Mandari Insight

0018/2018

Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.07.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.07.2018, TOP 10.11

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2_Änderungssatzung_Gebühren

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3_Änderungssatzung_Nutzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4, Sportausschuss 21.06.2018, Auszug

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5, Auszug Beschlussprotokoll FA 02-07-2018 - hier 0018-2018

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Entgeltordung neu

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

6799 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/52/520 
 
Vorlagen-Nummer 
 0018/2018 
Freigabedatum 
15.06.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der 
städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des 
Schwimmleistungszentrums 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt 
Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimm-
leistungszentrums gemäß Anlage 1. 
 
Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebüh-
ren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nut-
zungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in 
der geänderten Fassung vom 15.03.2005 gemäß Anlage 2 sowie die Satzung zur Änderung der Sat-
zung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptunbades 
(Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 gemäß Anlage 3. 
 
Sportausschuss 21.06.2018 
Finanzausschuss 02.07.2018 
Rat 05.07.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Begründung! € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Die Sportstättengebührensatzung wird gemäß Anlage 2 geändert und soll nur noch für Fälle bis zum 
31.12.2017 Anwendung finden. Rückwirkend zum 01.01.2018 wird die Sportstättengebührensatzung 
durch eine Entgeltordnung gemäß Anlage 1 ersetzt. Diese Änderung ist dadurch begründet, dass die 
Überlassung der Sportstätten im Wege von Miet- bzw. Überlassungsverträgen, d. h. auf privatrechtli-
cher Basis erfolgt. Daher werden die bisher öffentlich-rechtlich erhobenen Gebühren durch privat-
rechtliche Entgelte ersetzt. 
Änderungen ergeben sich insoweit, als den sich aus dem Haushaltsplan 2018 ergebenden Befrei-
ungstatbeständen Rechnung zu tragen ist. Der Rat hat im Haushaltsplan 2018 die Abschaffung der 
Gebührenpflicht der Vereine für die Benutzung der „ungedeckten“ und „gedeckten“ Sportstätten, der 
Schulbäder und die Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder 
GmbH und des Schwimmleistungszentrums zu Lehr- und Übungszwecken, Wettkampf- und Schulbe-
trieb sowie für Amateursportveranstaltungen beschlossen. 
Ansonsten sind die bisherigen Regelungen weitestgehend übernommen. Im Einzelfall wurden redak-
tionelle Überarbeitungen vorgenommen und die Reihenfolge der Vorschriften klarer strukturiert. 
Eine Änderung der Sportstättensatzung gemäß Anlage 3 erfolgt nur insoweit, als dort ab dem 
01.01.2018 nicht mehr auf die Sportstättengebührensatzung, sondern auf die Entgeltordnung gemäß 
Anlage 1 verwiesen wird. 
Der Beschluss des Finanzausschusses vom 13.10.2017 über die Abschaffung der Hallennutzungs-
gebühren im politischen VN zum Haushaltsplan 2018 hat zur Folge, dass der städtische Haushalt mit 
einem Minderertrag in Höhe von 320.000 € durch den Wegfall der Gebühren für die Hallennutzung in 
den einzelnen Stadtbezirken und mit einem Mehraufwand in Höhe von 130.000 € (Erstattung der 
Schwimmzeiten von Vereinen an die KölnBäder GmbH) belastet wird. 
Die notwendigen Satzungsänderungen für die Sportstättensatzung und die Sportstättengebüh-
rensatzung ergeben sich aus den nachfolgenden Synopsen.

3 
 
Sportstättensatzung 
 
Alte Fassung 
§ 7 Gebühren 
 
Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 
aufgeführten Einrichtungen werden, sowie es 
sich nicht um eine schulische Nutzung han-
delt, Gebühren nach Maßgabe der Sportstät-
tengebührensatzung in deren jeweils gelten-
den Fassung erhoben. 
Neue Fassung 
§ 7 Gebühren/Entgelte 
 
Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 
aufgeführten Einrichtungen werden, soweit es 
sich nicht um eine schulische Nutzung han-
delt, bis zum 31.12.2017 Gebühren nach 
Maßgabe der Sportstättengebührensatzung in 
deren jeweils geltenden Fassung erhoben. 
Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 
aufgeführten Einrichtungen werden, soweit es 
sich nicht um eine schulische Nutzung han-
delt, ab dem 01.01.2018 Entgelte nach Maß-
gabe der Entgeltordnung für die Benutzung 
von Sportstätten und Schulbädern der Stadt 
Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in 
den Bädern der KölnBäder GmbH und des 
Schwimmleistungszentrums in der jeweils gel-
tenden Fassung erhoben. 
 
