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0649/2025

Antrag zur Umsetzung der zentralen Stimmauszählung am Wahltag der Integrationsratswahl am 14.09.2025

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 11.03.2025

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 11.03.2025

Anlage 2_Städte-Liste-IRW

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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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Anlage 1_Stellungnahme der Verwaltung

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Anlage 2_Städte-Liste-IRW

2112 Zeichen

Auszählung  Wahlabend Auszählung nächster Tag Auszählung zwei Tage später
Nr. Stadt Einwohner Nr Stadt Einwohner Nr. Stadt Einwohner
1. Aachen 252.769 1. Berkamen 50.985 1. Dortmund 601.343
2. Ahlen 56.720 2. Bonn 321.633 2. Gelsenkirchen 267.284
3. Alsdorf 48.521 3. Bornheim 50.563 3. Wesseling 37.786
4. Arnsberg 74.957 4. Brühl 46.163
5. Bad Salzuflen 54.108 5. Burscheid 19.008
6. Baesweiler 29.187 6. Erkrath 45.607
7. Beckum 37.068 7. Euskirchen 59.787
8. Bergisch Gladbach 111.003 8. Hagen 190.640
9. Bielefeld 331.519 9. Herford 67.409
10. Bocholt 72.893 10. Herten 63.217
11. Bochum 375.200 11. Hiddenhausen 19.517
12. Bönen 17.907 12. Iserlohn 91.884
13. Bottrop 118.912 13. Kerpen 66.521
14. Castrop Rauxel 73.747 14. Lüdenscheid 71.474
15. Detmold 74.229 15. Mönchengladbach 267.667
16. Dinslaken 67.200 16. Neuss 154.712
17. Dormagen 65.170 17. Ratingen 92.826
18. Duisburg 503.707 18. Remscheid 114.061
19. Düren 94.354 19. Sankt Augustin 56.568
20. Düsseldorf 631.217 20. Siegen 102.440
21. Emmerich 31.728 21. Solingen 166.078
22. Ennepetal 29.534 22. Unna 59.974
23. Eschweiler 57.439 23. Velbert 82.469
24. Frechen 53.128 24. Wuppertal 358.592
25. Gevelsberg 32.775
26. Gladbeck 75.587
27. Gronau 50.151
28. Gütersloh 105.917
29. Hamm 180.761
30. Harsewinkel 25.462
31. Hattingen 53.007
32. Herne 156.154
33. Herzogenrath 48.139
34. Hilden 55.057
35. Hückelhoven 55.057
36. Hürth 61.847
37. Jülich 34.113
38. Kamen 42.401
39. Kleve 53.038
40. Langenfeld 61.522
41. Leichlingen 28.202
42. Leverkusen 167.850
43. Lippstadt 68.602
44. Lünen 85.919
45. Marl 86.686
46. Meerbusch 75.110
47. Menden 52.229
48. Mettmann 39.484
49. Minden 83.071
50. Moers 101.601
51. Monheim am Rhein 43.504
52. Münster 307.071
53. Nettetal 43.460
54. Oberhausen 213.510
55. Paderborn 156.869
56. Pulheim 57.331
57. Recklinghausen 115.396
58. Rheda-Wiedenbrück 50.895
59. Rheine 76.735
60. Schwerte 46.658
61. Siegburg 43.216
62. Soest 47.286
63. Stolberg 57.431
64. Troisdorf 75. 828
65. Viersen 77.523
66. Voerde 36.441
67. Wallfahrtsstadt Werl 29.861
68. Wesel 60.338
69. Witten 98.701
70. Würselen 39.654
Anlage 2

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

5175 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/34/345 
 
Vorlagen-Nummer 11.03.2025 
 0649/2025 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 11.03.2025 
 
Antrag zur Umsetzung der zentralen Stimmauszählung am Wahltag der 
Integrationsratswahl am 14.09.2025 AN/0236/2025 
Antrag: 
Der Integrationsrat bittet den Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt, dass 
die Stimmen der Integrationsratswahlen am Wahlabend vom Wahlamt zusammen mit den 
Stimmen der Kommunalwahlen ausgezählt und veröffentlicht werden. 
 
