0649/2025
Antrag zur Umsetzung der zentralen Stimmauszählung am Wahltag der Integrationsratswahl am 14.09.2025
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Anlage 2_Städte-Liste-IRW
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Auszählung Wahlabend Auszählung nächster Tag Auszählung zwei Tage später Nr. Stadt Einwohner Nr Stadt Einwohner Nr. Stadt Einwohner 1. Aachen 252.769 1. Berkamen 50.985 1. Dortmund 601.343 2. Ahlen 56.720 2. Bonn 321.633 2. Gelsenkirchen 267.284 3. Alsdorf 48.521 3. Bornheim 50.563 3. Wesseling 37.786 4. Arnsberg 74.957 4. Brühl 46.163 5. Bad Salzuflen 54.108 5. Burscheid 19.008 6. Baesweiler 29.187 6. Erkrath 45.607 7. Beckum 37.068 7. Euskirchen 59.787 8. Bergisch Gladbach 111.003 8. Hagen 190.640 9. Bielefeld 331.519 9. Herford 67.409 10. Bocholt 72.893 10. Herten 63.217 11. Bochum 375.200 11. Hiddenhausen 19.517 12. Bönen 17.907 12. Iserlohn 91.884 13. Bottrop 118.912 13. Kerpen 66.521 14. Castrop Rauxel 73.747 14. Lüdenscheid 71.474 15. Detmold 74.229 15. Mönchengladbach 267.667 16. Dinslaken 67.200 16. Neuss 154.712 17. Dormagen 65.170 17. Ratingen 92.826 18. Duisburg 503.707 18. Remscheid 114.061 19. Düren 94.354 19. Sankt Augustin 56.568 20. Düsseldorf 631.217 20. Siegen 102.440 21. Emmerich 31.728 21. Solingen 166.078 22. Ennepetal 29.534 22. Unna 59.974 23. Eschweiler 57.439 23. Velbert 82.469 24. Frechen 53.128 24. Wuppertal 358.592 25. Gevelsberg 32.775 26. Gladbeck 75.587 27. Gronau 50.151 28. Gütersloh 105.917 29. Hamm 180.761 30. Harsewinkel 25.462 31. Hattingen 53.007 32. Herne 156.154 33. Herzogenrath 48.139 34. Hilden 55.057 35. Hückelhoven 55.057 36. Hürth 61.847 37. Jülich 34.113 38. Kamen 42.401 39. Kleve 53.038 40. Langenfeld 61.522 41. Leichlingen 28.202 42. Leverkusen 167.850 43. Lippstadt 68.602 44. Lünen 85.919 45. Marl 86.686 46. Meerbusch 75.110 47. Menden 52.229 48. Mettmann 39.484 49. Minden 83.071 50. Moers 101.601 51. Monheim am Rhein 43.504 52. Münster 307.071 53. Nettetal 43.460 54. Oberhausen 213.510 55. Paderborn 156.869 56. Pulheim 57.331 57. Recklinghausen 115.396 58. Rheda-Wiedenbrück 50.895 59. Rheine 76.735 60. Schwerte 46.658 61. Siegburg 43.216 62. Soest 47.286 63. Stolberg 57.431 64. Troisdorf 75. 828 65. Viersen 77.523 66. Voerde 36.441 67. Wallfahrtsstadt Werl 29.861 68. Wesel 60.338 69. Witten 98.701 70. Würselen 39.654 Anlage 2
Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/34/345 Vorlagen-Nummer 11.03.2025 0649/2025 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 11.03.2025 Antrag zur Umsetzung der zentralen Stimmauszählung am Wahltag der Integrationsratswahl am 14.09.2025 AN/0236/2025 Antrag: Der Integrationsrat bittet den Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt, dass die Stimmen der Integrationsratswahlen am Wahlabend vom Wahlamt zusammen mit den Stimmen der Kommunalwahlen ausgezählt und veröffentlicht werden. Votum der Verwaltung: Die aktuelle Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln (IRWahlO), welche eine Auszählung am dritten Tag nach der Wahl bestimmt, wurde zur letzten Wahl nach Vorbe- ratung im Integrationsrat (21.04.2020) und Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen / Vergabe / Internationales (04.05.2020) am 15.05.2020 sowie 18.06.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossen (Vorlagen Nr. 0177/2020 sowie 1770/2020). Die Verwaltung empfiehlt grundsätzlich die bisherige Regelung in § 16 Abs. 1 IRWahlO beizu- behalten, wonach die Auszählung der Stimmen zur Integrationsratswahl am dritten Tag nach dem Wahltag erfolgt. Eine ausführliche Begründung ist als Stellungnahme der Verwaltung un- ten beigefügt (siehe Anlage 1). Die Verwaltung hat weiterhin zwei Alternativen entwickelt, die nachfolgend vorgestellt werden: Alternative 1: Die Wahl zum Integrationsrat findet in zusätzlichen, eigens dafür gebildeten zusätzlichen Wahlvorständen statt. Für je zwei Kommunalwahlbezirke wird ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet, insgesamt