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0391/2023

241. Änderung des Flächennutzungsplanes, "Alsdorfer Straße" in Köln- Ehrenfeld/ -Braunsfeld

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.02.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage_6_2_Stellungnahmen der Behörden und TÖB

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Ansehen

Anlage 7 Vorabauszug Bezirksvertretung 4 vom 15.05.2023

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Ansehen

Anlage_4_Begründung mit Umweltbericht

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Anlage_3_Beabsichtigte Darstellung

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Ansehen

Anlage_6_1_Stellungnahmen der Behörden und TÖB

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Anlage_5_1_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage_5_2_Stellungnahmen aus der Offenlage

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Anlage_1_Lage des Änderungsbereiches

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Ansehen

Anlage_2_Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

9260 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0391/2023 
Freigabedatum 
 15.02.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
241. Änderung des Flächennutzungsplanes, "Alsdorfer Straße„ in Köln-Ehrenfeld/-
Braunsfeld 
hier: Feststellungsbeschluss  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 241. Ände-
rung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel " Alsdorfer Straße“ in Köln-
Ehrenfeld/-Braunsfeld eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5.1 bis 6.2. 
2. stellt die 241. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Alsdorfer Straße“ in Köln-
Ehrenfeld/-Braunsfeld mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefüg-
ten Begründung fest. 
 
 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 07.03.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.03.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2023 
Rat 23.03.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf 
den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der 
Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch 
nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret 
genug regeln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebau-
ungsplanverfahren untersucht. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung 
statt. Hierfür wurden zum Bebauungsplan verschiedene Umweltgutachten erstellt, auf die im 
FNP Bezug genommen wird. 
 
 
Erläuterung: 
Anlass der 241. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans "Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld. Das große zusam-
menhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unterliegt seit mehreren 
Jahren einem Strukturwandel.   
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 28.10.2021 den Beschluss gefasst, dass das Zielbild 
der Kölner Weststadt (AN/2300/2021) als Grundlage für weitere Entwicklungen innerhalb des 
Betrachtungsraums dienen soll. Jedoch sollten bereits eingeleitete Verfahren im Bereich des 
Rahmenplangebietes, wie das Vorhaben „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“, fortgeführt wer-
den. Nutzungsstrukturell zielt das städtebauliche Planungskonzept auf eine Mischnutzung aus 
Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe sowie eine öffentliche Grün-
fläche ab. Durch die Mischnutzung soll ein belebtes und urbanes Quartier entstehen. 
Mit der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Änderungsbereich städtebaulich 
neu geordnet und die planungsrechtliche Grundlage für die Wohnbebauung an der Alsdorfer 
Straße gewährleistet werden. 
Konkret soll die bisherige Darstellung eines Industriegebietes entfallen und stattdessen soll für 
diesen Bereich ein Gewerbegebiet dargestellt werden. Im südlichen Teil des bisherigen In-
dustriegebietes und angrenzend an die Gewerbefläche, die weiter erhalten bleibt, sollen eine 
Wohnbaufläche und eine Grünfläche entwickelt werden. Es handelt sich um eine vergleichs-
weise kleine Fläche (circa 1,6 ha), die zur Wohnbaufläche wird, und stellt damit keine Ein-
schränkung der „Ehrenfelder Mischung“ dar. Der größte Teil der Fläche im Änderungsbereich 
verbleibt als Gewerbefläche und sichert damit langfristig die heute bestehende Nutzung ab. 
Mittelfristig soll ein mischgenutztes Quartier entstehen, das Raum für vielfältige Funktionen, 
wie Wohnen, Arbeiten, Bildung, Kultur und Soziales bietet. 
 
Der Bereich der 241. Änderung des FNPs umfasst rund 30 ha. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Einleitungsbeschluss der 241. FNP-Änderung erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss 
am 17.06.2021. Vom 18.03. - 03.05.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und

3 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchge-
führt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 
34 am 25.08.2021 öffentlich bekannt gemacht. Sie fand vom 30.08.2021 bis einschließlich 
13.09.2021 in Form eines Aushangs im Bezirksrathaus Lindenthal, im Bezirksrathaus Ehren-
feld sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, statt. Die 
Planunterlagen waren zudem über das Internet, auf der Seite der Stadt Köln, abrufbar.  
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt 
Köln am 28.03.2022 gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der 
Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Die Anfrage wurde im Grundsatz ohne 
Bedenken beantwortet. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.04.2022 bis zum 17.05.2022 durchgeführt. Im Zeit-
raum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
Die Mitteilung über die Offenlage mit der Nummer 0928/2022 erfolgte am 07.04.2022 im 
Stadtentwicklungsausschuss, am 04.04.2022 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), am 
26.04.2022 im Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld und am 
02.05.2022 der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal). 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 18.05.2022 im Amtsblatt Nr. 18 der Stadt 
Köln bekannt gemacht und in der Außenstelle des Stadtplanungsamts im Stadthaus Deutz 
(Ladenlokal 5), im Zeitraum vom 30.05.2022 bis einschließlich 29.06.2022 durchgeführt. Die 
Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar.  
 
Im Rahmen der Offenlage ging eine verspätete Stellungnahme ein. Die Darstellung und Be-
wertung der eingegangenen Stellungnahme ist der Anlage 5.2 zu entnehmen. In dieser Stel-
lungnahme wurde der ausdrückliche Wunsch durch die Einwenderin geäußert, uneinge-
schränkt am bisherigen Standort verbleiben zu können.  
Die Darstellung des FNPs hat keine unmittelbare Auswirkung auf Dritte sondern stellt die lang-
fristigen Entwicklungsziele der Stadt Köln dar. Dieses wird durch das Zielbild für die Kölner 
Weststadt vorgegeben. Das Zielbild sieht für den Bereich eine Grünfläche vor, die Bestandteil 
einer wichtigen grünen Wegeverbindung für Radfahrer und Fußgänger ist. Diese Verbindung 
verläuft innerhalb eines linearen produktiven Parks entlang der ehemaligen Güterbahntrasse 
in Köln-Ehrenfeld. 
Aus diesen Grund soll der Flächennutzungsplan in dem Bereich von Gewerbefläche zur Grün-
fläche geändert werden. Eine Änderung gemäß der Einwenderin, die diesem übergeordneten 
Entwicklungsziel entgegensteht, kann deshalb nicht erfolgen. Aus der vorgetragenen Stel-
lungnahme ergibt sich keine Änderung für das Verfahren der 241. FNP-Änderung. 
 
Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse 
Zur vorliegenden 241. Änderung des Flächennutzungsplans 
0807/2021 
17.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Einleitung des Verfahrens 
und der frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durch 
einen Aushang (Modell 1)) 
14.06.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
31.05.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
18.05.2021 Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 
29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss (Angelegenheit vertagt) 
 
0304/2022 
10.03.2022 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Vorgaben zur 241. 
Flächennutzungsplanänderung)

4 
07.03.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
07.03.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
22.02.2022 Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 
 
0928/2022 
07.04.2022  Stadtentwicklungsausschuss (Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Bauge-
setzbuch BauGB) 
04.04.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)   
02.05.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)   
26.04.2022 Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld  
 
 
Anlagen 
 
1 Lage des Änderungsbereiches 
2 Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans 
3 Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans 
4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 
5.1 Darstellung und Bewertung der zur 241. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: 
„Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen 
 aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
5.2 Darstellung und Bewertung der zur 241. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: 
„Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen  
 aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
6.1 Darstellung und Bewertung der zur 241. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: 
„Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen  
 aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch  
6.2 Darstellung und Bewertung der zur 241. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: 
„Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen  
aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch

Anlage_6_2_Stellungnahmen der Behörden und TÖB

12862 Zeichen

A N L A G E 6.2 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 241. Änderung des Flächennutzungsplanes in den Stadtbezirken 3, Köln-Lindenthal und 4, Köln-
Ehrenfeld 
Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.04.2022 bis 
zum 17.05.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Eine Stellungnahme (Lfd. Nr. 3 ) ist 
zudem verspätet eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
1 12.05.2022 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
2 11.05.2022 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz einschließlich anlagenbezogener Umwelt-
schutz 
 Durch die o.a. Bauleitplanung sind die Belange des De-
zernates 52 der Bezirksregierung Köln nicht betroffen. 
 
Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz 
zuständigen Ämter im Verfahren. 
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 
14 des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeits-
verordnung "Umweltschutz" (ZustVU) näher erläutert. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Die städtischen Ämter wurden in der Beteiligung i.S.d. 
§ 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Das Amt 574/2 Umweltplanung 
und Umweltvorsorge hat eine Stellungnahme gegeben. 
 
3 25.05.2022 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 a) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 
Abs. 5a BImSchG 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BIm-
SchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse

A N L A G E 6.2 
 
2 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
nach AS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 
5a BImSchG ("Störfallbetriebe"), für die das Dezernat 53 
der Bezirksregierung Köln immissionsschutzrechtlich zu-
ständige Genehmigungs-und Überwachungsbehörde ist. 
Seitens der Firma RheinEnergie AG erfolgt am Standort 
Widdersdorfer 
Str. 194 in 50825 Köln mittlerweile keine Lagerung von 
Erdgas mehr. Der entsprechende Behälter ist gasfrei 
und stillgelegt. Die Firma RheinEnergie AG hat gegen-
über der Bezirksregierung Köln den Verzicht für die Nut-
zung der Genehmigungen für den Lagerbehälter erklärt. 
Beim v. g. Standort handelt es sich somit nicht mehr um 
einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Der 
entsprechende Eintrag im Informationssystem KABAS ist 
somit überholt. Da es sich, wie o. a., nicht mehr um ei-
nen Betriebsbereich handelt, wird vorliegend nicht mehr 
auf weitere Einzelheiten (u. a. Unschärfe bei der Darstel-
lung des ehemaligen Betriebsbereiches in KABAS, vor-
mals zu berücksichtigender Abstand für den ehemaligen 
Betriebsbereich) eingegangen. 
Von hier wird angeregt, die entsprechenden Angaben in 
der Planbegründung insgesamt zu überprüfen bzw. zu 
aktualisieren. 
 
 
 
 
 
b) Lärm 
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die den Planun-
terlagen beigefügte gutachterliche Stellungnahme der 
Firma ACCON Köln GmbH (Bericht Nr. ACB 0121-
408879-769 vom 21.01.2021) in der Begründung zur 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wie im Umweltbericht zur 241. Flächennutzungsplanände-
rung dargelegt, liegt das Plangebiet außerhalb des Ach-
tungsabstandes von 200 m für das benannte Erdgaslager. 
Darüber hinaus wurde auf die zwischenzeitlich erfolgte Still-
legung hingewiesen. Eine Gefahr für den Menschen und 
seine Gesundheit wurden damit ausgeschlossen. Eine Aktu-
alisierung der Unterlagen ist daher nicht erforderlich. Der 
Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

A N L A G E 6.2 
 
3 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
FNP-Änderung nicht aufgeführt wird. Dort wird sich of-
fenbar auf eine gutachterliche Stellungnahme vom 
25.09.2020 bezogen. 
Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zu-
ständigkeit wird zur gutachterlichen Stellungnahme der 
Firma ACCON Köln GmbH (Bericht Nr. ACB 0121-
408879-769 vom 21.01.2021) folgendes angemerkt: 
- Die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) 
wurden mittlerweile durch die RLS-19 ersetzt. Auf evtl. 
Übergangsregelungen wird von hier nicht eingegangen. 
 
 
 
 
 
 
- Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die 
Haustechnik und die in der Begründung zur FNP-Ände-
rung erwähnte Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sowie den 
Aspekt der „Außenwohnbereiche“ wird nicht eingegan-
gen. 
 
- Nach den Ausführungen auf Seite 132 wird bei der Er-
mittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel von der Nr. 
4.4.5.6 der DIN 4109-2 (Berücksichtigung Gewerbelärm) 
abgewichen. 
 
c) Sonstiges 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur 1. Änderung 
des Bebauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ 
erfolgte von hier mit Datum 21.12.2020 eine Stellung-
nahme, in der auch auf die geplante Zonierung bzw. 
Gliederung nach Abstandserlass eingegangen wurde. 
Auf diese Stellungnahme wird nochmals hingewiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird 
gesondert angemerkt, dass gemäß Übergangsregelung der 
Stadt Köln die RLS-19 für Bauleitpläne (inkl. Flächennut-
zungspläne) zur Anwendung kommt, deren Aufstellungsbe-
schluss (§ 2 Abs.1 BauGB) ab dem 01.03.21 gefasst und 
bekannt gemacht wurde. Für die vorliegende Flächennut-
zungsplanänderung wurde daher die RLS-90 angewendet 
werden. 
 
Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungs-
gegenstand der FNP-Änderung. Die angesprochenen Be-
lange werden im Rahmen der nachgeordneten Bebauungs-
planverfahren berücksichtigt.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme vom 21.12.2020 liegt vor und wird im 
Rahmen des benannten Bebauungsplanverfahrens behan-
delt.

A N L A G E 6.2 
 
4 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Für die im Umfeld des Plangebietes befindliche Firma 
Max Becker GmbH & Co. KG, Widdersdorfer Straße 
194, 50825 Köln, ist das Dezernat 52 der Bezirksregie-
rung Köln zuständige immissionsschutzrechtliche Ge-
nehmigungs- und Überwachungsbehörde. Eine interne 
Beteiligung des Dezernates 52 ist von hier nicht erfolgt. 
Ja Dezernat 52 wurde in der Beteiligung i.S.d. § 4 Abs. 2 
BauGB beteiligt. Sie haben angegeben, dass die Belange 
des Dezernates 52 der Bezirksregierung Köln nicht betroffen 
seien. 
 
4 16.05.2022 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 Durch die 241 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
(FNP) soll vorliegend im Plangebiet eine umfangreiche 
Neustrukturierung der vorhandenen Flächennutzungen 
erfolgen. Aus einem Industriegebiet (GI) wird ein Gewer-
begebiet (GE), aus einem GE wird ein Mischgebiet (MI). 
Ein weiteres GE wird zu einem allgemeinen Wohngebiet 
(WA). 
Beim Plangebiet handelt es sich um einen gewerblichen 
bzw. industriellen Standort mit langer Historie. Auch die 
an diesem Standort ansässigen Unternehmen müssen - 
mit Blick auf den bevorstehenden Strukturwandel in der 
Region - beim durchzuführenden Transformationspro-
zess mitgenommen und begleitet werden. Das für diesen 
Standort gezeigte planerische Vorgehen, welches neben 
der hiesigen umfangreichen Änderung des FNP die Än-
derung zwei weiterer Bebauungspläne sowie die Aufstel-
lung eines neuen Bebauungsplans zur Ermöglichung ei-
ner Wohnbebauung im Plangebiet, ist nicht transforma-
tiv. Vielmehr werden durch dieses Vorgehen die Interes-
sen der Unternehmen in der Nachbarschaft des Plange-
bietes nicht hinreichend genug berücksichtigt. 
Ebenfalls erweisen sich die vorliegenden Änderungen 
des FNP auch vor dem Hintergrund der Flächenknapp-
heit als problematisch. Insbesondere im Kölner Stadtge-
biet, aber auch in der Region insgesamt, stehen zu we-
nige qualitative Gewerbe- bzw. - Industrieflächen zur 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In Bezug auf die Änderung des Flächennutzungsplanes wird 
darauf hingewiesen, dass die Fläche nördlich der Alsdorfer 
Straße bereits in der vom Rat 2004 beschlossenen Rah-
menplanung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohn-
baupotentialfläche dargestellt war. Die Ausweisung dieser 
Fläche als Wohnbaufläche entspricht der im Rahmen des 
Wettbewerbsverfahrens (2019) gefundenen Nutzung, wel-
che zusammen mit der Politik und der Verwaltung als Ziel-
setzung benannt wurde.  
Für die in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne wurde eine 
Gutachterliche Stellungnahme auf Grundlage einer Bau-
aktenrecherche durch das Büro ACCON erstellt, in der die 
nach Aktenlage genehmigten Nutzungen bewertet wurden.  
Das Ergebnis der Aktenrecherche zeigt auf, dass die vor-
handenen Betriebe beziehungsweise deren genehmigte 
Nutzungen nicht betroffen sind und im Einklang mit der ge-
planten Darstellung stehen. Darüber hinaus, werden die ak-
tuellen betrieblichen Nutzungen durch die Änderung gesi-
chert. Eine Verdrängung beziehungsweise ein Nutzungs-
konflikt zwischen der heranrückenden Wohnbaufläche und 
den bestehenden Gewerbebetrieben kann auf Grundlage 
der Aktenrecherche durch das Büro ACCON nicht erkannt 
werden.

A N L A G E 6.2 
 
5 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Verfügung. Mit Blick auf den bevorstehenden Struktur-
wandel ist es jedoch umso wichtiger, dass Gewerbe- und 
insbesondere auch Industriebetrieben ein angemesse-
nes und hochwertiges Angebot an geeigneten Flächen 
zur Verfügung steht. Nur so können sich innovative Be-
triebe ansiedeln und zu einem erfolgreichen Struktur-
wandel beitragen. 
 
Die IHK Köln hat bereits im hiesigen Verfahren, sowie im 
Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 63457/03 
(Wohnbebauung Alsdorfer Straße) auf die durch die vor-
liegende Problematik der heranrückenden Wohnbebau-
ung für die ansässigen Gewerbebetriebe hingewiesen. 
Ausweislich der Planunterlagen kann zwar für die meis-
ten Betriebe eine solche Problematik infolge der Neuglie-
derung bzw. der vorgenommenen Zonierung ausge-
schlossen werden, jedoch nicht für alle. Für die Betriebe 
an der Widdersdorfer Straße 215 (Fa. Wilms Metall-
markt-Lochbleche GmbH & Co. KG- einem Bearbei-
tungsbetrieb für das Stanzen von Blechtafeln) und den 
Betrieb an der Widdersdorfer Straße 219 (REWE-Markt) 
kann es nicht ausgeschlossen werden, dass es insbe-
sondere durch die Zonierung zu Beeinträchtigungen 
kommt. Beide Betriebe verfügen über Betriebsabläufe, 
die verhältnismäßig lärmintensiv sind. Beim REWE-
Markt ist dies der Kunden- und Lieferverkehr und bei der 
Firma Wilms sind dies insbesondere die Stanzprozesse. 
Insoweit hält die IHK Köln ihren Hinweis auf die Proble-
matik der heranrückenden Wohnbebauung aufrecht. 
 
Nach all dem hat die IHK Köln Bedenken hinsichtlich der 
gegenständlichen 241. Änderung des Flächennutzungs-
planes. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungs-
gegenstand der FNP-Änderung. Der angesprochene Belang 
wird im Rahmen der nachgeordneten Bebauungsplanverfah-
ren berücksichtigt. Es wird gesondert auf das Bebauungs-
planverfahren Nummer 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße" verwiesen. 
 
 
 
 
5 13.05.2022 Nahverkehr Rheinland GmbH

A N L A G E 6.2 
 
6 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
 Keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. 
6 05.05.2022 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
  
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
 
Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln  
DB Services Immobilien, Niederlassung Köln - Liegenschaftsmanagement 
Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften  
Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung  
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1

Anlage 7 Vorabauszug Bezirksvertretung 4 vom 15.05.2023

1274 Zeichen

Anlage 7 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon: (0221) 221-94313 
Fax:  (0221) 221-94342 
E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -
koeln.de 
Datum: 16.05.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 22. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 15.05.2023  
öffentlich 
10.1 241. Änderung des Flächennutzungsplanes, "Alsdorfer Straße“ in Köln-
Ehrenfeld/-Braunsfeld  
hier: Feststellungsbeschluss 
0391/2023 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän-
derten Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 
241. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel " Alsdorfer 
Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld eingegangenen Stellungnahmen gemäß den 
Anlagen 5.1 bis 6.2. 
2. stellt die 241. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Alsdorfer Straße“ in Köln-
Ehrenfeld/-Braunsfeld mit der gemäß §  5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 
beigefügten Begründung fest. 
 
3. Für die Bauwagensiedlung soll eine Perspektive geschaffen werden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke/DIE PARTEI bei 
Enthaltung von Bezirksvertreter Berg (CDU-Fraktion).

Anlage_4_Begründung mit Umweltbericht

257493 Zeichen

ANLAGE 4  
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 241. Änderung 
des Flächennutzungsplanes in den Stadtbezirken 4 Köln-Ehrenfeld und 3 Köln-Lin-
denthal 
Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/ -Braunsfeld 
hier:  Städtebauliche Neuordnung des Änderungsbereiches mit dem Ziel einer ver-
träglichen Koexistenz von Wohnbebauung und Gewerbebetrieben sowie Darstellung 
einer Grünfläche auf der ehemaligen Gleisharfe  
 
Inhalt 
1. ...... Beschreibung des Änderungsbereiches 4 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches ............................ 4 
1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................ 4 
2. ...... Anlass, Ziel und Zweck der Planung 5 
2.1 Anlass der Planung .............................................................................................. 5 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung ............................................................................... 7 
3. ...... Verlauf des Änderungsverfahrens 9 
4. ...... Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 11 
4.1 Landesplanerische Vorgaben ............................................................................. 11 
4.2 Regionalplan ...................................................................................................... 12 
4.3 Landschaftsplan .................................................................................................  13 
4.4 Wasser- und Hochwasserschutz ........................................................................ 13 
4.5 Denkmalschutz ................................................................................................... 13 
4.6 Altlasten ............................................................................................................. 13 
4.7 Bebauungspläne ................................................................................................ 14 
4.7.1  Bebauungsplan Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ 14 
4.7.2  Bebauungsplan Nummer 63459/04 „Stolberger Straße“ 14 
4.7.3  Bebauungsplan Nummer 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 14 
4.7.4  Fluchtlinienplan Nummer 4102 Blatt 2 15 
4.7.5  Sonstige Planungen 15 
5. ...... Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 15 
5.1 Bisherige Darstellung ......................................................................................... 15 
5.2 Beabsichtigte Darstellung ................................................................................... 15 
6. ...... Umweltbericht 16 
A Einleitung ................................................................................................................. 16 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ....................... 16 
6.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................... 17 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes .................................................................................. 18 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ...................... 20 
6.4 Grundlagen ........................................................................................................ 20 
6.4.1  Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 21

2 
6.4.2  Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 22 
6.4.3  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 23 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ......... 24 
6.5.1  Tiere 24 
6.5.2  Pflanzen 28 
6.5.3  Fläche 29 
6.5.4  Boden 31 
6.5.5  Wasser 33 
6.5.6  Luft 35 
6.5.7  Klima 39 
6.5.8  Wirkungsgefüge 41 
6.5.9  Landschaft 42 
6.5.10 Biologische Vielfalt 44 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 46 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 46 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 60 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 62 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 63 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 63 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden 65 
6.5.18 Wechselwirkungen 66 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, 
Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 67 
6.5.20 Eingriffsregelung 68 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 69 
6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 69 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
(Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die 
getroffene Wahl 69 
C Zusätzliche Angaben ............................................................................................... 70 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................. 70 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) ........................................................................................................ 70

3 
6.8 Zusammenfassung ............................................................................................. 70 
6.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................... 78

4 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich der 241. Flächennutzungsplanänderung liegt an der südlichen 
Grenze des Stadtteils Ehrenfeld und an der nördlichen Grenze des Stadtteils Braunsfeld. Er 
wird durch das Straßengeviert aus Widdersdorfer Straße im Norden, Oskar-Jäger-Straße im 
Osten, Stolberger Straße im Süden und Maarweg im Westen umschlossen. Der Änderungs-
bereich hat eine Größe von ca. 30 Hektar. 
 
 
Abbildung 1:  Lage des Änderungsbereiches (Quelle: Stadt Köln) 
 
1.2 Vorhandene Strukturen 
Der Westen und Südwesten des Änderungsbereiches ist vorwiegend durch Wohnnutzung 
geprägt. Hier befinden sich Wohngebäude an der Alsdorfer-, Elsenborner- und St.-Vither-
Straße. Weitere Wohngebäude liegen im Norden des Plangebietes, entlang der Widdersdor-
fer Straße. Darüber hinaus sind einige Betriebswohnungen im Osten an der Oskar-Jäger-
Straße vorhanden. 
 
Der Großteil des übrigen Plangebietes wird vorwiegend gewerblich genutzt. Er wird damit, 
bis auf den Westen und Süden, durch einen kleinteiligen Mix aus Büronutzungen, Lagerhal-
len, Einzelhandelsbetrieben sowie kleinen bis mittelgroßen Gewerbebetrieben verschiedens-
ter Branchen geprägt.

5 
Auf Grund des Strukturwandels innerhalb des Plangebietes wurden industrielle und gewerbli-
che Nutzungen zugunsten von Wohnnutzung sowie einer nicht erheblich belästigenden Ge-
werbenutzung in der Vergangenheit aufgegeben. Dabei bilden der Maarweg im Westen und 
die Oskar-Jäger-Straße im Osten die Hauptentwicklungsachsen für die benannten Nutzun-
gen. Die übrige gewerbliche Nutzung bleibt hierbei in zweiter Reihe zurück. 
 
Im Zentrum des Plangebietes befindet sich eine brachliegende Grünfläche, bei der es sich 
um eine ehemalige Gleisharfe handelt. Die Gleisharfe sowie einige wenige erhaltene histori-
sche Gebäude, wie die Fabrikhalle an der Widdersdorfer Straße 217, verweisen auf die lang 
zurückreichende industrielle Nutzung des Änderungsbereiches. 
 
Die nähere Umgebung des Plangebietes wird im Wesentlichen durch großflächige Gewerbe-
betriebe, mit einem Schwerpunkt im Nord-Osten, Süd-Osten und Westen, geprägt. Im Osten 
und Süd-Westen schließen sich Wohnnutzungen an. Im Nord-Westen befinden sich ein Um-
spannwerk sowie ein großer Recyclinghof. 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
2.1 Anlass der Planung 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unter-
liegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu be-
wältigen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept, die sogenannte „Rahmen-
planung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld“, vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 be-
schlossen. Die Rahmenplanung sieht unter anderem vor, auf den Flächen eines ehemaligen 
Schrottplatzes sowie eines ehemaligen Betriebes für Antriebselemente, nördlich der Alsdor-
fer Straße eine Wohnbaufläche angrenzend an das bestehende Wohnquartier an der Alsdor-
fer Straße, St. Vither Straße und Elsenborner Straße zu schaffen. 
 
Am 01.10.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) einen Beschluss über die Einlei-
tung des Verfahrens zur 184. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel 
„Braunsfeld/Ehrenfeld“ in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld getroffen. Ziel dieses Beschlusses war 
es, die in der Rahmenplanung getroffenen räumlichen Entwicklungsmaßgaben, auf der 
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung umzusetzen. 
 
Als weiteren Beitrag zur Umsetzung des Rahmenplans hat der StEA in seiner Sitzung am 
04.07.2019 beschlossen, für die ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich der Alsdor-
fer Straße, ein Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohn-
bebauung Alsdorfer Straße“ einzuleiten. 
 
Neuere Entwicklungen, welche zur Zeit der Aufstellung der Rahmenplanung noch nicht ab-
sehbar waren, haben jedoch zu einer städtebaulichen Neubewertung einzelner Teilgebiete 
des Rahmenplanbereichs geführt. So hat der Rat der Stadt Köln mit dem Beschluss vom 
06.02.2020 die Verwaltung beauftragt, einen städtebaulichen Wettbewerb für das sog. Max-
Becker-Areal auszuloben sowie darauf aufbauend die Einleitung eines Bebauungsplanver-
fahrens vorzubereiten. Bei dem Max-Becker-Areal handelt es sich um die Flächen des Re-
cycling Hofes der Max Becker GmbH sowie das Umspannwerk der RheinEnergie AG. Da

6 
beide Nutzungen perspektivisch aufgegeben werden, soll mit dem Ratsbeschluss ein städte-
baulicher Entwicklungsprozess in die Wege geleitet werden. Dadurch soll mittelfristig ein 
mischgenutztes Quartier entstehen, in dem u.a. die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Bildung, 
Kultur sowie Soziales gebündelt werden. 
 
Diese Quartiersentwicklung ist in der bestehenden Rahmenplanung nicht vorgesehen und 
hätte weitreichende Folgen für das restliche Rahmenplangebiet. Insbesondere würde sich 
damit der Nutzungsmix im Rahmenplangebiet verschieben, ggf. planerische Gemengelagen 
zwischen Wohnen und Gewerbe bzw. Industrie entstehen sowie die verkehrliche Belastung 
zunehmen. Deswegen sieht der oben genannte Ratsbeschluss zusätzlich eine Überarbei-
tung des gesamten Rahmenplans vor. 
 
Im Anschluss an diesen Prozess soll eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen, 
mit der die Überarbeitung der Rahmenplanung planungsrechtlich umgesetzt wird. Die 184. 
Flächennutzungsplanänderung wurde damit obsolet und der entsprechende Beschluss zur 
Einleitung ist durch den StEA am 29.04.2021  aufgehoben worden. 
 
  
Abbildung 2:  Gesamte Planungen im Gebiet (Quelle: Stadt Köln)

7 
Aufgrund der Entwicklung des Max Becker-Areals und vielfältiger weiterer Entwicklungen im 
Plangebiet bedarf die Rahmenplanung einer Fortschreibung, die ebenso Teil des Ratsbe-
schlusses vom 06.02.2020 (AN/0220/2020) ist. Dieser Fortschreibung soll ein Zielbildprozess 
(0623/2021) vorgeschaltet werden, der zugleich als inhaltliche Grundlage für die Auslo-
bungsunterlagen des Städtebaulichen Wettbewerbs zur Entwicklung des Max Becker-Areals 
dienen soll (siehe Abbildung 2). Im Dezember 2021 wurde das Büro MUST Städtebau GmbH 
mit der Durchführung des Zielbildprozesses beauftragt. 
 
Mit der Durchführung des Zielbildprozesses wurde im Januar 2021 begonnen. Mit der Be-
standsanalyse werden Themenbereiche wie Arbeiten, Wirtschaft, Leben und Wohnen, Stadt-
grün und Klima, Mobilität und Verkehr sowie die städtebauliche Morphologie des Gebietes 
betrachtet. Aufbauend auf der Bestandsanalyse werden Zielbilder erarbeitet, woraus Hand-
lungsempfehlungen für die Betrachtungsräume abgeleitet werden. Der Stadtentwicklungs-
ausschuss hat am 28.10.2021 den Beschluss gefasst, dass das Zielbild Kölner Weststadt 
(AN/2300/2021) als Grundlage für weitere Entwicklungen innerhalb des Betrachtungsraums 
dienen soll. Themen wie klimaneutrales Quartier, umweltgerechte Mobilität, Konzepte für den 
Umgang des Parkens und der Vielfalt vor allem in Bezug auf Gewerbe sind einige der 
Punkte, die vertieft betrachtet werden sollen. Das Max-Becker-Areal ist einer dieser Betrach-
tungsräume. 
 
Bereits eingeleitete Verfahren im Bereich des Rahmenplangebietes, wie das Vorhaben 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“, sollen jedoch fortgeführt werden. Nutzungsstrukturell 
zielt das städtebauliche Planungskonzept auf eine Mischnutzung aus Wohnen und das Woh-
nen nicht wesentlich störendem Gewerbe sowie eine öffentliche Grünfläche ab. Durch die 
Mischnutzung soll ein belebtes und urbanes Quartier entstehen und entspricht damit dem 
Zielbild für die Weststadt. 
 
Mit der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes werden für das Vorhaben an der Alsdor-
fer Straße die planerischen Grundlagen für die Umsetzung dieser Ziele gelegt. 
 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung  
Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, den Änderungsbereich städtebaulich 
neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Wohnbebauung an der Alsdor-
fer Straße zu schaffen. 
 
Die bisherige Darstellung eines Industriegebietes entfällt und stattdessen soll für diesen Be-
reich ein Gewerbegebiet dargestellt  werden. Im südlichen Teil des bisherigen Industriege-
bietes und angrenzend an die Gewerbefläche, die weiter erhalten bleibt, sollen eine Wohn-
baufläche und eine Grünfläche entwickelt werden. Daher soll die Darstellung des Flächen-
nutzungsplans in dem Bereich der Alsdorfer Straße – von der bisherigen Darstellung einer 
Gewerbefläche hin zu einer Wohnbaufläche – geändert werden. 
 
Bei der Entwicklung des Areals ist die so genannte „Ehrenfelder Mischung” anzustreben: 
Wohnen, Arbeiten, Gewerbe, Bildung, Versorgung, Freizeit, Grün, Kultur und Raum für Sozi-
ales. Hier gilt es, hohe Defizite auch im z.T. monostrukturellen Umfeld auszugleichen, um ein 
lebenswertes und funktionierendes Viertel zu schaffen. Das beinhaltet neben Wohnen auch

8 
eine ausgewogene und angemessene Ansiedlung von mittelständischem Handwerk, Klein-
gewerbe, Handel und Kultureinrichtungen. 
 
Aufgrund des großen Drucks auf dem Wohnungsmarkt und den immer knapper werdenden 
Flächen nehmen in Gebieten wie in Ehrenfeld die Fälle zu, in denen bei der Planung neuer 
Baugebiete Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen aufeinander stoßen. 
Damit eine städtebauliche Konfliktsituation zwischen geplanter Wohnbebauung und dem an-
grenzenden bestehenden Industriegebiet (GI) verhindert werden kann, soll die bestehende 
Darstellung des GI zu Gunsten eines Gewerbegebietes (GE) geändert werden. Hiermit wird 
einerseits sichergestellt, dass die zukünftige Bebauung an der Alsdorfer Straße gesunde 
Wohnverhältnisse bietet, andererseits werden damit die ansässigen Gewerbebetriebe in ih-
rem Bestand und in ihrer Fortentwicklung vor Ort gesichert. 
 
Um mögliche Konflikte zwischen Gewerbebetrieben und Wohnbebauung auch auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung zu verhindern, sollen zusätzlich zudem die im Änderungs-
bereich liegenden Bebauungspläne Nummer 63459/02 (Widdersdorfer Straße) und Nummer 
63459/04 (Stolberger Straße) geändert werden. Ziel dieser Änderungen ist es, eine städte-
baulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung zu realisieren. Mit der beschrie-
benen Änderung des Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage gem. 
§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB (sog. „Entwicklungsgebot“) für die Änderung der beiden Bebauungs-
pläne geschaffen werden. 
 
Angestrebt wird eine funktionale Nutzungsvielfalt im Sinne des städtebaulichen Leitbildes der 
„Stadt der kurzen Wege“, das eine Reduzierung von Mobilitäts- und Transportbedürfnissen 
ermöglicht und Wohnen, Gewerbe, Büro, Freizeit, Erholung, Kultur und Gastronomie auf in-
telligente Weise verzahnt. Eine stärkere Durchmischung von Arbeiten, Wohnen und Freizeit-
gestaltung bietet gegenüber einer funktionellen Trennung klare Vorteile. In einem gemisch-
ten Quartier kann sich ein Großteil des städtischen Lebens abspielen. Dadurch kann ein 
Identifikationsort entstehen, der sich an den Bedürfnissen der Nutzer ausrichtet und an dem 
sich eine Gemeinschaft entwickelt, die dort lebt, arbeitet, konsumiert und interagiert. Im Er-
gebnis soll es letztlich auch zu kürzeren Wegen und einer Verkehrsreduzierung kommen 
bzw. der Fuß- und Radverkehrsanteil gestärkt werden. Für die ÖPNV-Anbindung an die In-
nenstadt ist durch die unmittelbar vorhandene Bahnlinie gesorgt.  
 
Um die langfristige Entwicklung der Gleisharfe zu einer öffentlichen Grünfläche planungs-
rechtlich vorzubereiten, soll der entsprechende Bereich mit dieser Flächennutzungsplanän-
derung als Grünfläche dargestellt werden. Zusätzlich sollen auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung Wegeverbindungen ermöglicht werden, um eine Durchlässigkeit für den Fuß- 
und Radverkehr zu gewährleisten. 
 
