlichen Grund- stücksgrenze eine (auf 25%) reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H, (das wären 2,11 m) mind. jedoch eine Breite von 3 Metern, festgesetzt. Das Unterschreiten der im Bauordnungsrecht festgelegten Abstandsflächen ist nur ausnahmsweise möglich. Hierzu bedarf es allerdings ausreichender Gründe oder besondere Umstände auf dem zu bebauenden Grundstück. Finanzi- elle Aspekte bleiben dabei grundsätzlic h außer Bedacht. nicht einmal in Gewerbe- und Industriegebieten mit 0,2 und in Kerngebieten mit 0,25 darf mit so geringem Abstand ge- baut werden. nein Die Reduzierung der Abstandsflächen auf das Maß von 0,1 H ist in der Begründung zum Bebauungsplan unter dem Punkt 5.4.5 ausführlich dargestellt und abgewogen. An dieser Stelle wird verkürzt dargestellt, aus welchen Gründen eine Unterschreitung des Abstandsflächenmaßes von 0,4 H auf 0,1 H nicht zu einer Verletzung der Schutzziele des Abstandsflä- chenrechts führt. Hinsichtlich der städtebaulichen Gründe, die eine Unterschreitung der Abstandsflächen ermöglichen, gilt festzuhalten, dass das Grundstück der Vorhabenträgerin mit einer Tiefe von 20 m sehr schmal ist und einer Bebauung enge Grenzen gesetzt sind. Vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung, bereits beste- hende Wohnstandorte nachzuverdichten und der hohen Nach- frage nach Wohnraum in Köln zu begegnen, soll die Neuplanung ein zahlenmäßig größeres Wohnungsangebot als der Bestand er- möglichen. Die Situation zum nördlich angrenzenden Nachbarn KVB AG wird durch die Reduzierung der Abstandsflächen nicht wesentlich verändert. Der Abstand zur Grenze erhöht sich von ca. 2,30 m im Bestand auf etwa 3,00 m für die Planung. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - Belichtung, Beson- nung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten - werden gewahrt, indem den Lärmimmissionen des Bahndepots der KVB AG durch nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begeg- net wird. Sämtliche Aufenthaltsräume sind zudem zur lärmabge- wandten Seite orientiert und dort durch vorgelagerte und teil- weise verglaste Loggien vor Immissionen aus dem Straßenver- kehr geschützt. Durch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüstungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rech- nung getragen. Zwar ist die Nordfassade des Gebäuderiegels durch Lärmimmis- sionen belastet, dennoch ist in nahezu allen Nutzungseinheiten - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung eine Querlüftung von Süd nach Nord u.a. aufgrund der An-ord- nung der öffenbaren Fenster zu den lärmabgewandten Giebel- bzw. Loggienseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch Öffnen von Fenstern nicht möglich ist, wird eine fensterun-abhängige Lüftung installiert. Den Belangen des Brandschutzes wird ebenfalls entsprochen. Das Abstandsflächenrecht hat seinen Ursprung im Brandschutz. Der ursprünglich beabsichtigte Schutz vor umstürzenden Außen- wänden ist bei Anwendung moderner Bautechniken sowie mo- derner Löschtechnik nicht mehr erforderlich. Die sonstigen nach- zuweisenden Brandschutzziele, nämlich die Flucht- und Ret- tungswege sicherzustellen und einen Brandüberschlag zu ver- meiden, sind trotz der Abstandsflächenreduktion gewährleistet. Hinsichtlich des Wohnfriedens und des Sozialabstandes gilt grundsätzlich, dass diese Schutzbelange nicht in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe eines Baukörpers und seiner Nachbarge- bäude stehen, sondern allein von der absoluten Entfernung zwi- schen den Gebäuden bzw. zwischen den jeweiligen Fenstern ab- hängen. Bei höheren Gebäuden ist regelmäßig nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche erforderlich, um den entsprechenden Wohnfrieden zu gewährleisten. Die Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes se- hen entlang der nördlichen Gebäudeseite das Mindestmaß von 3,00 m Abstand vor. Im konkreten Fall des neu zu errichtenden Gebäuderiegels wird festgestellt, dass Beeinträchtigungen des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu er- warten sind: Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten Flächen der KVB an, die zwar zur Tages- und Nachtzeit intensiv gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die Ein- haltung des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt. - 9 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den erhöhten Lärm- immissionen baulich und durch nach Süden orientierte Lärm- schutzgrundrisse begegnet wird, sodass entlang der Nord-fas- sade keine Immissionsorte entstehen. 5.5 Auf dem nördlichen Betriebsgelände wird zur Zeit V- oder VI- geschossig gebaut. Bei einer ggf. möglichen späteren Veräußerung besteht für die Bewohner kein Schutz gegen eine ebenso hohe oder höhere Bebauung mit ebenso ge- ringem Abstand. Warum wird keine Abstandsflächen-Übernahmeerklärung mit dem Grundstücksnachbarn vereinbart? Womit der Nachbar die öffentlich -rechtliche Verpflichtung eingeht, die Abstandfläche eines Gebäudes auf seinem Grundstück nachweisen zu lassen. Hierzu wird eine Bau- last eingetragen, die auch gegenüber Rechtsnachfolgern bindend ist. nein Bezüglich der geäußerten Sorge, welche Konsequenzen eine fik- tive Veräußerung des nördlich an das Plangebiet anschließenden Betriebsgelände hätte, gilt festzuhalten, dass hierfür ein rechts- kräftiger Bebauungsplan von 1984 besteht. Dieser setzt u.a. ein Sondergebiet „KVB – Betriebshof“ und eine Dreigeschossigkeit im in Rede stehenden Bereich fest. Die BauO NW aus dem Jahre 1970, die zum Zeitpunkt des in Krafttretens des Bebauungsplans am 12.03.1984 noch galt, sieht unter §7 „Bauwiche“ in Sondergebieten Abstände von mindes- tens 4 m für das erste und zweite Geschoss vor. Für alle anderen Vollgeschosse je Geschoss mindestens 1,50 m. Der Bebauungs- plan setzt keine Möglichkeit fest, diese Abstände oder Bauwiche zu reduzieren, sodass ein Heranrücken neuer mehrgeschossiger Gebäude auf 3 m ausgeschlossen ist. Bei Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplans von 1984 im Bereich des Sondergebietes oder einer grundsätzlichen Neuauf- stellung eines Bebauungsplans gilt die Anwendung des §1 BauGB, der u.a. das Abwägungsgebot beinhaltet. Stand: 04.11.2022
Anlage 4a Darstellung der Stellungnahmen zur erneuten Beteiligung der städtischen Dienststellen nach § 4 Abs. 2 BauGB
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Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der internen, städtischen Behörden Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.03.2022 bis zum 25.04.2022 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 IV/2 Integrierte Jugendhilfe- u. Schulentwicklungspla- nung mit Beteiligung der Ämter 40 Amt für Schulent- wicklung und 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Kindergartenbedarfsplanung: Mit dem Wohnbauprojekt Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln Braunsfeld sollen 76 neue Wohneinheiten umgesetzt werden. Der ursächliche Bedarf an zusätzlichen Kitaplät- zen bei 76 neuen WE beträgt 9 Plätze. Da der Betrieb einer Kita erst ab mindestens drei Gruppen wirtschaftlich ist, rechtfertigt die geringe Anzahl an benötigten Plätzen nicht den Bau einer Kita. Gemäß den Anforderungen des Kooperativen Baulandmo- dells wird durch das projektierte Vorhaben bei einer ange- nommenen Anzahl von 76 Wohneinheiten kein Kinderta- gesstätten-Bedarf hervorgerufen. Da aber im Stadtteil Braunsfeld ein hoher Ausbaubedarf besteht, wäre aus Sicht der Jugendhilfeplanung der Bau eine vier- bis sechs- gruppigen Kita wünschenswert. nein Mit dem Wohnbauprojekt Scheidtweilerstraße sollen 27 Wohnein- heiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand (48 WE) existieren. Der durch die Neubebauung und Nachverdichtung rechnerisch ermittelte Mehrbedarf löst keinen Bedarf einer Kin- dertagesstätte aus. Um dem bestehenden, hohen Ausbaubedarf im Stadtteil Köln- Braunsfeld entgegenzuwirken und der Nachfrage nach Kinderbe- treuungsplätzen dennoch zu begegnen, werden zwei Großtages- pflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren mit insgesamt 18 Plätzen in die Bebauung integriert. Der Bau einer vier- bis sechsgruppigen Kita ist nicht geplant. 1.2 Schulentwicklungsplanung: Kenntnisnahme Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Anzahl der Schul- plätze in der Primärstufe unter Berücksichtigung der für das Anlage 4a - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung in der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungspla- nung Köln 2020 (0418/2020) werden die für dieses städte- bauliche Projekt relevanten Schulstandorte wie folgt bewer- tet: „Planungsregion Braunsfeld, Müngersdorf: Die Bedarfsdeckung in der Planungsregion ist rechnerisch durch die Einbeziehung der privaten Grundschule darstell- bar. Aufgrund des bilingualen Angebotes der GGS Gei- lenkircher Straße wird diese Grundschule auch überörtlich nachgefragt. Im Sinne der wohnortnahen Schulplatzversor- gung muss jedoch zunächst die "örtliche Nachfrage" befrie- digt werden. Derzeit wird geprüft, ob das Raumprogramm für eine in ihrer Zügigkeit erweiterte, 5-zügige Grundschule am Standort Geilenkircher Straße realisiert werden kann (M31a). Die private GGS Stollberger Straße hat einen "überörtli- chen" Einzugsbereich. Im Gebäude Wendelinstraße beste- hen Kapazitätsreserven, die im Bedarfsfall ausgeschöpft werden müssen. In einzelnen Jahren könnten hier Mehr- klassen realisiert werden. Da es sich bei der Reserve um kleinere Räume handelt, ist eine formelle Erweiterung der Zügigkeit nicht zu empfehlen.“ Ziel des Planungskonzepts ist die Errichtung von 76 Wohneinheiten unter Wegfall von 48 Wohneinheiten in den Bestandsgebäuden, somit können ca. 28 Wohneinheiten zusätzlich errichtet werden. Unter Anwendung des modifi- zierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohnein- heit mit durchschnittlich 2,3 Bewohnern ist von 2 Schülerin- nen und Schülern je Jahrgang im Primarbereich auszuge- hen. Weitere neue Wohnbauprojekte, die nicht in der Ein- wohnerprognose stehen, können den Bedarf zusätzlich er- höhen. Wohnbauprojekt Scheidtweilerstraße 44-48 kalkulierten Schul- neulinge ausreichend ist. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Basierend auf der aktuellen kleinräumigen Einwohnerprog- nose wird die Zahl der Schulneulinge in den Stadtteilen Braunsfeld und Müngersdorf in den kommenden Jahr en auf maximal bis zu 198 Kinder steigen. Das Wohnbaupro- jekt Scheidweiler Straße 44-48 ist in der Einwohnerprog- nose bislang nicht berücksichtigt. Demgegenüber verfügen die beiden städtischen Grund- schulen, GGS Geilenkircher Str. in Braunsfeld und GGS Wendelinstraße in Müngersdorf aktuell über insgesamt 138 Plätze in den Eingangsklassen (Platzzahl nach Richtwert von 23 Kindern je Klasse), maximal über 160 Plätze bei Ausnutzung aller Kapazitäten. Hinzu kommen 23 bis 29 Plätze an der privaten Grundschule Stolberger Str. Somit stehen aktuell maximal 189 Grundschulplätze für Schul- neulinge zu Verfügung. Für die GGS Geilenkircher Str. ist ein Modulbau beauftragt, der 2024 in Betrieb gehen soll. Mit Umsetzung der geplanten Zügigkeitserhöhung stehen dann weitere 25 S chulplätze in den Eingangsklassen zur Verfügung. Da die Anzahl der Schulplätze in der Primarstufe perspek- tivisch, auch unter Berücksichtigung der für das Wohnbau- projekt Scheidtweiler Straße 44-48 kalkulierten Schulneu- linge ausreichen sollte, kann der Ände rung zugestimmt werden. 1.3 Spielplatzbedarfsplanung / Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit Spielplatz: Dem Punkt 5.10.1 aus Anlage 2 zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann zugestimmt werden. Kenntnisnahme - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Hier möchte ich nur darauf hinweisen, dass der zu errech- nende Geldbetrag für die Sanierung des öffentlichen Spiel- platzes Stolberger Straße/Geilenkircher Straße mit der Spielplatznummer 3 04 01 05 zur Verfügung gestellt wer- den soll. So wurde es in dem gemeinsamen Gespräch […] im Januar 2021 festgelegt. Der Hinweis hinsichtlich des zu errechnenden Geldbetrags für die Sanierung des öffentlichen Spielplatzes Stolberger Str. / Gei- lenkircher Straße wurde zur Kenntnis genommen und an die Vor- habenträgerin weitergeleitet. 1.4 Im April 2021 hat VI-1 […] zugesichert, dass für das Wohn- bauprojekt keine Retentionsflächen erforderlich seien und dass es somit keine Einschränkungen der Spielplatzfläche geben werde. Bitte sehen Sie daher von Retentionsflächen auf der Spielplatzfläche ab . Retentionsflächen sind im Spielplatzbereich insbesondere aufgrund von Unfallgefahr nicht geeignet. Bitte aktualisieren Sie Punkt „6.14.3 Überflutungsnach- weis“ entsprechend. ja Der betreffende Abschnitt der Begründung wird angepasst. Es sind keine Retentionsflächen in den privaten Spielplatzflächen vorgesehen. Die Retention erfolgt über mehrere Mulden entlang der nördlichen Grundstücksgrenze. Diese liegen sämtlich außer- halb von Spielflächen. Nur im Starkregenfall wird Wasser in den Sandflächen der Spiel- plätze anstehen. Dieses fließt nach dem Starkregen zügig ab und liegt bezüglich der Stauhöhe deutlich im einstelligen Zentimeter- Bereich. 1.5 Für die Kleinkindspielfläche errechnet sich aufgrund der Wohneinheiten eine Größe von 480 m². 120 m² im westli- chen Bereich und 360 m² im östlichen Bereich. Da die Flä- che im östlichen Bereich ohnehin in ihrer Gestaltbarkeit aufgrund der 2 Bäume mit hoher Schutzwürdigkeit einge- schränkt ist, ist es umso bedeutender nicht auch die im westlichen Bereich gelegene Kinderspielfläche durch Re- tentionsflächen und weiteren Bäumen einzuschränken. Be- sonders der zentral eingezeichnete Baum sollte auf einer anderen Fläche ausgeglichen werden. Dieser schränkt die Gestaltbarkeit für Spielgeräte massiv ein. Hierzu habe ich im Vergleich die Planung aus 2021 und die aus 2022 ge- genübergestellt. Einige Spielgeräte fallen in der aktuellen Planzeichnung weg. Die Anzahl der zur Verfügung zu stel- lenden Spielgeräte und weitere Gestaltungskriterien gibt die Satzung für private Spielplätze vor. nein Der zentral eingezeichnete Baum soll realisiert werden. Die Pflanzung hat positive Effekte für die Spielfläche und das Mikroklima. Die Spielplatzfläche im Westen des Plangebietes wird durch fol- gende Effekte aufgewertet: 1. Dem §3(1) der Spielplatzsatzung der Stadt Köln folgend dient der Baum als natürlicher Schattenspender 2. Er vermindert die Aufheizung der nach Nordwesten ausge- richteten Muldenrutsche aus Edelstahl 3. Der Baum verbessert das Kleinklima im Bereich der aufragen- den Wand, hinter der sich die Zufahrtsrampe für die Tiefga- rage befindet 4. Er erfüllt eine Funktion als Spielelement im naturnahen Spiel- bereich der Freianlagenplanung, der als „Tal“ ausgebildet wird. Als Ergänzung zu den Kombinationsspielgeräten auf Fallschutz, bietet das „Tal“ eine naturnahe Spielecke mit Na- tursteinen, Sand und Wasser. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5. Es soll ein Ahorn Hochstamm als Solitärgehölz gepflanzt wer- den. Die Sorte hat keine Dornen, keine schwer vorrottenden Blätter und trägt keine Früchte, sodass sie sich gut für Kinder- spielplätze eignet. Neben den positiven Effekten für den Spielplatz, wird auch das Mikroklima durch Staubbindung und Luftbefeuchtung durch Ver- dunstung verbessert (siehe Punkt 12.7). 