0146/2024
Offenlage Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70470/11, Arbeitstitel: Deutz-Areal in Köln-Mülheim
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Seite 1 von 19 Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr.: 70470/11 Arbeitstitel: „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 - 3 BauGB 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA), mit Aus- nahme des mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereichs im WA 6.1, die als Läden allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. Hiervon abweichend sind im WA Kioske als Betriebe des Ein- zelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis einschließlich 100 m² zulässig. b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die aus- nahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Be- bauungsplanes. c) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit WA 5.1, WA 5.2, WA 6.1 und WA 6.2 bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebietes (WA) Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig. 1.2 Urbanes Gebiet (MU) a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die als sonstige Ge- werbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulässig. b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn.1 und 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet MU 3 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als Randsorti- mente sind zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Köl- ner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen. Einzelhandelsbetriebe mit anderen Kernsortimenten sowie Lebensmitteldiscounter sind unzulässig. d) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind in den nicht mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ gekennzeichneten Teilgebieten im urbanen Ge- biet (MU) Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten (Ziffern 16 - 19) und zentrenrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 1-15) im Sinne der Seite 2 von 19 Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) nicht zulässig. Hiervon abwei- chend sind im MU Kioske als Betriebe des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevan- ten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis einschließlich 100 m² zulässig. e) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in dem mit MU 2.1 bezeichneten Bereich des urbanen Gebietes Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unzulässig. f) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit MU 1.1, MU 1.2, MU 3, MU 4.1, MU 7.1 und MU 7.2 bezeichneten Bereichen des urbanen Ge- bietes Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig. g) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den urbanen Ge- bieten MU 5 und MU 6 Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdge- schoss und im 1. Obergeschoss unzulässig. h) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den denkmalge- schützten Bereichen in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unzulässig. 1.3 Gewerbegebiet (GE) a) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Be- triebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und die allgemein zulässigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammen- hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich unter- geordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15% der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². c) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2 Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhen 2.1 Höhe baulicher Anlagen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. zwingend in Meter über Normalhöhennull (M. ü. NHN) festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darf in den XX-geschossigen Baukörpern in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgele- genen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, 60 Meter über der Ge- ländeoberfläche im Mittel nicht überschreiten. Seite 3 von 19 c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Auf- zugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter auf den baulich zuge- ordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Über- schreitungen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 20 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen min- destens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Hiervon ausgenommen sind die XX-geschossigen Baukörper in den urbanen Gebieten MU 1 und im MU 4. d) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen Anlagen durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie überschritten werden, wenn die Überschreitung nicht mehr als 1,20 m beträgt und wenn die Anlagen min- destens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante, nicht jedoch im Be- reich eines geschlossenen Innenhofes, zurücktreten. e) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen bzw. Firsthö- hen der denkmalgeschützten Gebäude in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 und in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ durch bautechnisch erforderliche Maßnahmen der Gebäudeertüchtigung wie z.B. Dämmung überschritten werden, wenn die Belange des Denkmalschutzes der Überschreitung nicht entgegenstehen. Ebenfalls zulässig sind Überschreitungen der Oberkanten bzw. der Firsthöhen durch bestehende Dachaufbauten, die dem Denkmalschutz unterliegen. f) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe von 57,42 m über NHN in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ entlang der Deutz-Mülheimer- Straße und im dreigeschossigen Bereich des urbanen Gebiets MU 11 bis zu einer Gebäudehöhe von 59,92 m überschritten werden, wenn die baulichen Anlagen dieser Höhe um mindestens 2,00 m von der straßenseitigen Außenkante des darunterlie- genden Geschosses zurücktreten. 2.2 Geländehöhen (GH) Im Wege der Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB können Über- und Unterschreitungen der festgesetzten Geländehöhen bis zu 0,2 m aus erschließungstechnischen Gründen zugelas- sen werden. 2.3 Zulässige Grundfläche Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten und im urbanen Gebiet MU 11 durch die Grund- flächen oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 2.4 Vergünstigungen für Stellplätze und Garagen a) Gem. § 21 a Abs. 1 BauNVO sind Garagengeschosse in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen. Seite 4 von 19 b) Gem. § 21 a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 unberücksichtigt. 3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandsflächen von 0,2 H auf die folgenden Abstandsflächen festgesetzt: − in WA 1, WA 2 und WA 3 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen I und J, − in WA 5, WA 6, MU 1 und MU 7 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen B und C sowie − in WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 für die seitlichen Grenzabstände. b) Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise in den Flächen für den Gemeinbedarf „Schule“ und für MU 11 festgesetzt: An den Grundstücksgrenzen, die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet sind, sind Gebäude ohne Grenzabstand zu errichten. c) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflä- chen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 folgende Ausnahmen festge- setzt: Die Baulinie darf straßenseitig durch Loggien bis maximal 1,60 m unterschritten wer- den. Die Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der innerhalb der Baulinien liegenden jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. d) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die Baugrenzen in den Blockinnenberei- chen durch Fluchttreppen und Fluchtbalkonen bis max. 5 m überschritten werden. e) Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 und Abs. 3, Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten sowie den urbanen Gebieten die folgenden Ausnahmen festgesetzt: 1.) Die Baulinien und Baugrenzen, die an öffentliche Flächen und private Grünflächen grenzen, dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m überschritten werden. Dabei dürfen in der Summe 30% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht über- schritten werden. Im obersten Geschoss sind die Ausnahmen nicht zulässig. 2.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem pinkfarbenen Dreieck-Symbol ge- kennzeichnet sind, dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m ab dem 2. Oberge- schoss und in einem Abstand von mindestens 6 m von der Gebäudeecke über- schritten werden, soweit die Balkone insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Im obersten Geschoss sind diese Ausnahmen nicht zulässig. 3.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem blauen Quadrat-Symbol gekenn- zeichnet sind, dürfen durch Balkone nicht überschritten werden. 4.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem pinkfarbenen Dreieck- oder blauen Quadrat-Symbol gekennzeichnet sind, dürfen durch Loggien bis maximal 1,60 m Seite 5 von 19 ab dem 2. Obergeschoss und in einem Abstand von mindesten 6 m von der Ge- bäudeecke unterschritten werden. Die Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der innerhalb der Baulinien liegenden jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. f) Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 BauNVO wird für die überbaubaren Grundstücksflächen in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2, MU 3, MU 4 und MU 7 die folgende Ausnahme festgesetzt: die Baulinien im Nicht-Vollgeschoss, die mit als „BL“ bezeichneten Pfeilen gekenn- zeichnet sind, dürfen durch von der festgesetzten Baulinie zurücktretende Gebäude- teile unterschritten werden. Dabei dürfen in der Summe 30% der jeweiligen Gebäu- deseite unterschritten werden. Die Gebäudeteile müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des darunterliegenden Vollgeschosses zu- rücktreten. g) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Baugebiete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Spielplätze im Bereich der Kinder- tageseinrichtungen, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, den Kindestages- stätten zugeordnete Abstellhäuser, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungs- anlagen und Treppen der Tiefgarage. 4 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im urbanen Gebie- ten (MU) auf allen Baufeldern, mit Ausnahme des MU 10, mindestens 30 % der Geschossflä- che Wohnen als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 5 Stellplätze und Garagen a) Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,5 reduziert wird. Die Abminderungs- faktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 finden keine Anwendung. Weitere Stellplatzreduzierungen sind gegen Ab- lösezahlung nach Maßgabe der §§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein gutachterlicher Nachweis ist erforderlich. b) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6, in den urbanen Gebieten MU 1, MU 7 und MU 9, sowie im Gewerbegebiet GE Stell- plätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä- chen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsharing-Stellplätze. c) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 5 und MU 6 Stell- plätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä- chen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hiervon ausge- nommen sind Carsharing-Stellplätze. Seite 6 von 19 d) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in dem urbanen Gebieten MU 11 Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der rückwärtigen mit 1 bzw. 4 Geschossen überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsharing-Stellplätze. e) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen in Tiefgaragen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ent- lang der Planstraße D im Erdgeschoss zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsha- ring-Stellplätze. 6 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern ist. Von der Versickerungspflicht aus- genommen sind das WA 6 sowie die Bestandsgebäude im MU 8 bis MU 11 und im GE. Be- züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft, Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt: Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sind Vertiefungsflächen als Rückstauflächen für das 100-jährliche Starkregen- ereignis in einem Volumen von ca. 1.300 m³ zu berücksichtigen. 8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Flächen für Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechte festgesetzt: a) Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. b) Die mit GF 1 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1 Schutz vor Lärmimmissionen a) Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den an Außenbauteilen gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 -Beuth Verlag GmbH, Berlin) festgesetzten Teilflächen mit den jeweils beschriebenen maßgeblichen Außenlärmpegeln zu treffen. Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 5dB-Klassengrenzen der maßgeb- lichen Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeblich. Seite 7 von 19 Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli- chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzel- ner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unter- schritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 an einzelnen Außenbauteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. b) Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A) In den mit gekennzeichneten Bereichen liegen die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm > 70dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts. An den Gebäuden mit diesen Fassaden müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruk- tionen unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) (innen) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen nicht über- schritten wird. c) Schutz der Nachtruhe An allen Fassadenbereichen der bestehenden sowie der geplanten Bebauung liegt die Lärmbelastung nachts über 45 dB(A). Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzim- mer, Kinderzimmer) sind an den Fassaden Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftung notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. d) Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen Für Balkone, Loggien und sonstige Außenwohnbereiche in den mit gekenn- zeichneten Bereichen, die einen Beurteilungspegel im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) von über 62 dB(A) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Auslösewert nicht über- Seite 8 von 19 schritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteck- ten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 10 Begrünungsmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB werden im Folgenden Begrünungsmaßnahmen festge- setzt. Sämtliche Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Sämtliche Baumschei- ben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten. 10.1 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen a) M1 Begrünung „Stadt-Platz Süd“ (P1) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P1 sind insgesamt mindestens 7 Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Mindestens 5 Bäume sind als großkronige Arten zu pflanzen. Maximal 3 begehbare Baumscheiben sind zulässig. b) M2 Begrünung „Stadt-Platz Mitte“ (P2) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P2 sind mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baum- scheibe von mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 20 m² als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden- und bodendeckende Gehölzpflanzungen. Die Gesamtfläche aller begrünten Baum- scheiben muss mindestens 80 m² betragen. Begehbare Baumscheiben sind darüber hinaus zulässig. c) M3 Begrünung „Stadt-Platz Nord“ (P3) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P3 sind mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baum- scheibe von mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 30 m² als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden- und bodendeckende Gehölzpflanzungen. Die Mindestgröße aller begrünten Baum- scheiben darf 100 m² nicht unterschreiten. Begehbare Baumscheiben sind darüber hinaus zulässig. d) M4 Begrünung „Stadt-Platz Bergischer Ring“ (P4) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P4 sind mindestens 10 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. e) M5 Baumpflanzungen „Planstraße A“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße A“ sind mindestens 28 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als gleichmäßige Baumallee zu pflan- zen. f) M6 Baumpflanzungen „Planstraße B“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße B“ sind mindestens 27 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen. Die Baum- scheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen. g) M7 Baumpflanzungen „Planstraße C“ Seite 9 von 19 Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße C“ sind mindestens 6 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen. Die Baum- scheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen. h) M8 Baumpflanzungen „Planstraße D“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße D“, die in drei Abschnitte un- terteilt ist, sind mindestens 18 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von min- destens 6m² je Baum zu begrünen. i) M9 Baumpflanzungen „Planstraße E“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße E“ sind mindestens 3 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihe zu pflanzen. Die Baum- scheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen. j) M10 Baumpflanzungen „Planstraße G“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume, sondern Grünbeeten mit Entwässerungsmulden vorzusehen. Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen. k) M11 Baumpflanzungen „Planstraße H“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume, sondern Grünbeeten mit Entwässerungsmulden vorzusehen. Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen. l) M12 Baumpflanzungen „Planstraße I“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße I“ sind mindestens 3 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen. m) M13 Baumpflanzungen „Planstraße J“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße J“ sind mindestens 2 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen. n) M14 Baumpflanzungen „Grünstraße“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Grünstraße“ sind mindestens 2 mittel- bis groß-kronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen. o) M15 Baumpflanzung „Bergischer Ring“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Bergischer Ring“ sind mindestens 3 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. p) M16 Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen „Boulevard“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen „Boulevard“ sind insgesamt mindestens 12 Laubbäume (BF41/GH742) als alternierende Baumreihe auf der gesamten Länge des Boulevards in einem mindestens 3 m breiten Rasenstreifen (EA31/LW41112) zu pflanzen. Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden. In dem Grünstreifen sind Que- rungsmöglichkeiten und Wege mit einer maximalen Breite von 2 m zulässig. q) Die Baumstandorte im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Plan- zeichnung nachrichtlich dargestellt und für bestimmte Planstraßen in folgenden Stra- ßenabschnitten verteilt: Seite 10 von 19 Planstraße A, Abschnitt A2 > mind. 9 Bäume Planstraße A, Abschnitt A3 > mind. 6 Bäume Planstraße A, Abschnitt A4 > mind. 8 Bäume Planstraße A, Abschnitt A5 > mind. 5 Bäume Planstraße B, Abschnitt B1 > mind. 2 Bäume Planstraße B, Abschnitt B2 > mind. 8 Bäume Planstraße B, Abschnitt B3 > mind. 2 Bäume Planstraße B, Abschnitt B4 > mind. 7 Bäume Planstraße B, Abschnitt B5 > mind. 8 Bäume Planstraße D, Abschnitt D1 > mind. 6 Bäume Planstraße D, Abschnitt D2 > mind. 6 Bäume Planstraße D, Abschnitt D3 > mind. 6 Bäume Bergischer Ring > mind. 3 Bäume 10.2 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen a) M17 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich der Parkanlage des Grünzugs „Mül- heim Süd“ Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim-Süd“ mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind mindestens 54 Bäume (BF41/GH742), zu pflan- zen. Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind mit Ausnahme der in öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen die Freiflächen zu begrünen. Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzusehen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden-und Gehölz- pflanzungen. b) M18 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich des Spielplatzes des Grünzugs „Mül- heim Süd“ Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim-Süd“ mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind mindestens 25 Bäume (BF41/GH742), zu pflanzen. Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spiel- platz sind mit Ausnahme der in diesen öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen die Freiflächen zu begrünen. Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzusehen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden-und Gehölz- pflanzungen. 10.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie Kitastandorten a) Baumpflanzungen im Bereich von Stellplatzflächen auf Gemeinbedarfsflächen Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche ist pro 4 Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. b) M19 Begrünung Kita 1 -Außenspielflächen Die Außenspielflächen der Kita im WA 6 sind zu begrünen und mit mindestens 3 Bäu- men (BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. c) M20 Begrünung Kita 2 -Außenspielflächen Seite 11 von 19 Die Außenspielflächen der Kita im MU10 sind zu begrünen und mit mindestens 3 Bäumen (BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. d) M21 Begrünung Kita 3 -Außenspielflächen Die Außenspielflächen der Kita im WA 2 sind zu begrünen und mit mindestens 2 Bäu- men (BF41/GH742) zu bepflanzen. e) M22 Begrünung der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf Die Schulhofflächen sind mit mindestens 12 großkronigen Bäumen (BF41/GH742) und mindestens 4 Strauchgruppen mit jeweils 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. 10.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB a) Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohnge- biete (WA), urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes (GE) ist pro 4 Stell- plätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. b) M23 Begrünung WA 1, WA 2 und WA 5 Die festgesetzten Flächen M23 im WA 1, WA 2 und WA 5 sind zu begrünen und mit jeweils mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 3 Strauchgruppen mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Jeweils ein Platz mit einer Größe von 100 m² ist zulässig. c) M24 Begrünung WA 3 Die festgesetzte Fläche M24 im WA 3 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und mit mindestens 1 Strauchgruppe mit je 3 Solitärsträuchern zu be- pflanzen. d) M25 Begrünung WA 4 Die festgesetzte Fläche M25 im WA 4 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Strauch- gruppe mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. e) M26 Begrünung WA 6, MU 1 und MU 7 Die festgesetzten Flächen M26 im WA 6, MU 1 und MU 7 sind zu begrünen und je- weils mit mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 6 Strauchgrup- pen mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Plätze mit jeweils einer Größe von 100 m² sind zulässig. f) M27 Begrünung MU 2 und MU 4 Die festgesetzten Flächen M27 im MU 2 und MU 4 sind zu begrünen und jeweils mit mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und mit mindestens 3 Strauchgruppen mit je drei Solitärsträuchern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von jeweils 100 m² sind zu- lässig. g) M28 Begrünung MU 2, MU 3 und MU 4 Innerhalb der festgesetzten Flächen M28 im MU 2, MU 3 und MU 4 sind jeweils min- destens 5 Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen auf der gesamten Länge der Stiche in einem 7 m breiten Grünstreifen zu pflanzen. Auf den Flächen des Grünstrei- fens ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzunehmen. Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden. In dem Grünstreifen sind Querungsmöglichkeiten und Wege mit einer maximalen Breite von 2 m zulässig sowie in den Randbereichen zur Planstraße A und Planstraße D Schotterrasen, Rasenwaben, Rasengittersteine o.ä.. Seite 12 von 19 h) M29 Begrünung MU 3 Die festgesetzten Fläche M29 im MU 3 ist zu begrünen und jeweils mit mindestens 4 Strauchgruppen mit je drei Solitär-sträuchern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von jeweils 100 m² sind zulässig i) M30 Begrünung MU 9 Die festgesetzten Flächen M30 sind zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen Baum (BF41/GH742) und mindestens jeweils 1 Strauchgruppe mit je drei Solitärsträu- chern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von 50 m² auf der nördlichen Fläche und 100 m² auf der südlichen Fläche sind zulässig. j) M31 Begrünung MU 9 Die festgesetzte Fläche M31 ist zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen Baum (BF41/GH742) zu bepflanzen. 10.5 Begrünung der Tiefgaragen a) Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäu- den, Wegen, Platzflächen, Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, intensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 80 cm zzgl. Filter und Drainschicht herzustellen. b) Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht her- zustellen. Der Wurzelraum muss mindesten 25 m³ betragen. 10.6 Begrünung der Dachflächen a) Die Flachdächer der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis MU 7 und im MU 9 und MU 11 und die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die Flachdächer der in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenkmäler Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzu- stellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten auf max. 30% der jeweiligen Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü- nung zulässig. b) Die Flachdächer des Erdgeschosses der Gebäude im MU 3 und MU 11 sind mit einer intensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 40 cm zzgl. Filter-und Drainschicht herzustellen. Bei Baum- pflanzungen ist eine Tiefe der Vegetationstragschicht von 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen, Kinderspielflä- chen, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten auf max. 30 % der je- weiligen Dachfläche. 10.7 Begrünung der privaten Grünflächen Die festgesetzten Flächen M32 sind vollständig mit einer Rasenfläche (EA31/LW4112) her- zustellen. Ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen. Zulässig sind die notwendigen Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder. Seite 13 von 19 II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol- gende Festsetzungen getroffen: 1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten a) Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu verse- hen. Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls ausgenommen sind notwendige Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern. 2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen In den folgenden Bereichen muss die Geschosshöhe der Erdgeschosse von der Oberkante des Fertigfußbodens (OKFF) Erdgeschoss bis zur OKFF 1.Obergeschoss mindestens 4,30m betragen: a) im WA 5 in Gänze entlang der Deutz-Mülheimer Straße, in Gänze entlang der verlän- gerten Planstraße G und entlang der Planstraße B im Bereich der VI-Geschossigkeit, b) im WA 6 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich, c) im MU 1 entlang der Platzkanten der Plätze P2 und P3, und entlang der Planstraße A, d) im MU 2 und MU 3 entlang der Planstraße A, e) im MU 4 entlang der Planstraße A und im Bereich der Baulinie an der Planstraße E, f) im MU 7 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich, entlang der Planstraße A und entlang der Platzkante des Platzes P1, g) im MU 8 im Bereich der Baulinien. Zur Gestaltung einer von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszone muss in den oben genannten Bereichen die Oberkante des Fertigfußbodens im Bereich der Zugänge zu den einzelnen Nutzungseinheiten dem Niveau (Oberkante der angrenzenden öffentlichen Ver- kehrsfläche) der jeweils nächstgelegenen Erschließungsstraße entsprechen. Bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück ist die vorstehende Bestimmung in Bezug auf eine der Erschließungsstraßen einzuhalten. 3 Einfriedungen a) Einfriedungen von Freiflächen, die einer Kindertagesstätte zugeordnet sind, sind nur in Gestalt von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kombi- niert mit Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 2,00 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. Seite 14 von 19 b) Einfriedungen von Freiflächen, die an öffentliche Straßen und Wege angrenzen, sind nur in Gestalt von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kom- biniert mit Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 1,50 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. c) Einfriedungen von den als private Grünflächen festgesetzten Flächen sind ausge- schlossen. 4 Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und hier an den straßenseitigen Gebäudefas- saden zulässig. b) Werbeanlagen sind nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Oberge- schosses und mindestens mit einem Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen und benachbarten Werbeanlagen anzubrin- gen. c) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus Einzel- buchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig. d) Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen fassadenparallele Werbeanlagen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. e) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Es sind nur hinterleuch- tete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Signets zulässig. f) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder bewegten Sichtflächen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung sowie der Betrieb von Monitoren sind nicht zulässig. g) Auf- und Beklebungen dürfen maximal 20% der Schaufensterfläche bedecken. h) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufigen geschützten Denkmälern erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal- schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 5 Satellitenempfangsanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. III. KENNZEICHNUNGEN Altlasten Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan nachrichtlich ge- kennzeichnet: Im Bereich des Bebauungsplanes lagen Altstandorte und Altablagerungen, die im Altlasten- kataster der Stadt Köln unter den Nummern AL 90124_003 (FisAlBo-Status 5), 90124_004, AL 90124_008 (FisAlBo-Status 5) und 901264 (FisAlBo-Status 5) geführt wurden. Zwischen- zeitlich wurde die Sanierung der Flächen durchgeführt, so dass eine Änderung der Altstand- Seite 15 von 19 orte unter den Nummern AL 90124_003, AL 90124_008 und AL 901264 in den FisAIBo-Sta- tus 7 (Fläche saniert, ohne Überwachung) vorgenommen werden kann. Ausnahmen inner- halb der Flächen AL 90124_003 und AL 901264 bilden die Bereiche, in denen die denkmal- geschützten Hallen stehen (Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41, 42, 43, die südlich an die denkmalgeschützte Halle Gebäude-Nr. 47 angrenzen. Diese Bereiche er- halten künftig den FisAIBo-Status 3 (Verdachtsfläche). In Hinblick auf die geplanten Nutzun- gen des Geländes durch Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächenbereichen sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen liegen keine Restbelastungen vor, die den geplanten Neunutzungen dieser Flächen entgegenstehen. Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet, die nicht Bestandteil des Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um folgende Flächen: 90124_011 (MU 6), 90124_012 (GE/Beelinefläche), 90124_013 (Bereich Denkmalhalle MU 9) sowie 90124_014 und 901264_001 (Bereich Denkmalhallen MU 10/Gemeinbedarfsflächen). Diese Flächen befinden sich im FIS AIBo-Status 3 (Verdachtsfläche). Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewertungen erforderlich. IV. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1.1 Denkmalschutz Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in der Deutz-Mülheimer-Straße 200 (im MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf, Gebäude 46 mit der Nr. 6480 gemäß Denkmalliste und Gebäude 47 mit der Nr. 7945 gemäß Denkmalliste) und in der Deutz-Mülheimer-Straße 202 (im MU 9, Gebäude 53 mit der Nr. 6481 gemäß Denkmalliste). 2. Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB wird das folgende Risikogebiet außerhalb von Überschwem- mungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 2.1 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). V. HINWEISE 1 Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht- liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu- ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2 Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der Fas- sung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Von der Überlei- tungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. Seite 16 von 19 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW. S. 421). e) Hinsichtlich der Buchstaben b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung gel- tende Fassung. 3 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Flugverkehr-, Straßen-, Schienen- und Gewerbelärms vorbelastet. 4 Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der ICE-Trasse Köln - Düsseldorf. Es wurde eine Messung der Erschütterungsimmissionen durch die ICE-Trasse durch das Büro ADU cologne durchgeführt, die am 10.04.2018 dokumentiert wurde. Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf ge- plante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr (DB-ICE-Trasse) zu rechnen. 5 Elektrosmog Es wurde eine Stellungnahme zu elektromagnetischen Immissionen durch Straßen- und Stadtbahnen und ein Gutachten zu den niederfrequenten magnetischen Feldimmissionen der ICE-Bahntrasse der Mess- und Beratungsstelle Elektrosmog des Wissenschaftsladens Bonn e.V. am 22.03.2018 und 02.03.2018 eingeholt. Im Bereich von Stadtbahntrassen treten Immissionen durch elektrische und magnetische Felder auf. Für die Anwohner von Stadtbahntrassen sind aufgrund des Gleichstrombetriebs der Bahnen keine erhöhten gesundheitlichen Risiken zu erwarten. Die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder überschreiten den Vorsorgerichtwert von 600 nT für Bahnstromfelder für Daueraufenthaltsbereiche von Personen an keinem Mess- punkt. 6 Denkmalpflege Innerhalb des Plangebietes befinden sich Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen. In Baugenehmigungsverfahren von denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren Umge- bung von denkmalgeschützten Anlagen, sind die Belange des Denkmalschutzes und insbe- sondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zu berücksichtigen. 7 Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen Seite 17 von 19 mit Bodeneingriffen das Römisch-Germanische Museum und die Archäologische Boden- denkmalpflege und der Bodendenkmalschutz bei der Stadt Köln einzuschalten. 8 Versickerung von Niederschlagswasser Das auf den öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser ist mit Ausnahme des auf den Planstraßen A und C anfallenden Wassers in dafür ausgelegten Bereichen wie Mulden, Tiefbeeten und Baumscheiben im Straßenraum zu versickern. 9 Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichnens 22.5-3-5315000-441/19/ sowie der Bebau- ungsplan-Nummer einzuschalten. 10 Artenschutz Es wurde eine Artenschutzprüfung durch den Gutachter Oliver Tillmanns, Stand: 26.02.2019, erstellt. Auf dieser Grundlage ist gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG eine Maß- nahme zur Vermeidung der Tötung von Gebäudebrütern (Vögeln) und Zwergfledermäusen erforderlich. Des Weiteren ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) nach § 44 Absatz 5 BNatSchG wegen der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) durchzuführen. Die Maßnahmen lauten im Einzelnen wie folgt: a) V1 Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. b) V2 Sind innerhalb des Zeitraumes gemäß a) Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor de- ren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu su- chen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. c) V3 Die zu sanierenden und umzubauenden Gebäudestrukturen sind vor Beginn der Bautätigkeiten von einem/r Fachmann/frau auf Vorkommen von Gebäudebrütern und Zwergfledermäusen zu untersuchen. d) V5 Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Ver- meidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Au- ßenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnen- schutzsystemen an den Außenseiten. e) V6 Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Seite 18 von 19 f) CEF1 vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn der Sanierungs- und Umbau- maßnahmen: Zur Kompensation des Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus werden in/an Gebäudestrukturen im Geltungsbereich oder seinem näheren Umfeld 15 künstliche Fledermausquartiere installiert. Es sollen neue Quartiere durch das Anbrin- gen von 5 Spaltenkästen und 10 Wandschalen geschaffen werden. Um die Wahr- scheinlichkeit einer Besiedlung durch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installation der künstlichen Quartiere gruppenweise. 11 Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbin- dung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 12 Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen a) Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzungen von Begrünungs- maßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15 Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaß- stäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs- und Ausgleichsmaß-nahmen verwendet werden. (Amtsblatt der Stadt Köln Nr.1 vom 04. Januar 2012). b) Bei der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen ist durch entsprechende Maßnah- men, wie beispielsweise ausreichende Pflanzabstände, sicherzustellen, dass Schä- den an den in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenkmälern ausge- schlossen werden können. 13 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste (Beschluss- nummer 1538/2020/1- vom 09.02.2023), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebau- ungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 14 Hochwasserschutz Seite 19 von 19 Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwas- ser geschützt. 15 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. Die Bezirksre- gierung Düsseldorf, Dezernat 26, Luftverkehr, ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteili- gen, wenn Gebäude mit 10 Vollgeschossen oder mehr errichtet werden. 16 Städtebaulicher Vertrag Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und der Umset- zung der textlichen Festsetzung Nr.4 (Wohngebäude, die mit den Mitteln der sozialen Wohn- raumförderung gefördert werden) erfolgt mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB. Darin werden die von dem Planbegünstigten zu tragenden Folgelasten und Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Woh- nungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur. Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag – soweit erforderlich – die Durchführung von Grünordnungsmaßnahmen und sonstige, der Förderung und Sicherung der der Bauleitpla- nung dienenden Ziele sowie die Durchführung von Qualifizierungsverfahren vereinbart. Die am Mülheimer Süden beteiligten Investoren werden im städtebaulichen Vertrag zur Um- setzung eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet. Das Mobilitätskonzept Deutz Areal vertieft und konkretisiert die Ansprüche des übergeordneten Mobilitätskonzeptes. Die Themenfelder Fahrradverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Carsharing und Elektromobilität werden ebenfalls im städtebaulichen Vertrag geregelt. 17 Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes weiter zu qualifizieren und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kontext des Mülheimer Südens zu sichern, wurde ein Gestaltungsleitfaden und ein Freiraumkonzept erarbeitet. Da- rin werden Qualitätsansprüche in Architektur und Freiraum auf Basis der historischen Be- standssituation sowie aktueller Planungen im Mülheimer Süden definiert.
Anlage_2_Offenlagebegründung
711132 Zeichen
Stand 05.01.24 Seite 1 von 196
Anlage 2
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Zum Bebauungsplanentwurf Nr. 70470/11
Arbeitstitel: Deutz-Areal in Köln-Mülheim
Inhaltsverzeichnis
1 Anlass und Ziel der Planung ........................................................................................................ 7
1.1 Anlass der Planung ............................................................................................................... 7
1.2 Ziel der Planung ..................................................................................................................... 7
2 Erläuterungen zum Plangebiet ..................................................................................................... 8
2.1 Abgrenzung des Plangebietes ............................................................................................. 8
2.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung .............................................. 9
2.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet........................................................................ 9
2.2.2 Baudenkmäler im Plangebiet und in der direkten Umgebung ................................ 10
2.2.2.1 Baudenkmäler im Plangebiet ..................................................................................... 11
2.2.2.2 Baudenkmäler in der Umgebung ............................................................................... 11
2.2.3 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets .............................. 11
2.2.4 Soziale Infrastruktur .................................................................................................... 13
2.2.4.1 Kindertageseinrichtungen .......................................................................................... 13
2.2.4.2 Grundschulen ............................................................................................................ 13
2.2.4.3 Weiterführende Schulen ............................................................................................ 13
2.2.5 Nahversorgung ............................................................................................................ 14
2.2.6 Begrünung/Freiraum ................................................................................................... 14
2.3 Bestehende Erschließungssituation ................................................................................. 15
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................................................................... 15
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr .................................................................................. 15
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr .............................................................................. 15
2.3.1.3 Fußverkehr ................................................................................................................ 16
2.3.1.4 Radverkehr ................................................................................................................ 16
2.3.1.5 Carsharing-Angebot................................................................................................... 16
2.3.1.6 E-Scooter ................................................................................................................... 16
2.3.2 Wasser-/Energieversorgung ....................................................................................... 16
2.3.3 Abwasserentsorgung / Niederschlagsentwässerung .............................................. 17
2.3.4 Bodensituation ............................................................................................................. 17
2.4 Alternativstandorte .............................................................................................................. 17
2.5 Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 18
Stand 05.01.24 Seite 2 von 196
2.5.1 Bebauungsplan 70470.06 vom 05.10.1962 ................................................................ 18
2.5.2 Fluchtlinienpläne 5097, 5122, 5155 und 1107 ........................................................... 18
3 Planungsvorgaben ...................................................................................................................... 18
3.1 Regionalplan ........................................................................................................................ 18
3.2 Flächennutzungsplan .......................................................................................................... 18
3.3 Landschaftsplan .................................................................................................................. 19
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen ............................. 19
3.4.1 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept/Teilraum Nord (REK) ............................ 19
3.4.2 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln ........................................................... 20
3.4.3 Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Hafen ........................................... 20
3.4.4 Städtebaulich-architektonische Planung für das Deutz-Areal ................................ 20
3.4.5 Denkmalschutz ............................................................................................................ 20
3.4.6 Einzelhandels- und Zentrenkonzept .......................................................................... 21
3.4.7 Hochwasserschutz ...................................................................................................... 21
3.4.8 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge ........................................... 21
3.4.9 Kooperatives Baulandmodell ..................................................................................... 22
3.4.10 Mobilitätskonzept Mülheimer Süden ......................................................................... 23
4 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) ............................................. 24
4.1 Städtebauliches Konzept .................................................................................................... 24
4.2 Städtebauliche Dichte im Plangebiet................................................................................. 26
4.3 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 44
4.3.1 Allgemeines Wohngebiet ............................................................................................ 45
4.3.2 Urbanes Gebiet ............................................................................................................ 46
4.3.3 Gewerbegebiet ............................................................................................................. 49
4.4 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 49
4.4.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) ...................................................................... 50
4.4.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ....................................................................................... 53
4.4.3 Ermittlung der Geschossfläche in Vollgeschossen ................................................. 58
4.4.4 Zahl der Vollgeschosse .............................................................................................. 59
4.4.5 Höhe baulicher Anlagen ............................................................................................. 60
4.4.6 Geländehöhen .............................................................................................................. 62
4.5 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................................... 63
4.5.1 Bauweise ...................................................................................................................... 63
4.5.2 Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen ................................................... 63
4.5.3 Durchfahrten ................................................................................................................ 65
4.5.4 Baulinien und Baugrenzen ......................................................................................... 65
4.5.4.1 Festsetzung der Baufelder durch Baulinien und Baugrenzen ................................ 65
4.5.4.2 Vor- und Rücksprünge gegenüber den Baugrenzen und Baulinien ................. 67
Stand 05.01.24 Seite 3 von 196
4.5.5 Verkürzung der Abstandsflächen .............................................................................. 68
4.5.5.1 Verkürzung der Abstandsflächen in den verkehrsberuhigten Straßen ................. 69
4.5.5.2 Verkürzung der seitlichen Abstandsflächen in den WA 1 bis 4 ............................. 70
4.5.6 Weitere Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets .............................................. 71
4.5.7 Abstandsflächen in den Innenbereichen .................................................................. 72
4.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau................................................................................ 72
4.7 Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule ........................................... 74
4.8 Bestandsschutz ................................................................................................................... 74
4.8.1 Gewerbegebiet (GE) .................................................................................................... 74
4.8.2 MU 8 .............................................................................................................................. 74
4.8.3 MU 11 ............................................................................................................................ 75
4.9 Erschließung ........................................................................................................................ 75
4.9.1 Verkehr, ÖPNV ............................................................................................................. 75
4.9.1.1 Motorisierter Individualverkehr .................................................................................. 75
4.9.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................................................ 77
4.9.1.3 Hol- und Bringverkehr im Bereich von Schulen und Kindertageseinrichtungen ....... 78
4.9.1.4 Mobilitätskonzept ....................................................................................................... 78
4.9.1.5 Stellplätze und Garagen ............................................................................................ 82
4.9.1.6 Besucherstellplätze für Pkw und Fahrräder............................................................... 83
4.9.1.7 Grundstückszufahrten................................................................................................ 83
4.9.1.8 Stadtplätze (P1 bis P4) .............................................................................................. 84
4.9.1.9 Boulevard ................................................................................................................... 85
4.9.1.10 Fußwege .................................................................................................................... 85
4.9.1.11 Radwege .................................................................................................................... 85
4.9.1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................ 86
4.9.2 Technische Infrastruktur ............................................................................................ 87
4.9.2.1 Energiekonzept .......................................................................................................... 87
4.9.2.2 Versorgung mit Wasser ............................................................................................. 87
4.9.2.3 Versorgung mit Telekommunikation .......................................................................... 87
4.9.2.4 Versorgung mit Strom und Gas ................................................................................. 87
4.9.2.5 Versorgung mit Fernwärme ....................................................................................... 88
4.9.2.6 Entsorgung Schmutzwasser ...................................................................................... 88
4.9.2.7 Beseitigung von Niederschlagswasser ...................................................................... 88
4.9.2.8 Umgang mit Starkregenereignissen .......................................................................... 90
4.9.2.9 Müllentsorgung .......................................................................................................... 90
4.9.2.10 Brandschutz ............................................................................................................... 90
4.10 Grünflächen .......................................................................................................................... 91
4.10.1 Öffentlicher Grünzug Mülheim-Süd ........................................................................... 91
Stand 05.01.24 Seite 4 von 196
4.10.2 Öffentliche Kinderspielplätze ..................................................................................... 92
4.10.3 Bedarf an öffentlichen Grünflächen .......................................................................... 93
4.11 Begrünung/Bepflanzung ..................................................................................................... 95
4.11.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume ........................................ 95
4.11.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt .................................................................................. 95
4.11.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen ............... 96
4.11.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen ..................... 97
4.11.5 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie
Kitastandorten ............................................................................................................................. 97
4.11.6 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken ......................... 97
4.11.7 Begrünung von Tiefgaragen ....................................................................................... 98
4.11.8 Begrünung der Dachflächen ...................................................................................... 98
4.11.9 Begrünung der Privaten Grünflächen ....................................................................... 99
4.12 Soziale Infrastruktur ............................................................................................................ 99
4.12.1 Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung)..................................................................... 99
4.12.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) .................................................... 100
4.12.3 Schulen (Bedarf, Umsetzung) .................................................................................. 101
4.13 Berücksichtigung von Umweltbelangen ......................................................................... 101
4.13.1 Lärm ............................................................................................................................ 102
4.13.2 Artenschutz ................................................................................................................ 108
4.13.3 Eingriff/Ausgleich ...................................................................................................... 108
4.13.4 Entwässerung ............................................................................................................ 109
4.13.4.1 Niederschlagsentwässerung ................................................................................... 109
4.13.4.2 Starkregenereignisse ............................................................................................... 110
4.13.5 Klimaschutz ................................................................................................................ 110
4.13.6 Luftschadstoffe .......................................................................................................... 111
4.13.7 Belichtung/Besonnung ............................................................................................. 112
4.13.8 Boden (Altlasten) ....................................................................................................... 121
4.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .......................................................................... 122
4.14.1 Gestalterische Festsetzungen .................................................................................. 122
4.14.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten ............................................................. 122
4.14.1.2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen ......... 123
4.14.1.3 Einfriedungen ........................................................................................................... 123
4.14.1.4 Werbeanlagen ......................................................................................................... 123
4.14.1.5 Satellitenempfangsanlagen ..................................................................................... 124
5 Umweltbericht ............................................................................................................................ 124
A Einleitung...................................................................................................................................... 124
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ................................ 124
5.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................ 124
Stand 05.01.24 Seite 5 von 196
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes ......................................................................................................... 125
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ........................................ 128
5.4 Grundlagen ......................................................................................................................... 128
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................. 129
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante) .............................................................................................................................. 130
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung 130
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .................. 131
5.5.1 Tiere ............................................................................................................................ 131
5.5.2 Pflanzen ...................................................................................................................... 135
5.5.3 Fläche ......................................................................................................................... 139
5.5.4 Boden .......................................................................................................................... 140
5.5.5 Wasser ........................................................................................................................ 142
5.5.5.1 Oberflächenwasser .................................................................................................. 142
5.5.5.2 Grundwasser ........................................................................................................... 143
5.5.6 Luft .............................................................................................................................. 146
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase ............................................... 146
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen ................................................................................ 149
5.5.7 Klima ........................................................................................................................... 151
5.5.8 Wirkungsgefüge ......................................................................................................... 154
5.5.9 Landschaft .................................................................................................................. 155
5.5.10 Biologische Vielfalt.................................................................................................... 156
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ..................................... 157
5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung .......................................................................... 158
5.5.12.1 Lärm ......................................................................................................................... 158
5.5.12.2 Altlasten ................................................................................................................... 164
5.5.12.3 Erschütterungen ...................................................................................................... 168
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken .................................................................. 169
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung ............................................................................................. 173
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................... 176
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ........................................................... 177
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
178
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................................... 179
Stand 05.01.24 Seite 6 von 196
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ............... 180
5.5.18 Wechselwirkungen .................................................................................................... 181
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und
Sachgüter, Wechselwirkungen ................................................................................................ 182
5.5.20 Eingriffsregelung ....................................................................................................... 183
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 184
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken ........................................................................... 184
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ..... 184
C Zusätzliche Angaben ........................................................................................................... 184
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................................... 185
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
............................................................................................................................................. 185
5.8 Zusammenfassung ............................................................................................................ 186
5.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................................. 191
6 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB ....................................................................... 194
6.1 Denkmalschutz .................................................................................................................. 194
6.2 Risikogebiet ....................................................................................................................... 194
7 Planverwirklichung .................................................................................................................... 194
7.1 Umlegung, Baulast ............................................................................................................ 194
7.1.1 Entwidmung Grünstraße ........................................................................................... 194
7.2 Kosten ................................................................................................................................. 194
7.2.1 Planungsvereinbarung .............................................................................................. 194
7.2.2 Erschließungsbeitragspflicht ................................................................................... 194
7.3 Städtebaulicher Vertrag .................................................................................................... 195
7.4 Gestaltungsleitfaden ......................................................................................................... 195
Stand 05.01.24 Seite 7 von 196
1 Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Das Plangebiet (nachfolgend auch „Deutz-Areal“) ist Teil des im Rahmen des Werkstatt-
verfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entwickelten städtebaulichen Planungs-
konzeptes, welches eine nutzungsstrukturelle, städtebauliche und freiraumplanerische
Perspektive für die größte innerstädtische Konversionsfläche Kölns aufzeigt. Die nun
vorliegende Planung für das Deutz-Areal nimmt die Ergebnisse aus dem Werkstattver-
fahren auf und konkretisiert sie.
Das Verfahren wurde seinerzeit durchgeführt, um eine planvolle Entwicklung und Neu-
strukturierung der ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden anzusto-
ßen. Die angespannte Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt, der Nutzungsdruck auf
Flächen im Innenbereich und der absehbare zusätzliche Wohnraumbedarf einer wach-
senden Kölner Bevölkerung waren weitere Gründe, das zentral gelegene Gebiet, dem
stadtentwicklungspolitisch eine hohe Bedeutung zukommt, einer abgestimmten Gesamt-
entwicklung zuzuführen.
Die bereits angestoßene Entwicklung im Mülheimer Süden (rechtskräftiger Bebauungs-
plan Nummer 69460/07 „Euroforum Nord“ und dessen 1. Änderung, laufende Bebau-
ungsplanverfahren 69472/01 „Lindgens-Areal“, 69469/07 „Euroforum West“, 69469/08
„Otto-Langen-Quartier“) soll östlich der Deutz-Mülheimer Straße für die größte Teilfläche
des Mülheimer Südens fortgesetzt werden.
1.2 Ziel der Planung
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung für das Werkstattver-
fahren formuliert und sind darüber hinaus durch das Rechtsrheinische Entwicklungskon-
zept (Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Amt für Stadtentwicklung und Sta-
tistik, Köln, Mai 2009) in Teilen vorgegeben.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Entwicklung eines urbanen, gemischt genutzten Quartiers mit Wohnnut-
zung in nennenswertem Maß – gefördert und im freien Marktsegment -, Gewerbe, Büros,
Einzelhandel, Schulen und Kindergärten sowie für einen öffentlichen Grünzug geschaf-
fen werden. Mehrere für die Identität des Mülheimer Südens bedeutende und unter
Denkmalschutz stehende Industriehallen sollen zudem mit neuen Nutzungen langfristig
erhalten werden. Ergänzend sollen neue Wege- und Straßenverbindungen und vier
Platzflächen die großmaßstäblichen Flächen untergliedern, mit den angrenzenden Quar-
tieren vernetzen und Räume für Begegnungen schaffen.
Es werden sechs allgemeine Wohngebiete (WA), elf urbane Gebiete (MU), ein Gewerbe-
gebiet (GE) zur Sicherung des Bestandes und eine Gemeinbedarfsfläche „Schule“ aus-
gewiesen. Die öffentlichen Räume werden durch den großzügigen Grünzug Mülheim
Süd, der eine Größe von 18.228 m² aufweist sowie einen baumbestandenen Boulevard
mit einer Größe von 3.541 m² in Ost-West-Richtung gegliedert. Die Haupterschließung
des Quartiers erfolgt über die Planstraße A, die den bestehenden Auenweg hin zum Ber-
gischen Ring verlängert. Mehrere Quartiersstraßen dienen der inneren Erschließung des
Plangebietes. Vier Plätze entlang der Planstraße A schaffen urbane Aufenthaltsräume
für die Bevölkerung. Die Geschossigkeit im Plangebiet liegt überwiegend einheitlich bei
fünf bis sechs Vollgeschossen zuzüglich Dachgeschoss. Zwei Baufelder entlang der flan-
Stand 05.01.24 Seite 8 von 196
kierenden ICE-Trasse und ein weiterer Teil eines urbanen Gebietes sind mit sieben Ge-
schossen festgesetzt. Zwei Hochhäuser mit 20 Vollgeschossen akzentuieren die Ein-
gänge ins Quartier und dienen als Landmarken.
Im Plangebiet sollen circa 2.500 Wohneinheiten entstehen. Hiervon werden 30% - etwa
750 Wohneinheiten - als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet. Zudem sind Büro-
und Gewerbeflächen in einer Größenordnung von circa 77.400 m² vorgesehen. Der Ver-
sorgung mit den Wohnfolgeeinrichtungen Schule und Kindertageseinrichtungen wird mit
einer vierzügigen Gesamtschule, einer fünfzügigen Grundschule, 17 Kita-Gruppen an
drei Standorten und zwei Großtagespflegen entsprochen. Die künftige Bewohnerschaft
wird ihren täglichen Bedarf durch das Einzelhandelsangebot rund um den Platz P2 de-
cken können. Flankierend sind gastronomische Angebote sowie Dienstleistungen vorge-
sehen.
Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen und die Anpflanzung von insgesamt 251
Bäumen – davon allein 210 im öffentlichen Raum – werden positive klimatische Effekte
und eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen Räume, mitsamt aller positiver Ne-
beneffekte wie Verschattung durch ein Laubdach, erzielt. Die Begrünungen der Dächer
und der Tiefgaragen und die Pflicht zur Versickerung – auch im Straßenraum – berück-
sichtigen die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge und leisten ebenfalls
einen Beitrag zur Verbesserung des Klimas. Umfangreiche Maßnahmen zu alternativen
Mobilitätsangeboten tragen zudem maßgeblich dazu bei, ein lebenswertes und immissi-
onsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung sicherstellen.
Nicht zuletzt folgt die Planung mit der Inwertsetzung und Entwicklung eines brachgefalle-
nen Areals den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit der städtebaulichen
Maßgabe, der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird
dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen
und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut-
zungen beizutragen. Zur Sicherung einer nachhaltigen und qualitätvollen Stadtentwick-
lung werden die Grundsätze für ihre Umsetzung in einem Eckpunktepapier festgehalten
und im weiteren Verfahren Qualifizierungsverfahren und ein städtebaulicher Vertrag ge-
schlossen. Das Eckpunktepapier zielt darauf ab, die Umsetzung der für die Verwirkli-
chung der städtebaulichen Ziele notwendigen Maßnahmen, wie z.B. die Umsetzung des
kooperativen Baulandmodells, bereits zum Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu formulieren. Es bildet die Grundlage für die weitere Konkre-
tisierung im abzuschließenden städtebaulichen Vertrag (siehe auch Abschnitt 7.3). Im
städtebaulichen Vertrag werden u.a. die Baufelder festgelegt, für die Qualifizierungen
durchzuführen sind und die möglichen Verfahrensarten hierfür aufgeführt.
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Vorausset-
zungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Auf-
stellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB.
2 Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 9 in Köln-Mülheim. Es umfasst im Wesentlichen die
insgesamt rund 16 ha großen Grundstücke der ehemaligen Produktionsstätten der
DEUTZ AG, die im Jahre 2017 vollständig verlagert wurden. Ferner umfasst das Plange-
biet die Flächen einer Firma aus der Schmuckbranche und eines Hotels mit den angren-
zenden Wohngebäuden sowie kleinere gewerblich genutzte Flächen. Summiert mit den
Stand 05.01.24 Seite 9 von 196
Flurstücken der genannten anderen Grundstückseigentümer umfasst das Plangebiet
eine Fläche von circa 19,2 ha.
Das Plangebiet wird im Westen von der Mitte der Deutz-Mülheimer Straße, im Norden
von der Bestandsbebauung der Danzierstraße, im Nordosten von den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Horststraße, bzw. der Parzellengrenze auf
Höhe des Rendsburger Platzes, im Osten von dem Bergischen/Pfälzischen Ring, der mit
der gesamten Breite der öffentlichen Verkehrsfläche im Plangebiet liegt, sowie im Südos-
ten und Süden von der auf einem Damm geführten Bahntrasse begrenzt.
Durch die überwiegende Einbeziehung der angrenzenden Verkehrsflächen wird sicher-
gestellt, dass die im Straßenraum notwendige Neugestaltung Berücksichtigung findet.
Der Geltungsbereich spart die Flächen des Entwicklungsbereichs des Bestandsquartiers
an der Deutz-Mülheimer Straße aus und verspringt für die Länge eines Baublocks ent-
lang der Deutz-Mülheimer Straße in Richtung Osten auf die Windmühlenstraße (Plan-
straße B). Dieses Gebiet soll in einem separaten Verfahren von einem weiteren Vorha-
benträger entwickelt werden. Ziel der Entwicklung ist die Schaffung eines gemischt ge-
nutzten urbanen Quartiers. Derzeit befindet sich das Quartier noch nicht in einem formel-
len Verfahren und es liegt nur ein städtebauliches Grobkonzept unter dem Arbeitstitel
„Windmühlenquartier“ vor. Die geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die ge-
genseitige Berücksichtigung der Belange beider Plangebiete zu wahren. Im vorliegenden
Bebauungsplan wird die geplante Entwicklung auf dem Bestandsquartier als sogenann-
ter Nullfall in die Betrachtungen der Gutachten (siehe Kapitel 5) eingestellt. Gleiches
muss umgekehrt für das angestrebte Verfahren des Bestandsquartiers gelten.
Das Plangebiet liegt im Bereich der Fluren 6 (Gemarkung Mülheim), 32 und 33 (Gemarkung
Deutz). Innerhalb des Gebietes liegen nach einer Flurstücksbereinigung derzeit rund 125
Flurstücke. Folgende Flurstücke liegen in der Flur 6 (Gemarkung Mülheim): 167/1, 167/2,
186, 188, 189, 291, 909, 931, 942, 944, 952, 954, 956, 957, 960, 1036, 1079, 1080, 1091,
1100, 1108, 1110, 1114, 1115, 1116, 1117, 1118, 1120, 1121, 1122, 1123, 1124, 1125,
1126, 1127, 1128, 1129, 1130, 1131, 1132, 1133, 1134, 1135, 1136, 1137, 1138, 1139,
1140, 1141, 1142, 1143, 1144, 1145, 1146, 1147, 1148, 1149, 1150, 1151, 1152, 1153,
1154, 1155, 1156, 1157, 1158, 1159, 1160, 1161, 1162, 1163, 1164, 1165, 1166, 1167,
1168, 1169, 1170, 1171, 1172, 1173, 1174, 1175, 1176, 1177, 1178, 1179, 1180, 1181,
1182, 1183, 1184, 1185, 1186, 1187, 1188, 1189, 1190, 1191, 1192, 1193, 1194, 1195,
1805/146, 1818/168, 1819/168, 1912/162, 1913/162, 1916/168, 1957/168, 2582/168, 2612,
2745/126, 2806/126. Folgende Flurstücke liegen in der Flur 32 (Gemarkung Deutz): 365,
514, 515, 516, 517, 518. Folgende Flurstücke liegen in der Flur 33 (Gemarkung Deutz): 367,
993, 1038, 1039, 1106/4, 1111, 1112.
2.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung
2.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Das Plangebiet gliedert sich in mehrere Teilbereiche:
Den größten Teilbereich bildet das ehemalige Betriebsgrundstück der DEUTZ AG. Das
Unternehmen ging aus der Klöckner Humboldt Deutz AG (KHD) hervor, die mit ihrem
Stammwerk samt Hauptverwaltung beidseits der Deutz-Mülheimer Straße angesiedelt
war. Seit den 1980er Jahren zog sich die Firma sukzessive von dem Standort im Mülhei-
mer Süden zurück. Seit 1995 beschränkte sich die KHD auf ihr Kerngeschäft und be-
gann die Kölner Unternehmensaktivitäten auf das neue Motorenwerk in Porz zu konzent-
rieren. Die seit 1997 umfirmierte DEUTZ AG verlegte dementsprechend auch ihre Haupt-
verwaltung von der Deutz-Mülheimer Straße Anfang 2007 nach Porz und zog ihre Flä-
chen westlich der Deutz-Mülheimer Straße in Gänze frei. Die Flächen östlich der Deutz-
Stand 05.01.24 Seite 10 von 196
Mülheimer Straße wurden in Teilen noch weiter genutzt bis sie im Jahre 2017 durch den
endgültigen Umzug nach Porz ebenfalls freigezogen wurden.
Das Betriebsgrundstück der DEUTZ AG war zu diesem Zeitpunkt vor allem durch groß-
flächige Produktionsgebäude und Hallen bebaut und darüber hinaus durch weitläufige
Lagerflächen und kleinteiligen Gebäudebesatz an den Rändern geprägt. Besonders mar-
kant und nach außen hin sichtbar waren die großmaßstäblichen Backsteinhallen und -
gebäude entlang der Deutz-Mülheimer Straße, die größtenteils unter Denkmalschutz ste-
hen und erhalten bleiben.
Zu der Wohnbebauung an der Horststraße im Norden war das Industrieareal durch eine
großzügige lineare Freiraumstruktur getrennt, die ehemals an ihren Rändern als ge-
schotterter Werksparkplatz der DEUTZ AG genutzt wurde und als Teil des Werksgelän-
des nicht frei zugänglich war. Zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und der Danzier-
straße schloss westlich der ehemaligen Werksmauer eine Brachfläche mit rudimentären
Grünstrukturen an. Der Bereich zwischen der südlichen Grünstraße und dem Bergischen
Ring war durch Parkplatzflächen mit zum Teil altem Baumbestand geprägt.
Ein Großteil des früheren Gebäudebestandes der DEUTZ AG ist in der Zeit von Septem-
ber 2018 bis Februar 2019 abgebrochen worden. Lediglich die denkmalgeschützten Hal-
len und Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße sind erhalten geblieben. Auch der Be-
stand an Grünstrukturen wurde im Zuge der Abräumarbeiten weitgehend niedergelegt.
Derzeit stellt sich das Plangebiet als überwiegend abgeräumtes Gelände mit Erdhügeln
aus der Bodensanierung im Bereich des zukünftigen Grünzugs dar. Im Süden entfalten
die denkmalgeschützten großmaßstäblichen Hallen und Gebäude auf dem ansonsten
freien Gelände eine hohe gestalterische Kraft.
Neben diesen zuletzt durch die DEUTZ AG genutzten Flächen befindet sich innerhalb
des Plangebietes der Stammsitz einer Firma aus der Schmuckbranche in einer alten In-
dustriehalle der ehemaligen Klöckner-Humboldt-Deutz an der Grünstraße. Der Betrieb,
der Modeschmuck vertreibt und am Standort eine Vielzahl an Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter beschäftigt, hat das südlich angrenzende Grundstück eines aufgegebenen metall-
verarbeitenden Betriebes übernommen, um dort eine Entwicklung voran zu treiben.
Des Weiteren liegt eine kleinteilige Blockrandstruktur mit einem Hotel und weiteren zum
Teil gründerzeitlichen drei- bis fünfgeschossigen Wohngebäuden um einen baumbestan-
denen Innenhof im Plangebiet östlich der Deutz-Mülheimer Straße, nördlich der Verlän-
gerung des Auenweges.
Als ein weiteres Fremdgrundstück innerhalb des Plangebietes ist das Grundstück eines
Autoservice zu nennen. Kerngeschäft der Firma aus der Automobilbranche ist der Ver-
leih und der Verkauf von Kfz mit angeschlossener Werkstatt, so dass neben einem zwei-
geschossigen Gewerbebau große Parkplatzanlagen die Südspitze des Plangebietes an
der Deutz-Mülheimer Straße prägen.
2.2.2 Baudenkmäler im Plangebiet und in der direkten Umgebung
Im Plangebiet befinden sich drei Denkmäler aus dem Industriezeitalter des rechtsrheini-
schen Kölner Kernraums. Diese Denkmäler sind Teil einer Agglomeration aus histori-
schen Produktionsstätten, die seit den 1990er Jahren im Umbruch begriffen ist.
Der rechtsrheinische Kölner Kernraum mit Deutz und den umgebenden Stadtteilen, vor
allem Mülheim, Kalk und Humboldt-Gremberg, stellte fast 150 Jahre lang den größten
gewerblich-industriell geprägten Verflechtungsraum innerhalb des Kölner Stadtgebietes
dar. Die jüngere Geschichte Mülheims ist geprägt durch den industriellen Aufschwung,
dem nach Jahrzehnten erfolgreicher Produktion der Niedergang der Industrie folgte.
Stand 05.01.24 Seite 11 von 196
Die 1869 an die Deutz-Mülheimer Straße verlegte Gasmotorenfabrik Deutz von Nikolaus
August Otto und Eugen Langen war die erste Motorenfabrik der Welt. Dieser Ort von
hochrangiger technikgeschichtlicher Bedeutung, durch die in Aufstellung befindlichen Be-
bauungspläne „Deutz-Areal“ und „Otto-Langen-Quartier“ in seiner Ausdehnung gefasst,
wird durch eine große Anzahl denkmalwerter Bauten geprägt. Charakteristisch ist die gut
erhaltene Fabrikstraße, die den öffentlichen Straßenraum mit dominanten Backsteinbau-
ten flankiert. Sie ist in Nordrhein-Westfalen einzig am Auenweg und an der Deutz-Mül-
heimer Straße erhalten. Dabei stellt das Deutz-Areal als Heimstatt des ehemaligen Wer-
kes Klöckner-Humboldt-Deutz (KHD) einen essenziellen Bestandteil der Industriege-
schichte Köln-Mülheims dar.
2.2.2.1 Baudenkmäler im Plangebiet
Bei den drei im Plangebiet gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) festgesetzten
Denkmälern handelt es sich um zwei Hallen und einen zweigeschossigen Backsteinbau.
Die Denkmäler gruppieren sich um die ehemalige Zufahrt zum Firmengelände der
DEUTZ AG an der Deutz-Mülheimer Straße 202, Tor 12.
Das erste davon, die an der Deutz-Mülheimer Straße anstehende Halle im MU 9, die
werksintern als Gebäude 53 bezeichnet wurde, wurde 1899 errichtet und ist eine an östli-
cher Seite basilikal gestufte Doppelhalle. Sie ist im Innern original erhalten.
Die zweite Halle und der Backsteinbau im MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf,
werksintern als Gebäude 47 und 46 bezeichnet, bauen aneinander an und wurden um
1898/1911 bzw. 1910 errichtet. Die Halle ist ein eingeschossiger Backsteinbau mit
Sheddächern und hölzernem Dachstuhl. Drei weitere Schiffe, südlich und östlich an-
schließend, sind aufgrund ihrer genieteten Metallbinderkonstruktion mit Fachwerkunter-
zügen erhaltenswert. Die Kombination von asymmetrischen Sheddächern und einer
asymmetrischen Satteldachkonstruktion ist bewahrenswert.
Der zweigeschossige Backsteinbau, Gebäude 46, ist im Innern weitgehend unverändert
und verfügt über eine Lisenengliederung und Profilierung, die den Straßenraum an der
Deutz-Mülheimer Straße zusammen mit den gegenüberliegenden Verwaltungsgebäuden
prägen.
2.2.2.2 Baudenkmäler in der Umgebung
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße befinden sich zwei weitere Denkmäler im direkten
Umfeld des Plangebietes. Sie liegen im Bebauungsplangebiet „Otto-Langen-Quartier“
und bilden zusammen mit den drei Denkmälern im Deutz-Areal eine Fabrikstraße.
Bei den zwei Denkmälern handelt es sich um Verwaltungsgebäude: das Gebäude 1 und
das Gebäude 23.
2.2.3 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets
Der gesamte Mülheimer Süden befindet sich in einem Transformationsprozess. Prä-
gende Nutzungen, die seit der Industrialisierung im Gebiet verortet waren, wurden suk-
zessive aufgegeben oder an andere Standorte verlagert. Insofern ist die derzeitige Be-
bauung und Nutzung der Umgebung, insbesondere im Westen und Süden des Plange-
bietes, nur bedingt aussagekräftig. Maßgeblich sind vielmehr die Planungen für die ver-
schiedenen Areale, die im Wesentlichen durch das Ergebnis des Werkstattverfahrens
vorgegeben werden.
Das nördlich der Danzierstraße angrenzende, in sich geschlossene und verdichtete
Wohnquartier ist durch eine vergleichsweise homogene Nachkriegsbebauung in Block-
randbauweise mit überwiegend drei bis vier Geschossen geprägt. Notwendige Moderni-
sierungsmaßnahmen konnten mit der Sanierung des von 1994 bis 2003 hier förmlich
festgesetzten Sanierungsgebiets erfolgen. Hierzu gehörte auch die im Jahr 2000 abge-
schlossene Umnutzung des ehemaligen Gewerbestandorts Andreae-Gelände mit rund
Stand 05.01.24 Seite 12 von 196
180 neuen Wohnungen und Kindertagesstätte. Im Bereich des Mülheimer Vorhafens
wurde außerdem 2007 das Bauvorhaben ‚Rheinkai – Wohnen am Strom‘ mit 123 Eigen-
tumswohnungen realisiert.
Direkt nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich im Bereich der Horststraße
ein Wohngebiet mit überwiegend fünfgeschossigen Zeilen und Blockrandstrukturen so-
wie die gleichnamige Grundschule Horststraße.
Südöstlich sowie südlich begrenzt die ICE-Trasse der Deutschen Bahn das Plangebiet.
Jenseits der Trasse ist in den 1950er Jahren die Stegerwald-Siedlung in Zeilenbauweise
auf dem ehemaligen Gelände der Waggonfabrik van der Zypen & Charlier (später Verei-
nigte Westdeutsche Waggonfabriken) entstanden. Die vornehmlich dem Wohnen die-
nende Siedlung ist das erste Großsiedlungsvorhaben in Köln nach dem zweiten Welt-
krieg.
Östlich an das Plangebiet grenzt der überörtlich bedeutende Hauptverkehrszug „Bergi-
scher Ring“ mit seiner mittig gelegenen Stadtbahntrasse und der Haltestelle „Grün-
straße“ an. Jenseits des Rings liegen in dem breiten, die Straße begleitenden, grünen
Band Kleingärten, Wiesen sowie Bolzplätze. Am Rendsburger Platz markiert eine Tank-
stelle den Eingang in das gemischt genutzte Quartier südlich des Mülheimer Stadtgar-
tens. Über die baumbestandene Allee des Rendsburger Platzes und die angrenzenden
Fußwege rund um die Schulen am Park besteht eine wichtige Grünverbindung in den
Mülheimer Stadtgarten.
Im „Windmühlenquartier“ westlich der Planstraße B soll ein gemischt genutztes urbanes
Quartier entstehen. Die bestehenden Gewerbeflächen sind überwiegend leer gezogen
und werden temporär zwischengenutzt.
Für das weiter westlich anschließende sogenannte Lindgens-Areal wird derzeit ein vor-
habenbezogener Bebauungsplan aufgestellt mit dem Ziel, ein gemischt genutztes urba-
nes Quartier jedoch unter weitgehender Bewahrung der erhaltenswerten Bausubstanz zu
entwickeln. Das Areal wird derzeit gewerblich durch ein Grill-Fachgeschäft, Veranstal-
tungs- und Atelierräume sowie gastronomische Angebote genutzt. Künftig sollen Wohn-
und Bürogebäude den Bestand ergänzen.
Das ehemalige Gießereigelände der KHD grenzt südlich des Auenwegs an das Plange-
biet. Es wurde im Jahr 2002 stillgelegt. Die denkmalgeschützte, prägnante Backsteinar-
chitektur an der Deutz-Mülheimer Straße 147-149 beherbergte die Hauptverwaltung der
DEUTZ AG bis zu ihrem Umzug nach Porz. Auch für dieses Quartier ist unter der Be-
zeichnung „Otto-Langen-Quartier“ eine Entwicklung vorgesehen, die sich auf das Ergeb-
nis aus dem Werkstattverfahren stützt.
Im südlichen Otto-Langen-Quartier befindet sich das Grundstück der alten Werkskantine
der KHD mit dem vorgelagerten Parkplatz. Das Grundstück mit den abgängigen, nicht
erhaltenswerten Bauten, welches an den Grünzug Charlier angrenzt, hat die Vorhaben-
trägerin ebenfalls erworben und bereits im Zuge der Bodensanierungen im „Deutz-Areal“
ebenfalls saniert. Sie plant, den Standort unter dem Namen „Nördlich Grünzug Charlier“
in ein attraktives Wohngebiet zu entwickeln.
