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3581/2023

Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.01.2024

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1_Haushaltsmäßige_Auswirkungen_3581-2023

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Ansehen

Anlage 2_Satzung der ProVitako e.G.

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5193 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/12 
 
Vorlagen-Nummer 
 3581/2023 
Freigabedatum 
08.01.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako Marketing- und 
Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass die Stadt Köln der Genossenschaft ProVitako Marke-
ting- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG zum nächst mögli-
chen Zeitpunkt als Mitglied beitritt und beauftragt die Verwaltung, die Mitgliedschaft in der Ge-
nossenschaft wahrzunehmen.  
 
 
 
Digitalisierungsausschuss 22.01.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 29.01.2024 
Finanzausschuss 05.02.2024 
Rat 06.02.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   5.000,00 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
1. Begründung 
 
Die Vitako wurde als Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister im Jahr 
2003 gegründet und umfasst mittlerweile 41 Mitglieder. 
 
Die Mitglieder der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der 
Kommunalen IT-Dienstleister eG wollen durch gemeinsame Beschaffung und ein einheitliches 
Angebot von Gütern und Dienstleistungen Ressourcen der Mitglieder besser ausnutzen und 
wirtschaftliche Vorteile erzielen. Durch eine effektive und effiziente Organisation der Beschaf-
fung und des Vertriebs sollen Synergieeffekte erzielt werden. Diese Effekte führen dazu, dass 
die Mitglieder von ProVitako als kommunale IT-Dienstleister ihre Dienstleistungen wirtschaft-
lich zu Marktkonditionen anbieten können. Dies ist ein Beitrag, um die kommunalen Dienst-
leistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft wirtschaftlich durch die Kom-
munen zu erbringen. 
 
Genossenschaftsmitglieder sind ausschließlich die ProVitako-Mitglieder der Bundes-Arbeits-
gemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister, der Vitako. ProVitako-Mitglieder sind IT-
Dienstleister, die zu 100 Prozent in öffentlicher Trägerschaft sind.

3 
 
Eine Auflistung der Mitglieder findet sich hier:  
https://www.provitako.de/mitglieder/ 
 
Die Satzung der ProVitako ist als Anlage beigefügt. 
 
Die Stadt Köln ist bisher über den Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister (KDN) lediglich 
ein mittelbares Mitglied der ProVitako.  
 
 
2. Begründung: 
 
Eine direkte Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako Marketing- und 
Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG hat aus vertraglicher Sicht 
folgende Vorteile:  
 
 Eine Beteiligung an Rahmenverträgen der ProVitako kann direkt und ohne den bisheri-
gen Umweg über die Mitgliedschaft der Stadt Köln im Dachverband kommunaler IT-
Dienstleister (KDN) erfolgen. Das Kommunikationsdreieck entfällt somit. 
 
 Der Leistungsaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedern der ProVitako (z.B. über 
Leistungsvereinbarungen wie die Langzeitarchivierung DIPS.kommunal) kann eben-
falls direkt und ohne den bislang zusätzlich erforderlichen Umweg über den KDN erfol-
gen, zudem können die Inhalte eingesehen werden, die der Stadt Köln aus daten-
schutzrechtlichen Gründen bislang nicht zugänglich waren. Dies bedeutet sowohl eine 
vertraglich deutlich aufwandsärmere IT-Leistungserbringung durch die Stadt Köln an 
Kunden außerhalb des KDN und somit NRWs als auch niedrigere bürokratische Hür-
den bundesweiter Leistungsabnahmen im ProVitako-Verbund.  
 
 Die vergaberechtlichen Aktivitäten der Stadt Köln, die direkt mit dem KDN erfolgen, 
bleiben unberührt 
 
 
3. Finanzierung 
 
Für die Erlangung der Vollmitgliedschaft ist einmalig eine Zahlung in Höhe von 5.000,- Euro 
zu leisten. Dieser Genossenschaftsbeitrag wird nach Beendigung der Vollmitgliedschaft an die 
Stadt Köln zurückerstattet.  
 
Die erforderliche investive Auszahlungsermächtigung in Höhe von 5.000,- Euro steht im Haus-
haltsplan 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 im Teilfinanzplan des Amtes für Informationsver-
arbeitung in der Produktgruppe 0104 – IT- und Kommunikationsdienste in der Teilplanzeile 10 
– Auszahlung für den Erwerb von Finanzanlagen bei der Finanzstelle 1200-0104-0-0013 - Er-
werb von Finanzanlagen in entsprechender Höhe zur Verfügung.  
 
