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4060/2018

Anfrage des Beiratsvorsitzenden Herr von der Stein zum Bebauungsplanverfahren Grünzug West "nördlich Kronstädter Straße in Köln-Weiden", Sitzung vom 08.10.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 20.12.2018

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 28.01.2019, TOP 2.1.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6265 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 20.12.2018 
 4060/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 28.01.2019 
 
Anfrage des Beiratsvorsitzenden Herr von der Stein zum Bebauungsplanverfahren Grünzug 
West „nördlich Kronstädter Straße in Köln-Weiden", Sitzung vom 08.10.2018 
Der Vorsitzende des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde Herr von der Stein bittet zu dem 
von ihm nachfolgend aufgeführten Sachverhalt um die Beantwortung von drei Fragen:  
 
Die Fläche des bestehenden Bebauungsplanes 5944/02, Titel „Östlich Ignystraße in Köln Weiden“ 
soll offensichtlich für Wohnbauzwecke überplant werden. Dieser B-Plan, vom Rat beschlossen am 
15.12.2005 und gültig seit dem 18.01.2006, beinhaltet eine räumlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit 
für einen Gartenbaubetrieb und setzt überwiegend private Grünfläche fest, die im Geltungsbereich 
des Landschaftsplans liegt. Daraus ergeben sich 3 Fragen: 
 
1. Setzt ein Verkauf des kompletten Grundstückes diese Festsetzungen des gültigen Bebauungspla-
nes außer Kraft oder hat der Käufer das gesamte Grundstück auf Grundlage dieser Festsetzung er-
worben? 
 
2. Was sagt der Träger der Landschaftsplanung zu dem Vorhaben? 
 
3. Die gesamte private Grünfläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Der Flächennut-
zungsplan weist Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus und muss von daher für das 
Vorhaben geändert werden. Wird der Träger der Landschaftsplanung vor diesem Hintergrund gegen 
die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Widerspruch einlegen?  
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Organisationsstruktur der Kölner Verwaltung ordnet die Funktion des Trägers der Landschafts-
planung dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zu, von daher erfolgt die Beantwortung der 
Anfrage über diese Dienststelle. Grundsätzlich ist es so, dass bei der Aufstellung, Änderung und Er-
gänzung eines Flächennutzungsplans der Träger der Landschaftsplanung die Aufgabe hat, zu über-
prüfen, ob die zur Diskussion stehenden Flächen im Geltungsbereich eines Landschaftsplans liegen 
und ob die gewünschte F-Plandarstellung mit den Festsetzungen des Landschaftsplans vereinbar ist. 
Ist dies nicht der Fall, kann von dem gesetzgeberisch eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch 
gemacht werden (§ 20 Abs. 4 LNatSchG NRW), soweit sich der Widerspruch begründen lässt.  
 
Der zur Diskussion stehende Landschaftsausschnitt ist Bestandteil des Grünzugs West, liegt inner-
halb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Köln und steht mit der Gründarstellung des Flä-
chennutzungsplans und der des derzeit gültigen Bebauungsplans in Einklang.  
 
zu Frage 1: 
Die Festsetzungen von Bebauungsplänen verfügen über einen allgemeinverbindlichen Rechtscharak-
ter, d.h. sie sind von jedermann zu beachten. Insbesondere die Eigentümer von Grundstücken, die im

2 
 
Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, haben bei der „Nutzung“ ihrer Grundstücke die bau-
leitplanerischen Vorgaben sorgfältig zu prüfen. Der Verkauf eines entsprechenden Grundstücks an 
einen neuen Eigentümer ändert nichts an der Rechtslage. Änderungen an den Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes können in der Regel nur im Rahmen eines bauleitplanerischen Änderungsverfah-
rens, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden gesetzgeberischen Vorgaben, vorgenommen 
werden.  
 
Das zur Diskussion stehende Grundstück befindet sich in Privathand, Angaben zu möglichen Grund-
stücksgeschäften können von daher nicht getätigt werden. 
 
zu den Fragen 2 und 3:  
Die Fragen werden aufgrund des kausalen Zusammenhanges gemeinsam beantwortet.  
 
Der Landschaftsplan Köln weist für den zur Diskussion stehenden Landschaftsausschnitt östlich, süd-
lich und nördlich des Gartenbaubetriebes (im VEP „Östlich Ignystraße“ als private Grünfläche festge-
setzt) sowie westlich der Bundesautobahn A1 das Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel 
Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ aus. Im Erläuterungstext des Schutzgebie-
tes wird der Grünzug Weiden/Junkersdorf explizit als fester Bestandteil des Äußeren Grüngürtels auf-
geführt. Als Schutzzweck wird unter anderem die besondere Bedeutung des großen Erholungsraums 
für die stille, landschaftsbezogene und die aktive Erholung formuliert.  
 
Für das Landschaftsschutzgebiet L17 hätte die Entwicklung von Wohnbaufläche negative Auswirkun-
gen auf seinen Bestandteil „Grünzug West“. Durch die neue Wohnbaufläche müsste der Grünzug an 
der Jungbluthgasse enden und der sich nördlich der Gasse anschließende Abschnitt bis zur Potsda-
mer Straße würde zukünftig entfallen. Die Verkleinerung des Grünzugs mit einer stärkeren Überprä-
gung des Raums durch Wohnbebauung würde dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 
widersprechen. Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen erfüllt, im Rahmen des hier diskutierten 
Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens einen Widerspruch seitens des Trägers der Landschafts-
planung zu begründen.  
 
Der Landschaftsplan Köln weist des Weiteren entlang der Jungbluthgasse den geschützten Land-
schaftsbestandteil LB 3.12 „Feldgehölz und Böschung nordwestlich der Jungbluth-Brücke in Weiden“ 
aus. Die Entwicklung von Wohnbaufläche hätte eine nahezu komplette Zerstörung des geschützten 
Landschaftsbestandteils zur Folge. In Folge wären sowohl für den Schutzzweck als auch für den Ge-
bietscharakter negative Beeinträchtigungen anzunehmen. Somit sind auch hier die Voraussetzungen 
erfüllt, dass vom Träger der Landschaftsplanung ein Widerspruch begründet werden kann.  
 
Grundsätzlich darf ein Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung immer nur einzel-
fallbezogen und anhand der vorgelegten konkreten Planabsichten formuliert werden. Bis dato ist eine 
Dienststellenbeteiligung zur hier angesprochenen Flächennutzungsplanänderung nicht erfolgt. Von 
daher sind die oben gemachten Ausführungen nur als Aussagen mit theoretischem Charakter zu ver-
stehen. Die Frage, ob der Träger der Landschaftsplanung im Flächennutzungsplan-
Änderungsverfahren einen Widerspruch formulieren wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht verbind-
lich beantwortet werden.  
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

28.01.2019 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 2.1.2 Antrag / Anfrage

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
4060/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
20.12.2018
Erstellt
05.12.2018 11:38