An den Grünzug Charlier schließen sich südlich die Flächen des Euroforums Nord und
West an. Die diagonal verlaufende ICE-Trasse trennt das Gelände in die beiden Teilbe-
reiche ‚Euroforum West‘ (nördlich der Bahntrasse), und ‚Euroforum Nord‘ (südlich der
Bahntrasse), zusammen auch Cologneo genannt. Für den Bereich Euroforum Nord liegt
der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 69460/07 und seine 1. Änderung vor.
Hier entsteht ein urbanes Quartier mit gemischter Nutzung. Neben Wohnnutzung mit
rund 460 Wohnungen wird die Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungsunterneh-
Stand 05.01.24 Seite 13 von 196
men und weiteren gewerblichen Nutzungen auf einer Fläche von rund 50.000 Quadrat-
metern ermöglicht. Gleichzeitig werden die unter Denkmalschutz stehenden Bestandsge-
bäude in die neue Planung eingebunden. Mit dem Bebauungsplan werden außerdem öf-
fentliche Grün- und Spielplatzflächen sowie eine Kindertagesstätte planungsrechtlich ge-
sichert. Eine neue Straßenverbindung in der Mitte des Plangebietes, zwischen Auenweg
und Deutz-Mülheimer Straße, erweitert das vorhandene Verkehrsnetz und schafft eine
direkte Anbindung zum Rhein. Der Bereich Euroforum West soll gemäß dem Ergebnis
des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ weiterentwickelt werden.
Der Mülheimer Hafen wird in seiner Funktion als Teil der Bundeswasserstraße Rhein er-
halten und langfristig gesichert, da ihm eine erhebliche Bedeutung als notwendiger
Werftstandort mit weiteren hafen- und werftaffinen Betrieben, insbesondere für die ver-
stärkte Nutzung als ‚Nachtliegehafen‘, zukommt. Im Mülheimer Hafen sind im Rahmen
seiner ‚Schutzhafen‘-Funktion Liegeplätze für Binnenschiffe nachgewiesen, die auch für
den Havariefall sowie die daraus resultierenden Reparaturarbeiten genutzt werden. Des
Weiteren befindet sich im Nordbereich an der Westmole eine Gefahrgutanlegestelle. Ak-
tuell können hier vier so genannte „1-Kegel-Schiffe“ und ein „2-Kegel-Schiff“ anlegen. Im
worst-case einer Vollauslastung des Hafens sogar acht „1-Kegelschiffe“ und ein „2-Ke-
gel-Schiff (vgl. ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 2023).
2.2.4 Soziale Infrastruktur
Da es sich beim Deutz-Areal um ein ehemals rein industriell genutztes Gebiet handelt, ist
keine soziale Infrastruktur im Plangebiet vorhanden. Im Umfeld findet sich eine Vielzahl
an Wohnfolgeeinrichtungen, da das Gebiet in ein städtisches Gefüge zwischen den
Stadtteilen Deutz und Mülheim eingegliedert ist.
2.2.4.1 Kindertageseinrichtungen
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie
zwölf Kindertageseinrichtungen in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in
der Theodor-Brauer-Straße und der Ulitzkastraße in der Stegerwaldsiedlung, und der
Charlierstraße. Eine weitere Einrichtung im Grünzug Charlier wurde im Februar 2019 er-
öffnet.
2.2.4.2 Grundschulen
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule
(GGS) Ferdinandstraße und die Katholische Grundschule (KGS) Horststraße. Darüber
hinaus gibt es weitere Grundschulen an der Mülheimer Freiheit, in der Straße Langemaß
sowie in der Kopernikusstraße in Buchforst.
2.2.4.3 Weiterführende Schulen
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Hölderlin-Gymnasium in der
Graf-Adolf-Straße, das Genoveva-Gymnasium in der Genovevastraße und das Rhein-
Gymnasium in der Düsseldorfer Straße (alle im Stadtteil Mülheim).
Die nächste Gesamtschule im Stadtteil Mülheim ist die Trude-Herr-Gesamtschule mit
den beiden Teilstandorten Ferdinandstraße und Rendsburger Platz. Drei weitere Ge-
samtschulen befinden sich in den Stadtteilen Holweide (Gesamtschule Holweide), Hö-
henhaus (Willy-Brandt-Gesamtschule) und Höhenberg (Katharina-Henoth-Gesamt-
schule).
Stand 05.01.24 Seite 14 von 196
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen sind die Johann-Bendel-Realschule
in der Danzierstraße, die Elly-Heuss-Knapp-Realschule in der Fürstenbergstraße sowie
die Realschule Lasallestraße (alle im Stadtteil Mülheim).
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Hauptschule im Stadtteil Mülheim ist die Haupt-
schule in der Tiefentalstraße. Darüber hinaus liegt die Nelson-Mandela-Schule in Köln-
Buchheim in der Nähe des Plangebiets. Im Stadtteil Kalk befindet sich zusätzlich die
Adolph-Kolping-Schule.
2.2.5 Nahversorgung
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Mülheim liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich.
Im Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt)
nimmt er jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil ein. Gleiches gilt für
die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen und insbesondere des langfristigen Be-
darfs, der unter dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt, was unter anderem auf
ein geringes Angebot in den beiden Bezirksteilzentren „Mülheim, Wiener Platz / Frankfur-
ter Straße“ und „Dellbrück, Dellbrücker Landstraße“ sowie das Fehlen großer Möbelhäu-
ser zurückzuführen ist.
Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen, davon allein neun voll ausgestatteten
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Mülheim über das räumlich und hierarchisch am
besten ausgebildete Zentrensystem der Stadtbezirke 2 bis 9. Die hohe Konzentration der
Betriebe auf die zentralen Versorgungsbereiche ist auch auf die relativ kompakte Sied-
lungsstruktur des Stadtbezirks zurückzuführen.
Im direkten Umfeld des Plangebiets befinden sich das „Nahversorgungszentrum Steger-
waldsiedlung“ entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie das „Bezirksteilzentrum Mül-
heim, Wiener Platz/Frankfurter Straße“. Die am 09.02.2023 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossene Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sieht in Zukunft ein
Nahversorgungszentrum „Mülheim-Süd“ vor. Es wird sich im Plangebiet rund um den
Platz P2 gruppieren.
2.2.6 Begrünung/Freiraum
Das Plangebiet war nach Aufgabe des Standortes durch die DEUTZ AG nahezu vollstän-
dig versiegelt. Innerhalb des Betriebsgeländes der DEUTZ AG beschränkten sich be-
grünte Freiflächen auf kleinere Teilbereiche. An den Rändern des Plangebietes war der
Begrünungsanteil größer. Bei der ersten Bestandserfassung im Jahre 2016 wurden ins-
gesamt 134 Bäume erfasst, bei denen es sich überwiegend um Pappeln, um Hain- und
Weißbuchen sowie um Akazien handelte. Auf der Grundlage bestehender Genehmigun-
gen und zur Vorbereitung der notwendigen Grundstückssanierung wurden seit Beginn
des Jahres 2018 umfangreiche Baumfällungen vorgenommen und die Anzahl der Bäume
erheblich reduziert. Im März 2019 fielen durch Sturmeinwirkung weitere Bäume. 22
Bäume wurden im Rahmen der Baumbewertung untersucht.
Nach den umfangreichen Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen, die seit September
2018 durchgeführt wurden, ist, mit Ausnahme der denkmalgeschützten Gebäude, das
ehemalige Industriegelände entsiegelt worden. Das Bodenmanagement berücksichtigt
unter Verwendung von Recyclingmaterial aus dem Gebäudeabbruch und der Flä-
chenentsiegelung bereits die Folgenutzung (Verkehrsflächen, Gebäudestandorte, Grün-
flächen). Dadurch wurde in erheblicher Weise Transportvolumen eingespart.
Stand 05.01.24 Seite 15 von 196
Biotopkomplexe mit dem oben benannten Baumbestand und sonstigen Vegetationsflä-
chen beschränken sich auf alten Straßenbaumbestand am Bergischen Ring, Grünflä-
chen mit Baumbestand an der Einmündung Grünstraße / Bergischer Ring sowie einer
Grünfläche im Innenhof des Hotels New Yorker.
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich im Westen der Rheinboulevard „Köln Mülheim“
mit großzügigen Grünflächen, dessen Umgestaltung 2014 fertiggestellt wurde. Dieser
stellt eine wichtige Wege- und Freiraumverbindung entlang des Rheins bzw. des Mülhei-
mer Hafens her. Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich und südlich des Mülhei-
mer Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. Eine verknüpfende
Funktion übernimmt der südwestlich des Plangebietes liegende und ebenfalls 2014 fer-
tiggestellte „Grünzug Charlier“.
2.3 Bestehende Erschließungssituation
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße, die Danzierstraße, die Grünstraße
und den Auenweg an das örtliche Straßennetz angebunden. Über den Bergischen/Pfälzi-
schen Ring besteht zudem Anschluss an das überregionale Netz.
Die Erschließung des Geländes der ehemaligen Produktionsstätten der DEUTZ AG er-
folgt über die Grundstückszufahrten an der Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße
und die Zufahrten über die Windmühlenstraße (Planstraße B) und die Grünstraße, die
alle bereits von der DEUTZ AG genutzt wurden. Der Betrieb aus der Automobilbranche
an der Südspitze des Plangebietes wird über die Deutz-Mülheimer Straße angebunden.
Der Standort der Firma aus der Modeschmuckbranche wird über die Grünstraße ange-
fahren. Der Blockrand mit dem Hotel ist über das bestehende Teilstraßenstück in Verlän-
gerung des Auenweges erschlossen. Über eine Verlängerung der nördlich angrenzen-
den Laufenbergstraße (Planstraße J) besteht ebenfalls die Möglichkeit, das Plangebiet
zu erreichen. Bisher endet diese Straße am Werkszaun.
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr
Aufgrund der ehemaligen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen besteht im
Gebiet selbst keine kleinteilige ÖPNV-Erschließung.
Die Regionalbuslinien 250 nach Solingen, 260 nach Remscheid und N26 nach Burscheid
verkehren zwischen Köln-Zentrum und Köln-Mülheim über die Danzierstraße, Deutz-Mül-
heimer Straße und den Auenweg. Die rechtsrheinisch verkehrende Buslinie 150 verbin-
det den Kölner Stadtteil Kalk über den Bahnhof Deutz mit dem Bahnhof Mülheim und
folgt im direkten Umfeld des Plangebietes dem gleichen Streckenverlauf wie die Regio-
nalbuslinien.
Die nächsten Bushaltestellen im Plangebiet und in der direkten Umgebung, die von den
vorgenannten Linien bedient werden, sind die Haltestellen ‚Auenweg‘ am Kreuzungs-
punkt von Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg im Randbereich des Plangebiets und
‚Windmühlenstraße‘ im Kreuzungsbereich von Danzierstraße und Horststraße in direkter
Nachbarschaft im Norden des Areals.
Die nächsten Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestellen ‚Grünstraße‘ und ‚Stegerwald-
siedlung‘ der Linie 4. Sie befinden sich östlich des Plangebietes am Bergischen
Ring/Ecke Rendsburger Platz bzw. südöstlich des Plangebietes am Pfälzischen
Ring/Ecke Karlsruher Str. in max. 950 m Entfernung. Die nächste S-Bahn-Haltestelle
Stand 05.01.24 Seite 16 von 196
‚Köln-Buchforst‘ befindet sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils Buchforst in circa
1.200 bis 1.700 m Entfernung.
2.3.1.3 Fußverkehr
Entlang der angrenzenden Straßen Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße und dem
Bergischen/Pfälzischen Ring bestehen straßenbegleitende Gehwege. Wegebeziehungen
bestehen über den Auenweg und den Grünzug Charlier zum Rhein und knüpfen dort an
den überregional bedeutenden Rheinboulevard Mülheim an. Über den Rendsburger
Platz bestehen zudem Wegeverbindungen zum Mülheimer Stadtgarten.
2.3.1.4 Radverkehr
Das Radverkehrsnetz NRW führt am Rhein in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet vorbei.
Der Auenweg verfügt auf der Rhein-zugewandten Seite über einen breiten gemeinsamen
Geh- und Radweg. Auf der Deutz-Mülheimer Straße wird der Radverkehr im Mischver-
kehr geführt. Östlich des Plangebiets auf dem Pfälzischen Ring und auf dem Bergischen
Ring wird der Radverkehr im Seitenraum auf schmalen Radwegen geführt. Eine Que-
rungsmöglichkeit auf Höhe der Grünstraße, die eine Einfahrt in das Plangebiet ermög-
licht, ist nicht vorhanden. Der vom Pfälzischen Ring kommende Radverkehr kann erst
auf Höhe des Rendsburger Platzes queren und muss demnach einen etwa 300 m langen
Umweg in Kauf nehmen. Nördlich des Plangebiets erfolgt die Führung im Mischverkehr
in Tempo-30 Zonen mit teilweise für den Radverkehr geöffneten Einbahnstraßen.
2.3.1.5 Carsharing-Angebot
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebun-
dene Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der lin-
ken Rheinseite der Stadt besser ausgebaut. In direkter Nachbarschaft zum Plangebiet
befinden sich zwei Stationen des stationsgebundenen Anbieters Cambio. Stationen des
Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft des Plangebietes,
allerdings im weiteren Umfeld. Das Plangebiet liegt innerhalb der Geschäftsgebiete des
flexiblen Anbieters ShareNow.
2.3.1.6 E-Scooter
Im Stadtgebiet Kölns bieten sechs Firmen ihre E-Scooter zum Verleih an. Diese Mobili-
tätsform besteht seit dem Jahr 2019 und kann grundsätzlich als flexibles Sharing-Ange-
bot eingestuft werden. Das Verleihangebot ist Teil des „Smart City Memorandum of Un-
derstanding“ zwischen der Nahverkehr Rheinland GmbH, der Deutschen Bahn AG und
der Stadt Köln zur Vernetzung von Mobilität, Logistik und Infrastruktur. Es hat zum Ziel,
digitale Lösungen und innovative Ideen zu nutzen, um den öffentlichen Verkehr für die
Bürgerschaft klimafreundlicher und komfortabler zu gestalten.
Das Plangebiet und seine direkte Nachbarschaft liegen im Geschäftsgebiet aller sechs
Verleihfirmen.
Aufgrund von missbräuchlicher Nutzung der E-Scooter in der Vergangenheit hat sich die
Stadt Köln mit den Verleihfirmen auf zahlreiche Abstellverbotszonen geeinigt. In der di-
rekten Nachbarschaft des Plangebietes bestehen Abstellverbote entlang des Rheinbou-
levards Mülheim, auf der Mülheimer Insel, im Bereich der Mülheimer Brücke und im Mül-
heimer Stadtgarten.
2.3.2 Wasser-/Energieversorgung
Das Gebiet wurde bis zum Beginn der Abbrucharbeiten, die im Zeitraum von September
2018 bis Februar 2019 stattgefunden haben, durch die Rheinenergie AG mit Strom,
Wasser, Wärme und Gas versorgt. Über die umliegenden Straßen kann das Gebiet künf-
tig mit Wasser, Fernwärme und Gas versorgt werden.
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2.3.3 Abwasserentsorgung / Niederschlagsentwässerung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Die im
Plangebiet vorhandenen Kanalleitungen wurden in den Jahren 1923 und 1933 errichtet
und wurden im Rahmen der Bodensanierung abgebrochen. Die bestehenden Kanalan-
schlusspunkte an das bestehende öffentliche Kanalsystem wurden durch die DEUTZ AG
bis zuletzt genutzt. Der Nachweis über die ausreichende Kapazität des Kanalsystems
zur Aufnahme der Abwassermengen wurde im Rahmen der Vorüberlegungen zur Er-
schließungsplanung erbracht (siehe Abschnitt 4.9.2.7).
Es gibt bereits in der Bestandsbetrachtung Bereiche, die im Starkregenfall zur Wasser-
abführung genutzt werden, bzw. in denen sich Wasser aufstaut. Der Auenweg dient hier
zur Abführung von Niederschlagswasser zum Rhein, die Danzierstraße sowie die Unter-
führung am Bergischen Ring fungieren zur Rückhaltung.
Das Gelände liegt in einem Hochwasserrisikogebiet (siehe Abschnitt 3.4.7) und außer-
halb der Wasserschutzzone.
2.3.4 Bodensituation
Das Plangebiet ist aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung zu einem Großteil als
Altstandort mit der Nummer 90124_003 Fachinformationssystem "Altlasten und schädli-
che Bodenveränderungen" (FIS AlBo) (FIS AlBo-Status 5) im Altlastenkataster der Stadt
Köln erfasst. Die im südlichen Teil des Gebietes liegende Fläche im Bereich des Park-
platzes und des Gebäudes 47 ist als Altablagerung mit der Nummer 901264 (FIS AlBo-
Status 5) erfasst. Im östlichen Bereich des Areals befand sich ein Altstandort mit der
Nummer 90124_004 (FIS AlBo-Status 7). Die zuletzt genannte Fläche wurde bereits sa-
niert. Östlich der Grünstraße befindet sich der Altstandort Nr. 90124_008 (FIS AlBo-Sta-
tus 5).
Aufgrund der langjährigen umweltrelevanten Nutzungen auf den Grundstücken der ehe-
maligen Produktionsstätten der DEUTZ AG wurden im Zeitraum 2001 bis 2019 umfang-
reiche Untersuchungen, die Kompartimente Boden, Bodenluft und Grundwasser betref-
fend, durchgeführt. Sämtliche Ergebnisse zu den durchgeführten Untersuchungen sowie
die aus den Untersuchungsergebnissen resultierenden erforderlichen Sanierungsmaß-
nahmen für die Umsetzung der Planung wurde im Sanierungsdetailplan (vgl. Mull und
Partner Ingenieurgesellschaft mbH, 2019) definiert. Auf der Grundlage dieses Sanie-
rungsdetailplans, der durch die zuständigen Fachdienststellen geprüft und freigegebenen
wurde, ist die Sanierung der ehemaligen Flächen der Deutz-AG im Jahr 2019 durchge-
führt und zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Damit besitzen diese Flächen nun
überwiegend den FIS AIBo-Status 7 (Fläche saniert, ohne Überwachung) (siehe Ab-
schnitt 4.13.8).
Es gibt zudem weitere Altlastenstandorte im Plangebiet, die nicht Bestandteil des Sanie-
rungsplans sind. Hintergrund hierfür ist, dass diese Flächen entweder nicht Teil der ehe-
maligen Flächen der Deutz-AG waren oder weiterhin mit Gebäuden überstanden sind.
Hierbei handelt es sich um folgende Flächen: 90124_011 (MU 6), 90124_012 (GE/Bee-
linefläche), 90124_013 (Bereich Denkmalhalle im MU 9) sowie 90124_014 (Bereich
Denkmalhallen MU 10/Gemeinbedarfsflächen). Diese Flächen befinden sich im FIS
AlBo-Status 3 (Verdachtsfläche). Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen
jeweils Neubewertungen erforderlich.
2.4 Alternativstandorte
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Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen
Industriebrache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentra-
len Lage im Stadtgebiet unmittelbar an der Deutz-Mülheimer Straße ist diese Fläche für
eine Bebauung mit angemessen verdichteten Wohn- und Gewerbebauten ideal geeignet.
Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden.
2.5 Planungsrechtliche Situation
2.5.1 Bebauungsplan 70470.06 vom 05.10.1962
Für einen Großteil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan 70470/06 vom 05.10.1962.
Dieser setzt ein dreigeschossiges Gewerbegebiet mit einer Höchsthöhe von 11,0 m fest.
Zusätzlich werden eine Baumassenzahl von 7,5 cbm und eine private Grünfläche südlich
der Bestandsbebauung entlang der Horststraße festgesetzt.
Nicht vom Bebauungsplan erfasst sind wenige Flächen an der Südspitze des Plangebie-
tes, der Knotenpunkt Deutz-Mülheimer Straße/Danzierstraße und daran angrenzende
Flächen und die Flächen zwischen Grünstraße und Bergischer Ring.
Der derzeit gültige Bebauungsplan 70470/06 wird mit dem Bebauungsplan „Deutz-Areal“
innerhalb des Geltungsbereiches überplant und ersetzt.
2.5.2 Fluchtlinienpläne 5097, 5122, 5155 und 1107
Für die nicht vom Bebauungsplan 70470/06 erfassten Flächen gelten die Fluchtlinien-
pläne mit den Nummern 5097 vom 04. März 1898, 5122 vom 02. Juli 1875, 5155 vom
24. Februar 1905 und 1107 vom März 1917. Inhalt der Pläne sind Festlegungen von
Blockrandstrukturen, die bisher nicht umgesetzt worden sind.
Die Fluchtlinienpläne werden mit dem Bebauungsplan „Deutz-Areal“ innerhalb des Gel-
tungsbereichs überplant und ersetzt.
3 Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbe-
reich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen,
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbli-
che Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werden.
Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regional-
planes.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal überwiegend als "Industriegebiet" (GI)
dar. Im nördlichen Bereich stellt der FNP ein "Gewerbegebiet" (GE) dar. Die industrielle
Nutzung ist bereits im Bestand aufgegeben. Entsprechend der vorgesehenen Mischnut-
zung sowie der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf besteht die Notwendigkeit, den
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
Mit dem Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses (StEA) und der Be-
zirksvertretung 9, Köln-Mülheim wurde das Verfahren zur Änderung des FNP begonnen.
Die Offenlage der 216. Änderung des Flächennutzungsplans fand gemäß § 3 Abs. 2
Stand 05.01.24 Seite 19 von 196
BauGB in der Zeit vom 22.02.2018 bis 21.03.2018 statt. Eine erneute Offenlage fand
vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 statt. In der Fassung der erneuten Offenlage werden die
Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Wohnbauflächen, gemischte
Bauflächen, Gewerbegebiet, Flächen für den Gemeinbedarf, Grünflächen und Fläche für
Hauptverkehrszüge dargestellt. Damit stimmen die geplanten Nutzungen mit den Dar-
stellungen des Flächennutzungsplanes überein, dessen Fassung aufgrund der durchge-
führten Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB und der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 BauGB bereits einen fortgeschrittenen Planungsstand erreicht hat,
auch wenn er noch nicht rechtskräftig vorliegt, da der Beitrittsbeschluss noch erfolgen
muss.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen
3.4.1 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept/Teilraum Nord (REK)
Das Deutz-Areal liegt im Betrachtungsraum Teilraum Nord – Deutz-Nord/Mülheim-
Süd/Buchforst – des „Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes“ (REK), das vom Rat
der Stadt Köln am 05.05.2009 als teilräumliche Entwicklungsplanung und Grundlage für
die zukünftige Bauleitplanung gemäß §1 Abs. 6 Nummer 11 Baugesetzbuch (BauGB)
beschlossen worden ist.
Die im REK beschlossenen Planungs- und Handlungsempfehlungen betreffen die Berei-
che
• Bevölkerung und Wohnen, Nahversorgung
• Wirtschaft und Beschäftigung
• Soziale Infrastruktur
• Grün- und Freiraum, Umwelt
• Verkehr
Für das Plangebiet und seine direkte Nachbarschaft wird eine kurz- bis mittelfristige Ar-
rondierung der Wohnsituation als Ziel formuliert. Nicht- bzw. mindergenutzte Grundstü-
cke und eine im Plangebiet befindliche Stellplatzanlage sollen zu Wohnzwecken neu be-
baut werden.
Langfristig wird eine Arrondierung mit überwiegender Wohnnutzung im gesamten Mül-
heimer Süden angestrebt.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Belange formuliert das REK die Herstellung der pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verwertung und Vermarktung der disponiblen
Flächen des Nutzungskonzeptes für Gewerbe- und Büronutzungen beiderseits der
Deutz-Mülheimer Straße als kurz- bis langfristiges Ziel für das Plangebiet und das nä-
here Umfeld.
Die soziale Infrastruktur soll mittelfristig durch einen Kinderspielplatz im neuen Grünzug
Mülheim Süd und weitere Kinderbetreuungsplätze ergänzt werden.
Die Realisierung des Grünzugs Charlier und des Regionale 2010-Projektes „Rheinboule-
vard“ ist zwischenzeitlich abgeschlossen.
Bezüglich des Verkehrs wird unter anderem die Trassensicherung für eine Stadtbahnli-
nie in der Deutz-Mülheimer Straße als Ziel formuliert. Zusätzlich sollen neue Fuß- und
Stand 05.01.24 Seite 20 von 196
Radwegeverbindungen mit dem Endpunkt Rhein, beginnend in der Stegerwaldsiedlung
und dem Mülheimer Stadtgarten, hergestellt werden, Dabei sollen der Grünzug Charlier
und der Grünzug Mülheim Süd als Bindeglieder hergestellt werden.
Der Auenweg soll mittelfristig als örtliche Hauptstraße mit dem Bergischen Ring ver-
knüpft werden.
3.4.2 Städtebaulicher Masterplan I nnenstadt Köln
Im städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln (Albert Speer & Partner, 2008) wird Be-
zug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen:
Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quar-
tiere, ihre Vernetzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen).
Zum Rhein soll sich die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innen-
stadthälfte Kölns mit einer klaren Stadtkante entlang einem weiten, von parkartigem
Grün dominierten Uferraum entwickeln. Der Uferpark, der sich im Fall einer Umstruktu-
rierung der Hafenareale nach Norden und Süden erweitern würde, sollte durchsetzt sein
von einer hochattraktiven Solitärbebauung, die weite Blickbezüge in den Rheinraum er-
öffnet.
3.4.3 Werkstattverfahren M ülheimer Süden inklusive Hafen
Im Mülheimer Süden ist auf brachgefallenen Flächen und in leerstehenden Industriehal-
len seit Jahren ein städtebaulicher Transformationsprozess zu beobachten. Das Werk-
stattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“, das im Herbst 2013 unter umfangrei-
cher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet
wurde, liefert ein städtebauliches Planungskonzept für die Entwicklung eines gemischt
genutzten und lebendigen Stadtteils. Dadurch soll eine zusammenhängende Planung er-
möglicht werden, die grundstücksbezogene „Insellösungen“ verhindert. Die Entwurfsan-
sätze wurden zuletzt von den Büros Bolles+Wilson und Kister Scheithauer Groß (ksg) in
einem städtebaulichen Planungskonzept zusammengeführt. Dieses Planungskonzept,
das im September 2014 öffentlich vorgestellt wurde, bildet die Grundlage für das städte-
bauliche Konzept auf dem Deutz-Areal.
3.4.4 Städtebaulich -architektonische Planung für das Deutz-Areal
Das Ergebnis des Werkstattverfahrens aus 2014 und das darauf aufbauende Konzept
von Michael Zimmermann & Co. aus den Jahren 2015 bis 2019 zu Grunde legend,
wurde die Planung für das Deutz-Areal vom Büro Nokera Planning weiter konkretisiert. In
Abstimmung mit der Ständigen Jury Mülheimer Süden wurde der dem Bebauungsplan
zugrundeliegende städtebauliche Entwurf erarbeitet.
Das Konzept sieht vornehmlich Blockrandstrukturen, einen großen zentralen Grünzug,
den Erhalt und die Neunutzung von drei denk-malgeschützten Gebäuden, einen
gemeinsamen Schulstandort für jeweils eine Grund- und Gesamtschule und den
Bestandserhalt von gewerblichen Nutzungen im Süden und Osten vor. Erschlossen wird
das Gebiet durch die Verlängerung des Auenwegs bis hin zum Bergischen Ring, an den
sich vier urbane Plätze reihen, und mehrere Quartiersstra-ßen. Bauliche Akzente werden
durch zwei Hochpunkte gesetzt.
Eine detaillierte Beschreibung des städtebaulichen Konzeptes erfolgt unter Kapitel 4.1.
3.4.5 Denkmalschutz
Die als Denkmal eingetragenen Gebäude und Gebäudeteile sind zu erhalten. Es gelten
die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG).
Stand 05.01.24 Seite 21 von 196
3.4.6 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010“ wurde am 17.12.2013 vom Rat der
Stadt beschlossen. Folgende generelle Ziele sind seitdem Grundlage der Bauleitpla-
nung:
• die Attraktivität der Kölner City als Oberzentrum der Region sowie als nationale und
internationale Shoppingmetropole fördern,
• das gewachsene polyzentrische Zentrensystem stützen und stärken,
• die kleinen und großen Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion sowie
als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation
sichern und stärken,
• die wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs
insbesondere auch für nicht motorisierte Kölnerinnen und Kölner sichern,
• die Ansiedlung insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben steuern,
• Sonderentwicklungen im Einzelhandel sowie die Folgen des demographischen Wan-
dels berücksichtigen.
Die im Februar 2023 beschlossene Fortschreibung des Konzepts weist für das benach-
barte Umfeld des Plangebietes die zentralen Versorgungsbereiche "Bezirksteilzentrum
Mülheim, Wiener Platz/Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Mülheim, Ste-
gerwaldsiedlung" aus. Diese sind in ihrer Funktion zu erhalten.
Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsbereichen im Bezirk Mülheim wird das ge-
plante Nahversorgungszentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspektivischen Quartiers-
entwicklung auf dem ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen
Versorgung der dortigen Bewohnerinnen und Bewohner konzeptionell neu ausgewiesen.
Damit trägt das neue Konzept der Tatsache Rechnung, dass sich durch die städtebauli-
chen Entwicklungen im Mülheimer Süden die Schwerpunkte der Nahversorgung ver-
schieben und für die sich dort ansiedelnde Bevölkerung die Nahversorgung an zentraler
Stelle im Mülheimer Süden sichergestellt werden soll. Weiterhin wurde zwischenzeitlich
die neue Kölner Sortimentsliste vom Rat der Stadt Köln am 09.02.2023 beschlossen,
welche die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts konkretisiert und die Grund-
lage für die Festsetzungen im Einzelnen bildet.
3.4.7 Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes
und innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes (Extremhochwasser HQ 500). Bei der
Ausweisung und Entwicklung neuer Baugebiete und der späteren Bebauung sind dort
die Vorgaben der §78 b und §78 c Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beachten.
3.4.8 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen
veränderten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flä-
chenversiegelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Nieder-
schlagsgeschehens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz
gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beein-
trächtigungen durch Starkregenniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden kön-
nen.
Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln
ein Fachbeitrag „Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
Stand 05.01.24 Seite 22 von 196
sorge“ (MUST, 2015) zum Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ erarbei-
tet. Der Beitrag formuliert Planungshinweise für eine „wassersensible“ Stadtgestaltung,
die – im Gegensatz zum bisher verfolgten Ansatz einer möglichst schnellen Ableitung in
die Kanalisation – das Ziel verfolgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen zur Versicke-
rung, Verdunstung, Nutzung sowie Speicherung und gedrosselter Ableitung von Regen-
wasser zu suchen.
Zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Flächen sieht der Fachbeitrag
für die Neubauten im Deutz-Areal eine Dachbegrünung und Maßnahmen in den Innen-
höfen vor. Zur Regenwasserbewirtschaftung und Starkregenvorsorge auf öffentlichen
Flächen sieht der Fachbeitrag, entsprechend der geplanten Freiraumverknüpfungen und
der vorhandenen Topografie, einen Oberflächenabfluss in Richtung des Grünzugs und
Versickerungsmöglichkeiten in Baumscheiben, Tiefbeeten, Muldenkaskaden, Re-
tentionsflächen und Wasserplätzen vor.
3.4.9 Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln
am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung
im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preis-
werte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebau-
ungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein-
richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungs-
konzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwi-
ckelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom
10.05.2017 in Kraft getreten. Außerdem liegt seit dem 17.03.2022 eine angepasste Um-
setzungsanweisung zum Modell vor.
Aufgrund der Aufstellungsdaten des Bebauungsplans ist das Kooperative Baulandmodell
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anwendbar. Die Vorhabenträgerin
hat sich freiwillig bereiterklärt, das aktuellere Modell vom 10.05.2017 anzuwenden und
die entsprechende Anwendungszustimmung zum Kooperativen Baulandmodell 2017 der
Stadt vorgelegt.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die
Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung des Koopera-
tiven Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten:
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen ent-
steht, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche
Wohnen nach den Wohnungsbauförderbestimmungen des Landes NRW zu errichten.
Soziale Infrastruktur
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertagesstätte ist nach den Vorgaben der
Stadt Köln innerhalb des Plangebietes zu errichten. Eine Ablösezahlung ist nicht mög-
lich.
Öffentliche Spielplätze
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll inner-
halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unent-
geltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist
eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² laut Kooperativem Baulandmodell vorzusehen.
Stand 05.01.24 Seite 23 von 196
Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausge-
gangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten
und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der
Mehrbedarf alternativ abzulösen.
Öffentliche Grünflächen
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an
öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es
wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plange-
biet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer
öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 2.500
m². Unterhalb des Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.
Qualifizierungsverfahren
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 6.750 m² Geschossfläche Wohnen ge-
schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh-
ren. Dies wird Teil des städtebaulichen Vertrags, der zwischen der Stadt Köln und der
Vorhabenträgerin geschlossen wird.
3.4.10 Mobilitätskonzept Mülheimer Süden
Für die Plangebiete im Mülheimer Süden – und damit auch für das Deutz-Areal – ist von
der Firma ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB am 22.06.2017 ein übergeord-
netes Mobilitätskonzept Mülheim-Süd vorgelegt worden, dessen Ergebnisse Einfluss auf
die Mobilität und Verkehrsmittelwahl aller künftigen Nutzerinnen und Nutzer haben sol-
len. In einem Letter of Intent (LoI) vom 23.05.2019 zwischen der Stadt Köln und den am
Mülheimer Süden beteiligten Investoren, wurden die Investoren und damit auch künfti-
gen Bauherren zur Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet.
Im Rahmen des vorliegenden gebietsspezifischen Mobilitätskonzeptes für das Plange-
biet werden die mit der Umsetzung verbundenen konkreten Forderungen des Mobilitäts-
konzeptes Mülheim-Süd (ARGUS 2017) sowie des LoI (Stadt Köln 2019) auf das Deutz-
Areal, d. h. auf die im Eigentum der Vorhabenträgerin stehenden Fläche, angewendet.
Das Mobilitätskonzept Deutz-Areal vertieft und konkretisiert die Ansprüche des überge-
ordneten Mobilitätskonzeptes Mülheim-Süd, definiert die Ausgestaltung verschiedener
Mobilitätsangebote sowohl für den privaten als auch den künftig öffentlich zugänglichen
Bereich und verortet diese auf der im Eigentum der Borussia Köln DQ 1 – 19 UG stehen-
den Fläche.
Die aus dem LOI 2019 ermittelte Summe von 2,69 Mio. Euro für das Plangebiet wird in
das Eckpunktepapier (siehe Abschnitt 7.3) und in den städtebaulichen Vertrag aufge-
nommen.
Im Hinblick auf derzeitige Trendentwicklungen im Mobilitätsverhalten und die Kapazität
des Straßennetzes im rechtsrheinischen Köln wird ein innovativer Umgang mit dem
Thema Mobilität im Mülheimer Süden angestrebt. Im Grundsatz sollen dabei zukunftsori-
entierte Mobilitätsformen etabliert, der Rad- und Fußverkehr, der ÖPNV sowie das Car-
sharing bewusst gefördert werden. Ziel ist die Reduzierung des Kfz-Verkehrs und damit
einhergehend die Minderung des Stellplatzbedarfs für private Pkw.
Die Ziele des Mobilitätskonzeptes werden durch die Teilnahme der Stadt Köln an der
EU-Initiative „smart cities“ unterstrichen. Die EU-Initiative verfolgt unter anderem das
Ziel, technische Infrastrukturen wie den öffentlichen Personennahverkehr, die Wasser-
versorgung oder die Müllbeseitigung effizienter zu machen und dadurch zu verbessern.
Stand 05.01.24 Seite 24 von 196
In diesem Zusammenhang ist die Senkung des Stellplatzschlüssels für Pkw für den Mül-
heimer Süden auf einen Faktor von 0,5 festgesetzt. Dieser Bestrebung liegt der planeri-
sche Wille einer Reduzierung des MIV und der vielfältigen Nutzung der zur Verfügung
stehenden Verkehrsflächen zugrunde, um auf diese Weise schonend mit dem Schutzgut
Fläche umzugehen. Durch die Reduzierung der Abstellmöglichkeiten für den privaten
Pkw wird seine Nutzung deutlich erschwert und damit unattraktiv. Gleichzeitig sollen An-
reize geschaffen werden, einen ausgebauten ÖPNV und die ausgebauten Rad- und
Fußwegeverbindungen als alternative Verkehrsmittel zu nutzen. Die neue Stadt-
bahntrasse, zu deren Mitfinanzierung sich die Investoren im Mülheimer Süden im Letter
of Intent (LoI) verpflichtet haben, wird ein wesentliches Element des ÖPNV-Ausbaus dar-
stellen. Mit der Reduktion der Abstellmöglichkeiten für den privaten Pkw geht eine Erhö-
hung der Stellplätze für den Radverkehr einher.
Die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept und der Initiative smart cities sollen positive
Effekte für den nachhaltigen Umgang mit Ressourcen generieren (siehe Abschnitt 4.9.1).
4 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
In Übereinstimmung mit den vom Rat der Stadt Köln im Rechtsrheinischen Entwicklungs-
konzept/Teilraum Nord beschlossenen Entwicklungszielen und den Ergebnissen des
Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ ist das Ziel der Planung, einen
gemischt genutzten und lebendigen Stadtteil beiderseits eines neuen Grünzugs zu etab-
lieren. Neben einer, bezogen auf das gesamte Plangebiet, überwiegenden Wohnnutzung
sollen Schulen und Kindertageseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Nutzungen
aus dem Dienstleistungssektor sowie der Versorgung des Gebietes dienende Einzelhan-
delsnutzungen in einem attraktiven neuen Stadtquartier entstehen. Durch den neuen
Grünzug und die Verlängerung des Auenweges soll das neue Quartier mit dem umlie-
genden Stadtgebiet freiraumstrukturell und verkehrlich vernetzt werden. Zugleich sollen
die denkmalgeschützten Bauten erhalten und einer Umnutzung zugeführt werden.
4.1 Städtebauliches Konzept
Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielvorstellungen (siehe Abschnitt 1.2) ist ein städte-
baulicher Masterplan (NOKERA Planning GmbH, 2022) für das Plangebiet erarbeitet
worden. Dieser setzt auf dem in den Jahren 2015 - 2019 entwickelten Masterplan von
Michael Zimmermann und Co. (Michael Zimmermann und Co. GmbH, 2019, 2019) auf
und hat diesen weiterentwickelt. Die städtebauliche Konzeption ist eine Weiterentwick-
lung der Ergebnisse des Werkstattverfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen".
Zentrale Entwurfsidee ist die Errichtung eines attraktiven urbanen Quartiers, welches
sich um drei zentrale Plätze entlang des verlängerten Auenweges (Planstraße A) grup-
piert. Die Plätze sollen zu lebendigen und belebten Mittelpunkten des Quartiers werden.
Zur städtebaulichen Betonung dieser Konzeption werden die beiden Plätze P1 und P3
von je einem Hochhaus flankiert und räumlich akzentuiert. Des Weiteren verfolgt der
Masterplan das Ziel, den peripher gelegenen Grünzug im Norden als wichtige Grünver-
bindung im Stadtteil und Verknüpfung zwischen Rheinboulevard und Mülheimer Stadt-
garten durch die Formulierung von klaren Raumkanten zum Park hin auszubilden. Die
Ausbildung des hochbaulichen Rahmens für den Grünzug soll entlang der Nord- und
Südkante einheitlich, gleichzeitig aber mit einem gewissen Spielraum für die Ausbildung
unterschiedlicher Charaktere, erfolgen. Darüber hinaus sieht das städtebauliche Konzept
vor, das Viertel südöstlich der Deutz-Mülheimer Straße und südwestlich des verlängerten
Auenweges in einem Duktus von großmaßstäblichen Gebäuden und Hallenstrukturen zu
entwickeln, der dem Charakter des ehemaligen Industrieareals entsprechen soll und
Stand 05.01.24 Seite 25 von 196
durch den Erhalt der Denkmäler und die Ergänzung mit Gebäuden besonderer Ausprä-
gungen, unter anderem in Form von Schulen, erreicht werden soll.
Im Einzelnen gliedert sich das neue Quartier durch den neuen Grünzug sowie die Ver-
längerung des Auenweges in vier unterschiedliche Teilbereiche:
Im Norden soll die Bestandsbebauung an der Horststraße ergänzt und eine räumliche
Kante zum sich südlich anschließenden Grünzug Mülheim-Süd ausgebildet werden. Zu-
sammen mit der Bestandsbebauung ergeben die U-förmigen baulichen Ergänzungen
Blockrandstrukturen, die an die Umgebung anknüpfen und die Geschossigkeit und Hö-
hen der direkten Nachbargebäude größtenteils aufnehmen und neben der Unterbringung
einer Kindertageseinrichtung überwiegend dem Wohnen sowie ergänzenden verträgli-
chen Nutzungen vorbehalten sein sollen.
Südlich des Grünzugs soll sich bis zum verlängerten Auenweg – ausgehend von der Be-
bauung an der Deutz-Mülheimer Straße/dem Auenweg – das zweite Teilgebiet in Form
einer Blockrandbebauung entwickeln. Insgesamt sollen vier Blöcke entstehen, von de-
nen zwei überwiegend dem Wohnen dienen und zwei als gemischte Baublöcke errichtet
werden sollen. In dem größten der vier Blöcke soll zudem eine zweite Kindertagesein-
richtung untergebracht werden. Die Blockseiten, die den Platz P2 und von dort ausge-
hend die Planstraße A sowie den ersten Teil des Boulevards begrenzen, sollen darüber
hinaus im Erdgeschoss der Versorgung des Gebietes dienende Einzelhandelsnutzungen
bzw. die der Belebung dienenden gewerbliche Nutzungen wie z.B. Gastronomie ermögli-
chen.
Zwischen der Bahntrasse und dem verlängerten Auenweg sind langgezogene Riegelbe-
bauungen bzw. Blöcke vorgesehen. Der Riegel entlang der Bahntrasse in Flucht des be-
stehenden und zu erhaltenden Gewerbebetriebes fungiert als Puffer zum Schienenweg.
Parallel dazu verläuft eine Riegelbebauung in zweiter Reihe zur Bahntrasse, die sich aus
drei Baublöcken zusammensetzt. Der mittlere Baublock, mit seiner Nordwest-Fassade
an den südlichen Stadtplatz (P2) angrenzend, soll die der Versorgung dienenden Einzel-
handelsnutzungen im Erdgeschoss aufnehmen. In den beiden anderen Blöcken sowie in
der Bebauung an der Bahntrasse sind gewerbliche und Wohnnutzungen vorgesehen.
Der vierte Teilbereich liegt im südwestlichen Plangebiet und wird durch große Baufelder
und die bestehenden Bauten bzw. denkmalgeschützten Hallen geprägt. Auf der Fläche,
die sich zwischen dem südlichen Stadtplatz (P1) und der Deutz-Mülheimer Straße L-för-
mig erstreckt, sollen eine Gesamtschule sowie eine Grundschule auf der Gemeinbe-
darfsfläche zentral untergebracht werden. Die unter Denkmalschutz stehende Halle ent-
lang der Deutz-Mülheimer Straße (Gebäude 53 im MU 9) soll erhalten und umgenutzt
werden. Um Entwicklungsmöglichkeiten über die denkmalgeschützte Bausubstanz hin-
aus vorzuhalten, sieht die Planung einen parallel zur Halle verlaufenden Riegel vor, der
von der verlängerten Windmühlenstraße (Planstraße B) erschlossen wird. Die zweite,
weiter südlich angrenzende trapezförmige denkmalgeschützte Halle (Gebäude 46 im MU
10) und der dazugehörige Anbau (Gebäude 47 in der Gemeinbedarfsfläche) sollen eben-
falls erhalten und unter anderem zu einer Kindertageseinrichtung umgenutzt werden. In
Abstimmung mit dem Denkmalamt kann ein Teil des Gebäudes, der nicht unter Denk-
malschutz steht, entfallen. Die Hallentragstruktur des Denkmals soll erhalten werden und
künftig Teile der Gemeinbedarfsfläche als Dachstruktur überspannen. Der prägende in-
dustrielle Charakter der Deutz-Mülheimer Straße, der sich durch beidseitig anstehende
Bauten aus der industriellen Hochzeit Mülheims im Stadtbild manifestiert, soll durch eine
durchgehende Gebäudeflucht und gleiche Gebäudehöhen im Anschluss an die denkmal-
geschützten Gebäude unterstrichen werden. Die Kante zum Straßenraum soll den Cha-
rakter des dicht bebauten, ehemaligen Industriegebietes bewahren.
Stand 05.01.24 Seite 26 von 196
Die Geschossigkeit des gesamten Quartiers übersteigt mit überwiegend fünf bis sechs
Geschossen die vier bis fünf geschossigen Bestandsgebäuden und die Gebäude in der
direkten Umgebung um ein bis zwei Geschosse. Dabei variieren die neuen Gebäude
zwischen ein und sieben Geschossen. Ausnahmen bilden die zwei städtebaulichen
Hochpunkte: Zwei zwanziggeschossige Gebäude markieren am nordöstlichen Quartiers-
platz P 3 in direkter Nachbarschaft zum Grünzug sowie am südlichen Quartiersplatz P 1
die Eingänge in das neue Quartier. Die Hochhäuser stehen auch im Kontext einer plane-
rischen Gesamtbetrachtung über die Entwicklung von Hochpunkten im Mülheimer Sü-
den, die durch die Ständige Jury Mülheim Süd verabschiedet wurde.
Die wichtigsten Freiraumstrukturen im Plangebiet sind die öffentliche Grünfläche und die
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Boulevard“: der große Grünzug Mülheim
Süd und der urbane Freiraum zwischen den Baugebieten WA 6 und MU 7, der bis zur
Deutz-Mülheimer Straße reicht. Beide Freiräume übernehmen stadtteilübergreifende
Verbindungsfunktionen und verknüpfen bereits bestehende Erholungsräume, beispiels-
weise den Mülheimer Stadtgarten, und den Rhein miteinander.
Der Grünzug Mülheim Süd befindet sich im Norden des Plangebietes und verläuft paral-
lel zu der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bestandsstraße des Mülheimer Sü-
dens, der Horststraße. Er soll eine Vielzahl sich überlagernder Funktionen aufnehmen,
angefangen bei intensiv genutzten und ansprechend gestalteten Spielplatzflächen bis hin
zu Versickerungsfunktionen im Starkregenfall (siehe Abschnitt 4.10.4.2). Die Gestaltung
des Grünzugs soll seine lineare Struktur durch beidseitig an den Rändern gepflanzte
Baumreihen unterstreichen und gleichzeitig durch freie Wiesenflächen in der Mitte nut-
zungsoffene Bereiche bieten. Die Anlage soll den Bewohner*innen des Quartiers woh-
nungsnahe Erholungsflächen bieten.
Die zweite bedeutsame begrünte Freiraumstruktur mit Vernetzungsfunktion ist der Boule-
vard, der zentral im Gebiet liegt und wie der Grünzug Mülheim Süd einer linearen Struk-
tur folgt. Er wird als locker mit Baumgruppen bepflanzter Korridor mit befestigten Wegen
im Anschluss an die beidseits anstehende Bebauung ausgebildet und als Verkehrsfläche
mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Attraktivität des Boulevards liegt vor
allen Dingen in seiner von motorisiertem Verkehr frei gehaltenen Nutzung. Somit kann
ein hauptsächlich nachbarschaftlich genutzter Bereich zwischen den Baufeldern entste-
hen, der gleichzeitig durch eine Fuß- und Radwegeverbindung an das benachbarte Lind-
gens-Areal und den Rheinraum anschließt (siehe Abschnitt 4.9.2).
Das städtebauliche Konzept sieht über die festgesetzten Grünflächen hinaus attraktive
Freiräume in Form von vier Stadtplätzen sowie einem Netz an mit Bäumen überstande-
nen, verkehrsberuhigten Straßen vor, die als Spielstraßen ausgebaut und damit nur mit
Schritttempo befahren werden. Somit entsteht ein von hoher Aufenthaltsqualität gepräg-
ter öffentlicher Raum.
4.2 Städtebauliche Dichte im Plangebiet
Das unter 4.1 beschriebene städtebauliche Konzept zur Umsetzung der städtebaulichen
Zielvorstellungen für das Plangebiet ermöglicht eine urban verdichtete Bebauung. Die
städtebauliche Dichte wird durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1), zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu Bau-
linien (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) sowie über abweichende Maße der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1
Nr. 2a) gesteuert. Im Einzelnen wird die städtebauliche Dichte zur Umsetzung des städ-
tebaulichen Konzepts durch die folgenden Festsetzungen bestimmt:
Stand 05.01.24 Seite 27 von 196
Durch die geplante Neubebauung entstehen im Plangebiet die Grundflächenzahlen
(GRZ) mit Werten zwischen 0,6 und 1,0 sowie der teils vollständigen Unterbauung der
Baufelder durch Tiefgaragen und die Geschossflächenzahlen (GFZ) mit Werten zwi-
schen 1,4 und 5,2, die also die Orientierungswerte des § 17 BauNVO übersteigen (siehe
Abschnitt 4.4.1 und 4.4.2). Diese hohen Werte korrelieren mit der Festsetzung der Ge-
schossigkeit, die überwiegend fünf bis sechs Geschosse, in Teilen sieben Geschosse
und für zwei Hochpunkte in MU 1 und MU 4 zwanzig Geschosse vorsieht (siehe Ab-
schnitt 4.4.4). Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen durch Einschrieb in die Plan-
zeichnung konkretisiert die Geschossigkeit und trägt damit ebenfalls zur Bestimmung der
städtebaulichen Dichte bei (siehe Abschnitt 4.4.5). Die geschlossene Bauweise (siehe
Abschnitt 4.5.1) und die überbaubaren Grundstücksflächen (siehe Abschnitt 4.5.2) mit
regelmäßig festgesetzten Bautiefen zwischen 14 m und 16 m und in Teilen von 17,50 m
bis 20 m ermöglichen ebenfalls die Umsetzung dieser Dichte. Zudem führt die Festset-
zung von Baulinien zum Entfall von landesrechtlichen Abstandsflächen (siehe Abschnitt
4.5.4). Zuletzt wird durch die Festsetzung einer reduzierten Abstandsfläche in definierten
Bereichen des Plangebiets von 0,2 H die bauordnungsrechtliche Umsetzbarkeit der ho-
hen Dichte möglich gemacht (siehe Abschnitt 4.5.5).
Für diese Festsetzungen muss die sich ergebende hohe Dichte gemäß den Grundsätzen
der Bauleitplanung mit dem im § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB benanntem Belang von gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowie mit den übrigen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 – 13
BauGB benannten städtebaulichen Belangen gegeneinander und untereinander gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen werden.
Die Festsetzungen werden unter den genannten Abschnitten im Einzelnen betrachtet.
Vorab erfolgt die Gesamtbetrachtung der aus der Umsetzung dieser Festsetzungen re-
sultierenden städtebaulichen Dichte:
Der Wiedernutzbarmachung des nahezu voll versiegelten Industriestandortes liegt ein
verdichtetes Plankonzept mit der Maßgabe zugrunde, Innen- vor Außenentwicklung zu
betreiben, um sowohl einer Zersiedelung durch weitere, großräumige Flächeninan-
spruchnahme im Außenbereich entgegenzuwirken als auch einen maßgeblichen Beitrag
zum Bedarf an neuem Wohnraum in Köln zu leisten. Ziel der Stadt Köln ist es, den ehe-
mals intensiv industriell genutzten und stark versiegelten Standort im Mülheimer Süden
zu einem mit urbanen Qualitäten ausgestatteten neuen Quartier als gemischte „Stadt der
kurzen Wege“ im Sinne der Mobilitätswende zu entwickeln. Seine industrielle Vergan-
genheit und der Niedergang der Motorenindustrie haben auf dem Standort im Mülheimer
Süden eine Leerstelle hinterlassen. Dem Bedeutungsverlust des Ortes, dem ehemaligen
Stammsitz des Motorenherstellers DEUTZ AG, dessen Produkte - wie z.B. der Otto-Mo-
tor - dem Ort eine Bedeutung weit über Deutschland hinaus gaben, soll durch die Inwert-
setzung des Standortes und der Entwicklung eines eigenständigen Ortes mit besonderer
Prägnanz und Ausstrahlung entgegengewirkt werden.
Diesen Standort für eine überwiegende Wohnentwicklung vorzusehen trägt zudem der
Tatsache Rechnung, dass die letzte große Flächenentwicklung im Stadtbezirk Mülheim -
der ehemalige Güterbahnhof Mülheim an der Schanzenstraße - aufgrund seiner Lage in
direkter Nachbarschaft zu einem lärmemittierenden Gewerbestandort - nur als Gewerbe-
standort ausgewiesen werden konnte. Der insbesondere aus der Bevölkerung vehement
formulierten Forderung nach Wohnbebauung konnte in dem Gebiet nicht entsprochen
werden. Das Deutz-Areal stellt einen gewissen Ausgleich zu der Entwicklung des ehe-
maligen Güterbahnhofes her und ermöglicht es, einen substanziellen Anteil an neuen
Wohnungen im Stadtbezirk Mülheim zu errichten.
Städtebauliche Ziele, die zur hohen Dichte führen, im Einzelnen:
Stand 05.01.24 Seite 28 von 196
Die geplante hohe bauliche Verdichtung dient insbesondere der Umsetzung der folgen-
den städtebaulichen Zielsetzungen:
• Der Entwicklung des Deutz-Areals, dem ehemaligen Stammsitz des Motorenherstel-
lers DEUTZ AG, liegt das Ziel zugrunde, dass städtebauliche Entwicklungen vorran-
gig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen sollen. Das im § 1 Abs. 5
BauGB formulierte Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung unter der Maßgabe, der
Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, entspricht auch
den Zielen der Kölner Wohnungspolitik, die in der Leitlinie 2 des Stadtentwicklungs-
konzeptes Wohnen 2015 zum Ausdruck kommt: „Die Kölner Wohnungspolitik intensi-
viert die Innenentwicklung. Darunter ist die vorrangige Entwicklung von Wohnbauflä-
chen in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu verstehen. Die Innenentwicklung
erfüllt dabei besonders das Bedürfnis der Bevölkerung nach entsprechenden Wohn-
lagen. Die Kölner Wohnungspolitik betreibt damit auch eine nachhaltige Stadtent-
wicklung. Sie versucht also, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen. Damit einherge-
hend strebt sie eine sich verringernde Inanspruchnahme von Fläche an.
“1 Die bereits
versiegelten innerstädtischen Flächen sind damit vorrangig einer verdichteten Ent-
wicklung vorbehalten.
• Das städtebauliche Konzept folgt den Leitbildern „urbanes Quartier“ bzw. „Stadt der
kurzen Wege“, die ihre Vorbilder in den sogenannten Gründerzeitquartieren des spä-
ten 19. und frühen 20. Jahrhunderts haben. Diese Quartiere zeichnen sich durch eine
gewisse Dichte aus und haben in der Vergangenheit gezeigt, dass sie besonders ge-
eignet sind, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenord-
nung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleis-
ten, da sie durch die inhärente Mischung und die gute Erreichbarkeit von Infrastruktur
und Ausstattung besonders geeignet sind, hohe Wohnzufriedenheit in Nähe zu Ver-
sorgung, Infrastruktur und Arbeitsplätzen nachhaltig sicherzustellen und fördern
durch die kurzen Wege den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie die Mobili-
tätswende. Folgende Qualitäten zeichnen diese Quartiere aus: Gebäudehöhen, die
Proportionen eines innerstädtischen Straßenraums erzeugen; Blockrandstrukturen,
die den öffentlichen Raum konturieren und zugleich gut nutzbare und verkehrsfreie,
ruhige Innenhöfe schaffen, die trotz ihrer Dichte eine hohe Wohnqualität aufweisen;
Straßenbegleitende Gebäude, deren direkte Zugänglichkeit vom öffentlichen Gehweg
aus den Raum beleben und soziale Kontrolle und Begegnung gewährleisten; Ein ro-
bustes städtebauliches Gerüst, das eine städtebauliche Körnung ermöglicht ohne die
städtebauliche Struktur zu beeinträchtigen. Die Umsetzung dieser Leitbilder führt zu
einem städtebaulichen Quartier mit einer hohen städtebaulichen Dichte.
• Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem An-
stieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend, einer er-
höhten zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum, ist die hohe Siedlungsdichte des
neuen Quartiers erforderlich, um die wachsenden Wohnbedürfnisse der Bevölke-
rung2 zu decken. Die Gegenüberstellung des prognostizierten Bedarfs der Stadt Köln
und der vorhandenen Wohnungsbaupotenziale zeigt, dass die vorhandenen Flächen
1 Stadtentwicklungskonzept Wohnen, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014, Seite 18
und 19.
2 „Auch in Zukunft wird Köln weiter wachsen. Den Ergebnissen der neuen städtischen Bevölkerungs-
vorausberechnung zufolge werden im Jahre 2030 rund 1 120 400 Menschen mit Hauptwohnsitz in
Köln leben. Damit steigt die Einwohnerzahl im Vergleich zum Ausgangsjahr 2017 der Berechnungen
um 42 600 Personen, was 4 % entspricht. Bis ins Jahr 2040 erhöht sich die Bevölkerung gegenüber
dem Jahr 2017 gar um 6,3 %, was einer Zahl von 68 300 neuen Einwohnern entspricht“. (Bevölke-
rungsprognose für Köln 2018 bis 2040. Amt für Stadtentwicklung und Statistik, 13.12.2018)
Stand 05.01.24 Seite 29 von 196
den gesamten Bedarf nicht decken können3. Insbesondere Wohnungen in integrier-
ten Lagen, d.h. in Lagen, die mit Grün, Infrastruktur und Nahversorgung ausgestattet
sind, sind besonders stark nachgefragt4. Beim Deutz-Areal ist es daher städtebaulich
geboten, derartige Qualitäten zu schaffen und die Lagegunst des Quartiers zu nut-
zen, um für einen großen Bevölkerungsteil Wohnraum zu schaffen und in einigen
Baugebieten Eigentumsbildung zu ermöglichen. Mit einem angestrebten Wohnungs-
anteil von circa 2.500 Wohnungen und circa 5.800 Einwohnern kann bis zum Jahr
2030 für circa 13 % des Anteils an Neubürgern
5 ein Wohnungsangebot geschaffen
werden und damit ein nicht unerheblicher Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes
geleistet werden. Auf den Stadtteil Mülheim bezogen, kann der im Deutz-Areal ge-
schaffene Wohnraum bis zum Jahr 2030 sogar den gesamten prognostizierten Bevöl-
kerungszuwachs von absolut 5.400 Neubürgern (ein Plus von 3,4 % im Vergleich
zum Jahr 2017) 6 abdecken. Dieser hohe Bedarf von neuen Wohnungen kann nur
durch eine verdichtete Bebauung gedeckt werden.
• Mit der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln werden bei der Entwick-
lung 30% der Wohnfläche als preisgebundener öffentlich geförderter Wohnraum her-
gestellt. Damit leistet das Quartier einen erheblichen Beitrag zur Deckung des beson-
ders dringenden Wohnbedarfs im Bereich des öffentlichen geförderten Wohnungs-
baus. Mit der hohen städtebaulichen Dichte kann der Dringlichkeit dieses Wohnbe-
darfs entsprochen und rund 60.000 m² geförderten Wohnraums errichtet werden.
• Die hohe Ausnutzung der Baufelder ermöglicht die Ansiedlung der für das Quartier
notwendigen sozialen Infrastruktur, um auch in diesem Bereich den Bedarf des
neuen Quartiers sowie der umliegenden Wohngebiete soweit wie möglich zu decken.
Im Plangebiet wird eine Gemeinbedarfsfläche mit einer Größe von 20.783 m² ausge-
wiesen, auf der ein Schulstandort mit einer 4-zügigen Gesamtschule und einer 5-zü-
gigen Grundschule entwickelt wird. Die Planung sieht ferner die Bereitstellung von
drei Kitas und zwei Großtagespflegen einschließlich der öffentlichen und privaten
Spielflächen vor.
• Die Verdichtung der Baugebiete trägt auch dem Umstand Rechnung, dass ein hoher
Teil der Fläche im Plangebiet zur Schaffung der neuen Erschließung sowie insbeson-
dere der öffentlichen Grünflächen beansprucht und daher von der Bebauung freige-
halten werden soll. Der Grünzug Mülheim Süd mit öffentlichen Spielflächen und Park-
flächen, der begrünte Boulevard als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestim-
mung sowie die Stadtplätze P1, P2, P3 und P4 ermöglichen die Entwicklung eines
urbanen Raums mit einer hohen Aufenthaltsqualität, die Verbesserung des Kleinkli-
mas und die Schaffung von neuen Freiraumkorridoren. Die verdichtete Bebauung der
Baufelder wird durch den hohen Anteil der Flächen, die zur Aufenthaltsqualität, der
Verbesserung des Kleinklimas und der Förderung der Belange des Umweltschutzes
beitragen, ausgeglichen.
• Mit der Entwicklung dieser bereits erschlossenen Lage wird dem Schutzgut Fläche
Rechnung getragen, um eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu
erschließenden Lagen zu verringern. Außerdem wird eine nahezu vollversiegelte in-
dustriell genutzte Fläche teilweise entsiegelt und einer Nachnutzung zugeführt.
3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014, Seite 15.
4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014, Seite 41.
5 Bevölkerungsprognose für Köln 2018 bis 2040. Amt für Stadtentwicklung und Statistik, 13.12.2018
6 Bevölkerungsprognose für Köln 2018 bis 2040. Amt für Stadtentwicklung und Statistik, 04/2019,
Seite 17
Stand 05.01.24 Seite 30 von 196
• Die hohe Dichte ermöglicht die Ansiedlung eines eigenständigen, neuen Nahversor-
gungszentrums, das die Versorgung des neuen Quartiers sicherstellt ohne die vor-
handenen Versorgungsbereiche zu beeinträchtigen und fördert damit die Erhaltung
und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
Besondere Eignung des Standorts für eine verdichtete Entwicklung
Aufgrund seiner Lage, der bisherigen Entwicklungsgeschichte und der Anbindung an die
vorhandene Infrastruktur eignet sich das Plangebiet im besonderen Maße für eine ver-
dichtete städtebauliche Entwicklung:
• Das Plangebiet eignet sich im besonderen Maße für eine intensive Flächenausnut-
zung. Durch seine industrielle Vergangenheit verfügt das Plangebiet an seinen Rän-
dern - abgesehen von den Wohnquartieren im Norden - über ein in Bezug auf mögli-
che Auswirkungen der Planung robustes Umfeld. Die gesamte südliche und südöstli-
che Grenze wird durch die Trasse der hochgelegenen ICE-Strecke definiert, auf die
erst in größerem Abstand die Stegerwaldsiedlung folgt. Im Osten des Plangebiets
verläuft der breitdimensionierte Bergische Ring / Pfälzische Ring mit angrenzenden
Kleingärten und einer Tankstelle. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße im Westen
grenzen ehemalige Industriestandorte an, die gleichermaßen zu dichten, urbanen
Quartieren entwickelt werden sollen. Lediglich im Norden schließt mit einer Wohnbe-
bauung eine sensible Nutzung direkt an das Plangebiet an, die jedoch – abgesehen
von Einschränkungen bei der Besonnung einiger weniger Wohnungen – von den
Auswirkungen der Planung nicht betroffen ist und
durch den neuen Grünzug und die
damit entstehende grüne Verbindung zum Rhein eine ganz neue Qualität erhält. Auf-
grund seiner Lage und der bisherigen Nutzung können die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Umgebung reduziert werden.
• Die Planung stärkt die städtebaulich-funktionale Zentrenhierarchie im rechtsrheini-
schen Köln. Aufgrund der Größe und Dichte des neuen Quartiers wird das maßgebli-
che Nahversorgungszentrum „Mülheim Süd“ ermöglicht, welches infolge seiner Lage
am südlichen Rand Mülheims im Übergang zum Stadtbezirk Innenstadt-Deutz zu-
sammen mit dem Nahversorgungszentrum Stegerwaldsiedlung ein Bindeglied zwi-
schen dem künftigen Bezirksteilzentrum am Wiener Platz / Frankfurter Straße und
dem Stadtteilzentrum Deutzer Freiheit bilden wird. Der deutliche Zuwachs an Bevöl-
kerung und Arbeitsplätzen eröffnet die Möglichkeit für ein eigenständiges Nahversor-
gungszentrum, welches der Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der dortigen
Bewohnerinnen und Bewohner dient und das Konzept einer Stadt der kurzen Wege
und damit die Mobilitätswende unterstützt. Die Ausweisung einer Gemeinbedarfsflä-
che zur Errichtung einer Gesamt- und einer Grundschule in direkter Nachbarschaft
unterstreicht das Ziel der Stärkung und Ausbildung dieses neuen Schwerpunktes für
Versorgung und soziale Infrastruktur.