1.6 Weiterhin stelle ich fest, dass die in 2021 geplanten Spielelemente im nördlichen Bereich in der aktuellen Pla- nung nicht dargestellt sind. Als Ausgleich für die im Westen eingeschränkte Gestaltbarkeit wäre die Bereitstellung von einzelnen Spielelementen wünschenswert. ja Da die nutzbare Fläche im nördlichen Bereich des Plangebietes sehr klein ist und viele weitere Nutzungen, wie beispielsweise Radstellanlagen, untergebracht werden müssen, sind die Spielelemente entfallen. Die in Rede stehende Fläche wird des Weiteren nicht als Spielfläche in Ansatz gebracht. Im weiteren Verfahren wird überprüft, ob eine Unterbringung von zwei Spielelementen im direkten räumlichen Zusammenhang der beiden östlichen und westlichen Spielflächen im nördlichen Plan- gebiet möglich ist. 1.7 Jugend: Im Stadtteil Braunsfeld existiert derzeit kein Angebot der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Nach Rücksprache mit der Bezirksjugendpflegerin ist davon auszugehen, dass aufgrund der neu geschaffenen Wohneinheiten und dem Zuzug von Kindern und Jugendlichen, perspektivisch der Bedarf für ein mobiles Angebot vorhanden sein wird. Für das Mobile Angebot wird dringend eine Freifläche be- nötigt, die von Kindern und Jugendlichen bespielbar ist. Das mobile Angebot kann auf einen Bolz - und Spielplatz stattfinden, der mit einem Lastenrad zu befahren ist. Zu- sätzlich sollte ein Parkplatz für einen Kleintransporter (Spielmobil) in unmittelbarer Nähe des Spielplatzes einge- plant werden, der bei Bedarf für die offene Kinder- und Ju- gendarbeit freigehalten werden kann. Eine zusätzliche be- festigte versiegelte Fläche wird für das Mobile Angebot ja Die Unterbringung eines mobilen Spielangebotes im Rahmen der Sanierung des vorhandenen Spielplatzes Stolberger Straße/Gei- lenkircher Straße mit der Spielplatznummer 3 04 01 05 wird über- prüft (siehe auch Punkt 1.3). - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nicht benötigt, da es für das Angebot nicht nötig ist, die Spielfläche mit einem Transporter zu befahren. 1.8 Fazit: Auch wenn das Wohnbauprojekt Scheidtweiler Straße 44- 48 aufgrund der geringen Anzahl an benötigten Kita-Plät- zen nicht den Bau einer Kita rechtfertigt, besteht dennoch in Braunsfeld der Bedarf für eine 6-Gruppige Kita. Ich bitte dies, bei zukünftigen Überlegungen unmittelbar zu berück- sichtigen. ja Dem Hinweis wird im Rahmen von zukünftigen Planungsvorha- ben in Braunsfeld gefolgt. 1.9 Der Bedarf an Grundschulplätzen kann nach aktueller Ein- schätzung gedeckt werden. Bitte beachten Sie die die Hinweise zu den Kleinspielflä- chen, insbesondere die aktuell formulierten Planungen zu Überflutungsflächen und Baumerhalt /-pflanzung. Für ein nun benötigtes mobiles Jugendangebot ist eine ge- eignete Fläche zu finden. Bitte prüfen Sie, ob dies im Zu- sammenhang mit der Maßnahme am bereits oben genann- ten öffent lichen Spielplatze Stolberger Straße/Geilenkir- cher Straße möglich ist. ja Dem Hinweisen wird im Rahmen dieses Planverfahrens gefolgt. 1.10 Hinweis: Mit Schreiben vom 11.04.2022 hat 63/630/30 darüber infor- miert, dass für die Adresse Scheidtweiler Straße 44-48 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467/0) ein An- trag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingegangen ist. Der Information nach werden dort mehr als 50 Wohneinhei- ten geplant. Handelt es sich hierbei um eine Bebauung im Rahmen des aktuellen B-Planverfahrens oder um eine ergänzende Be- bauung nach § 34 BauGB? Kenntnisnahme Bei dem in Rede stehenden Antrag auf Erteilung einer Bauge- nehmigung handelt es sich um die Bebauung im Rahmen dieses B-Planverfahrens. Die fachlichen Anforderungen zu Kita und Spielplatz – Jugend dieser Stellungnahme werden teilweise berücksichtigt. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die in dieser Stellungnahme dargestellten fachlichen Anforderungen zu Kita und Spielplatz – Jugend berücksichtigt werden. 2 VI/I Wohnungsbauleitstelle das Vorhaben wird seitens VI/1 ausdrücklich unterstützt. Kenntnisnahme - 3 3.1 VIII/2 Koordinationsstelle Klimaschutz Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neu- bauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die Klimaschutzleitli- nien finden in allen Bebauungsplanverfahren Anwendung, in denen die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht eingeleitet wurden. Im vorliegenden Fall greifen die Leitli- nien nicht. Eine Orientierung an den Kriterien auf freiwilliger Basis wird gleichwohl empfohlen, zumal bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt eine Abstimmung zwischen VIII/2 (damals V/7) und der Vorhabenträgerin zu den seinerzeit vorgese- henen Leitlinien-Anforderungen erfolgt ist. Generell sollen die Vorgaben und Empfehlungen der Leitlinien möglichst auch in laufenden Verfahren Berücksichtigung finden. Hier wird an die Eigenverantwortung der Träger appelliert. Kenntnisnahme Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren greifen die am 17. März 2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ nicht. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neubaus mit einem Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Nieder- schlagswassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und de- ren Umfeld, die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten Freiflächen mit einzelnen Bäumen als Intensivbegrünung auf der Tiefgarage, die Begrünung von Pergolen und Mauern mit Kletter- pflanzen sowie die Verrieselung von Niederschlagswasser in den Vegetationsflächen können nachteilige klimatische Auswirkungen wie Aufheizungseffekte minimiert werden. 3.2 Ziel der vorliegenden Planung: Auf dem rund 3.300 m² großen Areal ist nach Abriss der bestehenden drei Punkthäuser aus den 1950er Jahren die Errichtung von insgesamt 76 Wohneinheiten und von ge- werblichen und gemeinschaftlichen Nutzungen jeweils in den Erdgeschossen vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über die Sc heidtweiler Str. „Die nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestel- len „Aachener Straße/Gürtel“ der Linien 1, 7 und 13 - fuß- läufig erreichbar in 5 -7 Minuten – sowie die Haltestelle Kenntnisnahme - - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung „Maarweg“ ebenfalls der Linie 1 - fußläufig erreichbar in 6 Minuten“ (Anlage 2, S. 10). An den Haltestellen „Maarweg“ und „Aachener Str./Gürtel“ und „Melatengürtel“ ist das Plangebiet an das Busnetz (Linien 140, 172, 173) angebun- den. „In der direkten Umgebung des Plangebietes finden sich Anbieter stationsgebundener und stationsunabhängi- ger Carsharing-Systeme“ (vgl. Anlage 2, S. 11). Das Plangebiet ist hinsichtlich der künftigen Erwärmung als belastet eingestuft. „Im Zuge der Grundrissplanung des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach Süden orientiert. Durch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüstungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rechnung getragen“ (vgl. Anlage 2, S. 22). Die Flachdächer sollen extensiv begrünt werden. In dem nach Norden ausgerichteten Teil ist auch eine Fas- sadenbegrünung vorgesehen. Auch eine Tiefgaragenbe- grünung ist geplant. Hinsichtlich der energetischen Versorgung wird ausge- führt, dass das Plangebiet u. a. mit Fernwärme der Rhein- Energie AG versorgt wird. Die Versorgung soll frühest- möglich mit der RheinEnergie abgestimmt werden. Im energetischen Konzept wird empfohlen, „die vorhandene Fernwärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasserbereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurich- ten und einen zentralen Hausanschluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten“ (vgl. Anlage 2, S. 29). Das System kann flexibel ausgebaut werden, „indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power-2-Heat-Module im Sinne der Sektoren- kopplung Strom-Wärme nachgerüstet werden und weitere - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung regenerative Maßnahmen bei der Fernwärme direkt ge- nutzt werden“ (vgl. Anlage 2, S. 29). Als baulicher Stan- dard ist KfW 55 vorgesehen. Das „Mobilitätskonzept“ mit dem Ziel, die Bewohnerschaft als auch die Beschäftigten „zur Nutzung der Verkehrsträ- ger des Umweltverbundes“ zu motivieren und „durch das Plangebiet induzierten motorisierten Verkehr zu reduzie- ren“ (vgl. Anlage 2, S. 26), sieht eine Vielzahl von Maß- nahmen vor, u.a. die Förderung von Carsharing und von alternativen Antrieben, die Vorhaltung von ausreichenden und attraktiven Fahrradabstellmöglichkeiten, Fahrradlea- sing, E-Ladeinfrastrukturen, die Organisation von anbie- terneutralen Paketstationen etc.. 3.3 Anforderungen und Empfehlungen zum Klimaschutz: VIII/2 empfiehlt auf freiwilliger Basis eine Orientierung an den verbindlichen Anforderungen und Empfehlungen der Klimaschutzleitlinien. In Bezug auf die baulichen Hüllen regt VIII/2 in Anlehnung an die Leitlinien zu prüfen, ob der Standard KfW 40 erreicht werden kann. Dies dürfte unter Umständen auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich veränderten Konditionen der BEG -Förderung interessant sein. Ferner bittet VIII/2 um Übermittelung der finalen PV-Planung einschließlich der Daten zu den vorgesehenen Leistungen. Im erwähnten Termin im November 2020 war von einer vorläufigen Dimension von 100 kWp berichtet worden. teilweise Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren greifen die am 17. März 2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ nicht. Der Standard KfW 40 kann nicht erreicht werden, der Standard KfW 55 wird sehr wohl umgesetzt. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neubaus mit einem Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Nieder- schlagswassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und de- ren Umfeld, die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten Freiflächen mit einzelnen Bäumen als Intensivbegrünung im Be- reich auf der Tiefgarage, die Begrünung von Pergolen und Mau- ern mit Kletterpflanzen sowie die Verrieselung von Nieder- schlagswasser in den Vegetationsflächen können nachteilige kli- matische Auswirkungen wie Aufheizungseffekte minimiert wer- den. - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energeti- schen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zur sparsa- men Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflächen des ge- planten Gebäuderiegels wird mit der geplanten Realisierung einer großflächigen Photovoltaikanlage eine umfassende Nutzung von erneuerbaren Energien angestrebt. 3.4 Jenseits dieses ersten Moduls der Leitlinien wird die Be- achtung von Kriterien der nachhaltigen Planung befürwor- tet. Diesbezüglich regt VIII/2 eine Prüfung an, inwieweit Be- stand, der nicht erhalten werden kann oder soll, nach dem Abriss sortenrein zurückgeb aut (Zielsetzung einer Tren- nung und Nachnutzung von Wertstoffen) und somit nach dem Grundsatz cradle -to-cradle verfahren werden kann. Auch die Baulogistik sollte möglichst berücksichtigt wer- den. Generell befürwortet VIII/2 die Berücksichtigung von As- pekten der Kreislaufwirtschaft und die Verwendung von nachhaltigen und dem Klimaschutz dienenden Baustoffen, wie z. B. Holz oder Dämmmaterialien aus nachwachsen- den Rohstoffen, denn die Wahl von Materialien, Oberflä- chen und Farben kann ebenfalls einen pos itiven Klima- schutzbeitrag leisten. ja Der Abbruch der drei bestehenden Gebäude wird sortenrein er- folgen. Bei der Wahl der Baustoffe wird der Nachhaltigkeitsaspekt be- rücksichtigt. 4 230/4 Liegenschaftsabteilung Es bestehen aus Sicht von 230/4 keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5 5.1 230/54 Verwaltung unbebauter Fiskalbesitz Das betroffene Flurstück ist nicht städtisch, daher befinden sich hier keine Vertragsverhältnisse, die von 230/5 verwal- tet werden. Belange von 230/5 sind demnach nicht berührt. Es bestehen seitens 230/5 keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5.2 In Sachen möglicher Ausgleichsflächen weise ich vorsorg- lich auf die Vorgabe hin, dass für die Durchführung von Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die Grundfläche im vorliegenden Bebauungsplanverfahren weniger als 20.000 m² - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ausgleichsmaßnahmen bei Planungsvorhaben, die auf ei- nem rein privaten Interesse beruhen, grundsätzlich keine städtischen Ackerflächen bereitgestellt werden sollen. groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs- sig. 6 231/2 Abteilung für Grundstückswertermittlungen Es wird unterstellt, dass die entstehenden Kosten für den ursächlichen Mehrbedarf • an Kindertageseinrichtungen • an öffentlichen Spielplatzflächen • an öffentlichen Grünflächen verpflichtend auf die Vorhabenträgerin übertragen werden. Eigentumsrechte werden mit der Aufstellung des VEP nicht berührt. Grunderwerbskosten seitens der Stadt Köln wer- den nicht begründet. Kenntnisnahme Es entsteht kein ursächlicher Mehrbedarf an Kindertageseinrich- tungen (siehe Punkt 1.1). Die Mehrbedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen und öffentli- chen Grünflächen werden gemäß Kooperativen Baulandmodell abgelöst und im Durchführungsvertrag gefasst. 7 233/4 Planungsunterlagen und Bebauungsplangrund- lagen Eine Stellungnahme ist aus Sicht von 233/4 nicht erforder- lich. Kenntnisnahme - 8 8.1 234/1 Abteilung für Bodenordnung und Ortsbaurecht Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63454/03 mit dem Arbeitstitel Scheidtweilerstraße 44- 48 in Köln Braunsfeld" bestehen seitens 234 keine Beden- ken. Kenntnisnahme - 8.2 Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf liegt ein entsprechender Aufstellungsbeschluss des StEA vom 28.03.2019 vor, der im Amtsblatt vom 15.05.2019 veröf- fentlicht wurde, mit dem Ziel bauplanungsrechtlich ein Wohnung- und Geschäftsgebäude festzusetzen. Zur Umsetzung dieses Ziels, setzt der künftige Bebauungs- plan ein urbanes Gebiet (MU) fest. Dabei erfolgt die Über- planung eines Teilbereiches des seit dem 12.03.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63450/03 inklusive Kenntnisnahme - - 12 - / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung seiner 1. Änderung vom 16.01.1989. Dieser weist aktuell ein Sondergebiet "KVB-Bau- und Betriebshofs" aus, indem beispielsweise viergeschossige Werkswohnungen zulässig sind. Es existieren keine weiteren Ortssatzungen gern. BauGB oder BauO NRW. 8.3 Sonstiges: • Altstandort Nr. 304112 westlich angrenzend an den künf- tigen Geltungsbereich Im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes sind keine Baulasten eingetragen. Kenntnisnahme Im Zuge der Untersuchungen des Altlastenstandortes Nr. 304112 wurden keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen gefunden. Im Geltungsbereich liegen keine Baulasten vor. 8.4 Zur Realisierung der Planung sind Bodenordnungsverfah- ren nicht erforderlich. Kenntnisnahme - 9 9.1 375/3 Gefahrenvorbeugung Neubau: Anhand des vorliegenden Bebauungsplanes kann zum jet- zigen Zeitpunkt keine umfassende brandschutztechnische Beurteilung erfolgen. Die brandschutztechnische Beurtei- lung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, auf Grundlage der durch 63 festzulegenden rechtlichen Vorgaben. Kenntnisnahme Eine brandschutzrechtliche Beurteilung kann zum aktuellen Zeit- punkt nicht vorgenommen werden und erfolgt im Baugenehmi- gungsverfahren. 9.2 Löschwasserversorgung: Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung (Grund- schutz) wird eine Wassermenge von mind. 96m³/h für min- destens 2 Stunden festgesetzt. Die nächste Entnahmestelle für das Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) darf von den Gebäudezugän- gen nicht weiter als 100 m entfernt sein. Kenntnisnahme In Abstimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie ist für den Grundschutz eine Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über ei- nen Zeitraum von mindestens 2 Stunden vorgehalten. 