Die geplante Entwicklung leistet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnach-
frage im zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichsflächen 
wird die Flächeninanspruchnahme durch Siedlungsdispersion im Außenbereich reduziert. 
Zur Realisierung bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den 
Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes (vorbereitende Bauleitplanung) verfolgt die grundsätzliche städtebauliche

9 
Neuordnung des Gebietes und die Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebauli-
chen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung. 
 
 
Art der Darstel-
lung 
bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung Änderung 
m² % m² % % 
Gemischte Bau-
fläche (M) 
32.833 10.85 42.821 14.16 +3.31 
Gewerbefläche 
(GE) 
234.347 77.50 221.862 73.37 -4.13 
Grünfläche 0 0 6.009 1.98 +1.98 
Industriefläche 
(GI)  
19.340 6.39 0 0 -6.39 
Wohnbaufläche 
(W) 
0 0 15.828 5.23 +5.23 
Verkehrsfläche 
(Fläche für Haupt-
verkehrszüge) 
15.850 5.25 15.850 5.25 0 
Summe 302.370 100 302.370 100 - 
Tabelle 1: Flächenbilanzierung der 241. FNP-Änderung 
 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 
Das Verfahren der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes baut inhaltlich auf der Pla-
nung zur 184. Änderung des Flächennutzungsplanes auf und steht in einem engen planeri-
schen Zusammenhang zu den Bebauungsplänen Nummer 63459/02 (Widdersdorfer Straße), 
Nummer 63459/04 (Stolberger Straße) und Nummer 63457/03 (Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße). Es handelt sich bei der 241. Änderung um ein eigenständiges Flächennutzungs-
plan-Änderungsverfahren, für das eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt wer-
den wird. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt.  
 
Mit Entscheidung vom 17.06.2021 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss 
zur Einleitung des Verfahrens zur 241. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) in den 
Stadtbezirken 3, Köln-Lindenthal und 4, Köln-Ehrenfeld - Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße" in 
Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung (Vorlage 0807/2021). Der Beschluss zur Einleitung wurde im Amtsblatt Nr. 33 am 
18.08.2021 öffentlich bekannt gemacht.

10 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 
§4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur 241. FNP-Änderung erfolgte im Zeitraum vom 
18.03.2021 bis einschließlich 03.05.2021.  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt 
Nr. 34 am 25.08.2021 öffentlich bekannt gemacht. Sie fand vom 30.08.2021 bis einschließ-
lich 13.09.2021 in Form eines Aushangs im Bezirksrathaus Lindenthal, im Bezirksrathaus 
Ehrenfeld sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, statt. 
Die Planunterlagen waren zudem über das Internet, auf der Seite der Stadt Köln, abrufbar.  
 
Insgesamt sind sieben schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Aus diesen ergeben sich 
keine Änderungen für das Planverfahren. 
 
Bei den eingegangenen Stellungnahmen wurden insbesondere folgende Themen angespro-
chen: es wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch die neue Bebauung befürchtet, die Er-
schließung des Gebiets durch eine Fuß- und Radverbindung sei wünschenswert wie auch 
der Fortbestand der Bauwagensiedlung „Osterinsel“. Diese Belange sind nicht auf der Ebene 
der Flächennutzungsplanung, sondern vielmehr im Rahmen der nachgeordneten Bebau-
ungsplanverfahren zu berücksichtigen. 
 
Zusätzlich wurde die Bedarfsdeckung einer wohnortnahen Versorgung mit Grundschulplät-
zen in Frage gestellt. Um dieser Situation des Grundschulmangels entgegen zu treten, sind 
derzeit mehrere mögliche Standorte in unmittelbarer Nachbarschaft im Gespräch. Momentan 
finden Abstimmungen statt, sowohl innerhalb des Plangebietes der 241. FNP-Änderung wie 
auch außerhalb den Bedarf zu decken. 
 
Des Weiteren wurde die Ausweisung der Wohnbaufläche (bisher Gewerbegebiet) im Bereich 
der Alsdorfer Straße angesprochen und wie diese im Einklang mit den angrenzenden Nut-
zungen stehe. 
 
Die Ausweisung der Wohnbaufläche im Vergleich zur der südlich liegenden Bestandsbebau-
ung mit Wohnnutzung, die in der FNP-Änderung als gemischte Baufläche dargestellt wird, ist 
dadurch begründet, dass in diesem Bereich derzeit ein Bebauungsplanverfahren zwecks 
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets durchgeführt wird. Die Wohnbauflächen-Dar-
stellung bereitet diese Entwicklung vor. Die Darstellung der gemischten Baufläche soll er-
möglichen, dass zukünftig mehr Entwicklungsspielraum hinsichtlich der festzusetzenden Art 
der baulichen Nutzung gegeben ist. 
Am 10.03.2022 fasste der Stadtentwicklungsausschuss schließlich den Beschluss über die 
Vorgaben zur 241. Flächennutzungsplanänderung. 
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt 
Köln am 28. März 2022 gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der 
Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Die Anfrage wurde im Grundsatz ohne 
Bedenken beantwortet. Es musste lediglich nur Redaktionelle Änderungen vorgenommen 
werden.

11 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.04.2022 bis zum 17.05.2022 durchgeführt. Im Zeit-
raum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 18.05.2022 im Amtsblatt Nr. 18 der Stadt 
Köln bekannt gemacht und in der Außenstelle des Stadtplanungsamts im Stadthaus Deutz 
(Ladenlokal 5), im Zeitraum vom 30.05.2022 bis einschließlich 29.06.2022 durchgeführt. Die 
Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar.  
Im Rahmen der Offenlage ginge eine verspätete Stellungnahme ein. Die Darstellung und Be-
wertung der eingegangenen Stellungnahmen ist der Anlage 5.2 zu entnehmen. In dieser 
Stellungnahme wurde der ausdrückliche Wunsch der Einwenderin geäußert, uneinge-
schränkt am bisherigen Standort verbleiben zu können.  
Die Darstellung des FNPs hat keine unmittelbare Auswirkung auf Dritte sondern stellt die 
langfristigen Entwicklungsziele der Stadt Köln dar. Dieses wird durch das Zielbild für die Köl-
ner Weststadt vorgegeben. Das Zielbild sieht für den Bereich eine Grünfläche vor, die Be-
standteil einer wichtigen grünen Wegeverbindung für Radfahrer und Fußgänger ist. Diese 
Verbindung verläuft innerhalb eines linearen produktiven Parks entlang der ehemaligen Gü-
terbahntrasse in Köln-Ehrenfeld. 
Aus diesen Grund soll der Flächennutzungsplan in dem Bereich von Gewerbefläche zur 
Grünfläche geändert werden. Eine Änderung gemäß der Einwenderin, die diesem überge-
ordneten Entwicklungsziel entgegensteht, kann deshalb nicht erfolgen. 
Aus den vorgetragenen Stellungnahmen ergeben sich keine Änderungen für das Verfahren 
der 241. FNP-Änderung. 
 
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 
4.1 Landesplanerische Vorgaben 
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze im Sinne 
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 ROG zu beachten bzw. zu be-
rücksichtigen; insofern ist die 241. FNP-Änderung Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung 
anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Nachfolgend aufgeführte Ziele und Grundsätze sind in die-
sem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich: 
 
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
"Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsent-
wicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den natur-
räumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […]." 
 
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" 
"Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt ge-
staltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch 
eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung 
von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Redu-
zierung des Verkehrsaufkommens beitragen. […]." 
 
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung

12 
"Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruch-
nahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflä-
chen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen." 
 
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen  
„Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sol-
len isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Zu den 
Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Kon-
zept erarbeitet werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll 
der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.“ 
 
Mit der anvisierten Neustrukturierung des Plangebietes soll diesen Anforderungen entspro-
chen werden. Die hier beschriebene Planung verfolgt eine den Außenbereich schonende, 
baulich verdichtete und die vorhandenen Infrastrukturen nutzende Konzeption. Die Flächen-
nutzungsplanänderung legt die Grundlagen für ein nutzungsgemischtes und gut erschlosse-
nes Quartier mit hoher Wohnqualität dar. Gleichzeitig soll die Flächennutzenplanänderung 
den bestehenden Gewerbebetrieben eine Bestandsperspektive vor Ort geben und eine 
Koexistenz mit der Wohnbebauung vorbereiten. 
4.2 Regionalplan 
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Köln ist für den Änderungsbereich Allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) festgelegt. Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW hat sich die Siedlungsentwicklung 
innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen. Die geplante 
Nutzung entspricht der Funktion eines ASB. Die landesplanerischen Ziele in Bezug auf den 
Siedlungsraum (vgl. Kap. 6 LEP NRW) werden beachtet. Auf Anfrage der Stadt Köln vom 
23.03.2021 hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 19.04.2021 die Anpassung der 
Planung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) 
auf Grundlage des der Anfrage zugrunde liegenden Planungsstandes bestätigt. 
Darüber hinaus sichert der Regionalplan einen Schienenweg für den überregionalen und re-
gionalen Verkehr. Diese Darstellung im Regionalplan kann für die 241. FNP-Änderung über-
wunden werden. Denn gegenwärtig sind schon keine Gleisanlagen mehr vorhanden. Zudem 
haben die HGK AG und KVB AG als Eigentümer der Fläche in der frühzeitigen Beteiligung 
nach § 4 Abs. 1 BauGB keine Einwände gegenüber der Überplanung des Schienenweges 
geltend gemacht. Darüber hinaus plant die Stadt Köln, die Herausnahme der Darstellung im 
Zuge der Fortschreibung des Regionalplans einzubringen. 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt 
Köln am 06. April 2022 gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der 
Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Die Anfrage wurde wieder im Grund-
satz ohne Bedenken beantwortet. Auf diese Anfrage der Stadt Köln hat die Bezirksregierung 
Köln mit Schreiben vom 04.05.2022 die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumord-
nung gemäß § 34 Absatz 5 LPlG auf Grundlage des der Anfrage zugrunde liegenden Pla-
nungsstandes bestätigt.

13 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan Köln wird 
durch die geänderte Planung nicht 
berührt, da innerhalb des Plange-
bietes keine Festsetzungen oder 
Entwicklungsziele des Landschafts-
plans berührt werden, sondern die 
Flächen insgesamt im baulichen In-
nenbereich und somit außerhalb 
des Geltungsbereichs des Land-
schaftsplans Köln liegen.  
 
 
 
4.4 Wasser- und Hochwas-
serschutz 
Wasserschutzgebiet 
Die geplante Wohnbaufläche liegt 
nicht im Bereich eines Wasserschutz-
gebietes. 
Die Bestimmungen der Wasser-
schutzgebietsverordnung werden 
durch die Planung nicht berührt.  
Hochwasserrisikogebiet  
Die geplante Wohnbaufläche liegt 
nicht im Bereich extremer Hochwas-
serereignisse gemäß § 78b Abs. 1 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
 
 
 
 
 
4.5 Denkmalschutz 
Im Plangebiet bestehen keine Einzeldenkmäler. Denkmalgeschützte Mehrheiten (nach dem 
Denkmalschutzgesetz NRW „Denkmalbereiche“) im Sinne des § 5 Absatz 4 BauGB sind in 
Köln nicht definiert. Folglich werden im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung keine 
denkmalgeschützten Mehrheiten in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. 
 
4.6 Altlasten 
Teile des Plangebietes sind von Altablagerungen betroffen. Thematik und Sanierungskon-
zept sind im Umweltbericht unter Kapitel 6.5.12.2. Altlasten näher erläutert. Auf der Ebene 
des vorbereitenden Bauleitplans greift die Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 
Abbildung 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete und 
Hochwassergefahrenkarte – HQextrem 
 
Abbildung 4 Ausschnitt Landschaftsplan Köln

14 
BauGB als Hinweis- und Warnfunktion. In der 241. FNP Änderung Alsdorfer Straße findet 
eine Kennzeichnung der Altablagerung statt. Im vorliegenden Fall liegt eine Belastung vor, 
die noch untersucht werden muss bzw. erst mit Umsetzung des BPlanes saniert werden 
wird. Weitere Konkretisierungen und Maßnahmen zur Lösung des Problems werden daher 
auf der Ebene des Bebauungsplans getroffen. 
 
4.7 Bebauungspläne 
4.7.1 Bebauungsplan Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ setzt im Be-
reich der Grundstücke Widdersdorfer Straße 199 – 205 und 207 – 211 ein Industriegebiet 
(GI) fest. Im restlichen Geltungsbereich ist Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Der Stadtent-
wicklungsausschuss hat am 17.06.2021 beschlossen, diesen Bebauungsplan zu ändern. Mit 
der Änderung soll die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 
06.06.2007 zur Vermeidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbe-
bauung nördlich der Alsdorfer Straße erfolgen.  
4.7.2 Bebauungsplan Nummer 63459/04 „Stolberger Straße“ 
Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 63459/04 „Stolberger 
Straße“ - nördlich der Stolberger Straße bis einschließlich der ehemaligen Gleisanlagen der 
HGK AG zwischen Maarweg und Oskar-Jäger-Straße - wurden drei unterschiedliche Bauge-
biete festgesetzt – Allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete. Außerdem 
wurden im Bebauungsplan die Gleistrassen der HGK AG und der KVB AG als Flächen für 
Bahnanlagen festgesetzt. Beide Gleistrassen sind bereits vor Jahren aufgegeben und zwi-
schenzeitlich entwidmet worden. Außerdem wird mit dem Bebauungsplan die Schaffung der 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der in der Rahmenplanung vorgese-
henen Fuß- und Radwegeverbindung auf der ehemaligen HGK-Trasse sowie einer Grünflä-
che im Bereich der Gleisharfe verfolgt. Schließlich sollen die Erschließungsflächen von ei-
nem Teilbereich des Gewerbegebietes planungsrechtlich gesichert werden. Der Stadtent-
wicklungsausschuss hat am 17.06.2021 beschlossen, diesen Bebauungsplan zu ändern. Im 
Rahmen der Bebauungsplanänderung verkleinert sich im nördlichen Bereich der Geltungs-
bereich, an diese Stelle tritt der Bebauungsplan „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“. Mit der 
Änderung soll die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 
06.06.2007 zur Vermeidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbe-
bauung nördlich der Alsdorfer Straße erfolgen. 
 
4.7.3 Bebauungsplan Nummer 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
Für das Gebiet südlich der Gleisharfe und nördlich der Alsdorfer Straße hat der Stadtent-
wicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 04.07.2019 die Einleitung eines Bebauungsplan-
verfahrens beschlossen. Der Arbeitstitel des Vorhabens lautet „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Ehrenfeld/ -Braunsfeld“. Der Geltungsbereich dieses Verfahrens liegt im Gel-
tungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 63459/04 „Stolberger Straße“. 
Der Geltungsbereich des Vorhabens „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wird deshalb bei der 
oben beschriebenen Änderung des Bebauungsplanes „Stolberger Straße“ ausgespart.

15 
4.7.4 Fluchtlinienplan Nummer 4102 Blatt 2  
Für eine Teilfläche im Südwesten des FNP-Änderungsgebietes liegt ein rechtsverbindlicher 
Fluchtlinienplan „Plan Nr. 4102 Blatt 2„ vor, der aus dem Jahr 1937 stammt. Der Plan setzt 
Fluchtlinien im Kreuzungsbereich Stolberger Straße und Maarweg fest. 
 
4.7.5 Sonstige Planungen 
Die 2004 beschlossene Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld stellt für den 
südwestlichen Teil des Änderungsbereiches eine Wohnnutzung dar. Die ehemalige Gleis-
harfe wird als Grünfläche ausgewiesen. Der Rest des Plangebietes wird in drei Zonen geglie-
dert. In der äußeren Zone, entlang der umgrenzenden Straßen, wird die Nutzungsart 
„Büro/Dienstleistung“ angegeben. In der mittleren Zone und schwerpunktmäßig im Süden 
des Plangebietes wird als Nutzung „Dienstleistung/Gewerbe“ bestimmt. In der inneren Zone 
wird „Gewerbe“ festgelegt. Die Darstellung der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes 
entspricht damit dem Nutzungskonzept der Rahmenplanung. Die hier beschriebene Flächen-
nutzungsplanänderung würde damit einen Beitrag zur planungsrechtlichen Umsetzung der 
Rahmenplanung darstellen. 
Eine substanzielle Änderung des Nutzungskonzeptes, welche den hier beschriebenen Ge-
bietsdarstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehen könnte, ist für den Ände-
rungsbereich nicht zu erwarten. 
5. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 
5.1 Bisherige Darstellung 
Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den südwestlichen Teil des Änderungsbereichs als 
gemischte Baufläche dar. Im Bereich der Grundstücke Widdersdorfer Straße 199 – 205 und 
207 – 211 wird ein Industriegebiet dargestellt, der restliche Teil des Änderungsbereiches als 
Gewerbegebiet. 
Im Bereich der Alsdorfer Straße wird das verortete Signet Spielplatz im zentralen südlichen 
sowie im zentralen östlichen Teil des Änderungsbereiches wird jeweils ein räumlich unbe-
stimmtes Signet Umspannwerk dargestellt. Im Süd-Osten, Nahe der Kreuzung Oskar-Jäger 
Straße / Stolberger Straße wird ein verortetes Signet Verwaltung dargestellt. 
5.2 Beabsichtigte Darstellung 
Es ist beabsichtigt, die ehemalige Gleisharfe als Grünfläche und den südlich angrenzenden 
Bereich als Wohnbaufläche (W) darzustellen. Damit soll das Nutzungskonzept der Rahmen-
planung umgesetzt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben „Wohn-
bebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen werden. Diese Fläche ist bereits in der vom Rat 
2004 beschlossenen Rahmenplanung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohnbaupoten-
tialfläche dargestellt. Die Änderung der Darstellung von gewerblicher Baufläche in Wohnbau-
fläche entspricht somit der Zielsetzung, die damals durch Politik und Verwaltung formuliert 
worden ist. Übergeordnetes Ziel ist eine begrünte Fuß- und Radwegeverbindung, sodass für 
die ehemalige Fläche für Bahnanlagen eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
(Fuß- und Radweg) festgesetzt wird. Darüber hinaus soll die ehemalige Gleisharfe als öffent-
liche Grünfläche festgesetzt werden und an den geplanten Fuß- und Radweg angebunden 
werden. Eine gesonderte Darstellung im FNP dazu erfolgt nicht, da sich diese Nutzung auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisieren und aus der Grünflächendarstellung 
entwickeln lässt.

16 
 
Darüber hinaus soll die Darstellung Industriegebiet (GI) an der Widdersdorfer Straße zu 
Gunsten der Gebietsdarstellung Gewerbegebiet (GE) geändert werden. Damit soll eine dro-
hende Gemengelage aus Wohnnutzung und industrieller Nutzung abgewendet und eine 
Koexistenz von Wohnbebauung und Gewerbebetrieben ermöglicht werden. Für diese Verän-
derung wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine gutachterliche Stellungnahme 
auf Grundlage einer Bauaktenrecherche durchgeführt. Das Ergebnis hat aufgezeigt, dass die 
vorhandenen Betriebe beziehungsweise deren genehmigte Nutzungen nicht betroffen sind 
und im Einklang mit der geplanten Darstellung stehen. Die Ansiedlung erheblich belästigen-
der Gewerbebetriebe soll durch diese Darstellung zukünftig aber nicht mehr möglich sein. In 
abschließender Gegenüberstellung aller städtebaulichen Belange überwiegen an diesem 
Standort die Belange des öffentlichen Interesses an der Realisierung des dringend benötig-
ten Wohnungsbaus. Im Stadtgebiet sind Flächen, die als Wohnflächen benutzt werden kön-
nen immer mehr begehrter. Aus diesen Grund wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei 
der Entwicklung für diese Nutzungen eingeräumt. 
 
Zusätzlich soll die bestehende Darstellung der gemischten Baufläche (M) am Maarweg nach 
Norden hin, zu Lasten des Gewerbegebietes, ausgeweitet werden. Damit würde ein städte-
baulicher Übergang zwischen Wohnbaufläche, Maarweg und Gewerbeflächen westlich des 
Maarwegs etabliert und dem bereits heute vorhandenen Nutzungsmix aus Wohnen und Ge-
werbe in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Angesichts der angrenzenden (vor-
handenen und geplanten) Misch- und Wohnnutzungen sollte der Fokus dabei langfristig ins-
besondere auf nicht störendes Gewerbe sowie  auf Dienstleistungen und auf Unternehmen 
und Start-Ups aus der Kreativwirtschaft gelegt werden. 
Mit der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Möglichkeit eröffnet, das ehe-
mals überwiegend gewerblich genutzte Areal zu einem hochwertigen gemischten Quartier zu 
entwickeln. 
 
6. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan (FNP) wird eine Umweltprüfung ge-
mäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 
und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Vorrangiges Ziel der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, den gesamten Ände-
rungsbereich städtebaulich neu zu ordnen und gleichzeitig die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Wohnbebauung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/02 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld /-Braunsfeld zu schaffen. 
Dafür ist es erforderlich, die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes im Be-
reich der Alsdorfer Straße von der bisherigen Darstellung einer Gewerbefläche (GE) zu einer 
Wohnbaufläche (W) zu ändern. Die Darstellung der gemischten Baufläche (M) am Maarweg 
soll nach Norden hin, zu Lasten der Gewerbeflächen, erweitert werden. Damit würde ein

17 
städtebaulicher Übergang zwischen Wohnbaufläche, Maarweg und den westlich angrenzen-
den Gewerbeflächen etabliert und dem vorhandenen Nutzungsmix aus Wohnen und Ge-
werbe Rechnung getragen werden. 
Die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) im Bereich der Alsdorfer Straße würde jedoch eine 
städtebauliche Konfliktsituation mit der nördlich angrenzenden bestehenden Industriefläche 
(GI) an der Widdersdorfer Straße hervorrufen. Um eine Konfliktsituation hinsichtlich gesun-
der Wohnverhältnisse für die Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße zu vermeiden, ist es 
beabsichtigt, die bestehende Industriefläche (GI) an der Widdersdorfer Straße in eine Ge-
werbefläche (GE) umzuwidmen. Für die ansässigen Gewerbebetriebe resultiert aus der ge-
planten Änderung eine Sicherung ihres Bestandes sowie ihrer künftigen Entwicklung vor Ort. 
Um mögliche Konflikte zwischen den bestehenden Gewerbebetrieben und der künftigen 
Wohnbebauung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu verhindern, sollen die im 
Änderungsbereich liegenden Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 
63459/04 „Stolberger Straße“ geändert werden. Ziel dieser Änderungen ist es, die bestehen-
den Gewerbebetriebe nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 neu zu gliedern und die 
Zonierungen den städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen 
anzupassen.  
Ein weiteres Ziel ist es, die Flächen der ehemaligen Gleisharfe als öffentliche Grünfläche zu 
entwickeln und langfristig zu sichern. Dementsprechend soll die Darstellung einer Gewerbe-
fläche in diesem Bereich in eine Grünfläche umgewidmet werden.  
Darüber hinaus soll auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine begrünte Fuß- und 
Radwegverbindung im Plangebiet ermöglicht werden, um eine Durchlässigkeit für den Fuß- 
und Radverkehr zu gewährleisten.    
In Kapitel 2.2 im städtebaulichen Teil der Begründung sind die Ziele der Flächennutzungs-
planänderung ausführlich beschrieben.  
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Änderungsbereich der 241. Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Gesamtfläche 
von ca. 30,2 Hektar. 
 
Tabelle 2: Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Gemischte Baufläche (M) 32.833 Gemischte Baufläche (M) 42.821 
Gewerbefläche (GE) 234.347 Gewerbefläche (GE) 221.862 
Grünfläche 0 Grünfläche 6.009 
Industriefläche (GI)  19.340 Industriefläche (GI)  0 
Wohnbaufläche (W) 0 Wohnbaufläche (W) 15.828 
Verkehrsfläche (Fläche für Haupt-
verkehrszüge) 
15.850 Verkehrsfläche (Fläche für 
Hauptverkehrszüge) 
15.850 
Gesamt 302.370  302.370

18 
 
Mit Durchführung der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes werden 19.340 m² Indust-
riefläche in Gewerbefläche umgewidmet. Darüber hinaus werden 31.825 m² Gewerbefläche 
in 15.828 m² Wohnbau-, 6.009 m² Grün- und 9.988 m² Gemischte Baufläche umgewandelt. 
Nicht von der Flächennutzungsplanänderung berührt sind die Darstellung von 32.833 m² Ge-
mischter Baufläche, 15.850 m² Verkehrsfläche sowie 183.182 m² Gewerbefläche.     
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele fin-
den sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BIm-
SchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesboden-
schutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Boden-
veränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem 
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Ge-
ruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasser-
gesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Ver-
ordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und 
der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
 
Tabelle 3: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten,  
Beachtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW 
Baumschutzsatzung Stadt 
Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und

19 
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen-
welt z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürli-
chen Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah-
men nachhaltig und standortgerecht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi-
talisierung von vorgenutzten Flächen 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er-
holungswert von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturland-
schaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd-
licher Bodenveränderungen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli-
nie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver-
meidung negativer Veränderungen; Sa-
nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- und Verbote; 
Vermeidung von Einträgen; Grundwasser-
neubildung erhalten und verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli-
maschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf-
tentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutzge-
setz; BauGB, 39. BImSchV, 
TA Luft; Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Er-füllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, insbeson-
dere Licht, Gerüche), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen 
und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; GIRL; LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/Ener-
gieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadtent-
wicklungsausschuss zur so-
laren Optimierung; EEG, DIN 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards

20 
5034; EnergieeinsparVO, Be-
schluss des Rates der Stadt 
Köln zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien Kli-
maschutz der Stadt Köln 
Lärm Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 6. 
BImSchV; Freizeitlärmerlass; 
18. BImSchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA An-
forderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versorgung 
mit Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur-
denkmalen, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Bestandteilen 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
6.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 241. FNP- Änderung „Als-
dorfer Straße in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und wel-
che Einwirkungen auf die geplanten Gebietsausweisungen im Geltungsbereich aus der Um-
gebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau-
erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben.

21 
Der Änderungsbereich der 241. FNP-Änderung umfasst den Geltungsbereich des parallel in 
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ sowie die Geltungsbereiche der geplanten 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ und der geplanten 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“. In diesem FNP-Änderungsverfahren wird 
auf Umweltuntersuchungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfungen zu dem 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ sowie der geplanten 1. Änderung der Bebauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ und der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer 
Straße“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, auf Vermeidungs-, Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen der drei Bebauungsplanverfahren 
gesichert werden. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der Änderungsbereich1 der 241. Flächennutzungsplanänderung liegt im Übergangsbereich 
zwischen den Stadtteilen Ehrenfeld (südliche Grenze) und Braunsfeld (nördliche Grenze). 
Das Plangebiet wird im Norden durch die Widdersdorfer Straße, im Osten durch die Oskar-
Jäger-Straße, im Süden durch die Stolberger Straße und im Westen durch den Maarweg be-
grenzt. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 30 Hektar. 
Der Großteil des Plangebietes ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln als 
Gewerbefläche (GE) dargestellt und ist durch einen kleinteiligen Mix aus Büronutzungen, La-
gerhallen, Einzelhandelsbetrieben sowie kleinen bis mittelgroßen Gewerbebetrieben geprägt. 
Eine Ausnahme stellen die Flächen der zentral im Plangebiet befindlichen ehemaligen Gleis-
harfe dar. Diese Flächen sind zwar als Gewerbeflächen im rechtskräftigen Flächennutzungs-
plan dargestellt, wurden aber nie als solche genutzt, so dass sich dort eine Grünfläche mit 
einem ausgeprägten Baum- und Gehölzbestand etablieren konnte.  
Für den südwestlichen Bereich entlang der Alsdorfer, St. Vither und Elsenborner Straße ist 
eine Gemischte Baufläche (M) dargestellt, die durch Wohnnutzungen geprägt ist. Weitere 
Wohngebäude liegen im Norden entlang der Widdersdorfer Straße. Darüber hinaus befinden 
sich einige Betriebswohnungen im Osten an der Oskar-Jäger-Straße. 
Für einen Teilbereich an der Widdersdorfer Straße 199-205 und 207-211 ist eine Industrieflä-
che (GI) dargestellt, die zurzeit gewerblich genutzt wird. 
Des Weiteren sind mehrere Signets im Änderungsbereich dargestellt. Im südlichen und östli-
chen Plangebiet ist jeweils ein Signet Umspannwerk abgebildet, an der Kreuzung Oskar-Jä-
ger Straße / Stolberger Straße ist ein Signet Verwaltung und an der Alsdorfer Straße ist ein 
Signet für Spielplatz verortet. 
Das Plangebiet umfasst die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 63459/04 „Stolber-
ger Straße“ und Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ sowie den in Aufstellung befindlichen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ und ist 
planungsrechtlich dem § 30 BauGB zuzuordnen. 
 
                                                
1 Im weiteren Textverlauf wird der Änderungsbereich als Plangebiet bezeichnet.

22 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind in den bestehenden Gewerbeflächen vorerst keine 
kurzfristigen Veränderungen zu erwarten, die sich nachteilig auf den Umweltzustand auswir-
ken könnten. Die Gewerbeflächen sind überwiegend mit gewerblichen Nutzungen und den 
dazugehörigen Betriebs- und Verkehrsflächen bebaut und die bauliche Nutzung (GRZ 0,8) 
nach den rechtskräftigen Bebauungsplänen ist weitgehend ausgeschöpft. Mittel- bis langfris-
tig sind hier vereinzelt bauliche Veränderungen im Rahmen von Betriebserweiterungen oder 
Gebäudesanierungen nicht auszuschließen, die zu einer geringfügigen Inanspruchnahme 
von noch unversiegelten und mit Vegetation bestandenen Flächen führen könnten. Nachtei-
lige Auswirkungen für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Kultur, Landschaft und 
Wasser sind dadurch nicht zu erwarten, da die Flächen sehr kleinteilig und von untergeord-
neter Bedeutung für die genannten Umweltbelange sind. Eine Ausnahme würden die weitge-
hend unversiegelten Flächen der ehemaligen Gleisharfe darstellen, die aktuell als Bauwa-
gensiedlung genutzt werden und auf denen ein ausgeprägter Baum- und Gehölzbestand 
stockt. Die Flächen sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Dementsprechend wäre die 
Realisierung einer gewerblichen Nutzung auf diesen Flächen planungsrechtlich jederzeit 
möglich, mit der eine weitreichende Überbauung und Versiegelung der dort vorhandenen 
Freiflächen und der Verlust des darauf stockenden Gehölzbestandes und von Nieder-
schlagsversickerungsflächen verbunden wäre. Da das gesamte Planungsgebiet nach 
§ 30 BauGB einzuordnen ist, würde die Eingriffsregelung bei einer Inanspruchnahme dieser 
Flächen gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 BNatSchG nicht zum Tragen 
kommen; Eingriffe würden gemäß des bestehenden Planungsrechtes als zulässig und voll-
zogen gelten. Ein Ausgleich wäre demnach nicht erforderlich. 
Eine wesentliche Veränderung könnte sich durch die im rechtskräftigen Flächennutzungs-
plan dargestellte Industriefläche an der Widdersdorfer Straße 199-205 und 207-211 ergeben. 
Die Fläche wird zurzeit gewerblich genutzt, eine Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung 
ist nach dem bestehenden Planungsrecht jederzeit möglich. Der rechtskräftige Bebauungs-
plan setzt für das Industriegebiet eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 und eine maximale 
Höhe baulicher Anlagen von 24,00 m über Bürgersteighinterkante fest. Bei Ausnutzung der 
festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte ist nicht auszuschließen, dass damit eine Erhöhung 
der Baumasse und der Anlagenhöhe einhergeht. Da der Bereich im Bestand bereits fast voll-
ständig versiegelt ist, wären keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Um-
weltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Wasser, Kultur und Landschaft mit der Wiederauf-
nahme verbunden. Nach der Abstandsliste von 1977 zum Abstandserlass vom 25.07.1974 
sind Betriebe und Anlagen der Nummer 1 – 116 und 118 – 158 nicht zugelassen. Zugelas-
sen sind aber eine Reihe von emissionsintensiven Betrieben wie Verzinkungsanlagen und 
anderweitige Herstellungsbetriebe. Die erneute Ansiedlung einer solchen industriellen Nut-
zung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anstieg von Luftschadstoffemissionen wie 
Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx), Feinstäuben (PM10) 
und Mikrofeinstäuben (PM2,5) sowie eine Zunahme von Wärme- und Lärmemissionen im 
Plangebiet bewirken, die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Men-
schen und seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose über die Erheblichkeit der 
entsprechenden Emissionsentwicklungen ist jedoch ohne eine konkrete Nutzungsabsicht 
und entsprechende Untersuchungen dazu nicht möglich.

23 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Mit den geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan sind vorerst keine direk-
ten nachteiligen Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Durch die ge-
plante Ausweisung einer Grünfläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe wird eine 
gewerbliche Bebauung an dieser Stelle langfristig ausgeschlossen. Dadurch wird einerseits 
die Freifläche als Niederschlagsversickerungsfläche und der darauf stockende Gehölzbe-
stand als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten erhalten sowie seine Funktionen zur Kalt-
luftentstehung und Staub- bzw. Kohlenstoffdioxidbindung (CO
2) erhalten. Darüber hinaus 
wird eine Zunahme gewerblicher Luftschadstoffemissionen verhindert. 
Die geplante Ausweisung einer Gewerbefläche an der Widdersdorfer Straße führt zu einem 
langfristigen Ausschluss einer industriellen Nutzung im Plangebiet. Dadurch ist es künftig 
nicht mehr möglich, dass sich dort ein emissionsintensiver Betrieb wie beispielweise eine 
Verzinkungsanlage oder aber ein anderer Herstellungsbetrieb wieder ansiedeln kann, mit 
dem eine Zunahme von industriellen Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO2), 
Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 und 
PM2,5) verbunden wäre. Eine Zunahme industrieller Luftschadstoffemissionen würde sich 
nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Menschen und seine Gesundheit aus-
wirken, so dass die Darstellungsänderung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips posi-
tiv zu bewerten ist. 
 
Mit der geplanten Darstellungsänderung einer Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße zu 
Gunsten einer Wohnbaufläche werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den in 
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ geschaffen und eine gewerbliche Nutzung der Flächen langfristig ausge-
schlossen. Mit Umsetzung des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ werden die dort bestehenden Biotop- 
und Vegetationsstrukturen im Zuge der Baufeldräumung vollständig entfernt. Mit der Umset-
zung des Allgemeinen Wohngebietes wird sich die Bebauungsdichte und der Flächenversie-
gelungsgrad gegenüber der Bestandsituation erhöhen. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen 
dazu, dass teilweise belastetes Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belasten-
den Stoffe im Untergrund verbleiben, was sich positiv auf das Schutzgut Boden und die Ge-
fährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch auswirkt. Die danach anstehende großflä-
chige Überbauung des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage stellt mit Hinblick 
auf die vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgüter eine Siche-
rungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar. Durch die Umnutzung des 
ehemals gewerblich genutzten Gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet ist davon auszuge-
hen, dass sich die nutzungsbedingten Luftschadstoffemissionen durch Wegfall der produkti-
onsbezogenen Emissionen und durch Demontage der alten Heizanlage verringern werden, 
während die zukünftige Verkehrsbelastung durch den Anwohnerverkehr und die daraus re-
sultierenden Luftverkehrsschadstoffemissionen geringfügig ansteigen werden. Durch die ge-
plante Verwendung moderner Heiztechnik und durch die Förderung des öffentlichen Nahver-
kehrs können die Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO
2), Stickstoffdioxid 
(NO2), Stickstoffoxide (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) 
vermindert werden. Die geplante Festsetzung zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Ver-
brennungsanlagen vermindert die Emissionsentwicklung von NO2 im Plangebiet.