• Dem Plangebiet Deutz-Areal im Mülheimer Süden kommt hinsichtlich der verkehrli-
chen Erschließung eine besondere Bedeutung zu. Erst durch die Verlängerung des
Auenweges über die Planstraße A hin zum Bergischen Ring können die Verkehre im
Süden Mülheims insgesamt verträglich abgewickelt werden. Dabei zeigt die Ver-
kehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023) auch die Streckenbelastun-
gen für die relevanten Fälle von Groß- und Normalmessen am benachbart gelegenen
Standort der Koelnmesse auf. Die Planstraße A erhält eine überörtliche Bedeutung
und Funktion, der durch die Ausbildung einer markanten und prägnanten städtebauli-
chen Figur, der Errichtung der Nahversorgungslage sowie der Ausweisung eines
neues Schulstandortes Rechnung getragen werden soll. Die hier geplanten städte-
baulichen Hochpunkte, die nicht unmaßgeblich zur Dichte des Quartiers beitragen,
Stand 05.01.24 Seite 31 von 196
betonen die Achse an ihren Umlenkungspunkten und stärken den Nahversorgungs-
schwerpunkt durch Frequenz und Sichtbarkeit.
• Maßgeblich für die Verträglichkeit der hohen Dichte ist die gute Erreichbarkeit mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Mobilitätswende. Die Stadtbahnlinie 4 ver-
knüpft den Osten des Plangebiets in einer engen Taktung mit der Kölner Innenstadt,
wodurch die Bedeutung der Pkw-Verkehre für die Erschließung des Quartiers selbst
reduziert werden kann. Dies wird durch einen deutlich verringerten Stellplatzschlüssel
und verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung von neuen Mobilitätsansätzen für
alle Verkehrsteilnehmenden unterstrichen und im städtebaulichen Vertrag auf der
Grundlage des zuvor ausgearbeiteten Eckpunktepapiers sichergestellt (siehe Ab-
schnitt 4.9.1.4 und 4.9.1.5). Durch die Reduzierung der Abstellmöglichkeiten für den
privaten Pkw wird seine Nutzung deutlich erschwert und damit unattraktiv. Zur Unter-
stützung des Radverkehrs wird zugleich ein Stellplatzschlüssel für Fahrräder festge-
setzt, um den hohen Bedarf an Fahrradstellplätzen in einem KFZ-armen Gebiet auf-
zunehmen. Die Verlängerung der Stadtbahntrasse über die Deutz-Mülheimer Straße
wird künftig auch für das westliche Plangebiet eine attraktive ÖPNV-Verbindung er-
möglichen. Kurzfristig werden neue Buslinien mit einer Streckenführung über die
Planstraße A und zwei Haltestellen im Plangebiet für eine gute Anbindung auch im
Westen und in der Mitte des Deutz-Areals sorgen.
• Die Lagegunst in der Nähe zu dem großen Freiraumkorridor des Rheins bietet den
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer auf kurzem
Weg Zugang zu der Rheinpromenade als attraktivem Ort mit überregionaler Bedeu-
tung für Sport, Freizeit und Erholung. Hierdurch können auch Freizeitverkehre redu-
ziert und die Mobilitätswende unterstützt werden. Der Nähe zur Rheinpromenade
kommt zudem eine hohe Bedeutung als Ausgleich für die hohe Verdichtung zu.
Die konzeptionelle Zusammenführung der baulichen Verdichtung und der Entwicklung,
Vernetzung und Aufwertung der vorhandenen und neuen Grünflächen entspricht der
Maßgabe einer doppelten Innenentwicklung. Doppelte Innenentwicklung heißt, die Ent-
wicklung des Bestands nicht nur im Sinne einer baulichen Verdichtung zu betreiben, son-
dern den Blick zugleich auch auf die Erhaltung, Weiterentwicklung und Qualifizierung
des urbanen Grüns zu richten. Die Mindestbegrünungsmaßnahmen aller öffentlichen und
privaten Flächen fördern die Entstehung von urbanem Grün, das ästhetisch und nutzbar
zugleich ist. Die Festsetzungen der Mindestbegrünungsmaßnahmen von Bäumen, Sträu-
chern, Rasenfläche und Dachbegrünung sowie Festsetzungen zu Versickerungsmulden
in den öffentlichen Grünflächen und zur Versickerung vorgesehene Grünbeete im öffent-
lichen Straßenraum mildern die Auswirkungen des Klimawandels, wie extreme Hitze und
ungewöhnlich hohe Niederschlagsmengen, im neuen Quartier ab.
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse
Die hohen Dichtefestsetzungen sind verträglich, wenn die allgemeinen städtebaulichen
Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, wie z.B. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, be-
rücksichtigt und abgewogen werden.
Anhaltspunkte für allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
enthält der Katalog des § 136 Abs. 3 Nr.1 BauGB zur Beurteilung von städtebaulichen
Missständen. Missstände können u. a. vorliegen (bzw. eintreten) in Bezug auf die Belich-
tung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die Einwirkungen
durch Lärm, Luftverunreinigungen und Erschütterungen. Weitere allgemeine Anforderun-
gen sind in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung (BauO)
Stand 05.01.24 Seite 32 von 196
NRW enthalten, insbesondere in den Vorschriften über Abstände und Abstandsflächen.
Zu den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gehören
auch am Bedarf orientierte öffentliche Grün-, Spiel- und Freiflächen, die der Freizeit und
Erholung dienenden Anlagen und Außenanlagen auf den Grundstücken, wie die nach §
8 BauO NRW erforderlichen Kleinkinderspielplätze, die gärtnerische Gestaltung der Frei-
flächen und Maßnahmen zur störungsfreien Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf
den Grundstücken (z. B. unterirdische oder überdeckte Stellplätze, Parkpaletten, Vermei-
dung von Zufahrten und Stellplätzen vor Fenstern von Aufenthaltsräumen)7.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse stellen sich
in Bezug auf die oben genannten Kriterien wie folgt dar:
− Belichtung/Besonnung der Wohnungen und Arbeitsstätten
Die Auswirkungen der geplanten Dichte auf die Belichtung und Besonnung der Woh-
nungen und der Arbeitsstätten wurden umfassend untersucht und werden insgesamt
als gering bewertet (vgl. iMA cologne GmbH, 2022/2023, im Einzelnen siehe Ab-
schnitt 4.13.7).
Innerhalb des Plangebietes wird das 2-Stunden-Kriterium der Tag- und Nachtgleiche
in Anlehnung an die DIN 5034-1 (2011) gemäß Positionspapier der Stadt Köln bei
vollständiger Ausnutzung der nach den Planfestsetzungen möglichen Bebauung ab
dem 2. Obergeschoss nahezu überall an mindestens einer Gebäudeseite eingehalten
Die Besonnung wird an einigen Fassaden der Erdgeschosse und 1. Obergeschosse
eingeschränkt, an denen das 2-Stunden-Kriterium der Tag- und Nachtgleiche nicht
eingehalten wird. Diese Einschränkung der Besonnung betrifft ca. 8 % der Geschoss-
flächen (ohne die Geschossflächen des Schulgrundstücks) im Plangebiet. Bauplane-
risch wird diese Einschränkung durch den Ausschluss von Wohnen im Erdgeschoss
und in Teilen im 1. Obergeschoss in den von der Einschränkung der Besonnung be-
troffenen Geschossflächen in mehreren Baugebieten entsprochen. Der Flächenanteil
der Gebäudeteile im allgemeinen Wohngebiet (WA), bei denen die Abstandsflächen
unterschritten werden, keine ausreichende Besonnung besteht und auf denen die
Wohnnutzung zulässig ist, liegt bezogen auf alle WA-Gebiete bei ca. 3,7 %. Der Flä-
chenanteil der Gebäudeteile in den urbanen Gebieten, die als geschlossene Blöcke
ausgebildet sind (MU 1 – MU 4 und MU 7), bei denen die Abstandsflächen über-
schritten sind, die keine ausreichende Besonnung aufweisen und für Wohnen nutzbar
sind, liegt bei rund 1,4 %. Für die übrigen urbanen Gebiete (MU 5 – MU 11) können
wegen der überschlägigen Flächenausweisung keine Aussagen zur Belichtung ge-
troffen werden. Insgesamt liegt der Anteil der Geschossfläche, für die die Wohnnut-
zung zulässig ist und deren Besonnung dem 2-Stunden-Kriterium nicht entspricht, bei
1,6 % der Geschossflächen im Plangebiet abzüglich des Schulstandorts.
Insgesamt entsprechen die Besonnungsdauern im allgemeinen Wohngebiet und in
den urbanen Gebieten Werten für eine in innerstädtischen Lagen typische Situation
und sind angesichts der städtebaulichen Zielsetzung, ein dichtes Stadtquartier mit
den Qualitäten einer Stadt der kurzen Wege zu schaffen, in den unteren Geschossen
zu erwarten.
Es ist zudem zu erwarten, dass die Belichtungssituation in vielen Bereichen des
Plangebiets durch Rücksprünge der obersten Geschosse zur Ausbildung von Terras-
sen verbessert wird.
7 Vergl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des
deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes. 12., grundlegend überarbeitet und ergänzte Auf-
lage 2014, Seite 1136
Stand 05.01.24 Seite 33 von 196
Die Auswirkungen der Planung auf die Belichtung und Besonnung der Wohnungen
und Arbeitsstätten außerhalb des Plangebiets werden ebenfalls als geringfügig ein-
gestuft.
Außerhalb des Plangebiets sind die Auswirkungen auf die Wohnbebauung südlich
der Horststraße als nicht maßgeblich anzusehen, da lediglich eine Wohnung hier von
einer wesentlichen Verschlechterung der Besonnungssituation durch die Planung be-
troffen und das 2-Stunden-Kriterium unterschritten wird. Zehn weitere Wohnungen
sind durch eine leichte Verschlechterung betroffen, sind aber weiterhin länger als 2
Stunden und somit ausreichend besonnt (vgl. im Einzelnen unter 4.13.7).
An sechs Grundstücksgrenzen entlang der nördlichen Plangebietsgrenze kommt es
zu leichten Abstandsflächenüberschreitungen auf die außerhalb des Plangebietes lie-
genden Grundstücke. Die Überprüfung dieser Lagen im Rahmen des Besonnungs-
gutachtens ergibt keine Betroffenheit notwendiger Fenster, sodass die Anforderun-
gen der Belichtung erfüllt werden (vgl. im Einzelnen unter 4.13.7).
Auch die Auswirkungen der Planung auf die Besonnung des Plangebiets „Lindgens-
Areal“ sind nur geringfügig. Der sich noch im Planverfahren befindliche Bebauungs-
planentwurf sieht gegenüber dem WA 5 ein sechsgeschossiges Wohngebäude (Bau-
feld 2.5) vor.
Bei diesem Gebäude wird bereits im Erdgeschoss das 2-Stunden-Kriterium eingehal-
ten, wobei in den darüber liegenden Geschossen die Besonnungsdauer höher liegen
wird. Die übrigen Gebäude des „Lindgens-Areals“ sind nicht von einer Verschattung
betroffen. Die Besonnung des Plangebiets wird also nicht rücksichtslos einge-
schränkt.
Über die hier benannte geplante Bebauung und die Bestandsgebäude in der unmit-
telbaren Nachbarschaft hinaus sind zwei weitere Baufelder betroffen, die sich noch
im Planungsstadium befinden und mit Hilfe von anderen Planverfahren realisiert wer-
den sollen. Hierbei handelt es sich um das Plangebiet „Otto-Langen-Quartier“ sowie
um die Bestandsfläche zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und der Planstraße B,
welche sich noch nicht in einem förmlichen Verfahren befindet. In beiden Gebieten
muss im Planfall mit eingeschränkten Besonnungsdauern an einigen Fassaden ge-
rechnet werden. Da sich die Vorhaben beider Gebiete noch im Planungsstadium be-
finden, können Aussagen zu der Betroffenheit von Wohnungen nicht hinreichend
konkretisiert werden. Die Belastungen liegen nach den Ergebnissen der Untersu-
chung in einem im verdichteten Innenstadtbereich durchaus üblichen Maß. Diesen
Belastungen kann mit den bereits oben beschriebenen Maßnahmen für die Bereiche
innerhalb des Plangebietes gleichermaßen im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens begegnet werden.
− Einwirkungen durch Lärm
Gemäß der durchgeführten Lärmuntersuchung (vgl. ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz, 2023) wird die Lärmbelastung im und außerhalb des Plangebiets durch
geeignete Maßnahmen auf ein für die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ver-
trägliches Maß beschränkt.
Für die bereits bebauten Grundstücke im Plangebiet und auf die umliegenden Stra-
ßen stellt die Lärmuntersuchung eine zumutbare Lärmbelastung durch die Planung
fest. Dabei gilt die Besonderheit, dass die betrachteten Gebäude bereits im Nullfall
eine erhebliche Belastung durch den Verkehrslärm aufweisen. Aufgrund der geplan-
ten neuen Verkehrsführung wird die Lärmbelastung auf einigen Straßenabschnitten
jedoch reduziert. Die Erhöhungen der Lärmbelastung aufgrund der Planung ist über-
wiegend als nicht relevant einzustufen, da sie weniger als 3 dB(A) beträgt und die
Sanierungswerte nicht überschritten werden. An wenigen Immissionsorten – vor al-
lem an der Verlängerung der Auenwegs – werden die Sanierungswerte von 70 dB(A)
Stand 05.01.24 Seite 34 von 196
tags und 60 dB(A) nachts durch die Planung überschritten, wobei die Überschreitung
überwiegend schon im Nullfall vorhanden ist. Eine Alternative zu der geplanten Ver-
kehrsführung, die die planerischen Ziele in dem Plangebiet ähnlich effektiv umsetzen
könnte, ist nicht erkennbar, der Verlauf der Planstraße A als der zentralen Erschlie-
ßungsstraße des neuen Quartiers orientiert sich an der bereits vorhandenen Bebau-
ung; mit dem Ausbau der Planstraße A als Verlängerung des Auenwegs wird zudem
der Anschluss des Plangebiets und die Einbindung der Planstraße in das bereits vor-
handene Straßennetz ermöglicht.
Durch Schallschutzmaßnahmen kann die Lärmbelastung an der Bestandsbebauung
und außerhalb des Plangebiets deutlich reduziert und die gesunden Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse sichergestellt werden. Die konkreten Maßnahmen an den Bestands-
gebäuden sowie ggf. die Höhe der möglichen Entschädigung werden im Rahmen des
Straßenausbaus konkretisiert (vgl. im Einzelnen Ziffer 4.13.1).
Im Plangebiet ist ebenfalls mit erheblichen Verkehrslärmimmissionen infolge der
Lage an der Bahnstrecke, am Bergischen Ring sowie durch die für die Gesamter-
schließung des Mülheimer Südens erforderliche Erschließung, insbesondere des
Netzelementes 1 (Verlängerung Auenweg, Planstraße A) zu rechnen. Zum Teil wer-
den auch hier die Sanierungswerte von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts fest-
gestellt. Auch hier wird keine Möglichkeit gesehen, die Verkehrsführung zum Schutz
der belasteten Baufelder zu ändern oder die Verkehrswege zur Lärmreduktion zu ent-
lasten.
Durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an den an Außenbauteilen
gemäß DIN 4109-1 festgesetzten Teilflächen wird gewährleistest, dass die Erhöhung
der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr, dem Schienen- und Flugverkehr so-
wie Gewerbelärm als verträglich eingestuft werden kann. Die teilweise schallabschir-
mende Bebauung durch die Ausformung geschlossener Innenhöfe oder durch innen-
liegende Gebäuderiegel in den Baugebieten MU 5 und MU 6 ermöglicht in überwie-
genden Teilen des Plangebietes verträgliches Wohnen bzw. eine Nutzung von Nicht-
wohnen in den urbanen Gebieten. Weitere Maßnahmen zur Minderung der Lärmbe-
lastung können auf der Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen.
Soweit relevante Überschreitungen der Beurteilungspegel an den Bestandsbauten
aus wesentlichen Änderungen von öffentlichen Straßen bzw. durch die künftige
Stadtbahnverlängerung resultieren, werden diese durch Schallschutzansprüche auf
Grundlage der 16. BImSchV bzw. im künftigen Planfeststellungsverfahren der Stadt-
bahntrasse ausgeglichen werden.
Lärmbelastete Außenwohnbereiche können durch verglaste Loggien einen ausrei-
chenden Lärmschutz erhalten. Die mit der Neuplanung verbundene Eigenabschir-
mung der Gebäude kann zu einer Reduzierung der maßgeblichen Außenlärmpegel
entlang der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen führen, wodurch sich die Be-
lastungen reduzieren. Bei belasteten Wohnungen kann unter Zuhilfenahme eines
Maßnahmenkatalogs (siehe Abschnitt 4.13.1), der beispielsweise architektonische
Gestaltungen (z.B. „durchgesteckte Wohnungen“ und Grundrissgestaltung) und tech-
nische Lösungen wie Schallschutzfenster vorgibt, ein verträgliches Wohnumfeld si-
chergestellt werden.
− Einwirkungen durch Luftverunreinigungen
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden an allen beurteilungsrelevanten Fassaden
für den Prognosefall eingehalten (vgl. iMA cologne GmbH, 2023). Die hohe Dichte
hat damit keine negativen Auswirkungen auf die Luftverunreinigung.
− Einwirkungen durch Erschütterungen
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Mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung direkt
angrenzend zur Bahntrasse oder auf Menschen in diesen Gebäuden infolge von Er-
schütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr ist nicht zu rechnen.
− Abstände und Abstandsflächen
Die nach § 6 Landesbauordnung (BauO) NRW einzuhaltenden Abstandsflächen wer-
den im Plangebiet überwiegend eingehalten. Dies gilt bei der Betrachtung der Ab-
standsflächen mit einer Tiefe von 0,4 H im Wohngebiet und von 0,2 H in den urbanen
Gebieten sowie bei der vollständigen Ausnutzung der durch die Planung ermöglich-
ten Bebauung. Lediglich entlang von fünf Straßen bzw. Straßenabschnitten (Plan-
straße I (Hardenbergstraße), Planstraße J (Laufenbergstraße), Planstraße B (Ab-
schnitt B5 zwischen WA 5 und WA 6) sowie Planstraße C (zwischen WA 6 und MU 1)
überschreiten die Abstandsflächen im Plangebiet jeweils beidseitig die Mitte der öf-
fentlichen Verkehrsflächen, was zu einer geringfügigen Überlappung der Abstandsflä-
chen der Bebauung zu beiden Seiten der öffentlichen Verkehrsflächen führt. Über-
schreitungen der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus werden zudem von
dem 20-geschossigen Hochhaus im MU 4 in Richtung Platz P 1 bzw. über eine kurze
Länge gegenüber dem MU 7 sowie gegenüber der Fläche für Gemeinbedarf in der
Planstraße E ausgelöst. Gegenüber der Nachbarbebauung treten kleinere Abstands-
flächenüberschreitungen entlang der Plangebietsgrenze nach Norden auf. Entlang
der Planstraße B gegenüber dem Bestandsquartier an der Deutz-Mülheimer Straße
und entlang der Deutz-Mülheimer Straße gegenüber dem „Lindgens-Areal“ werden
jeweils die Straßenmitten durch die Planbebauung auslösende Abstandsflächen
überschritten.
Die Auswirkungen der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenunterschreitungen
gemäß BauO NRW in Bezug auf die Belichtung sind unter dem Aspekt Belich-
tung/Besonnung der Wohnungen (und Arbeitsstätten) weiter vorne in diesem Text
aufgeführt.
Die Bereiche, an denen die Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW nicht eingehalten
werden und zugleich die Gebäude allseitig nicht ausreichend besonnt sind, werden
unter Ziffer 4.13.7 ausführlich dargestellt.
Aufgrund des teilweisen Ausschlusses von Wohnen im Erdgeschoss und im ersten
Obergeschoss liegt der Anteil der Wohnflächen in den allgemeinen Wohngebieten
(WA), für die keine ausreichende Besonnung nachgewiesen ist und die Abstandsflä-
chen von 0,4 H im Wohngebiet nicht eingehalten werden, bei ca. 3,7%, in den urba-
nen Gebieten (MU 1 – 4 und MU 7) bei 1,4 % sowie bezogen auf das gesamte Plan-
gebiet abzüglich des Schulstandorts bei 1,6 %.
Die vorgeschlagenen Breiten der betroffenen Straßen bzw. Straßenabschnitte von
circa 13,70 m (Planstraße I (Hardenbergstraße) und Planstraße J (Laufenberg-
straße)) bis zu circa 14,70 m (Planstraße B) entsprechen üblichen Straßenraumquer-
schnitten. Auswirkungen auf den Sozialabstand sind nicht zu besorgen. Gleiches gilt
auch für die Überschreitung an der Deutz-Mülheimer Straße. Auch gegenüber den
Bestandsbauten entlang der nördlichen Plangebietsgrenze sind keine Auswirkungen
auf den Sozialabstand zu erwarten, da sich die Überschreitungen aufgrund der dia-
gonal zu den Gebäuden verlaufenden Grundstücksgrenzen in aller Regel nur als
kleine Dreieckszwickel darstellen und die Nachbargebäude an den Giebelwänden zu-
dem keine notwendigen Fenster aufweisen.
− Erforderliche Kleinkinderspielplätze
Die durch die höhere Dichte entstehenden höheren Bedarfe für die Kleinkinderspiel-
plätze können nachgewiesen werden. In der Regel erfolgt der Nachweis auf den
Stand 05.01.24 Seite 36 von 196
rückwärtigen Grundstücksflächen bzw. im MU 3 auf dem eingeschossigen Flach-
dach. Einzig in den Baufeldern MU 5 und MU 6 erschwert die flächige Baukörperaus-
weisung eine konkrete Aussage hierzu. In den drei genannten Baufeldern sollen die
Kleinkinderspielflächen auf Dachflächen verortet werden, falls die ebenerdigen unbe-
bauten Teile des Baufeldes keine geeigneten Flächen für diese Nutzung aufweisen.
Diese Spielangebote werden barrierefrei errichtet. Der Nachweis für die Kleinkinder-
spielplätze ist für diese beiden Baufelder (MU 5 und MU 6) im Rahmen der Bauan-
tragsplanung auf den Dächern der niedrigeren Gebäude oder Gebäudeteile, ähnlich
wie im MU 3, zu erbringen.
− Öffentliche Spielplatzflächen
Im Plangebiet werden öffentliche Spielplatzflächen mit einer Gesamtfläche von insge-
samt 6.779 m² errichtet. Die Unterdeckung in Höhe von 4.727 m² des ursächlichen
Bedarfs von insgesamt 11.506 m² wird in Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Ju-
gend und Familie durch die Herstellung eines Spielplatzes für Jugendliche außerhalb
des Planungsgebietes in fußläufiger Erreichbarkeit sowie durch eine höherwertige
Ausstattung der geplanten öffentlichen Spielplatzflächen kompensiert, da die höher-
wertige Ausstattung zur Steigerung der Kapazität der Spielplatzflächen beiträgt. Die
Anforderungen an die Gestaltung der öffentlichen Spielplatzflächen zur Kompensa-
tion der Unterdeckung ergeben sich aus dem Grünordnungsplan (GOP, LAND Ger-
many GmbH, 2023/2024); ihre Umsetzung ist kein zulässiger Gegenstand von bau-
planungsrechtlichen Festsetzungen und wird durch städtebauliche Verträge gesichert
(siehe Abschnitt 4.10.2).
− Öffentliche Grünflächen
Zu den zentralen Bestandteilen des Planungskonzepts gehört das Anlegen eines
Grünzugs Mülheim-Süd mit einer Gesamtfläche von 18.228 m². Für das neue Wohn-
quartier Deutz-Areal besteht ein Bedarf an öffentlichen Grünflächen in Höhe von
57.530 m², die durch die vorliegende Planung von öffentlichen Grünflächen im Plan-
gebiet bei weitem nicht zu decken ist und eine formale Unterdeckung des Bedarfes
an öffentlichen Grünflächen in einer maßgeblichen Größe von 39.302 m² verbleibt
(siehe Abschnitt 4.10.3).
Die beschriebene Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen kann nicht durch vor-
handene öffentliche Grünflächen aufgefangen bzw. relativiert werden, da der Stadtteil
Mülheim-Süd grundsätzlich an öffentlichen Grünflächen unterversorgt ist.
Die Unterdeckung führt letztendlich zu einer Überbelastung der Grünflächen, aus der
sich konkrete Konflikte ableiten lassen (siehe Grünordnungsplan). Diese betreffen die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, da öffentli-
che Grünflächen zur Minderung von negativen Begleiterscheinungen einer städte-
baulichen Entwicklung beitragen. Auch die Belange der sozialen und kulturellen Be-
dürfnisse der Bevölkerung und von Sport, Freizeit und Erholung sind betroffen, weil
öffentliche Grünflächen soziale und kulturelle Bedürfnisse befriedigen können, bei-
spielsweise als Standorte für künstlerische Betätigung und Stadtteilfeste, und weil in
öffentlichen Grünflächen Aktivitäten zu Sport, Freizeit und Erholung stattfinden kön-
nen. Nicht zuletzt ist die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes betroffen, weil
öffentliche Grünflächen das Orts- und Landschaftsbild positiv beeinflussen.
Entsprechend der vorangestellten Konfliktbetrachtung werden verschiedene Hand-
lungsbedarfe identifiziert, die eine Konfliktminderung bzw. -bewältigung möglich ma-
chen.
Die Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen kann durch planerische Maßnahmen,
wie die Festsetzung von Mindestbegrünungsmaßnahmen aller öffentlichen und priva-
Stand 05.01.24 Seite 37 von 196
ten Flächen reduziert und der Konflikt durch Planungsvorgaben und vertraglichen Re-
gelungen abgemildert werden. Hierunter fallen die Berücksichtigung des Mehrauf-
wandes für die Unterhaltung und Ersatzbeschaffung als Grundlage für den dauerhaf-
ten Erhalt der stark beanspruchten Grünanlagen sowie vertragliche Regelungen für
die Herstellung und Sicherung sämtlicher öffentlicher Begrünungsmaßnahmen und
der Kostenübernahme des Mehraufwandes für die Pflege, Unterhaltung und Instand-
setzung sowie Ersatzbeschaffung der stark beanspruchten Grünanlagen durch den
Planbegünstigten. Die hervorragende Anbindung des Plangebietes an den Rhein mit
seiner breiten und von Grünflächen und Rheinwiesen begleiteten Promenade kann
ebenfalls zum Ausgleich für die Unterdeckung mit Grünflächen im Plangebiet beitra-
gen. Sämtliche Kosten, die sich aus den Planungsvorgaben ergeben, sind im Grün-
ordnungsplan (GOP) benannt. Die Grundsätze für die weitere vertragliche Sicherung
der Umsetzung des GOP enthält das Eckpunktepapier.
Abschließend kann festgestellt werden, dass die Bedarfe an Grünflächen und öffentli-
chen Spielflächen im Plangebiet nicht vollumfänglich nachgewiesen werden können,
die sich daraus ableitenden Konflikte jedoch durch Kompensationsmaßnahmen ab-
gemildert und ausgeglichen werden. (zu den Kompensationsmaßnahmen vgl. unten)
− Freiflächen auf privaten Grundstücken
In den allgemeinen Wohngebieten (WA) werden GRZ-Werte von 0,6 (WA 1- WA 4)
bzw. 0,7 (WA 5 – WA 6) festgesetzt. Hier stehen also auf mindestens 30 bzw. 40 %
der privaten Grundstücksflächen Freiflächen zur Verfügung. Diese Werte liegen unter
dem Orientierungswert für das urbane Gebiet (MU) von 0,8, in dem grundsätzlich
eine überwiegende Wohnnutzung zulässig ist. In ca. 50 % der urbanen Gebiete (MU)
werden die Orientierungswerte für das urbane Gebiet (MU) von 0,8 eingehalten. In
den Baufeldern, in denen höhere GRZ-Werte festgesetzt werden (MU 3, MU 5, MU 6,
MU 8, MU 9, MU 10), werden teilweise die begrünten Dachflächen als Freiraum für
die Bewohner angelegt (MU 3, MU 5, MU 6).
Die Festsetzung, wonach die GRZ-Werte durch die Grundfläche unterirdischer Gara-
gen mit ihren Zufahrten bis zu 1,0 überschritten werden kann, eröffnet zwar die Mög-
lichkeit einer höheren unterirdischen Versiegelung in den privaten Grundstücken.
Durch die Begrünungsfestsetzung der Tiefgaragen - soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Platzflächen, Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut
werden – die eine intensive Begrünung mit einer substanziellen Mindestüberdeckung
von 80 cm bzw. von 1,20 m bei Baumpflanzungen vorsieht, werden diese Fläche je-
doch als begrünte Freiflächen für die Bewohner nutzbar gemacht. Lediglich im urba-
nen Gebiet MU 11 gilt die GRZ-Überschreitung auf den Wert von 1,0 für die Grundflä-
chen oberirdischer Stellplätze und ihrer Zufahrten. Hier soll die Festsetzung es er-
möglichen, dass die auf dem Grundstück ansässige Firma aus der Kfz-Branche die
für ihren Betrieb notwendigen und derzeit oberirdisch untergebrachten Stellplätze
bzw. Zufahrten errichtet bzw. beibehält, ohne durch eine Obergrenze in ihrer Be-
standsnutzung eingeschränkt zu werden.
Der bauordnungsrechtliche Bedarf an wohnortnahen Kleinkindspielflächen kann
überall nachgewiesen werden (siehe oben).
Maßnahmen zur Kompensation der hohen städtebaulichen Dichte und zum Aus-
gleich der Unterversorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen
Um das Plangebiet trotz der hohen städtebaulichen Dichte als Quartier mit einer hohen
Aufenthalts- und Lebensqualität zu entwickeln, wurde im Bebauungsplanverfahren eine
Reihe von städtebaulich wirksamen kompensatorischen Maßnahmen entwickelt. Die
Grundlagen für diese kompensatorischen Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus
Stand 05.01.24 Seite 38 von 196
dem Mobilitätskonzept der Bernard Gruppe ZT GmbH vom 18.8.2022, welches das über-
geordnete Mobilitätskonzept Mülheim-Süd der ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft
mbB 2017 für das Plangebiet umsetzt (siehe Abschnitt 4.9.1, insbesondere 4.9.1.4), so-
wie dem Grünordnungsplan der LAND Germany GmbH (siehe Abschnitt 4.10). Die bei-
den Konzepte wurden im Rahmen des Bebauungsplans entwickelt. Die Konzepte setzen
die Anforderungen der umwelt- und klimagerechten Stadtentwicklung und der natur-
schutzfachlichen und der grünplanerischen Erfordernisse für das Bebauungsplanverfah-
ren um. Die in den Konzepten geforderten Maßnahmen werden im Einzelnen unter den
genannten Abschnitten dargestellt und ihre Umsetzung erläutert. Während ein Teil der
Maßnahmen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt wird (Festset-
zung der Grünflächen und der Begrünungsmaßnahmen, reduzierter Stellplatzschlüssel,
Einschränkung der oberirdischen Stellplätze, Zulassung von großflächigen Tiefgaragen
zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs u.a.), können weitere umfassende Maßnahmen
nur im Rahmen von städtebaulichen Verträgen und der Erschließungsmaßnahmen gesi-
chert und verbindlich geregelt werden.
Diese, vielfach im B-Plan nicht festsetzungsfähigen Kompensationsleistungen sind ab-
wägungsrelevant. An zahlreichen Stellen der Planbegründung wird deshalb auf den inso-
weit noch bis zum Satzungsbeschluss abzuschließenden städtebaulichen Vertrag ver-
wiesen. Um den Abschluss der städtebaulichen Verträge vorzubereiten und Gewissheit
über die Umsetzung dieser abwägungsrelevanten Kompensationsleistungen zu erhalten,
haben der Plangeber und die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet ein Eckpunkte-
papier abgestimmt.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation der nachteiligen Auswirkungen
der hohen Dichte auf die Umwelt
Nachteilige Auswirkungen der hohen Verdichtung auf die Umwelt werden weitestgehend
vermieden bzw. kompensiert (siehe auch Abschnitt 5 – Umweltbericht):
• Eine bauliche Verdichtung und Wiedernutzung auf einer gut erschlossenen Brache
wirkt im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, wie er in § 1a BauGB
gefordert wird, dem extensiven Flächenverbrauch in Randlagen entgegen und ist res-
sourcenschonend.
• Das Verkehrsaufkommen sowie die verkehrlichen Maßnahmen können Auswirkun-
gen auf die Umweltthemen „Lärm“ und „Luftschadstoffbelastung“ haben. Wie oben
dargelegt, werden die Grenzwerte der 39. BImSchV bezüglich Luftverunreinigungen
an allen beurteilungsrelevanten Fassaden eingehalten. Durch geeignete passive
Schallschutzmaßnahmen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr-
leistet.
• Die angrenzenden Straßen (Deutz-Mülheimer Straße und Pfälzischer Ring / Bergi-
scher Ring) werden trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens aufgrund der Verlänge-
rung des Auenweges und der daraus resultierenden Verteilung des heutigen Hinter-
grundverkehrs ganz überwiegend von Verkehrslärm entlastet. Die im städtebaulichen
Vertrag zu sichernden Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes werden dazu beitragen,
die Verkehrsmengen des motorisierten Individualverkehrs insgesamt gering zu halten
und den Verkehrsverbund maßgeblich zu stärken (siehe Abschnitte 4.9.1.1 bis
4.9.1.5).
• Trotz der höheren Verdichtung und des erhöhten Verkehrsaufkommens und den da-
mit einhergehenden Abgasen wird der klimatische Ist-Zustand mit der Umsetzung
des Bebauungsplans verbessert. Vor Baureifmachung war mit circa 91 % ein hoher
Versiegelungsgrad des Plangebietes mit den damit verbundenen negativen klimati-
schen Auswirkungen festzustellen. Nach Umsetzung der Planung ist der Versiege-
lungsgrad deutlich reduziert.
Stand 05.01.24 Seite 39 von 196
• Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen erhöht sich trotz der weiteren Ver-
dichtung durch die vorgesehene Planung deutlich gegenüber dem Bestand. Durch
die Pflanzung von Laubbäumen, die Anlage von Dach- und Tiefgaragenbegrünung
und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten, auf
den Mischverkehrsflächen und den privaten Grundstücken vor Ort versickert und zu
einem kleinen Teil reduziert in die Kanäle abgegeben. Hierdurch können positive Ver-
änderungen des Kleinklimas erzielt werden. Die geplanten Festsetzungen/Maßnah-
men zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind ebenfalls positiv für das
Kleinklima zu bewerten. Insgesamt werden mindestens 251 Bäume, davon alleine
210 in den öffentlichen Räumen, neu gepflanzt, die den Verlust der gefällten und zu
fällenden Bäume ausgleichen. Zum Zeitpunkt des prognostizierten Satzungsbe-
schlusses bemisst sich der vorhandene Baumbestand im Plangebiet auf 22 Bäume,
die alle unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. 7 dieser geschützten
Bäume werden erhalten und planungsrechtlich gesichert. Die im Rahmen der Ab-
bruch- und Bodensanierungsarbeiten bzw. planbedingt entfallenen übrigen schüt-
zenswerten Bäume werden durch 140 Neupflanzungen im Deutz-Areal ersetzt.
• Durch die zusätzlichen Vegetationsflächen entstehen neue Lebensräume für Tier-
und Pflanzenarten. Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
• Die Gefährdungsrisiken bei Starkregen sind in der Planung, durch eine entspre-
chende Ausbildung der Freiräume, gegenüber dem Bestand reduziert.
• Durch die Sanierung der Altlasten, in der die schadstoffhaltigen Bodenbereiche voll-
ständig ausgekoffert und fachgerecht verwendet oder entsorgt wurden, wird das Ge-
fährdungsrisiko der Altlasten in der Planung gegenüber dem Bestand deutlich redu-
ziert. Damit verbunden ist auch eine geringere Belastung von Wasser und Luft.
• Die Errichtung der neuen Gebäude wird nach dem aktuellen Energiestandard gemäß
Gebäudeenergiegesetz (GEG) durchgeführt. Der Anschluss an das Fernwärmenetz
wirkt sich ebenfalls positiv auf das Klima aus.
• Die im unmittelbaren Anschluss an das angrenzende Lindgens-Areal gelegene (und
durch die Grünfinger mit dem Deutz-Areal vernetzte) große Frei- und Grünflächen
des Rheins mit seinen Spiel-, Erholungs- und Wasserflächen stellt eine wichtige
überörtlich bedeutsame Fläche dar, die der Erholung und Freizeitgestaltung dient.
Die räumliche Verknüpfung wird durch die Wege- und Grünfestsetzungen im Plange-
biet gesichert.
• Mit den Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden eine Durchgrünung der Stra-
ßen mit Baumreihen und einer Baumallee in der Planstraße A sowie die Bepflanzung
der vier Stadtplätze mit großkronigen Bäumen erreicht, die zu attraktiven Stadträu-
men als Begegnungsräume mit hoher Aufenthaltsqualität und positiven ökologischen
und stadtklimatischen Effekten führen. Gleiches gilt für die intensiven Begrünungs-
maßnahmen der unbebauten, Großteils durch Tiefgaragen unterbauten Grundstücks-
flächen der meisten Baufelder – mit Ausnahme des MU 5, MU 6, MU 8, MU 10, MU
11 und GE - in Form von Bäumen und Sträuchern sowohl in den privaten Freiberei-
chen als auch in den unbebauten Freiflächen der Kindergärten und Schulen. Die ex-
tensiven und intensiven Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen der Dächer und
Tiefgaragen sowie der privaten Grünflächen sind geeignet, Auswirkungen der großen
Dichte auf das Klima in einem gewissen Maße auszugleichen. Durch die Festsetzun-
gen zur Begrünung wird der Anteil an Grünstrukturen im Plangebiet insgesamt er-
höht.
• Die Stellplätze sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 BauGB überwiegend unterir-
disch und innerhalb der Gebäude vorgesehen, um Freiraum für Kleinkinderspielflä-
chen, Aufenthaltsflächen und Bepflanzungen in den Blockinnenbereichen bzw. den
Stand 05.01.24 Seite 40 von 196
nicht überbauten Grundstücken zu schaffen und Einschränkungen durch Immissio-
nen zu minimieren. Das mit dem Vorhaben angestrebte Mobilitätskonzept mit dem
reduzierten Stellplatzfaktor in Kombination mit alternativen Mobilitätsangeboten ist
geeignet, den motorisierten Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche
Emissionen einzudämmen.
• Die rein den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim-
mung „Fußgänger- und Fahrradbereich“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in den
Platzflächen P 1 bis P 4, der Planstraße C sowie entlang des Boulevards und entlang
der Endstücke der den Grünzug begleitenden Straßen erweitern das Freiraumange-
bot im Quartier und sollen durch eine hohe Aufenthaltsqualität zu Treffpunkten und
identitätsstiftenden Orten mit Bezug zur industriellen Geschichte des Mülheimer Sü-
dens werden. Ergänzt werden die Flächen durch zwei mit einem Geh- und Fahrrecht
für Fußgänger und Radfahrer belegte Wege, die die zentrale Platzfläche P 2 nach
Südosten zur Planstraße D anbinden. Sie alle stellen attraktive städtische Freiräume
dar, die dem Aufenthalt dienen und im Quartier zum Verweilen einladen. Darüber hin-
aus wird – mit Ausnahme der Haupterschließungsstraße A sowie der für die Anliefe-
rung des Einzelhandels wichtigen Planstraßen E und D – die gesamte verkehrliche
Erschließung innerhalb des Plangebietes in Form von verkehrsberuhigten Bereichen
(Spielstraßen) festgesetzt. Diese lassen durch ein Tempolimit von 7 km/h sowie der
Anlage von Rasenflächen für die Versickerung und zahlreichen Baumpflanzungen
Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität und ökologischer bzw. klimatischer Wirkung
entstehen.
Auswirkungen auf die sonstigen Belange des § 1 Abs. 6 BauGB:
• Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren
Kindern: Hier wirkt sich die mit der Planung verbundene Schaffung von Wohnraum
sowie der dazugehörigen sozialen Infrastruktur, vor dem Hintergrund des erhöhten
Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet positiv aus. Die hohe bauliche Nutzung
dient vorrangig der Förderung dieses städtebaulichen Belangs.
• Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen: Durch den mit der Pla-
nung vorgesehenen 30-prozentigen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau
wird eine gewisse soziale Durchmischung sichergestellt.
• Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung: Durch die besonders integrierte
Lage des Plangebietes ist die Nachfrage an Wohnungen – insbesondere im Eigen-
tumssegment – besonders hoch.
• Anforderungen kostensparenden Bauens: Durch die zumeist rechtwinkligen und ein-
fachen Blockstrukturen ist die Anwendung einer Bauweise in Form von vorgefertigten
Bauelementen möglich, die eine kostengünstige Bauweise unterstützen kann.
• Bevölkerungsentwicklung: Die Einwohnerzahl Kölns steigt gemäß Prognosen in den
nächsten Jahren weiter an. Der Bedarf an Wohnungen ist jedoch nicht gedeckt. Auch
hier wirkt sich die mit der dichteren Bebauung verbundene erhöhte Wohnfläche posi-
tiv aus.
• Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von Familien, jun-
gen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen
und Männer sowie Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erho-
lung: Der mit der Wohnnutzung verbundene Bedarf an Kita- und Schulplätzen wird im
Rahmen der Planung gedeckt – der Bedarf an Schulplätzen sogar über das Plange-
biet hinaus. Auch können in der Schule kulturelle Veranstaltungen für die Nachbar-
schaft stattfinden. Die Bestandshallen eignen sich zudem für kulturelle Nutzungen.
Darüber hinaus kann die Sporthalle der Schule auch für den Vereinssport genutzt
Stand 05.01.24 Seite 41 von 196
werden. Im urbanen Gebiet können zudem auch weitere soziale bzw. Kultur-, Sport-,
Freizeit- und Erholungsangebote angesiedelt werden. Das Angebot richtet sich
gleichermaßen an Frauen und Männer. Allerdings besteht für die beabsichtigte
Wohnnutzung eine Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen, sowohl für öffentliche
Spielplätze, als auch für öffentliche Parkanlagen, die – wie oben beschrieben – kom-
pensiert werden soll.
• Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ort-
steile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche: Bei der
Planung handelt es sich um die Entwicklung einer zentral gelegenen, gut erschlosse-
nen Fläche und damit um eine – gegenüber Planungen am Stadtrand – zu bevorzu-
gende Innenentwicklung. Mit der Entwicklung wird eine Brachfläche nutzbar gemacht
und für die Nachbarschaft geöffnet, die zuvor der Bevölkerung unzugänglich war. Au-
ßerdem handelt es sich um die Umwandlung in ein innenstadtnahes mischgenutztes
Quartier, das verglichen mit der bisherigen konjunkturabhängigen Industrienutzung
für eine längerfristige Stabilität steht. Die ortsbildprägenden Denkmäler werden dabei
bewahrt. Zudem ist mit der Planung die Schaffung einer neuen Verkehrsbeziehung
(Verlängerung des Auenwegs) zur Vernetzung des neuen Quartiers mit der Umge-
bung verbunden. Der Bebauungsplan lässt eine dem Einzelhandelskonzept entspre-
chende und der räumlichen Dichte angemessene Neuerrichtung von zentralen Ver-
sorgungseinheiten sowie von kleineren Läden zu, ohne die vorhandenen Stadtteil-
und Nahversorgungszentren zu beeinträchtigen.
• Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, erhaltens-
werte Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städte-
baulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes: Dem
Denkmalschutz wird durch die Kennzeichnung der denkmalgeschützten Gebäude
und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Rechnung getragen. Neben
dem Erhalt werden die Denkmäler auch städtebaulich integriert. Hierbei richtet sich
unter anderem die Höhenentwicklung der Umgebungsbauten nach den denkmalge-
schützten Gebäuden. Grundsätzlich orientieren sich Traufe und Flucht der Neubau-
ten entlang der Deutz-Mülheimer Straße an der vorhandenen Bestandsbebauung.
Darüber hinaus wird die Baukultur durch Qualifizierungsverfahren bei der Umsetzung
verschiedener Baukörper wie z.B. der Hochhäuser sowie eine, aus dem Werkstatt-
verfahren „Mülheimer Süden inkl. Hafen“ hervorgehende, sogenannte „Ständige Jury“
gewahrt.
• Von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts festgestellte Er-
fordernisse für Gottesdienst und Seelsorge: Anlagen für kirchliche Zwecke sind im
Allgemeinen Wohngebiet (WA) und im urbanen Gebiet (MU) allgemein zulässig.
• Belange der Wirtschaft: Mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets (MU) und eines
Gewerbegebiets (GE) sowie dem Ausschluss von Wohnen in einzelnen Erdge-
schossbereichen, wird die Voraussetzung zur angemessenen Ansiedlung von Ge-
werbebetrieben geschaffen.
• Die Belange der Land- und Forstwirtschaft sind nicht betroffen.
• Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen: Vorhandene Betriebe wer-
den unter anderem durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets (Firma Beeline) ge-
sichert. Durch die Ermöglichung weiterer gewerblicher Nutzungen können sich neue
Arbeitsplätze in enger Nachbarschaft zum Wohnen ansiedeln und sich Koppelungsef-
fekte einstellen.
• Post- und Telekommunikationswesen: Im Straßenraum werden die notwendigen Lei-
tungen vorgesehen, Empfangsgeräte (Parabolantennen) sind auf Dächern zugelas-
sen.
Stand 05.01.24 Seite 42 von 196
• Versorgung: Die Versorgung mit Energie, Fernwärme und Wasser wird durch die
Versorgungsträger sichergestellt. Die Festsetzung von Trafostationen an abgestimm-
ten Orten dient zur Versorgung des öffentlichen Raumes mit Strom.
• Die Sicherung von Rohstoffvorkommen ist nicht betroffen.
• Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung: Ein Er-
schütterungsgutachten stellt sicher, dass ein möglicher Ausbau der ICE-Trasse keine
nachteiligen Effekte auf die Nutzung des Plangebietes hat. Somit ist dem Belang des
möglichen Ausbaus Rechnung getragen. Für die geplante Stadtbahnlinie auf der
Deutz-Mülheimer Straße wird eine entsprechende Freihaltetrasse vorgesehen. Inner-
halb des Plangebiets sind zwei Bushaltestellen im Bereich der Plätze P1 und P3 be-
absichtigt. Besondere Angebote, wie Car- und Bikesharing (E-Bikes), zusätzliche
Fahrradabstellplätze, sowie ein fahrradfreundlicher Ausbau des Wege- bzw. Straßen-
netzes sorgen für eine zeitgemäße Mobilität und die Verringerung des motorisierten
Individualverkehrs (MIV).
• Die verkehrsgutachterliche Bewertung belegt, dass das zusätzlich erzeugte Kfz-Ver-
kehrsaufkommen im vorhandenen Straßennetz bewältigt werden kann. Für den ru-
henden Verkehr werden Tiefgaragen errichtet. Die hohe Bebauungsdichte hat keine
wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Verkehrssituation. Die Bedürfnisse
des Verkehrs können, auch wegen der vorhandenen und geplanten guten ÖPNV-Er-
schließung befriedigt werden.
• Die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sind nicht betroffen.
• Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung: Das städtebauliche Konzept für
das Deutz-Areal beruht auf dem Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept/Teilraum
Nord (REK) sowie auf dem Konzept aus dem Werkstattverfahren „Mülheimer Süden
inkl. Hafen“ und wurde – unter Begleitung der oben genannten „Ständigen Jury“ –
fortgeschrieben.
• Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge: Das
Plangebiet liegt zwar im Hochwasserrisikogebiet, nicht aber im gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet ist bei einem 200-jährlichen Hochwas-
ser geschützt. Bei Extremhochwasser sind im gesamten Plangebiet Überflutungstie-
fen von 0,5 bis 2,0 m möglich.
• Belange von Flüchtlingen und Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung: Unterkünfte
sowie Wohnungen für Geflüchtete und Asylbegehrende sind innerhalb der im Plange-
biet festgesetzten Wohngebiete (WA) und urbanen Gebiete (MU) grundsätzlich zuläs-
sig.
• Ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen: Hier besteht die bereits ge-
nannte Unterdeckung gemäß den Berechnungsschlüsseln des Kooperativen Bau-
landmodells, die – wie oben beschrieben – kompensiert werden soll.
Abwägung
Die Auswirkungen der hohen städtebaulichen Dichte auf die betroffenen Belange sind
mit den Zielen des Bebauungsplans und ihrer Umsetzung abzuwägen.
Im urbanen Ballungszentrum Köln besteht ein besonders hoher Bedarf an Wohnraum.
Das Ziel Wohnraumbeschaffung ist daher hoch zu gewichten. Durch den Bebauungsplan
wird die Grundlage dafür geschaffen, erhebliche Fortschritte bei der Schaffung von zu-
sätzlichen Wohnraum zu erzielen. Im Stadtgebiet, insbesondere in eng besiedelten urba-
nen Zentren wie der Stadt Köln, hat die Bereitstellung eines erheblichen Anteils an Flä-
chen für den benötigten zusätzlichen Wohnraum zwangsläufig eine hohe Besiedlungs-
dichte zur Folge.
Stand 05.01.24 Seite 43 von 196
Für eine gelungene Stadtentwicklung ist es entscheidend, die notwendige städtebauliche
Verdichtung an besonders geeigneten Orten durchzuführen. Das Plangebiet weist alle
Faktoren auf, die einen Standort für eine intensive Nachverdichtung als besonders ge-
eignet qualifizieren. Der Wohnraumbedarf kann hier an dem zentralen integrierten Stand-
ort befriedigt werden, wo er besonders nachgefragt wird. Die künftigen Bewohner kön-
nen die vorhandene Infrastruktur in einer verkehrsgünstigen zentralen Lage nutzen. Der
entstehende Verkehr kann in der Umgebung mit der ausgebauten Infrastruktur gut auf-
genommen werden. Der Standort zeichnet sich zudem durch die hervorragende Anbin-
dung an die Rheinpromenade und damit an eine öffentliche Grünfläche aus, die als Aus-
gleich für die Dichte im Plangebiet dienen kann.
Mit den geplanten Grünkorridoren und der neuen Verkehrsinfrastruktur werden die städ-
tebaulichen Ziele für den Mülheimer Süden umgesetzt und die städtebauliche Situation
der näheren Umgebung des Plangebiets verbessert. Das für das Plangebiet entwickelte
Mobilitätskonzept trägt zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur und zur Aufwer-
tung des neu zu schaffenden urbanen Raums bei.
Die nachteiligen Auswirkungen der hohen städtebaulichen Dichte werden dabei als ge-
ringfügig bewertet. Zum einen werden die Eingriffe der verdichteten Planung in die be-
troffenen Belange durch ausgearbeitete Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen
aufgefangen. Mit dem Mobilitätskonzept und dem Grünordnungsplan wird ein autoarmes
und stark begrüntes urbanes Quartier mit Stadträumen mit einer hohen Aufenthaltsquali-
tät geschaffen. Die Aufenthaltsqualität wird durch die Einschränkungen des Autover-
kehrs, die Begrünung und die Bebauung geschaffen, die die Ansiedlung von Gewerbe
und der sozialen Infrastruktur ermöglicht. Die Ansiedlung eines Schulstandorts trägt zur
Aufnahme des vorhandenen dringenden Bedarfs für Schulplätze bei.
Zum anderen können im Plangebiet durch die ausgearbeitete planerische Lösung trotz
der hohen Dichte weitestgehend gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Einhal-
tung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten werden. Belastung der Wohn-
flächen durch Erschütterungen und Luftverunreinigungen aufgrund der Planung sind
nicht zu erwarten. Die Lärmbelastung wird durch die entsprechenden Festsetzungen des
Bebauungsplans auf ein verträgliches Maß begrenzt. Die Bedarfe der sozialen Infrastruk-
tur werden durch die Umsetzung des Kooperativen Baulandmodells nachgewiesen. In
der Abwägung sind jedoch auch die Belange der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu be-
rücksichtigen, die nicht vollständig umgesetzt werden können. So sind in Bezug auf die
Besonnung in wenigen Teilbereichen des Gebietes leichte Einschränkungen zu erwar-
ten. Diese Einschränkungen betreffen nur wenige Bereiche des Plangebiets, in denen
die Wohnnutzung zudem überwiegend ausgeschlossen wird. Der Anteil der Geschossflä-
che, auf der die Wohnnutzung zulässig ist und die ausreichende Besonnung nicht nach-
gewiesen wird, an der Gesamtgeschossfläche des Plangebiets abzüglich des Schul-
standorts, liegt bei 1,6%. Zur Umsetzung des planerischen Ziels, ein neues Quartier mit
einer urbanen Nutzungsmischung und den öffentlichen Flächen mit einer hohen Aufent-
haltsqualität zu entwickeln und einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfs
in Köln und im Stadtteil Mülheim zu leisten, werden diese Einschränkungen hingenom-
men.
Auch wirkt sich die verdichtete Bebauung in geringem Maße in Bezug auf Lärm auf die
umliegenden Baugebiete aus. Die Einwirkungen durch Lärm sind aber überwiegend als
nicht relevant zu bewerten. Die einzig relevanten Einschränkungen an der Deutz-Mülhei-
mer Straße 206a können durch geeignete Maßnahmen abgemildert werden.
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Die negativen Auswirkungen der hohen Dichte auf die Belichtung und Besonnung sowie
auf die Lärmbelastung sind damit geringfügig und können die Vorteile aus der Umset-
zung der städtebaulichen Ziele der Stadt im Plangebiet und der Schaffung von neuem
Wohnraum im nennenswerten Umfang nicht überwiegen.
Die hohe städtebauliche Dichte kann sich ferner nachteilig auf die Belange der Umwelt
und der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen auswirken.
Um die nachteiligen Auswirkungen der städtebaulichen Dichte aufzufangen, sieht die
Planung die Schaffung eines Grünzugs, die Begrünung der öffentlichen Straßen, der
Stadtplätze und des Boulevards sowie die Begrünung der privaten Grünflächen, der
Dachflächen und Tiefgaragen sowie der privaten Innenhöfe vor. Trotz dieser dezidierten
Planung kann die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grünflächen bei der plan-
mäßig möglichen Nutzungsdichte nicht in vollem Umfang gewährleistet werden. Die Un-
terdeckungen können teilweise durch in der Umgebung vorhandenen Flächen und insbe-
sondere durch die Nähe zur Rheinpromenade aufgefangen werden. Die hochwertige
Ausgestaltung der öffentlichen Grün- und Spielflächen sowie Vorgaben zur Pflege, Un-
terhaltung und Instandsetzung sowie durch Ersatzbeschaffung der Begrünung sorgen
den Auswirkungen der zu befürchtenden Überlastung der Flächen vor. Die nachteiligen
Auswirkungen der hohen städtebaulichen Dichte auf die Belange der Umwelt und der
Versorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen werden so auf ein geringfügiges Maß
beschränkt.
Festzuhalten ist, dass die Planung das Ziel verfolgt, auf der zentral gelegenen wieder-
nutzbargemachten Brachfläche des ehemaligen Industriestandortes einen substanziellen
Beitrag zur Wohnraumschaffung zu leisten. Sie wirkt sich zudem positiv auf die sonsti-
gen städtebaulichen Belange aus, indem sie die Umsetzung des Mobilitätskonzepts für
den Mülheimer Süden, das Anlegen von neuen Grünzügen, die sich positiv auf das
Stadtklima auswirken, und die Schaffung eines neuen Schulstandortes ermöglicht. Die
Auswirkungen der Planung auf die Belange des § 1 Abs. 6 BauGB ist überwiegend posi-
tiv oder neutral. Ferner überwiegen die erheblichen Fortschritte im Hinblick auf das Ziel
der Wohnraumschaffung in der Gesamtbetrachtung die Einschränkungen der Belichtung
und Besonnung der Wohn- und Arbeitsstätten und sowie in Bezug auf die Versorgung
mit Grün- und Spielflächen.
Daher wird an der vorgelegten verdichteten Planung festge-
halten.
4.3 Art der baulichen Nutzung
Um der Zielsetzung des städtebaulichen Konzeptes zu entsprechen und auf die angren-
zenden Nutzungen und Rahmenbedingungen angemessen zu reagieren, wird das Plan-
gebiet in drei Baugebiete und eine Gemeinbedarfsfläche gegliedert.
Der größte Teil des Plangebietes wird als urbanes Gebiet (MU) festgesetzt. Urbane Ge-
biete dienen gemäß § 6a BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbe-
betrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung
nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
Die Standorte beiderseits des neuen Grünzuges Mülheim Süd im Norden des Plangebie-
tes bzw. am neuen begrünten Boulevard eignen sich in besonderer Weise für den Woh-
nungsbau. Daher wird hier ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Auswei-
sung als allgemeines Wohngebiet soll zudem einen angemessenen Übergang zu dem
nördlich angrenzenden Wohnstandort an der Horststraße gewährleisten.
Um dem großen Bedarf an Schulplätzen im Gesamtraum des Mülheimer Süden Rech-
nung zu tragen, wird im Plangebiet ein Schulstandort, auf dem eine Gesamt- und eine
Stand 05.01.24 Seite 45 von 196
Grundschule entstehen sollen, als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung „Schule“ festgesetzt. Die beiden Schulen dienen der Deckung des ursächlichen
Bedarfs an sozialer Infrastruktur im Deutz-Areal und darüber hinaus im gesamten Mül-
heimer Süden. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche „Schule“ sichert den Standort
für die Zukunft.
Der nicht störende gewerbliche Betrieb aus der Schmuckbranche wird durch die Auswei-
sung als Gewerbegebiet (GE) an seinem Standort gesichert.
4.3.1 Allgemeines Wohngebiet
Um das bestehende Wohnquartier an der Horststraße mit einer dem Gebietscharakter
entsprechenden Bebauung zu ergänzen, werden im Norden des Plangebietes sechs Blö-
cke als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.
Der Charakter der allgemeinen Wohngebiete soll dabei grundsätzlich einem ruhigen
Wohngebiet entsprechen, das in Teilen des WA 5 und WA 6 angesichts der Lage an der
Deutz-Mülheimer Straße bzw. am Boulevard und am Stadtplatz P2 punktuell einen be-
lebteren Charakter erhalten sollen.
Dieser oben genannten Zielsetzung entsprechend sind die im allgemeinen Wohngebiet
(WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaube-
triebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Diese Nutzungen entspre-
chen nicht dem geplanten Charakter eines ruhigen Wohngebiets. Tankstellen werden
darüber hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens ausge-
schlossen. Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen der Verwaltung und die sonstigen
nicht störenden Gewerbebetriebe sollen nicht ausgeschlossen werden, um eine gewisse
Mischung mit gewerblichen Nutzungen zu ermöglichen. Auch Büronutzungen oder die
Unterbringung von Co-Working-Spaces sollen hiermit in direkter Nähe zu den Wohnun-
gen ermöglicht werden. Die Vereinbarkeit der Anlagen für die Verwaltung und der sonsti-
gen gewerblichen Betriebe mit dem Charakter des WA wird im Einzelfall im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Im allgemeinen Wohngebiet sind darüber hinaus die allgemein zulässigen der Versor-
gung des Gebietes dienenden Läden nur in der als Nahversorgungsbereich im WA 6.1
gekennzeichneten Fläche zulässig. Hierdurch soll gemäß dem Einzelhandelskonzept
das Ziel erreicht werden, dass sich rund um den Platz P 2 ein Nahversorgungszentrum
entwickelt. Die Unterbringung von Einzelhandel außerhalb dieses Zentrums würden die-
sem Ziel zuwiderlaufen und das Nahversorgungszentrum schwächen.
Andere Anlagentypen als Einzelhandel werden im sonstigen WA-Gebiet zur angemesse-
nen Belebung des Gebiets und zur Sicherstellung seiner Versorgung nicht ausgeschlos-
sen. Zu den Läden gehören alle Stätten der gewerblichen Betätigung mit Kunden- oder
Publikumsverkehr (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Auflage 2022, § 4
Rn. 20). Neben dem Verkauf – also dem Einzelhandel – sind damit auch die Vermietung
von Waren sowie weitere versorgungsspezifische Dienstleistungen gemeint. Diese Anla-
gen sind im WA flächendeckend zulässig.
Zulässig sind im WA ferner Kioske als eine besondere Art der im Gebiet allgemein zuläs-
sigen (Einzelhandels-)Läden. Die Unterbringung von Kiosken wird als sinnvoll und bele-
bend für das allgemeine Wohngebiet angesehen. Daher wird festgesetzt, dass Kioske
von den den Einzelhandel ausschließenden Festsetzungen für die nicht als Nahversor-
gungsbereich gekennzeichneten Gebiete ausgenommen sind. Bei Kiosken handelt es
sich um eine spezielle Form des besonders kleinen Einzelhandelsbetriebes mit geringer
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Verkaufsfläche bis max. 100 m² für ein eingeschränktes Sortiment (nahversorgungsrele-
vante Sortimente mit den Ziffern 16 bis 19 gemäß der Kölner Sortimentsliste vom
09.02.2023). Hierdurch soll ermöglicht werden, dass sich in den Erdgeschosszonen der
allgemeinen Wohngebiete weitere gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die der Be-
lebung des öffentlichen Raumes dienen und eine diverse Versorgung des Gebietes er-
möglichen sollen, ohne mit zu großen Verkaufsflächen dem Einzelhandelskonzept zu wi-
dersprechen und die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung des Plangebietes
zu gefährden.
Auf eine rechtlich unzulässige Kontingentierung wird verzichtet, da davon
auszugehen ist, dass eine Begrenzung der Anzahl möglicher Kioske faktisch durch die
Nachfrage begrenzt wird.
Zur Abgrenzung zwischen einem Kiosk und den anderen Typen von Einzelhandelsbetrie-
ben wird neben der Sortimentsbegrenzung die Verkaufsfläche herangezogen. Kioske
zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein eingeschränktes Sortiment von Waren für den
kurzfristigen Bedarf auf einer geringen Verkaufsfläche anbieten. Die Waren des kurzfris-
tigen Bedarfs werden in der Kölner Sortimentsliste als nahversorgungsrelevante Waren-
sortimente aufgelistet. Als Einzelhandelsbetriebe für die kurzfristige Versorgung sind Ki-
oske meist auf kleinere Verkaufsräume beschränkt und haben daher typischerweise eine
geringe Verkaufsfläche. Zur Abgrenzung zwischen Kiosken und den sonstigen Einzel-
handelsbetrieben wird eine Verkaufsfläche von 100 m² herangezogen.
Im WA 5.1, WA 5.2, WA 6.1 und WA 6.2 sind Wohnungen im Erdgeschoss ausgeschlos-
sen. Der Ausschluss hat unterschiedliche Gründe:
Im WA 5.1 eignet sich das Erdgeschoss entlang der Deutz-Mülheimer Straße aufgrund
der Lage an der stark frequentierten Straße und der damit verbunden Lärm- und sonsti-
gen Immissionen nur bedingt für das Wohnen. Hier sollen sich daher ausschließlich ge-
werbliche Nutzungen ansiedeln können.
Im WA 5.2 sollen Nutzungen untergebracht werden, die gesundheitlichen Zwecken die-
nen, beispielweise Arztpraxen.
Dem Ausschluss von Wohnen im Erdgeschoss des WA 6.1 liegt der Gedanke zugrunde,
dass sich die Erdgeschosse entlang des Boulevards aufgrund ihrer attraktiven Lage am
autofreien Boulevard zur Ansiedlung von gastronomischen Betrieben und sonstigen Lä-
den bzw. in der Ecklage zum Platz P 2 von Einzelhandel besonders eignen. Korrespon-
dierend wird das Wohnen auch auf der gegenüberliegenden Seite des Boulevards im
Erdgeschoss von MU 7.1 ausgeschlossen. Damit unterstützt die Festsetzung die Ansied-
lung von Nutzungen, die einer Belebung der Erdgeschosszonen in den zentralen Berei-
chen in dem Nahversorgungsbereich und angrenzend an dem Nahversorgungszentrum
dienen.
Der Ausschluss von Wohnen im Erdgeschoss des WA 6.2 soll die dort geplante Kinder-
tageseinrichtung ermöglichen.
4.3.2 Urbanes Gebiet
Entsprechend der Zielsetzung eines gemischten und urbanen Quartieres setzt der Be-
bauungsplan-Entwurf für einen großen Teil des Plangebietes ein urbanes Gebiet (MU)
fest. Mit der Ausweisung als urbanes Gebiet soll dem Planungsziel Rechnung getragen
werden, eine Mischung von Wohnen, nicht störendem Gewerbe, Geschäfts- und Bü-
ronutzungen, Einzelhandel sowie Kindertageseinrichtungen und anderen sozialen, kultu-
rellen und vergleichbaren Einrichtungen zu ermöglichen, ohne ein festgeschriebenes
bzw. gleichgewichtetes Mischungsverhältnis vorzugeben. Damit soll ermöglicht werden,
dass das neue Quartier – dem städtebaulichen Ziel gemäß – überwiegend dem Wohnen
Stand 05.01.24 Seite 47 von 196
dienen kann und durch die gewerbliche bzw. Einzelhandelsnutzungen in einer Größen-
ordnung zwischen 20% und 80 % der Geschossfläche je nach Baugrundstück ergänzt
werden kann.
