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3641/2023

Einrichtung einer "Böllerverbotszone" zum Jahreswechsel 2023/2024

Mitteilung Ausschuss 16.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 27.11.2023, TOP 4.10

Anlage - Allgemeinverfügung der Stadt Köln über das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung linksrheinisch, innerhalb der Ringe (einschließlich der Ringe)

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Anlage - Allgemeinverfügung der Stadt Köln über das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung linksrheinisch, innerhalb der Ringe (einschließlich der Ringe)

17466 Zeichen

Seite 1 
Öffentliche Bekanntmachung vom 16.11.2023 
 
Allgemeinverfügung der Stadt Köln über das Verbot des Abbrennens von 
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher 
Knallwirkung linksrheinisch, innerhalb der Ringe (einschließlich der 
Ringe) 
I. Die Stadt Köln erlässt folgende 
Allgemeinverfügung: 
1. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 
mit ausschließlicher Knallwirkung (beispielsweise Silvesterknaller, Böller) 
ist über das vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres bestehende 
Abbrennverbot auch am 31.12.2023 und 01.01.2024 jeweils von 0.00 Uhr bis 
24.00 Uhr in der Verbotszone (Nr. 2) untersagt. 
2. Die Verbotszone umfasst den gesamten Bereich linksrheinisch, innerhalb der 
Ringe (einschließlich der Ringe) der Stadt Köln. Die genaue Begrenzung der 
Verbotszone ist aus der Anlage 1 ersichtlich, die Bestandteil dieser 
Allgemeinverfügung ist. 
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet. 
4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungs–
verfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) mit dem auf die 
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung 
erfolgt durch die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Stadt Köln.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 16.11.2023 
II. Gründe 
1. Sachverhalt 
Während in ländlichen Gegenden das Abbrennen von Silvesterfeuerwerken in der 
öffentlichen Wahrnehmung nicht als Problem erscheint, wird in vielen Großstädten 
das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk kritisch gesehen und von einem immer 
größer werdenden Teil der Bevölkerung abgelehnt. So führt die stetig 
zunehmende Bebauung und die damit einhergehende gestiegene Bevölkerungs–
dichte zu mehr Beschwerden über die mit dem Abbrennen von Silvesterfeuerwerk 
auftretenden Begleiterscheinungen (Lärm, aber auch Luftverschmutzung, 
Umweltbelastung, Brände, Verletzungen, Müll). Ebenso ist zu berücksichtigen, 
dass aufgrund der engen Bebauung und der damit einhergehenden geringen 
Luftzirkulation vor allem bei Inversionswetterlagen lediglich ein geringer 
Luftaustausch stattfindet, so dass sich der Feinstaub über viele Stunden in den 
Straßen hält und auch noch am darauffolgenden Tag deutlich wahrgenommen 
wird und vor allem bei kranken und älteren Personen zu Atemwegsbeschwerden 
führen kann. 
Das Abbrennen von Feuerwerk verursacht bundesweit über zweitausend Tonnen 
Feinstaub jedes Jahr. 75 Prozent davon werden in der Silvesternacht verursacht, 
wie eine Studie des Umweltbundesamtes zeigt. 
In den politischen Gremien der Stadt Köln, namentlich dem Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wurden und werden 
Anträge auf Einrichtung von Feuerwerksverbotszonen bzw. Beschränkung von 
Silvesterfeuerwerk gestellt. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Akzeptanz für 
Silvesterfeuerwerk mit den damit verbundenen Belästigungen und 
Beeinträchtigungen in der Kölner Bevölkerung schwindet. 
Als weiteres Indiz für die schwindende Akzeptanz von Silvesterfeuerwerk in der  
Bevölkerung ist beispielhaft auch eine Umfrage von YouGov Anfang 2023 
(https://yougov.de/topics/lifestyle/survey-results/daily/2023/01/04/00692/1
) zu 
nennen. Darin wird aufgezeigt, dass 61% der Befragten in Deutschland ein Verbot 
von Silvesterknallern im Innenstadtbereich befürworten. Gleiches ergibt sich aus 
der Umfrage von Statista zu Verbotszonen für Feuerwerk und Böller in deutschen 
Großstädten im November 2022 
(
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/883875/umfrage/umfrage-in-
deutschland-zum-verbot-von-feuerwerk-und-boellern-an-silvester/).