24 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Für die geplante 241. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde keine eigenständige ar-
tenschutzrechtliche Prüfung erstellt. Zur Ermittlung und Bewertung der Artenschutzbelange 
wurden bereits vorhandene artenschutzrechtliche Prüfungen des Kölner Büro für Faunistik 
(2020, 2021 und 2021A) für den in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ sowie für die laufende 1. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ verwendet.  
Da die faunistischen Untersuchungen der artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe I und II) für 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Str.“ (Köl-
ner Büro für Faunistik 2020) auch als Grundlage für die artenschutzrechtlichen Prüfungen für 
die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 
63459/04 „Stolberger Straße“ verwendet wurden, werden diese Ergebnisse hier vorrangig 
dargestellt und bei Bedarf durch die Ergebnisse aus der Konfliktanalyse der anderen beiden 
artenschutzrechtlichen Prüfungen (Kölner Büro für Faunistik 2021 und 2021A) ergänzt: 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe I und II) für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ (Kölner Büro für Faunistik 
2020) wurden Kartierungen für die Artengruppen der Vögel, Reptilien, Amphibien, Säugetiere 
(Haselmaus und Fledermäuse) und Schmetterlinge (Nachtkerzenschwärmer) im Untersu-
chungsgebiet (Geltungsbereich und näherer Umgebung) durchgeführt. 
Ergänzend zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden jeweils im Zeitraum März bis Juni in 
den Jahren 2020 und 2021 weitere Begehungen des Untersuchungsgebietes durchgeführt 
(Kölner Büro für Faunistik 2020A und 2021B).  
Vögel 
Im Untersuchungsbereich konnten insgesamt 28 wildlebende Vogelarten bei der von März 
bis Juni 2019 durchgeführten Brutvogelkartierung nachgewiesen werden. Darunter wurden 
17 Arten mit Brutnachweis im Untersuchungsgebiet, sowie 10 Arten als Gastvögel und 1 
Durchzügler identifiziert. 
Von den insgesamt 28 nachgewiesenen Vogelarten sind 3 Arten als planungsrelevant einzu-
stufen. Dies sind Mäusebussard, Sperber und Star. Die Arten Mäusebussard und Sperber 
wurden jeweils einmalig im nördlichen Plangebiet beobachtet. Darüber hinaus wurden meh-
rere Stare in den Baumbeständen nördlich des Plangebietes (ehemalige Gleisharfe) und in 
den Gärten der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße beobachtet. Im Vorhabenbereich 
selber und in den umliegenden Freiflächen sind keine Brutplätze und essenzielle Nahrungs-
habitate für diese Arten vorhanden, so dass alle drei Arten als Gastvögel eingestuft wurden.  
Unter den nicht planungsrelevanten Vogelarten wurden auch die Arten Mauersegler, als Ko-
loniebrüter und die Türkentaube als „stark gefährdete“ Art nach der Roten Liste für die Re-
gion Niederrheinische Bucht im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Für den Mauersegler 
wurde ein mögliches Brutvorkommen außerhalb des Plangebietes in den Nischen und Hohl-
räumen an der Wohnbebauung der Alsdorfer Straße angenommen. Die Türkentaube konnte 
im Baumbestand auf den angrenzenden Flächen der ehemaligen Gleisharfe, im südlich gele-

25 
genen Gartenbereich des Wohngebäudes an der Alsdorfer Straße sowie auf einer Grünflä-
che an der Elsenborner Straße nachgewiesen werden. Nach der gutachterlichen Einschät-
zung wird von 3 besetzten Revieren ausgegangen (Kölner Büro für Faunistik 2020). 
Bei den ergänzenden Begehungen im Zeitraum März bis Juni 2020 wurden neben mehreren 
Allerweltarten auch die planungsrelevante Art Star als Überflieger im Untersuchungsgebiet 
beobachtet (Kölner Büro für Faunistik 2020B). Bei den ergänzenden Begehungen im Zeit-
raum März bis Juni 2021 wurden neben mehreren Allerweltsarten auch einmalig ein Trupp 
des planungsrelevanten Bluthänflings als Nahrungsgäste beobachtet (Kölner Büro für 
Faunistik 2021). 
Reptilien und Amphibien 
Die Ermittlung der Artengruppen Reptilien und Amphibien erfolgte mittels 6 Sichtkontrollen 
der im Plangebiet befindlichen potentiellen Lebensräume, bei denen keine Amphibien- und 
Reptilienarten gesichtet wurden (Kölner Büro für Faunistik 2020). 
Säugetiere 
Zur Erfassung der Haselmaus wurden von Anfang April 2019 bis Oktober 2019 insgesamt 10 
Nesttubes in den lebensraumrelevanten Gehölzen des Plangebietes ausgebracht und mo-
natlich kontrolliert. Bei den Kontrollen konnten keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen 
der Haselmaus identifiziert werden.  
Die Untersuchung der Fledermäuse erfolgte mittels 5 Detektorbegehungen von März bis Juli 
2019 sowie eine erneute Winterquartierkontrolle im Februar 2020. Für die Zwergfledermaus 
erfolgte im Mai 2019 in der östlich angrenzenden Bebauung außerhalb der Vorhabenfläche 
zuerst ein möglicher Quartierverdacht. Dieser konnte bei den folgenden Beobachtungen im 
Juni nicht erhärtetet werden (Kölner Büro für Faunistik 2020).  
Schmetterlinge 
Zur Nachweisführung des Nachtkerzenschwärmers wurden der Untersuchungsbereich flä-
chendeckend auf potentielle Eiablage- und Raupenpflanzen visuell an zwei Terminen im Juni 
und Juli 2019 kontrolliert. Insgesamt wurden 90 Pflanzen bzw. Triebe der Gewöhnlichen 
Nachtkerze als potentielle Raupennahrungspflanze im Vorhabenbereich gefunden. Raupen 
oder Fraßspuren konnten dabei nicht identifiziert werden, so dass ein Reproduktionsraum 
des Nachtkerzenschwärmers im Vorhabenbereich nicht angenommen wurde (Kölner Büro 
für Faunistik 2020). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine nachteiligen 
erheblichen Umweltauswirkungen für die im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten 
und nicht planungsrelevanten Tierarten, da mit der Beibehaltung der derzeitigen Flächennut-
zungsdarstellungen keine direkten Eingriffe in Biotopstrukturen oder aber in den Gebäudebe-
stand verbunden sind.  
Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist mittel- bis langfris-
tig nicht auszuschließen, dass die Flächen der ehemaligen Gleisharfe nach den bestehen-
den Bau- und Nutzungsrechten überbaut werden. Diese sind im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ist dort ein Gewerbegebiet mit einer GRZ 
von 0,8 festgesetzt. Durch eine Bebauung würden ein Großteil der mit Gehölzen bestockten

26 
Flächen verloren gehen und einen Lebensraumverlust für gehölzbewohnende Tierarten dar-
stellen. Davon betroffen wäre auch die nach der Roten Liste stark gefährdete Art Türken-
taube, die die Gehölzbestände als Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Brutrevier) nutzt. Die Ro-
dung des Gehölzbestandes würde demnach einen Konflikt mit den Bestimmungen des § 44 
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auslösen und es wären geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men für die Türkentaube erforderlich um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aufrecht zu erhalten. Da die Betrof-
fenheit und der Umfang von notwendig werdenden Maßnahmen von dem konkret stattfinden-
den Eingriff abhängig wären, sind diese auf der konkreten Eingriffsebene zu ermitteln (Kölner 
Büro für Faunistik 2020 und 2021A). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes bewirken keine direkten 
Eingriffe in Lebensräume von planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Tierarten. 
Erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in nachstehenden Zulassungs- und 
Genehmigungsverfahren können im Rahmen der Umsetzung direkte Eingriffe in Lebens-
räume von planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Tierarten erfolgen.  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“: 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ Eingriffe in vorhandene Ve-
getations- und Gebäudebestände verbunden, die für bestimmte Tierarten einen Lebensraum 
darstellen. Bei dem überwiegenden Teil der nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um 
nicht planungsrelevante Brutvogelarten (Allerweltsarten), die ihre Reviere im Eingriffsbereich 
selber und dessen Umfeld besitzen. Eingriffsbedingte Tötungen von einzelnen Individuen 
können durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung vermieden werden (siehe Artenschutzprüfung Stufe II (ASP), ASP-V1 bis ASP-V3). 
Vorhabenbedingte Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für ein-
zelne Individuen der genannten Arten nicht ausgeschlossen werden, auf Grund ihrer weiten 
Verbreitung und des günstigen Erhaltungszustandes kommt es aber auf Ebene der Lokalpo-
pulation zu keinen Beeinträchtigungen. Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im 
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann für die festgestellten nicht planungsrelevanten 
Vogelarten ebenfalls nicht im vornherein ausgeschlossen werden. Da es sich bei diesen Ar-
ten aber um weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten handelt, deren Erhaltungszustand 
in NRW günstig ist, kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass im Falle 
von Verlusten einzelner Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausreichend Ausweichmöglichkei-
ten im räumlichen Zusammenhang bestehen, so dass die ökologische Funktion der betroffe-
nen Lebensstätten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG erhalten bleibt.   
Für die Arten Mauersegler und Türkentaube, die beide im Untersuchungsgebiet nachgewie-
sen wurden, erfolgte eine Einzelfallbetrachtung. Da das Brutvorkommen des Mauerseglers 
außerhalb des Plangebietes liegt und der Mauersegler als unempfindlich gegenüber Störwir-
kungen gilt, kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zu dem Ergebnis, das durch die Um-
setzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kein Konflikt mit den Verbotstatbestän-
den des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für den Mauersegler vorliegt. Ähnlich stellt sich die 
Einzelfallbetrachtung für die Türkentaube dar. Die drei angenommen Reviere liegen eben-
falls außerhalb des Eingriffsbereiches für die geplante Wohnbebauung und da die Türken-
taube gegenüber vorhabenbezogenen Störwirkungen als unempfindlich gilt, sind auch für die

27 
Türkentaube keine Konflikte mit den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 
BNatSchG zu erwarten. 
Die drei nachgewiesenen planungsrelevanten Arten Mäusebussard, Sperber und Star wur-
den im Vorhabenbereich als Gastvögel festgestellt. Nach der gutachterlichen Einschätzung 
führen die vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahmen und Störungen nicht zu einem 
Konflikt mit den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für den Mäusebus-
sard, Sperber und Star.  
Säugetiere 
Für die potentiell im Plangebiet vorkommende Zwergfledermaus kann ein Eintreten des Tö-
tungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden, wenn die Ver-
meidungsmaßnahme bei der verbindlichen Bauleitplanung beachtet wird (siehe Artenschutz-
prüfung Stufe II (ASP), ASP-V4 ). Störungsbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 
Abs. 1 Nr.2 BNatSchG können auf Grund der Lebensraumsituation ausgeschlossen werden. 
Einzelne Quartierverluste in Form von Tagesquartieren sind im Zuge des Abrisses des Ge-
bäudebestandes im Voraus nicht vollständig auszuschließen. Nach der gutachterlichen Ein-
schätzung, tritt unter Berücksichtigung der Flexibilität der Zwergfledermaus im Hinblick auf 
die Nutzung von Tagesquartieren und des anzunehmenden vielfältigen Angebotes an Aus-
weichquartieren in der Umgebung, der Schädigungstatbestand nicht ein und die ökologische 
Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt erhalten (Kölner Büro für Faunistik 
2020).  
1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 
„Stolberger Straße“: 
Mit den Änderungsverfahren der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und 
Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ist es geplant, die vorhandenen Betriebsarten nach dem 
Abstandserlass vom 06.06.2007 neu zu gliedern und die Zonierung den immissionsschutz-
rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, um Auswirkungen auf die benachbarte Wohn-
bebauung zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden. Damit einher geht auch eine Ver-
minderung möglicher Störwirkungen auf die Natur, so dass in diesem Zusammenhang keine 
artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen denkbar sind. Auch die weiteren geplanten Fest-
setzungsänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf artenschutzrechtlich rele-
vante Arten. 
Insgesamt kommen die artenschutzrechtlichen Prüfungen des Kölner Büro für Faunistik 
(2021 und 2021A) zu dem Ergebnis, dass die geplanten Festsetzungsänderungen nicht zu 
Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten führen, da keine direkten Eingriffe in 
die Natur damit verbunden sind. Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten wä-
ren nur dann denkbar, wenn es zu Inanspruchnahmen von Flächen innerhalb des Plange-
biets kommen würde. Für diesen Fall wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kon-
zipiert, um artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausschließen zu können (Kölner Büro für 
Faunistik 2020 und 2021A). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:  
Die vorliegenden Artenschutzprüfungen des Kölner Büro für Faunistik kommen zu dem Er-
gebnis, dass mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03

28 
„Wohnbebauung Alsdorfer Str.“ (Kölner Büro für Faunistik 2020) und der 1. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 
unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden 
werden kann. 
Hinweise, dass durch die jeweiligen Bebauungsplanverfahren ein Vorkommen von FFH-An-
hang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit beziehungsweise regional 
bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhaltungszustand sich in einem unzu-
reichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (verfahrenskritische Arten) negativ 
beeinträchtigt wird, liegen derzeit nicht vor.  
Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünflä-
che führt dazu, dass die Flächen zukünftig nicht mehr zu einem Großteil mit einer gewerbli-
chen Nutzung überbaut werden können und der dort stockende Gehölzbestand langfristig er-
halten bleibt. Davon profitieren die dort lebenden gehölzbewohnenden Vogelarten, insbeson-
dere die gefährdete Art Türkentaube sowie die planungsrelevante Vogelart Star.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine begründeten Hinweise vor, dass die ge-
planten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwer-
wiegenden Konflikten führen und diese nicht umsetzbar sind. 
 
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet beherbergt insgesamt nur wenige und vor allem kleinteilige Grün- und Frei-
flächen, auf denen Vegetationsbestände vorhanden sind. Eine Ausnahme stellen hier die 
Flächen der ehemaligen Gleisharfe dar sowie die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz an der Alsdorfer Straße. Die Flächen der ehemaligen Gleisharfe sind mit ei-
nem dichten und ausgeprägten Gehölzbestand sowie größeren Solitärbäumen bestockt. Die 
öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz an der Alsdorfer Straße ist mit Ra-
senflächen begrünt auf denen ein ausgeprägter Baumbestand und einige Gehölze stocken.  
Im Bereich der Gemischten Baufläche im südwestlichen Teil des Plangebietes befinden sich 
begleitend zur Wohnbebauung an der Alsdorfer, St. Vither und Elsenborner Straße private 
Hausgärten, die überwiegend mit Rasenflächen und teilweise mit Solitärgehölzen und -bäu-
men sowie Heckenstrukturen begrünt sind. Die dort vorhandenen Gewerbenutzungen sind 
teilweise von Abstandsgrünflächen umgeben, die mit Raseneinsaaten oder Gehölzpflanzun-
gen begrünt sind. 
In den bestehenden Gewerbeflächen und der Industriefläche sind kleinteilige Grün- und Frei-
flächen vorhanden, die überwiegend mit Raseneinsaaten und Gehölzbeständen begrünt 
sind, Teilweise befinden sich die Flächen in einem vegetationsfreien Zustand. Vereinzelt sto-
cken Solitärbäume auf den Flächen. Entlang der öffentlichen Verkehrswege Maarweg, Wid-
dersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger Straße stocken straßenbegleitend Baumreihen mit 
jungen bis mittleren Baumholz. 
Insgesamt ist das Plangebiet ein urbaner und durch dichte Bebauung geprägter Raum, in 
dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

29 
Bei Beibehaltung der bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich 
keine direkten nachteiligen Auswirkungen für den Umweltbelang Pflanzen. Für die Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan eine Gewerbefläche 
dargestellt. Mit Ausübung der festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte (GE, GRZ 0,8) nach 
dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ würde durch die Be-
bauung ein Großteil der Freifläche und der darauf stockende Gehölzbestand verloren gehen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Ausweisung einer Grünfläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe wird eine 
gewerbliche Bebauung langfristig ausgeschlossen und der darauf stockende Gehölzbestand 
langfristig erhalten und gesichert. 
Die Ausweitung der Gemischten Baufläche im Westen des Plangebietes sowie die Umwid-
mung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbefläche bewirken 
keine Veränderung für den Umweltbelang Pflanzen, da die Bereiche bereits im Bestand 
überwiegend versiegelt sind und mit Vegetation bestandene Flächen kaum vorhanden sind.  
Die Umwidmung der Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße zu Gunsten einer Wohnbauflä-
che hat keine direkten Auswirkungen auf den Umweltbelang Pflanzen. Mit Umsetzung des in 
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ werden die dort bestehenden kleinteiligen Biotop- und Vegetationsstrukturen im 
Zuge der Baufeldräumung vollständig entfernt. Unter den vorhandenen Bestandsbäumen fin-
det sich ein Baum (Winterlinde) der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fällt und der 
Ersatzpflicht unterliegt. Mit der Umsetzung des neuen Wohnquartiers hingegen werden 52 
neue Bäume im Plangebiet gepflanzt. Die privaten Hausgärten werden mit Gräsern, Stauden 
und/oder Sträuchern und die Flachdächer der neuen Wohngebäude mit einer extensiven 
Dachbegrünung begrünt. Durch die Begrünungsmaßnahmen wird der Anteil mit vegetations-
bestandenen Flächen im neuen Wohnquartier gegenüber der Bestandsituation erhöht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünflä-
che führt dazu, dass eine Bebauung der Flächen künftig nicht mehr möglich ist und die dort 
vorhandenen Vegetationsbestände langfristig erhalten und gesichert werden. 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße hat keine direkte Auswirkung 
auf den Umweltbelang Pflanzen. Durch die geplante Umsetzung des in Aufstellung befindli-
chen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ wird sich der Anteil begrünter Flächen gegenüber dem Bestand voraussichtlich erhö-
hen. Insgesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes als 
positiv für den Umweltbelang Pflanzen zu bewerten. Auch nach der Änderung des Flächen-
nutzungsplanes bleibt das Plangebiet weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Be-
bauung geprägter Raum, in dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle ein-
nimmt. 
 
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

30 
Das Plangebiet der 241. Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Gesamtfläche von ca. 
30,2 Hektar und stellt einen dicht bebauten urbanen Raum dar, der durch einen hohen Flä-
chenversiegelungsgrad geprägt ist. Größere unversiegelte Freiflächen sind bis auf die Flä-
chen der ehemaligen Gleisharfe nicht vorhanden. Insgesamt ist das Plangebiet überwiegend 
durch Gewerbeflächen in Form von Büros, Lagerhallen, Einzelhandelsbetriebe sowie Ver-
kaufsflächen von klein- und mittelgroßen Gewerbebetrieben und den dazugehörigen Be-
triebsflächen geprägt. Der Anteil der Gewerbeflächen an der Gesamtfläche beträgt ca. 78 %. 
Die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte Industriefläche nimmt ca. 6 % der 
Plangebietsfläche ein und wird aktuell ebenfalls gewerblich genutzt. Die im westlichen Teil-
bereich dargestellten Gemischten Bauflächen, die ca. 11 % der Plangebietsfläche einneh-
men sind durch Wohnbebauung und gewerbliche Nutzungen geprägt. Die restlichen Flächen 
entfallen auf Flächen für Hauptverkehrszüge, die ca. 5% der Gesamtfläche einnehmen.   
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die nach dem rechtskräftigen Flächennutzungs-
plan dargestellten Flächennutzungen erhalten bleiben. Durch die Darstellung einer Gewerbe-
fläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe besteht die Möglichkeit, dass die derzeit noch 
unversiegelten Freiflächen zukünftig mit einer gewerblichen Nutzung (GRZ 0,8) überbaut 
werden. Dementsprechend würde der Anteil unversiegelter Flächen abnehmen und der Flä-
chenversiegelungsgrad entsprechend zunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung Planung werden 19.340 m² Industriefläche in Gewerbefläche umgewidmet. 
Darüber hinaus werden 31.825 m² Gewerbefläche in 15.828 m² Wohnbau-, 6.009 m² Grün- 
und 9.988 m² Gemischte Baufläche umgewandelt. Gegenüber der Bestandsnutzung wird der 
Gewerbeflächenanteil leicht abnehmen und nach der Durchführung der Planung ca. 74 % 
der Gesamtfläche einnehmen. Die neu ausgewiesene Grünfläche wird ca. 2 % der Gesamt-
fläche einnehmen. Der Flächenanteil an Gemischten Bauflächen wird sich auf ca. 14 % erhö-
hen. Die neu ausgewiesene Wohnbaufläche wird ca. 5 % der Gesamtplangebietsfläche ein-
nehmen.  
Der Flächenversiegelungsgrad wird nach aktuellem Kenntnisstand mit der Umsetzung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ an-
steigen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird der Flächenversiegelungsgrad im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes (GRZ1 0,4 und GRZ2 0,9) nach der Umsetzung circa 86 
% betragen und entspricht einer Gesamtfläche von 13.700 m². 
Mit der Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird eine ge-
werbliche Bebauung an dieser Stelle langfristig ausgeschlossen. Weitere Veränderungen die 
sich auf die Flächennutzung und den Flächenversiegelungsgrad auswirken sind mit der Pla-
nung nicht verbunden.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes führen nicht zu direkten 
Flächeninanspruchnahmen und wirken sich auch nicht negativ auf den Flächenversiege-

31 
lungsgrad im Plangebiet aus. Nachteilige Auswirkungen können sich erst auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung beziehungsweise in nachstehenden Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahren ergeben.  
Mit der geplanten Darstellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird 
eine gewerbliche Überbauung der bestehenden Freiflächen langfristig ausgeschlossen und 
ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten. Mit der Umwidmung 
einer Industriefläche in eine Gewerbefläche sind keine negativen Auswirkungen verbunden, 
da die Fläche im Bestand schon fast vollständig versiegelt ist. Mit der Umsetzung einer 
Wohnbaufläche Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/02 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wird der Flächenversiegelungsgrad gegenüber der Be-
standsituation zunehmen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ergeben sich daraus aber 
keine Konflikte, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und 
die im Nachhinein dazu führen, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Rahmen nach-
gelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Nach der digitalen Bodenkarte (BK) von NRW M. 1:50.000 (Geologisches Landesamt NRW 
2022) liegen für das Plangebiet keine Informationen zum natürlichen Boden vor. Das Kölner 
Stadtgebiet wird dort überwiegend mit der Kennung 00 bzw. der Bodeneinheit L____XG4 für 
„überbaute Fläche“ durch Industrie, Wohnen, Autobahnkreuze und Eisenbahn gekennzeich-
net. Nach der geologischen Karte von NRW 1:100.000 (Geologisches Landesamt NRW 
1986) herrschen im Plangebiet sandig, kiesige bis schluffige Böden vor. Vereinzelt sind 
schwach tonige Böden vorzufinden.  
Zur Beschreibung und Beurteilung der Bodensituation im Plangebiet wurde auf ein Gutach-
ten des Büros Althoff & Lang GbR (2020) zurückgegriffen, das im Rahmen des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ eine orientierende 
Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV vorgenommen hat.  
Bei den Untergrunduntersuchungen wurden insgesamt 26 Rammkernsondierungen durchge-
führt und dabei der Schichtaufbau dokumentiert. Unter den anthropogenen Oberflächenbe-
festigungen wurde eine gemischtkörnige Auffüllung mit einer Mächtigkeit von ca. 0,08 bis 
3,00m erkundet, die aus Kies, Sand, Schluff und schwach tonigen Teilchen besteht. Die Bö-
den sind teilweise bindig bis hin zu nass bis feucht. Die darunter liegende Schicht ist durch 
Mittel- bis Feinsand geprägt, in denen sich häufig schwach grobsandige und teilweise 
schwach schluffige Anteile oder schwach kiesige Anteile wiederfinden. Der Boden ist meist 
erdfeucht bis feucht und vereinzelt nass. Die darunter liegende anstehende „ältere Niederter-
rasse“ besteht überwiegend aus Sand und Kies-Sand. Teilweise sind schwach schluffige so 
genannte Schlufflinsen beziehungsweise Schluffbänder vorhanden. Der Boden ist generell 
als bindig anzusehen und ist feucht bis trocken (Althoff & Lang GbR 2020). 
Gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchung und der ausgewerteten Kartenmateria-
lien lassen sich die Böden im Plangebiet als anthropogen überprägt und mit einem gestörten 
Aufbau beschreiben. Natürliche Bodenverhältnisse stehen nur im Bereich der ehemaligen 
Gleisharfe an. Ansonsten sind Freiflächen mit Anschluss an die darunter liegenden Boden-
schichten nur kleinteilig im Plangebiet vorhanden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die

32 
natürliche Multifunktionalität des Bodens als Lebensraum und seiner natürlichen Filter- und 
Pufferfunktion stark belastet und gestört ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Plangebiet ist weitestgehend mit gewerblichen Nutzungen und im südwestlichen Teilbe-
reich mit Wohnnutzungen überbaut. Eine Ausnahme stellen die Flächen der ehemaligen 
Gleisharfe dar, die überwiegend mit einem dichten Gehölzbestand bestockt sind. Direkte Ein-
griffe in den Boden sind mit der Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächen-
nutzungsplanes nicht verbunden.  
Diese könnten sich aber im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfah-
ren ergeben. Für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe ist im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan eine Gewerbefläche dargestellt, der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63459/04 
„Stolberger Straße“ setzt für die Flächen ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 fest. Wür-
den die bestehenden Bau- und Nutzungsrechte entsprechend umgesetzt, würde ein Großteil 
der Freiflächen überbaut werden und ein Eingriff in die anstehenden Bodenschichten erfol-
gen. 
 
Für die Industriefläche an der Widdersdorfer Straße ist nach dem bestehenden Planungs-
recht die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung möglich, mit der im Rahmen nachge-
lagerter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren auch Eingriffe in den Boden verbunden 
sein könnten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei der unter der Gelän-
deoberkante liegenden Bodenschicht um anthropogene Auffüllböden, so dass nachteilige 
Bodeneingriffe nicht zu erwarten sind. Eine genaue Beschreibung und Beurteilung sind aber 
nur mit Hilfe eines entsprechenden Gutachtens möglich.  
Insgesamt wären die zuvor beschriebenen Eingriffe in den Boden nach dem bestehenden 
Planungsrecht jederzeit zulässig, da für die Plangebietsbereiche jeweils ein rechtskräftiger 
Bebauungsplan besteht. Entsprechend des § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG gelten Eingriffe als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich wäre demnach nicht er-
forderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zuläs-
sig waren. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit den geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes sind keine direkten 
Eingriffe in den Boden verbunden. Diese ergeben sich erst auf Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung und nachgelagerten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren. Die Ausweisung 
einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe führt dazu, dass die Freifläche mit 
dem darauf stockenden Gehölzbestand zukünftig nicht mehr mit einer gewerblichen Nutzung 
überbaut werden kann und schließt damit zusammenhängende großflächige Bodeneingriffe 
langfristig aus.  
Mit der Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan für den Bereich an der 
Alsdorfer Straße werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Mit der 
Umsetzung der Wohnbebauung ergeben sich Eingriffe in den anstehenden Boden und die 
darunter liegenden Auffüllböden. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen dazu, dass teilweise 
belastetes Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Unter-
grund verbleiben, was sich positiv auf das Schutzgut Boden auswirkt. Die danach anste-
hende großflächige Überbauung des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage

33 
stellt mit Hinblick auf die vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgüter 
eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar (Althoff & Lang 
GbR 2020). Siehe hierzu Kapitel 6.5.12.2 Altlasten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan bewirken keine direkten 
Eingriffe in den Boden und das Bodengefüge, so dass erhebliche und nachteilige Umwelt-
auswirkungen nicht zu besorgen sind.   
Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe hat zur Folge, dass 
eine großflächige gewerbliche Bebauung in diesem Bereich künftig nicht mehr möglich ist 
und aus Sicht des Bodenschutzes positiv zu bewerten ist.  
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße führt nach derzeiti-
gem Stand in den nachstehenden Zulassungs- und Genehmigungsverfahren dazu, dass die 
vorbelasteten Auffüllböden großflächig abgetragen und die Aushubmassen fachgerecht ent-
sorgt werden. In den nicht überbaubaren Bereichen erfolgt nach Abschluss der Baumaßnah-
men eine Auffüllung mit unbelasteten Bodenmaterial, so dass hier eine Verbesserung gegen-
über der Bestandsituation erreicht wird. Da für das Plangebiet bereits ein rechtskräftiger Be-
bauungsplan besteht und der Bereich planungsrechtlich dem Innenbereich nach § 30 BauGB 
zu zuordnen ist, gelten die Eingriffe nach § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG als zulässig und vollzogen. 
 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung sind keine beurteilungsrelevanten Ober-
flächengewässer vorhanden. Das nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Clarenbach-
kanal“ liegt in südöstlicher Richtung in ca. 900 m Entfernung. In südlicher Richtung in ca. 
1.000 m Entfernung befindet sich der „Kahnweiher“ (MKULNV 2021).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Plangebiet und auch die nähere Umgebung beherbergen keine Oberflächengewässer. 
Dementsprechend sind bei der Nichtdurchführung der Planung keine nachteiligen Umwelt-
auswirkungen für Oberflächengewässer zu besorgen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Anlage von Oberflächengewässern ist im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgese-
hen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine 
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.

34 
Bewertung:  
Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurteilungsrelevanten Oberflä-
chengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen 
für Oberflächengewässer im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu besorgen, die sich 
im Nachhinein nachteilig auf die geänderten Darstellungen im Flächennutzungsplan auswir-
ken könnten.   
6.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet der 241. Flächennutzungsplanänderung liegt nach den Angaben des Fachin-
formationssystems ELWAS-WEB des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW (MKLUNV 2022) innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19 ‚Ter-
rassen des Rheins‘. Nach den dort hinterlegten Informationen ist der Grundwasserkörper als 
sehr ergiebig eingestuft, befindet sich aber durch Ammonium, Arsen und Sulfat Belastungen 
in einem schlechten chemischen Zustand. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung und Grund-
wasserentnahmen für Trink- und Brauchwasserversorgung sind hoch. Das Plangebiet befin-
det sich außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen (MKULNV 2022). 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“, der Teil des Änderungsbereiches der 241. Flächennutzungsplanänderung ist, wurde 
durch die Althoff & Lang GbR (2020) eine orientierende Erstbewertung des Untergrundes ge-
mäß BBodSchV erarbeitet, bei der auch Untersuchungen hinsichtlich des Grundwassers 
durchgeführt wurden. Bei den durchgeführten Bohrungen mittels Rammkernsondierungen 
konnte kein Grundwasser in den offenen Bohrlöchern erkundet werden. Dementsprechend 
wurde für die Beurteilung der zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen auf 
Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen. Zur Beurteilung wurde die Grund-
wassermessstelle (Messstellnummer: LGD-Nr.: 076511017) in der Widdersdorfer Straße her-
angezogen. 
Nach der Datenauswertung ergibt sich für die Messperiode von 1967 bis 2019 ein maximaler 
Grundwasserstand von 40,27 m ü. NHN mit einem Flurabstand von 9,24 m. Ein minimaler 
Grundwasserspiegel wurde in diesem Zeitraum mit 37,10 m ü. NHN eingepegelt. Der durch-
schnittliche Wasserstand ist für die Messstelle ist mit 38,59 m ü. NHN angegeben (Althoff & 
Lang GbR (2020). Die Grundwasserfließrichtung ist nach Osten in Richtung Rhein gerichtet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit der Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes sind vorerst keine Veränderungen 
im Plangebiet, die sich auf den Umweltbelang Grundwasser auswirken könnten, zu erwarten. 
Mittel- bis langfristig ist es aber nicht auszuschließen, dass die bestehenden Bau- und Nut-
zungsrechte voll ausgeschöpft werden. Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 
63459/04 „Stolberger Straße“ ist für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe ein Gewerbege-
biet (GE-Fläche) mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Dementsprechend wäre die Realisierung 
einer gewerblichen Nutzung auf diesen Flächen planungsrechtlich jederzeit möglich, mit der 
eine weitreichende Überbauung und Versiegelung der dort vorhandenen Freiflächen verbun-
den wäre. Durch die Versiegelung bestehender Freiflächen würde sich der Anteil von natürli-
chen Versickerungsflächen im Plangebiet verringern. Der Verlust von natürlichen Versicke-
rungsflächen hätte ein verringertes Abflussverhalten von anfallendem Niederschlagswasser 
zur Folge und könnte zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate in diesem Be-
reich führen.

35 
In den bereits überbauten Bereichen des Plangebietes sind bauliche Veränderungen der Be-
standsituation nicht auszuschließen, mit denen kleinteilige Inanspruchnahmen unversiegelter 
Flächen verbunden sein könnten. Eine zusätzliche Versiegelung könnte sich geringfügig auf 
den Niederschlagsabfluss und die daraus resultierende Grundwasserneubildungsrate aus-
wirken.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan haben keine direkte Auswir-
kung auf das Grundwasser. Durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ kommt es zu einer Versiegelung von 
bestehenden Freiflächen und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Nieder-
schlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewir-
ken können. Das für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitete Überflutungskon-
zept (Club L 94 - Landschaftsarchitekten GmbH 2021) sieht entsprechende Maßnahmen zur 
Niederschlagsentwässerung vor, so dass der Großteil des anfallenden Niederschlagswasser 
weiterhin vor Ort versickern kann. Nur in Ausnahmefällen erfolgt eine Einleitung in die Kana-
lisation. Der Verlust von natürlichen Versickerungsflächen kann so entsprechend kompen-
siert werden, ohne dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungs-
rate kommt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe ist unter Berücksich-
tigung des Vorsorgeprinzips positiv zu bewerten, da die bestehenden Freiflächen künftig 
nicht mehr mit einer gewerblichen Nutzung überbaut werden können und weiterhin als Nie-
derschlagsversickerungsflächen zur Verfügung stehen.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich für den Umweltbe-
lang Grundwasser im Nachhinein Konflikte ergeben, die dazu führen, dass die geänderten 
Darstellungen im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulas-
sungsverfahren nicht umsetzbar sind. 
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Luftschadstoffemissionen im Plangebiet lie-
gen nicht vor. Als Luftschadstoffemittenten sind vor allem gewerbliche Nutzungen in Form 
von Büronutzungen, Lagerhallen, Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsflächen von klein- 
und mittelgroßen Gewerbebetrieben im Plangebiet vorhanden. Dies gilt auch für die im 
rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte Industriefläche, die aktuell gewerblich ge-
nutzt wird. Im Zusammenhang mit den gewerblichen Nutzungen ergeben sich vor allem Luft-
schadstoffemissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stick-
oxide (NOx) und Feinstäuben (PM10) aus Betriebsprozessen und veralteter Heiztechnik so-
wie verkehrsbedingte Luftschadstoffemissionen durch den Anliefer- und Angestelltenverkehr.

