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3989/2022

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63454/03

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.01.2023

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Anlage 6 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage 2a Darstellung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 4b Darstellung der Stellungnahmen zur erneuten Beteiligung der externen Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Anlage 5 Darstellung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 4a Darstellung der Stellungnahmen zur erneuten Beteiligung der städtischen Dienststellen nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 8 Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplanes

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Anlage 10- Vorab-Auszug Niederschrift TO 6.5 SteA 02.02.2023

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Anlage 9, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 31.01.2023

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 2b Darstellung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der externen Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 7 Verkleinerung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

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Anlage 3 Darstellung der Stellungnahme zur Bürgerinformation

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Anlage 6 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

174262 Zeichen

A N L A G E  6  
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63454/03  
Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld 
(Verfahren nach §13a BauGB) 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Anlass und Ziel der Planung  ................................ ................................ ................................  5 
1.1 Anlass der Planung  ................................ ................................ ................................ ......  5 
1.2 Ziel der Planung  ................................ ................................ ................................ ...........  5 
2 Verfahren ................................ ................................ ................................ .............................  6 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung  ................................ ................................ .........  6 
3 Erläuterungen zum Plangebiet  ................................ ................................ .............................  7 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes  ................................ ................................ ......................  7 
3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung  ................................ ..........  7 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet  ................................ ................................ .. 7 
3.2.2 Bebauung und Nutzungen  in der Umgebung des Plangebiets  ..............................  7 
3.2.3 Soziale Infrastruktur  ................................ ................................ ..............................  8 
3.2.3.1 Kindertagesstätten ................................ ................................ ...............................  8 
3.2.3.2 Grundschulen ................................ ................................ ................................ ......  8 
3.2.3.3 Weiterführende Schulen ................................ ................................ .......................  8 
3.2.3.4 Förderschulen  ................................ ................................ ................................ .....  9 
3.2.4 Nahversorgung  ................................ ................................ ................................ .....  9 
3.2.5 Begrünung/Freiraum  ................................ ................................ .............................  9 
3.3 Bestehende Erschließungssituation ................................ ................................ .............  9 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................ ................................ ...............  9 
3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ ..............  9 
3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr  ................................ ................................ ........ 10 
3.3.1.3 Radverkehr  ................................ ................................ ................................ ........ 10 
3.3.1.4 Carsharing-Angebot................................ ................................ ............................ 11 
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung ................................ ................................ ................. 11 
3.3.3 Abwasserentsorgung  ................................ ................................ ........................... 11 
3.3.4 Bodensituation  ................................ ................................ ................................ ..... 11 
3.4 Alternativstandorte  ................................ ................................ ................................ ...... 11 
3.5 Planungsrechtliche Situation  ................................ ................................ ...................... 11 
3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984  ................................ ............................ 11 
3.5.2 Fluchtlinienpläne ................................ ................................ ................................ ..12 
4 Planungsvorgaben  ................................ ................................ ................................ .............. 12

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4.1 Regionalplan  ................................ ................................ ................................ ............... 12 
4.2 Flächenn utzungsplan ................................ ................................ ................................ ..12 
4.3 Landschaftsplan  ................................ ................................ ................................ .......... 12 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen  ............................ 12 
4.4.1 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ ..... 12 
4.4.2 Einzelhandels - und Zentrenkonzept  ................................ ................................ ..... 12 
4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)  ................................ ............ 13 
4.4.4 Kooperative s Baulandmodell ................................ ................................ ............... 13 
5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  ................................ .......... 14 
5.1 Städtebauliches Konzept ................................ ................................ ............................. 14 
5.2 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ........................... 15 
5.3 Maß der baulichen Nutzung  ................................ ................................ ......................... 16 
5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)  ................................ ................................ .16 
5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  ................................ ................................ ................. 16 
5.3.3 Zahl der Vollgeschosse  ................................ ................................ ........................ 17 
5.3.4 Höhe baulicher Anlagen  ................................ ................................ ....................... 17 
5.3.5 Geländehöhen  ................................ ................................ ................................ ...... 18 
5.3.6 Zwingende Geländehöhen ................................ ................................ .................... 18 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  ................................ ................................ 18 
5.4.1 Bauweise ................................ ................................ ................................ .............. 18 
5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche  ................................ ................................ ......... 18 
5.4.3 Baulinie ................................ ................................ ................................ ................ 18 
5.4.4 Baugrenzen ................................ ................................ ................................ .......... 19 
5.4.5 Abstandsflächen  ................................ ................................ ................................ ..19 
5.4.6 Nebenanlagen  ................................ ................................ ................................ ...... 21 
5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau  ................................ ................................ .......... 22 
5.6 Erschließung  ................................ ................................ ................................ ............... 22 
5.6.1 Verkehr................................ ................................ ................................ ................. 22 
5.6.2 Motorisierter Individualverkehr  ................................ ................................ ............ 23 
5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche  .......................... 23 
5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ ............................ 23 
5.6.5 Gehwege ................................ ................................ ................................ .............. 24 
5.6.6 Radverkehr ................................ ................................ ................................ ........... 24 
5.6.7 Mobilitätskonzept  ................................ ................................ ................................ .24 
5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr ................................ ............................ 24 
5.6.9 Leitungsrecht  ................................ ................................ ................................ ....... 25 
5.7 Technische Infrastruktur  ................................ ................................ ............................. 25 
5.7.1 Telekommunikation  ................................ ................................ .............................. 25 
5.7.2 Entwä sserung ................................ ................................ ................................ ...... 26

Seite 3 von 51 
5.7.3 Energiekonzept  ................................ ................................ ................................ ....26 
5.7.4 Löschwasse r ................................ ................................ ................................ ........ 26 
5.7.5 Müllentsorgung ................................ ................................ ................................ ....26 
5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr  ................................ ................................ ........ 26 
5.8 Grünflächen ................................ ................................ ................................ ................. 27 
5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen  ................................ ................................ ..... 27 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  ................................ ....... 27 
5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume  ................................ ...... 27 
5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt  ................................ ................................ ............ 27 
5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen  .............. 28 
5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken ........................ 28 
5.9.5 Begrünung von Ti efgaragen ................................ ................................ ................. 28 
5.9.6 Begrünung der Dachflächen  ................................ ................................ ................ 28 
5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG  ................ 29 
5.10 Soziale Infrastruktur  ................................ ................................ ................................ ....29 
5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) ................................ .............. 29 
5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung)  ................................ .................. 30 
5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung  ................................ ................................ ...30 
5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................ ................................ ....... 32 
5.12.1 Gestalterische Festsetzungen  ................................ ................................ .............. 32 
5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten ................................ ........................ 32 
5.12.1.2 Einfriedungen  ................................ ................................ ................................ .32 
5.12.1.3 Werbeanlagen  ................................ ................................ ................................ 32 
5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen ................................ ................................ .............. 33 
6 Umweltbelange  ................................ ................................ ................................ ................... 33 
6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich  ................................ ...33 
6.1.1 Tiere ................................ ................................ ................................ ..................... 33 
6.1.2 Pflanzen ................................ ................................ ................................ ............... 34 
6.1.3 Biologische Vielfalt  ................................ ................................ .............................. 34 
6.1.4 Eingriff / Ausgleich ................................ ................................ ............................... 35 
6.2 Boden ................................ ................................ ................................ .......................... 35 
6.3 Wasser................................ ................................ ................................ ......................... 36 
6.3.1 Grundwasser  ................................ ................................ ................................ ........ 36 
6.3.2 Oberflächenwasser  ................................ ................................ .............................. 36 
6.3.3 Versickerung  ................................ ................................ ................................ ........ 36 
6.4 Luft / Klima  ................................ ................................ ................................ .................. 37 
6.4.1 Luftschadstoffe  ................................ ................................ ................................ ....37 
6.4.2 Klima ................................ ................................ ................................ .................... 38 
6.5 Landschaft................................ ................................ ................................ ................... 39

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6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ................................ ........ 39 
6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung  ................................ ................................ ................................ ........................... 39 
6.7.2 Elektromagnetische Felder  ................................ ................................ .................. 43 
6.7.3 Licht ................................ ................................ ................................ ..................... 43 
6.7.4 Altlasten ................................ ................................ ................................ ............... 44 
6.7.5 Erschütterungen  ................................ ................................ ................................ ..44 
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  ................................ ................................ ........... 45 
6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absa t z 6 Nummer 7 a -d BauGB .45 
6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  .45 
6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie .45 
6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall -, Immissionsschutzrechte s................................ ................................ ............ 46 
6.12.1 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ ...46 
6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete  ................................ ................................ ................... 46 
6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erf üllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft fe stgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  .................... 46 
6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  ...................... 46 
6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwa sser  ................................ ................................ .46 
6.14.2 Starkregenereignisse  ................................ ................................ ........................... 47 
6.14.3 Überflutungsnachweis  ................................ ................................ ......................... 47 
6.14.4 Seveso III ................................ ................................ ................................ .............. 47 
6.14.5 Kampfmittel  ................................ ................................ ................................ .......... 47 
6.15 Verwendete Unterlagen  ................................ ................................ ............................... 48 
7 Planverwirklichung  ................................ ................................ ................................ ............. 50 
7.1 Kosten ................................ ................................ ................................ ......................... 50 
7.1.1 Planungsvereinbarung  ................................ ................................ ......................... 50 
7.2 Durchführungsvertrag  ................................ ................................ ................................ .50 
7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG  ................................ .50 
8 Kenndaten ................................ ................................ ................................ ........................... 51

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1 Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1 Anlass der Planung  
 
Die in den 1950er Jahren erbaute Gruppe von drei Wohnhäus ern mit insgesamt 48 
Wohneinheiten an der Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld ist eine Wohnan-
lage der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft eG „DIE EHRENFELDER“  (nachfol-
gend auch Vorhabenträgerin). Di e Genossenschaft hat in den ver gangenen Jahren einen 
Großteil ihrer Wohnungsstandorte, unter Berücksich tigung weiterhin tragbarer Mieten 
und eines rücksichtsvollen Umgan gs mit den Mieterinnen und Mietern, modernisiert und 
energetisch ertüchtigt. 
 
Dieses für andere Siedlungen gewählte Vorgehen der Sanierung kommt für di e Gebäude 
an der Scheidtweilerstraße ni cht in Frage. Voruntersuchungen haben erhebliche alters-
bedingte bauliche Mängel an den tragenden Bauteilen sowie wirtschaftliche u nd woh-
nungswirtschaftliche Risi ken offengelegt, die einen Abriss und eine komplette Neubebau-
ung nötig werden lassen. Insgesamt  werden an dem Standort 75 Wohneinheiten sowie 
zusätzlich gewerbliche sowie ge meinschaftliche Nutzungen im Erdgeschoss neu errich-
tet. So können 27 Wohneinheiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand (48 
WE) existieren. Dazu wird die Bestandsbebauung abge brochen und durch eine neue er-
setzt.  
 
Für das Plangebiet regelt ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorha-
ben. Da die Festsetzungen des beste henden Bebauungsplanes dem aktuellen Vorhaben 
aber entgegenstehen und die Prüfung der pl anungsrechtlichen Zulässigkeit auch unter 
Befreiungsmöglichkeiten seitens der Stadt Köln er geben hat, dass das geplante Vorha-
ben auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig ist, wird 
mit diesem Verfahren neues Planungsrecht geschaffen, auf dessen Grundlage dann die 
Bebauung erfolgen wird. Aus diesem Grund hat die Vorhabenträge rin im Mai 2018 einen 
Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln 
gestellt.  
 
Die Stadt Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 
beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln 
darum für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt 
rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern an. Hierzu wird das Vorhaben 
mit 27 neuen zusätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Die Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“, die im 
Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossen-
schaften und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros 
Damrau Kusserow Architekten für den Standort an der Scheidtweilerstraße wurde aus 
fünf Konzepten zum Sieg er gewählt.  
Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes Gebäude 
vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen , wie eine Al-
tentagespflege und Gemeinschaftsflächen für die Anwohner , das Nutzungsspektrum er-
gänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet . 
Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und 
besteht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen Wohnformen anbie-
ten und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen .

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Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG 
(KVB), auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszu-
schnitte, die auf die vorhandenen Emis sionen reagieren und gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse ermöglichen.  
 
2 Verfahren 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sic h um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB).  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes 
bleibt bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert 
von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungs-
pläne im engen sachlichen, räumli chen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren 
Grundfläche mitzurechnen wäre.  Mit dem vorliegenden v orhabenbezogenen Bebauungs-
plan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz d es Landes Nordrhein-
Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 
6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnat urschutz-
gesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, 
dass bei der Planung Pflichten zur Vermei dung oder Begrenzung der Auswir kungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesim missionsschutzgesetzes zu beach ten 
sind. 
 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63454/03  mit dem Arbeits-
titel: „Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld“ wurde am 04.07.2019 vom Stadtent-
wicklungsausschuss nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a BauGB beschlossen.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB erfolgte vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 29.01.2019 bis ein-
schließlich 06.03.2019.  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB  fand in der Zeit vom 
12.09.2019 bis einschließlich 25.09.2019 als Mitteilung statt. Die Öffentlichkeit konnte 
sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der 
Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Es gingen 
keine Stellungnahmen ein.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.03.2022 bis einschließlich 25.04.2022. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 1 3a Baugesetzbuch erfolgte in der 
Zeit vom 15.09.2022 bis einschließlich 17.10.2022. Es sind drei  Stellungnahmen der be-
nachrichtigten Träger ö ffentlicher Belange eingegangen.

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3 Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes  
 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Lindenthal, im Stadtteil Braunsfeld.  
 
Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1)  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche 
von rund 4.641 m². Das langgestreckte Grundstück der Vorhabenträgerin liegt an der 
Scheidtweilerstraße. Es hat eine Größe von ca. 3.300 m² , eine Länge von ca. 164 m und 
ist nur ca. 20 Meter tief. Im Süden w ird das Plangebiet durch die Straßenmitte der 
Scheidtweilerstraße begrenzt. Im Norden grenzt es an den Betriebshof der KVB, auf dem 
nur mäßig bebaute Flächen vorhanden sind. Dort finden sich Schienenwege, die ins 
Bahndepot führen, in dem Straßenbahnen bei Nichtnutzung oder im Reparaturfall abge-
stellt werden. Im Osten grenzt das Plangebiet ebenfalls an das Grundstück der KVB; hier 
befindet sich das mehrgeschossige Verwaltungsgebäude der KVB. Im Westen grenzt ein 
Getränkemarkt mit  dazugehörigem Parkplatz des HIT -Supermarktes an, dessen H aupt-
gebäude auf der anderen Straßenseite der Scheidtweilerstraße, etwas weiter nach Wes-
ten versetzt, liegt. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der  Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467. Da 
die Plangebietsgrenze entlang der Straßenmitte der Scheidtweilerstraße verläuft, liegt 
ein Teil des Flurstücks 1315 ebenfalls im Plangebiet.  
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2)  
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des 
Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von 3.300 m². Das Plangrundstück ist 
abgesehen von dem Teilbereich der Scheidtweilerstraße identisch mit dem Plangebiet 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
 
3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung  
 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet  
Im Plangebiet stehen derzeit drei gleiche Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Die drei 
Gebäude sind viergeschossig und verfügen pro  Geschoss über vier Wohneinheiten. Es 
befinden sich keine weiteren Gebäude oder Nebenanlagen auf dem Grundstück.  Die 
rückwärtige nördliche Grenze zum KVB-Gelände wird durch eine Mauer gebildet. Die 
Bauten stehen auf einer Rasenfläche mit einigen Bäumen und Baumgruppen.  
 
3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets  
Die Umgebung des P langebietes ist sehr heterogen.  
Das nördlich angrenzende Stadtgebiet bis zum Bahndamm der Deutschen Bahn ist ge-
prägt von Gewerbestrukturen. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Melaten - respek-
tive Ehrenfeldgürtel trennt die Wohnstandorte im Osten von der gewerblichen Nutzung 
im Westen. Wohngebäude finden sich hier nur sporadisch. Der Betriebshof der KVB bil-
det ein größeres zusammenhängendes Betriebsgelände, die and eren gewerblichen 
Strukturen sind im Verhältnis kleinteiliger. Die Bebauung entspricht der Nutzung und ist 
geprägt von maximal zweigeschossigen Hallen und mehrgeschossigen Verwaltungsge-
bäuden. 
Der südlich angrenzende Block – begrenzt durch Melatengürtel, S cheidtweilerstraße, 
Maarweg und Aachener Straße – ist charakterisiert durch einen Blockrand, der durchweg 
gemischt genutzt wird. Entlang der Aachener Straße sind eine Vielzahl an Dienstleistern 
angesiedelt, diese Dichte nimmt entlang der anderen Straßenzüg e ab. In den oberen

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Geschossen finden sich zumeist Wohnungen, wobei hier ein Ost -West-Gefälle erkenn-
bar ist. An der von einem Hochhauskomplex dominierten Ostspitze des Blocks findet 
sich ausschließlich eine Büronutzung, die in Richtung Westen deutlich abni mmt. Die In-
nenhöfe des Blocks sind geprägt von langgestreckten Hallen - und Nebengebäuden, die 
vornehmlich gewerblich genutzt werden.  Diese Struktur setzt sich in den Blockrandstruk-
turen, die direkt südlich an die Aachener Straße angrenzen, fort. Die von de r Aachener 
Straße abgewandten und dem Kölner Stadtwald zugewandten Blöcke sind gekennzeich-
net durch Einfamilienhäuser in Reihenhausbauweise und solitär stehende Stadtvillen.  
Östlich des Melatengürtels befindet sich der Kölner Zentralfriedhof Melaten, der eine Flä-
che von 435.000 m² einnimmt und seit 1980 unter Denkmalschutz steht. Der Friedhof 
dient den Kölnerinnen und Kölner neben seiner vorrangigen Funktion auch als öffentliche 
Grünfläche.  
Im Westen schließen sich mehrere Wohnblöcke an. Sie sind gekennzeichnet durch Ein-
familienhäuser in Reihenhausbauweise aus der Nachkriegszeit. Vereinzelt finden sich 
Stadtvillen aus dem frühen 20. Jahrhundert. Einzig die Blockränder zum Maarweg sind 
durch mehrheitlich 4 -geschossige Mehrparteienhäuser ausgebildet.  Das Gebiet ist ge-
prägt durch baumbestandene S traßenzüge und privat gärtnerisch genutzt Innenhöfe. 
 
3.2.3 Soziale Infrastruktur 
Im Norden und Westen schließen an das Plangebiet Nutzungen an, die durch großflä-
chige gewerbliche Nutzungen und einen ausgedehnten Freiraum charakterisiert werden. 
Die Nachbarschaft im Süden und Osten ist städtisch geprägt. Dort finden sich die meis-
ten Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.  
 
3.2.3.1 Kindertagesstätten 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie 
zwölf Kindertagesstätten in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in der 
Scheidtweilerstraße 69  und 83, dem Plangebiet direkt gegenüberliegend  bzw. in direkter 
Nachbarschaft. Westlich des Maarwegs befinden sich fünf Kindertagesstätten, wobei es 
sich bei einer um den Betriebskindergarten der Rewe Group handelt. Östlich der Gürtelt-
rasse befinden sich zwei Betreuungsangebote. Die Einrichtung im Ehrenfelder Neubau-
gebiet der GAG im Grünen Weg 27 ist 2015 eröffnet worden.  
 
3.2.3.2 Grundschulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule 
Braunsfeld, die Bilinguale Grundschule BilinGo , und die Grundschulen Lindenborn und 
Vincenz Statz, die sich bei de auf dem gleichen Gelände befinden. Elf weitere Grund-
schulen befinden sich in einem Umkreis von etwa 2.000 m Luftlinie, wobei eine Vielzahl 
im Stadtteil Lindenthal südlich der Dürener Straße verortet ist.  
 
3.2.3.3 Weiterführende Schulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Aufbaugymnasium Claudia 
Agrippina in privater Trägerschaft an der Stolberger Straße sowie das Apostelngymna-
sium und das Gymnasium Liebfrauen, die im Zusammenhang mit anderen Bildungsein-
richtungen entlang des Rautenstrauchkanals verortet sind. 
Die nächsten Gesamtschulen liegen am Rand des betrachteten 2.000 m -Radiuses in 
den Stadtteilen Ehrenfeld und Müngersdorf. Es handelt sich um die Gesamtschule Helios 
an der Borsigstraße und den Teilstandort der Gesamtschule Berrenrather Straße  am 
Neuen Grünen Weg.

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Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen liegen ebenfalls im Randbereich des 
Betrachtungsraums und sind in Müngersdorf und Ehrenfeld zu finden. Die Ernst -Simons-
Realschule läuft aus und ist derzeit noch am Neuen Grünen Weg veror tet.Die Geschwis-
ter-Scholl-Realschule befindet sich in der Gravenreuthstraße. 
Im Betrachtungsraum finden sich fünf Berufskollegs mit unterschiedlichen Schwerpunk-
ten: ein Berufskolleg aus dem Beruf sfeld des Sozialwesens , ein Kolleg für Gestaltung, 
das Berufskolleg Rheinische Akademie setzt auf eine technische und naturwissenschaft-
liche Ausbildung. Das Berufskolleg Ehrenfeld bedient den Schwerpunkt Gastronomie 
und Hotelgewerbe. Daneben gibt es noch eine Fachschule des Möbelhandels.  
3.2.3.4 Förderschulen 
Ergänzt wird das Bildungsangebot im Betrachtungsraum des 2.000 m -Radius‘ durch drei 
Förderschulen. Sie befinden sich in Müngersdorf, Lindenthal  und Ehrenfeld. Die Anna -
Freud-Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen, chroni schen 
und psychosomatischen Erkr ankungen. Die Johann-Joseph-Gronewald Förderschule 
spezialisiert sich in den Kompetenzen Hören und Kommunikation. Die Wilhelm Leyende-
cker Förderschule in Ehrenfeld verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz.  
 
3.2.4 Nahversorgung 
Im Stadtbezirk Lindenthal finden sich drei Bezirksteilzentren, zwei Stadtteilzentren , zwei 
Nahversorgungszentren, vier Nahversorgungslagen und der Sonderstandort Marsdorf  
und verfügt damit über eine überdurchschnittliche Einzelhandelsausstattung.  
Das Plangebiet liegt im V ersorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Braunsfeld, Aachener 
Straße und ist somit gut mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs versorgt.  
 
3.2.5 Begrünung/Freiraum  
Der Freiraum im Plangebiet ist weitestgehend ungegliedert. Das Grundstück ist geprägt 
von Rasenvegetation. An der nördlichen Grundstücksgrenze findet sich eine mit Efeu be-
wachsene Mauer. Im Plangebiet befinden sich gemäß Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln 15 schützenswerte Bäume. Der Baumbestand beziffert sich auf fünf Eschen, sieben 
Birken und jeweils eine S tieleiche und Vogelkirsche und einen Feldahorn.  
Es finden sich großzügige Freiräume in Gehweite zum Plangebiet. Der Friedhof Melaten 
ist innerhalb von 7  Minuten fußläufig zu erreichen, der Kölner Stadtwald in 10  Minuten. 
Da Melaten seine Hauptfunktion als Friedhof erfüllt, ist eine freie Nutzung der Grünfläche 
nicht möglich. Er erfüllt daneben aber eine wichtige Trittstein -Funktion, da er den frei-
räumlichen Anschluss an den Inneren Grüngürtel ermöglicht. Dieser Anschluss ist ledig-
lich für eine Strecke von 300 m unterbrochen und muss in diesem Abschnitt über öffentli-
che Verkehrsflächen statt Grünflächen erfolgen.  
Der Stadtwald wiederrum stellt ein eigenstän diges Freiraumangebot im Stadtgebiet dar.  
Die Bauungsstruktur der  westlich und südlich angrenzenden Stadtgebiete weist eine 
hohe Durchgrünung durch Straßenbäume und kleinere begrünte Plätze, wie beispiels-
weise den Monschauer Platz, auf.  
 
3.3 Bestehende Erschließungssituation  
 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung  
3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Scheidtweilter Straße an das örtliche Straßenverkehrsnetz 
angebunden. Über den Metalentgürtel und den Maarweg besteht zudem Anschluss an 
das überörtliche Netz.

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Die Erschließung des Geländes erfolgt über die  Scheidtweilerstraße. Mit einer ca. 7,50 m 
breiten, zweistreifigen Fahrbahn besitzt sie einen  großen Straßenraum, welcher in iterie-
renden Abständen durch „Parken in zweiter  Reihe“ verengt wird. D er ruhende Verkehr, 
welcher beide Seitenräume dominiert, ist beidseitig im Längsverkehr untergebracht.  
3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange-
schlossen. 
Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird in Bezug auf Haltestellen von Busli-
nien ein Einzugsradius von 300 m, außerhalb des Kernstadtbereichs von 400 m, gemäß 
des Nahverkehrsplans Köln definiert. Das Plangebiet liegt an der Grenze des Einzugsbe-
reichs einer Buslinie. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist die Haltestelle Maarweg, die 
fußläufig in 6 Minuten erreichbar ist. Sie bietet Anschluss an die Buslinien 172 und 173. 
Die Linie 172 verbindet die Haltstelle „Zur Abtei“ in Widdersdorf mit dem Kölner Haupt-
bahnhof. Diese Strec ke wird zu Teilen ebenfalls von der Linie 173 bedient, die zwischen 
„Weiden Lübecker Straße “ und dem Hauptbahnhof verkehrt. 
Über die Haltestellen Aachener Straße/Gürtel und Melatengürtel – fußläufig ca. 6 Minu-
ten entfernt – wird die Buslinie 140 erreicht . Die Linie 140 verkehrt zwischen den Halte-
stellen „Aachener Straße/Gürtel“ und „Ebertplatz“. 
Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird  bezüglich der Stadtbahnhaltestellen 
ein Einzugsradius von 400 m, außerhalb von 600 m für Stadtbahnen gemäß des Nahver-
kehrsplans Köln definiert. Demzufolge liegt das Plangebiet jeweils am Rand der  Einzugs-
bereiche der Stadtbahn. Die nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind  die Haltestel-
len „Aachener Straße/Gürtel“ der L inien 1, 7 und 13 – fußläufig erreichbar in 5-7 Minuten 
– sowie die Haltestelle „Maarweg“ ebenfalls der L inie 1 – fußläufig erreichbar in 6 Minu-
ten. 
Die Stadtbahnlinie 1 verkehrt zwischen Weiden West und Bergisch Gladbach, Bensberg . 
Die Linie 7 verkehrt zwischen Zündorf und Frechen . In der Hauptverkehrszeit von etwa 
05:00 bis ca. 20:00 Uhr wird der Takt ab der Haltestelle Aachener Straße/Gürtel in Rich-
tung Zündorf verdichtet. Die entsprechenden Fahrzeuge kommen dann vom Betriebshof 
der KVB (Scheidtweilerstraße). In entgegengesetzter Richtung nach Frechen wird der 
Takt für die Zeiträume von etwa 06:30 Uhr bis ca. 08:30 Uhr sowie von etwa 15:30 Uhr 
bis ca. 18:30 Uhr verdichtet.  
Die Linie 13 verkehrt zwischen Holweide und Sülzgürtel. 
In der Umgebung des Plangebietes existiert bezüglich der Buslinien kein Nachtnetz-An-
gebot. In Bezug auf die Stadtbahnen verkehren die Linien 1, 7 und 13 am Wochenende 
auch in den Nachtstunden. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Einzugsradius eines Bahnhofs. Der  nächste Bahnhof 
ist der Bahnhof Ehrenfeld und lässt sich innerhalb von 9 Minuten mit dem Fahrrad oder 
innerhalb von 4-5 Fahrminuten mit dem ÖPNV (Stadtbahnlinie  13) erreichen. Hier ver-
kehren neben S -Bahnen auch Regional- und Fernverkehrszüge.  
3.3.1.3 Radverkehr 
Die Straßen in der direkten Umgebung des Plangebietes  weisen nur teilweise eine ei-
gene Radweginfrastruktur auf. Auf der Scheidtweilers traße wird der Radverkehr auf der 
Fahrbahn geführt. Der Maarweg weist einen beidseitig straßenbegleitenden Radweg auf. 
Entlang des Melatengürtels wird der Radverke hr mittels R adwege, gemeinsamer Geh- 
und Radwege sowie Schutzstreifen geführt.  
Ein Teil des Radverkehrsnetzes NRW, das seit 2001 der umweltfreundlichen Verkehrs-
verknüpfung der Städte und Gemeinden dient, verläuft in erreichbarer Nähe südlich und 
parallel der Aachener Straße von Ost nach West.

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3.3.1.4 Carsharing-Angebot 
In der direkten Umgebung des Plangebietes finden sich Anbieter stationsgebundener 
und stationsunabhängiger Carsharing -Systeme.  
Die nächstgelegenen stationsgebundenen Carsharing-Stationen befinden sich zum ei-
nen am Knotenpunkt Aachener Straße / Gürtel und zum anderen an der Kitschbu rger 
Straße Ecke Schinkelstraße. Beide Stationen werden vom Anbieter Cambio  Carsharing 
betrieben und sind ca. 550 m bzw. etwa 7 Gehminuten vom Plangebiet entfernt. Zudem 
befindet sich das KVB Kundencenter Braunsfeld (Westforum) direkt angrenzend an das 
Plangebiet, das eine Geschäfts- und Vertriebsstelle des Anbieters Cambio Carsharing  
beherbergt. 
Eine weitere Car sharing-Station des Anbieters Flinkster befindet sich in Ehrenfeld am 
Neptunplatz im „NEP - Parkhaus Neptunbad“ in einer Entfernung von 2,0 km bzw. 24 
Gehminuten. 
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Einzugsgebiete der stationsunabhängigen 
Carsharing-Anbieter SHARE NOW und MILES.  
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung 
Das Plangebiet wird durch Anlagen der Rheinenergie AG mit Wasser, Gas, Fernwärme 
und Strom versorgt.  
 
3.3.3 Abwasserentsorgung  
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln -Weiden. Die im Plan-
gebiet vorhandenen Kanalleitungen wurden im Jahre 1972 errichtet.  Die Kanäle sind ge-
eignet, das anfallenden Schmutzwasser aufzunehmen.  
Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone.  
 
3.3.4 Bodensituation  
Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer  bodenkundlichen Un-
tersuchung des Ingenieurteams Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH wurden im  Mai 2020 
5 Bodenproben entnommen. Drei der Proben werden in die Bodenart „Auffüllung“, eine 
Probe als „Lehm“ und die letzte als „mittelkiesiger Sand der Niederterrasse“ eingeordnet. 
Im Ergebnis kann nur der Lehm  uneingeschränkt wiedereingebaut werden. Alle anderen 
Bereiche eignen sich nur für den eingeschränkten offenen Einbau oder eingeschränkten 
Einbau mit definierten Sicherungsmaßnahmen. Ein Bereich wird der Deponieklasse I zu-
geordnet. Somit kann von einer ant hropogenen Bodenüberprägung gesprochen werden.  
 
3.4 Alternativstandorte  
Bei der Planung handelt es sich um eine Ausnutzungssteigerung eines innerstädtischen 
Grundstücks im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Der Standort ist bereits 
mit Wohnhäusern bebaut. Durch den Abbruch des Bestandes und den Ersatzneubau 
wird die Grundstücksfläche intensiver im Sinne der Schaffung von Wohnraum ausge-
nutzt. 
 
3.5 Planungsrechtliche Situation  
 
3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 63450 /03. Die drei Wohn-
gebäude der Vorhabenträgerin sind als Bestand dargestellt. Für das Grundstück wird die 
Gebietsfestsetzung Sondergebiet (SO, KVB -Betriebshof) mit einer GRZ von 0,4 und ei-

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ner GFZ von 1,0 dargestellt. Das Grundstück d er Vorhabenträgerin wird durch das Plan-
zeichen Perlschnur vom übrigen Sondergebiet getrennt. Die Signatur setzt die Grenze 
zwischen der Zahl der Vollgeschosse zeichnerisch fest. Im überwiegenden Teil des SO 
ist eine Dreigeschossigkeit festgesetzt, im Plangebiet eine Viergeschossigkeit. Im gülti-
gen Bebauungsplan ist eine die Perlschnur begleitende neu zu pflanzende Baumreihe 
aus 24 Einzelbäumen dargestellt. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festge-
setzt. 
Der Bebauungsplan 63450/03 umfasst eine Fläche von etwa 27 He ktar, wovon etwa 11 
Hektar als SO (KVB-Betriebshof) festgesetzt sind. Westlich an das SO schließen sich 
vier Mischgebiete (MI) an, die von den vorhandenen Straßen Aachener Straße, Maarweg 
und Stolberger Straße begrenzt werden  und eine Fläche von ca. 6 Hektar einnehmen. 
Ein weiteres MI befindet sich im Osten des Bebauungsplans, das die straßenbegleitende 
Bebauung der Aachener Straße und des Melatengürtels, die im Bestand bereits vorhan-
den ist, für die Zukunft festsetzt. Die verbleibende Fläc he in einer Größe von etwa  7 Hek-
tar ist als zwei Gewerbegebiete (GE) festgesetzt.  
 
3.5.2 Fluchtlinienpläne 
Für das Plangebiet liegen keine Fluchtlinienpläne vor.  
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbe-
reich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter ande rem Wohnungen, 
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbli-
che Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werde n.  
Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regional-
planes. 
 
4.2 Flächennutzungsplan  
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal  als gemischte Baufläche dar. Die ge-
plante Nutzung entspricht der Festsetzung. Es besteht keine Notwendigkeit den FNP zu 
ändern. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.  
 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 
 
4.4.1 Denkmalschutz 
Die drei Bestandsgebäude im Plangebiet stehen nicht unter Denkmalschutz. 
 
4.4.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 “ wurde am 17.12.2013 vom Rat der 
Stadt (Dezernat OB,  Dienststelle 15, Beschlussvorlage 3750/2010, Köln , 2010) be-
schlossen.  
Das Konzept weist für das benachbarte Umfeld des Plangebietes das Stadtteilzentrum 
Braunsfeld, Aachener Straße aus. Dieses ist in seiner Funktion zu erhalten.

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Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben und lag in der Zeit 
vom 05.05.2021 bis zum 18.06.2021 öffentlich aus.  Änderungen für das Stadtteilzentrum 
Braunsfeld ergeben sich durch die Fortschreibung nicht.  
 
4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)  
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept W ohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe 
von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.  
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 
von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamt-
wohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 
Wohnungen bis zum Jahr 2019 (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbe-
schluss vom 20.12.2016). 
 
4.4.4 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung 
im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.  
Ziel des Modells is t es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preis-
werte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch  die Vorhabenträger eines Bebau-
ungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein -
richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungs -
konzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwi-
ckelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 
10.05.2017 in Kraft getreten. 
Das Modell is t bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine  verbindliche Bauleitplanung 
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die 
Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unt er 
den nachfolgend be nannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden.  
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindes-
tens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu 
geschaffenen Geschossfläche für Wohn zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
zu errichten.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen wer-
den, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Un-
terhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
 
Öffentliche Spielplätze 
 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll inner-
halb des Plangebiets na ch den Vorgaben der Stadt Köln hergestell t werden und unent-
geltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist 
eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbele-
gungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgrö ße eines 
öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 
m².

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Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen 
 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das V orhaben ausgelöste Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzu-
weisen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner 
im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begr ündet wird. Die Mindest-
größe einer öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, 
beträgt 5.000 m².  
 
Qualifizierungsverfahren  
 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von 
der Anzahl der W ohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge-
schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh-
ren. 
Das Qualifizierungsverfahren für das  in Rede stehende Plangebiet wurde im Herbst 2015 
in Abstimmung zw ischen Vorhabenträgerin und der Stadt Köln durchgeführt. 
 
Anwendungszustimmung 
 
Die Anwendungszustimmung liegt vor.  
 
 
5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  
 
5.1 Städtebauliches Konzept  
Das Plangebiet wird auf der Grundlage des  aus dem Qualifizierungsverfahren „Zukunft 
Wohnen“ hervorgegangenen städtebaulichen Konzept es des Büros Damrau Kusserow 
Architekten aus Köln entwickelt. Im Qualifizierungsverfahren, das 2015 durchgeführt 
wurde, wurde nach Flächenpotenzialen im Bestand der Kölner W ohnungsgenossen-
schaften und Wohnungsgesellschaften gesucht um der hohen Nachfrage nach Wohn-
raum in Köln begegnen zu können. 
 
Das Planungskonzept ist in Anlehnung an die urbane innerstädtische Nachbarschaft des 
Plangebietes entwickelt und orientiert sich an  den geschlossenen Gebäudefluchten der 
angrenzenden Gebäude. Der ca. 130 m lange Gebäuderiegel setzt sich aus fünf einzel-
nen Häusertypen mit unterschiedlichen Gebäudehöhen, Wohnungsangeboten und Ad-
ressen zusammen, die verschiedene Wohnformen ermöglichen. D adurch wird der relativ 
lange Baukörper eine angemessene Körnigkeit und Rhythmik erhalten  und vertikal ge-
gliedert, was durch eine unterschiedliche Fassadengliederung der einzelnen Haustypen 
noch unterstützt wird. Zusätzlich erfolgt eine horizontale Gliederung des Gebäudes an-
hand der Sockelzone, deren Nutzungsangebot vorwiegend aus Nichtwohnnutzungen be-
steht und die soziale Infrastruktur der Nachbarschaft ergänzt.  
 
Das Gebäude tritt 2,25 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsflä-
che und dem Grundstück de r Vorhabenträgerin zurück. Diese halböffentliche Vorzone 
ermöglicht es, die Nutzungen im Erdgeschoss durch eine Außenfläche zum Stadtraum 
zu öffnen und den Bewegungsraum der Zufußgehenden auf dem öffentlichen Gehweg 
entlang der Scheidtweilerstraße an einigen Stellen zu erweitern. Dieser halböffentliche 
Raum dient dem  Austausch zwischen der Bewohnerschaft und der städtischen Nachbar-
schaft.

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In der Sockelzone des Langhauses werden fünf Büroeinheiten, eine Altentagespflege, 
zwei Kindergroßtagespflegen und ein Nachbarschaftshof, der von der Bewohnerschaft 
des Langhauses angemietet werden kann, untergebracht. Die Altentagespflege und der 
Nachbarschaftshof verfügen über geringfügig höher gelegene Außenbereiche  in Form 
von Terrassen, die an den öffentlichen Gehweg grenzen. D es Weiteren werden in der 
Sockelzone des Hauses C die unteren Wohnebenen zweier Maisonette-Wohnungen  
samt Terrassen, die ebenfalls höher als das Gehwegniveau liegen, untergebracht.  
 
Im östlichen und westlichen Teilbereich  des Grundstücks sind Kleinkindspielflächen ver-
ortet. Das Plangebiet ist zu etwa 95% durch eine Tiefgarage und Kellerräume unterbaut. 
Die Tiefgaragenzufahrt dient der darüber liegenden Spielfläche als topographisches Ele-
ment, das in die Gestaltung einbezogen wird.  
Zwei Bestandsbäume (Eschen) entlang der westlichen Grundstücksgrenze werden er-
halten. Die Kleinkindspielflächen werden mit fünf Bäumen bepflanzt.  
Zusätzlich werden vier Straßenbäume gepflanzt.  
 
Aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Betriebshof der KVB AG, von dem nutzungs-
bedingt Lärmemissionen ausgehen, sind alle Grundrisse nach Süden zu r Scheidtweiler-
straße orientiert. So wird sichergestellt, dass d er Betrieb der KVB du rch die heranrü-
ckende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt und langfristig nicht gefährdet wird.  
Entlang der nördlichen Fassade sind nur untergeordnet Fenster vorgesehen. Die westli-
che und östliche Fassa denseite verfügen einzig im Erdgeschoss über eine Durchfenste-
rung, die oberen Geschosse sind hier fensterlos.  
 
Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. 
 
Die geplante Bebauung fügt sich in die umgebende heterogene Bestandsbebauung ein. 
Durch die Nachverdichtung wird zusätzliches Wohnraumpotenzial ersch lossen. Die zent-
rale Lage rechtfertigt eine Nachverdichtung im Sinne einer sparsamen Flächeninan-
spruchnahme. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit dem Vorrang der 
Innenentwicklung nac h § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung getragen.  
 
5.2 Art der baulichen Nutzung  
Von der Festsetzung im Bebauungsplan 63450 /03 von 1984 abweichend wird ein urba-
nes Gebiet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.  
Planungsprämisse für die Festsetzung eines urbanen Gebietes ist die planerische Not-
wendigkeit zur Schaffung von mehr Wohnraum in Köln  und zugleich die Belebung der 
Erdgeschosszonen in der heterogenen Lage durch ergänzende Wohnfolge nutzungen 
und gewerbliche Nutzungen. Die Nutzungsstruktur des Gebäuderiegels fügt sich in die 
durchweg heterogene Umgebung ein. Im Sinne eines langfristigen Planungsrechts wird 
bezüglich dieser Nutzungsstruktur – vor allem bezogen auf das Erdgeschoss - eine 
größtmögliche Flexibilität ermöglich t. Im urbanen Gebiet muss - anders als im Mischge-
biet gemäß § 6 BauNVO - keine hälftige Verhältniszahl für die Nutzungsmischung aus 
Wohnen und Gewerbe erreicht werden.  
Um die geplante Nutzungsmischung zu unterstützen wird festgesetzt, dass Wohnungen 
im Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig sind . Auf diese Weise wird die Belebung der 
Erdgeschosszone ermöglicht und gleichzeitig die Unterbringung der wenigen Maiso-
nette-Wohnungen im Erdgeschoss sichergestellt werden . 
Die im urbanen Gebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie die als sonstige Gewer-
bebetriebe allgemeine zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe werden ausge-
schlossen, um den geplanten Gebietscharakter zu wahren. Auch die im urbanen Gebiet  
ausnahmsweise zulässigen Nu tzungen, wie Vergnügungsstätten und Tankstellen (mit

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Mineralölstoffen) werden ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharak-
ter nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu 
befürchten wäre. Darüber hinaus werde n Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund 
des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der dam it verbundenen Ver-
kehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlossen. Der Einzelhandel wird darüber hinaus aus-
geschlossen, um den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts entsprechend 
die vorhandenen Versorgungszentren nicht zu gefährden.  
5.3 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch d ie Festsetzung der 
Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der  Vollge-
schosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.  
Die festgesetzten Maße – GRZ 0,7, GFZ 3,5, VI bis VII Vollgeschosse - orientieren sich 
am städtebaulichen Entwurf von Damrau Kusserow Architekten, der im Vorhaben- und 
Erschließungsplan dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt 
wird. Um den städtebaulichen Entwurf umsetzen zu können, werden die gemäß § 17 Ab-
satz 1 BauNVO formulierten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der bau-
lichen Nutzung für ein urbanes Gebiet in Bezug auf die GFZ um 0,5 überschritten. 
 
5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)  
Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in einer  Größenordnung von ca. 1. 930 m² 
zu ermöglichen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO für das urbane Gebiet eine Grundflä-
chenzahl von 0,7 festgesetzt. Dieser Wert liegt innerhalb der Orientierungswerte für ur-
bane Gebiete. 
 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen im urbanen Gebiet wird festge-
setzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zu lässige Grundflächenzahl durch 
die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrte n sowie bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis 
zu einer GRZ von 1,0 über schritten werden darf. Mit der Festsetzung wird dem Flächen-
bedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich mit der Reali-
sierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der 
wohnungsnahen Freiflächen entsprochen.  
 
5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von 10.955 
m² zu ermöglichen, wird für das urbane Gebiet eine Geschossflächenzahl von 3,5 und 
damit eine Überschreitung der Orientierungswerte von 3,0 in Höhe von 0,5 festgesetzt.  
 