Votum der Verwaltung: 
Die aktuelle Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln (IRWahlO), welche 
eine Auszählung am dritten Tag nach der Wahl bestimmt, wurde zur letzten Wahl nach Vorbe-
ratung im Integrationsrat (21.04.2020) und Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen / Vergabe / Internationales (04.05.2020) am 15.05.2020 sowie 18.06.2020 vom Rat der 
Stadt Köln beschlossen (Vorlagen Nr. 0177/2020 sowie 1770/2020). 
 
Die Verwaltung empfiehlt grundsätzlich die bisherige Regelung in § 16 Abs. 1 IRWahlO beizu-
behalten, wonach die Auszählung der Stimmen zur Integrationsratswahl am dritten Tag nach 
dem Wahltag erfolgt. Eine ausführliche Begründung ist als Stellungnahme der Verwaltung un-
ten beigefügt (siehe Anlage 1). 
 
 
Die Verwaltung hat weiterhin zwei Alternativen entwickelt, die nachfolgend vorgestellt werden: 
 
Alternative 1: 
Die Wahl zum Integrationsrat findet in zusätzlichen, eigens dafür gebildeten zusätzlichen 
Wahlvorständen statt. Für je zwei Kommunalwahlbezirke wird ein gemeinsamer Wahlvorstand 
gebildet, insgesamt jeweils 23 Wahlvorstände für die Urnen- und Briefwahl (nach Auslastung 
bemessene Parallelstruktur zur Kommunalwahl). Dadurch wird gewährleistet,  
- dass eine Beeinträchtigung der Kommunalwahl nicht entsteht,  
- in den Wahlvorständen genügend Stimmabgaben für eine Auszählung unter  
  Wahrung des Wahlgeheimnisses vorliegen, zur Auszählung eine Zusammenle- 
  gung von Stimmbezirken also nicht erforderlich ist,  
- die zur Kommunalwahl eingesetzten Wahlhelfenden nicht belastet werden und  
- die Wahl zum Integrationsrat parallel zur Kommunalwahl ausgezählt werden 
  kann. 
 
Mehrere Städte praktizieren dieses Modell, u. a. Düsseldorf und Oberhausen. 
 
Die Umsetzung dieser Alternative hat zur Folge, dass 
- zur kommunal- und Integrationsratswahl Wahlberechtigte teilweise in

2 
 
  unterschiedlichen Wahlgebäuden wählen müssen, was bisher nicht gewünscht 
  war, 
- zusätzliche Wahlgebäude und –räume sowie Flächen im Briefwahlzentrum 
  angemietet und eingerichtet werden müssen, 
- ca. 400 zusätzliche Wahlhelfende benötigt, gewonnen und honoriert werden 
  müssen, 
- zusätzliche städtische Mitarbeitende für die Übernahme einer ehrenamtlichen 
  Sonderfunktion benötigt, gewonnen und honoriert werden müssen, 
- zusätzliche Dienstleistungen für den Transport von Wahlunterlagen und 
  –material beauftragt werden müssen, 
- zusätzliches Personal für das Wahlamt erforderlich wird. 
 
 
Um bei der mit der Kommunalwahl verbundenen Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln so-
weit wie möglich einheitliche Vorgehensweisen, Fristen und Termine zu gewährleisten, muss 
sich die IRWahlO an den kommunalwahlrechtlichen Vorgaben orientieren, insbesondere am 
KWahlG und an der KWahlO. Letztere wurden im Hinblick auf die nächste Kommunalwahl ge-
ändert, so dass sich entsprechende Änderungsbedarfe in der IRWahlO ergeben. Die Verwal-
tung wird eine entsprechende Beschlussvorlage für den Rat in den Sitzungslauf einbringen. 
 