36 
Im südwestlichen Teilbereich ergeben sich Luftschadstoffemissionen aus den dort befindli-
chen Wohnnutzungen an der Alsdorfer-, Elsenborner- und St.-Vither-Straße. Daraus resultie-
ren Emissionen aus den Gebäudeheizungen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlen-
stoffmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und Feinstäuben (PM10).  
Verkehrsbedingte Luftschadstoffemissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoff-
dioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben 
(PM2,5) ergeben sich aus dem gewerblich bedingten Anliefer- und Angestelltenverkehr und 
dem wohnungsbedingten Anwohnerverkehr sowie durch den Durchgangsverkehr auf den 
stark befahrenen öffentlichen Verkehrswege Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-
Straße sowie dem Maarweg. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wurde durch das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, 
Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH ein Verkehrsgutachten (BSV 2020) erstellt, indem eine Be-
standserhebung zur Verkehrsstärke am Maarweg durchgeführt wurde. Nach den Erhebun-
gen ergibt sich für den Maarweg eine durchschnittliche täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 
11.050 Kfz. Die stündliche Verkehrsstärke für den Tag (6.00-22.00 Uhr) wurde dabei mit 662 
Kfz pro Stunde angegeben mit einem Schwerverkehrsanteil von 5 %. Für die Nacht (22.00-
6.00) Uhr liegt die stündliche Verkehrsstärke bei 57 Kfz pro Stunde mit einem Schwerver-
kehrsanteil von 5 % (BSV 2020).  
Für die Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-Straße liegen keine konkreten Daten vor. 
Es ist anzunehmen, dass das Verkehrsaufkommen dort vergleichbar, wenn nicht sogar zum 
Teil höher ist als die ermittelten Verkehrskennwerte für den Maarweg.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung würde die Darstellung einer In-
dustriefläche im Bereich der Widdersdorfer Straße sowie die Möglichkeit zur Wiederauf-
nahme einer industriellen Nutzung bestehen bleiben. Dementsprechend ist es nicht auszu-
schließen, dass sich dort ein emissionsintensiver Betrieb wie beispielweise eine Verzin-
kungsanlage oder aber ein anderer Herstellungsbetrieb wieder ansiedeln könnte. Damit ver-
bunden wäre ein Anstieg von industriellen Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid 
(SO
2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 
und PM2,5), die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Menschen und 
seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose über die Erheblichkeit der Luftschad-
stoffentwicklung ist ohne eine konkrete Nutzungsabsicht und ein entsprechendes Fachgut-
achten dazu nicht möglich.   
Für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe stellt der rechtskräftige Flächennutzungsplan 
eine Gewerbefläche dar. Da die Flächen aktuell noch unbebaut sind, besteht die Möglichkeit, 
dass sich durch die Umsetzung der dort bestehenden Bau- und Nutzungsrechte eine weitere 
gewerbliche Nutzung etabliert. Dementsprechend würden die Luftschadstoffemissionen aus 
gewerblicher Nutzung und dem Anlieferverkehr weiter ansteigen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße in eine Gewerbefläche 
wird eine industrielle Nutzung und die damit verbundene Entstehung von industriellen Luft-
schadstoffemissionen langfristig ausgeschlossen. 
Mit der Ausweisung einer Grünfläche für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe wird eine 
gewerbliche Nutzung und die damit verbundene Entstehung von gewerblichen Luftschadstof-
femissionen langfristig ausgeschlossen. Dadurch bleibt der auf den Flächen stockende Ge-
hölzbestand erhalten sowie seine lufthygienische Funktion als CO
2-Speicher.

37 
Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche für die Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße wird 
im Rahmen des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ eine Wohnbebauung realisiert. Durch die Um-
nutzung des ehemals gewerblich genutzten Gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet ist da-
von auszugehen, dass sich die nutzungsbedingten Emissionen durch Wegfall der produkti-
onsbezogenen Emissionen und durch Demontage der alten Heizanlage verringern werden. 
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die zukünftige Verkehrs-
belastung durch den Anwohnerverkehr um insgesamt 670 Kfz-Fahrten geringfügig erhöht 
(BSV 2020). Durch die Verwendung moderner Heiztechnik und durch die Förderung des öf-
fentlichen Nahverkehrs können die Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO
2), 
Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofein-
stäuben (PM2,5) vermindert werden. Die geplante Festsetzung zum Ausschluss fester 
Brennstoffe bei Verbrennungsanlagen vermindert die Emissionsentwicklung von NO2 im 
Plangebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine nachteili-
gen Auswirkungen auf die Emissionsentwicklung von Luftschadstoffen im Plangebiet. Die 
Umwidmung einer Gewerbefläche zu Gunsten einer Grünfläche sowie die Umwidmung einer 
Industriefläche in eine Gewerbefläche führen zu einem langfristigen Ausschluss von emissi-
onsintensiven Flächennutzungen und sind unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als 
positiv zu bewerten. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße 
schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Wohnbebauung auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahren. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung wird sich die Entwicklung von nut-
zungsbedingten Luftschadstoffemissionen vermindern, da die Emissionen aus der gewerbli-
chen Nutzung entfallen und die Emissionen aus den Heizungsanlagen durch Verwendung 
moderner Heiztechnik reduziert werden. Die geplante wärmedämmende extensive Dachbe-
grünung der neuen Wohngebäude kann sich ebenfalls reduzierend auf den Energiever-
brauch und dadurch positiv auf die Emissionsentwicklung auswirken. Die geplante Festset-
zung zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Verbrennungsanlagen wirkt sich zusätzlich posi-
tiv auf die Emissionsentwicklung von NO2 im Plangebiet und das Schutzgut Luft aus. Die 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe werden aufgrund des prognostizierten Mehrverkehrs von 
insgesamt 670 Kfz-Fahrten geringfügig zunehmen. Die nach dem Mobilitätskonzept der 
RheinEnergie (2020) verfolgten Anreize zur Förderung umweltfreundlicher Fortbewegungs-
mittel sowie die gute Anbindung an den ÖPNV könnten sich zusätzlich positiv auf die Emissi-
onsentwicklung auswirken. 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirks-
regierung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist 
eine Feinstaubreduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelas-

38 
tung) in den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubaus-
stoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt 
Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein 
können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung 
zu mindern bzw. zu verbessern.  
Nach dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Umgebung des Plangebietes durch 
eine dichte Bebauung geprägt. Von Nordwesten bis nach Osten hin prägen Wohn- und 
Mischbauflächen die Bebauung, bei denen vorrangig als Immissionsquellen die Gebäudehei-
zungen vorliegen. Damit verbunden sind vor allem Luftschadstoffimmissionen von Kohlen-
stoffdioxid (CO
2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10). Von 
Westen nach Nordosten ist die Umgebung durch Gewerbe- und Industrieflächen geprägt, 
aus denen sich nutzungsbedingt Luftschadstoffimmissionsquellen für Schwefeldioxid (SO2), 
Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) sowie Fein- und Mikro-
feinstäuben (PM10 und PM2,5) ergeben. Weitere Immissionen ergeben sich aus dem indust-
riell und gewerblich bedingten Anliefer- und Angestelltenverkehr, dem wohnungsbedingten 
Anwohnerverkehr sowie durch den Durchgangsverkehr auf den stark befahrenen öffentlichen 
Verkehrswege Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-Straße sowie dem Maarweg. Da-
mit verbunden sind vor allem Immissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO
2), Stickstoffdi-
oxid (NO2), Stickstoffoxiden (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben 
(PM2,5).    
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine neuen Immis-
sionsquellen für Luftschadstoffe in der Umgebung des Plangebietes. Es ist anzunehmen, 
dass der Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrswegen planungsunabhängig weiter 
zunehmen wird und damit auch eine Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissi-
onen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie 
von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) bewirkt.  
Durch die Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist es 
nicht auszuschließen, dass sich in der bestehenden Industriefläche an der Widdersdorfer 
Straße wieder ein emissionsintensiver Industriebetrieb niederlässt. Damit verbunden wäre 
eine Zunahme industrieller Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoff-
dioxid (CO2), Stickstoffoxide (NOx) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 und PM2,5). 
Durch die Beibehaltung der Gewerbefläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe be-
steht die Möglichkeit, dass dort ein zusätzlicher Gewerbebetrieb errichtet wird. Damit verbun-
den wäre eine Zunahme der Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid 
(CO), Stickoxide (NOx) und Feinstäuben (PM10).    
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen führen nicht dazu, dass in der Umgebung des Plan-
gebietes neue Immissionsquellen für Luftschadstoffe entstehen können. Planungsunabhän-
gig ist es anzunehmen, dass der Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrswegen pla-
nungsunabhängig weiter zunehmen wird und damit auch eine Zunahme der verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffimmissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), 
Stickstoffoxide (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) bewirkt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:

39 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf 
das Immissionsgeschehen in der Umgebung des Plangebietes. Zusätzliche Luftschad-
stoffimmissionen sind planungsunabhängig durch einen zunehmenden Straßenverkehr auf 
den umliegenden Verkehrswegen zu erwarten. 
6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt in der Kölner Bucht, die den südlichsten Ausläufer des Niederrheini-
schen Tieflandes bildet. Das Großklima der Kölner Bucht ist geprägt von der geografischen 
Nähe zur Nordsee und zum Atlantik und wird vom Golfstrom beeinflusst. Die geographische 
Lage bedingt ein maritim beeinflusstes Klima mit milden Wintern und gemäßigten Sommern. 
Nach dem Klimaatlas NRW des LANUV (2021) liegt die mittlere Niederschlagsmenge hier 
bei ca. 700 mm bis 800 mm im Jahr, die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,5 °C.  
Im Fachinformationssystem (FIS) „Klimaanpassung“ des Landesamtes für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2022A) wird der überwiegende Teil 
des Plangebietes als Siedlungsbereich mit einer thermisch ungünstigen Situation dargestellt. 
Der südwestliche Teilbereich ist als Siedlungsbereich mit einer thermisch sehr ungünstigen 
Situation ausgewiesen.   
Nach der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln ist der überwie-
gende Teil des Plangebietes als sehr hoch belastete Siedlungsfläche (Klasse 1) dargestellt. 
Eine leicht geringere Belastung (hoch belastete Siedlungsfläche, Klasse 2) ist für einen von 
Norden nach Süden verlaufenden Korridor im westlichen Teil des Plangebietes sowie für die 
Gewerbeflächen entlang der Stolberger Straße dargestellt. Insgesamt gilt das Plangebiet als 
Wärmeinsel. 
Im Plangebiet sind nur sehr wenige Freiflächen vorhanden. Diese sind sehr kleinteilig ausge-
prägt, nur teilweise mit Gehölzen bestockt und verteilen sich mosaikartig im Plangebiet. Eine 
Wirksamkeit für das Lokalklima besitzen diese Flächen nicht. Eine Ausnahme stellen die un-
bebauten Flächen der ehemaligen Gleisharfe dar auf denen ein dichter Gehölzbestand 
stockt. Der Gehölzbestand und seine vegetative Verdunstungsleistung können zur Entste-
hung von Verdunstungskälte beitragen und eine Relevanz für die lokale Kaltluftentstehung 
entfalten. Darüber hinaus entfaltet der Gehölzbestand eine Relevanz für die Kohlenstoffdi-
oxidbindung (CO2-Speicher) und als Luftfilter. Da die umliegenden Bereiche dicht mit ge-
werblichen Nutzungen bebaut sind, sind die Luftaustauschfunktionen lokaler Winde stark ein-
geschränkt, so dass die Kaltlufteffekte nur sehr begrenzt auf die Umgebung einwirken. Eine 
untergeordnete Bedeutung für die lokale Kaltluftentstehung könnte die öffentliche Grünfläche 
mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ an der Alsdorfer Straße einnehmen. Die Fläche ist relativ 
klein, aber der darauf stockende Baumbestand ist sehr ausgeprägt, so dass auch diese Flä-
che geringfügig zur Entstehung von Verdunstungskälte zur Kohlenstoffdioxidbindung (CO
2-
Speicher) und als Luftfilter beiträgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an den Darstellungen des Flächennutzungspla-
nes nichts verändern. Umfangreiche Veränderungen sind damit vorerst nicht verbunden, so

40 
dass nachteilige Auswirkungen auf das Lokalklima nicht zu erwarten sind. Die Darstellung 
einer Industriefläche an der Widdersdorfer Straße lässt jedoch die Möglichkeit zu, dass sich 
dort eine industrielle Nutzung etabliert. Damit verbunden wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit 
auch ein Anstieg industrieller Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO2), Kohlen-
stoffdioxid (CO2) Stickstoffoxide (NOx) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 und PM2,5), 
die sich nachteilig auf das Lokalklima auswirken könnten. Da industrielle Nutzungen in der 
Regel eine hohe Wärmeabstrahlung aufweisen, wird vermutlich auch die lokale Wärmebelas-
tung dadurch zunehmen. 
Durch die Beibehaltung einer Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe bliebe 
die Möglichkeit bestehen, dass die Flächen mit einer gewerblichen Nutzung bebaut werden. 
Dadurch würde der darauf stockende Gehölzbestand mit seinen Funktionen zur lokalen Kalt-
luftentstehung Kohlenstoffdioxidbindung (CO
2) und seine Luftfilterfunktion verloren gehen. 
Darüber hinaus würde mit der Errichtung eines zusätzlichen Gewerbebetriebes wahrschein-
lich eine Zunahme gewerblicher Luftschadstoffemissionen und damit von Kohlenstoffdioxid 
(CO2) einhergehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine direkten nachteili-
gen Veränderungen für das Lokalklima. Die geplante Darstellungsänderung für die Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe von einer Gewerbefläche hin zu einer Grünfläche bewirken einen 
langfristigen Erhalt und eine planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Freiflächen und 
des darauf stockendem Gehölzbestandes. Der Erhalt der Gehölzbestandes sichert auch die 
lokal begrenzte Funktion zur Kaltluftentstehung, die zur nächtlichen Abkühlung beiträgt sowie 
seine Funktion als CO2-Speicher und Luftfilter. Der langfristige Ausschluss einer gewerbli-
chen Nutzung unterbindet eine zusätzliche Entstehung von gewerblichen Luftschadstoffemis-
sionen (u.a. Kohlenstoffdioxid). Mit der Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer 
Straße zu einer Gewerbefläche wird eine emissions- und wärmeintensivere Nutzung langfris-
tig ausgeschlossen. 
Mit Realisierung der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung steigt der Flächenversiegelungsgrad im Bereich der künftigen Wohnbauflä-
che aufgrund einer dichteren Bebauung an. Gleichzeitig erhöht sich die Geschossigkeit der 
Baukörper, so dass die Anzahl an wärmespeichernden und -absorbierenden Flächen zu-
nimmt und die Austauschfunktion lokaler Winde durch eine erhöhte Barrierewirkung weiter 
abnehmen wird.  
Die negativen Effekte für das Lokalklima können durch die geplanten Begrünungsmaßnah-
men im neuen Wohnquartier an der Alsdorfer Straße gemindert werden. Die Flachdächer der 
Wohnbebauung sollen mit einer extensiven Dachbegrünung begrünt werden und zur Rück-
haltung von anfallendem Niederschlagswasser fungieren. Darüber hinaus wird die Anzahl an 
Bäumen im Plangebiet gegenüber der Bestandsituation wesentlich erhöht, so dass insge-
samt die Verdunstungsleistung der Vegetation im Plangebiet ansteigen wird und dadurch po-
sitive Abkühlungseffekte im neuen Wohnquartier bewirken kann.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:   
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:

41 
Insgesamt sind mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung keine nachteiligen und er-
heblichen Auswirkungen für das Lokalklima verbunden. Die Darstellungsänderungen sind 
unter dem Vorsorgeprinzip positiv zu bewerten, da die Freiflächen der ehemaligen Gleisharfe 
und der darauf stockende Gehölzbestand durch die Darstellung einer Grünfläche langfristig 
vor einer Bebauung gesichert werden. Durch den Erhalt des Gehölzbestandes wird auch 
seine lokale Funktion zur Kaltluftentstehung sowie als CO2-Speicher und Luftfilter erhalten. 
Die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ an der Alsdorfer Straße ist 
nicht von den geplanten Änderungen betroffen.  
Der langfristige Ausschluss einer emissions- und wärmeintensiven industriellen Nutzung ist 
ebenfalls unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips positiv für das Lokalklima zu bewer-
ten.  Auswirkungen auf das Großklima sind insgesamt nicht zu erwarten.  
6.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet stellt einen anthropogen überformten urbanen Raum dar, der durch eine 
dichte Bebauung und einen hohen Flächenversiegelungsgrad gekennzeichnet ist. Durch die 
langandauernde industrielle und gewerbliche Nutzung sind eine Vielzahl von Altstandorten 
im Plangebiet vorhanden. Freiflächen und mit Vegetation bestockte Flächen sind bis auf die 
Flächen der ehemaligen Gleisharfe nur kleinteilig vorhanden und verteilen sich mosaikartig 
im Plangebiet.    
Unversiegelte Flächen die eine natürliche Filter- und Speicherfunktion für anfallendes Nie-
derschlagswasser einnehmen, sind nur kleinteilig und sehr begrenzt vorhanden. Dement-
sprechend trägt anfallendes Niederschlagswasser nur eingeschränkt zur Grundwasseranrei-
cherung bei. Die vorhandenen Vegetationsbestände, insbesondere die Gehölzbestände auf 
den Flächen der ehemaligen Gleisharfe und im Bereich der öffentlichen Grünfläche an der 
Alsdorfer Straße, dienen bestimmten Tierarten – insbesondere sogenannte Allerweltsarten – 
als Lebensgrundlage. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Gehölzbestände für siedlungs-
bezogene Tierarten ein wichtiges Trittsteinbiotop im urbanen Raum darstellen. Durch ihre 
natürliche Verdunstungsleistung tragen die Gehölzbestände geringfügig zur Entstehung von 
nächtlicher Verdunstungskälte bei, die sich mildernd auf das Lokalklima auswirken kann. 
Darüber hinaus tragen die Gehölze durch ihre luftreinigenden Funktionen (Staubbindung) 
und CO2-Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das Wirkungsgefüge zwischen 
den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet stark durch anthropogene Einflüsse gestört und 
nur kleinteilig ausgeprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung besteht die Möglichkeit, dass die 
als Gewerbefläche im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen der ehemaligen Gleis-
harfe großflächig mit einer gewerblichen Nutzung (GRZ 0,8) überbaut werden. Folglich 
würde der darauf stockende Gehölzbestand als Lebensgrundlage für diverse Tierarten größ-
tenteils verloren gehen sowie die anstehenden Niederschlagsversickerungsflächen, deren 
Verlust eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate zur Folge hätte. Mit dem Verlust 
der Gehölzbestände würden auch die klimawirksamen und lufthygienischen Funktionen ver-
loren gehen.  
Weitere nachteilige Umweltauswirkungen wären mit der Wiederaufnahme einer industriellen 
Nutzung auf der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße verbunden. Eine industrielle

42 
Nutzung würde einen Anstieg von industriellen Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid 
(SO2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 
und PM2,5) zur Folge haben, die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den 
Menschen und seine Gesundheit auswirken könnten.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan für die Flächen der 
ehemaligen Gleisharfe wird eine gewerbliche Bebauung langfristig ausgeschlossen und die 
unter Bestand beschriebenen Funktionen des Bodens und des Gehölzbestandes bleiben er-
halten.  
Durch die Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße in eine Gewerbeflä-
che ist es langfristig nicht mehr möglich, dass dort ein emissionsintensiver Betrieb errichtet 
werden kann, der sich durch einen erhöhten Ausstoß von industriellen Luftschadstoffemissio-
nen nachteilig auf die Luftqualität auswirken kann.  
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße wird eine ge-
werbliche Nutzung langfristig ausgeschlossen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird 
sich durch den in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/02 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ zwar der Flächenversiegelungsgrad leicht erhöhen, 
gleichzeitig wird aber auch der Durchgrünungsgrad und die Anzahl an Bäumen im Plange-
biet erhöht. Durch den Wegfall der gewerblichen Emissionen und dem Austausch der veral-
teten Heizungstechnik zugunsten einer klimaneutraleren Heizungsanalage wird sich mit der 
Umsetzung der Wohnbebauung die Emissionsentstehung im Plangebiet verringern.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan führen zu einem Aus-
schluss einer industriellen Nutzung im Plangebiet, sowie zu einer Verringerung der gewerb-
lich genutzten Flächen im Plangebiet.  Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder 
nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren bewirken die Änderungen indirekt, 
dass sich durch die ausgeschlossenen Flächennutzungen keine nachteiligen Veränderungen 
mehr für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ergeben können. Un-
ter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen als 
positiv für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu bewerten. 
 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet stellt einen dicht bebauten urbanen Raum dar, der überwiegend durch ge-
werbliche Nutzungen in Form von Büronutzungen, Lagerhallen, Einzelhandelsbetriebe sowie 
Verkaufsflächen von klein- und mittelgroßen Gewerbebetrieben und den dazugehörigen Be-
triebsflächen geprägt ist. Der westliche Teilbereich ist durch Wohnbebauung an der Alsdor-
fer-, Elsenborner- und St.-Vither-Straße geprägt. Weitere Wohngebäude liegen im nördlichen 
Bereich entlang der Widdersdorfer Straße sowie einige Betriebswohnungen im Osten an der 
Oskar-Jäger-Straße.

43 
Das Relief und Gelände des Plangebietes sind durch die Überbauung relativ eben. Insge-
samt ist der Anteil an Grün- und Freiflächen sehr gering. Die Flächen sind überwiegend 
kleinteilig ausgeprägt, nur teilweise mit Gehölzen bestockt und verteilen sich mosaikartig im 
Plangebiet. Als bedeutsames landschaftsprägendes Element ist der ausgeprägte Gehölzbe-
stand auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe zu benennen. Weitere landschaftsprä-
gende Elemente bilden der Baumbestand auf der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz an der Alsdorfer Straße sowie die Baumreihen entlang der öffentlichen Ver-
kehrswege am Maarweg und entlang der Widdersdorfer und Stolberger Straße. 
Durch die enge und dichte Bebauung bestehen keine bedeutenden Sichtbeziehungen im 
Plangebiet. Eingeschränkte Sichtachsen ergeben sich nur entlang der öffentlichen Verkehrs-
wege Maarweg, Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-Straße. Durch die überwiegend 
gewerbliche Nutzung besitzt das Plangebiet nur eine sehr geringe Bedeutung für die Erho-
lungseignung. Diese konzentriert sich auf die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung 
Spielplatz an der Alsdorfer Straße. Die mit Gehölzen bestockten Freiflächen der Gleisharfe 
entfalten keine Bedeutung für die Erholungseignung, da sich die Flächen im Privatbesitz be-
finden und nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung sind vorerst keine nachteiligen 
Veränderungen für die Landschaft und das Landschaftsbild zu erwarten. Nachteilige Auswir-
kungen könnten sich im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung mit der Wiederaufnahme 
einer industriellen Nutzung in dem festgesetzten Industriegebiet an der Widdersdorfer Straße 
ergeben. Eine industrielle Anlage stellt generell einen wesentlichen Störfaktor für das Land-
schaftsbild und die Erholungseignung dar. Eine weitreichende Beeinträchtigung würde sich 
mit der Umsetzung der gewerblichen Bau- und Nutzungsrechte auf den Flächen der ehemali-
gen Gleisharfe ergeben. Mit der Überbauung der Freifläche würde ein wichtiges land-
schaftsprägendes Element verloren gehen, dass in seiner Ausprägung und Bedeutung ein-
zigartig ist für den Planungsraum. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird eine ge-
werbliche Bebauung der Flächen langfristig ausgeschlossen. Dadurch wird die Freifläche an 
sich sowie der dort stockende Gehölzbestand als bedeutendes landschaftsprägendes Ele-
ment dauerhaft erhalten und langfristig gesichert.  
Mit der Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße wird eine industrielle 
Nutzung langfristig ausgeschlossen und dadurch die Möglichkeit unterbunden, dass sich ein 
wesentlicher Störfaktor für das Landschaftsbild und die Erholungseignung im Plangebiet an-
siedeln kann. 
Mit der Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße wird die gewerbli-
che Bebauung zugunsten einer Wohnbebauung entfallen und sich der Charakter des Gebie-
tes verändern.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:

44 
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine nachteili-
gen Auswirkungen auf die Umweltbelange Landschaft, Landschaftsbild und Erholungseig-
nung. Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer 
Grünfläche führt zu einem langfristigen Erhalt und einer Sicherung der Freifläche sowie des 
landschaftsprägendem Gehölzbestandes und ist positiv zu bewerten. Zudem werden die Flä-
chen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung öffentlich zugänglich gemacht, so dass 
diese zukünftig für die Naherholung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist es geplant, 
eine begrünte Fuß- und Radwegeverbindung zu integrieren. Dadurch wird sich der Anteil be-
grünter Freiflächen im Plangebiet geringfügig erhöhen und es entsteht eine wichtige Verbin-
dungsachse für den Fuß- und Radverkehr, die sich positiv auf die Naherholungsnutzung aus-
wirkt. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Verbindungsachse auch eine Sichtachse 
im Plangebiet entstehen wird. 
Durch die Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbeflä-
che wird eine industrielle Nutzung langfristig ausgeschlossen. Da sich eine industrielle An-
lage oder Produktionsstätte alleine durch ihr Erscheinungsbild sowie den davon ausgehen-
den Emissionen in der Regel negativ auf 
das Landschaftsbild und die Erholungseignung aus-
wirkt, ist der Ausschluss unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewer-
ten.   
Mit der Realisierung der Wohnbebauung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes an der Alsdorfer Straße wird sich der Bebauungsgrad und die Geschossigkeit der Ge-
bäude in dem Bereich erhöhen. Gleichzeitig erhöht sich aber auch der Begrünungsgrad und 
führt zu einem grüneren Stadtquartier. 
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist fast vollständig mit gewerblichen Nutzungen und zu einem kleinen Teil mit 
Wohngebäuden bebaut. Grün- und Freiflächen auf denen Gehölze und Bäume stocken sind 
bis auf die Flächen der ehemaligen Gleisharfe sowie im Bereich der künftigen Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße nur kleinteilig vorhanden. Entlang der öffentlichen Verkehrswege Maar-
weg, Stolberger, Widdersdorfer und Oscar-Jäger Straße befinden sich straßenbegleitend 
Baumreihen. 
Vorkommen planungsrelevanter Tierarten sind im Plangebiet nicht bekannt. Nach den Arten-
schutzprüfungen des Kölner Büro für Faunistik (2020, 2021 und 2021A) für den in Aufstel-
lung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Als-
dorfer Straße“ sowie für die Änderungsverfahren der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Wid-
dersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ sind auf Grund der Ausstattung des 
Plangebietes siedlungs- und gehölzbezogene Tierarten wie die planungsrelevanten Arten 
Star und Zwergfledermaus nicht auszuschließen. Gleiches gilt für die Koloniebrüter Mauer-
segler und Haussperling sowie die nach der Roten Liste in der Region Niederrheinische 
Bucht gefährdete Art Türkentaube. Darüber hinaus sind Vorkommen von nicht planungsrele-
vanten und siedlungsgebundenen Vogelarten (Allerweltsarten) wie beispielweise Amsel, 
Blaumeise, Buchfink, Elster und Grünfink im Plangebiet vorhanden. Insgesamt ist die biologi-
sche Vielfalt im Plangebiet als gering zu beschreiben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

45 
Bei Beibehaltung der bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich 
keine direkten nachteiligen Auswirkungen für die biologische Vielfalt. Für die Flächen der 
ehemaligen Gleisharfe ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan eine Gewerbefläche dar-
gestellt. Mit der Realisierung der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte (GRZ 0,8) würde durch die Bebauung ein 
Großteil der Freifläche und der darauf stockende Gehölzbestand, der vor allem als Lebens-
raum für gehölzbewohnende Tierarten fungiert, verloren gehen. Davon betroffen wäre auch 
die nach der Roten Liste stark gefährdeten Art Türkentaube, die in den Gehölzbeständen im 
Rahmen der Artenschutzprüfung durch das Kölner Büro für Faunistik (2021A) nachgewiesen 
wurde. Der Vegetations- und Lebensraumverlust würde sich insgesamt negativ auf die biolo-
gische Vielfalt auswirken. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkten 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Indirekt bewirken sie auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung, dass durch die geplante Festsetzung einer öffentlich zugänglichen Grünflä-
che im Bereich der ehemaligen Gleisharfe eine gewerbliche Bebauung der Flächen langfris-
tig ausgeschlossen wird. Dadurch wird die Freifläche an sich sowie als Lebensraum für Tier- 
und Pflanzenarten dauerhaft erhalten und langfristig gesichert. Auch der Lebensraum der 
stark gefährdeten Türkentaube wird dadurch erhalten bleiben. Durch die geplante Integrie-
rung einer begrünten Fuß- und Radwegeverbindung wird sich der Anteil begrünter Freiflä-
chen im Plangebiet geringfügig erhöhen. Je nach Gestaltung der Freiflächen kann für be-
stimmte Tierarten das Lebensraumangebot gesteigert werden, der zusätzlich als Wande-
rungs- und Ausbreitungskorridor fungieren kann.  
Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße führt mit Umsetzung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu einem Verlust an Freiflächen und einem stei-
genden Flächenversiegelungsgrad. Durch die Begrünungsmaßnahmen in Form von Baum- 
und Gehölzpflanzungen sowie der extensiven Dachbegrünung der Wohngebäude wird der 
Anteil begrünter Flächen gegenüber der Bestandsituation erhöht. Es ist nicht auszuschlie-
ßen, dass dadurch auch ein größeres Lebensraumangebot für siedlungsbewohnende Tierar-
ten (Allerweltarten) geschaffen wird.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die Umwidmung einer Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grün-
fläche führt dazu, dass eine Bebauung der Flächen nicht mehr möglich ist und die dort vor-
handenen Vegetationsbestände als Lebensraum für Tier- und Insektenarten langfristig gesi-
chert werden. Davon profitiert auch die nach der Roten Liste Niederrheinische Bucht gefähr-
dete Art Türkentaube.  
Die Umwidmung einer Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbefläche 
sowie die Umwidmung einer Gewerbefläche zu einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdor-
fer Straße haben keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Durch die geplante Umset-
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ wird sich der Anteil begrünter Flächen gegenüber dem Bestand voraussichtlich erhö-

46 
hen und es entstehen neue potentielle Lebensräume für Pflanzen und für siedlungsbewoh-
nende Tierarten (Allerweltsarten). Insgesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des 
Flächennutzungsplanes als positiv für die biologische Vielfalt zu bewerten. 
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind keine Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. 
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet der „Waldseenbereich Theresia“ (DE-5107-302) 
liegt außerhalb des Kölner Stadtgebietes in südwestlicher Richtung und ist ca. 8.000 m vom 
Plangebiet entfernt. In südöstlicher Richtung ebenfalls in ca. 8.000 m Entfernung befindet 
sich Natura 2000-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ 
(DE-4405-301). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist ca. 8.000 m entfernt. Bei Nichtdurchführung der 
Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen für Natura 
2000-Gebiete sowie deren Schutzzweck und die formulierten Erhaltungsziele. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Flächennutzungsplanänderung sind keine nachteiligen Umweltauswir-
kungen für Natura 2000 Gebiete sowie deren Schutzzweck und die formulierten Erhaltungs-
ziele erkennbar.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:  
Die Flächennutzungsplanänderung hat keine direkten Auswirkungen auf das nächstgelegene 
Natura 2000-Gebiete in ca. 8.000 m Entfernung. Auch auf Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung sind keine Wirkungspfade erkennbar, die über eine Distanz von 8.000 m eine nach-
teilige Wirkung entfalten könnten. Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich 
durch die Flächennutzungsplanänderung keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswir-
kungen für Natura 2000-Gebiete, dem jeweiligen Schutzzweck sowie den festgelegten Erhal-
tungszielen. 
 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
6.5.12.1 Lärm 
Die Beschreibung und Beurteilung der Lärmsituation erfolgte auf Basis von zwei gutachterli-
chen Stellungnahmen der ACCON Köln GmbH (2020 und 2021 ), die für den in Aufstellung 
befindlichen vorhabenbezog enen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ und für die geplante 1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer 
Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ erarbeitet wurden. Darüber hinaus wurden die 
Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung (GeoPortal 2022) ausgewertet.

47 
In der ersten gutachterlichen Stellungnahme wurde durch die ACCON Köln GmbH (2020) un-
tersucht, wie die Plangebiete der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorf er Straße“ und 
Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ nach dem aktuellen Abstandserlass 2007 neu gegliedert und 
entsprechend zoniert werden können, damit die Schutzabstände zwischen der geplanten 
Wohnnutzung an der Alsdorfer Straße und den gewerblichen Nutzungen eingehalten werden. 
Anhand einer Bauakteneinsicht wurden die umliegenden Nutzungen ermittelt und geprüft ob 
diese durch die heranrückende Wohnbebauung potentiell eingeschränkt werden. 
Bei der zweiten gutachterlichen Stellungnahme handelt es sich um eine schalltechnische Un-
tersuchung der ACCON Köln GmbH (2021) für den in Aufstellung befindlichen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ . Die Ermittlung der 
Beurteilungspegel erfolgte dabei bei freier Schallausbreitung (ohne Berücksichtigung der ge-
planten Gebäude). In dem Gutachten wurden der öffentliche Straßen- und Schienenverkehrs-
lärm sowie der Gewerbelärm und die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand be-
rücksichtigt. Dabei wurden folgende Normen zugrunde gelegt:  
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an-
zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) 
und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Ermittlung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Ausgabe 
2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Beurteilungspe-
gel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 
Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der  TA 
Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stun-
den am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßen - und 
Schienenverkehr vorbelastet. Darüber hinaus bestehen Lärmbelastungen aus gewerblichen 
Nutzungen in Form von kleinen bis mittelgroßen Gewerbebetrieben.  Die unterschiedlichen 
Lärmquellen werden im Folgenden näher erläutert: 
Straßenverkehrslärm:  Das Plangebiet ist in weiten Teilen durch den Straßenverkehr auf den 
öffentlichen Verkehrswegen Stolberger, Widdersdorfer und Oskar -Jäger-Straße sowie dem 
Maarweg und dem daraus resultierenden Verkehrslärm stark vorbelastet. Nach den Lärmkar-
ten der Umgebungslärmkartierung (GeoPortal 2022) liegen die Straßenverkehrslärmpegel 
(24h) an der Stolberger, Widdersdorfer und Oskar -Jäger-Straße sowie dem Maarweg im Be-
reich von LDen 55-75 dB(A). Für den Nachtzeitraum liegen die Lärmpegel etwas niedriger und 
im Bereich von LNight 50-70 dB(A). Aus den Lärmkarten ist ersichtlich, das die dichte Bebau-
ung entlang der Verkehrswege eine abschirmende Wirkung für die inneren Plangebietsberei-
che besitzt und eine weit reichende Schallausbreitung der Straßenverkehrslärmimmissionen 
nur in Bereichen zu erkennen ist, in denen die Bebauung unterbrochen ist. 
Eine Ausnahme stellt das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ dar. Hier wird die Lärmsituation vorrangig durch den Ver-
kehr auf der St.-Vither- und Elsenborner Straße sowie auf dem Maarweg und der Stolberger 
Straße beeinflusst. Die vorhandene Wohnbebauung entlang der Alsdorfer Straße sowie die

48 
westlich an das Plangebiet angrenzende Gewerbebebauung haben eine abschirmende Wir-
kung hinsichtlich des Straßenverkehrslärms auf den stark befahrenen Straßen, so dass hier 
keine erhebliche Straßenverkehrslärmbelastung vorliegt. Nach der schalltechnischen Unter-
suchung der ACCON Köln GmbH (2020A) für das geplante Allgemeine Wohngebiet liegen im 
Beurteilungszeitraum tags die höchstbelasteten Fassadenabschnitte an den westlich und 
nördlich orientierten Fassadenseiten des westlichen L- förmigen Gebäudekörpers. Die maxi-
malen Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr betragen dort 
54 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Für den östlichen L-förmigen Gebäudekörper wurden an 
der Nordfassade Straßenverkehrsgeräuschpegel von bis zu 50 dB (A) am Tag und 43 dB (A) 
in der Nacht ermittelt. Nach den Vorgaben des Beiblattes 1 der DIN 18005 werden alle Orien-
tierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet unter alleiniger Berücksichtigung des Straßen-
verkehrs tags und nachts eingehalten (ACCON Köln GmbH 2021). 
Schienenverkehrslärm: In ca. 380 m nördlicher Entfernung verläuft eine mehrgleisige 
Bahntrasse der Deutschen Bahn AG, von der Schienenverkehrsl ärmimmissionen auf das 
Plangebiet einwirken. Östlich in ca. 315 m Entfernung und in ca. 330 m westliche Richtung 
verlaufen jeweils Straßenbahnlinien der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Nach den Lärmkarten 
der Umgebungslärmkartierung (GeoPortal 2022) liegen an der Widdersdorfer Stolberger und 
Oskar-Jäger-Straße sowie dem Maarweg Schienenverkehrslärmpegel (24h) im Bereich von 
LDen 55-60 dB(A) vor. Für den Nachtzeitraum liegen die Lärmpegel bei LNight 50-60 dB(A). 
Aus den Lärmkarten ist zu erkennen, dass sich der Schienenverkehrslärm anders als der Stra-
ßenverkehrslärm über das gesamte Plangebiet auswirkt und die dichte Bebauung hier nur eine 
mindernde Wirkung, aber keine abschirmende Wirkung zur Folge hat. 
Nach der schalltechnischen Untersuchung der ACCON Köln GmbH (20 21) ergeben sich f ür 
das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ die höchsten Schienenverkehrsgeräuschimmissionen an den nördlich orien-
tierten Fassadenseiten der beiden L-förmigen Gebäudekörper. Die dort ermittelten maximalen 
Fassadenpegel betragen tags und nachts bis zu 50 dB (A). Die höchsten Beurteilungspegel 
treten dabei in den oberen Geschossen auf. An allen nördlichen Fassaden ab dem 1. Oberge-
schoss liegen die Schienenverkehrsgeräuschimmissionen oberhalb der 45 dB (A). Für die dar-
über liegenden Geschosse treten die erhöhten Schienenverkehrsgeräuschimmissionen dann 
auch an den westlich und östlich orientierten Fassadenabschnitten sowie an dem künftigen 
Kita-Gebäude auf. Gemessen an den Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 für 
ein Allgemeines Wohngebiet werden die Werte am Tag unter alleiniger Berücksichtigung des 
Schienenverkehrs eingehalten. Für  den Beurteilungszeitraum Nacht werden die Orientie-
rungswerte jedoch um bis zu 5 dB (A) überschritten (ACCON Köln GmbH 2021). 
Fluglärm: Konkrete Zahlen und Daten zum Fluglärm liegen nicht vor. Es ist anzunehmen, dass 
auf das Plangebiet Flugverkehrsimmissionen aus dem Flugbetrieb des Flughafens Köln/Bonn 
„Konrad Adenauer“ einwirken. In den Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung sind für das 
Plangebiet keine Fluglärmpegel dargestellt. Ursache hierfür könnte sein, dass die einwirken-
den Flugverkehrsimmissionen wahrscheinlich im niedrigen Pegelbereich liegen und in den 
Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung nur Lärmpegel von LDen > 55 dB(A) beziehungs-
weise LNight > 50 dB(A) dargestellt werden. Dementsprechend sind die Flugverkehrsimmissi-
onen für die Beurteilung von untergeordneter Bedeutung. 
Gesamtverkehrslärm: In der Gesamtverkehrslärmbetrachtung ergibt sich für das gesamte 
Plangebiet eine erhebliche Vorbelastung aus den Schienen- und Straßenverkehrslärmimmis-
sionen.