Die Überschreitung de s GFZ-Orientierungswertes für urbane Gebiete wird durch fol-
gende Gründe gerechtfertigt:  
 Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und 
entspricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vor-
habenbezogenen Bebauungsplan han delt, sind die planungsrechtlichen Festset-
zungen eng an das  konkrete Bauvorhaben geknüpft. 
 Die Nachverdichtung durch Abbruch und Ersatz des Bestands der Vorhabenträ-
gerin auf einem gut erschlossenen inn erstädtischen Standort entspricht dem Ziel 
der nachhaltigen Stadtentwicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entspre-
chende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, 
da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt werden.  
 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse wer-
den eingehalten und sichergestellt.  
 Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.

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Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen:  
 Das Plangebiet liegt z entral zwischen den über den Stadtteil Braunsfeld hinaus 
wichtigen grünen Freiräumen Friedhof Melaten und Stadtwald. Melaten hat eine 
Größe von 435.000 m², der Kölner Stadtwald gehört mit einer Fläche von etwa 
205 ha zu den größten zusammenhängenden Grünflächen im Stadtgebiet. Beide 
Freiräume können in 7 oder 10 Gehminuten erreicht werden und stellen  
Angebote dar, der den Bewohnern und Nutzern der Gebäude als Orte der Erho-
lung in fußläufiger Entfernung zur Verfügung stehen.  
 Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für 
Kleinkinderspiel, Aufenthalt und Bepflanzung zu schaffen.  
 Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeig-
net, den Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen ein-
zudämmen. Das an das Vorhaben geknüpfte Mobilitätskonzept sieht zudem Mobi-
litätsalternativen zum privaten Pkw vor , die den Rad - und Fußverkehr stärken sol-
len. 
 
5.3.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die einzelnen Häuser (als Haus A bis E bezeichnet) werden sich hinsichtlich ihrer Wir-
kung in den Stadtraum am deutlichsten in ihrer Höhenausprägung  unterscheiden. Die 
Häuser A, B und D werden daher als eine maximal sechsgeschossige und die Häuser C 
und E als eine maximal siebengeschossige Bebauung  festgesetzt. Die Festsetzung ent-
spricht dem städtebaulichen Zi el der Nachverdichtung und der Steuerung des Maßes der 
baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfel d abgestimmte Höhenentwick-
lung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird 
sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungs-
strukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwi cklung den heutigen Ansprü-
chen des Wohnungsmarktes entspricht. Gleichzeitig wird mit dieser Festsetzung sicher-
gestellt, dass die planerisch angestrebte Körnung und Rhythmisierung des über 130 Me-
ter langen Gebäuderiegels durch unterschiedliche Geschossigkei ten erfolgt.  
 
5.3.4 Höhe baulicher Anlagen  
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten 
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchst-
maß, Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstmaß fest-
gesetzt.  
Die Überhöhung einzelner Gebäude durch Nicht-Vollgeschosse ist aus gestalterischen 
Gründen nicht gewünscht und wird durch die Kombination der Festsetzung zur Geschos-
sigkeit und Gebäudehöhen vermieden.  Planerisch bietet die Festsetzung eines Höchst-
maßes über Normalhöhennull die Möglichkeit, bei gleicher Zahl der Vollgeschosse – wie 
in den Häusern A und B - unterschiedliche lichte Höhen in den Geschossen zu realisie-
ren. 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bautei le oder bauliche Anlagen die Gebäude -
höhen, die als Höchstgrenze festgesetzt sind, um ein höchstzulässiges Maß von bis zu 
2,5 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungs-
spielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nach-
barliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu ver-
meiden, müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante 
der baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe übe r der Dachkante 
entspricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet 
wird, wird deren Flächenanteil auf 35  % der Dachfläche begrenzt.

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5.3.5 Geländehöhen 
Aufgrund der Unterbauung des Plangebietes zu einem überwiegenden Teil durch eine 
Tiefgarage und ihren Ein- und Ausfahrtsbereich wird das Gelände maßgeblich verändert. 
Um zu gewährleisten, dass die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungs-
grundlage für die Abstandsflächen angewandt werden können, w erden Geländehöhe ge-
mäß Planeintrag festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Gelän-
des für die Oberflächenentwässerung zulässig, um in der Detailplanung Spielraum für 
eine fachgerechte Regenentwässerung sicherstellen zu können.  
Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe n der Gelände-
oberfläche sind bis zu 0, 50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Auf-
schüttungen und Abgrabungen zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der 
Ausformung der Gebäude zu ermöglichen, ohne da s städtebauliche Gesamtbild zu be-
einträchtigen. Von dieser Flexibilität sind die zwingenden Gebäudehöhen ausgenom-
men, weil die Bezüge des künftigen Geländes an diesen Stellen aus den unten darge-
stellten Gründen hergestellt werden.  
 
5.3.6 Zwingende Geländehöhen  
Durch die schmale Form des Plangebietes entstehen verschiedene Bindungen, die die 
bauliche Nutzung des Grundstücks limitieren. Dem städtebaulichen Ziel folgend, Stell-
plätze unterirdisch unterzubringen und gleichzeitig eine Begrünung der Tiefgarage zu ge-
währleisten, werden entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Plangebietsgren-
zen zwingende Geländehöhen so festgesetzt, dass eine ausreichende Überdeckung der 
Tiefgarage gewährleistet w ird. 
Auf dem lediglich 20 Meter tiefen Grundstück sind die Optionen zur Anlage einer Tiefga-
rage limitiert. Diese Zwänge und planerische Vorgaben haben zur Folgen, dass das 
neue Geländeniveau 27 cm tiefer oder 96 cm höher als die angrenzenden Geländehö-
hen der Nachbarn liegen werden. Im Bereich der Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefga-
rage, die wegen der limitierten Grundstücksgröße mit einem Kleinkinderspielplatz überla-
gert wird, hat der Geländeversprung durch die geplante Einhausung der  Rampe sogar 
eine Differenz von etwa 4,00 m zur Folge.  
 
Außerdem wird durch die zwingend en Geländehöhen gegenüber den Nachbarn KVB AG 
und HIT gewährleistet, dass die topografischen Unterschiede - abgesehen vom Bereich 
der Zufahrt zur Tiefgarage - moderat ausfallen.  
 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  
 
5.4.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs erfolgt die Festsetzung einer geschlosse-
nen Bauweise. Durch die geschlossene Bauweise wird die nahezu lückenlose Bebauung 
der Scheidtweilerstraße ergänzt und schafft einen Übergang zwischen den großmaß-
stäblichen Verwaltungsgebäuden der KVB links und rechts der Scheidtweilerstraße und 
der kleinteiligen Blockrandstruktur entlang des südlichen Straßenverlaufs.  
 
5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht zusammen mit den dazugehörigen Bau-
grenzen den geplanten Gebäuderiegel bzw. die unterirdische Tiefgarage und die 
dadurch gegenüber der Bestandssituation leicht erhabene Geländemodulation .  
 
5.4.3 Baulinie 
Da das überdachte und mit einem Kleinkinderspielplatz überbaute Rampenbauwerk der 
Tiefgarage weit über das Bestandsniveau herausragt und entlang der östlichen und 
nördlichen Grundstücksgrenze zum Gelände der KVB verläuft, wird die Errichtung dieses

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Bauteils samt der der topografischen Gestaltung der darauf befindlichen Kinderspielflä-
che und der notwendigen Umgrenzung von Wänden und Lärmschutzwänden durch die 
Festsetzung von Baulinien gesichert. Die festgesetzten Baulinien umfassen das oberirdi-
sche Rampenbauwerk der Tiefgarage samt Einhausung, die oberhalb der Einhausung 
der Rampe aufsteigende Grenzwand sowie  die Lärmschutzwand für den aktiven Lärm-
schutz des Kinderspiels entlang eines Teils der nördlichen Plangebietsgrenze . Die not-
wenige Höhe der beiden das Ramp enbauwerke einfassenden Wände wird durch die 
Festsetzung von zwingenden Höhen sichergestellt. Das stufenweisen  Abnehmen der 
Höhe dieser Wände wird anhand der zeichnerischen Festsetzungen festgelegt.  
 
Die oberhalb der Einhausung anstehende Grenzwand, deren  bauliche Höhe sowie Ge-
staltung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vertraglich festgelegt ist, dient 
entlang der östlichen Grenze als Absturzsicherung und Sichtschutz der künftig Nutzen-
den. Entlang der Nordgrenze mit einer Länge von 25,80 Metern erfüllt die Grenzwand 
schallschützende Funktion als Lärmschutzwand gegenüber dem Kinderspiel. Da in die-
sem Bereich das Rampenbauwerk noch nicht das Erschließungsniveau der Tiefgarage 
erreicht hat, dient sie ebenfalls der Absturzsicherung.  Zusätzlich zu den bereits beschrie-
benen Funktionen übernimmt die Wand die Funktion des  gegenseitigen Sichtschutzes . 
 
5.4.4 Baugrenzen 
Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die überbaubaren G rundstücksflächen und er-
möglichen den geplanten Gebäuderiegel und sichern zusätzlich die unterirdische Tiefga-
rage, die Mieterkeller und die Technikräume sowie die künftigen Terrassen über der Tief-
garage, die teilweise dem Erdgeschoss vorgelagert sind . Da die Geländehöhen hier 
künftig über denen der Umgebung liegen, wird ihre Ausweisung in Form von Baugrenzen 
notwendig. 
 
5.4.5 Abstandsflächen 
Mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen werden Ziele zur 
Sicherung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und ausreichender Sozial-
abstände verfolgt. Abweichend von den Abst andsflächen gemäß Landesbauordnung 
2018 NRW wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine reduzierte Abstandsflä-
che von 0,1 H, mindestens jedoch eine Breite von 3 Metern, festgesetzt. Hiermit wird die 
Stellung des künftigen Baukörpers ermöglicht, der etwa 3 Meter an die nördliche Grund-
stücksgrenze heranrückt.  
Die Abweichung auf eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H muss im Rahmen der 
Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB 
im Bebauungsplanverfahren abgewogen und bewältigt werden. Es bedarf einer beson-
deren städtebaulichen Begründung des Einzelfalls.  
Von den nach § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere zu berücksichtigen Belangen geht es zu-
nächst und in erster Linie um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und A r-
beitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, in deren Rahmen die mit dem Ab-
standsflächenrecht verfolgten Ziele wie Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Be-
lichtung bei Tage, Belüftung und hinreichender Sozialabstände abzuwägen sind. Weiter-
hin können die Orientierungswerte des § 17 Abs. 1 BauNVO nur überschritten werden, 
wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht 
beeinträchtigt werden. Der Begründungsbedarf ist umso größer, wenn, wie im Plange-
biet, zugleich die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung überschritten 
werden. Treffen Abstandsflächenunterschreitungen und Nutzungsmaßüberschreitungen 
aufeinander, ist neben nachbarlichen Belangen insbesondere zu prüfen, ob auch in den 
unteren Geschossen unt er Berücksichtigung der dort tatsächlich zulässigen Nutzungen 
eine noch ausreichende natürliche Belichtung gewahrt bleibt. Die sich aufgrund der Fest-

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setzungen des Bebauungsplanes ergebenden Unterschreitungen der bauordnungsrecht-
lichen Abstandsflächen führe n, wie im Folgenden dargelegt, nicht zu einer Verletzung 
der Schutzziele des Abstandsflächenrechts:  
 
Städtebauliche Gründe 
Die städtebaulichen Gründe für die Unterschreitung der Abstandsflächen entlang der 
Nordfassade des Gebäuderiegels ergeben sich vor allem aus der stadtplanerischen Ziel-
setzung, das bereits bebaute Grundstück der Vorhabenträgerin nachzuverdichten und 
auf diese Weise der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln zu begegnen.  Das zu er-
richtende Angebot sieht frei finanzierten und sozial geför derter Wohnraum vor, der im Ei-
gentum der Vorhabenträgerin verbleibt.  
Durch die geringe Tiefe des Grundstücks von lediglich 20 Metern und ein er Länge von 
166 Metern sind der gewünschten Nachverdichtung  enge Grenzen gesetzt. Der etwa 
132 Meter lange Gebäuderiegel hat eine Bautiefe von etwa 14,70 m und ersetzt die drei 
bestehenden Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Der Abstand des Bestandes zum 
Nachbargrundstück im Norden beträgt etwa 2,30 m. Das zu errichtende Gebäude wird 
mit einer Abstandsfläche von 3,0 0 m realisiert, sodass sich die städtebauliche Situation - 
in Bezug auf den Nachbarn KVB im Norden - nicht grundlegend verändert. 
Durch ebendiese direkte Nachbarschaft mit dem Bahndepot der KVB ist das Plangebiet 
mit Lärmimmissionen tags wie nachts beaufschlagt. Diesem planerischen Parameter 
wird mit Lärmschutzgrundrissen mit einer einseitigen Orientierung nach Süden begegnet. 
Die Aufenthaltsräume sind sämtlich entlang der südlichen Fassade angeordnet. Die-
nende Räume wie Küchen und Bäder werden soweit möglich n ach Norden orientiert. 
Sollte die Grundrissgestaltung diese Möglichkeit nicht vorsehen, wird baulich auf die 
Lärmbelastung reagiert, bspw. durch nicht -öffenbare Fenster.  
Die Positionierung des Gebäuderiegels hinsichtlich des Straßenraums der Scheidtweiler-
straße ist städtebaulich gewünscht und vorteilhaft. Dadurch, dass das Gebäude etwa 
2,30 m von der G rundstücksgrenze mit dem  öffentlichen Gehweg zurückweicht, entsteht 
eine Vorzone, die durchweg urban ist und durch gärtnerische Akzente ergänzt wird . 
Diese Vorzone ist geprägt von den vornehmlichen Infrastrukturnutzungen im Erdge-
schoss, deren private Außenbereiche aus der Gebäudeflucht treten und in Form von Ter-
rassen bis an den Gehweg reichen. Sie dient dem informellen Austausch zwischen der 
Bewohnerschaft des  Gebäuderiegels mit der Stadtbevölkerung und belebt die Scheidt-
weilerstraße, die sich im Zuge der Entwicklung der westlich an das Plangebiet angren-
zenden „Pauli-Höfe“ verändert und deutlicher als Wohnstandort in den Vordergrund tritt. 
Die Vorzone bietet durch die Begrünung zusätzlich einen Mehrwert für  den öffentlichen 
Straßenraum und das direkte Wohnumfeld, da die Scheidtweilerstraße überwiegend un-
bepflanzt ist. Das Plangebiet befindet sich städtebaulich an der Schnittstelle zwischen 
der gewerblichen Nutzung im Osten der S cheidtweilerstraße und dem  durch Dienstleis-
tung und Wohnen charakterisierten Westteil der Straße.  
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Nach § 1 Absatz 6 Nr.1 BauGB bzw. § 34 Absatz 1  BauGB bilden die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu 
berücksichtigenden Belang. § 136 Absatz 3 Nr.1 a) BauGB definiert "gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse" als "die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen  und 
Arbeitsstätten". Die Beson nung und Belichtung ist damit essentieller Bestandteil  der Ab-
wägung.  
Dieser Aspekt wird bereits bei der Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück be-
rücksichtigt, indem es ca. 2,30 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenver-
kehrsfläche und d em Grundstück der Vorhabenträgerin zurück tritt und somit einen grö-
ßeren Abstand zur Bestandsbebauung entlang der Südseite der Scheidtweilerstraße 
schafft.

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Im Zuge der Grundrissplanung des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach S ü-
den orientiert. D urch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüs-
tungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rechnung getragen. Eine Belüftung wird 
dadurch sichergestellt, dass es sich ausschließlich um Grundrisse handelt, die  die ge-
samte Tiefe des Gebäudes ausnutzen. Zwar ist die Nordfassade  des Gebäuderiegels 
durch Lärmimmissionen belastet, dennoch ist in nahezu allen Nutzungseinheiten eine 
Querlüftung von Süd nach Nord u.a. aufgrund der Anordnung der öffenbaren Fenster  zu 
den lärmabgewandten Giebel- bzw. Loggienseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch 
Öffnen von Fenstern nicht möglich ist, wird eine fensterunabhängige Lüftung installiert. 
 
Brandschutz 
Obwohl das Abstandsflächenrecht seinen Ursprung im Brandschutz hat, spielt dieser As-
pekt heute nur noch ei ne untergeordnete Rolle. Maßgeblich hierfür ist, dass der ur-
sprünglich beabsichtigte Schutz vor umstürzenden Außenwänden bei Anwendung mo-
derner Bautechniken sowie moderner Löschtechnik nicht mehr erforderlich ist. Die sons-
tigen nachzuweisenden Brandschutzz iele, nämlich die Flucht- und Rettungswege sicher-
zustellen und einen Brandüberschlag zu vermeiden, sind trotz der Abstandsflächenre-
duktion gewährleistet. Das vorliegende fachtechnische Stellungnahme zum Brandschutz 
ist mit der städtischen Feuerwehr Köln ab gestimmt (KEMPEN, 2021) . 
 
Wohnfrieden, Sozialabstand 
Die Abstandsvorschriften beugen u.a. der Störung des Wohnfriedens vor und vermeiden 
im Allgemeinen, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und 
arbeitenden Menschen zu  intensiv aufeinander einwirken. Der Wohnfrieden umfasst so-
wohl einen Sozialabstand im Sinne der Sicherung der Privatheit, etwa durch Schutz vor 
Einblick von Dritten, als auch im Sinne des ordnungsrechtlichen Zieles der Gefahrenab-
wehr den Schutz vor akusti schen Störungen und Geruchsemissionen . 
Da nur nach Norden die Abstandsflächen auf ein Maß von 0,1 H reduziert  festgesetzt 
werden, aber entlang der drei anderen Gebäudeseiten eingehalten werden, sind der 
Wohnfrieden und der Sozialabstand hier genauer zu bet rachten. 
Dabei handelt es sich um  Schutzbelange, die  nicht in Abhängigkeit von der Gebäude-
höhe eines Baukörpers und seiner Nachbargebäude steh en, sondern allein von der ab-
soluten Entfernung zwischen den Gebäuden bzw. zwischen  den jeweiligen Fenstern ab-
hängen, so dass bei höheren Gebäuden regelmäßig nicht die gesamte Tiefe der Ab-
standsfläche erforderlich ist, um den entsprechenden Wohnfrieden zu gewährleisten.  
Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW  beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 
3,00 m.  
Die Festsetzungen des B ebauungsplanes sehen entlang der nördlichen Gebäudeseite 
das Mindestmaß von 3,0 0 m Abstand vor. 
Bei Betrachtung dieses durch das Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele s wird im kon-
kreten Fall des neu zu errichtenden Gebäuderiegels festgeste llt, dass Beeinträchtigun-
gen des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu erwarten sind. 
Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten Flächen der KVB an, die zwar zur Ta-
ges- und Nachtzeit intensiv gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die 
Einhaltung des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt.   
Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den  erhöhten Lärmimmissionen baulich und 
durch nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begegnet  wird, sodass entlang der 
Nordfassade keine Immissionsorte entstehen.  
 
5.4.6 Nebenanlagen 
Um eine sinnvolle Nutzbarkeit des Freiraums zu unterstützen und eine Übermöblierung 
zu verhindern, sind gem. § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen nur Kleinkinderspielplätze, Fa hrradabstellanlagen, Abfallsammelbe-
hälter, Bänke, Unterflurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be - und

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Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage zulässig. Darüber hinaus sind weitere 
Nebenanlagen ausgeschlossen. 
 
5.5 Öffentlich gefördert er Wohnungsbau 
Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Ge-
schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförde-
rung gefördert wird. Dies entspricht einem Anteil von etwas mehr als 30% an der neu 
durch Planungsrecht geschaffenen Geschossfläche Wohnen.  
Konkret werden fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studie-
rende richtet, als geförderter Wohnungsbau errichtet.  
 
5.6 Erschließung  
Die Erschließung des Plangebietes ist insgesamt als gut zu bewerten: Den künftigen 
Nutzenden des Plangebietes steht ein umfangreiches Angebot an Mobilitätsalternativen  
zum privaten Pkw zur Verfügung. In Verbindung mit den verschiedenen Umgebungszie-
len im Umfeld des Plangebietes werden Wegekett en (z. B. Einkäufe auf dem  Heimweg, 
Arztbesuche, Freizeitaktivitäten) mit kurzen Wegen ermöglicht, was die  Nahmobilität 
stärkt und somit eine umweltfreundliche Fortbewegung bspw. zu  Fuß oder mit dem Fahr-
rad begünstigt. 
 
5.6.1 Verkehr 
Im Rahmen des geplanten Ba uvorhabens hat das Büro BERNARD Gruppe ZT  GmbH im 
Jahre 2020 eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschlie-
ßung des Gebietes über die b estehenden Straßen nachzuweisen, vor allem vor dem 
Hintergrund der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Umfeld.  
Das Verkehrsaufkommen, welches durch die Planung induziert wird, beträgt an einem  
durchschnittlichen We rktag (DTVw) 296 Kfz/24 h. Dadurch, dass das Plangebiet im Be-
stand bereits mit drei Punkthäusern bebaut ist, werden 96 Kfz/24 h abgezogen. Das ef-
fektive Mehrverkehrsaufkommen beträgt  somit 200 Kfz/24 h. Dies entspricht 34 Kfz -
Fahrten in der Spitzenstunde morgens und  16 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.  
Der Abgleich des prognostizierten Verkehrsaufkommen der Fortschreibung der Planung 
mit der Verkehrsuntersuchung aus 2020 ergibt, dass  insgesamt ein Mehrverkehrsauf-
kommen (abzüglich des Bestandsverkehrs) von 160 Kfz/24h als Summe  von Quell- und 
Zielverkehr resultiert. In den Spitzenstunden entspricht dies 25 Kfz/h  morgens und 13 
Kfz/h abends. 
Mithilfe eines makroskopischen Verkehrsmodells werden die verkehrlichen Auswirkun-
gen in den drei Szenarien analysiert. Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den  Umle-
gungsrechnungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:  
Im Bestand si nd die verkehrsreichsten Straßenquerschnitte die Aachener  Straße mit ca. 
29.400 Kfz/24 h bzw. 28.000 Kfz/24 h. Die Scheidtweilerstraße  ist im Vergleich gering 
belastet und weist Verkehrsstärken von bis zu  7.700 Kfz/24 h auf.  
Im Nullfall sind die sonstigen Aufsiedlungen und die Netzmaßnahmen im Bereich Ehren-
feld / Braunsfeld im Prognosehorizont 2025 verkehrsaktiv. Die zu verzeichnenden Ver-
kehrsveränderungen sind vor allem auf dem Maarweg und dem Melatengürtel mit ca.  
2.000-2.300 Kfz/24 h zu erkennen , was auf die umliegenden Aufsiedlungen im Bereich 
Ehrenfeld/Braunsfeld zurückzuführen ist . Die Aachener Straße im  Bereich des Plange-
bietes erfährt nur geringe Verkehrsveränderungen.  
Im Planfall ist das Plangebiet verkehrsaktiv. Es si nd nur sehr geringe Verkehrsverände-
rungen im Vergleich zum Nullfall erkennbar und keine starken Verkehrsverlagerungen  zu

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verzeichnen. Die durch das Verkehrsmodell berechneten Verkehrsveränderungen  bewe-
gen sich im Bereich täglicher Schwankungsbreiten, sodas s durch die Aufsiedlung des 
Plangebiets keine verkehrlichen Auswirkungen zu  erwarten sind. 
Die Nachweise der Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs wird anhand einer mikrosko-
pischen Verkehrsflusssimulation durchgeführt. Es  wird die Leistungsfähigkeit in den zwei 
Spitzenzeiten morgens und abends in den drei Szenarien analysiert. 
In der Auswertung der Morgen- und Abendspitze konnten keine plangebietsbedingten  
Defizite aufgezeigt und die Veränderungen können als gering eingestuft werden. Die 
mittleren Fahrzeugverlustzeiten verändern sich pro Fahrzeug  vom Nullfall zum Planfall 
kaum und es treten keine Veränderungen in den Qualitätsstufen  auf. Die Knotenpunkte 
erreichen die Grenze zur Leistungsfähigkeit aufgrund  des Mehrverkehrs im Nullfall und 
zeigen keine zusätzlichen Defizite im Planfall, die  auf die zusätzliche Verkehrsmenge 
des Plangebietes zurückzuführen sind.  
Das Gutachten empfiehlt für den Nullfall die Einrichtung einer Signalisierung des Knoten-
punktes Maarweg/Scheidtweilerstraße und die Überprüfung der verkehrlichen Auswir-
kungen dieser Maßnahme. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung im Nullfall des Kno-
tens Aachener Straße/Maarweg entsteht ein langer Rückstau auf dem Maarweg. Hier-
durch verschlechtert sich ebenfalls der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweilerstraße , da 
dieser als vorfahrtgeregelter Knotenpunkt nachgewiesen wird.  Um daher den Stauraum 
zwischen den beiden Knotenpunkten frei zu halten und ein  Ein- und Ausfahren der 
Scheidtweilerstraße weiterhin zu gewährleisten, wird eine Signalisierung empfohlen. 
Über die für den Nullfall dargestellte Maßnahmenempfehlung wird kein weiterer  Hand-
lungsbedarf gesehen, der sich auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs  bezieht. 
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Empfehlung  wird dem Bauvorhaben aus ver-
kehrsplanerischer Sicht entsprochen.  
 
5.6.2 Motorisierter Individualverkehr  
Die motorisierte Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Scheidtweiler-
straße, über die das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straße nnetz ange-
bunden ist.  
Entlang der Scheidtweilerstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die 
öffentliche Verkehrsfläche abzubilden.  
 
5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche  
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von bez iehungsweise auf die  Scheidtweilerstraße 
ist ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs im Osten des Plangebiets-
zulässig. Dadurch wird, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst 
attraktive und im Erdgeschoss durchgängige Gestaltung des Gebäuderiegels ermöglicht 
und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch eine räumlich 
enge Nachbarschaft mit der  Zu- und Ausfahrt des Parkplatzes des westlich gelegenen 
HIT-Getränkemarktes vermieden werden.  
 
5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr ( ÖPNV) 
Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange-
schlossen. Insgesamt ist die ÖPNV-Anbindung als durchschnittli ch zu bewerten, da ein 
direkter Anschluss an das Stadtbahnnetz besteht, die Anb indung an das Busliniennetz 
und DB-Netz allerdings mehr als 350 m weit entfernt ist. Diese ermöglichen allerdings 
dann leistungsfähige Verbindungen zu Zielen innerhalb und außerhalb von Köln.  
Der ÖPNV ist von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht betroffen.

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5.6.5 Gehwege 
Der bestehende öffentliche Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße wird von der Pla-
nung berührt. Zur Aufwertung des direkten Wohnumfeldes werden vier Bäume parallel 
zum Straßenverlauf gepflanzt. 
Die notwendigen baulichen Anpassungen des öffentlichen  Gehwegs und die daraus er-
wachsenden Kosten werden vertraglich im  Durchführungsvertrag geregelt. 
 
5.6.6 Radverkehr 
Die bestehende Radverkehrsführung bleibt von der Planung unberührt. Im Zuge der Um-
setzung des Mobilitätskonzeptes wird eine vermehrte Nutzung des F ahrrades angeregt 
und gefördert (siehe 5.6. 7 ff.). 
 
5.6.7 Mobilitätskonzept 
Für das Plangebiet wurde von der Firma BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskon-
zept erarbeitet (BERNARD, 2022a). Dieses K onzept soll sowohl die Bewohnerschaft als 
auch die Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbunde s motivie-
ren und durch das Plan gebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren.  
Aus den darin benannten Strategien werden neun k onkrete Maßnahmen erarbeitet.  
1. Angebot von Jobtickets sowie Information üb er das örtliche Angebot des ÖPNV / 
SPNV 
2. Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen  
3. Installation von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl  
4. Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder  
5. Angebot von Fahrradleasing 
6. Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der 
Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes  
7. Bewerben und Qualifizierung bestehender stationsbasierter Carsharing -Angebote 
8. Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den Stellplätzen der Be-
schäftigten 
9. Aufnahme von anbieterneutralen Paketstationen auf dem Plangebiet.  
 
Die im Mobilitätskonzept aufgeführten Mobilitätsbausteine führen zu einem reduzierten 
MIV-Anteil den Beschäftigten und Besucher*innen des Plangebietes. Bei Umsetzung der 
Handlungsmaßnahmen ergeben sich Abschläge hinsichtlich der Pkw -Stellplatzherstel-
lung. Durch die umfassende Förderung des Fuß - und Radverkehrs kann ein Abschlag in 
Höhe von 10% auf die Pkw -Stellplatzherstellung als bedarf sgerecht angesehen werden. 
Für weitere Maßnahmen – bspw. Jobtickets, die Information über bestehende Mobilitäts-
angebote und das Bewerben von bestehenden Carsharing -Angeboten – kann zusätzlich 
ein Abschlag von 5% angesetzt werden.  
Die Maßnahmen, die die Lad einfrastruktur und das Paketaufkommen durch den Online -
Handel betreffen, haben keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der benötigten Stell-
plätze. Sie stellen aber wichtige Bausteine bei der Bewältigung des künftigen Verkehrs-
aufkommens dar. 
 
5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr  
Der ruhende Verkehr – Pkw und Fahrräder – wird unterirdisch in der Tiefgarage unterge-
bracht. Demgemäß sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze für Pkw ausschließ-
lich unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Hiermit werden gestalterisch unbefriedi-
gende Situationen vermieden und eine gesteigerte Aufenthaltsqualität sichergestellt.  
Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße. 
Um eine sichere Zu- und Abfahrt zu gewährleisten, wird die R ampe zweispurig ausgebil-
det. Innerhalb der Zufahrt ist zude m eine Wartefläche für Pkw vorgesehen.

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Der Stellplatzbedarf wird im Mobilitätskonzept ermittelt.  
Die Anzahl der Pkw -Stellplätze und Fahrrad -Stellplätze richtet sich nach der Stellplatz-
satzung der Stadt Köln, die der Rat am 17.03.2022 beschlossen hat. Gemäß Anlage 2 
der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ist für das Wohn - und Geschäftshaus ein Reduzie-
rungsfaktor in Höhe von 30 % aufgrund der Erschließung  durch den ÖV in Bezug auf die 
Pkw-Stellplatzherstellung anzusetzen.  
Im Rahmen des auf das Bauvorhaben zugeschnittenen Mobilitätskonzeptes wurden  
Handlungsmaßnahmen ausgearbeitet, um die Nutzung nicht -motorisierter Verkehrsmittel 
durch Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher zu fördern.  Das Mobilitätskon-
zept stellt damit einen weiteren Baustein zur Reduzierung der ermittelten , notwendigen 
Pkw-Stellplätze im Rahmen d ieser Einzelfallbetrachtung dar. Mit der Umsetzung des Mo-
bilitätskonzeptes kann ein zusätzlicher Reduzierungsfaktor von 15% angesetzt  werden. 
Der Stellplatznachweis wird somit insgesamt um 45% reduziert. 
Es ergibt sich die Pflicht zum Nachweis von 38 Pkw-Stellplätzen für die Nutzenden und 
die Bewohnerschaft des G ebäuderiegels. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln sind 
davon zwei Besucherstellplätze vorzusehen.  
Für die zwei Kindergroßtagespflegen und die Altentagespflege sind insgesamt drei zu-
gängliche Stellplätze als, ggf. nur temporäre, Bring - und Holstellplätze vorzusehen.  
Die ermittelte Stellplatzanzahl wird vollständig gedeckt. Die Planung sieht 38 Pkw-Stell-
plätze in der eingeschossigen T iefgarage vor.  
 
Bezüglich des ruhenden Fahrradverkehrs und der hierfür erforderlichen Stellplätze wird 
ein Bedarf an 161 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Davon sind 4 für Besucher*innen vor-
zuhalten. 
Für eine gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahr-
radabstellplätze um 30 % sinnvoll, auch um eine Reduzierung der Anzahl der Pkw -Stell-
plätze statthaft zu gestalten. Demnach resultiert nach  der neuen Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln ein Bedarf von 209 Fahrradabstellplätzen, davon 6 für Besucher. Für  die Kin-
dergroßtagespflege wird abweichend von der  Stellplatzsatzung empfohlen, zwei weitere 
frei zugängliche Abstellplätze für Lastenräder  des Hol- und Bringverkehrs einzuplanen. 
Die Planung sieht 180 Abstellplätze in sieben abschließbaren Räumen in der Tiefgarage 
und 70 oberirdische Fahrradstellplätze im Bereich der Hauszugänge, der Tiefgaragenab-
fahrt und entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels vor. Der Nachweis kann somit 
geführt werden. 
 
5.6.9 Leitungsrecht 
Zur Sicherung einer unterirdischen Schmutzw asserleitung, die vom nördlich angrenzen-
den Grundstück der KVB AG in den Kanal in der Scheidtweilerstraße führt, wird ein Lei-
tungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Köln GmbH festgesetzt. 
 
5.7 Technische Infrastruktur  
Die Versorgung des Pla ngebietes mit Wärme, Wasser, Strom und Gas kann über das 
Netz der RheinEnergie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an die 
Scheidtweilerstraße erfolgen.  
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sin d Versorgungsleitungen 
und Telekommunikationsleitungen im gesam ten Plangebiet unterirdisch zu führen.   
 
5.7.1 Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen ist durch das bestehende Leit ungs-
netz in der Scheidtweilerstraße gesichert.

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5.7.2 Entwässerung 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem. Die Entwässerung des 
Schmutz- und Niederschlagwassers wird durch den Anschluss an den öffentlichen 
Mischwasserkanal in der Scheidtweilerstraße der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) 
eingerichtet. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 
44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden 
ist. 
 
Rückhalt von Niederschlagswasser 
Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenereignis werden die extensiv 
begrünten Dachflächen des Gebäuderiegels mit einem Abflussbeiwert von 0,4 ausge-
baut, sodass bei einem 2 -jährlich Niederschlagsereignis, das als Bemessungsfall heran-
gezogen wird, etwa 40% des anfallenden Niederschlagswassers gezielt in den Kanal 
entwässern. Um diesen Abflussbeiwert zu sichern, wird festgesetzt, dass im Bereich der 
extensiv zu begrünenden Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die 
Niederschläge bei S tarkregenereignissen zu schaffen ist.  Dieses Volumen resultiert aus 
dem o.a. Beiwert. 
 
5.7.3 Energiekonzept 
Das für das Plangebiet erarbeitete E nergiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern-
wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser-
bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein 
Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentra len Hausan-
schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den 
Haushalten entsteht, vorzurichten. 
Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. 
Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange-
passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, 
künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im 
Sinne der Sektorenkopplung Strom-Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera-
tive Maßnahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden.  
 
5.7.4 Löschwasser 
Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Lösch wasser sicherzustellen, wird  
in Abstimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie Feuerlöschwasser für den 
Grundschutz in einer Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von mindes-
tens 2 Stunden vorgehalten. 
 
5.7.5 Müllentsorgung 
Die Müllentsorgung wird an zwei Sammelpunkten östlich und westlich des Gebäuderie-
gels über Unterflurcontainer erfolgen , die insgesamt etwa 17.000 Liter Abfall fassen. Da-
für werden entsprechend zwei Flächen durch Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. 
Die Befüllung erfolgt durch oberirdische Stutzen. Die Abholung erfolgt über die Scheidt-
weiler Straße. Die Entleerung der Unterflurcontainer erfolgt dabei schneller als die regu-
läre Leerung einer Vielzahl oberirdischer M ülltonnen, sodass der Verkehr auf der Scheid-
tweilerstraße kürzer beeinträchtigt wird.   
 
5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr  
Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der Scheidtweilerstraße an-
grenzt, ist die Zugänglichkeit für die Feuerwehr grundsätzlich sichergestellt.

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Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind von einem Gutachter geprüft 
worden (KEMPEN, 2021). In den Obergeschossen können alle Wohnungen jeweils an 
den Loggien von der Feuerwehr angelei tert werden.  
 
5.8 Grünflächen  
 
5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen  
Gemäß Kooperativen Baulandmodell ergibt sich ein rechnerischer Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen in einer Größenordnung von 1.428 m². Der Nachweis einer öffentlichen 
Grünfläche kann im Plangebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnismäßig 
kleine Größe des Plangebietes, die angestrebte Nachverdichtung des bereits bebauten 
Grundstücks durch Abbruch des Bestandes und Neubau eines mehrgeschossigen Ge-
bäuderiegels und die Nutzung der Freiflächen zum Zwecke des Kleinkinderspiels werden 
die öffentliche Grünfläche abgelöst und im Durchführungsvertrag entsprechende Rege-
lungen vorgesehen. Die Höhe der Ablösesumme bemisst sich anhand der Anforderun-
gen aus dem Kooperativen Baulandmodell.  
 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  
Um die Freiraumplanung umzusetzen, werden Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende Sicherung zu gewährleisten wird zu-
dem festgesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind.  
 
5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume  
Im Rahmen der Bewertung des Baumbestandes im Plangebiet wurde festgestellt, dass 
der Bestand in seiner Gesamtheit gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schutz-
würdig anzusehen ist. Dies umfasst 15 Bäume (BERKEY, 2020b). 
Die Bewertung erfolgt in erster Linie auf Grundlage des visuellen Eindrucks bzw. der  ge-
stalterischen Wirkung. Ergänzend werden der hieraus abgeleitete Gesundheitszustand 
bzw. die zu erwartende Lebenserwartung sowie die überschlägig abgeschätzte klimati-
sche und faunistische Bedeutung herangezogen. 
Für die begutachteten 15 Bäume wurden zwei Wertstufen abgeleitet:  
- Hohe Wertigkeit / hohe Schutzwürdigkeit 
- Allgemeine Wertigkeit / allgemeine Schutzwürdigkeit  
Zwei Bäume, die an der westlichen Grundstücksgrenze steh en, werden mit einer hohen 
Schutzwürdigkeit bewertet. Diese zwei Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Die übri-
gen 13 werden als allgemein schützenswert eingestuft.  Im Rahmen der Planung gehen 
diese Baumstandorte verloren. 
 
Als Ersatz für den planbedingten Entfall von 13 Bäumen sind 22 Bäume neu zu pflanzen. 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neupflanzung von fünf Bäumen inner-
halb des Vorhabenbereichs geplant. Zusätzlich werden entlang der Scheidtweilerstraße 
vier weitere Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt. Da die weiteren 
notwendigen Ersatzpflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden  auf ande-
ren Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 13 Ersatzpflanzungen 
vorgenommen. Neun Pflanzstandorte befinden sich an der Äußeren Kanalstraße und 
vier an der Vastersstraße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 075 , Flurstücke 31/11, 54/13, 
54/18, 54/20, 245 und 398) .  
 
5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt  
Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wurden, werden zum dauer-
haften Erhalt festgesetzt und müssen bei Verlust ersetzt werden .

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Es handelt sich um Eschen. Ihnen wird aufgrund ihrer prägenden Erscheinung mit ver-
gleichsweise großen Baumkronen, markanten Stämmen sowie einem dichten Efeube-
wuchs im Stamm- und unteren Kronenbereich eine  hervorzuhebende gestalterische und 
ökologische Wirkung beigemessen. Aufgrund der  vergleichsweise dichten, hohen und 
weit ausladenden Baumkronen entfalten diesen Bäumen ebenfalls eine Wirkung  für das 
Stadtklima bzw. die kleinklimatischen Gegebenheiten (Sonnen- und Windschutz) und die  
Raumbildung auf dem Grundstück. Um einen gewissen Ausgleich für diese Qualitäten zu 
erreichen, müssen bei Verlust Ersatzpflanzungen eine Mindestgröße von 20 cm Stamm-
umfang besitzen. 
 
5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkun-
gen des Bauvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen 
mit Laubbäumen und ihr dauerhafter Erhalt entlang der Scheidtweilerstraße festgesetzt. 
Insgesamt werden vier Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt.  
 
5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken 
Zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen 
durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet werden  Begrünungsmaßnahmen 
festgesetzt. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind  - soweit sie nicht mit Ge-
bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden  - mit Grä-
sern, Stauden, und/oder Sträuchern zu begrünen und im östlichen Freiraum mit fünf 
Bäumen zu bepflanzen.  
 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu erhalten, wird festgesetzt, dass die 
Baumstandorte um bis zu 2 m verschoben werden können.   
 
5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen  
Zur Nutzbarmachung und Gestaltung des Wohnumfeldes ist die Tiefgarage und / oder 
unterirdische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden , Wegen, Kleinkinderspielflä-
chen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstrag-
schicht wird in einer angemessenen Stärke von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht fest-
gesetzt, um ausreichend Volumen für den Wurzel raum zu schaffen.  
Um den geplanten Baumstandorten auf der Tiefgarage ausreichenden Wurzelraum si-
cherzustellen, werden für Baumpflanzungen größer e Bodensubstratschichten von min-
destens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht und eine Mindestgröße von 25 
m³ für den Wurzelraum je Baum festgesetzt. 
 
Die festgesetzte Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage erfüllt mehrere 
Funktionen. Zum einem wird die geplante freiräumliche Nutzung ansprechend gestaltet 
und der intensiven Benutzung durch beispielsweise das Kleinkinderspiel standhalten. 
Zum anderen werden durch eine vitale Bepflanzung positive kleinklimatische Effekte er-
zielt.  
 
5.9.6 Begrünung der Dachflächen 
Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren , ein Stauvolumen im 
Starkregenfall vorzusehen und eine Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für 
Insekten und Vögel herzustellen, wird auf den Flachdächern der Gebäude eine extensive 
Dachbegrünung mit einer Vegetationsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht festgesetzt. Um die Unterbringung nötiger Technik 
(wie z.B. Lüftungsanlagen o.ä.) zu ermöglichen, werden Dachterrassen und technische

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Aufbauten auf maximal 35 % der jeweiligen Dachfläche von der Begrünungspflicht aus-
genommen. Um eine zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photo-
voltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig.   
Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die 
Gebäude wirkt ein begrüntes Dach als Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die 
Lebensdauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschos-
ses, das regelmäßig am stärksten vom  jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst 
wird, deutlich verbessert. 
Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein begrüntes Dach als Wasserrückhaltung. 
Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer Entlastung der Entwäs-
serungsanlagen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen Kreislauf einhergeht. 
Die Dachflächen können bedingt auch als Habitate für Tier - und Pflanzenarten genutzt 
werden. 
Insgesamt kann eine Veränderung des Mikroklimas, das durch eine hohe Versiegelung 
und damit einhergehende höhere Temperaturen bestimmt ist, gemindert werden.  
 
5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG  
Gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der  Vorhabenträgerin und der KVB 
AG (siehe Abschnitt 7.3) wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Grenz-
wand errichtet, die in Bezug auf die festgesetzten Geländehöhen eine Höhe von 2,50 m  
erreicht und zusätzlich mit einem Übersteigschutz versehen wird.  Diese Grenzwand 
schließt an die Lärmschutzwände an, die zum aktiven Schallschutz des Kinderspiels er-
richtet werden. 
 
Entlang dieser Grenzwand wird die Fassadenseite, die innerhalb des Plangebietes liegt, 
einseitig mit Kletterpflanzen bzw. Rank- und Schlingpflanzen begrünt. Zielsetzung ist es,  
mindestens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten Seite der Grenz-
wand zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen sind entsprechende Kletterhilfen vor-
zusehen, um eine Begrünung möglich zu machen. Zusätzlich ist es vorgesehen in diesen 
Bereichen durch Pergolen die zu begrünenden Fläche zu erhöhen. Auf diese Weise ist 
es möglich eine Fläche von insgesamt etwa 500 m² vertikal zu begrünen. 
Fassadenbegrünungen tragen zur raschen Durchgrünung von Baugebieten bei und sind 
eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Ge bäuden / Wänden 
mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden. Bereits nach kurzer 
Zeit stellt sich die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen 
ein. 
 
