1581/2020
GEW Köln AG, hier: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1581/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GEW Köln AG hier: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss:Personen I. Der Rat schlägt der Hauptversammlung (HV) der GEW Köln AG zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: 1) Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert (Oberbürgermeisterin oder von ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW ) 2) ____________________________ 3) ____________________________ 4) ____________________________ 5) ____________________________ 6) ____________________________ 7) ____________________________ 8) ____________________________ 9) ____________________________ 10) ____________________________ Er beauftragt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter in der HV der GEW Köln AG, entsprechend zu votieren. II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die HV aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/dem von ihr vor- geschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in A ufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist am Grundkapital der GEW Köln AG (GEW) unmittelbar mit 10% und über die Stadtwerke Köln GmbH mittelbar mit 90% beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der GEW in § 8 Folgendes: (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. Nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ist der Aufsichtsrat der GEW Köln AG paritätisch mit Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeitnehmervertretern besetzt. Bezüglich der verbleibenden 10 Auf- sichtsratssitze hat die Stadt Köln ein Vorschlagsrecht. Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter sind keine zu benennen. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristisch en Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder die/der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder der/des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen . Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 9 Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37)). ). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter- nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Pro zent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1581/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2020
- Erstellt
- 26.05.2020 11:09