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1581/2020

GEW Köln AG, hier: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.2.3

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4557 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1581/2020 
Freigabedatum 
24.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
GEW Köln AG 
hier: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss:Personen 
I. Der Rat schlägt der Hauptversammlung (HV) der GEW Köln AG zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: 
 
1) Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert 
 
(Oberbürgermeisterin oder von ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO 
NRW ) 
 
 
2)  ____________________________ 3)  ____________________________ 
 
4)  ____________________________ 5)  ____________________________ 
 
6)  ____________________________ 7)  ____________________________ 
 
8)  ____________________________ 9)  ____________________________ 
 
10) ____________________________ 
 
 
Er beauftragt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter in der HV der GEW Köln 
AG, entsprechend zu votieren. 
 
II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates,  verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu 
dem die HV aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie 
endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder 
Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/dem von ihr vor-
geschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den 
anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder 
in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem 
dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und 
Vertreter der Stadt Köln in A ufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der 
Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist am Grundkapital der GEW Köln AG (GEW) unmittelbar mit 10% und über die 
Stadtwerke Köln GmbH mittelbar mit 90% beteiligt. 
 
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der GEW in § 8 Folgendes: 
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht 
als Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. 
 
Nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ist der Aufsichtsrat der GEW Köln AG paritätisch 
mit Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeitnehmervertretern besetzt. Bezüglich der verbleibenden 10 Auf-
sichtsratssitze hat die Stadt Köln ein Vorschlagsrecht. Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter sind 
keine zu benennen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristisch en Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern 
weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder die/der 
von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. 
§ 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder der/des 
von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen . Das für die 
Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die 
verbleibenden 9 Sitze Anwendung. 
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.  Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9.  Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 
10.37)). ). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter-
nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Pro zent betragen, § 12 
Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch 
besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1581/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.11.2020
Erstellt
26.05.2020 11:09