49 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
sind in der summativen Betrachtung des Straßen-  und Schienenverkehrs die höchsten Ver-
kehrsgeräuschimmissionen am Tag an den beiden L-förmigen Gebäudekörpern zu erwarten. 
Betroffen davon sind die westlich und nördlich o rientierte Fassadenseite des westlichen L -
förmigen Gebäudekörpers und die nördlich orientierten Fassadenseiten des östlich gelegenen 
L-förmigen Gebäudekörpers. Die maximalen Fassadenpegel betragen dabei am Tag 51 bis 
55 dB (A) und in der Nacht bis zu 51 dB  (A). An den Nordfassaden der oberen Geschosse 
treten dabei die höchsten Beurteilungspegel auf. Nach den Vorgaben des Beiblattes 1 der DIN 
18005 für ein Allgemeines Wohngebiet werden die Orientierungswerte am Tag an allen Fas-
saden eingehalten. Für den nächtlichen Beurteilungszeitraum liegt jedoch eine Überschreitung 
des Orientierungswertes von bis zu 6 dB (A) vor (ACCON Köln GmbH 2021). 
Gewerbelärm: Der überwiegende Teil des Plangebietes wird gewerblich durch kleine und mit-
telgroße Gewerbebetriebe genutzt. Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ sind als Nutzungsarten Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete 
festgesetzt. Das festgesetzte Gewerbegebiet ist nach dem Abstandserlass in der Fassung 
vom 02.11.1977 in Zone 1- 3 unterteilt. In der Zone 1 sind Betriebe zulässig, die gemäß Ab-
standsliste einen Mindestabstand von teilweise bis zu 300 m zur nächsten Wohnbebauung 
aufweisen sollen. In der Zone 2 sind alle Betriebe zulässig, die gemäß der Abstandsliste eines 
Mindestabstands von 100 m bedürfen. In Zone 3 sind keine Betriebe zulässig, die in der Ab-
standsliste genannt sind. 
Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer 
Straße“ sind als Nutzungsarten ein zentrales Industriegebiet und west lich und östlich davon 
zwei Gewerbegebiete festgesetzt. In dem Industriegebiet sind nach dem Abstandserlass in 
der Fassung vom 02.11.1977 die Anlagen der Nummer 1 - 116 und 118 - 158 der Abstandsliste 
nicht zulässig. Erlaubt sind nur Anlagen, die gemäß Abstandsliste einen Mindestabstand von 
200 m aufweisen, bzw. auch die Anlagen der Nr. 117 und 159 bis 162, die jedoch einen Ab-
stand von 300 m aufweisen müssen. Die festgesetzten Gewerbegebiete sind in Zone 1 und 2 
unterteilt. In der Zone 1 ist in der Regel nur die Errichtung von Anlagen erlaubt, deren Mindest-
abstand zur nächsten Wohnbebauung 200 m beträgt. Darüber hinaus sind die Betriebsarten 
der Nr. 159 bis 162 (300 m Klasse) zulässig. In der Zone 2 sind Anlagen der 100 m sowie der 
50 m Abstandsklasse des Abstandserlasses 1977 erlaubt. 
Nach der Bauaktenrecherche durch die ACCON Köln GmbH (2020) sind die bestehenden ge-
werblichen Nutzungen im Plangebiet in Bezug auf ihr Emissionsverhalten in der weit überwie-
genden Anzahl als unkritisch auf die geplante Neugliederung bzw. Neuzonierung und die her-
anrückende Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße einzustufen. Eine Einschränkung dieser 
Betriebe, auch unter Berücksichtigung einer regelmäßig zu erwartenden betrieblichen Entwick-
lung, ist durch die heranrückende W ohnbebauung und die dafür erforderliche Neugliederung 
und -zonierung nicht erkennbar. Lediglich für zwei gewerbliche Nutzungen konnte im vornhe-
rein nicht ausgeschlossen werden, dass dort relevante Geräuschimmissionen auftreten, die 
einer Neuzonierung entgegenstehen könnten. An der Widdersdorfer Straße 215 befindet sich 
die Fa. Wilms Metallmarkt-Lochbleche GmbH & Co. KG, ein Bearbeitungsbetrieb für das Stan-
zen von Blechtafeln. Im Jahr 2006 wurden bei Messungen innerhalb der Bearbeitungshalle 
Innenpegel von bis zu LI = 95 dB(A) ermittelt. Die Betriebszeit an Werktagen umfasst den 
Zeitraum von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Aus dem Jahr 2012 liegt ein positiver Vorbescheid für 
die Errichtung einer schallgedämmten Halle vor, die bis an die Grundstücksgrenze herange-
baut werden soll. In dem Antrag zum Vorbescheid wurde eine Betriebszeit von 6.00 Uhr bis

50 
22.00 Uhr angegeben. Darüber hinaus befindet sich an der Widdersdorfer Straße 219 ein 
REWE-Markt mit Verkaufszeiten von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Der Anlieferverkehr findet auf 
der Südseite statt, während der Kundenparkplatz an der Nordseite des REWE -Marktes liegt. 
Für die beiden Gewerbenutzungen wurde eine detaillierte Betrachtung vorgenommen. Bei der 
detaillierten Betrachtung wurden für den Metallmarkt während des Betriebs der Stanzanlagen 
Innenpegelmessungen durchgeführt und dabei Innenpegel von LI = 95 dB(A) ermittelt. Dabei 
ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Stanzarbeiten auch Rüst- und Transporttätigkeiten 
anfallen und die gemessenen Innenpegel für den gesamten Beurteilungszeitraum die maximal 
mögliche Geräuschimmission darstellen, die über die Gebäudeflächen abgestrahlt werden 
kann. Bei der detaillierten Betrachtung des Lebensmitteldiscounters ergaben sich für den Ta-
gesbeurteilungszeitraum bezogene Schallleistungspegel von LW = 88 dB (A) für die Tagzeit 
und LW = 91 dB(A) für die lauteste Nachtstunde (ACCON Köln GmbH 2020).   
In der schalltechnischen Untersuchung der ACCON Köln GmbH (2021) wurden in Bezug auf 
die geplante Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße beurteilungsrelevante Gewerbenutzun-
gen untersucht. Darunter befindet sich ein an der Stolberger Straße 90 und 92 liegender Be-
triebshof mit Verladehof (Warenanlieferung) und einem Mitarbeiterparkplatz sowie Verlade-  
und Rangierrampen und ein südlich gelegener nicht  störender Gewerbebetrieb mit Rangier-
rampen und ca. 140 Stellplätzen. Darüber hinaus befinden sich an der Stolberger Straße Büro- 
und Lagernutzungen und deren Stellplatzflächen. An der Widdersdorfer Straße befinden sich 
eine Lagerhalle, die von verschiedenen Nutzern genutzt wird, sowie der zuvor beschriebene 
Betrieb zum Stanzen von Lochblechen (Wilms Metallmarkt-Lochbleche GmbH & Co. KG) und 
ein Lebensmittel-Vollsortimenter (REWE-Markt).    
Sportlärm: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine beurteil ungsrelevanten Sport-
lärmquellen im Plangebiet und in seiner direkten Umgebung vor.   
Freizeitlärm: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine beurteilungsrelevanten Frei-
zeitlärmquellen im Plangebiet und in seiner direkten Umgebung vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung wird sich die Lärmsituation im Plan-
gebiet gegenüber der Bestandsituation voraussichtlich nicht wesentlich verändern. Das Plan-
gebiet ist bis auf wenige Bereiche fast vollständig bebaut und die bestehenden Bau- und Nut-
zungsrechte sind weitgehend umgesetzt. Eine Ausnahme stellen hier die Flächen der ehema-
ligen Gleisharfe dar, die aktuell noch unbebaut sind.  Nach dem bestehenden Planungsrecht 
könnten die Flächen jederzeit mit einer gewerblichen Nutzung bebaut werden. Damit verbun-
den wäre ein Anstieg der gewerblichen Lärmemissionen und eine Veränderung der Gewerbe-
lärmsituation.  
Eine weitere nachteilige Veränderung der bestehenden Lärmsituation könnte sich im Zusam-
menhang mit der zentral im Plangebiet liegende Industriefläche ergeben. Die Fläche wird ak-
tuell gewerblich genutzt. Die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung würde mit hoher 
Wahrscheinlichkeit einen Anstieg industrieller Lärmemissionen auslösen und sich nachteilig 
auf die bestehende Lärmsituation auswirken.    
Hinsichtlich der Entwicklung der Straßenverkehrslärmbelastung auf den umliegenden Ver-
kehrswegen ist es wahrscheinlich, dass der Verkehr dort planungsunabhängig weiter zuneh-
men wird und damit auch die Straßenverkehrslärmimmissionen weiter ansteigen werden.    
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

51 
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkte Aus-
wirkung auf die Lärmsituation im Plangebiet. Erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
oder in nachgelagerten Zulassungs - und Genehmigungsverfahren ergeben sich direkte Ver-
änderungen für die Lärmsituation im Plangebiet. Durch die Umwidmung der Industriefläche an 
der Widdersdorfer Straße zu Gunsten einer Gewerbefläche wird eine industrielle Nutzung und 
die damit verbundenen Lärmemissionen langfristig ausgeschlossen. Da die Fläche aktuell ge-
werblich und nicht industriell genutzt wird, ergibt sich daraus keine konkrete Lärmemissions-
reduzierung. Durch die Umwidmung einer Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleis-
harfe zu Gunsten einer Grünfläche wird eine gewerbliche Nutzung und die damit verbundenen 
Lärmemissionen langfristig ausgeschlossen. Da die Fläche unbebaut ist und keine Gewerbe-
lärmemissionen dort entstehen, sind mit der Umwidmung ebenfalls keine konkreten Lärmemis-
sionsreduzierungen verbunden.  
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße werden die planungs-
rechtlichen Grundlagen für den in Aufstellung befindlichen vorhabe nbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Mit dessen Umsetzung wird 
sich die Lärmsituation im Plangebiet verändern. Nach dem Verkehrsgutachten des Büros für 
Stadt- und Verkehrsplanung (BSV 2020) wird für die geplante Wohnbebauung mit einer vier-
zügigen Kindertagesstätte ein Kfz-Verkehrsaufkommen von ca. 670 Kfz-Fahrten pro Tag prog-
nostiziert, die sich hälftig auf den Ziel - und den Quellverkehr aufteilen. 573 Kfz -Fahrten je 
Werktag fallen dabei durch die geplante Wohnbebauung an. 96 Kfz -Fahrten resultieren aus 
dem Beschäftigtenverkehr sowie dem Bring-  und Abholverkehr durch die Kindertagesstätte 
(BSV 2020). Die daraus resultierende Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung liegt unter-
halb von 2 dB(A), so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in der Verkehrsgeräusch-
belastung eintritt (ACCON Köln GmbH 2021). 
Darüber hinaus soll für die neue Wohnbebauung eine Tiefgarage errichtet  werden, die eine 
Zu- und Ausfahrt über die neue Anbindung an den Maarweg verfügt und eine Zufahrt über die 
Alsdorfer Straße. Die Tiefgarage wird rein privat genutzt und zur Immissionsminderung einge-
haust. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Ein-  und Ausfahrten der Tiefga-
rage wurden hilfsweise die Richtwerte der TA Lärm herangezogen. Nach dem Verkehrsgut-
achten des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV 2020) ist davon auszugehen, dass 89 
% des Zielverkehrs und 100 % des Quellverkehrs über die Anbindung am Maarweg erfolgen 
wird. Über die Alsdorfer Straße werden 20 % des Zielverkehrs erfolgen. Nach dem prognosti-
zierten Verkehrsgutachten des Büros für Stadt - und Verkehrsplanung ( BSV 2020) ergeben 
sich für die Tiefgaragenzufahrt an der Alsdorfer am Tag 89 Zufahrten und in der Nacht 5 Fahr-
ten. Für die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt über die Anbindung am Maarweg ergeben sich 642 
Fahrten am Tag und 44 Fahrten in der Nacht. In der schalltechnischen Untersuchung der AC-
CON Köln GmbH (2021) wurde daraus für die lauteste Nachstunde ein Beurteilungspegel von 
41 dB (A) an den nächstgelegenen Fenstern der geplanten Gebäude ermittelt. Da der Immis-
sionsrichtwert für Mischgebiete unterschritten wird, kann der Wert nach der gutachterlichen 
Einschätzung als gering konfliktträchtig angesehen werden. Nach den Ergebnissen der schall-
technischen Untersuchung werden die Richtwerte der TA-Lärm an den bestehenden Gebäu-
den eingehalten beziehungsweise deutlich unterschritten. 
Für die Anbindung der nördlichen Tiefgaragenzu-  und -ausfahrt ist der Neubau einer Straße 
zum Maarweg erforderlich. Die Straße soll als öffent liche Verkehrsfläche gewidmet werden. 
Die 16. BImSchV ist dabei als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, ob die Immissionsgrenz-

52 
werte an bestehenden Nutzungen eingehalten werden. Neben den Tiefgaragennutzern wer-
den auf dieser Straße auch die nördlichen Nachbarinnen und Nachbarn fahren. Konkrete An-
gaben zu dem induzierten Fahrtenaufkommen des Nachbarverkehrs liegen nicht vor, so dass 
als sicherer Anhaltswert ein 30-prozentiger Aufschlag auf die Tiefgaragenfrequentierung vor-
genommen wurde. Nach den Berechnungsergebnissen werden an allen betrachteten Gebäu-
den die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um 10 dB (A) deutlich unterschritten, so dass 
keine Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen vorliegen. 
Mit der Errichtung des neuen Wohnquartieres wird eine vierzügige K indertagesstätte mit 10 
Stellplätzen errichtet. Aus dem daraus aufkommenden Verkehrsaufkommen resultieren 42 
Fahrten im Quell- und im Zielverkehr und damit 84 Stellplatzbewegungen im Bereich des Wen-
dehammers an der Alsdorfer Straße. Zur  Beurteilung der Ger äuschimmissionen wurde von 
einer gleichmäßigen Nutzung ausgegangen. Für die Nutzung des Kindertagestätten- Außen-
geländes durch die dort beherbergten Kinder wurden mit Hilfe eines Worst -Case-Ansatzes 
nach den Vorgaben der VDI -Richtlinie für Freibäder, Freizeit- und Erlebnisbäder die aus der 
Nutzung des Außengeländes hervorgerufenen Immissionswerte ermittelt. Dabei wurde ange-
nommen, dass sich maximal 60 Kinder gleichzeitig im Außenbereich aufhalten. Die daraus 
resultierenden Ergebnisse zeigen, dass selbst bei einer vierstündigen Nutzung des Außenbe-
reiches unter der angesetzten Intensität, der Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung für 
die relevanten angrenzenden Wohnnutzungen deutlich unterschritten wird ( ACCON Köln 
GmbH 2020). 
Die aus der schalltechnischen Un tersuchung (ACCON Köln GmbH 2021 ) resultierenden Er-
gebnisse zu den Gewerbelärmimmissionen zeigen, dass für den Beurteilungszeitraum Tag 
keine Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete zu erwarten 
sind. Für den Beurteilungszeitraum Nacht können Überschreitungen unter Annahme einer ma-
ximalen Nutzung des Betriebshofes am Gebäude Stolberger Straße 90 zur Be- und Entladung 
von LKW an den Ladetoren der Lagergebäude auftreten. Davon betroffen sind die südlich 
orientierten Fassaden in allen Geschossen des östlich gelegenen künftigen Kindertagesstät-
ten-Gebäudes. Die Beurteilungspegel liegen hier bei 42 dB (A). Ein Erfordernis, entspre-
chende Maßnahmen gegen die Überschreitungen zu ergreifen, ergeben sich daraus nicht, da 
die Kindertagesstätten-Räume im Erdgeschoß und dem 1. Obergeschoss liegen und der Kin-
dertagesstätten-Betrieb ausschließlich am Tag erfolgt . Für die darüber liegenden zu Wohn-
zwecken dienenden Räumlichkeiten, ist sicherzustellen, […] „dass bei Fenstern von schutzbe-
dürftigen Räumen gemäß der DIN 4109 Maßnahmen vorgesehen werden, die dazu führen, 
dass 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters der Immissionsrichtwert eingehalten wird.“ 
(ACCON Köln GmbH 2020A). Um zu erreichen, dass die in den oberen Geschossen dem 
Wohnen dienenden Räumlichkeiten entsprechend vor Lärmeinwirkungen geschützt werden, 
kann unter anderem  eine angepasste Grundrissgestaltung vorgenommen werden, indem 
keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen an dieser Fassade vorgesehen werden. Alter-
nativ können dort auch nicht öffenbare Fenster für schutzbedürftige Räume installiert werden. 
Eine weitere Möglichkeit ergibt sich durch den Einsatz von sogenannten vorgesetzten Prall-
schreiben. Unter Ausnutzung der Minderungswirkung der Prallscheibe ist es möglich, eine 
Messung in einem Abstand von 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters durchzuführen 
und nachteilige Lärmeinwirkungen zu vermeiden (ACCON Köln GmbH 2021). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:

53 
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen für die neue Wohnbebauung zu gewähr-
leisten werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdor-
fer Straße“ Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 
Nr. 24 BauGB getroffen: 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkten 
Auswirkungen auf die Lärmemissionen im Plangebiet. Unter Berücksichtigung des Vorsorge-
prinzips sind sie als positiv zu bewerten, da sie einen langfristigen Ausschluss einer industri-
ellen sowie gewerblichen Nutzung bewirken und auf Ebene nachgelagerter Zulassungs - und 
Genehmigungsverfahren dazu führen, dass dort künftig keine lärmemissionsintensiven Nut-
zungen mehr entstehen können.    
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße werden die planungs-
rechtlichen Grundlagen für den in Aufstellung befi ndlichen vorhabebezogen Bebauungsplan 
Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Die dazu erarbeitete schalltech-
nische Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2021) kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmvorbe-
lastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind und sich die Lärmsituation nach Umsetzung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unwesentlich verändern wird. Unter Berücksichti-
gung der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine 
Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.   
6.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Aufgrund der teilweise über ein Jahrhundert andauernden industriellen und gewerblichen Nut-
zung des Plangebietes sind dort eine Vielzahl von Altstandorten (Nr. 30408, 401 427, 30407, 
401357, 401 362, 401 366, 401 426, 401 427, 401 53, 401 359 und 401417) verzeichnet, die 
im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen der Stadt Köln registriert sind und 
die unterschiedliche Gefahrenpotentiale bergen.  
Darüber hinaus befinden sich die Altablagerungen mit den Nummern 304114, 40111 und 
40104 im Plangebiet. Die Altablagerung Nr. 40104 ist nach nutzugsbedingter Sicherung und 
Sanierung nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln aufgeführt. 
Im zentralen Plangebiet befindet sich der mit dem Grundwasserschaden Nr. 27_19-0011 mit 
der Altlastbezeichnung Nr. 40102 „Öllinse Braunsfeld“, dessen Schadensbereich großräumig 
im Untergrund ausgebreitet ist , eine schädlich Bodenveränderung. Die Öllinse besteht seit 
über 40 Jahren und hat in der Vergangenheit zur Stilllegung einer ehemals vorhandenen 
Grundwassergewinnungsanlage geführt. Die Altlast wurde seitens der Stadt Köln bereits 
mehrfach untersucht, jedoch ist die genaue Schadensquelle bis heute nicht bekannt. Zur Be-
hebung des Schadensb ereiches wurden verschiedene Sanierungsmaßnahmen vorgenom-
men, die nach Teilerfolgen abgeschlossen sind. Regelmäßig erfolgt im jährlichen Turnus ein 
Grundwassermonitoring. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand befindet sich der Schadens-
herd in einer Tiefe von ca. 9 bis 12 m unter Geländeoberkante, wodurch für das Plangebiet 
eine Nutzungseinschränkung für das Grundwasser einhergeht (Althoff & Lang GbR 2020). Die 
Schadstoffe werden als immobil bewertet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

54 
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung sind vorerst keine nachteiligen Um-
weltauswirkungen hinsichtlich der bestehenden Altlastensituation zu erwarten. Veränderungen 
könnten sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung in der 
dargestellten Industriefläche an der Widdersdorfer Straße ergeben. Es ist nicht auszuschlie-
ßen, dass dadurch Eingriffe in den Boden und die im Kataster der Altlasten und altlastverdäch-
tigen Flächen der Stadt Köln registrierten Altstandorte Nr. 401426 und 401445 erfolgen wür-
den.  
Eine weitere Veränderung könnte sich im Zusammenhang mit der dargestellten Gewerbeflä-
che für den Bereich der ehemaligen Gleisharfe ergeben. Die Fläche ist in aktuellen Zustand 
noch unbebaut. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ setzt dort 
ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 fest. Die Umsetzung der bestehenden Bau-  und 
Nutzungsrechte würde umfangreiche Bodeneingriffe zur Folge haben, die sich auf die nach 
dem Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen der Stadt Köln dargestellte stoffli-
che Bodenveränderung mit der Nummer 27_19_0011 auswirken würden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Darstellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird 
eine gewerbliche Bebauung dieser Flächen langfristig ausgeschlossen. Im Kataster der Altlas-
ten und altlastverdächtigen Flächen der Stadt Köln ist dort die mit der Altlastbezeichnung Nr. 
40102 „Öllinse Braunsfeld“ (stoffliche Bodenveränderung Nummer 27_19_0011) registriert. Im 
Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ soll ein Alt-
lastengutachten durch das Büro Althoff & Lang GbR erarbeitet werden. Mit dem Gutachten soll 
geklärt werden, ob oberflächennahe Schadstoffbelastungen vorliegen. Damit soll festgestellt 
werden, ob die geplante Nutzung als öffentliche Grünfläche möglich ist. Eine Prognose zu den 
nachteiligen Umweltauswirkungen ist erst nach Vorlage des Altlastengutachtens möglich. 
Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße ist im Kataster über altlast-
verdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln die Altlastfläche mit der Nummer 401427 
geführt. Die Fläche wurde ehemals als Schrottgroßhandel genutzt. Für die Altlast wurden be-
reits in der Vergangenheit mehrere Gutachten zur Bearbeitung abfalltechnischer und altlas-
tenrelevanter Fragestellungen erarbeitet. Die Altlastfläche weist insbesondere im westlichen 
Teil mehrere Verdachtsmomente auf. Bereits durchgeführte Gefährdungsabschätzungen ha-
ben ergeben, dass Belastungen des Bodens mit Mineralölkohlenwasserstoffen, polychlorier-
ten Biphenylen (PCB), Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen (PAK) bestehen, wobei die Schadstoffgehalte auf den obersten Bodenmeter und das Auf-
füllungsmaterial beschränkt sind. Bei Überprüfungen der Bodenluft wurden unauffällige Bo-
denluftkonzentrationen festgestellt, aus denen sich für die Umsetzung der Wohnbebauung 
kein weiterer Handlungsbedarf ableiten ließ. Im Erg ebnis konnte auf Grundlage von umwelt-
hygienischen Untersuchungsergebnissen keine Beeinträchtigung der relevanten Schutzgüter 
abgeleitet werden. Darüber hinaus ist im Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlas-
ten der Stadt Köln im Bereich der geplanten Wohnbaufläche eine weitere Altablagerungsfläche 
(Nr. 304114) eingetragen. Zu der Altablagerungsfläche liegen keine umwelthygienischen Un-
tersuchungen vor (Althoff & Lang GbR 2020). 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sollen mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ nahezu alle oberflächlichen 
teilweise belasteten Auffüllungsmaterialien im Zuge der Tiefbaumaßnahmen abgetragen wer-

55 
den. Aus Gründen der Vorsorge und aus gärtnerisch-ästhetischen Gründen ist in den geplan-
ten nicht unterbauten Grün- und Spielflächen ein Bodenaushub bis mindestens -0,35 m unter 
Geländeoberkante vorgesehen (Althoff & Lang GbR 2020). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: In der Planzeichnung erfolgt eine Kennzeichnung der im Plangebiet vorhandenen 
Altlasten. Damit wird bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes eine Warnfunktion 
aufgenommen, die das Risiko von Bodenverunreinigungen für die nachfolgende verbindliche 
Bauleitplanung und für Baugenehmigungsverfahren aufzeigt.  
Bewertung:  
Mit den geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes sind keine direkten 
Auswirkungen auf die Altlastensituation im Plangebiet verbunden. Erst auf Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung oder nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren kann es 
zu Bodeneingriffen und damit auch zu Eingriffen und Veränderungen der Altlastensituation 
kommen, die sich wiederum nachteilig auf den Menschen und seine Gesundheit auswirken 
können.   
Eine Bewertung über die Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Dar-
stellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe ergeben, ist erst nach Vorlage 
des Altlastengutachtens durch das Büro Althoff & Lang GbR möglich. 
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Altlastensitu-
ation sowie den Menschen und seine Gesundheit. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen dazu, 
dass belastete Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Un-
tergrund verbleiben, was sich positiv auf das Schutzgut Boden und die Gefährdungsabschät-
zung Grundwasser und Mensch auswirkt. Die danach anstehende großflächige Ü berbauung 
des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage stellt mit Hinblick auf die vorhandenen 
Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgüter eine Sicherungsmaßnahme im Sinne 
des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar (Althoff & Lang GbR 2020). 
6.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet selbst und in der direkten Umgebung sind keine Nutzungen oder Quellen be-
kannt, von denen Erschütterungen ausgehen beziehungsweise auf das Plangebiet einwirken. 
Nördlich des Plangebietes verläuft in ca. 360 m Entfernung eine mehrgleisige Bahntrasse der 
Deutschen Bahn AG. Die dazugehörige und nächstgelegene „Haltestelle Köln Müngersdorf – 
Technologiepark“ liegt in nordwestlicher Richtung zum Plangebiet in ca. 720 m Entfernung.  
In südöstlicher bis östliche Richtung in einem Abstand von ca. 230 m (entlang Melatengürtel) 
und in ca. 300 m westliche Richtung verlaufen jeweils Straßenbahn- beziehungsweise Stadt-
bahnlinien der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). In ca. 500 m südliche Richtung (entlang Aache-
ner Straße) verläuft eine weitere Straßen- beziehungsweise Stadtbahntrasse der Kölner Ver-
kehrsbetriebe. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellten Flächennutzungen ste hen bis auf 
die Industriefläche an der Widdersdorfer Straße nicht im Zusammenhang mit beurteilungsre-
levanten Erschütterungswirkungen. Die Industriefläche wird zurzeit gewerblich genutzt, so 
dass auch von dieser Nutzung vorerst keine beurteilungsrelevanten Erschütterungswirkungen

56 
ausgehen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich dort wieder eine industrielle Nutzung 
ansiedeln könnte, von der relevante Erschütterungswirkungen ausgehen könnten. Die unter 
Bestand beschriebenen Bahntrassen der Kölner Verkehrs betriebe und der Deutschen Bahn 
AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet. Eine Gefährdung des Menschen 
und seiner Gesundheit sowie von Gebäuden ist nicht ableitbar.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit den geplanten Darstellungen einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße sowie einer 
Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe im Flächennutzungsplan sind keine relevan-
ten Erschütterungswirkungen verbunden. Das gleiche gilt für die Umwidmung einer Industrie-
fläche in eine Gewerbefläche. Die unter Bestand beschriebenen Bahntrassen der Kölner Ver-
kehrsbetriebe und der Deutschen Bahn AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plan-
gebiet. Eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit sowie von Gebäuden ist nicht 
ableitbar.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Mit den geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan sind keine Flächennut-
zungen verbunden, von denen beurteilungsrelevante Erschütterungswirkungen ausgehen. 
Von den im ausreichenden Abstand zum Plangebiet liegenden Bahntrassen der Kölner Ver-
kehrsbetriebe und der Deutschen Bahn AG gehen Erschütterungswirkungen auf das nähere 
Umfeld aus. Eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit sowie von Gebäuden im 
Plangebiet selbst ist nicht ableitbar.  
Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine 
Gesundheit sowie für Gebäude mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zu 
erwarten. 
6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hochwasser: Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
(StEB) liegt das Plangebiet nicht in einem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser, das 
im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und außerhalb des gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Eine Grundhochwassergefahr besteht nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand nicht. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet selbst und im direkten Umfeld befinden sich keine Bahn-
anlagen von denen elektrische oder magnetische Belastungen ausgehen. In ca. 120 m nörd-
liche Richtung befindet sich ein Umspannwerk der RheinEnergie AG und in ca. 380 m nördli-
cher Richtung verläuft eine mehrgleisige Gleistrasse der Deutschen Bahn AG.  Das elektrifi-
zierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom betrieben. In südöstlicher bis östliche 
Richtung in einem Abstand von ca. 230 m (entlang des Melatengürtels) und in ca. 300 m west-
liche Richtung verlaufen jeweils Straßenbahn-  beziehungsweise Stadtbahnlinien der Kölner

57 
Verkehrsbetriebe (KVB). In ca. 500 m südliche Richtung (entlang der Aachener Straße) ver-
läuft eine weitere Straßenbahnlinie der Kölner Verkehrsbetriebe. 
Nach den Informationen des EMF-Monitorings (Standortverfahren) der Bundesnetzagentur 
(2022) befinden sich im Plangebiet zwei standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen, die 
sich in den Gewerbeflächen an der Widdersdor fer Straße befinden. Für die Anlage mit der 
Standortbescheinigungs-Nr. 490259 wird ein Sicherheitsabstand von 1,11 m in Hauptstrahl-
richtung angegeben. Für die Anlage mit der Standortbescheinigungs -Nr. 491666 wird ein 
standortbezogener Sicherheitsabstand von 1,15 m in Hauptstrahlrichtung angegeben. 
Im Umfeld des Plangebietes sind drei weitere standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen 
verortet. An der Oscar-Jäger-Straße befindet sich die Sendeanlage mit der Standortbeschei-
nigungs-Nr. 49012745 deren standor tbezogener Sicherheitsabstand mit 24,72 m in Haupt-
strahlrichtung angegeben wird. Die Sendeanlage mit der Standortbescheinigungs-Nr. 491429 
deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit 30,33 m in Hauptstrahlrichtung angegeben 
wird ist am Maarweg verortet und südlich der Stolberger Straße befindet sich die Sendeanlage 
mit der Standortbescheinigungs-Nr. 490671 deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit 
21,34 m in Hauptstrahlrichtung angegeben wird. 
Hochspannungsfreileitungen sind im Plangebiet oder seinem näheren Umfeld nicht bekannt.  
Störfallrisiko: Nach der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfall-Verordnung (KABAS) des LANUV NRW befindet sich nördlich in ca. 270 m Entfernung 
zum Plangebiet ein Erdgaslager der RheinEnergie AG. Der Achtungsabstand wird mit 200 m 
angegeben. Ein angemessener Sicherheitsabstand ist nicht bekannt.  
Starkregen: Gemäß der Starkregengefahrenkarte für ein 100 -jährliches Ereignis (SRI 7) der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln sind im Plangebiet mehrere großflächige Bereiche mit einer 
mäßigen Starkregengefährdung ausgewiesen. Für einige Bereiche ist eine hohe bis sehr hohe 
Starkregengefährdung dargestellt. Insbesondere im Bereich des Maarweges, der Oskar -Jä-
ger-Straße sowie an der Stolberger Straße sind größere Flächen mit einer hohen bis sehr 
hohen Starkregengefährdung ausgewiesen.     
Kampfmittel: Für das Plangebiet liegen Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungs-
dienstes vor. Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und anderen historischen Unterlagen liefern 
dabei Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger) mit folgen-
den Verdachtspunkten im Plangebiet: 
Blindgängerverdacht (Nr. 2811) auf dem Flurstück 1084, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2812) auf dem Flurstück 3807/202, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2813) auf dem Flurstück 4355/205, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2821) auf dem Flurstück 203/5, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2822) auf dem Flurstück 948 und 
Blindgängerverdacht (Nr. 1571) auf dem Flurstück 1521. 
Weitere Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet sind nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Hochwasser: Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb eines Hochwasserrisikogebietes 
und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist das Plangebiet 
weder direkt noch indirekt betroffen.

