3581/2023
Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IX/12 Vorlagen-Nummer 3581/2023 Freigabedatum 08.01.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass die Stadt Köln der Genossenschaft ProVitako Marke- ting- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG zum nächst mögli- chen Zeitpunkt als Mitglied beitritt und beauftragt die Verwaltung, die Mitgliedschaft in der Ge- nossenschaft wahrzunehmen. Digitalisierungsausschuss 22.01.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.01.2024 Finanzausschuss 05.02.2024 Rat 06.02.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 5.000,00 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) 1. Begründung Die Vitako wurde als Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister im Jahr 2003 gegründet und umfasst mittlerweile 41 Mitglieder. Die Mitglieder der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG wollen durch gemeinsame Beschaffung und ein einheitliches Angebot von Gütern und Dienstleistungen Ressourcen der Mitglieder besser ausnutzen und wirtschaftliche Vorteile erzielen. Durch eine effektive und effiziente Organisation der Beschaf- fung und des Vertriebs sollen Synergieeffekte erzielt werden. Diese Effekte führen dazu, dass die Mitglieder von ProVitako als kommunale IT-Dienstleister ihre Dienstleistungen wirtschaft- lich zu Marktkonditionen anbieten können. Dies ist ein Beitrag, um die kommunalen Dienst- leistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft wirtschaftlich durch die Kom- munen zu erbringen. Genossenschaftsmitglieder sind ausschließlich die ProVitako-Mitglieder der Bundes-Arbeits- gemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister, der Vitako. ProVitako-Mitglieder sind IT- Dienstleister, die zu 100 Prozent in öffentlicher Trägerschaft sind. 3 Eine Auflistung der Mitglieder findet sich hier: https://www.provitako.de/mitglieder/ Die Satzung der ProVitako ist als Anlage beigefügt. Die Stadt Köln ist bisher über den Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister (KDN) lediglich ein mittelbares Mitglied der ProVitako. 2. Begründung: Eine direkte Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG hat aus vertraglicher Sicht folgende Vorteile: Eine Beteiligung an Rahmenverträgen der ProVitako kann direkt und ohne den bisheri- gen Umweg über die Mitgliedschaft der Stadt Köln im Dachverband kommunaler IT- Dienstleister (KDN) erfolgen. Das Kommunikationsdreieck entfällt somit. Der Leistungsaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedern der ProVitako (z.B. über Leistungsvereinbarungen wie die Langzeitarchivierung DIPS.kommunal) kann eben- falls direkt und ohne den bislang zusätzlich erforderlichen Umweg über den KDN erfol- gen, zudem können die Inhalte eingesehen werden, die der Stadt Köln aus daten- schutzrechtlichen Gründen bislang nicht zugänglich waren. Dies bedeutet sowohl eine vertraglich deutlich aufwandsärmere IT-Leistungserbringung durch die Stadt Köln an Kunden außerhalb des KDN und somit NRWs als auch niedrigere bürokratische Hür- den bundesweiter Leistungsabnahmen im ProVitako-Verbund. Die vergaberechtlichen Aktivitäten der Stadt Köln, die direkt mit dem KDN erfolgen, bleiben unberührt 3. Finanzierung Für die Erlangung der Vollmitgliedschaft ist einmalig eine Zahlung in Höhe von 5.000,- Euro zu leisten. Dieser Genossenschaftsbeitrag wird nach Beendigung der Vollmitgliedschaft an die Stadt Köln zurückerstattet. Die erforderliche investive Auszahlungsermächtigung in Höhe von 5.000,- Euro steht im Haus- haltsplan 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 im Teilfinanzplan des Amtes für Informationsver- arbeitung in der Produktgruppe 0104 – IT- und Kommunikationsdienste in der Teilplanzeile 10 – Auszahlung für den Erwerb von Finanzanlagen bei der Finanzstelle 1200-0104-0-0013 - Er- werb von Finanzanlagen in entsprechender Höhe zur Verfügung. Anlagen - Haushaltsmäßige Auswirkungen - Satzung der ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG
Anlage 1_Haushaltsmäßige_Auswirkungen_3581-2023
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19.12.2023 Finanzrechnung: 2023 2024 2025 2026 2027 Gesamt investiv 0 € 5.000 € 0 € 0 € 0 € 5.000 € davon Investitionsgüter 0 € 5.000 € 0 € 0 € 0 € 5.000 € konsumtiv 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € davon Hardware-/Softwarewartung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € davon Dienstleistungen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € davon Inanspruchnahme von Rechten und Diensten 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Summe Belastung Finanzrechnung 0 € 5.000 € 0 € 0 € 0 € 5.000 € Ergebnisrechnung: 2023 2024 2025 2026 2027 Gesamt Aufwendungen TPZ 13 und 16 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € davon Hardware-/Softwarewartung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € davon Dienstleistungen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € davon Inanspruchnahme von Rechten und Diensten 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Abschreibungen TPZ 14 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € davon für alle anderen Investitionsgüter (Lineare Verteilung auf die jeweilige Nutzungsdauer) 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Summe Belastung Ergebnisrechnung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Berechnung der Abschreibungen: Nutzungs- dauer 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 Kontroll- summe Erwerb >800 € in 2023 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Erwerb >800 € in 2024 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Erwerb >800 € in 