9.3 Flächen für Feuerwehr: Kenntnisnahme Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind aus- reichend geprüft worden. Die Aufstellflächen zur Rettung von - 13 - / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sofern der zweite Rettungsweg über die Kraftfahrdrehleiter der Feuerwehr sichergestellt werden muss, sind ausrei- chende Flächen für die Feuerwehr erforderlich. Die Kennzeichnung der Feuerwehrflächen (Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr) hat ausschließlich nach den Maßgaben des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln zu erfol- gen. Personen aus den Obergeschossen des Gebäudes über eine Kraftdrehleiter sind auf der öffentlichen Verkehrsfläche Scheidt- weilerstraße vorgesehen, da eine Anordnung auf dem eigenen Grundstück aufgrund der Grundstücksabmessungen und der ge- planten Bebauung nicht realisierbar ist. 9.4 Feuerwehrzufahrten: Werden Feuerwehrzufahrten vorgesehen, ist nachzuwei- sen, dass das Einfahren von der öffentlichen Verkehrsflä- che auf die Feuerwehrzufahrt/-en immer aus beiden Rich- tungen (ausgen. Einbahnstraßen) möglich ist. Die Gebäudezugänge dürfen nicht weiter als 50 m von öf- fentlichen Straßen entfernt sein. Für Gebäude, die ganz, oder in Teilen mehr als 50 m vom öffentlichen Straßenland entfernt liegen, sind Feuerwehr- zufahrten und Aufstell- u. Bewegungsflächen erforderlich. Kenntnisnahme Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der Scheidtweilerstraße angrenzt, ist die Zugänglichkeit für die Feu- erwehr grundsätzlich sichergestellt. Die Gebäudezugänge der geplanten Bebauung liegen aufgrund der Grundstücksabmessungen (< 20 m Tiefe) unmittelbar an der öffentlichen Straßenverkehrsfläche. 9.5 Begrünungen: Begrünungen im Bereich notweniger Flächen für die Feu- erwehr sind so zu planen, anzulegen und zu unterhalten, dass diese Flächen für die Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Kenntnisnahme Der Hinweis zur Begrünung im Bereich notwendiger Flächen für die Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen. 10 48 Stadtkonservator/in, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege Die Planung wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme - 11 11.1 532/1 Trinkwasser- und Umwelthygiene Klima: Auch wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf das Klima im Zusammenhang mit der Planung zu erwarten sind, sollte Kenntnisnahme Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer in- nerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenent- - 14 - / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung m.E. mehr getan werden, um auf eine Verbesserung des klimatischen Zustandes hinzuwirken. Ideen was alles getan werden kann, werden z.B. im Hitze- aktionsplan entwickelt. https://www.stadt-koeln.de/artikel/67953/index.html Im Hinblick auf die zu erwartende Klimaerwärmung sollte auch das Konzept „Stadtblau“ (die Anlage von Gewässern, z.B. Fließgewässer, Seen, Teiche, Brunnen, Springbrun- nen etc.) beachtet werden. Das Kühlungspotenzial von Böden durch die Verdunstung sollte genutzt werden. Das bedingt einen optimierten Bo- denaufbau und eine kontinuierliche Wasserversorgung. Neben den Grünflächen müssen auch Dach - und Fassa- denbegrünungen in Trockenzeiten bewässert werden, da- mit eine Kühlleistung durch Verdunstung möglich ist. wicklung, wodurch eine bauliche Inanspruchnahme von unbebau- ten Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet hierdurch vermieden werden kann. Durch den Neubau werden im Vergleich zum Bestand zusätzliche Flächen dauerhaft versiegelt. Um die erhöhte Versieglung auszu- gleichen, werden Maßnahmen, wie z.B. die großflächige Dachbe- grünung, die Neuanlage von begrünten Freiflächen sowie die Be- grünung von Pergolen und Mauern mit Kletterpflanzen, getroffen, sodass nachteilige klimatische Auswirkungen wie Aufheizungsef- fekte minimiert werden. Mit der geplanten Dachbegrünung in Kombination mit einer Re- tention von Niederschlagswasser im Dachbereich, werden groß- flächig positive mikroklimatische Wirkungen u.a. durch Kühlung und Luftbefeuchtung erzielt. 11.2 Lärm: Aufgrund des Verkehrslärms kommt es zu Überschreitun- gen der Orientierungswerte (Beiblatt 1 DIN 18005) um bis zu 7 dB(A) tags bzw. 7 dB(A) nachts. Hier sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Lärmbelas- tung für die Anwohner zu senken. Insbesondere sollte auch versucht werden, die Ursachen der Lärmbelastung zu re- duzieren. nein Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum und der damit verbundenen Überschreitung der Sanierungswerte zu begegnen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen an der be- troffenen Südfassade des Gebäuderiegels vorzusehen. Aktive Maßnahmen sind aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar. Es ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens eine Lö- sung für die Ursache der Lärmbelastung zu finden. 12 12.1 57 Umwelt- und Verbraucherschutzamt Verkehrslärmschutz: Vorausgesetzt, die im Gutachten verwendeten DTV-Werte und Lkw -Anteile am Gesamtverkehr sind mit 61 abge- stimmt, ist die schalltechnische Untersuchung B1710230- ja Den Hinweisen wird gefolgt. Die im Verkehrsgutachten angenommenen DTV-Werte sind im Vorfeld mit dem zuständigen Amt 66 abgestimmt worden. - 15 - / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 04_ver24Feb21 der ADU Cologne GmbH mit dem Datum 24. Februar 2021 zum VEP Scheidtweilerstr. 44-48 in Köln- Braunsfeld (Teil Verkehr) plausibel, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darauf hingewiesen, dass die aktualisierte Version „B1710230-04-ver24Feb21_red.Korrektur_23.11.21“ mit 200 Seiten äußerlich nur an der PDF-Bezeichnung und der Seitenzahl von der Vorgängerversion (B1710230 -04- ver24Feb21) mit 173 Seiten zu unterscheiden ist. Hinweis: die unter Punkt 5.2 Art der baulichen Nutzung der Begründung/ Anlage 2 genannten Festsetzung als Urbanes Gebiet (MU) steht im Widerspruch zu den Angaben aus dem o.g. Gutachten, das bei der Bewertung der Ver- kehrsimmissionen von den (niedrigeren) Orientierungswer- ten für Mischgebiete (MI) ausgeht. Dem Gutachten wurde hinsichtlich der Diskrepanz zwischen Mischgebiet und urbanem Gebiet ein erläuterndes Deckblatt hin- zugefügt. 12.2 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe: Aus der Luftschadstoffprognose zu dem Planverfahren (iMA cologne GmbH, September 2020) geht hervor, dass entlang der Scheidtweilerstraße im Prognosejahr 2025 die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid der 39. BImSchV eingehalten werden. Allerdings liegt aufgrun d der hohen Verkehrsbelastung eine vergleichsweise hohe Luftschad- stoffbelastung vor. An dem Immissionspunkt AP01, in Hohe der Hausnummer 89, wird eine Belastung von 37,8 ƒÊg/m3 prognostiziert. Damit wird der Grenzwert von 40 ƒÊg/m3 fast erreicht. Die Luft schadstoffprognose bezieht sich auf einen Pla- nungsentwurf von Oktober 2020. Dieser berücksichtigt be- reits die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, allerdings wird nicht die über der Tiefgaragenzufahrt geplante Spielflache betrachtet. Es wird empfohlen, zu dieser Konstellation und ja Dem Hinweis wird gefolgt. Es erfolgt eine Überprüfung der Luftschadstoffbelastung der Kin- derspielfläche, die oberhalb der Tiefgaragenein- und –ausfahrt verortet ist. - 16 - / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Entlüftung der Tiefgarage unterhalb der Spielflache eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuho- len. 12.3 Natur und Landschaft: Die derzeitige Nutzung der Fläche ist eine Wohnfläche mit offener Zeilenbebauung (SB132) und dazwischen liegen- dem Scherrasen sowie gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln 11 schützenswerte Bäume. Der Baumbestand beziffert sich auf 5 Eschen und 6 Birken Im Zuge des vorhabenbezogenen Bauleitplans werden alle drei Wohngebäude der Wohnungsbaugenossenschaft „DIE EHRENFELDER“ abgerissen und ein neues langge- strecktes Wohngebäude aufgebaut. Durch die Planung entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrund ihres Stammum- fanges unter den Schutz der städtischen Baumschutzsat- zung fallen. In der Umsetzung der Planung ist die Neuan- pflanzung von 5 Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs vorgesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt darüber hinaus die Pflanzung von 4 weiteren Ersatzbäu- men. Im Hinblick auf die im Plangebiet begrenzten Mög- lichkeiten für einen vollständigen Baumersatz sind dar- über hinaus Pflanzungen auf externen Grundstücken der Vorhabenträgerin in Köln-Neuehrenfeld vorgesehen. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen verbessern die Aufenthalts- und Lebensqualität der zukünftigen Nutzer und Bewohner des Plangebietes im Rahmen der begrenz- ten Möglichkeiten und werden aus Sicht von Natur und Landschaft als positiv bewertet. Kenntnisnahme Aufgrund des Bauvorhabens entfallen im Zuge der Umsetzung 13 Bäume, die aufgrund ihres Stammumfanges unter den Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Hierfür sind entspre- chend Neupflanzungen zu pflanzen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neupflanzung von 5 Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs und 4 weitere Bäume in der öffentlichen Stra- ßenverkehrsfläche geplant. Da die weiteren notwendigen Ersatz- pflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden auf an- deren Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 13 Ersatzpflanzungen vorgenommen. Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wur- den, werden zum dauerhaften Erhalt festgesetzt. 12.4 Stadtklima / Anpassung an den Klimawandel Zur Minderung von sommerlichen Hitzeereignissen sollten in der Planung entsprechende Minderungsmaßnahmen vorgesehen werden. Die Dachfläche sollte intensiv begrünt nein Die Planung sieht auf den Dachflächen des Gebäuderiegels eine extensive Dachbegrünung von ca. 1.250 m² mit einer Vegetati- - 17 - / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung werden und mit Wildblumen, Kräutern und höheren Stau- den bepflanzt werden, um die ökologische Wertigkeit mit einer gesteigerten Arten- und Strukturvielfalt zu erhöhen. onsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich ei- ner Filter- und Drainschicht vor. Zudem werden Photovoltaikele- mente über der Dachbegrünung zugelassen, um eine zukunfts- weisende Energieerzeugung zu unterstützen. Bei einer intensiven Dachbegrünung wäre diese Möglichkeit nicht gegeben. Da na- hezu die gesamte Dachfläche für die Photovoltaikanlage genutzt wird, kann die gewünschte Begrünung mit Wildblumen, Kräutern und höheren Stauden nicht umgesetzt werden, da das erforderli- che Biotop unter den Photovoltaikelementen nicht entstehen kann. 12.5 Der geplante Rückhalt von Niederschlagswasser im Plan- gebiet wird begrüßt. Kenntnisnahme - 12.6 Die Fassaden sollten mit Rankpflanzen begrünt werden. teilweise Entlang der Grenzwand, die an der nördlichen Grundstücks- grenze errichtet wird, soll die Fassadenseite, die innerhalb des Plangebietes liegt, begrünt werden. Zielsetzung ist es, mindes- tens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten Seite der Grenzwand mit Kletterpflanzen zu bepflanzen. Eine durchgängige Bepflanzung der gesamten Grenzwandlänge ist aufgrund der geringen Breite des Raumes und der anderen dort verorteten Nutzungen nicht möglich. 12.7 Die wegfallenden Bäume sollten vor Ort nachgepflanzt wer- den, um die entsprechenden positiven Effekte auf das Mikroklima wieder herzustellen. Der Baumbestand trägt zur Frischluftproduktion, zur Staubbindung und zur Luftbe- feuchtung durch Verdunstung bei. Der Schattenwurf hat zu- dem eine zusätzlich e Kühlfunktion an heißen Sommerta- gen. Daher sollten Bäume mit Anschluss an gewachsene Bodenschichten gepflanzt werden. Hier bietet sich eine Pflanzung von zusätzlichen Bäumen entlang der Straße an. nein Aufgrund der geringen Grundstücksabmessungen (< 20 m Tiefe) und der geplanten Bebauung – unterirdisch sowie oberirdisch - ist es nicht möglich, dass alle Ersatzpflanzungen, für die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden Bäume, innerhalb des Plangebietes gepflanzt werden. Da die Tiefgarage das Plangebiet nahezu vollflächig unterbaut, ist ein Anschluss an gewachsene Bodenschichten nicht möglich. Gleichzeitig wird die Anzahl der auf der Tiefgaragendecke zu pflanzenden Bäume durch die Anforderungen an die Kinderspiel- flächen reduziert. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche stel- len die vier zu pflanzenden Bäume, die in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt sind, das maximal mögliche dar. - 18 - / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.8 Elektromagnetische Felder: Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Trafostationen die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1 μT sichergestellt werden kann. ja Es wurde eine orientierende Messung der elektrischen und mag- netischen Wechselfelder auf dem Plangebiet durchgeführt. Die Grenz- und Vorsorgewerte werden eingehalten. 12.9 Umweltordnungsbehörden Baumschutz (570/3): Die Festsetzung und der Erhalt der beiden Eschen an der westlichen Grundstücksgrenze werden begrüßt. Für die Eingriffe in das Wurzel- sowie Kronenwerk der Bäume bzw. der Herstellung der Baugrube soll eine ökologische Baube- gleitung stattfinden. Ebenso sind diese Eingriffe antrags- pflichtig gem. Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die beiden Bäume an der östlichen Grundstücksgrenze, welche durch den Bau der Tiefgarage gegebenenfalls be- ansprucht werden, müssen bei Eingriffen in deren Wurzel- oder Kronenwerk über einen Antrag gem. Baumschutzsat- zung der Stadt Köln beantragt werden. Kann hier ein Erhalt der Bäume gewährleistet werden, soll neben der Antrag- stellung eine ökologische Baubegleitung erfolgen. Alle Anträge gem. Baumschutzsatzung Stadt Köln sind in digitaler Form an antrag -baumschutz@stadt-koeln.de zu senden. Die zuständ ige Ansprechperson beim Umwelt - und Verbraucherschutzamt für den Baumschutz ist Herr Siegert, Tel.: 0221/221 -24042, E -Mail ulf.siegert@stadt- koeln.de. ja Den Hinweisen wird gefolgt. 12.10 In dem Erläuterungsbericht zum Fällantrag von Hr. Berkey vom 20.01.2022 ist der Baum Nummer 9 mit einem Umfang von 105 cm bemessen und mit einer Ersatzpflanzung berechnet. Hier liegt ein Fehler vor - da der Umfang über 100 cm beträgt sind hier 2 Ersatzpflanzungen erforderlich. ja Die Summe der Ersatzpflanzungen wird überprüft und angepasst. - 19 - / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Damit erhöht sich die Summe der Ersatzpflanzungen auf 22. Dies muss geändert werden. 12.11 Darüber hinaus bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 12.12 Untere Naturschutzbehörde (571) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines je- den Jahres). Sollten o. g. Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbei- ten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu un- tersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders ge- schützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau/Rodungs -/Abbruch) Tätig- keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Ab- teilung Untere Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzu- nehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Kenntnisnahme Die Rodungs- und Fällarbeiten erfolgen außerhalb der Vogelbrut- zeit. Sollte dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölz- strukturen nicht eingehalten werden, können diese Maßnahmen nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine Fachperson durchgeführt werden. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass im Vorhabensbereich und unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, können Fäll- und Freischnittmaßnahmen auch in- nerhalb der Brutzeit erfolgen. 12.13 Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade so zu gestalten sind, dass diese für Vögel als Hindernis erkenn- bar sind (opake Materialien, Ornamentglas oder Muster der Kategorie A der Wiener Umweltanwaltschaft https://wua- wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/vogelanprall-ang- lasflaechen/ vogelanprall-an-glasflaechen). Umfang der Sicherungs- maßnahmen wie folgt: - Eckverglasung, transparente Absturzsicherungen (Voll- bemusterung / Vollumfängliche Sicherung) Kenntnisnahme Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe wird sichergestellt, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen- hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas. - 20 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogel- schlag zu sichern. - Glaselemente > 5 m², bodentiefe Fenster, Fensterbän- der/Fensterreihen (Teilbemusterung/Partielle Sicherung) Diese Glaselemente sind dahin gehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. - Wintergärten (Teilbemusterung / Partielle Sicherung) Übereckverglasungen müssen vollumfänglich sichtbar ge- macht werden. Bei den übrigen großen Glaselementen ist eine partielle Sicherung vorzunehmen, dass der verblei- bende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m ² nicht überschreitet. Bei ungesicherten Glaselementen und anderen spiegeln- den Baustoffen ist ein Außenreflexionsgrad von max. 15 % nicht zu überschreiten. 12.14 Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insb. verbo- ten, Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick- lungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Es ist speziell auf Fledermäuse und Ge- bäude brütende Vögel zu achten. Als Regelbrutzeit ist ana- log § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz der Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres anzunehmen. Kenntnisnahme Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgehaltenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine Verletzun- gen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten. 12.15 Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaftsbe- hörde (572) Immissionsschutz: Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 12.16 Es wird auf folgendes hingewiesen: Kenntnisnahme Das Gutachten wird im weiteren Verfahren nochmals überarbeitet und in eine finale Fassung gebracht. - 21 - / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die vorgelegte aktuelle Fassung der Schalltechnischen Un- tersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfah- rens „Scheidtweilerstraße“ in Köln -Ehrenfeld Stand Feb- ruar 2021 (B1710230 -04_ver24Feb21, ADU cologne, 50829 Köln) ist kaum von der mir im März 2021 per E-Mail übersendeten Version mit demselben Datum zu u nter- scheiden. Einziges Unterscheidungskriterium ist in der Druckfassung die Seitenzahl des Anhangs (neu: 136 Sei- ten), ansonsten der Dateiname (B1710230 - 04_ver24Feb21_red.Korrektur_23.11.21). 12.17 Gemäß der schalltechnischen Untersuchung soll das Plangebiet die Immissionsempfindlichkeit eines Mischge- biets aufweisen. In der Begründung zum VEP wird erläu- tert, dass ein Urbanes Gebiet festgesetzt werden soll. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer Überarbeitung der schall- technischen Untersuchung. Kenntnisnahme - 12.18 Die Formulierung zum Gewerbelärm in Kapitel 5.11 der Begründung ist nicht aktuell und der Satz „An allen übri- gen Fassaden des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm eingehalten“ nicht nachvollziehbar. Da im Nachtzeitraum auch an der Ost- und Westfassade des Plangebäudes Überschreitungen des Immissionsricht- werts der TA Lärm vorliegen, wurde die Formulierung in Kapitel 8.3 der o.g. schalltechnischen Untersuchung vom 24.2.2021 (136 Seiten Anhang bzw. redaktionelle Korrek- tur vom 23.11.2021) entsprechend geändert. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Gewerbelärm (Ab- satz 6) in Kapitel 6.7.1 der Begründung. ja Die betreffenden Kapitel werden überarbeitet. - 22 - / 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.19 In Hinblick auf gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss des Plangebäudes muss im weiteren Verlauf der Planung bzw. im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt wer- den, dass die gewerbliche Vorbelastung berücksichtigt wird und bei Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die Gewerbeeinheiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. ja Dem Hinweis wird gefolgt. 12.20 Hinsichtlich der Grundrissgestaltung weise ich darauf hin, dass Wohnküchen als Aufenthaltsräume angesehen wer- den und damit als schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 betrachtet werden müssen. Kenntnisnahme Der Hinweis zu den Aufenthaltsräumen wird zur Kenntnis genom- men. Im vorliegenden Entwurf sind keine Wohnküchen geplant. Alle weiteren Aufenthaltsräume sind nach Süden zur weniger immissi- onsbelasteten Fassadenseite orientiert. 12.21 Da in Bezug auf den Betriebshof der KVB aber auch auf die anderen bereits angesiedelten Gewerbebetriebe recht- liche Interessen berührt werden können, empfehle ich diese i. S. d. §13 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Beteiligte - entsprechend § 28 VwVfG - am Verfahren zu beteiligen. Kenntnisnahme Die KVB befindet sich bereits in intensiver Abstimmung mit der Vorhabenträgerin. Die KVB und die sonstigen Gewerbebetriebe können sich inner- halb der Beteiligungszeiträume, die im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens vorgesehen sind, zur Planung äußern. Dies wird im Rahmen der Offenlage gemäß §3(2) BauGB erfolgen. 12.22 Es muss sichergestellt werden, dass die Regenrinne und das Garagenrolltor der Tiefgarage entsprechend des Standes der Lärmminderungstechnik ausgeführt werden, da dies in der schalltechnischen Untersuchung vorausge- setzt wird. Zusätzlich sollte auch eine schallabsorbierende Ausführung der Innenwände der Rampen, also auch hier der Stand der Technik, berücksichtigt werden. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Garagenrolltor und die Regenrinne entsprechen dem aktuel- len Stand der Lärmschutztechnik. Ob die Innenwände der Rampe schallabsorbierend ausgeführt werden können, wird im Rahmen der weiteren Realisierungspla- nung überprüft. 12.23 Im weiteren Verlauf der Planung muss sichergestellt wer- den, dass durch die geplanten Tiefgaragenein- und -aus- fahrten keine Blendwirkungen an den Immissionsorten der im Umfeld bereits vorhandenen Bebauung entstehen. ja Die erarbeitete Stellungnahme zu den Lichtimmissionen der Tief- garagenausfahrt zeigt auf, dass von der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt keine schädlichen Lichtimmissionen an Im- missionsorten in der Umgebung, d.h. an Fenstern schutzwürdiger Räume ausgehen. - 23 - / 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.24 Da tieffrequente Geräusche aus der Trafostation der KVB nicht ausgeschlossen werden können, wird eine Berück- sichtigung/ Beurteilung nach TA Lärm empfohlen. ja Die Lärmimmissionen durch das angrenzende Trafogebäude wurden im Rahmen einer Stichprobenmessung und Einschätzung beurteilt. Es ist zu erwarten, dass durch die Geräuschimmissionen des Trafogebäudes an der Planbebauung die Vorgaben der TA Lärm für MU-Gebiete tags sowie nachts eingehalten werden. Die Vor- gaben für seltene kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) der TA Lärm werden ebenfalls sicher eingehalten. Tieffrequente Geräuschanteile waren ebenfalls nicht festzustellen. 12.25 Wasser- und Abfallwirtschaft: Aus den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass zur Reali- sierung des Vorhabens die bestehenden Gebäude zu- rückgebaut werden. Des Weiteren sind Bodenbereich als DK I Material eingestuft. Um eine geordnete Stoffstrom- kontrolle sicherzustellen, wird gebeten im Durchführungs- vertrag folgenden Passus aufzunehmen: „Für die Verwertung-/Entsorgung des anfallenden Ab- bruchmaterials und Bodenaushubs ist aufgrund der abfall- rechtlichen Stoffstromkontrolle entsprechend § 47 - 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept zu erstellen. Der Inhalt des Konzeptes ist mit der Abt. Untere Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaftsbehörde beim Umwelt– und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, abzustimmen.“ ja In den Durchführungsvertrag wird folgender Passus aufgenom- men und ergänzt: „Für die Verwertung-/Entsorgung des anfallenden Abbruchmateri- als und Bodenaushubs ist aufgrund der abfallrechtlichen Stoff- stromkontrolle entsprechend § 47 - 52 des Kreislaufwirtschaftsge- setzes ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept zu erstellen. Der Inhalt des Konzeptes ist mit der Abt. Untere Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaftsbehörde beim Umwelt– und Ver- braucherschutzamt der Stadt Köln, abzustimmen.“ 12.26 Vorsorgender Bodenschutz (574/2) Die Belange sind nicht betroffen. Kenntnisnahme - 12.27 Boden- und Grundwasserschutz (573) Im Geltungsbereich des VEP sind keine Altlasten und alt- lastverdächtige Flächen (gem. § 2 BBodSchG) bekannt. Die Altlastensituation ist unter Punkt 6.7.2 Altlasten in der Begründung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorhaben bezo- genen B-Plan Nr. 63454/03 zutreffend beschrieben. Kenntnisnahme Im Zuge der Untersuchungen des Altlastenstandortes Nr. 304112 wurden keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen gefunden. - 24 - / 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten von (ehemals) gewerblich genutzten Flächen umgeben (Alt- standort 304 112, div. ASR-Flächen). Sollten bei künftigen Baumaßnahmen Auffälligkeiten im Boden festgestellt wer- den, ist 573/1 zeitnah darüber zu informieren und ein Fachgutachter ist hinzuzuziehen. Weitere Maßnahmen können dann erforderlich werden. Gegen die Aufstellung des B-Planes in der vorgestellten Fassung hat 573/1 keine Bedenken. 12.28 Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Bundes-Bo- denschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) auch bei der Realisierung der Planung zu berücksichtigen. Die zuständigen Ansprechpersonen der Abteilung Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz sind Herr Gerhold (Tel. 0221/221-23737) und Frau Hoppe (Tel. 0221/221-24857). Kenntnisnahme Der Hinweis auf die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzge- setzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten- verordnung (BBodSchV) wird zur Kenntnis genommen. 13 13.1 611/3 Umweltprüfung in der Bauleitplanung Gegen das Vorhaben bestehen seitens 611/3 grundsätzlich keine Bedenken. Kenntnisnahme - 13.2 Es wird um eine Überprüfung der folgenden Punkte in der Begründung bzw. in den textlichen Festsetzungen gebeten: Begründung Kapitel 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume / Kapitel 6.1.2 Pflanzen: Die genannten Anzahlen der zu erhaltenden und zu fällen- den Bäume sind zu überprüfen. Von der Gesamtheit der 13 geschützten Bäume auf dem Grundstück sollen 2 Eschen an westlichen Grundstücksgrenze erhalten werden. Die üb- ja Der betreffende Passus wird korrigiert. - 25 - / 26 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung rigen 11 Bäume entfallen. Stellenweise ist jedoch von ei- nem Entfall aller 13 Bäume die Rede, wir bitten dies ein- heitlich zu korrigieren. 13.3 Textl. Festsetzungen Nr. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB: Rück- haltung von Niederschlagswasser: Hier ist für die extensiven Dachflächen ein Abflussbeiwert Cs = 0 angesetzt, während in der Begründung ein Abfluss- beiwert von 0,4 steht (Kapitel 6.3.3 und 6.14.2). Ich bitte dies zu überprüfen. ja Der betreffende Passus wird überprüft und korrigiert. 14 14.1 62 Bauverwaltungsamt Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 15.03.2022 nehme ich zu den erschließungsrechtli chen und beitragsrechtli- chen Belangen von 62 sowie hinsichtlich der verkehrstech- nischen Belange von 66 zusammenfassend wie folgt Stel- lung: Kenntnisnahme - 14.2 Das hier zur Rede stehende Plangebiet grenzt unmittelbar an die Scheidtweilerstraße an. Diese unterliegt jedoch nicht mehr der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 127 ff BauGB. Straßenbauliche Maßnahmen, die eine Beitrags- pflicht nach § 8 KAG NRW auslösen würden, sind derzeit nicht bekannt. Kenntnisnahme - 14.3 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für etwaige Ar- beiten am bestehenden Gehweg sowie die Pflanzung der Straßenbäume der Abschluss eines Ausbauvertrages ge- mäß § 16 StrWG NRW rechtlich nicht möglich ist. Aus stra- ßenrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben je- doch keine Bedenken. Die Scheidtweilerstraße gilt als Ge- meindestraße ohne Benutzungsbeschränkung als vor 1962 gewidmet. ja Dem Hinweis wird gefolgt. 14.4 Seitens 66 gibt es folgende Hinweise: ja Der entsprechende Passus wird überarbeitet. - 26 - / 27 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In der Anlage 2, Gliederungspunkt 5.6.5 Gehwege ist der erste Absatz zu streichen. Dieser ist aus dem Verkehrsgut- achten entnommen und betrifft nicht das Planungsvorha- ben, sondern lediglich den P0-Fall. 14.5 Die im Mobilitätskonzept und in der Anlage 2, Gliederungs- punkt 5.6.7 Mobilitätskonzept dargestellten Mobilitätsmaß- nahmen sind in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. ja Das Mobilitätskonzept wird als Anlage dem Durchführungsvertrag beigefügt. 14.6 Die Herangehensweise aus dem Mobili tätskonzept hin- sichtlich des Stellplatznachweises ist zwar korrekt, jedoch ist der Stellplatz nachweis zu aktualisieren und mit der neuen, am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung zu berechnen. Das Mobilitätskonzept muss hier entsprechend aktualisiert werden. ja Das Mobilitätskonzept wird entsprechend aktualisiert. 14.7 Es ist weiterhin nicht geklärt, wie die Bring - und Holver- kehre der Kindergroßtagespflege und der Altenpflege ab- gewickelt werden. Durch die Anwendung der neuen Stell- platzsatzung in Kombination mit dem Mobilitätskonzept könnten vielleicht durch weniger nachzuweisende Stell- plätze Räume frei werden, die für den Bring - und Holver- kehr genutzt werden könnten. Dies ist durch den Vorhaben- träger zu prüfen, im Konzept anzupassen und 66 zur Ab- stimmung vorzulegen. ja Der Hol- und Bringverkehr für die Altenpflege und die zwei Kin- dergroßtagespflegen wird in der Tiefgarage nachgewiesen. 14.8 Die Maße für Gehweg und Parkstreifen entsprechen mit 1,97 m und 1,95 m nicht dem aktuellen Stand der Technik. Die Fahrbahn ist hingegen mit einer Breite von ca. 7,50 m im Bestand zu breit. Außerdem ist der Knotenpunkt Maar- weg/Scheidtweilerstraße gemäß Ver -kehrsuntersuchung nicht leistungsfähig genug. Eine Umgestaltung der Scheid- tweilerstraße mit Verbreite rung der Nebenanlagen bzw. Reduzierung der Fahrbahnbreite darf daher nicht ausge- schlossen werden. Im Bebauungsplan sind diesbezüglich keine Maße festzusetzen, hier ist nur der derzeitige Stand darstellen. ja Es sind keine Maße für Fahrbahnbreite oder ähnliches in der öf- fentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. - 27 - / 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14.9 Die Grenzmarkierung für das Parkverbot vor der Tiefga- rage sollte nicht in dem Bebauungsplan dargestellt werden, da seitens der Straßenverkehrsbehörde eine solche Mar- kierung im Regelfall nicht mehr angeordnet wird. ja Die Darstellung wird aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan entfernt. 