2242/2024/6
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 2242/2024/6 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um- zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach- folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge- bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset- zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön- nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu genehmigen: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh- nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein- schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. ☐ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt Datum Unterschrift Unterschrift 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er- tragsprognose" € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be- reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu- ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle- gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe- stimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 4 vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner- parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be- wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark- ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren- anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel- len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe- rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol- che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner- parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori- scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö- hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re- duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin- weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh- renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro- duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum- bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs- instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park- raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Anlage 1 Bewohnerparkgebührenordnung
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Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) Aufgrund des § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV NRW 2016 Nr. 16 vom 08.07.2016, S. 515-538) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in der Sitzung am die Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) beschlossen. Gebührenordnung § 1 Geltungsbereich Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind. § 2 Gebührenpflicht (1) Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 1. die den Antrag gestellt hat; 2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; 3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. (4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes. (5) Mit Beantragung des Bewohnerparkausweises entsteht eine Gebührenschuld in Höhe von 30,00 Euro. Die volle Gebührenschuld nach § 4 Abs. 2 entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises. (6) Eine teilweise Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme kann anteilig auf Antrag nach angefangenen Monaten der Inanspruchnahme erfolgen. Ein Verwaltungskostenanteil in Höhe von 30,00 Euro wird nicht erstattet. § 3 Gebührenzeitraum (1) Das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum von 6 Monaten oder12 beantragt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist für Leih- und Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer möglich. Gleiches gilt, wenn ein privater Stellplatz vorübergehend nicht genutzt werden kann. (3) Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises. (4) Eine Verlängerung kann frühestens 90 T agevor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden. Dies gilt nicht für Bewohnerparkausweise, die nach Absatz 2 ausgestellt worden sind. § 4 Grundlagen der Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichem Wert oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt. (2) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis 100,00 Euro. Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten beträgt die Gebühr 65,00 Euro. (3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm wird kein Bewohnerparkausweis ausgestellt. (4) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen insbesondere der Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bewohnerparkausweises sind verpflichtet, entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht berührt. (5) Für Verlängerungen von Bewohnerparkausweisen nach § 3 Abs. 2 wird für jeden Monat der Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 5,83 Euro zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 10,00 Euro erhoben. § 5 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 28.02.2025 außer Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
DE 2242_2024_6 Unterschrieben_abgelehnt
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Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Vorlagen-Nummer 2242/2024/6 Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: > Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. > Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. > Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu genehmigen: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. □ ungeändert zugestimmt n geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1" oder „Anlage 1 und 21) abgelehnt Datum Unterschrift Unterschrif 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen □ Nein □ Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse □ Nein □ Ja _________________ ______% ^ Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er traqsprognose"€ • Zuwendungen/Zuschüsse □ Nein □ Ja ______________________ _% Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen b) Sachaufwendungen etc. , c) bilanzielle Abschreibungen Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): a) Erträge b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten Einsparungen: a) Personalaufwendungen b) Sachaufwendungen etc. Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz ________€ ________ € ________€ ab Haushaltsjahr: ________€ ________ € ab Haushaltsjahr: ________€ ________€ Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe stimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 4 vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für. diesen Personenkreis der bishe rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. . Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) Aufgrund des § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I $. 310, 919) und § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV NRW 2016 Nr. 16 vom 08.07.2016, S. 515-538) in Verbindung mit § 38 Buchst, b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in der Sitzung am die Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) beschlossen. Gebührenordnung §1 Geltungsbereich Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind. §2 Gebührenpflicht (1) Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 1. die den Antrag gestellt hat; 2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; 3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. (4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes. (5) Mit Beantragung des Bewohnerparkausweises entsteht eine Gebührenschuld in Höhe von 30,00 Euro. Die volle Gebührenschuld nach § 4 Abs. 2 entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises. • (6) Eine teilweise Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme kann anteilig auf Antrag nach angefangenen Monaten der Inanspruchnahme erfolgen. Ein Verwaltungskostenanteil in Höhe von 30,00 Euro wird nicht erstattet. • §3 Gebührenzeitraum (1) Das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum von 6 Monaten oder12 beantragt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist für Leih- und Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer möglich. Gleiches gilt, wenn ein privater Stellplatz vorübergehend nicht genutzt werden kann. (3) Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises. (4) Eine Verlängerung kann frühestens 90 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden. Dies gilt nicht für Bewohnerparkausweise; die nach Absatz 2 ausgestellt worden sind. §4 Grundlagen der Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichem Wert oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt. (2) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis 100,00 Euro. Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten beträgt die Gebühr 65,00 Euro. (3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm wird kein Bewohnerparkausweis ausgestellt. (4) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen insbesondere der Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bewohnerparkausweises sind verpflichtet, entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht berührt. (5) Für Verlängerungen von Bewohnerparkausweisen nach § 3 Abs. 2 wird für jeden Monat der Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 5,83 Euro zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 10,00 Euro erhoben. §5 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 28.02.2025 außer Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Geschäftsführung Hauptausschuss Herr Schneider Telefon: (0221)221 27549) E-Mail: Martin. Sch neider@stadt- koeln.de Datum: 24.07.2024 (Vorab-)Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung des Hauptausschusses vom 22.07.2024 öffentlich 5.3 Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkauswei sen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 2242/2024 Die Fraktionen stellen ihre Positionen dar. Frau Oberbürgermeisterin Reker weist auf die noch ausstehenden Anhörungen der Bezirksvertretungen hin. Die Abstimmung erfolge daher unter Vorbehalt. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung aller Bezirksvertretungen. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in derbeigefügten Fassung. . Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion Die FRAKTION zugestimmt.
Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss TOP 5.3
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Geschäftsführung Hauptausschuss Herr Schneider T elefon: (0221) 221 27549) E-Mail: Martin.Schneider@stadt- koeln.de Datum: 24.07.2024 (Vorab-)Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung des Hauptausschusses vom 22.07.2024 öffentlich 5.3 Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 2242/2024 Die Fraktionen stellen ihre Positionen dar. Frau Oberbürgermeisterin Reker weist auf die noch ausstehenden Anhörungen der Bezirksvertretungen hin. Die Abstimmung erfolge daher unter Vorbehalt. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung aller Bezirksvertretungen. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion Die FRAKTION zugestimmt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2242/2024/6
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 14.08.2024
- Erstellt
- 24.07.2024 11:06