 
Anlagen 
- Haushaltsmäßige Auswirkungen 
- Satzung der ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen 
IT-Dienstleister eG

Anlage 1_Haushaltsmäßige_Auswirkungen_3581-2023

2132 Zeichen

19.12.2023
Finanzrechnung: 2023 2024 2025 2026 2027 Gesamt
investiv 0 € 5.000 € 0 € 0 € 0 € 5.000 €
davon 
Investitionsgüter 0 € 5.000 € 0 € 0 € 0 € 5.000 €
konsumtiv 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
davon 
Hardware-/Softwarewartung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
davon 
Dienstleistungen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
davon
Inanspruchnahme von Rechten und Diensten 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Summe Belastung Finanzrechnung 0 € 5.000 € 0 € 0 € 0 € 5.000 €
Ergebnisrechnung: 2023 2024 2025 2026 2027 Gesamt
Aufwendungen TPZ  13 und 16 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
davon 
Hardware-/Softwarewartung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
davon 
Dienstleistungen
0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
davon
Inanspruchnahme von Rechten und Diensten
0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Abschreibungen TPZ 14 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
davon für alle anderen Investitionsgüter
(Lineare Verteilung auf die jeweilige Nutzungsdauer) 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Summe Belastung Ergebnisrechnung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Berechnung der Abschreibungen:
Nutzungs-
dauer 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033
Kontroll-
summe
Erwerb >800 € in 2023 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Erwerb >800 € in 2024 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Erwerb >800 € in 2025 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Erwerb >800 € in 2026 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Erwerb >800 € in 2027 unbegrenzt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Summe der Abschreibungsbeträge pro Jahr 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Teilergebnispläne
Teilplanzeile 14
"Bilanzielle Abschreibungen"
Teilplanzeile 13
"Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen"
Teilplanzeile 16
"Sonstige ordentliche Aufwendungen"
Anlage "Haushaltsmäßige Auswirkungen" zur Beschlussvorlage 3581-2023 - Bedarfsfeststellung über die Mitgliedschaft der Stadt Köln in der Genossenschaft ProVitako
Teilplanzeile 16
"Auszahlungen für Sonstige ordentliche Aufwendungen"
BRUTTO-Angaben
Erläuterungen
Teilfinanzpläne
Teilplanzeile 10
"Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen"
Erläuterungen
Teilplanzeile 13
"Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen"
Stadt Köln - Amt für Informationsverarbeitung Herr Benderscheid - 123/2 1

Anlage 2_Satzung der ProVitako e.G.

51859 Zeichen

1 
 
 
Satzung 
 
der 
 
ProVitako 
Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der 
Kommunalen IT-Dienstleister eG 
 
in der am 28. April 2023 beschlossenen Fassung 
 
 
 
Präambel 
 
Die Mitglieder der Genossenschaft ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der 
Kommunalen IT-Dienstleister eG wollen durch gemeinsame Beschaffung und ein einheitliches 
Angebot von Gütern und Dienstleistungen Ressourcen der Mitglieder besser ausnutzen und 
wirtschaftliche Vorteile erzielen. Durch eine effektive und effiziente Organisation der 
Beschaffung und des Vertriebs sollen Synergieeffekte erzielt werden. Diese Effekte führen 
dazu, dass die Mitglieder von ProVitako als kommunale IT-Dienstleister ihre Dienstleistungen 
wirtschaftlich zu Marktkonditionen anbieten können. Dies ist ein Beitrag, um die kommunalen 
Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft wirtschaftlich durch die 
Kommunen zu erbringen. 
 
Kommunale und öffentliche IT-Dienstleister bilden mit der IT-Infrastruktur und den IT 
Anwendungen eine wichtige Basis, damit die Städte und Gemeinden und die öffentlichen 
Institutionen für die Bürgerinnen und Bürger, für gesellschaftliche Gruppen und für die 
Wirtschaft ihre kommunalen und öffentlichen Dienstleistungen effektiv und effizient erbringen 
können. Die kommunalen IT-Dienstleister benötigen eine Vielzahl von Vorleistungen, um diese 
Produkte zu erstellen. In der Regel sind dies Hardware und Softwarekomponenten. Um die 
Wirtschaftlichkeit der kommunalen IT-Dienstleist er zu sichern und zu verbessern, kann ein 
gemeinsamer Einkauf einen wichtigen Beitrag leisten. Eine Verbesserung der 
Wettbewerbsbedingungen trägt zu günstigeren Einkaufspreisen für kommunale und 
öffentliche Einrichtungen bei. Ebenso führt eine effizientere Nutzung von Softwarelizenzen und 
Hardwarekapazitäten und IT-Dienstleistungen unter den Beteiligten zu einer Entlastung der 
kommunalen Haushalte und zu einem verbesserten und günstigeren Angebot kommunaler 
Dienstleistungen an die Bürgerinnen und Bürger. Die Einkaufskooperation ProVitako zielt 
genau auf diese Einsparungen.  
 