Alternative 2: 
§ 16 Abs. 1 IRWahlO wird dahingehend geändert, dass die Auszählung der Stimmen zur In-
tegrationsratswahl am zweiten Tag nach dem Wahltag erfolgt, es sei denn, die Kommunal-
wahl- und Integrationsratswahl findet im Verbund mit einer Europa-, Bundestags- oder Land-
tagswahl statt. Nur in diesem Fall findet die Auszählung der Integrationsratswahl am dritten 
Tag nach der Wahl statt. 
 
Eine Auszählung bereits am ersten Tag nach der Wahl ist zur Gewährleistung der Rechts- 
und Ordnungsmäßigkeit der Kommunalwahl nicht in Betracht zu ziehen: Unverzüglich im An-
schluss an die Auszählung der Kommunalwahl muss die Wahlleiterin die insgesamt 1.006 
Niederschriften der Wahlvorstände prüfen, um Montag nach der Wahl durch den Stadtwahl-
ausschuss das Ergebnis der Oberbürgermeister*in-Wahl und die evtl. Notwendigkeit einer 
knapp zwei Wochen später stattfindenden Oberbürgermeister*in-Stichwahl feststellen zu kön-
nen. Dies ist erforderlich, um für eine etwaige Oberbürgermeister*in-Stichwahl schnellstmög-
lich mit dem Stimmzetteldruck starten zu können. Diese Prüfung erfolgt in der Nacht nach 
dem Wahltag durchgehend bis zur Sitzung des Stadtwahlausschusses und bindet das ge-
samte Personal des Wahlamtes. Eine parallele Auszählung der Integrationsratswahl bedarf 
der Begleitung durch qualifizierte Mitarbeitende des Wahlamtes, die aufgrund des Vorranges 
der Niederschriftenprüfung mit den vorhandenen Mitarbeitenden nicht geleistet werden kann. 
Ein verspäteter Druck der Stimmzettel und Versand von Briefwahlunterlagen stellt ein Risiko 
für die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl dar. 
 
 
 
Gez. Blome

Anlage 1_Stellungnahme der Verwaltung

8070 Zeichen

Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt gemäß §§ 2 und 5 IRWahlO durch 
ehrenamtliche Wahlhelfende in Wahlvorständen als eigene Wahlorgane, nicht durch das 
Wahlamt. 
 
Eine zeitgleiche Auszählung der Integrationsratswahl mit der Kommunalwahl durch den 
selben Wahlvorstand ist rechtlich unzulässig. Die Auszählung in der Reihenfolge 
Oberbürgermeister*in-, Rats-, Bezirksvertretungs- und Integrationsratswahl ist gesetzlich 
vorgegeben und unterliegt keinem Ermessensspielraum (§ 92, § 93, § 49 Abs. 2 i. V. m. § 
75d und § 75 Abs. 8 Kommunalwahlordnung NRW – KwahlO -, § 75n Abs. 1 und Abs. 2 
KWahlO analog).  
 
Erfahrungsgemäß erstreckt sich die Auszählung von Wahlen bis in die Nacht. Bei der 
Kommunalwahl 2020 und jüngst der Bundestagswahl 2025 erfolgte die letzte 
Schnellmeldung der Wahlergebnisse an die Landeswahlleitung nachts um 1:26 Uhr bzw. 
1:15 Uhr. Insoweit ist eine Auszählung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse am 
Wahlabend nicht erreichbar. Das gilt erst recht, wenn – wie in der Antragsbegründung 
ausgeführt – die Stimmzählung zentral durchgeführt würde, weil in diesem Fall nach der 
Auszählung der Kommunalwahl noch ein Transport der abgegebenen Stimmen von den 
stadtweit 503 Urnenstimmbezirken zum zentralen Auszählungsort erforderlich wäre. 
 
§ 31 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) bezieht sich auf das Wahlsystem, § 46 KWahlO 
auf die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten –und Pflegeheimen. 
Die Verwaltung kann keinen Bezug dieser angeführten Regelungen zur Transparenz und 
Nachvollziehbarkeit von Wahlen herstellen. 
 