jeweils 23 Wahlvorstände für die Urnen- und Briefwahl (nach Auslastung bemessene Parallelstruktur zur Kommunalwahl). Dadurch wird gewährleistet, - dass eine Beeinträchtigung der Kommunalwahl nicht entsteht, - in den Wahlvorständen genügend Stimmabgaben für eine Auszählung unter Wahrung des Wahlgeheimnisses vorliegen, zur Auszählung eine Zusammenle- gung von Stimmbezirken also nicht erforderlich ist, - die zur Kommunalwahl eingesetzten Wahlhelfenden nicht belastet werden und - die Wahl zum Integrationsrat parallel zur Kommunalwahl ausgezählt werden kann. Mehrere Städte praktizieren dieses Modell, u. a. Düsseldorf und Oberhausen. Die Umsetzung dieser Alternative hat zur Folge, dass - zur kommunal- und Integrationsratswahl Wahlberechtigte teilweise in 2 unterschiedlichen Wahlgebäuden wählen müssen, was bisher nicht gewünscht war, - zusätzliche Wahlgebäude und –räume sowie Flächen im Briefwahlzentrum angemietet und eingerichtet werden müssen, - ca. 400 zusätzliche Wahlhelfende benötigt, gewonnen und honoriert werden müssen, - zusätzliche städtische Mitarbeitende für die Übernahme einer ehrenamtlichen Sonderfunktion benötigt, gewonnen und honoriert werden müssen, - zusätzliche Dienstleistungen für den Transport von Wahlunterlagen und –material beauftragt werden müssen, - zusätzliches Personal für das Wahlamt erforderlich wird. Um bei der mit der Kommunalwahl verbundenen Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln so- weit wie möglich einheitliche Vorgehensweisen, Fristen und Termine zu gewährleisten, muss sich die IRWahlO an den kommunalwahlrechtlichen Vorgaben orientieren, insbesondere am KWahlG und an der KWahlO. Letztere wurden im Hinblick auf die nächste Kommunalwahl ge- ändert, so dass sich entsprechende Änderungsbedarfe in der IRWahlO ergeben. Die Verwal- tung wird eine entsprechende Beschlussvorlage für den Rat in den Sitzungslauf einbringen. Alternative 2: § 16 Abs. 1 IRWahlO wird dahingehend geändert, dass die Auszählung der Stimmen zur In- tegrationsratswahl am zweiten Tag nach dem Wahltag erfolgt, es sei denn, die Kommunal- wahl- und Integrationsratswahl findet im Verbund mit einer Europa-, Bundestags- oder Land- tagswahl statt. Nur in diesem Fall findet die Auszählung der Integrationsratswahl am dritten Tag nach der Wahl statt. Eine Auszählung bereits am ersten Tag nach der Wahl ist zur Gewährleistung der Rechts- und Ordnungsmäßigkeit der Kommunalwahl nicht in Betracht zu ziehen: Unverzüglich im An- schluss an die Auszählung der Kommunalwahl muss die Wahlleiterin die insgesamt 1.006 Niederschriften der Wahlvorstände prüfen, um Montag nach der Wahl durch den Stadtwahl- ausschuss das Ergebnis der Oberbürgermeister*in-Wahl und die evtl. Notwendigkeit einer knapp zwei Wochen später stattfindenden Oberbürgermeister*in-Stichwahl feststellen zu kön- nen. Dies ist erforderlich, um für eine etwaige Oberbürgermeister*in-Stichwahl schnellstmög- lich mit dem Stimmzetteldruck starten zu können. Diese Prüfung erfolgt in der Nacht nach dem Wahltag durchgehend bis zur Sitzung des Stadtwahlausschusses und bindet das ge- samte Personal des Wahlamtes. Eine parallele Auszählung der Integrationsratswahl bedarf der Begleitung durch qualifizierte Mitarbeitende des Wahlamtes, die aufgrund des Vorranges der Niederschriftenprüfung mit den vorhandenen Mitarbeitenden nicht geleistet werden kann. Ein verspäteter Druck der Stimmzettel und Versand von Briefwahlunterlagen stellt ein Risiko für die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl dar. Gez. Blome
Anlage 1_Stellungnahme der Verwaltung
