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Sanktionierung des illegalen Gehwegparkens

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates AN/0063/2023 vom 17.01.2023

Stand: Am 30.01.2023 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Anfrage 17.01.2023 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung Mülheim bittet Sie, die nachfolgende Anfrage in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Anfrage: Sanktionierung des illegalen Gehwegparkens Illegal zugeparkte Gehwege sind nicht nur ein Ärgernis, sondern behindern tagtäglich unzählige Menschen in ihrer Mobilität. Insbesondere Menschen mit Kinderwägen, Rollatoren und sonstigen Hilfsmitteln sowie Fahrrad fahrende Kinder bzw. Familien sind auf ausreichend breite, freie Gehwege zwingend angewiesen. Dabei bieten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung ausreichend Mittel, das illegale Gehwegparken zu sanktionieren. Die Straßenverkehrsordnung sieht für das einstündige, gefährdende oder behindernde Gehwegparken Bußgelder zwischen 70 und 80 Euro sowie die Registrierung eines Punktes im Fahreignungsregister ("Punkt in Flensburg") vor. Gleichwohl weist das Kölner Ordnungsamt die Ordnungskräfte an, das Gehwegparken regelmäßig überhaupt nicht zu sanktionieren, sofern eine Gehwegbreite von 1,20 Metern frei bleibt. Der Grünen Fraktion wurde mündlich darüber hinaus mitgeteilt, dass in Mülheim je nach Einzelfall Restgehwegbreiten von lediglich 0,8 Metern ebenfalls geduldet würden. Derartige Restgehwegbreiten sind allerdings für viele Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend (vgl. Antrag AN/0850/2022). Die Praxis der Stadt führt dazu, dass viele Verkehrswege für viele Verkehrsteilnehmer*innen schlicht unbenutzbar sind. Die Stadt weigert sich beharrlich, hiergegen effektive Maßnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: 1. Auf welcher rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage beruht die Bewertung, dass eine Restgehwegbreite von 1,20 Metern ausreichend wäre? Ist der Verwaltung z.B. bekannt, dass das technische Regelwerk „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ die Platzbedarfe einer blinden Person mit Begleitperson im Straßenverkehr mit 1,30 Metern angibt? Gleichlautend an: Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs - Stadtbezirk Mülheim- Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker -Rathaus- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim Wiener Platz 2 a, Zimmer 642 51065 Köln Telefon: (02 21) 221 99 309 Fax: (02 21) 221 99 486 Mail: www.gruenekoeln.de/veedel/muelheim Buchforst I Buchheim I Dellbrück I Dünnwald I Flittard Höhenhaus I Holweide I Mülheim I Stammheim 2. Hält es die Verwaltung für erforderlich, dass auf Mülheimer Fußwegen ein Begegnungsverkehr zwischen Menschen mit Behinderung und/oder Rollator und/oder Kinderwagen stattfinden kann? 3. Wie oft wurden in Mülheim aufgrund von Parkverstößen Punkte im Fahreignungsregister registriert (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVG i.V.m. Nr. 3.2.7b 3. Spalte der Anlage 13 zu § 40 FeV)? 4. Wie oft wurden illegal parkende Fahrzeuge in den Jahren 2020 und 2021 im Stadtbezirk Mülheim aufgrund einer Verfügung der Stadt abgeschleppt? 5. Wie viele sog. Fremdanzeigen wurden in den Jahren in Mülheim erstattet (bitte aufschlüsseln, in wie vielen Fällen Fremdanzeigen nicht zu einer Sanktion führten)? gez. Winfried Seldschopf gez. Jonas Höltig

Beratungsverlauf

  1. 30.01.2023

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 7.2.8, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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