0018/2018
Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/520 Vorlagen-Nummer 0018/2018 Freigabedatum 15.06.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimm- leistungszentrums gemäß Anlage 1. Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nut- zungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in der geänderten Fassung vom 15.03.2005 gemäß Anlage 2 sowie die Satzung zur Änderung der Sat- zung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 gemäß Anlage 3. Sportausschuss 21.06.2018 Finanzausschuss 02.07.2018 Rat 05.07.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Begründung! € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Die Sportstättengebührensatzung wird gemäß Anlage 2 geändert und soll nur noch für Fälle bis zum 31.12.2017 Anwendung finden. Rückwirkend zum 01.01.2018 wird die Sportstättengebührensatzung durch eine Entgeltordnung gemäß Anlage 1 ersetzt. Diese Änderung ist dadurch begründet, dass die Überlassung der Sportstätten im Wege von Miet- bzw. Überlassungsverträgen, d. h. auf privatrechtli- cher Basis erfolgt. Daher werden die bisher öffentlich-rechtlich erhobenen Gebühren durch privat- rechtliche Entgelte ersetzt. Änderungen ergeben sich insoweit, als den sich aus dem Haushaltsplan 2018 ergebenden Befrei- ungstatbeständen Rechnung zu tragen ist. Der Rat hat im Haushaltsplan 2018 die Abschaffung der Gebührenpflicht der Vereine für die Benutzung der „ungedeckten“ und „gedeckten“ Sportstätten, der Schulbäder und die Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums zu Lehr- und Übungszwecken, Wettkampf- und Schulbe- trieb sowie für Amateursportveranstaltungen beschlossen. Ansonsten sind die bisherigen Regelungen weitestgehend übernommen. Im Einzelfall wurden redak- tionelle Überarbeitungen vorgenommen und die Reihenfolge der Vorschriften klarer strukturiert. Eine Änderung der Sportstättensatzung gemäß Anlage 3 erfolgt nur insoweit, als dort ab dem 01.01.2018 nicht mehr auf die Sportstättengebührensatzung, sondern auf die Entgeltordnung gemäß Anlage 1 verwiesen wird. Der Beschluss des Finanzausschusses vom 13.10.2017 über die Abschaffung der Hallennutzungs- gebühren im politischen VN zum Haushaltsplan 2018 hat zur Folge, dass der städtische Haushalt mit einem Minderertrag in Höhe von 320.000 € durch den Wegfall der Gebühren für die Hallennutzung in den einzelnen Stadtbezirken und mit einem Mehraufwand in Höhe von 130.000 € (Erstattung der Schwimmzeiten von Vereinen an die KölnBäder GmbH) belastet wird. Die notwendigen Satzungsänderungen für die Sportstättensatzung und die Sportstättengebüh- rensatzung ergeben sich aus den nachfolgenden Synopsen. 3 Sportstättensatzung Alte Fassung § 7 Gebühren Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen werden, sowie es sich nicht um eine schulische Nutzung han- delt, Gebühren nach Maßgabe der Sportstät- tengebührensatzung in deren jeweils gelten- den Fassung erhoben. Neue Fassung § 7 Gebühren/Entgelte Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen werden, soweit es sich nicht um eine schulische Nutzung han- delt, bis zum 31.12.2017 Gebühren nach Maßgabe der Sportstättengebührensatzung in deren jeweils geltenden Fassung erhoben. Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen werden, soweit es sich nicht um eine schulische Nutzung han- delt, ab dem 01.01.2018 Entgelte nach Maß- gabe der Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums in der jeweils gel- tenden Fassung erhoben. Sportstättengebührensatzung Alte Fassung § 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Sportstättengebüh- rensatzung vom 21.12.2004 außer Kraft. (3) Soweit am 1. Januar 1987 die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern durch bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt ist, verbleibt es bis zur Auflösung der Verträ- ge infolge Fristablaufs oder vertragsge- mäßer Kündigung bei den getroffenen Vereinbarungen. (4) Zeitlich begrenzte Erlaubnisse zur Benut- zung von Sportstätten und Schulbädern, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, behalten für den erlaubten Zeit- raum ihre zeitliche und tarifliche Gültig- keit. Neue Fassung § 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Sportstättengebüh- rensatzung vom 21.12.2004 außer Kraft. (3) Soweit am 1. Januar 1987 die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern durch bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt ist, verbleibt es bis zur Auflösung der Verträ- ge infolge Fristablaufs oder vertragsge- mäßer Kündigung bei den getroffenen Vereinbarungen. (4) Zeitlich begrenzte Erlaubnisse zur Benut- zung von Sportstätten und Schulbädern, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, behalten für den erlaubten Zeit- raum ihre zeitliche und tarifliche Gültig- keit. (5) Diese Satzung ist anwendbar für Inan- spruchnahmen aus dieser Satzung bis zum 31.12.2017. 4 Die Vorlage wird verfristet vorgelegt, da die Sportler/innen noch vor der Sommerpause Rechtssicherheit im Hinblick auf die entgeltfreie Nutzung haben sollen. Die Vorlage erforderte eine intensive Abstimmung mit der Sporthochschule Köln, der KölnBäderGmbH und den Sportverbänden. Anlagen
Anlage 2_Änderungssatzung_Gebühren
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Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom xx.xx.2018 aufgrund der §§ 4, 5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. § 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 wird wie folgt geändert: Der § 6 „Inkrafttreten“ erhält folgenden Absatz 5: „(5) Die Satzung ist anwendbar für Inanspruchnahmen aus dieser Satzung bis zum 31.12.2017.“ § 2 Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 31.12.2017 in Kraft.