5.10 Soziale Infrastruktur 
 
5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) 
Der Bedarf an öffentlichen Kinderspielplätzen beträgt gemäß Kooperativem Baulandmo-
dell 286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebietes und der 
städtebaulich er wünschten Nachverdichtung mit Wohnraum kann kein öffentlicher bzw. 
öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz gemäß Kooperativem Baulandmodell errichtet 
werden, da die Freiflächen für das private Kleinkinderspiel nach BauO NW ge nutzt und 
gestaltet werden. Daher erfolgt eine Ablöse im Rahmen der Sanierung des in die Jahre 
gekommenen öffentlichen Spielplatzes auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule 
Braunsfeld an der Geilenkircher Straße , Spielplatznummer 3 04 01 05 . Die Vorhabenträ-
gerin verpflichtet sich  im Durchführungsvertrag, den gemäß Kooperativem Baulandmo-
dell errechneten Geldbetrag zu entrichten.

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5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung)  
Die rechnerische Ermittlung des Bedarfs an Kita -Plätzen, der durch die Neubebauung 
und Nachverdichtung des P langebietes ausgelöst wird , hat ergeben, dass keine Kinder-
tagesstätte im Plangebiet nachgewiesen werden muss.  
Um der Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen dennoch zu begegnen, werden zwei 
Großtagespflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren im Erdgeschoss des Hau-
ses E untergebracht. Jede Großtagespflege bietet neun Betreuungsplätze an, sodass 
insgesamt 18 Plätze im Rahmen der Realisation der Planung geschaffen werden.  
 
5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung  
 
Lärm 
Die DIN 18005 wurde in ihrer aktuellen Fassung im Jahre 2002 v eröffentlicht und einge-
führt und enthält noch keine Orientierungswerte für den Gebietstyp urbanes Gebiet, der 
im Mai 2017 in die BauNVO eingeführt wurde und für das Vorhaben festgesetzt wird. Die 
Richt- bzw. Orientierungswerte für urbane Gebiete sind größe r gleich der entsprechen-
den Werte für Mischgebiete und können für die Untersuchung herangezogen werden  
(ADU, 2022a). 
Gleiches Verfahren gilt für die TA Lärm. D ie Richtwerte der TA Lärm  für urbane Gebiete 
liegen bei 63 dB(A) für die Tagzeit und 45 d B(A) für die Nachtzeit, für Mischgebiete (MI) 
liegt der Richtwert zur Tagzeit bei 60 dB(A) und da mit um 3 dB niedriger als für urbane 
Gebiete. Der Richtwert zur Nachtzeit ist für MI -Gebiete und MU -Gebiete gleich (45  
dB(A)). 
 
Straßenverkehr 
Aus dem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen (u.a. Maarweg, Scheidtweilerstraße)  re-
sultieren relevante Lärmimmissionen. Die höchsten Beurteilungspegel von tags 67 dB(A)  
und nachts 57 dB(A) im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr wurden für 
die der Scheidtweilerstraße zugewendeten Fassaden der geplanten Bebauung ermittelt. 
Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 
50 dB(A) nachts für Straßen- und Schienenverkehr. Die zugrunde zulegenden Orientie-
rungswerte der DIN 18005 werden demnach im Tag- und Nachtzeitraum um 7 dB über-
schritten (ADU, 2021). 
 
Schienenverkehr 
Nördlich des Plangebietes schließt der Betriebshof West der Kölner Verkehrs -Betriebe 
AG (KVB) an, der auch als Straßenbahndepot mit Instandsetzungs - und Reparaturbe-
trieb genutzt wird. Für die nach Norden gerichteten Fassaden der geplanten Bebauung 
wurden die höchsten Beurteilungspegel hinsichtlich des Schienenverkehrs von maximal 
53 dB(A) tags und 48  dB(A) nachts ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebiete 
nach DIN 18005 liegen bei  60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schie-
nenverkehr. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Tag - und Nachtzeitraum 
eingehalten bzw. unterschritten (ADU, 2021). 
 
Gewerbelärm 
An den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegelbebauung  wer-
den die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich  
überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördli-
chen Fassade, sowie den westlichen und östlichen Giebelseite n mit Überschreitungen, 
keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung  
und damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen 
Fassaden (hier Südfassade) des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA  Lärm ein-
gehalten. (ADU, 2021).

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Die Überprüfung der im Osten in einem Abstand von etwa 3 m zu r Grundstücksgrenze 
befindliche Trafostation der KVB hinsichtlich der ausgeh enden Geräusche ergab, dass 
der Betrieb der Station - auch unter Maximallast - keine Überschreitung der Vorgaben 
der TA Lärm vorliegen. Tieffrequente Geräuschanteile waren nicht festzustellen  (ADU, 
2022b). 
 
Maßgeblicher Außenlärmpegel 
Rührt die Geräuschbelastung von mehreren gleich - oder verschiedenartigen Quellen her, 
so wird der maßgebliche Außenlärmpegel jeweils getrennt für Tag und Nacht, aus den 
einzelnen Außenlärmpegel berechnet. Im gesamten Plangebiet ist mit einem maßgebli-
chen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018 -01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen.  
Die Ergebnisse der Beurteilungspegel aus Schienen -, Straßenverkehr und dem Gewerbe  
zeigen eine deutliche Immissionsbelastung des Plangebietes.   
Der Belastung der zum Betriebsgelände der KVB lie genden Nordfassade aus dem Ge-
werbelärm wird durch geeignete Festsetzungen begegnet. An den nördlichen Fassaden, 
an denen mit Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete zu rechnen 
ist, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig. 
Den maßgeblich auf die Südfassade einwirkenden Immissionen aus dem Straßenver-
kehrslärm ist durch passive Maßnahmen wie durch fensterunabhängige Belüftung zu be-
gegnen. Zusätzlich stellen Teilverglasungen an belasteten Loggien, wie sie  im 1.OG – 
3.OG auftreten, sicher, dass dort das sog. „62 dB(A) -Kriterium“ auch eingehalten werden 
kann. 
Es wird eine Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn 
im Baugenehmigungsverfahren niedrigere maßgebliche Außenl ärmpegel bzw. Lärmpe-
gelbereich nachgewiesen werden.  
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen und Maßnahmen zum  
Schallschutz sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (ADU, 
2021). 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen 
Zur Abschirmung der Freibereiche vor Gewerbelärm, insbesondere im Bereich der Klein-
kinderspielplätze auf der westlichen und östlichen Grundstücksfläche, wird die Errichtung 
von Lärmschutzwänden (LW West , LW NW und LW NO) erforderlich. Diese sind gemäß 
Planeintrag und in der zwingend festgesetzten Höhe zu errichten. Die Wände müssen 
eine Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und beidseitig hochabsorbierende Oberflä-
chen aufweisen. 
 
Lichtimmissionen 
Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage 
gegenüber den Bestandsgebäuden an der Scheidtweilerstraße wird es künftig 
Lichtimmissionen (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefga-
rage) geben. Die A usfahrtsrampe der Tiefga rage li egt gegenüber den  Hausnummern 
Scheidtweilerstraße 15a und 17, wodurch die Fassade n der Erdgeschosse durch Blend-
wirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel betroffen sind. Die in Rede stehenden Gebäude 
werden gewerblich genutzt und entsprechen hinsichtlich ihrer Typologie Bürogebäuden. 
Unter Berücksichtigung der 38 Stellplätze in der Tiefgarage des Vorhabens ergibt sich 
für den Nachtzeitraum eine absolute Bewegungshäufigkeit des Quellverkehrs von 7 Be-
wegungen bzw. 3 Bewegungen in der maßgeblichen Nachtstunde .  
Da sich im Erdgeschoss der gegenüberliegenden Bestandsbebauung keine schutzwürdi-
gen Räume befinden, sind von der Tiefgaragenausfahrt keine erhebliche Belästigung 
durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten  (ADU, 2022c).

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Elektrische und magnetische Wechselfelder  
Die im Osten in einem Abstand von et wa 3 m zur Grundstücksgrenze befindliche  Tra-
fostation der KVB, die der Speisung der Oberleitungen des Bahndepots dient,  wurde hin-
sichtlich ihrer Beeinflussung der Bewohner*innen und Nutzer*innen des geplanten 
Wohn- und Geschäftshauses durch elektromagnetischen Felder  untersucht.  
Da die Trafostation vollständig eingehaust ist und alle zu - und abführenden Leitungen als 
Erdkabel verlegt sind, bedarf es keiner Messung des elektrischen Feldes. Dieses wi rd 
durch massive Bausubstanz weitestgehend abgeschirmt.  
Dies gilt nicht für das magnetische Feld, sodass Messungen vorgenommen wurden.  
Die Magnetfeldbelastung der Normalbevölkerung liegt deutlich unterhalb des gesetzli-
chen Grenzwertes. Die Grenzwerte für d ie Magnetfeldbelastung für Implantatträger wer-
den, unter Betrachtung eines höheren Vorsorgewertes als bei der Normalbevölkerung, 
ebenfalls eingehalten. 
Insgesamt liegen die durch die Trafostation der KVB verursachten Magnetfelder in einer 
ähnlichen Größenordnung wie die Magnetfelder anderer zivilisatorischer Quellen der 
Umgebung. 
Die elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich technischer Gesichtspunkte wurde 
ebenfalls untersucht. Es ist mit keinen Einschränkungen des  störungsfreien Betriebs von 
technischen Geräten und Anlagen zu rechnen. Sollte künftig eine Nutzung des geplanten 
Gebäudes durch Labore aus dem physikalischen und medizinischen Bereich erfolgen, 
muss ein separates Gutachten erstellt werden  (ADU, 2022d). 
 
5.12 Bauordnungsrechtliche Fes tsetzungen 
 
5.12.1 Gestalterische Festsetzungen  
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestal-
terische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine ein-
heitliche und harmonische Gestaltung des Plangebiete s zu erreichen. Es werden Rege-
lungen zu Dachformen, Einfriedungen, Werbeanlagen  sowie zu Satellitenschüsseln ge-
troffen.  
 
5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Um ein einheitliches Gesamtbild des Gebäuderiegels zu erhalten, sind ausschließlich 
Flachdächer mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung 
von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden entsprechend dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet. Ferner begüns-
tigt die Festsetzung der Fl achdächer die gewünschte Dachbegrünung  sowie die Errich-
tung von Fotovoltaik-Anlagen. 
5.12.1.2 Einfriedungen 
Um eine einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Vorhabens zu gewährleisten 
und zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Lösungen sind nur standortgerechte 
Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1,50 m zulässig. 
 
5.12.1.3 Werbeanlagen 
Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemes-
sener Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung 
der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet 
in diesem Zusammenhang, dass die Gestaltung des Gebäuderiegels nicht beeinträchtigt 
wird, die Werbeanlagen in einem abg estimmten Verhältnis zum Baukörper stehen  und 
im Tagesverlauf wechselnde, bewegte oder akustisch unterstützte Anlagen das Stadtbild

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nicht beeinträchtigen. Zudem sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zuläs-
sig, um die Werbung in einen räumlichen Z usammenhang mit der angebotenen Leistung 
zu stellen. 
 
5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mo-
bilfunkanlagen zu verhindern, werden Parabolantennen für den Satellitenrundfunkemp-
fang nur auf den Dachflächen zugelassen und Mobilfunksendemasten und -anlagen ge-
nerell im Plangebiet ausgeschlossen.   
 
6 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind 
gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich 
bleibt bei einer Plangebietsgröße von circa 3.300 m² unter dem maßgeblichen Schwel-
lenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB.  
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine 
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und de n Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 
2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind , im Sinne des § 1a Absatz 
3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu be-
werten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich 
der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allg emeinen Grundsät-
zen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt 
hiervon unberührt. 
 
6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich  
 
6.1.1 Tiere  
Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt (BERKEY, 2020a). Die 
Grünflächen und Gehölzbestände im Plangebiet haben eine ausschließlich allgemeine 
Bedeutung für einige häufige und ungefährdete Vogelarten der urban geprägten Sied-
lungsflächen. Planungsrelevante Arten wurden im Zuge von durchgeführten Kontrollun-
tersuchungen nicht nachgewiesen. Den vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen 
ist eine untergeordnete Bedeutung für die Tierwelt zuzuordnen. Hinweise auf Vorkom-
men von Fledermäusen wurden im Plangebiet weder am Baumbestand noch an den Be-
standsgebäuden festgestellt (BERKEY, 2020a).  
Zwei vorhandene Altbäume im westlichen Randbereich des Plangebietes werden von ei-
ner baulichen Inanspruchnahme ausgenommen, so dass sie in ihrer Funktion als Le-
bensraum und potentielles Bruthabitat für die Tierwelt erha lten bleiben.  
Um eine Zerstörung von Nestern und Gelegen von Vogelarten bzw. eine Tötung von 
nicht flüggen Jungvögeln zu vermeiden, sind Fäll -, Rückschnitt- und Räumungsmaßnah-
men im Gehölzbestand bzw. die Fällung von Einzelbäumen und die Beseitigung von 
Rankpflanzen an der Grenzmauer zum Depot der KVB AG außerhalb der Brutzeit der 
potentiell betroffenen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten 
durchzuführen. Die Inanspruchnahme und Entfernung von Gehölzen ist deshalb zwi-
schen 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. 
Kann dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölzstrukturen nicht eingehal-
ten werden, können diese Maßnahmen nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine 
Fachperson auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten durchgeführt werden und unter

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der Voraussetzung, dass der Vorhabensbereich vollständig einsehbar ist und keine Nes-
ter nachgewiesen werden können. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass im Vor-
habensbereich und unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, können Fäll - und 
Freischnittmaßnahmen auch innerhalb der Brutzeit erfolgen.  
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, 
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzustellen, dass diese 
für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das  Bundesamt für Naturschutz verweist in die-
sem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem 
wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschuere n/voegel_glas_licht_2012.pdf).  
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, 
keine Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bun-
desnatur-schutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten.  
Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Ar-
ten im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) unter Berücksichtigung von 
Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.  
 
6.1.2 Pflanzen 
Durch die Planung entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrun d ihres Stammumfanges unter 
den Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Diesbezüglich ergibt sich ein Be-
darf von 22 neu zu pflanzenden Ersatzbäumen (vgl. Fällantrag - BERKEY, 2022). Im 
Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neuanpflanzung von 5 Bäumen innerhalb 
des Vorhabenbereichs vorgesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt darüber 
hinaus die Pflanzung von 4 weiteren Ersatzbäumen. In Hinblick auf die im Plangebiet be-
grenzten Möglichkeiten für einen vollständigen Baumersatz sind darüber  hinaus Pflan-
zungen auf externen Grundstücken der Vorhabenträgerin vorgesehen.  
In diesem Zusammenhang wird eine Neupflanzung von zusätzlich insgesamt 12 Bäumen 
auf Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Köln-Neuehrenfeld realisiert. Die Er-
satzbaumpflanzungen erfolgen auf den Grundstücken Äußere Kanalstraße 231, 241, 249 
(Flurstück 31/11) und Äußere Kanalstraße 257 (Flurstück 245) sowie Äußere Kanal-
straße 312 und 314 (Flurstück 398) sowie Vastersstraße 4 (Flurstück 54/13), Vasters-
straße 14 (Flurstück 54/18) und Vastersstraße 18 (Flurstück 54/20).  
Der Verlust von gemäß städtischer Baumschutzsatzung geschützten Bäumen wird durch 
eine begrenzte Anzahl von Neupflanzungen vor Ort sowie externe Neupflanzungen auf 
Grundstücken der Vorhabenträgerin ausgeglic hen (vgl. Fällantrag BERKEY, 2022).  
Die geplante bauliche Entwicklung ist mit einem vorhabenbedingten Verlust von begrün-
ten Freiflächen (Scherrasen und kleinere Baumgruppen) in einer Größenordnung von 
rund 2.300 m² als Lebensraum für die Pflanzenwelt und V egetationsstandort verbunden. 
Durch eine großflächige Extensivbegrünung der Dachflächen (ca. 1.250 m², Substrat-
höhe mind. 10 cm), eine Intensivbegrünung auf der Tiefgarage (ca. 1.010 m², Substrat-
höhen ca. 60 - 120 cm) sowie eine partielle Vertikalbegrünung  durch Kletterpflanzen an 
Sichtschutzwänden, Pergolen etc. (ca. 500 m²) wird die Inanspruchnahme von Grünflä-
chen flächenmäßig ausgeglichen.  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind unter Berücksichtigung der geplanten Maß-
nahmen zur umfassenden Begrünung d er Dachflächen sowie einer Neugestaltung und 
Begrünung der Freiflächen und geplanter Baumpflanzungen vor Ort bzw. extern nicht ge-
geben. 
 
6.1.3 Biologische Vielfalt 
Im Zuge der Planung werden vorrangig Rasenvegetation sowie Einzelbäume und Baum-
gruppen mittleren A lters mit allgemeiner bzw. untergeordneter Bedeutung für die biologi-
sche Vielfalt in Anspruch genommen. Durch die geplante Extensivbegrünung von Dach-
flächen werden Sonderbiotope mit potentieller Bedeutung insbesondere für wärmelie-
bende Wildbienen (Nahrungs- und tlw. auch Nisthabitate) geschaffen (KRATSCHMER,

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2015). Entsprechende Dachbiotope können darüber hinaus als Lebensraum für diverse 
Insekten auch eine Nahrungsgrundlage für die Vogelwelt des urbanen Raums bieten und 
dadurch Teillebensräume für Vogelart en im Stadtraum darstellen (LBV, 2017). Extensive 
Dachbegrünungen sind damit als Ausgleich zu der im Bestand vorherrschenden Scher-
rasenvegetation anzusehen. Daneben bilden geplante Zierpflanz -ungen und Baumpflan-
zungen in den Freiflächen relevante Lebensrau mstrukturen für häufige und verbreitet 
vorkommende Vogelarten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Viel-
falt sind nicht zu erwarten. 
 
6.1.4 Eingriff / Ausgleich 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Ein-
griffe gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die 
Grundfläche des B ebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Ab-
satz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese 
Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsregelung. Das Vermeidungsgebot bleibt unbe-
rührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen.  
Die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans 63450 aus dem Jahre 1984 stel-
len entlang der nördlichen Plangebietsgrenze eine neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 
Einzelbäumen dar. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt.  
Die Pflanzung der Baumreihe wurde in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Hinsicht-
lich möglicher Ausgleichsmaßnahmen wird festgestellt, dass gemäß § 14 BN atSchG nur 
Veränderungen der Gestalt, die die Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
halts oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Land-
schaft gelten. Da die Planung keine Veränderung bezüglich der Baumreihe zur F olge 
hat, bedarf es keines Ausgleichs.  
Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 13 nac h Baumschutzsatzung ge-
schützte Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt. Insgesamt 9 der zu fällenden Bäume 
sind im aktuell gültigen Bebauungsplan zum Erhalt festgeset zt. Es besteht lediglich eine 
Erhaltungsmöglichkeit für zwei Bäume an der westlichen Grundstücksgrenze. In Zusam-
menhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baum-
schutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammum-
fang) die erforderliche Anzahl von 22 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Im Vorhabenbe-
reich erfolgen 5 Baumersatzpflanzungen. Im angrenzenden öffentlichen Straßenraum 
werden 4 weitere Baumersatzpflanzungen vorgenommen. Die restlichen 12 Ersatzpfla n-
zungen erfolgen außerhalb des Plangebietes auf von der Vorhabenträgerin bereitgestell-
ten Flächen (vgl. Kap. 1.1.2). 
 
6.2 Boden 
Im Zuge der Baugrunderkundung zum Vorhaben (HGB, 2020a) wurde eine Beurteilung 
der örtlichen Bodenverhältnisse sowie vorhandener Schadstoffe im Boden auf Grundlage 
von Rammkernsondierungen vorgenommen. Bei den im Plangebiet vorhandenen Böden 
handelt es sic h demnach um anthropogen überformte Aufschüttungsböden mit einer nur 
dünnen Überdeckung aus humosem Oberboden. Die als Vegetationsschicht aufgebrach-
ten Oberböden erreichen dabei eine durchschnittliche Mächtigkeit von nur etwa 0,1 m. 
Darunter schließen in T iefen von rund 0,5 m bis 1,8 m Auffüllungen aus Bauschutt, Zie-
gelbruch und Schlacken an. Unterhalb der Auffüllungen folgen bis in Tiefen von 1,0 m bis 
2,2 m sandige Schluffe. Darunter stehen die kiesigen Sande der Niederterrasse des 
Rheins an.  
Für die einzelnen Rammkernsondierungen liegt eine schichtweise Ansprache und abfall-
rechtliche Beurteilung auf Grundlage repräsentativer Mischproben vor. In diesem Zusam-
menhang wurden teilweise erhöhte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff - (PAK) 
und organische Kohlenstoff- (TOC) Gehalte festgestellt, die den Zuordnungswerten Z0

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(uneingeschränkter Einbau des Bodens), Z1 (eingeschränkt offener Einbau) und Z2 (ein-
geschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) gemäß LAGA 
entsprechen (HGB, 2020b). Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes 
Sanierungserfordernis abzuleiten. 
Mit der geplanten Verdichtung der Bebauung und großflächigen Anlage einer Tiefgarage 
ist im Plangebiet ein umfassender Verlust des Bodenkörpers mit seinen Filt er-, Rege-
lungs- und Pufferfunktionen sowie als Grundlage für eine Vegetationsentwicklung ver-
bunden. In diesem Rahmen wird eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Boden-
massen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz vorausgesetzt. Eine Erhaltung bzw. Wieder-
verwendung der anstehenden Böden kann kleinflächig realisiert werden. Eine fachge-
rechte Entsorgung überschüssiger Bodenmassen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird 
vorausgesetzt. 
In Verbindung mit dem Erhalt von zwei vorhandenen Altbäumen im westlichen Randbe-
reich des Plangebietes wird das Umfeld der Bäume mitsamt der anstehenden Böden und 
deren Filter-, Regelungs- und Pufferfunktionen in einer Größenordnung von etwa 180 m² 
weitestgehend erhalten. Für im Zuge der Neubebauung geplante Flachdächer ist eine 
Dachkonstruktion mit extensiver Begrünung und Wasserrückhalt bzw. verzögertem Re-
genwasserabfluss (Retention) in einer Größenordnung von rund 1.250 m² vorgesehen. 
Darüber hinaus ist für diverse Randbereiche des beplanten Grundstücks im Bereich der 
Tiefgarage eine partielle Intensivbegrünung mit einem Bodenaufbau von mind. 60 - 120 
cm auf einer Gesamtfläche von 1.010 m² vorgesehen.  
Unter Berücksichtigung der umfassend anthropogen überformten Bodenverhältnisse so-
wie der stofflichen Belastungen der betroffenen Böden sowie der getroffenen Maßnah-
men zur Rückhaltung und Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser verblei-
ben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bodenfunktionen.  
Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer inner städtischen Fläche 
im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Eine bauliche Inanspruchnahme von un-
bebauten Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet wird hierdurch vermieden, so 
dass ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1 a Abs. 2 
des Baugesetzbuches (Bodenschutzklausel) gegeben ist.  
 
6.3 Wasser 
 
6.3.1 Grundwasser 
Entsprechend des vorliegenden Bodengutachtens (HGB, 2020a) ist vor Ort mit einem 
maximalen Grundwasserstand von 40,95 m ü. NHN zu rechnen. Die mittlere Gelände-
höhe liegt bei 49,20 m ü. NHN. Der Grundwasserflurabstand liegt demnach bei mindes-
tens 8,28 m. Die Gründungsunterkante der Neubebauung wird ausgehend von der OK 
der Bodenplatte bei - 3,70 m (45,50 m ü. NHN) und Bodenplattenstärken von ca. 80 – 
150 cm mit der Unterkante bei min. 44,00 m NHN liegen. Zwischen Unterkante Boden-
platte und maximalem Grundwasserspiegel verbleibt demnach ein Mindestabstand von 
mehr als 3 m. Nachteilige Beeinträchtigungen des Grundwassers werden in diesem Zu-
sammenhang ausgeschlossen.  
 
6.3.2 Oberflächenwasser 
Still- oder Fließgewässer sind innerhalb des Plangebietes und auch im benachbarten 
Umfeld nicht vorhanden. Nachteilige Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern 
sind nicht gegeben. 
 
6.3.3 Versickerung 
In der Bestandsituation ist das Plangebiet im größeren Umfang durch unversiegelte 
Grünflächen mit vorherrschendem Rasenbewuchs gekennzeichnet. Auf den Freiflächen 
anfallendes Niederschlagswasser wird hier über die belebte Bodenschicht flächig zur

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Versickerung gebracht. Dachflächen und befestigte Nebenflächen werden aktuell über 
die öffentliche Kanalisation entwässert.  
Im Dachbereich des Plangebäudes ist eine Extensivdachbegrünung mit Anstau des an-
fallenden Niederschlagswassers und einem gedrosselten Abfluss  auf einer Gesamtflä-
che von rund 1.250 m² geplant. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,4 
kann dabei eine Wasserrückhaltung im Jahresmittel von rund 55 % für die begrünten 
Dachflächen erzielt werden.  
Das auf unterbauten Vegetationsflächen (üb er Tiefgarage) anfallende Regenwasser wird 
in den begrünten Freiflächen verrieselt und zurückgehalten. Überschüssige Wassermen-
gen werden über Drainagen dem Grundwasser zugeführt. Die befestigten Flächen ent-
wässern teilweise über Gefälle in die Grünflächen und teilweise in Hofeinläufe und Kas-
tenrinnen mit Anschluss an der Kanalisation. Bei einem zu veranschlagenden Abfluss-
beiwert von 0,1 bis 0,2 kann eine durchschnittliche Wasserrückhaltung für die begrünten 
Vegetationsflächen im Bereich der Tiefgarage von r und 90 % erzielt werden. 
Bei Starkregenereignissen wird das im Dachbereich anfallende Niederschlagswasser auf 
dem Dach zurückgehalten, bis es entsprechend der gedrosselten Abflußleistung (cs=0,4) 
an den Kanal entwässert. Das in den Freianlagen auftretende Niederschlagswasser bei 
Starkniederschlägen, wird ebenso zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in die 
öffentliche Fläche bzw. benachbarte Grundstücke und verursacht zudem keine Flutung 
des Gebäudes oder der Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise erfolgen bis zum 
100jährlichen Niederschlagsereignis nach KOSTRA DWD 2010R (MÜNSCHER, 2021).  
 
6.4 Luft / Klima 
6.4.1 Luftschadstoffe 
Vom Büro iMA cologne GmbH wurde eine Immissionssimulation über verkehrsbedingte 
Luftschadstoffe innerhalb des Plangebietes durchgefüh rt (IMA, 2020). Ergänzend wird 
eine gutachterliche Stellungnahme zur Luftschadstoffsituation im Bereich der geplanten 
Spielfläche mit Bezug auf die unmittelbare Benachbarung zur zukünftigen Tiefgaragen-
ein- und Ausfahrt herangezogen (PEUTZ, 2022).   
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umwelt-
zone Köln. Diese Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Pla-
kette) befahren werden. 
In Anlehnung an die 39. BImSchV wird untersucht, wie hoch die Konzentration en der 
Luftschadstoff-Komponente NO2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen 
relevanter Umgebung sind. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden nicht betrachtet, da ak-
tuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaub -Belastung innerhalb des 
Stadtgebietes unterhalb der gesundheitlichen Grenzwerte der 39. BImSchV liegen.  
Als Bezugsjahr der Berechnung für den Prognose -Nullfall und den Prognose -Planfall gilt 
jeweils das Jahr 2025. 
Im Prognose-Nullfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung d es lokalen 
Quell- und Zielverkehrs der bestehenden Bebauung innerhalb und außerhalb des Plan-
gebietes betrachtet, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten 
Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung.  
Im Prognose-Planfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen 
Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes „Scheidt-
weilerstraße 44-48“ inkl. einer geplanten Tiefgaragenzufahrt und der bestehenden Be-
bauung außerhalb des Plangebietes, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden 
Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberech-
nung, betrachtet. 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standort-
repräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge ge-
mäß HBEFA 4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes

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für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten NO2 -Hin-
tergrundbelastung mit eine m mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strömungs - und Ausbrei-
tungsmodell ermittelt. 
Im Ergebnis werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO2 
an allen beurteilungsrelevanten Fassaden – insbesondere an den Fassaden des geplan-
ten Gebäuderiegels - innerhalb des Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefäl-
len 2025 eingehalten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 ìg/m³ -
Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher ein-
gehalten. 
Für die geplante Spielfläche oberhalb der zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt wird 
von geringen Luftschadstoffimmissionen und einer Einhaltung der einschlägigen Grenz-
werte (PEUTZ, 2022) ausgegangen.   
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene sind  im Zusammenhang mit 
dem Vorhaben nicht gegeben 
 
6.4.2 Klima 
Das Plangebiet sowie das weitere Umfeld werden in der kleinmaßstäbigen Syntheti-
schen Klimafunktionskarte für die Stadt Köln dem Klimatoptypen Stadtklima III zugeord-
net (STADT KÖLN, 1997). Unter dem ent sprechenden Klimatoptyp werden in erster Linie 
der Kernstadtbereich sowie anschließende, dicht versiegelte Stadtteile zusammenge-
fasst. Als kennzeichnende Charakteristika werden eine starke Veränderung aller Klima-
elemente, Windfeldstörungen, die Ausbildung starker Wärmeinseln, ein problematischer 
Luftaustausch sowie zeitweise hohe Schadstoffbelastungen aufgeführt. Zusammenfas-
send ist dieses Klimatop in den Sommermonaten als thermischer Lastraum zu klassifi-
zieren. Die "Planungshinweiskarte Hitze" (STADT KÖLN,  o.J.) zeigt die zukünftige Wär-
mebelastung (Periode 2021 bis 2050) in fünf Klassen. Das Plangebiet wird dabei als 
Klasse 3: belastete Siedlungsflächen" eingestuft.  
In der differenzierteren Klimatopkarte des Fachinformationssystems "Klimaanpassung" 
des LANUV wird das Plangebiet - unter großflächigem Einschluss der benachbarten 
Wohn- und Gewerbeflächen - als Klimatop der dicht bebauten Gewerbe - und Industrie-
flächen abgegrenzt (LANUV, 2021a). Die thermische Situation wird als ungünstig einge-
stuft. Eine Erforderlichkeit von Maßnahmen für die Klimawandel -Vorsorge wird nicht an-
gegeben. 
Entgegen der generalisierten Aussagen der vorangehend benannten Kartenwerke und -
darstellungen wird das Plangebiet neben der aufgelockerten Bestandsbebauung zu mehr 
als zwei Dritteln von Rasenvegetation und einigen eingestreuten Baumgruppen geprägt. 
Die entsprechenden Vegetationsbestände mit einem Umfang von rund 2.300 m² sind 
durch Verdunstung und die damit verbundene Abkühlungswirkung sowie tlw. Beschat-
tung (Baumgruppen), für d ie kleinklimatische Regulation bzw. den Ausgleich bedeutsam.  
Durch den Neubau werden weitere Flächen dauerhaft versiegelt und führen mikroklima-
tisch zu einer weiteren Erwärmung. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neu-
baus (ca. 1.250 m²) mit einem Rück halt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden 
Niederschlags-wassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und deren Umfeld (ca. 
180 m²), die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten Freiflächen (ca. 1.010 m²) mit 
einzelnen Bäumen (Intensivbegrünung i m Bereich auf der Tiefgarage), die Begrünung 
von Pergolen und Mauern mit Kletterpflanzen (ca. 500 m²) sowie die Verrieselung von 
Niederschlags-wasser in den Vegetationsflächen, können nachteilige klimatische Auswir-
kungen wie Aufheizungseffekte minimiert we rden. Mit der geplanten Dachbegrünung in 
Kombination mit einer Retention von Niederschlagswasser im Dachbereich, werden 
großflächig positive mikroklimatische Wirkungen u.a. durch Kühlung und Luftbefeuchtung 
(IASP, 2012) erzielt. 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima sind im Zusammenhang mit dem 
Vorhaben nicht zu erwarten.

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6.5 Landschaft 
Der gesamte Verlauf der Scheidtweiler Straße ist in Hinblick auf die überwiegend dichte, 
mehrgeschossige Bebauung mit einer Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe sow ie Ein-
zelhandelsmärkten und Dienstleistungsarealen mit solitären Bürohochhäusern und Ver-
waltungsgebäuden als verdichteter Stadtraum ohne landschaftliche Prägung zu charak-
terisieren. Der Straßenraum wird insbesondere auf der Südseite durch eine geschlos-
sene, mehrgeschossige Blockrandbebauung mit rückwärtigen Gewerbehöfen geprägt.  
Das Plangebiet hebt sich hiervon durch eine aufgelockerte und durchgrünte Wohnbebau-
ung ab. Nördlich des Plangebietes schließt das großflächig versiegelte Gelände des Be-
triebshofs We st der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) an.  
Der östliche Abschnitt der Scheidtweiler Straße wird durch die großvolumigen Gebäude-
komplexe der DKV Versicherung mit dem prägenden Verwaltungshochhaus sowie der 
KVB Hauptwaltung geprägt. In den Randbereichen der V erwaltungs- und Gewerbeflä-
chen sind einzelne Baumreihen und gestaltetes Abstandsgrün vorhanden. Davon abge-
sehen ist der Straßenverlauf derzeit weitgehend ohne prägnante Ausstattung an glie-
dernden Baumbeständen und Grünstrukturen.  
Der geplante, mehrgeschoss ige Gebäuderiegel fügt sich in die vorhandenen Bebauungs-
strukturen ein. Mit der geplanten Bebauung ist eine bauliche Überformung und Inan-
spruchnahme der bisher vorhandenen Grünflächen im Plangebiet verbunden. Durch den 
Erhalt von zwei Altbäumen im Westen d es beplanten Grundstücks werden zwei mar-
kante Baumgehölze erhalten. Darüber hinaus wird der vorhabensbedingte Verlust von 
Grünflächen durch eine Neugestaltung und Durchgrünung der verbleibenden Freiflächen 
minimiert. 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf  die Landschaft bzw. das Stadtbild sind im Zu-
sammenhang mit dem Vorhaben nicht gegeben.  
 
6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete 
Nächstgelegene NATURA 2000 -Gebiete weisen eine Entfernung von mehreren Kilome-
tern zum Planungsvorhaben auf. Erh altungsziele und Schutzzweck von Natura 2000 -Ge-
bieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden durch das Vorhaben erkennbar 
nicht berührt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von NATURA 
2000-Gebieten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB S chutzgüter vor. 
 
6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit 
sowie die Bevölkerung  
 
6.7.1 Lärm 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße, des nörd-
lich angrenzenden Betriebshofs der KVB AG und des im Westen liegenden HIT -Geträn-
kemarktes durch Straßen-, und Gewerbelärm vorbelastet.  
In einer schalltechnischen Untersu chung durch ADU Cologne - Institut für Immissions-
schutz GmbH vom Februar 2021 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsge-
biet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Schienenver-
kehr und Gewerbelärm, und zudem die Auswirkungen  der Planbebauung auf den Be-
stand berechnet (ADU, 2021 / ADU, 2022a). Darüber hinaus findet eine fachgutachterli-
che Einschätzung zu Lärmimmissionen eines angrenzenden Trafohäuschens Berück-
sichtigung (ADU, 2022b) 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmi ssionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs-
werte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22: 00-06:00 Uhr).

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Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Aus-
gabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Be-
urteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag ( 06:00-
22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der 
TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 
16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr).  
 
Einwirkung auf das Plangebiet: 
Straßenverkehrslärm 
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plan-
gebiet zur Scheidtweilerstraße liegen und dort maximale Be urteilungspegel aus dem 
Straßenverkehr von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) zu erwarten sind. Die Beurtei-
lungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 
von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr. Die Orientie-
rungswerte werden im Tag - und Nachtzeitraum um 7 dB überschritten.  
Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum und der damit verbunde-
nen Überschreitung der Sanierungswerte zu begegnen (bei Überschreitung der Sanie-
rungswerte ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) und gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen 
an der betroffenen Südfassade des Gebäuderiegels vorzusehen. Aufgrund der Lage der 
maßgeblich durch Straßenverkehrslärm belasteten Fassade unmittelbar an der Scheidt-
weilerstraße sind aktive Maßnahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen 
Gründen nicht realisierbar. 
 
Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentliche n Schienenwegen im Un-
tersuchungsgebiet wird bestimmt durch die den Betriebshof mit Zufahrt Scheidtweiler-
straße der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, 
dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet nach Norden liegen un d dort maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 53 dB(A) tags und 48 dB(A) 
nachts zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel können mit den Orientierungswerten für 
Mischgebiete nach DIN 18005 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und 
Schienenverkehr verglichen werden. Die Orientierungswerte werden im Tag - und Nacht-
zeitraum eingehalten bzw. unterschritten. 
 
Gewerbelärm 
In der direkten Umgebung des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Flächen. Im 
Westen befindet sich der HIT-Getränkemarkt und im Norden und Osten grenzt der Be-
triebshof der KVB AG an. In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich 
ebenfalls ein HIT-Supermarkt, der südlich der Scheidtweilerstraße, etwa 70 Meter gen 
Westen angesiedelt ist.  
Beide Nutzungen – das Bahndepot der KVB und die beiden Standorte des Supermarktes 
links und rechts der Scheidtweilerstraße – wurden einer differenzierten Untersuchung 
unterzogen. 
Der Betriebshof dient der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) als Reparaturwerkstatt, 
Bauhof und Zwischenlager bei Baustellen. Es gibt nur im Tagzeitraum annähernd regel-
mäßig wiederkehrende Tätigkeiten. Im Nachtzeitraum sind die Aktivitäten stark abhängig 
von der jeweiligen Neubau- und Reparaturtätigkeit. Gemäß den Angaben der KVB ist es 
nahezu ausgeschlossen, dass alle möglichen Tätigkeiten gleichzeitig in der lautesten 
Stunde durchgeführt werden.

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Die KVB betreibt ein Umweltmanagement-System nach der EG -Öko-Audit-Verordnung 
und hat sich verpflichtet, mehr Umweltschutz zu leisten, als durch den Gesetzgeber  ver-
ordnet. Ein Aspekt des genannten Systems ist das lärmarme Verhalten und betrifft das 
Folgende: 
 Die Anlagen und Aggregate wurden so errichtet und werden so betrieben, dass 
keine auffälligen Einzeltöne emittiert werden. Dies gilt insbesondere für die Ab-
sauganlage, Schweißerarbeitsplätze sowie für die Antriebe, Räder und Rollen der 
Kranbahn. 
 Die Fahrzeuge und die Ladegeräte werden regelmäßig gewartet.  
 Die Tore, Türen und Fenster der Werkstatt werden während lärmintensiver Arbei-
ten (z. B. bei Flex- und Richtarbeiten sowie grundsätzlich nachts) geschlossen.  
 Alle Aktivitäten auf dem Freigelände werden besonders im Nachtzeitraum auf ein 
Minimum beschränkt. 
 Die Motoren von Fahrzeugen und Gerätschaften werden im Stand grundsätzlich 
ausgeschaltet. 
 Be- und Entladevorgänge werden besonders im Nachtzeitraum behutsam durch-
geführt. 
Der Berechnung liegen, im Sinne einer pessimalen Betrachtungsweise, Schallleistungen 
zugrunde, die in der Praxis unter üblichen Bedingungen ermittelt und in Studien veröf-
fentlicht wurden. 
 
Die folgenden emittierenden Tätigkeiten / Nutzungen werden auf dem Betriebsgelände 
der KVB ausgeführt: 
1. Parkverkehr der Mitarbeiter auf den Parkflächen innerhalb des Betriebsgeländes  
2. Pkw und Lkw-Fahrten 
3. Schienen-Handling 
4. Schotter-Handling 
5. Schwellen-Handling 
6. Bauschutt-Handling 
7. Betrieb Schwerlastkran 
8. Betrieb Schienensaugfahrzeug 
9. Waschanlage für KVB-Züge 
10. Werkstatt mit Schweißarbeitsplatzendabsaugung  
11. Reparaturlok (Diesellok) 
Im Ergebnis werden an den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der 
Riegelbebauung die Richtwerte der TA Lärm für MI Gebiete tags eingehalten sowie 
nachts deutlich überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass 
an der nördlichen Fassade mit Überschreitungen keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 
4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung und damit keine Immissionsorte gemäß 
TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen Fassaden des Gebäudes werden die o.g. 
Richtwerte der TA Lärm eingehalten. 
Die Betrachtung des HIT-Marktes umfasst den Hauptsupermarkt südlich der Sc heidtwei-
lerstraße und den Getränkemarkt an der westlichen Grenze des Plangebietes.  
Für die Emission im Bereich der Laderampe (Be - und Entladen von Kleintransporten und 
LKW) und der Dachaggregate des Supermarktes werden betriebstypische, flächenbezo-
gene Schallleistungen auf die zugehörige Grundstücks - bzw. Dachfläche zugrunde ge-
legt: 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.  
Im Gutachten wurden ebenfalls die Immissionen aus den Parkverkehren und Zulieferung 
des HIT-Getränkemarktes abgeschätzt. Auch unter Berücksich tigung von charakteristi-

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schen Einzelereignissen (Kästen verladen, Rangieren, etc.) sind die Immissionen auf-
grund der Entfernung der Emittenten und der Abschirmung durch das Getränkemarktge-
bäude untergeordnet. Eine detaillierte Betrachtung der Emissionen un d Immissionen ist 
somit nicht notwendig. 
Für eine unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzende, eingehauste Trafosta-
tion wird eine Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm für MU -Gebiete an der Planbebau-
ung tags sowie nachts als auch unter Berücksichtig ung kurzzeitiger Geräuschspitzen 
(Maximalpegel) ausgegangen. Tieffrequente Geräuschanteile wurden nicht festgestellt.  
 
Auswirkungen durch das Planvorhaben: 
Nachbarschaftslärm (Tiefgarage) 
An den Immissionsorten in der Nachbarschaft, die durch Kfz -Ein- und Ausfahrten und 
durch Geräuschemission über die Toröffnungen prognostiziert belastet sind, werden die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten.  
Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs  
Durch das Planvorhaben kommt es zu einer Zunahme des Straßenverkehrslärms. Es 
wurden die benachbarten Immissionsorte Maarweg 24 und Scheidtweilerstraße 67 unter-
sucht. Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass an der Bestandsbebauung mit kei-
nen relevanten Erhöhungen der Lärmimmissionen aus dem Straßenver kehr durch die 
Planung zu rechnen ist.  
 
Lärmschutzmaßnahmen 
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Lärmpegelbereiche sowie der maß-
gebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung 
ermittelt und dargestellt. Der re sultierende maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich aus 
der Überlagerung tags / nachts flächig für den Fall der freien Schallausbreitung, d.h. 
ohne Gebäude im Plangebiet für die maximale Pegel der zwei Berechnungshöhen von 
4,0 m und 8 m. Diese dienen zur Fe stsetzung im Bebauungsplan. Es ist im gesamten 
Plangebiet mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018 -01 von 
74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV und V.   
Um Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährlei sten zu können, sind im Bebau-
ungsplan Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese 
Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzma ßnahmen. Die 
Maßnahmen umfassen  
 passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen,  
 Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen  Fenstern 
und Türen,  
 Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit ei-
nem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06.00 
bis 22.00 Uhr) 
 Unzulässigkeit öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume an der No rd-, Ost - und 
Westfassade des Gebäuderiegels. 
 