Ziel desurbanen Gebietes ist es zugleich sicherzustellen, dass mindestens 20 % der Ge-
schossflächen entweder für die Hauptnutzungsart Wohnen oder in Summe für die übri-
gen Hauptnutzungsarten wie Gewerbegebiete, soziale, kulturelle und andere Einrichtun-
gen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, genutzt werden. Dieses städtebauliche
Ziel wurde bereits im Masterplan (NOKERA Planning GmbH, 2022) formuliert und liegt
diesem Bebauungsplanentwurf zugrunde. Bei der Umsetzung dieses Konzepts ist mit
Blick auf die geplante Bebauungsstruktur und die innerstädtische Lage des Plangebiets
zu erwarten, dass diese Nutzungsmischung umgesetzt wird. In den einzelnen MU-Gebie-
ten ist schon aufgrund der konkreten Planung mit einem Anteil von Gewerbe von über
20% zu rechnen. Es ist daher zu erwarten, dass im urbanen Gebiet eine Durchmischung
entstehen wird, die der allgemeinen Zweckbestimmung eines urbanen Gebiets nach § 6a
Abs. 1 BauNVO entspricht.
Die im urbanen Gebiet als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und
bordellartige Betriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und
Tankstellen werden im urbanen Gebiet ausgeschlossen, da sie dem gewünschten Ge-
bietscharakter nicht entsprechen. Durch eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Bor-
dellen und bordellartigen Betrieben wären eine funktionale und gestalterische Beein-
trächtigung zu befürchten sowie Negativwirkungen wie „Trading-Down“-Effekte. Tank-
stellen werden darüber hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkom-
mens ausgeschlossen.
In Übereinstimmung mit den Vorgaben aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept und
zum Schutz der vorhandenen Versorgungslagen in Mülheim werden Verkaufsflächen
von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimen-
ten nahezu überall im urbanen Gebiet ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Versor-
gung des Gebietes mit Nahversorgungsangeboten und der Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts entsprechend werden jedoch die mit der Schraffur „Nah-
versorgungsbereich“ gekennzeichneten Flächen in zentraler Lage im Plangebiet von der
oben angeführten Festsetzung ausgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass
sich entsprechende Einzelhandelsbetriebe gezielt nur in dem im fortgeschriebenen Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzept vorgesehenen Versorgungszentrum ansiedeln.
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass Kioske von den Festsetzungen für die nicht als
Nahversorgungsbereich gekennzeichneten Gebiete ausgenommen sind. Bei Kiosken
handelt es sich um eine spezielle Form des besonders kleinen Einzelhandelsbetriebes
mit geringer Verkaufsfläche bis max. 100 m² für ein eingeschränktes Sortiment (nahver-
sorgungsrelevante Sortimente mit den Ziffern 16 bis 19 gemäß der Kölner Sortiments-
liste vom 09.02.2023). Hierdurch soll ermöglicht werden, dass sich in den Erdgeschoss-
zonen des urbanen Gebietes auch gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die der
Belebung des öffentlichen Raumes dienen und eine weitere und diverse Versorgung des
Gebietes ermöglichen sollen, ohne mit zu großen Verkaufsflächen dem Einzelhandels-
konzept zu widersprechen und die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung des
Plangebietes zu gefährden.
Auf eine rechtlich unzulässige Kontingentierung wird verzich-
tet, da davon auszugehen ist, dass eine Begrenzung der Anzahl möglicher Kioske fak-
tisch durch die Nachfrage begrenzt wird. Zur Definition des Kiosks und zur Abgrenzung
dieser Art der Einzelhandelsbetriebe wird auf die Ausführungen zu Kiosken im WA ver-
wiesen.
Stand 05.01.24 Seite 48 von 196
Zur Sicherstellung der Versorgung des Gebietes mit Nahversorgungsangeboten und ent-
sprechend der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, wird zudem an-
gestrebt, innerhalb des Versorgungsbereichs an zentraler Stelle rund um die Platzfläche
P 2 Flächen für einen nicht großflächigen Lebensmittel-Vollversorger, Angebote zur Ver-
sorgung des Gebietes mit periodischen und nahversorgungsrelevanten Bedarfsgütern,
wie zum Beispiel einen Bio-Supermarkt und einen Drogeriemarkt, zur Verfügung zu stel-
len. Daher sind im MU 3 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsorti-
menten (Ziffern 16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig. Ne-
ben den nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollen auch jeweils zentrenrele-
vante Randsortimente möglich sein. Die Kölner Sortimentsliste, die in ihrer aktuellen
Fassung am 09.02.2023 vom Rat beschlossen wurde, unterscheidet in zentrenrelevante
Sortimente, nahversorgungsrelevante Sortimente und nicht zentrenrelevante Sortimente.
Zu den zentrenrelevanten Sortimenten zählen unter anderem Bücher, Bekleidung, Elekt-
rogeräte, Haushaltswaren und Baby- und Kinderartikel. Nahversorgungsrelevante Sorti-
mente sind gleichzeitig immer zentrenrelevant und beinhalten unter anderem Nahrungs-
und Genussmittel, Körperpflegeartikel und Zeitungen. Zu den nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zählen unter anderem Möbel, Heimwerkerbedarf, Beetpflanzen und der Kfz-
Handel.
Um sicherzustellen, dass die Versorgung durch ein in Breite und Tiefe qualitätsvolles, ei-
nem Vollversorger entsprechendes Sortiment erfolgt, werden zugleich Discounter ausge-
schlossen. Während Vollsortimenter sich durch ein breites und tiefes Warenangebot von
7.500 bis 14.500 Artikeln auszeichnen, handelt es sich bei Discountern um Einzelhänd-
ler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, Dekoration sowie ein reduziertes Warensor-
timent (1.000 - 2.500 Artikel) Kostenersparnisse erzielen. Discounter beschränken sich in
ihrem ständigen Sortiment auf wenige Alternativprodukte in einer Warengruppe und sog.
"schnelldrehende Produkte". Zusätzlich bieten Discounter ein- oder zweimal die Woche
nicht ständige Aktionsware an, wobei es sich regelmäßig um konzernweit einheitlich be-
worbene Waren handelt. Mit anderen Worten handelt es sich bei den ausgeschlossenen
Discountern um Einzelhandel, der neben dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment
ein wechselndes Angebot von Randsortimenten führt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil
vom 13.06.2007 – 10 A 2439/06 – und VG Minden, Urteil vom 18.09.2008 – 9 K 893/08 -
).“
Die Festsetzung als MU verhindert darüber hinaus die Ansiedlung von großflächigen Ein-
zelhandelsgroßbetrieben i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, da eine Beschränkung auf die Nah-
versorgung angestrebt wird. Im urbanen Gebiet sind großflächige Einzelhandelsbetriebe
nach § 11 Abs. 3 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen, solange ihre nur unwesentli-
chen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landespla-
nung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nachgewiesen sind.
Über die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird im Einzelfall im Baugenehmigungsver-
fahren zu entscheiden sein. Eine bauplanerische Festsetzung ist mit Blick auf die Vorga-
ben des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erforderlich.
Um den Quartierseingang zu betonen, werden Wohnungen im MU 2.1 ausgeschlossen.
Damit wird das Ziel verfolgt, den siebengeschossigen Kopfbau im MU 2, der sich zum
Grünzug hin orientiert, einer gewerblichen Nutzung vorzubehalten, um an der attraktiven
Lage auch großflächige Nichtwohnnutzungen anbieten zu können.
In einigen Bereichen des urbanen Gebietes wird darüber hinaus eine Wohnnutzung im
Erdgeschoss ausgeschlossen. Zur kleinteiligen Steuerung der Mischung werden drei
Baufelder in weitere Teilgebiete (MU 1.1 und MU 1.2, MU 4.1, MU 7.1 und MU 7.2) un-
tergliedert und hier das Wohnen in den Erdgeschossen ausgeschlossen. Damit soll er-
möglicht werden, dass die ausgewiesenen Bereiche entlang der Plätze bzw. des Boule-
Stand 05.01.24 Seite 49 von 196
vards durch Nutzungen wie Gewerbe, Läden, Kioske oder gastronomische Angebote be-
lebt werden können. Dabei sollen die Erdgeschosse an den die Aufenthaltsqualität des
Gebietes bestimmenden Platzräumen von Wohnen freigehalten werden, dessen Schutz-
notwendigkeit der gewünschten Nutzungsintensität dieser Räume entgegenstehen
würde. Im MU 3 soll das Erdgeschoss dem Einzelhandel vorbehalten bleiben, sodass
das Wohnen in diesem Bereich ebenfalls ausgeschlossen wird.
In den urbanen Gebieten MU 5 und MU 6 wird das Wohnen in den Erdgeschossen und
in den 1. Obergeschossen ausgeschlossen, da aufgrund des angrenzenden Bahn-
damms und der damit einhergehenden Belichtungsverhältnisse keine gesunden Wohn-
verhältnisse gewährleistet werden können. Hier sollen gewerbliche Nutzungen und Gara-
gen angesiedelt werden.
Der Ausschluss des Wohnens innerhalb der denkmalgeschützten Bereiche im MU 9 und
MU 10 wird aufgrund der hallenförmigen Bauten und der damit einhergehenden Belich-
tungsverhältnisse getroffen, da hier ebenfalls keine gesunden Wohnverhältnisse gewähr-
leistet werden können. Im MU 10 soll eine Kindertageseinrichtung angesiedelt werden.
4.3.3 Gewerbegebiet
Die Festsetzung des Gewerbegebiets soll den an dieser Stelle ansässigen Betrieb aus
der Schmuckbranche im Bestand sichern. Daher werden die im Gewerbegebiet allge-
mein zulässigen Bordelle, bordellartige Betriebe und Tankstellen sowie die ausnahms-
weise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen, auch da sie dem zu entwickeln-
den Gebietscharakter eines gemischten Wohn- und Gewerbequartiers nicht entspre-
chen. Durch eine Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betriebe oder Vergnü-
gungsstätten wären zudem eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu be-
fürchten sowie Negativwirkungen wie „Trading-Down“-Effekte. Zudem werden die im Ge-
werbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen aufgrund des zu erwartenden erhöhten
Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen.
Um darüber hinaus der künftigen Lagegunst des Betriebes am Eingang in das neue Ge-
biet Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Belebung des angrenzenden öffentlichen
Raumes zu erreichen, sollen untergeordnete Verkaufsstellen an den Endverbraucher,
die im unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, bis zu einer
Größe von max. 100 m² und nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ermöglicht werden.
Um dieser Zielsetzung zu entsprechen und der Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts nicht zu widersprechen, werden zugleich Einzelhandelsbetriebe im Ge-
werbegebiet ausgeschlossen.
Durch seine Lage am südöstlichen Rand des Plangebietes am Übergang zum Bergi-
schen Ring besteht ein ausreichender Abstand zu dem allgemeinen Wohngebiet, so
dass Konflikte mit den Wohnlagen in den allgemeinen Wohngebieten nicht zu erwarten
sind. Die Unterbringung der Stellplätze auf der dem Plangebiet abgewandten Seite führt
dazu, dass auch keine Konflikte mit einer möglichen Wohnnutzung in den angrenzenden
urbanen Gebieten zu erwarten sind.
4.4 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoss-
flächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen sowie ihrer Geschossigkeit be-
stimmt.
Stand 05.01.24 Seite 50 von 196
Aufgrund seiner Lage und seiner städtebaulichen Einbindung ist das Plangebiet grund-
sätzlich für die Entwicklung eines hochverdichteten Wohngebietes bzw. urbanen Gebie-
tes geeignet und soll auch dem Ziel der optimalen Ausnutzung der im Stadtgebiet nur
begrenzt zur Verfügung stehenden Bauflächen als solches entwickelt werden. Um das
geplante Quartier umsetzen zu können, werden die in § 17 Absatz 1 BauNVO genannten
Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein allge-
meines Wohngebiet (WA) und für ein urbanes Gebiet (MU), insbesondere die Geschoss-
flächenzahl, deutlich überschritten. Die Überschreitung ist durch die Lage im Stadtraum
sowie die Struktur der in der engeren Nachbarschaft vorhandenen Bebauung städtebau-
lich vertretbar und wird durch den neuen Grünzug mit Anschluss an den angrenzenden
Rheinraum sowie andere Maßnahmen soweit ausgeglichen, dass die allgemeinen Anfor-
derungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht maßgeblich beeinträch-
tigt werden.
4.4.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)
Im allgemeinen Wohngebiet (WA)
Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) im allgemeinen Wohngebiet (WA) über-
schreiten mehrheitlich die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der in einem WA-Gebiet maßgebliche Orientierungswert von 0,4 wird mit festgesetzten
Werten von 0,6 und 0,7 deutlich überschritten.
Die Überschreitungen werden erforderlich, um den abgestimmten städtebaulichen Mas-
terplan umsetzen zu können. Ziel des Konzeptes war es, aufgrund der Wohnungsknapp-
heit in der Stadt Köln eine hohe Anzahl von Wohnungen und die im Sinne der Stadt der
kurzen Wege ergänzende Arbeits- und Infrastruktur errichten zu können. Negative Aus-
wirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Über-
schreitung nicht hervorgerufen.
Die unterschiedlichen Überschreitungen werden durch die bewusste Setzung des städte-
baulichen Konzeptes erforderlich, welches in seinen Grundzügen bereits im Ergebnis
des Werkstattverfahrens angelegt wurde: Ziel war und ist es, ein differenziertes und in
die Umgebung eingepasstes Quartier zu entwickeln, das Bezüge aus der Nachbarschaft
aufnimmt und die Bestandsbauten integriert. Dieser Grundidee folgend sieht das Kon-
zept im Übergang zu dem Wohngebiet an der Horststraße U-förmige Blockstrukturen in
den WA 1 bis WA 4 vor, die die U-förmigen Blöcke zwischen der Hardenbergstraße und
der Grünstraße städtebaulich ergänzen und schließen. Hierdurch ergeben sich im WA 1
und WA 4 vergleichsweise kleine Grundstückszuschnitte, die bei einer U-förmigen
Schließung der Baufluchten eine Überschreitung der GRZ-Werte bis 0,6 erforderlich
macht. Vom Grundsatz gilt dies auch für die Wohngebiete WA 2 und WA 3. Der Zu-
schnitt dieser Grundstücke erzeugt zwar einen höheren Grundstücksanteil, jedoch sollen
in diesen beiden Blöcken eine Kindertageseinrichtung (WA 2) bzw. Sonderwohnformen
(WA 3) ermöglicht werden. Diese Nutzungen gehen mit einer größeren Gebäudetiefe
einher, wodurch auch für diese beiden Wohngebiete eine Überschreitung der GRZ-
Werte bis 0,6 erforderlich wird.
Südlich des Grünzuges wird die Bebauung als geschlossene Blockbebauung weiterge-
führt, so dass klassische städtische Blöcke mit ruhigen Innenhöfen entstehen können.
Die Gebäudefluchten wurden auch hier aus den Geometrien der Nachbarschaft bzw. der
Bestandsstrukturen gebildet. Die Windmühlenstraße bildete bereits während der industri-
ellen Nutzung eine Erschließungsstruktur, die in dem Entwurf erhalten bleibt. Die süd-
westlichen Gebäudefluchten der Baugebiete WA 5 und WA 6 wurden von der während
des Werkstattverfahrens noch bestehenden Gebäudestruktur an dem Boulevard gebildet
Stand 05.01.24 Seite 51 von 196
und seitdem festgeschrieben, obwohl das Gebäude im Rahmen der Geländereifma-
chung niedergelegt wurde. Die somit größer dimensionierten Baufelder WA 5 und WA 6
wurden bereits im Werkstattverfahren durch weitere Gebäudestrukturen im inneren der
Blocks ergänzt, um auch hier verdichtete Wohnformen entstehen zu lassen.
Im östlichen Block (WA 6) ist eine zweigeschossige Kindertageseinrichtung mit Außen-
bereich vorgesehen, um diese Sonderform in die städtebauliche Blockstruktur zu integ-
rieren. Die Lage der Kindertageseinrichtung und ihrer Außenbereiche im Blockinnenbe-
reich ist städtebaulich vorteilhaft, da die Nutzung von den öffentlichen Verkehrsflächen
durch die Blockrandbebauung abgeschirmt wird und dadurch für den Außenbereich der
Kita mehr Sicherheit und Lärmschutz gewährleistet wird. Mit der Zulassung der Bebau-
ung in der zweiten Reihe im Blockinneren wird diese städtebaulich erwünschte Entwick-
lung der sozialen Infrastruktur ermöglicht.
Die zweigeschossige Innenhofbebauung im WA 5 resultiert aus dem obsiegenden Ent-
wurf des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inkl. Hafen“ aus den Jahren 2013 und
2014. Die ursprüngliche Idee sieht einen dreigeschossigen Verbindungsbau zwischen
dem nördlichen und südlichen Blockrand vor, der den Block in zwei Hälften teilt. Im Zuge
der weiteren Durcharbeitung der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Masterpla-
nung (NOKERA Planning GmbH, 2022) wurde das Konzept angepasst und auf einen so-
litären zweigeschossigen Bau reduziert. Die moderate Bebauung des Blockinnenbe-
reichs von WA 5 entspricht dem Ziel zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und
der Nachverdichtung. Das Ziel der Nachverdichtung gilt vornehmlich für Bestandsbebau-
ungen, wie in der östlichen Nachbarschaft des Plangebietes im Block Kalk-Mülheimer
Str. / Rendsburger Platz / Bertoldistraße nachvollziehbar. Dort wurde der ehemals ge-
werblich genutzte Blockinnenbereich ab 2018 durch vier dreigeschossige Mehrparteien-
häuser mit Staffelgeschoss nachverdichtet. Gleichzeitig soll diese Vorgehensweise be-
reits bei Neuplanung Berücksichtigung finden.
Zum anderen werden im WA 5 und WA 6 größere GRZ-Werte notwendig, weil entlang
der Deutz-Mülheimer Straße bzw. des Boulevards im Erdgeschoss größere Gebäudetie-
fen realisierbar sein sollen, um hier belebende Erdgeschossnutzungen wie gastronomi-
sche oder gewerbliche Nutzungen ansiedeln zu können. Das Wohnen ist in diesen Erd-
geschosszonen ausgeschlossen.
Für das WA 5 und WA 6 werden daher Überschreitungen bis zu 0,7 erforderlich.
Die Überschreitung der GRZ-Orientierungswerte für die allgemeinen Wohngebiete (WA)
von 0,4 wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: In den Wohngebieten sind oberirdi-
sche Stellplätze – mit Ausnahme von Carsharing-Stellplätzen – ausgeschlossen, so dass
die Freiräume kaum Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind. Zudem
werden Begrünungsmaßnahmen mit Bäumen, Sträuchern und Rasenflächen festgesetzt.
Diese Bereiche erhalten somit eine hohe Aufenthaltsqualität. Darüber hinaus befinden
sich die allgemeinen Wohngebiete (WA) künftig direkt angrenzend an den neuen Grün-
zug Mülheim Süd, der einen fußläufigen Anschluss an den Rheinboulevard erhält. Diese
Freiflächen stehen den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ohne Einschrän-
kung zur Verfügung.
Zugleich wird festgesetzt, dass die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche durch die
Grundfläche unterirdischer Garagen und ihrer Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 über-
schritten werden darf. Damit soll sichergestellt werden, dass für das allgemeine Wohnge-
biet die Unterbringung des ruhenden Verkehrs gelingen kann. Die Tiefgaragen dienen
Stand 05.01.24 Seite 52 von 196
insbesondere dazu, die Aufenthaltsqualität im Plangebiet zu erhöhen und die rückwärti-
gen Grundstücksbereiche bzw. Blockinnenbereiche vom Verkehr und den damit einher-
gehenden Immissionen freizuhalten. Aufgrund der festgesetzten Begrünungsmaßnah-
men werden in der Regel die mit einer Vollversiegelung einhergehenden negativen Aus-
wirkungen (verminderte Regenrückhaltung, Aufheizung des Plangebietes etc.) signifikant
gemildert. Gleichzeitig sieht die Planung Maßnahmen vor, die die Einhaltung der allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicher-
stellen und auch im Übrigen die geplant hohe Dichte ausgleichen.
Im urbanen Gebiet (MU)
Für die urbanen Gebiete werden GRZ-Werte zwischen 0,6 und 1,0 festgesetzt. Der in ei-
nem MU-Gebiet maßgebliche Orientierungswert von 0,8 wird in dem MU 3, MU 8 und
MU 9 mit einer GRZ von 0,9 und in den MU 5 und MU 6 mit einer GRZ von 1,0 über-
schritten.
Die MU-Teilgebiete mit einer GRZ von 0,9 bzw. 1,0 sind für eine großflächige Überbau-
ung vorgesehen. Die mit der Festsetzung der hohen Überbauung verfolgten städtebauli-
chen Ziele sind unterschiedlich:
Im MU 3 wird mit der GRZ von 0,9 die Ansiedlung von Einzelhandel zur Sicherstellung
der Versorgung des Gebietes mit Nahversorgungsangeboten und gemäß den Vorgaben
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts durch eine großflächige Überbauung des In-
nenhofes gesichert. Die Konzentration der Einzelhandelsflächen im MU 3 ist städtebau-
lich sinnvoll, da das Gebiet innerhalb des Versorgungsbereichs an zentraler Stelle ge-
genüber der Platzfläche P 2 liegt und sich die auskömmliche Blockgröße für die Unter-
bringung von zwei Einzelhandelsnutzungen (einen nicht großflächigen Lebensmittel-Voll-
versorger und ein weiteres Einzelhandelsangebot) eignet.
Die GRZ von 0,9 im MU 8 und MU 9 reagiert auf die vorhandene und zum Teil großflä-
chige, denkmalgeschützte Bebauung. Mit der GRZ soll eine angemessene städtebauli-
che Weiterentwicklung des Gebiets ermöglicht und der Bestand gesichert werden.
Mit der vollständigen Überbauung der MU 5 und MU 6 werden oberirdische Parkflächen
in den Gebieten ermöglicht. Die Parkflächen sollen in den unteren Geschossen entste-
hen, da diese aufgrund ihrer Lage an der Bahntrasse keine ausreichende Belichtung von
Wohn- und Arbeitsräumen und gleichzeitig eine starke Lärmbelastung aufweisen.
Die Überschreitung der GRZ-Orientierungswerte für urbane Gebiete (MU) von 0,8 wird
durch folgende Gründe gerechtfertigt: In den urbanen Gebieten sind oberirdische Stell-
plätze – mit Ausnahme von Carsharing-Stellplätzen – ausgeschlossen, so dass die Frei-
räume kaum Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind. Zudem werden
Begrünungsmaßnahmen mit Bäumen, Sträuchern und Rasenflächen festgesetzt. Diese
Bereiche erhalten somit eine hohe Aufenthaltsqualität.
Zugleich wird festgesetzt, dass die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche durch die
Grundfläche unterirdischer Garagen und ihrer Zufahrten und im MU 11 durch die Grund-
fläche oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschrit-
ten werden darf. Damit soll sichergestellt werden, dass für das dichte Quartier die Unter-
bringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen erfolgen kann. Die Tiefgaragen dienen
insbesondere dazu, die Aufenthaltsqualität im Plangebiet zu erhöhen und die rückwärti-
gen Grundstücksbereiche bzw. Blockinnenbereiche vom Verkehr und den damit einher-
gehenden Immissionen freizuhalten. Aufgrund der festgesetzten Begrünungsmaßnah-
men werden in der Regel die mit einer Vollversiegelung einhergehenden negativen Aus-
wirkungen (verminderte Regenrückhaltung, Aufheizung des Plangebietes etc.) signifikant
Stand 05.01.24 Seite 53 von 196
gemildert. Gleichzeitig sieht die Planung Maßnahmen vor, die die Einhaltung der allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicher-
stellen und auch im Übrigen die geplant hohe Dichte ausgleichen. Im MU 11 dient die
Festsetzung der Möglichkeit, dass die dort ansässige Firma aus der Kfz-Branche in die
Lage versetzt wird, die für ihren Betrieb notwendigen und derzeit oberirdisch unterge-
brachten Stellplätze bzw. Zufahrten errichten bzw. beibehalten kann, ohne durch eine
Obergrenze eingeschränkt zu werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Darstellung der Aus-
gleichs- und Kompensationsmaßnahmen sowie die Abwägung im Abschnitt 4.2 verwie-
sen. Maßgeblich ist das Ziel, an dem gut erschlossenen Standort ein urbanes Quartier
sowie innerstädtischen Wohnraum zu entwickeln und damit weiteren Flächenversiege-
lungen an anderen, weniger durch vorhandene industrielle Vornutzungen geprägten Be-
reichen, entgegenzuwirken. Zudem wird der ehemalige Industriestandort, der seinerzeit
überwiegend bebaut und zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zu circa 91 % ver-
siegelt war, durch die Planung in großen Teilen entsiegelt. Mit der Maßnahme zur Innen-
entwicklung wird somit dem Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung gefolgt.
Im Gewerbegebiet (GE)
Um den Bestand im Gewerbegebiet zu sichern und auch in Zukunft eine gewerbliche
Nutzung in direkter Nachbarschaft zu den urbanen Gebieten zu ermöglichen, wird eine
GRZ von 0,7 festgesetzt. Durch die Festsetzung werden die Orientierungswerte des §17
BauNVO eingehalten.
4.4.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Der abgestimmte städtebauliche Masterplan (NOKERA PLANNING, 2022) sieht eine au-
ßergewöhnlich hohe Dichte innerhalb des Plangebietes vor. Um den Entwurf umsetzen
zu können, erfolgt für das allgemeine Wohngebiet (WA) die Festsetzung von GFZ-Wer-
ten zwischen 3,0 bis 3,6 und für das urbane Gebiet (MU) von 3,4 bis 5,4. Die Orientie-
rungswerte der GFZ des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die im allgemei-
nen Wohngebiet (WA) 1,2 und im urbanen Gebiet (MU) 3,0 betragen, werden somit we-
sentlich überschritten.
Die unterschiedlichen Überschreitungen werden durch ungleiche Zuschnitte der
Blockstrukturen und damit einhergehender verschiedenartiger Grundstücksgrößen er-
zeugt. Diese Unterschiedlichkeit ist eine bewusste Setzung des städtebaulichen Konzep-
tes, welches in seinen Grundzügen bereits im Ergebnis des Werkstattverfahrens ange-
legt wurde: Ziel war und ist es, ein differenziertes und in die Umgebung eingepasstes
Quartier zu entwickeln, das Bezüge aus der Nachbarschaft aufnimmt und die Bestands-
bauten integriert. Dadurch entstehen keine stereotypen oder gleichförmigen Blockstruk-
turen, sondern unterschiedliche Baufelder mit ausdifferenzierten Geometrien, die trotz
einer vergleichbaren u-förmigen (WA 1 – WA 4) bzw. allseitigen Blockrandbebauung
(WA 5 und WA 6) jeweils unterschiedliche Kennwerte erzeugen.
Im allgemeinen Wohngebiet
Im WA 1 bis WA 4
Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten von 3,0 bis 3,6 hier aus denselben städte-
baulichen Gründen, die oben zur GRZ aufgeführt sind (siehe Abschnitt 4.4.1 Grundflä-
chenzahl). Die bestehenden U-förmige Bebauung, welche an die geplanten allgemeinen
Wohngebiete WA 2 und WA 3 angrenzt, weist eine rechnerische GFZ von circa 2,2 (bei
WA 2) bzw. 2,0 (bei WA 3) auf.
Stand 05.01.24 Seite 54 von 196
Bei der Orientierung der städtebaulichen Dichte am Orientierungswert für allgemeine
Wohngebiete von 1,2 könnten unter der Maßgabe einer U-förmigen, geschlossenen
Blockrandausbildung, einer angenommenen – für die geplante modulare Bauweise und
die vorgesehenen Grundrisse angemessenen – Bautiefe von überwiegend 14 m und ent-
sprechenden Innenhöfen nur maximal 2 und in Teilbereichen 3 Geschosse als U-förmig
geschlossene Blöcke errichtet werden. Dies entspräche einer Bebauungshöhe deutlich
unterhalb der nördlich angrenzenden Bebauung und stünde in Widerspruch zu dem städ-
tebaulichen Kontext, in den das Plangebiet eingebunden ist. Zudem würde damit das
Ziel einer intensiven Flächennutzung einer derart zentral gelegenen Fläche konterkariert.
Die Neubebauung soll mit Blick auf ihre Höhe und Geschosszahl mindestens an die be-
reits vorhandene Wohnbebauung in der näheren Umgebung anknüpfen bzw. eine noch
urbanere Bauweise aufweisen.
Im WA 5 und WA 6
In den Blöcken WA 5 und WA 6 werden Werte von 3,4 bzw. 3,2 erreicht. Sie ergeben
sich aus dem gleichen städtebaulichen Gedanken des Fortführens von städtebaulichen
Bezügen. Die beiden Blöcke orientieren sich am Verlauf der Deutz-Mülheimer Straße
und nehmen die ungefähren Straßenfluchten der Hardenbergstraße und der Windmüh-
lenstraße (Planstraße B) zur Begrenzung und Unterteilung der Blöcke auf. Dem planeri-
schen Willen folgend, ein dichtes großstädtisches Quartier zu entwickeln, wird die Hö-
henentwicklung und Geschossigkeit nicht an die direkte Umgebung angepasst, sondern
stellt Bezüge zu der städtebaulich gewachsenen Nutzungsstruktur im Norden, zum Be-
zirksteilzentrum Mülheim rund um Wiener Platz und Frankfurter Straße, und die in 400 m
Luftlinie entfernt an der Rheinpromenade errichtete neue Wohnbebauung her. Diese Be-
züge ergeben sich unter anderem auch durch die erhöht verlaufende ICE-Trasse, die
eine Zäsur zu den Quartieren südöstlich und südlich des Deutz-Areals darstellt.
Durch die Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge (ungefähre Straßenfluchten,
größere Höhe und Geschosszahl) und dem Wunsch, den Stadtplatz P 2 mit einer Platz-
kante im Nordwesten zu fassen (was mit der südlichen Ausdehnung des WA 6 über die
südliche Flucht des MU 1 hinaus erreicht wird), ergeben sich zwei größere durch Grün-
zug und Boulevard gefasste Stadtblöcke, deren Innenbereiche Dimensionen aufweisen,
die sich, dem Vorbild eines Gründerzeitquartiers folgend, für eine Bebauung in zweiter
Reihe mit anderen städtebaulichen Gebäudetypologien eignen und die den städtebauli-
chen Zielen der Verdichtung und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie
dem Ziel, die soziale Infrastruktur in einem geschützten Blockinnenbereich zu schaffen,
umsetzen (siehe Abschnitt 4.4.1 Grundflächenzahl).
Im urbanen Gebiet (MU)
Die festgesetzten Werte (GFZ) überschreiten die gesetzlich festgelegten Orientierungs-
werte des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in acht von elf Baufeldern des ur-
banen Gebietes. Der in einem MU-Gebiet maßgebliche Orientierungswert von 3,0 wird in
den Baufeldern MU 1 bis MU 8 mit Werten zwischen 3,4 und 5,2 erheblich überschritten.
In den übrigen Baufeldern MU 9 bis MU 11 werden die Obergrenzen mit Werten zwi-
schen 1,4 und 2,0 deutlich unterschritten.
Das städtebauliche Konzept sieht innerhalb des Plangebietes unterschiedlich hohe Dich-
ten vor. Die Gesamtstruktur des neuen Quartiers sieht eine überwiegend einheitliche Hö-
henentwicklung bei den Neubauten von durchschnittlich fünf bis sieben Geschossen in
geschlossenen, straßenbegleitenden Blockrandbebauungen vor, wobei sieben Ge-
schosse lediglich zur städtebaulichen Akzentuierung des nordöstlichen Quartiersein-
gangs an der Planstraße A an Platz P 3 gegenüber der geplanten öffentlichen Grünflä-
chen sowie entlang der Bahntrasse zur Schaffung eines baulichen Lärmschutzes für das
übrige Quartier vorgesehen sind.
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Zur Betonung der Plätze P1 und P3 sollen gezielt platzierte Hochpunkte die Bedeutung
dieser Räume unterstreichen und die Haupterschließungsachse (Netzelement Nr. 1 =
Planstraße A) an ihren beiden Umlenkungspunkten akzentuieren. Die Stadt Köln hat be-
reits 2007 ein Höhenkonzept für die linksrheinische innere Stadt verabschiedet. Dieses
wird aktuell für die rechts- sowie linksrheinischen Bereiche bis zum Äußeren Grüngürtel
erweitert. Um den aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der stetig wach-
senden Bevölkerung sowie dem Klimawandel gerecht zu werden, wird nun das beste-
hende Regelwerk von 2007 um ein Konzept für die Höhenentwicklung ergänzt. Der pla-
nerische Wille zum Bau von Hochhäusern erhält vor dem Hintergrund des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden zusätzliches Gewicht.
Durch diese städtebauliche Setzung im Plangebiet entstehen die besonders hohen Dich-
tewerte im MU 1 und MU 4. So soll der Platz P1 von einem zwanziggeschossigen Bau-
körper im MU 4.1 an seiner östlichen Grenze betont werden, um am Ende der Eingangs-
achse ins Quartier eine gute Orientierung zu bieten. Die GFZ beträgt hier 4,5. Am Platz
P3 soll ein weiteres zwanziggeschossiges Hochhaus im MU 1.1, welches direkt am
Grünzug gelegen ist, den östlichen Eingang ins Quartier markieren. Die GFZ beträgt hier
5,2, was dem höchsten Wert im Plangebiet entspricht.
In Baufeld MU 2 trägt die oben genannte siebengeschossige Bebauung zur städtebauli-
chen Akzentuierung des nordöstlichen Quartierseingangs gegenüber der öffentlichen
Grünfläche zur Überschreitung des Orientierungswertes durch eine GFZ von 3,6 bei.
In Baufeld MU 3 wird, zur Berücksichtigung eines Vollsortimenters als Beitrag zur Nah-
versorgung des Quartiers, eine großflächige Überbauung im Erdgeschoss ermöglicht.
Dies trägt zu einer Überschreitung des Orientierungswertes durch eine GFZ von 3,4 bei.
In den Baufeldern MU 5 und MU 6 ist, wie oben beschrieben, eine dichte siebengeschos-
sige Bebauung vorgesehen. Durch die Höhenlage des Bahndamms können in diesen
beiden Baufeldern Nutzungen erst ab dem 2. Obergeschoss zur Bahnseite hin ausrei-
chend belichtet werden. Die beiden unteren Geschosse sollen daher der Unterbringung
des ruhenden Verkehrs dienen. Damit dennoch eine substanzielle Nutzung der Grund-
stücke möglich ist, wird hier der Orientierungswert mit einer GFZ von 4,7 überschritten.
In Baufeld MU 7 ist die hohe Dichte dem besonderen Grundstückszuschnitt geschuldet
und dem städtebaulichen Wunsch, auch hier eine geschlossene Blockrandbebauung mit
fünf bis sechs Vollgeschossen zu ermöglichen, um ein einheitliches Gesamtbild am Ein-
gang in das Quartier herstellen zu können.
Im Gewerbegebiet (GE)
Um den Bestand im Gewerbegebiet zu sichern und auch in Zukunft eine gewerbliche
Nutzung in direkter Nachbarschaft zu den urbanen Gebieten zu ermöglichen, wird eine
GFZ von 1,7 festgesetzt. Die Festsetzung entspricht den Orientierungswerten des §17
BauNVO und unterschreitet die Obergrenze um 0,7.
Überschreitung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO, Abwägung der städte-
baulichen Ziele und der betroffenen Belange:
Bereits durch den geänderten Wortlaut von § 17 BauNVO („Orientierungswerte für Ober-
grenzen“) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die in der Vorschrift ge-
nannten Werte keine verbindlichen Obergrenzen sind, sondern der planenden Gemeinde
Stand 05.01.24 Seite 56 von 196
lediglich als Orientierung dienen sollen. Die Überschreitung dieser Orientierungswerte
setzt weiterhin eine Abwägung zwischen den verfolgten städtebaulichen Zielen und den
betroffenen Belangen voraus. Die Abwägung zur hohen städtebaulichen Dichte wird ins-
gesamt unter Punkt 4.2. erläutert, auf die hiermit verwiesen wird. Aufgrund der besonde-
ren Relevanz von GRZ und GFZ aufgrund von § 17 BauNVO für die Abwägung werden-
hier einige Aspekte gesondert erläutert.
Die städtebaulichen Ziele, die mit der Festsetzung der zulässigen GFZ und GRZ verfolgt
werden, wurden oben dargestellt. Mit der Neubebauung des Plangebiets soll vorrangig
neuer Wohnraum geschaffen werden, um den Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken.
Vor dem Hintergrund des Bevölkerungswachstums bei bereits bestehendem Wohnraum-
defizit der Stadt Köln hat das Ziel Wohnraumbeschaffung eine besonders hervorgeho-
bene, die gesamte vorliegende Planung prägende Bedeutung. Die geplante Entwicklung
entspricht den Vorrang der Innenentwicklung, da eine ehemals industriell genutzte Bra-
che wieder nutzbar gemacht wird und die Versiegelung von neuen Flächen vermieden
wird. Mit der dichten Bebauung wird das Ziel des sparsamen Umgangs mit dem Schutz-
gut „Fläche“ verfolgt. Das städtebauliche Konzept entspricht den Leitbildern der „Stadt
der kurzen Wege“ bzw. eines „urbanes Quartiers“. Die hohe GRZ und GFZ dient der Si-
cherung der Versorgung durch den Einzelhandel sowie der Sicherung des in weiten Tei-
len denkmalgeschützten Bestands.
Die Auswirkungen der geplanten dichten Bebauung auf die Schutzgüter der gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, des Umwelt- und Klimaschutzes und auf die weiteren
städtebaulichen Belange wurden umfassend geprüft.
Die Überschreitung der Orientierungswerte für die GRZ und die GFZ können zu Beein-
trächtigungen der Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Be-
lange des Umweltschutzes führen. Im Rahmen der oben dargelegten Begutachtung wur-
den die Auswirkungen ermittelt und bewertet sowie geeignete planerische Maßnahmen
entwickelt, die die nachteiligen Auswirkungen verhindern, abmildern oder kompensieren.
Im Einzelnen:
• Den Anforderungen an eine ausreichende Belichtung und Besonnung wird entspro-
chen, indem das 2-Stunden-Kriterium überwiegend eingehalten, für minderbesonnte
Bereiche die Wohnnutzung ausgeschlossen, architektonische Lösungen, wie durch-
gesteckte Wohnungen, Maisonettewohnungen oder Grundrisse mit Aufenthaltsräu-
men an besonnten Fassaden umgesetzt werden sowie weitere gestalterische Rege-
lungen und technische Lösungen herangezogen werden. Dies erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens, da das Bauleitplanungsverfahren nicht die erforderli-
che Planungstiefe gewährleisten kann. Minderbesonnte Bereiche, die das 2-Stunden-
Kriterium nicht erfüllen, finden sich lediglich im Bereich der Erdgeschosse und des 1.
und 2. Obergeschosses, wobei mit steigender Höhe auch die Besonnung zunimmt
und es innerhalb der drei aufgeführten Geschossebenen zu deutlichen Unterschie-
den untereinander kommt. Es ist zu erwarten, dass mit der Anwendung der aufge-
führten Maßnahmen die Einschränkungen der Belichtung und Besonnung für die be-
troffenen Räume und Nutzungseinheiten vermieden werden kann. Eine Belichtung
und Besonnung, die den Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse nicht entspricht und daher zusätzliche Planung erfordert, liegt nur bei einem ge-
ringen Anteil der Geschossfläche vor, im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Ab-
schnitt 4.13.7 verwiesen.
• Den Anforderungen des Lärmschutzes wird entsprochen, indem für die durch Stra-
ßenverkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A) belasteten Fassadenbereiche
festgesetzt wird, dass ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) tags und ein nächtlicher
Stand 05.01.24 Seite 57 von 196
Beurteilungspegel von 30 dB(A) innen in mindestens einem Aufenthaltsraum nicht
überschritten werden darf. Bei größeren Wohneinheiten sind diese Voraussetzungen
in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume herzustellen.
Da an allen Fassadenbereichen der im Plangebiet bestehenden und geplanten Be-
bauung Lärmbelastungen nachts von über 45 dB(A) auftreten, sind zum Schutz der
Nachtruhe in Räumen mit Schlaffunktion fensterunabhängige Lüftungen vorzusehen.
Im Tagzeitraum sind zahlreiche Fassadenbereiche mit Beurteilungspegeln von über
62 dB(A) im Tagzeitraum belastet. Dort sind für Balkone, Loggien und sonstige Au-
ßenwohnbereiche Schallschutzmaßnahmen zu treffen.
Im gesamten Plangebiet sind Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen, die aus
den in der Planzeichnung eingetragenen maßgeblichen Außenlärmpegeln resultie-
ren, vorzusehen.
Durch Anwendung der aufgeführten Maßnahmen ergeben sich keine Einschränkun-
gen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse, noch der Belange des Umwelt-
schutzes.
• Den Anforderungen an die Versorgung mit Spielplätzen für Kleinkinder wird vollum-
fänglich entsprochen. Der Nachweis der Kleinkinderspielplätze erfolgt in den rückwär-
tigen Grundstücksbereichen aller Baugebiete außer im MU 3, MU 5 und MU 6. Im
MU 3 wird die notwendige Fläche auf dem Dach des Erdgeschosses bereitgestellt. In
den beiden anderen urbanen Gebieten wird der Nachweis ebenfalls auf dem Dach
der niedrigeren Gebäudeteile erfolgen, sobald die bauliche Ausgestaltung der ge-
troffenen Festsetzungen feststeht.
Die Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen gelingt rechnerisch aufgrund der zur
Verfügung stehenden Fläche nicht. Diesem Umstand wird begegnet, indem die Aus-
stattung und Pflege des Spielangebots im öffentlichen Grünzug hochwertiger ist und
häufiger erfolgt sowie durch die Neuerrichtung eines Spielplatzes außerhalb des
Plangebietes. Die Umsetzung dieses Ausgleichs nach den Vorgaben des Grünord-
nungsplans wird durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gesichert und
durch das Eckpunktepapier vorbereitet (vgl. im Einzelnen unter 4.10.2). Zur Versor-
gung mit Grün- und Freiflächen nach § 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB wird im Plangebiet
eine neue öffentliche Grünfläche mit einer Gesamtfläche von 18.228 m² geschaffen.
Hiervon werden 6.779 m² als öffentliche Spielplatzflächen festgesetzt und sind somit
in ihrer Funktion festgelegt und nicht frei nutzbar.
Weitere urbane Freiräume entstehen auf den vier Stadtplätzen und auf dem Boule-
vard. Diese Freiräume werden durch Baumpflanzungen und Baumscheiben in größt-
möglichem Umfang begrünt. Ferner wird die Begrünung des Plangebiets durch Fest-
setzung von Verpflichtungen zur Begrünung und zur Bepflanzung erhöht und gegen-
über der bisherigen Situation des Gebiets wesentlich verbessert. Durch die Anwen-
dung des Maßnahmenkonzepts des Grünordnungsplans wird sichergestellt, dass die
ausreichende Versorgung mit Frei- und Grünflächen im Plangebiet weitgehend ge-
währleistet wird. Trotz der Realisierung des Grünzugs und der Spielplätze verbleibt
eine Unterdeckung des ursächlichen Bedarfs von 39.302 m² öffentlicher Grünfläche
und 4.727 m² öffentlicher Spielplatzfläche. Diesem Umstand wird durch Bedarfsde-
ckungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes, z.B. durch höhere Qualitätsstan-
dards, intensivere Pflege der Anlagen und weiteren Kompensationsmaßnahmen be-
gegnet (vgl. im Einzelnen Abschnitt 4.10).
Eine Vielzahl von städtebaulichen Belangen werden durch die geplante Bebauungs-
dichte nicht negativ betroffen (siehe oben). Die Belange der Baukultur sowie des Denk-
malschutzes und der Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze
von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und der Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes wurden bei der Planung umfassend berücksichtigt und
Stand 05.01.24 Seite 58 von 196
die Bebauung angrenzend an den denkmalgeschützten Belang entsprechend den Anfor-
derungen des Denkmalschutzes festgesetzt. Auf weitere Belange wie die Belange des
Post- und Telekommunikationswesens, des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der
Hochwasservorsorge oder die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes wirken
sich die geplanten GRZ und GFZ nicht aus.
Die Beeinträchtigungen der durch die Planung der hohen Nutzungsdichte nachteilig be-
troffenen Belange kann somit durch die geplanten Ausgleichs- und Kompensationsmaß-
nahmen überwiegend vollständig ausgeglichen oder jedenfalls gemildert werden. Trotz
der Überschreitungen der Orientierungswerte des § 17 BauNVO werden damit in den all-
gemeinen Wohngebieten (WA) und in den urbanen Gebieten (MU) die gesunden Wohn-
und Arbeitsverhältnisse sichergestellt, eine ausreichende Versorgung mit Grünflächen
und Spielplätzen gewährleistet, die Belange des fließenden und des ruhenden individua-
lisierten Straßenverkehrs eingehalten und das Plangebiet gegenüber der Ist-Situation
stärker begrünt. Auch auf die übrigen Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB hat die Planung
entweder eine positive Auswirkung, keine Auswirkung oder eine Beeinträchtigung wird
durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen.
Das städtebauliche Ziel der Wohnraumschaffung hat hingegen eine hohe Dringlichkeit
und einen hohen Wert für die städtebauliche Entwicklung der Stadt. Der Wohnraumbe-
darf im Stadtgebiet wird schon heute nicht gedeckt.
Bei der Abwägung ist ebenfalls berücksichtigt, dass die dem Baulandmobilisierungsge-
setz zugrundeliegenden Erwägungen die Gründe für die Überschreitung normativ unter-
mauern. Die Änderung der Obergrenzen des § 17 BauNVO a.F. in Orientierungswerte
diente genau dem Zweck, das Leitbild einer gemischten und urbanen Stadt zu verwirkli-
chen (Kommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ [Baulandkom-
mission], S. 36). Die alten Obergrenzen wurden allgemein als zu niedrig oder zu starr be-
wertet und konnten den bestehenden Lebensverhältnissen nicht gerecht werden. Der
Orientierungswert gilt einheitlich für Wohngebiete in allen Kommunen Deutschlands. Be-
trachtet man vor diesem Hintergrund die durchschnittliche Besiedlungsdichte in deut-
schen Kommunen (406 Einwohner / km²) im Verhältnis zur Besiedlungsdichte in Köln
(2.675 Einwohner / km² - die 15. der dicht besiedelten Städte in Deutschland) so stehen
diese Werte in einem Verhältnis von 1:6,58867. Das Verhältnis der festgesetzten GFZ zu
den Orientierungswerten überschreitet hingegen nicht einmal 1:3. Insofern stellt bereits
der der Gesetzesänderung zugrundeliegende Flexibilisierungsgedanke in seiner Anwen-
dung auf die Sonderkonstellation im Ballungszentrum Köln eine tragfähige Grundlage für
die gewählten Überschreitungen des Orientierungswertes dar.
Aufgrund des bestehenden Wohnraummangels, dem erwarteten Bevölkerungswachstum
und der zentralen, zur intensiven Bebauung besonders geeigneten Lage des Plangebiets
überwiegt das Ziel der Wohnraumschaffung die Auswirkungen der hohen baulichen
Dichte, die mit der Überschreitung der Orientierungswerte zusammenhängen (zu den
einzelnen Auswirkungen und den Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen siehe Ab-
schnitt 4.2).
4.4.3 Ermittlung der Geschossfläche in Vollgeschossen
In den Baugebieten MU 2, MU 3 und MU 4, wird festgesetzt, dass bei der Ermittlung der
Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberück-
sichtigt bleiben. Zugleich wird für diese Baugebiete festgesetzt, dass Garagengeschosse
nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind. Auf diese Weise wird
Stand 05.01.24 Seite 59 von 196
sichergestellt, dass die Unterbringung der Stellplätze und der in den Garagengeschos-
sen vorgesehenen Nebenflächen wie Abstellräume, Fahrradabstellplätze, Müllräume etc.
ohne den Verlust von Geschossfläche für die Hauptnutzung möglich ist, da aufgrund der
topografischen Gegebenheiten die Tiefgaragen ggf. zu Vollgeschossen werden.
Die Nichtanrechenbarkeit von Garagengeschossen in Hinblick auf Geschossigkeit und
Geschossfläche in den zentral gelegenen urbanen Gebieten (MU 2 bis MU 4) führt nicht
zu einer zusätzlichen Verdichtung. Durch die Einschränkung, dass die Nichtanrechen-
barkeit sich nur auf die Garagengeschosse bezieht, wird eine intensivere Ausnutzung
der betroffenen Baufelder gerade nicht ermöglicht, sondern lediglich die Auswirkungen
der Garagenflächen auf die sonstige Nutzung ausgeglichen.
Die Auswirkungen dieser Festsetzung auf die bauliche Ausnutzung des Baufelds wurden
bei der Planung berücksichtigt. So geht die Festsetzung der maximalen OK-Höhe in den
MU 2 bis MU 4 von einem zusätzlichen Vollgeschoss aus, das für die Unterbringung des
Garagengeschosses
notwendig werden könnte. Die Folgen dieser Nichtanrechnung in Be-
zug auf die Höhe der baulichen Anlagen bei der Betrachtung einer ausreichenden Beson-
nung und Belichtung bzw. einer ausreichenden Belüftung wurden in den Gutachten be-
rücksichtigt. Durch die Einschränkung, dass die Nichtanrechenbarkeit sich nur auf Gara-
gengeschosse bezieht, ist eine weitere Verdichtung von anderen, sprich von Hauptnut-
zungen, ausgeschlossen.
4.4.4 Zahl der Vollgeschosse
Die Geschossigkeiten des neuen Quartiers nehmen zum Teil die Höhen der angrenzen-
den Nachbargebäude auf bzw. überschreiten diese um ein bis zwei Geschosse und wei-
sen das neue Quartier etwa hälftig mit fünf und mit sechs und in wenigen Baugebieten
mit weniger bzw. mehr Geschossen aus. Zur Ausbildung einer deutlichen städtebauli-
chen Kante wird entlang und beiderseits des neuen Grünzugs Mülheim Süd eine sechs-
geschossige Bebauung festgesetzt und an den Anschlüssen an die Deutz-Mülheimer
Straße, die Danzierstraße und den Bergischen Ring abknickend weitergeführt. Eine
sechsgeschossige Bebauung wird als robustes Gerüst der südöstlichen Gebäudekanten
entlang der Planstraße A zwischen den beiden Stadtplätzen P 1 und P 3 festgesetzt und
abknickend zwischen den Blöcken MU 2, 3 und 4 weitergeführt, während die nordwestli-
che Straßenseite der Planstraße A durch urbane Freiräume in Richtung Rhein durchläs-
siger ist. Zur Betonung des mittig zwischen den beiden anderen Plätzen gelegenen
Stadtplatzes P 2 wird die sechsgeschossige Bebauung auch auf der Nordwestseite des
Platzes und weiterführend beidseits des Boulevards bis zur Planstraße B festgesetzt.
Entlang der südöstlich an das Plangebiet angrenzenden, leicht erhöht liegenden ICE-
Trasse, wird ein siebengeschossiger Gebäuderiegel (MU 5 und MU 6) zwischen die be-
stehende Gewerbehalle der Firma aus der Schmuckbranche und der Fläche für Gemein-
bedarf festgesetzt. Durch die Höhenlage des Bahndamms können in diesen beiden Bau-
feldern Nutzungen erst ab dem 2. Obergeschoss zur Bahnseite hin belichtet werden. Die
beiden unteren Geschosse sollen daher der Unterbringung des ruhenden Verkehrs die-
nen. Damit dennoch eine substanzielle Nutzung der Grundstücke möglich ist, sollen fünf
weitere Vollgeschosse errichtet werden können.
Mit jeweils zwei markanten Hochpunkten sollen darüber hinaus die Plätze P1 und P3 als
besondere städtebauliche Setzungen betont und damit die Eingangsplätze ins Quartier
markiert werden. Den Blickpunkt des Platzes P1 soll ein zwanziggeschossiger Hoch-
punkt bilden, der als schlanker Turm in der Ecke des sonst fünf- bzw. sechsgeschossi-
gen Blocks im MU 4 emporwächst und den neuen Platz seitlich begrenzt. Er soll die Um-
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lenkung des verlängerten Auenweges (Planstraße A) unterstützen und eine gute Orien-
tierung von Westen kommend bieten. Schräg gegenüber soll ein sechsgeschossiger
Baukörper im MU 7 die nördliche Platzkante betonen.
Am Platz P3, der im Übergang zu dem neuen Grünzug Mülheim Süd verortet ist, soll ein
zwanziggeschossiges Gebäude den Endpunkt der Zufahrtsstraße vom Bergischen Ring
ausbilden und die Umlenkung und Orientierung ins Quartier unterstützen. Korrespondie-
rend leistet ein siebengeschossiger Baukörper im MU 2 als langgestrecktes Kopfge-
bäude einen Auftakt gegenüber dem Grünzug.
Die beiden Hochpunkte mit einer Höhe von ca. 65 m haben keine Auswirkungen auf die
Signifikanz des Kölner Domes, der seit dem 05.12.1996 von der UNESCO als Kultur-
stätte in der Liste der Welterbestätten geführt wird. Weder tangieren die Hochhäuser die
Pufferzone, die zum Schutz des Weltkulturerbes am 14.12.2006 von der Stadt Köln be-
schlossen wurde und im Rechtsrheinischen bis an die Messe heranreicht, noch stehen
die Hochpunkte innerhalb der Sichtachsen auf den Dom. Die im sogenannten „Sternen-
plan“, abgebildeten wichtigen Blickbeziehungen auf den Dom formulieren Tabuzonen für
den Bau von Hochhäusern. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Tabuzonen, der Korri-
dor des Rheins bzw. die Verlängerung der Stadtautobahn Köln - Buchheim, sind circa
500 bis 1000 m von den Standorten der Hochpunkte entfernt. Das Weltkulturerbe Kölner
Dom wird durch die geplanten Hochhäuser somit nicht gefährdet.
Nach Süden hin nimmt die Geschossigkeit unter Bezugnahme auf die Gebäudehöhen
der bestehenden Hallenbauten weiter ab. Gegenüber der Gemeinbedarfsfläche an der
Planstraße B staffelt sich die Bebauung abseits des Platzes P 1, wo fünf Geschosse
festgesetzt werden, zu vier Geschossen hinunter. Die möglichen Anbauten an die denk-
malgeschützten Hallen im MU 9 und MU 10 sollen drei Geschosse nicht überschreiten.
Im Übrigen werden zur Begrenzung der Höhe für diese Bauten sowie für die Flächen für
Gemeinbedarf Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt (siehe Abschnitt 4.4.5). Im
MU 11 wird aus Rücksicht auf die Traufkante der Denkmalhallen die Dreigeschossigkeit
entlang der Deutz-Mülheimer Straße weitergeführt. Im Blockinnenbereich soll der vierge-
schossige Baukörper, der grenzständig zu dem nördlich angrenzenden Schulgrundstück
errichtet werden soll (siehe Abschnitt 4.5.1), die Höhe der Schulbauten weiterführen. Der
Übergang zu der Fünfgeschossigkeit im MU 11 an der Deutz-Mülheimer Straße nimmt
Bezug auf das Denkmal der gegenüberliegenden Straßenseite, in dem der Geschossig-
keitswechsel dort beginnt, wo das korrespondierende Denkmal endet. Es soll – ver-
gleichbar mit der Bebauung weiter nördlich an der Deutz-Mülheimer Straße – eine klare
Kante zu dieser wichtigen industriegeschichtlich geprägten Stadtachse ausgebildet wer-
den.
4.4.5 Höhe baulicher Anlagen
Der Bebauungsplan setzt die Höhen der baulichen Anlagen durch Eintragung in die
Planzeichnung in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Bezug auf die Baugren-
zen und zwingende Gebäudehöhen in Bezug auf die Baulinien fest, die sich auf Meter
über Normalhöhennull (NHN) beziehen. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante der At-
tika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Von dieser
Festsetzung wird mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche in allen Baufeldern Gebrauch
gemacht.
Dies gilt zum einen für sämtliche Bestandsbauten und begründet sich dadurch, dass die
Volumina der überwiegend eingeschossigen Hallenbauten mit der Geschossigkeit nur
unzureichend beschrieben wären und die Kubatur nicht abbilden könnten. Daher werden
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die Bestandsbauten im MU 9, MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf in ihren tat-
sächlichen Höhen und die denkmalgeschützten Gebäude zzgl. eines Puffers von 0,5 m
für eine gegebenenfalls notwendige bauliche Ertüchtigung festgesetzt.
Zum anderen werden die Gebäude, die im städtebaulichen Konzept kein Dachgeschoss
erhalten sollen, durch die Einschreibung der Vollgeschossoberkante in den Plan eindeu-
tig in ihrer geplanten Kubatur definiert (MU 2.1 und MU 5). Zuletzt werden alle übrigen
Gebäude, für die eine Gebäudehöhe als Höchstgrenze festgesetzt wird, in der Höhe be-
schränkt, weil durch die Landesbauordnung NRW 2018 die Möglichkeit zur Stapelung
von Dachgeschossen bestünde, was gestalterisch nicht gewünscht ist und hierdurch
ausgeschlossen werden soll.
Für die Eckausbildungen einiger Baufelder (WA 1- WA 6, MU 1 und MU 4.1) wird in der
Kombination mit Baulinien eine zwingende Oberkante festgesetzt. Städtebaulich gestal-
terische Zielsetzung ist, den Gebäuden entlang des Grünzugs stabile Ecken mit einer
einheitlichen Eckausbildung zu geben. Gesunde Wohnverhältnisse werden gewährleis-
tet, da die durch Baulinien gefassten Ecken der Fassaden in den Querstraßen bereits im
Erdgeschoss über eine ausreichende Besonnung verfügen (siehe Abschnitt 4.5.4).
Die gleiche Kombination aus zwingender Höhe und Baulinie wird auch im MU 4 festge-
setzt. Hierdurch soll der 20-geschossige Baukörper in seiner Umlenkung und Betonungs-
funktion möglich gemacht und in der gewünschten Höhe errichtet werden. Die Abstands-
flächen, die sich andernfalls ergeben würden, reichen jeweils über die Mitte der Straße
hinaus. Zur Planstraße E hin überlagern sie sich künftig mit denen der Schule, deren ge-
naue Gebäudekonfiguration noch unklar ist. Diese Überlagerung ist in Bezug auf ge-
sunde Wohnverhältnisse jedoch unkritisch, da es sich auf der einen Seite um eine
Schule handelt und auf der anderen Seite um die Bebauung im MU 4 entlang der Plan-
straße E, die bereits im Erdgeschoss über eine ausreichende Besonnung verfügt. Die
Abstandsflächen des Hochhauses zur Planstraße A hin gelegen reichen ebenfalls über
die Mitte der Straße hinaus, überlagern sich jedoch nicht mit denen des MU 7. Gesunde
Wohnverhältnisse sind hier gewahrt. Die durch das Hochhaus erzeugte Verschattung be-
trifft zwar die Fassade des MU 7 entlang der Planstraße A. Hier werden im Erdgeschoss
sowie im 1. Obergeschoss nur Besonnungsdauern von unter 2 Stunden erreicht. Die
Verschattung die von einem Hochhaus ausgeht, ändert sich im Tagesverlauf aber rasch,
so dass man davon ausgehen kann, dass die konkrete Auswirkung des Hochhauses auf
die Besonnung eher gering ausfällt.
Die Höhenfestsetzungen ermöglichen Regelgeschosshöhen im Wohnungsbau von circa
3,05 m sowie im Bürobau von circa 3,65 m. Zudem sind die Höhen so gewählt, dass die
gestalterische Trennung zwischen den Erdgeschossen und den 1. Obergeschossen im
Mittel zwischen 4 m und 4,50 m über der mittleren Geländehöhe zu liegen kommt.
Durch die Überhöhung der Erdgeschosse soll der Charakter eines gemischten urbanen
Quartiers und die Ansiedlung von Nutzungen, die zur Mischung des Quartiers beitragen,
unterstützt werden.
Die Festsetzung, dass die Fußbodenoberkanten eines Aufenthaltsraums in den Hoch-
häusern im MU 1 und MU 4 60 Meter im Mittel nicht überschreiten darf dient der Sicher-
stellung, dass die in Köln grundsätzliche Vorgabe der Höhenbeschränkung für Hochhäu-
ser auch hier Anwendung findet. Ein Widerspruch zu den festgesetzten Gebäudehöhen
als Höchstgrenze ergibt sich nicht.
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen wie z. B. An-
tennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter die festgesetz-
ten Gebäudehöhen auf den baulich zugeordneten Dachflächen um ein höchstzulässiges
Maß von bis zu 2,5 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen
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Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele
oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Insbesondere bei gewerblichen Nutzun-
gen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser Spielraum gewährt wer-
den (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden,
müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der baulich
zugeordneten Dachfläche zurücktreten, welches ihrer Höhe über der Dachkante ent-
spricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet
wird, wird deren Flächenanteil auf 20 % der Dachfläche begrenzt, damit auf den Dächern
auch noch eine Begrünung stattfinden kann.
Von dieser Überschreitungsklausel sind die 20-geschossigen Baukörper im MU 1 und
MU 4 ausgeschlossen, da in den ausreichend dimensionierten und festgesetzten Gebäu-
dehöhen beider Hochhäuser diese Anlagen innerhalb des Baukörpers gestalterisch inte-
griert und die Zeichenhaftigkeit der Hochhäuser nicht durch Dachaufbauten beeinträch-
tigt werden sollen.
Um die Nutzung alternativer Energiequellen zu unterstützen, wird zusätzlich festgesetzt,
dass Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergien die festgesetzten Gebäudehöhen
überschreiten dürfen, wenn die Überschreitung nicht mehr als 1,20 m beträgt und wenn
die Anlagen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante, nicht je-
doch im Bereich eines geschlossenen Innenhofes, zurücktreten. Das Zurücktreten von
den Gebäudeaußenkanten mit Ausnahme zum Innenhof hin wird festgesetzt, um keine
zusätzlichen Abstandsflächen auszulösen. Das Zurücktreten der Anlagen von der Ge-
bäudeaußenkante dient zudem der Wahrung der städtebaulichen Entwicklungsziele, in-
dem sie die Beeinträchtigung des Ortsbildes vermeidet.
Die Denkmäler im MU 9, MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf sollen in ihrer der-
zeitigen Höhe nicht verändert werden, daher sind die Bestandshöhen hierfür als Gebäu-
dehöhen als Höchstgrenze in die Planzeichnung eingeschrieben. Die Gebäude- bzw.
Firsthöhen können hierbei jedoch für möglicherweise erforderliche Maßnahmen zur Ge-
bäudeertüchtigung überschritten werden, wenn die Belange des Denkmalschutzes der
Überschreitung nicht entgegenstehen. Mit der Festsetzung soll sichergestellt werden,
dass die Gebäude den modernen technischen Standards angepasst werden können,
ohne die für das Denkmalensemble wichtige einheitliche Straßenflucht zu beeinträchti-
gen. Überschreitungen der Oberkanten bzw. der Firsthöhen durch bestehende Dachauf-
bauten, die dem Denkmalschutz unterliegen, sind zugelassen, weil einzelne untergeord-
nete Dachaufbauten bereits im Bestand die für die Kubatur des Gebäudes maßgeblichen
Trauf- und Firsthöhen überschreiten. Diese sollen weiterhin ermöglicht werden.
Mit der für das Gebäudeensemble wichtigen einheitlichen Straßenflucht begründet sich
auch die Festsetzung, wonach die festgesetzte Gebäudehöhe von 57,42 m über NHN
bis zu maximalen Gebäudehöhe von 59,92 m in der Fläche für Gemeinbedarf „Schule“
und im MU 11 nur überschritten werden darf, wenn die baulichen Anlagen dieser Höhe
um mindestens 2,00 m von der straßenseitigen Außenkante des darunterliegenden Ge-
schosses zurücktreten. Weitere differenzierte Höhenfestsetzungen für Teile der Fläche
für Gemeinbedarf werden ebenfalls zur Berücksichtigung der Belange des Denkmal-
schutzes getroffen, wonach die höheren Gebäude einen ausreichenden Abstand zu den
Denkmalgebäuden einhalten.
Da im MU 1 und MU 4 zwei Gebäude mit 10 Vollgeschossen oder mehr errichtet werden,
ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr -, im Baugenehmigungs-
verfahren zu beteiligen, da das Plangebiet im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens
Köln/Bonn liegt.
4.4.6 Geländehöhen
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Im Zuge der Quartiersplanung wurde ein dezidiertes Höhenkonzept für die Erschlie-
ßungs- und Freiraumplanung erarbeitet, dessen Geländehöhen sich in den festgesetzten
Höhen konkret abbilden. Dieses sieht den Einbau eines großen Teils des einbaufähigen
Bodenaushubs in das Erdreich vor, wodurch das Straßenniveau des neuen Quartiers in
seiner geografischen Mitte um circa 1,5 m über dem derzeitigen Geländeniveau liegen
wird. Durch das Ein- bzw. Aufbringen des Materials als Unterbau für die Straßen wird ein
Beitrag zum nachhaltigen Bodenmaterialmanagement geleistet und die Abfuhr und Lage-
rung von vielen Tausend Kubikmetern Material an anderem Ort vermieden.