Durch die Kooperation auch auf der Nachfrage- und Anbieterseite wird ein Marktbeitrag zur 
Stärkung des Wettbewerbes erzielt, ohne diesen zu verfälschen. Die Bildung einer 
Einkaufskooperation und einer interkommunalen Marktplattform für IT-Dienstleistungen und -
Produkte sorgt in der Kommunikations- und Informationswirtschaft für mehr Wettbewerb und 
für mehr Markttransparenz. Die Kooperation ProVitako nutzt für die Organisation der 
Einkaufskooperation die Kompetenz ihrer Mitglieder. Die Administration von ProVitako soll 
effektiv und effizient durch Nutzung vorhandener Lösungen und durch Nutzung des 
vorhandenen Know-hows der Mitglieder erreicht werden, indem die Mitglieder dieses der 
Einkaufskooperation zur Verfügung stellen.

2 
 
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 
 
§1 Firma und Sitz 
 
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: 
ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG 
 
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Berlin. 
 
 
§2 Zweck und Gegenstand 
 
(1) Zweck der Genossenschaft ist ausschließlich die wirtschaftliche Förderung und Betreuung 
der Mitglieder. Die Genossenschaft verfolgt daneben keine eigenen wirtschaftlichen Ziele.  
 
(2) Gegenstand des Unternehmens ist nach Maßgabe der Regelungen in Abs. 3 der 
gemeinsame Einkauf von Investitionsgütern einschließlich Hard- und Software, Waren sowie 
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für die Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist darüber 
hinaus, die Mitglieder durch kooperatives Einkaufsmarketing und weitere Serviceleistungen für 
die Mitglieder – wie z. B. Schulung, Beratung und Betreuung in Unternehmensfragen – sowie 
Vertrieb von Hardware- und Software-Produkten an die Mitglieder zu unterstützen.
 Sämtliche 
vorgenannten Leistungen für die Mitglieder dienen lediglich der Deckung des Eigenbedarfs 
der Mitglieder, deren Trägerinnen und Träger/Gesellschafterinnen und Gesellschafter und 
deren Einrichtungen/Beteiligungen. 
 
(3) Die Genossenschaft erfüllt ihre Tätigkeit im kartellrechtlich erlaubten Rahmen. Sie wird vor 
Durchführung eines jeden Projekts prüfen, ob diese Tätigkeit kartellrechtlich zulässig ist und 
das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Gründe dokumentieren. Folgende Geschäfte 
gelten regelmäßig als unbedenklich:  
 
a) Der gemeinsame Einkauf und das Anbieten von marktüblichen, allgemein 
verwendbaren Investitionsgütern, Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen an 
die Mitglieder. 
b) Der Einkauf und das Anbieten von standardisierten, marktüblichen IT-Produkten 
(Hardware, Software einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) an die 
Mitglieder, die zugleich von der Privatwirtschaft verwendet werden. 
c) Der gemeinsame Einkauf und das Anbieten von Dienstleistungen für die 
Konzeption oder die Erstellung von Individualsoftwarelösungen für die Bewältigung 
von Verwaltungsaufgaben an die Mitglieder. 
 
(4) Eine Verpflichtung der Mitglieder zur Durchführung von gemeinsamen Beschaffungen oder 
zur Annahme eines Angebots der Genossenschaft besteht nicht.

3 
 
II. Mitgliedschaft 
 
 
§3 Erwerb der Mitgliedschaft 
 
(1) Aufnahmefähig sind,  
 
a) öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des 4. Teils des Gesetzes 
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, an denen keine direkte private 
Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der 
privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche 
Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf das 
Mitglied vermitteln. Die Mitglieder oder die diese beherrschenden juristischen 
Personen des öffentlichen Rechts oder deren Einrichtungen müssen zugleich 
Mitglied der Vitako Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT Dienstleister 
e.V. sein. Aktiengesellschaften können nicht Mitglieder werden. 
  
b) Natürliche Personen, die zum Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bestellt 
werden sollen; die Mitgliedschaft dieser Personen endet mit ihrem Ausscheiden 
aus dem Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied.  
 
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch 
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung und 
b) die Zulassung durch den Vorstand. 
 
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 12 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und 
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
 
 
§ 4 Kündigung 
 
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu 
kündigen. 
 
(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 
Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres  zugehen. Die Kündigung ist frühestens zum 
Schluss des auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres möglich. 
 
(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die 
Satzung oder eine Vereinbarung durch die Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es 
schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss 
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten kündigen.