Um eine Beeinträchtigung durch den Gewerbelärm zu verhindern, werden des weiteren 
aktive Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtun-
gen entlang der ganzen westlichen Grundstücksgrenze mit einer Länge von 20,10 Metern, 
entlang einer Länge von 10,80 Metern an der nordwestlichen Grundstücksecke und ent-
lang einer Länge von 25,80 Metern an der nordöstlichen Grundstücksecke, alle mit einem 
Schalldämmmaß von mindestens 25 dB, erfolgen als aktive Schallschutzmaßnahmen um 
das Kleinkindspiel in den östlichen und westlichen Freiflächen zu schützen.

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Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der 
Lärmschutzeinrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungs rechtlichen Verfah-
ren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen 
Schallschutzes nachgewiesen wird. Eine Mindesthöhe von 2,50 Metern, gemessen ab den 
festgesetzten Geländehöhen, ist gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwi schen der 
Vorhabenträgerin und der KVB AG entlang der nördlichen und östlichen Grundstücks-
grenze einzuhalten. 
Die westliche Lärmschutzeinrichtung von 10,80 Metern Länge könnte entfallen, wenn der 
dort ansässige Getränkemarkt endgültig aufgegeben wird. Die Folgenutzung dieser Flä-
che ist bereits im Bebauungsplan Nr. 63451/02 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 
Es ist davon auszugehen, dass die künftigen Nutzungen des Plangebietes und des an-
grenzenden Allgemeinen Wohngebietes unter Lärmgesichtspunkten vert räglich sind. Dies 
ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
zu überprüfen. 
Um die Kleinkindspielflächen gemäß BauO NW, die auf den Freiflächen östlich und west-
lich des Gebäuderiegels errichtet werden, vor den hohe n Schallimmissionen des Be-
triebshofes der KVB zu schützen und die Obergrenze einzuhalten, werden Lärmschutz-
wände festgesetzt. In Bezug auf die Obergrenze wird näherungsweise der Wert von 62 
dB(A) angenommen, der für Freisitze wie Balkone und Loggien gilt.  
 
Die Immissionen, die ohne aktiven Schallschutz auf die schützenswerte Nutzung Kleinkin-
derspiel einwirken würden, können durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 
m - gemessen ab Geländeoberkante - um 25 dB(A) gesenkt werden. Bei alleiniger Be-
trachtung des Gewerbelärms, der auf die Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels im 
Erdgeschoss einwirkt wo auch die Kinderspielflächen angeordnet sind, werden dB(A) -
Werte von 42 bis 45 tags erreicht, wenn die Lärmschutzwände errichtet sind. Eine Be-
trachtung der  Nachtwerte ist erfolgt, kann in diesem Zusammenhang aber entfallen, da 
regulär davon auszugehen ist, dass das an Kleinkinder gerichtete Spielangebot nur über 
Tag genutzt wird. Die vorliegende Planung verzichtet auf eine allseitige Einfriedung der 
Kleinkindspielflächen zu Gunsten der Blickbeziehungen nach Außen und der Belüftung 
der Freiflächen. Die Spielflächen sind bereits von drei Seiten baulich eingefasst, da sie 
direkt an den aufgehenden Gebäuderiegel angrenzen und von zwei weiteren Seiten aus 
Gründen des Schallschutzes oder zum Zwecke der Nicht-Einsehbarkeit des benachbarten 
Betriebsgeländes der KVB abgegrenzt werden. Einzig die Blickbeziehung zur Scheidt -wei-
lerstraße bleibt unbeeinträchtigt. Die Schwelle für eine Gesundheitsgefährdung wird nicht 
überschritten. Das Bundesverfassungsgericht benennt die Schwelle für eine Gesundheits -
gefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel tags von 70 dB(A). Die betroffenen 
Kinderspielflächen liegen 3 dB(A) unter der Schwelle.  
 
6.7.2 Elektromagnetische Felder  
Auf Grundlage orientierender Messungen der magnetischen Felder im Plangebiet wurde 
eine Abschätzung der im Plangebiet auftretenden Feldstärken vorgenommen und eine 
Beurteilung anhand der Grenzwerte der 26 BImSchV durchgeführt. Maximal zu erwar-
tende Magnetfelder unterschreiten demnach sowohl die gesetzlichen Grenzwerte für die 
Normalbevölkerung als auch die Vorsorgewerte für Implantatträger (ADU, 2022d).  
 
6.7.3 Licht 
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt sind keine erheblichen Be-
lästigungen durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c).

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6.7.4 Altlasten 
Im Plangebiet sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte, Altablage-
rungen, stoffliche Bodenveränderungen oder Schadensfälle bekannt (STADT KÖLN, 
2021b). 
Westlich des Plangebietes, im Bereich des hier unmittelbar benachbarten Getränkemark-
tes, ist der Altstandort Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30 -58" abgegrenzt. 
Die Fläche wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv gewerblich und indust-
riell genutzt (u.a. Zylinderschleiferei). Im Zuge diesbezüglicher Untersuchungen wurden 
keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen angetroffen (STADT KÖLN, 
2020b). 
Zur Beurteilung von eventuell im Boden vorhandener Schadstoffe oder Fremdanteile 
wurde im Mai 2020 eine Baugrunduntersuchung vom Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, 
Gräfe und Becker Baugrund GmbH durchgeführt. Es wurden insgesamt 15 Rammkern-
sondierungen bis zu einer maximalen Tiefe von 5 Metern unter Geländeoberkante vorge-
nommen. 
Eine Probe weist einen erhöhten Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen (PAK) auf, die den Wert der Zuordnungsklasse Z2 gemäß Technischer Regeln 
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA TR) überschreitet und aus diesem 
Grund nach Deponieverordnung eingestuft wird. 
Da das Material auch einen erhöhten TOC -Gehalt (Gehalt des gesamten organischen 
Kohlenstoffs) und einen erhöhten Glühverlust aufweist, führt dies zu einer Einordnung in 
die Deponieklasse (DK) I. Anhand der Ergebnisse wäre eine Einstufung in die DK III ge-
geben. Entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung sind Überschreitungen des 
TOC-Gehalts und des Glühverlustes, vorbehaltlich einer Zustimmung der zuständigen 
Behörde, zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit von 20 Nl/kg bestimmt al s Gasbil-
dungsrate (GB21) und der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg nicht überschritten werden. 
Bei der Probe ist dies gegeben. Die betreffende Probe wurde deshalb vom Büro Dr. 
Hemling, Gräfe und Becker, vorbehaltlich einer Absprache mit der Umweltbehörde, nich t 
in die Deponieklasse DK III sondern in die Deponieklasse DK I gestuft, da alle anderen 
Parameter den Grenzwert für DK I nicht überschreiten.  
Soweit die Bauschutt- /Fremdstoffanteile bei <10 % Massenanteil liegen, sind Auffüllun-
gen entsprechend LAGA-TR-Boden als Boden einzustufen und zu bewerten. Bei Bau-
schuttanteilen >10% handelt es sich um ein Boden -Bauschutt Gemisch, welches nach 
LAGA für nicht aufbereiteten Bauschutt zu bewerten und gesondert zu entsorgen ist.  
Von der erfassten Bodenbelastung ist zunä chst kein direktes Sanierungserfordernis ab-
zuleiten. 
 
6.7.5 Erschütterungen 
Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zum Betriebshof der 
KVB AG ist mit durch die von den Schienenstrecken ausgehenden Erschütterungsimmis-
sionen auf Menschen in Wo hnungen zu rechnen. Die Gleisanlagen befinden sich in ei-
nem Abstand zu den Bestandsgebäuden und zur Neuplanung von etwa 10 m.  
Die Stadtbahnen fahren im Bereich des Betriebshofes nur sehr langsam. Daher ist mit 
keinen wesentlichen Erschütterungen zu rechnen . 
Aufgrund Schallemissionen (siehe Kapitel 6 .7.1) sind alle Grundrisse nach Süden zur 
Scheidtweilerstraße orientiert, sodass hierdurch auch eine Reduzierung der Erschütte-
rungs-wirkungen der Wohnbereiche erzielt wird.  
Es wird sichergestellt, dass der Betri eb der KVB durch die Wohnbebauung nicht beein-
trächtigt und langfristig nicht gefährdet wird.

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6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Für das Plangebiet bzw. die Scheidtweilerstraße werden in der Denkmalliste der Stadt 
Köln (STADT KÖLN, 2021a) und im Fachinformationssystem KULADIG des Land-
schafts-verbandes Rheinland keine Bau - oder Bodendenkmale verzeichnet (KULADIG, 
2021). 
Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler und den -denkmalschutz liegen auf 
Grundla-ge einer diesbezüglichen Stellungnahme der St adt Köln nicht vor (STADT 
KÖLN, 2020a). Aufgrund der Nähe zur Aachener Straße (Entfernung Luftlinie 160 m), die 
dem Verlauf der ehemaligen römischen Fernstraße Köln - Boulogne-sur-mer folgt, sind 
außerhalb bereits unterkellerter Bereiche des Plangebietes, baubegleitende archäologi-
sche Überwachungen durchzuführen. 
Als relevantes Sachgut ist im Plangebiet eine querende Abwasserleitung der KVB (DN 
500) zu nennen. Die entsprechende Leitung wird durch einen neuen, etwas weiter west-
lich verlaufenden Kanal DN 500 ersetzt. 
 
6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -
d BauGB 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den verschie-
denen Umweltbelangen sind nicht zu erwarten.  
 
6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umg ang mit Abfällen und 
Abwässern 
Durch die geplante Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung wird sich die 
Menge an Abwässern und Abfällen erhöhen. Die Entsorgung der Abfälle und Abwässer 
wird über die kommunale Entsorgung sichergestellt. Darstellungen i n sonstigen Fachplä-
nen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind nicht bekannt. 
Sonstige relevante Emissionen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.  
 
6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente  Nutzung 
von Energie  
Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energetischen Anforderungen des 
Gebäudeenergiegesetzes zur sparsamen Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflä-
chen des geplanten Gebäuderiegels wird mit der geplanten Realisierung einer großflä-
chigen Photovoltaikanlage eine umfassende Nutzung von erneuerbaren Energien ange-
strebt (IConEF, 2021). 
Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern-
wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser-
bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein 
Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausan-
schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den 
Haushalten entsteht, vorzurichten.  
Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange-
passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, 
künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im 
Sinne der Sektorenkopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera-
tive Maßnahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden.

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6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
 
6.12.1 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB der Stadt 
Köln. Im Landschaftsplan sind weder für das Plangebiet noch für das weitere Umfeld be-
sonders geschützte Teile von Natur - und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege - und 
Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (STADT KÖLN, 1991).  
Für die städtisch geprägten Bereiche entlang von stark belasteten Straßen wird im Land-
schaftsplan aber großflächig das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas benannt. Das Ent-
wicklungsziel 6 umfasst im Westen des Kölner Stadtgebietes große Teile der Stadtbe-
zirke Lindenthal, Ehrenfeld und Innenstadt entlang der Aachener Straße und der Militär-
ringstraße unter Einschluss des Stadtteils Braunsfeld (Plangebiet).  
Das dargestellte Entwicklungsziel 6 wird als die anderen Entwicklungsziele überlagern-
des Ziel zum Zwecke des Immissionsschutzes und zur Verbesserung des Klimas darge-
stellt. Es sollen für besonders belastete Landschaftsräume Vorgaben zur Reduzierung 
der Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch andere Fachplanun-
gen dargestellt werden. 
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalte-
plan II und fortlaufende Messungen als auch andere Immissionsuntersuchungen an stark 
belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Entsprechende Darstellungen des Entwicklungs-
zieles an stark belasteten Straßen wurden auf die Bereiche beschränkt, die im Anlage-
plan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des 
Neu- oder Ausbaus in Siedlungsrandbereichen und für im FNP dargestellten Erholungs-
bereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen.  
 
6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von festgesetzten oder geplanten Trinkwasser-
schutzgebieten (UVO, 2021). 
 
6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die  durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden  Beschlüssen der Europä-
ischen Gemeinschaft festge legten Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden  
Das Vorhaben liegt innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Innerhalb der Umweltzone 
dürfen nur emissionsarme Fahrzeuge fahren. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. 
BImSchV sind nicht zu prognostizi eren (IMA, 2020).  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Zusammenhang mit 
dem Vorhaben nicht zu erwarten.  
 
6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und  Katastrophen 
 
6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwasser 
Die Überflutungsgefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) machen 
Angaben zur Gefährdungslage im Kölner Stadtgebiet durch Rheinhochwasser, Grund-
hochwasser und Starkregen. 
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte liegt das Plangebiet auch bei Extremerei gnissen 
außerhalb überschwemmungsgefährdeter Bereiche. In der Grundhochwassergefahren-
karte wird auch bei Zugrundelegung seltener Ereignisse keine Gefährdung für das Plan-
gebiet verzeichnet (STEB, 2021).

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6.14.2 Starkregenereignisse 
In der Starkregengefahrenkarte der StEB wird bei Zugrundelegung extremer Ereignisse 
(200jährliches Starkregenereignis) eine überwiegend geringe bis punktuell mäßige Ge-
fährdung für das Plangebiet angegeben (STEB, 2021). Der externe Stauspiegel der 
Scheidtweilerstraße ist nur lokal gemäßi gt kritisch zu bewerten. Eine Flutungsgefahr für 
das Plangebiet aus der öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht, da der topografische 
Tiefpunkt des Umfeldes weiter westlich auf Höhe der Scheidtweilerstraße 81 liegt. Die 
kritische Stauhöhe in der Scheidtw eilerstraße ist mit ca. 49,05 m über NHN auszu-
machen. Die tiefste Gebäudeöffnung des Gebäuderiegels liegt im Haus A bei einer Zu-
gangshöhe von 49,15 m über NHN. In unmittelbarer Nähe des Ein - und Ausfahrtsbe-
reichs der Tiefgarage befindet sich eine Senke in der öffentlichen Verkehrsfläche der 
Scheidtweilerstraße, deren oberflächlicher Ablaufpunkt bei 49,68 m über NHN liegt. Die 
geplante befahrbare Oberkante der Tiefgaragenzufahrt liegt bei 49,85 m über NHN und 
ist somit nicht gefährdet. 
Der geplante Aufbau de r Dachbegrünung auf dem Gebäuderiegel in einer Größe von 
1.250 m² ist ausreichend, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzuhalten, so 
dass auch bei einem 100 -jährlichen Niederschlagsereignis planmäßig kein Notablauf in 
die Freianlagen erforderlich wi rd. Das hierfür benötigte Dachgefälle zwischen 0% bis ma-
ximal 2% wird festgesetzt, damit die vorgesehenen Speichersysteme der Dachbegrü-
nung vollständig nutzbar sind. Auf diese Weise wird eine definierte Drosselung mit einem 
Spitzenabflussbeiwert von Cs = 0 ,4 ermöglicht. Hieraus resultiert ein Stauvolumen von 
mindestens 49 m³ auf der Dachfläche. 
Das in den unterbauten Freianlagen anfallende Niederschlagswasser wird auf der Tief-
garagedecke zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in öffentlichen Flächen oder 
benachbarte Grundstücke. Zudem wird eine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage 
verhindert. 
 
6.14.3 Überflutungsnachweis 
Die Freianlagen werden topografisch so gestaltet, dass das Regenwasser bei regulärem 
Niederschlag sowie bei Starkregen in Mulden gesamm elt wird. In den Kinderspielflächen 
wird das Wasser in flachen Seeflächen von etwa 4 bis 12 cm Tiefe gestaut. Einzelne 
kleine Mulden werden mit einer Tiefe von bis zu 20 cm hergestellt und in die topografi-
sche Gestaltung der Spiel - und Freiflächen integriert. 
 
6.14.4 Seveso III 
Als Betriebsbereich und Anlage nach Störfall -Verordnung im näheren Umfeld des Pla-
nungsvorhabens ist ausschließlich ein Blockheizkraftwerk im Gebäudekomplex der DKV -
Versicherung (Aachener Straße, Hausnr. 300) verzeichnet (LANUV, 2021b). Die mini-
male Entfernung des Blockheizkraftwerkes zum Plangebiet beträgt ca. 180 m. Im Hin-
blick auf die Art und Größe der Anlage und deren Anordnung innerhalb des Gebäudebe-
stands sind für das betrachtete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte in Bezug auf 
störfallrechtliche Belange zu erwarten.  
 
6.14.5 Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise 
auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein 
konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u. a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtungen 
des 2. Weltkrieges im Bereich der Scheidtweilerstraße 17 (BEZ REG D, 2021).  
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des kon-
kreten Verdachtes empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten m it erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicher-
heitsdetektion durchgeführt. 
Im Hinblick auf die Lage und Verortung des konkreten Verdachtspunktes sind für das be-
trachtete Planungsvorhaben kein e Planungskonflikte zu erwarten.

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6.15 Verwendete Unterlagen  
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt  und Quellen verwendet: 
 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio-
nen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 
„Scheidtweilerstraße“ in Köln-Ehrenfeld. 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022a): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi-
onen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 
„Scheidtweilerstraße “in Köln-Ehrenfeld - Hier: Stellungnahme zur Unerheblichkeit der Än-
derung der Immissionsempfindlichkeit im Plangebiet von MI auf MU in Bezug auf die schall-
technische Untersuchung (STAND 23.06.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022b): Planung Wohnbebauung Scheidtweiler Straße 44-48 
in 50933 Köln Braunsfeld zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ - Einschätzung Im-
missionen Lärm durch angrenzendes Trafogebäude (STAND 21.06.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022c): Stellungnahme zum Bauvorhaben „Langhaus Brauns-
feld“, Scheidweilerstraße 44-48 in 50933 Köln, Lichtimmissionen Tiefgaragenausfahrt 
(STAND 04.07.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022d): Orientierende Messung der elektrischen und magne-
tischen Wechselfelder auf dem Gelände des Bauvorhabens „Langhaus Braunsfeld“ 
Scheidtweiler Straße 44-48, 50933 Köln (STAND 17.12.2021). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022e): Ergänzende Stellungnahme zum Nachbarschafts-
lärm, etc. durch Änderung der Eingangsdaten zur Tiefgarage im Rahmen der erneuerten 
Verkehrserzeugungsberechnung (STAND: 08. Juli 2022) 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020a): Artenschutzprü-
fung. 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020b): Kurzbewertung 
Baumbestand - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 
in Köln Braunsfeld. 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2022): Fällantrag Flurstück 
467, Flur 68, Gemarkung Müngersdorf - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" 
Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2020): Verkehrsuntersuchung zum Wohn - und 
Geschäftsbauvorhaben Langhaus Braunsfeld Scheidtweilerstraße 44 -48 (S TAND 
24.11.2020) 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022): Bauvorhaben Langhaus Braunsfeld, 
Scheidtweilerstraße 44-48, Stellungnahme Verkehrserzeugung (STAND 04.07.2022) 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022a): Mobilitätskonzept Langhaus Braunsfeld 
Wohn und Geschäftshaus Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND: 23.06.2022) 
 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (BEZ REG D, 2021): Luftbild-
auswertung 
 Bezirksregierung Köln: (TIM-Online, 2021): Topographisches Informationssystem im Inter-
net - Luftbilder und Übersichtskarten. 
 Energiegewinner Technik (IConEF, 2022): Vorläufige Anlagenbeschreibung Photovoltaik-
anlage, Stand Februar 2021.

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 Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort - Festgesetzte und geplante Wasserschutz-
gebiete. 
 Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020a): Baugrunduntersuchung 
vom 04.06.2020. 
 Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020b): Stellungnahme Labor-
analytik / abfalltechnische Bewertung vom 23.06.2020. 
 Ingenieurbüro Peutz (Peutz, 2022): Stellungnahme zur Überprüfung der Schadstoffe aus 
der Tiefgarage im Bereich der Spielplätze zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ in 
Köln vom 22.06.2020. 
 IMA COLOGNE GMBH (IMA, 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten 
Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des VEP Scheidtweilerstraße 44-48 in 50933 
Köln-Ehrenfeld. 
 Institut für Agrar- und Stadtökologische Projekte an der Humbol dt-Universität zu Berlin 
(IASP, 2012): Feinstaubbindungsvermögen der für Bauwerksbegrünung typischen Pflan-
zen. 
 Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH (KEMPEN, 2021): Fachtechnische Stellung-
nahme Brandschutz zum Bebauungsplan (STAND: 06.01.2021) 
 Kratschmer (KRATSCHMER, 2015): Summen auf den Dächer Wiens - Wildbienen auf be-
grünten Dachflächen und Möglichkeiten ihrer Förderung (Masterarbeit). 
 Ingenieurbüro Münscher Köln (MÜNSCHER, 2021): Überflutungssicherheit und Entwäs-
serungskonzept. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, 2021a): Fachinformations-
system Klimaanpassung NRW. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ NRW (LANUV, 2021b): Kartografi-
sche Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach StörfallVerordnung (KABAS). 
 Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V. (LBV, 2017): Artenvielfalt fördern auf Gründä-
chern. 
 Landschaftsverband Rheinland (KULADIG, 2021): Fachinformationssystem Kultur Land-
schaft Digital des Landschaftsverbandes Rheinland. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (UVO, 2021): 
MULNV Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 1997): Auszug Synthetische Klimafunktionskarte. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2020a): Stellungnahme Bodendenkmalpflege vom 01.03.2019. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a): Denkmalliste der Stadt Köln im Internet. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021b): Auszug Altlastenkataster, Köln. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, o.J.): Planungshinweiskarte Hitze - Klimawandelgerechte Met-
ropole Köln. Bearbeitung Stadt Köln in Kooperation mit LANUV, DWD, STEB Köln, AöR. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AÖR (STEB, 2022) Fachinformationssystem Überflu-
tungsgefahrenkarten (www.hw-karten.de).

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7 Planverwirklichung 
 
7.1 Kosten 
 
7.1.1 Planungsvereinbarung 
Eine förmliche Planungsvereinbarung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. BauGB, in 
der sich die Vorhabenträgerin zur Tragung der Planungskosten verpflichtet, ist nicht ge-
schlossen worden. Aus der mit der Eigentümerin vereinbarten Grundzustimmung zum 
kooperativen Baulandmodell 201 7 ergibt sich die Zustimmung und Verpflichtung des 
Planbegünstigten, die Kosten des Planverfahrens  zu tragen. Faktisch werden auch von 
der Eigentümerin der Grundstücke die Kosten der Planung , einschließlich der Kosten der 
erforderlichen Gutachten und Fachbeiträge , übernommen. 
 
7.2 Durchführungsvertrag 
Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden 
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die von der Planbegünstigten zu tra-
genden Folgelasten und Folgekosten, die sich u.a. aus der Anwendung des kooperativen 
Baulandmodells ergeben, vereinbart. H ierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der 
Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur. 
Darüber hinaus werden im Durchführungsvertrag – soweit erforderlich – die etwaigen Ar-
beiten am öffentlichen Gehweg, die für die Pflanzung der vier Straßenbäume notwendig 
sind, und die Durchführung von Grünordnungsmaßnahmen vereinbart , der Nachweis der 
notwendigen Stellplätze und die daraus resultierenden Maßnahmen gesichert und sons-
tige, der Förderung und Sicherung der Bauleitplanung dienenden Ziele  wie beispiels-
weise die klimaschützenden Maßnahmen des Energiekonzepts bestimmt.  
 
7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Es liegt eine Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB 
AG vor. Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung einer Grenzwan d mit einer 
Höhe von 2,50 m, gemessen ab den festgesetzten Geländehöhen. Zusätzlich wird ein 
Übersteigschutz vorgesehen.

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8 Kenndaten 
 
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB  04.07.2019 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB 12.09.2019 – 25.09.2019 
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 
BauGB 15.09.2022 – 17.10.2022 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 29.01.2019 – 06.03.2019 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.03.2022 - 25.04.2022 
Plangebietsgröße  4.641 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 1.341 m² 
Baufeld 3.300 m² 
Art der baulichen Nutzung  Urbanes Gebiet (MU) 
Überbaubare Fläche im MU  3.106 m² 
Tiefgarage (außerhalb der Grundfläche Gebäude)  1.174 m² 
Gebäude (Haus A bis E)  1.932 m² 
Leitungsrecht (überlagernd) 50 m² 
Grundfläche gem. § 19 BauNVO  1.932 m² 
GRZ 0,7 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO  11.550 m² 
GFZ 3,5  
Anzahl der Wohneinheiten  75 
Anzahl der Einheiten sonstiger Nutzungen  8

Anlage 2a Darstellung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen nach § 4 Abs. 1 BauGB

40216 Zeichen

Stadt Köln                                                                                                    
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 1 von 20 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in 
Köln-Braunsfeld - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde für die städtischen 
Dienststellen vom 29.01.2019 bis zum 06.03.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Eingabensteller Stellungnahme Berücksichti-
gung ja/nein/teil-
weise/Kenntnis-
nahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
1 
1.1 
Amt 230/5 
08.02.2019 
Betroffen ist das nicht städtische Grundstück 
Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 
467.  
Belange von 230/5 sind von dem geplanten 
Bauvorhaben nicht berührt. 
- - 
 
1.2  Es wird darauf hingewiesen, dass für die Durch-
führung von Ausgleichsmaßnahmen bei Pla-
nungsvorhaben, die auf einem rein privaten Inte-
resse beruhen, keine städtischen Ackerflächen 
bereitgestellt werden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
2 
2.1 
Amt 233 
07.02.2019 
Eine Stellungnahme ist aus Sicht 233 nicht er-
forderlich. 
- - 
3 
3.1 
Amt 23 
05.03.2019 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept mit 
dem Arbeitstitel „Scheidtweiler Straße 44 - 48 in 
Köln-Braunsfeld“ bestehen seitens 234 grund-
sätzlich keine Bedenken. 
- - 
Anlage 2 a

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
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3.2  Es existieren keine weiteren Ortssatzungen 
gem. BauGB oder BauO NRW. 
- - 
3.3  Sonstiges: 
• Altstandortrecherchefläche für den gesamten 
Geltungsbereich 
• Altstandort 304112 westlich angrenzend 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
3.4  Im Geltungsbereich des städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes sind keine Baulasten eingetra-
gen. 
- - 
3.5  Zur Realisierung der Planung sind Bodenord-
nungsverfahren nicht erforderlich. 
- - 
4 
4.1 
Amt 260/4 
05.03.2019 
Gegen eine Umsetzung Ihrer Pläne bestehen 
aus Sicht der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
keine Einwände. 
- - 
5 
5.1 
Amt 37 
06.03.2019 
Neubau 
Anhand des vorliegenden Bebauungsplanes, 
kann zum jetzigen Zeitpunkt keine umfassende 
brandschutztechnische Beurteilung erfolgen. 
Die brandschutztechnische Beurteilung erfolgt 
im Baugenehmigungsverfahren, auf Grundlage 
der durch 63 festzulegenden rechtlichen Vorga-
ben. 
- - 
5.2  Allgemeines 
Löschwasserversorgung 
Eine endgültige Festlegung der erforderlichen 
Löschwassermengen kann anhand der vorlie-
genden Unterlagen noch nicht erfolgen. 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 3 von 21 
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist davon 
auszugehen, dass zur Sicherstellung der Lösch-
wasserversorgung eine Löschwassermenge von 
mind. 96m³/Stunde über 2 Stunden nachzuwei-
sen ist. 
Der Nachweis der ausreichenden Löschwasser-
versorgung ist in Abstimmung mit dem örtlich 
zuständigen Wasserversorgungsunternehmen 
zu führen. 
Die nächste Entnahmestelle für das Löschwas-
ser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) darf 
vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m ent-
fernt sein. 
5.3  Feuerwehrzufahrten 
Die Gebäudezugänge dürfen nicht weiter als 50 
m von öffentlichen Straßen entfernt sein. 
Für Gebäude, die ganz, oder in Teilen mehr als 
50 m vom öffentlichen Straßenland entfernt lie-
gen, sind Feuerwehrzufahrten und Aufstell- u. 
Bewegungsflächen erforderlich. 
Werden Feuerwehrzufahrten vorgesehen, ist 
nachzuweisen, dass das Einfahren von der öf-
fentlichen Verkehrsfläche auf die Feuerwehrzu-
fahrt/-en immer aus beiden Richtungen (auch 
bei Einbahnstraßen) möglich ist. 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
5.4  Flächen für die Feuerwehr 
Sofern der zweite Rettungsweg über die Kraft-
fahrdrehleiter der Feuerwehr sichergestellt wer-
den muss, sind ausreichende Flächen für die 
Feuerwehr erforderlich. Die Kennzeichnung der 
Feuerwehrflächen (Zufahrten und Flächen für 
die Feuerwehr) hat ausschließlich nach den 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 4 von 21 
Maßgaben des Bauaufsichtsamtes der Stadt 
Köln zu erfolgen. 
5.5  Begrünungen 
Begrünungen im Bereich notweniger Flächen für 
die Feuerwehr sind so zu planen, anzulegen und 
zu unterhalten, dass diese Flächen für die Feu-
erwehr nicht eingeschränkt werden. 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
6 
6.1 
Amt 4512 
01.03.2019 
Das Plangebiet liegt ca. 160 m nördlich der rö-
mischen Fernstraße Köln - Jülich - Tongeren - 
Bavai - Boulogne-sur-mer, die unter der Aache-
ner Straße verläuft und die in lockerer Streuung 
von Privatnekropolen römischer Gutshöfe ge-
säumt wird. Beim derzeitigen Kenntnisstand feh-
len konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler und 
archäologische Fundstellen im Planungsgebiet, 
die in der Planung zu berücksichtigen sind. 
Insofern bestehen seitens 4512 keine grund-
sätzlichen Bedenken gegen die Planung. 
- - 
6.2  Bodeneingriffe außerhalb bereits unterkellerter 
Bereiche des Plangebietes erfordern baubeglei-
tende archäologische Überwachungen durch 
das Römisch-Germanische Museum/Archäologi-
sche Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz 
der Stadt Köln. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
7 
7.1 
Amt 48 
11.02.2019 
Das städtebauliche Planungskonzept (VEP) wird 
zur Kenntnis genommen. Belange von 48 sind 
nicht betroffen. 
- - 
8 
8.1 
Amt 561/3 
06.03.2019 
Vor Abbruch der Objekte ist hier ein Antrag auf 
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Ab-
bruch zu stellen. 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 5 von 21 
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn 
die Bestandsobjekte entmietet sind und das 
Neubauprojekt grundsätzlich genehmigungsfä-
hig ist, dies ist durch 63 zu bestätigen. 
9 
9.1 
Amt 56 
15.03.2019 
Es bestehen keine Einwendungen gegen die ge-
planten Festsetzungen. 
- - 
10 
10.1 
Amt 57 
07.03.2019 
Umweltplanung 
Verkehrslärmschutz 
Das Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissi-
onen aus dem Schienenverkehr auf dem Stra-
ßenbahnbetriebshof und aus dem Straßenver-
kehr belastet. Außerdem kann entlang der öf-
fentlichen Straßen in der Wohnnachbarschaft 
eine erhebliche Beeinträchtigung durch zuneh-
menden Verkehrslärm infolge planbedingten 
Mehrverkehrs erwartet werden. 
Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung 
basiert auf veralteten Berechnungsparametern 
und überholten Normen. Zur Beurteilung der 
Lärmsituation und zwecks Feststellung der erfor-
derlichen Maßnahmen und Auswirkungen ist ein 
Lärmgutachten auf Basis aktueller Berech-
nungsparameter (betrifft Straßenverkehr und 
KVB-Betriebshof) und Normen (betrifft DIN 4109 
und Anlage 2 der 16. BImSchV) zu erstellen. 
ja Die bisher für den Sachverhalt Immissionen vorlie-
gende Machbarkeitsstudie wird im weiteren Verfahren 
gutachterlich vertieft. Dabei werden die aktuell gülti-
gen Normen und Verordnungen zur Anwendung ge-
bracht.  
10.2  Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung sind der 
derzeitige Verkehr auf der Scheidtweiler Straße, 
sowie das durch das Plankonzept verursachte 
Verkehrsaufkommen zu ermitteln. Auf dieser Ba-
sis ist die Erstellung einer mikroskaligen Unter-
ja Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten 
aufgestellt und eine Luftschadstoffuntersuchung 
durchgeführt werden.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 6 von 21 
suchung der Kfz-bedingten Luftschadstoffe er-
forderlich, um festzustellen ob die Grenzwerte 
der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung 
eingehalten werden. 
Das Anforderungsprofil für die gutachterliche 
Untersuchung ist mit 574/2 abzustimmen. 
10.3  Natur und Landschaft 
Aus Sicht von Natur und Landschaft handelt es 
sich bei dem Plangebiet um eine bereits (teil-
)versiegelte Fläche mit einer geringen ökologi-
schen Wertigkeit. Dennoch bietet die beste-
hende Flora (vor allem die großkronigen Bäume) 
einen wertvollen Lebensraum für Tiere in der 
verdichteten und hoch versiegelten Innenstadt 
(Erhalt von Nist-, Brut, Wohn- oder Zufluchts-
stätten für Vögel und andere Lebewesen). 
Wenn, wie in Anlage 2, Punkt 7.2, S. 6, be-
schrieben, der alte Baumbestand nicht erhalten 
werden kann, so wäre aus Sicht von Natur und 
Landschaft beim Neubau auf eine hochwertige 
naturnahe Durchgrünung zu achten, die die 
Funktionen eines oben beschriebenen wertvol-
len Lebensraumes für Tiere übernehmen (und 
ausgleichen) kann. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
10.4  Stadtklima / Anpassung an den Klimawandel 
Zur Minderung von sommerlichen Hitzeereignis-
sen sollten in der Planung entsprechende Min-
derungsmaßnahmen vorgesehen werden. Die 
Dachfläche sollte intensiv begrünt werden, was 
eine dickere Substratschicht voraussetzt. Klima-
tisch wirksam ist ein begrüntes Dach nur, wenn 
eine entsprechende Verdunstungskühlung erfol-
gen kann. Daher sollte die Dachbegrünung mit 
einem Abflussbeiwert von ca. kleiner / gleich 0,3 
ja Es ist geplant, die Dachflächen zu begrünen um einen 
Teilausgleich für den hohen Versiegelungsgrad des 
Plangebietes zu leisten. Über die Art der Dachbegrü-
nung – extensiv oder intensiv – wird im weiteren Ver-
fahren entschieden. 
Eine Begrünung der Fassade durch Rankpflanzen 
kann nicht erfolgen. Das Plangebiet grenzt im Norden 
untermittelbar an das Werksgelände der Kölner Ver-
kehrsbetriebe an. Die dort zulässige geräuschinten-

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 7 von 21 
erstellt werden. Das Dach sollte mit Wildblumen, 
Kräutern und höheren Stauden bepflanzt wer-
den, um die ökologische Wertigkeit mit einer ge-
steigerten Arten- und Strukturvielfalt zu erhöhen. 
Zudem sollten die Fassaden mit Rankpflanzen 
begrünt werden. 
Die wegfallenden Bäume sollten vor Ort nachge-
pflanzt werden, um die entsprechenden positi-
ven Effekte auf das Mikroklima wieder herzustel-
len. Der Baumbestand trägt zur Frischluftpro-
duktion, zur Staubbindung und zur Luftbefeuch-
tung durch Verdunstung bei. Der Schattenwurf 
hat zudem eine zusätzliche Kühlfunktion an hei-
ßen Sommertagen. 
Daher sollten Bäume mit Anschluss an gewach-
sene Bodenschichten gepflanzt werden. Hier 
bietet sich eine Pflanzung von zusätzlichen Bäu-
men entlang der Straße an. 
Unter Punkt 7.4 Klima wird dargestellt, dass die 
energetische Bauweise und die Nutzung von re-
generativen Energien einen Einfluss auf das 
Kleinklima hat. Diese Aussage ist so nicht nach-
vollziehbar. 
sive Nutzung – auch im Nachtzeitraum – macht Lärm-
grundrisse für das gesamte Plangebiet notwendig, um 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewähr-
leisten. Das hat zur Folge, dass die zur Belichtung 
und Belüftung notwendigen Fensterflächen nur zur 
Süd- und Westseite des Langhauses möglich sind, da 
auf der Nord- und Ostseite erhöhte Lärmwerte gut-
achterlich ermittelt wurden. Der Entwurf für das Lang-
haus sieht zur Süd- und Westseite nahezu vollflächig 
Fensterflächen oder Loggien vor, sodass eine Beran-
kung an diesen Fassadenseiten nicht möglich ist. 
Zusätzlich zu den Lärmgrundrissen kommt der Bau ei-
ner Schallschutzwand entlang der nördlichen Plange-
bietsgrenze hinzu. Da das Plangebiet insgesamt sehr 
schmal ist, beträgt der Abstand zwischen Lärmschutz-
wand und Langhaus lediglich 3 Meter. Eine Beran-
kung der Nordfassade des Gebäudes wäre bezüglich 
der Fassadengestaltung mit nur wenigen kleinen 
Fensteröffnungen möglich, wird allerdings durch die 
Enge des Raums zwischen Lärmschutzwand und Ge-
bäude erschwert. Schlechte Belichtungsverhältnisse 
und die Exposition nach Norden lassen vermuten, 
dass eine Berankung nicht besonders üppig ausfallen 
würde und aus diesem Grund nur bedingt klimatische 
Vorteile bietet. 
Es entfallen durch die Baumaßnahme etwa 13 
Bäume. Zur genauen Ermittlung der Größe und An-
zahl der Bäume im Plangebiet wird eine Kartierung 
durchgeführt. Der Wegfall wird durch die Pflanzung 
von Straßenbäumen und  Bäume innerhalb des Plan-
gebietes ersetzt. Ein Anschluss an gewachsenen Bo-
den ist nur im Bereich der Straßenbäume möglich, da 
das schmale Plangebiet nahezu vollständig durch eine 
notwendige Tiefgarage unterbaut ist.  
10.5  Elektromagnetische Felder Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 8 von 21 
Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tra-
gen, dass über geeignete Abstände zu Trafosta-
tionen die Einhaltung des stadtinternen Vorsor-
gewertes für die magnetische Flussdichte von 1 
pT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten 
haben Trafostationen in der Regel Nennleistun-
gen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen 
ein Abstand von 3 - 4 Metern aus. 
10.6  Umweltordnungsbehörden 
Untere Landschaftsbehörde (571) 
Eine Stellungnahme liegt nicht vor. 
- - 
10.7  Immissionsschutz, Wasser-und Abfallwirt-
schaftsbehörde (572) 
Immissionsschutz 
Vorgelegt wurde die Schalltechnische Untersu-
chung zu den Lärmemissionen und -immissio-
nen im Rahmen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanverfahrens „Scheidtweiler Straße“ 
in Köln-Ehrenfeld, Machbarkeitsstudie vom 10. 
September 2018 (Auftrags-Nr. B1710230-01, 
ADU Cologne, 50829 Köln). 
In Kapitel 3.3. auf Seite 9 ist ein redaktioneller 
Fehler unterlaufen, das Plangebiet soll die Im-
missionsempfindlichkeit eines Mischgebiets auf-
weisen. Bezüglich der Aussage in Kapitel 11. 
weise ich darauf hin, dass der rechtskräftige Be-
bauungsplan Nr. 63450/03 für das Plangebiet 
ein Sondergebiet ausweist. 
ja Die redaktionellen Fehler in der Machbarkeitsstudie 
werden behoben. 
 
