0598/2023
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel
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Dezernat, Dienststelle IX/151/1 151/1 Vorlagen-Nummer 09.03.2023 0598/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2023 Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel Dritter Sachstands-, Erfahrungsbericht 1. Anlass Am 30.01.2020 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Severinsviertel in Kraft getreten. Um die gegenwärtige Struktur des Wohnraumangebots für verschiedene Haushalts- und Einkommenstypen zu er- halten, unterliegen alle baulichen und Nutzungsänderungen einem gesonderten Genehmi- gungsvorbehalt. Außerdem steht der Stadt im Erhaltungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Ver- kauf von Wohngebäuden zu. Nachfolgender Bericht schließt an den zweiten Sachstands-/Erfahrungsbericht 0159/2022 vom 09.03.2022 an. Weiterführende Informationen zu Sozialen Erhaltungsgebieten finden sich außerdem auf der Internetseite der Stadt Köln: https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/stadtentwicklung/soziale-erhaltungssatzungen-koeln Auf der vorgenannten Inter- netseite steht seit Dezember 2022 ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstücksei- gentümern*innen die Beantragung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ohne erforder- lichen Bauantrag erleichtern soll. 2. Bauantragspflichtige Vorgänge Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2022 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik 26 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2023 folgende 16 Anträge auf bauli- che oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag gemäß Landesbauord- nung eingegangen: Lfd. Nr. im Ge- samtverzeichnis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfer- gebnis BA_027 Nutzungsänderung und Ausbau im Spitzboden zu Wohnzwecken Bauantrag wurde aus anderen baurechtlichen Gründen abge- lehnt BA_028 Nutzungsänderung: Legalisierung der Wohnnutzung von Kellerräu- men Bauantrag wurde aus anderen baurechtlichen Gründen abge- lehnt 2 BA_029 Änderung eines Wohn-und Ge- schäftshauses durch Anbau einer Balkonanlage vom 1.-3. Oberge- schoss Zustimmung, da Herstellung eines zeitgemäßen Ausstat- tungszustands BA_030 Errichtung von Balkonen, Dach- gauben, Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken, sowie bauliche Änderungen im Inneren des Ge- bäudes (Zusammenlegung von sechs auf drei Wohneinheiten im 1.-3. Ober- geschoss, Umbau des Dachge- schosses zu einer Maisonette- Wohnung) Ablehnung wegen Verdrän- gungswirkung BA_031 Errichtung von Dachaufbauten und Umbau der Wohnung in Dachge- schoss und Spitzboden Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_032 Nutzungsänderung in eine Wohneinheit Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_033 Vergrößerung der Dachgaube und Errichtung einer Dachterrasse im Dachgeschoss Antrag wurde zurückgenommen BA_034 Änderung eines Wohnhauses: Rückbau Zwischengeschoss und Vereinigung zu einer Wohneinheit (ehem. drei Wohneinheiten) Ablehnung wegen Verdrän- gungswirkung BA_035 Umbau der bisherigen Dachge- schoss-Wohnung mit Ausbau des Spitzbodens zu einer Maisonette- Wohnung, Errichtung einer Dach- terrasse im Dachgeschoss Ablehnung wegen Verdrän- gungswirkung BA_036 Umbau des Dachgeschosses zu zwei Maisonette-Wohnungen, Er- richtung von zwei Dachterrassen Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_037 Nutzungsänderung Gewerbe in einem Wohn- und Geschäftshaus Keine Belange der Satzung be- troffen (Gewerbe) BA_038 Errichtung eines dreigeschossigen Anbaus mit Dachterrasse und von Balkonen, Nutzungsänderung einer Garage in Wohnraum Bauantrag wurde aus anderen baurechtlichen Gründen abge- lehnt BA_039 Dachgeschossausbau zur Schaf- fung einer fünften Wohneinheit (Le- galisierung) Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird 3 BA_040 Nutzungsänderung in Wohnungen im Erdgeschoss und im 1.Obergeschoss (vorher Büros) Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_041 Erweiterung des rückseitigen Bal- kons im Dachgeschoss (Legalisie- rung) Zustimmung (Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszu- stands) BA_042 Zusammenlegung der Wohnungen sieben und acht im Dachgeschoss und Ausbau des Spitzbodens zu Wohnraum (Maisonette-Wohnung) Antrag wurde zurückgenommen 3. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2022 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik 9 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2023 folgende 2 Anträge auf erhal- tungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen: Lfd Nr. im Ge- samtverzeichnis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfer- gebnis kBA_010 Rückbau des Heizkessels bzw. Einbau einer Fernwärmeüberga- bestation In Bearbeitung kBA_011 Fassadendämmung Antrag wurde zurückgezogen 4. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen Vermehrt gingen im Berichtszeitraum beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik vor Bean- tragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung Anfragen von Grundstückseigentümern*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nutzungsänderungen sowie Grundstücksverkäufen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Sozialen Erhaltungssat- zung ein. Ebenso erfolgten zunehmend Hinweise aus der Bevölkerung, von betroffenen Mie- tern*innen sowie vom Amt für Wohnungswesen zu insb. bereits in der Umsetzung befindlichen baulichen Änderungen. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 33 solcher Anfragen und Hin- weise gezählt. 5. Nutzung des Vorkaufsrechts Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt gemäß Bauge- setzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhal- tungssatzung zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags möglich. Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (BVerwG 4 C 1.20) kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts seitdem nur noch in den Fällen in Betracht, in denen das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der So- zialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird. Ob und wann der Gesetzgeber an der betreffenden Stelle das Baugesetzbuch dahingehend ändern wird, dass künftig wieder eine Ausübung des Vorkaufsrechts in Betracht kommt, wenn 4 der begründetet Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele verletzt werden, ist aktuell nicht bekannt. Weiterhin prüft die Verwaltung in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abgestimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wird den politischen Gre- mien die Entscheidung zur Beschlussfassung vorgelegt. Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen das Recht, die Ausübung des Vorkaufsrechts in- nerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten. Fallzahlen Im Berichtszeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2023 wurden der Stadt insgesamt 12 Verkaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der 12 geprüften Fälle bestand die Notwendigkeit, das Vor- kaufsrecht auszuüben. 6. Ausblick Es ist vorgesehen, weiterhin jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel zu berichten. Ein erneuter Bericht ist daher in einem Jahr vorgesehen. Eine Evaluation der gesamten Satzung ist nach fünf Jahren, also für das Jahr 2025 vorgesehen. Gez. Haack
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0598/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.04.2023
- Erstellt
- 15.02.2023 12:05