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0754/2020

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 74490/07 Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück

Mitteilung Ausschuss 30.04.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 07.05.2020, TOP 17.20

Anlage 5 Bebauungsplanentwurf Nr. 74490-07

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 3 Begründung (Neufassung)

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zu Anlage 3 *URKUNDE*

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Anlage 4 textl. Festsetzungen

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Anlage 2 EHZK Sonderstandort Dellbrück

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Anlage 5 Bebauungsplanentwurf Nr. 74490-07

121 Zeichen

Anlage 5
unmaßstäblich
Stadtplanungsamt
Verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf 74490/07
Wasserwerkstraße
in Köln - Dellbrück

Mitteilung Ausschuss

7944 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Tiet Sa 
Vorlagen-Nummer 30.04.2020 
 0754/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.05.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 74490/07 
Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück 
Am 19.09.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss die am 28.08.2019 getroffene Dringlichkeitsent-
scheidung, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB für den Bereich Wasser-
werkstraße aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversor-
gungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen, genehmigt. Der 
Aufstellungsbeschluss wurde am 11.09.2019 im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
Es besteht dringender Handlungsbedarf, da am 19.06.2019 ein Nutzungsänderungsantrag des Eigen-
tümers der Liegenschaft an der Wasserwerkstraße 6 bei der Stadt Köln einging. Dabei wird die Ände-
rung von Wohnen und einem Fitnesscenter in einen großflächigen Drogeriemarkt beantragt. Diese 
neue Nutzung widerspricht jedoch den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der 
Stadt Köln (EHZK), da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes das Stadtteilzentrum Holweide-Ost so-
wie das Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße schwächen und dort Kaufkraft abziehen 
würde. Ziel dieses Bebauungsplanentwurfes ist es, planungsrechtlich festzusetzen, dass weitere An-
siedelungen von Einzelhändlern mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie Er-
weiterungen der Verkaufsflächen ausgeschlossen sind.  
 
Der Bebauungsplanentwurf mit der Nummer 74490/07 wird zur Erhaltung und Entwicklung der zentra-
len Versorgungsbereiche „Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ und „Stadtteilzentrum 
Holweide-Ost“ gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 
2a BauGB vor, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten 
der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht 
zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB 
oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB 
nicht in Betracht. 
 
Der Sonderstandort Dellbrück, der den größten Teil des Plangebiets ausmacht, befindet sich am 
westlichen Rand des gleichnamigen Stadtteils an der Stadteilgrenze zu Holweide. Er wird begrenzt 
durch die Wasserwerkstraße im Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im Süden, die Wohnbe-
bauung an der Heidestraße im Osten und die Grünfläche im Norden. Maßgebliche Betriebe sind ein 
OBI Heimwerkermarkt sowie ein Mobau Selbach Baustoff-Großhandel. Daneben existiert hier bereits 
ein großflächiger Lidl Lebensmittel-Discounter, der aufgrund seiner autokundenorientierten Lage ins-
besondere eine Konkurrenz für die nahe gelegenen Stadtteilzentren in Dellbrück und in Holweide-Ost 
darstellt. Weitere Nutzungen im Sonderstandort Dellbrück sind ein Fitnesscenter, eine Tankstelle, 
sowie mehrere Autoservice-Händler.  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst abweichend von dem Gebiet des Sonder-
standorts Dellbrück ebenfalls die Bebauung in der Heidestraße. Hier befindet sich ein Fliesenfachge-

2 
 
schäft, welches mit der Einbeziehung in das Plangebiet im Bestand gesichert wird. Darüber hinaus 
soll auch hier festgesetzt werden, dass Neuansiedlungen, Nutzungsänderungen sowie Erweiterungen 
der Verkaufsfläche von Einzelhändlern mit nahversorgendem und zentrenrelevantem Kernsortiment 
gemäß § 9 Absatz 2a BauGB ausgeschlossen sind. Grund dafür ist ebenfalls der Erhalt, der Schutz 
sowie die Stärkung der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche „Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße“ sowie „Stadtteilzentrum Holweide-Ost“. Damit soll ein Kaufkraftabzug ver-
hindert werden. 
 
Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen EHZK ist es, die Versor-
gungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und 
weiter zu entwickeln. Standorte, wie hier an der Wasserwerkstraße, entfalten kritische Auswirkungen 
auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Beantragt wurde die Nut-
zungsänderung der Bebauung in der Wasserwerkstraße 6 von einer Wohnnutzung sowie eines Sport- 
und Fitnessanbieters in einen großflächigen Drogeriemarkt. Diese Nutzungsänderung ist hier aus 
Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu verhindern. 
 
Der Geltungsbereich (Anlage 1) des Bebauungsplanentwurfes umfasst eine Fläche von 4,72 ha. Er 
umschließt den Sonderstandort Dellbrück aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK) sowie 
die Bebauung entlang der Heidestraße im Osten. Diese wird mit Ausnahme eines Fliesenfachge-
schäfts vorwiegend als Wohnen genutzt.  
 
Im Planungsbereich des Bebauungsplanentwurfes soll gemäß § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzt wer-
den, dass Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- 
und nahversorgungsrelevanten Kernsortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sorti-
mentsliste" (Ratsbeschluss 17.12.2013) in groß- sowie kleinflächiger Ausführung ausgeschlossen 
wird. Dabei sind Nutzungsänderungen zu Gunsten des Einzelhandels sowie Erweiterungen der Ver-
kaufsflächen eingeschlossen. 
 
Da der Bebauungsplanentwurf nur Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann gemäß 
§ 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan-
entwurf wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterlie-
gen, vorbereitet oder begründet, Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b 
BauGB genannten Schutzgütern – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vo-
gelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine 
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir-
kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten 
sind.  
 
Da die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB vorliegen wird der Bebauungsplan im vereinfach-
ten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 
3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von 
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Ab-
satz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
 
Vorberatung 
 
Aufstellungsbeschluss für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 in Verbindung mit § 9 Absatz 2a 
BauGB als Dringlichkeitsentscheidung 
 
Arbeitstitel Wasserwerkstraße in Köln-Porz-Ensen 
 
BV 9 16.09.2019  TOP  9.1.1 ungeändert beschlossen 
 
StEA 19.09.2019  TOP 10.4 ungeändert beschlossen

3 
 
(StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 9 = Bezirksvertretung Mülheim) 
 
Bekanntmachung: Amtsblatt vom 11.09.2019 
 
Der Bebauungsplan soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch einen Monat (voraussichtlich Mai 2020) öffentlich ausgelegt werden.  
 
Im Verfahren nach § 13 BauGB kann von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 
§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgt parallel zur Offenlage. 
 
 
Anlagen  
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Sonderstandort Dellbrück 
Anlage 3 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 4  Textliche Festsetzungen 
Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 74490/07 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1 Geltungsbereich

348 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des BebauungsplanesWasserwerkstraßein Köln - Dellbrück
010050200300 Meter

Anlage 3 Begründung (Neufassung)

31828 Zeichen

A N L A G E  3  
Tiet040320Sa1Sb 74490 -07 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfes 74490/07; 
Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück 
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und 
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2a BauGB. 
 1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Bebauungsplanentwurf mit der Nummer 74490/07 wird zur Erhaltung und Entwicklung 
der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB 
auf-gestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 
1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder 
ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB 
nicht in Betracht. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst den Sonderstandort Dellbrück 
aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK), welches vom Rat am 17.12.2013 
beschlossen wurde, sowie die angrenzende Bebauung auf der westlichen Seite der 
Heidestraße (Vgl. Anlage 1 und 2). 
 