10.8  In Kapitel 8.1. in Abbildung 8-1 merkt der Gut-
achter an, dass der Getränkemarkt, der unmittel-
bar an das Plangebäude angrenzt, mit betrach-
tet wurde, obwohl diese gewerbliche Nutzung im 
ja Dem Hinweis wird gefolgt. Die vom Getränkemarkt 
ausgehenden Emissionen werden in der vertiefenden 
schalltechnischen Untersuchung betrachtet und aus-

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 9 von 21 
B'-Plan „Nördlich Scheidtweiler Straße/ Maar-
weg“ überplant wurde. Da hierzu Erläuterungen 
fehlen ist nicht nachvollziehbar, welche Ansätze 
bezüglich der Betriebszeiten, der lärmrelevanten 
Vorgänge, der zugrunde gelegten Schallleistun-
gen etc. gemacht wurden. Diese müssen in der 
schalltechnischen Untersuchung beschrieben 
werden, da sich der Getränkemarktbetreiber die 
Flächen bis zum Jahr 2043 mietvertraglich gesi-
chert hat. 
Ein Betrieb der kleinteiligen Gewerbeeinheiten 
im Erdgeschoss des Plangebäudes wird auf-
grund der gewerblichen Vorbelastung im Nacht-
zeitraum sehr kritisch gesehen, da die Immissi-
onsrichtwerte z.B. an der Westfassade voll aus-
geschöpft werden und an verschiedenen Berei-
chen der Südfassade nur gering unterschritten 
werden. Im weiteren Verlauf der Planung bzw. 
im Baugenehmigungsverfahren muss sicherge-
stellt werden, dass diese Vorbelastung berück-
sichtigt wird und bei Berücksichtigung der Zu-
satzbelastung durch die Gewerbeeinheiten die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten 
werden. 
führlich erläutert werden. Die Möglichkeit der Ansiede-
lung von kleinteiligen Gewerbeeinheiten im Plangebiet 
wird hinsichtlich ihrer Verträglichkeit vertieft unter-
sucht. Anhand der Ergebnisse werden die das Woh-
nen nicht störenden gewerblichen Betriebe konkreter 
gefasst. 
10.9  Der Gutachter kommt in Kapitel 8.2. zu dem Er-
gebnis, dass an der nördlichen Fassade mit 
Überschreitungen keine Immissionsorte gemäß 
TA Lärm angeordnet werden dürfen. Die Aus-
sage, dass an allen übrigen Fassaden des Ge-
bäudes die Richtwerte der TA Lärm eingehalten 
werden, ist nicht nachvollziehbar. Gemäß den 
Karten im Anhang D liegen auch an der Ostfas-
sade des Plangebäudes in allen Etagen im 
Nachtzeitraum Überschreitungen vor. Das hat 
zur Folge, dass auch an der Ostfassade keine 
ja Der Ausschluss von öffenbaren Fenstern in schutzbe-
dürftigen Räume bzw. die im Zusammenhang mit der 
Anordnung an den lärmbelasteten Fassaden erwach-
senden Bedingungen werden in den textlichen Fest-
setzungen zum VEP verankert.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 10 von 21 
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm angeord-
net werden dürfen. 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist eine 
Zustimmung zum Planvorhaben nur denkbar un-
ter der Voraussetzung, dass an der nördlichen 
und östlichen Fassade keine Aufenthaltsräume 
gemäß DIN 4109 angeordnet werden oder die 
schutzbedürftigen Räume mit nicht öffenbaren 
Fenstern versehen werden. 
Hinsichtlich der Grundrissgestaltung weise ich 
darauf hin, dass Wohnküchen als Aufenthalts-
räume angesehen werden und damit als schutz-
bedürftige Räume betrachtet werden müssen. 
10.10  Auch kann der Ausführung in Kapitel 11. nicht 
gefolgt werden, dass eine Erhöhung der Gewer-
belärmimmissionen durch etwaige Erweiterungs-
planungen der KVB nicht zu Konflikten mit den 
Vorgaben der TA Lärm führt. Gemäß den Karten 
im Anhang D werden im 1. OG und 6. OG der 
Westfassade des Plangebäudes die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Nachtzeitraum voll 
ausgeschöpft. Das bedeutet, dass eine im 
Nachtzeitraum lärmrelevante Erweiterung, die 
sich zum Beispiel auf die Westfassade auswirkt, 
sehr wohl zu Konflikten mit den Vorgaben der 
TA Lärm führt und somit ausgeschlossen wäre. 
Da in Bezug auf den Betriebshof der KVB, aber 
auch auf die anderen bereits angesiedelten Ge-
werbebetriebe rechtliche Interessen berührt wer-
den können, empfehle ich diese i. S. d. § 13 
Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 
als Beteiligte - entsprechend § 28 VwVfG - am 
Verfahren zu beteiligen. 
ja Das betreffende Kapitel bzw. der Sachverhalt werden 
im weiteren Verfahren vertieft untersucht und dahinge-
hend angepasst.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
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10.11  Es muss sichergestellt werden, dass die Regen-
rinne und das Garagenrolltor der Tiefgarage ent-
sprechend des Standes der Lärmminderungs-
technik ausgeführt werden, da dies in der schall-
technischen Untersuchung vorausgesetzt wird. 
Zusätzlich sollte auch eine schallabsorbierende 
Ausführung der Innenwände der Rampen, also 
auch hier der Stand der Technik, berücksichtigt 
werden. 
Im weiteren Verlauf der Planung muss sicherge-
stellt werden, dass durch die geplanten Tiefga-
ragenein- und -ausfahrten keine Blendwirkungen 
an den Immissionsorten der im Umfeld bereits 
vorhandenen Bebauung entstehen. 
Da tieffrequente Geräusche aus der Trafostation 
der KVB nicht ausgeschlossen werden können, 
wird eine Berücksichtigung/ Beurteilung nach TA 
Lärm empfohlen. 
ja Den Hinweisen wird im weiteren Verlauf der Planung 
gefolgt. 
10.12  Wasser- und Abfallwirtschaft 
Wasserrechtlich bestehen keine Bedenken. 
- - 
  Sofern bei den Bodenuntersuchungen für das 
geplante Bodengutachten Verunreinigungen 
bzw. Fremdmaterialien festgestellt werden, wird 
empfohlen die Untersuchungen der gewonne-
nen Bodenproben bereits einer ersten abfall-
technischen Bewertung zu unterziehen. 
Des Weiteren ist vom Vorhabenträger für die 
Niederlegung und den Aushub und der damit 
verbundenen Verwertung bzw. Entsorgung der 
anfallenden Aushub/Abbruchmaterialen nach 
den §§ 47-52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
(KrwG) ein Rückbaukonzept von einem ein-
ja Im weiteren Verlauf der Planungen wird ein Bodengut-
achten und ein Bodenmanagement erstellt werden.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 12 von 21 
schlägigen Sachverständigen auf diesem Fach-
gebiet erstellen zu lassen. Sofern ein Durchfüh-
rungsvertrag abgeschlossen wird, bietet es sich 
an Vorgenanntes darin verbindlich festzuschrei-
ben. 
10.13  Vorsorgender Bodenschutz (574/2) 
Die Belange sind nicht betroffen. 
- - 
10.14  Boden- und Grundwasserschutz (573) 
Der Geltungsbereich des VEP Scheidtweiler Str. 
44-48 in Köln Braunsfeld ist Bestandteil einer 
größeren Altstandortrecherche (ASR-) Fläche, 
auf der sich der Straßenbahnhof Ehrenfeld be-
fand. 
Der konkrete Planbereich wurde offenbar jedoch 
nicht gewerblich, sondern sensibel als „dünne 
Rasenfläche in der Umgebung der dortigen 
Wohnhäuser“ genutzt (s.: Das Baugrund Institut 
Solingen: Altstandorterfassung u. Erfassungsbe-
wertung in den Stadtbezirken Ehrenfeld II u. 
Braunsfeld. Solingen, 1993; Arbeitsbezirk O). 
Sollte im Rahmen von Bauarbeiten optisch oder 
geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial ange-
troffen werden, so ist der künftige Bauantragstel-
ler nach § 2 LBodSchG verpflichtet, dem Um-
welt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich 
den Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter 
zu benennen, der die notwendigen Untersu-
chungen durchführt und Risiken beurteilt. 
ja Dem Hinweis wird gefolgt. 
10.15  573/ 1 hegt keine Bedenken gegen den vorge-
stellten VEP. 
- -

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 13 von 21 
11 
11.1 
Amt 611/1 
07.03.2019 
Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt den ca. 0,34 ha 
umfassenden Planbereich als gemischte Bauflä-
che (M) dar. Die Planung des Allgemeinen 
Wohngebietes (WA) weicht von der Darstellung 
des Flächennutzungsplans ab. Da der VEP im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan 
im Wege der Berichtigung angepasst werden. 
Ich bitte um schriftliche Mitteilung, sobald das 
beschleunigte Bebauungsplanverfahren abge-
schlossen ist (Bekanntmachung), um die erfor-
derliche Berichtigung des Flächennutzungsplans 
in eine Sammelanpassung aufnehmen zu kön-
nen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
11.2  Kooperatives Baulandmodell 
Für das Vorhaben findet das Modell in seiner 
Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 
Anwendung. 
- - 
11.3  Öffentlich geförderter Wohnungsbau (siehe Um-
setzungsanweisung KoopBLM unter 4.3.1) 
Insgesamt entstehen 74 neue Wohneinheiten, 
von denen 48 im Bestand sind und somit 26 
neue Wohneinheiten hinzukommen. Die Baga-
tellgrenze von 20 Wohneinheiten für die Errich-
tung öffentlich geförderter Wohnungen wird er-
reicht. Mindestens 30% der durch dieses Bebau-
ungsplanverfahren neu geschaffenen Geschoss-
fläche Wohnen sind demnach im öffentlich ge-
förderten Segment zu errichten. 
Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich 
geförderter Wohnungen sind zudem alle ande-
ren Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
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vom Planbegünstigten zu übernehmen. Auf 
diese Verpflichtungen wird zum jetzigen Verfah-
rensstand nur unzureichend eingegangen. Zu 
beachten gilt es demnach: 
11.4  Kindertageseinrichtung (siehe Umsetzungsan-
weisung KoopBLM unter 4.3.3) 
Die Verpflichtung zu Errichtung einer Kinderta-
geseinrichtung ist zu prüfen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
11.5  Öffentlicher Spielplatz und öffentliche Grünflä-
che (siehe Umsetzungsanweisung KoopBLM 
unter 4.3.4/4.3.5) 
Gemäß den Vorgaben des KoopBLM wird 
grundsätzlich davon ausgegangen, dass je Ein-
wohner der neu hinzukommenden Geschossflä-
che Wohnen im Plangebiet ein Bedarf von 2 m² 
öffentliche Spielplatzfläche begründet. Dieser 
Mehrbedarf ist mit dem Bestand, unter Abstim-
mung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Fa-
milie, abzugleichen und der ursächliche Mehrbe-
darf festzulegen.  
Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat-
zes beträgt 500 m², liegt der ursächliche Mehr-
bedarf unterhalb dieses Schwellenwertes so 
steht es dem Planbegünstigten frei, einen öffent-
lichen Spielplatz unter Beachtung der Mindest-
größe nach den Vorgaben der Stadt Köln zu er-
richten und an die Stadt Köln unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei zu übertragen. 
Zusätzlich dazu ist ein Bedarf von 10 m² je Ein-
wohner der neu hinzukommenden Geschossflä-
che Wohnen öffentliche Grünfläche nötig. Dieser 
Mehrbedarf ist mit dem Bestand, unter Abstim-
mung mit dem Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen, abzugleichen und der ursächliche 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
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Mehrbedarf festzulegen. Die Mindestgröße einer 
öffentlichen Grünfläche beträgt 10.000 m². Liegt 
der berechnete Bedarf > 5.000 m² und <10.000 
m² so ist die entsprechende Grünfläche als öf-
fentlich zugängliche private Grünfläche zu er-
richten. Eine Ablöse ist bei einem ursächlichen 
Bedarf < 5.000 m² nötig. 
12 
12.1 
Amt 611/3 
05.03.2019 
Gegen das vorliegende Planungskonzept beste-
hen seitens 611/3 keine Bedenken. 
Ich bitte um Einbindung von 611/3 zur Abarbei-
tung der Umweltbelange und Formulierung der 
entsprechenden Punkte in der Bebauungsplan-
Begründung. 
- - 
13 
13.1 
Amt 63 
26.02.2019 
Zum gegenwärtigen Planungsstand bestehen 
gegen die Festsetzungen des zukünftigen Be-
bauungsplans in bauordnungsrechtlicher Hin-
sicht keine Bedenken, sofern die nachfolgenden 
Anmerkungen bei der Aufstellung berücksichtigt 
werden. 
- - 
13.2  Zu Punkt 6.3 - Überbaubare Grundstücksfläche 
Da bei einer nach §6 BauO NRW durchzufüh-
renden Berechnung der Abstandflächen diese 
nicht vollständig auf dem Baugrundstück nach-
gewiesen werden können, sollte die überbau-
bare Grundstücksfläche zum KVB- Betriebshof 
durch eine Baulinie festgesetzt werden. Die Ge-
bäudehöhen sollten gleichzeitig durch eine max. 
Höhenfestsetzung bestimmt werden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
13.3  Zu Punkt 6.5 - Stellplätze und Nebenanlagen, 
Tiefgarage 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 16 von 21 
Für die geplanten 100 Fahrradstellplätze in der 
Tiefgarage sollte die Tiefgaragenrampe eine ei-
gene, abgegrenzte Zuwegung für Fahrräder er-
halten. 
13.4  Zu Punkt 6.6 - Kinderspielfläche 
Die Kinderspielfläche sollte gem. Satzung der 
Stadt Köln ausschließlich für Kleinkinder ange-
legt werden und im Hinblick auf deren Lage in 
unmittelbarer Nähe zur Tiefgaragenrampe sicher 
von der Rampe abgegrenzt werden. Sollte die 
Tiefgarage natürlich be- bzw. entlüftet werden, 
sollten die Öffnungen nicht im Bereich der Spiel-
fläche liegen.  
Die Baulastfestsetzung sollte nicht nur das Geh-
recht zum Spielplatz sichern, sondern auch die 
Nutzung der Spielplatzfläche für die Allgemein-
heit. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
14 
14.1 
Amt 66 (62) 
28.03.2019 
Seitens 66 bestehen gegen das Vorhaben keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
- - 
14.2  Es wurde jedoch unter anderem angemerkt, 
dass im Erläuterungsbericht die Durchführung 
einer Verkehrsuntersuchung angesprochen wird. 
Die Inhalte dieser Untersuchung sind mit 66 ab-
zustimmen. 
Für das unmittelbar angrenzende Nachbar-
grundstück "Scheidtweiler Straße 50" wird mit 
dem Bebauungsplan-Entwurf 63451 /03 (Ar-
beitstitel: Nördlich Scheidtweiler Straße in Köln-
Braunsfeld) derzeit ebenfalls ein Bauvorhaben 
vorbereitet - ich verweise hierzu auf mein 
Schreiben vom 13.03.2019 an 612, Herrn Bauer. 
nein Da das Vorhaben „Nördlich Scheidtweiler Straße / 
Maarweg“ bezüglich des Planungsprozesses weiter 
fortgeschritten ist als das Verfahren „Scheidtweiler 
Straße 44-48“, kann unter Umständen keine gemein-
same Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden 
bzw. das bereits vorliegende Verkehrsgutachten muss 
für den angrenzenden Bebauungsplan-Entwurf über-
arbeitet werden.  
Eine Überarbeitung könnte den Planungsprozess ver-
langsamen und sollte aus diesem Grund im weiteren 
Prozess abgewogen werden.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 17 von 21 
Sinnvollerweise sollten hier die beiden benach-
barten Vorhaben in einer gemeinsamen Ver-
kehrsuntersuchung betrachtet werden. 
Das Verkehrsgutachten für die Scheidtweiler Straße 
44-48 wird zumindest die Ergebnisse des Verkehrs-
gutachtens für den benachbarten Bereich aufnehmen 
und in die gutachterliche Betrachtung einbeziehen. 
14.3  Hinsichtlich des Stellplatzschlüssels und der 
möglichen Stellplatzreduzierung ist eine ab-
schließende Beurteilung derzeit mangels ausrei-
chender Informationen noch nicht möglich. 
Für das Gebiet ist derzeit eine Stellplatzreduzie-
rung von 25 % möglich. Bei dem hier in Rede 
stehende Vorhaben werden für insgesamt 74 
Wohneinheiten 50 Kfz Stellplätze in der geplan-
ten Tiefgarage angeboten. Unterstellt man einen 
Stellplatz je Wohneinheit entspricht dies einer 
Stellplatzreduzierung von 32,5 %. Allerdings ist 
hier ein Wohnungsmix u.a. mit Studierenden 
und Altenwohnungen vorgesehen, für die ein an-
derer Stellplatzschlüssel greift. Konkrete Aussa-
gen über die Anzahl dieser Wohnungen fehlen 
jedoch im Erläuterungstext, so dass entspre-
chende Angaben nachzuliefern sind. 
Zudem dürften die beiden letzten Stellplätze in 
der geplanten Tiefgarage nicht nutzbar sein, da 
die erforderliche Rückfahrmöglichkeit nicht ge-
geben scheint. Hier muss eine detaillierte Be-
trachtung erfolgen.  
ln der Tiefgarage werden des Weiteren 100 Ab-
stellmöglichkeiten für Fahrräder angeboten. Un-
terstellt man eine Abstellmöglichkeit für Fahrrä-
der je Wohneinheit, bedeutet bereits dies einen 
Überschuss von 35 %. Diese Maßnahme führt 
zu einer weiteren möglichen Reduzierung der 
Kfz-Stellplätze um 5 %. 
ja Die konkrete Planung der Grundrisse, des Wohnungs-
mixes und der Tiefgarage wird derzeit noch erarbeitet. 
Dem Hinweis, dass die letzten Stellplätze in der Tief-
garage nicht nutzbar scheinen, wird nachgegangen.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 18 von 21 
14.4  Weiterhin sind in der Darstellung des Erdge-
schossplanes 60 zusätzliche Abstellmöglichkei-
ten für Fahrräder eingezeichnet, die den Haus-
eingängen zugeordnet werden. Dies ist eine 
sinnvolle Ergänzung der in der Tiefgarage ange-
botenen Abstellmöglichkeiten. Im Erläuterungs-
bericht sind diese Abstellmöglichkeiten jedoch 
nicht erwähnt. Der Erläuterungsbericht sollte da-
her entsprechend ergänzt werden. 
ja Dem Hinweis wird gefolgt. Der Erläuterungstext wird 
hinsichtlich der oberirdischen Fahrradstellplätze er-
gänzt. 
14.5  Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorha-
ben auf dem unmittelbar angrenzenden Nach-
bargrundstück "Scheidtweiler Straße 50" (Be-
bauungsplan-Entwurf 63451 /03 mit dem Ar-
beitstitel: Nördlich Scheidtweiler Straße in Köln-
Braunsfeld) sollte für beide Vorhaben ein ge-
meinsames Mobilitätsgutachten angefertigt wer-
den. An der Grenze beider Vorhaben wäre die 
Einrichtung einer Mobilitätsstation U.a. mit Be-
reitstellung eines Car-Sharing-Angebotes vor-
stellbar. 
Die beteiligten Vorhabenträger sollten diesbe-
züglich kontaktiert und zusammen geführt wer-
den. Im Ergebnis kann eine Reduzierung der ge-
planten Tiefgaragenstellplätze erreicht werden. 
Im Erdgeschossplan des Vorhabens wird weiter-
hin die Umgestaltung der Nebenanlagen in der 
Scheidtweiler Straße angedeutet. Hier wird noch 
Abstimmungsbedarf mit 66 bezüglich der vorge-
sehenen Gestaltung und der entstehenden Kos-
ten gesehen. 
  
14.6  Die zweispurige Gestaltung der Zufahrt zur Tief-
garage wird begrüßt. Der Fußweg an der 
Scheidtweiler Straße soll in einer Breite von 2,5 
m bis 3,00 m angelegt werden. 
- -

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 19 von 21 
15 
15.1 
Amt 67 
21.02.2019 
Bitte nehmen Sie den Hinweis auf, dass im wei-
teren Verfahren ein Freianlagenplan erarbeitet 
werden soll, der die Qualität der Begrünung kon-
kretisiert. Aufgrund der spezifischen Lage der 
Grünflächen auf einer Tiefgarage sollen insbe-
sondere Aussagen getroffen werden zu Schicht-
aufbaustärken über der Tiefgarage und Baum-
pflanzungen, vor allem wenn diese als Ersatz für 
die zu fällenden Gehölze geltend gemacht wer-
den sollen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Tiefgara-
gen bei der Pflanzung von Bäumen 2. Ordnung 
eine Substrathöhe von mind. 120 cm, bei Sträu-
chern eine Substrathöhe von mind. 100 cm und 
bei Raseneinsaat mind. 60 cm Substrathöhe zu-
züglich Filter- und Drainschicht gefordert wer-
den.  
Der Freianlagenplan ist mit 67 abzustimmen. 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
15.2  Auf dem Gelände befindet sich älterer Baumbe-
stand. Teile dieses Baumbestandes sind bereits 
im Bebauungsplan Nr. 63450/03 als zu erhal-
tende Bäume gekennzeichnet. Zur Feststellung 
von schutzwürdigen Bäumen ist ein Lageplan 
mit den eingemessenen Bäumen unter Angabe 
des Stammumfanges und des Kronendurchmes-
sers zu erstellen und eine Baumbewertung nach 
den Vorgaben des Amtes für Landschaftspflege 
und Grünflächen vorzunehmen und vorzulegen. 
(Vorgaben zur Bewertung siehe Anlage) 
ja Dem Hinweis wird gefolgt. 
15.3  Auf dem Lageplan sind Baumneupflanzungen im 
öffentlichen Straßenraum zu erkennen. Falls 
Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum 
geplant sind, wird darauf hingewiesen, dass so-
ja Den Hinweisen wird gefolgt.

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 20 von 21 
wohl Baumstandorte und Baumarten mit 67 ab-
zustimmen sind, als auch die Standards für die 
Planung, Pflanzung, Pflege und Unterhaltung 
von Straßenbäumen der Stadt Köln zu berück-
sichtigen sind. 
15.4  Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich 
des Landschaftsplans Köln. Es sind keine öffent-
lichen Grünflächen oder Straßenbäume direkt 
vom B-Plan betroffen.  
Die Verpflichtung zum Ausgleich für Eingriffe 
entfällt gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bei Be-
bauungsplänen der Innenentwicklung. Maßnah-
men zur Vermeidung und Verminderung sind je-
doch darzustellen und Vermeidungsmaßnahmen 
gem. § 1a Abs. 3 in der städtebaulichen Abwä-
gung zu berücksichtigen. 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
15.5  Es wird begrüßt, dass die grundsätzliche An-
wendungszustimmung zum Kooperative Bau-
landmodell vom Vorhabenträger unterzeichnet 
wurde.  
Die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells 
zu Mehrbedarfen an öffentlichen beziehungs-
weise öffentlich zugänglichen Spiel- und Grün-
flächen sollen erbracht werden. Die Flächenver-
fügbarkeit auf dem Grundstück ist hinsichtlich 
des Mehrbedarfs zu überprüfen. 
 teilweise Die aus dem Kooperativen Baulandmodell 2017 er-
wachsenden Anforderungen an öffentliche bzw. öf-
fentlich zugängliche Grünflächen können nicht vollum-
fänglich erfüllt werden. 
Der Entwurf, der dem Planungsvorhaben zu Grunde 
liegt, ist im Rahmen der Mehrfachbeauftragung „Zu-
kunft Wohnen“ als Siegerentwurf gekürt worden. Die 
Mehrfachbeauftragung hat 2015 das Ziel verfolgt, un-
tergenutzte Flächen in wohnungsgenossenschaftli-
chem Eigentum aufgrund des bereits identifizierten 
Bedarfs an kostengünstigem Wohnraum in Köln zu 
qualifizieren und nachzuverdichten. Die Fortschrei-
bung des Kooperativen Baulandmodells trat 2017 in 
Kraft.  
Die im Planungsentwurf bereits vorgesehenen Grün-
flächen und privaten Spielflächen können den Bedarf

Stadt Köln                                                                                                              
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
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aus dem Kooperativen Baulandmodell 2017 nicht de-
cken. Es kann eine öffentlich zugängliche Grünfläche 
von etwa 200 m² hergestellt werden. 
Die geplante Spielfläche im Osten des Plangebietes in 
einer Größe von etwa 340 m² befindet sich auf der Ab-
fahrt der notwendigen Tiefgarage und wird öffentlich 
zugänglich sein. Eine Widmung als öffentliche Spiel-
fläche ist nicht möglich. 
Die anhand des Kooperativen Baulandmodells 2017 
ermittelte Unterdeckung mit öffentlichen Grünflächen 
wird abgemildert durch die günstige Lage in direkter 
Nachbarschaft zum Stadtwald in einer fußläufigen 
Entfernung von 800 m, zum Melaten-Friedhof in einer 
fußläufigen Entfernung von 900 m und zum Hiros-
hima-Nagasaki-Park in 1,6 km Entfernung. 
Die nach derzeitigem Planstand zu erwartende Unter-
deckung mit öffentlichen Spielflächen kann durch im 
Nahbereich des Plangebietes vorhandene Spielplätze 
abgemildert werden. Zwei öffentliche Spielplätze mit 
nachbarschaftlicher Relevanz befinden sich in fußläu-
fig erreichbaren Distanzen von 650 Metern. Öffentli-
che Spielplätze von stadtteilübergreifender Relevanz 
befinden sich im Stadtwald in einer Entfernung von 
etwa 1,4 km. 
15.6  Aus verschiedenen ökologischen Gründen wird 
darum gebeten, Fassaden- und Dachbegrünung 
verpflichtend in die Festsetzungen aufzuneh-
men. 
Im Hinblick auf zunehmende Häufigkeit von 
Starkregenereignissen sind die daraus resultie-
renden Gefahren frühzeitig zu berücksichtigen 
und Maßnahmen zur Bewältigung zu entwickeln. 
teilweise Siehe 10.4 
 
Stand: 29.04.2019

Anlage 4b Darstellung der Stellungnahmen zur erneuten Beteiligung der externen Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB

5151 Zeichen

Stadt Köln                                                                                                         
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in 
Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der externen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange 
Die Beteiligung der externen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.03.2022 bis 
zum 25.04.2022 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur 
Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 
der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit 
dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer-
den. 
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson-
dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Müllentsorgung wurde im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) ab-
gestimmt. 
 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter 
gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Richtlinien 
der RASt 06 werden berücksichtigt. 
2 Häfen und Güterverkehr Köln AG 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
3 
3.1 
Polizeipräsidium Köln – Verkehr 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff 
genannte Bauvorhaben keine Bedenken.  
 
Kenntnisnahme 
 
- 
3.2 Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und 
technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksich-
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. 
Anlage 4b

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
tigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengelän-
des, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewie-
sen: 
 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an. 
 
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo-
ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. 
4 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
5 
5.1 
Stadtwerke Köln GmbH 
Rhein-Energie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
Gegen o. g. Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
5.2 Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Energie- und 
Wasserversorgung des Plangebietes frühzeitig mit der 
RheinEnergie AG abzustimmen ist. Nur so können die zu-
künftigen Energiebedarfe durch z.B. E-Mobilität sowie die 
notwendige Versorgungsicherheit sichergestellt und gege-
benenfalls notwendige Anschlussleitungen oder Anlagen-
standorte (z. B. Trafo-Stationen) abgestimmt werden. 
 
Weiterhin ist zu beachten, dass sich innerhalb der Grund-
stücksgrenze des Neubauvorhabens ein Stromkabelver-
teilerschrank und sich in der öffentlichen Straßenverkehrs-
fläche der Scheidtweilerstraße in unmittelbarer Nähe zur 
Kenntnisnahme Die Energie- und Wasserversorgung des Plangebietes wurde mit 
der RheinEnergie AG abgestimmt. 
 
Die Versorgung mit Wasser, Gas, Fernwärme und Strom erfolgt 
durch die Anlagen der RheinEnergie AG.

- 3 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Grundstücksgrenze des Neubauvorhabens Stromleitun-
gen befinden. Dies ist auch bei der Pflanzung von Bäu-
men zu berücksichtigen. 
 
Abstimmungen in oben genannten Zusammenhängen in-
klusive der Kostenklärung bei gegebenenfalls notwendiger 
Umlegung der Leitungen oder Anlagen sind an nachfol-
gende Stellen zu richten. Dort sind auch aktuelle Karten-
unterlagen mit der Lage der Leitungen oder Anlagen an-
zufordern: 
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, 
Tel: 0221 - 178 3332, Mail: leitungsauskunft@rheinener-
gie.com 
5.3 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Gegen den Bebauungsplan-Entwurf bestehen aus Sicht 
der Kölner Verkehrs-Betriebe AG keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Gegen das geplante Vorhaben bestehen seitens der StEB 
Köln keine grundsätzlichen Bedenken.  
 
Kenntnisnahme 
 
-

Anlage 5 Darstellung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

21794 Zeichen

Stadt Köln                                                                                                          
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in 
Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Hierzu gin-
gen fünf Stellungnahmen ein. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren mit einer abwägenden Stellungnahme dargestellt. Bei inhalt-
lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine Personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender von Bürgerstellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
(mit Schreiben vom 06.10.2022) 
 
Die IHK begrüßt die Festsetzung des Plangebietes als ur-
banes Gebiet (MU) iSd § 6a BauNVO. 
Ebenso wird die Festsetzung, dass die Grundrisse der ge-
planten Bebauung nach Süden ausgerichtet werden, also 
abgewandt vom nördlich des Plangebietes gelegenen Be-
triebsgeländes der KVB AG.  
Durch diese Festsetzung und die entsprechend festgesetz-
ten passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen wird 
das Betriebsgelände der KVB AG vor der Problematik der 
heranrückenden Wohnbebauung geschützt. 
 
Die IHK Köln hat keine Bedenken hinsichtlich des oben ge-
nannten Planvorhabens. 
Kenntnisnahme - 
2 Polizeipräsidium Köln / Direktion Verkehr 
(mit Mail vom 29.09.2022) 
 
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus polizeilicher 
Sicht zur Zeit keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
3 Polizeipräsidium Köln / Kriminalprävention Kenntnisnahme - 
Anlage 5

- 2 - 
/ 3 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.1 (mit Schreiben vom 19.09.2022) 
 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff 
genannte Bauvorhaben keine Bedenken. 
3.2 Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und 
technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichti-
gen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, 
Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob-
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen 
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch-
tung etc.) an. 
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo-
ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. 
Weitere Inf ormationen erhalten Sie unter w ww.poli-
zei.nrw.de. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. 
Die Vorhabenträgerin führt regelmäßig Beratungsgespräche mit 
der Polizei Köln durch. 
4 Bürger*in 
(mit 1. Mail vom 17.10.2022) 
 
Im Verfahren wurde bisher die erhöhte Geschossigkeit kri-
tisiert (von BV3 und RPB) sowie das Fehlen einer Begrün-
dung für die Erhöhung der Geschossigkeit. Unter ande-
rem wurde eine Verdichtung von ca. einem Geschoss be-
gründet (BV3 am 01.07.2019 Herr Funk Stadtplanungs-
amt) mit dem Hinweis: 
Die Sechs- bis Siebengeschossigkeit befinde sich aber 
insgesamt mit den benachbarten Gebäuden insofern im 
nein Die Ermittlung der relativen Gebäudehöhen in der eingereichten 
Anlage ist nicht nachvollziehbar, da nicht angegeben wird, auf 
welche absoluten Geländehöhen Bezug genommen wird. 
Beim Vergleich der relativen Gebäudehöhen aus der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3(1) BauGB und der relativen 
Gebäudehöhen der Offenlage gemäß §3(2) BauGB fällt auf, das 
einzig in den Häusern C und E die Gebäudehöhen nunmehr hö-
her ausfallen.  
Das Haus C wurde in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
mit einer relativen Gebäudehöhe von 21,30 m angegeben, im zur 
Offenlage eingereichten Bebauungsplan erreicht das Gebäude

- 3 - 
/ 4 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Einklang, als sowohl der westliche als auch der östliche 
Nachbar ca. 70 cm niedriger seien, die Höhe folglich ins-
gesamt schon vorhanden sei. 
Dies ist nicht plausibel, siehe Anlage: 
Haus A liegt 3,97 m über dem westlichen Nachbarge-
bäude 
Haus A liegt 3,04 m über Nr. 73 gegenüber (Firsthöhe)  
Haus E liegt 1 Geschoss (~3 m) über dem östlichen Nach-
bargebäude 
Haus E liegt 1,61 m über Nr. 17 gegenüber 
Auch die aktuelle Begrünung verkennt die tatsächlichen 
Gebäudehöhen in der Umgebung: „Zur Ermöglichung ei-
ner einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung in-
tegrierten Bebauung werden zusätzlich zu der Festset-
zung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Gebäu-
dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als 
Höchstmaß festgesetzt.“ Geschossigkeit und Gebäudehö-
hen mögen angesichts der in Köln festgestellten „Woh-
nungsnot“ für zulässig und notwendig erachtet werden.  
 
eine Höhe von 22,07 m unter Bezugnahme auf die festgesetzte 
Geländehöhe im Eingangsbereichs des Hauses C an der Scheid-
tweilerstraße. Die Differenz zu dem Wert aus der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligungen beträgt somit 77 cm. 
Das Haus E wurde in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
mit einer relativen Gebäudehöhe von 20,00 m angegeben, im zur 
Offenlage eingereichten Bebauungsplan erreicht das Gebäude 
eine Höhe von 21,55 m. Der Bezugspunkt für die Berechnung ist 
die Geländehöhe im Eingangsbereich mit einem Wert von 49,95 
ü. NHN. Hier ergibt sich eine Differenz um 1,55 m im Vergleich 
zur frühzeitigen Beteiligung. 
Die relativen Gebäudehöhen der Häuser A, B und D liegen ge-
ringfügig niedriger als im Entwurf der frühzeitigen Beteiligung an-
gegeben.  
 
 
 Anscheinend wurden die Politiker, die Anwohner, die Bür-
ger und der Rahmenplanungsbeirat über die Höhe der 
Neubebauung falsch unterrichtet: Anstelle netter nur ca. 
70 cm sind es aktuell 1,60, 3,00 bzw. 4,00 m um welche 
die Neubauten die Gebäude der Umgebung überragen 
sollen.  
Zu B-Plänen werden aufgrund der Beschlussvorlagen 
Stellungnahmen eingeholt, darauf basierend werden die 
B-Pläne von den Politikern beschlossen, die sich auf die 
Angaben in den Beschlussvorlagen verlassen können 
müssen. Liegt hier ein Fehler vor? Die Klärung dieser un-
terschiedlichen Höhenangaben ist dringend erforderlich! 
 Durch die Festsetzung von absoluten Gebäudehöhen im Bebau-
ungsplan ist eine Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen baulichen 
Höhenentwicklung gewährleistet.  
 
Es wird zurecht darauf hingewiesen, dass die Neubebauung den 
angrenzenden Bestand in der Umgebung überragen wird. Die 
planerische Absicht des Bebauungsplanes zielt auf die Funktion 
der geplanten Riegelbebauung als städtebauliches Bindeglied 
zwischen den mehrgeschossigen Verwaltungsgebäuden der KVB 
AG an der Scheidtweilerstraße bzw. den Hochhäusern an der 
Aachener Straße und der noch zu errichtenden Wohn- und Ge-
schäftsgebäude des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans

- 4 - 
/ 5 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
„Nördlich Scheidtweilerstraße / Maarweg“. Die homogene stra-
ßenbegleitende Bebauung der südlichen Straßenseite der 
Scheidtweilerstraße findet sich im Bestand auf der nördlichen 
Straßenseite nicht wieder, sodass der städtebauliche Bezug hie-
rauf weniger schlüssig greift. 
 
Da es sich in diesem Verfahren um einen Bebauungsplan han-
delt, sind die Maßgaben der Einfügung in die Nachbarschaft, wie 
sie der §34 BauGB vorsieht, nicht anzuwenden. Dennoch wird 
auf eine Anpassung an das Ortsbild und in die bestehende und 
geplante Umgebung Wert gelegt. Die in der Stellungnahme ange-
führte Überragung der Nachbarschaft wird als verträglich einge-
stuft. 
5 
5.1 
Bürger*in 
(mit 2. Mail vom 17.10.2022) 
 
Das Grundstück begrenzt einen sehr großen Straßenblock, 
der sich im Wandel befindet hin zu Büro- und Wohnnutzun-
gen. Städtebaulich sind bei dieser Neuordnung grund-
stücksübergreifende Wegeverbindungen erforderlich. Auch 
im Hinblick auf eine mögliche spätere Umnutzung von Teil-
flächen des Straßenbahn-Betriebshofes. 
Im Bereich westlich des Baukörpers sollte die Möglichkeit 
zur Anlage einer öffentlichen Wegeverbindung offengehal-
ten werden.  
 
nein Der Forderung wird nicht gefolgt. 
Der westliche unbebaute Bereich des Grundstücks wird gänzlich 
als private Kleinkinderspielfläche genutzt und dementsprechend 
gestaltet. Eine Durchwegung für die Öffentlichkeit widerspricht 
dem Schutzbedürfnis der Kleinkinder, da sich die Wegebezie-
hung zwischen dem Wohnhaus und der Spielfläche mit der der 
Öffentlichkeit kreuzen würde und dies zu vermeiden ist. 
 
 
5.2 Grünversorgung 
 
Begründungstext Punkt 4.4.4: 
öffentliche Grünfläche nach Kooperatives Baulandmodell  
Soll: je EW 10 qm  
teilweise Die an erster und zweiter Stelle in der Stellungnahme angeführ-
ten Berechnungen sowie die Ermittlung von 2.070 m² (Summe 
aus Grünfläche + Spielfläche) sind hinsichtlich der angenomme-
nen Anzahl der Wohneinheiten nicht korrekt.  
Da das Kooperative Baulandmodell 2017 den vorhandenen Be-
stand in Ansatz bringt, erwachsen nur aus der neu geschaffenen

- 5 - 
/ 6 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
= 10 qm x 75 WE x 2,3 EW = 1.725 qm, Mindestgröße 5.000 
qm. 
 
öffentliche Spielplatzflächen nach Kooperatives Bauland-
modell  
Soll: je EW 2 qm. Erstbelegungsquote 2,3 EW pro WE  
= 2 qm x 75 WE x 2,3 EW = 345 qm, Mindestgröße 500 qm. 
 
Begründungstext Punkt 5.8.1: 
öffentliche Grünflächen gemäß Kooperativen Baulandmo-
dell 
Bedarf 1.428 m².  
 
Begründungstext Punkt 5.10.1: 
Öffentliche Kinderspielplätze gemäß Kooperativem Bau-
landmodell 
Bedarf 286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen 
Größe des Plangebietes erfolgt eine Ablöse.  
 
„Der Nachweis einer öffentlichen Grünfläche kann im Plan-
gebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnis-
mäßig kleine Größe des Plangebietes soll die öffentli che 
Grünfläche abgelöst werden.“ 
 
Der planbedingte Grünflächenbedarf errechnet sich auf 
1.428 qm + 286 qm öffentliche Kinderspielplätze = 1.714 
qm gesamt. Der gesamte Flächenbedarf soll aus gelöst 
werden.  
Das gesamt Gebiet ist hinsichtlich Grün stark unterversorgt 
(siehe Ratsbeschlüsse 2004 + 2021: Rahmenplan, Zielbild 
für die Kölner Weststadt sowie Masterplan Stadtgrün 
2022). Nun kann nach B-Plan-Vorgabe auf 1.714 qm Grün-
fläche verzichtet werden? Im Zuge der Wohnraummangels 
Geschossfläche Wohnen gemäß §20 BauNVO Verpflichtungen 
(vgl. Kooperatives Baulandmodell 2017, Seite 7).  
 
Bei einer Grundstücksgröße von ca. 3.300 m² würde die in der 
Stellungnahme geforderte Realisierung der rechnerisch auf 
Grundlage des Bebauungsplans ermittelten öffentlichen Grün- 
sowie Spielplatzfläche von summiert 1.714 m² (1.428 m² öffentli-
che Grünfläche und 286 m² öffentliche Spielplatzfläche) mehr als 
die Hälfte der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche ein-
nehmen. Das geplante Gebäude könnte in dem vorgesehenen 
Umfang und der preisgekürten Konzeption nicht errichtet werden, 
sodass sich die Bezugsgröße für die Ermittlung der öffentlichen 
Grün- und Spielplatzfläche wiederum reduzieren würde. 
Die Reduzierung des geplanten Bauvorhabens auf ein Maß, so-
dass alle aus dem Kooperativen Baulandmodell 2017 erwachsen-
den Verpflichtungen auf dem eigenen Grundstück erfüllt werden 
können, widerspricht dem städtebaulichen Ziel der Nachverdich-
tung im Bestand. Dieses Ziel war u.a. Anlass für die Durchfüh-
rung des Qualifizierungsverfahrens im Jahre 2015, die den vorlie-
genden architektonischen Entwurf zum Sieger kürte. 
Zudem ist eine deutlich geringere Bebauung des Grundstücks für 
die Vorhabenträgerin wirtschaftlich nicht darstellbar, sodass in 
der Konsequenz gar nicht gebaut würde. 
 
Bei den in der Stellungnahme angeführten Flächen von 500 m² 
Spielplatzfläche und 5.000 m² Grünfläche handelt es sich um Flä-
chengrößen, die vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
wirtschaftlich gepflegt werden können, und um eine Bagatell-
grenze des Kooperativen Baulandmodells 2017. Im Kooperativen 
Baulandmodell, Seite 14, ist der Tabelle zu entnehmen, dass bis 
zu einer Größe von 500 m² Spielplatzfläche und 5.000 m² Grün-
fläche Ablösezahlungen möglich sind.

- 6 - 
/ 7 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
in dieser Stadt wurden GFZ und Geschossigkeit bereits 
großzügig erhöht, die Wohnanlage erhebt sich deutlich ge-
genüber dem Bestand. Dem Klimanotstand sollte begegnet 
werden mit großzügigster Erhöhung der Grün - und nicht 
versiegelten Flächen. Auf keinen qm Grün darf verzichtet 
werden.  
Die Grünflächen sollten auf dem Grundstück geplant wer-
den. 
Nach Kooperatives Baulandmodell, siehe Begründungstext 
Punkt 4.4.4, wird eine Fläche von 1.725 + 345 = 2.070 qm 
errechnet, die Mindestgrößen sind mit 5.000 + 500 = 5.500 
qm angeben. 
Wie ist es zu dieser Reduzierung gekommen? 
 
Da im vorliegenden Planungsverfahren nur Verpflichtungen von 
deutlich unter den genannten Grenzwerten entstehen, entspricht 
die Ablöse den Vereinbarungen des Kooperativen Baulandmo-
dells 2017. 
 
Das Ziel der Schaffung von Wohnraum für eine Genossenschaft, 
die als Bestandshalter neben dem öffentlich geförderten Woh-
nungsbau, auch das preisgedämpften Segment des Wohnungs-
baus bedient, wird im Bebauungsplan gegenüber den Zielen des 
Rahmenplans und des Masterplans Stadtgrün Vorrang gegeben.  
5.3 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume Be-
gründungstext Punkt 5.9.1 
 
11 Fällungen schutzwürdiger Bäume 
 
Bäume zum dauerhaften Erhalt Begründungstext Punkt 
5.9.2 
2 schutzwürdige Bäume zum dauerhaften Erhalt festge-
setzt. 
 
Das gesamt Gebiet ist hinsichtlich Grün stark unterversorgt 
(siehe Ratsbeschlüsse 2004 + 2021: Rahmenplan, Zielbild 
für die Kölner Weststadt sowie Masterplan Stadtgrün 
2022). 
Die Ersatzpflanzungen müssen daher dringend in unmittel-
barer Nähe erfolgen. 
 
teilweise Der Abschnitt 5.9.1 des Begründungstextes wird redaktionell kor-
rigiert. Planbedingt entfallen 13 durch die Baumschutzsatzung 
geschützte Bäume. 
Es sind 22 Ersatzpflanzungen für diesen planbedingten Entfall zu 
leisten. Neun Pflanzungen erfolgen innerhalb der Plangebietes. 
Fünf Bäume werden auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin 
und vier weitere im öffentlichen Straßenraum der Scheidtweiler-
straße gepflanzt. 
Die 13 weiteren erforderlichen Ersatzpflanzungen können auf-
grund der geringen Größe des Grundstücks hier nicht verortet 
werden und werden auf anderen Grundstücken der Vorhabenträ-
gerin im Stadtteil Ossendorf im Stadtbezirk Ehrenfeld erfolgen.

- 7 - 
/ 8 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.4 Abstandsflächen 5.4.5 
Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW beträgt die Tiefe der Ab-
standsfläche 0,4 H (soll > 7,36-8,95 m). 
Abweichend von den Abstandsflächen gemäß LBauVO  
2018 NRW (mit 0,4) wird entlang der nördlichen Grund-
stücksgrenze eine (auf 25%) reduzierte Abstandsfläche 
von 0,1 H, (das wären 2,11 m) mind. jedoch eine Breite von 
3 Metern, festgesetzt.  
Das Unterschreiten der im Bauordnungsrecht festgelegten 
Abstandsflächen ist nur ausnahmsweise möglich. Hierzu 
bedarf es allerdings ausreichender Gründe oder besondere 
Umstände auf dem zu bebauenden Grundstück. Finanzi-
elle Aspekte bleiben dabei grundsätzlic h außer Bedacht. 
nicht einmal in Gewerbe- und Industriegebieten mit 0,2 und 
in Kerngebieten mit 0,25 darf mit so geringem Abstand ge-
baut werden.  
 
nein Die Reduzierung der Abstandsflächen auf das Maß von 0,1 H ist 
in der Begründung zum Bebauungsplan unter dem Punkt 5.4.5 
ausführlich dargestellt und abgewogen. 
An dieser Stelle wird verkürzt dargestellt, aus welchen Gründen 
eine Unterschreitung des Abstandsflächenmaßes von 0,4 H auf 
0,1 H nicht zu einer Verletzung der Schutzziele des Abstandsflä-
chenrechts führt. 
Hinsichtlich der städtebaulichen Gründe, die eine Unterschreitung 
der Abstandsflächen ermöglichen, gilt festzuhalten, dass das 
Grundstück der Vorhabenträgerin mit einer Tiefe von 20 m sehr 
schmal ist und einer Bebauung enge Grenzen gesetzt sind. Vor 
dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung, bereits beste-
hende Wohnstandorte nachzuverdichten und der hohen Nach-
frage nach Wohnraum in Köln zu begegnen, soll die Neuplanung 
ein zahlenmäßig größeres Wohnungsangebot als der Bestand er-
möglichen. Die Situation zum nördlich angrenzenden Nachbarn 
KVB AG wird durch die Reduzierung der Abstandsflächen nicht 
wesentlich verändert. Der Abstand zur Grenze erhöht sich von 
ca. 2,30 m im Bestand auf etwa 3,00 m für die Planung. 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - Belichtung, Beson-
nung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten - werden 
gewahrt, indem den Lärmimmissionen des Bahndepots der KVB 
AG durch nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begeg-
net wird. Sämtliche Aufenthaltsräume sind zudem zur lärmabge-
wandten Seite orientiert und dort durch vorgelagerte und teil-
weise verglaste Loggien vor Immissionen aus dem Straßenver-
kehr geschützt.  
Durch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten 
Balkonbrüstungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rech-
nung getragen.  
Zwar ist die Nordfassade des Gebäuderiegels durch Lärmimmis-
sionen belastet, dennoch ist in nahezu allen Nutzungseinheiten

- 8 - 
/ 9 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
eine Querlüftung von Süd nach Nord u.a. aufgrund der An-ord-
nung der öffenbaren Fenster zu den lärmabgewandten Giebel- 
bzw. Loggienseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch Öffnen 
von Fenstern nicht möglich ist, wird eine fensterun-abhängige 
Lüftung installiert. 
Den Belangen des Brandschutzes wird ebenfalls entsprochen.  
Das Abstandsflächenrecht hat seinen Ursprung im Brandschutz. 
Der ursprünglich beabsichtigte Schutz vor umstürzenden Außen-
wänden ist bei Anwendung moderner Bautechniken sowie mo-
derner Löschtechnik nicht mehr erforderlich. Die sonstigen nach-
zuweisenden Brandschutzziele, nämlich die Flucht- und Ret-
tungswege sicherzustellen und einen Brandüberschlag zu ver-
meiden, sind trotz der Abstandsflächenreduktion gewährleistet. 
Hinsichtlich des Wohnfriedens und des Sozialabstandes gilt 
grundsätzlich, dass diese Schutzbelange nicht in Abhängigkeit 
von der Gebäudehöhe eines Baukörpers und seiner Nachbarge-
bäude stehen, sondern allein von der absoluten Entfernung zwi-
schen den Gebäuden bzw. zwischen den jeweiligen Fenstern ab-
hängen. Bei höheren Gebäuden ist regelmäßig nicht die gesamte 
Tiefe der Abstandsfläche erforderlich, um den entsprechenden 
Wohnfrieden zu gewährleisten. 
Die Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes se-
hen entlang der nördlichen Gebäudeseite das Mindestmaß von 
3,00 m Abstand vor. Im konkreten Fall des neu zu errichtenden 
Gebäuderiegels wird festgestellt, dass Beeinträchtigungen des 
Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu er-
warten sind: Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten 
Flächen der KVB an, die zwar zur Tages- und Nachtzeit intensiv 
gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die Ein-
haltung des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt.