2025 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Erwerb >800 € in 2026 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Erwerb >800 € in 2027 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Summe der Abschreibungsbeträge pro Jahr 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Teilergebnispläne Teilplanzeile 14 "Bilanzielle Abschreibungen" Teilplanzeile 13 "Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen" Teilplanzeile 16 "Sonstige ordentliche Aufwendungen" Anlage "Haushaltsmäßige Auswirkungen" zur Beschlussvorlage 3581-2023 - Bedarfsfeststellung über die Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako Teilplanzeile 16 "Auszahlungen für Sonstige ordentliche Aufwendungen" BRUTTO-Angaben Erläuterungen Teilfinanzpläne Teilplanzeile 10 "Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen" Erläuterungen Teilplanzeile 13 "Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen" Stadt Köln - Amt für Informationsverarbeitung Herr Benderscheid - 123/2 1
Anlage 2_Satzung der ProVitako e.G.
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1 Satzung der ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG in der am 28. April 2023 beschlossenen Fassung Präambel Die Mitglieder der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG wollen durch gemeinsame Beschaffung und ein einheitliches Angebot von Gütern und Dienstleistungen Ressourcen der Mitglieder besser ausnutzen und wirtschaftliche Vorteile erzielen. Durch eine effektive und effiziente Organisation der Beschaffung und des Vertriebs sollen Synergieeffekte erzielt werden. Diese Effekte führen dazu, dass die Mitglieder von ProVitako als kommunale IT-Dienstleister ihre Dienstleistungen wirtschaftlich zu Marktkonditionen anbieten können. Dies ist ein Beitrag, um die kommunalen Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft wirtschaftlich durch die Kommunen zu erbringen. Kommunale und öffentliche IT-Dienstleister bilden mit der IT-Infrastruktur und den IT Anwendungen eine wichtige Basis, damit die Städte und Gemeinden und die öffentlichen Institutionen für die Bürgerinnen und Bürger, für gesellschaftliche Gruppen und für die Wirtschaft ihre kommunalen und öffentlichen Dienstleistungen effektiv und effizient erbringen können. Die kommunalen IT-Dienstleister benötigen eine Vielzahl von Vorleistungen, um diese Produkte zu erstellen. In der Regel sind dies Hardware und Softwarekomponenten. Um die Wirtschaftlichkeit der kommunalen IT-Dienstleist er zu sichern und zu verbessern, kann ein gemeinsamer Einkauf einen wichtigen Beitrag leisten. Eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen trägt zu günstigeren Einkaufspreisen für kommunale und öffentliche Einrichtungen bei. Ebenso führt eine effizientere Nutzung von Softwarelizenzen und Hardwarekapazitäten und IT-Dienstleistungen unter den Beteiligten zu einer Entlastung der kommunalen Haushalte und zu einem verbesserten und günstigeren Angebot kommunaler Dienstleistungen an die Bürgerinnen und Bürger. Die Einkaufskooperation ProVitako zielt genau auf diese Einsparungen. Durch die Kooperation auch auf der Nachfrage- und Anbieterseite wird ein Marktbeitrag zur Stärkung des Wettbewerbes erzielt, ohne diesen zu verfälschen. Die Bildung einer Einkaufskooperation und einer interkommunalen Marktplattform für IT-Dienstleistungen und - Produkte sorgt in der Kommunikations- und Informationswirtschaft für mehr Wettbewerb und für mehr Markttransparenz. Die Kooperation ProVitako nutzt für die Organisation der Einkaufskooperation die Kompetenz ihrer Mitglieder. Die Administration von ProVitako soll effektiv und effizient durch Nutzung vorhandener Lösungen und durch Nutzung des vorhandenen Know-hows der Mitglieder erreicht werden, indem die Mitglieder dieses der Einkaufskooperation zur Verfügung stellen. 2 I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens §1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Berlin. §2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist ausschließlich die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Die Genossenschaft verfolgt daneben keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. (2) Gegenstand des Unternehmens ist nach Maßgabe der Regelungen in Abs. 3 der gemeinsame Einkauf von Investitionsgütern einschließlich Hard- und Software, Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für die Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist darüber hinaus, die Mitglieder durch kooperatives Einkaufsmarketing und weitere Serviceleistungen für die Mitglieder – wie z. B. Schulung, Beratung und Betreuung in Unternehmensfragen – sowie Vertrieb von Hardware- und Software-Produkten an die Mitglieder zu unterstützen. Sämtliche vorgenannten Leistungen für die Mitglieder dienen lediglich der Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder, deren Trägerinnen und Träger/Gesellschafterinnen und Gesellschafter und deren Einrichtungen/Beteiligungen. (3) Die Genossenschaft erfüllt ihre Tätigkeit im kartellrechtlich erlaubten Rahmen. Sie wird vor Durchführung eines jeden Projekts prüfen, ob diese Tätigkeit kartellrechtlich zulässig ist und das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Gründe dokumentieren. Folgende Geschäfte gelten regelmäßig als unbedenklich: a) Der gemeinsame Einkauf und das Anbieten von marktüblichen, allgemein verwendbaren Investitionsgütern, Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen an die Mitglieder. b) Der Einkauf und das Anbieten von standardisierten, marktüblichen IT-Produkten (Hardware, Software einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) an die Mitglieder, die zugleich von der Privatwirtschaft verwendet werden. c) Der gemeinsame Einkauf und das Anbieten von Dienstleistungen für die Konzeption oder die Erstellung von Individualsoftwarelösungen für die Bewältigung von Verwaltungsaufgaben an die Mitglieder. (4) Eine Verpflichtung der Mitglieder zur Durchführung von gemeinsamen Beschaffungen oder zur Annahme eines Angebots der Genossenschaft besteht nicht. 