Die so entstehenden Geländehöhen sind hinsichtlich einer funktionierenden Entwässe-
rung und Ableitung von Starkregen dimensioniert. Die Anschlusshöhen an die angren-
zenden Straßen der Umgebung werden sichergestellt. Zur Gewährung einer gewissen
Flexibilität im Zuge der Konkretisierung der Planung, können Über- und Unterschreitun-
gen bis zu 0,2 m aus erschließungstechnischen Gründen zugelassen werden.
4.5 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
4.5.1 Bauweise
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Areal, mit Aus-
nahme der Fläche für den Gemeinbedarf und der nordöstlichen Grundstücksgrenze im
Baufeld MU 11, eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Hierdurch wird die Bildung von
geschlossenen und damit ruhigen Innenhöfen sichergestellt und eine geordnete Entwick-
lung der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur gewährleistet und an die Bebauungsstruk-
tur des Stadtteils Mülheim angeschlossen.
Für das künftige Schulgrundstück und das MU 11 wird eine abweichende Bauweise fest-
gesetzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in der Fläche für Gemeinbedarf an den
Grundstücksgrenzen, die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet sind, auf
dem Schulgrundstück ohne Grenzabstand in geschlossener Bauweise gebaut wird.
Dadurch soll die geschlossene Bauweise der Nachbargrundstücke städtebaulich sinnvoll
fortgeführt werden. Entlang der südwestlichen Grenze zum MU 11 hin soll erreicht wer-
den, dass auch hier kein Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss, um
eine gute Ausnutzung des Schulgrundstückes zu ermöglichen.
Das Baufeld MU 11 erhält entlang seiner gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Flä-
che für Gemeinbedarf eine komplementäre Festsetzung. Das bedeutet, dass auch im
MU 11 an der Grundstücksgrenze, die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeich-
net ist, ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Damit soll der viergeschossige Bau-
körper, der in Gänze nach Südwesten ausgerichtet werden kann, städtebaulich sinnvoll
ohne Grenzabstand zum Schulgrundstück errichtet werden. Hierdurch wird die Beein-
trächtigung der städtebaulichen Ordnung verhindert.
4.5.2 Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden zum überwiegenden Teil durch die Fest-
setzung von Baugrenzen und in geringem Umfang von Baulinien bestimmt. In den Bau-
gebieten des allgemeinen Wohngebietes sowie der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 so-
wie MU 7 und MU 8 bilden die Baugrenzen und die wenigen Baulinien dabei die im Mas-
terplan geplanten Gebäudestrukturen bereits relativ genau ab. Die überbaubaren Grund-
stücksflächen entlang der Straßen ermöglichen darin Bautiefen von bis zu 16 Metern. An
drei Gebäudeseiten im Quartier (im WA 2 und WA 3 die Gebäudeseiten zur Planstraße
H und im WA 6 die Gebäudeseite zur Planstraße C) werden Bautiefen von bis zu 17,50
Metern ermöglicht. Die beiden Baufelder WA 2 und WA 6 sollen jeweils eine geplante
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Kindertageseinrichtung aufnehmen. Um die Zerschneidung der erdgeschossigen Kinder-
tageseinrichtungen durch Treppenhäuser von regulären Gebäudetypen (Mehrspänner-
Typen) zu vermeiden, soll hier die Umsetzung von Gebäude mit Mittelfluranlagen mög-
lich sein, die eine größere Bautiefe benötigen. Im WA 3 sind Seniorenwohnungen ge-
plant, die auch über eine Mittelfluranlage erschlossen werden sollen. Auch für diesen
Gebäudetyp sind größere Gebäudetiefen notwendig. Durch die Errichtung von Senioren-
wohnungen können auch die Räume an der jeweils nordöstlich gelegenen Fassadensei-
ten der Gebäude im WA 2, WA 3 und WA 6 als ausreichend belichtet angesehen wer-
den, da hierfür bei Seniorenwohnungen lediglich ein gemeinsamer Aufenthaltsraum über
eine ausreichende Belichtung verfügen muss. Sollten an den genannten Gebäuden
keine Seniorenwohnungen entstehen, können die Gebäudetiefen ggf. nicht ausgenutzt
werden, da zur ausreichenden Belichtung dann durchgesteckte Wohnungen entstehen
müssten. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen der Bauantragsplanung zu füh-
ren-. Darüber hinaus stellt der Kopfteil des Baufeldes MU 2 an der Planstraße A am östli-
chen Eingang in das Quartier, der mit einer Tiefe von 20 Metern für das siebengeschos-
sige Gebäude eine ausreichende Tiefe bietet, eine Besonderheit dar. Diese Tiefe ermög-
licht einen Spielraum für die Ausbildung eines gewerblichen Baukörpers an der städte-
baulich wichtigen Stelle, in der das Wohnen ausgeschlossen ist.
An vereinzelten Stellen sind über die straßenbegleitenden überbaubaren Grundstücksflä-
chen hinaus Flächen zur Überbauung in den Blockinnenbereichen festgesetzt. Im WA 5
und WA 6 eignen sich die beiden deutlich größer dimensionierten Stadtblöcke für eine
Bebauung in zweiter Reihe mit anderen städtebaulichen Gebäudetypologien. Diese be-
nötigen eine gewisse Dimension, um wirtschaftliche Grundrisse bzw. Gebäude zu er-
möglichen. Im östlichen Block (WA 6) ist eine zweigeschossige Kita mit Außenbereich
vorgesehen, um auch diese Sonderform in die städtebauliche Blockstruktur zu integrie-
ren.
Im MU 3 ist eine eingeschossige Fläche zur Überbauung vorgesehen um großflächigere
Nutzungen, wie beispielsweise den Einzelhandel über die gesamten Erdgeschossflächen
zu ermöglichen. Im WA 5.1, WA 6.1 und MU 7.1 ragen eingeschossige überbaubare
Grundstücksfläche in die Blockinnenbereiche, um für diese Bereiche, in denen Wohnen
im Erdgeschoss ausgeschlossen ist, belebende Erdgeschossnutzungen wie gastronomi-
sche oder gewerbliche Nutzungen ansiedeln zu können. Im MU 8 wird durch die einge-
schossige rückwärtige überbaubare Grundstücksfläche die derzeit dort bestehende Nut-
zung weiterhin gesichert.
In den übrigen Teilen des urbanen Gebietes werden überbaubare Grundstücksflächen
festgesetzt, die eine annähernd flächendeckende Bebauung der Grundstücke ermögli-
chen. Die weniger tiefen Baufelder MU 5 und MU 6, die sich entlang der ICE-Trasse in
Flucht des Gewerbebaus eines Betriebes aus der Schmuckbranche aufreihen, sollen zu
100% oder nahezu 100% überbaut werden, da ihre Lage am Bahndamm eine Unterbau-
ung mit einer Tiefgarage aus statischen und wirtschaftlichen Gründen erschwert, so dass
in beiden Baublöcken das Parken in vollständig überdeckten oberirdischen Geschossen
vorgesehen ist. Durch das Freihalten der nicht überbaubaren Grundstücksteile von Ge-
bäuden im MU 9 soll die Kubatur der denkmalgeschützten Halle unterstrichen werden.
Die Bereiche, wo das Denkmal an seiner nördlichen Gebäudeseite von der Straßenkante
zurücktritt, spielen darüber hinaus eine wichtige Rolle für die Erweiterung des Straßen-
raums. Hier sollen den öffentlichen Straßenraum flankierend, attraktive Eingangsplätze
ins Quartier ermöglicht werden.
Die 100%-ige Überbaubarkeit des MU 10 bildet die Tatsache ab, dass die denkmalge-
schützte Halle annähernd das gesamte Grundstück überdeckt. Das MU 11 ist nahezu in
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Gänze überbaubar, da aufgrund des dreieckigen Grundstückszuschnitts und der beson-
deren Lage zwischen zwei Verkehrsachsen ein ausreichender Spielraum für die künftige
Entwicklung gewährt werden soll.
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke und Innenhöfe zu unterstützen und eine
Übermöblierung zu verhindern, werden auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
nur Kleinkinderspielplätze, Spielplätze im Bereich der Kindertageseinrichtungen, den
Kindertagesstätten zugeordnete Abstellhäuser, Fahrradabstellanlagen, Abfallbehälter,
Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage zu-
gelassen. Daher sind über diese Nutzungen hinaus Nebenanlagen, ausgeschlossen.
4.5.3 Durchfahrten
Im Plangebiet werden zwei Durchfahrten festgesetzt. Im MU 9 wird zur Realisierung der
Durchwegung in Form eines Geh- und Fahrradfahrrechts für die Allgemeinheit eine
Durchfahrt durch das Denkmal, unter Wahrung des Denkmalschutzes und der bereits
bestehenden Gebäudeöffnung, mit einer lichten Höhe von 4,5 m festgesetzt (siehe Ab-
schnitt 4.9.1.12). Im Gewerbegebiet (GE) sichert die Durchfahrt den Erhalt des bereits
bestehenden Vordaches mit einer lichten Höhe von 8,50 Meter.
4.5.4 Baulinien und Baugrenzen
4.5.4.1 Festsetzung der Baufelder durch Baulinien und Baugrenzen
Im Bebauungsplan werden die Baufelder überwiegend durch Baugrenzen definiert. Sie
dienen in der Planzeichnung auch zur Abgrenzung unterschiedlicher Gebäudehöhen o-
der Geschossigkeiten. Zur Unterstreichung der städtebaulichen Struktur werden jedoch
entlang der Haupterschließungsachse, der vier Plätze sowie der Gebäudeecken entlang
des Grünzuges die Gebäudekanten zum öffentlichen Raum hin durch Baulinien definiert.
Städtebaulich gestalterische Zielsetzung hinter der Festsetzung der Baulinien ist der
Wunsch, der wichtigen Achse mit den beiden Umlenkungen an den Stadtplätzen P 1 und
P 3 sowie der zentralen Platzfläche P 2 eine starke Basis und deutliche Fassungen der
Plätze zu geben.
Der Wunsch nach einer deutlichen Kontur begründet auch die Baulinien in den allgemei-
nen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 und im MU 1, die ihre zum Grünzug Mülheim Süd ori-
entierten Ecken definieren. Städtebaulicher und gestalterischer Wille ist hierbei, den
langgestreckten Grünzug durch eine städtebaulich zusammenhängende Gebäudeab-
folge entlang der dem Grünzug zugewandten Fassaden zusammen zu binden und durch
einheitliche Eckausbildungen für die vier Gebäudeblocks einen städtebaulichen Zusam-
menhalt zu gewährleisten.
Durch die Festsetzung der Baulinien entfallen die nach § 6 Landesbauordnung (BauO)
NRW einzuhaltenden Abstandsflächen. Um zu beurteilen, ob durch die Festsetzung der
Baulinien gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werden, wurde unter-
sucht, inwieweit in den Bereichen, für die Baulinien festgesetzt werden, andernfalls Über-
schreitungen der Straßenmitte oder Überlappungen durch Abstandsflächen gemäß § 6
BauO NRW vorliegen würden. Soweit die Regel-Abstandsflächen eingehalten würden,
ist die Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung, Belichtung und Besonnung indi-
ziert. Die Regel-Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW werden durch die durch Baulinien
vorgegebenen Fassaden ganz überwiegend eingehalten. Die einzelnen Überschreitun-
gen werden nachfolgend dargestellt.
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An insgesamt 8 Stellen werden die Regel-Abstandsflächen dort nicht eingehalten, wo
Baulinien festgesetzt sind. Dies sind jeweils die ca. 10 m tiefen Eckbetonungen entlang
der vier Straßeneinmündungen am Grünzug (Planstraße I, Planstraße J, Planstraße B
zwischen WA 5 und WA 6 sowie Planstraße C zwischen WA 6 und MU 1). Hier über-
schreiten die Abstandsflächen im Plangebiet jeweils beidseitig die Mitte der öffentlichen
Verkehrsflächen, was zu einer geringfügigen Überlappung der Abstandsflächen der Be-
bauung zu beiden Seiten der öffentlichen Verkehrsflächen führt. Für diese Fassadenteile
weist das Besonnungsgutachten nach, dass hier ausreichende Belichtung und Beson-
nung von mindestens 2 h zur Tages- und Nachtgleiche gewährleistet sind. Es liegen so-
mit keine Besonnungsdefizite vor, die mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen in
den von den Abstandsflächenüberlappungen betroffenen Räumen nicht vereinbar wären
(vgl. im Einzelnen zur ausreichenden Besonnung Abschnitt 4.13.7).
Auch die Überschreitungen der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus, die von
dem 20-geschossigen Hochhaus im MU 4, welches zu beiden Seiten durch Baulinien be-
grenzt wird, in nördliche Richtung zum Platz P 1 bzw. gegenüber dem MU 7 sowie in
westliche Richtung gegenüber der Fläche für Gemeinbedarf in der Planstraße E ausge-
löst werden, erzeugen keine Besonnungsdefizite an den gegenüberliegenden Fassaden,
wie das Besonnungsgutachten belegt (vgl. im Einzelnen Abschnitt 4.13.7). Negative Aus-
wirkungen aufgrund der Abstandsfläche in die nördliche Richtung sind ebenfalls nicht zu
erwarten, da die Abstandsfläche die Abstandsflächen der gegenüberliegenden Bebau-
ung des MU7 nicht überdeckt und so eine Einschränkung der gesunden Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse nicht zu erwarten ist. Auswirkungen auf die Fassaden der Fläche für
Gemeinbedarf sind durch die Festsetzungen dieser Baulinien nicht zu erwarten, wie das
Besonnungsgutachten belegt, so dass auch die Planung für die Bebauung der Gemein-
bedarfsfläche durch das Hochhaus nicht eingeschränkt wird. Einer Einschränkung der
Bebaubarkeit des Schulgrundstücks durch die Abstandsflächenüberschreitung wird
durch die Festsetzung der Baulinien entlang des zwanziggeschossigen Hochpunktes
entgegengewirkt.
Auch die Abstandsflächen des 20-geschossigen Hochhauses in MU1, die durch Festset-
zung der Baulinie reduziert werden, haben keine negativen Auswirkungen auf die umlie-
gende Bebauung, wie das Besonnungsgutachten belegt (vgl. Abschnitt 4.13.7.). Die
durch die Festsetzung verkürzte Abstandsfläche, die auf den Platz P3 fällt und in östliche
Richtung die Mitte der Planstraße A überschreitet, kann schon aufgrund ihrer Geringfü-
gigkeit keine maßgeblichen Auswirkungen haben. Sie weist ferner keine Überlappungen
mit der Abstandsfläche der gegenüberliegenden Bebauung des MU2 und MU2.1 auf. Die
Abstandsfläche, die in nördliche Richtung auf die unbebaute und für die Bebauung nicht
vorgesehene Verkehrsfläche und Grünfläche fällt, wird nicht durch die Festsetzung der
Baulinie verkürzt; sie ist mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls vereinbar,
da sie die Mitte der Grünfläche nicht überschreitet und daher nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO
NRW die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einhält.
Entlang der mit einer Baulinie festgesetzten Fassade an der Deutz-Mülheimer Straße im
WA 5 gegenüber dem „Lindgens-Areal“ werden jeweils die Straßenmitten durch die Plan-
bebauung auslösende Abstandsflächen überschritten. Das im Planverfahren „Lindgens-
Areal“ gegenüber dem WA 5 vorgesehene sechsgeschossige Wohngebäude (Baufeld
2.5) ist zwar von einer leichten Verschlechterung der Besonnung betroffen, jedoch wird
bereits im Erdgeschoss das 2-Stunden-Kriterium eingehalten (siehe Abschnitt 4.13.7).
Die Überschreitung der Straßenmitte beschränkt sich zudem auf ein geringfügiges Maß,
so dass die Auswirkungen der Abstandsfläche ebenfalls nur geringfügig sein werden.
Abschließend kann festgestellt werden, dass durch die Festsetzung der Baulinien keine
Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu besorgen sind.
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4.5.4.2 Vor- und Rücksprünge gegenüber den Baugrenzen und Baulinien
Aus gestalterischen Gründen werden Einschränkungen für die Errichtung von Balkonen
und Loggien entlang der Fassaden, die zu öffentlichen Flächen und privaten Grünflächen
orientiert sind, festgesetzt. Es werden zum einen Regelungen getroffen, nach denen Bal-
kone und Loggien nur um eine maximale Tiefe und über einen maximalen Flächenanteil
die Baulinien und Baugrenzen überschreiten bzw. unterschreiten dürfen. Damit soll si-
chergestellt werden, dass Balkone und Loggien das Fassadenbild zum öffentlichen
Raum hin nicht dominieren und gleichwohl eine ausreichende Dimensionierung und Plat-
zierung der Freibereiche erreicht werden kann. Zudem wird festgesetzt, dass an städte-
baulich besonders wichtigen Gebäudefassaden (im Bebauungsplan mit einem blauen
Quadrat-Symbol gekennzeichnet) die Baugrenzen bzw. Baulinien nicht durch Balkone
überschritten werden dürfen, gleichwohl ist eine Unterschreitung durch Loggien bis zu
einer bestimmten Tiefe möglich. Hierdurch soll die besondere Bedeutung der Baukörper,
die als Umlenkungs- und Hochpunkte im Quartier fungieren, zum Ausdruck kommen.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass entlang der besonders frequentierten Straßen und
Plätze (im Bebauungsplan mit einem pinkfarbenen Dreieck-Symbol gekennzeichnet)
eine Überschreitung der Baulinien bzw. Baugrenzen durch Balkone bzw. eine Unter-
schreitung durch Loggien nur ab 6 m von der Gebäudeecke und erst ab dem 2. OG zu-
lässig ist soweit Balkone nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand
in Anspruch nehmen. Auch hier ist eine Unterschreitung durch Loggien bis zu einer be-
stimmten Tiefe möglich. Hierdurch soll eine Beruhigung des unteren Fassadenbereichs
und der Eckausbildungen erreicht und die Grundfigur des Baukörpers erlebbar werden.
Für die übrigen zu öffentlichen Flächen und den privaten Grünflächen orientierten Fassa-
den gilt zudem, dass Balkone und Loggien die Baulinien bzw. Baugrenzen nicht am
obersten (Dach-)Geschoss bzw. Staffelgeschoss überschreiten bzw. unterschreiten dür-
fen. Hierdurch soll eine Beruhigung der oberen Fassade erreicht und die Grundfigur des
Baukörpers erlebbar werden.
Durch die Einschränkungen für die Balkone und Loggien soll insgesamt erreicht werden,
dass die Klarheit der städtebaulichen Struktur durch Balkone und Loggien nicht konter-
kariert wird.
Die nach Süden zum Grünzug ausgerichteten Fassadenecken, die für das Zusammen-
binden besonders wichtig sind, sollen möglichst nicht durch Balkone oder vortretende
Gebäudeteile in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Um dennoch attraktive Außen-
wohnbereiche entlang der Baulinien zu ermöglichen und diesen Gestaltungswunsch
nicht zu konterkarieren, wird das Maß des in diesem Bereich zulässigen Zurücktretens
von der Baulinie festgesetzt. Entlang der sonnenbegünstigten Fassaden des WA 1 bis
WA 4 und entlang der zum Grünzug führenden Straßen soll durch Loggien von den Bau-
linien zurückgetreten werden können. Das Zurücktreten soll sich auf eine Tiefe von 1,6
Meter und in Summe auf 50% der innerhalb der Baulinien liegenden Fassadenlänge der
jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss beschränken. In den bezüglich des Grundrisses
schwierig zu gestaltenden Eckwohnungen sollen auf diese Weise Außenwohnbereiche
ermöglicht werden, deren Dimensionierung jedoch die städtebauliche Wirkung der star-
ken Eckausbildung nicht konterkarieren soll.
Um durchgehende Dachkanten und die Vermeidung untergeordneter Vor- und Rück-
sprünge durch Dach- und Staffelgeschosse zu gewährleisten, werden Festsetzungen zu
der Ausbildung der Dach- bzw. Attikakanten entlang des zentralen Bereichs der Plan-
straße A getroffen. Demnach dürfen Baulinien entlang der Planstraße A im Nicht-Vollge-
schoss durch von der festgesetzten Baulinie zurücktretende Gebäudeteile bis zu der
Summe von 30% der Gebäudeseite unterschritten werden. Die Gebäudeteile müssen
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mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des darunterliegenden
Vollgeschosses zurücktreten.
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, in dem die Entwurfsplanung der
Gebäude noch nicht konkretisiert ist, können die Rettungswege nicht eindeutig bestimmt
werden. Durch die Lage von Baumstandorten bzw. Gestaltungselementen im öffentli-
chen Raum kann nicht sichergestellt werden, dass die öffentlichen Straßen als Aufstell-
flächen für die Feuerwehr durchgängig genutzt werden können. Daher muss eine ge-
wisse Flexibilität bei der Planung von andernfalls notwendigen Fluchttreppen und Flucht-
balkonen gewährt werden. Daher dürfen die Baugrenzen für diese Gebäudeteile bis ma-
ximal 5 Meter in den Blockinnenbereichen überschritten werden. Durch die Möglichkeit
der Überschreitungen in den Blockinnenbereichen wird sichergestellt, dass die städte-
bauliche Ordnung nicht gefährdet ist, zumal mit der Beschränkung der Überschreitung
auf die Fluchttreppen und Fluchtbalkone sichergestellt wird, dass nur einzelne Gebäude-
teile die Baugrenze überschreiten.
4.5.5 Verkürzung der Abstandsflächen
Für die Abstandsflächen der Baugebiete WA 1, WA 2, WA 3, WA 5, WA 6, MU 1 und MU
7, die auf die Planstraßen B, C, I und J fallen, und für die seitlichen Abstandsflächen in
den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 wird festgesetzt, dass das Maß der Ab-
standsflächen 0,2 H beträgt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Außenwände an
den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu der festgesetzten Gebäudehöhe
(Höhe Oberkante nach Ziffer 2.1 a, b) stehen dürfen, auch wenn dadurch die bauord-
nungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen mit der Tiefe von 0,4h nicht an allen Stel-
len gewahrt werden. Hiermit soll bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Klarheit dar-
über geschaffen werden, dass die Gebäudekörper in den aufgezählten Baugebieten an
den genannten Planstraßen in der gewünschten städtebaulichen Kubatur und Höhe auch
zur Realisierung kommen können, ohne dass im Bauantragsverfahren der gewünschte
städtebauliche Rahmen nicht ausgeschöpft werden kann.
Die städtebaulichen Ziele, die mit dieser Festsetzung verfolgt werden, sind im Einzelnen
oben unter Ziffer 4.2 dargelegt. Angestrebt wird die Entwicklung eines urbanen Quartiers
auf einer brachliegenden ehemaligen Industriefläche, das einen substantiellen Beitrag
zur Wohnraumversorgung leisten soll. Der Standort ist aufgrund seiner zentralen Lage,
der Einbindung in die vorhandene Infrastruktur, die gute Erreichbarkeit mit den öffentli-
chen Verkehrsmitteln, der besonderen Lagegunst mit der Nähe zur Rheinpromenade
und der historischen Bedeutung des Standorts für eine hohe Dichte besonders gut ge-
eignet. Das neue Quartier soll eine urbane Nutzungsmischung mit Wohnen und Ge-
werbe sowie mit öffentlichen Flächen mit einer hohen Aufenthaltsqualität ermöglichen
und den neuen Wohnraum mit Einzelhandel, wohnnahem Gewerbe, sozialer Infrastruktur
sowie mit Grün- und Spielflächen sowie mit Freiflächen umfassend versorgen.
Dem Charakter eines einheitlich aufgebauten urbanen Quartiers entspricht es, die Dichte
der neuen Bebauung – insbesondere die Gebäudehöhe und den Ausbau der Querstra-
ßen – im Plangebiet einheitlich zu gestalten. Bei den Anforderungen an die Tiefe der Ab-
standsflächen unterscheidet § 6 Abs. 5 BauO NRW zwischen den urbanen Gebieten und
den Wohngebieten und ermöglicht es, innerhalb der urbanen Gebiete die Abstandsfläche
gegenüber den öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen mit einer Tiefe von 0,2
H einzuhalten. Die urbanen Gebiete weisen regelmäßig einen hohen Anteil an Wohnnut-
zung auf. An dieser Regelung der Abstandsflächentiefe in § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW für
die urbanen Gebiete lässt sich daher die gesetzgeberische Wertung ablesen, dass bei
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einer Abstandsflächentiefe von 0,2 H die gesetzlichen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.
Zur Umsetzung des städtebaulichen Ziels, ein verdichtetes urbanes Gebiet mit einem ho-
hen Wohnanteil zu entwickeln, wird für das Plangebiet die Wertung des Gesetzgebers
aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW aufgegriffen und die Abstandsflächentiefe von 0,2 H in
den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten zu den angrenzenden all-
gemeinen Wohngebieten festgesetzt. Die Festsetzung wird auf einzelne Abstandsflä-
chen in einzelnen Baufeldern beschränkt, in denen besondere städtebauliche Gründe für
die Anpassung der Abstandsflächentiefen in den allgemeinen Wohngebieten an die ur-
banen Gebiete sprechen, wie im Einzelnen unten zu Ziffer 4.5.5.1 und 4.5.5.2 dargelegt
wird. Auf eine allgemeine Anpassung der Abstandsflächentiefe in den allgemeinen
Wohngebieten an die urbanen Gebiete wird auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
der Abstandsflächenbeschränkung verzichtet.
4.5.5.1 Verkürzung der Abstandsflächen in den verkehrsberuhigten Straßen
Die Abstandsflächentiefe von 0,2 H wird zum einen für die Abstandsflächen festgesetzt,
die auf die schmaleren Querverbindungsstraßen fallen. Werden die Abstandsflächen
nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorgaben mit einer Tiefe von 0,4 H nach
§ Abs. 5 S. 1 BauO NRW berechnet, überschreiten die Abstandsflächen der Baufelder
WA 1, WA 2, WA 3, WA 5, WA 6, MU 1 und MU 7 die Mitte der öffentlichen Verkehrsflä-
chen in den Planstraßen B und C sowie in der Planstraße I und der Planstraße J. Die
Überdeckungen der beiderseitig geworfenen Abstandsflächen in diesen Planstraßen wei-
sen eine Tiefe zwischen 1,60 und 5,16 m auf.
Diese Überdeckungen der Abstandsflächen bzw. Überschreitungen der Straßenmitte
entstehen dadurch, dass die Höhe und die Position der Baukörper entlang dieser Stra-
ßenabschnitte entsprechend den städtebaulichen Zielen der Planung definiert werden.
Die Position der Baukörper ergibt sich in der Planstraße J und der Planstraße I aus der
Aufnahme der bestehenden Straßenfluchten der nördlich angrenzenden gleichnamigen
Bestandsstraßen, die in das Plangebiet weitergeführt werden. Mit der Definition der Posi-
tionen der Gebäudeoberkanten, die eine Fünf- bzw. Sechsgeschossigkeit der Baukörper
ermöglichen, soll die Geschossigkeit aus dem Nachbargebiet aufgenommen werden und
für die Gebäude entlang des Grünzugs Mülheim Süd durch die Bildung einer Eckbeto-
nung um ein weiteres Geschoss erhöht werden. Dieser städtebauliche Wunsch der Eck-
ausbildung bzw. der Eckbetonung wird durch die Festsetzung der Baulinien mit einer
zwingenden Gebäudeoberkante entlang der Ecken noch bekräftigt.
Der Ausformung der Straßenabschnitte der Planstraße B zwischen den WA 5 und WA 6
und der Planstraße C zwischen den WA 6 und MU 1 liegen ebenfalls städtebauliche Er-
wägungen zugrunde. Diese Baufelder grenzen an den Grünzug Mülheim Süd, wo die
Betonung der Eckausbildungen entlang der Parkkante städtebaulich gewünscht ist und
die ebenfalls durch Baulinien festgesetzt werden. Der Ausbau und insbesondere die
Breite dieser Planstraßen entspricht den Planstraßen I und J und damit der in der Umge-
bung bereits vorhandenen Straßengestaltung.
Die Planstraßen B, C, I und J sind damit deutlich schmaler angelegt als die zentrale Er-
schließungsstraße Planstraße A und als der Boulevard und der Grünzug als Querverbin-
dungen zum Rhein. Die städtebauliche Absicht hinter der Ausbildung der Straßen in den
vorgeschlagenen Breiten ist der Wunsch, Straßenfluchten mit urbanem Charakter zu er-
halten und zugleich möglichst großflächige ruhige Innenhofseiten innerhalb der Baublö-
cke zu ermöglichen. Auch soll in den unterschiedlichen Breiten der Straßenzüge eine
Hierarchie der städtebaulichen Struktur ablesbar gemacht werden. Die vergleichsweise
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schmalen „Wohnstraßen“ (Planstraßen B, C, I und J) münden jeweils in den Grünzug
bzw. in den Boulevard oder die Platzfläche P 2. Dieses Verhältnis vom urbanem Charak-
ter der Wohnstraßen zu den vergleichsweise weiten Räumen im Grünzug, am Platz oder
am Boulevard erzeugen spannungsvolle Situationen im städtebaulichen Gefüge,
wodurch die Hierarchie der bedeutsamen Freiflächen unterstrichen wird. Diese Hierar-
chie der Verkehrswege entspricht der Festsetzung der Planstraßen B, C, I und J als
„Verkehrsflächen besonderer Bestimmung – verkehrsberuhigter Bereich“ (vgl. unten Zif-
fer 4.9.1.1).
Die Verkürzung der Abstandsflächen in diesen Bereichen schränkt die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende
Besonnung nicht maßgeblich ein. Zum einen wird durch diese Festsetzung die Wertung
des Gesetzgebers aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW aufgegriffen, die diese Abstandsflä-
chentiefe in einem urbanen Gebiet zur Wahrung der gesunden Wohn– und Arbeitsver-
hältnisse für ausreichend erachtet. Auch das Besonnungsgutachten bestätigt, dass hier
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
In der Planstraße I und in der Planstraße J sind jeweils in etwa die Hälfte des Straßenab-
schnittes durch eine nicht ausreichende Besonnung in den Erdgeschossen betroffen.
Das bedeutet, dass für 50 % der Fassaden entlang der Straßen gilt, dass die Erdge-
schosse an der westlichen Straßenseite durch die verkürzte Abstandsfläche durch das
Gebäude an der östlichen Straßenseite verschattet werden und somit für weniger als 2 h
besonnt sind. In der Planstraße B sind zwischen dem WA 5 und dem WA 6 in etwa ein
Fünftel des Straßenabschnittes durch eine nicht ausreichende Besonnung in den Erdge-
schossen betroffen. In der Planstraße C sind zwischen dem WA 6 und dem MU 1 etwa
ein Drittel der Fassade im WA 6 durch eine nicht ausreichende Besonnung im Erdge-
schoss und dem ersten Obergeschoss betroffen. Für alle übrigen Geschosse in den be-
nannten Straßen mit verkürzten Abstandsflächen werden ausreichende Besonnungen
erreicht. Die Einschränkungen der mit den reduzierten Abstandsflächen in Teilen einher-
gehenden eingeschränkten Besonnungsverhältnisse in den Erdgeschossen und in Teilen
im 1. Obergeschoss werden hingenommen, um die oben genannten städtebaulichen
Ziele zu erreichen, zumal - wie im Abschnitt 4.13.7 beschrieben - durch den Zuschnitt
der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maisonette-Wohnung oder große bzw.
Eck-Wohnung erreicht werden kann, dass die DIN-Werte der Tag-/Nachtgleiche in der
jeweiligen Wohneinheit überwiegend eingehalten werden. Angesichts der zudem gerin-
gen Flächenanteile können die Belichtungssituationen als ausreichend und als dem in-
nerstädtischen Standort angemessen gewertet werden.
Die Verkürzung der Abstandsfläche des MU 7 in der Planstraße B erfolgt gegenüber ei-
nem Baufeld, das sich noch im Planungsstadium befindet. Diese Verkürzung der Ab-
standsfläche führt nicht zu unzumutbaren Einschränkung der gesunden Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse in dem neu zu entwickelnden Bereich. Da sich das Vorhaben auf die-
sem Gebiet noch im Planungsstadium befindet, können noch keine konkreten Aussagen
zu betroffenen Nutzungen getroffen werden. Die Belastungen liegen nach den Ergebnis-
sen der Untersuchung in einem im verdichteten Innenstadtbereich zu erwartbaren Maß
und können durch geeignete bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden
(siehe im Ein-
zelnen Abschnitt 4.13.7). Mit der abweichenden Regelung der Tiefe der Abstandsfläche
wird zudem sichergestellt, dass die Entwicklung des angrenzenden Quartiers keine
Rücksichtnahme auf die Abstandsfläche der Bebauung im Plangebiet ausüben muss und
so durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht eingeschränkt wird.
4.5.5.2 Verkürzung der seitlichen Abstandsflächen in den WA 1 bis 4
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Die Verkürzung der seitlichen Abstandsflächen in den Wohngebieten WA 1 bis 4 dient
ebenfalls dem Ziel, die Umsetzung der Baukörper in den festgesetzten Baufenstern und
mit der festgesetzten Gebäudehöhe und Geschosszahl zu ermöglichen. Der Planung für
diese Baufelder liegt das Konzept eines urbanen Wohnquartiers mit geschlossener
Blockrandbebauung und großzügigen Innenhöfen zugrunde. Die Bebauung soll sowohl
entlang der Planstraße H und des Grünzugs, aber auch entlang der Querstraßen Plan-
straße I, J und Grünstraße straßenbegleitend ausgebildet werden können und die klar
erkennbare, möglichst geschlossene Fortsetzung der Hardenbergstraße, der Laufen-
bergstraße und der Grünstraße bilden. Auf die Festsetzung einer geschlossenen Bebau-
ung wurde gleichzeitig verzichtet, um einen angemessenen Übergang zur Bestandsbe-
bauung in diesen Straßen zu bilden, die entlang der Grenze des Plangebiets ihrerseits
überwiegend nicht bis zur Grundstücksgrenze anbaut. Die Verkürzung dieser Abstands-
flächen erfolgt zur Umsetzung dieser besonderen städtebaulichen Gründe.
Bei der Bemessung der Abstandsflächen nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen
Vorgaben überschreiten die seitlichen Abstandsflächen der Wohnbebauung in WA 1 bis
WA 3 in einem geringfügigen Maß die Grenzen zu den bebauten Nachbargrundstücken.
Die seitlichen Abstandsflächen des Gebäuderiegels in WA 4 fallen über die Seitenmittel-
linie in Richtung zum bebauten Nachbargrundstück. Die geringfügige Verkürzung dieser
Abstandsflächen wirkt sich nicht nachteilig auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse auf den Nachbargrundstücken aus, da durch diese geringfügigen und überwiegend
dreiecksförmigen Überschreitungen, die überwiegend durch die diagonal zu den Straßen
und Gebäudefluchten verlaufende Plangebiets- bzw. Grundstücksbegrenzung zustande
kommen, keine Auswirkungen auf die Belichtung zu erwarten sind (siehe im Einzelnen
Abschnitt 4.13.7 zu der Ergebnissen der Verschattungsstudie).
4.5.6 Weitere Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets
Im Übrigen werden die Regel-Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets überwiegend
eingehalten.
Auch in den urbanen Gebieten (MU) gibt es Bereiche, in denen die Abstandsflächen ge-
mäß § 6 BauO NRW die Straßenmitte überschreiten.
Die Abstandsflächen, die entgegen § 6 BauO NRW die Mitte den öffentlichen Verkehrs-
flächen oder die Grundstücksgrenzen überschreiten, werden überwiegend aus städte-
baulichen Gründen durch die Festsetzung von Baulinien (vgl. oben unter 4.5.4.1) sowie
durch Verkürzung der Abstandsflächen in einzelnen Bereichen (vgl. oben unter 4.5.5)
aus städtebaulichen Gründen durch entsprechende Festsetzungen geregelt.
Eine Ausnahme bildet die Abstandsfläche der siebengeschossigen Bebauung in MU 2.1,
die die Straßenmitte der Planstraße D überschreitet. Dadurch, dass das gegenüberlie-
gende Baugebiet im Bestand als Gewerbegebiet (GE) gesichert wird und gemäß § 6
BauO NW eine Abstandsfläche von 0,2 H einhalten muss, entsteht keine Überlappung
der Abstandsflächen der gegenüberliegenden Bebauungen, so dass negative Auswir-
kungen dieser Abstandsflächenverkürzung auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse nicht zu erwarten sind, zumal im gesamten MU 2.1 sowie im GE das Wohnen aus-
geschlossen ist. Die ausreichende Belichtung der gewerblich genutzten Räume wird
durch diese bauliche Gestaltung nicht eingeschränkt. Auch die Besonnungsstudie hat
hierfür keine Besonnungsdefizite festgestellt (vgl. im Einzelnen Ziffer 4.13.7). Eine Fest-
setzung zur Tiefe dieser Abstandsfläche aus städtebaulichen Gründen ist nicht erforder-
lich.
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4.5.7 Abstandsflächen in den Innenbereichen
Eine Überdeckung der Abstandsflächen innerhalb der einzelnen Baufelder wird bei der
festgesetzten Blockrandbebauung überwiegend ausgeschlossen. Eine Bebauung in den
geschlossenen Innenhöfen wird in den Baufeldern WA 5 und WA 6 zugelassen. Durch
die Festsetzung des Baufensters durch Baugrenzen und mit der Festsetzung der zulässi-
gen Geschosszahl und Gebäudehöhen innerhalb dieser Baufenster wird eine Überlap-
pung der Abstandsflächen ausgeschlossen.
In den Innenhöfen der Baufelder WA 1, WA 5, MU 2 und MU 7 bilden die Außenwände
jeweils in einer Ecke einen Winkel mit weniger als 75 Grad. Die Abstandsflächen dieser
Außenwände, die sich in den Innenhöfen überdecken, sind nicht vom Eck-Privileg des §
6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW gedeckt und weichen von den bauordnungsrechtlichen Vorga-
ben ab. Diese Überdeckung der Abstandsflächen wird bedingt durch die Lage der Er-
schließungsstraßen, der Stadtplätze und der Grünanlagen. Die spitzen Innenwinkel in
MU 2 und in MU 7 bilden die Blockrandbebauung entlang der abknickenden Planstraße
A als der zentralen Erschließungsstraße des Plangebiets ab:
Die Planstraße A bildet eine Verbindung zwischen dem Bergischen Ring und der Deutz-
Mülheimer Straße. Die Lage ihrer Einmündung in die Deutz-Mülheimer Straße wird durch
die Bestandsbebauung in den Baugebieten MU 8 und MU 9 vorgegeben. Am Bergischen
Ring wird die Lage der Einmündung und der Verlauf des ersten Straßenabschnitts durch
die gewerbliche Bestandsbebauung im Baugebiet GE sowie durch den Verlauf des Grün-
zugs definiert, wobei die Lage des Grünzugs den Vorgaben des Städtebaulichen Master-
plans aus dem Werkstattverfahren Mülheimer Süden vom 19.09.2014 folgt. Der mittlere
Abschnitt der Planstraße A verläuft parallel zur Bahntrasse, die die südöstliche Grenze
des Plangebiets definiert und greift die Lage der Bestandsbebauung im Baugebiet GE
auf. Der Straßenverlauf parallel zur Bahntrasse dient der Bildung der rechteckigen Bau-
felder MU 3 bis 6 und GE und so der geordneten städtebaulichen Entwicklung dieses
Bereichs.
Die spitzen Innenwinkel in WA 5 und in WA 1 werden durch den Verlauf der Planstraße
G und H und des Grünzugs bestimmt, die das Wertstattverfahren vom Mülheimer Süden
vom 19.09.2014 vorgibt. Die Grenzen dieser Baugebiete folgen zudem dem Verlauf der
Danzierstraße, die in einem spitzen Winkel auf die Windmühlenstraße trifft und eine
Kurve an der Einmündung in die Deutz-Mülheimer Straße ausbildet.
Die Auswirkungen dieser städtebaulichen Gestaltung auf die Belange des Abstandsflä-
chenrechts werden von den konkreten Planungen der Gebäude, insbesondere der ge-
wählten Grundrisse und der Nutzungsverteilung in den Gebäuden, abhängen und kön-
nen im Bebauungsplanverfahrens nicht pauschal bewertet werden. Die Prüfung erfolgt
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
4.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, ist im allgemeinen Wohnge-
biet (WA) und im urbanen Gebiet (MU) auf allen Baufeldern, mit Ausnahme des MU 10
mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen als Wohnnutzung zu errichten, die mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
Die Festsetzungen zu den Maßen der baulichen Nutzung ermöglichen im allgemeinen
Wohngebiet insgesamt eine Geschossfläche gem. § 20 Abs. 3 BauNVO von etwa 91.650
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m², die bei maximaler Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßkennziffern
erreichbar ist. Zieht man von diesem Wert die Geschossflächen ab, in denen das Woh-
nen ausgeschlossen ist, verbleiben im allgemeinen Wohngebiet circa 85.000 m² Ge-
schossflächen Wohnen.
Bei maximaler Ausnutzung der Festsetzungen können im urbanen Gebiet (MU) in etwa
199.500 m² Geschossflächen errichtet werden. Da es sich um einen Angebotsbebau-
ungsplan handelt, können die geplanten Mischungsverhältnisse zwischen Wohnen und
Nicht-Wohnen in den urbanen Gebieten auf der Planungsebene nicht eindeutig beziffert
werden. Daher werden die Zahlenwerte zur Ermittlung des Anteils von Geschossfläche
für Wohnzwecke unter folgenden Annahmen getroffen: Die Geschossflächen der urba-
nen Gebiete werden im Regelfall zu 80 % für das Wohnen angesetzt. In einigen urbanen
Gebieten kann durch den Ausschluss von Wohnen in bestimmten Gebäudeteilen oder
Geschossen dieser Wert nicht erreicht werden. In diesen Blöcken wird ein entsprechend
geringerer Prozentsatz für das Wohnen angesetzt. Insgesamt sind in den urbanen Ge-
bieten gut 140.000 m² Geschossflächen Wohnen möglich.
Die auf Grundlage dieser Annahmen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans er-
mittelte mögliche Geschossfläche für Wohnzwecke beläuft sich für das gesamte Plange-
biet auf 225.133 m². Bezogen auf die von der Planbegünstigten erworbenen Flächen be-
läuft sich die Zahl der Geschossfläche für Wohnzwecke auf 202.636 m². Aufbauend auf
dieser Annahme ist der nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells zu errich-
tende Anteil im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf den Grundstücken im gesamten
Plangebiet vorzusehen. Die Planbegünstigte beabsichtigt unter Berücksichtigung vorste-
hend dargelegter Prämissen auf den von ihr erworbenen Flächen den erforderlichen An-
teil öffentlich geförderten Wohnungsbaus rein rechnerisch im Umfang von etwa 60.790
m² herzustellen. Die Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wird im städ-
tebaulichen Vertrag gesichert, dessen Abschluss durch die Anwendungszustimmung der
Planbegünstigen und das Eckpunktepapier vorbereitet wird.
Die Verortung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus erfolgt in allen Baugebieten, mit
Ausnahme des Baufeldes MU 10. Dieses Baufeld ist aus zwei Gründen nicht für einen
öffentlich geförderten Wohnungsbau geeignet. Es wird zum größten Teil von denkmalge-
schützten Gebäuden überstanden, die sich nicht für Wohnungsbau eignen, zumal in der
denkmalgeschützten Halle eine Kindertagesstätte vorgesehen ist. Das nordöstlich an-
grenzende dreigeschossige Neubaufeld eignet sich aufgrund des sehr schmalen Zu-
schnitts und der eingeschränkten Belichtungsmöglichkeit ebenso wenig für eine Wohn-
nutzung. Daher wurde das Baufeld von der Pflicht zur Realisierung von öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau ausgenommen. Rein rechnerisch könnten in den circa 2.410 m²
großen Gebäudeteilen des MU 10, die nicht der Hallenbau sind, circa 720 m² bzw. rech-
nerisch 8 Wohneinheiten öffentlich geförderten Wohnungsbaus errichtet werden. Ange-
sichts dieser geringen Anzahl ist die Ausnahme in Hinblick auf das Ziel eines größtmögli-
chen Anteils an öffentlich gefördertem Wohnungsbau vernachlässigbar. Insgesamt wird
mit der Festsetzung zur Errichtung von Wohnungen nach den Wohnraumförderbestim-
mungen den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells entsprochen. Weitere Rege-
lungen hierzu werden nach Maßgabe des Eckpunktepapiers im städtebaulichen Vertrag
vereinbart.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW hat
der gleichmäßigen Verteilung des geförderten Wohnungsbaus über alle Baugebiete ge-
mäß Schreiben vom 04.11.2021 zugestimmt. Die begründete Ausnahme, die nunmehr
für das MU 10 getroffen wurde, schmälert diese Zustimmung nicht. Weitere konkrete Ab-
stimmungen und Prüfungen der Fördervoraussetzungen nach den Wohnraumförderbe-
stimmungen des Landes NRW werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
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durchgeführt. Die Verpflichtung der Planbegünstigten zur Errichtung des öffentlichen ge-
förderten Wohnungsbaus gemäß den erfolgten Abstimmungen wird im Eckpunktepapier
und im städtebaulichen Vertrag gesichert.
4.7 Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule
Um den Bedarf an Schulplätzen für das Plangebiet und darüber hinaus zu decken, soll
eine 4-zügige Gesamtschule für circa 1.200 Schülerinnen und Schüler sowie eine 5-zü-
gige Grundschule für circa 600 Schülerinnen und Schüler im Südwesten des Plangebie-
tes errichtet werden. Die hierfür vorgesehenen Grundstücke östlich und südlich von MU
9 und MU 10 eignen sich aufgrund ihrer Lage, Größe, Zuschnitte und ihrer Nachbar-
schaft zu den denkmalgeschützten Hallen für besondere Nutzungen (siehe hierzu Ab-
schnitt 4.1). In einer Machbarkeitsstudie wurde aufgezeigt, wie beide Schulen auf diesen
Flächen untergebracht werden können. Dabei wurde die Gesamtschule auf dem nördli-
chen Teilgebiet und die Grundschule auf dem südlichen Teilgebiet vorgesehen. Zur Si-
cherung der Ziele und Deckung der Bedarfe, werden diese Flächen als Gemeinbedarfs-
flächen mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt.
Die „Flächen für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehören begrifflich
nicht zu den Baugebieten. Auf enge Vorgaben für das Maß der baulichen Nutzung und
zur baulichen Gestaltung des Schulstandorts wurde zugunsten einer höheren Flexibilität
bei der weiteren Planung verzichtet. Die Festsetzung einer Baulinie, der abweichenden
Bauweise und der First- und Gebäudehöhen sowie der Gebäudeoberkanten dient – im
Rahmen der Abwägung – der Berücksichtigung des Einfügens und der Verträglichkeit
der geplanten Bebauung und Nutzung Schule mit dem Denkmalschutz der bestehenden
Sheddachhallen. Weiterhin sollen in der Gemeinbedarfsfläche durch die Baulinie die
stadträumlichen Kanten am Platz P 1 eindeutig festgesetzt werden.
Weitere einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan sind im Sinne des beabsich-
tigten Zwecks nicht zielführend, da erst im Rahmen einer konkreten Ausführungsplanung
die genaue Lage, Anordnung der Funktionen/Räumlichkeiten bezüglich Gebäude, Frei-
anlagen/Schulhof etc. festgelegt werden kann. Damit verbleibt dem Planungsträger ein
gewisser Spielraum, der im Rahmen der Bauantragsplanung zu konkretisieren sein wird.
4.8 Bestandsschutz
4.8.1 Gewerbegebiet (GE)
Zur Sicherung des bestehenden Gewerbebetriebes wird für das Grundstück der Firma
aus der Schmuckbranche ein Gewerbegebiet festgesetzt. Ferner werden der Baukörper
und das bestehende Vordach durch Baugrenzen gefasst, die Höhe des Baukörpers
durch die Festsetzung der Bestandshöhe sowie die Dichte durch – dem Bestand ent-
sprechende – GRZ- und GFZ-Werte festgesetzt. Ferner wird durch die Ausweisung von
Stellplatzflächen und die Festlegung von Zufahrtsbereichen die Unterbringung des ru-
henden Verkehrs sichergestellt. Durch die Neuregelung der Verkehrsführung wird das
Grundstück künftig über die Planstraßen D und von dem hiervon abknickenden Zufahrts-
bereich östlich des Betriebes erschlossen.
4.8.2 MU 8
Die gründerzeitliche Blockstruktur an der Verlängerung des Auenweges wird in ihrer der-
zeitigen Ausprägung gesichert und als MU festgesetzt, um weiterhin die Mischung von
Gewerbe (Hotel), Boardinghouse und Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus werden
die Baukörper durch Festsetzung einer Gebäudehöhe als Höchstgrenze und einer Ge-
schossigkeit sowie durch auskömmliche Baugrenzen festgesetzt. Diese und die GRZ-
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und GFZ-Werte lassen eine Ergänzung /Erweiterung durch Aufstockung bzw. Innenver-
dichtung in dem Block zu. Die Festsetzung einer Tiefgarage mit Zufahrt von den Plan-
straßen A und B soll die Unterbringung des Parkens verkehrsverträglich ermöglichen,
wobei die Zufahrt von der Planstraße A vornehmlich der Andienung der gewerblichen
Nutzungen vorbehalten ist und die Zufahrt in der Planstraße B den Bewohner*innen des
Blocks dient. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen auch in den Flächen, die
nicht dafür festgesetzt sind, soll zudem eine Neuordnung ermöglichen, bei der auch ein
Teil der Bestandsbebauung erhalten werden könnte. Im Fall eines Erhalts der Bebauung
wird die Errichtung einer Tiefgarage erschwert. Die drei zum Erhalt festgesetzten Bäume
sowie die Fläche zum Erhalt von Bäumen schützt die dort vorhandenen Biotopstrukturen
und sichert ihren Erhalt.
4.8.3 MU 11
Planerisches Ziel für das urbane Gebiet MU 11 ist eine künftig gemischte Nutzung des
Baugebietes. Durch die Festsetzungen wird dem bestehenden Gewerbebetrieb aus der
Automobilbranche gleichermaßen eine maßvolle Entwicklungsmöglichkeit am Standort
des derzeitigen Autohandels sowie eine gemischte Nutzung ermöglicht. Entsprechend
dem städtebaulichen Konzept werden entlang der Deutz-Mülheimer Straße eine drei- bis
fünfgeschossige Bauflucht und dahinterliegend eingeschossige sowie viergeschossige
Gebäude ermöglicht. Entsprechende GFZ-Werte unterstützen diese Zielsetzung. Die zu-
lässige Grundfläche mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 soll für eine künftige Ent-
wicklung eine gegenüber dem heutigen Stand geringere Versiegelung gewährleisten,
eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ durch oberirdische Stellplätze und
ihre Zufahrten trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich derzeit bei dem Grundstück
um Betriebsflächen handelt. Der Betrieb genießt in seiner derzeitigen Ausprägung Be-
standsschutz.
Zwischenzeitlich wurde das nördliche Teilgebiet der Grundstücksfläche MU 11 von ei-
nem anderen Eigentümer erworben. Er plant dort eine gemischte Nutzung. Durch die
Festsetzung einer abweichenden Bauweise, nach der im rückwärtigen Teil des Grund-
stücks entlang der Grundstücksgrenze zum Gemeinbedarfsgrundstück ohne seitlichen
Grenzabstand gebaut werden muss, soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung an
der Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück sichergestellt werden.
4.9 Erschließung
4.9.1 Verkehr, ÖPNV
4.9.1.1 Motorisierter Individualverkehr
Dem Erschließungskonzept liegt die „Freiraumqualifizierung Straßenraum für die Bauleit-
planaufgabe Deutz-Areal“ zugrunde, welche durch die Fachämter, Amt für Straßen- und
Verkehrsentwicklung, Stadtentwässerungsbetriebe sowie dem Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen Anfang April 2022 erarbeitet und teilweise modifiziert wurde. Es handelt
sich um einen verbindlichen Maßnahmenkatalog den diese Fachämter für die Berück-
sichtigung der Planung von Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
erarbeitet haben. Neben der Verwaltung war der Vorhabenträger mit seinen Planungs-
und Ingenieurbüros an der Erarbeitung des Konzeptes beteiligt.
Das Erschließungskonzept für das Plangebiet wurde parallel zum Masterplan entwickelt
und fortgeschrieben. Es sieht die Verlängerung des Auenweges (Planstraße A) als Rück-
grat der künftigen Erschließung vor. Er wird künftig als Hauptdurchfahrtsstraße (Tempo
30) zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und dem Bergischen Ring geführt und bildet
das sogenannte Netzelement 1, welches für den gesamten Mülheimer Süden von großer
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Bedeutung hinsichtlich der Entlastung der umgebenden Straßen ist. Diese Quartiers-
straße ist für eine Verkehrsstärke von 800 bis 1.400 Kfz/h ausgelegt und weist einen
Querschnitt von gut 20 Metern auf, der neben einem großzügigen beidseitigen Gehweg
beidseitige Radfahrschutzstreifen beinhaltet. Der Bedeutung der Straße entsprechend
wird sie als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Die innere Erschließung des Plangebietes ist überwiegend als verkehrsberuhigte Zone
konzipiert, bei der der überwiegende Teil der Straßen als Mischverkehrsflächen ohne
Separationsprinzip ausgebildet werden sollen. Neben der Planstraße A werden lediglich
die für den Anlieferverkehr des Einzelhandels wichtigen Planstraßen E und D als Stra-
ßenverkehrsflächen festgesetzt und im Separationsprinzip realisiert. Die Erschließung
des Wohngebietes nördlich des Grünzuges erfolgt über eine Nebenstraße mit Einrich-
tungsverkehr als Abzweigung von der Danzierstraße nördlich des Grünzuges (Plan-
straße H) sowie über die Fortführung der Straßen Laufenbergstraße und Grünstraße,
letztere innerhalb des Plangebietes als Einbahnstraße in Richtung Grünzug. Die Ausfahrt
aus dem Gebietsteil erfolgt über die Planstraße J auf die Laufenbergstraße, die Plan-
straße I ist als Sackgasse mit Wendemöglichkeit ausgebildet.
Das Teilgebiet südlich des neuen Grünzuges wird über einen Abzweig an der Deutz-Mül-
heimer Straße in Höhe der ehemaligen Werkszufahrt über eine Nebenstraße mit Gegen-
richtungsverkehr (Planstraße B) erschlossen sowie über Nebenstraßen, die an die Plan-
straßen A und B angebunden sind. Die innere Erschließung dieses Teils des Plangebie-
tes erfolgt über ein Netz von Nebenstraßen bzw. Wohnwegen, die zum Teil als Einbahn-
straßen konzipiert sind (Planstraße C und Planstraße D im östlichen Abschnitt südlich
von MU 2). Die Planstraße C ist nur für Not- und Lieferverkehre sowie für die Müllabfuhr
im Einbahnstraßenverkehr aus Richtung Planstraße G befahrbar. Diese Verkehre verlas-
sen die Straße über die Platzfläche P2. Die Zufahrt aus Richtung Planstraße G wird mit
Hilfe von Pollern für den übrigen Kfz-Verkehr gesperrt Da hier keine Zufahrten zu den
Tiefgaragen liegen, ist die Erreichbarkeit der Bewohner über die Tiefgaragenzufahrten
an anderen Stellen in den Baufeldern WA 6 bzw. MU 1 sichergestellt.
Die beiden für die Anlieferung des Einzelhandels wichtigen Planstraßen D und E werden
im Separationsprinzip ausgebildet. Sie weisen einen Querschnitt von circa 16 Metern
auf, sind für den Begegnungsverkehr Pkw/Lkw ausgelegt und können mit bis zu 30 km/h
befahren werden. Der östliche Teil der Planstraße D ist ab der Engstelle vor dem Gewer-
begebiet als Einbahnstraße in Richtung Osten konzipiert, um einen geregelten Abfluss
der Verkehre über die Planstraße A in Richtung Bergischer Ring zu gewährleisten.
Alle übrigen Straßen werden als Mischverkehrsflächen ausgebildet. Sie sollen als Spiel-
straßen ausgebaut und damit nur mit Schritttempo (7 km/h) befahren werden.
Die derzeitige Anbindung der Grünstraße an den Bergischen Ring wird zu Gunsten der
Durchgängigkeit des Grünzugs abgebunden. Dadurch werden sich die Verkehrsbezie-
hungen in dem Wohngebiet südlich der Horststraße künftig verändern und die Verkehrs-
belastung auf der Grünstraße deutlich abnehmen, wohingegen es zu einem leicht höhe-
ren Verkehrsaufkommen in der Laufenbergstraße durch die Quell- und Zielverkehre der
angrenzenden Baufelder kommen wird.
Dem Konzept entsprechend werden die für die Kfz-Erschließung notwendigen Flächen,
dort wo sie als Mischverkehrsflächen ausgebildet werden sollen, als Verkehrsflächen be-
sonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt. Eine weitere Flä-
che wird ebenfalls als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Es
handelt sich um die Fläche, die nördlich der Platzfläche P3 in den Grünzug ragt. Hier soll
die geplante Unterbringung des Spielbusses am Parkrand ermöglicht werden. Die Haupt-
verkehrsstraße A sowie die für die Anlieferung des Einzelhandels wichtigen Planstraßen
E und D werden als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
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Darüber hinaus werden die dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehaltenen vier
Stadtplätze (P1, P2, P3, P4) entlang der Planstraße A als Fußgänger- und Fahrradberei-
che festgesetzt, um gemäß dem Planungswillen gestaltete Platzflächen zu ermöglichen.
Gleiches gilt für die den Grünzug begleitenden Wege (Endstücke der Planstraße H und
der Planstraße G). Sie sollen zur Unterstützung der wichtigen Grünverbindung dem Fuß-
gängerverkehr vorbehalten bleiben und zusätzlich die Benutzung für Fahrradfahrer er-
möglichen. Ähnliches gilt für die Planstraße C Sie besitzt keine Erschließungsfunktion für
Pkw, wird als Einbahnstraße ausgebildet und ist nur für Notverkehre bzw. die Müllabfuhr
über zu öffnende Poller anfahrbar (die Ausfahrt erfolgt über die Platzfläche P2). Damit
kann sie als dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehaltene Straße festgesetzt wer-
den. Durch ihre Lage zwischen der Platzfläche P2 und dem Grünzug stellt sie ebenfalls
eine wichtige Achse für Zufußgehende und Radfahrende dar. Auch der Boulevard wird
als wichtige Verbindungsachse in Richtung Lindgens-Areal als dem Fußgänger- und
Fahrradverkehr vorbehalten festgesetzt. Zugleich soll er in Verbindung mit der Platzflä-
che P2 Notverkehre und die Anlieferung der angrenzenden gewerblichen Nutzungen auf-
nehmen können. Eine Beeinträchtigung für Zufußgehende und Fahrradfahrende kann
durch eine zeitliche Befristung der Anlieferung minimiert werden.
4.9.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Zur Versorgung des Plangebietes mit einem die Stadtbahnlinie auf dem Bergischen Ring
ergänzenden ÖPNV-Angebot ist zukünftig Linienbusverkehr auf der Planstraße A vorge-
sehen. Um die Anbindung des Linienbusverkehrs an das Planungsgebiet sicher zu stel-
len, können zwei Bushaltestellen, eine nahe des vorgesehenen Schulstandortes und
eine in der Nähe des nördlich gelegenen Knotenpunktes Bergischer Ring, vorgesehen
werden. Die Anordnung der Bushaltestellen ist hinsichtlich des konzipierten Schulstan-
dortes (P1) und der Anbindung an die Straßenbahnhaltestelle „Grünstraße“ im Bergi-
schen Ring zweckmäßig und wurde seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB)
grundsätzlich bestätigt. Der öffentliche Straßenraum ist dafür auskömmlich dimensio-
niert.
Das Angebot im öffentlichen Nahverkehr soll sich darüber hinaus mittelfristig deutlich
verbessern. Die Stadt Köln plant gemäß des Planungsbeschlusses 3245/2018 aus dem
Verkehrsausschuss vom 11.12.2018 in Zusammenarbeit mit den Investoren des Mülhei-
mer Südens und unter deren Mitfinanzierung eine Stadtbahnerweiterung, die die Verlän-
gerung der Stadtbahnlinie zwischen der Kölnmesse und dem Wiener Platz bildet. Über
das Planungsgebiet Mülheim Süd hinaus ist von der Stadt Köln eine neue Stadtbahnlinie
nach Stammheim und Flittard angedacht. Im Rahmen der Anmeldungen der Stadt Köln
zum ÖPNV Bedarfsplan 2017 des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Stadtbahnan-
bindung von Stammheim/ Flittard mit Bypass Mülheim Süd entsprechend berücksichtigt.
Die Errichtung der neuen Stadtbahnlinie ist nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens.
Vielmehr wird die Umsetzung über ein separates Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Die Planung der Straßenverkehrsanlagen berücksichtigt die Realisierung der oben be-
nannten Stadtbahn auf Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße in Form des planeri-
schen Endzustandes. Die Stadtbahntrasse soll in Mittellage geführt werden. Die Lage ei-
ner Haltestelle ist zu Beginn des geraden Straßenabschnitts auf der Danzierstraße auf
Höhe der Einbindung der Windmühlenstraße vorgesehen.
Auch für die Dimensionierung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Einmündung
der Planstraße A in den Bergischen Ring ist der planerische Endzustand maßgeblich.
Die KVB plant, die dort bestehende Stadtbahnhaltestelle „Grünstraße“ um 10 m zu ver-
längern. In der Erschließungsplanung, die der Festlegung der Straßenverkehrsflächen
zugrunde liegt, wurde die Einmündung des verlängerten Auenweges diesem künftigen
planerischen Endzustand angepasst.
Stand 05.01.24 Seite 78 von 196
4.9.1.3 Hol- und Bringverkehr im Bereich von Schulen und Kindertageseinrichtungen
Die Einrichtung für Stellplätze des Hol- und Bringverkehrs sind in Bereichen von Schulen
und Kindertageseinrichtungen auf den jeweiligen Grundstücken in den Tiefgaragen vor-
zusehen, um den Abhol- und Bringprozess gesichert abzuwickeln und den öffentlichen
Straßenraum von diesen Verkehren zu entlasten.
4.9.1.4 Mobilitätskonzept
Für die Plangebiete im gesamten Mülheimer Süden ist von der Firma ARGUS Stadt und
Verkehr Partnerschaft mbB, Hamburg, (2017) ein übergeordnetes Mobilitätskonzept Mül-
heim-Süd vorgelegt worden, dessen Ergebnisse Einfluss auf die Mobilität und Verkehrs-
mittelwahl der künftigen Bewohnerschaft und Beschäftigten dort haben sollen. Auf der
Grundlage dieses Konzeptes wurden die am Mülheimer Süden beteiligten Investoren in
einem Letter of Intent (LoI) von der Stadt Köln zur Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes
verpflichtet, das die im ARGUS-Konzept formulierten Ziele konkretisiert. Der LoI enthält
Vereinbarungen zu Maßnahmen im Bereich des ÖPNV, des Radverkehrs, der künftigen
Mobilstationen, zur Flächenbereitstellung für die geplante Stadtbahn sowie zum Stell-
platzschlüssel. Übergeordnetes Ziel ist die Reduzierung des Pkw-Verkehres.
Im Rahmen des LoI wurde eine Summe von 2,69 Mio. Euro ermittelt, die an die Stadt
Köln zur anteiligen Stadtbahnfinanzierung zu überweisen ist.
Für das Plangebiet des Deutz-Areals wurde von BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobi-
litätskonzept entwickelt (2022b), das die Forderungen des übergeordneten Mobilitätskon-
zeptes von ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB (2017) für den Mülheimer Sü-
den aufnimmt und die formulierten Ansprüche für das Deutz-Areal vertieft und konkreti-
siert. Das Mobilitätskonzept Deutz-Areal soll sowohl die Bewohnerschaft als auch die
dortigen Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbundes (öffentli-
che Verkehrsmittel, nicht motorisierte Verkehre, sowie Carsharing und Mitfahrzentralen)
motivieren und durch das Plangebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren bzw.
Schadstoffemissionen verringern.
Die Mobilitätsangebote sollen zum einen dazu beitragen, ein lebenswertes und immissi-
onsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung zu gestalten. Zum anderen
bilden die Mobilitätsangebote die Grundlage des Stellplatzreduzierungsfaktors in Höhe
von 0,5, der gemäß Festlegung der 2. Sitzung des Lenkungskreises am 07.03.2018 als
verpflichtend einzuhaltende Obergrenze für zu realisierende Pkw-Stellplätze zu berück-
sichtigen ist. Über den Wert von 0,5 hinaus dürfen keine Pkw-Stellplätze errichtet wer-
den, denn die Reduzierung der Pkw-Stellplätze soll zu weiteren Einsparungen im Kfz-
Verkehr der Plangebiete führen. Grundlage der Stellplatzermittlung bilden die Vorgaben
der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022, auf die der Faktor 0,5 anzuwenden
ist; damit wird von den Möglichkeiten der Reduktion der notwendigen Stellplätze nach §
4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung im maximalen Umfang Gebrauch gemacht. Diese Vorgabe
des Lenkungskreises bedeutet, dass die meisten der dargestellten Maßnahmen ver-
pflichtend und konsequent umzusetzen sind. Die Maßnahmen, die einen Stellplatzredu-
zierungsfaktor in Höhe von 0,5 gegenüber den Vorgaben der Stellplatzsatzung vom
31.05.2022 erwirken, werden als obligatorisch definiert. Ergänzend können weitere, als
optional bezeichnete Maßnahmen umgesetzt werden, um einen Stellplatzreduzierungs-
faktor in Höhe von bis zu 0,65 zu erzielen.
