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Anfrage Herr von der Stein zur Regionalplanüberarbeitung; hier: Modul III - Flächenvorschläge

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3636/2019 vom 24.10.2019

Stand: Am 25.11.2019 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/1 Vorlagen-Nummer 24.10.2019 3636/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 25.11.2019 Anfrage Herr von der Stein zur Regionalplanüberarbeitung; hier: Modul III - Flächenvorschläge In der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde vom 07.10.2019 hat der Beiratsvorsitzende unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage 2887/2019 (Regionalplanüberarbei- tung, Modul III – Empfehlungen zur Darstellung neuer Siedlungsbereiche (ASB und GIB) als Optionen zur Weiterentwicklung der wachsenden Stadt) darum gebeten, dem Naturschutzbeirat schriftlich die Konsequenzen für den Geltungsbereich des Landschaftsplanes schnellstmöglich detailliert zu erläu- tern. Antwort der Verwaltung: Das Verhältnis zwischen Landschaftsplan und Regionalplan ist grundsätzlich in § 20 Abs. 5 Lan- desnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geregelt. In diesem Paragraf wird ausgeführt, dass ein Landschaftsplan geändert oder neu aufgestellt werden muss, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechen- de Änderung verlangen. Der Träger der Landschaftsplanung ist demnach dazu verpflichtet, nach Rechtskraft des derzeit in Aufstellung befindlichen Regionalplans seine Landschaftspläne im Zuge von Änderungsverfahren an die neuen landesplanerischen Rahmenbedingungen anzupassen. Die Regionalplandarstellungen von allgemeinen Siedlungsbereichen (ASP) und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) lassen sich in der Regel im Landschaftsplan nicht mit einer dauerhaften Schutzgebietsfestset- zungen vereinbaren, weshalb es hier einer Darstellungskorrektur bedarf. Bevor mit den Verfahren zur Änderung der Landschaftspläne begonnen wird, muss zunächst die Er- arbeitung und Aufstellung des Regionalplans erfolgen und das Verfahren erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Der Beschluss zur Erarbeitung eines Regionalplans erfolgt durch den Regionalrat, das sog. Erarbeitungsverfahren wird von der zuständigen Regionalplanungsbehörde (hier Bezirksre- gierung Köln) durchgeführt. Im Verfahren besteht für öffentliche Stellen und Personen des Privat- rechts die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Die gesetzlichen Grundlagen zur Aufstellung von Regionalplänen finden sich im Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Überarbeitung von Regionalplänen stellt ein umfangreiches und komplexes Planvorhaben dar, was in der Regel eine Bearbeitungszeit von mehreren Jahren in Anspruch nimmt. gez. Greitemann

Beratungsverlauf

  1. 25.11.2019

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 2.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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