3 II. Mitgliedschaft §3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Aufnahmefähig sind, a) öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, an denen keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf das Mitglied vermitteln. Die Mitglieder oder die diese beherrschenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren Einrichtungen müssen zugleich Mitglied der Vitako Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT Dienstleister e.V. sein. Aktiengesellschaften können nicht Mitglieder werden. b) Natürliche Personen, die zum Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bestellt werden sollen; die Mitgliedschaft dieser Personen endet mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung und b) die Zulassung durch den Vorstand. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 12 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Kündigung (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. Die Kündigung ist frühestens zum Schluss des auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres möglich. (3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung durch die Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten kündigen. 4 §5 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber / die Erwerberin an seiner / ihrer Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber / die Erwerberin bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein / ihr bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers / der Veräußerin den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber / die Erwerberin beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein / ihr Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner / ihrer Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes. § 6 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den aus der Satzung und daraus abgeleiteten Regelungen, aus dem Gesetz oder in sonstiger Weise rechtswirksam bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt; b) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein / ihr Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde; c) wenn sich sein / ihr Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt; d) wenn sein / ihr dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; e) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind; f) wenn das Mitglied eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und deren Auflösung oder Erlöschen beschlossen und wirksam geworden ist. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm / ihr die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem / der Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, weder die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. 5 (6) Der / die Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem / der Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. § 7 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 5) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklage und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. § 8 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 29 nicht entgegensteht; c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. Anträge sind spätestens eine Woche vorher einzureichen (§ 23 Abs. 4); bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 23 Abs. 2); an den gemäß der Satzung beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; d) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates hierzu zu verlangen e) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen; f) die Mitgliederliste einzusehen; 6 g) das zusammengefasste Ergebnis der Prüfungsberichts gem. § 59 Genossenschaftsgesetz einzusehen. § 9 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt; d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines / ihres Unternehmens unverzüglich mitzuteilen; e) die geltenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen einzuhalten; f) ein der Kapitalrücklage (§ 35) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist. III. Organe der Genossenschaft A. DER VORSTAND §10 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 11 der Satzung. §11 Vertretung (1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollm acht und sonstigen Vollmachten ist zulässig (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres über die rechtsgeschäftliche Vertretung regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. §12 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters / einer Geschäftsleiterin einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 7 (2) Der Vorstand hat insbesondere a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; b) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen; d) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; e) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden sowie ihm die nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; f) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; g) im Prüfungsbericht festgestellte M ängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten. § 13 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich insbesondere vorzulegen a) eine Übersicht über die geschäftlichen Entwicklungen der Genossenschaft anhand von Zwischenabschlüssen; b) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen; c) einen Unternehmensplan, aus dem die Umsatz-, Ertrags-, Investitions- und Kapitalbedarfsplanung hervorgeht. §14 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Vorbehaltlich Satz 2 besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern; Satz 2 bleibt unberührt. Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, kann der Vorstand auch nur aus einer Person bestehen, wenn dies darauf beruht, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind. Sobald der Vorstand nur noch aus einer Person besteht, soll der Aufsichtsrat möglichst binnen zwei Monaten, spätestens am Tag der nächsten Generalversammlung ein Vorstandsmitglied für die noch laufende Amtszeit des gewählten Vorstandes nachbestellen. (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen; mit der Bestellung legt der Aufsichtsrat Beginn und Ende der Amtszeit fest. Der Aufsichtsrat ernennt einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die 8 Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung durch seinen Vertreter / seine Vertreterin, abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (3) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. (4) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter / eine Vertreterin bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist. (5) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. §15 Willensbildung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgeg ebenen Stimmen; im Falle des § 12 Abs. 2 Buchst. b) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. §16 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. B. DER AUFSICHTSRAT §17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen und prüfen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Bilanzgewinns oder für die Deckung eines 9 Bilanzverlustes zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. (3) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlusssitzung) teilzunehmen sowie den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären. (4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kundinnen und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren und stets das Interesse der Genossenschaft zu berücksichtigen. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. (7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich, (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der / die Aufsichtsratsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin. §18 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung; b) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung für die Genossenschaft; von Bedeutung sind auch solche Verträge, durch die wiederkehrende Verpflichtungen im erheblichen Umfang für die Genossenschaft begründet werden c) die Ausschüttung einer Rückvergütung; d) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden; e) Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung; die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 31a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 31a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 31b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 31c); f) Erteilung und Widerruf der Prokura; g) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 34 und 35; h) über die Beteiligung mit über die Pflichtbeteiligung hinausgehenden Geschäftsanteilen (§ 32 Abs. 3 und 4) 10 (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Verhinderungsfall von dessen / deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, einberufen. Für die Einberufung gilt § 20 Abs. 5 entsprechend. (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der / die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen / deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, falls nichts anderes beschlossen wird. (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der / die Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin, anwesend sind. (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet; über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen; § 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 6 der Satzung gelten entsprechend. §19 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesen Rahmen bestimmen die Mitglieder auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder Prokuristinnen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. (2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 28 der Satzung. (3) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet mindestens ein Mitglied der Aufsichtsratsmitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied entweder nicht mehr gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin eines Mitglieds ist oder bei einem Mitglied bzw. (beispielsweise bei Zweckverbänden) bei dem/einem der Träger dieses Mitglieds in hauptberuflicher Funktion nicht mehr als Beamter / Beamtin oder Angestellter / Angestellte tätig ist. (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor Erteilung der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. § 20 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende, einen Schriftführer / eine Schriftführerin sowie jeweils einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. 