Der Bebauungsplan setzt die Ziele des Mobilitätskonzeptes um, in dem er zum einen
den reduzierten Stellplatzschlüssel festsetzt und zum anderen die obligatorischen Maß-
nahmen entweder in Form von Flächenfestsetzungen festsetzt bzw. berücksichtigt oder
sie im städtebaulichen Vertrag sichert; der Abschluss des städtebaulichen Vertrags wird
Stand 05.01.24 Seite 79 von 196
zusätzlich durch das zwischen der Stadt Köln und den Planbegünstigten abgestimmten
Eckpunktepapier gesichert.
Reduzierter Pkw-Stellplatzschlüssel
Um sicherzustellen, dass die Vorgabe des Lenkungskreises zum reduzierten Stellplatz-
schlüssel umgesetzt werden, wird festgesetzt, dass bei der Errichtung, der Änderung o-
der der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der notwendigen Pkw-Stell-
plätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berechnet und um
den Faktor 0,5 reduziert wird. Über den Wert von 0,5 hinaus dürfen keine Pkw-Stell-
plätze errichtet werden. Zur weiteren Klarstellung wird ergänzt, dass die Abminderungs-
faktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022
keine Anwendung finden.
Weitere Stellplatzreduzierungen sind jedoch gegen Ablösezahlung nach Maßgabe der
§§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zulässig, wenn durch geeig-
nete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein gutachterlicher Nach-
weis ist hierzu erforderlich. Das Mobilitätskonzept hat derart geeignete Maßnahmen
identifiziert und als optionale Maßnahmen in dem Gutachten (vgl. Mobilitätskonzept,
BERNARD, 2022b) benannt.
Folgende obligatorische Maßnahmen werden im Mobilitätskonzept formuliert und sind
notwendig, um die Erschließung zu sichern und die Stellplatzreduzierung zu erwirken:
Fahrradverkehr (obligatorische Maßnahmen)
Geeignete Wegeinfrastruktur innerhalb des Quartiers.
Diese Maßnahme wird durch die vorgelegte Erschließungsplanung umgesetzt. Die We-
geinfrastruktur innerhalb des Plangebietes ist so geplant, dass der Radverkehr größten-
teils im Mischverkehr, also auf der Fahrbahn zusammen mit dem MIV geführt wird. Diese
Verkehrsführung kann aufgrund der erwarteten Verkehrsmengen und Geschwindigkeiten
aus verkehrsplanerischer Sicht empfohlen werden. Entlang der Planstraße A, die eine
Verbindung zwischen der Deutz-Mülheimer Straße im Westen sowie dem Bergischen
Ring im Osten herstellt, sind beidseitig verlaufende Schutzstreifen für Radfahrende ge-
plant. Am Anschluss der Deutz-Mülheimer Straße sowie des Bergischen Rings werden
diese teilweise in straßenbegleitende Radwege überführt. Die Straßenflächen werden
entsprechend dieser Planung im Bebauungsplan festgesetzt.
Ausreichende Anzahl an Fahrradabstellplätzen, auch für Sonderfahrräder
Aus den in der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 dargestellten Zielgrößen
ergibt sich ein Bedarf an insgesamt 7.090 erforderlichen Abstellplätzen, die auf den pri-
vaten Grundstücken unterzubringen und dauerhaft zu unterhalten sind. Hiervon sind
1.192 Fahrradabstellplätze so zu gestalten, dass sie für Besucherinnen und Besucher
zugänglich sind. Das Mobilitätskonzept definiert eine genaue Zuordnung der notwendi-
gen Fahrradabstellplätze zu den jeweiligen Baufeldern. Gemäß Stellplatzsatzung der
Stadt Köln vom 31.05.2022 sind 10 % der notwendigen Fahrradabstellplätze für Spezial-
fahrräder, z. B. Lastenfahrräder oder Kinderanhänger herzustellen. Ergänzend ist gemäß
ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB (2017) vorgesehen, 5 % der notwendigen
Fahrradabstellplätze mit Lademöglichkeiten zu versehen. Auch hierzu definiert das Mobi-
litätskonzept eine Zuordnung zu den jeweiligen Baufeldern. Die Umsetzung der Vorga-
ben der Stellplatzsatzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Eine planerische Fest-
setzung der Fahrradstellplätze ist daher nicht erforderlich.
Qualität der Fahrradabstellplätze: ausreichende Fläche, gut zugänglich, Sicherung ge-
gen Diebstahl
Zudem werden Vorgaben zu den Fahrradabstellplätzen bezüglich der Mindestgrößen,
der Erreichbarkeit, der Sicherheit (Einsehbarkeit und Beleuchtung) sowie zum Witte-
rungsschutz gemacht.
Stand 05.01.24 Seite 80 von 196
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Umsetzung der Handlungsmaßnahmen so-
wie die dauerhafte Bereitstellung liegt bei dem Bauherrn, der im Zuge der Bauantrags-
planung diese Vorgaben umsetzen muss. Die Handlungsmaßnahmen sind allen Nutzer-
gruppen des Plangebietes (Bewohnerschaft, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher,
Kundinnen und Kunden, Schülerinnen und Schüler, Kinder der Kindertageseinrichtungen
und Eltern) bereitzustellen. Die Einhaltung der Vorgaben des Mobilitätskonzepts zur
Qualität der Fahrradabstellplätze wird im Eckpunktepapier festgehalten und im städte-
baulichen Vertrag gesichert, soweit sie sich nicht aus der Stellplatzsatzung der Stadt
Köln vom 31.05.2022 ergeben.
Implementierung von stationsgebundenem Bikesharing
Im Plangebiet sind zwei private Flächen (Bikesharing-Stationen) für das Abstellen von
Leihrädern dauerhaft bereitzustellen, die öffentlich zugänglich sind. Hierfür sollte ein Be-
reich physisch kenntlich gemacht werden, in dem Leihfahrräder anbieterneutral und ohne
das Angebot einer Abstellanlage einfach, aber geordnet abgestellt werden können. Es ist
vorgesehen, sie im Plangebiet im MU 2 und im MU 5 zu verorten. Die Unterbringung
sollte gemäß Vorgaben der Stadt Köln möglichst oberirdisch erfolgen, auch wenn es da-
rauf keinen Anspruch gibt. Sofern auf den dargestellten Baufeldern ein Parkhaus reali-
siert wird, ist anzustreben, den Abstellbereich für Bikesharing im Erdgeschoss zu reali-
sieren. Die Umsetzung der Bikesharing-Stationen ist Gegenstand des städtebaulichen
Vertrages und des den Vertrag vorbereitenden Eckpunktepapiers. Die genaue Lage der
Bikesharing-Stationen wird im weiteren Fortschritt der Planung für die Neubebauung
konkretisiert.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) (obligatorische Maßnahmen)
Der Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist bei der Entwicklung des
Gebietes Mülheim-Süd ein zentraler Baustein und Rückgrat eines alternativen Mobilitäts-
verbundes. Im Rahmen der Planungen zum Mülheimer Süden sind mit der Stadt Köln
und der Kölner Verkehrs-Betreibe AG (KVB) bereits Maßnahmen abgestimmt worden,
die für Bus- und Stadtbahnverkehr berücksichtigt werden können. Hierbei handelt es sich
v.a. um folgende Maßnahmen:
Verbesserte Buserschließung
Im Plangebiet ist die Führung der Buslinie 150 vorgesehen, die über den verlängerten
Auenweg entlang der Planstraße A geführt werden soll. Innerhalb des Plangebietes wer-
den hierfür zwei Bushaltestellen angelegt. Diese sind in der Erschließungsplanung ent-
sprechend berücksichtigt.
Stadtbahnerweiterung Deutz-Mülheimer Straße/ Danzierstraße
Zu der bestehenden Stadtbahnhaltestelle an der Grünstraße ist eine neue Haltestelle
nördlich des Plangebietes auf der Danzierstraße als zusätzliches Element zwischen
Messe-Kreisel und Bergischer Ring zur Erschließung des Mülheimer Südens geplant.
Eine Freihaltetrasse für die Trassenführung der neuen Stadtbahn ist im Bebauungsplan
nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt und die künftige Stadtbahnhaltestelle an
der Danzierstraße entsprechend berücksichtigt.
Carsharing (obligatorische Maßnahme)
Gemäß den Empfehlungen aus dem übergeordneten Mobilitätskonzept, wonach 15 %
der Bewohnerschaft sich 20 bis 30 Nutzerinnen und Nutzer ein Fahrzeug teilen, sind im
Planungsgebiet Flächen für mindestens 29 Carsharing-Stellplätze vorzuhalten und an je-
dem dritten dieser Stellplätze eine Elektroladestation herzustellen.
Das Konzept für das Plangebiet sieht vor, die Carsharing-Stellplätze auf drei Standorte
im WA 5, im MU 2 sowie im MU 5 dezentral so zu verorten, dass eine gute Abdeckung
des Plangebietes erreicht wird. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Standorte
für das Carsharing öffentlich zugänglich sind. Zur Umsetzung eines leistungsfähigen
Stand 05.01.24 Seite 81 von 196
Carsharing-Angebotes ist eine vertraglich geregelte Kooperation zwischen Bauherrn und
Carsharing-Dienstleister zielführend. Die genaue Lage der Carsharing-Stellplätze wird im
Bebauungsplan nicht festgesetzt, da sie sich nicht im öffentlichen Straßenraum befinden
werden und die Planung für die privaten Grundstücke im Baugenehmigungsverfahren
konkretisiert wird. Die Errichtung der für Carsharing-Stationen vorgesehenen Stellplätze
wird im städtebaulichen Vertrag und in dem den Vertrag vorbereitenden Eckpunktepapier
gesichert.
Elektromobilität (obligatorische Maßnahme)
Vorbereitung der Stromleitungen für die Ladung von Elektrofahrzeugen
Gemäß den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 sind für min-
destens 20% der Wohnnutzung und mindestens 10% der Nutzung durch Büro, Verkauf
und Gewerbe, Vorbereitungen für die Stromleitungen für die Ladung von Elektrofahrzeu-
gen vorzusehen. Da nicht exakt abgeschätzt werden kann, wie viele Elektroautos künftig
auf dem Deutz-Areal genutzt werden, sieht das Mobilitätskonzept vor, die Möglichkeit zu
schaffen, alle Stellplätze – sofern der jeweilige künftige Eigentümer das möchte – un-
kompliziert mit Ladeinfrastruktur nachzurüsten. Die Vorbereitung für die künftige Strom-
versorgung der Ladepunkte ist bereits bei der Planung der Stellplätze zu berücksichti-
gen. Die konkreten Vorgaben des Mobilitätskonzepts zum Ausbau der Ladeinfrastruktur
werden im Eckpunktepapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag umgesetzt, so-
weit sie über die Vorgaben der Stellplatzsatzung hinausgehen.
Berücksichtigung von Lademöglichkeiten für Pedelecs sowie E-Lastenrädern über
Schuko-Steckdosen
Neben der notwendigen Ladeinfrastruktur für Elektroautos ist auch eine ausreichende
Anzahl von Lademöglichkeiten für die stark steigende Zahl von Pedelecs sowie E-Las-
tenrädern über Schuko-Steckdosen sicherzustellen. Die Vorgaben des Mobilitätskon-
zepts zum Ausbau der Ladeinfrastruktur werden im Eckpunktepapier vorbereitet und im
städtebaulichen Vertrag umgesetzt, soweit sie über die Vorgaben der Stellplatzsatzung
hinausgehen.
Ausbau der Ladeinfrastruktur an den öffentlich zugänglichen Carsharing-Stellplätzen
Zusätzlich wird gefordert, auch allgemein nutzbare E-Ladesäulen im Plangebiet zu er-
richten. So ist an jedem dritten Carsharing-Stellplatz eine Elektroladestation herzustellen.
Die Umsetzung dieser Vorgaben wird durch das Eckpunktepapier vorbereitet und durch
den städtebaulichen Vertrag gesichert. Da die Ladestationen nicht im öffentlichen Stra-
ßenraum angeordnet werden, erfolgt keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.
Errichtung einer allgemein nutzbaren E-Ladesäule an der Mobilitätsstation Typ Service
Darüber hinaus empfiehlt die Stadt Köln, auch allgemein nutzbare E-Ladesäulen zu er-
richten. Im Baufeld MU 5 ist geplant, eine allgemein zugängliche Ladeinfrastruktur für
Elektroautos vorzuhalten. Hier sind gemäß Masterplanung (NOKERA Planning GmbH,
2022) in den beiden ersten Geschossen Parkebenen geplant, in welchen die Ladeinfra-
struktur sinnvoll und gut erreichbar aufgebaut und betrieben werden kann. Empfohlen
wird eine Ladesäule, die über zwei Ladepunkte und entsprechende Stellplätze verfügt.
Es wird eine Ladesäule mit mindestens 22 kW oder 50+ kW-Ladeleistung empfohlen, die
eine Ladung des Akkus für viele am Markt verfügbare Fahrzeuge in etwa 10 bis 60 Minu-
ten ermöglicht. Bei der Planung und Umsetzung bietet sich eine Kooperation mit lokal
etablierten Partnern im Feld Elektromobilität an, wie der Rhein-Energie. Die Umsetzung
dieser Planung wird durch das Eckpunktepapier vorbereitet und durch den städtebauli-
chen Vertrag gesichert.
Mobilitätsmanagement (obligatorisch)
Die grundsätzliche Information zum örtlichen Mobilitätsangebot von Besucherinnen und
Besuchern des Plangebietes ist als obligatorisch zu sehen. Es sollten Informationen zu
Stand 05.01.24 Seite 82 von 196
Mobilitätsmöglichkeiten im Umfeld z.B. durch Bereitstellung von Broschüren und Plänen
(z. B. Nutzung, Tarife, Liniennetze) an Mobilitätsstationen erfolgen. Zudem kann die In-
formation über digitale Informationstafeln erfolgen. Die Umsetzung dieser Maßnahme
wird durch das Eckpunktepapier vorbereitet und durch den städtebaulichen Vertrag gesi-
chert.
Verknüpfung der Mobilitätsangebote in Mobilitätstationen
Die beschriebenen obligatorischen Maßnahmen werden in zwei Mobilitätsstationen im
Plangebiet gebündelt und ermöglichen einen reibungslosen Ein-, Aus- und Umstieg zwi-
schen den Verkehrsmitteln. In den urbanen Gebieten MU 2 und MU 5 sollen sie realisiert
werden. Im MU 2 wird der Typ „statisch“ als Anknüpfungspunkt an den ÖPNV – beste-
hende Stadtbahnhaltestelle „Grünstraße“ und neue Bushaltestelle – verortet. Im MU 5
wird eine Mobilitätsstation des Typs „Service“ in Anknüpfung an die geplanten Einrich-
tungen der Daseinsvorsorge verortet. Für beide Mobilitätsstationen werden die optiona-
len Maßnahmen Paketshop im MU 5 / Packstation im MU 2, Verleih von Lastenrädern,
Verleih sonstiger Transportmittel und Angebote für die Fahrradreparatur vorgesehen. So-
fern die optionalen Bausteine bei der Errichtung der Mobilitätsstationen nicht realisiert
werden, ist eine entsprechende Flächenvorsorge für eine nachträgliche Integration zu
betreiben.
Durch weitere, optionale Maßnahmen wie beispielsweise die Einrichtung von Parkraum-
management oder die effektive Nutzung der Stellplätze durch die Nutzung einer Park-
App kann die Reduktion des Stellplatzschlüssels weiter erhöht werden.
Die Umsetzung der obligatorischen Maßnahmen des Mobilitätskonzepts wird durch das
Eckpunktepapier vorbereitet und durch den städtebaulichen Vertrag und den Erschlie-
ßungsvertrag gesichert. Dadurch werden die Zielsetzung der Stadt Köln umgesetzt und
ein lebenswertes und immissionsarmes Stadtquartier mit geringer Pkw-Nutzung gestal-
tet.
4.9.1.5 Stellplätze und Garagen
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und Baugebiete für eine ge-
steigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, werden in den meisten Bauge-
bieten Stellplätze und Garagen nur in den dafür festgesetzten Flächen (in der Regel in
Form von Tiefgaragen) zugelassen.
Zur Sicherstellung des wichtigsten Ziels des Mobilitätskonzeptes, ein lebenswertes und
immissionsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung zu gestalten, wird –
wie bereits unter dem Abschnitt Mobilitätskonzept (siehe Abschnitt 4.9.1.4) dargestellt,
der um 50 % reduzierte Stellplatzschlüssel festgesetzt. Zusätzlich wird als Option defi-
niert, dass weitere Abminderungen gegen Ablösezahlungen zulässig sind, wenn gut-
achterlich nachgewiesen wird, dass der Kfz-Verkehr durch geeignete Maßnahmen redu-
ziert wird. Das Mobilitätskonzept hat derart geeignete Maßnahmen identifiziert und als
optionale Maßnahmen in das Konzept integriert (siehe Mobilitätskonzept, BERNARD,
2022b).
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 und in den urbanen Gebieten MU 1,
MU 7, MU 9 und MU 11, sowie in dem Gewerbegebiet sind Stellplätze und Garagen nur
in den zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten
sowie in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 7, in denen die Flächen jeweils als Tiefga-
ragen festgesetzt sind, wird auf diese Weise sichergestellt, dass die oberirdischen Flä-
chen vom Parken freigehalten werden, um Freiraum für Kleinkinderspielflächen, Aufent-
haltsflächen und Bepflanzungen in den Blockinnenbereichen bzw. den nicht überbauten
Grundstücken zu schaffen und Einschränkungen durch Immissionen zu minimieren. Im
MU 9 ist die Verortung der Stellplätze nur im nicht denkmalgeschützten Teil des Baufel-
des in Form von Tiefgaragen und innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
Stand 05.01.24 Seite 83 von 196
im Bereich der abknickenden Planstraße B als oberirdische Stellplätze zulässig. Der
überwiegende Teil des ruhenden Verkehrs soll in einer Tiefgarage untergebracht wer-
den. Für die Möglichkeit, einen oberirdischen Bereich für die Unterbringung des Hol- und
Bringbereichs der Kindertageseinrichtungen aus dem MU 10 anzubieten, werden daher
gegenüber dem MU 10 auch oberirdische Stellplätze zugelassen.
In den Baugebieten MU 5 und MU 6 lassen die Festsetzungen die Möglichkeit zur Unter-
bringung der Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zusätzlich zu
den zeichnerisch festgesetzten Tiefgaragen zu. Die Erweiterung auf die überbaubare
Grundstücksfläche soll eine Nutzung der beiden nicht ausreichend besonnten Ge-
schosse in den schmalen Baukörpern im MU 5 und MU 6 angrenzend an die Bahntrasse
für Stellplätze möglich machen. Ähnliches gilt für das MU 11. In diesem Baugebiet, das
nahezu vollständig als überbaute Fläche festgesetzt ist, soll dem bestehenden Gewerbe-
betrieb eine gewisse Flexibilität bei der Unterbringung der Stellplätze eingeräumt werden
und zugleich sichergestellt werden, dass entlang der Deutz-Mülheimer Straße zukünftig
keine Stellplätze errichtet werden. Auch hier gibt es nicht ausreichend besonnte Ge-
schosse im Bereich des Bahndamms, die sich ggf. für eine Unterbringung von Stellplät-
zen eignen.
Im MU 2, MU 3 und MU 4 wird festgesetzt, dass Stellplatzflächen zusätzlich zur Tiefga-
rage auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Planstraße D im
Erdgeschoss zulässig sind. Damit sollen die durch die Höhenunterschiede innerhalb der
Baublöcke entstehenden Teile der Tiefgarage, die sich entlang der Planstraße D ober-
halb der Geländeoberflächen ergeben könnten, als ebenerdige Stellplätze ermöglicht
werden (siehe auch Abschnitt 4.4.3).
Für den Gründerzeitblock MU 8 wird eine Tiefgarage mit entsprechender Zufahrtsmög-
lichkeit zeichnerisch festgesetzt, ohne zugleich die Stellplätze darauf zu beschränken.
Damit sollen neben einer Unterbringung in einer Tiefgarage auch oberirdische Stellplätze
ermöglicht werden, weil die Bestandsbauten keine Tiefgaragen aufweisen und auch eine
Weiterentwicklung für die Grundstücke ermöglicht werden soll, in der ein Teil der Be-
standsgebäude erhalten bleiben kann.
Eine Ausnahme von den die Stellplätze einschränkenden Festsetzungen ist für Carsha-
ring-Stellplätze vorgesehen. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass Carsharing-Stell-
plätze, deren Wirksamkeit sich besonders durch eine gute Auffindbarkeit und leichte Zu-
gänglichkeit entfalten kann, in Ausnahmefällen oberirdisch in den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen entstehen können. Da es sich um zahlenmäßig jeweils nur wenige
Stellplätze handeln wird, sind negative Auswirkungen nicht zu erwarten.
4.9.1.6 Besucherstellplätze für Pkw und Fahrräder
Das Parken von Besuchern ist nur in Teilen auf straßenbegleitenden Stellplätzen mög-
lich. Auf den in der Erschließungsplanung vorgesehenen Flächen für Straßenmobiliar
sind diese vor allem in den Planstraßen A, B und D sowie untergeordnet in den Planstra-
ßen E und vereinzelt in den Verlängerungen der bestehenden Straßen im Norden (Plan-
straßen I, J und Grünstraße) geplant. Um den Straßenraum darüber hinaus von öffentli-
chen Stellplätzen zu entlasten und keine zusätzlichen Verkehre in das Quartier zu zie-
hen, sind weitere Besucherstellplätze nur in den Tiefgaragen vorgesehen. Radabstellflä-
chen für Besucher des Quartiers sind im Plangebiet verteilt innerhalb der Flächen für
Straßenmobiliar im öffentlichen Straßenraum in einer ausreichenden Anzahl vorgesehen.
4.9.1.7 Grundstückszufahrten
Die Festsetzungen zu den Grundstückszufahrten sollen zum einen gestalterische Beein-
trächtigungen der Straße und Platzflächen vermeiden. Zum anderen sollen sie eine ver-
Stand 05.01.24 Seite 84 von 196
kehrslenkende Wirkung entfalten. Ziel ist es, die Verkehre in den verkehrsberuhigten Be-
reichen möglichst gering zu halten und die überwiegend von Wohnnutzung geprägten
Straßen vor quartiersfremden Verkehr zu schützen. Dies soll durch eine differenzierte
Festsetzung von Grundstückszufahrten für quartierbezogenen und für überquartierlichen
Verkehr erreicht werden. Durch eine entsprechende Anordnung der Grundstückszufahr-
ten in Zusammenhang mit Zufahrtsbeschränkungen sollen die wesentlichen Wohnnut-
zungen an die verkehrsberuhigten Bereiche angebunden und gewerbliche Verkehre
nach Möglichkeit an die Hauptachsen Deutz-Mülheimer Straße und Planstraße A verla-
gert werden.
Um diese verkehrslenkende Wirkungen zu erzielen, werden die Ein- und Ausfahrtsberei-
che durch zwei unterschiedliche Arten von Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Im
Bereich der Nebenstraßen werden die Ein- und Ausfahrtsbereiche von bzw. zu der öf-
fentlichen Verkehrsfläche mit orangefarbenen Symbolen festgesetzt, die eine Zufahrt für
gewerbliche Nutzungen untersagen. Hierdurch soll der überquartierliche Verkehr aus
den Baugebieten, die an die verkehrsberuhigten Bereiche angrenzen bzw. über diese er-
schlossen werden, herausgehalten werden. Unter dem Begriff „gewerbliche Nutzungen“
sollen solche Nutzungen verstanden werden, die überquartierliche Bedeutung haben.
Zugleich sollen ausdrücklich quartiersbezogene Nutzungen - wie etwa eine Kindertages-
einrichtung, eine Seniorenresidenz oder andere soziale Einrichtungen – von dieser Ein-
schränkung nicht betroffen sein.
Für die Grundstückszufahrten, die neben der Wohnnutzung auch dem Liefer- und Ge-
werbeverkehr dienen sollen, werden schwarze Symbole verwendet. Diese Ein- und Aus-
fahrtsbereiche ohne weitere Einschränkungen werden entlang der Planstraße A, D, E,
entlang eines Teilstückes der Planstraße B, und entlang der Deutz-Mülheimer Straße
festgesetzt, um den quartiersfremden Verkehr wie die Anlieferung von Gewerbe, Gastro-
nomie oder Schule oder wie die Erschließung für Beschäftigte und Besucher von den
Haupterschließungsstraßen bzw. den Straßen im Trennprinzip aus zu erschließen. Im
Teilabschnitt der Planstraße B läuft diese Einfahrtsmöglichkeit für gewerbliche Verkehre
der Anforderung an verkehrsberuhigte Bereiche zuwider. Da dies jedoch nur über den
kurzen Abschnitt B1 der Planstraße B (südlich des MU 9) der Fall ist und hier die Be-
standshallen sowie die Fläche für Gemeinbedarf angrenzen, in denen der Anteil an Woh-
nen vermutlich eher gering ausfallen wird, ist hierdurch kein grundsätzliches Konterkarie-
ren des verkehrsberuhigten Bereichs festzustellen.
4.9.1.8 Stadtplätze (P1 bis P4)
Die aus dem Werkstattverfahren 2013 und 2014 hervorgegangene Idee der Stadtplätze
wird städtebaulich ausformuliert. Eine Abfolge von drei urbanen Hauptplätzen entlang
der Haupterschließung des Gebietes, der Verlängerung des Auenwegs bis hin zum Ber-
gischen Ring – Planstraße A – und die Ergänzung dieser zentralen Plätze durch Aufent-
haltsflächen in den Randbereichen des Plangebietes, soll das Freiraumangebot im Quar-
tier erweitern. Die Plätze werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Fußgänger- und Fahrradbereich“ festgesetzt. Die Stadtplätze liegen alle im Bereich von
Einmündungen wichtiger Erschließungsachsen und sollen durch eine hohe Aufenthalts-
qualität Treffpunkte und identitätsstiftende Orte mit Bezug zur industriellen Geschichte
des Mülheimer Südens werden.
Der P2 hat die Besonderheit, dass hierüber die Anlieferung der Boulevards erfolgt. Durch
eine zeitliche Befristung kann eine Beeinträchtigung für Zufußgehende und Fahrradfah-
rende minimiert werden.
Die Gestaltung der Plätze P1 bis P3 sieht versiegelte Flächen mit Baumpflanzungen vor.
Diese sollen als Baumpaare oder lockere Dreiergruppen ausgeführt werden und einen
Stand 05.01.24 Seite 85 von 196
Kontrast zu der linearen Struktur der Straßenbaumpflanzungen darstellen. Die Stadt-
plätze P2 und P3 sind zudem mit Rasenflächen oder Stauden- und bodendeckende Ge-
hölzpflanzungen zu begrünen und die Flächen aller Baumscheiben mindestens in einer
Größe von insgesamt 80 bzw. 100 m² oder mehr mit einer Begrünung auszuführen. Den
versiegelten städtischen Plätzen wird auf diese Weise eine bepflanzte Komponente und
Flächen mit Kontakt zu belebten Bodenschichten hinzugefügt. Die Platzfläche P4 im Be-
reich des Bergischen Rings und des Gewerbegebietes wird am Übergang zum mit Plata-
nen gesäumten Bergischen-Ring durch eine beachtliche Anzahl an Baumpflanzungen
ebenfalls begrünt.
4.9.1.9 Boulevard
Eine weitere wichtige Verbindungsfunktion übernimmt der Boulevard, der den Stadtplatz
P 2 über das Lindgens-Areal hinaus an den Rhein anbindet. Er wird als Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Fußgänger- und Fahrradbereich“ und als Maßnahmen-
fläche (M 16) festgesetzt.
Der Boulevard soll vor allen Dingen ein Quartiersfreiraum sein, der durch seine zukünf-
tige Gestaltung, Nutzungen abseits des intensiv genutzten Grünzugs und der urbanen
Stadtplätze ermöglicht. Eingebettet zwischen wohngenutzten Blöcken und an drei Seiten
von privaten Grünflächen flankiert, schafft er einen informellen Treffpunkt für die Anwoh-
nerschaft und bietet Raum für wohnungsbezogene Nutzungen, beispielsweise Spielge-
räte-unabhängige Aktivitäten der Kinder aus der direkten Nachbarschaft. Der Boulevard
soll positiven Einfluss auf das direkte Wohnumfeld ausüben.
Zudem soll der Boulevard Notverkehre und die Anlieferung der gewerblichen Nutzungen,
wie etwa der Gastronomie im WA 6, in den angrenzenden Baugebieten sicherstellen.
Diese steht nicht im Widerspruch zu der Festsetzung als „Fußgänger- und Fahrradbe-
reich“, sondern entspricht dem Umgang mit Anlieferungen in Fußgängerzonen. Eine Be-
einträchtigung für Zufußgehende und Fahrradfahrende kann durch eine zeitliche Befris-
tung der Anlieferung minimiert werden.
4.9.1.10 Fußwege
Für das Plangebiet ist ein engmaschiges Fußwegenetz entlang der geplanten Straßen
und Wege vorgesehen. Bei der Erschließungsplanung wurde auf ausreichende Bewe-
gungsflächen für Zufußgehende besonderer Wert gelegt, um eine hohe Nutzungs- und
Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes zu erreichen. So weist die Hauptverkehrs-
straße (Planstraße A) durchgängig großzügige beidseitige Gehwege von 3,20 m auf.
Ähnliche Breiten weisen die Fußwege in den Planstraßen D und E auf. Da alle übrigen
Straßen als Mischverkehrsflächen gestaltet und als Spielstraßen ausgebaut werden, ste-
hen neben den mindestens 2 m breiten verkehrsfreien Bereichen entlang der Gebäude-
fassaden ein Großteil der Straßenräume als Bewegungsflächen zur Verfügung. Darüber
hinaus werden die dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehaltenen vier Stadtplätze
(P1, P2, P3, P4) entlang der Planstraße A als Fußgänger- und Fahrradbereiche festge-
setzt und erweitern das Fußwegenetz an den zentralen Stellen im Plangebiet. Gleiches
gilt für die den Boulevard bzw. den Grünzug begleitenden Wege (Endstücke der Plan-
straße H und die verlängerte Planstraße G). Sie sollen zur Unterstützung der wichtigen
Grünverbindung dem Fußgängerverkehr vorbehalten bleiben und zusätzlich die Benut-
zung für Fahrradfahrer ermöglichen. Das Fußwegenetz wird durch parallel geführte und
querende Fußwege im Grünzug Mülheim Süd sinnvoll ergänzt.
4.9.1.11 Radwege
Die Wegeinfrastruktur innerhalb des Plangebietes ist so geplant, dass der Radverkehr
größtenteils im Mischverkehr, also auf der Fahrbahn zusammen mit dem MIV geführt
Stand 05.01.24 Seite 86 von 196
wird. Diese Verkehrsführung kann aufgrund der erwarteten Verkehrsmengen und Ge-
schwindigkeiten aus verkehrsplanerischer Sicht empfohlen werden (vgl. Mobilitätskon-
zept, BERNARD, 2022b).
Entlang der Planstraße A, die eine Verbindung zwischen der Deutz-Mülheimer Straße im
Westen sowie dem Bergischen Ring im Osten herstellt, sind beidseitig verlaufende
Schutzstreifen für Radfahrer geplant. Am Anschluss der Deutz-Mülheimer Straße sowie
des Bergischen Rings werden diese teilweise in straßenbegleitende Radwege überführt.
Die 2 m breiten Schutzstreifen entlang der Planstraße A verbinden künftig das Radwege-
netz NRW entlang des Rheins mit den Radwegen am Bergischen Ring. Das übrige Plan-
gebiet ist für Radfahrende engmaschig entlang der geplanten Straßen erschlossen. Da
hier die Straßen lediglich Erschließungsfunktionen besitzen, die zu erwartende Kfz-Be-
lastung gering ist und die Gestaltung der Straßen (mit Ausnahme der Planstraßen D und
E) als Mischverkehrsfläche erfolgt, kann der Radverkehr zusammen mit den übrigen Ver-
kehren geführt werden. Die beiden Einbahnstraßen werden für den Radverkehr in Ge-
genrichtung geöffnet. Dies entspricht dem Grundsatzbeschluss aller Kölner Bezirke, der
besagt, dass alle Einbahnstraßen für gegenläufigen Radverkehr – sofern möglich –, ge-
öffnet werden sollen. Auch die Verwaltungsvorschrift zur StVo, zu Zeichen 220 Einbahn-
straßen stellt klar, dass bei Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h der Radverkehr grundsätzlich zugelassen werden soll, wenn
die Begegnungsbreite von 3,50 m vorhanden ist, die Verkehrsführung im Streckenverlauf
sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist und für den Radverkehr dort,
wo es erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird. Die Bedingungen hierzu werden in
den als Einbahnstraße für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Abschnitten der Planstraße D
und Planstraße H erfüllt. Dort soll daher der Radverkehr auch entgegen der Fahrtrich-
tung zugelassen werden, um ihn mit kurzen Wegen zu fördern.
Zudem werden die verkehrsberuhigten Bereiche neben den Fußgängern auch explizit
dem Radverkehr zur Verfügung gestellt und damit das Radwegenetz hier ergänzt. Glei-
ches gilt für die in Verlängerung der Planstraße A, B, C und D verlaufenden Wegeverbin-
dungen im Grünzug Mülheim-Süd, die wichtige Verbindungen in das angrenzende Quar-
tier herstellen. Um die notwendigen, im Mobilitätskonzept als obligatorische erachteten
Radwegeverbindungen im Plangebiet zu sichern, werden im städtebaulichen Vertrag
nach Vorgaben des Eckpunktepapiers entsprechende Regelungen vorgenommen.
4.9.1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Ergänzung des Fuß- und Radwegenetzes werden jeweils zwei parallel geführte
Wege als Flächen mit einem Geh- und Fahrrecht für Fußgänger und Radfahrer zuguns-
ten der Allgemeinheit festgesetzt (GF 1). Sie binden die zentrale Platzfläche P 2 westlich
und östlich des MU 3 zur Planstraße D hin an und bilden in der Dimensionierung und
Führung die Freiraumplanung ab, die jeweils zwischen den Wegen eine baumbestan-
dene Wiesenfläche vorsieht. Hierdurch soll eine straßenunabhängige Durchwegung der
drei Blöcke südöstlich der Planstraße A ermöglicht werden.
Zur Sicherung eines öffentlichen Fuß- und Radweges im Einmündungsbereich der Plan-
straße A wird im MU 9 eine Fläche (GFL 1) mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger fest-
gesetzt. Diese Festsetzung soll die Durchquerung der denkmalgeschützten Dach-/Wand-
konstruktion mit einer lichten Höhe von 4,5 m ermöglichen. Da das Hallendach und die
sie begrenzende Wandscheibe in die Flucht des Fuß- und Radweges ragen, kann eine
Engstelle im Verlauf der Wege durch die Führung des Weges unter dem Hallendach ver-
mieden werden. Die parallel zur Straße aufsteigende Wand fungiert dann künftig als
Trennung zwischen der Fahrbahn und dem hier separat geführten Fuß- und Radweg.
Das Leistungsrecht dient der Fortführung von möglichen Leitungen im Bereich des Fuß-
und Radweges.
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4.9.2 Technische Infrastruktur
4.9.2.1 Energiekonzept
Für das Plangebiet wird kein ausgewiesenes Energiekonzept erstellt. Der durch den Ver-
sorgungsträger verpflichtende Anschluss an das Fernwärmenetz sichert den künftigen
Betreibern einerseits einen hohen Primärenergiefaktor, andererseits wird durch diese
Vorgabe ein alternatives Energiekonzept für das Gesamtgebiet erschwert. Gleichwohl
wird eine Vielzahl an Maßnahmen festgesetzt bzw. vorgesehen, die einen positiven Ef-
fekt auf das Klima haben.
Die städtebauliche Figur im Plangebiet ist in Ost-West-Richtung ausgerichtet und beein-
flusst somit die Nutzung der passiv-solaren Strahlung positiv. Diese Ausrichtung schafft
die Möglichkeit, die Wohnräume so nach Süden zu orientieren, dass der Bedarf an Heiz-
wärme sinkt und erhöhte Wärmeschutzmaßnahmen, die durch eine ungünstige Ausrich-
tung zur Sonne notwendig würden, entfallen.
Durch die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV
16) bzw. der künftig gültigen Regeln der Technik sind die energetischen Anforderungen
an Gebäude bereits gesetzlich verankert. Auf weitere Vorgaben wird im Rahmen der
Bauleitplanung verzichtet, weiterführende Maßnahmen werden nicht verhindert. So ist
eine extensive wie auch intensive Dachbegrünung festgesetzt und Photovoltaik-Anlagen
auf den flachgeneigten Dächern ausdrücklich erlaubt und durch die textlichen Festset-
zungen zulässig. Die vorgesehene Begrünung der Freiflächen und die Dachbegrünung
mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die
Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimatisch negativen Auswirkungen
der Bebauung.
Durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Fernwärmetechnologien wird sich der
Anteil an erneuerbaren Energiequellen perspektivisch erhöhen.
Die Verlegung einer Stichleitung für Gas für potenzielle gastronomische Betriebe sichert
den wirtschaftlichen Betrieb der Gastronomie.
4.9.2.2 Versorgung mit Wasser
Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über das Leitungsnetz der
Rheinenergie AG in den öffentlichen Erschließungsflächen sichergestellt, wobei das
Wasserversorgungsnetz lediglich den Grundschutz der im Plangebiet befindlichen zu er-
richtenden Gebäude abdeckt und der Objektschutz vom jeweiligen Eigentümer und Bau-
herren sicherzustellen ist. Das Gebiet wird an die bestehenden Wasserleitungen in den
angrenzenden Gebieten angeschlossen. Die Dimensionierung und Herstellung des Lei-
tungsnetzes erfolgen durch den Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydran-
ten ausgebildet.
4.9.2.3 Versorgung mit Telekommunikation
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestim-
menden Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versor-
gungsleitungen vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Di-
mensionierung und Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger.
4.9.2.4 Versorgung mit Strom und Gas
Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungs- und ein Niederspannungsnetz. In
der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vorge-
dacht und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Her-
stellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. Zur Versorgung des öffentli-
chen Netzes mit Strom werden im Plangebiet drei Trafostationen in den Planstraßen A
und E bzw. in der Planstraße I als Flächen für Versorgungsanlagen im öffentlichen Stra-
ßenraum festgesetzt. Diese drei Standorte der Trafostationen können sich im Zuge der
Stand 05.01.24 Seite 88 von 196
Konkretisierung der Erschließungsplanung noch verschieben. Sie sind somit in ihrer
Lage noch nicht fixiert. Zur Stromversorgung des Plangebietes sind auf Grundstücken,
mit deren Nutzung ein erhöhter Stromleistungsbedarf verbunden ist, Transformatoren-
Stationen unterzubringen. Die Standorte dieser Transformatoren-Stationen können auf
diesen Grundstücken in Gebäuden integriert werden. Dabei sind die auf den gängigen
Regeln der Technik basierenden Vorgaben des Netzbetreibers zu beachten. Es ist mit
einem weiteren Bedarf von neun Trafostationen zu rechnen, der innerhalb der Baufelder
realisiert werden kann.
Eine Gasversorgung ist im Plangebiet nur in Teilen vorgesehen. Es besteht die Möglich-
keit, die Planstraße A mit Gas zu versorgen, um die Ansiedlung und Versorgung potenzi-
eller gastronomischer Betriebe zu erleichtern.
4.9.2.5 Versorgung mit Fernwärme
Die Wärmeversorgung im Gebiet erfolgt über ein Fernwärmenetz der Rheinenergie AG.
In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vor-
gedacht und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger.
4.9.2.6 Entsorgung Schmutzwasser
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser der
Baugebiete wird über neu zu erstellende Schmutzwasserkanäle an die vorhandene
Mischwasserkanalisation (MW) in der Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße, Horst-
straße und dem Bergischen Ring angeschlossen.
4.9.2.7 Beseitigung von Niederschlagswasser
Öffentliche Flächen
Die Entwässerung der öffentlichen Flächen erfolgt, mit Ausnahme der Planstraße A,
ebenfalls im Trennsystem. In der Planstraße A wird ein neuer Mischwasserkanal errich-
tet, der das anfallende Oberflächenwasser der Planstraße A aufnimmt und in die angren-
zende Kanalisation entsorgt. Die Auslegung der Mischwasserkanäle erfolgt für ein Nie-
derschlagsereignis mit einem Wiederkehrintervall von 5 Jahren (5-jährliches Nieder-
schlagsereignis) und einer kürzesten Regendauer von 10 Minuten.
Das Niederschlagswasser in den übrigen Straßen wird über Mulden–Rigolen-Elemente
in den Untergrund geführt, um dort zu versickern. Dieses System ist für einen 10 jährli-
chen Regen bemessen. Die Lage der Mulden Rigolen Elemente richtet sich nach den
geplanten Baumstandorten bzw. der Erschließungsplanung. Die Planstraße C liegt im
Bereich des nicht vollständig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden. Daher ist eine
schadlose Versickerung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beurteilbar.
Aus diesem Grund soll das anfallende Niederschlagswasser dieser Straße in den Misch-
wasserkanal der Planstraße A entwässert werden.
Private Flächen
Um den Abfluss von anfallendem Niederschlagswasser zu mindern und einen Beitrag
zur Bekämpfung der Bodentrockenheit und zur Anreicherung des Grundwassers zu leis-
ten, ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern. Ausnahmen von der Versickerungspflicht werden für das WA 6 und die Be-
standsgebäude in den MU 8 – MU11 und im GE gemacht.
Voraussetzung für eine Versickerung ist eine entsprechende Durchlässigkeit der natür-
lich anstehenden Lockergesteine sowie ein ausreichender Grundwasserflurabstand. Ge-
nerell kommen für Versickerungsanlagen nur Locker-/Festgesteine in Frage, deren
Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 1 x 10-
3 m/s und 1 x 10-6 m/s liegen. Eine Untersu-
chung zur Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass im Planungsbereich eine
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Versickerung der anfallenden Niederschläge auf Grundlage der erlangten Kenntnisse flä-
chendeckend möglich ist (IGC Geoconsult GmbH, 2023). Die Versickerung der Nieder-
schlagswässer in den Untergrund erfordert entsprechend dimensionierte Versickerungs-
anlagen. Im Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und
Abfälle e. V. (DWA) „Planung, Bau, Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Nieder-
schlagswasser“ (Arbeitsblatt DWA-A 138, April 2005) sind die Rahmenbedingungen für
den Bau von Regenwasserversickerungsanlagen festgelegt. Der Bau von Versickerungs-
anlagen (Rigolen/Mulden) ist auf dem Areal ohne weitere Aufbereitung des Untergrundes
möglich. Sollten aus bautechnischen Gründen die Sohlniveaus angehoben und Materia-
lien in der Versickerungszone zugefahren werden, so sind Böden mit Kf- Werten der je-
weilig ermittelten Durchlässigkeit zu verwenden. Die angegebenen Durchlässigkeitsbei-
werte basieren auf Erkenntnissen punktueller Aufschlüsse. Daher sollte nach dem Aus-
hub der Versickerungskörper eine weitere gutachterliche Bewertung baufeldbezogen er-
folgen, welche die Annahmen/Angaben noch einmal abschließend bestätigt.
Anhand eines exemplarischen Überflutungsnachweises für ein beispielhaftes Baufeld hat
das Ingenieurbüro Spieth das erforderliche Retentionsvolumen ermittelt und die notwen-
digen Dimensionen der konkreten Maßnahmen zum Rückhalt und zur schadlosen Besei-
tigung des Regenwassers aufgezeigt (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure
GmbH (2023). Für die Gebäudegründachflächen sowie für die Fläche des unterbauten
Innenhofs ist dies durch die Errichtung von Retentionsflächen möglich. Um das Oberflä-
chenwasser der Versickerung zuzuführen, muss eine Durchlässigkeit in den Untergrund
der Tiefgaragen gewährleistet werden. Unter der Tiefgarage muss über eine Rigole (z.B.
Kiesrigole) das übrige Speichervolumen geschaffen werden. Damit ist der exemplarische
Nachweis erbracht, dass die notwendigen Maßnahmen zur Versickerung technisch
machbar sind und sich in einer Dimension bewegen, die in einem angemessenen Auf-
wand herstellbar erscheint.
Private Versickerungsanlagen sind bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit der
Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – abzu-
stimmen. Die StEB Köln sind bei diesen Abstimmungen zu beteiligen.
Das Grundstück WA 6 wird von der Pflicht zur Versickerung ausgenommen, weil es im
Bereich des nicht vollständig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden liegt. Daher ist
eine schadlose Versickerung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beur-
teilbar. Sicherheitshalber wird daher von einer Versickerungspflicht für dieses Grund-
stück abgesehen und das hier anfallende Niederschlagswasser kann in den Mischwas-
serkanal in der Planstraße A eingeleitet werden.
Die Ausnahme für die bestehenden Gebäude in den MU 8 bis MU 11 und im GE begrün-
det sich dadurch, dass diese die Grundstücke überwiegend in Gänze überstehen und
keine belastbaren Aussagen zu der Versickerungsfähigkeit des Bodens darunter ge-
macht werden können, zumal die Errichtung von entsprechenden Anlagen zur Versicke-
rung unterhalb der Bodenplatte der Bestandsbauten wirtschaftlich aufwändig wäre. Da
die Bestandsbauten bereits in die vorhandenen Mischwasserkanäle entwässern, ist auch
die zukünftige Niederschlagsentwässerung in den Mischwasserkanal ohne Einschrän-
kung möglich. Sollten Bestandsbauten in den benannten Gebieten ersetzt werden, sollen
die Einschränkung zur Versickerungsfähigkeit gleichermaßen gelten, ohne dies hier fest-
zusetzen. Vermutlich reichen die Grundstücksflächen insbesondere im MU 9 und MU 10
nicht aus, ausreichend dimensionierte Versickerungsanlagen zu errichten.
Zur Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser sind auf den Grundstücken
Maßnahmen wie Dachbegrünung, Tiefgaragenbegründung sowie die intensive Begrü-
nung in den Außenbereichen festgesetzt.
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4.9.2.8 Umgang mit Starkregenereignissen
Öffentliche Flächen
Im Zuge der Planung wurde ein Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf
der Grundlage der Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregen-
vorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) erstellt (Ingenieurbüro Fritz Spieth Be-
ratende Ingenieure GmbH, 2022). Niederschlagswasser, welches bei Starkregen auf öf-
fentlichen Verkehrsflächen anfällt, von privaten Flächen übertritt und oberirdisch abfließt,
muss durch die Wahl eines geeigneten Längsgefälles und Querschnittsgestaltung ent-
lang von öffentlichen Straßen und Wegen bis einschließlich eines 100-jährlichen Ereig-
nisses schadfrei abgeleitet werden können.
Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht der Fachbeitrag entsprechend der
geplanten Topografie und den Freiraumverknüpfungen einen schadlosen Oberflächen-
abfluss in Richtung des Grünzugs sowie in Richtung der Deutz-Mülheimer Straße vor. Im
Grünzug werden fünf temporäre Versickerungsflächen für den Starkregenfall ausgebil-
det, die das Abflussvolumen, das nach Norden fließt, aufnehmen können. Die Mulden im
öffentlichen Grünzug werden als Flächen zur Regelung des Wasserabflusses und als
Rückstaufläche für das 100-jährliche Starkregenereignis vorgesehen. Es wird ein Ein-
stauvolumen von circa 1.300 m³ festgesetzt. Die Mulden dienen auch zur Rückführung
des Wassers in das Grundwasser und zur Bekämpfung der Bodentrockenheit. Das in
Richtung der Deutz-Mülheimer Straße laufende Abflussvolumen kann über den Auenweg
in Richtung Rhein abfließen.
Durch den Vergleich der Bestandssituation mit der Planung wird deutlich, dass in beiden
Fällen das Gebiet die anfallenden Regenmengen über den Auenweg zum Rhein hin ent-
wässert. Dies geschieht in beiden Fällen mit nur einem geringen Schadenspotential, da
sich die Wassertiefen meist unter 20 cm bewegen und somit über den Verkehrsraum
weitestgehend schadlos abgeleitet werden.
Die angespannte Situation im Bereich der Danzierstraße kann durch die geplanten Re-
tentionsmulden im Grünzug wesentlich entspannt, wenn auch nicht gänzlich beseitigt,
werden. Durch die geplante Bebauung und die geplanten Grünzüge tritt somit eine Ver-
besserung der Überstausituation und folglich ein geringeres zu erwartendes Schadens-
potential ein.
Bei der Planungsüberrechnung erhöht sich die Wassertiefe nicht. Der Einstau des
Starkregens im Bereich der Bahnunterführung im Starkregenfall ändert sich gegenüber
der Bestandssituation nicht, kann aber toleriert werden, da sich das Schadenspotential in
diesem Bereich gering darstellt. Es befindet sich keine direkte Wohnbebauung an der
Unterführung und diese kann durch einfache Verkehrssperrungsmaßnahmen im Starkre-
genfall abgesichert werden.
Private Flächen
Für jedes Baufeld ist der erforderliche Wasserrückhalt bei Starkregen gemäß den Vorga-
ben der DIN 1986-100 zu ermitteln und baulich zu realisieren. Die Berechnungen der
Rückhaltevolumina und die Baupläne für die Rückhalteanlagen sind mit den StEB Köln
abzustimmen und nachzuweisen.
4.9.2.9 Müllentsorgung
Die Müllentsorgung soll konventionell erfolgen. Die für die Aufstellung und Abholung vor-
zuhaltenden Flächen sind innerhalb der Baufelder herstellbar. Die Abholung erfolgt über
den öffentlichen Straßenraum, der durchgängig mit Müllfahrzeugen befahrbar ist.
4.9.2.10 Brandschutz
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Da das Plangebiet über ein engmaschiges Netz an öffentlichen Straßen verfügt, ist die
Zugänglichkeit für die Feuerwehr im gesamten Plangebiet grundsätzlich sichergestellt.
Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind geprüft worden (Gruner
Deutschland GmbH, 2022) und daraus resultierende Hinweise in die konkrete Erschlie-
ßungsplanung eingeflossen. Der erste Rettungsweg der Gebäude im Plangebiet wird
grundsätzlich baulich hergestellt. Dort, wo der öffentlichen Raum es ermöglicht, werden
die zweiten Rettungswege der Baufelder über die Drehleiter der Feuerwehr auf den Ver-
kehrsflächen sichergestellt. Der zweite Rettungsweg der übrigen Bereiche wird über Al-
ternativen wie z.B. Außentreppen im Innenhof oder auch Sicherheitstreppenräume um-
gesetzt.
4.10 Grünflächen
Die städtebaulich-strukturelle Konzeption der Freiraumgestaltung (Grünordnungsplan,
LAND Germany GmbH, 2023/2024) sieht vor, die Nähe zum Rhein bis in die Stadtteile
und Quartiere hinein erlebbar zu machen sowie die einzelnen ehemaligen Industrie-Are-
ale in Mülheim mit den angrenzenden Siedlungen zu verknüpfen. Indem neue Verbin-
dungen als sogenannte Freiraumkorridore orthogonal zu den historischen Straßen ge-
schaffen werden, wird die Struktur des ehemaligen Industriestandorts aufgebrochen.
Über unterschiedlich dimensionierte und gestaltete Korridore wird ein neues Freirauman-
gebot geschaffen, die einzelnen Siedlungselemente mit einander verbunden und der
Rhein wieder in die Wahrnehmung der Bewohner gerückt und seine Zugänglichkeit z.T.
erstmalig hergestellt.
Von herausgehobener Bedeutung ist hierbei der geplante Grünzug Mülheim-Süd als Ver-
bindungselement zwischen Mülheimer Stadtgarten und Rheinboulevard, der nicht nur die
Verbindungsfunktionen, sondern auch in erhöhtem Maße die Entwicklung von Aufent-
haltsqualitäten (Grünfläche – Parkanlage- und –Spielplatz-) beinhaltet. Teilflächen des
Grünzugs werden als temporäre Retentionsflächen ausgebildet, die jedoch nur kurzfristig
bei Starkregenereignissen in Funktion kommen. Eine weitere Verbindungsfunktion über-
nimmt der Boulevard (als Verkehrsraum) zwischen dem zentralen Stadtplatz P 2 über
das Lindgens-Areal bis an den Rhein.
Darüber hinaus bieten vier baumbestandene Stadtplätze an zentralen Stellen hohe Ver-
weilqualitäten. Diese urbanen Freiräume werden im Bereich von Einmündungen wichti-
ger Erschließungsachsen entlang der Planstraße A entwickelt. Die Stadt-Plätze P1, P2,
P3 und P4 werden als öffentliche Platzsituationen ausgestaltet, die Aufenthaltsqualität,
Treffpunkte und identitätsstiftende Orte mit Bezug zur industriellen Geschichte des Mül-
heimer Südens widerspiegeln.
Das neu gegliederte Bebauungsgebiet wird durch eine Vielzahl neuer Straßen- und
Wegeverbindungen erschlossen. Hierin werden Begrünungsmaßnahmen durch die An-
pflanzung von Straßenbäumen sowie die Anlage von grünen Versickerungsmulden, die
der Verbesserung das Kleinklima dienen, vorgenommen. Durch begrünte Baumscheiben
in vorgegebener Mindestgröße werden nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten für die
Bäume vorgegeben.
4.10.1 Öffentlicher Grünzug Mülheim-Süd
Der geplante Grünzug Mülheim-Süd ist als Verbindungselement zwischen Mülheimer
Stadtgarten und Rheinboulevard von herausgehobener Bedeutung. Der Grünzug ist be-
reits im vom Rat der Stadt Köln 2009 beschlossenen Rechtsrheinischen Entwicklungs-
konzept (REK) als kurz- bis mittelfristige Maßnahme verzeichnet. Darauf aufbauend
wurde im Wettbewerbsverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ im Jahre 2013 und
Stand 05.01.24 Seite 92 von 196
2014 das Konzept der Freiraumkorridore vom Landschaftsarchitekturbüro LAND Ger-
many GmbH entwickelt.
Der Grünzug Mülheim Süd ist mit einer Gesamtfläche von 18.228 m² der größte der sie-
ben geplanten Freiraumkorridore im gesamten Mülheimer Süden (vgl. Grünordnungsplan
LAND Germany GmbH, 2023/2024) und liegt im Norden des Plangebietes. Er wird in Zu-
kunft zwei Funktionen aufnehmen. Neben der Hauptnutzung als öffentliche Parkanlage
in einer Größe von 11.449 m² wird etwa ein Drittel der Fläche (6.779 m²) als öffentliche
Spielplätze fungieren.
Neben den üblichen Freiraumfunktionen, die Parkanlagen für die Bevölkerung im Umfeld
der Wohngebiete übernehmen, sind auch die im Vorfeld genannten Verbindungs- und
Erschließungsfunktionen für die Übernahme der Funktion als Freiraumkorridor von gro-
ßer Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die den Freiraum vernetzenden Funktio-
nen des Grünzugs Mülheim-Süd elementar. Der Grünzug Mülheim-Süd übernimmt als
Parkanlage und öffentliche Spielplatzfläche Aufenthalts- und Durchwegungsfunktionen.
Ein Teil der Nutzungsabgrenzung der Spielplatzflächen im Grünzug Mülheim-Süd zeich-
net den Verlauf dieser Wege bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vor. Darüber hin-
aus sollen die Freiflächen des Grünzugs unter anderem auch als Spielraum für Kinder
und Jugendliche nutzbar sein, um das Defizit an öffentlichen Spielplätzen nach Möglich-
keit zu reduzieren. Um besonders viele Nutzungsmöglichkeiten der Freiflächen zu ge-
währleisten ist grundsätzlich kein anteilig großer Besatz von Gehölzflächen sinnvoll.
Großkronige Baumreihen charakterisieren die stadträumliche Silhouette des Grünzugs
und unterstreichen die freiraumplanerische Vernetzung. Die Freiflächen der Parkanlage
außerhalb der Kinderspielplätze werden überwiegend in Form von Mulden für die Re-
tention und Versickerung von Oberflächenwasser im Falle eines Starkregenereignisses
gestaltet.
In dem Grünzug wird entlang seines nördlichen Randes der Hauptweg geführt. Des Wei-
teren werden in Verlängerung der angrenzenden Straßen Wege so durch den Freiraum
geführt, dass sie verbindende Funktion in das benachbarte Wohngebiet an der Horst-
straße und darüber hinaus übernehmen.
Die Gestaltung des Grünzugs sieht eine Abfolge von Spielplatzflächen für verschiedene
Altersgruppen sowie Wiesen und Ballspielflächen vor.
Während das Band der Spielplätze mit Bäumen und Baumgruppen überstanden ist, sind
die Wiesen und Ballspielflächen als offene Rasenflächen konzipiert. Sie sollen topogra-
fisch leicht modelliert werden und bei Starkregenereignissen auch als Versickerungsflä-
chen dienen. Sie besitzen eine ungefähre Tiefe von unter 30 cm und sind bei herkömmli-
chen Niederschlägen nicht mit Wasser gefüllt. Zur Sicherung dieser nur temporär fungie-
renden Anstaufläche für große Mengen Niederschlagswasser (siehe Abschnitt 4.13.4.2)
werden diese Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt, die der eigent-
lichen Nutzung als Sport-, Spiel- und Bewegungsflächen nicht entgegenstehen.
Durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
bzw. Spielplatz wird die Sicherung des Grünzugs gewährleistet.
4.10.2 Öffentliche Kinderspielplätze
Es werden drei Flächen als öffentlicher Spielplätze mit einer Fläche von insgesamt 6.779
m² im Grünzug Mülheim-Süd festgesetzt. Während die zentrale Spielplatzanlage östlich
der Platzfläche P3 vornehmlich für jüngere Kinder mit Schaukeln, Sandspiel- und Kletter-
geräten ausgestaltet werden soll, ist die westlich gelegene Spielfläche mit Bewegungs-
und Kletterelementen eher für ältere Kinder ausgelegt. Mit der geplanten Parcoursanlage
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an der Danzierstraße, einer Laufbahn parallel des Hauptweges und einer Outdoor-Fit-
ness-Anlage auf der östlichen Fläche werden auch Jugendliche bzw. Erwachsene als
Nutzer angesprochen. Picknickbänke laden zum Verweilen, auch in größeren Gruppen,
ein. Ein zentral im Grünzug angeordneter Trinkbrunnen leistet mit seinem Angebot zur
Erfrischung, insbesondere an heißen Sommertagen, einen Beitrag zur Gesundheit und
zum Wohlbefinden. Die qualitativ höherwertige Ausstattung der Spielplätze gegenüber
der Standartausstattung dient der Kompensation der flächenmäßigen Unterdeckung des
ursächlichen Bedarfs an öffentlichen Spielflächen.
Die Umsetzung der Spielplatzgestaltung durch den Vorhabenträger wird durch das Eck-
punktepapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Ergänzend zu diesem dauerhaften Spielangebot wird eine Fläche von etwa 200 m² im
Bereich des Platzes P3 freigehalten, die als Standfläche und Bewegungsfläche für das
im Kölner Stadtgebiet eingesetzte mobile Spieleangebot, den Spielebus, fungiert. Diese
Fläche ist als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt.
4.10.3 Bedarf an öffentlichen Grünflächen
In dem den Bebauungsplan begleitenden Grünordnungsplan (LAND Germany GmbH,
2023/2024) wird die Gesamtfläche der im „Deutz-Areal“ geplanten öffentlichen Grünflä-
chen, die Parkanlagen und öffentliche Spielplätze umfasst und der zu erwartenden Be-
wohnerzahl des Plangebietes gegenübergestellt.
Die Versorgung des Stadtteils Mülheim ist hinsichtlich des Richtwertes der anzustreben-
den Grünflächenausstattung der Stadt Köln unterdurchschnittlich. Diese Situation ist his-
torisch bedingt, da der Mülheimer Süden ein wichtiger Standort für die produzierende In-
dustrie war, und soll im seit 1990 fortschreitenden Transformationsprozess verbessert
werden.
Die Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 (siehe Abschnitt
3.4.9) formuliert Richtwerte für die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen
und öffentlichen Spielplatzflächen, der durch ein Planvorhaben ausgelöst wird. Mit der
Umsetzungsanweisung des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ wird je Einwohner/in im
Plangebiet eines Vorhabens ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünflächen genannt. Da-
bei handelt sich um einen Mittelwert, der sich aus einem Richtwert von 6,0 bis 14,9 m²
für eine Parkanlage mit wohngebietsbezogener Funktion ableitet. Der Berechnungsan-
satz leitet sich aus „Erfassung und Bewertung der öffentlichen Grün- und Freiflächen in
München unter den Aspekten einer erholungsrelevanten Freiflächenversorgung“ (Werner
Nohl, Sabine Zekorn-Löffler: 1991) ab.
Ausgehend von diesen Vorgaben besteht für das neue Wohnquartier Deutz-Areal mit
insgesamt 5.753 zu erwartenden Einwohnern ein Bedarf an öffentlichen Grünflächen und
öffentlichen Spielplätzen (mit 10 m² öffentlicher Grünfläche + 2 m² öffentlicher Spielplatz-
fläche je Einwohner) in einer Größenordnung von circa 69.036 m². Dieser Bedarf gliedert
sich in einen Bedarf von öffentlichen Grünflächen (Parkanlagen) mit einer Flächengröße
von 57.530 m² und in einen Bedarf von öffentlichen Grünflächen (Kinderspielplätzen) mit
einer Flächengröße von 11.506 m². Berechnungsgrundlage bildet das Kooperative Bau-
landmodell, das 10 m² öffentlicher Grünfläche sowie 2 m² öffentlicher Spielplatzfläche je
Einwohner vorsieht.
Im Bebauungsplan-Entwurf werden im Vergleich zu diesem Bedarf für das Planungsge-
biet lediglich öffentliche Grünflächen mit einer Größe von 18.228 m² geplant bzw. festge-
setzt. Die geplanten öffentlichen Grünflächen gliedern sich ebenfalls in öffentliche Grün-
flächen (Parkanlagen) mit einer Flächengröße von 11.449 m² und in öffentliche Grünflä-
chen (Kinderspielplätze) mit einer Flächengröße von 6.779 m².
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Rechnerisch lässt sich feststellen, dass die vorliegende Planung von öffentlichen Grün-
flächen im Plangebiet den Gesamtbedarf bei weitem nicht zu decken vermag und eine
formale Unterdeckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen mit einer Größe von
insgesamt 50.808 m² verbleibt.
Die beschriebene Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen kann nicht durch vorhan-
dene öffentliche Grünflächen aufgefangen bzw. relativiert werden. Der Stadtteil Mülheim-
Süd ist wie bereits beschrieben grundsätzlich an öffentlichen Grünflächen unterversorgt.
Trotz der nicht unerheblichen Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen wird an der vor-
gelegten Planung festgehalten. Grund hierfür ist das Ziel, auf der zentral gelegenen wie-
dernutzbargemachten Brachfläche des ehemaligen Industriestandortes einen substanzi-
ellen Beitrag zur Wohnraumschaffung zu leisten. Zugleich sollen die Unterdeckung durch
planerische Maßnahmen reduziert und der Konflikt durch Planungsvorgaben und ver-
tragliche Regelungen abgemildert werden.
Die Ausarbeitung des Grünordnungsplan (LAND Germany GmbH, 2023/2024) hat ge-
zeigt, dass die formal ermittelte Unterdeckung durch planerische Maßnahmen reduziert
werden kann. Die in diesem Zusammenhang zu nennenden Maßnahmen bestehen aus:
• der Schaffung von städtischem Freiraum durch die geplanten Stadtplätze,
• der Schaffung von städtischem Freiraum in den geplanten Quartiersstraßen,
• der Planung einer höheren qualitativen Ausstattung im Bereich des Kinderspiel-
platzes und
• der Anlage eines erreichbaren Spielplatzes für Jugendliche als Kompensations-
maßnahme außerhalb des Planungsgebietes (externe Kompensationsmaßnahme
eK1, s. Kap. 4.12.1).
Die Reduzierung des Defizits reicht nicht aus, da sie im Verhältnis zum Gesamtbedarf
relativ gering ausfällt. Die weiterhin bestehende Unterdeckung führt zu der Situation,
dass circa dreimal so viele Einwohner die Grünanlagen nutzen werden, als vorgesehen.