4 
 
§5 Übertragung des Geschäftsguthabens 
 
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben 
durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft 
ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber / die Erwerberin an seiner / ihrer 
Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber / die Erwerberin bereits Mitglied, so ist die 
Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein / ihr bisheriges 
Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers / der 
Veräußerin den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber / die 
Erwerberin beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. 
 
(2) Ein Mitglied kann sein / ihr Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft 
auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner / ihrer Geschäftsanteile 
verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. 
 
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 
 
 
§ 6 Ausschluss 
 
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres 
ausgeschlossen werden 
 
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den aus der Satzung und daraus 
abgeleiteten Regelungen, aus dem Gesetz oder in sonstiger Weise rechtswirksam 
bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt; 
b) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein / ihr 
Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde; 
c) wenn sich sein / ihr Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht 
vereinbaren lässt; 
d) wenn sein / ihr dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; 
e) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht 
vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;  
f) wenn das Mitglied eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und deren 
Auflösung oder Erlöschen beschlossen und wirksam geworden ist. 
 
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des 
Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen 
werden. 
 
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich 
zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm / ihr die wesentlichen 
Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder 
satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.  
 
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen 
der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund 
anzugeben. 
 
(5) Der Beschluss ist dem / der Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch 
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht 
mehr an der Generalversammlung teilnehmen, weder die Einrichtungen der Genossenschaft 
benutzen noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

5 
 
(6) Der / die Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss 
beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des Briefes Beschwerde 
gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung ist 
genossenschaftsintern endgültig. 
 
(7) Es bleibt dem / der Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den 
ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch 
ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen 
Gebrauch gemacht hat. 
 
 
§ 7 Auseinandersetzung 
 
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der 
Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach 
dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des 
Geschäftsguthabens (§ 5) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. 
 
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten 
nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der 
Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen 
Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklage und das 
sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.  
 
(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für 
einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des 
Mitglieds. 
 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung 
einzelner Geschäftsanteile. 
 
 
§ 8 Rechte der Mitglieder 
 
Jedes Mitglied hat das Recht 
 
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen 
Bestimmungen zu benutzen; 
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen 
teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu 
verlangen, soweit dem § 29 nicht entgegensteht; 
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu 
bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. Anträge 
sind spätestens eine Woche vorher einzureichen (§ 23 Abs. 4); bei Anträgen auf 
Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen 
Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 
23 Abs. 2); an den gemäß der Satzung beschlossenen Ausschüttungen 
teilzunehmen; 
d) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung 
eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des 
Aufsichtsrates hierzu zu verlangen 
e) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Abschrift 
der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen; 
f) die Mitgliederliste einzusehen;

6 
 
g) das zusammengefasste Ergebnis der Prüfungsberichts gem. § 59 
Genossenschaftsgesetz einzusehen. 
 
§ 9 Pflichten der Mitglieder 
 
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu 
unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere 
 
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung und den 
Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; 
b) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige 
Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu 
behandeln; 
c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen 
einzureichen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich 
behandelt; 
d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse 
seines / ihres Unternehmens unverzüglich mitzuteilen; 
e) die geltenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen einzuhalten; 
f) ein der Kapitalrücklage (§ 35) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen 
Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist. 
 
 
 
III. Organe der Genossenschaft 
A. DER VORSTAND 
 
 
§10 Leitung der Genossenschaft 
 
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der 
Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der 
Geschäftsordnung für den Vorstand. 
 
(2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe 
des § 11 der Satzung. 
 
 
§11 Vertretung 
 
(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und 
Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). 
 
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollm acht und sonstigen Vollmachten ist zulässig 
(rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres über die rechtsgeschäftliche Vertretung regelt die 
Geschäftsordnung für den Vorstand. 
 
 
§12 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 
 
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen 
und gewissenhaften Geschäftsleiters / einer Geschäftsleiterin einer Genossenschaft 
anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder 
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, 
haben sie Stillschweigen zu bewahren.

7 
 
 
 
 
(2) Der Vorstand hat insbesondere  
 
a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und 
sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; 
b) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen, die vom 
Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu 
unterzeichnen ist; 
c) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen 
zu sorgen; 
d) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den 
Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und 
sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des 
Jahresabschlusses vorzulegen; 
e) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die 
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste 
nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden sowie ihm die nach 
Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu 
tragen; 
f) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und 
Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; 
g) im Prüfungsbericht festgestellte M ängel abzustellen und dem gesetzlichen 
Prüfungsverband hierüber zu berichten. 
 