Der Sonderstandort befindet sich am westlichen Rand des gleichnamigen Stadtteils an der 
Stadteilgrenze zu Holweide. Er liegt zwischen den zentralen Versorgungsbereichen "Stadt-
teilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost". Er wird 
begrenzt durch die Wasserwerkstraße im Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im 
Süden, die Wohnbebauung an der Heidestraße im Osten und durch die eingezäunte 
Grünfläche des Wasserwerks im Norden. Das Gebiet hat folgende Einzelhandelsstandorte: 
zwei Baummärkte (Obi und Mobau Selbach) mit einer Verkaufsfläche unter 10.000 m², einen 
Discounter (Lidl) mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit einer Verkaufsfläche über 800 
m² und einen Fachmarkt für Auto/Motorradteile-Zubehör (Bosch Car Service) sowie eine 
Tankstelle (Aral) und einen weiterer kleinflächiger Autofachhändler (Autohandel Köln). 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst abweichend von der Abgrenzung 
des Sonderstandorts Dellbrück aus dem EHZK, ebenfalls die Bebauung westlich der 
Heidestraße. In der Straße befindet sich ein Fliesenfachgeschäft. Die weiteren Gebäude sind 
geprägt von Wohnnutzung. Dieser Bereich wird integriert, um einerseits den Bestand des 
Fachgeschäfts zu sichern und andererseits die nahgelegenen zentralen 
Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost" zu schützen, zu erhalten sowie zu stärken. Durch den im 
Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Einzelhandel, kann zukünftig der 
Kaufkraftabzug in den oben genannten zentralen Versorgungsbereichen verhindert werden. 
Weiterhin sind Nutzungsänderungen im Einzelhandel ausgeschlossen. 
 
Am 19.06.2019 ging der Antrag des Eigentümers der Liegenschaft an der Wasserwerkstraße 
6, die derzeit von einem Fitnesscenter genutzt wird, bei der Verwaltung zur 
Nutzungsänderung für eine Ansiedelung eines Drogeriemarktes ein. Das Vorhaben 
widerspricht den Zielsetzungen des EHZKs, da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes mit 
nahversorgendem Kernsortiment das "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" und das

"Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" schwächen und Kaufkraft abziehen 
würde.  
 
Ziel des Bebauungsplanentwurfes ist durch planungsrechtliche Festsetzungen, die weitere 
Ansiedelung von Einzelhändlern mit zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Kernsortimenten im Sonderstandort Dellbrück, sowie an der angrenzenden Bebauung in der 
Heidestraße auszuschließen. 
 
Weiterhin widerspricht der Nutzungsänderungsantrag dem Ziel 6.5-2 "Standorte des 
großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen 
Versorgungsbereichen" des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westphalens (LEP NRW, 
Vgl. S. 55 ff.). 
Aus den zuvor genannten Gründen sind jeglicher Neu- und Ausbau sowie Erweiterungen des 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu vermeiden. 
 
Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt am 11.09.2019, konnte 
die Entscheidung über den Antrag auf Nutzungsänderung am 19.09.2019 für ein Jahr 
zurückgestellt werden. 
 
Nach derzeitiger Sachlage musste auf Grund des geplanten Standortes des 
Drogeriemarktes, er liegt in direkter Nachbarschaft eines großflächigen Discounters, der 
Antrag nach Ablauf der Zurückstellung am 19.09.2020 in der Beurteilung nach § 34 Absatz 1 
BauGB genehmigt werden. 
 
Im Geltungsbereich wird Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten 
Kernsortimenten generell ausgeschlossen, um zu vermeiden, dass hier eine weitere 
Einzelhandelsagglomeration im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich entsteht (s. 
LEP NRW Ziel 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen). Der bestehende Sonderstandort 
Dellbrück und die bestehende Nutzung in der Heidestraße haben Bestandsschutz. 
 
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung 
und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von 
hoher städtebaulicher Bedeutung. Sie dienen der Stärkung der Innenentwicklung und der 
Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere 
bedarf angesichts der demografischen Entwicklung, vor allem auch wegen der geringeren 
Mobilität älterer Menschen, und dem Klimaschutz eines besonderen Schutzes. 
 
Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2a BauGB (2007) ein 
neues Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem 
Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche 
"Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost". 
 
 
2 Verfahren 
 
Am 19.09.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss den am 28.08.2019 im Wege der 
Dringlichkeit getroffenen Beschluss, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a 
BauGB für den Bereich Wasserwerkstraße aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von 
Einzelhandeldel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen, genehmigt. Der Aufstellungsbeschluss 
wurde am 11.09.2019 im Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht. 
 
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann 
gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den 
Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung

einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen, 
vorbereitet oder begründet. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b 
BauGB genannten Schutzgütern – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder 
Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu 
erwarten.  
 
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 
Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan im 
vereinfachten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach 
§ 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der 
zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c 
BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
 
3 Planungsrechtlichen Situation 
 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich ein Gewerbegebiet (GE) dar. Der 
Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. 
 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach 
§ 34 Absatz 1 BauGB zu beurteilen. 
 
 
4 Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept 
gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB.  
 
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes.  
 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den 
Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der 
Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen 
Kriterien in City, Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. 
Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der 
Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die 
tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe 
Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, 
orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von 
Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und 
Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und 
gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort 
innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den 
benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine 
gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und 
darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der 
Kommunikation sind. 
 
 
5 Planungsalternativen

Einziges Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung der zentralen 
Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost" durch Steuerung der derzeitigen Einzelhandelsentwicklung 
im Plangebiet.  
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. 
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet 
Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum 
Erhalt und zur Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, 
ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 
 
 
6 Beschreibung des Bebauungsplangebiets  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich des Sonderstandorts Dell-
brück, dieser wird begrenzt durch die Wasserwerkstraße im Westen, die Bergisch Gladba-
cher Straße im Süden, die Wohnbebauung an der Heidestraße im Osten und die 
eingezäunte Grünfläche des Wasserwerks im Norden. Das Gebiet besteht aus einem 
Möbelfachmarkt (Obi) mit einer Verkaufsfläche unter 10.000 m², einem Discounter (Lidl) mit 
nahversorgungs-relevantem Sortiment mit einer Verkaufsfläche über 800 m² und einem 
Fachmarkt für Auto/Motorradteile-Zubehör (Bosch Car Service) sowie einer Tankstelle (Aral) 
und einem weiteren kleinflächigen Autofachhändler (Autohandel Köln). 
 
Am 14.02.2020 wurde der Bestand der Einzelhändler im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes im Rahmen einer Ortsbegehung aktualisiert und dokumentiert. Die 
entstandene Gebietskartierung bezüglich des Einzelhandels liegt bei der Offenlage aus. 
 