Im Grünordnungsplan (GOP) werden die durch die Unterdeckung entstehenden Konflikte
ausführlich betrachtet und konkrete Planungsvorgaben, Regelungen und Maßnahmen
formuliert. Die Planungsvorgaben umfassen neben der Festsetzung von größtmöglichen
öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen die Gewährleistung der Mindestbegründung
der Stadtplätze, der öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen, der privaten Freiflächen und
Außenanlagen sowie im Bereich von Gemeinbedarfsflächen, die Berücksichtigung von
Grünkorridoren entsprechend dem Werkstattverfahren, die Steigerung der Spielplatzka-
pazitäten durch die Herstellung höherwertiger Anlagen, die Suche nach geeigneten
Kompensationsmaßnahmen für die Unterdeckung des Bedarfs an öffentlichen Grünflä-
chen sowie die Schaffung von Aufenthaltsqualität der öffentlichen Verkehrsflächen durch
Begrünungsmaßnahmen. Die Planungsvorgaben stellen die Grundlage für weitere Maß-
nahmen, Festsetzungen und Hinweise, das die vertraglichen Regelungen vorbereitende
Eckpunktepapier sowie für Regelungen im städtebaulichen bzw. im Erschließungsvertrag
dar.
Die aus dem Grünordnungsplan (GOP) abgeleiteten Festsetzungen des Bebauungs-
plans betreffen neben der Sicherung der öffentlichen Grünflächen und Spielplätze eine
Vielzahl von Begrünungsmaßnahmen, wie z.B. Baumpflanzungen, Mindestbegrünungen
sowie die Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen. Des Weiteren formuliert der
Grünordnungsplan die Planungsempfehlungen und Maßnahmen für den Umgang mit
dem Fehlbedarf in Form der Herstellung eines Spielplatzes für Jugendliche außerhalb
des Planungsgebietes, die Berücksichtigung des Mehraufwandes für die Unterhaltung
und Ersatzbeschaffung als Grundlage für den dauerhaften Erhalt der überlasteten Grün-
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anlagen sowie vertragliche Regelungen für die Herstellung und Sicherung sämtlicher öf-
fentlicher Begrünungsmaßnahmen und der Kostenübernahme des Mehraufwandes für
die Pflege, Unterhaltung und Instandsetzung sowie Ersatzbeschaffung der überlasteten
Grünanlagen. Im Anschluss daran werden planungsrechtliche Hinweise für die Umset-
zung der Begrünungsmaßnahmen und die Anwendung der Qualitätsstandards der Stadt
Köln verfasst. Zuletzt beziffert der Grünordnungsplan die Kosten, die mit den oben ge-
nannten Maßnahmen einhergehen.
Diese hier aufgeführten Maßnahmen, Festsetzungen, Hinweise sowie vertragliche Rege-
lungen werden in Summe als Kompensationsmaßnahmen für die Unterdeckung des Be-
darfes an öffentlichen Grünflächen im Grünordnungsplan deklariert. Sie sind alle in die
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bzw. in die planungsrechtlichen Hinweise
des Bebauungsplans überführt worden. Die darüber hinausreichenden Anforderungen
werden durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag bzw. im Erschließungsvertrag si-
chergestellt, die mit dem Eckpunktepapier vorbereitet werden.
Abschließend kann festgestellt werden, dass alle Grün- und Begrünungsmaßnahmen -
die im Grünordnungsplan als Maßnahmen zur Abmilderung und Kompensation der Un-
terdeckung des öffentlichen Grüns formuliert werden - im Bebauungsplan festgesetzt o-
der im städtebaulichen Vertrag bzw. im Erschließungsvertrag geregelt werden. Somit
kann die Unterdeckung im Rahmen der planerischen Möglichkeiten hingenommen wer-
den, da ihre Auswirkungen abgemildert bzw. kompensiert werden können.
4.11 Begrünung/Bepflanzung
Um die Ziele des Grünordnungsplanes umzusetzen, werden eine Vielzahl von Begrü-
nungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende
Sicherung zu gewährleisten wird zudem festgesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen
dauerhaft zu erhalten sind. Um ausreichend Platz für ein gesundes Wachstum der
Bäume sicher zu stellen, dürfen die Baumscheiben eine Mindestgröße von 6 m² nicht un-
terschreiten.
4.11.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume
Im Grünordnungsplan ist eine ausführliche Bewertung der vorhandenen bzw. ehemals
vorhandenen Begrünung und Bepflanzung des Plangebietes erfolgt. Darin sind die im
Frühjahr 2020 verbliebenen 22 Bäume detailliert bewertet. Für 12 dieser Bäume werden
Empfehlungen zur planungsrechtlichen Sicherung ausgesprochen. Kein Baum wurde da-
bei als unbedingt schützenswert eingestuft. Im Rahmen der Planung gehen mindestens
zehn Baumstandorte verloren.
Als Ersatz für den planbedingten Entfall von zehn Bäumen sind mindestens 13 Ersatz-
bäume neu zu pflanzen. Für die 88 Baumfällungen schützenswerter Bäume, die bereits
im Zuge der Baureifmachung notwendig wurden, werden Ersatzpflanzungen von insge-
samt 140 Bäumen notwendig. Somit ergibt sich in Summe die Notwendigkeit von Ersatz-
pflanzungen in Höhe von 153 Bäumen. Das Ergebnis der Bewertung ist zudem, dass 7
Bäume als erhaltenswert eingestuft werden und deren Erhaltung festgesetzt wird.
Im Bebauungsplan werden allein im Bereich der öffentlichen Grünflächen, Straßen und
Plätze insgesamt 210 zu pflanzende Bäume festgesetzt sowie die oben genannten sie-
ben Bäume zum dauerhaften Erhalt zeichnerisch festgesetzt. Die Anzahl der im Rahmen
der Planung vorgesehenen Baumpflanzungen liegt damit deutlich über die der Ersatzver-
pflichtung.
4.11.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt
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Im MU 8 sowie auf dem Bergischen Ring werden die 7 zu erhaltenden Bäume zum dau-
erhaften Erhalt zeichnerisch festgesetzt. Hiermit wird der alte Baumbestand gesichert
und ein Beitrag zur Begrünung am Eingang in das Quartier geleistet.
4.11.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der Unterdeckung an Grünflächen, zur
Gestaltung des Freiraums und zum Transport von Biomasse in den urbanen Raum so-
wie zur Minderung der negativen Folgewirkungen der Versiegelung werden Baumpflan-
zungen mit Laubbäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum fest-
gesetzt. Insgesamt sollen 92 Bäume entlang der Straßen und weitere 27 im Bereich der
Plätze gepflanzt werden. Allein durch die Festsetzung von Bäumen im Bereich von öf-
fentlichen Verkehrsflächen werden die notwendigen Ersatzpflanzungen für den Entfall
der Bestandsbäume nachgewiesen. Planerische Ziele hinter diesen Festsetzungen sind
einerseits positive klimatischen Effekte, die Bäume für das Stadtklima haben, und ande-
rerseits eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen Räume mitsamt aller positiver
Nebeneffekte wie Verschattung durch ein Laubdach. Darüber hinaus beeinflusst dies das
Landschafts- und Stadtbild und wirkt sich positiv auf die Wahrnehmung der Bevölkerung
aus.
Die nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellten Bäume in der Planstraße A sollen
als gleichmäßige Baumallee gepflanzt werden. Damit wird dem planerischen Willen Aus-
druck verliehen, dass die Haupterschließungsachse des neuen Plangebietes eine durch-
gängige Allee erhalten soll, deren Baumstandorte auf beiden Straßenseiten aufeinander
abgestimmt sein und die Abstände zwischen den Baumstandorten möglichst den glei-
chen Abstand erhalten soll. Der Plangeber ist sich darüber im Klaren, dass erst im Zuge
der Erschließungs- bzw. der Ausbauplanung die genauen Standorte festgelegt werden
können und ggf. Abweichungen hiervon notwendig werden.
Im Boulevard werden zur Unterstreichung der Verbindungsfunktion und als Beitrag zur
klimatischen Verbesserung zusätzlich 12 Laubbäume als alternierende Baumreihe auf
der gesamten Länge in einem mindestens 3 m breiten Rasenstreifen festgesetzt. Für
den Grünstreifen selbst sind eine Raseneinsaat festgesetzt, alternativ sind auch Gräser
und Stauden zulässig, um neben einer guten Nutzbarkeit auch eine größere Artenvielfalt
zu ermöglichen. Wege und Querungsmöglichkeiten sind in dem Grünstreifen nur bis zu
einer Breite von 2 m zulässig, um eine weitere Versiegelung auf das notwendige Maß zu
reduzieren.
Zusätzlich werden die Baumscheiben aller Bäume auf eine Mindestgröße von 6 m² fest-
gesetzt. Mindestens eine Baumscheibe wird zudem auf den Platzflächen P2 und P3 - je-
weils auf die Platzgröße abgestimmt in einer Größe von mindestens 20 m² bzw. 30 m²
festgesetzt, um eine Steigerung des Aufenthaltscharakters zu bewirken und einen gewis-
sen Ausgleich für das Defizit an öffentlichen Grünflächen zu erreichen. Aus dem gleichen
Grund wird darüber hinaus festgesetzt, dass auf den Platzflächen P2 und P 3 eine Min-
destfläche von 80 m² bzw. 100 m² mit Raseneinsaat oder Stauden und Gehölzpflanzun-
gen zu begrünen sind.
Die Planstraßen G und H werden außerdem mit Grünbeeten ausgestattet. In diesen
Grünbeeten werden nicht nur die Bäume gepflanzt, sie funktionieren auch als Entwässe-
rungsmulde und steigern die Biodiversität. Der Wurzelraum der Bäume wird von den Ent-
wässerungsmulden getrennt damit das Wasser der Mulden nicht mit den Wurzeln in
Kontakt kommt. Zudem wurde das Projekt ´Wasser muss zum Baum´ berücksichtigt: das
Niederschlagswasser wird gezielt über eine tiefgründige Wassereinspeisung in der
Pflanzgrubensohle eingeleitet, und bei der Straßenplanung sind die Vorgaben der Hand-
lungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser und die spezifischen Wachstumsbe-
dingungen der Baumwurzeln beachtet.
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Die Baumstandorte im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Plan-
zeichnung nachrichtlich dargestellt. Zur Sicherung der Planzungen wird eine Mindestan-
zahl zu pflanzender Bäumen je definiertem Straßenabschnitten festgesetzt. Die Straßen-
abschnitte sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Durch diese kombinierte
Festsetzung soll eine gewisse Flexibilität bei der Realisierung der Baumstandorte inner-
halb der Abschnitte ermöglicht werden, ohne das gewünschte Gesamtbild der Baum-
standorte zu beeinträchtigen und zugleich die Gesamtanzahl der Baumpflanzungen ge-
währleistet werden. Hierdurch soll ein ausgewogenes Stadtbild und eine möglichst große
Durchgrünung erreicht werden.
4.11.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen
Um besonders viele Nutzungsmöglichkeiten der Freiflächen zu gewährleisten ist grund-
sätzlich kein anteilig großer Besatz von Gehölzflächen sinnvoll. Dementsprechend wur-
den die Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Insgesamt sollen in der öffentlichen Grün-
fläche mindestens 79 Bäume im Grünzug gepflanzt werden. Die Spielplätze werden
durch Baumgruppen mit mindestens 25 Bäumen räumlich gegliedert und beschattet. Für
die Grünfläche mit Zweckbestimmung Park werden mindestens 54 Bäume festgesetzt.
Hiervon sind 49 Bäume als zwei Baumreihen und fünf ergänzende Bäume als Einzelbaum-
pflanzungen vorgesehen.
Die großkronigen Baumreihen charakterisieren die stadträumliche Silhouette des Grünzugs
und unterstreichen die freiraumplanerische Vernetzung. In den Grün- und Spielplatzflächen
selbst sind mit Ausnahme der in öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen
eine Raseneinsaat vorzunehmen, um die Fläche nutzungsoffen zu gestalten. Zulässig
sind hier auch Gräser, Stauden- und Gehölzpflanzungen, um eine differenzierte Gestal-
tung zu ermöglichen. Die Ausnahmeregelung für bauliche Anlagen ist notwendig, um ggf.
notwendige Ausstattungen der Grünfläche mit Infrastruktur o.ä. zu ermöglichen.
4.11.5 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie
Kitastandorten
Zudem werden für die Außenspielflächen der drei Kindertageseinrichtungen (im WA 2,
WA 6 und MU 10) eine Begrünung sowie das Anpflanzen von mindestens 2 bzw. 3 Bäu-
men und für die beiden größeren Grundstücke zusätzlich Strauchpflanzungen festge-
setzt. Hierdurch soll neben den klimatischen Funktionen und der biologischen Vielfalt der
Begrünungsmaßnahmen auch ein Beitrag zu gärtnerischen Gestaltung der Außenspiel-
bereiche sichergestellt werden. Gleiches gilt für die Schulhöfe. Hierfür werden auf den
Gemeinbedarfsflächen insgesamt mindestens 12 Bäume sowie 4 Strauchgruppen fest-
gesetzt.
Um der Versiegelung durch Parkplätze entgegen zu wirken, wird darüber hinaus festge-
setzt, dass im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfs-
fläche pro 4 Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist. Die Begrünung wirkt sich positiv auf
den Klimawandel aus, da hierdurch dem Aufheizen der Flächen an heißen Sommertagen
entgegengewirkt wird.
4.11.6 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken
Zur Verbesserung des Klimas, zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen durch den
hohen Versiegelungsgrad in den Innenhöfen und zur Kompensation der Grünunterde-
ckung werden für die überwiegende Anzahl der privaten Grundstücke Begrünungsmaß-
nahmen festgesetzt. Zudem wird festgesetzt, dass im Bereich von Stellplatzflächen in-
nerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA), der urbanen Gebiete (MU)
und des Gewerbegebietes (GE) pro 4 Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist. Diese Fest-
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setzung ist auch in den Baugebieten sinnvoll, in denen oberirdische Stellplätze ausge-
schlossen sind, da Carsharing-Stellplätze in all diesen Baugebieten weiterhin oberirdisch
möglich sein sollen.
Je nach Baufeldgröße sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen und
mit einer Mindestanzahl von Bäumen und bei größeren Grundstücken mit Strauchgrup-
pen zu bepflanzen. Diese Flächen sollen zusätzlich zu den öffentlichen Grün- und Frei-
flächen ein gemeinschaftlich nutzbares Angebot an die direkte Anwohnerschaft sein. Um
eine gute Nutzbarkeit dieser Räume als Rückzugsort im Quartier außerhalb der eigenen
Wohnung zu schaffen, sind je nach Baugebietsgröße ggf. ein Platz mit einer maximalen
Fläche von 50 m² bzw. 100 m² innerhalb dieser Flächen zulässig. Im MU 9 sind abwei-
chend zwei Plätze mit einer maximalen Fläche von insgesamt 150 m² zulässig, da das
Grundstück über zwei Bereiche verfügt, die sich zur Ausbildung einer Platzfläche eignen.
Zur Unterstreichung der öffentlich zugänglichen Wegeführung zwischen den Baufeldern
MU 2 und MU 3 bzw. MU 3 und MU 4 werden für diese beiden „Stichwege“ die Anpflan-
zung von 5 Bäumen in Reihe und eines 7 m breiten Grünstreifens mit Raseneinsaat oder
alternativ Gräsern und Stauden festgesetzt. Wege und Querungsmöglichkeiten sind nur
bis zu einer Breite von 2 m sowie in den Randbereichen Schotterrasen, Rasenwaben,
Rasengittersteine o.ä. zulässig, um eine weitere Versiegelung auf das notwendige Maß
zu reduzieren.
Es sind insgesamt mindestens 21 Bäume in den Baugebieten zu pflanzen.
Von einer Pflicht zur Begrünung oder Bepflanzung der unbebauten Grundstücksflächen
sind lediglich solche Baugebiete ausgenommen, die entweder aufgrund der notwendigen
Feuerwehraufstellflächen kaum begrünbar sind (WA 4), zu 100 % überbebaut sind (MU
5, MU 6, MU 10 und MU 11) oder die wegen der bestehenden gewerblichen Nutzung
(Betrieb der Schmuckbrache im GE) zu 100 % versiegelt sind und Bestandsschutz ge-
nießen.
4.11.7 Begrünung von Tiefgaragen
Zur Nutzbarmachung und Gestaltung der Blockinnenbereiche, zur Verbesserung des di-
rekten Wohnumfeldes und zur Kompensation der Grünunterdeckung werden Tiefgara-
gen oder unterirdische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Platzflä-
chen, Kleinkinderspielflächen oder sonstige Nebenanlagen überbaut werden, intensiv
begrünt. Die Begrünung von Tiefgaragen wirkt sich auch positiv auf das Klima aus, da
hierdurch dem Aufheizen der Flächen an heißen Sommertagen entgegengewirkt wird.
Die Vegetationstragschicht wird in einer angemessenen Stärke von 80 cm bzw. 1,20 m
zzgl. Filter- und Drainschicht festgesetzt, um ausreichend Volumen für den Wurzelraum
von Sträuchern bzw. Bäumen zu schaffen. Da innerhalb dieser Flächen auch die bauord-
nungsrechtlich erforderlichen Kleinkindspielflächen untergebracht werden sollen, sind die
oben genannten Einschränkungen notwendig. Um den geplanten Baumpflanzungen aus-
reichenden Wurzelraum sicherzustellen, werden Mindestgrößen für den Wurzelraum
festgesetzt.
4.11.8 Begrünung der Dachflächen
Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren, einen maßgeblichen Bei-
trag zum Klimaschutz durch die Verbesserung des Kleinklimas zu leisten und eine Bio-
topfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel herzustellen, wird
auf allen Dächern mit Ausnahme der Dächer der denkmalgeschützten Gebäude bzw. der
bestehenden Gebäude im MU 8 und der Gewerbehalle im GE eine extensive Dachbe-
grünung mit angemessener Vegetationstragschicht festgesetzt. Um gleichzeitig attraktive
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Freisitze und die Unterbringung nötiger Technik (wie z.B. Lüftungsanlagen o.ä.) zu er-
möglichen, werden Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 30 % der je-
weiligen Dachfläche von der Begrünungspflicht ausgenommen. Um eine zukunftswei-
sende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photovoltaikelemente über der Dachbe-
grünung zulässig.
Für zwei Dächer werden intensive Dachbegrünung und ausreichende Vegetationstrag-
schichten, auch im Falle von Baumpflanzungen, festgesetzt. Das betrifft die Flachdächer
des Erdgeschosses in den Baugebieten (MU 3 und MU 11), die über keine Innenhöfe
verfügen und in denen daher die Realisierung der bauordnungsrechtlich herzustellenden
Kleinkindspielflächen auf den Dächern im Innenhof möglich sein muss. Daher sind von
der Pflicht zur Begrünung, Nutzungen wie Dachterrassen, Kinderspielflächen, Wege, Ab-
fallbehälter, Bänke und technische Aufbauten auf maximal 30 % der jeweiligen Dachflä-
che befreit. Um möglichen Baumpflanzungen einen ausreichenden Wurzelraum zu ge-
währen, werden für Baumpflanzungen größere Vegetationstragschichten festgesetzt.
Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die
Gebäude wirkt ein begrüntes Dach als Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die
Lebensdauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschos-
ses, das regelmäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst
wird, deutlich verbessert.
Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein intensiv wie auch extensiv begrüntes Dach
als Wasserrückhaltung. Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer
Entlastung der Entwässerungsanlagen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen
Kreislauf einhergeht. Die Dachflächen können auch Ersatzhabitate für Tier- und Pflan-
zenarten bieten.
Insgesamt kann das Stadtklima, das durch eine hohe Versiegelung und damit einherge-
hende höhere Temperaturen bestimmt ist, verbessert werden. Die Funktion der Dachbe-
grünung als Filter für Staub und Schadstoffe wirkt sich ebenfalls positiv aus.
4.11.9 Begrünung der Privaten Grünflächen
Um den Boulevard zwischen der Platzfläche P 2 und der Deutz-Mülheimer Straße räum-
lich zu erweitern und seinen Randbereich begrünen zu können, werden hier an drei Sei-
ten circa 3 m breite private Grünflächen und Maßnahmenflächen im Plangebiet festge-
setzt, die vollständig mit Rasenflächen zu begrünen sind. Verortet sind die privaten
Grünflächen entlang des öffentlichen Boulevards und der daran angrenzenden Baufelder
WA 5 und WA 7 und der Plangebietsgrenze zum Bestandsquartier an der Deutz-Mülhei-
mer Straße. Um eine Erschließung der angrenzenden Nutzungen zu gewährleisten, sind
Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder zulässig. Die Festsetzung einer privaten
Grünfläche ermöglicht es auch, hier gebäudebezogene und erdgebundene Begrünungs-
maßnahmen zu realisieren.
4.12 Soziale Infrastruktur
4.12.1 Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung)
Gemäß Kooperativem Baulandmodell und der Spielplatzbedarfsplanung sollen in dem
neuen Quartier öffentliche Kinderspielplätze in einer Größenordnung von 11.506 m²
Spielplatzfläche vorgesehen werden. Dieser Bedarf errechnet sich anhand der nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans möglichen circa 2.501 Wohneinheiten und der dar-
aus angenommenen Anwohneranzahl von rund 5.753 Personen (2,3 Personen pro
Wohneinheit).
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Rein rechnerisch könnte diese Fläche im Grünzug Mülheim Süd (insgesamt 18.228 m²)
untergebracht werden. Die daraus erwachsende monofunktionale Ausrichtung eines
Großteils der öffentlichen Freifläche ist jedoch planerisch nicht gewünscht.
Die Planung sieht die Herstellung von 6.779 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor und si-
chert diese im Grünzug Süd durch die Festsetzung als Grünflächen mit der entsprechen-
den Zweckbestimmung.
Die Unterdeckung an öffentlichen Kinderspielplätzen soll zum einen durch eine außerge-
wöhnliche und qualitätsvolle Gestaltung der Spielflächen in Teilen kompensiert werden.
Diese Gestaltung ist auch vor dem Hintergrund vertretbar, dass die Kinder und Jugendli-
chen in der südlich des Spielbandes unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grünfläche
eine Wiese vorfinden, auf der sie sich frei bewegen und spielen können und die somit ei-
nen erweiterten Spielraum darstellt.
Zum anderen sind weitere Kompensationsmaßnahmen in Form einer Erweiterung / erst-
maligen Herstellung eines Spielplatzes mit 600 m² „Im Bischofsacker“ mit angrenzenden
Parkanlagen im Umfeld des Plangebietes vorgesehen. Diese Maßnahmen werden durch
das Eckpunktepapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag geregelt (siehe Ab-
schnitt 4.10.2). Darüber hinaus wird eine Ablöseregelung und –zahlung im städtebauli-
chen Vertrag vereinbart.
Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Unterdeckung an Kinderspielplätzen ver-
tretbar ist, da sie durch die Summe aller im Bebauungsplan festgesetzten und darüber
hinaus im städtebaulichen Vertrag geregelten Maßnahmen in Teilen kompensiert werden
kann. Die qualitativ höherwertige Ausstattung der Spielgeräte wirkt sich auf die Lebens-
dauer und die Bespielbarkeit der Geräte und damit auf die Attraktivität der Spielplätze
aus. Diese Geräte können intensiver bespielt und ggf. von mehreren Kindern zeitgleich
genutzt werden. Die höherwertige Ausstattung kann zudem Vandalismus und Verunreini-
gung entgegenwirken, weil sie wegen des höherwertigen Materials besser zu reinigen
und instand zu halten sind. Die Herstellung eines neuen Spielplatzes in fußläufiger Ent-
fernung sichert ein weiteres gestaltetes Spielangebot im nahen Umfeld des neuen Quar-
tiers.
4.12.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung)
Der rechnerisch aus dem Plangebiet des Deutz-Areals erwachsene Bedarf an Kinderta-
geseinrichtungen beläuft sich auf eine Größenordnung von 17 Gruppen, wobei eine Kita-
Gruppe 17 Kinder umfasst. Dieser Bedarf kann durch die Planung von insgesamt 3 Kin-
dertageseinrichtungen sowie zwei Großtagespflegen im Plangebiet gedeckt werden. Im
Erdgeschoss des WA 2 soll eine 3-gruppige Kindertagesstätte für Kinder über 3 Jahren
entstehen. Eine 6-gruppige Kindertagesstätte ist im erdgeschossigen Eckbereich und im
zweigeschossig bebauten Innenhof des WA 6 vorgesehen. Hier sollen vier Gruppen für
Kinder über 3 Jahren und zwei Gruppen für Kinder unter 3 Jahren untergebracht werden.
Die dritte Einrichtung soll als 7-gruppige Kindertageseinrichtung im Süden des Gebietes
im denkmalgeschützten Teil des MU 10 mit vier Gruppen für Kinder über drei Jahren und
drei Gruppen für Kinder unter drei Jahren realisiert werden. Die Eignung des Gebäudes
wurde in einer Machbarkeitsstudie untersucht und durch einen möglichen Träger der Ein-
richtung grundsätzlich bestätigt. Die notwendigen Freispielflächen werden in den WA-
Gebieten in den Innenhöfen ausreichend zur Verfügung stehen. Im MU 10 sollen die
Freispielflächen durch die denkmalgeschützten Sheddachhallen-Konstruktionen über-
dacht, aber thermisch nicht getrennt, nachgewiesen werden. Zwei Großtagespflegen sol-
len in den Baufeldern im WA 1 und WA 3 untergebracht werden.
Die Sicherung der Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen durch die Umsetzung der
drei Kindertageseinrichtungen sowie der zwei Großtagespflegen für die insgesamt 17
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Gruppen wird im Eckpapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag verbindlich gere-
gelt.
4.12.3 Schulen (Bedarf, Umsetzung)
Aufgrund der Fortschreibung der einzelnen Planungen im Mülheimer Süden ergibt sich
ein aktueller Bedarf von 12 Grundschul-Zügen und 6 Zügen an weiterführenden Schulen.
Im Plangebiet soll eine 4-zügige Gesamtschule für circa 1.200 Schülerinnen und Schüler
sowie eine 5-zügige Grundschule für circa 600 Schülerinnen und Schüler errichtet wer-
den, um einen maßgeblichen Teil der Bedarfe aus allen Plangebieten des Mülheimer Sü-
dens auf dem Plangebiet zu decken. In einer Machbarkeitsstudie wurde aufgezeigt, wie
beide Schulen auf den im Masterplan dafür vorgesehenen Flächen untergebracht wer-
den können.
Der Bebauungsplan setzt die Flächen mit einer Größe von 20.783 m² als Gemeinbe-
darfsflächen mit der Zweckbestimmung Schule fest. Um eine Unterbringung der beiden
Schulen auf der Fläche für Gemeinbedarf zu ermöglichen, werden abgesehen von der
Rücksichtnahme auf die angrenzenden Denkmalhallen sowie einer städtebaulich gewoll-
ten Platzkante (Höhenbegrenzung entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie Baulinie
mit einer Gebäudehöhe als Höchstgrenze am Platz P1) keinerlei Einschränkungen für
die Ausnutzung der Flächen festgesetzt. Bei einer viergeschossigen Bauweise für die
Gesamtschule und einer dreigeschossigen Bauweise für die Grundschule, so hat die
Machbarkeitsstudie gezeigt, sind beide Schulen auf den Gemeinbedarfsflächen unter zu
bringen.
Künftig wird das neue Quartier somit über ein Angebot an Bildungseinrichtungen verfü-
gen, welches einen maßgeblichen Beitrag zur Deckung der Bedarfe im Mülheimer Süden
leistet.
4.13 Berücksichtigung von Umweltbelangen
Die Gutachten zum Verkehr und zum Lärm sowie zu den Luftschadstoffen, die zur Beur-
teilung der Berücksichtigung von Umweltbelangen angefertigt wurden, beziehen sich in
ihren Eingangsdaten nicht allein auf die im Bebauungsplan festgesetzten Ausnutzungs-
ziffern, die sogenannten Geschossflächen gemäß § 20 BauNVO, sondern auch auf die
sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebenden Nutzungsmöglichkeiten in
einem angenommenen Mischungsverhältnis. Dieses wurde in dem mit der Stadt Köln ab-
gestimmten städtebaulichen Masterplan (NOKERA Planning GmbH, 2022) erarbeitet.
Die sich daraus ergebenden Zahlenwerte bilden eine mögliche Gesamtaufsiedlung in
Form einer Bruttogeschossfläche (BGF) ab, die aufgrund der konkreten städtebaulichen
Struktur mit Hilfe der Gebäudetiefen, der Geschossigkeit bzw. Gebäudehöhen und der
möglichen Dachgeschossflächen unter Berücksichtigung der angenommenen Nutzung
ermittelt wurde. Auch sind hier die möglichen BGF-Flächen der Aufsiedlung der Fläche
für den Gemeinbedarf enthalten, für die der Bebauungsplan kein Maß der baulichen Nut-
zung festsetzt. Der Masterplan hat hierfür die Annahme einer Gesamtschule und einer
Grundschule in einer Größenordnung von insgesamt circa 32.500 m² Bruttogeschossflä-
che getroffen.
Die Nutzungsverteilung des Masterplans stellt eine realitätsnahe Nutzungsbelegung dar.
Bezogen auf die in den Gutachten zu behandelnden Aspekte (möglicher Verkehr, Lärm,
Luftschadstoffe) legt dies eine realitätsnahe Belastungssituation zugrunde, von der die
auf Grundlage der Festsetzungen möglichen Abweichungen umfasst sind.
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4.13.1 Lärm
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage an den überörtlichen Hauptverkehrsstraßen
Deutz-Mülheimer Straße und Bergischer Ring sowie an der ICE-Trasse mit Straßen- und
Schienenverkehrslärm und zusätzlich mit Fluglärm aus dem Anflugbereich des Flugha-
fens Köln/Bonn belastet. Durch seine Nähe zu bestehenden Gewerbebetrieben und zum
Mülheimer Hafen kommen Belastungen durch Gewerbelärm hinzu. Daher eignet sich
das Plangebiet nur bedingt zum Wohnen. Um an dem Standort gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse zu gewährleisten, werden durch die im Folgenden beschriebenen Maß-
nahmen die Einwirkungen der Lärmimmissionen wirkungsvoll reduziert.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne Institut für Immissions-
schutz GmbH, 2023) wurde die Immissionsbelastung aus Straßen-, Schienen-, Flugver-
kehrslärm und Lärm aus dem Schifffahrtsverkehr sowie Gewerbelärm untersucht. Als
Grundlage hierfür dienten unter anderem die oben genannte Verkehrsuntersuchung und
die schalltechnische Untersuchung, die im Rahmen der 216. Flächennutzungsplanände-
rung für den Mülheimer Hafen erhoben wurde (vgl. ACCON GmbH, 2019).
Auswirkungen auf die Bestandsbebauung und in der Umgebung des Plangebietes
Die Untersuchung von ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH hat ergeben,
dass die Bestandsbebauung im Plangebiet und die Bebauung der umliegenden Straßen
bereits heute (Nullfall) mit Lärm belastet ist. Dabei wurden acht Immissionsorte (IO 1 bis
IO 8) an verschiedenen Gebäuden exemplarisch betrachtet.
Die höchstbelasteten Fassaden liegen bei IO 7 an der Deutz-Mülheimer Straße 214
(Ecke Deutz-Mülheimer Straße / Auenweg) mit Werten tags von 74,9 dB(A) und nachts
von 65,1 dB(A) bzw. bei IO 1 an der Deutz-Mülheimer Straße 252 mit Werten tags von
69,5 dB(A) und nachts von 60,1 dB(A). Die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts werden somit bei IO 7 tags und nachts um circa 5 dB und bei IO 1 nachts
um 0,1 dB überschritten. Bei den übrigen sechs Gebäuden werden die Sanierungswerte
eingehalten, allerdings werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete
von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts mit Werten zwischen 62,8 und 69,5 dB(A) tags
und zwischen 53,8 und 58,9 dB(A) nachts überschritten (vgl. ADU cologne Institut für Im-
missionsschutz GmbH, 2023, Seite 35/36).
Im Planfall entsteht die besondere Situation, dass sich durch den Bau der Verlängerung
des Auenweges der Verkehr neu verteilen wird (siehe Abschnitt 4.9.1) und es Verlage-
rungen aus der Deutz-Mülheimer Straße in die neue Planstraße A geben wird. Dadurch
nehmen die Belastungen in einem Teil der umliegenden Straßen gegenüber der Be-
standssituation ab. Leichte Verkehrslärmzunahmen im Planfall gegenüber dem Nullfall
sind bei IO 4 an der Danzierstraße 130 (0,4/0,8 dB tags/nachts) und bei IO 7 an der
Deutz-Mülheimer Straße 214 (0,8/0,7 dB(A) tags/nachts) zu verzeichnen. Die Sanie-
rungswerte werden in diesem Bereich weiterhin nur dort überschritten, wo dies auch be-
reits im Nullfall zutrifft. Bei IO 8 an der Deutz-Mülheimer Straße 206a sind etwas größere
Zunahmen im Planfall gegenüber dem Nullfall zu verzeichnen (6,7/3,5 dB tags/nachts),
was hier zu Werten von 72,5 dB(A) tags und 62,4 dB(A) nachts und somit zu einer erst-
maligen Überschreitung der Sanierungswerte führt.
Bei Beurteilungspegeln, die den Wert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht
überschreiten, ist eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht relevant zu bewerten.
Bei Beurteilungswerten, die die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts über-
schreiten, wird bereits eine geringfügige Erhöhung von 0,1 dB als wesentlich eingestuft,
sodass Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Eine wesentliche Veränderung des
Beurteilungspegels wurde somit für die Immissionsorte IO 7 und IO 8 gemessen, wobei
Stand 05.01.24 Seite 103 von 196
in beiden Fällen die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschrit-
ten werden; der Beurteilungspegel am IO 7 überschreitet diese Werte schon im Nullfall.
Die Bewertung der Gesamtlärmbelastung für diese Immissionsorte, die sich im Bauge-
biet MU 8 befinden, hat eine maximale Erhöhung des Gesamtlärms gegenüber dem
Straßenverkehrslärm tags um 0,5 dB und nachts um 1,3 dB ergeben, wie in der Tabelle
10-1 der schalltechnischen Untersuchung dargestellt ist.
Mit Blick auf das gesteigerte Abwägungserfordernis und der Prüfung der Planungsalter-
nativen konnte eine Anpassung der Planung zur Vermeidung dieser Verkehrslärmbelas-
tung nicht entwickelt werden. Die erhöhte Lärmbelastung an diesen Immissionsorten
wird durch den Ausbau der Planstraße A in Verlängerung des Auenwegs verursacht. Der
Planstraße kommt für das neue Plangebiet eine überwiegende Erschließungsfunktion zu.
Sie nimmt jedoch nicht nur den Verkehr aus dem Plangebiet auf, sondern ist als eine
überquartierliche Verbindung für die Erschließung des gesamten Mülheimer Südens re-
levant. Durch die Realisierung des sogenannten Netzelementes N1 „Verlängerung Auen-
weg“ wird die Danzierstraße maßgeblich von Verkehren entlastet. Dies ist erforderlich,
um dort die Stadtbahn angemessen integrieren zu können (siehe BERNARD Gruppe ZT
GmbH, 2022a). Daher ist diese Wegeverbindung im Mülheimer Süden zwingend notwen-
dig. Es wird keine alternative Straßenführung gesehen, die entsprechend diesen Anfor-
derungen eine Verbindung zwischen dem Bergischen Ring und der Deutz-Mülheimer
Straße/dem Auenweg schaffen würde, insbesondere da der für den Grünzug vorgese-
hene Bereich vom Straßenverkehr freigehalten werden soll. Aufgrund der hohen Ver-
kehrsbelastung der Umgebung würde eine alternative Straßenführung zudem die Lärm-
belastung nur verschieben, nicht verhindern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass durch
die Verlagerung des Verkehrs an den Immissionsorten mit einer geringeren Lärmbelas-
tung zu rechnen ist. Eine Alternativplanung, die die Lärmbelastung an den Immissionsor-
ten IO 7 und IO 8 reduzieren könnte, kann daher nicht verfolgt werden.
Durch einen lärmmindernden Fahrbahnbelag (z.B. LOA 5 D) auf der Deutz-Mülheimer
Straße und der Verlängerung Auenweg können die Emissionen um bis zu 3 dB gemin-
dert werden. Für diese Straßenabschnitte bedeutet dies eine Reduzierung der Immissio-
nen aus dem Straßenverkehr vor den Fassaden (straßenseitig) der geplanten Wohnbe-
bauung um bis zu 3 dB. Eine Erhöhung der Beurteilungspegel wäre denn nur noch bei
IO 8 um 3,7 dB tags und 0,5 dB nachts zu erwarten, wodurch auch hier die Sanierungs-
werte eingehalten würden. Lediglich bei IO 8 läge somit tagsüber eine relevante Erhö-
hung der Beurteilungspegel von mindestens 3 dB vor. Es gilt im weiteren Verfahren zu
überprüfen, ob die Schalldämmmaße – insbesondere der vorhandenen Fenster – ausrei-
chen um gemäß DIN 4109 Innenpegel zu erhalten, die gesundes Wohnen ermöglichen.
Das LOA-Konzept wurde bisher in vielen Städten in NRW eingesetzt. Die bisherigen Er-
kenntnisse bestätigen ein großes Potenzial zur aktiven Reduzierung des Pkw-Lärms.
Anspruch auf Schallschutz gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung
Aus dem Umstand, dass der Auenweg künftig in das Plangebiet verlängert wird, er-
wächst für die bestehende Bebauung im Baufeld MU 8 (Deutz-Mülheimer Straße 204,
206, 206a und 210 und 212-214) ein Anspruch auf Schallschutz gemäß 16. BImSchV
gegenüber dem Straßenbaulastträger. Durch die Umsetzung der Schallschutzmaßnah-
men können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. Derzeit ver-
fügt bereits die überwiegende Zahl der Wohnungen in diesen Häusern über mindestens
einen schutzwürdigen Raum zur schallabgewandten Seite.
Zur Klärung der Frage, inwieweit durch den Neubau „Verlängerung Auenweg“ die Eigen-
tümer der angrenzenden Gebäude mit Büro- und Wohnnutzung einen generellen An-
spruch auf Schallschutz gemäß 16. BImSchV in Verbindung mit der Verkehrslärmrichtli-
nie haben, wurden die anspruchsberechtigten Fassadenbereiche der einzelnen Gebäude
Stand 05.01.24 Seite 104 von 196
innerhalb des erstattungsfähigen Bereiches gemäß 16.BImSchV und die Außenwohnbe-
reiche gemäß VLärmSchR97 bestimmt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis,
dass die Fassadenbereiche der Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 204, 206, 206a, 210
und 212- 214 dem Grunde nach Anspruch auf Schallschutz haben. Bei der konkreten
Straßenplanung wird über die Definition des Ausbauanfangs und -endes der Straße spä-
ter festgelegt, ob diese Gebäude dann innerhalb des Bereichs mit einem berechtigten
Anspruch auf Schallschutz liegen.
Gleiches gilt auch für die außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans gelege-
nen Gebäude Kalk-Mülheimer Straße 407 und 409 und Rendsburger Platz 2 sowie Ber-
gischer Ring 29 und 31. Der Anspruch muss vom Grunde her im Rahmen der konkreten
Straßenplanung überprüft werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die genaue Abgrenzung der Neubaumaßnahmen der Erschlie-
ßungsstraßen (Ausbauanfang und Ausbauende) nicht festgelegt. In einem späteren ge-
sonderten Verfahren sind diesbezüglich genauere geschossweise Berechnungen not-
wendig, die zu Aussagen bezüglich des Anspruchs auf Schallschutz und gegebenenfalls
zur Höhe einer möglichen Entschädigung führen.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Öffentlicher Straßenverkehr
Entlang der Planstraße A Mitte sind tags Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) und
nachts von bis zu 60 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ur-
bane Gebiete (MU) von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden hier somit überschrit-
ten.
An allen Fassaden der geplanten Innenhöfe innerhalb des Plangebietes sind dagegen
Beurteilungspegel tags von bis zu 55 dB(A) und nachts von bis zu 45 dB(A) zu erwarten.
Dies entspricht den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete
(WA), wodurch eine hohe Wohnqualität und ruhige, von der Hauptverkehrsachse abge-
wandte Bereiche ermöglicht werden.
Im Bereich der Danzierstraße sind an der straßenzugewandten Fassadenseite des WA 1
tags 65 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten, wodurch hier die o.g. Orientierungs-
werte für WA überschritten werden.
In den folgenden Bereichen werden Beurteilungspegel oberhalb der Werte von 70 dB(A)
bzw. 60 dB(A) erreicht. Diese Werte entsprechen den derzeitigen Auslösewerten gemäß
EU-Lärmaktionsplanung. In diesen Bereichen sind geeignete Schallschutzmaßnahmen
vorzusehen (siehe Schutz vor Verkehrslärm):
• An der Deutz-Mülheimer Straße und im Bereich der Kreuzung Auenweg im MU 8:
74 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts;
• An der Auenweg-Verlängerung: 68 bis 72 dB(A) tags und 59 bis 61 dB(A) nachts
• An der straßenzugewandten Fassadenseite des WA 4 am Bergischen Ring: 69
dB(A) tags und 61 dB(A) nachts.
Öffentlicher Schienenverkehr
Im Plangebiet sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr von tags 65 dB(A) und nachts 62 dB(A) an den zur Trasse der Deutschen Bahn
nächstliegenden Fassaden von MU 5 und MU 6 zu erwarten. Im südlich gelegenen Be-
reich (MU 11) sind maximale Beurteilungspegel von tags 67 dB(A) und nachts 63 dB(A)
zu erwarten.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete (MU) von tags 60 dB(A) und
Stand 05.01.24 Seite 105 von 196
nachts 50 dB(A) werden in den genannten Bereichen somit überschritten. Es sind pas-
sive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe Schutz vor Verkehrslärm).
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspe-
gel aus dem Schienenverkehr von tags 64 dB(A) und nachts 59 dB(A) zu erwarten. In
diesen Bereichen werden die jeweiligen Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane
Gebiete (MU) bzw. allgemeine Wohngebiete (WA) überschritten.
In den Bereichen WA 6.1, MU 1 bis MU 4 und MU 7 liegen die Beurteilungspegel unter-
halb der Orientierungswerte der 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) bzw. für ur-
bane Gebiete (MU).
Schifffahrtsverkehr
Die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen an den nach Nordwesten ausge-
richteten Fassaden. Dort sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schiffsverkehr von
tags 49 dB(A) und nachts 49 dB(A) zu erwarten. Da das gesamte Plangebiet durch den
Flugverkehrslärm nachts über 45 dB (A) belastet ist, haben die Schallbelastungen aus
dem Schiffsverkehr keine Maßnahmen zur Konsequenz, da die grundsätzliche Schallbe-
lastung des Plangebietes nicht originär auf den Schifffahrtsverkehr zurückzuführen ist.
Flugverkehr
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen
wurden im vorliegen Fall nicht im Detail untersucht. Stattdessen wurden gemäß vorlie-
genden Unterlagen vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln (Stand
2014) für die weitere Berechnung im Hinblick auf die zu ermittelnden Lärmpegelbereiche
im Plangebiet folgende Werte zugrunde gelegt:
• Im Tagzeitraum liegt der in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV er-
mittelte Dauerschallpegel im gesamten Plangebiet in der Klasse <= 50 dB(A).
• Im Nachtzeitraum liegt der Dauerschallpegel im südwestlichen Bereich des Plange-
biets in der Klasse <= 45 dB(A) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets in der
Klasse <=50 dB(A).
Aufgrund der nächtlichen Pegel sind Fenster zur Gewährleistung eines gesunden Schla-
fes geschlossen zu halten (siehe Schutz der Nachtruhe).
Bestehendes Gewerbe
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße sind in den WA-Gebieten im Tagzeitraum maxi-
male Beurteilungspegel von 47 dB(A) zu erwarten. Die Immissionsrichtwerte von 55
dB(A) werden eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für allgemeine Wohngebiete mit einem maximalen Beurteilungspegel von 39 dB(A)
ebenfalls eingehalten.
In den MU-Gebieten sind im Tagzeitraum maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu
erwarten. Die Immissionsrichtwerte von 63 (A) werden eingehalten. Im Nachtzeitraum
sind maximale Beurteilungspegel von 43 dB(A) zu erwarten. Die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm für MU-Gebiete werden ebenfalls eingehalten.
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Ge-
biete (MU) bzw. allgemeine Wohngebiete (WA) sind Schallschutzmaßnahmen an den
straßenzugewandten Fassaden vorgesehen. Als bauliche Maßnahmen am Gebäude
werden passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, mit denen die anzustrebenden
Innenpegel zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen in schutzbedürftigen Räu-
men eingehalten werden. Zur Festlegung der Luftschalldämmung wurden maßgebliche
Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom Januar 2018, Beuth
Verlag GmbH, Berlin) für die Außenbauteile der geplanten Gebäude ausgewiesen.
Stand 05.01.24 Seite 106 von 196
Dadurch sollen Innenraumpegel bei Wohnungen, Übernachtungsräumen, Schulungsräu-
men und ähnlich schutzbedürftigen Räumen von max. 30 dB(A) erreicht und somit unzu-
mutbare Lärmbeeinträchtigungen verhindert bzw. gesunde Wohnverhältnisse gewähr-
leistet werden.
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien Schal-
lausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit verbun-
dene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minde-
rung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren
niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden.
Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60dB(A)
In acht Baufeldern – WA 4, WA 5, MU 5, MU 6 und MU 8 bis MU 11 – liegen die Beurtei-
lungspegel aus Straßen- oder Schienenverkehr über 70 dB(A) tags oder über 60 dB(A)
nachts. Die Bewertung der Gesamtlärmbelastung hat für die Baufelder WA 4, WA 5 und
MU 8 eine Erhöhung der Immissionswerte gegenüber dem Straßenverkehr zwischen 0,4
und 1,8 dB festgestellt, vgl. Tabelle 10-1 der schalltechnischen Untersuchung. Eine alter-
native Straßenverkehrsführung, die die hohe Lärmbelastung vermeiden würde, ist nicht
umsetzbar, da das Plangebiet in einem hochverdichteten städtischen Gebiet mit einer
Vielzahl von bestehenden Lärmquellen (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Wasserver-
kehr, Flugverkehr, Gewerbe) und einer hohen Belastung durch das öffentliche und das
Individualstraßenverkehr liegt.
Werden in den entsprechend gekennzeichneten Fassadenbereichen Fenster von Wohn-
und Schlafräumen geplant, so muss mindestens ein Aufenthaltsraum bzw. in mindestens
der Hälfte der Aufenthaltsräume innen ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) am Tag und
30 dB(A) während der Nachtzeit eingehalten werden. Zur Gewährleistung dieses Beur-
teilungspegels ist mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
− Das Konzept der durchgesteckten Wohnungen sollte hier möglichst erfolgen, sodass
jede Wohnung mindestens einen ruhigen Fassadenbereich aufweist.
− Grundrissregelung: Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie die Außenwohn-
bereiche möglichst zur lärmabgewandten Seite, insbesondere bei lärmabschirmender
Bebauung an der Lärmquelle.
− Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen: diese bieten die Möglichkeit,
Lärmabschirmung bei gleichzeitig vergleichsweise hoher Wohnqualität durch lärmab-
geschirmte Außenwohnbereiche umzusetzen.
− Einbau von Schallschutzfenstern (hier gilt zu beachten, dass diese sich im Regelfall
negativ auf das Raumklima auswirken. Deshalb sind Belüftungssysteme im Kombina-
tion mit Schallschutzfenstern sinnvoll).
− Fassadengestaltung: Verminderung der Reflexion des Schalls an der Gebäudeau-
ßenwand z.B. durch die Wahl schallabsorbierender Verkleidung (poröse oder fase-
rige Materialien).
Jede dieser Wohnungen muss einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern ha-
ben, an dem der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV nicht
überschreitet. Kann dem nicht entsprochen werden, so ist bei Räumen, die dem Nacht-
schlaf dienen (Schlafräume, auch Kinderzimmer sowie Wohn-/Schlafräume in Ein-Zim-
mer-Wohnungen), durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz auch un-
ter Berücksichtigung der erforderlichen schallgedämmten Belüftung zu gewährleisten.
Schutz der Nachtruhe
Aufgrund der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 ist
ein ausreichender Schallschutz innerhalb der Räume nur bei geschlossenen Fenstern
möglich. Es besteht jedoch aus bautechnischer und hygienischer Sicht die Notwendigkeit
Stand 05.01.24 Seite 107 von 196
eines ausreichenden Luftwechsels. Im GEG (GebäudeEnergieGesetz) werden eine
gleichzeitige Dichtheit des Baukörpers und ein ausreichender nutzerunabhängiger Luft-
wechsel gefordert.
Ein gekipptes Fenster bewirkt eine Minderung von etwa 10-15 dB. Für ein gesundes
Schlafen ist ein Innenraumpegel von circa 25-30 dB notwendig. Dies bedeutet, dass bei
einem Außenpegel von mehr als 45 dB(A) ein gesundes Schlafen nicht gewährleistet
werden kann. Die Fenster in diesem Raum sind somit geschlossen zu halten.
Die Gesamtbeurteilungspegel liegen innerhalb des Bebauungsplangebietes maßgeblich
bedingt durch den Straßen-, Schienen-, und Flugverkehr im Nachtzeitraum überall höher
als 45 dB(A). Daher müssen bei Räumen mit Schlaffunktion die Fenster aus Gründen
des Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über
Fenster in Kippstellung möglich. Daher setzt der Bebauungsplan fest, dass für diese
Räume eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun-
gen oder gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen ist.
Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen
Balkone, Loggien und Terrassen dienen den Bewohnern zur Freizeitgestaltung und Er-
holung und sind deshalb vor Lärm zu schützen. Ihre Schutzbedürftigkeit ist auf den Tag-
zeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) beschränkt. Liegt an Außenwohnbereichen der Summen-
pegel im Tagzeitraum über 62 dB(A), so sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die-
ser Wert wurde in Bezug auf Außenwohnbereiche vom Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) ursprünglich im Zusammenhang mit luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungs-
verfahren bestätigt und wird in Bebauungsplan-Verfahren von der Stadt Köln regelmäßig
zur Beurteilung der Lärmbelastung von Außenwohnbereichen herangezogen. Die be-
troffenen Fassaden, für die diese Festsetzung gilt, sind entsprechend gekennzeichnet.
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen,
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet
wird. Bei Balkonen und Loggien kann eine Minderung des Schalldruckpegels von 3-4 dB
durch die Ausbildung einer akustisch dichten Brüstung und hochabsorbierender Decken
über den Balkonen/Loggien erreicht werden. An Fassadenabschnitten mit Beurteilungs-
pegeln über 66 dB(A) reichen diese Maßnahmen in der Regel nicht aus. Dort ist zu prü-
fen, ob eine Einhausung aus Schallschutzgründen notwendig ist.
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
Über die geplanten Tiefgaragenein- und -ausfahrten wird künftig Lärm in die Umgebung
emittiert werden. Die Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der
Nachtzeit wird gemäß TA Lärm die lauteste volle Nachtstunde betrachtet.
Die Beurteilungspegel aus den Parkhäusern und den Tiefgaragenzufahrten werden an
15 Immissionsorten berechnet. An diesen Immissionsorten ist der höchste Beurteilungs-
pegel in der Nachbarschaft zu rechnen. Die Lage der Immissionsorte ist unabhängig da-
von gewählt worden, ob sich in diesem Bereich ein schutzwürdiger Raum mit einem öf-
fenbaren Fenster befindet. Bei der Planung der Wohnungen unmittelbar gegenüber der
TG-Zufahrten sollten durch Grundrissplanung hier möglichst nur Nebenraume wie Bade-
zimmer, WC, Funktionsküche oder Treppenhäuser angeordnet werden.
Die Ergebnisse zeigen, dass an zwei Immissionsorten - IO 10 im WA 2 an der Plan-
straße I und IO 15 im WA 6 an der Planstraße B - die Immissionsrichtwerte durch die je-
weils gegenüberliegenden Tiefgaragen- bzw. Parkhauseinfahrten im Nachtzeitraum in-
nerhalb der lautesten Nachtstunde überschritten werden. An allen anderen Immission-
sorten werden die Immissionsrichtwerte durch die jeweils gegenüberliegenden Tiefgara-
gen- bzw. Parkhauseinfahrten sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum einge-
halten. Zur Beurteilung der zum geplanten Wohngebäude notwendigen Stellplätze kann
Stand 05.01.24 Seite 108 von 196
auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) hingewiesen werden. Danach sind Stell-
plätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 6
BauNVO nichts anderes ergibt. Im vorliegenden Fall dienen die Stellplätze in der TG WA
1 und WA 5 (IO 10 und IO 15) bezogen auf den Nachtzeitraum nur für die zugelassene
Wohnnutzung. Die Stellplatzfläche inklusive Ein- und Ausfahrt ist als Vorbereitung zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen einzustufen. Sie wäre im Einzelfall nur unzulässig,
wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Bauge-
bietes widersprechen würde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Gemäß Parkplatzlärmstudie ist grundsätzlich „davon auszugehen, dass Parkplätze von
Wohnanlagen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserschei-
nungen gehören und dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelas-
sene Nutzung verursachten Bedarf entspricht“ (Punkt 10.2.3 der Parkplatzlärmstudie).
Im Inneren der Rampe sollten zum vorbeugenden Schallschutz die Wand- und Decken-
flächen im Einfahrtsbereich absorbierend ausgekleidet werden. Gemäß Parkplatzlärm-
studie kann sich dadurch die abgestrahlte Schallleistung um 2 dB verringern.
4.13.2 Artenschutz
Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt, (O. Tillmanns, Greven-
broich, Februar 2019). Hiernach sind, unter Berücksichtigung der dargestellten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahmen, keine
Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten.
Um Beeinträchtigungen zu verringern oder vollständig zu vermeiden wird eine Beschrän-
kung des Zeitraums für die Inanspruchnahme von bereits sanierten Flächen sowie alter-
nativ eine Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester vorgegeben. Zum Schutz von Fleder-
mausarten und Gebäudebrütern sind vor dem Umbau und der Sanierung der denkmal-
geschützten Hallen Kontrollen auf einen Besatz (aktuelle Bruten und oder Quartiere)
durchzuführen. Aufgrund des Verlustes einer Ruhestätte der Zwergfledermaus wurde zur
Kompensation der betroffenen Ruhestätten im Jahr 2019 eine gruppenweise Anbringung
von insgesamt 15 Spaltkästen vor den Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Umfeld
der betroffenen Ruhestätte als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
umgesetzt (siehe Abschnitt 5.5.1).
Die Umsetzung des Bebauungsplans ist unter Berücksichtigung der dargestellten Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme aus
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen.
4.13.3 Eingriff/Ausgleich
Das Bebauungsplangebiet überplant den größten Teil des Bebauungsplans Nummer
70470.06, der Festsetzungen auf Grundlage der BauNVO 1962 trifft. Er setzt überwie-
gend ein Gewerbegebiet sowie eine private Grünfläche am nördlichen Rand des Plange-
bietes fest. Zudem überplant der Bebauungsplan drei Teilbereiche, in denen die Zuläs-
sigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im Rahmen einer bauplanungs-
rechtlichen Analyse wurde in Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern der durch
die neue Planung potentiell ermöglichte Eingriff in die Belange des Umwelt- und Natur-
schutzes festgestellt.
Durch die Errichtung von allgemeinen Wohngebieten (WA), von urbanen Gebieten (MU),
von Flächen für Gemeinbedarf mit einer jeweiligen überbaubaren Grundstücksfläche von
0,6 bis 0,7, von 0,6 bis teilweise 1,0 bzw. von 0,6 bis teilweise 0,9 und von Erschlie-
ßungsflächen, die sich als vollständig versiegelte Flächen darstellen, erfolgen potentiell
Stand 05.01.24 Seite 109 von 196
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts.
Dem gegenüber steht eine sich aus den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erge-
bende Aufwertung, die sich durch die Gewährleistung von Mindestbegrünung der Stell-
plätze, der privaten Freiflächen und Außenanlagen im Bereich von Gemeinbedarfsflä-
chen, der öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Verkehrsflächen ergibt. Auch die
Versickerung von Oberflächenwasser zur Anreicherungen des Grundwassers sowohl auf
den privaten Grundstücken als auch auf den öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine po-
tentielle Ausgleichmaßnahme dar, ferner sämtliche Begrünungsmaßnahmen und die
Festsetzung von Flächen zum Erhalt von Bäumen und Baumstandorten. Nicht zuletzt
zählen die planungsrechtlichen Hinweise und vertragliche Regelungen zum gesetzlichen
Artenschutz mit seinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dazu. Die ermöglich-
ten Eingriffe können durch die Maßnahmen vollständig im Plangebiet ausgeglichen wer-
den (zum Eingriff und den Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet vgl. den Umweltbericht
unter Ziffer 5 sowie den Grünordnungsplan LAND Germany GmbH, 2023).
Ein Ausgleich des Eingriffs ist gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB im gesamtem Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans nicht erforderlich, weil die Beeinträchtigungen nach
der Genehmigungslage und dem Zustand des Plangebiets bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren:
Auf der Grundlage der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 des Sanierungsplans
nach § 13 BBodSchG der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH vom 29.03.2019,
wurde die gesamte Biotopstruktur des Plangebietes vollständig abgeräumt (vgl. Grünord-
nungsplan LAND Germany GmbH, 2023/2024). Auch im Übrigen werden mit dem Be-
bauungsplan keine neuen, ausgleichspflichtigen Baurechte begründet. Das Baurecht im
Plangebiet leitete sich bisher überwiegend aus dem Bebauungsplan Nummer 70470.06
ab. Die Flächen des Gewerbegebietes (GE) und des urbanen Gebiets MU 6, die nicht
von dem Sanierungsplan vom 29.03.2019 umfasst sind, waren bisher auf der Grundlage
dieses Bebauungsplans Nr. 70470/06 bebaubar. Das Baurecht für die südliche Fläche
des urbanen Gebiets MU 11, die ebenfalls vom Sanierungsplan nicht umfasst war, be-
steht nach § 34 BauGB.
4.13.4 Entwässerung
4.13.4.1 Niederschlagsentwässerung
Zur Minderung des Abflusses von anfallendem Niederschlag muss das auf den Grund-
stücken anfallende Niederschlagswasser (Hof- und Dachflächen) auf den privaten
Grundstücksflächen, mit Ausnahme des WA 6 und der Bestandsgebäude in den MU 8
bis MU 11 und dem GE, versickert werden. Durch die abgeschlossene Sanierung der
Altlasten kann von einer schadlosen Versickerung des Niederschlagswassers ausgegan-
gen werden. Anhand eines exemplarischen Überflutungsnachweises hat das Ingenieur-
büro Spieth nachweisen können, dass die Versickerung technisch machbar ist und sich
in einer Dimension bewegt, die in einem angemessenen Aufwand herstellbar erscheint.
Das Grundstück WA 6 wird hiervon ausgenommen, weil es im Bereich des nicht vollstän-
dig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden liegt. Daher ist eine schadlose Versicke-
rung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beurteilbar. Sicherheitshalber
wird daher von einer Versickerungspflicht für dieses Grundstück abgesehen. Da die Be-
standsbauten bereits in die vorhandenen Mischwasserkanäle entwässern, ist auch die
zukünftige Niederschlagsentwässerung in den Mischwasserkanal ohne Einschränkung
möglich
.
Stand 05.01.24 Seite 110 von 196
Zur Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser sind auf den Grundstücken
Maßnahmen wie Dachbegrünung, Tiefgaragenbegrünung sowie die intensive Begrünung
in den Außenbereichen festgesetzt.
Als weitere Maßnahme zur Minderung des Abflusses von anfallendem Niederschlags-
wasser müssen die auf öffentlichen Straßen – mit Ausnahme der Planstraße A und C –
anfallenden Niederschläge in dafür ausgelegten Bereichen wie Mulden, Tiefbeeten und
Baumscheiben im Straßenraum versickert werden. Dazu ist geplant, alle Planstraßen mit
Ausnahme der Planstraße A mit Grünbeeten auszustatten, die auch als Entwässerungs-
mulden fungieren. Das Niederschlagswasser wird gezielt über eine tiefgründige Wasser-
einspeisung in der Pflanzgrubensohle eingeleitet und über die darunterliegenden Rigolen
dem Grundwasser zugeführt. Im Bereich der Mischverkehrsflächen wird es für das Ober-
flächenwasser keine Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation geben. Das Nieder-
schlagswasser wird vor Ort versickert. Lediglich das auf der Planstraße A anfallende Nie-
derschlagswasser wird über die Kanalisation entwässert. Die Planstraße C liegt im Be-
reich des nicht vollständig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden. Daher ist eine
schadlose Versickerung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beurteilbar.
Sicherheitshalber wird daher von einer Versickerungspflicht bei dieser Straße abgese-
hen. Das anfallende Niederschlagswasser dieser Straße kann in den Kanal der Plan-
straße A entwässert werden.
Darüber hinaus sind versickerungsoffene Grünflächen in Form des Grünzugs und des
Boulevards vorgesehen, um das Niederschlagswasser soweit wie möglich zurückzuhal-
ten und zu versickern.
4.13.4.2 Starkregenereignisse
Im Zuge der Planung wurde ein Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf
der Grundlage der Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregen-
vorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) erstellt (Ingenieurbüro Fritz Spieth Be-
ratende Ingenieure GmbH, 2022). Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht
der Fachbeitrag entsprechend der geplanten Topografie und den Freiraumverknüpfun-
gen einen schadlosen Oberflächenabfluss in Richtung des Grünzugs sowie in Richtung
der Deutz-Mülheimer Straße vor. Im Grünzug werden fünf temporäre Versickerungsflä-
chen für den Starkregenfall ausgebildet, die das Abflussvolumen, das nach Norden fließt,
aufnehmen können. Die Mulden im öffentlichen Grünzug werden als Flächen zur Rege-
lung des Wasserabflusses und als Rückstaufläche für das 100-jährliche Starkregenereig-
nis in einer Größenordnung von circa 1.300 m³ Volumen festgesetzt. Die Mulden dienen
auch zur Rückführung des Wassers in das Grundwasser und zur Bekämpfung der Bo-
dentrockenheit., Das in Richtung der Deutz-Mülheimer Straße laufende Abflussvolumen
kann über den Auenweg in Richtung Rhein abfließen.
4.13.5 Klimaschutz
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung
stark vorbelastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf
und durch die dichte bestehende Besiedelung wird der Luftaustausch stark einge-
schränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind entsprechend in der Plan-
karte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW, LANUV 2013) als hochbelastete Siedlungsflächen dargestellt.
Die Randbereiche sind als belastete Siedlungsflächen dargestellt.
Der Bebauungsplan reagiert darauf mit Minderungsmaßnahmen wie der Entwicklung ei-
nes großzügigen Grünzugs, der Neupflanzung von Bäumen sowie der Festsetzung von
Vegetationsflächen und Dachbegrünung. Somit wird lineares und punktuelles Grün im
Plangebiet geschaffen. Im Bereich der etwa 18.200 m² großen Grünfläche wird zukünftig
Stand 05.01.24 Seite 111 von 196
nächtliche Kaltluftproduktion stattfinden, die zur Abkühlung der randlich zur Grünfläche
gelegenen Plangebäude beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nieder-
schlagswasser in Bereichen der öffentlichen Grünfläche vorgesehen. Hiermit kann ein
Teil der klimatischen Auswirkungen innerhalb des Plangebietes gemindert werden.
Es besteht keine Verpflichtung den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln“, die vom Rat am 17. März 2022 beschlossen wur-
den, zu folgen, da die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB bereits im Jahre
2019 durchgeführt und zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses abgeschlossen waren. Die
Leitlinien zum Klimaschutz fassen verbindliche Vorgaben, die vertraglich geregelt wer-
den, sowie Empfehlungen für klimaschutzrelevante Aspekte in der Umsetzung nicht-
städtischer Bauvorhaben zusammen und betreffen Qualifizierungsverfahren, Veräuße-
rung bzw. Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen und verbindliche Bauleitplanung
(bei Neuaufstellung).
Den in den Leitlinien formulierten Vorgaben kann dennoch zu großen Teilen entsprochen
werden. Den verbindlichen Anforderungen wird gefolgt, indem der KfW-Standard 40 für
alle Gebäude der Planbegünstigten angewandt wird, das Plangebiet durch Fernwärme
versorgt wird und Photovoltaikanlagen eingesetzt werden.
Die Empfehlungen werden ebenfalls größtenteils umgesetzt, indem Dachbegrünung ver-
bindlich festgesetzt wird und alternative Formen der klimaneutralen Mobilität durch das
Mobilitätskonzept gefördert werden. Der städtebauliche Entwurf, der den Festsetzungen
zugrunde liegt, ist solarenergetisch optimiert, in dem sich die künftige Bebauung etwa
30° aus der Südausrichtung dreht.
4.13.6 Luftschadstoffe
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt
Köln und somit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von
Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum
01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. Derzeit aktuell ist die dritte Fortschreibung des
Luftreinhalteplans 2021 der Bezirksregierung Köln, die im November 2021 in Kraft getre-
ten ist.
In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde von der iMA Cologne GmbH (2023) untersucht,
wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoff-Komponente NO2 im Bereich der ge-
planten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Angenommen wurden
hierbei der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall. Bezugsjahr der Emissionsbe-
rechnung ist jeweils das Jahr 2025.