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 16.11.2023 
In der Silvesternacht 2022/2023 wurden in vielen Städten, darunter auch Köln, 
Polizei- und Rettungskräfte bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten angegriffen. Dies 
geschah häufig unter Verwendung von Böllern, die gezielt nach dem Anbrennen 
auf diese Personenkreise geworfen wurden. Darüber hinaus sorgt das Abbrennen 
von Böllern und Silvesterknallern jedes Jahr für verschiedene Probleme, die 
insbesondere in dicht besiedelten und bebauten Gebieten auftreten. In der 
Silvesternacht entstehen durch das Abbrennen von Pyrotechnik erhebliche 
Belastungen z.B. für die Krankenhäuser, die Anwohnenden und die Umwelt. 
Mit dem Abbrennen von Böllern und Silvesterknallern mit ausschließlicher 
Knallwirkung gehen negative Begleiterscheinungen wie Lärm, eine erhöhte 
Belastung durch Feinstaub, vermehrte Verletzungen sowie ein höheres Müll–
aufkommen einher. Gerade in dichtbesiedelten und bebauten Gebieten ist die 
Luft- und Lärmbelästigung am höchsten, da die Bebauung eine geringere 
Luftzirkulation und erhöhte Lärmbelastung bewirkt. 
Um Bürger*innen und Umwelt vor diesen erheblichen Belastungen zu schützen, 
ist es möglich, Verbotszonen für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände 
der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in dichtbesiedelten Bezirken zu 
erlassen. 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales hat in seiner Sitzung am 13.03.2023 unter TOP 8.2 mehrheitlich 
beschlossen, dass eine Verbotszone für das Abbrennen von pyrotechnischen 
Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung (beispielsweise Silvesterknaller, 
Böller;) für Silvester und Neujahr 2023/2024 ausgesprochen werden soll. 
Das linksrheinische Gebiet innerhalb der Ringe (einschließlich der Ringe) weist 
zahlreiche gastronomische Angebote und Diskotheken auf. Zum Jahreswechsel 
erfolgt in diesem Gebiet stets ein großes Besucheraufkommen, um in das jeweils 
neue Jahr zu feiern. Hierbei werden auch Feuerwerkskörper der Kategorie 2 mit 
ausschließlicher Knallwirkung abgebrannt und abgeschossen. Somit soll das 
Abbrennverbot linksrheinisch innerhalb der Ringe (einschließlich der Ringe) dem 
Zweck dienen, einen Einfluss auf die negativen Begleiterscheinungen (vor allem 
Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschädigungen und Lärmbelästigungen) 
beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk zu bewirken. 
2. Rechtliche Würdigung 
1.1. Zuständigkeit 
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Stadt Köln ergibt sich aus § 36 Abs. 1 
SprengG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZustVO ArbtG i.V.m. Anlage 1 der ZustVO ArbtG und 
§ 3 VwVfG NRW.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 16.11.2023 
1.2. Voraussetzungen 
Zu Z
iffer I. 1 und I. 2 (Abbrennverbot linksrheinisch innerhalb der Ringe 
(einschließlich der Ringe) 
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV kann die zuständige 
Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit 
ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden 
oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und 
01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. 
Die Kölner Innenstadt ist linksrheinisch innerhalb, sowie einschließlich der Ringe 
unzweifelhaft als dichtbesiedelt und dichtbebautes Areal anzusehen im Sinne des 
§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengV. Als Indiz für die Besiedlungsdichte kann die 
damit verwandte Bevölkerungsdichte herangezogen werden. Köln weist eine 
Bevölkerungsdichte von 2.678 Einwohner pro km² auf und liegt damit auf Platz 15 
der am dichtesten besiedelten Gemeinden in Deutschland 
(
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_Gemeinden_nach_Bevölkerungsdic
hte, Stand 27.09.2023). Der Zentrumsbereich von Köln weist hierbei eine 
nochmals höhere Bevölkerungsdichte auf. Dabei ist der Bereich der Verbotszone 
besonders zentrumsnah. Insbesondere an Feiertagen und zum Jahreswechsel 
findet dabei ein besonders hoher Zustrom von Besucher*innen in dem betroffenen 
Gebiet statt. Es ist daher sachdienlich, den Umgriff der Verbotszone für das 
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit aus–
schließlicher Knallwirkung auf das linksrheinische Gebiet innerhalb sowie 
einschließlich der Ringe als bestimmten dichtbesiedelten Gemeindeteil i.S.v. 