In der direkten Umgebung befinden sich östlich an der Heidestraße, westlich an der 
Wasserwerkstraße sowie südlich entlang der Bergisch Gladbacher Straße Gebäude mit 
Nutzung Wohnen, die sich mehrheitlich an der Straßenflucht orientieren. Nördlich befindet 
sich das umzäunte Gelände des Wasserwerkes. Die Wasserwerkstraße teilt die zwei 
Gebiete des Werkes. Im Bebauungsplanentwurf sind diese Gebiete als Wald 
gekennzeichnet. 
Nördlich des Plangebiets entlang der Heidestraße befinden sich weitere 
Gewerbeunternehmen beispielsweise ein Heizungs- und Klimatechnikbetrieb sowie mehrere 
Autohändler- und -werkstätten.  
 
Auch im Süden entlang der Bergisch Gladbacher Straße haben einige Autohändler und -
servicebetriebe ihren Standort. Überdies gibt es weitere vereinzelte Gewerbeeinheiten 
(Küchenstudio und Fliesenzentrum). Weiter westlich entlang der Bergisch Gladbacher 
Straße beginnt das "Stadtteilzentrum Holweide" aus dem EHZK mit weiteren 
Einzelhandelsangeboten. 
 
Das Plangebiet befindet sich indes an der Stadtteilgrenze von Dellbrück und Holweide. Es 
liegt überdies außerhalb der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgewiesenen 
zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der jeweiligen 700 m-Radien beider Zentren, 
so dass im Falle einer Erweiterung der bereits vorhandenen Verkaufsfläche sowie einer 
Neuansiedlung zusätzliche Umsatzumverteilungen zu erwarten sind. Die Nahversorgung der 
plangebietsumgebenden Wohnbereiche kann durch das "Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße" und das "Stadtteilzentrum Holweide-Ost"  gewährleistet werden. 
Ziel ist es, die Nahversorgungsfunktion der vorhergenannten zentralen Versorgungsbereiche 
zu sichern, zu erhalten und weiterzuentwickeln.

7 Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche  
 
7.1 Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße 
 
Das gewachsene Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße liegt in zentraler Lage 
im Stadtteil Dellbrück. Der zentrale Versorgungsbereich verläuft entlang der Dellbrücker 
Hauptstraße und liegt zwischen der Ernastraße im Norden und dem Kreuzungsbereich Im 
Wieschen/Thurner Straße im Süden. Das Zentrum erstreckt sich über eine Länge von circa 
900 m. Zusätzlich umfasst das Zentrum auch einen Ausläufer in Richtung Osten entlang der 
Bergisch Gladbacher Straße sowie im Bereich der Straße An der Kemperwiese. Die meisten 
Geschäfte befinden sich zwischen Bergisch Gladbacher Straße und der Stadtbahntrasse. 
Hier halten die Stadtbahnlinien 3 und 18. Darüber hinaus erschließen die Buslinien der KVB, 
Linie 154 und Linie 436 (von S-Bahn-Linie 11 Dellbrück bis Bergisch Gladbach), sowie im 
Norden die S-Bahn-Linie 11 das Zentrum an mehreren Stellen. 
 
Der zentrale Versorgungsbereich wird laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
(Ratsbeschluss 2013) als Stadtteilzentrum eingestuft. Entsprechend liegt der 
Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bedarfsbereich, wobei aber auch die Bereiche des 
mittel- und langfristigen Bedarfs eine gute Ausstattung aufweisen. Die Orientierungswerte für 
die Anzahl der Betriebe und der Verkaufsflächen liegen deutlich oberhalb der Grenze für die 
Einordnung als Stadtteilzentrum.  
 
Laut aktuellsten Erhebungen von 2016 sind 52 % der Gesamtverkaufsfläche dem 
kurzfristigen Bedarfsbereich zuzuordnen.  Wesentliche Anbieter sind zwei Supermärkte 
(beide Rewe), zwei Drogeriemärkte (DM und Rossmann), eine Parfümerie, vier Apotheken 
und fünf Blumengeschäfte. Auf die Bereiche mittelfristiger und langfristiger Bedarf entfallen 
jeweils 19 % bzw. 29 %. Die Abgrenzung des Zentrums wird insbesondere durch den 
Geschäftsbesatz entlang der Dellbrücker Hauptstraße bestimmt. Im Bereich "An der 
Kemperwiese" findet der Wochenmarkt statt, der östliche Ausläufer entlang der Bergisch 
Gladbacher Straße wird ebenfalls durch Einzelhandel geprägt (u. a. Supermarkt Rewe). Im 
nördlichen Zentrumsbereich im Kreuzungsbereich "Ernastraße / Dellbrücker Hauptstraße" 
gibt es eine Potenzialfläche für weitere Einzelhandelsansiedlung. Neben den klassischen 
Lebensmittelmärkten und Drogeriefachmärkten gibt es eine größere Zahl spezialisierter 
Lebensmittelfachgeschäfte mit Angeboten wie Obst und Gemüse, Kaffee, Wein, Naturkost, 
Feinkost und Käse, ergänzend dazu mehrere Betriebe des Ladenhandwerks wie Bäckereien 
und Metzgereien. Zusätzlich findet an Donnerstagen ein Wochenmarkt an der Kemperwiese 
statt. Auch im mittelfristigen Bedarfsbereich ist ein umfassendes Angebot vorhanden. Neben 
den Filialisten NKD und Ernsting’s Family sind hier verschiedene inhabergeführte 
Fachgeschäfte aus dem Bereich Bekleidung, Bücher und Spielwaren ansässig. Im 
langfristigen Bedarfsbereich ist neben dem Anbieter Zweirad-Center Prumbaum auf mehrere 
Fachanbieter aus dem Bereich Sportartikel, Optik und Akustik sowie Elektrowaren 
hinzuweisen. Die Anzahl der Betriebe und die Verkaufsfläche zeugen von einer hohen 
Ausstattung für ein Stadtteilzentrum. Die Entwicklung des Zentrums hat sich zuletzt noch 
stabil gezeigt (Vergleich EHZK 2013). Dennoch hat sich zwischen den Erhebungszeiträumen 
2006 und 2016 die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe um 14 verringert. Im selben Zeitraum 
hat die Verkaufsfläche um 1.880 m² abgenommen. 
 
Zusätzlich zu der rückläufigen Einzelhandelsentwicklung des Stadtteilzentrums Dellbrück 
besteht eine Konkurrenzsituation insbesondere im kurzfristigen Bedarfssegment im Bereich 
der Hatzfeldstraße (Rewe und Aldi) sowie durch den Lebensmitteldiscounter Lidl im Sonder-
standort Dellbrück. Deshalb wird im EHZK als Handlungsempfehlung die Sicherung der 
Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfsbereich durch den Erhalt der strukturprägenden 
Lebensmitttel- und Drogeriewarenanbieter genannt. Sie sind die Magnetbetriebe zur 
Sicherung der Struktur des Stadtteilzentrums mit vor allem kleinteiligen Angeboten im mittel- 
und langfristigen Bedarfsbereich, da diese wesentlich für die Attraktivität und Frequentierung

des Zentrums beitragen. Eine Stärkung des Zentrums und der wohnortnahen Versorgung 
kann über die Entwicklung der Potenzialfläche erfolgen. Weitere Ansiedlungen an 
Konkurrenzstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche müssen verhindert 
werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und einen weiteren Rückgang der 
Einzelhandelsangebote im Stadtteil-zentrum Dellbrück zu vermeiden. 
 