14.10 Die Feuerwehraufstellflächen können für eine Umgestal- tung ein Hindernis darstellen. Es sollte geprüft werden, ob der zweite Rettungsweg durch die Drehleiter noch gegeben ist, wenn das Feuerwehrfahrzeug 1,00 m bis 2,00 m weiter von der Hauswand entfernt steht. Wenn das nicht möglich ist, kann weder die Bordsteinlage verändert werden, noch das Parken auf die Fahrbahn verlegt werden. Außerdem verhindern die Aufstellflächen die freie Platzierung von Bäumen oder verkehrsberuhigenden Elementen. nein Der zweite Rettungsweg über die Drehleiter der Feuerwehr ist bei einer Verbreiterung des Gehwegs nicht mehr möglich. Da die hypothetische Umgestaltung der Scheidtweilerstraße nicht konkret ansteht, kann sie im Verfahren nicht berücksichtigt wer- den, da dies eine komplette Umplanung des Gebäudes zur Folge hätte. 14.11 Ebenfalls muss sichergestellt sein, dass die Leerung der Unterflurcontainer noch erfolgen kann, wenn sich die Ne- benanlagen zukünftig verbreitern sollten. nein Bei einer hypothetischen Verbreiterung der Nebenanlagen kann die Abholung des Hausmülls nicht mehr über die Unterflurcontai- ner erfolgen. Da die hypothetische Umgestaltung der Scheidtweilerstraße und ihrer Nebenanlagen nicht konkret ansteht, kann sie im Verfahren nicht berücksichtigt werden, da dies eine komplette Umplanung des Gebäudes zur Folge hätte. 14.12 Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte dürfen laut der textlichen Festsetzung nur um bis zu 2,00 m verschoben werden. Dies kann die Straßenplanung even- tuell erschweren. nein Das bisher festgesetzte Verschiebemaß für die Standorte der Straßenbäume entfällt, da die Rettung durch die Feuerwehr über den zweiten Rettungsweg nicht mehr möglich wäre. Die Standorte der Straßenbäume sind zwingend einzuhalten. 14.13 Abschließend wird noch angemerkt, dass das Müllfahrzeug bei der Leerung der Unterflurcontainer in die Tiefgaragen- ausfahrt ragt. Dies kann zu Problemen führen, wenn sich ein- und ausfahrende Fahrzeuge begegnen, sodass hier eine Anpassung notwendig ist. ja Die Darstellung im VEP zeigt den Idealparkstand für die Abho- lung des Hausmülls durch das Müllfahrzeug. Die Leerung kann aber auch problemlos erfolgen, wenn das Fahrzeug so zu den Unterflurcontainern positioniert ist, dass die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage nicht zum Teil verdeckt wird. 15 63 Bauaufsichtsamt Eingangsbestätigung Kenntnisnahme - 16 16.1 630/21 ja Die Planung wird hinsichtlich des Hinweises angepasst. - 28 - / 29 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ln dem Vorhabenbezogenen-Bebauungsplan-Entwurf liegt augenscheinlich ein Abstandsflächenverstoß auf dem be- nachbarten Grundstück (Flur 68, Flurstück 1856) vor. Für die Nordseite wird hierfür eine geringere Abstandsflä- che in der textlichen Festsetzung festgesetzt. Jedoch liegt der Abstandsflächenverstoß augenscheinlich auch östlich zu dem oben genannten Grundstück (Tiefgaragenzufahrt in Verbindung der Erhöhung für die Kinderspielfläche). Für die Beurteilung sind hier genauere Planausschnitte er- forderlich. Die geplante Lärmschutzwand könnte hier ab- standsflächenrelevant sein. 16.2 ln der Textlichen Festsetzung wird aufgeführt, dass eine Stellplatzreduzierung um 15% möglich ist, wenn Maßnah- men aus dem Mobilitätskonzept umgesetzt werden. Hier sind die sogenannten Maßnahmen zu konkretisieren. Um welche Maßnahmen bzw. um welches Mobilitätskonzept handelt es sich hierbei für die Anwendung der Reduzie- rung? ja Die Festsetzung wird konkretisiert. 16.3 Es ist geplant, dass der Zweite Rettungsweg durch die Feuerwehr erreichbare Stelle sichergestellt wird. Hierfür ist eine Feuerwehraufstellfläche erforderlich und laut Pla- nung ist diese auf dem öffentlichen Straßenland geplant. ln wie weit hier das öffentliche Straßenland in Anspruch genommen wird und ob hier öffentliche Stellplätze wegfal- len müssen, muss von der Brandschutzdienststelle und dem Verkehrsamt beurteilt werden. Kenntnisnahme - 17 17.1 67 Amt für Grünflächen und Landschaftspflege Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Scheidtweiler- straße 44 -48 in Köln -Braunsfeld wird seitens 67 zuge- stimmt. Kenntnisnahme - - 29 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 17.2 Die Umsetzung der grünplanerischen Maßnahmen ein- schließlich dem dauerhaften Erhalt, ist in dem entsprechen- den Durchführungsvertrag/Erschließungsregelungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu sichern. ja Die Umsetzung der grünplanerischen Maßnahmen einschließlich dem dauerhaften Erhalt wird im Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln gesichert. 17.3 Als Artenschutzmaßnahme sollten für gebäudebrütende Vogelarten Nistmöglichkeiten geschaffen werden, die di- rekt in die Fassadengestaltung integriert werden können. Bei dem VI- VII geschossigen Gebäudekomplex ist hier vor allen ein Einbau von Nistmöglichkeiten für Mauersegler zu betrachten. nein Aus der Artenschutzprüfung ergibt sich keine Verpflichtung zur Installation von Nistmöglichkeiten. Ob eine freiwillige Anbringung möglich ist, wird im Rahmen der Realisierungsplanung erwogen. 17.4 Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell liegt der ursäch- liche Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche unterhalb der Mindestgröße von 5.000 qm. Wenn der Mehrbedarf unter einer Größe von 5.000 qm liegt, ist entsprechend dem Ko- operativen Baulandmodell (2017) ein Ablösebetrag zu leis- ten. Im vorliegenden Fall werden ca. 28 Wohneinheiten zu- sätzlich zu dem Bestand an Wohneinheiten errichtet und damit ergibt sich ein Mehrbedarf von 644 qm öffentlicher Grünfläche. Der Ablösebetrag beträgt 19.320,00 Euro und errechnet sich aus dem Mehrbedarf von 644 qm multipli- ziert mit 30,00 Euro Herstellungskosten (eine Anpassung ist evtl. erforderlich). Der Ablösebetrag ist auch im Rahmen des Durchführungs- vertrages einzufordern. Den Durchführungsvertrag bitte ich zeitnah vorzulegen. ja Die Vorhabenträgerin wird eine entsprechende Ausgleichszah- lung leisten. Die Ausgleichszahlungen und Regelungen werden im Durchführungsvertrag festgehalten.
Beschlussvorlage Rat
8812 Zeichen
*Korrektur 25.01.2023: Nummer Bebauungsplan korrigiert Dezernat, Dienststelle VI/612 612 Baue Az Vorlagen-Nummer 3989/2022 Freigabedatum 17.01.2023 Korrekturdatum 25.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63454/03* Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Beschlussorgan StadtentwicklungsausschussRat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03* für das Gebiet nördlich der Scheidtweilerstraße und südlich des KVB-Betriebsbahnhofs betreffend die Grundstücke Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Arbeitstitel: Scheidtweiler- straße 44-48 in Köln-Braunsfeld abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63454/03*, Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln Braunsfeld mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige- fügten Begründung. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 30.01.2023 Stadtentwicklungsausschuss 02.02.2023 Rat 09.02.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Eigentümerin des Grundstücks Scheidtweilerstraße 44–48, die gemeinnützigen Woh- nungsbaugesellschaft Ehrenfeld eG hat im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorha- benbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt, dem der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 4. Juli 2019 einstimmig zugestimmt hat. Es ist vorgesehen, die auf dem Grundstück befindlichen drei Wohngebäude mit insgesamt 48 Wohneinheiten niederzulegen und anstelle der sanierungsbedürftigen Bebauung den Neubau einer geschlossenen Wohnbauzeile mit insgesamt 75 Wohneinheiten in Form eines “Lang- hauses“ mit fünf Häusern planungsrechtlich vorzubereiten. D.h., es werden 27 Wohneinheiten neu errichtet. Darüber hinaus sind im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen in Form von fünf Büroeinheiten, einer Altentagespflege- sowie zwei Kindergroßtagespflegeeinrichtungen und ein Nachbarschaftshof für die Anwohner vorgesehen. Für den Bereich gilt der am 12.03.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplanes 63450/03. Die- ser setzt für das Grundstück Sondergebiet (SO, KVB-Betriebsbahnhof) fest in dem alle für einen Straßenbahnbetrieb notwendigen Anlagen und u. a. auch Werkswohnungen zulässig sind. Für die vorhandenen viergeschossigen Punkthäuser werden vier Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Die neue Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“, die im Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbauge- nossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Für den Standort an der Scheidtweilerstraße wurde aus fünf Konzepten der Entwurf des Büros Damrau Kusserow Architekten zum Sieger gewählt. Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes gestaffeltes VI- bis VII- Gebäude vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und ha lböffentliche Nut- zungen, wie eine Altentagespflege und Gemeinschaftsflächen für die Anwohner, das Nut- zungsspektrum ergänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet. Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ beze ichnet und besteht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen Wohnformen anbieten und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen. Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszuschnitte, die auf die vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse ermöglichen. Für das Planverfahren ist das kooperative Baulandmodell anzuwenden. Das bedeutet u.a. dass von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten mindestens 30% der durch das neue Planungsrecht geschaffenen Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten sind. Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folge nd, werden ca. 1.700 m² der Ge- schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 3 gefördert werden kann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Planungs- recht geschaffenen Geschossfläche Wohnen. Konkret soll en fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studierende richtet, als geförderter Wohnungsbau errich- tet werden. Eine entsprechende Verpflichtung wird im zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan gehörenden Durchführungsvertrag aufgenommen, der zwischen der Vorhabenträ- gerin und der Stadt Köln abgeschlossen wird. Die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes soll durch die Aufstellung eines vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan-Verfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfol- gen. Dies ist möglich, da - der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Nachverdichtung einer Innenbereichs- fläche dient; - die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² liegt; - kein Vorhaben geplant wird, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltver- träglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltprüfung oder nach Landesrecht besteht; - keine Anhaltspunkt für eine Beeinträ chtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000 -Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; - der Geltungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angeme ssenem Sicherheits- abstand eines Störfallbetriebes liegt; Im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird von der Um- weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB abgesehen. Ferner kann anstelle der Durchführung einer frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung, im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB, eine s.g. Bürgerinformation mit der Mög- lichkeit der zweiwöchigen Einsichtnahme und der Abgabe einer Stellungnahme durchgeführt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 29.01.2019 bis 06.03.2019 statt. Das Ergebnis dieser Beteiligung wird in Anlage 2a und 2b dargestellt. Anlage 2a stellt die Inhalte der städti- schen Dienststellen und Anlage 2b die Inhalte der externen Behörden dar. Eine Bürgerinformation fand in der Zeit vom 12.09.2019 bis 25.09.2019 statt. Hierzu ging eine Stellungnahme ein, deren Inhalt in Anlage 3 dargestellt wird. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 16.03.2022 bis 25.04.2022 statt. Das Ergebnis dieser Beteiligung wird in Anlage 4a und 4 b dargestellt. Anlage 4a stellt die Inhalte der städtischen Dienststellen und Anlage 4b die Inhalte der externen Behörden dar Die öffentliche Auslegung des ausgearbeiteten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 15.09.2022 bis 17.10.2022 öf- fentlich ausgelegt. Hierzu gingen fünf Stellungnahmen ein, deren Inhalte mit einer abwägen- den Stellungnahme in Anlage 5 dargestellt werden. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlage 2a Darstellung der zur frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen einge- 4 gangenen Stellungnahmen Anlage 2b Darstellung der zur frühzeitigen Beteiligung der externen Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen Anlage 3 Darstellung der zur Bürgerinformation eingegangenen Stellungnahme Anlage 4a Darstellung der zur erneuten Beteiligung der externen Behörden und Träger öf- fentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen Anlage 4b Darstellung der zur erneuten Beteiligung der städtischen Dienststellen eingegan- genen Stellungnahmen Anlage 5 Darstellung der zur öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen Anlage 6 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 7 DIN-A3-Verkleinerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlage 8 DIN-A3-Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Anlage 8 Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
10895 Zeichen
ANLAGE 8
73
101/31
1173
467
3940/101
3942/196
1481
69 a 69
50
4394/101
4395/101
1398
71a
3252/101
77
101/35
17
38 b
1810
67 65-63
1002
14713939/101
1315
3941/196
15
15 a
75
1402
44
46
48
19
79
48.95
48.70
48.69
48.78
48.94
48.88
48.97
49.09
49.19
49.23
49.34
49.10
49.02
49.08
49.18
49.25
49.24
49.46
49.36
49.39
49.48
49.44
49.4949.31
49.40
49.50
49.58
49.63
V
49.69
49.70
49.68
49.66
49.42
49.40
49.34
49.70
49.63
49.69
49.95
49.8049.85
49.84
49.93
49.92
50.00
49.84
49.84 49.85
49.59
49.70
49.65
49.59
49.53
49.62
49.72
49.81
I FD
SD
Halle
A
49.27
SD
IV
SD
VI FD
SD
SD
SD
SD
FD
IV FD
49.41
49.80
48.94
49.49
Scheidtweilerstraße
49.85
FD
WD
I
V
F D
VI
III
49.39
I
49.31
49.29
49.28
49.13
49.11
II
49.19
49.34
49.48
49.61
IV
49.82
49.82
V
FD
III
III
A
I
FD
FD
FD
Gemarkung Muengersdorf
Flur 68
FD
A
III
IV
III
49.69
49.7849.80
49.79
49.77
A
FD
A
49.70
A
49.47
49.40
49.99
49.99
49.94
49.98
49.84
50.02
F D
I
Whs
Whs
Whs
III
V
IV
FD
FDIV
IV
FD
IFD
I FD
IV FD
49.41
49.4249.43
49.37
49.23
49.45
49.51
49.55
49.57
49.49
49.45
49.43
49.52
49.42
49.48
49.53
49.50
49.58
49.58
49.59
49.53
49.62 49.37
Damrau K us s erow
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS B R AUNS F E LD
Wohn- und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Süd
Haus B: Traufhöhe
68,58m üNHN (H=19,33m)
Haus E: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=21,47m)
Haus : Traufhöhe
68,58m üNHN (H=18,41m)
Haus : Traufhöhe
21,47 = 71,47m üNHN (H=21,98m)
Haus B OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHN
Haus : OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHN
56,40m üNHN
55,18m üNHN
53,00m üNHN
53,95m üNHN
54,90m üNHN
Haus A: OKFF EG
-0,85m = 49,15m üNHN
Grundstücksgrenze
52,10m üNHN
Sm =56,28m üNHN
First=58,10m üNHN
GHma .
