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3636/2019

Anfrage Herr von der Stein zur Regionalplanüberarbeitung; hier: Modul III - Flächenvorschläge

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.10.2019

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 25.11.2019, TOP 2.1.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2705 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 24.10.2019 
 3636/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 25.11.2019 
 
Anfrage Herr von der Stein zur Regionalplanüberarbeitung; hier: Modul III - Flächenvorschläge 
In der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde vom 07.10.2019 hat der 
Beiratsvorsitzende unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage 2887/2019 (Regionalplanüberarbei-
tung, Modul III – Empfehlungen zur Darstellung neuer Siedlungsbereiche (ASB und GIB) als Optionen 
zur Weiterentwicklung der wachsenden Stadt) darum gebeten, dem Naturschutzbeirat schriftlich die 
Konsequenzen für den Geltungsbereich des Landschaftsplanes schnellstmöglich detailliert zu erläu-
tern.  
 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das Verhältnis zwischen Landschaftsplan und Regionalplan ist grundsätzlich in § 20 Abs. 5 Lan-
desnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geregelt. In diesem Paragraf wird ausgeführt, dass ein 
Landschaftsplan geändert oder neu aufgestellt werden muss, wenn sich die ihm zugrunde liegenden 
Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechen-
de Änderung verlangen.  
 
Der Träger der Landschaftsplanung ist demnach dazu verpflichtet, nach Rechtskraft des derzeit in 
Aufstellung befindlichen Regionalplans seine Landschaftspläne im Zuge von Änderungsverfahren an 
die neuen landesplanerischen Rahmenbedingungen anzupassen. Die Regionalplandarstellungen von 
allgemeinen Siedlungsbereichen (ASP) und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIB) lassen sich in der Regel im Landschaftsplan nicht mit einer dauerhaften Schutzgebietsfestset-
zungen vereinbaren, weshalb es hier einer Darstellungskorrektur bedarf.  
 
Bevor mit den Verfahren zur Änderung der Landschaftspläne begonnen wird, muss zunächst die Er-
arbeitung und Aufstellung des Regionalplans erfolgen und das Verfahren erfolgreich zum Abschluss 
gebracht werden. Der Beschluss zur Erarbeitung eines Regionalplans erfolgt durch den Regionalrat, 
das sog. Erarbeitungsverfahren wird von der zuständigen Regionalplanungsbehörde (hier Bezirksre-
gierung Köln) durchgeführt. Im Verfahren besteht für öffentliche Stellen und Personen des Privat-
rechts die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Die gesetzlichen Grundlagen zur Aufstellung von 
Regionalplänen finden sich im Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Überarbeitung von 
Regionalplänen stellt ein umfangreiches und komplexes Planvorhaben dar, was in der Regel eine 
Bearbeitungszeit von mehreren Jahren in Anspruch nimmt.  
 
 
gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

25.11.2019 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 2.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3636/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.10.2019
Erstellt
17.10.2019 14:19