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Stellungnahme der Verwaltung: Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt gemäß §§ 2 und 5 IRWahlO durch ehrenamtliche Wahlhelfende in Wahlvorständen als eigene Wahlorgane, nicht durch das Wahlamt. Eine zeitgleiche Auszählung der Integrationsratswahl mit der Kommunalwahl durch den selben Wahlvorstand ist rechtlich unzulässig. Die Auszählung in der Reihenfolge Oberbürgermeister*in-, Rats-, Bezirksvertretungs- und Integrationsratswahl ist gesetzlich vorgegeben und unterliegt keinem Ermessensspielraum (§ 92, § 93, § 49 Abs. 2 i. V. m. § 75d und § 75 Abs. 8 Kommunalwahlordnung NRW – KwahlO -, § 75n Abs. 1 und Abs. 2 KWahlO analog). Erfahrungsgemäß erstreckt sich die Auszählung von Wahlen bis in die Nacht. Bei der Kommunalwahl 2020 und jüngst der Bundestagswahl 2025 erfolgte die letzte Schnellmeldung der Wahlergebnisse an die Landeswahlleitung nachts um 1:26 Uhr bzw. 1:15 Uhr. Insoweit ist eine Auszählung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse am Wahlabend nicht erreichbar. Das gilt erst recht, wenn – wie in der Antragsbegründung ausgeführt – die Stimmzählung zentral durchgeführt würde, weil in diesem Fall nach der Auszählung der Kommunalwahl noch ein Transport der abgegebenen Stimmen von den stadtweit 503 Urnenstimmbezirken zum zentralen Auszählungsort erforderlich wäre. § 31 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) bezieht sich auf das Wahlsystem, § 46 KWahlO auf die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten –und Pflegeheimen. Die Verwaltung kann keinen Bezug dieser angeführten Regelungen zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Wahlen herstellen. Inwieweit durch eine nicht am Wahltag im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung der Kommunalwahl erfolgende Auszählung der Integrationsratswahl das Vertrauen in die Wahlorganisation beeinträchtigt und die Nachverfolgbarkeit der Wahlergebnisse erschwert werden sollen, kann seitens der Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Der in § 16 IRWahlO geregelte Prozess der Stimmzählung, die einschlägigen Regelungen des KWahlG und der KWahlO sowie die Öffentlichkeit der Stimmauszählung werden unabhängig vom Tag der Auszählung eingehalten. Die dem Antrag beigefügte Liste mit der Angabe, wann die dort genannten Städte bei der letzten Wahl des Integrationsrates im Jahre 2020 die Stimmen ausgezählt haben sollen, wurde um die jeweiligen Einwohner*innenzahl ergänzt (siehe Anlage). Das macht sichtbar, dass eine Vergleichbarkeit der Größenordnung, Strukturen und erforderlichen Wahlorganisation in den wenigsten Fällen gegeben ist. Zum Vergleich: Der Stadtbezirk Mülheim ist mit mehr als 150.000 Einwohner*innen (Stand 31.12.2023) größer als 80% aller gelisteten Städte. Selbst der Stadtteil Ehrenfeld ist mit rund 39.400 Einwohner*innen größer oder genauso groß wie 16% aller gelisteten Städte. Größere Wahlorganisationen in NRW, wie Dortmund, nach einer jüngsten Änderung der Wahlordnung auch Duisburg, zählen aus den nachfolgend dargestellten Gründen wie fast 28% der gelisteten Städte nach dem Wahltag aus. Eine Auszählung am Wahltag bzw. unmittelbar im Anschluss an die Auszählung der Kommunalwahl lässt womöglich eine effizientere Wahlorganisation mit personellen und logistischen Synergieeffekten und ohne zusätzliche Kosten und organisatorischen Mehraufwand vermuten. Das ist bei genauer Betrachtung allerdings nicht der Fall: Bei einer Wahlbeteiligung von rund 15% geben von etwa 308.000 Wahlberechtigten circa 46.200 Wähler*innen eine Stimme ab. Jeweils rund 50% wählen bei der Urnenwahl und per Briefwahl, also jeweils 23.100 Wählende. Im Durchschnitt werden also in jedem der jeweils 503 Urnen- und Briefwahlstimmbezirke 46 Stimmen abgegeben. Dabei bestehen allerdings starke regionale Unterschiede, je nachdem wie hoch der Anteil der Wahlberechtigten ist und die Wahlbeteiligung ausfällt, so dass erfahrungsgemäß in manchen Stimmbezirken zum Teil deutlich weniger als 30 Stimmen abgegeben werden. