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1562/2022

Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Status von Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten (AN/0880/2022)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 10.05.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 29.08.2022, TOP 3.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3655 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer  10.05.2022 
 1562/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 16.08.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.08.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 29.08.2022 
 
Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Status von 
Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten (AN/0880/2022) 
 
Auf die Anfrage der SPD-Fraktion gem. §4 der Geschäftsordnung des Rates zum „Status von Ukra-
ine-Flüchtlingen aus Drittstaaten“ antwortet die Verwaltung wie folgt: 
 
Der Rat der Europäischen Union hat mit seinem Beschluss vom 04.03.2022, mit dem er die Massen-
zustromsrichtlinie in Kraft gesetzt hat, einen vorübergehenden Schutzstatus für drei verschiedene 
Personengruppen beschlossen.  
 
Auf dieser Grundlage, in Verbindung mit § 24 Aufenthaltsgesetz, erteilt die Ausländerbehörde eine 
entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Bis zum Erhalt dessen wird eine sog. Fiktionsbescheinigung 
ausgestellt. Hiermit ist auch automatisch die Erwerbstätigkeit erlaubt. 
 
Die drei Gruppen sind (1) Ukrainische Staatsangehörige, (2) Drittstaatsangehörige mit internationa-
lem Flüchtlingsstatus in der Ukraine (oder einem gleichwertigen nationalen Schutz) und (3) Familien-
mitglieder der beiden ersten Gruppen. Zudem erhalten auch solche Personen, unabhängig von ihrer 
Staatsangehörigkeit, einen Aufenthaltstitel, die keine Möglichkeit zu einer sicheren und dauerhaften 
Rückkehr in ihr Herkunftsland bzw. ihre Herkunftsregion haben.  
 
Sachliches Unterscheidungskriterium ist damit, ob der*die Geflüchtete noch ein sicheres Herkunfts-
land/eine sichere Herkunftsregion hat, in die er*sie zurückkehren kann. Bei Drittstaatsangehörigen mit 
unbefristetem Aufenthaltstitel kann regelmäßig angenommen werden, dass die Bindung zur Ukraine 
höher wiegt als die Bindung zum Herkunftsstaat, daher kann auch dieser Personenkreis vorläufigen 
Schutz genießen und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten. 
 
Bei Menschen mit lediglich befristetem Aufenthaltsrecht (z. B. Studierenden) in der Ukraine liegt die 
Rechtslage jedoch anders. Hier hat die Prüfung einer möglichen sicheren und dauerhaften Rückkehr 
Vorrang. Nur wenn eine solche aus objektiven und individuellen Gründen – grundsätzlich zu vermuten 
bei Menschen aus Afghanistan, Eritrea, Irak und Syrien - ausgeschlossen ist, kann eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden, ferner darf eine solche nicht erteilt werden. 
 
Die Handlungsmöglichkeiten in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sind auf kommunaler Ebene insofern 
begrenzt. Mit Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist jedoch der Aufenthalt 
in jedem Fall bis zum 31.08.2022 erlaubt – einer gesonderte Bescheinigung bedarf es hierfür nicht.  
Es wird versucht, betroffenen Personen bereits jetzt alternative Wege für einen Aufenthalt in Deutsch-
land aufzuzeigen. Insbesondere können Drittstaatsangehörige, die nicht unter den EU-Schutzstatus

2 
 
fallen, selbstverständlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Arbeit oder zur Aufnahme 
eines Studiums beantragen. Leider sind bisher keine erleichternden Regelungen zur Erteilung (z. B. 
Lebensunterhaltssicherung) – mit Ausnahme des Absehens eines Visaverfahrens – getroffen worden, 
so dass die Verwaltung Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht im Sinne der Betroffenen erst 
einmal zurückstellt. Darüber hinaus steht das reguläre Asylverfahren zur Geltendmachung von 
Schutzbelangen offen. 
 
 
gez. Blome

Beratungsverlauf (3)

16.08.2022 Integrationsrat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.08.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1562/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
10.05.2022
Erstellt
06.05.2022 15:26