 
§ 13 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 
 
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem 
Anlass unverzüglich insbesondere vorzulegen 
 
a) eine Übersicht über die geschäftlichen Entwicklungen der Genossenschaft anhand 
von Zwischenabschlüssen; 
b) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls 
unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen; 
c) einen Unternehmensplan, aus dem die Umsatz-, Ertrags-, Investitions- und 
Kapitalbedarfsplanung hervorgeht. 
 
 
§14 Zusammensetzung und Dienstverhältnis  
 
(1) Vorbehaltlich Satz 2 besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern; Satz 2 bleibt 
unberührt. Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, kann der Vorstand 
auch nur aus einer Person bestehen, wenn dies darauf beruht, dass ein oder mehrere 
Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind. Sobald der Vorstand nur noch aus einer Person 
besteht, soll der Aufsichtsrat möglichst binnen zwei Monaten, spätestens am Tag der nächsten 
Generalversammlung ein Vorstandsmitglied für die noch laufende Amtszeit des gewählten 
Vorstandes nachbestellen. 
 
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen; mit der 
Bestellung legt der Aufsichtsrat Beginn und Ende  der Amtszeit fest. Der Aufsichtsrat ernennt 
einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine 
stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die 
Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die

8 
 
Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende, bei 
dessen / deren Verhinderung durch seinen Vertreter / seine Vertreterin, abgegeben. Die 
Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des 
Ausscheidens zur Folge. 
 
(3) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor ihrer Entlastung in den 
Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur 
Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter / eine Vertreterin bestellt werden kann; es sei denn, 
dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.  
 
(5) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel fünf Jahre. Wiederwahl ist 
zulässig. 
 
 
§15 Willensbildung 
 
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er 
fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgeg ebenen Stimmen; im Falle des § 12 Abs. 2 
Buchst. b) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
 
(2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu 
nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu 
unterzeichnen. 
 
(3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines 
Vorstandsmitglieds oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person 
berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht 
teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 
 
 
§16 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats 
 
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats 
teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme für 
den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand 
die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. 
 
 
 
B. DER AUFSICHTSRAT 
 
 
§17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats 
 
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu 
diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann 
jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch 
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft 
einsehen und prüfen. 
 
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des 
Vorstands für die Verwendung eines Bilanzgewinns oder für die Deckung eines

9 
 
Bilanzverlustes zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor 
Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. 
 
(3) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der 
gesetzlichen Prüfung (Schlusssitzung) teilzunehmen sowie den Inhalt des Prüfungsberichtes 
zur Kenntnis zu nehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis 
der Prüfung zu erklären. 
 
(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom 
Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem 
Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. 
 
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen 
und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben 
über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder 
und Kundinnen und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden 
sind, Stillschweigen zu bewahren und stets das Interesse der Genossenschaft zu 
berücksichtigen. 
 
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene 
Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Darüber hinausgehende 
Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. 
 
(7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern 
gerichtlich und außergerichtlich, 
 
(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der / die Aufsichtsratsvorsitzende, im 
Verhinderungsfall sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin. 
 
 
§18 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat 
 
(1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer 
Beratung und durch getrennte Abstimmung  
 
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung; 
b) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung für die Genossenschaft; 
von Bedeutung sind auch solche Verträge, durch die wiederkehrende 
Verpflichtungen im erheblichen Umfang für die Genossenschaft begründet werden 
c) die Ausschüttung einer Rückvergütung; 
d) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden; 
e) Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung; die Durchführung der 
Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 31a Abs. 1), die 
Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der 
elektronischen Kommunikation (§ 31a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an 
der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten 
Generalversammlung (§ 31b) und die Bild- und Tonübertragung der 
Generalversammlung (§ 31c); 
f) Erteilung und Widerruf der Prokura; 
g) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 34 und 35; 
h) über die Beteiligung mit über die Pflichtbeteiligung hinausgehenden 
Geschäftsanteilen (§ 32 Abs. 3 und 4)

10 
 
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats im 
Verhinderungsfall von dessen / deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, einberufen. Für die 
Einberufung gilt § 20 Abs. 5 entsprechend. 
 
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der / die Vorsitzende des Aufsichtsrats 
oder dessen / deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, falls nichts anderes beschlossen wird. 
 
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des 
Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der / die 
Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin, anwesend sind. 
 
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im 
Aufsichtsrat findet; über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen; § 15 Abs. 2 und § 
20 Abs. 6 der Satzung gelten entsprechend. 
 
 
§19 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates 
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die von der 
Generalversammlung gewählt werden; in diesen Rahmen bestimmen die Mitglieder auch die 
konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht 
zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der 
Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder Prokuristinnen oder zum Betrieb des gesamten 
Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. 
 
(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 28 der Satzung. 
 