11 (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin, einberufen. Solange ein Vorsitzender / eine Vorsitzende und ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin nicht gewählt und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der / die Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. § 28 gilt entsprechend. (4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der / die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein / ihr Stellvertreter respektive seine / ihre Stellvertreterin eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Außerdem hat der / die Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von dem / der Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen / deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und vom Schriftführer / der Schriftführerin oder dessen / deren Stellvertreter oder Stellvertreterin zu unterzeichnen. (7) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. C. Die Generalversammlung § 21 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Mitglieder oder deren Vertreter / Vertreterinnen bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter oder Gesellschafterinnen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Genossenschaftsgesetz). Ein Bevollmächtig ter / eine Bevollmächtigte kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigt werden können nur Personen, die entweder gesetzliche Vertreter / Vertreterinnen des Mitglieds sind oder bei einem Mitglied bzw.(beispielsweise bei Zweckverbänden) bei dem/einem der Träger oder Trägerinnen dieses Mitglieds in hauptberuflicher Funktion als Beamter / Beamtin oder Angestellter / Angestellte 12 tätig sind, Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 6 Abs. 5) können nicht bevollmächtigt werden. (4) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter / Vertreterinnen oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin schriftlich nachweisen. (5) Niemand kann für sich oder einen anderen / eine andere das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er / sie oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn / sie oder das vertretene Mitglied einen Anspruch gelten machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. § 22 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. § 23 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden / deren Vorsitzender, im Verhinderungsfall von seinem / ihrem Stellvertreter oder seiner / ihrer Stellvertreterin einberufen. (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mi ndestens vier Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassungen bedarf es der Ankündigung nicht. 13 (7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben oder per Mail versandt worden sind. § 24 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende / die Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin. Durch Beschluss der Generalversammlung kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter / einer Vertreterin des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin ernennt einen Schriftführer / eine Schriftführerin und erforderlichenfalls Stimmenzähler. § 25 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderungen der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Deckung des Bilanzverlustes; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; j) Festsetzung eines Eintrittsgeldes. § 26 Mehrheitserfordernisse (1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Ist danach die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von 14 Tagen eine neue geladen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit hierauf in der Ladung hingewiesen wurde. (2) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt. (3) Über die Auflösung (§ 42) entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. (4) Beschlüsse der Mitglieder können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden („Umlaufverfahren“), wenn der Vorstand und/oder der Aufsichtsrat dies beantragen, es nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand dringend erforderlich ist, und dieser Abstimmung mindestens mit 75% der berechtigten Stimmen zugestimmt wird und wenn alle Genossen / Genossinnen sich schriftlich oder in elektronischer Form mit dieser Art der Abstimmung einverstanden erklären. Die Einhaltung dieser 14 Erfordernisse, der Tag der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis und der Beschluss sind durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vorstandes schriftlich festzustellen. Abschriften dieser Feststellung sind allen Genossen / Genossinnen in Kopie oder in elektronischer Form zuzusenden. § 27 Entlastung (1) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob es zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. § 28 Abstimmungen und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Bei Wahlen mit Stimmzettel hat jeder / jede Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Organmitglieder zu wählen sind. Der / die Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber / Bewerberinnen, denen er / sie seine Stimme geben will; auf einen Bewerber / eine Bewerberin kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber / Bewerberinnen, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin gezogene Los. (5) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten / Kandidatinnen vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (6) Der / die Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er / sie die Wahl annimmt. § 29 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Ferner sind den Mitgliedern Auskünfte über die Genossenschaft und deren Organe zu geben, soweit den Mitgliedern durch Bundes- oder Landesgesetz ein entsprechendes Auskunftsrecht zusteht und dieses nicht durch den jährlichen Jahresabschluss und dessen Anhänge erfüllt werden kann. Insbesondere sind den Mitgliedern solche Auskünfte zu erteilen, die Aufklärung und Nachweise zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ermöglichen. Die Auskünfte erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Wenn gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, darf die Auskunft verweigert werden, 15 a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) soweit die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder soweit eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; c) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; d) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen der Genossenschaft handelt. § 30 Versammlungsniederschrift (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem / der Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer / der Schriftführerin und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter / den Vertreterinnen der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen / deren Stimmenzahl zu vermerken. (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. § 31 Teilnahme des Verbandes Vertreter / Vertreterinnen des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. § 31a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer 16 dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalve rsammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 21 Abs. 3) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. § 31b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) § 31a Abs. 4 gilt entsprechend. § 31c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. IV. Eigenkapital und Haftsumme § 32 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 500 (2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen, (3) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Mitglieder im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a haben mindestens zehn Geschäftsanteile zu zeichnen. (4) Jedes Mitglied darf sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Über die zu erfüllenden Voraussetzungen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. (5) Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung (Abs. 3 S. 2) erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. 17 (6) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (7) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für die Auseinandersetzung gilt § 7. § 33 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht erreicht. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung. § 34 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines evtl. Verlustvortrages zuzuweisen sind. § 35 Kapitalrücklage Werden Eintrittsgelder oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 18 Abs. 1 Buchst. g). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 41). § 36 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. V. Rechnungswesen § 37 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres. 18 § 38 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Regeln für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Dies umfasst insbesondere die Aufstellung eines Anhangs zur Angabe der in § 285 Nr. 9 HGB genannten Auskünfte. Das Gehalt jedes einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieds des Vorstands und des Aufsichtsrats ist unter Nennung des Namens im Anhang anzugeben. (2) Jahresabschluss und Lagebericht sind jährlich nach den Regelungen der § 317 ff. HGB durch den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband zu prüfen. (3) Der Vorstand hat gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. d den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (4) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. § 39 Genossenschaftliche Rückvergütung Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. § 40 Verwendung des Jahresüberschusses Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages entscheidet die Generalversammlung. Er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 33, 34) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. § 41 Deckung eines Jahresfehlbetrages (1) Über die Behandlung der Deckung eines Bilanzverlustes (Jahresfehlbetrag zuzüglich eines eventuellen Verlustvortrags und abzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags sowie eventueller Entnahmen aus den anderen Ergebnisrücklagen und der Kapitalrücklage) beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Bilanzverlust nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehen der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch mehrere der vorgenannten Maßnahmen zugleich zu decken. 19 (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Bilanzverlusts herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Bilanzverlustes nach dem Verhältnis der übernommenen oder der nach der Satzung zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. VI. Liquidation § 42 Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind. VII. Bekanntmachungen § 43 (1) Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der „Vitako aktuell Die Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Datenverarbeitung" veröffentlicht. Der Jahresabschluss, Lagebericht und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. (2) Ist die Bekanntmachung in dem im Abs. 1 genannten Blatt unmöglich, so erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane im Bundesanzeiger. VIII. Gerichtsstand § 44 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind das Amtsgeric ht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist. IX. Mitgliedschaften § 45 Die Genossenschaft ist Mitglied im Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. Hessen / Rheinland-Pfalz / Saarland / Sachsen / Thüringen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3581/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.01.2024
- Erstellt
- 03.11.2023 14:50