Anlage 3_Änderungssatzung_Nutzung
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Anlage 3
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der
Stadt Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung)
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XX.XX.2018 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NW.2023) diese Satzung beschlossen.
§ 1
Die Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln
sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 wird wie folgt geändert:
§ 7 “Gebühren” erhält folgende neue Fassung:
“§ 7 Gebühren/Entgelte
Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen werden,
soweit es sich nicht um eine schulische Nutzung handelt, bis zum 31.12.2017
Gebühren nach Maßgabe der Sportstättengebührensatzung in deren jeweils
geltenden Fassung erhoben.
Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen werden,
soweit es sich nicht um eine schulische Nutzung handelt, ab dem 01.01.2018
Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten
und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den
Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums in der jeweils
geltenden Fassung erhoben.“
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 31.12.2017 in Kraft.
Anlage 4, Sportausschuss 21.06.2018, Auszug
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Geschäftsführung Sportausschuss Herr Willms Telefon: (0221) 221 31203 Fax : (0221) 221 31244 E-Mail: peter.willms@stadt-koeln.de Datum: 25.06.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Sportausschusses vom 21.06.2018 öffentlich 4.4 Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums 0018/2018 Geänderter Beschluss: Der Rat beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums gemäß Anlage 1. In § 2, Ab- satz 1a sind die Stadtbezirkssportverbände sowie die übergeordneten Fach- verbände zu ergänzen. Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Er- hebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in der geänderten Fassung vom 15.03.2005 gemäß Anlage 2 sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptun- bades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 gemäß Anlage 3. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 5, Auszug Beschlussprotokoll FA 02-07-2018 - hier 0018-2018
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 03.07.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 02.07.2018 öffentlich 13.23 Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums 0018/2018 Beschluss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des Beschlussvorschlages in der Fassung des Sportausschusses: Der Rat beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums gemäß Anlage 1. In § 2, Ab- satz 1a sind die Stadtbezirkssportverbände sowie die übergeordneten Fach- verbände zu ergänzen. Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Er- hebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in der geänderten Fassung vom 15.03.2005 gemäß Anlage 2 sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptun- bades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 gemäß Anlage 3. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 1 Entgeltordung neu
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Anlage 1
Entgeltordnung
für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln, sowie der städtischen
Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XX.XX.2018 aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (SGV NRW 2023) diese Entgeltordnung beschlossen:
§ 1
Entgelte
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach der Sportstättensatzung vom 07.07.1998 in der
jeweils geltenden Fassung werden folgende Entgelte erhoben:
1. Ungedeckte Sportstätten
1.1 Einzelpersonen
1.1.1 Jahreserlaubnis 20,00 Euro
1.1.2 Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte 10,00 Euro
1.1.3 Halbjahreserlaubnis 11,00 Euro
1.1.4 Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte 5,50 Euro
1.2 Personengruppen
1.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Einzelstunde
Leichtathletikplatz 5,00 Euro
Fußballfeld 5,00 Euro
Kleinspielfeld 3,50 Euro
Tennisplatz 9,66 Euro
1.2.2 Jahreserlaubnis je Wochenstunde
Leichtathletikplatz 142,50 Euro
1.2.3 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde
Fußballfeld 71,00 Euro
Kleinspielfeld 36,00 Euro
1.2.4 Saisonerlaubnis je Wochenstunde
Tennisplatz 167,23 Euro
1.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen auf
Antrag nur zur 14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert
sich das Entgelt entsprechend.
1.3. Nebenleistungen:
1.3.1. Trainingsbeleuchtung je angefangene Stunde tatsächliche Stromkosten, ggfls. pauschaliert.
1.3.2. Die in der Regel freitags durchgeführte Markierung ist entgeltfrei. Zusätzlich gewünschte
Markierungen werden mit 12,50 Euro berechnet.
2. Gedeckte Sportstätten
2.1 Einzelpersonen
2.1.1 Jahreserlaubnis 42,00 Euro
2.1.2 Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte 21,00 Euro
2.1.3 Halbjahreserlaubnis 23,00 Euro
2.1.4 Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte 11,50 Euro
2.2 Personengruppen
2.2.1 Hallen bis 300 m² Größe
2.2.1.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde 5,00 Euro
2.2.1.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 95,00 Euro
2.2.2 Hallen von 301 bis 800 m² Größe
2.2.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde 7,50 Euro
2.2.2.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 142,50 Euro
2.2.3 Hallen über 800 m² Größe
2.2.3.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde 10,00 Euro
2.2.3.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 190,00 Euro
2.2.4 Krafttrainingsräume
2.2.4.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde 10,00 Euro
2.2.4.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 190,00 Euro
2.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen auf Antrag nur zur
14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert sich das Entgelt entspre-
chend.