- 9 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den erhöhten Lärm-
immissionen baulich und durch nach Süden orientierte Lärm-
schutzgrundrisse begegnet wird, sodass entlang der Nord-fas-
sade keine Immissionsorte entstehen. 
 
5.5 Auf dem nördlichen Betriebsgelände wird zur Zeit V- oder 
VI- geschossig gebaut. Bei einer ggf. möglichen späteren 
Veräußerung besteht für die Bewohner kein Schutz gegen 
eine ebenso hohe oder höhere Bebauung mit ebenso ge-
ringem Abstand. 
Warum wird keine Abstandsflächen-Übernahmeerklärung 
mit dem Grundstücksnachbarn vereinbart? 
Womit der Nachbar die öffentlich -rechtliche Verpflichtung 
eingeht, die Abstandfläche eines Gebäudes auf seinem 
Grundstück nachweisen zu lassen. Hierzu wird eine Bau-
last eingetragen, die auch gegenüber Rechtsnachfolgern 
bindend ist. 
nein Bezüglich der geäußerten Sorge, welche Konsequenzen eine fik-
tive Veräußerung des nördlich an das Plangebiet anschließenden 
Betriebsgelände hätte, gilt festzuhalten, dass hierfür ein rechts-
kräftiger Bebauungsplan von 1984 besteht. Dieser setzt u.a. ein 
Sondergebiet „KVB – Betriebshof“ und eine Dreigeschossigkeit 
im in Rede stehenden Bereich fest.  
Die BauO NW aus dem Jahre 1970, die zum Zeitpunkt des in 
Krafttretens des Bebauungsplans am 12.03.1984 noch galt, sieht 
unter §7 „Bauwiche“ in Sondergebieten Abstände von mindes-
tens 4 m für das erste und zweite Geschoss vor. Für alle anderen 
Vollgeschosse je Geschoss mindestens 1,50 m. Der Bebauungs-
plan setzt keine Möglichkeit fest, diese Abstände oder Bauwiche 
zu reduzieren, sodass ein Heranrücken neuer mehrgeschossiger 
Gebäude auf 3 m ausgeschlossen ist. 
Bei Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplans von 1984 im 
Bereich des Sondergebietes oder einer grundsätzlichen Neuauf-
stellung eines Bebauungsplans gilt die Anwendung des §1 
BauGB, der u.a. das Abwägungsgebot beinhaltet. 
 
 
Stand: 04.11.2022

Anlage 4a Darstellung der Stellungnahmen zur erneuten Beteiligung der städtischen Dienststellen nach § 4 Abs. 2 BauGB

65142 Zeichen

Stadt Köln                                                                                                          
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eilerstraße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in 
Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der internen, städtischen Behörden  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.03.2022 bis zum 
25.04.2022 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
 
1.1 
IV/2 Integrierte  Jugendhilfe- u. Schulentwicklungspla-
nung mit Beteiligung der Ämter 40 Amt für Schulent-
wicklung und 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Kindergartenbedarfsplanung: 
Mit dem Wohnbauprojekt Scheidtweilerstraße 44 -48 in 
Köln Braunsfeld sollen 76 neue Wohneinheiten umgesetzt 
werden. Der ursächliche Bedarf an zusätzlichen Kitaplät-
zen bei 76 neuen WE beträgt 9 Plätze. Da der Betrieb einer 
Kita erst ab mindestens drei Gruppen wirtschaftlich ist, 
rechtfertigt die geringe Anzahl an benötigten Plätzen nicht 
den Bau einer Kita. 
 
Gemäß den Anforderungen des Kooperativen Baulandmo-
dells wird durch das projektierte Vorhaben bei einer ange-
nommenen Anzahl von 76 Wohneinheiten kein Kinderta-
gesstätten-Bedarf hervorgerufen. Da aber im Stadtteil 
Braunsfeld ein hoher Ausbaubedarf besteht, wäre aus 
Sicht der Jugendhilfeplanung der Bau eine vier- bis sechs-
gruppigen Kita wünschenswert. 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
Mit dem Wohnbauprojekt Scheidtweilerstraße sollen 27 Wohnein-
heiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand (48 WE) 
existieren. Der durch die Neubebauung und Nachverdichtung 
rechnerisch ermittelte Mehrbedarf löst keinen Bedarf einer Kin-
dertagesstätte aus. 
 
Um dem bestehenden, hohen Ausbaubedarf im Stadtteil Köln-
Braunsfeld entgegenzuwirken und der Nachfrage nach Kinderbe-
treuungsplätzen dennoch zu begegnen, werden zwei Großtages-
pflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren mit insgesamt 
18 Plätzen in die Bebauung integriert. 
 
Der Bau einer vier- bis sechsgruppigen Kita ist nicht geplant. 
1.2 Schulentwicklungsplanung:  
Kenntnisnahme 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Anzahl der Schul-
plätze in der Primärstufe unter Berücksichtigung der für das 
Anlage 4a

- 2 - 
 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
in der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungspla-
nung Köln 2020 (0418/2020) werden die für dieses städte-
bauliche Projekt relevanten Schulstandorte wie folgt bewer-
tet: 
 
„Planungsregion Braunsfeld, Müngersdorf: 
Die Bedarfsdeckung in der Planungsregion ist rechnerisch 
durch die Einbeziehung der privaten Grundschule darstell-
bar. Aufgrund des bilingualen Angebotes der GGS Gei-
lenkircher Straße wird diese Grundschule auch überörtlich 
nachgefragt. Im Sinne der wohnortnahen Schulplatzversor-
gung muss jedoch zunächst die "örtliche Nachfrage" befrie-
digt werden. Derzeit wird geprüft, ob das Raumprogramm 
für eine in ihrer Zügigkeit erweiterte, 5-zügige Grundschule 
am Standort Geilenkircher Straße realisiert werden kann 
(M31a). 
 
Die private GGS Stollberger Straße hat einen "überörtli-
chen" Einzugsbereich. Im Gebäude Wendelinstraße beste-
hen Kapazitätsreserven, die im Bedarfsfall ausgeschöpft 
werden müssen. In einzelnen Jahren könnten hier Mehr-
klassen realisiert werden. Da es sich bei der Reserve um 
kleinere Räume handelt, ist eine formelle Erweiterung der 
Zügigkeit nicht zu empfehlen.“ 
 
Ziel des Planungskonzepts ist die Errichtung von 76 
Wohneinheiten unter Wegfall von 48 Wohneinheiten in den 
Bestandsgebäuden, somit können ca. 28 Wohneinheiten 
zusätzlich errichtet werden. Unter Anwendung des modifi-
zierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohnein-
heit mit durchschnittlich 2,3 Bewohnern ist von 2 Schülerin-
nen und Schülern je Jahrgang im Primarbereich auszuge-
hen. Weitere neue Wohnbauprojekte, die nicht in der Ein-
wohnerprognose stehen, können den Bedarf zusätzlich er-
höhen. 
Wohnbauprojekt Scheidtweilerstraße 44-48 kalkulierten Schul-
neulinge ausreichend ist.

- 3 - 
 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Basierend auf der aktuellen kleinräumigen Einwohnerprog-
nose wird die Zahl der Schulneulinge in den Stadtteilen 
Braunsfeld und Müngersdorf in den kommenden Jahr en 
auf maximal bis zu 198 Kinder steigen. Das Wohnbaupro-
jekt Scheidweiler Straße 44-48 ist in der Einwohnerprog-
nose bislang nicht berücksichtigt. 
 
Demgegenüber verfügen die beiden städtischen Grund-
schulen, GGS Geilenkircher Str. in Braunsfeld und GGS 
Wendelinstraße in Müngersdorf aktuell über insgesamt 138 
Plätze in den Eingangsklassen (Platzzahl nach Richtwert 
von 23 Kindern je Klasse), maximal über 160 Plätze bei 
Ausnutzung aller Kapazitäten. Hinzu kommen 23 bis 29 
Plätze an der privaten Grundschule Stolberger Str. Somit 
stehen aktuell maximal 189 Grundschulplätze für Schul-
neulinge zu Verfügung. Für die GGS Geilenkircher Str. ist 
ein Modulbau beauftragt, der 2024 in Betrieb gehen soll. 
Mit Umsetzung der geplanten Zügigkeitserhöhung stehen 
dann weitere 25 S chulplätze in den Eingangsklassen zur 
Verfügung. 
 
Da die Anzahl der Schulplätze in der Primarstufe perspek-
tivisch, auch unter Berücksichtigung der für das Wohnbau-
projekt Scheidtweiler Straße 44-48 kalkulierten Schulneu-
linge ausreichen sollte, kann der Ände rung zugestimmt 
werden. 
1.3 Spielplatzbedarfsplanung / Angebote der Offenen Kinder- 
und Jugendarbeit 
 
Spielplatz: 
Dem Punkt 5.10.1 aus Anlage 2 zum Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes kann zugestimmt werden.  
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme

- 4 - 
 
/ 5 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hier möchte ich nur darauf hinweisen, dass der zu errech-
nende Geldbetrag für die Sanierung des öffentlichen Spiel-
platzes Stolberger Straße/Geilenkircher Straße mit der 
Spielplatznummer 3 04 01 05 zur Verfügung gestellt wer-
den soll. So wurde es in dem gemeinsamen Gespräch […] 
im Januar 2021 festgelegt. 
Der Hinweis hinsichtlich des zu errechnenden Geldbetrags für die 
Sanierung des öffentlichen Spielplatzes Stolberger Str. / Gei-
lenkircher Straße wurde zur Kenntnis genommen und an die Vor-
habenträgerin weitergeleitet. 
1.4 Im April 2021 hat VI-1 […] zugesichert, dass für das Wohn-
bauprojekt keine Retentionsflächen erforderlich seien und 
dass es somit keine Einschränkungen der Spielplatzfläche 
geben werde. Bitte sehen Sie daher von Retentionsflächen 
auf der Spielplatzfläche ab . Retentionsflächen sind im 
Spielplatzbereich insbesondere aufgrund von Unfallgefahr 
nicht geeignet.  
 
Bitte aktualisieren Sie Punkt „6.14.3 Überflutungsnach-
weis“ entsprechend. 
ja Der betreffende Abschnitt der Begründung wird angepasst. 
 
Es sind keine Retentionsflächen in den privaten Spielplatzflächen 
vorgesehen. Die Retention erfolgt über mehrere Mulden entlang 
der nördlichen Grundstücksgrenze. Diese liegen sämtlich außer-
halb von Spielflächen.  
Nur im Starkregenfall wird Wasser in den Sandflächen der Spiel-
plätze anstehen. Dieses fließt nach dem Starkregen zügig ab und 
liegt bezüglich der Stauhöhe deutlich im einstelligen Zentimeter-
Bereich.  
1.5 Für die Kleinkindspielfläche errechnet sich aufgrund der 
Wohneinheiten eine Größe von 480 m². 120 m² im westli-
chen Bereich und 360 m² im östlichen Bereich. Da die Flä-
che im östlichen Bereich ohnehin in ihrer Gestaltbarkeit 
aufgrund der 2 Bäume mit hoher Schutzwürdigkeit einge-
schränkt ist, ist es umso bedeutender nicht auch die im 
westlichen Bereich gelegene Kinderspielfläche durch Re-
tentionsflächen und weiteren Bäumen einzuschränken. Be-
sonders der zentral eingezeichnete Baum sollte auf einer 
anderen Fläche ausgeglichen werden. Dieser schränkt die 
Gestaltbarkeit für Spielgeräte massiv ein. Hierzu habe ich 
im Vergleich die Planung aus 2021 und die aus 2022 ge-
genübergestellt. Einige Spielgeräte fallen in der aktuellen 
Planzeichnung weg. Die Anzahl der zur Verfügung zu stel-
lenden Spielgeräte und weitere Gestaltungskriterien gibt 
die Satzung für private Spielplätze vor. 
nein Der zentral eingezeichnete Baum soll realisiert werden.  
Die Pflanzung hat positive Effekte für die Spielfläche und das 
Mikroklima. 
Die Spielplatzfläche im Westen des Plangebietes wird durch fol-
gende Effekte aufgewertet: 
1. Dem §3(1) der Spielplatzsatzung der Stadt Köln folgend dient 
der Baum als natürlicher Schattenspender 
2. Er vermindert die Aufheizung der nach Nordwesten ausge-
richteten Muldenrutsche aus Edelstahl 
3. Der Baum verbessert das Kleinklima im Bereich der aufragen-
den Wand, hinter der sich die Zufahrtsrampe für die Tiefga-
rage befindet 
4. Er erfüllt eine Funktion als Spielelement im naturnahen Spiel-
bereich der Freianlagenplanung, der als „Tal“ ausgebildet 
wird. Als Ergänzung zu den Kombinationsspielgeräten auf 
Fallschutz, bietet das „Tal“ eine naturnahe Spielecke mit Na-
tursteinen, Sand und Wasser.

- 5 - 
 
/ 6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5. Es soll ein Ahorn Hochstamm als Solitärgehölz gepflanzt wer-
den. Die Sorte hat keine Dornen, keine schwer vorrottenden 
Blätter und trägt keine Früchte, sodass sie sich gut für Kinder-
spielplätze eignet. 
 
Neben den positiven Effekten für den Spielplatz, wird auch das 
Mikroklima durch Staubbindung und Luftbefeuchtung durch Ver-
dunstung verbessert (siehe Punkt 12.7). 
1.6 Weiterhin stelle ich fest, dass die in 2021 geplanten 
Spielelemente im nördlichen Bereich in der aktuellen Pla-
nung nicht dargestellt sind. Als Ausgleich für die im Westen 
eingeschränkte Gestaltbarkeit wäre die Bereitstellung von 
einzelnen Spielelementen wünschenswert. 
ja Da die nutzbare Fläche im nördlichen Bereich des Plangebietes 
sehr klein ist und viele weitere Nutzungen, wie beispielsweise 
Radstellanlagen, untergebracht werden müssen, sind die 
Spielelemente entfallen. Die in Rede stehende Fläche wird des 
Weiteren nicht als Spielfläche in Ansatz gebracht. 
Im weiteren Verfahren wird überprüft, ob eine Unterbringung von 
zwei Spielelementen im direkten räumlichen Zusammenhang der 
beiden östlichen und westlichen Spielflächen im nördlichen Plan-
gebiet möglich ist. 
1.7 Jugend: 
Im Stadtteil Braunsfeld existiert derzeit kein Angebot der 
offenen Kinder- und Jugendarbeit. Nach Rücksprache mit 
der Bezirksjugendpflegerin ist davon auszugehen, dass 
aufgrund der neu geschaffenen Wohneinheiten und dem 
Zuzug von Kindern und Jugendlichen, perspektivisch der 
Bedarf für ein mobiles Angebot vorhanden sein wird. 
 
Für das Mobile Angebot wird dringend eine Freifläche be-
nötigt, die von Kindern und Jugendlichen bespielbar ist. 
Das mobile Angebot kann auf einen Bolz - und Spielplatz 
stattfinden, der mit einem Lastenrad zu befahren ist. Zu-
sätzlich sollte ein Parkplatz für einen Kleintransporter 
(Spielmobil) in unmittelbarer Nähe des Spielplatzes einge-
plant werden, der bei Bedarf für die offene Kinder- und Ju-
gendarbeit freigehalten werden kann. Eine zusätzliche be-
festigte versiegelte Fläche wird für das Mobile Angebot 
ja 
 
Die Unterbringung eines mobilen Spielangebotes im Rahmen der 
Sanierung des vorhandenen Spielplatzes Stolberger Straße/Gei-
lenkircher Straße mit der Spielplatznummer 3 04 01 05 wird über-
prüft (siehe auch Punkt 1.3).

- 6 - 
 
/ 7 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
nicht benötigt, da es für das Angebot nicht nötig ist, die 
Spielfläche mit einem Transporter zu befahren. 
1.8 Fazit: 
Auch wenn das Wohnbauprojekt Scheidtweiler Straße 44-
48 aufgrund der geringen Anzahl an benötigten Kita-Plät-
zen nicht den Bau einer Kita rechtfertigt, besteht dennoch 
in Braunsfeld der Bedarf für eine 6-Gruppige Kita. Ich bitte 
dies, bei zukünftigen Überlegungen unmittelbar zu berück-
sichtigen. 
 
ja Dem Hinweis wird im Rahmen von zukünftigen Planungsvorha-
ben in Braunsfeld gefolgt. 
1.9 Der Bedarf an Grundschulplätzen kann nach aktueller Ein-
schätzung gedeckt werden. 
 
Bitte beachten Sie die die Hinweise zu den Kleinspielflä-
chen, insbesondere die aktuell formulierten Planungen zu 
Überflutungsflächen und Baumerhalt /-pflanzung. 
 
Für ein nun benötigtes mobiles Jugendangebot ist eine ge-
eignete Fläche zu finden. Bitte prüfen Sie, ob dies im Zu-
sammenhang mit der Maßnahme am bereits oben genann-
ten öffent lichen Spielplatze Stolberger Straße/Geilenkir-
cher Straße möglich ist. 
ja  Dem Hinweisen wird im Rahmen dieses Planverfahrens gefolgt. 
1.10 Hinweis: 
Mit Schreiben vom 11.04.2022 hat 63/630/30 darüber infor-
miert, dass für die Adresse Scheidtweiler  Straße 44-48 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467/0) ein An-
trag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingegangen ist. 
Der Information nach werden dort mehr als 50 Wohneinhei-
ten geplant. 
 
Handelt es sich hierbei um eine Bebauung im Rahmen des 
aktuellen B-Planverfahrens oder um eine ergänzende Be-
bauung nach § 34 BauGB? 
 
Kenntnisnahme 
 
Bei dem in Rede stehenden Antrag auf Erteilung einer Bauge-
nehmigung handelt es sich um die Bebauung im Rahmen dieses 
B-Planverfahrens. 
Die fachlichen Anforderungen zu Kita und Spielplatz – Jugend 
dieser Stellungnahme werden teilweise berücksichtigt.

- 7 - 
 
/ 8 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die in dieser 
Stellungnahme dargestellten fachlichen Anforderungen zu 
Kita und Spielplatz – Jugend berücksichtigt werden. 
2 VI/I Wohnungsbauleitstelle 
das Vorhaben wird seitens VI/1 ausdrücklich unterstützt. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
3 
3.1 
VIII/2 Koordinationsstelle Klimaschutz 
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien 
zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neu-
bauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die Klimaschutzleitli-
nien finden in allen Bebauungsplanverfahren Anwendung, 
in denen die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 
BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht 
eingeleitet wurden. Im vorliegenden Fall greifen die Leitli-
nien nicht. 
 
Eine Orientierung an den Kriterien auf freiwilliger Basis 
wird gleichwohl empfohlen, zumal bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt eine Abstimmung zwischen VIII/2 (damals 
V/7) und der Vorhabenträgerin zu den seinerzeit vorgese-
henen Leitlinien-Anforderungen erfolgt ist. Generell sollen 
die Vorgaben und Empfehlungen der Leitlinien möglichst 
auch in laufenden Verfahren Berücksichtigung finden. Hier 
wird an die Eigenverantwortung der Träger appelliert. 
 
Kenntnisnahme 
 
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren greifen die am 17. 
März 2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Leitlinien zum 
Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben 
in Köln“ nicht. 
 
Durch die großflächige Dachbegrünung des Neubaus mit einem 
Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Nieder-
schlagswassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und de-
ren Umfeld, die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten 
Freiflächen mit einzelnen Bäumen als Intensivbegrünung auf der 
Tiefgarage, die Begrünung von Pergolen und Mauern mit Kletter-
pflanzen sowie die Verrieselung von Niederschlagswasser in den 
Vegetationsflächen können nachteilige klimatische Auswirkungen 
wie Aufheizungseffekte minimiert werden. 
3.2 Ziel der vorliegenden Planung: 
Auf dem rund 3.300 m² großen  Areal ist nach Abriss der 
bestehenden drei Punkthäuser aus den 1950er Jahren die 
Errichtung von insgesamt 76 Wohneinheiten und von ge-
werblichen und gemeinschaftlichen Nutzungen jeweils in 
den Erdgeschossen vorgesehen. 
 
Die Erschließung erfolgt über die Sc heidtweiler Str. „Die 
nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestel-
len „Aachener Straße/Gürtel“ der Linien 1, 7 und 13 - fuß-
läufig erreichbar in 5 -7 Minuten – sowie die Haltestelle 
Kenntnisnahme -

- 8 - 
 
/ 9 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
„Maarweg“ ebenfalls der Linie 1 - fußläufig erreichbar in 6 
Minuten“ (Anlage 2, S. 10). An den Haltestellen „Maarweg“ 
und „Aachener Str./Gürtel“ und „Melatengürtel“ ist das 
Plangebiet an das Busnetz (Linien 140, 172, 173) angebun-
den. „In der direkten Umgebung des Plangebietes finden 
sich Anbieter stationsgebundener und stationsunabhängi-
ger Carsharing-Systeme“ (vgl. Anlage 2, S. 11). 
 
Das Plangebiet ist hinsichtlich der künftigen Erwärmung 
als belastet eingestuft. „Im Zuge der Grundrissplanung 
des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach Süden 
orientiert. Durch den Einsatz von großen Fensterflächen 
und verglasten Balkonbrüstungen wird der Besonnung 
sowie Belichtung Rechnung getragen“ (vgl. Anlage 2, S. 
22). Die Flachdächer sollen extensiv begrünt werden. In 
dem nach Norden ausgerichteten Teil ist auch eine Fas-
sadenbegrünung vorgesehen. Auch eine Tiefgaragenbe-
grünung ist geplant.  
Hinsichtlich der energetischen Versorgung wird ausge-
führt, dass das Plangebiet u. a. mit Fernwärme der Rhein-
Energie AG versorgt wird. Die Versorgung soll frühest-
möglich mit der RheinEnergie abgestimmt werden. Im 
energetischen Konzept wird empfohlen, „die vorhandene 
Fernwärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu 
nutzen, eine zentrale Trinkwasserbereitung zu installieren, 
die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für 
ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurich-
ten und einen zentralen Hausanschluss zur Steuerung der 
Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den 
Haushalten entsteht, vorzurichten“ (vgl. Anlage 2, S. 29). 
Das System kann flexibel ausgebaut werden, „indem die 
Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, 
künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden 
werden, Power-2-Heat-Module im Sinne der Sektoren-
kopplung Strom-Wärme nachgerüstet werden und weitere

- 9 - 
 
/ 10 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
regenerative Maßnahmen bei der Fernwärme direkt ge-
nutzt werden“ (vgl. Anlage 2, S. 29). Als baulicher Stan-
dard ist KfW 55 vorgesehen.  
Das „Mobilitätskonzept“ mit dem Ziel, die Bewohnerschaft 
als auch die Beschäftigten „zur Nutzung der Verkehrsträ-
ger des Umweltverbundes“ zu motivieren und „durch das 
Plangebiet induzierten motorisierten Verkehr zu reduzie-
ren“ (vgl. Anlage 2, S. 26), sieht eine Vielzahl von Maß-
nahmen vor, u.a. die Förderung von Carsharing und von 
alternativen Antrieben, die Vorhaltung von ausreichenden 
und attraktiven Fahrradabstellmöglichkeiten, Fahrradlea-
sing, E-Ladeinfrastrukturen, die Organisation von anbie-
terneutralen Paketstationen etc.. 
3.3 Anforderungen und Empfehlungen zum Klimaschutz: 
VIII/2 empfiehlt auf freiwilliger Basis eine Orientierung an 
den verbindlichen Anforderungen und Empfehlungen der 
Klimaschutzleitlinien. In Bezug auf die baulichen Hüllen 
regt VIII/2 in Anlehnung an die Leitlinien zu prüfen, ob der 
Standard KfW 40 erreicht werden kann. Dies dürfte unter 
Umständen auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich 
veränderten Konditionen der BEG -Förderung interessant 
sein. Ferner bittet VIII/2 um Übermittelung der finalen 
PV-Planung einschließlich der Daten zu den vorgesehenen 
Leistungen. Im erwähnten Termin im November 2020 war 
von einer vorläufigen Dimension von 100 kWp berichtet 
worden. 
 
 
 
teilweise 
 
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren greifen die am 17. 
März 2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Leitlinien zum 
Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben 
in Köln“ nicht. 
Der Standard KfW 40 kann nicht erreicht werden, der Standard 
KfW 55 wird sehr wohl umgesetzt. 
 
Durch die großflächige Dachbegrünung des Neubaus mit einem 
Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Nieder-
schlagswassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und de-
ren Umfeld, die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten 
Freiflächen mit einzelnen Bäumen als Intensivbegrünung im Be-
reich auf der Tiefgarage, die Begrünung von Pergolen und Mau-
ern mit Kletterpflanzen sowie die Verrieselung von Nieder-
schlagswasser in den Vegetationsflächen können nachteilige kli-
matische Auswirkungen wie Aufheizungseffekte minimiert wer-
den.

- 10 - 
 
/ 11 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energeti-
schen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zur sparsa-
men Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflächen des ge-
planten Gebäuderiegels wird mit der geplanten Realisierung einer 
großflächigen Photovoltaikanlage eine umfassende Nutzung von 
erneuerbaren Energien angestrebt. 
3.4 Jenseits dieses ersten Moduls der Leitlinien wird die Be-
achtung von Kriterien der nachhaltigen Planung befürwor-
tet. Diesbezüglich regt VIII/2 eine Prüfung an, inwieweit Be-
stand, der nicht erhalten werden kann oder soll, nach dem 
Abriss sortenrein zurückgeb aut (Zielsetzung einer Tren-
nung und Nachnutzung von Wertstoffen) und somit nach 
dem Grundsatz cradle -to-cradle verfahren werden kann. 
Auch die Baulogistik sollte möglichst berücksichtigt wer-
den. 
 
Generell befürwortet VIII/2 die Berücksichtigung von As-
pekten der Kreislaufwirtschaft und die Verwendung von 
nachhaltigen und dem Klimaschutz dienenden Baustoffen, 
wie z. B. Holz oder Dämmmaterialien aus nachwachsen-
den Rohstoffen, denn die Wahl von Materialien, Oberflä-
chen und Farben kann ebenfalls einen pos itiven Klima-
schutzbeitrag leisten. 
ja Der Abbruch der drei bestehenden Gebäude wird sortenrein er-
folgen. 
 
Bei der Wahl der Baustoffe wird der Nachhaltigkeitsaspekt be-
rücksichtigt.  
4 230/4 Liegenschaftsabteilung 
Es bestehen aus Sicht von 230/4 keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
5 
5.1 
230/54 Verwaltung unbebauter Fiskalbesitz 
Das betroffene Flurstück ist nicht städtisch, daher befinden 
sich hier keine Vertragsverhältnisse, die von 230/5 verwal-
tet werden. Belange von 230/5 sind demnach nicht berührt. 
Es bestehen seitens 230/5 keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
5.2 In Sachen möglicher Ausgleichsflächen weise ich vorsorg-
lich auf die Vorgabe hin, dass für die Durchführung von 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die Grundfläche 
im vorliegenden Bebauungsplanverfahren weniger als 20.000 m²

- 11 - 
 
/ 12 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ausgleichsmaßnahmen bei Planungsvorhaben, die auf ei-
nem rein privaten Interesse beruhen, grundsätzlich keine 
städtischen Ackerflächen bereitgestellt werden sollen. 
groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau-
ungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 
BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs-
sig.  
6 231/2 Abteilung für Grundstückswertermittlungen 
Es wird unterstellt, dass die entstehenden Kosten für den 
ursächlichen Mehrbedarf 
• an Kindertageseinrichtungen 
• an öffentlichen Spielplatzflächen 
• an öffentlichen Grünflächen 
verpflichtend auf die Vorhabenträgerin übertragen werden. 
 
Eigentumsrechte werden mit der Aufstellung des VEP nicht 
berührt. Grunderwerbskosten seitens der Stadt Köln wer-
den nicht begründet. 
 
Kenntnisnahme 
Es entsteht kein ursächlicher Mehrbedarf an Kindertageseinrich-
tungen (siehe Punkt 1.1). 
Die Mehrbedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen und öffentli-
chen Grünflächen werden gemäß Kooperativen Baulandmodell 
abgelöst und im Durchführungsvertrag gefasst. 
 
7 233/4 Planungsunterlagen und Bebauungsplangrund-
lagen 
Eine Stellungnahme ist aus Sicht von 233/4 nicht erforder-
lich. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
8 
8.1 
234/1 Abteilung für Bodenordnung und Ortsbaurecht 
Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 
Nr. 63454/03 mit dem Arbeitstitel Scheidtweilerstraße 44- 
48 in Köln Braunsfeld" bestehen seitens 234 keine Beden-
ken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
8.2 Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf liegt 
ein entsprechender Aufstellungsbeschluss des StEA vom 
28.03.2019 vor, der im Amtsblatt vom 15.05.2019 veröf-
fentlicht wurde, mit dem Ziel bauplanungsrechtlich ein 
Wohnung- und Geschäftsgebäude festzusetzen.  
Zur Umsetzung dieses Ziels, setzt der künftige Bebauungs-
plan ein urbanes Gebiet (MU) fest. Dabei erfolgt die Über-
planung eines Teilbereiches des seit dem 12.03.1984 
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63450/03 inklusive 
Kenntnisnahme -

- 12 - 
 
/ 13 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
seiner 1. Änderung vom 16.01.1989. Dieser weist aktuell 
ein Sondergebiet "KVB-Bau- und Betriebshofs" aus, indem 
beispielsweise viergeschossige Werkswohnungen zulässig 
sind. 
 
Es existieren keine weiteren Ortssatzungen gern. BauGB 
oder BauO NRW. 
8.3 Sonstiges: 
• Altstandort Nr. 304112 westlich angrenzend an den künf-
tigen Geltungsbereich 
 
Im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes sind 
keine Baulasten eingetragen. 
Kenntnisnahme Im Zuge der Untersuchungen des Altlastenstandortes Nr. 304112 
wurden keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen 
gefunden. 
 
Im Geltungsbereich liegen keine Baulasten vor. 
8.4 Zur Realisierung der Planung sind Bodenordnungsverfah-
ren nicht erforderlich. 
Kenntnisnahme - 
9 
9.1 
375/3 Gefahrenvorbeugung 
Neubau: 
Anhand des vorliegenden Bebauungsplanes kann zum jet-
zigen Zeitpunkt keine umfassende brandschutztechnische 
Beurteilung erfolgen. Die brandschutztechnische Beurtei-
lung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, auf Grundlage 
der durch 63 festzulegenden rechtlichen Vorgaben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine brandschutzrechtliche Beurteilung kann zum aktuellen Zeit-
punkt nicht vorgenommen werden und erfolgt im Baugenehmi-
gungsverfahren. 
9.2 Löschwasserversorgung: 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung (Grund-
schutz) wird eine Wassermenge von mind. 96m³/h für min-
destens 2 Stunden festgesetzt. 
 
Die nächste Entnahmestelle für das Löschwasser (Hydrant 
im öffentlichen Straßenland) darf von den Gebäudezugän-
gen nicht weiter als 100 m entfernt sein. 
 
Kenntnisnahme 
 
In Abstimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie ist für 
den Grundschutz eine Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über ei-
nen Zeitraum von mindestens 2 Stunden vorgehalten. 
9.3 Flächen für Feuerwehr:  
Kenntnisnahme 
 
Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind aus-
reichend geprüft worden. Die Aufstellflächen zur Rettung von

- 13 - 
 
/ 14 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Sofern der zweite Rettungsweg über die Kraftfahrdrehleiter 
der Feuerwehr sichergestellt werden muss, sind ausrei-
chende Flächen für die Feuerwehr erforderlich. 
 
Die Kennzeichnung der Feuerwehrflächen (Zufahrten und 
Flächen für die Feuerwehr)  hat ausschließlich nach den 
Maßgaben des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln zu erfol-
gen. 
Personen aus den Obergeschossen des Gebäudes über eine 
Kraftdrehleiter sind auf der öffentlichen Verkehrsfläche Scheidt-
weilerstraße vorgesehen, da eine Anordnung auf dem eigenen 
Grundstück aufgrund der Grundstücksabmessungen und der ge-
planten Bebauung nicht realisierbar ist. 
9.4 Feuerwehrzufahrten: 
Werden Feuerwehrzufahrten vorgesehen, ist nachzuwei-
sen, dass das Einfahren von der öffentlichen Verkehrsflä-
che auf die Feuerwehrzufahrt/-en immer aus beiden Rich-
tungen (ausgen. Einbahnstraßen) möglich ist. 
 
Die Gebäudezugänge dürfen nicht weiter als 50 m von öf-
fentlichen Straßen entfernt sein. 
 
Für Gebäude, die ganz, oder in Teilen mehr als 50 m vom 
öffentlichen Straßenland entfernt liegen, sind Feuerwehr-
zufahrten und Aufstell- u. Bewegungsflächen erforderlich. 
 
Kenntnisnahme 
 
Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der 
Scheidtweilerstraße angrenzt, ist die Zugänglichkeit für die Feu-
erwehr grundsätzlich sichergestellt. 
Die Gebäudezugänge der geplanten Bebauung liegen aufgrund 
der Grundstücksabmessungen (< 20 m Tiefe) unmittelbar an der 
öffentlichen Straßenverkehrsfläche. 
9.5 Begrünungen: 
Begrünungen im Bereich notweniger Flächen für die Feu-
erwehr sind so zu planen, anzulegen und zu unterhalten, 
dass diese Flächen für die Feuerwehr nicht eingeschränkt 
werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis zur Begrünung im Bereich notwendiger Flächen für 
die Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen. 
10 48 Stadtkonservator/in, Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege 
Die Planung wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
11 
11.1 
532/1 Trinkwasser- und Umwelthygiene 
Klima: 
Auch wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf das Klima 
im Zusammenhang mit der Planung zu erwarten sind, sollte 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer in-
nerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenent-

- 14 - 
 
/ 15 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
m.E. mehr getan werden, um auf eine Verbesserung des 
klimatischen Zustandes hinzuwirken.  
 
Ideen was alles getan werden kann, werden z.B. im Hitze-
aktionsplan entwickelt. 
https://www.stadt-koeln.de/artikel/67953/index.html 
 
Im Hinblick auf die zu erwartende Klimaerwärmung sollte 
auch das Konzept „Stadtblau“ (die Anlage von Gewässern, 
z.B. Fließgewässer, Seen, Teiche, Brunnen, Springbrun-
nen etc.) beachtet werden. 
 
Das Kühlungspotenzial von Böden durch die Verdunstung 
sollte genutzt werden. Das bedingt einen optimierten Bo-
denaufbau und eine kontinuierliche Wasserversorgung.  
Neben den Grünflächen müssen auch Dach - und Fassa-
denbegrünungen in Trockenzeiten bewässert werden, da-
mit eine Kühlleistung durch Verdunstung möglich ist. 
wicklung, wodurch eine bauliche Inanspruchnahme von unbebau-
ten Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet hierdurch 
vermieden werden kann. 
 
Durch den Neubau werden im Vergleich zum Bestand zusätzliche 
Flächen dauerhaft versiegelt. Um die erhöhte Versieglung auszu-
gleichen, werden Maßnahmen, wie z.B. die großflächige Dachbe-
grünung, die Neuanlage von begrünten Freiflächen sowie die Be-
grünung von Pergolen und Mauern mit Kletterpflanzen, getroffen, 
sodass nachteilige klimatische Auswirkungen wie Aufheizungsef-
fekte minimiert werden. 
 
Mit der geplanten Dachbegrünung in Kombination mit einer Re-
tention von Niederschlagswasser im Dachbereich, werden groß-
flächig positive mikroklimatische Wirkungen u.a. durch Kühlung 
und Luftbefeuchtung erzielt. 
11.2 Lärm: 
Aufgrund des Verkehrslärms kommt es zu Überschreitun-
gen der Orientierungswerte (Beiblatt 1 DIN 18005) um bis 
zu 7 dB(A) tags bzw. 7 dB(A) nachts. Hier sollten weitere 
Anstrengungen unternommen werden, um die Lärmbelas-
tung für die Anwohner zu senken. Insbesondere sollte auch 
versucht werden, die Ursachen der Lärmbelastung zu re-
duzieren. 
 
nein 
 
Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum 
und der damit verbundenen Überschreitung der Sanierungswerte 
zu begegnen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu 
gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen an der be-
troffenen Südfassade des Gebäuderiegels vorzusehen. Aktive 
Maßnahmen sind aus städtebaulichen und verkehrstechnischen 
Gründen nicht realisierbar. 
 
Es ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens eine Lö-
sung für die Ursache der Lärmbelastung zu finden. 
12 
12.1 
57 Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Verkehrslärmschutz: 
Vorausgesetzt, die im Gutachten verwendeten DTV-Werte 
und Lkw -Anteile am Gesamtverkehr sind mit 61 abge-
stimmt, ist die schalltechnische Untersuchung B1710230-
ja Den Hinweisen wird gefolgt. 
Die im Verkehrsgutachten angenommenen DTV-Werte sind im 
Vorfeld mit dem zuständigen Amt 66 abgestimmt worden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
04_ver24Feb21 der ADU Cologne GmbH mit dem Datum 
24. Februar 2021 zum VEP Scheidtweilerstr. 44-48 in Köln-
Braunsfeld (Teil Verkehr) plausibel, nachvollziehbar und 
vollständig. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die aktualisierte Version 
„B1710230-04-ver24Feb21_red.Korrektur_23.11.21“ mit 
200 Seiten äußerlich nur an der PDF-Bezeichnung und der 
Seitenzahl von der Vorgängerversion (B1710230 -04-
ver24Feb21) mit 173 Seiten zu unterscheiden ist. 
 
Hinweis: die unter Punkt 5.2 Art der baulichen Nutzung der 
Begründung/ Anlage 2 genannten Festsetzung als Urbanes 
Gebiet (MU) steht im Widerspruch zu den Angaben aus 
dem o.g. Gutachten, das bei der Bewertung der Ver-
kehrsimmissionen von den (niedrigeren) Orientierungswer-
ten für Mischgebiete (MI) ausgeht. 
Dem Gutachten wurde hinsichtlich der Diskrepanz zwischen 
Mischgebiet und urbanem Gebiet ein erläuterndes Deckblatt hin-
zugefügt. 
12.2 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe: 
Aus der Luftschadstoffprognose zu dem Planverfahren 
(iMA cologne GmbH, September 2020) geht hervor, dass 
entlang der Scheidtweilerstraße im Prognosejahr 2025 die 
Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid der 39. BImSchV 
eingehalten werden. Allerdings liegt aufgrun d der hohen 
Verkehrsbelastung eine vergleichsweise hohe Luftschad-
stoffbelastung vor. An dem Immissionspunkt AP01, in Hohe 
der Hausnummer 89, wird eine Belastung von 37,8 ƒÊg/m3 
prognostiziert. Damit wird der Grenzwert von 40 ƒÊg/m3 
fast erreicht. 
 
Die Luft schadstoffprognose bezieht sich auf einen Pla-
nungsentwurf von Oktober 2020. Dieser berücksichtigt be-
reits die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, allerdings wird 
nicht die über der Tiefgaragenzufahrt geplante Spielflache 
betrachtet. Es wird empfohlen, zu dieser Konstellation und 
ja Dem Hinweis wird gefolgt.  
Es erfolgt eine Überprüfung der Luftschadstoffbelastung der Kin-
derspielfläche, die oberhalb der Tiefgaragenein- und –ausfahrt 
verortet ist.

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/ 17 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Entlüftung der Tiefgarage unterhalb der Spielflache 
eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuho-
len. 
12.3 Natur und Landschaft: 
Die derzeitige Nutzung der Fläche ist eine Wohnfläche mit 
offener Zeilenbebauung (SB132) und dazwischen liegen-
dem Scherrasen sowie gemäß Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln 11 schützenswerte Bäume. Der Baumbestand 
beziffert sich auf 5 Eschen und 6 Birken 
 
Im Zuge des vorhabenbezogenen Bauleitplans werden 
alle drei Wohngebäude der Wohnungsbaugenossenschaft 
„DIE EHRENFELDER“ abgerissen und ein neues langge-
strecktes Wohngebäude aufgebaut. Durch die Planung 
entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrund ihres Stammum-
fanges unter den Schutz der städtischen Baumschutzsat-
zung fallen. In der Umsetzung der Planung ist die Neuan-
pflanzung von 5 Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs 
vorgesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt 
darüber hinaus die Pflanzung von 4 weiteren Ersatzbäu-
men. Im Hinblick auf die im Plangebiet begrenzten Mög-
lichkeiten für einen vollständigen Baumersatz sind dar-
über hinaus Pflanzungen auf externen Grundstücken der 
Vorhabenträgerin in Köln-Neuehrenfeld vorgesehen. 
 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen verbessern die 
Aufenthalts- und Lebensqualität der zukünftigen Nutzer 
und Bewohner des Plangebietes im Rahmen der begrenz-
ten Möglichkeiten und werden aus Sicht von Natur und 
Landschaft als positiv bewertet. 
 
Kenntnisnahme 
 
Aufgrund des Bauvorhabens entfallen im Zuge der Umsetzung 13 
Bäume, die aufgrund ihres Stammumfanges unter den Schutz 
der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Hierfür sind entspre-
chend Neupflanzungen zu pflanzen. Im Rahmen der Umsetzung 
der Planung ist die Neupflanzung von 5 Bäumen innerhalb des 
Vorhabenbereichs und 4 weitere Bäume in der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsfläche geplant. Da die weiteren notwendigen Ersatz-
pflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden auf an-
deren Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 
13 Ersatzpflanzungen vorgenommen. 
 
Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wur-
den, werden zum dauerhaften Erhalt festgesetzt. 
 
12.4 Stadtklima / Anpassung an den Klimawandel 
Zur Minderung von sommerlichen Hitzeereignissen sollten 
in der Planung entsprechende Minderungsmaßnahmen 
vorgesehen werden. Die Dachfläche sollte intensiv begrünt 
 
nein 
 
Die Planung sieht auf den Dachflächen des Gebäuderiegels eine 
extensive Dachbegrünung von ca. 1.250 m² mit einer Vegetati-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
werden und mit Wildblumen, Kräutern und höheren Stau-
den bepflanzt werden, um die ökologische Wertigkeit mit 
einer gesteigerten Arten- und Strukturvielfalt zu erhöhen.  
onsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht vor. Zudem werden Photovoltaikele-
mente über der Dachbegrünung zugelassen, um eine zukunfts-
weisende Energieerzeugung zu unterstützen. Bei einer intensiven 
Dachbegrünung wäre diese Möglichkeit nicht gegeben. Da na-
hezu die gesamte Dachfläche für die Photovoltaikanlage genutzt 
wird, kann die gewünschte Begrünung mit Wildblumen, Kräutern 
und höheren Stauden nicht umgesetzt werden, da das erforderli-
che Biotop unter den Photovoltaikelementen nicht entstehen 
kann. 
 
12.5 Der geplante Rückhalt von Niederschlagswasser im Plan-
gebiet wird begrüßt. 
Kenntnisnahme - 
12.6 Die Fassaden sollten mit Rankpflanzen begrünt werden.  teilweise Entlang der Grenzwand, die an der nördlichen Grundstücks-
grenze errichtet wird, soll die Fassadenseite, die innerhalb des 
Plangebietes liegt, begrünt werden. Zielsetzung ist es, mindes-
tens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten 
Seite der Grenzwand mit Kletterpflanzen zu bepflanzen. Eine 
durchgängige Bepflanzung der gesamten Grenzwandlänge ist 
aufgrund der geringen Breite des Raumes und der anderen dort 
verorteten Nutzungen nicht möglich. 
12.7 Die wegfallenden Bäume sollten vor Ort nachgepflanzt wer-
den, um die entsprechenden positiven Effekte auf das 
Mikroklima wieder herzustellen. Der Baumbestand trägt zur 
Frischluftproduktion, zur Staubbindung und zur Luftbe-
feuchtung durch Verdunstung bei. Der Schattenwurf hat zu-
dem eine zusätzlich e Kühlfunktion an heißen Sommerta-
gen. Daher sollten Bäume mit Anschluss an gewachsene 
Bodenschichten gepflanzt werden. Hier bietet sich eine 
Pflanzung von zusätzlichen Bäumen entlang der Straße an. 
nein Aufgrund der geringen Grundstücksabmessungen (< 20 m Tiefe) 
und der geplanten Bebauung – unterirdisch sowie oberirdisch - ist 
es nicht möglich, dass alle Ersatzpflanzungen, für die unter die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden Bäume, innerhalb 
des Plangebietes gepflanzt werden. 
Da die Tiefgarage das Plangebiet nahezu vollflächig unterbaut, 
ist ein Anschluss an gewachsene Bodenschichten nicht möglich. 
Gleichzeitig wird die Anzahl der auf der Tiefgaragendecke zu 
pflanzenden Bäume durch die Anforderungen an die Kinderspiel-
flächen reduziert. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche stel-
len die vier zu pflanzenden Bäume, die in der Planzeichnung 
zeichnerisch festgesetzt sind, das maximal mögliche dar.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.8 Elektromagnetische Felder: 
Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass 
über geeignete Abstände zu Trafostationen die Einhaltung 
des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische 
Flussdichte von 1 μT sichergestellt werden kann. 
 
ja 
 
Es wurde eine orientierende Messung der elektrischen und mag-
netischen Wechselfelder auf dem Plangebiet durchgeführt. Die 
Grenz- und Vorsorgewerte werden eingehalten. 
12.9 Umweltordnungsbehörden 
Baumschutz (570/3): 
Die Festsetzung und der Erhalt der beiden Eschen an der 
westlichen Grundstücksgrenze werden begrüßt. Für die 
Eingriffe in das Wurzel- sowie Kronenwerk der Bäume bzw. 
der Herstellung der Baugrube soll eine ökologische Baube-
gleitung stattfinden. Ebenso sind diese Eingriffe antrags-
pflichtig gem. Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
 
Die beiden Bäume an der östlichen Grundstücksgrenze, 
welche durch den Bau der Tiefgarage gegebenenfalls be-
ansprucht werden, müssen bei Eingriffen in deren Wurzel- 
oder Kronenwerk über einen Antrag gem. Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln beantragt werden. Kann hier ein Erhalt 
der Bäume gewährleistet werden, soll neben der Antrag-
stellung eine ökologische Baubegleitung erfolgen. 
 
Alle Anträge gem. Baumschutzsatzung Stadt Köln sind in 
digitaler Form an antrag -baumschutz@stadt-koeln.de zu 
senden. Die zuständ ige Ansprechperson beim Umwelt - 
und Verbraucherschutzamt für den Baumschutz ist Herr 
Siegert, Tel.: 0221/221 -24042, E -Mail ulf.siegert@stadt-
koeln.de. 
 
ja Den Hinweisen wird gefolgt. 
12.10 In dem Erläuterungsbericht zum Fällantrag von Hr. Berkey 
vom 20.01.2022 ist der Baum Nummer 9 mit einem Umfang 
von 105 cm bemessen und mit einer Ersatzpflanzung 
berechnet. Hier liegt ein Fehler vor - da der Umfang über 
100 cm beträgt sind hier 2 Ersatzpflanzungen erforderlich. 
ja Die Summe der Ersatzpflanzungen wird überprüft und angepasst.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Damit erhöht sich die Summe der Ersatzpflanzungen auf 
22. Dies muss geändert werden. 
12.11 Darüber hinaus bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 
12.12 Untere Naturschutzbehörde (571) 
Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der 
Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines je-
den Jahres). 
 
Sollten o. g. Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, 
ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese 
hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbei-
ten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu un-
tersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde 
unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. 
 
Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders ge-
schützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller 
verpflichtet, die weiteren (Bau/Rodungs -/Abbruch) Tätig-
keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Ab-
teilung Untere Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzu-
nehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Rodungs- und Fällarbeiten erfolgen außerhalb der Vogelbrut-
zeit.  
 
Sollte dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölz-
strukturen nicht eingehalten werden, können diese Maßnahmen 
nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine Fachperson 
durchgeführt werden. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, 
dass im Vorhabensbereich und unmittelbaren Umfeld keine Vögel 
mehr brüten, können Fäll- und Freischnittmaßnahmen auch in-
nerhalb der Brutzeit erfolgen. 
12.13 Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass transparente 
und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade so zu 
gestalten sind, dass diese für Vögel als Hindernis erkenn-
bar sind (opake Materialien, Ornamentglas oder Muster der 
Kategorie A der Wiener Umweltanwaltschaft https://wua-
wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/vogelanprall-ang-
lasflaechen/ 
vogelanprall-an-glasflaechen). Umfang der Sicherungs-
maßnahmen wie folgt: 
 
- Eckverglasung, transparente Absturzsicherungen (Voll-
bemusterung / Vollumfängliche Sicherung) 
Kenntnisnahme Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger 
Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder 
anderer Baustoffe wird sichergestellt, dass diese für Vögel als 
Hindernis erkennbar sind. 
 
Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen-
hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas.

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/ 21 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogel-
schlag zu sichern. 
- Glaselemente > 5 m², bodentiefe Fenster, Fensterbän-
der/Fensterreihen (Teilbemusterung/Partielle Sicherung) 
Diese Glaselemente sind dahin gehend zu sichern, dass 
der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² 
nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe 
Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht 
werden. 
- Wintergärten (Teilbemusterung / Partielle Sicherung) 
Übereckverglasungen müssen vollumfänglich sichtbar ge-
macht werden. Bei den übrigen großen Glaselementen ist 
eine partielle Sicherung vorzunehmen, dass der verblei-
bende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m ² nicht 
überschreitet. 
 
Bei ungesicherten Glaselementen und anderen spiegeln-
den Baustoffen ist ein Außenreflexionsgrad von max. 15 % 
nicht zu überschreiten. 
12.14 Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 
BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insb. verbo-
ten, Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, 
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-
lungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen 
oder zu zerstören. Es ist speziell auf Fledermäuse und Ge-
bäude brütende Vögel zu achten. Als Regelbrutzeit ist ana-
log § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz der Zeitraum 
vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres anzunehmen. 
Kenntnisnahme Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgehaltenen 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine Verletzun-
gen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten. 
12.15 Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaftsbe-
hörde (572) 
Immissionsschutz: 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
- 
12.16 Es wird auf folgendes hingewiesen: Kenntnisnahme Das Gutachten wird im weiteren Verfahren nochmals überarbeitet 
und in eine finale Fassung gebracht.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die vorgelegte aktuelle Fassung der Schalltechnischen Un-
tersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im 
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfah-
rens „Scheidtweilerstraße“ in Köln -Ehrenfeld Stand Feb-
ruar 2021 (B1710230 -04_ver24Feb21, ADU cologne, 
50829 Köln) ist kaum von der mir im März 2021 per E-Mail 
übersendeten Version mit demselben Datum zu u nter-
scheiden. Einziges Unterscheidungskriterium ist in der 
Druckfassung die Seitenzahl des Anhangs (neu: 136 Sei-
ten), ansonsten der Dateiname (B1710230 -
04_ver24Feb21_red.Korrektur_23.11.21). 
12.17 Gemäß der schalltechnischen Untersuchung soll das 
Plangebiet die Immissionsempfindlichkeit eines Mischge-
biets aufweisen. In der Begründung zum VEP wird erläu-
tert, dass ein Urbanes Gebiet festgesetzt werden soll.  
 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ergibt sich aber 
nicht die Notwendigkeit einer Überarbeitung der schall-
technischen Untersuchung. 
Kenntnisnahme - 
12.18 Die Formulierung zum Gewerbelärm in Kapitel 5.11 der 
Begründung ist nicht aktuell und der Satz „An allen übri-
gen Fassaden des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte 
der TA Lärm eingehalten“ nicht nachvollziehbar.  
 
Da im Nachtzeitraum auch an der Ost- und Westfassade 
des Plangebäudes Überschreitungen des Immissionsricht-
werts der TA Lärm vorliegen, wurde die Formulierung in 
Kapitel 8.3 der o.g. schalltechnischen Untersuchung vom 
24.2.2021 (136 Seiten Anhang bzw. redaktionelle Korrek-
tur vom 23.11.2021) entsprechend geändert.  
 
Gleiches gilt für die Ausführungen zum Gewerbelärm (Ab-
satz 6) in Kapitel 6.7.1 der Begründung. 
ja Die betreffenden Kapitel werden überarbeitet.

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/ 23 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.19 In Hinblick auf gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss 
des Plangebäudes muss im weiteren Verlauf der Planung 
bzw. im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt wer-
den, dass die gewerbliche Vorbelastung berücksichtigt 
wird und bei Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch 
die Gewerbeeinheiten die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm eingehalten werden. 
ja Dem Hinweis wird gefolgt. 
12.20 Hinsichtlich der Grundrissgestaltung weise ich darauf hin, 
dass Wohnküchen als Aufenthaltsräume angesehen wer-
den und damit als schutzbedürftige Räume im Sinne der 
DIN 4109 betrachtet werden müssen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis zu den Aufenthaltsräumen wird zur Kenntnis genom-
men. 
 
Im vorliegenden Entwurf sind keine Wohnküchen geplant. Alle 
weiteren Aufenthaltsräume sind nach Süden zur weniger immissi-
onsbelasteten Fassadenseite orientiert. 
12.21 Da in Bezug auf den Betriebshof der KVB aber auch auf 
die anderen bereits angesiedelten Gewerbebetriebe recht-
liche Interessen berührt werden können, empfehle ich 
diese i. S. d. §13 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 
(VwVfG) als Beteiligte - entsprechend § 28 VwVfG - am 
Verfahren zu beteiligen. 
Kenntnisnahme Die KVB befindet sich bereits in intensiver Abstimmung mit der 
Vorhabenträgerin.  
Die KVB und die sonstigen Gewerbebetriebe können sich inner-
halb der Beteiligungszeiträume, die im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens vorgesehen sind, zur Planung äußern. Dies wird 
im Rahmen der Offenlage gemäß §3(2) BauGB erfolgen. 
12.22 Es muss sichergestellt werden, dass die Regenrinne und 
das Garagenrolltor der Tiefgarage entsprechend des 
Standes der Lärmminderungstechnik ausgeführt werden, 
da dies in der schalltechnischen Untersuchung vorausge-
setzt wird. Zusätzlich sollte auch eine schallabsorbierende 
Ausführung der Innenwände der Rampen, also auch hier 
der Stand der Technik, berücksichtigt werden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Das Garagenrolltor und die Regenrinne entsprechen dem aktuel-
len Stand der Lärmschutztechnik. 
Ob die Innenwände der Rampe schallabsorbierend ausgeführt 
werden können, wird im Rahmen der weiteren Realisierungspla-
nung überprüft. 
12.23 Im weiteren Verlauf der Planung muss sichergestellt wer-
den, dass durch die geplanten Tiefgaragenein- und -aus-
fahrten keine Blendwirkungen an den Immissionsorten der 
im Umfeld bereits vorhandenen Bebauung entstehen. 
ja Die erarbeitete Stellungnahme zu den Lichtimmissionen der Tief-
garagenausfahrt zeigt auf, dass von der vorgesehenen 
Tiefgaragenausfahrt keine schädlichen Lichtimmissionen an Im-
missionsorten in der Umgebung, d.h. an Fenstern schutzwürdiger 
Räume ausgehen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.24 Da tieffrequente Geräusche aus der Trafostation der KVB 
nicht ausgeschlossen werden können, wird eine Berück-
sichtigung/ Beurteilung nach TA Lärm empfohlen. 
ja Die Lärmimmissionen durch das angrenzende Trafogebäude 
wurden im Rahmen einer Stichprobenmessung und Einschätzung 
beurteilt.  
Es ist zu erwarten, dass durch die Geräuschimmissionen des 
Trafogebäudes an der Planbebauung die Vorgaben der TA Lärm 
für MU-Gebiete tags sowie nachts eingehalten werden. Die Vor-
gaben für seltene kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) 
der TA Lärm werden ebenfalls sicher eingehalten. Tieffrequente 
Geräuschanteile waren ebenfalls nicht festzustellen. 
12.25 Wasser- und Abfallwirtschaft: 
Aus den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass zur Reali-
sierung des Vorhabens die bestehenden Gebäude zu-
rückgebaut werden. Des Weiteren sind Bodenbereich als 
DK I Material eingestuft. Um eine geordnete Stoffstrom-
kontrolle sicherzustellen, wird gebeten im Durchführungs-
vertrag folgenden Passus aufzunehmen:  
 
„Für die Verwertung-/Entsorgung des anfallenden Ab-
bruchmaterials und Bodenaushubs ist aufgrund der abfall-
rechtlichen Stoffstromkontrolle entsprechend § 47 - 52 
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein  
Verwertungs-/Entsorgungskonzept zu erstellen. Der Inhalt 
des Konzeptes ist mit der Abt. Untere Immissionsschutz, 
Wasser und Abfallwirtschaftsbehörde beim Umwelt– und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, abzustimmen.“ 
 
ja 
 
In den Durchführungsvertrag wird folgender Passus aufgenom-
men und ergänzt:  
„Für die Verwertung-/Entsorgung des anfallenden Abbruchmateri-
als und Bodenaushubs ist aufgrund der abfallrechtlichen Stoff-
stromkontrolle entsprechend § 47 - 52 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept zu erstellen. Der 
Inhalt des Konzeptes ist mit der Abt. Untere Immissionsschutz, 
Wasser und Abfallwirtschaftsbehörde beim Umwelt– und Ver-
braucherschutzamt der Stadt Köln, abzustimmen.“ 
12.26 Vorsorgender Bodenschutz (574/2) 
Die Belange sind nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
12.27 Boden- und Grundwasserschutz (573) 
Im Geltungsbereich des VEP sind keine Altlasten und alt-
lastverdächtige Flächen (gem. § 2 BBodSchG) bekannt. 
 
Die Altlastensituation ist unter Punkt 6.7.2 Altlasten in der 
Begründung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorhaben bezo-
genen B-Plan Nr. 63454/03 zutreffend beschrieben. 
Kenntnisnahme Im Zuge der Untersuchungen des Altlastenstandortes Nr. 304112 
wurden keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen 
gefunden.

- 24 - 
 
/ 25 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten von 
(ehemals) gewerblich genutzten Flächen umgeben (Alt-
standort 304 112, div. ASR-Flächen). Sollten bei künftigen 
Baumaßnahmen Auffälligkeiten im Boden festgestellt wer-
den, ist 573/1 zeitnah darüber zu informieren und ein 
Fachgutachter ist hinzuzuziehen. Weitere Maßnahmen 
können dann erforderlich werden. 
 
Gegen die Aufstellung des B-Planes in der vorgestellten 
Fassung hat 573/1 keine Bedenken. 
12.28 Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Bundes-Bo-
denschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) auch bei 
der Realisierung der Planung zu berücksichtigen. 
 
Die zuständigen Ansprechpersonen der Abteilung Untere 
Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz sind Herr 
Gerhold (Tel. 0221/221-23737) und Frau Hoppe (Tel. 
0221/221-24857). 
Kenntnisnahme Der Hinweis auf die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzge-
setzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-
verordnung (BBodSchV) wird zur Kenntnis genommen. 
13 
13.1 
611/3 Umweltprüfung in der Bauleitplanung 
Gegen das Vorhaben bestehen seitens 611/3 grundsätzlich 
keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
13.2 Es wird um eine Überprüfung der folgenden Punkte in der 
Begründung bzw. in den textlichen Festsetzungen gebeten: 
 
Begründung Kapitel 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung 
schützenswerter Bäume / Kapitel 6.1.2 Pflanzen: 
Die genannten Anzahlen der zu erhaltenden und zu fällen-
den Bäume sind zu überprüfen. Von der Gesamtheit der 13 
geschützten Bäume auf dem Grundstück sollen 2 Eschen 
an westlichen Grundstücksgrenze erhalten werden. Die üb-
ja Der betreffende Passus wird korrigiert.

- 25 - 
 
/ 26 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
rigen 11 Bäume entfallen. Stellenweise ist jedoch von ei-
nem Entfall aller 13 Bäume die Rede, wir bitten dies ein-
heitlich zu korrigieren. 
13.3 Textl. Festsetzungen Nr. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB: Rück-
haltung von Niederschlagswasser: 
Hier ist für die extensiven Dachflächen ein Abflussbeiwert 
Cs = 0 angesetzt, während in der Begründung ein Abfluss-
beiwert von 0,4 steht (Kapitel 6.3.3 und 6.14.2). Ich bitte 
dies zu überprüfen. 
ja Der betreffende Passus wird überprüft und korrigiert. 
14 
14.1 
62 Bauverwaltungsamt 
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 15.03.2022 nehme 
ich zu den erschließungsrechtli chen und beitragsrechtli-
chen Belangen von 62 sowie hinsichtlich der verkehrstech-
nischen Belange von 66 zusammenfassend wie folgt Stel-
lung: 
Kenntnisnahme - 
14.2 Das hier zur Rede stehende Plangebiet grenzt unmittelbar 
an die Scheidtweilerstraße an. Diese unterliegt jedoch nicht 
mehr der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 127 ff 
BauGB. Straßenbauliche Maßnahmen, die eine Beitrags-
pflicht nach § 8 KAG NRW auslösen würden, sind derzeit 
nicht bekannt. 
Kenntnisnahme - 
14.3 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für etwaige Ar-
beiten am bestehenden Gehweg sowie die Pflanzung der 
Straßenbäume der Abschluss eines Ausbauvertrages ge-
mäß § 16 StrWG NRW rechtlich nicht möglich ist. Aus stra-
ßenrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben je-
doch keine Bedenken. Die Scheidtweilerstraße gilt als Ge-
meindestraße ohne Benutzungsbeschränkung als vor 1962 
gewidmet. 
ja Dem Hinweis wird gefolgt. 
14.4 Seitens 66 gibt es folgende Hinweise:  ja Der entsprechende Passus wird überarbeitet.

- 26 - 
 
/ 27 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
In der Anlage 2, Gliederungspunkt 5.6.5 Gehwege ist der 
erste Absatz zu streichen. Dieser ist aus dem Verkehrsgut-
achten entnommen und betrifft nicht das Planungsvorha-
ben, sondern lediglich den P0-Fall.  
14.5 Die im Mobilitätskonzept und in der Anlage 2, Gliederungs-
punkt 5.6.7 Mobilitätskonzept dargestellten Mobilitätsmaß-
nahmen sind in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. 
ja Das Mobilitätskonzept wird als Anlage dem Durchführungsvertrag 
beigefügt. 
14.6 Die Herangehensweise aus dem Mobili tätskonzept hin-
sichtlich des Stellplatznachweises ist zwar korrekt, jedoch 
ist der Stellplatz nachweis zu aktualisieren und mit der 
neuen, am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung zu 
berechnen. Das Mobilitätskonzept muss hier entsprechend 
aktualisiert werden. 
ja Das Mobilitätskonzept wird entsprechend aktualisiert. 
14.7 Es ist weiterhin nicht geklärt, wie die Bring - und Holver-
kehre der Kindergroßtagespflege und der Altenpflege ab-
gewickelt werden. Durch die Anwendung der neuen Stell-
platzsatzung in Kombination mit dem Mobilitätskonzept 
könnten vielleicht durch weniger nachzuweisende Stell-
plätze Räume frei werden, die für den Bring - und Holver-
kehr genutzt werden könnten. Dies ist durch den Vorhaben-
träger zu prüfen, im Konzept anzupassen und 66 zur Ab-
stimmung vorzulegen. 
ja Der Hol- und Bringverkehr für die Altenpflege und die zwei Kin-
dergroßtagespflegen wird in der Tiefgarage nachgewiesen.  
14.8 Die Maße für Gehweg und Parkstreifen entsprechen mit 
1,97 m und 1,95 m nicht dem aktuellen Stand der Technik. 
Die Fahrbahn ist hingegen mit einer Breite von ca. 7,50 m 
im Bestand zu breit. Außerdem ist der Knotenpunkt Maar-
weg/Scheidtweilerstraße gemäß Ver -kehrsuntersuchung 
nicht leistungsfähig genug. Eine Umgestaltung der Scheid-
tweilerstraße mit Verbreite rung der Nebenanlagen bzw. 
Reduzierung der Fahrbahnbreite darf daher nicht ausge-
schlossen werden. Im Bebauungsplan sind diesbezüglich 
keine Maße festzusetzen, hier ist nur der derzeitige Stand 
darstellen. 
ja Es sind keine Maße für Fahrbahnbreite oder ähnliches in der öf-
fentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.

- 27 - 
 
/ 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
14.9 Die Grenzmarkierung für das Parkverbot vor der Tiefga-
rage sollte nicht in dem Bebauungsplan dargestellt werden, 
da seitens der Straßenverkehrsbehörde eine solche Mar-
kierung im Regelfall nicht mehr angeordnet wird. 
ja Die Darstellung wird aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan 
entfernt. 
14.10 Die Feuerwehraufstellflächen können für eine Umgestal-
tung ein Hindernis darstellen. Es sollte geprüft werden, ob 
der zweite Rettungsweg durch die Drehleiter noch gegeben 
ist, wenn das Feuerwehrfahrzeug 1,00 m bis 2,00 m weiter 
von der Hauswand entfernt steht. Wenn das nicht möglich 
ist, kann weder die Bordsteinlage verändert werden, noch 
das Parken auf die Fahrbahn verlegt werden. Außerdem 
verhindern die Aufstellflächen die freie Platzierung von 
Bäumen oder verkehrsberuhigenden Elementen. 
nein Der zweite Rettungsweg über die Drehleiter der Feuerwehr ist bei 
einer Verbreiterung des Gehwegs nicht mehr möglich. 
Da die hypothetische Umgestaltung der Scheidtweilerstraße nicht 
konkret ansteht, kann sie im Verfahren nicht berücksichtigt wer-
den, da dies eine komplette Umplanung des Gebäudes zur Folge 
hätte. 
14.11 Ebenfalls muss sichergestellt sein, dass die Leerung der 
Unterflurcontainer noch erfolgen kann, wenn sich die Ne-
benanlagen zukünftig verbreitern sollten. 
nein Bei einer hypothetischen Verbreiterung der Nebenanlagen kann 
die Abholung des Hausmülls nicht mehr über die Unterflurcontai-
ner erfolgen.  
Da die hypothetische Umgestaltung der Scheidtweilerstraße und 
ihrer Nebenanlagen nicht konkret ansteht, kann sie im Verfahren 
nicht berücksichtigt werden, da dies eine komplette Umplanung 
des Gebäudes zur Folge hätte. 
14.12 Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 
dürfen laut der textlichen Festsetzung nur um bis zu 2,00 m 
verschoben werden. Dies kann die Straßenplanung even-
tuell erschweren. 
nein Das bisher festgesetzte Verschiebemaß für die Standorte der 
Straßenbäume entfällt, da die Rettung durch die Feuerwehr über 
den zweiten Rettungsweg nicht mehr möglich wäre. 
Die Standorte der Straßenbäume sind zwingend einzuhalten. 
14.13 Abschließend wird noch angemerkt, dass das Müllfahrzeug 
bei der Leerung der Unterflurcontainer in die Tiefgaragen-
ausfahrt ragt. Dies kann zu Problemen führen, wenn sich 
ein- und ausfahrende Fahrzeuge begegnen, sodass hier 
eine Anpassung notwendig ist. 
ja Die Darstellung im VEP zeigt den Idealparkstand für die Abho-
lung des Hausmülls durch das Müllfahrzeug. Die Leerung kann 
aber auch problemlos erfolgen, wenn das Fahrzeug so zu den 
Unterflurcontainern positioniert ist, dass die Ein- und Ausfahrt der 
Tiefgarage nicht zum Teil verdeckt wird. 
15 63 Bauaufsichtsamt 
Eingangsbestätigung 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
16 
16.1 
630/21  ja Die Planung wird hinsichtlich des Hinweises angepasst.

- 28 - 
 
/ 29 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ln dem Vorhabenbezogenen-Bebauungsplan-Entwurf liegt 
augenscheinlich ein Abstandsflächenverstoß auf dem be-
nachbarten Grundstück (Flur 68, Flurstück 1856) vor. 
 
Für die Nordseite wird hierfür eine geringere Abstandsflä-
che in der textlichen Festsetzung festgesetzt. Jedoch liegt 
der Abstandsflächenverstoß augenscheinlich auch östlich 
zu dem oben genannten Grundstück (Tiefgaragenzufahrt in 
Verbindung der Erhöhung für die Kinderspielfläche). 
 
Für die Beurteilung sind hier genauere Planausschnitte er-
forderlich. Die geplante Lärmschutzwand könnte hier ab-
standsflächenrelevant sein. 
16.2 ln der Textlichen Festsetzung wird aufgeführt, dass eine 
Stellplatzreduzierung um 15% möglich ist, wenn Maßnah-
men aus dem Mobilitätskonzept umgesetzt werden. Hier 
sind die sogenannten Maßnahmen zu konkretisieren. Um 
welche Maßnahmen bzw. um welches Mobilitätskonzept 
handelt es sich hierbei für die Anwendung der Reduzie-
rung? 
ja Die Festsetzung wird konkretisiert. 
16.3 Es ist geplant, dass der Zweite Rettungsweg durch die 
Feuerwehr erreichbare Stelle sichergestellt wird. Hierfür 
ist eine Feuerwehraufstellfläche erforderlich und laut Pla-
nung ist diese auf dem öffentlichen Straßenland geplant. 
ln wie weit hier das öffentliche Straßenland in Anspruch 
genommen wird und ob hier öffentliche Stellplätze wegfal-
len müssen, muss von der Brandschutzdienststelle und 
dem Verkehrsamt beurteilt werden. 
Kenntnisnahme - 
17 
17.1 
67 Amt für Grünflächen und Landschaftspflege 
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Scheidtweiler-
straße 44 -48 in Köln -Braunsfeld wird seitens 67 zuge-
stimmt. 
 
Kenntnisnahme 
 
-

- 29 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
17.2 Die Umsetzung der grünplanerischen Maßnahmen ein-
schließlich dem dauerhaften Erhalt, ist in dem entsprechen-
den Durchführungsvertrag/Erschließungsregelungen zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu sichern. 
ja Die Umsetzung der grünplanerischen Maßnahmen einschließlich 
dem dauerhaften Erhalt wird im Durchführungsvertrag zwischen 
der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln gesichert. 
17.3 Als Artenschutzmaßnahme sollten für gebäudebrütende 
Vogelarten Nistmöglichkeiten geschaffen werden, die di-
rekt in die Fassadengestaltung integriert werden können. 
Bei dem VI- VII geschossigen Gebäudekomplex ist hier vor 
allen ein Einbau von Nistmöglichkeiten für Mauersegler zu 
betrachten. 
nein Aus der Artenschutzprüfung ergibt sich keine Verpflichtung zur 
Installation von Nistmöglichkeiten.  
Ob eine freiwillige Anbringung möglich ist, wird im Rahmen der 
Realisierungsplanung erwogen. 
17.4 Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell liegt der ursäch-
liche Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche unterhalb der 
Mindestgröße von 5.000 qm. Wenn der Mehrbedarf unter 
einer Größe von 5.000 qm liegt, ist entsprechend dem Ko-
operativen Baulandmodell (2017) ein Ablösebetrag zu leis-
ten. Im vorliegenden Fall werden ca. 28 Wohneinheiten zu-
sätzlich zu dem Bestand an Wohneinheiten errichtet und 
damit ergibt sich ein Mehrbedarf von 644 qm öffentlicher 
Grünfläche. Der Ablösebetrag beträgt 19.320,00 Euro und 
errechnet sich aus dem Mehrbedarf von 644 qm multipli-
ziert mit 30,00 Euro Herstellungskosten (eine Anpassung 
ist evtl. erforderlich).  
 
Der Ablösebetrag ist auch im Rahmen des Durchführungs-
vertrages einzufordern. Den Durchführungsvertrag bitte ich 
zeitnah vorzulegen. 
ja Die Vorhabenträgerin wird eine entsprechende Ausgleichszah-
lung leisten. Die Ausgleichszahlungen und Regelungen werden 
im Durchführungsvertrag festgehalten.

Beschlussvorlage Rat

8812 Zeichen

*Korrektur 25.01.2023: Nummer Bebauungsplan korrigiert 
 
 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
612 Baue Az 
Vorlagen-Nummer 
 3989/2022 
Freigabedatum 17.01.2023 
Korrekturdatum 25.01.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63454/03* 
Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld  
Beschlussorgan 
StadtentwicklungsausschussRat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03* für das Gebiet 
nördlich der Scheidtweilerstraße und südlich des KVB-Betriebsbahnhofs betreffend die 
Grundstücke Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Arbeitstitel: Scheidtweiler-
straße 44-48 in Köln-Braunsfeld abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5 
2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63454/03*, Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 
44-48 in Köln Braunsfeld mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit 
§ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 30.01.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 02.02.2023 
Rat 09.02.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Eigentümerin des Grundstücks Scheidtweilerstraße 44–48, die gemeinnützigen Woh-
nungsbaugesellschaft Ehrenfeld eG hat im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorha-
benbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt, dem der Stadtentwicklungsausschuss in 
seiner Sitzung am 4. Juli 2019 einstimmig zugestimmt hat. 
Es ist vorgesehen, die auf dem Grundstück befindlichen drei Wohngebäude mit insgesamt 48 
Wohneinheiten niederzulegen und anstelle der sanierungsbedürftigen Bebauung den Neubau 
einer geschlossenen Wohnbauzeile mit insgesamt 75 Wohneinheiten in Form eines “Lang-
hauses“ mit fünf Häusern planungsrechtlich vorzubereiten. D.h., es werden 27 Wohneinheiten 
neu errichtet. Darüber hinaus sind im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen in Form von fünf 
Büroeinheiten, einer Altentagespflege- sowie zwei Kindergroßtagespflegeeinrichtungen und 
ein Nachbarschaftshof für die Anwohner vorgesehen. 
Für den Bereich gilt der am 12.03.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplanes 63450/03. Die-
ser setzt für das Grundstück Sondergebiet (SO, KVB-Betriebsbahnhof) fest in dem alle für 
einen Straßenbahnbetrieb notwendigen Anlagen und u. a. auch Werkswohnungen zulässig 
sind. Für die vorhandenen viergeschossigen Punkthäuser werden vier Vollgeschosse als 
Höchstgrenze festgesetzt.  
Die neue Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“, 
die im Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbauge-
nossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Für den Standort 
an der Scheidtweilerstraße wurde aus fünf Konzepten der Entwurf des Büros Damrau 
Kusserow Architekten zum Sieger gewählt.  
Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes gestaffeltes 
VI- bis VII- Gebäude vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und ha lböffentliche Nut-
zungen, wie eine Altentagespflege und Gemeinschaftsflächen für die Anwohner, das Nut-
zungsspektrum ergänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet.  
Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ beze ichnet und 
besteht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen Wohnformen anbieten 
und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen.  
Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), 
auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszuschnitte, die 
auf die vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
ermöglichen.  
Für das Planverfahren ist das kooperative Baulandmodell anzuwenden. Das bedeutet u.a. 
dass von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten mindestens 30% der 
durch das neue Planungsrecht geschaffenen Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich 
geförderten Wohnungsbau zu errichten sind. 
Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folge nd, werden ca. 1.700 m² der Ge-
schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung

3 
gefördert werden kann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Planungs-
recht geschaffenen Geschossfläche Wohnen. Konkret soll en fünf Geschosse des Hauses 
E, dessen Wohnangebot sich an Studierende richtet, als geförderter Wohnungsbau errich-
tet werden. Eine entsprechende Verpflichtung wird im zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan gehörenden Durchführungsvertrag aufgenommen, der zwischen der Vorhabenträ-
gerin und der Stadt Köln abgeschlossen wird. 
Die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes soll durch die Aufstellung eines vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan-Verfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfol-
gen. Dies ist möglich, da 
-  der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Nachverdichtung einer Innenbereichs-
fläche dient; 
-  die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen 
Schwellenwert von 20.000 m² liegt;  
- kein Vorhaben geplant wird, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltprüfung oder nach 
Landesrecht besteht; 
- keine Anhaltspunkt für eine Beeinträ chtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 
BauGB genannten Schutzgüter bestehen, dies sind die Erhaltungsziele und der 
Schutzzweck der Natura 2000 -Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;  
- der Geltungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angeme ssenem Sicherheits-
abstand eines Störfallbetriebes liegt;  
Im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird von der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a und 
Anlage 1 BauGB abgesehen. Ferner kann anstelle der Durchführung einer frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung, im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB, eine s.g. Bürgerinformation mit der Mög-
lichkeit der zweiwöchigen Einsichtnahme und der Abgabe einer Stellungnahme durchgeführt 
werden.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
nach § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 29.01.2019 bis 06.03.2019 statt. Das Ergebnis 
dieser Beteiligung wird in Anlage 2a und 2b dargestellt. Anlage 2a stellt die Inhalte der städti-
schen Dienststellen und Anlage 2b die Inhalte der externen Behörden dar. 
Eine Bürgerinformation fand in der Zeit vom 12.09.2019 bis 25.09.2019 statt. Hierzu ging 
eine Stellungnahme ein, deren Inhalt in Anlage 3 dargestellt wird. 
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 16.03.2022 bis 25.04.2022 statt. Das Ergebnis dieser 
Beteiligung wird in Anlage 4a und 4 b dargestellt. Anlage 4a stellt die Inhalte der städtischen 
Dienststellen und Anlage 4b die Inhalte der externen Behörden dar 
Die öffentliche Auslegung des ausgearbeiteten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 15.09.2022 bis 17.10.2022 öf-
fentlich ausgelegt. Hierzu gingen fünf Stellungnahmen ein, deren Inhalte mit einer abwägen-
den Stellungnahme in Anlage 5 dargestellt werden. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Anlage 2a Darstellung der zur frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen einge-

4 
gangenen Stellungnahmen  
Anlage 2b Darstellung der zur frühzeitigen Beteiligung der externen Behörden und Träger 
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 3 Darstellung der zur Bürgerinformation eingegangenen Stellungnahme 
Anlage 4a Darstellung der zur erneuten Beteiligung der externen Behörden und Träger öf-
fentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 4b Darstellung der zur erneuten Beteiligung der städtischen Dienststellen eingegan-
genen Stellungnahmen 
Anlage 5 Darstellung der zur öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 6 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 7 DIN-A3-Verkleinerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Anlage 8 DIN-A3-Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplanes

Anlage 8 Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplanes

10895 Zeichen

ANLAGE 8
73
101/31
1173
467
3940/101
3942/196
1481
69 a 69
50
4394/101
4395/101
1398
71a
3252/101
77
101/35
17
38 b
1810
67 65-63
1002
14713939/101
1315
3941/196
15
15 a
75
1402
44
46
48
19
79
48.95
48.70
48.69
48.78
48.94
48.88
48.97
49.09
49.19
49.23
49.34
49.10
49.02
49.08
49.18
49.25
49.24
49.46
49.36
49.39
49.48
49.44
49.4949.31
49.40
49.50
49.58
49.63
V
49.69
49.70
49.68
49.66
49.42
49.40
49.34
49.70
49.63
49.69
49.95
49.8049.85
49.84
49.93
49.92
50.00
49.84
49.84 49.85
49.59
49.70
49.65
49.59
49.53
49.62
49.72
49.81
I FD
SD
Halle
A
49.27
SD
IV
SD
VI FD
SD
SD
SD
SD
FD
IV FD
49.41
49.80
48.94
49.49
Scheidtweilerstraße
49.85
FD
WD
I
V
F D
VI
III
49.39
I
49.31
49.29
49.28
49.13
49.11
II
49.19
49.34
49.48
49.61
IV
49.82
49.82
V
FD
III
III
A
I
FD
FD
FD
Gemarkung Muengersdorf
Flur 68
FD
A
III
IV
III
49.69
49.7849.80
49.79
49.77
A
FD
A
49.70
A
49.47
49.40
49.99
49.99
49.94
49.98
49.84
50.02
F D
I
Whs
Whs
Whs
III
V
IV
FD
FDIV
IV
FD
IFD
I FD
IV FD
49.41
49.4249.43
49.37
49.23
49.45
49.51
49.55
49.57
49.49
49.45
49.43
49.52
49.42
49.48
49.53
49.50
49.58
49.58
49.59
49.53
49.62 49.37
Damrau K us s erow 
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE  E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS  B R AUNS F E LD
Wohn-  und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Süd
Haus B: Traufhöhe
68,58m üNHN (H=19,33m)
Haus E: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=21,47m)
Haus : Traufhöhe
68,58m üNHN (H=18,41m)
Haus : Traufhöhe
21,47 = 71,47m üNHN (H=21,98m)
Haus B OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHN
Haus : OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHN
56,40m üNHN
55,18m üNHN
53,00m üNHN
53,95m üNHN
54,90m üNHN
Haus A: OKFF EG
-0,85m = 49,15m üNHN
Grundstücksgrenze
52,10m üNHN
Sm =56,28m üNHN
First=58,10m üNHN
GHma .
=67,50m ü.NN.
ma . Ge ude olumen gem ß 
B- lan nördlich Scheidtweilerstraße
H T-Getr nge-
makt gem ß 
ageplan SEA
Scheidtweilerstraße 50
KVB-TRAFO
-Haus
53,85m üNHN
54,80m üNHN
50,50m üNHN
51,45m üNHN
52,40m üNHN
Haus A: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=22,38)
52,65m üNHN51,40m üNHN
49,40m üNHN
53,00m üNHN
Grundstücksgrenze
Haus E: OKFF EG
0,00m = 50,00m üNHN
Haus : Eingangse ene
-0,17m = 49,83m üNHN
Haus  B :  G
- 0,68m  9,3 m üNHN
Haus : OKFF EG
0,17m = 50,17m üNHNHaus : OKFF EG
-0,51m = 49,49m üNHN
500 / 12002.06.2022
Damrau K us s erow 
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE  E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS  B R AUNS F E LD
Wohn-  und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Nord
Haus : Traufhöhe
21,47 = 71,47m üNHN (H=21,98m)
Haus : Traufhöhe
68,58m üNHN (H=18,41m)
Haus E: Traufhöhe
21,47 = 71,47m üNHN (H=21,47m)
f e s t
 f e s t
f e s t
Haus B: Traufhöhe
68,58m üNHN (H=19,33m)
54,90m üNHN
55,18m üNHN
Grundstücksgrenze
ma . Ge ude olumen gem ß 
B- lan nördlich Scheidtweilerstraße
H T-Getr nge-
makt gem ß 
ageplan SEA
Scheidtweilerstraße 50
Sm =56,28m üNHN
First=58,10m üNHN
GHma .
=67,50m üNHN
Haus A: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=22,38)
KVB-TRAFO
-Haus
52,10m üNHN
52,10m üNHN52,40m üNHN52,70m üNHN
50,20m üNHN
52,70m üNHN
50,20m üNHN
53,00m üNHN
50,50m üNHN
53,90m üNHN
51,40m üNHN
54,90m üNHN
52,40m üNHN
49,90m üNHN 49,60m üNHN 49,60m üNHN
Haus : OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHN
 Haus : OKFF EG
-0,51m = 49,49m üNHN
Haus B OKFF
Hochparterre
-0,17m = 49,83m üNHNHaus B: OKFF EG
-0,68m = 49,32m üNHN
52,40m üNHN
Haus : OKFF EG
0,17m = 50,17m üNHN
Haus E: OKFF EG
0,00m = 50,00m üNHN
Haus : Eingangse ene
-0,17m = 49,87m üNHN Haus A: OKFF EG
-0,85m = 49,15m üNHN
51,40m üNHN
49,40m üNHN
50,20m üNHN
46,43m üNHN 45,75m üNHN
Grundstücksgrenze
500 / 12008.06.2022
Scheidtweilerstraße
Sm =61,84m üNHN
First=68,43m üNHN
Scheidtweilerstraße 73
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Haus A: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=22,38)
Haus A: OKFF EG
-0,85m = 49,15m üNHN
51,40m üNHN
49,40m üNHN49,60m ü.NHN.
52,10m ü.NHN.
Damrau K us s erow 
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE  E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS  B R AUNS F E LD
Wohn-  und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Ost/ est
350 / 120
50,50m üNHN
Scheidtweilerstraße
69,86m üNHN
Scheidtweilerstraße 17
66,63m üNHN
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Haus E: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=21,47m)
52,30m üNHN 52,40m üNHN
54,90m üNHN
OKFF EG
50,00m üNHN
53,90m üNHN53,40m üNHN 52,90m üNHN
56,40m üNHN55,90m üNHN 55,40m üNHN
Ansicht est / aulihöfeAnsicht Ost/ KVB 02.06.2022
Damrau K us s erow 
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE  E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS  B R AUNS F E LD
Wohn-  und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Grundriss Regelgeschoss
500 / 12001.06.2022
Müll Unterflurbehälter
Sonnensitz
49.06
49.89
Hecke + Zaun H 100 cm
Müll Unterflurbehälter
Wartungstor H 100 cm
Fassadenrinne
Rutschausstieg
Mulden kaskadierend
Almsofa
Waldsofa
49.03
Zaun+Hecke H 100 cm
49.05
49.40
49.00
49.02
50.40
49.03
49.03
52.30
51.10
Haus A
Haus E
50.30
50.25
Tiefgarage 
UG
51.70
grüne Terrassen
50.40
50.20
49.93
49.84
49.81
49.74
49.58
49.07
Haus D
(OKTG 48.47)
 neznalfprettelK
in 
teebresärG
48.85
Leiteraufstieg
Steigstamm
mit Handlaufseilen
Geröllgletscher/ Gräser /Kieselspiel
Berghütte aufgeständertmit Bergsteigermuldenrutsche
auf EPDM Belag
Liegenetz
53.58
Wiese mit Bestandsbäumen
Keine Eingriffe im Wurzelraum
"Steg"
Tiefgarage 
UG
AWB Abholfahrzeug Unterflurbehältermit Auslegerradius
grüne
Terrassen
Himmels-
treppe
grüne
Terrassen
Sitzen
50.17
Seniorentreff
Beet als Blickfang Altenpflege
50.20
Zaun+Hecke H 100 cm
Schattensitz
Langhaus:
Kleinkinderspielhaus im Tal
R
nawkcü
d m
 ti2 F
ne
s
ret
egärhcs
s nrettelK
etz
Langes Spielpodest aus Robinie Höhe 58 cmüberdacht mit Satteldach aus Robinie
Leiter
tiS
z
knab
 guzfuadnaS
+
ühcsdnaS
tet
Lange Schalen- / Muldenrutscheam Hang, mit Kurve
Einstieg: +1,75 m (= 54.55)
Wipptier Berg
Balancierpoller +Knüppelstufen
Berghütte 'Alpin' mit Satteldach,Fensterläden + Sitzbank
Klettersteig
Alpinum gnunürgebnedassaF
 -
naR
egk
r
tsü
Wartungszugang
Aus- / Einfahrt Tiefgarage
Fa
nedass
b
 gnunürge
 -
tsüregknaR
Solitär Hochstamm
Kinderspiel
Streichel-/Wipptier Wald
Kinderspiel
Streichel-/Wipptier Wiese
Kinderspiel
Drehscheibe
Kinderspiel
Lachspiegel
49.40
49.40
Kletterpflanzen
OK Satteldach
ca. 56.00
Seilaufstieg
Spiel Fernrohr
Sitzrand
Bürgersteig
Scheidtweilerstraße
4 9 .3 6
4 9 .2 5
4 9 .2 3
4 9 .1 9
4 9 .0 94 9 .0 2
4 8 .9 8
4 9 .7 6
4 9 .6 8
4 9 .8 44 9 .8 0
4 9 .6 9
4 9 .6 3
4 9 .4 9
4 9 .5 0
4 9 .4 0
4 9 .6 2
4 9 .7 0
4 9 .7 4
Damrau K us s erow 
Partners chaft mbB
Dars tellung
Plangröße
Planung
Datum Maßs tab
B auherr DIE  E HR E NF E LDE R
Gemeinnützige Wohnungs genos s ens chaft eG
Projekt LANGHAUS  B R AUNS F E LD
Wohn-  und Ges chäfts haus
1:500
Planungs phas e
Arbeits s tand LPH5Ansicht Ost inkl. TG-Rampe
350 / 120
Haus E: Traufhöhe
71,47m üNHN (H=21,47m)
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Rollgittertor
54,80m üNHN
80
52,30m üNHN 52,40m üNHN
54,90m üNHN
OKFF EG
50,00m üNHN
53,90m üNHN53,40m üNHN 52,90m üNHN
56,40m üNHN55,90m üNHN 55,40m üNHN
49,79m üNHN 50,50m üNHN
OKFF TG
46,43m üNHN
49,59m üNHN
Scheidtweilerstraße
69,86m üNHN
Scheidtweilerstraße 17
66,63m üNHN
Ansicht Ost/ KVB 08.06.2022
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 04.08.2020)
Vermessungsbüro Dieper & Henkel
Bayenstraße 65
50678 Köln
(Siegel)
gez. Dieper
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 11.07.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 04.09.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 14.08.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 12.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Weitekamp
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den 08.08.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
gez. Bauer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 18.10.2022
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Beigeordneter
Köln, den 18.08.2022
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
 Bauen und Wirtschaft
gez. Greitemann
Blatt 2 von 2
zum
Vorhaben- und Erschließungsplan
0 25 Meter
Maßstab 1:250
in Köln-Braunsfeld
Scheidtweilerstraße 44-48
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 
63454/03
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplanes
Signatur
Geländehöhe Bestand
Geländehöhe Planung
Oberkante Tiefgaragendecke
(Rohbau)
befestigte Flächen
Betonwerkstein Pflaster / Platten
Vegetationsflächen
Gräser / Stauden /
Bodendecker / Hecken
Vegetation
Baum 20/25
Baukonstruktionen / Bauwerke / Einbauten
Unterflurcontainer Abfall
Entwässerung
Retentionsmulde
Feuerwehr
Feuerwehraufstellflächen
Wiederherstellung öffentl.
Gehweg / Platten
Kleinstein
Spielsand (Fallschutz)
Kies / Schotter
Bestandsbaum (Esche)
Großstrauch (Solitär)
Kletterpflanzen
Entwässerungsrinne
offene Fließrinne / Wasserführung
Sitzauflageextensive Dachbegrünung
Lichtschacht Keller
Zaun
Tor
Poller
Leuchte
Be- / Entlüftung Tiefgarage mit
Sitzauflage
Spielgeräte beispielhaft
Fahrradstellplatz
Geländer
     46.71
     46.71
(OKTG 51,48)
EPDM (Fallschutz am Hang)
Grenze des Vorhaben- und
Erschließungsplans
Lärmschutzwand
N
Ansicht A, Südansicht (Maßstab 1:500)     - Darstellung unverbindlich - Ansicht B, Nordansicht (Maßstab 1:500)     - Darstellung unverbindlich -
Ansichten C und D, Ostansicht und Westansicht (Maßstab 1:500)     - Darstellung unverbindlich -Schallschutzgrundrisse eines Regelgeschosses (Maßstab 1:500)     - Darstellung unverbindlich -
Fassadenbegrünung
- Nachrichtliche Übernahme der Gebäudeansichten, der
Feuerwehraufstellflächen sowie der privaten Kleinkinderspielflächen
Kiesstreifen
Photovoltaikanlage
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
DIE EHRENFELDER
(Siegel)
gez. Nußbaum
gez. Staar
Köln, den 08.07.2022