(3) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der 
Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der 
Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird 
das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich 
scheidet mindestens ein Mitglied der Aufsichtsratsmitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig. 
 
(4) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied entweder 
nicht mehr gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin eines Mitglieds ist oder bei einem 
Mitglied bzw. (beispielsweise bei Zweckverbänden) bei dem/einem der Träger dieses Mitglieds 
in hauptberuflicher Funktion nicht mehr als Beamter / Beamtin oder Angestellter / Angestellte 
tätig ist. 
 
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur 
nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, 
nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche 
Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter 
die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der 
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so 
dürfen sie nicht vor Erteilung der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
 
§ 20 Konstituierung, Beschlussfassung 
 
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / 
eine Vorsitzende, einen Schriftführer / eine Schriftführerin sowie jeweils einen Stellvertreter / 
eine Stellvertreterin. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu 
beschließen.

11 
 
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende, im 
Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin, einberufen. Solange ein 
Vorsitzender / eine Vorsitzende und ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin nicht gewählt 
und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren 
älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.  
 
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter 
der / die Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin, anwesend 
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit 
das Los. § 28 gilt entsprechend. 
 
 
(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im 
Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien 
zulässig, wenn der / die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein / ihr Stellvertreter respektive 
seine / ihre Stellvertreterin eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des 
Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. 
 
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Außerdem 
hat der / die Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Beratungsgegenstände 
einzuberufen, so oft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es 
der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks 
und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die 
Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. 
 
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu 
nummerieren und von dem / der  Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen / deren Stellvertreter 
oder Stellvertreterin und vom Schriftführer / der Schriftführerin oder dessen / deren 
Stellvertreter oder Stellvertreterin zu unterzeichnen. 
 
(7) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines 
Aufsichtsratsmitglieds oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person 
berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht 
teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 
 
 
 
C. Die Generalversammlung 
 
 
§ 21 Ausübung der Mitgliedsrechte 
 
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der 
Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. 
 
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
 
(3) Mitglieder oder deren Vertreter / Vertreterinnen bzw. zur Vertretung ermächtigte 
Gesellschafter oder Gesellschafterinnen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen 
(§ 43 Genossenschaftsgesetz). Ein Bevollmächtig ter / eine Bevollmächtigte kann nicht mehr 
als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigt werden können nur Personen, die entweder 
gesetzliche Vertreter / Vertreterinnen des Mitglieds sind oder bei einem Mitglied 
bzw.(beispielsweise bei Zweckverbänden) bei dem/einem der Träger oder Trägerinnen dieses 
Mitglieds in hauptberuflicher Funktion als Beamter / Beamtin oder Angestellter / Angestellte

12 
 
tätig sind, Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 6 Abs. 5) 
können nicht bevollmächtigt werden. 
 
(4) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter / Vertreterinnen oder Bevollmächtigte müssen ihre 
Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin 
schriftlich nachweisen. 
 
(5) Niemand kann für sich oder einen anderen / eine andere das Stimmrecht ausüben, wenn 
darüber Beschluss gefasst wird, ob er / sie oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von 
einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn / sie oder das 
vertretene Mitglied einen Anspruch gelten machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung 
zu hören. 
 
 
§ 22 Frist und Tagungsort 
 
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf 
des Geschäftsjahres stattzufinden. 
 
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 
 
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand 
und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 
 
§ 23 Einberufung und Tagesordnung 
 
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden / 
deren Vorsitzender, im Verhinderungsfall von seinem / ihrem Stellvertreter oder seiner / ihrer 
Stellvertreterin einberufen. 
 
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag 
unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen 
Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des 
zehnten Teils der Mitglieder. 
 
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder 
in Textform unter Einhaltung einer Frist von mi ndestens vier Wochen, die zwischen dem Tag 
des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei 
der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. 
 
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung 
einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag 
unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der 
Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens 
einem Zehntel der Mitglieder. 
 
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens zehn Tage vor dem Tag der 
Generalversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon 
sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung 
einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
 
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassungen bedarf es der Ankündigung 
nicht.

13 
 
(7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, 
wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben oder per Mail versandt worden 
sind. 
 
 
§ 24 Versammlungsleitung 
 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende / die Vorsitzende des Vorstands, 
im Verhinderungsfall sein / ihr Stellvertreter oder seine / ihre Stellvertreterin. Durch Beschluss 
der Generalversammlung kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vorsitz einem anderen 
Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter / einer Vertreterin des Prüfungsverbandes 
übertragen werden. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin ernennt einen 
Schriftführer / eine Schriftführerin und erforderlichenfalls Stimmenzähler. 
 
