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Beantwortung einer Anfrage der Frakion Die Linke AN 1364/2017 Online-Petition von Schülerinnen und Schülern des Heinrich Mann Gymnasiums
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 2996/2017 vom 05.10.2017
Stand: Am 05.10.2017 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Rat) (1)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/323 Vorlagen-Nummer 2996/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke AN 1364/2017 Online-Petition von Schülerinnen und Schülern des Heinrich Mann Gymnasiums Die Anfrage der Fraktion Die Linke.Köln lautet wie folgt: 1. Was unternehmen die Kölner Ausländerbehörde und die Kölner Oberbürgermeisterin gegen diese drohende Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)? 2. Warum ist eine Bleiberechtsmöglichkeit bislang nicht erreicht worden? Antwort der Verwaltung: Zu 1. und 2.: Wie von der Verwaltung in der Pressekonferenz der Schule am 26.9.2017 mitgeteilt droht derzeit kei- ne Abschiebung. Die Verwaltung wird mit der Familie und dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, um die gesetzlichen Bleibeperspektiven zu erörtern. Aufgrund der Integration des 15jährigen Sohnes be- steht hier eine gute Prognose für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 25 a Aufenthaltsgesetz) für ihn und damit auch für seine Familie. Die Verwaltung hat angeregt, eine Flüchtlingsberatungsstelle an den Beratungen zu beteiligen. Die weiteren Beratungen und die erzielten Ergebnisse werden nach Abstimmung mit der Familie auch mit den Mitschülerinnen und Mitschülern kommuniziert. Die Prüfung durch die Kölner Verwaltung konnte erst erfolgen, nachdem die Entscheidung des Bun- desamtes für Migration und Flüchtlinge rechtskräftig geworden war. Erst nach Abschluss des Asylver- fahrens ist die kommunale Ausländerbehörde berechtigt, über den ausländerrechtlichen Status zu entscheiden, also z.B. darüber, ob ein Bleiberecht in Form eines befristeten Aufenthaltstitels besteht oder die Abschiebung aus gesetzlichen Gründen vorübergehend auszusetzen ist (Duldung). In der Berichterstattung von Teilen der Presse wird der Eindruck erweckt, die Stadt Köln setze sich mit ihrer Praxis über die Entscheidung des OVG Münster hinweg. Dies ist falsch. Richtig ist, dass die Entscheidung des Gerichts nur die Asylentscheidung des Bundesamtes zum Gegenstand hatte und kommunale Ausländerbehörde nun nach rechtskräftiger Entscheidung über die Entscheidung des Bundesamtes prüfen muss, ob sich aus den Normen des Aufenthaltsgesetzes im Einzelfall ein An- spruch auf ein Bleiberecht oder eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ergibt. Die Stadt Köln ignoriert keine gerichtliche Entscheidung, sondern setzt ihren gesetzlichen Prüfungsauftrag um.
Beratungsverlauf
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