0906/2023
Errichtung einer Anlage aus Containern und Leichtbauhallen zur Unterbringung geflüchteter Personen, Landschaftsschutzgebiet L17, EZ 2, Bezirk 2 Rodenkirchen, hier: Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 BNatSchG
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Anlage 3_Auszug Lageplan 2
933 Zeichen
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Anlage 2_Auszug Lageplan 1
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 0906/2023 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Anlage aus Containern und Leichtbauhallen zur Unterbringung geflüchteter Personen, Landschaftsschutzgebiet L17, EZ 2, Bezirk 2 Rodenkirchen, hier: Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 BNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Errichtung einer Anlage aus elementierten Containern und Leichtbauhallen zur Unterbringung bis max. 480 geflüchteter Personen einverstanden. Er stimmt einer beabsichtigten Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes zu. Alternative: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 27.03.2023 2 Begründung: Beschreibung der Maßnahme Die bisherigen Kapazitäten der städtischen Unterkünfte zur Unterbringung Geflüchteter sind nahezu erschöpft. Bis November 2022 brachte die Stadt Köln über 10.000 Geflüchte- te im Stadtgebiet unter. Insgesamt rechnet die Stadt Köln bis März 2023 mit einer Ste ige- rung auf bis zu 15.700 Geflüchtete, die städtisch untergebracht werden müssen, davon kommen rund 4.000 Geflüchtete aus der Ukraine. Aktuell sind sämtliche Unterbringungsressourcen erschöpft. Auch die zusätzliche Anmie- tung von Wohnungen und Hotels kann derzeit nur einen Bruchteil der ankommenden Per- sonen beherbergen. Da davon ausgegangen werden muss, dass dieser Zustrom nicht abreißt bzw. sich noch verstärken wird, muss die Verwaltung unverzüglich alle in Betracht kommenden Möglichkeiten für eine Unterbr ingung realisieren, da sie sonst in Kürze Ge- fahr läuft, ihrer gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung nach § 14 OBG nicht mehr nachkommen zu können. Konkret bedeutet dies, dass etliche Personen, insbesondere Kinder, Frauen und ältere Menschen, obdachlos w ürden bzw. blieben und hierdurch, ver- stärkt noch durch die jahreszeitlich bedingten Temperaturen, gesundheitlichen Schaden nehmen. Um kurzfristig Unterbringungsressourcen zu schaffen, prüft das Amt für Wohnungswesen aktuell diverse Grundstücke zur Erricht ung von Containeranlagen. Das bereits in der Vergangenheit mittels Leichtbauhallen genutzte Grundstück Vorgebirg- straße. 72/Parkplatz Südstation in 50969 Köln -Zollstock ist vollständig erschlossen und wurde durch das Amt für Wohnungswesen zur sehr kurzfris tigen Bebauung mit Contai- neranlagen/Leichtbauhallen für bis zu 480 Personen als geeignet eingestuft. Die städtische Taskforce zur Unterbringung Geflüchteter hat in der Sitzung am 12.10.2022 beschlossen, den Standort erneut zu nutzen. In einer Sondersitzun g am 28.10.2022 wurde die Umsetzung des Vorhabens durch die Taskforce zur Unterbringung Geflüchteter untermauert und die weitere Realisierung des Standortes beschlossen. Die Unterkünfte mussten mittlerweile sehr kurzfristig errichtet werden, sodass eine Be frei- ung von den Verboten des Landschaftsplans nachträglich erteilt werden würde. Artenschutz Gegen das beantragte Vorhaben bestehen entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen und bei Einhaltung der folgenden Auflagen keine artenschutzrechtlichen Bedenken. Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassaden sind so zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (opake Materialien, Ornamentglas oder Mus- ter/Markierungen der Kategorie A der Wiener Umweltanwaltschaft sowie der grünen Kategorie des Leitfades zum Vogelfreundlichen Bauens mit Glas und Licht der Kategorie A). Umfang der Sicherungsmaßnahmen wie folgt: Eckverglasung, transparente Absturzsicherungen (Vollbemusterung / vollumfängliche Sicherung) o Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. Glaselemente > 5 m², bodentiefe Fenster, Fensterbänder/Fensterreihen (Teilbemuste- rung/ partielle Sicherung) o Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende un- geschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. Wintergärten (Teilbemusterung / partielle Sicherung) o Übereckverglasungen müssen vollumfänglich sichtbar gemacht werden. Bei den übrigen großen Glaselementen ist eine partielle Sicherung vorzunehmen, dass der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht über- schreitet. 3 Grundsätzlich gilt: Alle zur Sicherung verwendeten Muster/Markierungen müssen von außen auf die Glaselemente aufgebracht werden. Eine Ausnahme bilden entsprechend positiv getes- tete Produkte auf anderen Glasebenen. Zusätzlich wird der Außenreflexionsgrad sämtlicher Baustoffe auf max. 8 %, bei Isoliervergla- sung auf max. 15 % festgelegt. Rechtliche Grundlage hierfür sind § 44 Abs. 1 und Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz. Nach Fertigstellung der Sicherungsmaßnahmen ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufge- fordert ein Bericht zu übermitteln. Dieser hat die Umsetzung der Maßnahmen dokumentarisch wiederzugeben. Des Weiteren muss der Bericht ein Datenblatt der verwendeten Scheiben beinhalten, welches insbesondere den Außenreflexionsgrad darstellt. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Insbesondere die an das Vorhaben angrenzenden Grünstrukturen entlang der Bahntrasse sind nicht mit Maschinen zu befahren oder diese darauf abzustellen, da der Unteren Naturschutzbehörde hier in Vorkommen von Zauneidechsen bekannt ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten sind. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick- lungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Befreiungsvoraussetzungen Aus der gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) ergibt sich eine soziale Notwendigkeit des Vor- habens. Die Unterbringung von geflüchteten Personen liegt somit im öffentlichen Interesse. Durch die Unterkünfte werden ausschließlich bereits durch die Nutzung des Grundstücks als Parkplatz überformte Flächen in Anspruch genommen und die vorgeschlagenen artenschutz- rechtlichen Bestimmungen reduzieren die Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna auf das geringstmögliche Ausmaß. Das Vorhaben stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) dar. Eine Veränderung des Charakters des Schutzgebietes ist durch die Maßnahme nicht zu befürchten. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist nicht gefährdet. Somit werden aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für eine Be- freiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. Anlagen Anlage 1: Verortung der Fläche Anlage 2: Lageplan 1 Anlage 3: Lageplan 2
Anlage 1_Verortung der Fläche
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Aktenzeichen Maßstab bauobjekt bauantragsflaeche alt_lasten_fa Altablagerung Altstandort altdep bauobjekt bauantragsflaeche alt_lasten_fa Altablagerung Altstandort altdep 63/B12/3501/2022 63/B12/3501/2022
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0906/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 13.03.2023
- Erstellt
- 10.03.2023 11:01