1562/2022
Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Status von Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten (AN/0880/2022)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3655 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 10.05.2022 1562/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.08.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 29.08.2022 Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Status von Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten (AN/0880/2022) Auf die Anfrage der SPD-Fraktion gem. §4 der Geschäftsordnung des Rates zum „Status von Ukra- ine-Flüchtlingen aus Drittstaaten“ antwortet die Verwaltung wie folgt: Der Rat der Europäischen Union hat mit seinem Beschluss vom 04.03.2022, mit dem er die Massen- zustromsrichtlinie in Kraft gesetzt hat, einen vorübergehenden Schutzstatus für drei verschiedene Personengruppen beschlossen. Auf dieser Grundlage, in Verbindung mit § 24 Aufenthaltsgesetz, erteilt die Ausländerbehörde eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Bis zum Erhalt dessen wird eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Hiermit ist auch automatisch die Erwerbstätigkeit erlaubt. Die drei Gruppen sind (1) Ukrainische Staatsangehörige, (2) Drittstaatsangehörige mit internationa- lem Flüchtlingsstatus in der Ukraine (oder einem gleichwertigen nationalen Schutz) und (3) Familien- mitglieder der beiden ersten Gruppen. Zudem erhalten auch solche Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, einen Aufenthaltstitel, die keine Möglichkeit zu einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in ihr Herkunftsland bzw. ihre Herkunftsregion haben. Sachliches Unterscheidungskriterium ist damit, ob der*die Geflüchtete noch ein sicheres Herkunfts- land/eine sichere Herkunftsregion hat, in die er*sie zurückkehren kann. Bei Drittstaatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltstitel kann regelmäßig angenommen werden, dass die Bindung zur Ukraine höher wiegt als die Bindung zum Herkunftsstaat, daher kann auch dieser Personenkreis vorläufigen Schutz genießen und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten. Bei Menschen mit lediglich befristetem Aufenthaltsrecht (z. B. Studierenden) in der Ukraine liegt die Rechtslage jedoch anders. Hier hat die Prüfung einer möglichen sicheren und dauerhaften Rückkehr Vorrang. Nur wenn eine solche aus objektiven und individuellen Gründen – grundsätzlich zu vermuten bei Menschen aus Afghanistan, Eritrea, Irak und Syrien - ausgeschlossen ist, kann eine Aufenthalts- erlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden, ferner darf eine solche nicht erteilt werden. Die Handlungsmöglichkeiten in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sind auf kommunaler Ebene insofern begrenzt. Mit Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist jedoch der Aufenthalt in jedem Fall bis zum 31.08.2022 erlaubt – einer gesonderte Bescheinigung bedarf es hierfür nicht. Es wird versucht, betroffenen Personen bereits jetzt alternative Wege für einen Aufenthalt in Deutsch- land aufzuzeigen. Insbesondere können Drittstaatsangehörige, die nicht unter den EU-Schutzstatus 2 fallen, selbstverständlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Arbeit oder zur Aufnahme eines Studiums beantragen. Leider sind bisher keine erleichternden Regelungen zur Erteilung (z. B. Lebensunterhaltssicherung) – mit Ausnahme des Absehens eines Visaverfahrens – getroffen worden, so dass die Verwaltung Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht im Sinne der Betroffenen erst einmal zurückstellt. Darüber hinaus steht das reguläre Asylverfahren zur Geltendmachung von Schutzbelangen offen. gez. Blome
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1562/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 10.05.2022
- Erstellt
- 06.05.2022 15:26