=67,50m ü.NN.
ma . Ge ude olumen gem ß
B- lan nördlich Scheidtweilerstraße
H T-Getr nge-
makt gem ß
ageplan SEA
Scheidtweilerstraße 50
KVB-TRAFO
-Haus
53,85m üNHN
54,80m üNHN
50,50m üNHN
51,45m üNHN
52,40m üNHN
Haus A: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=22,38)
52,65m üNHN51,40m üNHN
49,40m üNHN
53,00m üNHN
Grundstücksgrenze
Haus E: OKFF EG
0,00m = 50,00m üNHN
Haus : Eingangse ene
-0,17m = 49,83m üNHN
Haus B : G
- 0,68m 9,3 m üNHN
Haus : OKFF EG
0,17m = 50,17m üNHNHaus : OKFF EG
-0,51m = 49,49m üNHN
500 / 12002.06.2022
Damrau K us s erow
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS B R AUNS F E LD
Wohn- und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Nord
Haus : Traufhöhe
21,47 = 71,47m üNHN (H=21,98m)
Haus : Traufhöhe
68,58m üNHN (H=18,41m)
Haus E: Traufhöhe
21,47 = 71,47m üNHN (H=21,47m)
f e s t
f e s t
f e s t
Haus B: Traufhöhe
68,58m üNHN (H=19,33m)
54,90m üNHN
55,18m üNHN
Grundstücksgrenze
ma . Ge ude olumen gem ß
B- lan nördlich Scheidtweilerstraße
H T-Getr nge-
makt gem ß
ageplan SEA
Scheidtweilerstraße 50
Sm =56,28m üNHN
First=58,10m üNHN
GHma .
=67,50m üNHN
Haus A: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=22,38)
KVB-TRAFO
-Haus
52,10m üNHN
52,10m üNHN52,40m üNHN52,70m üNHN
50,20m üNHN
52,70m üNHN
50,20m üNHN
53,00m üNHN
50,50m üNHN
53,90m üNHN
51,40m üNHN
54,90m üNHN
52,40m üNHN
49,90m üNHN 49,60m üNHN 49,60m üNHN
Haus : OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHN
Haus : OKFF EG
-0,51m = 49,49m üNHN
Haus B OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHNHaus B: OKFF EG
-0,68m = 49,32m üNHN
52,40m üNHN
Haus : OKFF EG
0,17m = 50,17m üNHN
Haus E: OKFF EG
0,00m = 50,00m üNHN
Haus : Eingangse ene
-0,17m = 49,87m üNHN Haus A: OKFF EG
-0,85m = 49,15m üNHN
51,40m üNHN
49,40m üNHN
50,20m üNHN
46,43m üNHN 45,75m üNHN
Grundstücksgrenze
500 / 12008.06.2022
Scheidtweilerstraße
Sm =61,84m üNHN
First=68,43m üNHN
Scheidtweilerstraße 73
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Haus A: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=22,38)
Haus A: OKFF EG
-0,85m = 49,15m üNHN
51,40m üNHN
49,40m üNHN49,60m ü.NHN.
52,10m ü.NHN.
Damrau K us s erow
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS B R AUNS F E LD
Wohn- und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Ost/ est
350 / 120
50,50m üNHN
Scheidtweilerstraße
69,86m üNHN
Scheidtweilerstraße 17
66,63m üNHN
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Haus E: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=21,47m)
52,30m üNHN 52,40m üNHN
54,90m üNHN
OKFF EG
50,00m üNHN
53,90m üNHN53,40m üNHN 52,90m üNHN
56,40m üNHN55,90m üNHN 55,40m üNHN
Ansicht est / aulihöfeAnsicht Ost/ KVB 02.06.2022
Damrau K us s erow
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS B R AUNS F E LD
Wohn- und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Grundriss Regelgeschoss
500 / 12001.06.2022
Müll Unterflurbehälter
Sonnensitz
49.06
49.89
Hecke + Zaun H 100 cm
Müll Unterflurbehälter
Wartungstor H 100 cm
Fassadenrinne
Rutschausstieg
Mulden kaskadierend
Almsofa
Waldsofa
49.03
Zaun+Hecke H 100 cm
49.05
49.40
49.00
49.02
50.40
49.03
49.03
52.30
51.10
Haus A
Haus E
50.30
50.25
Tiefgarage
UG
51.70
grüne Terrassen
50.40
50.20
49.93
49.84
49.81
49.74
49.58
49.07
Haus D
(OKTG 48.47)
neznalfprettelK
in
teebresärG
48.85
Leiteraufstieg
Steigstamm
mit Handlaufseilen
Geröllgletscher/ Gräser /Kieselspiel
Berghütte aufgeständertmit Bergsteigermuldenrutsche
auf EPDM Belag
Liegenetz
53.58
Wiese mit Bestandsbäumen
Keine Eingriffe im Wurzelraum
"Steg"
Tiefgarage
UG
AWB Abholfahrzeug Unterflurbehältermit Auslegerradius
grüne
Terrassen
Himmels-
treppe
grüne
Terrassen
Sitzen
50.17
Seniorentreff
Beet als Blickfang Altenpflege
50.20
Zaun+Hecke H 100 cm
Schattensitz
Langhaus:
Kleinkinderspielhaus im Tal
R
nawkcü
d m
ti2 F
ne
s
ret
egärhcs
s nrettelK
etz
Langes Spielpodest aus Robinie Höhe 58 cmüberdacht mit Satteldach aus Robinie
Leiter
tiS
z
knab
guzfuadnaS
+
ühcsdnaS
tet
Lange Schalen- / Muldenrutscheam Hang, mit Kurve
Einstieg: +1,75 m (= 54.55)
Wipptier Berg
Balancierpoller +Knüppelstufen
Berghütte 'Alpin' mit Satteldach,Fensterläden + Sitzbank
Klettersteig
Alpinum gnunürgebnedassaF
-
naR
egk
r
tsü
Wartungszugang
Aus- / Einfahrt Tiefgarage
Fa
nedass
b
gnunürge
-
tsüregknaR
Solitär Hochstamm
Kinderspiel
Streichel-/Wipptier Wald
Kinderspiel
Streichel-/Wipptier Wiese
Kinderspiel
Drehscheibe
Kinderspiel
Lachspiegel
49.40
49.40
Kletterpflanzen
OK Satteldach
ca. 56.00
Seilaufstieg
Spiel Fernrohr
Sitzrand
Bürgersteig
Scheidtweilerstraße
4 9 .3 6
4 9 .2 5
4 9 .2 3
4 9 .1 9
4 9 .0 94 9 .0 2
4 8 .9 8
4 9 .7 6
4 9 .6 8
4 9 .8 44 9 .8 0
4 9 .6 9
4 9 .6 3
4 9 .4 9
4 9 .5 0
4 9 .4 0
4 9 .6 2
4 9 .7 0
4 9 .7 4
Damrau K us s erow
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS B R AUNS F E LD
Wohn- und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Ost inkl. TG-Rampe
350 / 120
Haus E: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=21,47m)
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Rollgittertor
54,80m üNHN
80
52,30m üNHN 52,40m üNHN
54,90m üNHN
OKFF EG
50,00m üNHN
53,90m üNHN53,40m üNHN 52,90m üNHN
56,40m üNHN55,90m üNHN 55,40m üNHN
49,79m üNHN 50,50m üNHN
OKFF TG
46,43m üNHN
49,59m üNHN
Scheidtweilerstraße
69,86m üNHN
Scheidtweilerstraße 17
66,63m üNHN
Ansicht Ost/ KVB 08.06.2022
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 04.08.2020)
Vermessungsbüro Dieper & Henkel
Bayenstraße 65
50678 Köln
(Siegel)
gez. Dieper
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 11.07.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 04.09.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 14.08.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 12.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Weitekamp
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den 08.08.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
gez. Bauer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 18.10.2022
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Beigeordneter
Köln, den 18.08.2022
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
Bauen und Wirtschaft
gez. Greitemann
Blatt 2 von 2
zum
Vorhaben- und Erschließungsplan
0 25 Meter
Maßstab 1:250
in Köln-Braunsfeld
Scheidtweilerstraße 44-48
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
63454/03
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplanes
Signatur
Geländehöhe Bestand
Geländehöhe Planung
Oberkante Tiefgaragendecke
(Rohbau)
befestigte Flächen
Betonwerkstein Pflaster / Platten
Vegetationsflächen
Gräser / Stauden /
Bodendecker / Hecken
Vegetation
Baum 20/25
Baukonstruktionen / Bauwerke / Einbauten
Unterflurcontainer Abfall
Entwässerung
Retentionsmulde
Feuerwehr
Feuerwehraufstellflächen
Wiederherstellung öffentl.
Gehweg / Platten
Kleinstein
Spielsand (Fallschutz)
Kies / Schotter
Bestandsbaum (Esche)
Großstrauch (Solitär)
Kletterpflanzen
Entwässerungsrinne
offene Fließrinne / Wasserführung
Sitzauflageextensive Dachbegrünung
Lichtschacht Keller
Zaun
Tor
Poller
Leuchte
Be- / Entlüftung Tiefgarage mit
Sitzauflage
Spielgeräte beispielhaft
Fahrradstellplatz
Geländer
46.71
46.71
(OKTG 51,48)
EPDM (Fallschutz am Hang)
Grenze des Vorhaben- und
Erschließungsplans
Lärmschutzwand
N
Ansicht A, Südansicht (Maßstab 1:500) - Darstellung unverbindlich - Ansicht B, Nordansicht (Maßstab 1:500) - Darstellung unverbindlich -
Ansichten C und D, Ostansicht und Westansicht (Maßstab 1:500) - Darstellung unverbindlich -Schallschutzgrundrisse eines Regelgeschosses (Maßstab 1:500) - Darstellung unverbindlich -
Fassadenbegrünung
- Nachrichtliche Übernahme der Gebäudeansichten, der
Feuerwehraufstellflächen sowie der privaten Kleinkinderspielflächen
Kiesstreifen
Photovoltaikanlage
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
DIE EHRENFELDER
(Siegel)
gez. Nußbaum
gez. Staar
Köln, den 08.07.2022
Anlage 10- Vorab-Auszug Niederschrift TO 6.5 SteA 02.02.2023
2214 Zeichen
Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax: (0221) E-Mail: DezVI-Dezernatskoordination- Session@stadt-koeln.de Datum: 16.02.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 02.02.2023 öffentlich 6.5 Ratsvorlage "Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbe- schluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63454/02 Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld" 3989/2022 SE Beste (Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen) weist auf die geänderte Beschlussfas- sung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 30.01.2023 hin. Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen möchten der Vorlage der Verwaltung heute zustimmen und regt die Ver- waltung an, die Umsetzbarkeit des Beschlusses der Bezirksvertretung Lindenthal im weiteren Verfahren zu prüfen. RM Sterck (FDP) möchte wissen, wo die Durchwegung der Bezirksvertretung Lin- denthal geplant ist. Die Ausschussvorsitzende beantwortet die Fragestellung der FDP- Fraktion und stellt die Vorlage zur Abstimmung. Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be- schlusses: Der Rat beschließt 1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03 für das Gebiet nördlich der Scheidtweilerstraße und südlich des KVB-Betriebsbahnhofs betreffend die Grundstücke Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Ar- beitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld abgegebenen Stellung- nahmen gemäß Anlage 5 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63454/03, Arbeitstitel: Scheidtweiler- straße 44-48 in Köln Braunsfeld mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah- rens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün- dung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 9, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 31.01.2023
2145 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 E-Mail: steffen.wagener1@stadt- koeln.de Datum: 31.01.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 30.01.2023 öffentlich 9.2.8 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63454/02 Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld 3989/2022 geänderter Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03 für das Ge- biet nördlich der Scheidtweilerstraße und südlich des KVB-Betriebsbahnhofs be- treffend die Grundstücke Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Arbeitsti- tel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63454/03, Arbeitstitel: Scheidtweiler- straße 44-48 in Köln Braunsfeld mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah- rens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün- dung. Im Bereich westlich des Baukörpers soll die Möglichkeit einer Anlage einer öf- fentlichen Wegeverbindung für den Fuß- und Radverkehr offengehalten werden. Da die festgesetzte öffentliche Grünfläche nicht auf dem Grundstück errichtet werden kann, wird diese in räumlicher Nähe (geplanter Park am Gleisdreieck, begrünte Rad und Fußverbindungen im Rahmenplanungsgebiet) vorgenommen, um das festgestellte Gründefizit im Gebiet nicht noch zu vergrößern. Für die 11 schutzwürdigen Bäume werden die in der neuen Baumschutzsatzung der Stadt Köln angegebenen Ausgleiche zu Grunde gelegt. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Nicht anwesend: Frau Finsterle (AfD)
Anlage 1 Geltungsbereich
411 Zeichen
SCHEIDTWEILERSTRAßE Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63454/03 Scheidtweilerstraße 44-48in Köln - Braunsfeld Maßstab 1 : 2 500
Anlage 2b Darstellung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der externen Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
14022 Zeichen
Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 1 von 7 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde für die Träger öffentlicher Belange vom 29.01.2019 bis zum 06.03.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Eingabensteller Stellungnahme Berücksichti- gung ja/nein/teil- weise/Kenntnis- nahme Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Polizeipräsidium Köln 13.02.2019 Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine Bedenken. - - 1.2 Die Polizei empfiehlt grundsätzlich die folgenden technischen Mindeststandards: - Privathaushalte EFH und MFH (RC2 gem. DIN 1627-1630) - KFZ Delikte (PKW-Aufbrüche ...) vorhanden; In der baulichen Umfeldgestaltung berücksichtigen Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2 2.1 Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr 11.02.2019 Gegen das im Betreff genannte Planungskon- zept bestehen keine Bedenken. - - 3 3.1 Industrie- und Handelskammer Köln 28.02.2019 Vorhandene Wohngebäude sollen niedergelegt werden und durch Neubauten ersetzt werden. Die Anzahl der Wohnungen erhöht sich dadurch von 48 auf 74. Der gültige Bebauungsplan sieht Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anstatt des derzeit zulässigen Sondergebietes KVB- Betriebshof soll eine Ausweisung der Fläche als Mischgebiet vorgenommen werden. Anlage 2 b Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 2 von 7 SO KVB Betriebsgelände vor, in dem nur Werkswohnungen zugelassen sind. Der neue Bebauungsplan soll nun allgemeines Wohnen und eine Mischnutzung möglich machen. Der entstehende Lärmkonflikt zwischen dem KVB- Betriebsgelände und dem verdichteten Wohnen ist im Erläuterungstext angesprochen und soll durch Lärmgrundrisse aufgefangen werden. Die Problematik der heranrückenden Wohnbe- bauung muss im Planungsprozess stets im Blick bleiben, damit der Betrieb der KVB nicht beein- trächtig wird. Die Lärmproblematik wird im weiteren Verfahren gut- achterlich begleitet mit dem Ziel, eine Lösung des Konfliktes herbei zu führen. 