58 
Magnetfeldbelastung: Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich 
keine Veränderungen für die Sicherheitsabstände der beschriebenen Sendeanlagen noch rü-
cken sensible Nutzungen räumlich näher an die Sendeanlagen heran.  
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager. 
Starkregen: Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bereiten in der Regel keine direk-
ten baulichen Eingriffe oder Veränderungen vor, die sich nachteilig auf die Starkregengefähr-
dung von Flächen auswirken können. Solche baulichen Eingriffe oder Veränderungen ergeben 
sich erst in nachgelagerten Zulassungs - oder Genehmigungsverfahren. Dementsprechend 
würde sich bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung vorerst nichts an der un-
ter Bestand beschriebenen Starkregengefährdung im Plangebiet verändern. Eine Ausnahme 
stellen die Flächen der ehemaligen Gleisharfe dar, die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 
als Gewerbefläche dargestellt sind. Der rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 63459/04 „Stolber-
ger Straße“ setzt für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe ein Gewerbegebiet mit einer GRZ 
von 0,8 fest. Durch Umsetzung dieser Bau-  und Nutzungsrechte würde ein Großteil der dort 
unversiegelten und natürlichen Niederschlagsversicker ungsflächen überbaut werden. Dabei 
ist es nicht auszuschließen, dass dadurch die Starkregengefährdung in diesem Bereich zu-
nimmt beziehungsweise sich nachteilig auf umliegende Bereiche auswirkt.  
Kampfmittel: Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine 
baulichen Veränderungen oder Eingriffe in den Boden, die sich auf die sich auf die genannten 
Verdachtspunkte auswirken könnten. Dementsprechend würde eine Überprüfung vorerst nicht 
erfolgen, so dass die Verdachtspunkte weiterhin im Plangebiet bestehen bleiben würden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Hochwasser: Auch nach Durchführung der Planung wird das  Plangebiet außerhalb eines 
Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins liegen. Eine Betroffenheit liegt weder direkt noch indirekt vor.  
Magnetfeldbelastung: Mit Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung wird eine Wohnbau-
fläche im Bereich der Alsdorfer Straße und nördlich daran angrenzend eine Grünfläche auf 
den ehemaligen Flächen der Gleisharfe ausgewiesen. Beides sind sensible Flächennutzun-
gen, die einen ausreichenden Abstand zu den unter Bestandsituation beschriebenen im Plan-
gebiet befindlichen Sendeanlagen und den außerhalb liegenden Anlagen einhalten. 
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager der RheinEnergie AG. 
Starkregen: Mit der geplanten Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleis-
harfe wird eine gewerbliche Bebauung im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- oder Geneh-
migungsverfahren langfristig ausgeschlossen. Dadurch wird auch eine zusätzliche nachteilige 
Entwicklung der Starkregengefährdung in diesem Bereich unterbunden. Die Ausweisung einer 
Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße hat zunächst keine nachteiligen Auswirkun-
gen auf die Starkregengefährdung der betroffenen Flächen. Mit Umsetzung der Wohnbebau-
ung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird der Flächenversiegelungsgrad in dem 
Bereich voraussichtlich zunehmen. Dementsprechend wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens ein Überflutungskonzept durch das Büro Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH 
(2021) erarbeitet, dass entsprechende Maßnahmen zur Niederschlagsentwässerung vorsieht. 
Mit der Umwidmung einer Industriefläche in eine Gewerbefläche ergeben sich keine Verände-
rungen für die Starkregengefahrensituation.

59 
Kampfmittel: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine direkten 
baulichen Veränderungen oder Eingriffe in den Boden vorbereitet, die sich auf die unter Be-
stand beschriebenen Verdachtspunkte auswirken könnten. Eine Sicherheitsdetektion ist dem-
entsprechend nicht erforderlich.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Hochwasser: Durch die Lage des Plangebietes kann eine Gefährdung durch künftig auftre-
tende Überschwemmungen und Hochwasser des Rheins ausgeschlossen werden. Eine Ge-
fährdung durch Grundhochwasser ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu besorgen. 
Magnetfeldbelastung: Die im Plangebiet befindlichen Sendeanlagen liegen in einem ausrei-
chenden Abstand zu der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer 
Straße und einer Grünfläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe. Eine Gefährdung 
des Menschen und seiner Gesundheit ist durch die beiden vorhandenen Sendeanlagen nicht 
erkennbar.  
Die umliegenden Bahntrassen der Deutschen Bahn AG und KVB sowie das nördlich gelegene 
Umspannwerk der RheinEnergie AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet, 
so dass auch hier keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Mensch und seine Gesund-
heit zu erwarten sind.    
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager. Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand ist das Erdgaslager der RheinEnergie AG bereits stillgelegt. Eine Gefahr für den Men-
schen und seine Gesundheit sind damit ausgeschlossen. 
Starkregen: Die geplante Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe 
ist hinsichtlich künftig auftretender Starkregenereignisse positiv zu bewerten, da eine großflä-
chige Überbauung der bestehenden Niederschlagsversickerungsflächen zukünftig nicht mehr 
möglich ist. Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße sind 
keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse 
verbunden. Durch die Umsetzung der Wohnbebauung im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung wird der Flächenversiegelungsgrad sowie die Starkregengefahr in dem Bereich vo-
raussichtlich zunehmen. Dementsprechend wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
ein Überflutungskonzept durch das Büro Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH (2021) erar-
beitet. Das Konzept sieht entsprec hende Maßnahmen zur Niederschlagsentwässerung vor, 
um mögliche nachteilige Entwicklungen zu vermeiden. Mit der Umwidmung einer Industrieflä-
che in eine Gewerbefläche ergeben sich keine Veränderungen für die Starkregengefahrensi-
tuation.   
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die geplanten Darstellungsänderungen im Flä-
chennutzungsplan zu schwerwiegenden Konflikten mit Starkregenereignissen in nachgelager-
ten Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren führen, die sich im Nachhinein negativ auf die 
Standortentscheidung im Flächennutzungsplan auswirken könnten.  
Kampfmittel: Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes führen weder zu direkten 
baulichen Veränderungen noch zu Bodeneingriffen im Bereich der aufgeführten Verdachts-
fälle.

60 
Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tra-
gen, dass bei künftigen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Ramm-
arbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. im Bereich der Verdachtspunkte, eine Über-
prüfung nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu Baugrundeingriffen durchge-
führt wird. Nach Durchführung der Überprüfung und entsprechender Entschärfung einer mög-
lichen Gefahrenlage, besteht für den Menschen und seine Gesundheit im Plangebiet keine 
Gefahr mehr durch Kampfmittel. 
6.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan überwiegend als Gewerbefläche 
dargestellt. Für einen kleinen Teilbereich an der Widdersdorfer Straße ist eine Industriefläche 
und im südwestlichen Bereich ist eine Gemischte Baufläche dargestellt, die durch Wohnnut-
zungen geprägt ist. Weitere Wohngebäude liegen im Norden entlang der Widdersdorfer Straße 
im Bereich der bestehenden Gewerbeflächen. Darüber hinaus befi nden sich einige Betriebs-
wohnungen im Osten an der Oskar-Jäger-Straße ebenfalls im Bereich bestehender Gewerbe-
flächen. Informationen zu den Besonnung - und Belichtungsverhältnissen der bestehenden 
Wohngebäude liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass diese bei der Realisierung der 
Wohngebäude berücksichtigt wurden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die bestehenden Darstellungen des rechtskräfti-
gen Flächennutzungsplanes bestehen bleiben. Nachteilige Auswirkungen auf die Besonnung- 
und Belichtungsverhältnisse sind damit nicht verbunden.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße sowie der 
angrenzenden Erweiterung der Gemischten Baufläche zu Gunsten einer Wohnbebauung sind 
ausreichende Besonnung- und Belichtungsverhältnisse auf Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung nach den Vorgaben der DIN 5043-1 zu überprüfen. Nach derzeitigem Kenntnisstand 
liegen keine Hinweise vor, dass die Vorgaben der der DIN 5043- 1 für die Wohnbebauung an 
der Alsdorfer Straße nicht eingehalten werden können und es für einzelne Wohnungen zu 
nicht ausreichenden Besonnung- und Belichtungsverhältnissen kommt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die Stan-
dortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz. Im Rahmen nach-
gelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vor-
gaben der DIN 5043-1 bei entsprechenden Bauvorhaben eingehalten werden. Nachteilige Um-
weltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu be-
sorgen. 
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)

61 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Niedertrasse des Rheins, ein Bereich der seit der 
Jungsteinzeit als besiedelt gilt und indem generell mit Archäologischen Funden zu rechnen ist. 
Aus der vorhandenen Datengrundlage liegen jedoch keine begründeten Hinweise für archäo-
logische Bodendenkmäler im Plangebiet vor. 
Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV durch die 
Althoff & Lang GbR (2020) wurde der Untergrund im Bereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ mit insgesamt 26 Rammkernson-
dierungen sondiert. Dabei wurde unter der Oberflächenversiegelung eine ca. 3-4 m mächtige 
anthropogene Auffüllschicht angetroffen, die keine Hinweise zu archäologischen Bodendenk-
mälern aufweist. Ob in der darunter anstehenden natürlichen Bodenschicht Bodendenkmäler 
vorliegen, ist nicht bekannt.  
An der Widdersdorfer Straße 217 und 217a- b befindet sich nach der Denkmalliste der Stadt 
Köln eine alte Fabrik, deren Gebäudebestand seit dem 05.08.1998 unter Denkmalschutz steht 
und dem Umgebungsschutz nach § 9 Denkmalschutzgesetz NW unterliegt.  
An Sachgütern befinden sich zahlreiche Gebäude, Straßen und befestigte Stellplatzflächen im 
Plangebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler oder archäologische Fundstel-
len vor. Die alte Fabrik an der Widdersdorfer Straße 217 und 217a-b, deren Gebäudebestand 
seit dem 05.08.1998 unter Denkmalschutz steht, würde weiterhin bestehen bleiben und dem 
Denkmalschutz unterliegen.  
Insgesamt sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter bei Beibe-
haltung des bestehenden Planungsrechtes zu erwarten. Ebenso sind keine Auswirkungen auf 
die vorhandenen Sachgüter zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen im Plangebiet keine Hinweise auf Bodendenkmä-
ler sowie archäologische Fundstellen vor.  
Der an der Widdersdorfer Straße 217 und 217a- b unter Denkmalschutz stehende Gebäude-
bestand erfährt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung keinerlei Beeinträchtigungen und 
wird weiterhin dort bestehen bleiben. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
63459/02 „Widdersdorfer Straße“ soll eine entsprechende Kenntlichma chung des Gebäude-
bestandes erfolgen. 
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 63457/03
 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ kommt es 
zur Niederlegungen ungenutzter Gewerbebauten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  Eine weitere Betrachtung von 
denkmalgeschützten oder denkmalwerten Gebäuden und der Umgang damit erfolgt auf  der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die Auswirkungen auf Sachgüter, hier die Niederle-
gungen von einzelnen ungenutzten Gewerbebauten, wird nicht durch die FNP-Änderung aus-
gelöst, lediglich vorbereitet. 
Bewertung:

62 
Aus der vorhandenen Datengrundlage liegen keine begründeten Hinweise für archäologische 
Fundstellen und Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Im Bereich der Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße wurde bei den Untergrundsondierungen keine Hinweise zu archäologischen Boden-
denkmälern identifiziert. Weitere Bautätigkeiten mit Eingriffen in die darunter liegenden Bo-
denschichten sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht angedacht. Dementspre-
chend sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung  für den Umweltbelang Kultur - und 
Sachgüter keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erkennen, die im Nachhinein dazu füh-
ren könnten, dass die Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan im Rahmen nachge-
lagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar sind.  
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionsquellen für  Licht, Gerüche, Strahlung oder 
Wärme vor. Es ist davon auszugehen, dass Abfälle und Abwässer regelgerecht entsorgt wer-
den. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung würde die Darstellung einer Indust-
riefläche im Bereich der Widdersdorfer Straße sowie die Möglichkeit zur Wiederaufnahme ei-
ner industriellen Nutzung bestehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass eine industrielle 
Nutzung sich nachteilig  auf die Entwicklung von Licht -, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen sowie von zusätzlichen Abfällen und Abwässer aus wirken könnte. Eine Beurtei-
lung ist aber nur anhand eines konkreten Vorhabens durch ein entsprechendes Fachgutachten 
möglich.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten  Ausweisungen einer Wohnbau -, Gewerbe-  und Grünfläche im Flächennut-
zungsplan bewirken keine nachteilige Entwicklung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strah-
lungsemissionen im Plangebiet. Gleiches gilt für die Entstehung beziehungsweise den Um-
gang mit Abfällen und Abwässern. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standor-
tentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die 
ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Abwässer. Im Rahmen der verbindlichen Bau-
leitplanung oder in anderen nachgelagerten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist da-
für Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die 
Planung integriert werden.  Nach dem derzeitigen Kenntnisstand lieg en keine Hinweise vor, 
dass die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan in nachgelagerten Zu-
lassungs- oder Genehmigungsverfahren zu unlösbaren Konflikten führen.

63 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung wird sich an der Bedeutung für die 
Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet nichts verändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Flächennutzungsplanänderung hat keine Auswirkungen hinsichtlich der Nutzung erneuer-
barer Energien. Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ sieht die Nutzung von Fernwärme in Verbindung 
einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vor. Die geplante extensive Dachbegrünung kann sich 
wärmedämmend auf die Gebäude auswirken und dadurch zur Reduzierung des Energiebe-
darfs beitragen. Insgesamt wird für die Wohnbebauung angestrebt, die Standards eines KfW-
Effizienzhauses 55 zu erreichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht 
relevant. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennut-
zungsplanes nicht verbunden. 
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ sieht die Nutzung von erne uerbaren Energien für die neuen Wohnge-
bäude vor. Insgesamt w erden die Standards eines KfW -Effizienzhauses 55 für die Wohnbe-
bauung angestrebt und führen dazu, dass mit der Bebauungsplanumsetzung die Bedeutung 
für die Nutzung erneuerbarer Energie im Plangebiet im Vergleich zum Bestand leicht ansteigt. 
 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Regionalplan (RP) für den Regierungsbezirk Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB)“ dar. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes (LP) der Stadt 
Köln (digitale Version, Stand 28.04.1991) und wird dementsprechend im Landschaftsplan als 
Innenbereich gemäß § 34 BauGB und Bauflächen gemäß BP dargestellt.    
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln (2. 
Fortschreibung 2019). Dort befindet es sich innerhalb der erweiterten grünen Umweltzone, die 
im Luftreinhalteplan für Teile des Kölner Stadtgebietes ausgewiesen ist. Die Zone darf nur von 
Kfz mit geringem Feinstaubausstoß und Stickstoffdioxide (grüne Plakette) befahren werden. 
Darüber hinaus liegt das Plangebiet im Bereich der angedachten großen Fahrverbotszone.

64 
Das Plangebiet liegt nicht in einer festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzone. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Beibehaltung der bestehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan ergeben sich 
keine Veränderungen hinsichtlich der Darstellungen des Landschafts- und Luftreinhalteplans 
sowie von sonstigen Plänen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Durchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine Veränderungen 
für die Darstellungen des Landschafts- und Luftreinhalteplans sowie von sonstigen Plänen.  
Mit der Durchführung der Bebauungsplanänderungen für die Stolberger und Widdersdorfer 
Straße werden die Betriebsarten in den festgesetzten Gewerbegebieten nach den Vorgaben 
des Abstandserlasses vom 06.06.2007 neu gegliedert und die Zonierungen den immissions-
schutzrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Es ist anzunehmen, dass sich die Neu-
gliederung positiv auf die künftige Emissionsentwicklung in den jeweiligen Gewerbegebieten 
auswirkt. Die Umwandlung der Industriefläche im Bereich der Widdersdorfer Straße bewirkt 
einen langfristigen Ausschluss einer emissionsintensiven Industrienutzung.  
Mit der Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03
 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ wird ein Gewerbegebiet in ein Wohngebiet umgewandelt. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro für Stadt - und Verkehrsplanung, Dr. -Ing. 
Reinhold Baier GmbH (BSV 2020) ein Verkehrsgutachten erstellt und für die Wohnbebauung 
eine zusätzliche Verkehrs belastung von insgesamt 670 Kfz -Fahrten prognostiziert, die eine 
geringfügige Zusatzbelastung darstellt. Damit einhergehend werden auch die verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid 
(NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) geringfügig ansteigen. Der 
Entfall der nutzungsbedingten Emissionen aus den Gewerbebetrieben (CO2 und NO2-Emissi-
onen aus veralteter Heiztechnik und den Produktionsprozessen) werden sich hingegen positiv 
auf die künftige Emissionsentwicklung auswirken. Darüber hinaus wird sich die Festsetzung 
zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Verbrennungsanlagen  in dem Wohngebiet zusätzlich 
positiv auf die künftige Emissionsentwicklung von NO
2 und die Luftqualität auswirken. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltau s-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind im Flächennutzungsplan nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Die Flächennutzungsplanänderung selbst hat keinen direkten Einfluss auf die Entstehung von 
Emissionen im Plangebiet. Der langfristige Ausschluss der Industriefläche an der Widdersdor-
fer Straße ist unter dem Vorsorgegedanken positiv zu bewerten. Die im Rahmen der verbind-
lichen Bauleitplanung geplante Neugliederung der Betriebsarten in den Gewerbeflächen wirkt 
sich wahrscheinlich positiv auf die künftige Emissionsentwicklung aus. Auch die Umwandlung 
der Gewerbefläche in eine Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße ist hinsichtlich der 
künftigen Emissionsentwicklung positiv zu bewerten. Die Veränderungen sind im Sinne der 
Zielsetzung der Luftreinhalteplanung, führen aber nicht dazu, dass dessen Darstellungen ge-
ändert werden müssen.      
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Dementsprechend hat die geplante Flächennutzungsplanänderung auf den Landschaftsplan 
und die darin festgesetzten Schutzgebietsausweisungen und Entwicklungsziele keinerlei Aus-
wirkungen. Gleiches gilt für sonstige Pläne.

65 
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel 
des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe 
Stickoxide und Feinstaub. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit der Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes würden sich 
vorerst keine beurteilungsrelevanten Veränderungen oder Auswirkungen für die Luftqualität 
ergeben. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind dadurch nicht zu erwar-
ten, vorausgesetzt die Industriefläche an der Widdersdorfer Straße würde weiterhin gewerblich 
genutzt. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdor-
fer Straße“ ermöglichen aber jederzeit, dass sich dort ein emissionsintensiver Betrieb wie bei-
spielweise eine Verzinkungsanlage oder aber ein anderer Herstellungsbetrieb theoretisch wie-
der ansiedeln könnte. Damit verbunden wäre ein Anstieg von industriellen Luftschadstoffemis-
sionen wie Schwefeldioxid (SO
2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx) sowie Fein- und 
Mikrofeinstäuben (PM10 und PM2,5), die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch 
auf den Menschen und seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose über die Erheb-
lichkeit der Luftschadstoffentwicklung ist ohne eine konkrete Nutzungsabsicht und ein entspre-
chendes Fachgutachten dazu, nicht möglich.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes führen im Bereich der Widdersdorfer 
Straße zu einer Umwidmung der Industriefläche zu einer Gewerbefläche und einem langfristi-
gen Ausschluss einer emissionsintensiven industriellen Nutzungsmöglichkeit. Durch die Um-
widmung der Gewerbeflächen im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünfläche und 
die Umwidmung der Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße zu einer Wohnbaufläche werden 
emissionsintensivere Gewerbenutzungen in diesen Bereichen langfristig ausgeschlossen.   
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird mit der Umsetzung der Wohnbebauung an 
der Alsdorfer Straße voraussichtlich eine zusätzliche Verk ehrsbelastung von insgesamt 670 
Kfz-Fahrten entstehen. Damit einhergehend werden auch die verkehrsbedingten Luftschad-
stoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO
2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide (NOx) so-
wie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) geringfügig ansteigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkten Auswirkungen 
auf die Luftqualität im Plangebiet, steuern aber die künftigen Flächennutzungen in nachgela-
gerten Planungs - und Zulassungsverfahren. Unter Berück sichtigung des Vorsorgeprinzips 
sind die geplanten Darstellungsänderungen und der damit verbundene langfristige Ausschluss

66 
emissionsintensiverer Flächennutzungen positiv für die Entwicklung der Luftqualität im Plan-
gebiet zu bewerten. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße werden 
die Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe zwar geringfügig zunehmen, gleichzeitig 
entfallen aber die Emissionen aus der gewerblichen Nutzung sowie dem An- und Zulieferver-
kehr.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass mit den geplanten Än-
derungen des Flächennutzungsplanes Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV 
zu besorgen sind. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
einzelnen Umweltgütern zu berücksichtigen, da sich die Umweltgüter nicht immer eindeutig 
voneinander trennen lassen und oftmals gegenseitig beeinflussen. Das Plangebiet stellt einen 
dicht bebauten Raum dar, indem überwiegend anthropogen überformte und gestörte Boden-
verhältnisse vorherrschen. Natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse sind, wenn über-
haupt nur kleinteilig vorhanden. Im Bere ich der offenen und vegetationsbestandenen Freiflä-
chen dient der Boden Tieren und Pflanzen als Lebensraum. Anfallendes Niederschlagswasser 
kann dort versickern und zur Grundwasseranreicherung beitragen. Von der Bestandsvegeta-
tion insbesondere von dem Gehölzbestand auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe gehen 
lokal begrenzte klimatische und luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die Wechsel-
wirkungen des Naturhaushaltes stark durch die anthropogene Nutzung und deren Störein-
flüsse eingeschränkt.   
Der Mensch nutzt das Plangebiet überwiegend als Arbeitsstätte und in einem untergeordneten 
Maße zum Wohnen. Bis auf die an der Alsdorfer Straße gelegene öffentlichen Grünfläche mit 
Zweckbestimmung Spielplatz hat das Plangebiet keine Bedeutung für die Naherholung und 
Erholungsvorsorge. Die mit Gehölzen bestockten Flächen der ehemaligen Gleisharfe haben 
sind im Privateigentum und sind dementsprechend nicht für die Allgemeinheit öffentlich zu-
gänglich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes könnte sich 
durch die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung ein emissionsintensiver Betrieb im 
Plangebiet ansiedeln, der sich nachteilig auf einzelne Umweltgüter, deren Wechselwirkungen 
sowie den Menschen und seine Gesundheit auswirken könnte.  
Weitere nachteilige Umweltauswirkungen für einzelne Umweltgüter sowie deren Wechselwir-
kungen untereinander wären mit der Umsetzung einer gewerblichen Nutzung auf den Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe verbunden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan bewirken auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter Zulassungs - und Genehmigungsv erfahren, 
dass eine industrielle Nutzung an der Widdersdorfer Straße sowie eine gewerbliche Nutzung

67 
an der Alsdorfer Straße und auf den angrenzenden Flächen der ehemaligen Gleisharfe lang-
fristig nicht mehr möglich sind. Davon profitieren auch einzelne Umweltgüter sowie deren 
Wechselbeziehungen untereinander.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan haben keine direkten Auswir-
kungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Indirekt bewir-
ken sie auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter Zulassungs- und Ge-
nehmigungsverfahren, dass eine industrielle Nutzung an der Widdersdorfer Straße sowie eine 
gewerbliche Nutzung an der Alsdorfer Straße und auf den angrenzenden Flächen der ehema-
ligen Gleisharfe langfristig nicht mehr möglich sind. Davon profitieren auch einzelne Umwelt-
güter sowie deren Wechselbeziehungen untereinander . Unter Berücksichtigung des Vorsor-
geprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen positiv zu bewerten. Insbesondere der 
Mensch und seine Gesundheit profitieren von der Ausweisung einer Grünfläche, die langfristig 
öffentlich zugänglich gemacht werden soll und eine Erholungsnutzung ermöglicht. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der unter Bestand beschriebenen Situation 
nichts verändern. Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Kata-
strophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird im Zuge der Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998- 1/NA (2011). Der Anteil an 
sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und 
Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies 
gilt auch für die Um weltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwir-
kungen.

68 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als unwahrscheinlich anzunehmen. Mit den geplanten Änderungen des Flächen-
nutzungsplanes sowie den geplanten Änderungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht. 
 
6.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet umfasst die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ 
und Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und ist dementsprechend dem baulichen Innenbe-
reich gemäß § 30 BauGB zuzuordnen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ist für die Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe eine gewerbliche Nutzung (GE-Fläche) mit einer GRZ von 0,8 fest-
gesetzt. Dementsprechend wäre die Realisierung einer gewerblichen Nutzung auf diesen Flä-
chen planungsrechtlich jederzeit möglich. Damit verbunden wäre eine weitreichende Überbau-
ung und Versiegelung der dort vorhandenen Freiflächen und der Verlust des dar auf stocken-
den Gehölzbestandes. In den weiteren Gewerbeflächen des Plangebietes sind vereinzelte 
bauliche Veränderungen im Rahmen von Betriebserweiterungen oder Gebäudesanierungen 
nicht auszuschließen, die zu einer geringfügigen Inanspruchnahme von noch unversiegelten 
und mit Vegetation bestandener Flächen führen könnten. Die Eingriffsregelung würde dabei 
nicht zu Tragen kommen, da Eingriffe gemäß  § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit §  18 
BNatSchG als zulässig und vollzogen gelten. E in Ausgleich wäre nicht erforderlich, da die 
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Ausnahme der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße im Rahmen des in Aufstellung 
befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ werden im Plangebiet keine neuen Baurechte geschaffen. Auch werden keine beste-
henden Kompensationsflächen überplant, die einen Eingriff in Natur und Landschaft nach den 
Vorgaben des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz auslösen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltau s-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:  
Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung 
auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennut-
zungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des

69 
Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Auf-
gabe der verbindlichen Bauleitplanung. Da das Plangebiet dem baulichen Innenbereich ge-
mäß § 30 BauGB zuzuordnen ist, gelten Eingriffe gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung 
mit § 18 BNatSchG als zulässig und vollzogen. E in Ausgleich wäre nicht erforderlich, da die 
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. 
 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Max Becker -Areal, ein von dem 
Rohstoffverwertungsunternehmen Max Becker genutztes Gelände. Im Jahr 2022 beabsichtigt 
das Unternehmen seinen bisherigen Firmensitz an der Widdersdorfer Straße zu verlassen und 
seinen Standort in den Niehler Hafen zu verlagern. Dadurch ergibt sich die Chance, das Areal 
für die Stadtentwicklung zu nutzen und dort im Rahmen eines Bebauungsplanes ein neues 
Quartier für Wohnen, Arbeiten, Kultur, Bildung, Nahversorgung und Grün flächen zu realisie-
ren. Für das Areal besteht derzeit noch kein Bebauungsplan. 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind die dazugehörigen Bereiche als Gewerbe-  und 
Industrieflächen und zu einem kleinen Teil als Fläche für Hauptverkehrszüge dargestellt. Mo-
mentan laufen stadtintern die Vorbereitungen für einen Wettbewerb, der Ende März 2022 star-
ten soll. Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 2020 einen Beschluss zum Max Becker-Areal 
gefasst, in dem grundlegende Ziele für das Gebiet formuliert wurden. Dazu gehören die Schaf-
fung von Wohnraum auf der Grundlage des geltenden Kooperativen Baulandmodells unter 
Berücksichtigung generationenübergreifender Wohnmodelle, sowie die Schaffung von Gewer-
beflächen für unterschiedliche Gewerbenutzungen und die Schaffung von Kultur-, Sozial-, Bil-
dungs- und Gemein- sowie Grünflächen. Die Erschließung soll mit flexiblen Mobilitätskonzep-
ten und einer Anbindung an den ÖPNV erfolgen. 
Ein konkretes Planungskonzept, in dem die Planungsziele im Detail dargelegt sind liegt aktuell 
noch nicht vor, so dass eine Beschreibung und Bewertung der kumulierenden Auswirkungen 
beider Planungsvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind. 
 
6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)  
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und 
die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Es handelt sich hier um einen zentralen innerstädtischen Standort, der für mehrere Nutzungen 
attraktiv ist. Um den im Stadtgebiet hohen Bedarf an Wohnbauflächen gerecht zu werden, 
sollen durch die 241. FNP-Änderung an diesem Standort Flächen für den Wohnungsbau ent-
wickelt werden. Das Ziel ist, diesen Bereich von einem Industrie-  und Gewerbestandort zu 
einem attraktiven gemischten Plangebiet zu entwickeln. Eine vollständige Entwicklung des Be-
reiches als Wohngebiet wird nicht angestrebt, um den vorhandenen gewerblichen Bestand in 
diesem Bereich zu sichern und auch dem bestehenden gewerblichen Flächenbedarf Rech-
nung zu tragen. Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfes und der für eine Wohnnutzung gut

70 
geeigneten Lage, soll der Standort aber auch nicht vollständig als Gewerbe-  und Industrie-
standort entwickelt werden, sondern der Wohnanteil erhöht werden. Durch die 241.  FNP-Än-
derung soll eine städtebauliche Neuordnung des Bereiches erreicht werden, durch die an die-
sem Standort sowohl den gewerblichen Ansprüchen als auch dem Bedarf an innerstädtischen 
Wohnbauflächen Rechnung getragen wird.  
 
C Zusätzliche Angaben 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV durch die 
Althoff & Lang GbR (2020) wurden insgesamt 26 Rammkernsondierungen durchgeführt. 
Zur Berechnung der Schallimmissionen (ACCON Köln GmbH 2020  / 2021) wurde das EDV-
Programm „CadnaA“ (Version 2020 MR 2) eingesetzt. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächen-
nutzungsplanänderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
6.8 Zusammenfassung 
Tiere: Die vorliegenden Artenschutzprüfungen des Kölner Büro für Faunistik kommen zu dem 
Ergebnis, dass mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 
„Wohnbebauung Alsdorfer Str.“ (Kölner Büro für Faunistik 2020) und der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ein 
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Ein-
haltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. 
Hinweise, dass durch die jeweiligen Bebauungsplanverfahren ein Vorkommen von FFH -An-
hang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit beziehungsweise regional be-
deutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhaltungszustand sich in einem unzureichen-
den oder schlechten Erhaltungszustand befindet (verfahrens kritische Arten) negativ beein-
trächtigt wird, liegen derzeit nicht vor.  
Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünflä-
che führt dazu, dass die Flächen zukünftig nicht mehr zu einem Großteil mit einer gewerblichen 
Nutzung überbaut werden können und der dort stockende Gehölzbestand langfristig erhalten 
bleibt. Davon profitieren die dort lebenden gehölzbewohnenden Vogelarten, insbesondere die 
gefährdete Art Türkentaube sowie die planungsrelevante Vogelart Star.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine begründeten Hinweise vor, dass die geplan-
ten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla-
nung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegen-
den Konflikten führen und diese nicht umsetzbar sind.  
Pflanzen: Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer 
Grünfläche führt dazu, dass eine Bebauung der Flächen künftig nicht mehr möglich ist und die 
dort vorhandenen Vegetationsbestände langfristig erhalten und gesichert werden.

71 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße hat keine direkte Auswirkung 
auf den Umweltbelang Pflanzen.  Durch die geplante Umsetzung des in Aufstellung befindli-
chen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
wird sich der Anteil begrünter Flächen gegenüber dem Bestand voraussichtlich erhöhen. Ins-
gesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes als positiv für 
den Umweltbelang Pflanzen zu bewerten. Auch nach der Änderung des Flächennutzungspla-
nes bleibt das Plangebiet weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung ge-
prägter Raum, in dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. 
Fläche: Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes führen nicht zu 
direkten Flächeninanspruchnahmen und wirken sich auch nicht negativ auf den Flächenver-
siegelungsgrad im Plangebiet aus. Nachteilige Auswirkungen können sich erst auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung beziehungsweise in nachstehenden Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahren ergeben.  
Mit der geplanten Darstellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird 
eine gewerbliche Überbauung der bestehenden Freiflächen langfristig ausgeschlossen und ist 
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten. Mit der Umwidmung ei-
ner Industriefläche in eine Gewerbefläche sind keine negativen Auswirkungen verbunden, da 
die Fläche im Bestand schon fast vollständig versiegelt ist. Mit der Umsetzung einer Wohn-
baufläche Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ wird der Flächenversiegelungsgrad gegenüber der Bestandsituation zu-
nehmen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ergeben sich daraus aber keine Konflikte, die 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und die im Nachhinein 
dazu führen, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Rahmen nachgelagerter Planungs- 
und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 
Boden: Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan bewirken keine di-
rekten Eingriffe in den Boden und das Bodengefüge, so dass erhebliche und nachteilige Um-
weltauswirkungen nicht zu besorgen sind.   
Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe hat zur Folge, dass 
eine großflächige gewerbliche Bebauung in diesem Bereich künftig nicht mehr möglich ist und 
aus Sicht des Bodenschutzes positiv zu bewerten ist.  
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße führt nach derzeitigem 
Stand in den nachstehenden Zulassungs- und Genehmigungsverfahren dazu, dass die vorbe-
lasteten Auffüllböden großflächig abgetragen und die Aushubmassen fachgerecht entsorgt 
werden. In den nicht überbaubaren Bereichen erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahmen 
eine Auffüllung mit unbelasteten Bodenmaterial, so dass hier eine Verbesserung gegenüber 
der Bestandsituation erreicht wird. Da für das Plangebiet bereits ein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan besteht und der Bereich planungsrechtlich dem Innenbereich nach § 30 BauGB zu 
zuordnen ist, gelten die Eingriffe nach §  1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit §  18 
BNatSchG als zulässig und vollzogen. 
Wasser:  
Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei-
lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen 
Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
zu befürchten, die sich im Nachhinein nachteilig auf die geänderten Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan auswirken könnten.

72 
Grundwasser: Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe ist 
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips positiv zu bewerten, da die bestehenden Freiflä-
chen künftig nicht mehr mit einer gewerblichen Nutzung überbaut werden können und weiter-
hin als Niederschlagsversickerungsflächen zur Verfügung stehen.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich für den Umweltbelang 
Grundwasser im Nachhinein Konflikte ergeben, die dazu führen, dass die geänderten Darstel-
lungen im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfah-
ren nicht umsetzbar sind.  
Luft:  
Luftschadstoffe - Emissionen, auch Treibhausgase: Die geplanten Darstellungsänderun-
gen des Flächennutzungsplanes haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Emissions-
entwicklung von Luftschadstoffen im Plangebiet. Die Umwidmung einer Gewerbefläche zu 
Gunsten einer Grünfläche sowie die Umwidmung einer Industriefläche in eine Gewerbefläche 
führen zu einem langfristigen Ausschluss von emissionsintensiven Flächennutzungen und sind 
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten. Die Darstellung einer 
Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Str aße schafft die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Umsetzung der Wohnbebauung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und 
nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren. Mit der Umsetzung der Wohnbe-
bauung wird sich die Entwicklung von nutzung sbedingten Luftschadstoffemissionen vermin-
dern, da die Emissionen aus der gewerblichen Nutzung entfallen und die Emissionen aus den 
Heizungsanlagen durch Verwendung moderner Heiztechnik reduziert werden. Die geplante 
wärmedämmende extensive Dachbegrünung der neuen Wohngebäude kann sich ebenfalls 
reduzierend auf den Energieverbrauch und dadurch positiv auf die Emissionsentwicklung aus-
wirken. Die geplante Festsetzung zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Verbrennungsanla-
gen wirkt sich zusätzlich positiv auf die Emissionsentwicklung von NO
2 im Plangebiet und das 
Schutzgut Luft aus. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe werden aufgrund des prognosti-
zierten Mehrverkehrs von insgesamt 670 Kfz -Fahrten geringfügig zunehmen. Die nach dem 
Mobilitätskonzept der RheinEnergie (2020) verfolgten Anreize zur Förderung umweltfreundli-
cher Fortbewegungsmittel sowie die gute Anbindung an den ÖPNV könnten sich zusätzlich 
positiv auf die Emissionsentwicklung auswirken. 
Luftschadstoffe - Immissionen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes hat 
keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen in der Umgebung des Plangebie-
tes. Zusätzliche Luftschadstoffimmissionen sind planungsunabhängig durch einen zunehmen-
den Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrswegen zu erwarten.   
Klima: Insgesamt sind mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung keine nachteiligen 
und erheblichen Auswirkungen für das Lokalklima verbunden. Die Darstellungsänderungen 
sind unter dem Vorsorgeprinzip positiv zu bewerten, da die Freiflächen der ehemaligen Gleis-
harfe und der darauf stockende Gehölzbestand durch die Darstellung einer Grünfläche lang-
fristig vor einer Bebauung gesichert werden. Durch den Erhalt des Gehölzbestandes wird auch 
seine lokale Funktion zur Kaltluftentstehung sowie als CO
2-Speicher und Luftfilter erhalten. 
Die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ an der Alsdorfer Straße ist nicht 
von den geplanten Änderungen betroffen.  
Der langfristige Ausschluss einer emissions - und wärmeintensiven industriellen Nutzung ist 
ebenfalls unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips positiv für das Lokalklima zu bewerten.  
Auswirkungen auf das Großklima sind insgesamt nicht zu erwarten.