 
7.2 Stadtteilzentrum Holweide-Ost 
 
Das "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" liegt im östlichen Bereich des Stadtteils Holweide.  
Das gewachsene Geschäftszentrum erstreckt sich über rund 750 m entlang der stark 
befahrenen Ausfallstraße Bergisch Gladbacher Straße im Bereich zwischen "Maria-
Himmelfahrt-Str." und "Schwabstraße". Das Zentrum ist stark geprägt durch die 
straßenbegleitende Lage. Auf der Nordseite prägt geschlossene Bebauung der 1950er und 
1960er Jahre, überwiegend viergeschossig mit vorherrschender Wohnnutzung in den 
Obergeschossen, das Straßenbild. Auf der Südseite ist die Bebauung eher heterogen und 
teilweise lückenhafte mit einer uneinheitlichen Straßenfront. 
 
Der Zentrumskern mit dichtem Geschäftsbesatz liegt im Einmündungsbereich Rodfeld- / 
Rodstraße bis rund 200 m westlich davon. Der östliche Abschnitt ist weniger verdichtet. Hier 
befindet sich jedoch der großflächige Magnetbetrieb Rewe mit rund 930 m² Verkaufsfläche. 
Wesentliche Anbieter im kurzfristigen Segment sind zwei Lebensmittelmärkte (Rewe und Al-
di), eine Drogeriefachmarkt (Rossmann), ein Biofachmarkt (Denn’s) sowie jeweils zwei 
Bäckereien, Blumenläden und Apotheken. Darüber hinaus gibt es weitere Fachgeschäfte mit 
Angeboten des mittel- und langfristigen Bedarfs. 
 
Die Einstufung als Stadtteilzentrum mit Versorgungsfunktion für die Stadtviertel Holweide-
Ost, Märchen-Siedlung, Schweinheim, Iddelsfeld, Büropark-Holweide, Ober-Iddelsfeld im 
östlichen Stadtteil von Holweide (11.606 EW) ist ein Sonderfall. Das Versorgungsgebiet ist 
zwar kleiner als der gesamte Stadtteil (Teilung mit Stadtteilzentrum Holweide-West), die 
Ausstattung bezüglich der Betriebsanzahl und der Einzelhandelsverkaufsfläche geht jedoch 
weit über die Orientierungswerte für ein Stadtteilzentrum hinaus. Der 
Verkaufsflächenschwerpunkt liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich (60 %). Im Vergleich zu 
anderen Stadtteilzentren verfügt der Standort in Holweide-Ost über eine überdurchschnittlich 
hohe Verkaufsfläche im langfristigen Bedarfsbereich (bedingt durch die Lage an 
Ausfallstraße). Darüber hinaus ergänzen ein großes und vielseitiges Angebot an 
Komplementärnutzungen den Einzelhandel. Die aktuellen Entwicklungen (2006 – 2016) 
zeigen im Zentrum einen Rückgang der Anzahl der Einzelhan-delsbetriebe um über 26 % 
(von 42 auf 31). Gleichzeitig kam es jedoch zu einer leichten Steigerung der Verkaufsfläche 
(rund 4 %). Dies ist insbesondere auf die Neuansiedlung des Lebensmitteldiscounters Aldi 
zurückzuführen. Bei den ergänzenden Betrieben hat sich sowohl bei den Dienstleistungen 
als auch bei den Gastronomieeinrichtungen die Anzahl der Betriebe kaum verändert. Auch 
die Leerstandsquote ist geringfügig von 4 % auf 5 % gestiegen. 
 
Als Entwicklungsziel wird die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen 
Bedarfsbereich durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmittel- und 
Drogeriewarenanbieter sowie eine qualitative Verbesserung des Angebots durch ergänzende 
Fachgeschäfte, insbesondere im Bereich des kurzfristigen Bedarfes (bspw. Metzgerei, Obst 
und Gemüse, Feinkost) sowie die Ergänzung des Angebotes im mittelfristigen Bereich 
(bspw. Bekleidung und Schuhe) empfohlen. Die Entwicklung durch Neuansiedlung kann nur 
gelingen, wenn gleichzeitig der Konkurrenzdruck durch Entwicklungen außerhalb der 
zentralen Versorgungsbereiche verhindert wird.

7.3 Sonderstandort Dellbrück 
 
Der Sonderstandort Dellbrück befindet sich am westlichen Rand des gleichnamigen 
Stadtteils an der Stadteilgrenze zu Holweide. Er wird begrenzt durch die Wasserwerkstraße 
im Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im Süden, die Wohnbebauung an der 
Heidestraße im Osten und die Grünfläche im Norden. Dieser Standort ist Hauptbestandteil 
des Bebauungsplanentwurfs zum Schutze der Versorgungsfunktion der Stadtteilzentren 
Dellbrück und Holweide-Ost mit Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB. Maßgebliche 
Betriebe an diesem Sonderstandort sind ein OBI Heimwerkermarkt sowie ein Baustoff-
Großhandel. Der angesiedelte großflächige LIDL Lebensmittel-Discounter stellt aufgrund 
seiner autokundenorientierten Lage bereits eine Konkurrenz für das nahe gelegenen 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost", sowie für das östlich gelegene Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße, dar. Demnach sind weitere Ansiedlungen von Frequenzbringern, 
beispielsweise einem Drogeriewarenanbieter, zu vermeiden. 
 
Nach aktuellsten Erhebungen im Rahmen der Fortschreibung des EHZK (Stand 2016), 
entfallen 19 % auf den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, der alleine durch den LIDL-
Markt mit einer Verkaufsfläche von derzeit rund 1.310 m² abgedeckt wird. Die übrigen 81 % 
der Verkaufsflächen am Sonderstandort Dellbrück entfallen zweckentsprechend auf den 
langfristigen Bedarfsbereich. Ein weiterer Ausbau zentren- und nahversorgungsrelevanter  
Sortimente muss an diesem Sonderstandort, den generellen Ansiedlungsregeln 
entsprechend, zukünftig planungsrechtlich mit Hilfe eines Bebauungsplanes ausgeschlossen 
werden (vgl. Kapitel 4 "Zentrenstruktur und Steuerungssystem Köln"). 
 
 
8 Begründung der Planinhalte 
 
Um eine weitere Entwicklung im Plangebiet durch die Erweiterung des vorhandenen  
Discounters oder die Neuansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und 
nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zu unterbinden, wird die Absicht verfolgt, im 
Plangebiet Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne 
der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 vollständig auszuschließen. Diese 
Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung der benachbarten zentralen 
Versorgungsbereiche "Stadtteilzent-rum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost".  
 
Es ist davon auszugehen, dass ohne die Verhinderung der Neuansiedlung von weiterem 
zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel und ohne die Verhinderung einer 
potenziellen Erweiterung einer Verkaufsfläche im Plangebiet die Aussicht auf die Ansiedlung 
von entsprechenden Angeboten in den angrenzenden Stadtteilzentren deutlich verringert 
wird. 
 
Der im Geltungsbereich liegende Lidl wird durch den Bebauungsplan als Lebensmittel- 
Discounter mit einer Verkaufsfläche, die bereits heute oberhalb der Schwelle zur 
Großflächigkeit (nach § 11 Abs. 3 BauNVO) liegt, über den passiven Bestandsschutz hinaus 
planungsrechtlich gesichert. Hier-mit wird dem Interesse des Discounters an einem Erhalt 
des Baurechts im Umfang des genehmigten Bestandes Rechnung getragen. 
 
Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker 
Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" ist ein grundsätzlich tragfähiges 
städtebauliches Ziel, das die Begrenzung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters auf die 
bestehende Verkaufsfläche sowie die Verhinderung der Neuansiedlung zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandels rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher 
den öffentlichen Belangen zur Sicherung und Entwicklung der zentralen 
Versorgungsbereiche Vorrang vor den privaten Eigentümerinteressen und dessen 
Erweiterungs- und ggf. Neuansiedlungsbegehren gegeben.

Dieser Bebauungsplan dient ebenfalls dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu 
fassen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist 
die Stadt zur Erreichung ihres Ziels, die zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum 
Dell-brück, Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" zu stärken und 
weiterzuentwickeln, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen 
Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen 
sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den 
Nahversorgungszentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans mit dem Ziel zu begrenzen, eventuelle Neuansiedlungen den 
Nahversorgungszentren zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. 
Magnetbetriebe wie Lebensmittel- und Drogeriemärkte haben eine besonders wichtige 
zentrumsbildende Funktion und sind Frequenzbringer für viele weitere Einzelhandels- sowie 
Komplementärnutzungen (Dienstleistungen, soziale Einrichtungen etc.). 
 
9 Textliche Festsetzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt 
Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen ist. Die 
bestehenden Einzelhandelsnutzungen haben Bestandsschutz. 
 
Die "Kölner Sortimentsliste", (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) und die "Klassifikation der 
Wirtschaftszweige" (Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Festsetzung des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 
 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen 
Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der 
Wirtschaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren 
geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner 
Sortimentsliste. 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:  
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2),  
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), 
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), 
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. 
Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), 
Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne 
elektrogroßgerätelektrotechnischen  Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, 
Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computer-teile, Software und 
Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte 
und Mobiltelefone (52.49.6),

4. Leuchten (52.44.2), 
 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), 
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente 
und Zubehör  (auch Noten) (52.45.3), 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse 
(52.48.21), 
 Antiquitäten (52.50), 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), 
Geschenkartikel  (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
 (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie  
Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8),  
sonstiger Facheinzelhandel  
 (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die 
der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch 
zentrenrelevant sein. 
Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und  
Sortimentsgruppen sind: 
14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, 
Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse 
(52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, 
Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren 
(52.26), Reformwaren,  
Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), 
medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und 
Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und 
Reinigungsmittel) (52.33.2), 
16. Blumen, Kränze (52.49.11), 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (
 52.47.11). 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1),

2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) 
(52.45  teilw.), 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie  
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente. 
 
 
10. Auswirkungen der Planung 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel 
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei 
Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen 
nach § 34 BauGB erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung der 
Bebauungsplanaufstellung ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein 
unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, 
sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums.

zu Anlage 3 *URKUNDE*

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfes 74490/07; 
Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück 
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und 
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2a BauGB. 
 1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Bebauungsplanentwurf mit der Nummer 74490/07 wird zur Erhaltung und Entwicklung 
der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB 
auf-gestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 
1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder 
ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB 
nicht in Betracht. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst den Sonderstandort Dellbrück 
aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK), welches vom Rat am 17.12.2013 
beschlossen wurde, sowie die angrenzende Bebauung auf der westlichen Seite der 
Heidestraße (Vgl. Anlage 1 und 2). 
 
Der Sonderstandort befindet sich am westlichen Rand des gleichnamigen Stadtteils an der 
Stadteilgrenze zu Holweide. Er liegt zwischen den zentralen Versorgungsbereichen "Stadt-
teilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost". Er wird 
begrenzt durch die Wasserwerkstraße im Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im 
Süden, die Wohnbebauung an der Heidestraße im Osten und durch die eingezäunte 
Grünfläche des Wasserwerks im Norden. Das Gebiet hat folgende Einzelhandelsstandorte: 
zwei Baummärkte (Obi und Mobau Selbach) mit einer Verkaufsfläche unter 10.000 m², einen 
Discounter (Lidl) mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit einer Verkaufsfläche über 800 
m² und einen Fachmarkt für Auto/Motorradteile-Zubehör (Bosch Car Service) sowie eine 
Tankstelle (Aral) und einen weiterer kleinflächiger Autofachhändler (Autohandel Köln). 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst abweichend von der Abgrenzung 
des Sonderstandorts Dellbrück aus dem EHZK, ebenfalls die Bebauung westlich der 
Heidestraße. In der Straße befindet sich ein Fliesenfachgeschäft. Die weiteren Gebäude sind 
geprägt von Wohnnutzung. Dieser Bereich wird integriert, um einerseits den Bestand des 
Fachgeschäfts zu sichern und andererseits die nahgelegenen zentralen 
Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost" zu schützen, zu erhalten sowie zu stärken. Durch den im 
Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Einzelhandel, kann zukünftig der 
Kaufkraftabzug in den oben genannten zentralen Versorgungsbereichen verhindert werden. 
Weiterhin sind Nutzungsänderungen im Einzelhandel ausgeschlossen. 
 
Am 19.06.2019 ging der Antrag des Eigentümers der Liegenschaft an der Wasserwerkstraße 
6, die derzeit von einem Fitnesscenter genutzt wird, bei der Verwaltung zur 
Nutzungsänderung für eine Ansiedelung eines Drogeriemarktes ein. Das Vorhaben 
widerspricht den Zielsetzungen des EHZKs, da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes mit 
nahversorgendem Kernsortiment das "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" und das

"Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" schwächen und Kaufkraft abziehen 
würde.  
 
Ziel des Bebauungsplanentwurfes ist durch planungsrechtliche Festsetzungen, die weitere 
Ansiedelung von Einzelhändlern mit zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Kernsortimenten im Sonderstandort Dellbrück, sowie an der angrenzenden Bebauung in der 
Heidestraße auszuschließen. 
 
Weiterhin widerspricht der Nutzungsänderungsantrag dem Ziel 6.5-2 "Standorte des 
großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen 
Versorgungsbereichen" des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westphalens (LEP NRW, 
Vgl. S. 55 ff.). 
Aus den zuvor genannten Gründen sind jeglicher Neu- und Ausbau sowie Erweiterungen des 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu vermeiden. 
 
Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt am 11.09.2019, konnte 
die Entscheidung über den Antrag auf Nutzungsänderung am 19.09.2019 für ein Jahr 
zurückgestellt werden. 
 
Nach derzeitiger Sachlage musste auf Grund des geplanten Standortes des 
Drogeriemarktes, er liegt in direkter Nachbarschaft eines großflächigen Discounters, der 
Antrag nach Ablauf der Zurückstellung am 19.09.2020 in der Beurteilung nach § 34 Absatz 1 
BauGB genehmigt werden. 
 
Im Geltungsbereich wird Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten 
Kernsortimenten generell ausgeschlossen, um zu vermeiden, dass hier eine weitere 
Einzelhandelsagglomeration im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich entsteht (s. 
LEP NRW Ziel 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen). Der bestehende Sonderstandort 
Dellbrück und die bestehende Nutzung in der Heidestraße haben Bestandsschutz. 
 
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung 
und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von 
hoher städtebaulicher Bedeutung. Sie dienen der Stärkung der Innenentwicklung und der 
Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere 
bedarf angesichts der demografischen Entwicklung, vor allem auch wegen der geringeren 
Mobilität älterer Menschen, und dem Klimaschutz eines besonderen Schutzes. 
 
Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2a BauGB (2007) ein 
neues Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem 
Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche 
"Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost". 
 
 
2 Verfahren 
 
Am 19.09.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss den am 28.08.2019 im Wege der 
Dringlichkeit getroffenen Beschluss, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a 
BauGB für den Bereich Wasserwerkstraße aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von 
Einzelhandeldel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen, genehmigt. Der Aufstellungsbeschluss 
wurde am 11.09.2019 im Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht. 
 
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann 
gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den 
Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung

einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen, 
vorbereitet oder begründet. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b 
BauGB genannten Schutzgütern – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder 
Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu 
erwarten.  
 
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 
Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan im 
vereinfachten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach 
§ 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der 
zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c 
BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
 
3 Planungsrechtlichen Situation 
 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich ein Gewerbegebiet (GE) dar. Der 
Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. 
 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach 
§ 34 Absatz 1 BauGB zu beurteilen. 
 
 
4 Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept 
gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB.  
 
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes.  
 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den 
Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der 
Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen 
Kriterien in City, Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. 
Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der 
Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die 
tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe 
Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, 
orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von 
Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und 
Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und 
gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort 
innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den 
benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine 
gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und 
darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der 
Kommunikation sind.

5 Planungsalternativen  
 
Einziges Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung der zentralen 
Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost" durch Steuerung der derzeitigen Einzelhandelsentwicklung 
im Plangebiet.  
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. 
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet 
Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum 
Erhalt und zur Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, 
ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 
 
 
6 Beschreibung des Bebauungsplangebiets  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich des Sonderstandorts Dell-
brück, dieser wird begrenzt durch die Wasserwerkstraße im Westen, die Bergisch Gladba-
cher Straße im Süden, die Wohnbebauung an der Heidestraße im Osten und die 
eingezäunte Grünfläche des Wasserwerks im Norden. Das Gebiet besteht aus einem 
Möbelfachmarkt (Obi) mit einer Verkaufsfläche unter 10.000 m², einem Discounter (Lidl) mit 
nahversorgungs-relevantem Sortiment mit einer Verkaufsfläche über 800 m² und einem 
Fachmarkt für Auto/Motorradteile-Zubehör (Bosch Car Service) sowie einer Tankstelle (Aral) 
und einem weiteren kleinflächigen Autofachhändler (Autohandel Köln). 
 
Am 14.02.2020 wurde der Bestand der Einzelhändler im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes im Rahmen einer Ortsbegehung aktualisiert und dokumentiert. Die 
entstandene Gebietskartierung bezüglich des Einzelhandels liegt bei der Offenlage aus. 
 
In der direkten Umgebung befinden sich östlich an der Heidestraße, westlich an der 
Wasserwerkstraße sowie südlich entlang der Bergisch Gladbacher Straße Gebäude mit 
Nutzung Wohnen, die sich mehrheitlich an der Straßenflucht orientieren. Nördlich befindet 
sich das umzäunte Gelände des Wasserwerkes. Die Wasserwerkstraße teilt die zwei 
Gebiete des Werkes. Im Bebauungsplanentwurf sind diese Gebiete als Wald 
gekennzeichnet. 
Nördlich des Plangebiets entlang der Heidestraße befinden sich weitere 
Gewerbeunternehmen beispielsweise ein Heizungs- und Klimatechnikbetrieb sowie mehrere 
Autohändler- und -werkstätten.  
 
Auch im Süden entlang der Bergisch Gladbacher Straße haben einige Autohändler und -
servicebetriebe ihren Standort. Überdies gibt es weitere vereinzelte Gewerbeeinheiten 
(Küchenstudio und Fliesenzentrum). Weiter westlich entlang der Bergisch Gladbacher 
Straße beginnt das "Stadtteilzentrum Holweide" aus dem EHZK mit weiteren 
Einzelhandelsangeboten. 
 
Das Plangebiet befindet sich indes an der Stadtteilgrenze von Dellbrück und Holweide. Es 
liegt überdies außerhalb der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgewiesenen 
zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der jeweiligen 700 m-Radien beider Zentren, 
so dass im Falle einer Erweiterung der bereits vorhandenen Verkaufsfläche sowie einer 
Neuansiedlung zusätzliche Umsatzumverteilungen zu erwarten sind. Die Nahversorgung der 
plangebietsumgebenden Wohnbereiche kann durch das "Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße" und das "Stadtteilzentrum Holweide-Ost"  gewährleistet werden. 
Ziel ist es, die Nahversorgungsfunktion der vorhergenannten zentralen Versorgungsbereiche 
zu sichern, zu erhalten und weiterzuentwickeln.

7 Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche  
 
7.1 Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße 
 
Das gewachsene Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße liegt in zentraler Lage 
im Stadtteil Dellbrück. Der zentrale Versorgungsbereich verläuft entlang der Dellbrücker 
Hauptstraße und liegt zwischen der Ernastraße im Norden und dem Kreuzungsbereich Im 
Wieschen/Thurner Straße im Süden. Das Zentrum erstreckt sich über eine Länge von circa 
900 m. Zusätzlich umfasst das Zentrum auch einen Ausläufer in Richtung Osten entlang der 
Bergisch Gladbacher Straße sowie im Bereich der Straße An der Kemperwiese. Die meisten 
Geschäfte befinden sich zwischen Bergisch Gladbacher Straße und der Stadtbahntrasse. 
Hier halten die Stadtbahnlinien 3 und 18. Darüber hinaus erschließen die Buslinien der KVB, 
Linie 154 und Linie 436 (von S-Bahn-Linie 11 Dellbrück bis Bergisch Gladbach), sowie im 
Norden die S-Bahn-Linie 11 das Zentrum an mehreren Stellen. 
 
Der zentrale Versorgungsbereich wird laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
(Ratsbeschluss 2013) als Stadtteilzentrum eingestuft. Entsprechend liegt der 
Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bedarfsbereich, wobei aber auch die Bereiche des 
mittel- und langfristigen Bedarfs eine gute Ausstattung aufweisen. Die Orientierungswerte für 
die Anzahl der Betriebe und der Verkaufsflächen liegen deutlich oberhalb der Grenze für die 
Einordnung als Stadtteilzentrum.  
 