§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengV zu erstrecken. 
In der Verbotszone befindliche Grünflächen sowie Plätze, die sich durch eine 
gelockerte Bebauung auszeichnen, können im dichtbesiedelten Innenstadtbereich 
nicht aus dem Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung herausgenommen 
werden, da ansonsten mit einer örtlichen Verlagerung des Abbrennens von 
Knallkörpern in diese Bereiche zu rechnen wäre. Die Auswirkungen auf 
Anwohner*innen sowie Besucher*innen solcher Plätze wären aufgrund der zu 
erwartenden Konzentrationswirkung hinsichtlich der Lärmentwicklung umso 
größer, würde man das Abbrennen von Knallkörpern z.B. in der Mitte einzelner 
freier Plätze innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gestatten. 
Auch eine Gewerbe- oder Büronutzung von Bauten in diesem Gebiet steht dem 
Begriff der dichten Besiedlungsstruktur nicht entgegen. Die soeben geschilderten 
Bedenken im Hinblick auf einen „Flickenteppich“ kämen auch hier zum Tragen. 
Zudem erstreckt sich der Schutzzweck der Norm wie erläutert neben 
Bewohner*innen auch auf sich in der Stadt aufhaltende Menschen. Für letztere 
macht es keinen Unterschied, ob der Knallkörper-Schall von einem Wohn- oder 
von einem Bürogebäude reflektiert und verstärkt wird.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 16.11.2023 
1.3. Ermessen 
1.3.1. Entschließungsermessen 
U
m einen Einfluss auf die mit dem Abbrennen von Silvesterfeuerwerk 
einhergehenden Risiken von Gesundheitsschädigungen sowie Lärmbelästigungen 
ausüben zu können, soll für 2023/2024 das Abbrennen der „knallenden“ Pyro–
technik im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. SprengV im Innenstadtbereich 
verboten werden. Das „Knallverbot“ dient dem Zweck, die negativen Begleit–
erscheinungen (vor allem Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigung) zu 
verringern. 
1.3.2. Verhältnismäßigkeit 
Das Abbrennverbot ist verhältnismäßig, da es insbesondere hinsichtlich des 
Schutzes vor Lärmbelästigung als geeignet, erforderlich und angemessen 
anzusehen ist. 
a) Geeignetheit der Untersagung des Abbrennens von pyrotechnischen 
Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung 
Es ist davon auszugehen, dass durch das Abbrennverbot innerhalb der 
Verbotszone erheblich weniger Feuerwerkskörper zum Einsatz kommen. 
Das Abbrennverbot ist daher geeignet, um die Anwohner*innen sowie die 
Besucher*innen vor den durch Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung 
bedingten Belästigungen zu schützen. 
b) Erforderlichkeit der Untersagung des Abbrennens von pyrotechnischen 
Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung 
Das Abbrennverbot ist auch erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist, 
durch welches die Anwohner*innen sowie die Besucher*innen vor den oben 
genannten Lärmbelästigungen geschützt werden können. Es ist erforderlich, das 
Verbot zum Jahreswechsel auf die kompletten 24 Stunden des 31.12.2023 sowie 
die kompletten 24 Stunden des 01.01.2024 festzulegen. Aufgrund vorliegender 
Einsatzberichte der Ordnungsbehörden, der Polizei sowie der Feuerwehr ist 
feststellbar, dass, je mehr man sich dem Jahreswechsel annähert, auch die 
Intensität zunimmt, in der die Silvesterknaller abgebrannt werden. Mildere Mittel, 
wie eine Begrenzung der Abbrennzeiten auf ein paar Stunden, kommen daher 
nicht in Betracht, da davon ausgegangen werden kann, dass sich an diesen 
beiden Tagen das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 
mit ausschließlicher Knallwirkung ansonsten zeitlich in die übrigen Stunden 
verlagern würde und somit kein effektiver Schutz vor den oben genannten 
Belästigungen gewährleistet wäre.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 16.11.2023 
Eine räumliche Begrenzung auf einzelne Plätze oder Straßen, in denen eine 
besonders hohe Anzahl von Vorfällen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von 
Silvesterfeuerwerk zu verzeichnen ist kommt ebenfalls nicht in Betracht, da 
ansonsten zu erwarten ist, dass sich die Aktivitäten in die übrigen Bereiche 
verlagern würde und damit an dieser Stelle ein noch höheres Risiko für die 
Gesundheit der Bevölkerung bestehen würde. 
c) Angemessenheit 
Das angeordnete Abbrennverbot ist auch angemessen und somit 
verhältnismäßig im engeren Sinn. Dem Abbrennverbot steht die allgemeine 
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht entgegen.  
Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jede selbstbestimmte 
