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AN/1713/2023

Folgen des Ministerienerlasses zum Belagwechsel

Die Linke. Anfrage nach § 4 21.09.2023

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Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 30.11.2023, TOP 3.3

Linke Anfrage nach § 4

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Linke Anfrage nach § 4

3015 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
An den Vorsitzenden des 
Sportausschusses  
Herrn Oliver Seeck  
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841  
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 21.09.2023 
AN/1713/2023 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Sportausschuss 28.09.2023 
 
Folgen des Ministerienerlasses zum Belagwechsel 
Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,  
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
DIE LINKE. Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie, folgende Anfrage  auf die 
Tagesordnung des Sportausschusses am 28.09.2023 zu setzen.  
 
Um eine einheitliche Anwendung von § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW 
durch die Bauaufsichtsbehörden sicherzustellen, hat das Ministerium für Heimat, 
Kommunales, Bau und Digita lisierung NRW im Juli 2023 folgenden Hinweis erlassen:  
„Nach § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW 2018 sind Anlagen, die der 
zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel -, Abenteuerspiel-, Bolz - und 
Sportplätzen, Reit[ -] und Wanderw[e]gen, Trimm - und Lehrpfaden dienen[,] 
verfahrensfrei. Die Errichtung von Gebäuden und/oder Tribünen ist hingegen von der 
bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit ausgenommen.  
 
Zur zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel -, Abenteuerspiel -, Bolz - und 
Sportplätzen gehört auch (isoliert betrachtet) der Belag. Damit ist vom Gesetzestext 
her auch der Austausch von Belägen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei.“  
 
Das bedeutet nach unserer Auffassung, dass zum Beispiel viele Fußballvereine, die auf 
Grund bisheriger Regelungen a m angestammten Platz nicht auf Kunstrasen umstellen

durften, dies nun dürfen. Mit dieser Regelung hätte zum Beispiel der SC Brück 07 e.V. sein 
angestammtes Gelände nicht verlassen und am Pohlstadtsweg neu bauen müssen.  
Das bedeutet demensprechend auch, da ss der Rasensportverein Rath/Heumar 1920 e.V. 
formalrechtlich an alter und vertrauter Stelle bleiben und dort einen Kunstrasenplatz 
errichten darf, wie dies ursprünglich ja auch angedacht war.  
  
Hierzu haben wir die folgenden Fragen, um deren Beantwortung wir bitten: 
 
1. Wie viele (und wenn bekannt, welche) Vereine im Kölner Stadtgebiet werden von 
dieser neuen Regelung profitieren können?  
 
2. Welche Auswirkungen hat der Erlass auf die Sportanlagen im 
Zuständigkeitsbereich unseres Sportamtes, die nicht langfristig  an Sportvereine 
vermietet sind?  
 
3. Hat das Auswirkungen auf die Prioritätenliste Kunstrasenplätze?  
 
4. Erleichtert sich damit auch der Umbau auf Kunstrasenplätze organisatorisch und 
finanziell? 
 
5. Besteht ggf. noch anderer Handlungsbedarf bzw. eröffnen sich neue  Möglichkeit 
den Umbau auf Kunstrasenplätze voranzubringen?  
 
 
gez gez 
Michael Weisenstein Jörg Detjen 
Fraktionsgeschäftsführer Sportpolitischer Sprecher

Beratungsverlauf (1)

30.11.2023 Sportausschuss
TOP 3.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1713/2023
Typ
Die Linke. Anfrage nach § 4
Datum
21.09.2023
Erstellt
21.09.2023 14:05