4 4.1 Kölner Ver- kehrsbetriebe 01.03.2019 Bitte um Fristverlängerung bis zum 20.03.2019 Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5 5.1 Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG 20.03.2019 Die Erläuterungen zum städtebaulichen Pla- nungskonzept führen unter Ziffer 4.3 zum beste- henden Planungsrecht zutreffend aus, dass der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 63450/03 ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung KVB-Betriebshof festsetzt. Neben dem Betriebs- hof sind unter anderem Werkswohnungen zuläs- sig, nicht jedoch herkömmliche Wohnungen. Diese Festsetzung ist der Tatsache geschuldet, dass durch den Betriebshof Immissionen, insbe- sondere Lärmimmissionen hervorgerufen wer- den. Das städtebauliche Planungskonzept sieht nun- mehr aber heranrückende Wohnbebauung vor, sodass es erforderlich sein wird, die Problematik der miteinander unverträglichen Nutzungen durch Mittel des Planungsrechtes zu einer Ver- träglichkeit zu führen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 3 von 7 5.2 In Ziffer 5 der Erläuterungen zum städtebauli- chen Planungskonzept wird richtigerweise aus- geführt, dass auf den entstehenden Lärmkonflikt reagiert werden soll. Danach ist vorgesehen, dass Lärmgrundrisse vorgeschlagen werden, sodass sich Aufenthaltsräume nach Süden ori- entieren. Jene Orientierung nach Süden muss ausschließlich sein, da die Fassaden im Norden, Westen und Osten lärmbeaufschlagt sind. Richtigerweise wird ausgeführt, dass die Grund- risse sicherstellen sollen, dass der für die Ge- samtstadt extrem wichtige Betrieb der KVB durch die heranrückende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt wird. Insofern bedarf es der Fest- setzung, dass keinerlei Immissionsorte gem. A.l.3 TA Lärm nach Norden, Westen und Osten geschaffen werden dürfen. Schließlich stellt sich für uns die Frage, wie mit Außenwohnbereichen umgegangen werden soll. Auch diese sollten ausschließlich nach Süden gerichtet sein. Gleiches gilt für den unter Ziffer 6.6 aufgeführten Kinderspielplatz mit einer Gesamtfläche von ca. 340 m². Dieser ist so anzuordnen, dass er den Lärmimmissionen nicht ausgesetzt ist. ja Die Planungskonzeption für das Langhaus stellt durch die Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördli- chen Fassade keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden. Vereinzelt sieht das derzeitige Konzept Fassadenöffnungen in Form von Fenstern und Loggien entlang der lärmbeaufschlagten Fassa- den vor. Der Lärmschutz soll durch eine Festvergla- sung der Fenster gewährleistet werden. Hinsichtlich der Loggien wird das Konzept überprüft und ggf. überarbeitet werden. Die schutzbedürftige Nutzung Kinderspielplatz soll durch geeignete Maßnahmen vor Gewerbelärm abge- schirmt werden. 5.3 Zu begrüßen ist die Darlegung in der Ziffer 7.3, dass durch die heranrückende Wohnbebauung die Nutzung des KVB-Betriebshofes nicht beein- trächtigt und der langfristige Betrieb dort nicht gefährdet werden darf. Vor diesem Hintergrund wurde eine erste Schalltechnische Untersu- chung durch das Büro ADU Cologne im Septem- ber 2018 erstellt. Insofern bedarf es aber der ja Bei den Unterlagen des Büros ADU Cologne handelt es sich um eine Machbarkeitsstudie, die im weiteren Verfahren vertieft wird. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 4 von 7 Fortführung und Detaillierung der Schalltechni- schen Untersuchung. Insofern besteht ein Gut- achtenbedarf, der in Ziffer 9 nicht erwähnt ist. So wird nur auf das vorliegende Schallschutz- gutachten verwiesen, dieses muss jedoch fort- geführt werden. 5.4 Die KVB beabsichtigt, eine Vereinbarung mit der Vorhabenträgerin Gemeinnützige Wohnungsge- nossenschaft eG "DIE EHRENFELDER" abzu- schließen. Diese Vereinbarung soll dem Schutz des Betriebshofes einerseits und dem Schutz der Wohnbebauung andererseits dienen. So- lange jene Vereinbarung noch nicht abgeschlos- sen ist, bitten wir um Verständnis dafür, dass ak- tuell (noch) Bedenken gegenüber dem städte- baulichen Planungskonzept bestehen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5.5 Im Hinblick auf die detaillierte Schalltechnische Prüfung von Grundrissen gem. Ziffer 5 sowie der daraus resultierenden Festsetzungen zum (pas- siven) Schallschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bitten wir, uns weiterhin in dem Planauf- stellungsverfahren nicht nur förmlich zu beteili- gen, sondern auch während des laufenden Ver- fahrens uns über die beabsichtigte Bewältigung des Lärmkonfliktes zu unterrichten. Schließlich haben wir noch die Bitte, uns die erste Schall- technische Untersuchung durch das Büro ADU Cologne von September 2018 zukommen zu lassen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Machbarkeitsstudie des Büros ADU Cologne wird Herrn Dr. Rainer Voß, als Vertreter der Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG, übermittelt. 5.6 Über die Thematik des Schallschutzes hinaus wird schon jetzt angeregt, ein Leitungsrecht zu- gunsten der KVB gern. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festzusetzen. ja Es wird ein Leitungsrecht zu Gunsten der KVB einge- tragen werden. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 5 von 7 So existiert ein bedeutender Anschlusskanals des Betriebshofes West, der den Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes durchschneidet. 6 6.1 Stadtwerke Köln GmbH 08.03.2019 Rhein Energie AG Gegen das o. g. städtebauliche Planungskon- zept bestehen aus Sicht der Energie- und Was- serversorgung keine Bedenken. - - In der Scheidtweiler Straße befinden sich in un- mittelbarer Nähe zur Plangebietsgrenze Strom- leitungen. Falls Schutz- und Sicherungsmaß- nahmen dieser Leitungen während der Bau- phase (z.B. Einrichtung Tiefgaragenzufahrt) not- wendig werden sollten, sind Anfragen in diesem Zusammenhang frühzeitig an die nachfolgende Stelle zu richten. Hierüber können auch aktuelle Leitungsauskünfte angefordert werden. RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, Telefon: 0221/178-3332, Telefax: 0221/178-2339, Mail: leitungsauskunft@rheine- neraie.com. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7 7.1 Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln, AöR 26.03.2019 Gegen das in der Betreffzeile genannte städte- bauliche Planungskonzept bestehen aus ent- wässerungstechnischer Sicht keine grundsätzli- chen Bedenken. - - 7.2 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. nein Es greift der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW: Gemäß §51a Landeswassergesetz besteht keine Ver- sickerungspflicht, da das Plangebiet vor dem Stichtag – 1. Januar 1996 – bebaut war. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 6 von 7 Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers und Abwassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Da das Plangebiet nahezu in Gänze durch die not- wendige Tiefgarage unterbaut ist, ist die Unterbrin- gung einer Versickerungsanlage technisch nicht mög- lich. 7.3 Überflutungsvorsorge Starkregen Das betroffene Erschließungsgebiet liegt in un- mittelbarer Nähe zu einer Tieflage bzw. eines im Starkregenfall überflutungsgefährdeten Berei- ches (vgl. Anlage). Bei der Festlegung der Topographie sollten die vorhandenen Geländehöhen keinesfalls unter- schritten werden. In diesem Fall besteht die Ge- fahr das Niederschlagwasser auf private Flä- chen übertreten kann. Die Notwendigkeit für Ob- jektschutzmaßnahmen sollte an der straßenzu- gewandten Seite der Gebäude berücksichtigt werden. Zum Thema Starkregen möchte ich Sie ferner darauf hinweisen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wasser- mengen dimensioniert sind, dienen die nachfol- gend Konzepte dazu, das Wasser bei außerge- wöhnlichen Niederschlagsereignissen möglichst schadlos zwischen zu speichern, abzuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise: gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen Geländeneigung vom Gebäude abfal- lend, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten Kenntnisnahme Den Hinweisen wird gefolgt. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld Seite 7 von 7 Objektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfa- den für eine wassersensible Stadt- und Frei- raumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Was- sersensibel planen und bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktionale Re- tentionsflächen“. Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen werden. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgara- geneinfahrten und Hauseingänge zu legen. Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazuge- hörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP– 1) abzustimmen.
Anlage 7 Verkleinerung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
22153 Zeichen
L
VI
71,50GH
68,60GH
VII
71,50GH
68,60GH
VI
VII
71,50GH
MU
GRZ 0,7
GFZ 3,5
- g -
TGa
UC LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LW West
LW NW
LW NO
GH 52,10
GH 51,40
19,29
20,67
26,93
38,6
25,95
14,7
2,25
3,06
49,03
48,98
49,83
49,83
50,17
49,60
49,83
49,40
49,15
49,75
49,90
50,40
50,40
52,30
53,85
49,80
49,95
49,36
49,43
49,52
GH = 53,00
GH = 53,90
GH = 55,90
GH = 55,40
GH = 56,40
GH = 54,90
GH = 52,30
Haus A Haus B
Haus C
Haus D
Haus E
UC
73
101 31
1173
467
3940 101
3942 196
1481
69 a 69
50
4394 101
4395 101
1398
71a
3252 101
77
101 35
17
38 b
1810
67 65-63
1002
14713939 101
1315
3941196
15
15 a
75
1402
44
46
48
19
79
48.95
48.70
48.69
48.78
48.94
48.88
48.97
49.09
49.19
49.23
49.34
49.10
49.02
49.08
49.18
49.25
49.24
49.46
49.36
49.39
49.48
49.44
49.4949.31
49.40
49.50
49.58
49.63
V
49.69
49.70
49.68
49.66
49.42
49.40
49.34
49.70
49.63
49.69
49.95
49.8049.85
49.84
49.93
49.92
50.00
49.84
49.84 49.85
49.59
49.70
49.65
49.59
49.53
49.62
49.72
49.81
I FD
SD
Halle
A
49.27
SD
IV
SD
VI FD
SD
SD
SD
SD
FD
IV FD
49.41
49.80
48.94
49.49
Scheidtweilerstraäe
49.85
FD
WD
I
V
FD
VI
III
49.39
I
49.31
49.29
49.28
49.13
49.11
II
49.19
49.34
49.48
49.61
IV
49.82
49.82
V
FD
III
III
A
I
FD
FD
FD
Gemarkung Muengersdorf
Flur 68
FD
A
III
IV
III
49.69
49.7849.80
49.79
49.77
A
FD
A
49.70
A
49.47
49.40
49.99
49.99
49.94
49.98
49.84
50.02
FD
I
Whs
Whs
Whs
III
V
IV
FD
FDIV
IV
FD
IFD
I FD
IV FD
49.41
49.4249.43
49.37
49.23
49.45
49.51
49.55
49.57
49.49
49.45
49.43
49.52
49.42
49.48
49.53
49.50
49.58
49.58
49.59
49.53
49.62 49.37
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 18.10.2022
Zeichenerklörung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst–cksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
Durchfahrt
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 04.08.2020)
Vermessungsb–ro Dieper & Henkel
Bayenstraäe 65
50678 Küln
(Siegel)
gez. Dieper
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Küln, den 11.07.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 04.09.2019
orts–blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb–rgermeisterin
Küln, den 14.08.2019
Die fr–hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 12.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Weitekamp
Bezirksb–rgermeister/in
Küln, den 08.08.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung
üffentlich ausgelegen.
gez. Bauer
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geöndert worden.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begr–ndung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschlieälich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
orts–blich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
F–r den Planentwurf
Vorhabentröger/in
DIE EHRENFELDER
(Siegel)
gez. Nuäbaum
gez. Staar
Küln, den 08.07.2022
Beigeordneter
Küln, den 18.08.2022
F–r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
0 25 Meter
63454/03
Maästab 1:250
Scheidtweilerstraäe 44-48
in Küln-Braunsfeld
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
und Vorhaben- und
Erschlieöungsplan
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Hühenlage –ber NHN
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Grundflöchenzahl
Geschossflöchenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Hüchstmaä
GRZ
GFZ
z. B. III
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschlieäungsplanes
Urbanes Gebiet
nicht –berbaubar I –berbaubarMU
geschlossene Bauweise-g-
Baulinie
Baugrenze
Grenzen zwischen verschiedenen
Maäen baulicher Nutzung
TiefgaragenTGa
UnterflurcontainerUC
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen–ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Straäenverkehrsflöchen
Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Mit Leitungsrechten zu belastende
Flöchen
Lörmpegelbereiche z. B. IVLPB IV
Geböudehühe in m –ber
Normalhühennull (NHN)
(als Hüchstmaä)
GH 0,00
Gelöndehühe in m –ber
Normalhühennull (NHN)
0,00
Gelöndehühe (zwingend) in m
–ber Normalhühennull (NHN)
0,00
Geböudehühe (zwingend) in m
–ber Normalhühennull (NHN) in
Teilbereichen der Baulinien
GH 0,00
Lörmschutzwand Nordwest
Lörmschutzwand Nordost
LW NW
LW NO
Lörmschutzwand
Geböudehühe (zwingend) in m
–ber Normalhühennull (NHN)
GH 0,00
N
I. Textliche Festsetzungen gemüö § 9 Abs. 1-3 BauGB
1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Festsetzungen �ber die Art und das Maö der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von allgemein zulüssigen Arten von Nutzungen
Gemöä § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) Einzelhandelsbetriebe sowie
die als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulössigen Bordelle und bordellartigen
Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulössig.
1.2 Ausschluss von ausnahmsweise zulüssigen Nutzungen
Gemöä § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise
zulössigen Vergn–gungsstötten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.3 Zulüssigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen
Gemöä § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die zulössigen
Wohnungen gemöä § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss nur als Ausnahme
zulössig.