Inwieweit durch eine nicht am Wahltag im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung der 
Kommunalwahl erfolgende Auszählung der Integrationsratswahl das Vertrauen in die 
Wahlorganisation beeinträchtigt und die Nachverfolgbarkeit der Wahlergebnisse erschwert 
werden sollen, kann seitens der Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Der in § 16 
IRWahlO geregelte Prozess der Stimmzählung, die einschlägigen Regelungen des KWahlG 
und der KWahlO sowie die Öffentlichkeit der Stimmauszählung werden unabhängig vom Tag 
der Auszählung eingehalten. 
 
Die dem Antrag beigefügte Liste mit der Angabe, wann die dort genannten Städte bei der 
letzten Wahl des Integrationsrates im Jahre 2020 die Stimmen ausgezählt haben sollen, 
wurde um die jeweiligen Einwohner*innenzahl ergänzt (siehe Anlage). Das macht sichtbar, 
dass eine Vergleichbarkeit der Größenordnung, Strukturen und erforderlichen 
Wahlorganisation in den wenigsten Fällen gegeben ist. Zum Vergleich: Der Stadtbezirk 
Mülheim ist mit mehr als 150.000 Einwohner*innen (Stand 31.12.2023) größer als 80% aller 
gelisteten Städte. Selbst der Stadtteil Ehrenfeld ist mit rund 39.400 Einwohner*innen größer 
oder genauso groß wie 16% aller gelisteten Städte. 
 
Größere Wahlorganisationen in NRW, wie Dortmund, nach einer jüngsten Änderung der 
Wahlordnung auch Duisburg, zählen aus den nachfolgend dargestellten Gründen wie fast 
28% der gelisteten Städte nach dem Wahltag aus. 
 
Eine Auszählung am Wahltag bzw. unmittelbar im Anschluss an die Auszählung der 
Kommunalwahl lässt womöglich eine effizientere Wahlorganisation mit personellen und 
logistischen Synergieeffekten und ohne zusätzliche Kosten und organisatorischen 
Mehraufwand vermuten. Das ist bei genauer Betrachtung allerdings nicht der Fall: 
 
Bei einer Wahlbeteiligung von rund 15% geben von etwa 308.000 Wahlberechtigten circa 
46.200 Wähler*innen eine Stimme ab. Jeweils rund 50% wählen bei der Urnenwahl und per 
Briefwahl, also jeweils 23.100 Wählende. Im Durchschnitt werden also in jedem der jeweils

503 Urnen- und Briefwahlstimmbezirke 46 Stimmen abgegeben. Dabei bestehen allerdings 
starke regionale Unterschiede, je nachdem wie hoch der Anteil der Wahlberechtigten ist und 
die Wahlbeteiligung ausfällt, so dass erfahrungsgemäß in manchen Stimmbezirken zum Teil 
deutlich weniger als 30 Stimmen abgegeben werden. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses 
müssen für eine Auszählung allerdings mindestens 30 Stimmen abgegeben worden sein 
(analog § 68 Abs. 2 Bundeswahlordnung). Ist das nicht der Fall, müssen Stimmbezirke mit 
zusätzlichem Aufwand zur Auszählung zusammengelegt werden. 
 
Diese Zusammenlegung, die beim abgebenden und aufnehmenden Wahlvorstand jeweils 
eine Zählung und Dokumentation erfordert und quasi eine erste Auszählung darstellt, darf 
wegen der gesetzlich vorgegebenen Auszählreihenfolge nicht vor Abschluss der Auszählung 
der Kommunalwahl erfolgen. Nach Rücksprache mit der Landeswahlleitung NRW ist alles zu 
unterlassen, was die Auszählung der Kommunalwahl verzögert. Eine abweichende Praxis 
kann die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl gefährden. 
 
Das hat zur Folge, dass erst nach der Auszählung der Kommunalwahl mit zusätzlichem 
organisatorischen und logistischen Aufwand eine Zusammenlegung betroffener 
Stimmbezirke erfolgen und erst dann mit der Auszählung der Integrationsratswahl begonnen 
werden kann. 
 