73 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die ge-
planten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan führen zu einem Ausschluss einer 
industriellen Nutzung im Plangebiet, sowie zu einer Verringerung der gewerblich genutzten 
Flächen im Plangebiet.  Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder nachgelagerter Zu-
lassungs- und Genehmigungsverfahren bewirken die Änderungen indirekt, dass sich durch die 
ausgeschlossenen Flächennutzungen keine nachteiligen Veränderungen mehr für die Wech-
selwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ergeben können. Unter Berücksichtigung 
des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen als positiv für die Wechsel-
wirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu bewerten. 
Landschaft: Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine 
nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft, das Landschaftsbild und die Erholungseignung 
und bewirken einige positive Effekte. Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehe-
maligen Gleisharfe zu einer öffentlichen Grünfläche führt zu einem langfristigen Erhalt und 
einer Sicherung der Freifläche sowie des landschaftsprägendem Gehölzbestandes. Zudem 
werden die Flächen öffentlich zugänglich gemacht, so dass diese zukünftig für die Naherho-
lung zur Verfügung stehen.  
Durch die geplante Integrierung einer begrünten Fuß- und Radwegeverbindung auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung wird sich der Anteil begrünter Freiflächen im Plangebiet gering-
fügig erhöhen. Darüber hinaus entsteht eine wichtige Verbindungsachse für den Fuß - und 
Radverkehr, die sich positiv auf die Naher holungsnutzung auswirkt kann. Es ist nicht auszu-
schließen, dass durch die Verbindungsachse auch eine Sichtachse im Plangebiet entstehen 
wird. 
Durch die Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbeflä-
che wird eine industrielle Nutzung langfristig ausgeschlossen. Da sich eine industrielle Anlage 
oder Produktionsstätte alleine durch ihr  Erscheinungsbild sowie den davon ausgehenden 
Emissionen in der Regel negativ auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung auswirkt, 
ist der Ausschluss unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten. 
Biologische Vielfalt Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Bereich der ehe-
maligen Gleisharfe eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen, durch die dort vorhandene Ve-
getation sowie der Lebensraum für Tier - und Insektenarten langfristig gesichert wird. Davon 
profitiert auch die nach der Roten Liste Niederrheinische Bucht gefährdete Art Türkentaube. 
Mit der Umsetzung der Wohnbebauung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes an der Alsdorfer  Straße wird der Anteil begrünter Flächen im Plangebiet erhöht und es 
entstehen weitere potentielle Lebensräume für Pflanzen und für siedlungsbewohnende Tier-
arten (Allerweltsarten). Insgesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des Flächen-
nutzungsplanes als positiv für die biologische Vielfalt zu bewerten. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Die Flächennutzungsplanänderung hat 
keine direkten Auswirkungen auf das nächstgelegenen  Natura 2000-Gebiete in ca. 8.000 m 
Entfernung. Auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind keine Wirkungspfade er-
kennbar, die über eine Distanz von 8.000 m eine nachteilige Wirkung entfalten könnten. Aus 
Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Flächennutzungsplanände-
rung keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000-Gebiete, dem 
jeweiligen Schutzzweck sowie den festgelegten Erhaltungszielen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung

74 
Lärm: Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direk-
ten Auswirkungen auf die Lärmemissionen im Plangebiet. Unter Berücksichtigung des Vorsor-
geprinzips sind sie als positiv zu bewerten, da sie einen langfristigen Ausschluss einer indust-
riellen sowie gewerblichen Nutzung bewirken und auf Ebene nachgelagerter Zulassungs- und 
Genehmigungsverfahren dazu führen, dass dort künftig keine lärmemissionsintensiven Nut-
zungen mehr entstehen können.    
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße werden die planungs-
rechtlichen Grundlagen für den in Aufstellung befindlichen vorhabebezogen Bebauungsplan 
Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Die dazu erarbeitete schalltech-
nische Untersuchung (ACCON Köln GmbH 201 ) kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmvorbe-
lastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind und sich die Lärmsituation nach Umsetzung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unwesentlich verändern wird. Unter Berücksichti-
gung der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine 
Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.   
Altlasten: Mit den geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes sind keine 
direkten Auswirkungen auf die Altlastensituation im Plangebiet verbunden. Erst auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung oder nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren 
kann es zu Bodeneingriffen und damit auch zu Eingriffen und Veränderungen der Altlastensi-
tuation kommen, die sich wiederum nachteilig auf den Menschen und seine Gesundheit aus-
wirken können.   
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Altlastensitu-
ation sowie den Menschen und seine Gesundheit. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen dazu, 
dass teilweise belastete s Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden 
Stoffe im Untergrund verbleiben, was sich positiv auf das Schutz gut Boden und die Gefähr-
dungsabschätzung Grundwasser und Mensch auswirkt. Die danach anstehende großflächige 
Überbauung des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage stellt mit Hinblick auf die 
vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgüter eine Sicherungsmaß-
nahme im Sinne des §  2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar (Althoff & Lang GbR 2020).  In die 
Planzeichnung wird eine Kennzeichnung der Altlasten aufgenommen, 
Erschütterungen: Mit den geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan sind 
keine Flächennutzungen verbunden, von denen beurteilungsrelevante Erschütterungswirkun-
gen ausgehen. Von den  im ausreichenden Abstand zum Plangebiet liegenden Bahntrassen 
der Kölner Verkehrsbetriebe und der Deutschen Bahn AG  gehen Erschütterungswirkungen 
auf das nähere Umfeld aus. Eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit sowie 
von Gebäuden im Plangebiet selbst ist nicht ableitbar.  
Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine 
Gesundheit sowie für Gebäude mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zu 
erwarten. 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Durch die Lage des Plangebietes kann eine Gefährdung durch künftig auftre-
tende Überschwemmungen und Hochwasser des Rheins ausgeschlossen werden.  
Magnetfeldbelastung: Die im Plangebiet befindlichen Sendeanlagen liegen in einem ausrei-
chenden Abstand zu der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer 
Straße und einer  Grünfläche auf den Flächen der  ehemaligen Gleisharfe. Eine Gefährdung

75 
des Menschen und seiner Gesundheit ist durch die beiden vorhandenen Sendeanlagen nicht 
erkennbar. 
Die umliegenden Bahntrassen der Deutschen Bahn AG und KVB sowie das nördlich gelegene 
Umspannwerk der RheinEnergie AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet, 
so dass auch hier keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Mensch und seine Gesund-
heit zu erwarten sind. 
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager. Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand ist das Erdgaslager der RheinEnergie AG bereits stillgelegt. Eine Gefahr für den Men-
schen und seine Gesundheit sind damit ausgeschlossen. 
Starkregen: Die geplante Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe 
ist hinsichtlich künftig auftretender Starkregenereignisse positiv zu bewerten, da eine großflä-
chige Überbauung der bestehenden Niederschlagsversickerungsflächen zukünftig nicht mehr 
möglich ist. Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße sind 
keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse 
verbunden. Durch die Umsetzung der Wohnbebauung im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung wird der Flächenversiegelungsgrad in dem Bereich voraussichtlich zunehmen. Dem-
entsprechend wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Ü berflutungskonzept 
durch das Büro Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH (2021) erarbeitet. Das Konzept sieht 
entsprechende Maßnahmen zur Niederschlagsentwässerung vor, um mögliche nachteilige 
Entwicklungen zu vermeiden. Mit der Umwidmung einer Industriefläche in eine Gewerbefläche 
ergeben sich keine Veränderungen für die Starkregengefahrensituation.   
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die geplanten Darstellungsänderungen im Flä-
chennutzungsplan zu schwerwiegenden Konflikten mit Starkregenereignissen in nachgelager-
ten Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren führen, die sich im Nachhinein negativ auf die 
Standortentscheidung im Flächennutzungsplan auswirken.  
Kampfmittel: Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes führen weder zu direkten 
baulichen Veränderungen noch zu Bodeneingriffen im Bereich der aufgeführten Verdachts-
fälle.  
Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tra-
gen, dass bei künftigen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Ramm-
arbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. im Bereich der Verdachtspunkte, eine Über-
prüfung nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu Baugrundeingriffen durchge-
führt wird. Nach Durchführung der Überprüfung und entsprechender Entschärfung einer mög-
lichen Gefahrenlage, besteht für den Menschen und seine Gesundheit im Plangebiet keine 
Gefahr mehr durch Kampfmittel. 
Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhält-
nisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Re-
levanz. Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge 
zu tragen, dass die Vorgaben der DIN 5043-1 bei entsprechenden Bauvorhaben eingehalten 
werden. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennut-
zungsplanes nicht zu besorgen. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Aus der vorhandenen Datengrundlage liegen keine begrün-
deten Hinweise für archäologische Fundstellen und Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Im 
Bereich der Wohnbebauung Alsdorfer Straße wurden bei den Untergrundsondierungen keine

76 
Hinweise zu archäologischen Bodendenkmälern identifiziert. Weitere Bautätigkeiten mit Ei n-
griffen in die darunter liegenden Bodenschichten sind im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung nicht angedacht. Dementsprechend sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
für den Umweltbelang Kultur - und Sachgüter keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu er-
kennen, die im Nachhinein dazu führen könnten, dass die Darstellungsänderungen im Flä-
chennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht um-
setzbar sind. Sachgüter werden nur insoweit betroffen sein, als es sich um ungenutzte Gewer-
bebauten handelt, die im Zuge der geplanten Neuordnung des Plangebietes niedergelegt wer-
den. 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme- , 
Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennut-
zungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfäl-
len und Abwässer. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgela-
gerten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass entspre-
chende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden.  Nach 
dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Hinweise vor, dass die geplanten Darstellungsän-
derungen im Flächennutzungsplan in nachgelagerten Zulassungs - oder Genehmigungsver-
fahren zu unlösbaren Konflikten führen 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : In der 
Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht rele-
vant. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennut-
zungsplanes nicht verbunden. 
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ sieht die Nutzung von erneuerbaren Energien für die Wohngebäude vor. 
Insgesamt werden die Standards eines KfW-Effizienzhauses 55 für die Wohnbebauung ange-
strebt und führen dazu, dass mit der Bebauungsplanumsetzung, die Bedeutung für die Nut-
zung erneuerbarer Energie im Plangebiet im Vergleich zum Bestand leicht ansteigt. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Die Flächennutzungsplanänderung selbst hat kei-
nen direkten Einfluss auf die Entstehung von Emissionen im Plangebiet. Der langfristige Aus-
schluss der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße ist unter dem Vorsorgegedanken po-
sitiv zu bewerten. Die im Rahm en der verbindlichen Bauleitplanung geplante Neugliederung 
der Betriebsarten in den Gewerbegebieten wirkt sich wahrscheinlich positiv auf die künftige 
Emissionsentwicklung aus. Auch die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Wohnbaufläche 
im Bereich der Alsdorfer Straße ist hinsichtlich der künftigen Emissionsentwicklung positiv zu 
bewerten. Die Veränderungen sind im Sinne der Zielsetzung der Luftreinhalteplanung, führen 
aber nicht dazu, dass dessen Darstellungen geändert werden müssen.      
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Dementsprechend hat die geplante Flächennutzungsplanänderung auf den Landschaftsplan 
und die darin festgesetzten Schutzgebietsausweisungen und Entwicklungsziele keinerlei Aus-
wirkungen. Gleiches gilt für sonstige Pläne. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden : Die geplanten Änderungen des Flächen-
nutzungsplanes haben keine direkten Auswirkungen auf die Luftqualität im Plangebiet, steuern

77 
aber die künftigen Flächennutzungen in nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren. 
Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen und 
der damit verbundene langfristige Ausschluss emissionsintensiverer Flächennutzungen positiv 
für die Entwicklung der Luftqualität im Plangebiet zu bewerten. Mit der Umsetzung der Wohn-
bebauung an der Alsdorfer Straße werden die Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe 
zwar geringfügig zunehmen, gleichzeitig entfallen aber die Emissionen aus der gewerblichen 
Nutzung sowie dem An- und Zulieferverkehr.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass mit den geplanten Än-
derungen des Flächennutzungsplanes Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV 
zu besorgen sind. 
Wechselwirkungen: Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan haben 
keine direkten Auswirkungen auf di e Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umwelt-
gütern. Indirekt bewirken sie auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter 
Zulassungs- und Genehmigungsverfahren, dass eine industrielle Nutzung an der Widdersdor-
fer Straße sowie eine gewerbliche Nutzung an der Alsdorfer Straße und auf den angrenzenden 
Flächen der ehemaligen Gleisharfe langfristig nicht mehr möglich sind. Davon profitieren auch 
einzelne Umweltgüter sowie deren Wechselbeziehungen untereinander . Unter Berücksichti-
gung des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen p ositiv zu bewerten. 
Insbesondere der Mensch und seine Gesundheit profitieren von der Ausweisung einer Grün-
fläche, die langfristig öffentlich zugänglich gemacht werden soll und eine Erholungsnutzung 
ermöglicht.  
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. Mit den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes 
sowie den geplanten Änderungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erhöht sich die 
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eingriffsregelung: Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die 
Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeu-
tung, da der Flächennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des 
Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der 
Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Da das Plangebiet dem bauli-
chen Innenbereich gemäß § 30 BauGB zuzuordnen ist, gelten Eingriffe gemäß § 1 a Absatz 3 
BauGB in Verbindung mit § 18 BNatSchG als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich wäre nicht 
erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich da s Max Becker -Areal, ein von dem 
Rohstoffverwertungsunternehmen Max Becker genutztes Gelände. Im Jahr 2022 wird das Un-
ternehmen seinen bisherigen Firmensitz an der Widdersdorfer Straße verlassen und seinen 
Standort in den Niehler Hafen verlagern. Dadurch ergibt sich die Chance, das Areal für die 
Stadtentwicklung zu nutzen und dort im Rahmen eines Bebauungsplanes ein neues Quartier 
für Wohnen, Arbeiten, Kultur, Bildung, Nahversorgung und Grünflächen zu realisieren. Für das 
Areal besteht derzeit noch kein Bebauungsplan.

78 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind die dazugehörigen Bereiche als Gewerbe-  und 
Industrieflächen und zu einem kleinen Teil als Fläche für Hauptverkehrszüge dargestellt. Mo-
mentan laufen stadtintern die Vorbereitungen für einen Wettbewerb, der Ende März 2022 star-
ten soll. Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 2020 einen Beschluss zum Max Becker-Areal 
gefasst, in dem grundlegende Ziele für das Gebiet formuliert wurden. Dazu gehören die Schaf-
fung von Wohn raum auf der Grundlage des geltenden Kooperativen Baulandmodells unter 
Berücksichtigung Generationenübergreifender Wohnmodelle, sowie die Schaffung von Ge-
werbeflächen für unterschiedliche Gewerbenutzungen und die Schaffung von Kultur-, Sozial-, 
Bildungs- und Gemein- sowie Grünflächen. Die Erschließung soll mit flexiblen Mobilitätskon-
zepten und einer Anbindung an den ÖPNV erfolgen. 
Ein konkretes Planungskonzept, in dem die Planungsziele im Detail dargelegt sind, liegt aktuell 
noch nicht vor, so dass eine Beschreibung und Bewertung der kumulierenden Auswirkungen 
beider Planungsvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind.  
Die Wohnbauflächen bilden einen wichtigen Baustein, den Bedarf an benötigtem Wohnraum 
auf dem Stadtgebiet der Stadt Köln zu decken. Das Plangebiet soll von einem reinen Industrie- 
und Gewerbestandort zu einem gemischt genutzten, attraktiven und zukunftsweisenden Quar-
tier entwickelt werden. 
 
Die Stadt Köln hat über das Stadtentwicklungskonzept (StEK )Wohnen die Flächenpotentiale 
auf dem Stadtgebiet ermittelt, die für eine Entwicklung für Wohnungsbau zur Verfügung ste-
hen. Nach heutigem Stand reichen diese Flächen selbst bei vollständiger Aktivi erung nicht 
aus, den Wohnraumbedarf der wachsenden Stadt zu decken. Alternativen sind daher 
im  Stadtgebiet nicht vorhanden. Die 241. Änderung des Flächennutzungsplans dient dem Ziel, 
ein verträgliches Miteinander von Wohnen und Arbeiten planungsrechtlich vorzubereiten.  
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächen-
nutzungsplanänderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Landschaftsplan Blatt 6, digitale Version M.1:10.000, Stand vom 
28.04.1991; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Geologischer Dienst NRW (2022): Di gitale Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen, M. 
1:50.000, https://www.gd.nrw.de
, Krefeld;  
- Geologisches Landesamt NRW (1986): Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen - 
Blatt C 5106 Köln, Maßstab 1:100.000, Krefeld; 
- MKULNV - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz 
NRW (2022): Fachinformationssystem ELWAS-WEB: Grundwasserdaten und Oberflä-
chen-gewässer, Düsseldorf. Abgerufen am 24.01.2022; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2023;

79 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014; 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfall-Verordnung (KABAS); 
- LANUV NRW (2022): Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein- Westfalen“, 
Stand 28.01.2022; 
- LANUV NRW (2022A): Fachinformationssystem „Klimaanpassung“, http://www.klima-
anpassung-karte.nrw.de, Stand 01.02.2022; 
- Althoff & Lang GbR (Baugrund- und Umweltberatung) (2020): Orientierende Erstbe-
wertung des Untergrundes gemäß BBodSchV „BV Alsdorfer Straße in 50933 Köln“ in 
der Stadt Köln. Gutachten im Auftrag der PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG, 
Stand: 09.07.2020. 
- ACCON Köln GmbH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2020): Gutachterliche 
Stellungnahme zu den notwendigen Änderungen in den Bebauungsplänen 63459/02 
und 63459/04 der Stad. Stand: 01.07.2020; 
- ACCON Köln GmbH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (202 21): Gutachterliche 
Stellungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation im Plangebiet des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in 
Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld“. Stand: 21.01.2021; 
- Club L 94 - Landschaftsarchitekten GmbH (2021): Überflutungskonzept für das Wohn-
quartier Alsdorfer Straße in Köln. Stand 13.04.2021; 
- BSV - Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (2020): „Ver-
kehrsgutachten zur Projektentwicklung Alsdorfer Straße in Köln“. Erstellt im Oktober 
2020; 
- Kölner Büro für Faunistik (2020): Artenschutzprüfung „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt Köln. Gutachten im Auftrag der PAN-
DION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG. Stand: 02.03.2020; 
- Kölner Büro für Faunistik (2020a): Ergebnisbericht der faunistischen Erfassung 2020 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt Köln. Gut-
achten im Auftrag der PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG. Stand: 03.12.2020; 
- Kölner Büro für Faunistik (2021): Artenschutzrechtliche Prüfung (AS P I) „1. Änderung 
des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 Arbeitstitel: „Widdersdorfer Straße“ in Köln-
Ehrenfeld, 1. Änderung. Gutachten im Auftrag der Pandion AG, Köln. Stand 
27.09.2021; 
- Kölner Büro für Faunistik (2021A): Artenschutzprüfung (ASP II) „1. Änder ung des Be-
bauungsplans Nr. 63459/04 Arbeitstitel: „Stolberger Straße“ in Köln-Braunsfeld/Ehren-
feld. Gutachten im Auftrag der Pandion AG, Köln. Stand 27.09.2021; 
- Kölner Büro für Faunistik (2021B): Artenliste 2021 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße 
in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt Köln; 
- Bundesnetzagentur (2022): Verbraucherthemen Telekommunikation - Elektromagneti-
sche Felder –  EMF unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Tele-
kommunikation/Verbraucher/ElektromagnetischeFelder/elektromagnetischefelder-
node.html. Abgerufen am 04.02.2022; 
- Club L 94 - Landschaftsarchitekten GmbH (2021): Überflutungskonzept für das Wohn-
quartier Alsdorfer Straße in Köln. Stand 13.04.2021; 
- Bezirksregierung Köln (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - Zweite Fort-
schreibung 2019. Stand April 2019;

80 
- GeoPortal (2022): Umgebungslärmkartierung unter https://www.geoportal.nrw/. Abge-
rufen am 23.11.2021;  
Mobilitätskonzept der RheinEnergie (2020) unter https://www.rheinenergie.com/de/un-
ternehmen/technik_und_entwicklung/mobilitaet/mobilitaet.html Abgerufen am 
11.03.2022

Anlage_3_Beabsichtigte Darstellung

1297 Zeichen

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Kloster
  
 
 
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GE
 
 SO
Baumarkt
 
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M
 
 
 
 
 
W
 
 
SO
Gerichtsmed. Institut
 
 
 
 
M
 
 
 
 
 
 
 
 
Legende
Änderungsbereich
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Mischgebiet
Kerngebiet
Sondergebiet
Industriegebiet
Gewerbegebiet
Fläche für Ver- und Entsorgung
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Alteneinrichtung
Bad
Friedhof
Gasversorgung
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kirche
Krankenhaus
Post
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sportplatz
Umspannwerk
Verwaltung
Böden mit erheblich umwelt-
gefährdenden Stoffen belastet
Wohnen, immissionsbelastet
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
241. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Alsdorfer Straße" in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld
0 100 20050
Meter
1:10.000M.:
WB
W
M
GE
MI
MK
SO
GI

Anlage_6_1_Stellungnahmen der Behörden und TÖB

17404 Zeichen

A N L A G E 6.1 
            
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 241. Änderung des Flächennutzungsplanes in den Stadtbezirken 3, Köln-Lindenthal und 4, Köln-
Ehrenfeld 
Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  gemäß § 4 Absatz  1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom  
18.03.2021 bis zum 03.05.2021 durchgeführt und wurde durch einen Scopingtermin am 25.03.2021 ergänzt. Im Zeitraum der Beteiligung sind zwölf 
Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Keine der Stellungnahmen ist verspätet eingegangen. Das Dezernat 52 (Abfallwirtschaft einschließlich 
anlagenbezogener Umweltschutz) der Bezirksregierung Köln ist nachträglich im Zeitraum von 14.05.2021 bis 15.06.2021 beteiligt worden. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
 
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 28.04.2021 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, IGVP und ÖPNV) 
 Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung 
Köln bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Maß-
nahme. 
In Ihrer Begründung (unter Pkt. 4.4.2 auf S. 6) ist darge-
legt, dass die ehemals im Plangebiet befindliche Gleist-
rasse bzw. Gleisharfe bereits vor Jahren aufgegeben und 
zwischenzeitlich entwidmet (bzw. von Bahnbetriebszwe-
cken freigestellt) worden ist. Dies haben wir zur Kenntnis 
genommen. 
Hinweis: Im aktuellen Regionalplan Köln ist die ehemalige 
Gleistrasse noch dargestellt, wie von Ihnen in der Begrün-
dung ebenfalls erwähnt (unter Pkt. 4.2 auf S. 6). Insofern 
empfehle ich diesbezüglich auch die Beteiligung der Re-
gionalplanungsbehörde (Dezernat 32 unserer Bezirksre-
gierung Köln) an diesem Bauleitplanverfahren – sofern 
noch nicht geschehen. 
Kenntnisnahme   
 
 
 
 
 
 
 
 
Dem Hinweis wird gefolgt. 
 
Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 (1) 
LPlG NRW wurde durch Dezernat 32 bestätigt, dass gegen 
die Bauleitplanung keine raumordnerischen Bedenken be-
stehen und dass der regionalplanerisch gesicherte Schie-

A N L A G E 6.1 
            
 
2 
 
nenweg durch die vorbereitende Bauleitplanung nicht betrof-
fen ist und in nachfolgenden Planungs- und Genehmigungs-
verfahren zu beachten ist. 
2 25.03.2021 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen bezüglich Bundes- und landeseigener Denkmäler 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
3 16.04.2021 Bezirksregierung Köln - Dezernat 53 - (Immissionsschutz - einschl. Anlagenbezogener Umweltschutz) 
 §50 BlmSchG i.V. mit Betriebsbereichen nach §3 Abs. 
5a BlmSchG 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach §3 Abs. 5c 
BlmSchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkennt-
nisse nach KAS- 18 bezogen auf Betriebsbereiche nach 
§3 Abs. 5a BlmSchG („Störfallbetriebe“), für die das De-
zernat 53 der Bezirksregierung Köln immissionsschutz-
rechtlich zuständige Genehmigungs- und Überwa-
chungsbehörde ist.  
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass seitens der 
Firma RheinEnergie AG am Standort Widdersdorfer 
Straße 194 in 50825 Köln mittlerweile keine Lagerung 
von Erdgas mehr erfolgt und dass der entsprechende 
Behälter gasfrei und stillgelegt ist. Die Firma RheinEner-
gie AG hat gegenüber der Bezirksregierung Köln den 
Verzicht für die Nutzung der Genehmigungen für den La-
gerbehälter erklärt. Beim v. g. Standort handelt es sich 
somit nicht mehr um einen Betriebsbereich nach §3 Abs. 
5a BlmSchG. 
 
Hinweis zur Zuständigkeit 
Für die im Umfeld des Plangebietes befindliche Firma 
Max Becker GmbH & Co. KG, Widdersdorfer Straße 
194, 50825 Köln, ist das Dezernat 52 der Bezirksregie-
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Dezernat 52 der Bezirksregierung Köln wurde nachträg-
lich beteiligt. (Siehe Stellungnahme Nr. 13)

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3 
 
rung Köln zuständige immissionsschutzrechtliche Ge-
nehmigungs- und Überwachungsbehörde. Eine interne 
Beteiligung des Dezernats 52 ist von hier nicht erfolgt. 
 
 
4 03.05.2021 Handwerkskammer zu Köln 
 Das o.g. städtebauliche Planungskonzept sieht eine teil-
weise Umwandlung der Art der baulichen Nutzung von 
Industrie zu Gewerbe vor. Zeitgleich werden die Be-
triebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 
neu gegliedert, um die geplante unmittelbar angren-
zende Wohnbaufläche nördlich der Alsdorfer Straße zu 
ermöglichen. Zusätzlich soll der Flächennutzungsplan im 
Bereich der Alsdorfer Straße - von der bisherigen Dar-
stellung einer Gewerbefläche hin zu einer Wohnbauflä-
che - geändert werden.  
Da das Plangebiet aktuell vorwiegend gewerblich ge-
nutzt wird, wird es absehbar zu unverträglichen Konflik-
ten zwischen Wohn- und Gewerbenutzung kommen. Es 
ist zu befürchten, dass gegen umliegende Betriebe 
nachträglich Auflagen erwirkt werden, welche die ge-
werblichen Standorte bedrohen oder erhebliche Investiti-
onen erforderlich machen.  
Die heranrückende Wohnbebauung führt dazu, dass ge-
werblich nutzbare Fläche verloren geht und somit die 
Flächenkonkurrenz und der Nutzungskonflikt zwischen 
Wohnen und Gewerbe, insbesondere wie hier in inner-
städtischen Lagen, zunehmend verschärft werden. Nicht 
nachvollziehbar ist die aufgestellte Behauptung, dass 
durch die vorliegenden Planungen die ansässigen Ge-
werbebetriebe vor der heranrückenden Wohnbebauung 
geschützt und ihr Bestehen bzw. ihre Fortentwicklung 
vor Ort gesichert werden.  
Vielmehr stellt der Verlust von zentralen Gewerbeflächen 
das stadtplanerische Leitbild „Stadt der kurzen Wege“ 
vor immer größere Hürden. Bei Verlust von innerstädti-
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgrund des großen Drucks auf dem Wohnungsmarkt und 
den immer knapper werdenden Flächen nehmen in Gebie-
ten wie in Ehrenfeld die Fälle zu, in denen bei der Planung 
neuer Baugebiete Wohnnutzung und gewerbliche Nutzun-
gen aufeinander stoßen.  
Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Fläche 
(circa 1,6 ha), die zur Wohnbaufläche wird, und stellt damit 
keine Einschränkung der „Ehrenfelder Mischung“ dar. Der 
größte Teil der Fläche im Änderungsbereich verbleibt als 
Gewerbefläche und sichert damit langfristig die heute beste-
hende Nutzung ab. 
 
Zur Vermeidung einer stadtplanerischen Konfliktsituation mit 
der geplanten heranrückenden Wohnbebauung nördlich der 
Alsdorfer Straße wird das gesamte Plangebiet auf den Ab-
standserlass vom 06.06.2007 umgestellt.  
Im Rahmen der gutachterlichen Betrachtung wurden die aus 
schalltechnischer Sicht relevanten Nutzungen betrachtet.  
Die Anpassung der Zonierung gemäß dem aktuellen Ab-
standserlass 2007 führt zu keiner Einschränkungen der 
möglichen Nutzungen.  
 
Durch die Darstellung einer gemischten Baufläche im FNP 
entsteht kein Widerspruch zur u.a. Festsetzung eines allge-
meinen Wohngebiets (WA) im Bebauungsplan. Die Auswei-
sung des Gebiets als gemischte Baufläche soll die in Ehren-
feld geschätzte gemischte Nutzung bestärken. Dies tangiert 
aber nicht die vorhandene Wohnnutzung, da diese auch in 
einem im FNP dargestellten Bereich mit gemischter Bauflä-
che zulässig ist.

A N L A G E 6.1 
            
 
4 
 
schen Betriebsstandorten verlängern sich die Anfahrts-
wege, um die ansässige Wohnbevölkerung mit Dienst-
leistungen und Waren zu versorgen. 
 
Lage und Rahmenbedingungen des betrieblichen Stand-
orts sind für Handwerksbetriebe aber ein zentraler wirt-
schaftlicher Erfolgsfaktor. Entscheidet der Standort doch 
beispielsweise über die Nähe zu potenziellen Kunden 
und Geschäftspartnern, die Anbindung an das Straßen-
netz und die Verfügbarkeit schneller Internetverbindun-
gen.  
Die Nutzungskonkurrenz wird in Köln aufgrund der 
Wohnraumnachfrage immer größer. In den vergangenen 
Jahren wurden immer mehr Handwerksbetriebe zuguns-
ten von Wohnnutzung überplant oder durch heranrü-
ckendes Wohnen verdrängt. Klassische Gewerbe- und 
Mischgebietsflächen verschwinden. Eine intensive Bau-
tätigkeit verschärft den Wettbewerb um frei verfügbare 
bzw. freiwerdende Flächen. Dies erhöht den Kosten-
druck und führt zu immensen Bodenpreissteigerungen. 
Weitere Entwicklungen wie wachsende baurechtliche 
und umweltrechtliche Standards, Mobilitätseinschrän-
kungen und Sensibilität von Anwohnern gegenüber Emit-
tenten verschärfen die Situation.  
Gegen die aktuelle Entwicklung der Entmischung spricht 
der immer stärker werdende Wunsch von Politik, Hand-
werk und Gesellschaft nach Nutzungsmischung und der 
„Stadt der kurzen Wege“.  
Dementsprechend bitten wir Sie eingehend, unsere Be-
denken hinsichtlich der zu erwartenden Belastungen für 
unsere vor Ort ansässigen Mitgliedsbetriebe (u.a. Wid-
dersdorfer Str. Nr. 215 und Nr. 219) und des Verlustes 
weiterer von unseren Mitgliedern benötigten Gewerbeflä-
chen bei diesem Verfahren – aber auch bei künftigen 
Planungen - abschließend zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können grund-
sätzlich auch in gemischten Bauflächen angesiedelt werden. 
 
Die Darstellung als Wohnbaufläche ist so beabsichtigt, da-
mit das bereits konkrete Vorhaben „Wohnbebauung Alsdor-
fer Straße“, das zur Zeit durch ein Bebauungsplanverfahren 
vorbereitet wird, ermöglicht werden kann. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die genannten Betriebe haben keine wesentlichen Ein-
schränkungen zu erwarten bzw. diese wird auf Ebene des 
Bebauungsplanes gelöst. 
Die Planung wird einerseits sichergestellt, dass die zukünf-
tige Bebauung an der Alsdorfer Straße gesunde Wohnver-
hältnisse bietet, andererseits werden damit die ansässigen 
Gewerbebetriebe in ihrem Bestand und in ihrer Fortentwick-
lung vor Ort gesichert.

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5 
 
5 03.05.2021 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 Die 241. Änderung des Flächennutzungsplanes soll ein 
allgemeines Wohngebiet anstelle eines Gewerbegebie-
tes ermöglichen. Dazu werden die umliegenden Bauge-
biete geändert. GI wird GE, GE wird MI. Ebenfalls geän-
dert wurden zwei angrenzende Bebauungspläne. Rein 
planerisch dürfen so die Nachbarschaftskonflikte mini-
miert werden. In der Realität sehen wir jedoch einmal die 
Überplanung von gewerblichen Unternehmen und zu an-
deren Konflikte durch heranrückende Wohnbebauung. 
Der Standort hat eine lange industrielle und gewerbliche 
Geschichte. Den Strukturwandel anerkennend, erwarten 
wir einen Transformationsprozess, der die ansässigen 
Unternehmen mitnimmt. Das hier gezeigte planerisches 
Vorgehen welches eine FNP- 
Änderung, die Änderungen 
von zwei Bebauungsplänen sowie der Aufstellung eines 
neuen Bebauungsplanes benötigt, um eine Wohnbebau-
ung zu realisieren, ist nicht transformativ und gefährdet 
die Existenz und die Weiterentwicklung der Unterneh-
men in der Nachbarschaft. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.  
Siehe Begründung Nr. 4 Handwerkskammer zu Köln 
 
Im Zuge der Erstellung des Stadtentwicklungskonzepts Wirt-
schaft wurde bereits ein Gewerbe- und Industrieflächengut-
achten von der Stadt Köln in Auftrag gegeben, welches 
stadtweite Gewerbe- und Industrieflächenbedarfe analysiert 
und darstellt. Vor diesem Hintergrund werden für das Gebiet 
der Rahmenplanung Braunsfeld Müngersdorf Ehrenfeld im 
Zielbildprozess/Max Becker-Areal unter anderem Wirt-
schaftsflächen- und Wohnbauflächenpotenziale in qualitati-
ver Weise analysiert, diskutiert und berücksichtigt. Ein Er-
gebnis des Prozesses wird im zweiten Halbjahr 2021 erwar-
tet. In der darauf folgenden Fortschreibung der Rahmenpla-
nung, mit deren Beginn Ende des Jahres 2021 zu rechnen 
ist, wird das Ergebnis aufgegriffen und gegebenenfalls er-
gänzt und verfeinert. (s. Vorlage AN/0220/2020 Ratsbe-
schluss vom 06.02.2020) 
Der Rahmenplanungsbeirat empfiehlt den Bezirksvertretun-
gen Lindenthal und Ehrenfeld, dem Beschluss der Vorlage 
zu folgen und ergänzend zu folgenden Punkten die notwen-
digen Beschlüsse, Anträge und sonstige Maßnahmen einzu-
leiten. Der konkrete Bedarf an Industrie- und Gewerbeflä-
chen (GI und GE inkl. Zonierung) für das Rahmenplangebiet 
muss konkret ermittelt werden, um aktuelle wie auch die zu-
künftige Gewerbeentwicklung in ausreichendem Umfang ge-
währleisten zu können. Dies muss entsprechend parallel zur 
laufenden Ausweitung von Wohnbauflächen erfolgen. 
Ziel des Sachstandsberichtes war es, an die Systematik der 
Maßnahmenliste anzuknüpfen und an Hand dieser den 
Stand der Umsetzung dieser Maßnahmen rückblickend zu 
dokumentieren. Die Entwicklung (Niederschrift über die Sit-
zung des Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld / Müngers-
dorf / Ehrenfeld am 02.03.2021) und Umwandlung des Ge-
bietes kann perspektivisch nur in einer neuen Form der

A N L A G E 6.1 
            
 
6 
 
Rahmenplanung und nicht mehr mit Einzelmaßnahmen be-
schrieben und gesteuert werden. Somit können die gestell-
ten Hinweise zur Entwicklung des Gebietes vor allem mit 
der Fortschreibung der Rahmenplanung vertiefend bearbei-
tet werden. 
 
