0643/2022
Beschluss zur Änderung der Richtlinie zur Umsetzung des „Haus-, Hof- und Fassadenprogramms" im Projekt „Starke Veedel – Starkes Köln" im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk"
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung
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Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ VARIANTE 1 Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung VARIANTE 2 ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. ☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: ☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. VARIANTE 3 X Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: Grund Begründung ☐ Dringlichkeitsentscheidung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. X Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Die Maßnahme Haus-, Hof- und Fassadenprogramm gehört zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“. Zum ISEK wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung am 21.11.2017 durchgeführt. Die Maßnahme hat Anfang 2020 begonnen. Hier handelt es um eine Änderung der Richtlinie zur Maßnahme u.a. zur Verlängerung des Umsetzungszeitraumes, daher wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung als nicht erforderlich angesehen. ☐ Eine Verfahrensverlängerung erzeugt schwerwiegende Nachteile. ☐ Sonstiges Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.
Anlage 3 - Antragsformular
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Stadt Köln Haus-, Hof- und Fassadenprogramm Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon 0221 / 221-37032 Telefax 0221 / 221-28493 E-Mail starke.veedel@stadt-koeln.de Antrag auf Fördermittel gemäß der Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Rahmen des Projektes Starke Veedel - Starkes Köln Für den Sozialraum Antrag zur Förderung einer farblichen Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden Förderung einer Erneuerung, Wiederherstellung und Gestaltung der Fassaden von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden Förderung einer einmaligen Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden einschließlich farblicher Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung Förderung einer künstlerischen Gestaltung von Fassaden sowie die dazu erforderlichen Vorarbeiten Förderung des Anlegens und der Gestaltung von Mietergärten Förderung des Anlegens und der Gestaltung von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflächen einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten Ort der Maßnahme Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Flurstück Antragstellerin oder Antragsteller Familienname Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Bankverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers Familienname Vorname Bankinstitut IBAN Seite 1 von 3 Köln Humboldt / Gremberg und Kalk Kurzbeschreibung der Maßnahme in Stichpunkten Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise des Gebäudes? Entsprechende Bescheinigung der Eigentümerin oder des Eigentümers gemäß der Richtlinie liegt bei.ja nein Werden weitere Fördergelder zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen in Anspruch genommen? ja nein Förderorganisation Titel des Förderprogramms Wurde mit der Maßnahme bereits begonnen? ja nein Zweckgebundene Zuschüsse werden nur für Maßnahmen bewilligt, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen sind. Folgende Anlagen müssen zur Bearbeitung des Antrages beigefügt sein: · Eigentümernachweis · Schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers mit Zusicherung, dass die aus dieser Maßnahme folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist eingehalten werden · Mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge von qualifizierten Fachbetrieben · Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann (zum Beispiel Sparbuch, Kontoauszüge, Darlehenszusage) · Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation · Lageplan im Maßstab 1:500 (Katasterauszug) · Bestandsplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht im Maßstab 1:100) · Nachweis über das Baujahr des Gebäudes · Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstellung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200) · Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen · Flächenermittlung nach Zeichnung und Aufmaß · Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) · Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten) · Nur bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften: Discounted-Cash-Flow (DCF) -Berechnung Seite 2 von 3 Hiermit erkläre ich, dass · die Maßnahme fachgerecht durch qualifizierte Fachunternehmen durchgeführt wird · die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können · ich über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfüge · ich eine mögliche Rechtsnachfolgerin oder einen möglichen Rechtsnachfolger zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich verpflichte und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich unterrichte Als Eigentümerin oder Antragstellerin beziehungsweise als Eigentümer oder Antragsteller erkläre ich für mich und meine Nachfolgerinnen oder Nachfolger, dass die geförderten Anlagen auf die Mindestdauer von 10 Jahren, gerechnet ab Fertigstellung, unterhalten und gepflegt werden und die geförderten Maßnahmen nicht zu einer Mieterhöhung führen. Zusätzliche Angaben für Vereine Beschreibung der gemeinnützigen Tätigkeit: Mir ist die kommunale Förderrichtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen bekannt und ich erkenne die Inhalte verbindlich an. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn gegen die eigenen Verpflichtungen oder gegen die Vorgaben der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen verstoßen wird. Ich versichere, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme. Ort und Datum Unterschrift Antragstellerin oder Antragsteller Seite 3 von 3
Anlage 2 - Programmgebiet
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Starke Veedel- Starkes Köln Haus- Hof- und Fassadenprogramm - Durchführungsgebiet a Abgrenzung des Durchführungsgebietes Sozialraum 3 „Humboldt/Gremberg und Kalk" innerhalb des Gebietes der Sozialen Stadt gem. & 171e (3) BauGB Die Oberbürgermeisterin ‚Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/152/1 Vorlagen-Nummer 0643/2022 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Beschluss zur Änderung der Richtlinie zur Umsetzung des „Haus-, Hof- und Fassadenprogramms" im Projekt „Starke Veedel – Starkes Köln" im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk" Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 Begründung für die Dringlichkeit: Da die nächste Sitzung der BV Kalk im März 2022 ausfällt und die folgende Sitzung erst am 07.04.2022 stattfindet, wird die Beschlussvorlage zur Änderung der Richtlinie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ als Dringlich- keitsentscheidung vorgelegt. Auf diese Weise erhalten die Eigentümer*innen die Möglichkeit, bereits im ersten Quartal 2022 eine Fassadenverschönerung vorausschauend zu planen und ggf. frühzeitig Angebote zur Durchführung der Maßnahme einzuholen. Nach einer Beschlussfassung würde die Be- werbung des Programms mit dem verlängerten Durchführungszeitraum bis 2023 erfolgen, damit mög- lichst viele Maßnahmen im Sozialraum starten können. Vor diesem Hintergrund wird die Beschlussfassung zur Änderung der Richtlinie des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ noch vor der ordentlichen BV- Sitzung im April als dringlich eingestuft. Beschluss: Die Bezirksbürgermeisterin und ein Mitglied der Bezirksvertretung beschließen die Änderung der Richtlinie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms (siehe Begründung und Anlage) im Gesamtwert von 610.821 €. Grundlage bilden das Leitkonzept „Starke Veedel – Starkes Köln“ (Ratsbeschluss vom 20.12.2016, Vorlage-Nr. 2899/2016) und das darauf basierende Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ (Ratsbeschluss vom 28.09.2017, Vorlage Nr. 2488/2017) sowie der Beschluss der BV Kalk der Richtlinie zur Umsetzung der Maßnahme vom 23.01.2020 (Vorlage Nr.4205/2019). Beschlussalternative: Die Bezirksbürgermeisterin und ein Mitglied der Bezirksvertretung erkennen die Änderung der Richtli- nie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms für den Sozialraum „Hum- boldt/Gremberg und Kalk“ nicht an. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 2 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 610.821 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 70 % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Ausgangslage Köln hat sich mit einem Konzept für den breiten Ansatz der sozialraumorientierten Stadtentwicklung entschieden und mit dem Leitkonzept „Starke Veedel - Starkes Köln: mitwirken, zusammenhalten, Zukunft gestalten" (abrufbar unter www.starke-veedel.koeln) die unterschiedlichen Handlungsfelder des Aufrufs gemeinsam betrachtet. Grund- und damit Fördervoraussetzung, um Mittel aus den euro- päischen Struktur- und Investitionsfonds und dem Städtebauförderprogramm beantragen zu können, ist die Erstellung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes. Das Leitkonzept wurde am 20.12.2016 (Vorlagen-Nr. 2899/2016) vom Rat beschlossen. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“, vom Rat beschlossen am 28.09.2017 (Vorlage-Nr. 2488/2017), ist ein Bestandteil dieses Leitkonzep- tes. Das ISEK beinhaltet eine detaillierte Betrachtung des Sozialraumes und geht auf dessen spezifi- sche Anforderungen ein. Ziel des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ ist es, verbesserte Lebensbedingungen der Menschen in allen elf Sozialräumen des Programmgebiet zu schaffen und auf den Arbeiten des Pro- 4 gramms „Lebenswerte Veedel“ aufzubauen. Die Maßnahme Haus-, Hof- und Fassadenprogramm ist zum 23.01.2020 gestartet. Änderungen der Richtlinie: Punkt 1: Förderzeitraum und Inanspruchnahme von Fördermitteln Die Maßnahme wurde mit einer Laufzeit von insgesamt drei Jahren beantragt. Mit Zuwendungsbe- scheid vom 30.09.2019 hat der Fördermittelgeber die Umsetzung aller beantragten städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2023 festgesetzt. Die Richtlinie wurde entsprechend des vorgesehenen Umsetzungszeitraums für drei Jahre vom 01.01.2020 bis 31.10.2022 von der BV Kalk am 23.01.2020 (Vorlage Nr.4205/2019) beschlossen. Die Zeit bis 31.12.2022 wird als Abrechnungszeitraum genutzt. Nach fast zweijähriger Laufzeit der Maßnahme ist abzusehen, dass die bereitgestellten Fördermittel auskömmlich sind und der Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2023 vollständig ausgeschöpft werden kann. Die Verlängerung der Laufzeit gibt den Bürger*innen im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ die Möglichkeit, ein weiteres Jahr Anträge zu stellen. Darüber hinaus erhalten sie für die Um- setzung ihrer Projekte einen größeren zeitlichen Spielraum. Der Umsetzungszeitraum wird bis 31.10.2023 verlängert. Punkt 5: Fördervoraussetzungen Der Punkt 5.6 wurde um den Hinweis ergänzt, dass die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vom/von der Zuwendungsemfänger*in zwingend zu beachten sind. Punkt 8.2: Erforderliche Unterlagen Bestandsplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht im Maßstab 1:100): Der Bestandsplan wird als nicht erforderlich angesehen und daher aus der Liste der Unterlagen zur Vereinfachung des Antragsverfahrens herausgenommen. Mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge von qualifizierten Fachbetrieben: Der Hinweis auf die Kölner Vergabeordnung wird ersatzlos gestrichen, da diese durch die Ge- schäftsanweisung zur Durchführung von Vergabeverfahren (GAV) ersetzt wurde. Die GAV ist bindend und findet auch Beachtung, allerdings ist sie für die Antragstellenden nicht einsehbar. Aus diesem Grund wird auf einen Verweis verzichtet. Die geforderten drei vergleichbaren Kos- tenvoranschläge bleiben bestehen. 2. Bedeutung der Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ Das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm leistet einen wichtigen Beitrag für die Gestaltung des Woh- numfeldes, in dem es für die Bedarfe sensibilisiert, Eigentümer mobilisiert und konkrete Gestaltungs- maßnahmen im Sozialraum anstößt. Es soll dazu anregen, nachhaltige Verbesserungen an Wohn- häusern oder am unmittelbaren Wohnumfeld vorzunehmen. Die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Sozialraum soll verbessert werden. Grundlage der Förderung bildet die Förderrichtlinie Stadterneue- rung von 2008 (Teil II, Förderbestimmungen für die städtebauliche Sanierung und Entwicklung). Da die Wohnung, das direkte Wohnumfeld und die unmittelbare Nachbarschaft für die Bewoh- ner*innen von hoher Bedeutung sind und bei der Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zentrale Ansatzpunkte bilden, trägt das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm erheblich zur nachhalti- gen Quartiersentwicklung bei. Durch die Erneuerung der Ansichtsflächen von Wohngebäuden werden Innenhof und Straßenseite deutlich aufgewertet. Das Förderprogramm bietet Mietern und Eigentümern von Wohnimmobilien und 5 gemischt genutzten Immobilien Unterstützung bei Verschönerungsmaßnahmen für Fassaden und Innenhöfe. Ein attraktiver Stadtteil stärkt das gemeinsame Miteinander von Bewohner*innen. Die Bausteine „Entsiegelung“ und „Begrünung von Dach, Fassaden und Innenhöfen“, die im Rahmen der Förderrichtlinie Stadterneuerung von 2008 in Teil II, Ziffer 11.2 Satz 1 mit aufgeführt werden, sol- len innerhalb des Haus- Hof- und Fassadenprogramms explizit nicht gefördert werden. Die Stadt Köln bietet zu diesen Themen das Förderprogramm „GRÜN hoch 3 | DÄCHER | FASSADEN | HÖFE" des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz“, an. 3. Finanzen Die derzeit kalkulierten Kosten für die Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ betragen für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ insgesamt 610.821 €. Sie liegen innerhalb des Kos- tenvolumens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €. Die Höhe der bewilligten Fördermittel im Rahmen der Städtebauförderung betragen 427.574 € gemäß Zuwendungsbescheid vom 30.09.2019 Nr. 05/07/19. Die erforderlichen Finanzmittel sind im Hpl.-Entwurf 2022 ff. im Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwick- lung, Teilplanzeile 08 – Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen unter der Finanzstelle 1502- 0902-7-AZ02 vorgesehen. Anlagen Anlage 1 Richtlinie Anlage 2:Programmgebiet Anlage 3: Antragsformular Anlage 0 Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 1 - Richtlinie_NEU
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Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ Präambel Der Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ wurde 2016 auf Grundlage des städtebauli- chen Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ in das Förderprogramm „Soziale Stadt“ des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 171e BauGB) aufgenommen. Im Rahmen der Gebiets- entwicklung sollen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger zur Gestaltung von privaten Fas- saden sowie Innenhof- und Gartenflächen unterstützt werden, die den wohnortnahen Bereich aufwerten. 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Die Stadt Köln gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfa- len und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen für die Herrichtung und Ge- staltung von Außenwänden sowie von Hof- und Gartenflächen auf privaten Grundstü- cken im Gebiet „Starke Veedel – Starkes Köln“, Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“. Das Förderobjekt muss sich im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ und im Gebiet der Sozialen Stadt befinden. Die Abgrenzung der Programmgebiete ist in der Anlage 1 (Karte) dargestellt. 1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zu- wendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneue- rung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (Förderrichtlinien Stadt- erneuerung 2008, Teil II, Nr. 11.2 und Teil III) des Landes NRW, der jeweiligen Zu- wendungsbescheide der Bezirksregierung Köln, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und den Richtlinien zur Anteilsfi- nanzierung gewährt. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln sowie die bewilligten Landeszu- schüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung von Seiten der Antragstellerin/des An- tragstellers nachgewiesen ist. Die Stadt Köln entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 1.4 Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt am 01.01.2020 und endet am 31.Oktober 2023. 2 Begünstigter Personenkreis Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische Personen), kommunale und private Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Mieter oder sonstige dingliche Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte mit schriftlicher Ein- verständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Diese müssen erklä- ren, dass sie die aus dieser Richtlinie/Maßnahme folgenden Verpflichtungen bereit sind einzuhalten. 3 Gegenstand der Förderung 3.1 Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen: 3.1.1 Die farbliche Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden (Reinigen, Verputzen und Streichen von Fassaden und Giebeln). Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 10 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 3.1.2 Die Erneuerung und/oder Wiederherstellung der Fassaden von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche, 3.1.3 Die einmalige Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden einschließlich farblicher Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung (permanenter Graffitischutz). Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 3.1.4 Die künstlerische Gestaltung von Fassaden, sowie die dazu erforderlichen Vorarbei- ten. Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Flä- che. 3.1.5 Die Gestaltung von Mietergärten (insbesondere die Bereitstellung von Gartenland zur Nutzung als Mietergärten), Innenhöfen, Abstandsflächen, Vorgärten und Zuwegungen (zum Beispiel Anlegen von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflä- chen) einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten. Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der nachgewiesenen förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. Die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen, Einrichtung und Planung müssen im angemessenen Verhältnis zu Bepflanzung und gärtnerischer (bei Mietergärten) Gestaltung stehen. Nicht förderfähig sind besonders aufwendige gärtnerische Anla- gen, Skulpturen und Brunnen. Eine geförderte Gestaltung von privaten Hof- und Gartenflächen muss auf die Bedürf- nisse der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sein. Die Zugänglichkeit für alle Mieter und Mieterinnen des Gebäudes beziehungsweise der Wohnanlage, zu der die Hof- und Gartenflächen gehört, muss sichergestellt und barrierefrei sein. Die Mieter- schaft ist bei der Planung angemessen zu beteiligen. 3.1.6 In den förderfähigen Gesamtkosten können Nebenkosten (Brutto) für eine fachlich er- forderliche Beratung und/oder Betreuung (zum Beispiel Planung, Bauleitung) durch eine anerkannte Fachkraft bis zur Höhe von 5 Prozent der förderungsfähigen Umbau- beziehungsweise Gestaltungskosten (siehe 3.1.1 bis 3.1.5) enthalten sein. Ausge- schlossen sind Verwaltungs-, Rechtsberatungs- oder Finanzierungskosten. 3.2 Maximale Förderhöhe Die maximale Förderhöhe je Förderobjekt beträgt 24.999 Euro. 4. Fördervoraussetzungen 4.1 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das Grundstück innerhalb der Ab- grenzung des Gebietes des Sozialraumes „Humboldt/Gremberg und Kalk“ liegt (siehe Anlage 1). 4.2 Die Gestaltung von privaten Hof-, Garten- und Hausflächen soll zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung und damit auch einer entsprechenden Aufwertung der Wohn- und Freizeitsituation im Sozialraum beitragen. Sie muss sich hinsichtlich der Lage und des Zustandes der Gebäude in das Straßenbild einfügen. 4.3 Maßnahmen an nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden können nur gefördert werden, wenn sie sich im direkten Umfeld von Wohngebäuden befinden. 4.4 Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt gewährleistet sein. 4.5 Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) dür- fen nicht auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 5. Förderungsbedingungen 5.1 Mit der Förderung entsteht eine Zweckbindung, das heißt, die geförderten baulichen Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als dem Förderungszweck dienen. Sie sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung im geförderten Zustand instand zu halten und in gepflegtem Zustand nutzbar zu halten. Die Objekte der Maßnahmen dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Köln abgerissen oder entfernt werden. Diese Verpflichtung ist auch auf einen eventuellen Rechtsnachfolger zu übertragen. Alle Originalbelege (auch Angebote) sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist vom Förderempfänger aufzubewahren. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des voll- ständigen Verwendungsnachweises bei der Stadt Köln. 5.2 Erforderliche Genehmigungen sind vor Bewilligung der Förderung einzuholen. Der Förderbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen behördli- chen Genehmigungen oder Zustimmungen zu den Maßnahmen (zum Beispiel die Zu- stimmung der unteren Denkmalschutzbehörde). 5.3 Die Fassadengestaltung an Baudenkmälern, in deren Nahbereich sowie an Gebäu- den in Denkmalbereichen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Unteren Denkmal- behörde. Die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde ist von der Antragstelle- rin/dem Antragsteller vorzulegen. Im Förderbescheid festgelegte Farbkonzepte und gestalterische Maßnahmen sind einzuhalten. Die Gestaltung der Fassaden soll sich an der Bebauungsumgebung orientieren. 5.4 Die Maßnahmen zur Gestaltung und Herrichtung von Mietergärten müssen stadtöko- logisch sinnvoll sein und den Wohn- und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig ver- bessern. Die Bepflanzung ist vorzugsweise aus heimischen Blüh- und Nutzpflanzen zu gestalten. 