In welchen der Stimmbezirke die Mindestanzahl an Stimmzetteln nicht erreicht wird, ist nicht 
vorhersehbar. In einigen Fällen werden in Wahlgebäuden, in denen sich mehrere 
Stimmbezirke befinden, diese relativ zügig zur Auszählung zusammenlegen lassen. Ist diese 
Zusammenlegung wahlgebäudeübergreifend notwendig, ergeben sich mitunter längere 
Transportzeiten und somit weitere Verzögerungen für die betroffenen Wahlvorstände.  
 
Unabhängig von der Frage, ob, wie und unter welchen Rahmenbedingungen der Transport 
überhaupt zu organisieren und mit welchen Risiken und welchem zusätzlichen Aufwand er 
verbunden ist, führt der wahlübergreifende Transport zu nicht nur geringen Verzögerungen 
des Beginns der Auszählung der Integrationsratswahl. Dieser wird - wie oben bereits 
ausgeführt - erwartungsgemäß bereits in der Nacht nach dem eigentlichen Wahltag liegen. 
 
Die ehrenamtlichen Wahlhelfenden, insbesondere in den Urnenstimmbezirken, sind zu 
dieser Zeit seit dem Wahltag morgens um 7:30 Uhr im Einsatz und haben bereits die 
Oberbürgermeister*in-, Rats- und Bezirksvertretungswahl ausgezählt (teilweise Einsatz bis 
zu 16 Stunden). Daran anschließend in der Nacht noch zusätzlich die Integrationsratswahl 
auszählen zu lassen, würde die Wahlhelfenden überfordern und überlasten (der folgende 
Tag ist ein Arbeitstag), die Motivation und Arbeitsqualität senken und die Fehleranfälligkeit 
und –quote erhöhen. Das wiederum kann die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl gefährden, 
wenn die Wahlvorstände bereits bei der Auszählung der Kommunalwahl schnell und flüchtig 
arbeiten, um bei dem bevorstehenden Auszählungspensum schnell fertig zu werden. Dieses 
Risiko besteht auch für die Auszählung der Integrationsratswahl. 
 
Zudem würde sich eine Überforderung voraussichtlich negativ auf das Engagement bei der 
zwei Wochen später stattfindenden Oberbürgermeister*in-Stichwahl und/oder zukünftigen 
Wahlen auswirken. Würden bei zukünftigen Wahlen nicht genügend Wahlhelfende 
gewonnen – das gelingt trotz erheblichem Akquiseaufwand gelegentlich knapp und zur 
Landtagswahl 2022 war eine Zwangsverpflichtung erforderlich – kann das die 
Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl gefährden, weil jeder Wahlvorstand mit einer 
Mindestanzahl von Wahlhelfenden besetzt sein muss (§ 2 Abs. 4 KWahlG, § 5 Abs. 1 
IRWahlO). 
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass selbst eine drastische Erhöhung des 
Erfrischungsgeldes – sofern dieses überhaupt finanzierbar wäre – dem nicht maßgeblich 
entgegenwirken würde.

Weiter sind durch die regelmäßig weit in die Nacht hineinragenden Auszählungen und die 
sich anschließenden Arbeiten die Mitarbeitenden des Wahlamtes stark betroffen. 
 
Eine absolute Regelung in der IRWahlO, dass die Integrationsratswahl unmittelbar im 
Anschluss an die Kommunalwahl auszuzählen ist, ist aus den vorgenannten Gründen 
besonders dann nicht umsetzbar, wenn die Kommunalwahl bereits im Verbund mit einer 
Europa-, Landtags- und Bundestagswahl durchgeführt wird, weil diese jeweils noch vor der 
Kommunalwahl und diese wiederum vor der Integrationsratswahl auszuzählen sind.

Beratungsverlauf (1)

11.03.2025 Integrationsrat
Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0649/2025
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
11.03.2025
Erstellt
04.03.2025 08:32