Die beteiligten Akteure wie die Bezirksvertretung Lindenthal, 
die Bezirksvertretung Ehrenfeld, der Rahmenplanungsbeirat 
sowie die interessierte Öffentlichkeit wurden frühzeitig durch 
eine Onlinebeteiligung und Öffentlichkeitsveranstaltung zur 
Planung involviert. Zum Rahmenplanungsbeirat gehören 
nicht nur einzelne ortsansässige Unternehmen sondern 
auch Interessensgemeinschaften wie der Arbeitskreis Wirt-
schaft und Verwaltung Braunsfeld „wibra“. 
6 06.04.2021 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
7 25.03.2021 DB Services Immobilien GmbH -Niederlassung Köln - Liegenschaftsmanagement 
 Hinweis: Ihr geplantes Bau-/Planungsvorhaben befindet 
sich in einem Umkreis von mehr als 200 Metern von ak-
tiven Bahnbetriebsanlagen der Deutschen Bahn AG. 
Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Ent-
fernung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss 
auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir 
jedoch auf Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabenträger hin. 
Ihre geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen 
Auswirkungen auf Bahnanlagen haben. 
Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinde-
rungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Re-
flexionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. 
Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch 
erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer 
beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden 
dürfen. 
Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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7 
 
8 29.04.2021 Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften 
(AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung, Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Häfen 
und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1) 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
9 29.04.2021 Rheinische NETZGesellschaft mbH –Leitplanung- 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
10 29.04.2021 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
11 29.04.2021 Häfen und Güterverkehr Köln AG 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
12 12.04.2021 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 Gegen die geplante Änderung des FNP bestehen aus 
Sicht der StEB Köln keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
13 31.05.2021 Dezernat 52 Abfallwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
 Hinweis: Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bo-
denschutz zuständigen städtischen Ämter im Verfahren. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die städtischen Ämter wurden in der frühzeitigen Beteiligung 
i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. In Bezug auf Altdeponien 
und Bodenschutz wurden am 30.04.2021 folgende Hinweise 
durch das Amt 574/2 Umweltplanung und Umweltvorsorge 
gegeben. 
Folgende Stellungnahmen von den Dienststellen: 
Amt für Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirt-
schaftsbehörde (572)  
Gegen die beabsichtigte Änderung der planerischen Dar-
stellung im FNP bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.  
Zu den Belangen der IWA wurde und wird in den parallel 
stattfindenden B- und VEP-Verfahren umfassend Stellung 
genommen.  
Vorsorgender Bodenschutz (Amt für Umweltplanung 
und Umweltvorsorge 574/2)

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8 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
 
Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
Nahverkehr Rheinland GmbH 
Häfen und Güterverkehr Köln AG 
Thyssengas GmbH - Abteilung Netzbetrieb 
Sollte Bodenmaterial von außerhalb auf die betreffenden 
Flächen verbracht werden, sind die Belange des § 12 
BBodSchV zu berücksichtigen.

Anlage_5_1_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

22982 Zeichen

A N L A G E 5.1 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 241. Änderung des Flächennutzungsplanes in den Stadtbezirken 3, Köln-Lindenthal und 4, Köln-
Ehrenfeld 
Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße" in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-
ligung 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr.34 am 25. August 2021 öffentlich 
bekannt gemacht und erfolgte als Aushang vom 30.08.2021 bis zum 13.09.2021 einschließlich. Es sind insgesamt sieben schriftliche Stellungnah-
men fristgerecht vorgebracht worden. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre-
tungen, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates werden die Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Schriftlich per E-Mail am 31.08.2021 
Die Anwohnerzahl der hier betrachteten Lage ist in den 
letzten Jahren durch neue Wohnungsbauprojekte stark 
gewachsen und weiterer Wohnungsbau kündigt sich an. 
Bereits heute gibt es einen Mangel an Kindertagesstätten 
und Schulen. Dieser wird sich weiter verschärfen, daher 
sollten entsprechende Einrichtungen im Plangebiet vorge-
sehen und auch gegenüber etwaigen Gewerbeansiedlun-
gen bevorzugt werden. 
In dem ausgehängten Plan vermisse ich klare Ausweisun-
gen, wo diese dringend benötigten Nutzungen vorgesehen 
sind. Hier sehe ich Nachbesserungsbedarf. 
Ich wäre Ihnen und den beteiligten Planern sehr dankbar, 
wenn dies berücksichtigt werden könnte. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die geplante Kapazität der derzeitigen Schulstandorte 
ist ausreichend, um die laut Einwohnerprognose zu-
künftig erwarteten Grundschüler*innen rechnerisch auf-
nehmen zu können. Dennoch werden Erweiterungen 
an bestehenden Schulstandorten geprüft. 
Auf Grund des neu entstehenden Bedarfes und des 
Ausbaubedarfs im Stadtteil wurde der Bedarf für eine 
oder zwei neue Kitas bereits vom Fachamt angemel-
det. Die planerische Sicherung der Flächen kann in 
den nachgeordneten Bebauungsplanverfahren vorge-
nommen werden. Im Flächennutzungsplan ist die Dar-
stellung von Kitas grundsätzlich nicht vorgesehen. 
 
2 Schriftlich per E-Mail am 03.09.2021 
Die Notwendigkeit dieser Planänderung kann ich nachvoll-
ziehen, um die Neubebauung an der Alsdorfer Straße zu 
ermöglichen. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Durch die Darstellung einer gemischten Baufläche im 
FNP entstehe kein Widerspruch zur u.a. Festsetzung 
eines allgemeinen Wohngebiets (WA) im Bebauungs-
plan. Die Ausweisung des Gebiets als gemischte Bau-

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2 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Allerdings verstehe ich nicht, warum die Fläche für die 
Neubebauung in Ehrenfeld nun als Wohnbebauung aus-
gewiesen wird, während die angrenzenden Braunsfelder 
Flächen als Mischgebiet ausgewiesen sind. 
Zur Information: Diese Änderung wurde auch im Rahmen-
planungsbeirat vorgestellt. Dort sagte die Verwaltung: 
Auch wenn derzeit weite Flächen auf der Braunsfelder 
Seite im aktuellen Bebauungsplan als allgemeine Wohn-
bebauung ausgewiesen worden ist, so wolle man diese 
Fläche als Mischgebiet im Flächennutzungsplan so belas-
sen, um eine „Ehrenfelder Mischung“ zu ermöglichen (dies 
ist ja auch im Aushang so zu sehen). 
Darum wundert mich, dass auf der anderen Seite nun an 
angrenzender neuer Ehrenfelder Fläche eine Wohnbauflä-
che ausgewiesen wird. Keine „Ehrenfelder Mischung“ in 
Ehrenfeld? 
Diese Festlegung im Flächennutzungsplan würde sicher-
lich eine spätere Durchmischung in der Neubaufläche er-
schweren. 
fläche soll die in Ehrenfeld bestehende gemischte Nut-
zung sichern. Dies schränkt jedoch nicht die vorhan-
dene Wohnnutzung ein, da diese auch in einer im FNP 
dargestellten gemischten Baufläche zulässig ist. 
Die Darstellung als Wohnbaufläche ist so beabsichtigt, 
damit das bereits konkrete Vorhaben „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“, das zur Zeit durch ein Bebauungs-
planverfahren vorbereitet wird, ermöglicht werden 
kann. Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine 
Fläche (circa 1,6 ha), die keine Einschränkung der „Eh-
renfelder Mischung darstellt, da die Mischung im Quar-
tier über diese einzelne Darstellung hinausgeht. Auch 
auf Grundlage der Darstellung einer Wohnbaufläche 
können im Bebauungsplan verschiedene Nutzungen 
festgesetzt werden. Die Darstellung einer gemischten 
Baufläche dagegen würde auch die Ansiedlung von 
Gewerbe und damit einhergehende Emissionen vorbe-
reiten, dieser Konflikt soll hier vermieden werden. 
3 Schriftlich per E-Mail am 10.09.21 
Ich schreibe Ihnen als Privatperson und als Mitglied der 
„Interessengemeinschaft Alsdorfer Strasse.“ 
Ich bin als direkter Anwohner (Elsenborner Str) unmittel-
bar von den Folgen des anstehenden Bauprojektes betrof-
fen. 
Jetzt ist mir natürlich bewusst, wie dringend Wohnraum in 
Köln benötigt wird und dass Sie in diesem Zusammen-
hang oft dem Interessenkonflikt mit den vor Ort lebenden 
Bürgern ausgesetzt sind. 
 
Kenntnisnahme  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in Kölner Stadt 
Anzeiger (Seite 31) am 24. August 2021 und im Amts-
blatt Nr.34 am 25. August 2021 öffentlich bekannt ge-
macht und erfolgte als Aushang vom 30.08.2021 bis 
zum 13.09.2021 in den Bezirksrathäuser Ehrenfeld/Lin-
denthal statt. Bis zum 20.09.21 bestand die Möglichkeit 
bei der Bezirksrathäuser Stellungnahmen abzugeben.  
Die Stellungnahme bezieht sich beim Vorhaben- und 
Erschließungsplan Alsdorfer Straße auf zum einen auf 
das am 19.03.2019 durchgeführte Anwohner*innen-
Gespräch, zu dem die damalige Bezirksbürgermeiste-
rin Frau Blömer-Frerker eingeladen hatte, zum anderen

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3 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Trotzdem ist es mir und vielen anderen Mitbürgern der 
Elsenborner Str nochmals wichtig, unseren Unmut zum 
Ausdruck zu bringen. 
Wie haben uns in der Vor-Corona Zeit mit einem für mich 
unglaublich hohen Engagement mit der der neuen Situa-
tion befasst und ja zumindest Teilerfolge erzielt.  
Wir sind dankbar darüber, dass zumindest diese „Kompro-
misse“ möglich waren. 
Für uns Normal –Bürger waren die Erfolge nur zu erzielen, 
weil wir in unserem Kreis eine Person mit hohem Kennt-
nisstand von Baugewerbe und Verwaltung hatten. 
Ansonsten wäre diese Bürgerbeteiligung trotz der unzähli-
gen Stunden Aufwandes nur eine FARCE gewesen. 
Ich hoffe zumindest sehr, dass die wenigen und für uns 
Bewohner so wichtigen Zugeständnisse auch wirklich so 
wie vereinbart umgesetzt werden. 
Nur dann ist ein einigermaßen normales Leben danach 
auch in den angrenzenden 3 kleinen Straßen möglich. 
Wir hoffen, dass Sie mit dafür Sorge tragen, dass sich ins-
besondere der Bauträger an die Vereinbarungen hält und 
sich nicht im Nachhinein „für nicht-beachtung freikauft“. 
auf die Abendveranstaltung im Rahmen der § 3(1)-Be-
teiligung am 20.11.2019.  
Die erwähnten Zugeständnisse wie zum Beispiel das 
die Zugfahrt der Tiefgarage durch den Maarweg erfol-
gen soll sind nicht Gegenstand der FNP-Änderung, 
sondern sollen in dem B-Plan-Verfahren Alsdorfer 
Straße umgesetzt werden.  
Diese Planung beeinflusst den FNP, ist aber nicht 
maßgeblich. 
Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungs-
konzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der 
Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung 
des prognostizierten Wohnungsbedarfes, sowie dem 
Rahmenplan Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld – 
vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossen. 
Aufgrund des Planungsziels, die Schaffung der pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung 
des vorgelegten Vorhabens, wird der Bebauungsplan 
als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 
BauGB aufgestellt. Bestandteil des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Er-
schließungsplan. Des Weiteren wird ein Durchfüh-
rungsvertrag abgeschlossen, in dem sich die Vorha-
benträgerin zur Durchführung der Planung verpflichtet. 
4 Schriftlich per E-Mail am 15.09.21 
Wir hatten uns schon vor Jahren über eine Planung zur 
Bebauung im Hintergrund der Alsdorfer Str.  Sorgen ge-
macht. Da hatte die GAG, an der Spitze der Leiter Burk-
hard von der Mühlen, zur Anhörung der Bürger geladen.  
Wir haben unter anderem auf das Gelände des Schrott-
händlers "Nellen" aus Stommeln hingewiesen. Haben da-
rauf hingewiesen, dass der Boden durch jahrzehntelanges 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Antwort an den Bürger*innen -Anfrage per mail am 
21.09.21 
Der Einleitungsbeschluss zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdor-
fer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ wurde am 
04.07.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss be-
schlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ge-
mäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wurde im Rahmen ei-

A N L A G E 5.1 
 
4 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Betreiben des Schrottplatzes, Autos, Kühlschränke, Ma-
schinen etc. kontaminiert sein müsste. (GAG wirbt heute 
mit für individuelles Wohnen mit Wohlfühlatmosphäre!) 
(Speziell sei die Bemerkung erlaubt, dass auf dem hiesi-
gen Grundwasser eine riesige Öllinse schwimmt. Der Ver-
ursacher konnte nie ermittelt werden. Einige Anlieger wa-
ren zwar bereit für die Entfernung jeweils bis zu einer Mil-
lion DM zuzusteuern, der Stadt Köln war es am Ende aber 
doch zu teuer.) 
Herr von der Mühlen erklärte, dass mit "fortschreitendem 
Bebauen" Proben entnommen werde sollten. Außer einem 
Raunen und Unverständnis über so eine unverschämte 
Äußerung verschlug es uns Anwesenden die Sprache. 
Es wurde aber insgesamt ruhig um das Gelände. Nun 20 
Jahre später lockt das Gelände wieder... 
Wir waren der Einladung zur Anhörung im Bezirksrathaus 
mit vielen Zuhörern gefolgt. Frau Helga Blömer-Frerker 
CDU und Herr Josef Wirges SPD (Bezirksamt 4) und die 
Verwaltung hörten sich alle Meldungen an.  
Auch wurde wieder auf die evtl. Gefahr der Bodenverhält-
nisse hingewiesen. Alle nickten, aber es gibt nichts in der 
örtlichen Presse zu lesen und alles läuft in Stillschweigen. 
Scheint so, dass man sich gegenüber den Investoren nicht 
unbeliebt machen will, um von Seiten der CDU/SPD sa-
gen zu können "wir haben den Wohnungsbau in unseren 
Veedeln befürwortet". 
Doch, ob man Wohnungsbau auf verseuchtem Boden un-
terstützt bleibt unklar. Man hat nie etwas vom Umweltamt 
gehört oder gelesen. 
Wir bitten Sie um Unterstützung und Klärung der Situa-
tion. 
ner Abendveranstaltung am 20.11.2019 und daran an-
schließender zweiwöchiger Frist, bis einschließlich 
05.12.2019, zur Einreichung von Stellungnahmen 
durchgeführt. Aktuell wird die nächste Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB), die sogenannte Offenlage, vorbereitet.  
Aufgrund der teilweise über ein Jahrhundert andauern-
den industriellen und gewerblichen Nutzung des Plan-
gebietes sind dort eine Vielzahl von Altablagerungen 
und Altstandorten bekannt. Der östliche Teil des Plan-
gebietes wurde durch einen Schrottgroßhandel ge-
nutzt. Die Fläche wird im Altlastenkataster der Stadt 
Köln mit der Nummer 401427 geführt. Nördlich des 
Plangebietes schließt großräumig der Grundwasser-
schaden mit der Altlastbezeichnung Nr. 40102 „Öllinse 
Braunsfeld“ an, dessen Schadensbereich bis in den 
Bereich der geplanten Wohnbebauung hineinreicht. 
Der hiervon abgeleitete Grundwasserschaden wird im 
Kataster unter der Nr. 27_19_0011 geführt. 
Im Rahmen einer orientierenden Erstbewertung des 
Untergrundes gemäß Bundesbodenschutzverordnung 
durch die Althoff & Lang GbR aus Juli 2020 wurde der 
Untergrund mit insgesamt 26 Rammkernsondierungen 
sondiert. 
Im Ergebnis der Untersuchung weist die Altlastfläche 
Nr. 401427 insbesondere im westlichen Grundstücks-
bereich mehrere Verdachtsmomente auf. Die Gefähr-
dungsabschätzungen haben ergeben, dass Belastun-
gen des Bodens mit Mineralölkohlenwasserstoffen, po-
lychlorierten Biphenylen (PCB), Schwermetallen und 
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen 
(PAK) bestehen. Die Schadstoffgehalte sind an den 
obersten Bodenmeter beschränkt. Hinsichtlich der

A N L A G E 5.1 
 
5 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Überprüfungen der Bodenluft wurden lediglich unauffäl-
lige Bodenluftkonzentrationen festgestellt, aus denen 
sich kein weiterer Handlungsbedarf ergibt.  
Im Rahmen der Baumaßnahme werden nahezu alle 
oberflächlichen teilweise belasteten Auffüllungsmateri-
alien im Zuge der Tiefbaumaßnahmen abgetragen. In 
den Bereichen, die nicht unterbaut sind (Grün- und 
Spielflächen), erfolgt darüber hinaus ein Bodenaushub 
bis mindestens -0,35 m unter Geländeoberkante. Die 
Verunreinigungen des Oberbodens werden hierdurch 
beseitigt. Die danach anstehende großflächige Über-
bauung des Plangebietes mit der darunter liegenden 
Tiefgarage stellt mit Hinblick auf die vorhandenen Alt-
lasten und deren Auswirkungen eine Sicherungsmaß-
nahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 Bundesboden-
schutzgesetz dar.  
Der Schadensherd der „Öllinse Braunsfeld“, Nr. 40102 
bzw. Nr. 27_19_0011, befindet sich in einer Tiefe von 
ca. 10 bis 12 m unter Geländeoberkante. Es handelt es 
sich um die Restbelastung einer Mineralölkohlenwas-
serstoff-Verunreinigung (MKW) die im Grundwasser-
Schwankungsbereich keine zusammenhängende 
Phase mehr bildet. Diese Verunreinigung ist dem Um-
welt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln seit 
den 70er Jahren bekannt. Bis in die 90er Jahre hinein 
wurde versucht das Grundwasser durch den Einsatz 
verschiedener Verfahren zu sanieren. Nach Teilerfol-
gen durch Rückgewinnung von Ölphase aus dem 
Grundwasser sind aktive Sanierungsverfahren schließ-
lich eingestellt worden. Der Einsatz weiterer aktiver Sa-
nierungsmaßnahmen wäre unverhältnismäßig, weil be-
reits aus den Erfahrungen heraus abgeleitet werden 
kann, dass ein weiterer Sanierungserfolg auch bei ei-
nem sehr hohem Investitionseinsatz nicht zu erwarten

A N L A G E 5.1 
 
6 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ist. Durch die vorliegenden fachgutachterlichen Unter-
suchungsergebnisse ist festgestellt, dass die MKW-
Verunreinigung ortsstabil ist, d.h. die Grundwasserver-
unreinigung wird nicht durch den natürlichen Grund-
wasserstrom mobilisiert und haftet ortsgebunden am 
Kapillarsaum des Gesteins im Grundwasser-Schwan-
kungsbereich. Zur vorsorglichen Kontrolle dieses Zu-
stands findet behördlich initiiert ein jährliches Grund-
wasser-Monitoring statt.  
Im Zuge der Baumaßnahme entsteht eine Tiefgarage 
die bis zu 4,00 m in den Boden hinein reicht. Es ent-
steht hierdurch eine großflächige Versiegelung des Un-
tergrundes, was eine Sicherung des Schadens dar-
stellt. Die Baumaßnahme wird in behördlicher Abstim-
mung fachgutachterlich überwacht und die Ergebnisse 
dokumentiert. Eine Gefährdung für den Wirkungspfad 
Boden – Mensch nach Bundesbodenschutzverordnung 
wird damit ausgeschlossen. Aufgrund der jedoch im 
Untergrund weiterhin bestehenden Grundwasserverun-
reinigung, ist die Nutzung des örtlichen Grundwassers 
eingeschränkt. Hierzu hat das Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umwelt-
schutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersa-
gung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers 
erlassen. 
5 Schriftlich per E-Mail am 20.09.21 
Mit der Umgestaltung der Alsdorfer Straße und der umlie-
genden Gebiete bietet sich für das Viertel die Chance, 
dass Fahrradwege nicht nur für das Gleisdreieck und die 
Alsdorfer Straße geschaffen werden, sondern auch ein 
größeres zusammenhängendes Gebiet erschlossen wer-
den könnte, in dem Kinder ohne Risiko fahren können. Da 
auch gegenüber der Bahngleise ein Wohngebiet gebaut 
wird, könnte mit einer Überführung eines Fahrrad- und 
Fußweges über die Eisenbahntrassen zum neu geplanten 
 
Kenntnisnahme 
 
Die planerische Sicherung von Flächen für Fahrradver-
bindungen ist nicht Gegenstand des Flächennutzungs-
planes, sondern ist in den nachgeordneten Bebauungs-
planverfahren vorzunehmen.. 
In der vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 be-
schlossenen Rahmenplanung Braunsfeld/Müngers-
dorf/Ehrenfeld ist eine Grünverbindung/n Wegeverbin-
dung vorgesehen. Die Fortschreibung der Rahmenpla-
nung (AN/0220/2020) wurde am 06.02.20 von dem Rat

A N L A G E 5.1 
 
7 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Spielplatz und der entstehenden Grünfläche ein größeres 
Gebiet als Naherholungsgebiet dienen. Die momentane 
Lösung der Wege entlang der Unterführung der Bahn-
gleise stellt durch die parkenden Autos ein Sicherheitsri-
siko dar. Vielleicht könnten Sie dies in der Planung be-
rücksichtigen. 
der Stadt Köln beschlossen. Der Zielbildentwurf über 
die Rahmenplanung in Kölner Westen stellt neue line-
are Grünverbindungen für den Fuß- und Radverkehr 
(Verbindung vorhandener Grünstrukturen) dar. Der an-
gesprochene Belang wird im Rahmen der Bebauungs-
planverfahren berücksichtigt. 
6 Schriftlich per E-Mail am 06.09.21 
In der aktuellen Ausgabe des „Kölner Wochenspiegels las 
ich den Artikel „Alsdorfer Straße“ und die Änderung des 
Nutzungsplans. Ich besuchte seinerzeit auch die öffentli-
che Anhörung im Bezirksrathaus Lindenthal. Dort wurde 
klar formuliert, dass auf der alten Gütertrasse zum Maar-
weg hin, ein Zu- und Abfahrtsweg für das entstehende 
Parkhaus / Parkgarage der neuen Häuser gebaut werden 
soll. Der nachvollziehbare Grund war die Entlastung der 
Alsdorfer Straße, der St.-Vither Straße und der Elsenbor-
ner Straße bezüglich des nach der Fertigstellung anzu-
nehmenden höheren Verkehrsaufkommens wegen der 
neuen Häuser. Was hat es also auf sich, wenn ich nun fol-
gendes lesen muss: „Im Bereich der ehemaligen Güter-
bahntrasse wird eine Grünfläche ausgewiesen.“… Was ist 
mit den Plänen dieses angedachten Verkehrswegs? 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Rahmenplanung sieht unter anderem vor, eine 
Fuß- und Radwegeverbindung entlang der alten Gleist-
rassen und eine Grünfläche auf der ehemaligen Gleis-
harfe im Planbereich, sowie ein Wohnbaugebiet auf 
den Flächen eines ehemaligen Schrottplatzes sowie ei-
nes ehemaligen Betriebes für Antriebselemente nörd-
lich der Alsdorfer Straße angrenzend am Planbereich 
zu schaffen. 
Beide Gleistrassen der HGK AG und der KVB AG sind 
bereits vor Jahren aufgegeben und zwischenzeitlich 
entwidmet worden. Außerdem wird mit dem Bebau-
ungsplan die Schaffung der planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen zur Umsetzung der in der Rahmenpla-
nung vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindung auf 
der ehemaligen HGK-Trasse sowie einer Grünfläche im 
Bereich der Gleisharfe verfolgt. Die Zu- und Abfahrts-
weg für das entstehende Parkhaus / Parkgarage der 
neuen Häuser ist im Bereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nummer 63457/03 Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld . Die 
Systematik des Flächennutzungsplans sieht eine abs-
trahierte Darstellung der Flächennutzungen vor, in der 
die verkehrliche Erschließung des Plangebietes nicht 
Gegenstand der Darstellungen des Flächennutzungs-
plans ist, solange nicht gesamtstädtische oder überört-
liche verkehrliche Belange damit verbunden sind.

A N L A G E 5.1 
 
8 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 Schriftlich per E-Mail am 20.09.21 
Mittelfristig soll ein mischgenutztes Quartier entstehen, 
das Raum für vielfältige Funktionen, wie Wohnen, Ar-
beiten, Bildung, Kultur und Soziales bietet. (Auszug 
Aushangplakat) 1. Es soll die neue Wohnbebauung der 
Pandion an der Alsdorfer Straße ermöglicht und der Be-
reich städtebaulich neu geordnet werden. Da die Er-
schließung des Bereichs auch hinsichtlich weiterer Ent-
wicklungen grundlegend geordnet werden muss, rege 
ich an, die mittelfristig geplante Wegeverbindung zwi-
schen Alsdorfer Straße in Richtung Osten zur „Indust-
riestraße“ bereits jetzt in den FNP aufzunehmen. Es 
entspricht dem Zweck eines FNP planend weitere Ent-
wicklungen zu steuern, auch wenn mangelnde Ver-
kaufs- oder Ankaufsbereitschaft auf Seiten von Eigentü-
mer und Investor die Verwirklichung dieser Erschlie-
ßung aktuell noch nicht zulassen. 2. Es wird eine Grün-
fläche im Bereich einer ehemaligen Güter-Bahntrasse 
ausgewiesen, als räumlicher Puffer zwischen dem Ge-
werbegebiet und der geplanten Wohnbaufläche. Die 
Verwaltung wurde aufgefordert zu prüfen, wie hier eine 
Möglichkeit zum Fortbestand der Bauwagensiedlung 
Osterinsel geschaffen werden kann. Eine entspre-
chende Sondernutzung sollte vorgesehen werden. 3. 
Es soll mischgenutztes Quartier entstehen. Die Auswei-
sung einer Wohnbaufläche W ist also nicht zwingend 
erforderlich. Zumal das nur auf dem Ehrenfelder Teil 
des Grundstücks und nicht auf dem Braunsfelder Teil 
des Grundstückes geschehen soll. Da das nicht nach-
vollziehbar ist sollte eine gemischte Baufläche M aus-
gewiesen werden. 4. Alternativ kann das gesamte 
Grundstück Pandion als Wohnbaufläche W ausgewie-
sen werden, dann müssen aber auch die südlich liegen-
den Bestandsblöcke in Wohnnutzung (gültiger B-Plan 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Im FNP werden nur die Hauptverkehrszüge (Widders-
dorfer Straße und Maarweg) dargestellt. Die Erschlie-
ßung der Bebauung Alsdorfer Straße wird im Rahmen 
der nachgeordneten Bebauungsplanverfahren berück-
sichtigt. 
 
 
 
 
 
 
In der Sitzung am 29.04.2021 wurde die Angelegenheit 
vertagt. Am 17.06.2021 hat der Stadtentwicklungsaus-
schuss die Verwaltung beauftragt die Wandlung von 
Gewerbeflächen in öffentliche Grünflächen in der 
„Gleisharfe“ einzuleiten. Für die Bauwagensiedlung 
„Osterinsel“ soll eine Perspektive vor Ort geschaffen 
werden. Begleitend zur Beplanungsplanänderung wird 
der FNP entwickelt.  
Durch die Darstellung einer gemischten Baufläche im 
FNP entsteht kein Widerspruch zur u.a. Festsetzung ei-
nes allgemeinen Wohngebiets (WA) im Bebauungs-
plan. Die Ausweisung der Wohnbaufläche im Vergleich 
zur den südlich liegenden Bestandsbebauung mit 
Wohnnutzung, die in der FNP-Änderung als gemischte 
Baufläche dargestellt wird, ist dadurch begründet, dass 
in diesem Bereich derzeit ein Bebauungsplanverfahren 
durchgeführt wird, das dort ein Allgemeines Wohnge-
biet festsetzen wird. Die Wohnbauflächen-Darstellung 
soll diese Entwicklung vorbereiten. Die Darstellung der 
gemischten Baufläche soll ermöglichen, dass zukünftig 
mehr Entwicklungsspielraum hinsichtlich der festzuset-
zenden Art der baulichen Nutzung gegeben ist.

A N L A G E 5.1 
 
9 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
63459.04 WA allgemeine Wohngebiete) auch als 
Wohnbaufläche W gekennzeichnet werden. In Konflik-
ten mit dem ansässigen Gewerbe genießen Anlieger 
auf Wohnbauflächen einen höheren Schutz gegen 
nachteilige Beeinträchtigungen als Anlieger auf ge-
mischten Bauflächen.

Anlage_5_2_Stellungnahmen aus der Offenlage

6388 Zeichen

A N L A G E 5.2 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 241. Änderung des Flächennutzungsplanes in den Stadtbezirken 3, Köln-Lindenthal und 4, Köln-
Ehrenfeld 
Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld eingegangenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 18  am 18.05.2022 öffentlich bekannt gemacht und 
erfolgte als Aushang vom 30.05.2022 bis 29.06.2022 einschließlich. Es ist 1 Stellungnahme verspätet eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre-
tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
Schriftlich am 14.07.2022 
Die Einwenderin gibt die Stellungnahme im Na-
men der Bewohnenden des Bauwagenplatzes 
„Osterinsel“ ab. 
Die Bewohnenden möchten uneingeschränkt am 
bisherigen Standort verbleiben. Der politische 
Wille zum Verbleib des Projekts vor Ort sei be-
reits von Seiten der Stadt in vorangegangenen 
Stadtentwicklungsausschusssitzungen zum Aus-
druck gebracht worden. 
Diesem politischen Willen sollten auch Taten fol-
gen und die „Osterinsel“ konkret im Flächennut-
zungsplan mitgedacht werden, so dass die „Os-
terinsel“ in ihrer bisherigen Form weiterhin exis-
tieren könne. 
Dazu benennt die Einwenderin Vorschläge: 
 
1. Der geplante Fuß- und Radweg solle auf der 
anderen Seite der Mauer verlaufen bzw. auf das 
Gelände integriert werden, welches von Pandion 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsge-
genstand der FNP-Änderung. Der angesprochene Belang wird

A N L A G E 5.2 
 
2 
 
bebaut werde. Es seien zu große Einschränkun-
gen für ihre Wohn- und Kulturform, wenn der 
Radweg direkt über den Bauwagenplatz führe. 
Außerdem fehle dadurch Platz an Wohnfläche, 
so dass nicht alle Mitbewohnenden unterge-
bracht werden könnten. 
 
 
2. Die Bewohnenden wollen nicht, dass ihre Flä-
che für eine Baustellenzufahrt bzw. allgemein für 
eine Zufahrt weggenommen werden, denn auch 
hier gingen Wohnplätze verloren. Es wird darum 
gebeten, für eine alternative Zuwegung zu sor-
gen. 
 
Es folgen einige Gedanken zum Artenschutz: 
 
- im vorletzten Winter seien im Keller eines der 
Gebäude des ehemaligen Schrottplatzes Fleder-
maus-Winterquartiere gefunden worden. Im letz-
ten Sommer sei der Schrottplatz abgerissen wor-
den. Es wird die Frage gestellt, ob etwas für Fle-
dermäuse getan wurde. 
 
 
 
 
 
 
 
- die „Osterinsel“-Grünfläche sei mittlerweile stark 
frequentiert von zahlreichen Tieren, da sowohl 
die Schrottplatz-Brachfläche weggefallen sei, wo 
über 30 Jahre ein artenreiches Biotop entstanden 
sei und auch das Herzstück des Wäldchens auf 
dem REWE - Grundstück niedergemacht worden 
sei. Die Grünfläche sei unverzichtbar für das 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
im Rahmen der nachgeordneten Bebauungsplanverfahren be-
rücksichtigt. Es wird gesondert auf die Bebauungsplanverfahren 
Nummer 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer Straße" und die 1. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr 63459/04. „Stolberger 
Straße“ verwiesen. 
 
 
 
Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsge-
genstand der FNP-Änderung. Es wird gesondert auf das Bebau-
ungsplanverfahren Nummer 63457/03 "Wohnbebauung Alsdor-
fer Straße" verwiesen. 
 
 
 
 
 
Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsge-
genstand der FNP-Änderung. Der angesprochene Belang wird 
im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens be-
rücksichtigt.  
In diesem Zusammenhang wird jedoch angemerkt, dass für die 
betroffene Fläche (Bebauungsplanes Nummer 63457/03 "Wohn-
bebauung Alsdorfer Straße") eine artenschutzrechtliche Prüfung 
(ASP II) durchgeführt wurde. Im Rahmen der Untersuchung wur-
den in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfor-
derliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz 
der planungsrelevanten Arten (z. B. Zwergfledermaus) getroffen. 
Die Stellungnahme wurde insoweit berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

A N L A G E 5.2 
 
3 
 
Stadtviertel. Die Bewohnenden der „Osterinsel“ 
lebten seit vielen Jahren im Einklang mit den tie-
rischen Bewohnenden. 
Die Bewohnenden der „Osterinsel“ fordern, in 
den Flächennutzungsplan integriert zu werden, 
anstatt sie stückweise zu verdrängen! 
Die Bewohnenden seien zu persönlichen Ge-
sprächen mit der Stadt und Pandion bereit und 
daran interessiert, eine gemeinsame Lösung zu 
finden. Sie hätten bereits einen Mitarbeitenden 
des Stadtplanungsamtes kontaktiert und bitten 
darum, den Nutzungsplan nicht ohne Änderun-
gen, die die Interessen der „Osterinsel“ miteinbe-
ziehen (s.o.), durchzuwinken. 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
Die Darstellung des FNPs hat keine unmittelbare Auswirkung 
auf Dritte sondern stellt die langfristigen Entwicklungsziele der 
Stadt Köln dar. Dieses wird durch das Zielbild für die Kölner 
Weststadt vorgegeben. Das Zielbild sieht für den Bereich eine 
Grünfläche vor, die Bestandteil einer wichtigen grünen Wegever-
bindung für Radfahrer und Fußgänger ist. Diese Verbindung ver-
läuft innerhalb eines linearen produktiven Parks entlang der ehe-
maligen Güterbahntrasse in Köln-Ehrenfeld. 
Aus diesen Grund soll der Flächennutzungsplan in dem Bereich 
von Gewerbefläche zur Grünfläche geändert werden. Eine Än-
derung gemäß der Einwenderin, die diesem übergeordneten 
Entwicklungsziel entgegensteht, kann deshalb nicht erfolgen. 
Aus der vorgetragenen Stellungnahme ergibt sich keine Ände-
rung für das Verfahren der 241. FNP-Änderung.

Anlage_1_Lage des Änderungsbereiches

376 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
241. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Alsdorfer Straße" in Köln-Ehrenfeld/ -Braunsfeld
- Lage des Änderungsbereiches -
Änderungsbereich
1:15.000M.:

Anlage_2_Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans

1245 Zeichen

GE
 
 
  M
GI
 
 
 
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
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KVB
 
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SO
Kloster
 
MI
WB
 
 
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GI
 
 
 
 
 
W
W
 
 
GE
 
 
 
 
 
GE
 
 SO
Baumarkt
 
W
 
 
 
 
 
M
 
 
 
 
 
M
 
 
SO
Gerichtsmed. Institut
 
M
 
 
 
 
 
Anlage 2
- bisherige Darstellung -
241. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Alsdorfer Straße" in Köln-Ehrenfeld/ -Braunsfeld
0 100 20050
Meter
1:10.000M.:
Legende
Änderungsbereich
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Mischgebiet
Kerngebiet
Sonderbaufläche
Industriefläche
Gewerbefläche
Fläche für Ver- und Entsorgung
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Alteneinrichtung
Friedhof
Gasversorgung
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kirche
Krankenhaus
Post
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sportplatz
Umspannwerk
Verwaltung
Wasserfläche
Wohnen, immissionsbelastet
WB
W
M
GE
MI
MK
SO
GI

Beratungsverlauf (5)

07.03.2023 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.03.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
15.05.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2023 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0391/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.02.2023
Erstellt
26.01.2023 10:09