5.5 Die Maßnahmen sollen vorrangig an Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit wenigstens zwei Wohnungen) und Gebäuden mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss durchgeführt werden. Die Förderung von Maßnahmen an Einfamilienhäusern ist nur möglich, so- fern die zur Verfügung stehenden Fördermittel im Jahresverlauf durch andere Antrag- stellungen nicht ausgeschöpft wurden. 5.6 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- Best-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides und sind vom/von der Zu- wendungsemfänger*in zwingend zu beachten. 6. Besondere Fördervoraussetzung en für kommunale und private Woh- nungs- und Immobilien-gesellschaften (gilt auch für sonstige juristische Personen) Die hier geltenden Regelungen zur Zuschussbewilligung nach Ziffer 11.2 der Förder- richtlinien Stadterneuerung 2008 sind auf dauerhaft unrentierliche städtebauliche In- vestitionen in den Gebäudebestand ausgerichtet. Es besteht nach den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Personenkreis der kommunalen und privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften im konkreten Einzelfall ein erhöhter Prüf- und Testieraufwand. Aus diesem Grunde ist die Vorlage einer Discounted-Cash- Flow-Berechnung (DCF-Berechnung) über 30 Jahre erforderlich. Die Berechnung ist von einem geprüften Wirtschaftsprüfer aufzustellen. Um einen Förderzugang zu er- halten, muss die Berechnung negativ oder ausgeglichen abschließen. Dasselbe gilt für sonstige juristische Personen. 7. Förderausschluss Von der Förderung sind ausgeschlossen: Gebäude, die in den letzten 10 Jahre errichtet wurden Maßnahmen der Instandhaltung Maßnahmen, deren förderungsfähige Kosten unter der Bagatellgrenze von 2.000,00 € liegen (die Gesamtkosten inklusive Eigenanteil müssen mindestens 4.000 € betragen) Eigenleistungen des Antragstellers oder anderer Personen Energetische Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Austausch von Fenster und Türen) Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen (zum Beispiel Lärmschutz, Modernisierung, Denkmalpflege, Begrünung) gefördert wer- den können Stellplätze für Kraftfahrzeuge Maßnahmen, die ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vor Bewilligung des Zuschusses begonnen wurden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- und Lieferungsvertrages zu werten. Vorbereitende Planungsarbeiten sind hiervon ausgenommen Maßnahmen auf Grundstücken mit Gebäuden, die Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen Gestaltungen oder Nutzungen, die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen oder pri- vatrechtlichen Vorschriften widersprechen Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich der Antrag- steller gegenüber der Stadt Köln verpflichtet hat Kosten für Änderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen Maßnahmen, die nicht durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden bezie- hungsweise wurden 8. Antragstellung und Verfahren 8.1 Antragsberechtigt ist der unter Ziffer 2 genannte Personenkreis. Für den Förderantrag wird ein Formular bereitgestellt, das ausgefüllt und zusammen mit den unter Ziffer 8.2 angegebenen Unterlagen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik einzureichen ist. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtentwick- lung und Statistik bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung und stehen den An- tragstellenden beratend zur Seite. Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 8.2 Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung sind: Eigentümernachweis Schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers mit Zusi- cherung, dass die aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist eingehalten werden (Kommt zum Tragen, wenn nicht die Eigentümerin/der Eigentümer den Antrag stellt.) Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde Mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge von qualifizierten Fachbetrie- ben Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation Lageplan im Maßstab 1:500 Nachweis über das Baujahr des Gebäudes Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstel- lung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200) Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen Flächenermittlung nach Zeichnung und Aufmaß Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten) Bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften sowie sonstigen juristischen Personen ist einen DCF-Berechnung notwendig Datenschutzerklärung (siehe Antragsformular mit Link) Ausgefülltes Antragsformular gemäß Vordruck Im Bedarfsfall behält sich die Stadt Köln die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 8.3 Nach Prüfung der Unterlagen ergeht seitens der Stadt Köln ein schriftlicher Förderbe- scheid, in dem der Maßnahmenumfang und die Maßnahmenart eindeutig beschrie- ben werden. Der Förderbescheid enthält alle erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen, den Durchführungs- und Abrechnungszeitraum sowie die Höhe des Zuschusses. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses ist ausgeschlossen. Abweichungen von den geprüften Unterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Köln und sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen 8.4 Die Antragstellerin/Der Antragsteller darf mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des schriftlichen Förderbescheides beginnen. Die Maßnahme ist innerhalb des im Förder- bescheid festgelegten Durchführungs- und Abrechnungszeitraumes durchzuführen und mit der Bewilligungsbehörde abzurechnen. Der Durchführungs- und Abrech- nungszeitraum beträgt maximal 12 Monate. Der letzte Durchführungs- und Abrech- nungszeitraum endet am 31.10.2023 und ist dem Förderbescheid zu entnehmen. 8.5 Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat das Betreten des Grundstücks durch zustän- dige städtische Bedienstete bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermögli- chen, um die geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. Wäh- rend der Zweckbindungsfrist ist die Stadt Köln berechtigt, nach angemessener Voran- kündigungsfrist, das geförderte Projekt vor Ort zu besichtigen. 8.6 Hat die Stadt Köln ausnahmsweise schriftlich einem Baubeginn vor Erlass des För- derbescheides zugestimmt, so ist hieraus kein Rechtsanspruch auf eine spätere Ge- währung eines Zuschusses abzuleiten. 8.7 Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat der Stadt Köln nach Durchführung der Maß- nahme, spätestens jedoch bis zum Ende des im Förderbescheid angegebenen Durchführungs- und Abrechnungszeitraums, die Fertigstellung anzuzeigen und einen Verwendungsnachweis entsprechend dem bereit gestellten Formvordruck vorzule- gen. Dem Verwendungsnachweis sind alle Rechnungen und Ausgabebelege im Origi- nal sowie eine Fotodokumentation des Zustandes nach abgeschlossener Maßnahme beizufügen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich nach Abschluss der Maßnahme die Prüfung und Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde vorzulegen. 8.8 Nach Überprüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Zu- schuss ausschließlich auf das im Antrag genannte Konto der Antragstellerin/des An- tragstellers ausgezahlt. 8.9 Übergeordnete Prüfinstanzen (zum Beispiel die Bezirksregierung Köln, der Landes- rechnungshof) behalten sich das abschließende Prüfungsrecht vor. In diesem Fall muss durch die Antragstellerin/den Antragsteller Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften als auch eine Ortsbesichtigung innerhalb der Zweckbin- dungsfrist sichergestellt werden. 9. Rücknahme und Widerruf des Förderbescheides Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben der Antrag- stellerin/des Antragstellers kann der Förderbescheid auch nach Auszahlung des Zu- schusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Zuwendung ist in diesen Fällen unverzüglich zu erstatten. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßi- gung der Ausgaben), die Zuwendung durch unrichtige oder falsche Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, die Auflagen entsprechend der Richtlinie nicht oder nicht innerhalb einer gesetz- ten Frist erfüllt wird, insbesondere o der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt wird, o der Mitteilungspflichten nach Ziffer 8.3 nicht rechtzeitig nachkommt wird o- der o die Zweckbindungszeit nicht vollständig erfüllt wird. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die zuständige Bezirksvertretung Kalk in Kraft. Anlagen: Anlage 1 und 2: Abgrenzung des Programmgebietes, Karte Anlage 3: Antragsformular
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
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- Aktenzeichen
- 0643/2022
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 29.03.2022
- Erstellt
- 22.02.2022 11:12