2.3 Sonstige Veranstaltungen in Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräumen sowie in
Mehrzweckhallen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 Sportstättensatzung)
2.3.1 bis zu 100 Personen / 2 Stunden 37,50 Euro
je angefangene weitere Stunde 17,50 Euro
2.3.2 bis zu 250 Personen / 2 Stunden 50,00 Euro
je angefangene weitere Stunde 22,50 Euro
2.3.3 bis zu 500 Personen / 2 Stunden 62,50 Euro
je angefangene weitere Stunde 27,50 Euro
2.3.4 bis zu 750 Personen / 2 Stunden 75,00 Euro
je angefangene weitere Stunde 32,50 Euro
2.3.5 über 750 Personen / 2 Stunden 87,50 Euro
je angefangene weitere Stunde 37,50 Euro
Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen.
2.3.6 Auf-, Ab- und Umbauten
2.3.6.1 Die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten,
Proben und Reinigung ist ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstal-
tung und bis 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung entgeltfrei.
2.3.6.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden-
50 % des Entgelts, darüber hinaus das volle Entgelt erhoben.
2.3.6.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine
Kosten durchführen zu lassen.
2.4 Ausnahmen/Sonderzuschläge
Für Einrichtungen und Gruppen, die erwerbswirtschaftliche und/oder professionelle Zwecke
verfolgen, ergibt sich das Entgelt im Einzelfall. Auf die nach Ziffer 2.3 entstehenden Entgelte wird
samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 25 v. H. erhoben.
§ 2
Befreiung von Entgelten
(1) Die Benutzung der „ungedeckten“ und „gedeckten“ Sportstätten, der Schulbäder und die
Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des
Schwimmleistungszentrums zu Lehr- und Übungszwecken, Wettkampf- und Spielbetrieb sowie
für Amateursportveranstaltungen ist entgeltfrei für:
a) Vereine, die dem StadtSportBund Köln e.V. über ihren örtlichen Fachverband (bzw. über ihre
örtliche Interessengemeinschaft) angehören
b) nicht vereinsgebundene Kinder- und Jugendgruppen in Begleitung eines Gruppenleiters mit
Übungsleiterlizenz A oder vergleichbarer Lehrbefähigung auf Antrag
c) Sportgruppen der Freien Wohlfahrtsverbände, Behindertenorganisationen,
Seniorengemeinschaften sowie anderen Einrichtungen, soweit sie keinen gesetzlichen
Förderungsanspruch haben und als gemeinnützig anerkannt sind und lizenzierte Übungsleiter
oder Betreuer mit vergleichbarer Lehrbefähigung einsetzen auf Antrag
d) Sportgruppen des Bildungswerkes des LandesSportBundes NRW und der Volkshochschule
der Stadt Köln.
(2) Die Entgeltbefreiung nach Abs.1 gilt im Vereinsschwimmbetrieb bei der Nutzung der Schulbäder
und bei der Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder
GmbH und des Schwimmleistungszentrums nur dann, wenn eine Aufsichtsperson gestellt wird,
die das „Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG- Silber“ oder eine vergleichbare
Rettungsfähigkeit besitzt. Zusätzlich ist in jedem Fall der Einsatz eines Übungsleiters oder
Betreuers mit vergleichbarer Lehrbefähigung erforderlich.
(3) Die Entgeltbefreiung nach Abs. 1 gilt ferner nicht für Einrichtungen und Gruppen, die
erwerbswirtschaftliche und/oder professionelle Zwecke verfolgen, für Nebenleistungen nach § 1
Ziffer 1.3 sowie für die Nutzung von Einrichtungen der Kölner Sportstätten GmbH oder der
KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums, soweit es sich nicht um die
Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des
Schwimmleistungszentrums handelt.
(4) Von den Entgelten nach § 1 Ziffer 2.3. sind befreit:
a) Die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende
Einrichtungen sind
b) Das Land Nordrhein-Westfalen
c) Politische Parteien und deren Jugendorganisationen
d) Die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der
Bezirksvertretung)
e) Die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen, sofern die
Veranstaltung in einer entsprechenden Einrichtung ihres Stadtteils abgehalten wird oder sofern
die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Einrichtungen nicht besitzt
f) Die als gemeinnützig anerkannten Organisationen
g) Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den
Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern
durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung hierzu seine Zustimmung erteilt hat und
h) Die nach § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes anerkannten Jugendverbände und
Gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger.
§ 3 Sonstige Leistungen
Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in den vorstehenden Entgelten nicht enthalten
sind, so sind ungeachtet von § 1 Ziffer 2.4. die entstehenden Kosten zu berechnen.
§ 4 Mehrwertsteuer
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Mehrwertsteuer bleiben unberührt.
Soweit eine Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht, wird diese zuzüglich erhoben.
§ 5
Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0018/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.07.2018
- Erstellt
- 03.01.2018 08:19