Sportstättengebührensatzung 
 
Alte Fassung 
§ 6 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2005 in 
Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Sportstättengebüh-
rensatzung vom 21.12.2004 außer Kraft. 
(3) Soweit am 1. Januar 1987 die Benutzung 
von Sportstätten und Schulbädern durch 
bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt ist, 
verbleibt es bis zur Auflösung der Verträ-
ge infolge Fristablaufs oder vertragsge-
mäßer Kündigung bei den getroffenen 
Vereinbarungen. 
(4) Zeitlich begrenzte Erlaubnisse zur Benut-
zung von Sportstätten und Schulbädern, 
die vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt 
wurden, behalten für den erlaubten Zeit-
raum ihre zeitliche und tarifliche Gültig-
keit. 
Neue Fassung 
§ 6 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2005 in 
Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Sportstättengebüh-
rensatzung vom 21.12.2004 außer Kraft. 
(3) Soweit am 1. Januar 1987 die Benutzung 
von Sportstätten und Schulbädern durch 
bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt ist, 
verbleibt es bis zur Auflösung der Verträ-
ge infolge Fristablaufs oder vertragsge-
mäßer Kündigung bei den getroffenen 
Vereinbarungen. 
(4) Zeitlich begrenzte Erlaubnisse zur Benut-
zung von Sportstätten und Schulbädern, 
die vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt 
wurden, behalten für den erlaubten Zeit-
raum ihre zeitliche und tarifliche Gültig-
keit. 
(5)  Diese Satzung ist anwendbar für Inan-
spruchnahmen aus dieser Satzung bis 
zum 31.12.2017.

4 
Die Vorlage wird verfristet vorgelegt, da die Sportler/innen noch vor der Sommerpause 
Rechtssicherheit im Hinblick auf die entgeltfreie Nutzung haben sollen. Die Vorlage erforderte 
eine intensive Abstimmung mit der Sporthochschule Köln, der KölnBäderGmbH und den 
Sportverbänden. 
Anlagen

Anlage 2_Änderungssatzung_Gebühren

1147 Zeichen

Anlage 2 
 
Satzung 
 
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten 
und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der 
KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom xx.xx.2018 aufgrund der §§ 4, 5, und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. 
NRW. 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass der 
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. 
 
 
§ 1 
 
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und 
Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der 
KölnBäder GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 wird wie folgt geändert: 
 
Der § 6 „Inkrafttreten“ erhält folgenden Absatz 5: 
 
„(5) Die Satzung ist anwendbar für Inanspruchnahmen aus dieser Satzung bis zum 31.12.2017.“ 
 
 
§ 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 31.12.2017 in Kraft.

Anlage 3_Änderungssatzung_Nutzung

1391 Zeichen

1 
         Anlage 3 
 
Satzung 
 
zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der 
Stadt Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XX.XX.2018 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NW.2023) diese Satzung beschlossen. 
 
 
§ 1 
 
Die Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln 
sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 wird wie folgt geändert:  
 
§ 7 “Gebühren” erhält folgende neue Fassung: 
 
“§ 7 Gebühren/Entgelte 
 
Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen werden, 
soweit es sich nicht um eine schulische Nutzung handelt, bis zum 31.12.2017 
Gebühren nach Maßgabe der Sportstättengebührensatzung in deren jeweils 
geltenden Fassung erhoben. 
 
Für die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen werden, 
soweit es sich nicht um eine schulische Nutzung handelt, ab dem 01.01.2018 
Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten 
und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den 
Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums in der jeweils 
geltenden Fassung erhoben.“ 
 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 31.12.2017 in Kraft.

Anlage 4, Sportausschuss 21.06.2018, Auszug

1397 Zeichen

Geschäftsführung  
Sportausschuss 
Herr Willms 
Telefon:  (0221) 221 31203  
Fax       :  (0221) 221 31244 
E-Mail:  peter.willms@stadt-koeln.de 
Datum: 25.06.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Sportausschusses 
vom 21.06.2018 
öffentlich 
4.4 Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern 
der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der 
KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums 
0018/2018 
Geänderter Beschluss: 
Der Rat beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und 
Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der 
KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums gemäß Anlage 1. In § 2, Ab-
satz 1a sind die Stadtbezirkssportverbände sowie die übergeordneten Fach-
verbände zu ergänzen. 
Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Er-
hebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der 
Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder 
GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in der geänderten Fassung 
vom 15.03.2005 gemäß Anlage 2 sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über 
die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptun-
bades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 gemäß Anlage 3. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 5, Auszug Beschlussprotokoll FA 02-07-2018 - hier 0018-2018

1518 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss 
Herr Müller 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 03.07.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses 
vom 02.07.2018 
öffentlich 
13.23 Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern 
der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der 
KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums 
0018/2018 
 
 
Beschluss: 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des Beschlussvorschlages in 
der Fassung des Sportausschusses: 
 
Der Rat beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und 
Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der 
KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums gemäß Anlage 1. In § 2, Ab-
satz 1a sind die Stadtbezirkssportverbände sowie die übergeordneten Fach-
verbände zu ergänzen. 
 
Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Er-
hebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der 
Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder 
GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in der geänderten Fassung 
vom 15.03.2005 gemäß Anlage 2 sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über 
die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptun-
bades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 gemäß Anlage 3. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 1 Entgeltordung neu

8426 Zeichen

Anlage 1 
Entgeltordnung 
für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln, sowie der städtischen 
Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XX.XX.2018 aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (SGV NRW 2023) diese Entgeltordnung beschlossen: 
 
§ 1 
Entgelte 
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach der Sportstättensatzung vom 07.07.1998 in der 
jeweils geltenden Fassung werden folgende Entgelte erhoben: 
1. Ungedeckte Sportstätten 
1.1 Einzelpersonen 
1.1.1 Jahreserlaubnis   20,00 Euro 
1.1.2 Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte   10,00 Euro 
1.1.3 Halbjahreserlaubnis   11,00 Euro 
1.1.4 Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte     5,50 Euro 
1.2 Personengruppen 
1.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Einzelstunde 
         Leichtathletikplatz     5,00 Euro 
         Fußballfeld     5,00 Euro 
         Kleinspielfeld     3,50 Euro 
         Tennisplatz     9,66 Euro 
 1.2.2 Jahreserlaubnis je Wochenstunde 
          Leichtathletikplatz 142,50 Euro 
 1.2.3 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 
         Fußballfeld   71,00 Euro 
         Kleinspielfeld   36,00 Euro 
 1.2.4 Saisonerlaubnis je Wochenstunde 
         Tennisplatz  167,23 Euro 
 1.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen auf 
         Antrag nur zur 14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert 
        sich das Entgelt entsprechend. 
1.3. Nebenleistungen: 
1.3.1. Trainingsbeleuchtung je angefangene Stunde tatsächliche Stromkosten, ggfls. pauschaliert. 
1.3.2. Die in der Regel freitags durchgeführte Markierung ist entgeltfrei. Zusätzlich gewünschte 
Markierungen werden mit 12,50 Euro berechnet.

2.  Gedeckte Sportstätten 
2.1  Einzelpersonen 
 2.1.1 Jahreserlaubnis   42,00 Euro 
2.1.2 Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte   21,00 Euro 
2.1.3 Halbjahreserlaubnis   23,00 Euro 
2.1.4 Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte   11,50 Euro 
2.2 Personengruppen 
2.2.1 Hallen bis 300 m² Größe 
         2.2.1.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde     5,00 Euro 
         2.2.1.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde   95,00 Euro 
 
2.2.2 Hallen von 301 bis 800 m² Größe 
         2.2.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde     7,50 Euro 
         2.2.2.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 142,50 Euro 
 2.2.3 Hallen über 800 m² Größe 
         2.2.3.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde   10,00 Euro 
         2.2.3.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 190,00 Euro 
 2.2.4 Krafttrainingsräume 
         2.2.4.1 Einzelerlaubnis je angefangene Stunde   10,00 Euro 
         2.2.4.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde 190,00 Euro 
 2.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen auf Antrag nur zur 
         14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert sich das Entgelt entspre- 
         chend. 
2.3  Sonstige Veranstaltungen in Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräumen sowie in 
Mehrzweckhallen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 Sportstättensatzung) 
 2.3.1 bis zu 100 Personen / 2 Stunden   37,50 Euro 
         je angefangene weitere Stunde   17,50 Euro 
 2.3.2 bis zu 250 Personen / 2 Stunden   50,00 Euro 
         je angefangene weitere Stunde    22,50 Euro 
 2.3.3 bis zu 500 Personen / 2 Stunden   62,50 Euro 
         je angefangene weitere Stunde   27,50 Euro 
 2.3.4 bis zu 750 Personen / 2 Stunden   75,00 Euro 
         je angefangene weitere Stunde    32,50 Euro 
 2.3.5 über 750 Personen / 2 Stunden   87,50 Euro 
         je angefangene weitere Stunde    37,50 Euro 
         Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 
 2.3.6 Auf-, Ab- und Umbauten 
          2.3.6.1 Die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, 
                     Proben und Reinigung ist ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstal- 
                     tung und bis 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung entgeltfrei. 
 