Laut aktuellsten Erhebungen von 2016 sind 52 % der Gesamtverkaufsfläche dem 
kurzfristigen Bedarfsbereich zuzuordnen.  Wesentliche Anbieter sind zwei Supermärkte 
(beide Rewe), zwei Drogeriemärkte (DM und Rossmann), eine Parfümerie, vier Apotheken 
und fünf Blumengeschäfte. Auf die Bereiche mittelfristiger und langfristiger Bedarf entfallen 
jeweils 19 % bzw. 29 %. Die Abgrenzung des Zentrums wird insbesondere durch den 
Geschäftsbesatz entlang der Dellbrücker Hauptstraße bestimmt. Im Bereich "An der 
Kemperwiese" findet der Wochenmarkt statt, der östliche Ausläufer entlang der Bergisch 
Gladbacher Straße wird ebenfalls durch Einzelhandel geprägt (u. a. Supermarkt Rewe). Im 
nördlichen Zentrumsbereich im Kreuzungsbereich "Ernastraße / Dellbrücker Hauptstraße" 
gibt es eine Potenzialfläche für weitere Einzelhandelsansiedlung. Neben den klassischen 
Lebensmittelmärkten und Drogeriefachmärkten gibt es eine größere Zahl spezialisierter 
Lebensmittelfachgeschäfte mit Angeboten wie Obst und Gemüse, Kaffee, Wein, Naturkost, 
Feinkost und Käse, ergänzend dazu mehrere Betriebe des Ladenhandwerks wie Bäckereien 
und Metzgereien. Zusätzlich findet an Donnerstagen ein Wochenmarkt an der Kemperwiese 
statt. Auch im mittelfristigen Bedarfsbereich ist ein umfassendes Angebot vorhanden. Neben 
den Filialisten NKD und Ernsting’s Family sind hier verschiedene inhabergeführte 
Fachgeschäfte aus dem Bereich Bekleidung, Bücher und Spielwaren ansässig. Im 
langfristigen Bedarfsbereich ist neben dem Anbieter Zweirad-Center Prumbaum auf mehrere 
Fachanbieter aus dem Bereich Sportartikel, Optik und Akustik sowie Elektrowaren 
hinzuweisen. Die Anzahl der Betriebe und die Verkaufsfläche zeugen von einer hohen 
Ausstattung für ein Stadtteilzentrum. Die Entwicklung des Zentrums hat sich zuletzt noch 
stabil gezeigt (Vergleich EHZK 2013). Dennoch hat sich zwischen den Erhebungszeiträumen 
2006 und 2016 die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe um 14 verringert. Im selben Zeitraum 
hat die Verkaufsfläche um 1.880 m² abgenommen. 
 
Zusätzlich zu der rückläufigen Einzelhandelsentwicklung des Stadtteilzentrums Dellbrück 
besteht eine Konkurrenzsituation insbesondere im kurzfristigen Bedarfssegment im Bereich 
der Hatzfeldstraße (Rewe und Aldi) sowie durch den Lebensmitteldiscounter Lidl im Sonder-
standort Dellbrück. Deshalb wird im EHZK als Handlungsempfehlung die Sicherung der 
Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfsbereich durch den Erhalt der strukturprägenden 
Lebensmitttel- und Drogeriewarenanbieter genannt. Sie sind die Magnetbetriebe zur 
Sicherung der Struktur des Stadtteilzentrums mit vor allem kleinteiligen Angeboten im mittel- 
und langfristigen Bedarfsbereich, da diese wesentlich für die Attraktivität und Frequentierung

des Zentrums beitragen. Eine Stärkung des Zentrums und der wohnortnahen Versorgung 
kann über die Entwicklung der Potenzialfläche erfolgen. Weitere Ansiedlungen an 
Konkurrenzstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche müssen verhindert 
werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und einen weiteren Rückgang der 
Einzelhandelsangebote im Stadtteil-zentrum Dellbrück zu vermeiden. 
 
 
7.2 Stadtteilzentrum Holweide-Ost 
 
Das "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" liegt im östlichen Bereich des Stadtteils Holweide.  
Das gewachsene Geschäftszentrum erstreckt sich über rund 750 m entlang der stark 
befahrenen Ausfallstraße Bergisch Gladbacher Straße im Bereich zwischen "Maria-
Himmelfahrt-Str." und "Schwabstraße". Das Zentrum ist stark geprägt durch die 
straßenbegleitende Lage. Auf der Nordseite prägt geschlossene Bebauung der 1950er und 
1960er Jahre, überwiegend viergeschossig mit vorherrschender Wohnnutzung in den 
Obergeschossen, das Straßenbild. Auf der Südseite ist die Bebauung eher heterogen und 
teilweise lückenhafte mit einer uneinheitlichen Straßenfront. 
 
Der Zentrumskern mit dichtem Geschäftsbesatz liegt im Einmündungsbereich Rodfeld- / 
Rodstraße bis rund 200 m westlich davon. Der östliche Abschnitt ist weniger verdichtet. Hier 
befindet sich jedoch der großflächige Magnetbetrieb Rewe mit rund 930 m² Verkaufsfläche. 
Wesentliche Anbieter im kurzfristigen Segment sind zwei Lebensmittelmärkte (Rewe und Al-
di), eine Drogeriefachmarkt (Rossmann), ein Biofachmarkt (Denn’s) sowie jeweils zwei 
Bäckereien, Blumenläden und Apotheken. Darüber hinaus gibt es weitere Fachgeschäfte mit 
Angeboten des mittel- und langfristigen Bedarfs. 
 
Die Einstufung als Stadtteilzentrum mit Versorgungsfunktion für die Stadtviertel Holweide-
Ost, Märchen-Siedlung, Schweinheim, Iddelsfeld, Büropark-Holweide, Ober-Iddelsfeld im 
östlichen Stadtteil von Holweide (11.606 EW) ist ein Sonderfall. Das Versorgungsgebiet ist 
zwar kleiner als der gesamte Stadtteil (Teilung mit Stadtteilzentrum Holweide-West), die 
Ausstattung bezüglich der Betriebsanzahl und der Einzelhandelsverkaufsfläche geht jedoch 
weit über die Orientierungswerte für ein Stadtteilzentrum hinaus. Der 
Verkaufsflächenschwerpunkt liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich (60 %). Im Vergleich zu 
anderen Stadtteilzentren verfügt der Standort in Holweide-Ost über eine überdurchschnittlich 
hohe Verkaufsfläche im langfristigen Bedarfsbereich (bedingt durch die Lage an 
Ausfallstraße). Darüber hinaus ergänzen ein großes und vielseitiges Angebot an 
Komplementärnutzungen den Einzelhandel. Die aktuellen Entwicklungen (2006 – 2016) 
zeigen im Zentrum einen Rückgang der Anzahl der Einzelhan-delsbetriebe um über 26 % 
(von 42 auf 31). Gleichzeitig kam es jedoch zu einer leichten Steigerung der Verkaufsfläche 
(rund 4 %). Dies ist insbesondere auf die Neuansiedlung des Lebensmitteldiscounters Aldi 
zurückzuführen. Bei den ergänzenden Betrieben hat sich sowohl bei den Dienstleistungen 
als auch bei den Gastronomieeinrichtungen die Anzahl der Betriebe kaum verändert. Auch 
die Leerstandsquote ist geringfügig von 4 % auf 5 % gestiegen. 
 
Als Entwicklungsziel wird die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen 
Bedarfsbereich durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmittel- und 
Drogeriewarenanbieter sowie eine qualitative Verbesserung des Angebots durch ergänzende 
Fachgeschäfte, insbesondere im Bereich des kurzfristigen Bedarfes (bspw. Metzgerei, Obst 
und Gemüse, Feinkost) sowie die Ergänzung des Angebotes im mittelfristigen Bereich 
(bspw. Bekleidung und Schuhe) empfohlen. Die Entwicklung durch Neuansiedlung kann nur 
gelingen, wenn gleichzeitig der Konkurrenzdruck durch Entwicklungen außerhalb der 
zentralen Versorgungsbereiche verhindert wird.