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen für eine Auszählung allerdings mindestens 30 Stimmen abgegeben worden sein (analog § 68 Abs. 2 Bundeswahlordnung). Ist das nicht der Fall, müssen Stimmbezirke mit zusätzlichem Aufwand zur Auszählung zusammengelegt werden. Diese Zusammenlegung, die beim abgebenden und aufnehmenden Wahlvorstand jeweils eine Zählung und Dokumentation erfordert und quasi eine erste Auszählung darstellt, darf wegen der gesetzlich vorgegebenen Auszählreihenfolge nicht vor Abschluss der Auszählung der Kommunalwahl erfolgen. Nach Rücksprache mit der Landeswahlleitung NRW ist alles zu unterlassen, was die Auszählung der Kommunalwahl verzögert. Eine abweichende Praxis kann die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl gefährden. Das hat zur Folge, dass erst nach der Auszählung der Kommunalwahl mit zusätzlichem organisatorischen und logistischen Aufwand eine Zusammenlegung betroffener Stimmbezirke erfolgen und erst dann mit der Auszählung der Integrationsratswahl begonnen werden kann. In welchen der Stimmbezirke die Mindestanzahl an Stimmzetteln nicht erreicht wird, ist nicht vorhersehbar. In einigen Fällen werden in Wahlgebäuden, in denen sich mehrere Stimmbezirke befinden, diese relativ zügig zur Auszählung zusammenlegen lassen. Ist diese Zusammenlegung wahlgebäudeübergreifend notwendig, ergeben sich mitunter längere Transportzeiten und somit weitere Verzögerungen für die betroffenen Wahlvorstände. Unabhängig von der Frage, ob, wie und unter welchen Rahmenbedingungen der Transport überhaupt zu organisieren und mit welchen Risiken und welchem zusätzlichen Aufwand er verbunden ist, führt der wahlübergreifende Transport zu nicht nur geringen Verzögerungen des Beginns der Auszählung der Integrationsratswahl. Dieser wird - wie oben bereits ausgeführt - erwartungsgemäß bereits in der Nacht nach dem eigentlichen Wahltag liegen. Die ehrenamtlichen Wahlhelfenden, insbesondere in den Urnenstimmbezirken, sind zu dieser Zeit seit dem Wahltag morgens um 7:30 Uhr im Einsatz und haben bereits die Oberbürgermeister*in-, Rats- und Bezirksvertretungswahl ausgezählt (teilweise Einsatz bis zu 16 Stunden). Daran anschließend in der Nacht noch zusätzlich die Integrationsratswahl auszählen zu lassen, würde die Wahlhelfenden überfordern und überlasten (der folgende Tag ist ein Arbeitstag), die Motivation und Arbeitsqualität senken und die Fehleranfälligkeit und –quote erhöhen. Das wiederum kann die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl gefährden, wenn die Wahlvorstände bereits bei der Auszählung der Kommunalwahl schnell und flüchtig arbeiten, um bei dem bevorstehenden Auszählungspensum schnell fertig zu werden. Dieses Risiko besteht auch für die Auszählung der Integrationsratswahl. Zudem würde sich eine Überforderung voraussichtlich negativ auf das Engagement bei der zwei Wochen später stattfindenden Oberbürgermeister*in-Stichwahl und/oder zukünftigen Wahlen auswirken. Würden bei zukünftigen Wahlen nicht genügend Wahlhelfende gewonnen – das gelingt trotz erheblichem Akquiseaufwand gelegentlich knapp und zur Landtagswahl 2022 war eine Zwangsverpflichtung erforderlich – kann das die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl gefährden, weil jeder Wahlvorstand mit einer Mindestanzahl von Wahlhelfenden besetzt sein muss (§ 2 Abs. 4 KWahlG, § 5 Abs. 1 IRWahlO). Die Verwaltung geht davon aus, dass selbst eine drastische Erhöhung des Erfrischungsgeldes – sofern dieses überhaupt finanzierbar wäre – dem nicht maßgeblich entgegenwirken würde. Weiter sind durch die regelmäßig weit in die Nacht hineinragenden Auszählungen und die sich anschließenden Arbeiten die Mitarbeitenden des Wahlamtes stark betroffen. Eine absolute Regelung in der IRWahlO, dass die Integrationsratswahl unmittelbar im Anschluss an die Kommunalwahl auszuzählen ist, ist aus den vorgenannten Gründen besonders dann nicht umsetzbar, wenn die Kommunalwahl bereits im Verbund mit einer Europa-, Landtags- und Bundestagswahl durchgeführt wird, weil diese jeweils noch vor der Kommunalwahl und diese wiederum vor der Integrationsratswahl auszuzählen sind.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0649/2025
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 11.03.2025
- Erstellt
- 04.03.2025 08:32