 
§ 25 Gegenstände der Beschlussfassung 
 
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser 
Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere 
a) Änderungen der Satzung; 
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes; 
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder 
Deckung des Bilanzverlustes; 
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; 
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; 
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; 
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; 
h) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen 
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; 
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49 des 
Genossenschaftsgesetzes; 
j) Festsetzung eines Eintrittsgeldes. 
 
 
§ 26 Mehrheitserfordernisse 
 
(1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht 
erfolgt und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. 
Ist danach die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von 14 Tagen eine neue 
geladen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit hierauf in der Ladung 
hingewiesen wurde. 
 
(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen 
abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt. 
 
(3) Über die Auflösung (§ 42) entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 
der abgegebenen Stimmen. 
 
(4) Beschlüsse der Mitglieder können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden 
(„Umlaufverfahren“), wenn 
 der Vorstand und/oder der Aufsichtsrat dies beantragen, es nach Auffassung von 
Aufsichtsrat und Vorstand dringend erforderlich ist, und dieser Abstimmung 
mindestens mit 75% der berechtigten Stimmen zugestimmt wird und  
 wenn alle Genossen / Genossinnen sich schriftlich oder in elektronischer Form mit 
dieser Art der Abstimmung einverstanden erklären. Die Einhaltung dieser

14 
 
Erfordernisse, der Tag der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis und der 
Beschluss sind durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vorstandes schriftlich 
festzustellen. Abschriften dieser Feststellung sind allen Genossen / Genossinnen in 
Kopie oder in elektronischer Form zuzusenden. 
 
 
§ 27 Entlastung 
 
(1) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob 
es zu entlasten ist. 
 
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. 
 
 
§ 28 Abstimmungen und Wahlen 
 
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. 
Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der 
Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig 
abgegebenen Stimmen es verlangt.  
 
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall 
das Los. 
 
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen 
gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. 
 
(4) Bei Wahlen mit Stimmzettel hat jeder / jede Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie 
Organmitglieder zu wählen sind. Der / die Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel 
die Bewerber / Bewerberinnen, denen er / sie seine Stimme geben will; auf einen Bewerber / 
eine Bewerberin kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber / 
Bewerberinnen, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das 
durch den Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin gezogene Los. 
 
(5) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein 
besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind 
nicht mehr Kandidaten / Kandidatinnen vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so 
kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. 
 
(6) Der / die Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er / 
sie die Wahl annimmt. 
 
 
§ 29 Auskunftsrecht 
 
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung 
des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Ferner sind den Mitgliedern Auskünfte 
über die Genossenschaft und deren Organe zu geben, soweit den Mitgliedern durch Bundes- 
oder Landesgesetz ein entsprechendes Auskunftsrecht zusteht und dieses nicht durch den 
jährlichen Jahresabschluss und dessen Anhänge erfüllt werden kann. Insbesondere sind den 
Mitgliedern solche Auskünfte zu erteilen, die Aufklärung und Nachweise zur Aufstellung des 
Gesamtabschlusses ermöglichen.
 Die Auskünfte erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 
 
(2) Wenn gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, darf die Auskunft verweigert werden,

15 
 
a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 
b) soweit die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder soweit eine gesetzliche, 
satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; 
c) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten 
betrifft; 
d) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern 
oder Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen der Genossenschaft handelt. 
 
 
§ 30 Versammlungsniederschrift 
 
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die 
Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die 
Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. 
 
(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen 
Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin 
sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über 
die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem / der Vorsitzenden 
der Generalversammlung, dem Schriftführer / der Schriftführerin und den 
Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben 
werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen. 
 
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz ein Verzeichnis 
der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter / den Vertreterinnen der 
Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen / deren 
Stimmenzahl zu vermerken. 
 
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in 
das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. 
 
 
§ 31 Teilnahme des Verbandes 
 
Vertreter / Vertreterinnen des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder 
Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 
 
§ 31a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle 
Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung 
 
(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten 
werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit 
der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an 
der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über 
evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- 
und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder 
elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.  
 
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die 
technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen 
und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.  
 
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass 
die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer

16 
 
dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum 
zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt 
in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall 
hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und 
hinsichtlich des Schlusses der Generalve rsammlung auf das Ende der Abstimmungsphase 
abzustellen.  
 
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 21 Abs. 3) in einer virtuellen Generalversammlung 
ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der 
Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.  
 
(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer 
Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation 
ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.  
 
§ 31b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als 
Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung 
 
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung 
durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche 
oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.  
 
(2) § 31a Abs. 4 gilt entsprechend.  
 
§ 31c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton 
 
Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung 
darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, 
obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung 
ist mit der Einberufung bekannt zu machen. 
 