1.4 Bestimmung des Maöes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemöä § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden Geböudehühen als Hüchstgrenze gemöä
Planeintrag festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt
wird die Oberkante des Geböudes.
b) Gemöä § 16 Abs. 6 BauNVO künnen die festgesetzten Geböudehühen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugs–berfahrten,
Kamine, L–ftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich
zugeordneten Dachflöchen –berschritten werden. Das hüchstzulössige Maä der
ßberschreitungen betrögt 2,50 m in der Hühe. Der Flöchenanteil der ßberschreitungen
je Dachflöche darf insgesamt 35% nicht –bersteigen. Die Dachaufbauten m–ssen
mindestens um das Maä ihrer Hühe von der Geböudeauäenkante des jeweils
zugeordneten Geschosses zur–cktreten.
1.5 Grundflüchenzahl, zulüssige Grundflüche, ßberschreitung der zulüssigen
Grundflüche (§ 19 BauNVO)
Gemöä § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulössige Grundflöche durch
die Grundflöchen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen
unterhalb der Gelöndeoberflöche, durch die das Baugrundst–ck lediglich unterbaut wird,
bis zu einer GRZ von 1,0 –berschritten werden.
2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen �ber die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren
Grundst�cksflüchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB:
Festsetzungen �ber die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maöe der Tiefe der
Abstandsflüchen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB betrögt das Maä der Tiefe der Abstandsflöche 0,4 H.
F–r die Auäenwönde, die der nürdlichen Grundst–cksgrenze zugewandt sind, betrögt das
Maä der Tiefe der Abstandsflöchen 0,1 H, mindestens jedoch 3 m.
2.1 ßberbaubare Grundst�cksflüche (§ 23 BauNVO)
Gemöä § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht –berbaubaren Grundst–cksflöchen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulössig. Ausgenommen hiervon
sind Kleinkinderspielplötze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehölter, Bönke,
Unterflurcontainer f–r den Hausm–ll, Treppenanlagen f–r Keller, Be- und
Entl–ftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage.
3 § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Festsetzungen �ber die Flüchen f�r Stellplütze und Garagen mit ihren Einfahrten
Gemöä § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplötze nur unterhalb der Gelöndeoberflöche
zulössig. Stellplötze oberhalb der Gelöndeoberflöche sind unzulössig.
4 § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauBG:
F�hrung von Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu f–hren.
5 § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB:
R�ckhaltung von Niederschlagswasser
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im Bereich der extensiv zu begr–nenden
Dachflöchen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ f–r die Niederschlöge bei
Starkregenereignissen zu schaffen.
6 § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Leitungsrecht
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die mit L bezeichnete Flöche mit einem Leitungsrecht
zugunsten der Stadtwerke Küln GmbH gemöä Planeintrag zu belasten.
7 § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Passive Schallschutzmaönahmen
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an den
Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen zu treffen. Grundlage hierf–r sind die
maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 “ Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den
maägeblichen Auäenlörmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle
Ergönzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lörmpegelbereich oder ein niedrigerer maägeblicher
Auäenlörmpegel an den Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen
nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch
schallgedömmte L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei
geschlossenen Fenstern und T–ren sicher zu stellen.
c) F–r Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straäe-, Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaänahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch
entsprechende Teilverglasungen geschehen. Durch diese muss sichergestellt
Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht –berschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten
Wohnungen, wenn zusötzlich auf der lörmabgewandten Seite eine Terrasse, ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
d) An den nürdlichen Fassaden sind üffenbare Fenster schutzbed–rftiger Röume im
Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 “ Beuth Verlag
GmbH, Berlin) unzulössig. Gleiches gilt an der westlichen Fassade von �Haus A„ und
an der üstlichen Fassade von �Haus E„.
8 Aktive Schallschutzmaönahmen
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lörmschutzeinrichtungen
(Lörmschutzwönde) ein Schalldömmmaä von mindestens 25 dB und die in der
Planzeichnung festgesetzten zwingenden Hühen haben m–ssen. Des Weiteren
m–ssen die Lörmschutzeinrichtungen beidseitig hochabsorbierend errichtet werden.
9 § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
a) Pflanzgebote
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren und dauerhaft zu erhalten:
- Es sind insgesamt f–nf Böume (BF31/GH741) im urbanen Gebiet und vier Böume
(BF31/GH741) in der üffentlichen Verkehrsflöche zu pflanzen.
- Die im urbanen Gebiet festgesetzten f–nf Baumstandorte künnen um bis zu 2 m
verschoben werden.
- Die Bepflanzung der privaten Grundst–cksflöchen, soweit sie nicht mit Geböuden,
Wegen, Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, sind mit Grösern
HH 7 (BR132), Stauden und / oder Ströuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
- Die Flachdöcher der Geböude sind mit einer extensiven Dachbegr–nung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von
mindestens 10 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 35 % der
jeweiligen Dachflöche zulössig sind. Photovoltaikelemente sind –ber der
Dachbegr–nung zulössig.
- Die Grenzwand zum nürdlich gelegenen Bahndepot der KVB AG ist einseitig mit
mindestens f–nf Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Selbstklimmern bzw. mit
mindestens zwei Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Rank- und Schlingpflanzen
zu begr–nen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die
Fassadenabschnitte sind den zeichnerischen Planeintrögen im Vorhaben- und
Erschlieäungsplan 63454/03, Blatt 2 von 2, zu entnehmen.
- Die Begr–nung des oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der
unterirdischen Geböudeteile, soweit diese nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen
und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, ist vorzunehmen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuz–glich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
- Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Störke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht
vorzusehen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
b) Erhalt von Büumen
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) zwei Böume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
10 § 9 Abs. 3 BauGB:
Gelündeh�hen
Gemöä § 9 Abs. 3 BauGB werden die Hühen der Gelöndeoberflöche in der
Planzeichnung festgesetzt. Geringf–gige Abweichungen sind zur Neigung des Gelöndes
f–r die Oberflöchenentwösserung zulössig.
Dar–ber hinaus sind ßber- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Hühen der
Gelöndeoberflöche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch
Aufsch–ttungen und Abgrabungen zulössig. Ausgenommen hiervon sind die zwingend
festgesetzten Gelöndehühen.II. Gestalterische Festsetzungen
Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende Festsetzungen getroffen:
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig.
Döcher mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdöcher.
b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu
versehen. Dies gilt nicht f–r solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls
ausgenommen sind notwendige Aufzugs–berfahrten und Leitungsverz–ge auf den
Döchern.
2 Einfriedungen
Einfriedungen von privaten Freiflöchen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als
Draht- oder Stabgitterzöune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Hühe von jeweils 1,50
m –ber der Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NW 2018 zulössig.
3 Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind
1. nur an der sogenannten �Stötte der Leistung„ zulössig
2. nur an Geböuden und an den straäenseitigen Geböudefassaden zulössig
3. nur an Wönden unterhalb der Fensterbr–stung des 1. Obergeschosses zulössig
4. nicht auf Dachflöchen sowie an Pylonen zulössig.
b) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Hühe von 0,8 m und einer
zusammenhöngenden Flöche von 6 qm zulössig.
c) Fassadenparallele Werbeanlagen, einschlieälich deren Befestigungen und
Beleuchtungen, d–rfen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandflöche vortreten.
d) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Hinterleuchtete
Einzelbuchstaben, Schriftz–ge oder Signets sind zulössig. Die Anstrahlung von
Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulössig.
e) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden
oder bewegten Sichtflöchen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender
Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren sowie akustische Werbeanlagen sind nicht
zulössig.
4 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen f–r den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflöchen
zulössig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflöchen nicht zulössig.
III. Hinweise
1 Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuäischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes auäer
Kraft.
2 Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.
April 2022 (BGBl. I S. 674) geöndert worden ist b) Es gilt die Baunutzungsverordnung
(BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.
Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geöndert worden ist
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 1086).
e) F–r die Rechtsgrundlage a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen
3 Lürmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lörmimmissionen des Straäen-, Schienen- und
Gewerbelörms vorbelastet.
4 Ersch�tterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Betriebshof der Külner
Verkehrs-Betriebe AG. Demnach ist das Plangebiet durch Ersch–tterungen vorbelastet.
5 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archöologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archöologische Bodenfunde entdeckt, ist gemöä §§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Rümisch-Germanische Museum/Archöologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Küln unverz–glich zu informieren.
6 Versickerung von Niederschlagswasser
Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
7 Kampfmittelbeseitungsdienst
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabw–rfe im Plangebiet. Insbesondere
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgönger) bzw.
Militöreinrichtungen des 2. Weltkrieges in direkter Nöhe des Geltungsbereichs.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen ist eine
Sicherheitsdetektion durchzuf–hren.
8 Artenschutz
a) Laut Artenschutzpr–fung von B–ro Sven Berkey Landschaftsarchitektur, Stand:
29.09.2020, �Wohnanlage Langhaus Scheidtweilerstraäe, Scheidtweilerstraäe 44-48 in
küln-Braunsfeld„, ergeben sich keine Verbotstatbestönde gemöä § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaänahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
b) Gemöä § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Mörz und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Böume, Hecken, Geb–sche und andere
Gehülze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulössig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Böumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt Küln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstötigkeit sofort einzustellen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoäes gegen das Tütungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehülzen auäerhalb der
Hauptbrutzeiten vom 1. Mörz bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet
br–tenden Vogelarten auszuf–hren.
9 Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt
Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August
2011).
b) Gemöä der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt
Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August
2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen f–r im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu föllende Böume zu leisten, soweit diese Böume nicht bereits im Be-
bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB ber–cksichtigt
wurden.
10 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrügen
Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen gemöä §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r
Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln formuliert.
11 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Külner Sortimentsliste (Beschluss-
nummer 3750/2010 vom 17.12.2013), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzu-
wenden und werden beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Küln
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Küln, wöhrend der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12 Öffentlich gef�rderter Wohnungsbau
Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte / sind die Planbeg–nstigten verpflichtet, 30 % der
durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossflöche Wohnen im üffentlich gefürderten
Segment gemöä der jeweils aktuellen Wohnraumfürderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
ANLAGE 7
Anlage 3 Darstellung der Stellungnahme zur Bürgerinformation
6252 Zeichen
Stadt Köln Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 12.09.2019 bis zum 25.09.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend werden die Inhalte der eingegangenen Stellungnahme mit der Stellungnahme der Verwaltung über den Umgang im Verfahren dargestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Lenz und Johlen, stellvertretend für KVB AG Die Erläuterungen zum städtebaulichen Planungskonzept führen unter Ziffer 4.3 zum bestehenden Planungsrecht zu- treffend aus, dass der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 63450/03 ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestim- mung KVB-Betriebshof festgesetzt. Neben dem Betriebs- hof sind u.a. Werkswohnungen zulässig, nicht jedoch her- kömmliche Wohnungen. Diese Festsetzung ist der Tatsa- che geschuldet, dass durch den Betriebshof Immissionen, insbesondere Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Das städtebauliche Planungskonzept sieht nunmehr aber heranrückende Wohnung vor, sodass es erforderlich sein wird, die Problematik der miteinander unverträglichen Nut- zungen durch Mittel des Planungsrechtes zu einer Verträg- lichkeit zu führen. Kenntnisnahme - 1.2 In Ziffer 5 der Erläuterungen zum städtebaulichen Pla- nungskonzept wird richtigerweise ausgeführt, dass auf den entstehenden Lärmkonflikt reagiert werden soll. Danach ist vorgesehen, dass Lärmgrundrisse vorgeschlagen werden, sodass sich Aufenthaltsräume nach Süden orientieren. Jene Orientierung nach Süden muss ausschließlich sein, da die Fassaden im Norden, Westen und Osten lärmbeauf- schlagt sind. ja Es wird festgesetzt, dass an den nördlichen Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzu- lässig sind. Gleiches gilt an der westlichen Fassade des Hauses A und der östlichen Fassade der Hauses E. Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Richtigerweise wird aufgeführt, dass die Grundrisse sicher- stellen sollen, dass der für die Gesamtstadt extrem wichtige Betrieb der KVB durch die heranrückende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt wird. Insofern bedarf es der Festset- zung, dass keinerlei Immissionsorte gem. A 1.3 TA Lärm nach Norden, Westen und Osten geschaffen werden dür- fen. 1.3 Schließlich stellt sich für uns die Frage, wie mit Außen- wohnbereichen umgegangen werden soll. Auch diese soll- ten ausschließlich nach Süden gerichtet sein. ja Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurtei- lungspegel aus dem Verkehr (Straße-, Schienenverkehr) von über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Teilverglasungen geschehen. Die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegenden Grundrisse sehen südausgerichtete Loggien vor, die bis ins 3. OG einschließlich mit Schallschutzverglasung ausgestattet sind. 1.4 Gleiches gilt für den unter Ziffer 6.6 aufgeführten Kinder- spielplatz mit einer Gesamtfläche von 340 m². Dieser ist so anzuordnen, dass er den Lärmimmissionen nicht ausge- setzt ist. ja Die beiden privaten Kleinkinderspielflächen östlich und westlich des Gebäudes werden durch die Lärmschutzwände LW West, LW NW und LW NO vor Lärm geschützt. 1.5 Zu begrüßen ist die Darlegung in der Ziffer 7.3, dass durch die heranrückende Wohnbebauung die Nutzung des KVB- Betriebshofes nicht beeinträchtigt und der langfristige Be- trieb dort nicht gefährdet werden darf. Vor diesem Hinter- grund wurde eine erste schallt echnische Untersuchung durch das Büro ADU Cologne im September 2018 erstellt. Insofern bedarf es aber der Fortführung und Detaillierung der schalltechnischen Untersuchung. Insofern besteht ein Gutachtenbedarf, der in Ziffer 9 nicht erwähnt ist. So wird nur auf das vorliegende Schallschutzgutachten verwiesen, dieses jedoch fortgeführt werden. ja Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans wurden weitere schalltechnische Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstellt, u.a. auch bezüglich der Lärmimmissionen des östlich an- grenzenden Trafogebäudes auf dem Betriebsgelände der KVB AG. 1.6 Die KVB beabsichtigt, eine Vereinbarung mit der Vorha- benträgerin Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eG ja Die in Rede stehende Vereinbarung wurde am 27.01.2020 ge- schlossen. - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung „DIE EHRENFELDER“ abzuschließen. Diese Vereinbarung soll zum Schutz des Betriebshofes einerseits und dem Schutz der Wohnbebauung andererseits dienen. Solange jene Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, bitten wir um Verständnis dafür, dass aktuell (noch) Bedenken ge- genüber dem städtebaulichen Konzept bestehen. 1.7 Im Hinblick auf die detaillierte schalltechnische Prüfung von Grundrissen gem. Ziffer 5 sowie der daraus resultierenden Festsetzungen zum (passiven) Schallschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bitten wir, uns weiterhin in dem Planauf- stellungsverfahren nicht nur förmlich zu beteiligen, sondern auch während des laufenden Verfahrens uns über die be- absichtigte Bewältigung des Lärmkonfliktes zu unterrich- ten. Schließlich haben wir die Bitte, uns alle existenten schalltechnischen Untersuchung in der Sache zukommen zu lassen. ja Der Forderung wird gefolgt. 1.8 Über die Thematik des Schallschutzes hinaus wird schon jetzt angeregt, ein Leitungsrecht zugunsten der KVB gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festzusetzen. So existiert ein bedeutender Anschlusskanals der Be- triebshofes West, der den Geltungsbereich des vorhaben- bezogenen Bebauungsplan durchschneidet. ja Es wird ein Leitungsrecht, mit L bezeichnet, zugunsten der Stadt- werke Köln GmbH zeichnerisch sowie textlich festgesetzt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3989/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.01.2023
- Erstellt
- 22.11.2022 09:39