7.3 Sonderstandort Dellbrück 
 
Der Sonderstandort Dellbrück befindet sich am westlichen Rand des gleichnamigen 
Stadtteils an der Stadteilgrenze zu Holweide. Er wird begrenzt durch die Wasserwerkstraße 
im Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im Süden, die Wohnbebauung an der 
Heidestraße im Osten und die Grünfläche im Norden. Dieser Standort ist Hauptbestandteil 
des Bebauungsplanentwurfs zum Schutze der Versorgungsfunktion der Stadtteilzentren 
Dellbrück und Holweide-Ost mit Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB. Maßgebliche 
Betriebe an diesem Sonderstandort sind ein OBI Heimwerkermarkt sowie ein Baustoff-
Großhandel. Der angesiedelte großflächige LIDL Lebensmittel-Discounter stellt aufgrund 
seiner autokundenorientierten Lage bereits eine Konkurrenz für das nahe gelegenen 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost", sowie für das östlich gelegene Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße, dar. Demnach sind weitere Ansiedlungen von Frequenzbringern, 
beispielsweise einem Drogeriewarenanbieter, zu vermeiden. 
 
Nach aktuellsten Erhebungen im Rahmen der Fortschreibung des EHZK (Stand 2016), 
entfallen 19 % auf den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, der alleine durch den LIDL-
Markt mit einer Verkaufsfläche von derzeit rund 1.310 m² abgedeckt wird. Die übrigen 81 % 
der Verkaufsflächen am Sonderstandort Dellbrück entfallen zweckentsprechend auf den 
langfristigen Bedarfsbereich. Ein weiterer Ausbau zentren- und nahversorgungsrelevanter  
Sortimente muss an diesem Sonderstandort, den generellen Ansiedlungsregeln 
entsprechend, zukünftig planungsrechtlich mit Hilfe eines Bebauungsplanes ausgeschlossen 
werden (vgl. Kapitel 4 "Zentrenstruktur und Steuerungssystem Köln"). 
 
 
8 Begründung der Planinhalte 
 
Um eine weitere Entwicklung im Plangebiet durch die Erweiterung des vorhandenen  
Discounters oder die Neuansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und 
nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zu unterbinden, wird die Absicht verfolgt, im 
Plangebiet Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne 
der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 vollständig auszuschließen. Diese 
Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung der benachbarten zentralen 
Versorgungsbereiche "Stadtteilzent-rum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und 
"Stadtteilzentrum Holweide-Ost".  
 
Es ist davon auszugehen, dass ohne die Verhinderung der Neuansiedlung von weiterem 
zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel und ohne die Verhinderung einer 
potenziellen Erweiterung einer Verkaufsfläche im Plangebiet die Aussicht auf die Ansiedlung 
von entsprechenden Angeboten in den angrenzenden Stadtteilzentren deutlich verringert 
wird. 
 
Der im Geltungsbereich liegende Lidl wird durch den Bebauungsplan als Lebensmittel- 
Discounter mit einer Verkaufsfläche, die bereits heute oberhalb der Schwelle zur 
Großflächigkeit (nach § 11 Abs. 3 BauNVO) liegt, über den passiven Bestandsschutz hinaus 
planungsrechtlich gesichert. Hier-mit wird dem Interesse des Discounters an einem Erhalt 
des Baurechts im Umfang des genehmigten Bestandes Rechnung getragen. 
 
Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker 
Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" ist ein grundsätzlich tragfähiges 
städtebauliches Ziel, das die Begrenzung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters auf die 
bestehende Verkaufsfläche sowie die Verhinderung der Neuansiedlung zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandels rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher 
den öffentlichen Belangen zur Sicherung und Entwicklung der zentralen 
Versorgungsbereiche Vorrang vor den privaten Eigentümerinteressen und dessen 
Erweiterungs- und ggf. Neuansiedlungsbegehren gegeben.

Dieser Bebauungsplan dient ebenfalls dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu 
fassen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist 
die Stadt zur Erreichung ihres Ziels, die zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum 
Dell-brück, Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" zu stärken und 
weiterzuentwickeln, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen 
Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen 
sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den 
Nahversorgungszentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans mit dem Ziel zu begrenzen, eventuelle Neuansiedlungen den 
Nahversorgungszentren zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. 
Magnetbetriebe wie Lebensmittel- und Drogeriemärkte haben eine besonders wichtige 
zentrumsbildende Funktion und sind Frequenzbringer für viele weitere Einzelhandels- sowie 
Komplementärnutzungen (Dienstleistungen, soziale Einrichtungen etc.). 
 
9 Textliche Festsetzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt 
Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen ist. Die 
bestehenden Einzelhandelsnutzungen haben Bestandsschutz. 
 
Die "Kölner Sortimentsliste", (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) und die "Klassifikation der 
Wirtschaftszweige" (Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Festsetzung des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 
 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen 
Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der 
Wirtschaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren 
geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner 
Sortimentsliste. 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:  
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2),  
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), 
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), 
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. 
Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), 
Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne 
elektrogroßgerätelektrotechnischen  Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, 
Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computer-teile, Software und 
Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte 
und Mobiltelefone (52.49.6),

4. Leuchten (52.44.2), 
 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), 
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente 
und Zubehör  (auch Noten) (52.45.3), 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse 
(52.48.21), 
 Antiquitäten (52.50), 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), 
Geschenkartikel  (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
 (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie  
Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8),  
sonstiger Facheinzelhandel  
 (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die 
der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch 
zentrenrelevant sein. 
Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und  
Sortimentsgruppen sind: 
14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, 
Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse 
(52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, 
Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren 
(52.26), Reformwaren,  
Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), 
medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und 
Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und 
Reinigungsmittel) (52.33.2), 
16. Blumen, Kränze (52.49.11), 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (
 52.47.11). 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1),

2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) 
(52.45  teilw.), 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie  
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente. 
 
 
10. Auswirkungen der Planung 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel 
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei 
Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen 
nach § 34 BauGB erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung der 
Bebauungsplanaufstellung ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein 
unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, 
sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums. 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 74490/07 wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 4 textl. Festsetzungen

5269 Zeichen

A N L A G E  4  
 
Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans mit der Nummer 74490/07 Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhan-
dels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausge-
schlossen ist. Die bestehenden Einzelhandelsnutzungen haben Bestandsschutz. 
 
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 
17.12.2013 
 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen 
Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirt-
schaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfü-
gige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortiments-
liste.  
 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2), 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei-
dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Beklei-
dung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Über-
größen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und 
Täschnerwaren, Pelze (52.43.2),  
3.  Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni-
schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, 
Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Te-
lekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), 
4. Leuchten (52.44.2), 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), 
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente 
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3), 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse 
(52.48.21), Antiquitäten (52.50), 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Ge-
schenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhan-
del (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 
12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. 
 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die 
der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentren-
relevant sein.

Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgrup-
pen sind:  
14. Nahrungs- und Genussmittel  
Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren,  
Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren 
(52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen 
(52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwa-
ren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel  
Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
(52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
(auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 
16. Blumen, Kränze (52.49.11), 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen 
(52.47.11). 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente:  
1.  Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1), 
2.  Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 
3.  Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 
4.  Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware)  
(52.45 teilw.), 
5.  Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie  
Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 
6.  Auto- und Motorradhandel (50.1), 
7.  Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 
8.  Gebrauchtwaren dieser Sortimente. 
 
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation 
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textli-
chen Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 2 EHZK Sonderstandort Dellbrück

120 Zeichen

Anlage 2
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010
Sonderstandort
in Köln - Dellbrück

Beratungsverlauf (2)

04.05.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.26 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.20 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0754/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.04.2020
Erstellt
04.03.2020 11:06