 
IV. Eigenkapital und Haftsumme 
 
 
§ 32 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben 
 
(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 500 
 
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen,  
 
(3) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Mitglieder im Sinne von 
§ 3 Absatz 1 Buchstabe a haben mindestens zehn Geschäftsanteile zu zeichnen. 
 
(4) Jedes Mitglied darf sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Über die zu erfüllenden 
Voraussetzungen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. 
 
(5) Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei 
einer Pflichtbeteiligung (Abs. 3 S. 2) erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil 
voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

17 
 
(6) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften 
und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben 
eines Mitglieds. 
 
(7) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der 
Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der 
Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht 
erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. 
 
(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der 
Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch 
das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. 
Für die Auseinandersetzung gilt § 7. 
 
§ 33 Gesetzliche Rücklage 
 
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. 
 
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des 
Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen 
Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht erreicht. 
 
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung. 
 
 
§ 34 Andere Ergebnisrücklagen 
 
Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 
10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und 
abzüglich eines evtl. Verlustvortrages zuzuweisen sind.  
 
 
§ 35 Kapitalrücklage 
 
Werden Eintrittsgelder oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden 
Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in 
gemeinsamer Sitzung (§ 18 Abs. 1 Buchst. g). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, 
sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 41). 
 
 
§ 36 Nachschusspflicht 
 
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. 
 
 
 
V. Rechnungswesen 
 
 
§ 37 Geschäftsjahr 
 
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 
31.12. dieses Jahres.

18 
 
 
 
§ 38 Jahresabschluss und Lagebericht 
 
(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den 
Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden 
Regeln für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
 Dies umfasst insbesondere die 
Aufstellung eines Anhangs zur Angabe der in § 285 Nr. 9 HGB genannten Auskünfte. Das 
Gehalt jedes einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieds des Vorstands und des 
Aufsichtsrats ist unter Nennung des Namens im Anhang anzugeben.
 
 
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind jährlich nach den Regelungen der § 317 ff. HGB 
durch den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband zu prüfen. 
 
(3) Der Vorstand hat gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. d den Jahresabschluss und den Lagebericht 
dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der 
Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 
 
(4) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche 
vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer 
anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst 
zur Kenntnis gebracht werden. 
 
(5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des 
Lageberichts ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. 
 
§ 39 Genossenschaftliche Rückvergütung  
 
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des 
Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Auf die von 
Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen 
Rechtsanspruch. 
 
 
§ 40 Verwendung des Jahresüberschusses 
 
Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages 
und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages  entscheidet die Generalversammlung. Er 
kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 33, 34) zugeführt oder zu anderen Zwecken 
verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss 
des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. 
 
 
§ 41 Deckung eines Jahresfehlbetrages 
 
(1) Über die Behandlung der Deckung eines Bilanzverlustes (Jahresfehlbetrag zuzüglich eines 
eventuellen Verlustvortrags und abzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags sowie 
eventueller Entnahmen aus den anderen Ergebnisrücklagen und der Kapitalrücklage) 
beschließt die Generalversammlung. 
 
(2) Soweit ein Bilanzverlust nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehen der 
anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die 
Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder 
durch mehrere der vorgenannten Maßnahmen zugleich zu decken.

19 
 
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Bilanzverlusts herangezogen, so wird 
der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Bilanzverlustes nach dem Verhältnis der 
übernommenen oder der nach der Satzung zu übernehmenden Geschäftsanteile aller 
Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. 
 
 
 
VI. Liquidation 
 
 
§ 42 
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des 
Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das 
Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der 
Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind. 
 
 
 
VII. Bekanntmachungen 
 
 
§ 43 
(1) Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der „Vitako aktuell 
Die Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Datenverarbeitung" veröffentlicht. Der 
Jahresabschluss, Lagebericht und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen 
werden im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt 
gemacht. 
 
(2) Ist die Bekanntmachung in dem im Abs. 1 genannten Blatt unmöglich, so erfolgen die 
Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane im 
Bundesanzeiger. 
 
 
 
VIII. Gerichtsstand 
 
 
§ 44 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem 
Mitgliedschaftsverhältnis sind das Amtsgeric ht oder das Landgericht, das für den Sitz der 
Genossenschaft zuständig ist. 
 
 
IX. Mitgliedschaften 
 
§ 45 
Die Genossenschaft ist Mitglied im Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. Hessen / 
Rheinland-Pfalz / Saarland / Sachsen / Thüringen.

Beratungsverlauf (4)

22.01.2024 Digitalisierungsausschuss
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
29.01.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2024 Finanzausschuss
TOP 10.15 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2024 Rat
TOP 10.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3581/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.01.2024
Erstellt
03.11.2023 14:50