Anlage 10- Vorab-Auszug Niederschrift TO 6.5 SteA 02.02.2023

2214 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon:  (0221) 32834 
Fax:   (0221)  
E-Mail:  DezVI-Dezernatskoordination-
Session@stadt-koeln.de 
Datum: 16.02.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 02.02.2023 
öffentlich 
6.5 Ratsvorlage "Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbe-
schluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) Nummer 63454/02  
Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld" 
3989/2022 
 
SE Beste (Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen) weist auf die geänderte Beschlussfas-
sung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 30.01.2023 hin. Die Fraktion Bündnis 90/ 
Die Grünen möchten der Vorlage der Verwaltung heute zustimmen und regt die Ver-
waltung an, die Umsetzbarkeit des Beschlusses der Bezirksvertretung Lindenthal im 
weiteren Verfahren zu prüfen. 
RM Sterck (FDP) möchte wissen, wo die Durchwegung der Bezirksvertretung Lin-
denthal geplant ist. Die Ausschussvorsitzende beantwortet die Fragestellung der FDP-
Fraktion und stellt die Vorlage zur Abstimmung.  
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be-
schlusses:  
 
 
Der Rat beschließt 
1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03 für das 
Gebiet nördlich der Scheidtweilerstraße und südlich des KVB-Betriebsbahnhofs 
betreffend die Grundstücke Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Ar-
beitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld abgegebenen Stellung-
nahmen gemäß Anlage 5 
2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63454/03, Arbeitstitel: Scheidtweiler-
straße 44-48 in Köln Braunsfeld mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017

(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün-
dung. 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 9, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 31.01.2023

2145 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon: (0221) 221 93313 
 
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-
koeln.de 
Datum: 31.01.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 30.01.2023  
öffentlich 
9.2.8 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
Nummer 63454/02  
Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld 
3989/2022 
 
 
geänderter Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03 für das Ge-
biet nördlich der Scheidtweilerstraße und südlich des KVB-Betriebsbahnhofs be-
treffend die Grundstücke Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Arbeitsti-
tel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld abgegebenen Stellungnahmen 
gemäß Anlage 5 
2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63454/03, Arbeitstitel: Scheidtweiler-
straße 44-48 in Köln Braunsfeld mit gestalterischen Festsetzungen nach §  10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün-
dung. 
 
 
Im Bereich westlich des Baukörpers soll die Möglichkeit einer Anlage einer öf-
fentlichen Wegeverbindung für den Fuß- und Radverkehr offengehalten werden. 
Da die festgesetzte öffentliche Grünfläche nicht auf dem Grundstück errichtet 
werden kann, wird diese in räumlicher Nähe (geplanter Park am Gleisdreieck, 
begrünte Rad und Fußverbindungen im Rahmenplanungsgebiet) vorgenommen, 
um das festgestellte Gründefizit im Gebiet nicht noch zu vergrößern.

Für die 11 schutzwürdigen Bäume werden die in der neuen Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln angegebenen Ausgleiche zu Grunde gelegt. 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig beschlossen 
 
Nicht anwesend: Frau Finsterle (AfD)

Anlage 1 Geltungsbereich

411 Zeichen

SCHEIDTWEILERSTRAßE
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63454/03 Scheidtweilerstraße 44-48in Köln - Braunsfeld
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 2b Darstellung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der externen Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB

14022 Zeichen

Stadt Köln                                                                                                      
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 1 von 7 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in 
Köln-Braunsfeld - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde für die Träger 
öffentlicher Belange vom 29.01.2019 bis zum 06.03.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Eingabensteller Stellungnahme Berücksichti-
gung ja/nein/teil-
weise/Kenntnis-
nahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
1 
1.1 
Polizeipräsidium 
Köln 
13.02.2019 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im 
Betreff genannte Verfahren keine Bedenken. 
- - 
1.2  Die Polizei empfiehlt grundsätzlich die folgenden 
technischen Mindeststandards: 
- Privathaushalte EFH und MFH (RC2 gem. DIN 
1627-1630) 
- KFZ Delikte (PKW-Aufbrüche ...) vorhanden; In 
der baulichen Umfeldgestaltung berücksichtigen 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
2 
2.1 
Polizeipräsidium 
Köln 
Führungsstelle 
Verkehr 
11.02.2019 
Gegen das im Betreff genannte Planungskon-
zept bestehen keine Bedenken. 
- - 
3 
3.1 
Industrie- und 
Handelskammer 
Köln 
28.02.2019 
Vorhandene Wohngebäude sollen niedergelegt 
werden und durch Neubauten ersetzt werden.  
Die Anzahl der Wohnungen erhöht sich dadurch 
von 48 auf 74. Der gültige Bebauungsplan sieht 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Anstatt des derzeit zulässigen Sondergebietes KVB-
Betriebshof soll eine Ausweisung der Fläche als 
Mischgebiet vorgenommen werden. 
Anlage 2 b

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 2 von 7 
SO KVB Betriebsgelände vor, in dem nur 
Werkswohnungen zugelassen sind. Der neue 
Bebauungsplan soll nun allgemeines Wohnen 
und eine Mischnutzung möglich machen. Der 
entstehende Lärmkonflikt zwischen dem KVB-
Betriebsgelände und dem verdichteten Wohnen 
ist im Erläuterungstext angesprochen und soll 
durch Lärmgrundrisse aufgefangen werden.  
Die Problematik der heranrückenden Wohnbe-
bauung muss im Planungsprozess stets im Blick 
bleiben, damit der Betrieb der KVB nicht beein-
trächtig wird. 
Die Lärmproblematik wird im weiteren Verfahren gut-
achterlich begleitet mit dem Ziel, eine Lösung des 
Konfliktes herbei zu führen. 
4 
4.1 
Kölner Ver-
kehrsbetriebe 
01.03.2019 
Bitte um Fristverlängerung bis zum 20.03.2019 Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
5 
5.1 
Kölner Ver-
kehrs-Betriebe 
AG 
20.03.2019 
Die Erläuterungen zum städtebaulichen Pla-
nungskonzept führen unter Ziffer 4.3 zum beste-
henden Planungsrecht zutreffend aus, dass der 
rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 63450/03 ein 
Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung 
KVB-Betriebshof festsetzt. Neben dem Betriebs-
hof sind unter anderem Werkswohnungen zuläs-
sig, nicht jedoch herkömmliche Wohnungen. 
Diese Festsetzung ist der Tatsache geschuldet, 
dass durch den Betriebshof Immissionen, insbe-
sondere Lärmimmissionen hervorgerufen wer-
den. 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht nun-
mehr aber heranrückende Wohnbebauung vor, 
sodass es erforderlich sein wird, die Problematik 
der miteinander unverträglichen Nutzungen 
durch Mittel des Planungsrechtes zu einer Ver-
träglichkeit zu führen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 3 von 7 
5.2  In Ziffer 5 der Erläuterungen zum städtebauli-
chen Planungskonzept wird richtigerweise aus-
geführt, dass auf den entstehenden Lärmkonflikt 
reagiert werden soll. Danach ist vorgesehen, 
dass Lärmgrundrisse vorgeschlagen werden, 
sodass sich Aufenthaltsräume nach Süden ori-
entieren. Jene Orientierung nach Süden muss 
ausschließlich sein, da die Fassaden im Norden, 
Westen und Osten lärmbeaufschlagt sind. 
Richtigerweise wird ausgeführt, dass die Grund-
risse sicherstellen sollen, dass der für die Ge-
samtstadt extrem wichtige Betrieb der KVB 
durch die heranrückende Wohnbebauung nicht 
beeinträchtigt wird. Insofern bedarf es der Fest-
setzung, dass keinerlei Immissionsorte gem. 
A.l.3 TA Lärm nach Norden, Westen und Osten 
geschaffen werden dürfen. 
Schließlich stellt sich für uns die Frage, wie mit 
Außenwohnbereichen umgegangen werden soll. 
Auch diese sollten ausschließlich nach Süden 
gerichtet sein. 
Gleiches gilt für den unter Ziffer 6.6 aufgeführten 
Kinderspielplatz mit einer Gesamtfläche von ca. 
340 m². Dieser ist so anzuordnen, dass er den 
Lärmimmissionen nicht ausgesetzt ist. 
ja Die Planungskonzeption für das Langhaus stellt durch 
die Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördli-
chen Fassade keine Immissionsorte gemäß TA Lärm 
angeordnet werden. Vereinzelt sieht das derzeitige 
Konzept Fassadenöffnungen in Form von Fenstern 
und Loggien entlang der lärmbeaufschlagten Fassa-
den vor. Der Lärmschutz soll durch eine Festvergla-
sung der Fenster gewährleistet werden.  
Hinsichtlich der Loggien wird das Konzept überprüft 
und ggf. überarbeitet werden. 
Die schutzbedürftige Nutzung Kinderspielplatz soll 
durch geeignete Maßnahmen vor Gewerbelärm abge-
schirmt werden. 
5.3  Zu begrüßen ist die Darlegung in der Ziffer 7.3, 
dass durch die heranrückende Wohnbebauung 
die Nutzung des KVB-Betriebshofes nicht beein-
trächtigt und der langfristige Betrieb dort nicht 
gefährdet werden darf. Vor diesem Hintergrund 
wurde eine erste Schalltechnische Untersu-
chung durch das Büro ADU Cologne im Septem-
ber 2018 erstellt. Insofern bedarf es aber der 
ja Bei den Unterlagen des Büros ADU Cologne handelt 
es sich um eine Machbarkeitsstudie, die im weiteren 
Verfahren vertieft wird.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 4 von 7 
Fortführung und Detaillierung der Schalltechni-
schen Untersuchung. Insofern besteht ein Gut-
achtenbedarf, der in Ziffer 9 nicht erwähnt ist.  
So wird nur auf das vorliegende Schallschutz-
gutachten verwiesen, dieses muss jedoch fort-
geführt werden. 
5.4  Die KVB beabsichtigt, eine Vereinbarung mit der 
Vorhabenträgerin Gemeinnützige Wohnungsge-
nossenschaft eG "DIE EHRENFELDER" abzu-
schließen. Diese Vereinbarung soll dem Schutz 
des Betriebshofes einerseits und dem Schutz 
der Wohnbebauung andererseits dienen. So-
lange jene Vereinbarung noch nicht abgeschlos-
sen ist, bitten wir um Verständnis dafür, dass ak-
tuell (noch) Bedenken gegenüber dem städte-
baulichen Planungskonzept bestehen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
5.5  Im Hinblick auf die detaillierte Schalltechnische 
Prüfung von Grundrissen gem. Ziffer 5 sowie der 
daraus resultierenden Festsetzungen zum (pas-
siven) Schallschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB bitten wir, uns weiterhin in dem Planauf-
stellungsverfahren nicht nur förmlich zu beteili-
gen, sondern auch während des laufenden Ver-
fahrens uns über die beabsichtigte Bewältigung 
des Lärmkonfliktes zu unterrichten. Schließlich 
haben wir noch die Bitte, uns die erste Schall-
technische Untersuchung durch das Büro ADU 
Cologne von September 2018 zukommen zu 
lassen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Machbarkeitsstudie des Büros ADU Cologne wird 
Herrn Dr. Rainer Voß, als Vertreter der Kölner Ver-
kehrs-Betriebe AG, übermittelt. 
5.6  Über die Thematik des Schallschutzes hinaus 
wird schon jetzt angeregt, ein Leitungsrecht zu-
gunsten der KVB gern. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
festzusetzen. 
ja Es wird ein Leitungsrecht zu Gunsten der KVB einge-
tragen werden.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 5 von 7 
So existiert ein bedeutender Anschlusskanals 
des Betriebshofes West, der den Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes durchschneidet. 
6 
6.1 
Stadtwerke Köln 
GmbH 
08.03.2019 
Rhein Energie AG 
Gegen das o. g. städtebauliche Planungskon-
zept bestehen aus Sicht der Energie- und Was-
serversorgung keine Bedenken. 
- - 
  In der Scheidtweiler Straße befinden sich in un-
mittelbarer Nähe zur Plangebietsgrenze Strom-
leitungen. Falls Schutz- und Sicherungsmaß-
nahmen dieser Leitungen während der Bau-
phase (z.B. Einrichtung Tiefgaragenzufahrt) not-
wendig werden sollten, sind Anfragen in diesem 
Zusammenhang frühzeitig an die nachfolgende 
Stelle zu richten. Hierüber können auch aktuelle 
Leitungsauskünfte angefordert werden. 
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 
50606 Köln, Telefon: 0221/178-3332, Telefax: 
0221/178-2339, Mail: leitungsauskunft@rheine-
neraie.com. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
7 
7.1 
Stadtentwässe-
rungsbetriebe 
Köln, AöR 
26.03.2019 
Gegen das in der Betreffzeile genannte städte-
bauliche Planungskonzept bestehen aus ent-
wässerungstechnischer Sicht keine grundsätzli-
chen Bedenken. 
- - 
7.2  Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist 
gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von 
Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl 
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die 
Versickerung des Niederschlagswassers ist im 
Bebauungsplan festzusetzen. 
nein Es greift der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, 
Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW: 
Gemäß §51a Landeswassergesetz besteht keine Ver-
sickerungspflicht, da das Plangebiet vor dem Stichtag 
– 1. Januar 1996 – bebaut war.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 6 von 7 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der 
Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen 
Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung 
des Niederschlagswassers und Abwassers in 
den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. 
Da das Plangebiet nahezu in Gänze durch die not-
wendige Tiefgarage unterbaut ist, ist die Unterbrin-
gung einer Versickerungsanlage technisch nicht mög-
lich. 
7.3  Überflutungsvorsorge Starkregen 
Das betroffene Erschließungsgebiet liegt in un-
mittelbarer Nähe zu einer Tieflage bzw. eines im 
Starkregenfall überflutungsgefährdeten Berei-
ches (vgl. Anlage). 
Bei der Festlegung der Topographie sollten die 
vorhandenen Geländehöhen keinesfalls unter-
schritten werden. In diesem Fall besteht die Ge-
fahr das Niederschlagwasser auf private Flä-
chen übertreten kann. Die Notwendigkeit für Ob-
jektschutzmaßnahmen sollte an der straßenzu-
gewandten Seite der Gebäude berücksichtigt 
werden. 
Zum Thema Starkregen möchte ich Sie ferner 
darauf hinweisen, dass geeignete Maßnahmen 
zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung 
berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze 
nicht für die bei Starkregen anfallenden Wasser-
mengen dimensioniert sind, dienen die nachfol-
gend Konzepte dazu, das Wasser bei außerge-
wöhnlichen Niederschlagsereignissen möglichst 
schadlos zwischen zu speichern, abzuleiten 
bzw. von Gebäuden fernzuhalten. 
Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise: 
 gezielte bzw. schadlose Ableitung von 
Starkregenereignissen über Grünflächen 
 Geländeneigung vom Gebäude abfal-
lend, um Wasser möglichst schadlos 
vom Gebäude fernzuhalten 
Kenntnisnahme Den Hinweisen wird gefolgt.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
Seite 7 von 7 
 Objektschutz besonders gefährdeter 
Grundstücke/Gebäude 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfa-
den für eine wassersensible Stadt- und Frei-
raumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Was-
sersensibel planen und bauen in Köln“ sowie in 
der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktionale Re-
tentionsflächen“. 
Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte 
der StEB Köln zu Rate gezogen werden. Alle 
Dokumente sowie den Kartendienst sind auf 
www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgara-
geneinfahrten und Hauseingänge zu legen. 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazuge-
hörige Entwässerungskonzepte sind mit den 
StEB (TP– 1) abzustimmen.

Anlage 7 Verkleinerung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

22153 Zeichen

L
VI
71,50GH
68,60GH
VII
71,50GH
68,60GH
VI
VII
71,50GH
MU
GRZ 0,7
GFZ 3,5
- g -
TGa
UC LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LW West
LW NW
LW NO
GH 52,10
GH 51,40
19,29
20,67
26,93
38,6
25,95
14,7
2,25
3,06
49,03
48,98
 49,83
 49,83
50,17
49,60
49,83
49,40
49,15
49,75
49,90
50,40
50,40
52,30
53,85
49,80
49,95
49,36
49,43
49,52
GH = 53,00
GH = 53,90
GH = 55,90
GH = 55,40
GH = 56,40
GH = 54,90
GH = 52,30
Haus A Haus B
Haus C
Haus D
Haus E
UC
73
101 31
1173
467
3940 101
3942 196
1481
69 a 69
50
4394 101
4395 101
1398
71a
3252 101
77
101 35
17
38 b
1810
67 65-63
1002
14713939 101
1315
3941196
15
15 a
75
1402
44
46
48
19
79
48.95
48.70
48.69
48.78
48.94
48.88
48.97
49.09
49.19
49.23
49.34
49.10
49.02
49.08
49.18
49.25
49.24
49.46
49.36
49.39
49.48
49.44
49.4949.31
49.40
49.50
49.58
49.63
V
49.69
49.70
49.68
49.66
49.42
49.40
49.34
49.70
49.63
49.69
49.95
49.8049.85
49.84
49.93
49.92
50.00
49.84
49.84 49.85
49.59
49.70
49.65
49.59
49.53
49.62
49.72
49.81
I FD
SD
Halle
A
49.27
SD
IV
SD
VI FD
SD
SD
SD
SD
FD
IV FD
49.41
49.80
48.94
49.49
Scheidtweilerstraäe
49.85
FD
WD
I
V
FD
VI
III
49.39
I
49.31
49.29
49.28
49.13
49.11
II
49.19
49.34
49.48
49.61
IV
49.82
49.82
V
FD
III
III
A
I
FD
FD
FD
Gemarkung Muengersdorf
Flur 68
FD
A
III
IV
III
49.69
49.7849.80
49.79
49.77
A
FD
A
49.70
A
49.47
49.40
49.99
49.99
49.94
49.98
49.84
50.02
FD
I
Whs
Whs
Whs
III
V
IV
FD
FDIV
IV
FD
IFD
I FD
IV FD
49.41
49.4249.43
49.37
49.23
49.45
49.51
49.55
49.57
49.49
49.45
49.43
49.52
49.42
49.48
49.53
49.50
49.58
49.58
49.59
49.53
49.62 49.37
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 18.10.2022
Zeichenerklörung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst–cksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
Durchfahrt
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 04.08.2020)
Vermessungsb–ro Dieper & Henkel
Bayenstraäe 65
50678 Küln
(Siegel)
gez. Dieper
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Küln, den 11.07.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 04.09.2019
orts–blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb–rgermeisterin
Küln, den 14.08.2019
Die fr–hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 12.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Weitekamp
Bezirksb–rgermeister/in
Küln, den 08.08.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung
üffentlich ausgelegen.
gez. Bauer
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geöndert worden.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begr–ndung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschlieälich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
orts–blich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
F–r den Planentwurf
Vorhabentröger/in
DIE EHRENFELDER
(Siegel)
gez. Nuäbaum
gez. Staar
Küln, den 08.07.2022
Beigeordneter
Küln, den 18.08.2022
F–r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
0 25 Meter
63454/03
Maästab 1:250
Scheidtweilerstraäe 44-48
in Küln-Braunsfeld
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
und Vorhaben- und
Erschlieöungsplan
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Hühenlage –ber NHN
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Grundflöchenzahl
Geschossflöchenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Hüchstmaä
GRZ 
GFZ 
z. B. III
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschlieäungsplanes
Urbanes Gebiet
nicht –berbaubar I –berbaubarMU
geschlossene Bauweise-g-
Baulinie
Baugrenze
Grenzen zwischen verschiedenen
Maäen baulicher Nutzung
TiefgaragenTGa
UnterflurcontainerUC
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen–ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Straäenverkehrsflöchen
Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Mit Leitungsrechten zu belastende
Flöchen
Lörmpegelbereiche z. B. IVLPB IV
Geböudehühe in m –ber
Normalhühennull (NHN)
(als Hüchstmaä)
GH 0,00
Gelöndehühe in m –ber
Normalhühennull (NHN)
0,00
Gelöndehühe (zwingend) in m
–ber Normalhühennull (NHN)
0,00
Geböudehühe (zwingend) in m
–ber Normalhühennull (NHN) in
Teilbereichen der Baulinien
GH 0,00
Lörmschutzwand Nordwest
Lörmschutzwand Nordost
LW NW
LW NO 
Lörmschutzwand
Geböudehühe (zwingend) in m
–ber Normalhühennull (NHN)
GH 0,00
N
I. Textliche Festsetzungen gemüö § 9 Abs. 1-3 BauGB
1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Festsetzungen �ber die Art und das Maö der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von allgemein zulüssigen Arten von Nutzungen
Gemöä § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) Einzelhandelsbetriebe sowie
die als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulössigen Bordelle und bordellartigen
Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulössig.
1.2 Ausschluss von ausnahmsweise zulüssigen Nutzungen
Gemöä § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise
zulössigen Vergn–gungsstötten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.3 Zulüssigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen
Gemöä § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die zulössigen
Wohnungen gemöä § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss nur als Ausnahme
zulössig.
1.4 Bestimmung des Maöes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemöä § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden Geböudehühen als Hüchstgrenze gemöä
Planeintrag festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt
wird die Oberkante des Geböudes.
b) Gemöä § 16 Abs. 6 BauNVO künnen die festgesetzten Geböudehühen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugs–berfahrten,
Kamine, L–ftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich
zugeordneten Dachflöchen –berschritten werden. Das hüchstzulössige Maä der
ßberschreitungen betrögt 2,50 m in der Hühe. Der Flöchenanteil der ßberschreitungen
je Dachflöche darf insgesamt 35% nicht –bersteigen. Die Dachaufbauten m–ssen
mindestens um das Maä ihrer Hühe von der Geböudeauäenkante des jeweils
zugeordneten Geschosses zur–cktreten.
1.5 Grundflüchenzahl, zulüssige Grundflüche, ßberschreitung der zulüssigen
Grundflüche (§ 19 BauNVO)
Gemöä § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulössige Grundflöche durch
die Grundflöchen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen
unterhalb der Gelöndeoberflöche, durch die das Baugrundst–ck lediglich unterbaut wird,
bis zu einer GRZ von 1,0 –berschritten werden.
2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen �ber die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren
Grundst�cksflüchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB:
Festsetzungen �ber die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maöe der Tiefe der
Abstandsflüchen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB betrögt das Maä der Tiefe der Abstandsflöche 0,4 H.
F–r die Auäenwönde, die der nürdlichen Grundst–cksgrenze zugewandt sind, betrögt das
Maä der Tiefe der Abstandsflöchen 0,1 H, mindestens jedoch 3 m.
2.1 ßberbaubare Grundst�cksflüche (§ 23 BauNVO)
Gemöä § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht –berbaubaren Grundst–cksflöchen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulössig. Ausgenommen hiervon
sind Kleinkinderspielplötze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehölter, Bönke,
Unterflurcontainer f–r den Hausm–ll, Treppenanlagen f–r Keller, Be- und
Entl–ftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage.
3 § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Festsetzungen �ber die Flüchen f�r Stellplütze und Garagen mit ihren Einfahrten
Gemöä § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplötze nur unterhalb der Gelöndeoberflöche
zulössig. Stellplötze oberhalb der Gelöndeoberflöche sind unzulössig.
4 § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauBG:
F�hrung von Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu f–hren.
5 § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB:
R�ckhaltung von Niederschlagswasser
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im Bereich der extensiv zu begr–nenden
Dachflöchen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ f–r die Niederschlöge bei
Starkregenereignissen zu schaffen.
6 § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Leitungsrecht
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die mit L bezeichnete Flöche mit einem Leitungsrecht
zugunsten der Stadtwerke Küln GmbH gemöä Planeintrag zu belasten.
7 § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Passive Schallschutzmaönahmen
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an den
Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen zu treffen. Grundlage hierf–r sind die
maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 “ Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den
maägeblichen Auäenlörmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle
Ergönzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lörmpegelbereich oder ein niedrigerer maägeblicher
Auäenlörmpegel an den Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen
nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch
schallgedömmte L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei
geschlossenen Fenstern und T–ren sicher zu stellen.
c) F–r Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straäe-, Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaänahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch
entsprechende Teilverglasungen geschehen. Durch diese muss sichergestellt
Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht –berschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten
Wohnungen, wenn zusötzlich auf der lörmabgewandten Seite eine Terrasse, ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
d) An den nürdlichen Fassaden sind üffenbare Fenster schutzbed–rftiger Röume im
Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 “ Beuth Verlag
GmbH, Berlin) unzulössig. Gleiches gilt an der westlichen Fassade von �Haus A„ und
an der üstlichen Fassade von �Haus E„.
8 Aktive Schallschutzmaönahmen
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lörmschutzeinrichtungen
(Lörmschutzwönde) ein Schalldömmmaä von mindestens 25 dB und die in der
Planzeichnung festgesetzten zwingenden Hühen haben m–ssen. Des Weiteren
m–ssen die Lörmschutzeinrichtungen beidseitig hochabsorbierend errichtet werden.
9 § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
a) Pflanzgebote
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren und dauerhaft zu erhalten:
- Es sind insgesamt f–nf Böume (BF31/GH741) im urbanen Gebiet und vier Böume
(BF31/GH741) in der üffentlichen Verkehrsflöche zu pflanzen.
- Die im urbanen Gebiet festgesetzten f–nf Baumstandorte künnen um bis zu 2 m
verschoben werden.
- Die Bepflanzung der privaten Grundst–cksflöchen, soweit sie nicht mit Geböuden,
Wegen, Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, sind mit Grösern
HH 7 (BR132), Stauden und / oder Ströuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
- Die Flachdöcher der Geböude sind mit einer extensiven Dachbegr–nung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von
mindestens 10 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 35 % der
jeweiligen Dachflöche zulössig sind. Photovoltaikelemente sind –ber der
Dachbegr–nung zulössig.
- Die Grenzwand zum nürdlich gelegenen Bahndepot der KVB AG ist einseitig mit
mindestens f–nf Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Selbstklimmern bzw. mit
mindestens zwei Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Rank- und Schlingpflanzen
zu begr–nen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die
Fassadenabschnitte sind den zeichnerischen Planeintrögen im Vorhaben- und
Erschlieäungsplan 63454/03, Blatt 2 von 2, zu entnehmen.
- Die Begr–nung des oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der
unterirdischen Geböudeteile, soweit diese nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen
und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, ist vorzunehmen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuz–glich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
- Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Störke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht
vorzusehen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
b) Erhalt von Büumen
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) zwei Böume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
10 § 9 Abs. 3 BauGB:
Gelündeh�hen
Gemöä § 9 Abs. 3 BauGB werden die Hühen der Gelöndeoberflöche in der
Planzeichnung festgesetzt. Geringf–gige Abweichungen sind zur Neigung des Gelöndes
f–r die Oberflöchenentwösserung zulössig.
Dar–ber hinaus sind ßber- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Hühen der
Gelöndeoberflöche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch
Aufsch–ttungen und Abgrabungen zulössig. Ausgenommen hiervon sind die zwingend
festgesetzten Gelöndehühen.II. Gestalterische Festsetzungen
Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende Festsetzungen getroffen:
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig.
Döcher mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdöcher.
b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu
versehen. Dies gilt nicht f–r solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls
ausgenommen sind notwendige Aufzugs–berfahrten und Leitungsverz–ge auf den
Döchern.
2 Einfriedungen
Einfriedungen von privaten Freiflöchen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als
Draht- oder Stabgitterzöune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Hühe von jeweils 1,50
m –ber der Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NW 2018 zulössig.
3 Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind
1. nur an der sogenannten �Stötte der Leistung„ zulössig
2. nur an Geböuden und an den straäenseitigen Geböudefassaden zulössig
3. nur an Wönden unterhalb der Fensterbr–stung des 1. Obergeschosses zulössig
4. nicht auf Dachflöchen sowie an Pylonen zulössig.
b) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Hühe von 0,8 m und einer
zusammenhöngenden Flöche von 6 qm zulössig.
c) Fassadenparallele Werbeanlagen, einschlieälich deren Befestigungen und
Beleuchtungen, d–rfen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandflöche vortreten.
d) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Hinterleuchtete
Einzelbuchstaben, Schriftz–ge oder Signets sind zulössig. Die Anstrahlung von
Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulössig.
e) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden
oder bewegten Sichtflöchen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender
Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren sowie akustische Werbeanlagen sind nicht
zulössig.
4 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen f–r den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflöchen
zulössig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflöchen nicht zulössig.
III. Hinweise
1 Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuäischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes auäer
Kraft.
2 Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.
April 2022 (BGBl. I S. 674) geöndert worden ist b) Es gilt die Baunutzungsverordnung
(BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.
Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geöndert worden ist
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 1086).
e) F–r die Rechtsgrundlage a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen
3 Lürmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lörmimmissionen des Straäen-, Schienen- und
Gewerbelörms vorbelastet.
4 Ersch�tterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Betriebshof der Külner
Verkehrs-Betriebe AG. Demnach ist das Plangebiet durch Ersch–tterungen vorbelastet.
5 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archöologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archöologische Bodenfunde entdeckt, ist gemöä §§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Rümisch-Germanische Museum/Archöologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Küln unverz–glich zu informieren.
6 Versickerung von Niederschlagswasser
Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
7 Kampfmittelbeseitungsdienst
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabw–rfe im Plangebiet. Insbesondere
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgönger) bzw.
Militöreinrichtungen des 2. Weltkrieges in direkter Nöhe des Geltungsbereichs.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen ist eine
Sicherheitsdetektion durchzuf–hren.
8 Artenschutz
a) Laut Artenschutzpr–fung von B–ro Sven Berkey Landschaftsarchitektur, Stand:
29.09.2020, �Wohnanlage Langhaus Scheidtweilerstraäe, Scheidtweilerstraäe 44-48 in
küln-Braunsfeld„, ergeben sich keine Verbotstatbestönde gemöä § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaänahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
b) Gemöä § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Mörz und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Böume, Hecken, Geb–sche und andere
Gehülze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulössig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Böumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt Küln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstötigkeit sofort einzustellen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoäes gegen das Tütungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehülzen auäerhalb der
Hauptbrutzeiten vom 1. Mörz bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet
br–tenden Vogelarten auszuf–hren.
9 Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt
Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August
2011).
b) Gemöä der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt
Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August
2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen f–r im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu föllende Böume zu leisten, soweit diese Böume nicht bereits im Be-
bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB ber–cksichtigt
wurden.
10 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrügen
Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen gemöä §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r
Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln formuliert.
11 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Külner Sortimentsliste (Beschluss-
nummer 3750/2010 vom 17.12.2013), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzu-
wenden und werden beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Küln
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Küln, wöhrend der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12 Öffentlich gef�rderter Wohnungsbau
Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte / sind die Planbeg–nstigten verpflichtet, 30 % der
durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossflöche Wohnen im üffentlich gefürderten
Segment gemöä der jeweils aktuellen Wohnraumfürderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
ANLAGE 7

Anlage 3 Darstellung der Stellungnahme zur Bürgerinformation

6252 Zeichen

Stadt Köln                                                                                                            
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Scheidtw eiler Straße 44-48, Köln-Braunsfeld 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan Nr. 63454/03 – Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in 
Köln-Braunsfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 12.09.2019 bis zum 25.09.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der 
Beteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen. 
Nachfolgend werden die Inhalte der eingegangenen Stellungnahme mit der Stellungnahme der Verwaltung über den Umgang im Verfahren dargestellt. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Lenz und Johlen, stellvertretend für KVB AG 
 
Die Erläuterungen zum städtebaulichen Planungskonzept 
führen unter Ziffer 4.3 zum bestehenden Planungsrecht zu-
treffend aus, dass der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 
63450/03 ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestim-
mung KVB-Betriebshof festgesetzt. Neben dem Betriebs-
hof sind u.a. Werkswohnungen zulässig, nicht jedoch her-
kömmliche Wohnungen. Diese Festsetzung ist der Tatsa-
che geschuldet, dass durch den Betriebshof Immissionen, 
insbesondere Lärmimmissionen hervorgerufen werden. 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht nunmehr aber 
heranrückende Wohnung vor, sodass es erforderlich sein 
wird, die Problematik der miteinander unverträglichen Nut-
zungen durch Mittel des Planungsrechtes zu einer Verträg-
lichkeit zu führen. 
Kenntnisnahme - 
1.2 In Ziffer 5 der Erläuterungen zum städtebaulichen Pla-
nungskonzept wird richtigerweise ausgeführt, dass auf den 
entstehenden Lärmkonflikt reagiert werden soll. Danach ist 
vorgesehen, dass Lärmgrundrisse vorgeschlagen werden, 
sodass sich  Aufenthaltsräume nach Süden orientieren. 
Jene Orientierung nach Süden muss ausschließlich sein, 
da die Fassaden im Norden, Westen und Osten lärmbeauf-
schlagt sind. 
ja Es wird festgesetzt, dass an den nördlichen Fassaden öffenbare 
Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzu-
lässig sind. Gleiches gilt an der westlichen Fassade des Hauses 
A und der östlichen Fassade der Hauses E. 
Anlage 3

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Richtigerweise wird aufgeführt, dass die Grundrisse sicher-
stellen sollen, dass der für die Gesamtstadt extrem wichtige 
Betrieb der KVB durch die heranrückende Wohnbebauung 
nicht beeinträchtigt wird. Insofern bedarf es der Festset-
zung, dass keinerlei Immissionsorte gem. A 1.3 TA Lärm 
nach Norden, Westen und Osten geschaffen werden dür-
fen.  
1.3 Schließlich stellt sich für uns die Frage, wie mit Außen-
wohnbereichen umgegangen werden soll. Auch diese soll-
ten ausschließlich nach Süden gerichtet sein. 
ja Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurtei-
lungspegel aus dem Verkehr (Straße-, Schienenverkehr) von 
über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, 
sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen.  
Dies kann beispielsweise durch entsprechende Teilverglasungen 
geschehen.  
Die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegenden 
Grundrisse sehen südausgerichtete Loggien vor, die bis ins 3. 
OG einschließlich mit Schallschutzverglasung ausgestattet sind. 
1.4 Gleiches gilt für den unter Ziffer 6.6 aufgeführten Kinder-
spielplatz mit einer Gesamtfläche von 340 m². Dieser ist so 
anzuordnen, dass er den Lärmimmissionen nicht ausge-
setzt ist. 
ja Die beiden privaten Kleinkinderspielflächen östlich und westlich 
des Gebäudes werden durch die Lärmschutzwände LW West, 
LW NW und LW NO vor Lärm geschützt. 
1.5 Zu begrüßen ist die Darlegung in der Ziffer 7.3, dass durch 
die heranrückende Wohnbebauung die Nutzung des KVB-
Betriebshofes nicht beeinträchtigt und der langfristige Be-
trieb dort nicht gefährdet werden darf. Vor diesem Hinter-
grund wurde eine erste schallt echnische Untersuchung 
durch das Büro ADU Cologne im September 2018 erstellt. 
Insofern bedarf es aber der Fortführung und Detaillierung 
der schalltechnischen Untersuchung. Insofern besteht ein 
Gutachtenbedarf, der in Ziffer 9 nicht erwähnt ist. So wird 
nur auf das vorliegende Schallschutzgutachten verwiesen, 
dieses jedoch fortgeführt werden.  
ja  Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans wurden weitere 
schalltechnische Untersuchungen durchgeführt und Gutachten 
erstellt, u.a. auch bezüglich der Lärmimmissionen des östlich an-
grenzenden Trafogebäudes auf dem Betriebsgelände der KVB 
AG. 
1.6 Die KVB beabsichtigt, eine Vereinbarung mit der Vorha-
benträgerin Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eG 
ja Die in Rede stehende Vereinbarung wurde am 27.01.2020 ge-
schlossen.

- 3 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
„DIE EHRENFELDER“ abzuschließen. Diese Vereinbarung 
soll zum Schutz des Betriebshofes einerseits und dem 
Schutz der Wohnbebauung andererseits dienen. Solange 
jene Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, bitten wir 
um Verständnis dafür, dass aktuell (noch) Bedenken ge-
genüber dem städtebaulichen Konzept bestehen. 
1.7 Im Hinblick auf die detaillierte schalltechnische Prüfung von 
Grundrissen gem. Ziffer 5 sowie der daraus resultierenden 
Festsetzungen zum (passiven) Schallschutz gem. § 9 Abs. 
1 Nr. 24 BauGB bitten wir, uns weiterhin in dem Planauf-
stellungsverfahren nicht nur förmlich zu beteiligen, sondern 
auch während des laufenden Verfahrens uns über die be-
absichtigte Bewältigung des Lärmkonfliktes zu unterrich-
ten. Schließlich haben wir die Bitte, uns alle existenten 
schalltechnischen Untersuchung in der Sache zukommen 
zu lassen. 
ja Der Forderung wird gefolgt. 
1.8 Über die Thematik des Schallschutzes hinaus wird schon 
jetzt angeregt, ein Leitungsrecht zugunsten der KVB gem. 
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festzusetzen. 
So existiert ein bedeutender Anschlusskanals der Be-
triebshofes West, der den Geltungsbereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan durchschneidet. 
ja Es wird ein Leitungsrecht, mit L bezeichnet, zugunsten der Stadt-
werke Köln GmbH zeichnerisch sowie textlich festgesetzt.

Beratungsverlauf (3)

30.01.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.02.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.02.2023 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3989/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.01.2023
Erstellt
22.11.2022 09:39