         2.3.6.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden- 
                     50 % des Entgelts, darüber hinaus das volle Entgelt erhoben.

2.3.6.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine  
                     Kosten durchführen zu lassen. 
2.4  Ausnahmen/Sonderzuschläge 
 Für Einrichtungen und Gruppen, die erwerbswirtschaftliche und/oder professionelle Zwecke 
verfolgen, ergibt sich das Entgelt im Einzelfall. Auf die nach Ziffer 2.3 entstehenden Entgelte wird 
samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 25 v. H. erhoben.  
 
§ 2 
Befreiung von Entgelten 
(1) Die Benutzung der „ungedeckten“ und „gedeckten“ Sportstätten, der Schulbäder und die 
Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des 
Schwimmleistungszentrums zu Lehr- und Übungszwecken, Wettkampf- und Spielbetrieb sowie 
für Amateursportveranstaltungen ist entgeltfrei für: 
 a) Vereine, die dem StadtSportBund Köln e.V. über ihren örtlichen Fachverband (bzw. über ihre 
örtliche Interessengemeinschaft) angehören 
 b) nicht vereinsgebundene Kinder- und Jugendgruppen in Begleitung eines Gruppenleiters mit 
Übungsleiterlizenz A oder vergleichbarer Lehrbefähigung auf Antrag 
 c) Sportgruppen der Freien Wohlfahrtsverbände, Behindertenorganisationen, 
Seniorengemeinschaften sowie anderen Einrichtungen, soweit sie keinen gesetzlichen 
Förderungsanspruch haben und als gemeinnützig anerkannt sind und lizenzierte Übungsleiter 
oder Betreuer mit vergleichbarer Lehrbefähigung einsetzen auf Antrag 
 d) Sportgruppen des Bildungswerkes des LandesSportBundes NRW und der Volkshochschule 
der Stadt Köln. 
(2) Die Entgeltbefreiung nach Abs.1 gilt im Vereinsschwimmbetrieb bei der Nutzung der Schulbäder 
und bei der Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder 
GmbH und des Schwimmleistungszentrums nur dann, wenn eine Aufsichtsperson gestellt wird, 
die das „Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG- Silber“  oder eine vergleichbare 
Rettungsfähigkeit besitzt. Zusätzlich ist in jedem Fall der Einsatz eines Übungsleiters oder 
Betreuers mit vergleichbarer Lehrbefähigung erforderlich. 
(3) Die Entgeltbefreiung nach Abs. 1 gilt ferner nicht für Einrichtungen und Gruppen, die 
erwerbswirtschaftliche und/oder professionelle Zwecke verfolgen, für Nebenleistungen nach § 1 
Ziffer 1.3 sowie für die Nutzung von Einrichtungen der Kölner Sportstätten GmbH oder der 
KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums, soweit es sich nicht um die 
Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des 
Schwimmleistungszentrums handelt. 
(4) Von den Entgelten nach § 1 Ziffer 2.3. sind befreit: 
 a) Die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende 
Einrichtungen sind 
 b) Das Land Nordrhein-Westfalen 
 c) Politische Parteien und deren Jugendorganisationen

d) Die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der 
Bezirksvertretung) 
 e) Die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen, sofern die 
Veranstaltung in einer entsprechenden Einrichtung ihres Stadtteils abgehalten wird oder sofern 
die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Einrichtungen nicht besitzt 
 f) Die als gemeinnützig anerkannten Organisationen 
 g) Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den 
Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern 
durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung hierzu seine Zustimmung erteilt hat und  
 h) Die nach § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes anerkannten Jugendverbände und 
Gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger. 
§ 3 Sonstige Leistungen 
 Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in den vorstehenden Entgelten nicht enthalten 
sind, so sind ungeachtet von § 1 Ziffer 2.4. die entstehenden Kosten zu berechnen. 
§ 4 Mehrwertsteuer 
 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Mehrwertsteuer bleiben unberührt. 
Soweit eine Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht, wird diese zuzüglich erhoben. 
§ 5 
Inkrafttreten 
Die Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

21.06.2018 Sportausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2018 Finanzausschuss
TOP 13.23 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.07.2018 Rat
TOP 10.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0018/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.07.2018
Erstellt
03.01.2018 08:19