menschliche Handlung. Darunter ist auch das sachgemäße Abbrennen von 
Feuerwerkskörpern zu verstehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch 
ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie 
dem Sittengesetz. Das Abbrennverbot für 24 Stunden am 31.12.2021 und für 
24 Stunden am 01.01.2022 greift zwar in das Grundrecht der allgemeinen 
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, ist aber aufgrund des vorrangigen 
Schutzes der Bevölkerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 
Die Einschränkungen der Feiernden durch das räumlich beschränkte 
Abbrennverbot wiegen weniger schwer als der Schutz der Bevölkerung vor 
Gesundheitsschädigungen und Lärmbelästigungen. 
Es ist zu erwarten, dass insbesondere um 0 Uhr in der Nacht vom 31.12.2023 auf 
den 01.01.2024 ein besonders hohes Menschenaufkommen in der Verbotszone 
besteht. Gerade an Silvester ist ein nicht unerheblicher Alkoholkonsum üblich, der 
zu einer verringerten Hemmschwelle hinsichtlich des Abbrennens von Silvester–
feuerwerk führen kann. Diese gesteigerte Hemmschwelle kann in Verbindung mit 
den besonders dichten Ansammlungen in der Verbotszone zu einer deutlichen 
Erhöhung der Gefahr für unsachgemäßen Gebrauch des Feuerwerks und dem 
Erleiden von Gesundheitsschädigungen führen. Das Verletzungspotential reicht 
dabei von Brandschäden an Kleidung, Brandverletzungen, Prellungen, Augen–
verletzungen und ähnlichem bis zum Verlust von Körperteilen, wobei sämtliche 
denkbaren Gesundheitsschäden auch lebensbedrohlich sein können. 
Daher ergibt die Abwägung des Schutzes der Bewohner*innen als auch der 
Besucher*innen des Bereiches innerhalb sowie einschließlich der Ringe vor der 
Belästigung durch Lärm und sonstigen belastenden Nebenwirkungen den 
eindeutigen Vorrang gegenüber dem Interesse Einzelner am ungehinderten 
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit 
ausschließlicher Knallwirkung. Die Handlungsfreiheit des Einzelnen nach 
Art. 2 Abs. 1 GG muss, insoweit er die Rechte Dritter auf Schutz vor 
Gesundheitsschädigungen und Lärmbelästigungen verletzt, zurückstehen.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 16.11.2023 
1.4. Anordnung der sofortigen Vollziehung 
Z
u Ziffer I. 3 (Sofortige Vollziehung der Ziffern I. 1 bis I. 2) 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides 
liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). 
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus 
der dringenden Notwendigkeit, Belästigungen der Bevölkerung durch drohende 
Gesundheitsschädigungen sowie Lärm mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. 
Würde man dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem 
geschilderten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang 
einräumen, nähme man in Kauf, die Bevölkerung bis zur Rechtskraft einer 
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 31.12.2023 und 01.01.2024 den 
beschriebenen Gefahren auszusetzen, was aufgrund der obigen Schilderungen 
nicht hingenommen werden kann. 
Es ist zu beachten, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen 
ohne ausschließliche Knallwirkung nicht verboten wird und dass ein Ausweichen 
auf Bereiche außerhalb der Verbotszone zum Zwecke des Abbrennens von 
Silvesterknallern für die Zeit des Abbrennverbots von pyrotechnischen Gegen–
ständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung innerhalb der 
Verbotszone möglich und zumutbar ist. Eine Einschränkung der allgemeinen 
Handlungsfreiheit zum Schutz der Rechte Dritter (Schutz der Bevölkerung und der 
Feiernden vor Lärmbelästigungen) ist folglich geboten. 
Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Wirksamkeit der 
Anordnungen zum Schutze der Bevölkerung vor Gesundheitsschädigungen beim 
Abbrennen von „Silvesterknallern“ gegenüber dem privaten Interesse des 
Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ergibt daher 
einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. 
III. Hinweise 
1. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. 
§ 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit 
einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden. 
2. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände aller Art ist in unmittelbarer 
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie 
besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten 
(§ 23 Abs. 1 1. SprengV).

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 16.11.2023 
Rechtsbehelfsbelehrung 
G
egen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer 
Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Köln in Köln. 
Hinweis: 
Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 
oder in elektronischer Form eingereicht werden. Für weitere Hinweise verweisen wir 
auf die Internetseite www.justiz.nrw.de
, Gerichte und Behörden, Oft gestellte Fragen, 
Klageverfahren "In welcher Form muss eine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben 
werden ?". 
In Vertretung 
Gez. Andrea Blome 
(Stadtdirektorin)

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 Öffentliche Bekanntmachung  der Stadt Köln vom 16.11.2023

Mitteilung Ausschuss

3420 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 16.11.2023 
 3641/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
 
Einrichtung einer "Böllerverbotszone" zum Jahreswechsel 2023/2024 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales hat in 
seiner Sitzung vom 13.03.2023 folgenden Beschluss (AN/0364/2023) gefasst: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
 
1. eine Verbotszone für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Katego-
rie 2 (Kleinfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung (beispielsweise Silvesterknal-
ler, Böller; Feuerwerksraketen ausgenommen) linksrheinisch, innerhalb der Ringe (ein-
schließlich der Ringe) einzurichten. 
 
2. gemeinsam mit der Polizei ein Konzept zu erarbeiten, wie dieses Verbot überwacht 
bzw. eingehalten werden kann. 
 
 
Die Verwaltung teilt hierzu mit: 
 
Zu 1:  
Nach der Beschlussfassung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / 
Vergabe / Internationales am 13.03.2023 wurde durch die Verwaltung eine entsprechende All-
gemeinverfügung zur Einrichtung einer Verbotszone für das Abbrennen von pyrotechnischen 
Gegenständen der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung zu Silvester 
2023/24 unter Beteiligung des Amtes für Recht, Vergabe und Versicherungen und des Amtes 
für öffentliche Ordnung erstellt und wurde am 16.11.2023 (https://www.stadt-koeln.de/politik-
und-verwaltung/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen-2023) veröffentlicht. 
 
Wer trotz des Verbotes Böller abfeuert, muss mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro rechnen. 
Das Sprengstoffgesetz ermöglicht sogar eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.  
 
 
Zu 2: 
 
Das Amt für öffentliche Ordnung wird im Rahmen seiner personellen Kapazitäten in der Böller-
verbotszone Präsenz zeigen, bei Feststellungen von Verstößen ordnungsrechtliche Maßnah-
men durchführen und ein entsprechendes Bußgeldverfahren einleiten. 
Die Überwachung der Einhaltung und eine effektive flächendeckende Kontrolle des Abbrenn-
verbots innerhalb der linksrheinischen Ringe ist sowohl aus Sicht der Polizei als auch des Am-
tes für öffentliche Ordnung nicht möglich. Bei dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegen-
ständen der Kategorie 2 handelt es sich um eine sogenannte „Sekundentat“. Das bedeutet,

2 
 
dass eine Ahndung nur möglich ist, wenn die Knallkörper in Gegenwart der Polizei oder der 
städtischen Ordnungsdienstkräfte abgebrannt werden. Ordnungsdienst oder Polizei müssen 
das Abbrennen beobachtet haben und einer verursachenden Person eindeutig zuordnen kön-
nen.  
 
Aufgrund der schwer umzusetzenden Kontrollen hat das Verbot daher primär einen appellati-
ven Charakter. Zur Erhöhung des Präventionseffektes wird im Vorfeld eine Öffentlichkeitsar-
beit mit medialer Kommunikation des Verbots stattfinden. Die Bürger*innen werden neben ei-
ner Pressemitteilung über die städtischen Kanäle ausführlich über das Böllerverbot aufgeklärt, 
u.a. auf der Homepage und Social Media. Darüber hinaus werden über Silvester die digitalen 
Plakatflächen im Stadtgebiet für Hinweise auf das Böllerverbot genutzt. 
 
 
Anlage 
Allgemeinverfügung der Stadt Köln über das Verbot des Abbrennens von 
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung 
linksrheinisch, innerhalb der Ringe (einschließlich der Ringe)  
 
gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3641/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.11.2023
Erstellt
08.11.2023 13:14