Prognose-Nullfall 2025: Verkehrsaufkommen zum Prognose-Nullfall des Verkehrsgut-
achtens inklusive des lokalen Quell- und Zielverkehrs der nach derzeitigem Baurecht
möglichen Bebauung unter Berücksichtigung der rechtgültigen Bebauungspläne (z.B. Nr.
70470/06 „Danzierstraße“, Nr. 69469/02 „Deutz-Mülheimer Straße“) und unter Zugrunde-
legung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 und einer
gemäß gültigem Baurecht möglichen Bebauung innerhalb des Plangebietes.
Prognose-Planfall 2025: Verkehrsaufkommen zum Prognose-Planfall des Verkehrsgut-
achtens mit Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebau-
ung sowie unter Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das
Bezugsjahr 2025 und der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes.
Die Hintergrundbelastungen für das zeitnahe Jahr 2021, die durch den Beitrag weit ent-
fernter Emittenten (Industrie, Gewerbe, Hausbrand, weiter entfernte Straßen) zustande
kommt, wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2018 – 2022 abgeschätzt.
Stand 05.01.24 Seite 112 von 196
Für die Extrapolation auf das Bezugsjahr 2025 der Prognosefälle wurde für das Jahres-
mittel von NO2 ein stagnierender Trend bis 2025 angenommen.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass sowohl im Prognose-Nullfall 2025 als auch im Prog-
nose-Planfall 2025 die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrelevan-
ten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der
Plangebäude eingehalten werden.
Zusätzlich wurde durch eine Abschätzung festgestellt, dass im Bereich der hoch belaste-
ten LANUV-Messstelle VKCL am Clevischer Ring eine planbedingt zu erwartende Ver-
kehrssteigerung von circa 1.400 täglichen Fahrten im Bezugsjahr 2025 nicht zu einer re-
levanten Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwertes von NO2 an dieser Sta-
tion führen wird.
Ergänzend wurde eine lokale Ausbreitungsrechnung für die Feinstaub-Fraktionen PM10
und PM2,5 durchgeführt, um rechnerisch zu bestätigen, dass aufgrund der aktuellen Ein-
haltung der Feinstaub-Grenzwerte an der nahen LANUV-Verkehrsmessstation Clevi-
scher Ring auch im Bereich des Plangebietes nicht mit einer Überschreitung der Fein-
staub-Grenzwerte zu rechnen ist. Die Berechnungen zum Prognosejahr 2025 für das Un-
tersuchungsgebiet bestätigen die auf aktuellen Messungen basierende Annahme, dass
die Feinstaub-Grenzwerte im Bereich des Bebauungsplangebietes in beiden Untersu-
chungsfällen 2025 eingehalten werden.
4.13.7 Belichtung/Besonnung
Gemäß §1 Abs.6 Nr.1 Baugesetzbuch bilden die allgemeinen Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen-
den Belang.
Um Aufschluss über die lokalen Besonnungs- und Verschattungsverhältnisse und eine
Beurteilungsgrundlage zur Erhaltung und Realisierung gesunder Wohnverhältnisse zu
erhalten, wurde eine „Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer gemäß DIN
5034-1 und Verschattung für den Bereich des Plangebietes und eine ausreichende Be-
standsumgebung“ erstellt (iMA Cologne GmbH, 2022/2023). Darin sind auf der Grund-
lage der im Bebauungsplan (Stand: 16.05.2022) festgesetzten Baulinien bzw. Baugren-
zen und der Gebäudehöhen als Höchstgrenze (inkl. der möglichen Dachgeschosse) de-
taillierte flächige Berechnungen durchgeführt worden. Für den Bestand außerhalb des
Plangebietes wurde zum einen der Bestand selbst angenommen, zum anderen wurde
für die derzeit in Entwicklung befindlichen Areale jeweils die Entwicklungskonzepte (Lind-
gens-Areal, Windmühlenquartier [Cologneo III], Niko und Eugen [Nördlich Grünzug Char-
lier], Otto-Langen-Quartier) der Untersuchung zugrunde gelegt. In dem Gutachten sind
die Auswirkungen der Verschattung durch die geplante Bebauung sowohl innerhalb des
Plangebietes als auch in der direkten Umgebung berechnet worden.
Zur Beurteilung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1
BauGB wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln die Untersuchung zur Besonnung in An-
lehnung an die Norm DIN 5034-11 (2011) gemäß Positionspapier der Stadt Köln zum
Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ durchgeführt (Stadt
Köln, 2022).
In dieser DIN gibt es Empfehlungen für die Mindestanforderungen an die Besonnungs-
dauer von Wohnräumen. Diese Richtlinie, die nicht Bestandteil einer Verordnung ist, wird
aber als Orientierungshilfe für die Einordnung der Besonnungs- und Verschattungsver-
hältnisse herangezogen.
Unter Punkt 4.4 Besonnung formuliert die DIN 5034-1 in der Fassung von 2011:
Stand 05.01.24 Seite 113 von 196
„Ob die Möglichkeit einer Besonnung eines Aufenthaltsraumes erwünscht oder uner-
wünscht ist, hängt in der Regel von dessen Verwendungszweck ab. Vor allem für Wohn-
räume ist die Besonnbarkeit ein wichtiges Qualitätsmerkmal, da eine ausreichende Be-
sonnung zur Gesundheit und zum Wohlbefinden beiträgt. Deshalb sollte die mögliche
Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und
Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermona-
ten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens
1 h betragen. Als Nachweisort gilt die Fenstermitte in Fassadenebene.“
In Anlehnung an die DIN 5034-1 (2011) wird das seitens der Stadt Köln herausgegebene
„Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“
für die Besonnungsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren herangezogen. Das Po-
sitionspapier gibt abschließend die Empfehlung, weiterhin Besonnungsgutachten gemäß
der DIN 5034:2011 durchzuführen, jedoch abweichend von der DIN 5034:2011 Beson-
nungsqualitäten zur Bewertung anzusetzen.
Dabei ist primär die 2 h-Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche (Stichtag 21.03.)
maßgeblich und daher untersucht worden, da Wohnungen mit Werten < 2 h als nicht
ausreichend besonnt gelten. In diesen Fällen sind die konkreten Grundrisssituationen
der Bestandsbebauung und ggf. Regelungen und Maßnahmen an den Plangebäuden im
Rahmen der Abwägung zu prüfen. Weiterhin werden die Besonnungsdauern >=2 h bis 4
h und höher berücksichtigt. Bei Wohnungen mit diesen Werten ist jedoch davon auszu-
gehen, dass keine Maßnahmen notwendig sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse zu gewährleisten. Hierzu hat ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin
festgestellt, dass „ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange
zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sicher-
gestellt ist“. Eine Behandlung der in derartiger Weise betroffenen Wohnungen der Be-
stands- und Plangebäude findet im Rahmen der Abwägung statt.
Um eine Beurteilung der potentiellen Besonnungs- und Verschattungssituation im Falle
der Realisierung der Planung im Vergleich zum Nullfall zu ermöglichen, wurde die poten-
tielle Sonnenscheindauer am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche im Früh-
jahr; entspricht astronomisch dem 23./24. September) flächendeckend und speziell auch
auf Fassadenebene sowie für alle beurteilungsrelevanten Geschosshöhen im Null- und
Planfall punktuell berechnet.
Zur Beurteilung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist letztlich die Belichtung maß-
geblich, die nicht nur von der direkten Besonnung, sondern auch von einer ausreichen-
den natürlichen Beleuchtung der Räume abhängt. Diese kann planerisch durch ausrei-
chend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungseinheiten und modernen
tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst werden. Die letztendli-
chen Aussagen zu der Besonnungsqualität in den Wohnungen lassen sich erst anhand
der konkreten Gebäudestruktur beurteilen.
Darüber hinaus ist, wie vom Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 15.07.2017, -
7 D 55/16.NE, im Hinblick auf die Belichtung bestätigt, in der Abwägung zu berücksichti-
gen, dass die DIN-Normen nicht rechtlich verbindlich sind. Sie beschreiben keine Grenz-
oder Mindestwerte, sondern enthalten Soll-Vorschriften und unverbindliche Empfehlun-
gen. Die Einhaltung dieser Kriterien indiziert die Zumutbarkeit der Verschattung. Sie die-
nen mangels eines einheitlichen Standards zur Orientierung. Mit einer entsprechenden
Begründung ist es aber auch möglich, davon abzuweichen. Im Rahmen der Bebauungs-
planverfahren muss ermittelt werden, ob nach den Rahmenbedingungen der Belich-
tungsverhältnisse die Möglichkeit besteht, dass mittels baulicher Maßnahmen noch das
notwendige Mindestmaß an Tageslicht in Innenräumen eingehalten werden kann. Das
Ergebnis dieser Ermittlung wird der Abwägung zugrunde gelegt.
Stand 05.01.24 Seite 114 von 196
Auswirkungen außerhalb des Plangebietes
Bereits im Nullfall gibt es Bereiche in der Umgebung des Plangebiets, in denen das 4h -
DIN-Kriterium der DIN 5034-1 für die Tag- und Nachtgleiche nicht erfüllt wird. Dies betrifft
insbesondere Fassadenabschnitte mit Nordausrichtung an Bestandsgebäuden.
Im Planfall, bei vollständiger Ausnutzung der nach den Planfestsetzungen möglichen Be-
bauung, muss insbesondere in der nördlich des Plangebietes gelegenen Bestandsbe-
bauung (Bergischer Ring 29, Grünstraße 43 und 44; Laufenbergstraße 1 und 6; Harden-
bergstraße 3 bis 5 und Danzierstraße 126-130) mit Rückgängen der Besonnungsdauer
im Vergleich zum Nullfall gerechnet werden. Dies ist insbesondere darauf zurückzufüh-
ren, dass die Gebäude derzeit nach Süden hin freistehen und keine verschattende Be-
standsbebauung im Plangebiet existiert, die die Besonnung außerhalb des Plangebietes
wesentlich einschränkt. Die Einschränkungen der Besonnungsdauern im Planfall resul-
tieren aus der Höhe und der geschlossenen Bauweise der südlichen geplanten Wohnge-
bäude in den Baufeldern WA 1 bis WA 4.
Die Veränderungen in der betroffenen Bestandsbebauung des 4h-Kriteriums für die Tag-
und Nachtgleiche gegenüber dem Nullfall sind in folgender Tabelle abgebildet, die die
Adresse, das betroffene Geschoss (z.B. 1. OG), die Besonnungsdauer (h = Stunden) so-
wie die Anzahl der betroffenen Wohnungen (WE) benennt:
Bergischer Ring 29
EG: Garagengeschoss
1. OG 3,0 h 2 WE
2. OG 3,8 h 2 WE
Grünstraße 43
EG: Garagengeschoss
OG 1,3 h 3 WE
OG 2,8 h 3 WE
3. OG 3,7 h 3 WE
Grünstraße 44
EG 2,1 h 1 WE
1. OG 2,2 h 1 WE
2. OG 2,4 h 1 WE
3. OG 3,8 h 1 WE
Laufenbergstraße 1
EG: Garagengeschoss
1. OG 3,1 h 1 WE
2. OG 3,9 h 1 WE
Laufenbergstraße 6:
EG: Garagengeschoss
1. OG 2,4 h 2 WE
2. OG 2,7 h 2 WE
3. OG 3,4 h 2 WE
Hardenbergstraße 3-5
EG 1,7 h 2 WE
1. OG 2,1 h 2 WE
2. OG 2,9 h 2 WE
Danzierstraße 126-130
EG 3,2 h 2 WE
1. OG 3,9 h 2 WE
Insgesamt sind 35 Wohnungen entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes von der
planbedingten Minderung der Besonnungsdauer derart betroffen, dass der DIN 5034-1
für die Tag- und Nachtgleiche von 4 h nicht eingehalten werden kann. Bei Wohnungen
mit diesen Werten ist jedoch davon auszugehen, dass keine Maßnahmen notwendig
sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
Die Veränderungen in der betroffenen Bestandsbebauung des 2h-Kriteriums für die Tag-
und Nachtgleich gegenüber den Nullfall ist demnach in fünf Wohnungen (Grünstraße 43
und Hardenbergstraße 3-5) zu konstatieren.
Bei genauerer Betrachtung der Gebäude kann jedoch festgestellt werden, dass es sich
bei der Hardenbergstraße 3-5 um zwei durchgesteckte Wohnungen handelt, bei denen
trotz nicht ausreichend belichteter Fassaden, jeweils mindestens ein Raum in den Woh-
nungen weiterhin über eine ausreichende Besonnung verfügt. Gleiches gilt für zwei der
drei Wohnungen in der Grünstraße 43. Bei dem Gebäude handelt es sich um einen Drei-
spänner, bei dem nur die mittlere Wohnung einseitig belichtet ist.
Stand 05.01.24 Seite 115 von 196
Damit verbleibt lediglich eine Wohnung im Gebäude Grünstraße 43 in der weiteren Be-
trachtung der Betroffenheit. Da dieses Gebäude im Erdgeschoss ein Garagengeschoss
besitzt, ist lediglich die Wohnung im 1. OG von einer unzureichenden Belichtung im
Planfall betroffen. Diese Wohnung liegt mit einem Wert von 1,3 h Belichtungsdauer als
einzige unter dem 2 Stundenkriterium, unterhalb dessen die Besonnung als nicht ausrei-
chend erachtet wird sowie unter dem 1,5 Stunden-Kriterium, das laut DIN EN 17037
(2018) als die Mindestbesonnungsdauer gilt. Diese Wohnung ist demnach erheblich von
einer unzureichenden Belichtung im Planfall betroffen. Die beiden ebenfalls einseitig be-
lichteten Wohnungen im 2. und 3. OG können trotz einer gewissen Einschränkung mit
Werten von 2,8 h bzw. 3,5 h im Planfall als ausreichend besonnt angesehen werden.
Durch die leichten Abstandsflächenüberschreitungen entlang der nördlichen Plangebiets-
grenze auf die Bestandsbebauung sind keine Auswirkungen auf die Belichtung zu erwar-
ten, da sich die Überschreitungen aufgrund der diagonal zu den Gebäuden verlaufenden
Grundstücksgrenzen in aller Regel nur als kleine Dreieckszwickel darstellen und die
Nachbargebäude an den Giebelwänden zudem keine notwendigen Fenster aufweisen.
Das Gutachten zeigt ferner, dass die schmale Giebelfassade nach Nordosten des „Otto-
Langen Quartiers“ (OLQ 1) im Planfall erstmals betroffen ist. Betroffen sind die unter
Denkmalschutz stehenden Backstein-Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße, die ge-
werblich genutzt werden. Auch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan, innerhalb
derer die Bauten liegen, sieht zukünftig gewerbliche Nutzungen in den Bestandsbauten
vor. Wohnungen sind somit nicht von der eingeschränkten Besonnungsdauer betroffen.
Eine Gefährdung von gesunden Arbeitsverhältnissen ist angesichts der vergleichsweise
kurzen Fassade und einem Wert, der 1,4 Stunden Besonnung im 1. OG zur Tag-Nacht-
gleiche ermöglicht, nicht gegeben.
Über die hier benannten Bestandsgebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft hinaus
sind auch Baufelder betroffen, die sich noch im Planungsstadium befinden und mit Hilfe
von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bzw. anderen Verfahren realisiert werden
sollen. Hierbei handelt es sich um drei Plangebiete: Das „Lindgens-Areal“, das „Wind-
mühlenquartier“ sowie das Areal „Nördlich Grünzug Charlier“. In allen drei Plangebieten
muss im Planfall mit eingeschränkten Besonnungsdauern an einigen Fassaden gerech-
net werden. Gegenüber dem „Lindgens-Areal“ und dem „Windmühlenquartier“ kommt es
zwar zu Überschreitungen der Straßenmitte durch die durch die Planbebauung ausge-
lösten Abstandsflächen, eine gleichzeitige Betroffenheit von Abstandsflächenüberschrei-
tungen und eingeschränkter Besonnungsdauer liegt jedoch nur für etwa 30 % der EG-
Fassade im „Windmühlenquartier“ vor. Das im Planverfahren „Lindgens-Areal“ gegen-
über dem WA 5 vorgesehene sechsgeschossige Wohngebäude (Baufeld 2.5) ist zwar
von einer leichten Verschlechterung der Besonnung betroffen, jedoch wird bereits im
Erdgeschoss das 2-Stunden-Kriterium eingehalten (siehe Abschnitt 4.13.7).
Da sich die Vorhaben der beiden anderen Plangebiete noch im Planungsstadium befin-
det, können Aussagen zu der Betroffenheit von Wohnungen nicht hinreichend konkreti-
siert werden. Die Belastungen liegen nach den Ergebnissen der Untersuchung in einem
im verdichteten Innenstadtbereich durchaus üblichen Maß.
Bewertung
Angesichts der Tatsache, dass lediglich eine Wohnung erheblich von einer geringen Be-
sonnungsdauer betroffen ist (mit einem Wert von 1,3 h im 1. OG in der Grünstraße 43)
und weitere sechs Wohnungen mit Werten zwischen 2,8 h und 3,8 h vom 1. bis 3. Ober-
geschoss (2. und 3. OG Grünstraße 43 und 1. und 2. OG Bergischer Ring 29) nicht er-
heblich von einer eingeschränkten Besonnung betroffen sind und angesichts der gerin-
gen Anzahl der derart betroffenen Wohnungen, kann die Beeinträchtigung insgesamt als
hinnehmbar eingeschätzt werden.
Stand 05.01.24 Seite 116 von 196
Das Gutachten hat ein Worst-Case-Szenario aufgestellt, in dem die Bautiefen und Ge-
bäudehöhen auf einen Maximalwert gemäß Bebauungsplan abgestellt sind. Durch die
zulässigen Dichtewerte sind diese Ausnutzungsziffern jedoch so eingeschränkt, dass
sich entweder die Höhe oder die Gebäudetiefen der künftigen Neubauten auf den ver-
schattenden Baufeldern reduzieren müssen. Dadurch werden sich die im Gutachten dar-
gestellten Werte mit der konkreten Bebauung relativieren. Zudem ist bei der Beurteilung
der Bestandsbebauung südlich der Horststraße zu bedenken, dass die Besonnungsmin-
derung gegenüber der Bestandssituation vor dem Hintergrund zu betrachten ist, dass die
Gebäude derzeit keinerlei Gegenüber haben. Mit der gewünschten Verdichtung in Form
einer Blockrandschließung wird somit erstmals eine für Mülheim typisch städtische Situa-
tion hergestellt, die darüber hinaus lärmabschirmend wirken wird.
Innerhalb der regulären Abstandsflächen wäre die Einschränkung der Belichtung durch
die Nachbarbebauung jedenfalls hinzunehmen, da die Einhaltung der Abstandsflächen
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse indiziert. Die zusätzlichen Gebäudehöhen, die
durch die leichten Überschreitungen der regulären Abstandsflächen ermöglicht werden,
tragen nur in sehr geringem Umfang zu einer stärkeren Verschattung bei. Die Höhe der
Gebäude ist Voraussetzung und Folge der gewünschten Wohnraumbeschaffung und der
damit verbundenen dichten Besiedlung. Die Grundsätze der Nachverdichtung, der Vor-
rang der Innenentwicklung sowie das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden sind in der Abwägung ebenso zu berücksichtigen wie die Belichtungsanforderun-
gen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen kommen dieselben Abwä-
gungen, die bereits zur hohen städtebaulichen Dichte in 4.4.2 angestellt wurden, zum
Tragen. Im Ergebnis überwiegt der zusätzliche geschaffene Wohnraum die Einschrän-
kungen bei Belichtung und Besonnung.
Vor diesem Hintergrund können die benannten Verschlechterungen der Besonnungssitu-
ation akzeptiert werden.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Im allgemeinen Wohngebiet (WA 1 bis WA 4):
Im allgemeinen Wohngebiet (WA 1 bis WA 4) werden die überwiegenden Fassaden, die
sich zum öffentlichen Straßenraum hin orientieren (im Folgenden „Außenfassaden“ ge-
nannt), bereits im Erdgeschoss mehr als 2 Stunden besonnt. Die nach Westen orientier-
ten Außenfassaden im WA 1 bis WA 3 sind allerdings etwa zur Hälfte bis ins 2. OG von
einer geringen Besonnung betroffen. Auch die nach Osten orientierten Außenfassaden
im WA 1 und WA 2 sind - allerdings nur im EG - auch in etwa zur Hälfte von einer
schlechten Besonnung betroffen. Bei den zu den Innenhöfen orientierten Fassaden (im
Folgenden „Innenfassaden“ genannt) werden im WA 1 bis WA 4 oft erst in den oberen
Etagen Besonnungsdauern von mehr als 2 Stunden erreicht.
Es gibt einige Gebäudeteile, die sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innen-
fassade keine ausreichende Besonnung aufweisen. Das sind Teile der jeweils östlichen
Gebäuderiegel im WA 1 (circa 100% der Fläche im EG bis circa 50 % der Fläche im 3.
OG), im WA 2 (circa 75 % der Fläche im EG bis circa 25 % im 2. OG) und im WA 3 (circa
100% der Fläche im EG bis circa 20 % im 3. OG) sowie Teile der westlichen Gebäude-
riegel im WA 1 (circa 90 % der Fläche im EG) und WA 2 (circa 75 % der Fläche im EG).
Soweit die Regel-Abstandsflächen im allgemeinen Wohngebiet von 0,4 h eingehalten
werden, ist die ausreichende Belichtung/Besonnung indiziert. Dies betrifft den Großteil
der Wohngebiete WA 1-4.
Stand 05.01.24 Seite 117 von 196
In den WA 1 bis WA 3 gibt es insgesamt vier Bereiche, an denen die Regel-Abstandsflä-
chen nicht eingehalten werden. In der Planstraße I zwischen dem WA 1 und WA 2
kommt es bei der Zugrundelegung von 0,4 h zu Abstandsflächen-Überlagerungen mit
Breiten von circa 2,80 m und in kleinen Teilen von circa 5,20 m. In der Laufenbergstraße
zwischen dem WA 2 und WA 3 kommt es bei der Zugrundelegung von 0,4 h zu Ab-
standsflächen-Überlagerungen mit Breiten zwischen circa 2,60 m und überwiegend circa
4,90 m.
Insofern müssen der östliche Gebäudeteil im WA 1 sowie der östliche und der westliche
Gebäudeteil von WA 2 und der westliche Gebäudeteil von WA 3 in der Abwägung be-
sonders berücksichtigt werden.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit
der Belichtung/Besonnung können in diesen Bereichen in den oberen Stockwerken (4.
und 5. OG) schon darüber gewährleistet werden, dass nach der Verschattungsstudie die
DIN-Werte eingehalten werden (wenigstens eine der Fassadenseiten wird zur Tag-
/Nachtgleiche mehr als zwei Stunden besonnt).
Teilweise können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch den Zuschnitt der Woh-
nung gewährleistet werden. Ist eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäu-
deseite gewährleistet, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte
Wohnungen sichergestellt werden, dass zumindest in einem Aufenthaltsraum die DIN-
Werte der Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.
Sind im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben, kann dies über
Maisonette-Wohnungen erreicht werden. Bestehen schlecht besonnte Fassaden über
eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge, können beispielsweise Eck-Wohnungen
die ausreichende Belichtung/Besonnung gewährleisten.
Im 3. OG des westlichen Gebäudeteils von WA 3 und in den 2.OG der betroffenen Ge-
bäudeteile müssen zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung/Besonnung teil-
weise Maisonette Wohnungen oder Eckwohnungen angeordnet werden.
Für die Gebäudeteile im WA 2 und WA 3, für die mit einer Mittelfluranlage keine durch-
gesteckten Wohnungen vorgesehen sind (siehe Abschnitt 4.3.2), können durch die Nut-
zung als Seniorenwohnungen mit einem ausreichend belichteten Gemeinschaftsraum
gesunde Wohnverhältnisse für die nach Nordosten gelegenen Seniorenzimmer ebenfalls
erreicht werden.
Lediglich für die beidseitig verschatteten Gebäudeteile im östlichen und westlichen Ge-
bäuderiegel des WA 2 und im östlichen Gebäudeteil des WA 3 vom EG bis zum 1. OG
können durch derartige Maßnahmen keine Verbesserung der Besonnungssituation er-
reicht werden. Die Flächengrößen dieser Gebäudeteile liegen im Vergleich zu den Ge-
samtflächen im WA 1 bis WA 4 in Summe bei etwa 5 %.
Im allgemeinen Wohngebiet (WA 5 und WA 6)
Im WA 5 werden drei der vier Außenfassaden bereits im Erdgeschoss ausreichend be-
sonnt, lediglich die nach Norden gelegene Außenfassade weist eine Besonnungsdauer
von weniger als 2 Stunden auf. Eine Auswirkung durch die geplanten Gebäude im Plan-
verfahren „Lindgens Areal“ auf das WA 5 ist, wie das Besonnungsgutachten zeigt, nicht
gegeben. Im WA 6 wird die nach Süden gelegene sowie Teile der nach Osten gelegene
Außenfassade bereits im Erdgeschoss ausreichend besonnt. Die nach Westen gerich-
tete Außenfassade verfügt überwiegend ab dem 2. OG und die nach Nordosten ausge-
richtete Außenfassaden ab dem 6. OG über eine ausreichende Besonnung.
Die im Blockinneren gelegenen und nach Süden bzw. Südwesten orientierten Fassaden
im WA 5 und 6 weisen bereits im Erdgeschoss eine ausreichende Besonnung auf. Die
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nach Südosten ausgerichteten Innenfassaden im WA 5 sind bereits ab dem 1. OG über-
wiegend ausreichend besonnt und im WA 6 ab dem 1. OG in Gänze ausreichend be-
sonnt.
Für den überwiegenden Teil der Räume, die beiderseitig keine ausreichende Besonnung
aufweist, ist die Wohnnutzung ausgeschlossen (im EG im WA 5.1, WA 6.1 sowie im WA
6.2); für diese Bereiche sind geringere Anforderungen an die ausreichende Belichtung
gewahrt werden. Von den verbleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung weisen nur
wenige sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innenfassade keine ausreichende
Besonnung auf. Im WA 5 sind dies der westliche Blockrand (circa 25 % der Fläche im 1.
OG) und im WA 6 ebenfalls der westliche und der östliche Blockrand (circa 10 % bzw. 15
% der Fläche im EG).
Soweit durch die Einhaltung der Regel-Abstandsflächen die Einhaltung der notwendigen
Belichtung indiziert ist, müssen diese Bereiche nicht gesondert betrachtet werden. In den
WA 5 und WA 6 gibt es vier Bereiche, an denen Gebäude allseitig nicht ausreichend be-
sonnt und zugleich die Regel-Abstandsflächen nicht eingehalten werden. In der Plan-
straße B zwischen dem WA 5 und WA 6 kommt es in den oben beschriebenen, nicht
ausreichend besonnten Bereichen zu Überlagerungen der Regel-Abstandsflächen mit
Breiten von überwiegend circa 1,60 m und in einem kleinen Teilen von circa 3,40 m. In
der Planstraße C zwischen dem WA 6 und MU 1 kommt es in den oben beschriebenen,
nicht ausreichen besonnten Bereichen im WA 6 zu Überlagerungen der Regel-Abstands-
flächen mit einer Breite von circa 1,60 m.
Wo eine ausreichende Belichtung/Besonnung auf einer Gebäudeseite gewährleistet wer-
den kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können (s.o.).
Kommen diese Maßnahmen zur Anwendung, können für alle Wohnungen im WA 5 und
WA 6 die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.
Im urbanen Gebiet (MU 1)
Im MU 1 sind die nach Südwesten und nach Südosten weisenden Außenfassaden be-
reits im Erdgeschoss ausreichend besonnt. Die Nordwest- sowie die Nordostfassaden
der Außenblockseiten sind ab dem 2. OG fast in Gänze ausreichend besonnt. Die im
Blockinnenbereich nach Südwesten orientierte Fassade weist bereits ab dem 1. OG eine
ausreichende Besonnung auf. Die nach Südosten orientierte Innenfassade erhält über
weite Teile ab dem 2. OG eine ausreichende Besonnung.
Auch hier ist ein Großteil der Geschossfläche, die von einer beiderseitigen Verschattung
betroffen ist, das Wohnen ausgeschlossen (im EG im MU 1.1 und MU 1.2). Von den ver-
bleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung weisen nur wenige keine ausreichende Be-
sonnung sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innenfassade auf.
Das betrifft die nordwestliche fünfgeschossige Blockseite. Sie ist im EG und im 1. OG zu
circa 40 % und im 2. OG zu circa 15% von einer beidseitigen Verschattung betroffen.
Wegen der Indizwirkung einer ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Regel-Ab-
standsflächen sind im Folgenden nur die Bereiche zu untersuchen, bei denen diese un-
terschritten werden. In der Planstraße C zwischen dem WA 6 und MU 1 kommt es in den
oben beschriebenen, nicht ausreichend besonnten Bereichen im MU 1 zu Überdeckung
der Regel-Abstandsflächen mit Breiten von circa 1,60 m und von circa 3,10 m.
Stand 05.01.24 Seite 119 von 196
Wo eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden
kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.
Kommen diese Maßnahmen zur Anwendung, können für alle Flächen im MU 1 ausrei-
chend besonnte Wohnungen erreicht werden.
Im urbanen Gebiet MU 2 bis MU 4
Im urbanen Gebiet (MU 2 bis MU 4) sind die nach Südwesten weisenden Außenfassa-
den bereits im Erdgeschoss ganz überwiegend (MU3) bzw. in Gänze ausreichend be-
sonnt. Die nach Südosten orientierten Außenfassaden sind im MU 2 bereits im Erdge-
schoss und in den MU 3 und MU 4 ab dem 1. OG ausreichend besonnt. Die Nordostfas-
saden der Blockaußenseiten verfügen ab dem 2. OG über eine nahezu überall ausrei-
chende Besonnung. Die Blockinnenfassaden, die nach Südosten ausgerichtet sind, wer-
den bereits ab dem 2. OG nahezu ausreichend besonnt. Die nach Südwesten gelegenen
Innenfassaden verfügen ab dem 3. OG über eine überwiegend ausreichende Beson-
nung.
Für ein Großteil der Flächen mit beidseitig nicht ausreichender Besonnung ist das Woh-
nen auch in diesen Gebieten ausgeschlossen (im MU 2.1 sowie im EG der Baugebiete
MU 3 und MU 4.1). Von den verbleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung weisen nur
wenige sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innenfassade keine ausreichende
Besonnung auf. Dies sind insbesondere der im Südosten und der im Nordosten gele-
gene Blockrand im MU 4. Hier sind beide Blockränder im EG zu 100 % betroffen. Ferner
betroffen sind Teile der im Nordwesten gelegenen Blockränder im MU 2 (circa 75% im
EG und circa 35 % im 1. OG), im MU 3 (circa 35% im 1. OG, circa 10 % im 2. OG) und
im MU 4 (circa 40 % im EG, circa 25 % im 1. OG und circa 10 % im 2. OG).
In den MU 2 bis 4 kommt es nicht zu einer Überschreitung der Regel-Abstandsflächen.
Daher ist die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse indiziert. Wo eine aus-
reichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden kann, im
oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder schlecht be-
sonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge bestehen, kann
durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maisonette-Woh-
nung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der Tag-
/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.
Kommen diese Maßnahmen zur Anwendung, können für alle Flächen im MU 2 bis MU 4
ausreichend besonnte Wohnungen erreicht werden.
Im urbanen Gebiet MU 7
Im urbanen Gebiet MU 7 ist die nach Südwesten orientierte Außenfassade bereits ab
dem Erdgeschoss ausreichend besonnt. Die nach Südosten bzw. Nordwesten orientier-
ten Außenfassaden sind in Teilen ab dem 1. OG und in Gänze ab dem 2. OG ausrei-
chend besonnt. Die Nordostfassade verfügt in Teilen ab dem 1. OG und in Gänze ab
dem 3.OG über eine ausreichende Besonnung. Die nach Südwesten weisende Innenfas-
sade ist ab dem 2. OG ausreichend besonnt, die nach Südosten orientierte Innenfassade
ist, abgesehen von einem kleinen Teilbereich in der Ecke zu dem siebengeschossigen
Gebäude, bereits ab dem 1. OG ausreichend besonnt.
Bei der Betrachtung, welche Gebäudeteile von einer beiderseitigen Verschattung betrof-
fen sind, können die Gebäudeteile für die das Wohnen ausgeschlossen ist (im EG im MU
7.1 und MU 7. 2) außen vor bleiben.
Stand 05.01.24 Seite 120 von 196
Von den verbleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung weisen einige sowohl auf der
Außenfassade als auch auf der Innenfassade keine ausreichende Besonnung auf. Das
trifft für die fünfgeschossige Blockseite im Südosten im EG und im 1. OG auf circa 90 %
dieser Flächen zu. Die Blockseite nach Nordwesten im EG und 1. OG (jeweils circa 50%
der Fläche) ist ebenfalls von beidseitiger Verschattung betroffen. Die Nordostseite des
Blocks ist im 1. und 2. OG auf etwa 45 % bzw. 35 % der Fläche von beidseitiger Ver-
schattung betroffen.
Bei Einhaltung der Regelabstandsflächen ist jedoch die Gewährleistung einer ausrei-
chenden Belichtung/Besonnung indiziert. Dies betrifft zwei der vier Fassaden im MU 7.
Zwar kommt es durch die ausgelösten Abstandsflächen des 20-geschossigen Hochhau-
ses (MU 4.1) zu Überschreitungen der Straßenmitte gegenüber dem MU 7.2, hier ist je-
doch eine ausreichende Besonnung durch das Einhalten des 2-Stunden-Kriteriums be-
reits im Erdgeschoss gewährleistet.
Wo eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden
kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.
Lediglich für die beidseitig verschatteten Gebäudeteile der westlichen und der östlichen
Blockseiten im EG und 1. OG sowie die der nordöstlichen Blockseite im 1. OG können
durch eine geeignete Gestaltung der Wohnungszuschnitte keine Verbesserung der Be-
sonnungssituation erreicht werden. Die Flächengrößen dieser Gebäudeteile liegen im
Vergleich zu der Gesamtfläche im MU 7 in etwa bei 15 %. Bezogen auf die Summe aller
MU-Gebiete liegt der Flächenanteil bei unter 5 %.
Im urbanen Gebiet (MU 5, MU 6, MU 8 bis MU 11)
Für die urbanen Gebiete, für die der Bebauungsplan keine konkret ausformulierten Ge-
bäudekörper festsetzt, können nur bedingt Aussagen zu einer ausreichenden Beson-
nung getroffen werden. Für die Nordwestseite der urbanen Gebiete MU 5 und MU 6 sind
in dem EG und 1. OG Wohnnutzungen ausgeschlossen, da diese Geschosse im Süden
an den Bahndamm grenzen und im Norden von Verschattung betroffen sind. In den dar-
über liegenden Geschossen kann durch einen gegliederten Gebäudekörper eine ausrei-
chende Besonnung der Fassaden erreicht werden. Bei dem MU 8 handelt es sich um
eine Bestandsbebauung, die an den Außenfassaden bereits ab dem Erdgeschoss eine
ausreichende Belichtung aufweist. Die urbanen Gebiete MU 9, MU 10 und MU 11 eignen
sich aufgrund der vorhandenen Denkmalhallen bzw. der vorhandenen Nutzung und der
Lage der Grundstücke nur bedingt für das Wohnen. Hier werden im Einzelfall im Bauge-
nehmigungsverfahren die Fragen der ausreichenden Besonnung zu beantworten sein.
Flächen für Gemeinbedarf
Auch für die Flächen für Gemeinbedarf können nur überschlägige Aussagen über die
Besonnung gemacht werden, da das Gutachten aufgrund mangelnder Konkretisierung
im Bebauungsplan lediglich die Volumetrie dieser Baufelder überprüfen konnte. Durch
die konkrete Ausformung der Baukörper wird sich eine ausreichende Besonnungssitua-
tion voraussichtlich herstellen lassen.
Durch die ausgelösten Abstandsflächen des 20-geschossigen Hochhauses wird die Stra-
ßenmitte der Planstraße E überschritten. In dem Besonnungsgutachten ist zu ersehen,
dass entlang der dem Hochhaus gegenüberliegende Grundstücksgrenze bereits ab dem
2. Obergeschoss eine ausreichende Besonnung vorläge, wenn entlang dieser Grenze
gebaut würde.
Stand 05.01.24 Seite 121 von 196
Bewertung
Abschließend lässt sich feststellen, dass für einen Großteil der Gebäude und Gebäude-
teile an mindestens einer Fassadenseite eine ausreichende Besonnung oft schon in den
Erdgeschossen, jedenfalls aber ab den 2. Obergeschossen erreicht wird.
Insgesamt entsprechen die Besonnungsdauern im allgemeinen Wohngebiet und in den
urbanen Gebieten Werten für eine in innerstädtischen Lagen typische Situation und sind
angesichts der städtebaulichen Zielsetzung, ein dichtes Stadtquartier mit den Qualitäten
einer Stadt der kurzen Wege zu schaffen, in den unteren Geschossen zu erwarten.
Wo eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden
kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.
Bei der Bewertung der Besonnungs/ Belichtungssituation ist zu bedenken, dass für die
zu planenden Wohnungszuschnitte im Sinne gesunder Wohnverhältnisse die Empfehlun-
gen der DIN 5034-1 zur potentiellen Besonnungsdauer, soweit unter verhältnismäßigem
Aufwand möglich, berücksichtigt werden sollten. Wenn dies nicht möglich ist, ist die Be-
sonnungsdauer baulich zu optimieren.
4.13.8 Boden (Altlasten)
Im städtischen Altlastenkataster sind für das Plangebiet folgende Eintragungen verzeich-
net: Altstandorte 901204_003, 90124_004, 90124_008, 90124_011, 90124_012,
90124_013, 90124_014 sowie die Altablagerungen 901264 und 901264_001. Weiterhin
liegt ein schmaler Bereich im südöstlichen Teil des Plangebietes in einem Nahbereich
der Altablagerung 90101 außerhalb des Plangebietes.
Insgesamt wurden im Zuge der Untersuchungen zwischen 2001 und 2019 (Dr. Tillmanns
& Partner, Bergheim, 2002, 2005, 2007 und 2008, Mull und Partner Ingenieurgesell-
schaft mbH, Köln, 2016, 2017 und 2019) auf dem gegenständlichen Gelände 248
Rammkernsondierungen niedergebracht und teilweise zu temporären Bodenluftmess-
stellen ausgebaut. Des Weiteren wurden zur abfalltechnischen Untersuchung 78 Bagger-
schürfe angelegt. Die den Bohrungen und Schürfen entnommenen Bodenproben wurden
auf die standorttypische Verdachtsparameter PAK, MKW, BTEX, LHKW und Schwerme-
talle sowie zur abfalltechnischen Einstufung von Aushubmaterialien untersucht.
Anhand der durchgeführten Bodenuntersuchungen wurden insgesamt 9 Bereiche aus-
kartiert, in den klar abgegrenzte Bodenkontaminationen mit polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), leichtflüchtige aroma-
tische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und/oder leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwas-
serstoffen (LHKW) vorliegen. Die Bodenbeaufschlagungen liegen im Wesentlichen inner-
halb der Auffüllungsmaterialien und an diese gebunden vor. Bereichsweise reichen die
nutzungsbedingten Kontaminationen auch bis in den Grundwasserschwankungsbereich
(insbesondere MKW). Anhand der in den Jahren 2017 und 2019 durchgeführten Grund-
wasseruntersuchungen wurde jeweils keine negative Beeinträchtigung des Grundwas-
sers festgestellt.
Neben den punktuellen Bodenbelastungen sind flächige, auffüllungsgebundene Belas-
tungen mit Schwermetallen (i. W. Blei im Feststoff) in weiten Teilen des Plangebietes
vorhanden, die auf Schlacken und Aschen innerhalb der Auffüllung zurückzuführen sind.
Stand 05.01.24 Seite 122 von 196
Im Jahre 2016 wurde ein Sanierungsplan und in 2019 ein Sanierungsdetailplan von der
Ingenieurgesellschaft Mull und Partner erarbeitet. Zudem wurde ein Bodenmanagement-
konzept (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH, 2019a) erarbeitet.
Die von Februar 2019 bis Juli 2021 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen haben die
vollständige Entfernung aller nutzungsbedingten Bodenbelastungen bis in den Grund-
wasserschwankungsbereich unter Beachtung der späteren Nutzung (Gewerbe, Wohnen,
KiTa, Schule) zur Erreichung der Änderung der Statusklasse gemäß Altlastenkataster
zum Ziel.
Die Arbeiten zur Bodensanierung auf dem ehemaligen Gelände der Firma Klöckner-
Humboldt-Deutz (KHD) wurden im Juli 2021 erfolgreich abgeschlossen. Die ehemals flä-
chig vorhandene Auffüllung sowie die im Zuge der Voruntersuchungen und der weiteren
Ausführung detektierten Schadensbereiche wurden saniert.
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Wohn-
quartieres liegen keinerlei Restbelastungen und Schadstoffpotenziale vor, die einem ge-
sunden Wohnen im Sinne des BBodSchG entgegenstehen.
Lediglich im Bereich des MKW-Schadens unter der ehemaligen Halle 100 verbleibt in-
nerhalb der tieferen, wassergesättigten Zone technisch bedingt eine MKW-Restbelas-
tung. Die Ergebnisse des entsprechenden Grundwasser Monitorings zeigen jedoch, dass
diese verbliebene MKW-Beaufschlagung eine stationäre Charakteristik aufweist und
keine maßgebliche negative Beeinflussung des Grundwassers über eine abdriftende
Schadstofffahne mit dem Grundwasserstrom erfolgt. Trotz punktueller Überschreitungen
des Sanierungszielwertes ist keine weitere Sanierungsrelevanz abzuleiten und die
durchgeführte Sanierungsmaßnahme den MKW-Schaden betreffend, ist insgesamt als
Erfolg zu werten.
Demgemäß konnte eine Änderung der Altstandorte bzw. Altablagerungen unter den
Nummern AL 90124_003, AL 90124_008 und AL 901264 in den FisAIBo-Status 7 (Flä-
che saniert, ohne Überwachung) vorgenommen werden. Lediglich Teilbereiche unter be-
stehenden Gebäuden und Hallen werden weiterhin als Verdachtsflächen (FisAIBo-Status
3) geführt. In Hinblick auf die geplanten Nutzungen des Geländes durch Wohnen und
Gewerbe mit integrierten Grünflächenbereichen sowie Schulen und Kindertageseinrich-
tungen liegen keine Restbelastungen vor, die den geplanten Neunutzungen der Flächen
entgegenstehen.
Es verbleiben somit einige wenige Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plange-
biet, die nicht Bestandteil des Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um fol-
gende Flächen: 90124_011 (MU 6), 90124_012 (GE/Beelinefläche), 90124_013 (Bereich
Denkmalhalle MU 9) sowie 90124_014 und 901264_001 (Bereich Denkmalhallen MU
10/Gemeinbedarfsflächen). Diese Flächen befinden sich im FIS AIBo-Status 3 (Ver-
dachtsfläche). Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewer-
tungen erforderlich.
4.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.14.1 Gestalterische Festsetzungen
Da für den gesamten Mülheimer Süden ein einheitliches und verbindliches Gestaltungs-
handbuch erarbeitet wurde, werden nur wenige Festsetzungen auf Ebene des Bebau-
ungsplans getroffen. Alle weiteren gestalterischen Festsetzungen werden mitsamt des
Gestaltungsleitfadens Teil des städtebaulichen Vertrags (siehe Abschnitt 7.4).
4.14.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
Stand 05.01.24 Seite 123 von 196
Durch die Festsetzung von Flachdächern sollen, dem zugrundliegenden Masterplan ent-
sprechend, zeitgemäße Gebäude errichtet werden und eine einheitliche Gestaltung des
neuen Quartiers unterstrichen werden.
Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen Dachaufbauten, mit
umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen versehen werden. Notwendige Auf-
zugsüberfahrten und Leitungsverzüge sind auf Grund ihrer geringen Größe von der Fest-
setzung ausgenommen. Auch gilt dies aus Besonnungs- und somit aus energetischen
Gründen nicht für solarenergetische Anlagen.
Um die gestalterische Absicht zu gewährleisten, die zwei im Plangebiet vorgesehenen
Hochhäuser mit einer klaren Gebäudeoberkante abschließen zu lassen, werden ober-
halb des zulässigen obersten Geschosses weitere Geschosse ausgeschlossen. Damit
sollen zurückspringende Dachgeschosse vermieden werden.
4.14.1.2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen
Zur Förderung der Ansiedlung von Einzelhandel, Gewerbe, Gastronomie und sozialen
Nutzungen wird die Ausgestaltung der Sockelzonen in den besonders frequentierten
Straßen und Freiräumen geregelt. Entlang dieser öffentlichen Räume muss die Ge-
schosshöhe des Erdgeschosses mindestens 4,30 m betragen, wobei die Oberkante Fer-
tigfußboden sich auf das Niveau der öffentlichen Straßen beziehen soll. Die Gestaltung
der Erdgeschosszone ist entscheidend für die städtische Aufenthaltsqualität und damit
auch ein zentrales Werkzeug zur Gestaltung des öffentlichen Raums. Ziel ist die Bele-
bung der Erdgeschosszonen sowie die Anbindung an die jeweils angrenzenden öffentli-
chen Flächen und deren Belebung. Diese Regelung gilt für die Gebäude entlang der
Planstraße A und der begleitenden Plätze sowie für die Gebäudeteile im WA 5, die sich
zur Deutz-Mülheimer Straße sowie zum Grünzug hinwenden sowie die Ecke hin zu Plan-
straße B. Um eine ebenengleiche Erschließung dieser Erdgeschosse sicherzustellen,
wird festgesetzt, dass die Oberkante des Fertigfußbodens im Bereich der Zugänge zu
den einzelnen Nutzungseinheiten dem Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche entspre-
chen muss. Für Eckgrundstücke werden klärende Ergänzungen festgesetzt. Weil das
Plangebiet über Gefälle verfügt, welches bei einzelnen Blöcken zu einem Höhenunter-
schied von bis zu einem Meter führt, wird darauf hingewiesen, dass
bei einem mehrfach
erschlossenen Grundstück die vorstehende Bestimmung in Bezug auf eine der Erschlie-
ßungsstraßen einzuhalten ist.
4.14.1.3 Einfriedungen
Zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen müssen private Freiflächen
von Kindertagesstätten, mit Ausnahme der Baugebiete MU 2, MU 3, MU 4 und MU 9, mit
Laubholzschnitthecken eingefriedet werden. Kombinationen mit Stabgitterzäunen bis zu
einer maximalen Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche, die einen zusätzlichen
Schutz vor Betretung gewähren können, sind ebenso zulässig. Größere Höhen sind aus
gestalterischen Gründen nicht zulässig. Vergleichbares gilt für Freiflächen, die an öffent-
liche Straßen und Wege angrenzen. Ihre Einfriedungen mit Laubholzschnitthecken oder
in Kombination mit Stabgitterzäunen dürfen eine Höhe von maximal 1,50 m über der Ge-
ländeoberfläche nicht überschreiten. Hiermit soll eine gestalterische Beeinträchtigung
durch Zäune oder ähnliches vermieden und eine Eingrünung zum öffentlichen Raum hin
unterstützt werden. Für die drei privaten Grünflächen, die den Boulevard begleiten, wird
eine Einfriedung in jeder Form ausgeschlossen. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass sich die Flächen gestalterisch an den öffentlichen Straßenraum anschließen und
eine räumliche und gestalterische Beeinträchtigung durch Zäune vermieden wird.
4.14.1.4 Werbeanlagen
Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemes-
sener Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung
Stand 05.01.24 Seite 124 von 196
der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet
in diesem Zusammenhang, dass die Freiraumgestaltung der Platzflächen und die archi-
tektonische Gliederung, Gestaltung und Dimension der Gebäude nicht beeinträchtigt
wird, die Werbeanlagen in einem abgestimmten Verhältnis zum Baukörper bzw. zur
Schaufensterfläche stehen und im Tagesverlauf wechselnde, bewegte oder akustisch
unterstützte Anlagen das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Die für Werbeanlagen an ein-
getragenen oder vorläufigen geschützten Denkmälern erforderliche besondere Erlaubnis
bleibt unberührt.
4.14.1.5 Satellitenempfangsanlagen
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Parabolantennen für den
Satellitenrundfunkempfang zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den Dach-
flächen zugelassen.
5 Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge-
setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch-
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der An-
lage 1 zum BauGB dargestellt.
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim hat
zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung
des ehemaligen Firmengeländes der Deutz AG in Köln-Mülheim zu schaffen. Zukünftig
soll auf dem Gelände ein gemischtes Stadtquartier mit Wohn- und Gewerbenutzung ent-
stehen. Innerhalb des Plangebietes sind außerdem die Errichtung eines Schulzentrums,
mehrerer Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünfläche vorgesehen.
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kapitel 4 der Begründung beschrie-
ben.
5.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt circa 19,17 ha. Die Flä-
chennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind wie folgt gegliedert:
Bestandsnutzug
(vor Beginn der Abbruch- und
Sanierungsmaßnahmen)
in m² geplantes Vorhaben in m²
Versiegelte Flächen/Ge-
bäude
172.075
Gebäudeflächen
(ohne Flächen für den Gemeinbe-
darf)
72.010
Öffentliche Verkehrsfläche 58.036
Straßenverkehrsflächen 34.146
Verkehrsflächen bes. Zweckbe-
stimmung 23.890
Stand 05.01.24 Seite 125 von 196
Trafostationen 72
Flächen für den Gemeinbedarf 20.783
Teilversiegelte Flächen
2.913
Nicht überbaubare Grund-
stücksflächen
(ohne Flächen für den Gemeinbe-
darf)
21.673
Vegetationsflächen 16.673 Öffentliche Grünflächen
‚Grünzug Mühlheim-Süd‘ 18.228
Parkanlage 11.449
Spielplatz 6.779
Private Grünfläche 859
Summe 191.661 Summe 191.661
Durch die seit dem Jahr 2018 begonnenen Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen hat
sich die Nutzungsstruktur des Plangebietes geändert. Mit Ausnahme der denkmalge-
schützten Gebäude ist das ehemalige Industriegelände entsiegelt worden.
Die Biotop- und Nutzungsstrukturen werden für den Geltungsbereich nach Baureifma-
chung in einer vereinfachten Flächenbilanz im Grünordnungsplan (Land Germany GmbH
2023/2024) wie folgt dargestellt: Versiegelte Flächen / Gebäude: 48.990 m² (26%); Teil-
versiegelte Fläche: 109 m² (0%); Entsiegelungsfläche: 139.965 m² (73%); Vegetations-
fläche: 2.667 m² (1%).
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die
für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-
Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnun-
gen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bio-
topschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor
bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes-
ebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftrein-
halteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der
Stadt Köln berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung /
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung
der Schutzziele
Stand 05.01.24 Seite 126 von 196
europäische Vogelschutz-
gebiete
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Er-
holungswert von Natur und Land-
schaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwick-
lung geschützter Biotope und Natur-
bestände, Vermeidung von Eingrif-
fen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG
NRW
Vermeidung Verschlechterung Er-
haltungszustand; Schutz wild-leben-
der Tiere und Lebensgemeinschaf-
ten, Vermeidung Tötung (Tötungs-
verbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG
NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen,
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffen; Schutz der natürlichen Le-
bensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den Na-
turhaushalt; Ausgleich bzw. Ersatz-
maßnahmen nachhaltig und stand-
ortgerecht
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und Ent-
wicklung der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem Erholungswert
von Landschaft- und Ortsbild; Wah-
rung des Charakters der Kulturland-
schaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Ent-
wicklung von Bodenfunktionen, Ab-
wendung schädlicher Bodenverän-
derungen und Einträge,
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negati-
ver Veränderungen; Sanierung; na-
turnaher Aus- bzw. Rückbau
Stand 05.01.24 Seite 127 von 196
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung
Versickerung von Niederschlags-
wasser, Berücksichtigung der Ge-
und Verbote; Vermeidung von Ein-
trägen; Grundwasserneubildung er-
halten und verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche
mit Kaltluftentstehung; Erhalt und
Planung von Frischluftzufuhr durch
Grünflächen; Verbesserung des
Mikroklimas durch Baumpflanzun-
gen und Grünflächen; Maßnahmen
zur Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe – Emissi-
onen/Immissionen
Bundesimmissions-
schutzgesetz; BauGB,
39. BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Ver-
meiden von Emissionen und Konflik-
ten; Erhalt und Verbesserung der
Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der
39. BImSchV
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Ge-
bieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden
Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissions-
grenzwerte nicht über-
schritten werden
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, ins-
besondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Ab-
wässern
Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Lichter-
lass NW; LAI Hinweise;
GIRL; LWG NRW
Vermeidung von Emissionen; Kon-
fliktbewältigung; Sicherstellung der
sach- und fachgerechten Entsor-
gung
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss
zur solaren Optimierung;
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss
des Rates der Stadt Köln
zur Klimaneutralität bis
2035 (06/2021), Leitlinien
Klimaschutz der Stadt
Köln
Energieeffizient Planen, Verringe-
rung / Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte
Baustandards
Lärm Bundesimmissions-
schutz-gesetz; TA Lärm;
DIN 4109; DIN 18005;
DIN 45691; 16. BIm-
SchV; Freizeitlärmerlass;
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrund-
satz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Stand 05.01.24 Seite 128 von 196
18. BImSchV, BauGB;
Lärmaktionsplan Stufe III
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Bo-
den-Luft, Boden-Grundwasser; Sa-
nierung;
Erschütterungen Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Abstands-
erlass; DIN 4150 Teil 1
und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
- Hochwasserschutz
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II
Hochwassersichere Baugebiete,
Hinweis auf Hochwasserrisikoge-
biete; Hochwasserrisikoprophylaxe
- Störfallrecht
Seveso-III-Richtlinie;
KAS-18, BImSchG; 12.
BImSchV
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen
- Magnetfeldbelastung
Bundesimmissions-
schutz-gesetz, Abstands-
erlass NW, städtischer
Vorsorgewert
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
- Starkregenvorsorge
WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung
von Bau,- Klein und Bodendenkmä-
lern; Naturdenkmalen, Resten histo-
rischer Kulturlandschaften oder de-
ren Bestandteilen
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht
zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden
abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
5.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Deutz-Areal“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken
Stand 05.01.24 Seite 129 von 196
können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzu-
nehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorherseh-
bare Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende
Umweltauswirkungen beschrieben.
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Das Plangebiet umfasst mit einer Fläche von circa 19,2 ha im Wesentlichen das ehema-
lige Werksgelände der Deutz AG im Süden des Stadtteils Köln-Mülheim. Das dreieckige
Gebiet wird im Nordwesten durch die Deutz-Mülheimer Straße, im Südosten durch die
ICE-Bahntrasse, im Osten durch den Bergischen Ring sowie im Norden durch die Dan-
zierstraße und die Wohnbebauung der Hardenberg-, Laufenberg- und Grünstraße be-
grenzt.
Das Bebauungsplangebiet wurde vorwiegend von industrieller Bebauung des 19. und
frühen 20. Jahrhunderts geprägt, deren Bauten bis in das Jahr 2017 teils noch als Pro-
duktions- und Lagerhallen sowie als Bürogebäude durch die Deutz AG genutzt wurden
und bis auf die denkmalgeschützten Gebäude zwischen September 2018 und Februar
2019 abgebrochen wurden. Ehemals lagen zwischen den Industriebauten (Produktions-
gebäuden und Hallen) großflächige versiegelte Verkehrs- und Platzflächen, so dass Ve-
getationsbestände im Plangebiet nur sporadisch vorhanden waren. Den größten Biotop-
komplex umfasste eine Ruderalfläche zwischen Danzierstraße und Bergischen Ring. Der
ehemalige, geschotterte Werksparkplatz wurde von krautigen Fluren sowie Brombeer-
und Gehölzbeständen dominiert. Der angegliederte Parkplatz zwischen der Grünstraße
und dem Bergischem Ring wurde von größeren Baumreihen und -gruppen gesäumt. Zu-
dem befand sich eine mit Bäumen bestandene Ruderalfläche im Einmündungsbereich
Danzierstraße/ Deutz-Mülheimer Straße. Zwischenzeitlich wurden durch den Grund-
stückseigentümer vorhandene Hallen niedergelegt und weitere versiegelte Flächen zur
Bodensanierung entsiegelt. Anhand der durchgeführten Boden-, Bodenluft- und Grund-
wasseruntersuchungen sowie der abfalltechnischen Untersuchungen wurde ein Boden-
sanierungserfordernis in weiten Bereichen des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellt.
Die ehemals flächig vorhandene Auffüllung sowie die detektierten Schadensbereiche
wurden saniert. Die Bestimmungen des Sanierungsdetailplans wurden umgesetzt und
anhand der Erfolgskontrollanalysen überprüft bzw. dokumentiert. Derzeit stellt sich die-
ser Teil des Plangebiets als weitgehend abgeräumtes Gelände dar.
Verbleibende Strukturen im Bebauungsplangebiet ist die Blockbebauung in Verlänge-
rung des Auenweges mit einem Hotelbetrieb und weiteren drei- bis fünfgeschossigen
Wohngebäuden, innerhalb dessen sich ein Innenhof mit altem Baumbestand befindet.
Zudem befindet sich im Südosten des Plangebiets der Firmensitz eines Betriebes aus
der Schmuckbranche, dessen Standort durch eine industriell gewerbliche Bebauung (In-
dustriehalle und kleiner Gebäude) geprägt wird. Die südliche Spitze des Bebauungsplan-
gebietes wird durch einen Gewerbebetrieb aus der Automobilbranche genutzt.
Die Betrachtung der Umweltbelange bezieht sich auf den Zustand des Plangebietes bei
Aufstellungsbeschluss (Zustand 2017), der sich als weitestgehend bebautes Betriebsge-
lände mit industrieller und gewerblicher Nutzung darstellte. Bei einzelnen Umweltgütern
Stand 05.01.24 Seite 130 von 196
wird auch der sanierte Zustand des Werkgeländes als zweite zeitliche Ebene mit darge-
stellt. Da die Sanierung bereits im Sommer 2022 abgeschlossen wurde, handelt es sich
nicht mehr um eine Prognose nach Umsetzung der Planung, sondern um eine Bestands-
situation. Dennoch ist die Aufstellung des Bebauungsplanes der auslösende Faktor für
die Umsetzung der Sanierung, so dass die damit verbundenen Auswirkungen tieferge-
hend unter dem Unterpunkt Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
erläutert werden. Im sanierten Zustand stellt das Werksgelände sich als abgeräumtes
und entsiegeltes Gelände dar, in dem die denkmalgeschützten Gebäude an der Deutz-
Mülheimer Straße erhalten bleiben (Zustand 2022).
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Für einen Großteil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan 70470/06 vom 05.10.1962,
der ein dreigeschossiges Gewerbegebiet mit einer maximalen Höhe von 11 m festsetzt.
Im Nordosten wird das Gewerbegebiet gegenüber einem gemischten Gebiet mit 4–5-ge-
schossiger Bebauung (heutige Blockbebauung entlang der Horststraße, Hardenberg-
straße, Laufenbergstraße und Grünstraße) durch eine private Grünfläche abgegrenzt.
Nicht von diesem Bebauungsplan erfasst sind eine Freifläche an der Ecke Deutz-Mülhei-
mer Straße/Danzierstraße, die südliche Spitze des Plangebietes sowie der Bereich zwi-
schen Grünstraße und Bergischer Ring. Für diese Bereiche gelten die Fluchtlinienpläne
5097, 5122, 5155 und 1107 mit den Festlegungen von Blockrandstrukturen.
Die Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation bedeutet, dass auf dem gesam-
ten zentralen B-Plangebiet eine industrielle oder gewerbliche Nutzung durch einen Neu-
bau an gleicher Stelle möglich wäre. Als Grad der Überbauung ist eine nahezu flächen-
hafte Versiegelung innerhalb der als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen zulässig. In-
nerhalb der privaten Grünfläche ist eine Bebauung nicht zulässig. Hier wäre die Entwick-
lung einer Grünfläche mit einer Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorzusehen.
Die Festlegung von Blockrandstrukturen in den Fluchtlinienplänen bedeutet ebenfalls
eine mögliche Bebauung der Fläche. Diese Bereiche werden planungsrechtlich gemäß
§34 BauGB beurteilt.
Sofern bei den einzelnen Schutzgütern nicht anders beschrieben, wird als Nullvariante
die oben beschriebene mögliche Entwicklung bei Beibehaltung der aktuellen planungs-
rechtlich Situation angenommen.
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim soll
ein gemischtgenutztes Stadtquartier aus Wohnen, Geschäfts- und Büronutzungen, Ein-
zelhandel und nicht störendem Gewerbe einschließlich der notwendigen Bildungsinfra-
struktur (Schulen und Kindertageseinrichtungen) entwickelt werden Die Festsetzung ei-
nes allgemeinen Wohngebietes (WA 1 bis WA 6) und eines urbanen Gebietes (MU1 bis
MU11) soll diesem Planungsziel Rechnung tragen. Alle denkmalgeschützten Gebäude
im Plangebiet werden erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt. Die südliche Spitze
des Bebauungsplangebietes (MU9, MU10 und MU11) soll aufgrund der bestehenden
Gebäudestrukturen eher der Unterbringung der gewerblichen Nutzung sowie der sozia-
len Einrichtung (Kita) dienen. Weitere soziale Infrastrukturen werden in Form zweier
Schulstandorte (Grund- und Gesamtschule) auf einer Fläche für Gemeinbedarf zusam-
menhängend im Südwesten des Geltungsbereiches entwickelt. Das Gebiet soll eine
hochwertige Grünanlage mit Verbindungen zu den angrenzenden Freiräumen erhalten.
Im nördlichen Teil des Plangebiets soll daher ein langgestreckter Grünzug „Grünzug Mül-
Stand 05.01.24 Seite 131 von 196
heim Süd“ zwischen der Kreuzung Deutz-Mülheimer Straße/Danzierstraße und dem Ber-
gischen Ring angelegt werden. Zu beiden Seiten dieses Grünzuges werden insgesamt
sechs Wohnblöcke als Allgemeines Wohngebiet (WA 1 bis WA 6) festgesetzt. Die Wohn-
blöcke (WA 1 bis WA 4) schaffen einen angemessenen Übergang zu der nördlich beste-
henden Wohnbebauung. Der Standort des bestehenden Gewerbebetriebes aus der
Schmuckbranche, im südöstlichen Randbereich des Plangebiets wird durch die Festset-
zung eines Gewerbegebietes (GE) gesichert. Das Bebauungsplangebiet soll maßgebend
über den zu verlängernden Auenweg (Planstraße A) erschlossen werden und verbindet
die Deutz-Mülheimer Straße mit dem Bergischen Ring. Davon ausgehend zweigen un-
tergeordnete Erschließungsstraßen ab, von denen die Planstraßen B, C, G und H ver-
kehrsberuhigt sind. Die Planstraße A führt an vier neu zu entwickelnden Stadtplätzen
(P1, P2, P3 und P4) vorbei, die als integrale Bestandteile die Quartiere miteinander ver-
netzen und Räume für Begegnungen schaffen. Der baumbestandene Boulevard, eine in
Ost-West-Richtung orientierte Grünverbindung wird als Fahrrad- und Fußgängerbereich
ausgewiesen. Im nördlichen Plangebiet werden die Wohngebiete über die Planstraße H
und die verlängerten Bestandsstraßen Hardenberg- und Laufenbergstraße sowie über
die Grünstraße erschlossen, die ihre direkte Verbindung zum Bergischen Ring verliert.
Die Gesamtstruktur des neuen Quartiers sieht eine überwiegend einheitliche Höhenent-
wicklung von durchschnittlich fünf bis sechs Geschossen vor. Entlang der südöstlichen
Grenze des Plangebiets wird die Geschossigkeit gegenüber dem Bahndamm auf sieben
erhöht. Zur Betonung des Platzes P1 soll seine östliche Grenze von einem zwanzigge-
schossigen Baukörper betont werden, ebenso der Platz P3, dessen Hochhaus den Ein-
gang in das Quartier markiert.
Die Umsetzung der Planung schafft neue Siedlungsflächen auf einer ehemaligen Indust-
riebrache. Im Sinne einer modernen Stadtentwicklung ist die Umnutzung einer innerstäd-
tisch gelegenen und bereits versiegelten Brachfläche zukunftsorientiert. Das Bebauungs-
plangebiet wird auf einer großen Teilfläche (Betriebsgelände der Deutz AG) saniert und
entsiegelt und durch Siedlungsflächen neu überprägt. Die Sanierung trägt dazu bei, den
Umweltzustand erheblich zu verbessern und den Standort in eine Nachnutzung zu brin-
gen. Die voraussichtliche „Neu"-Versiegelung im Plangebiet wird mindestens circa 68 %
betragen, in Abhängigkeit der Bebauung der Gemeinbedarfsflächen maximal 79 %. Um
der hohen städtebaulichen Dichte gerecht zu werden, ist eine Durchgrünung des Plange-
biets sowie die Etablierung einer großen öffentlichen Grünanlage geplant. Zudem ist in
allen öffentlichen Verkehrsflächen sowie im geplanten Boulevard die Pflanzung von Bäu-
men vorgesehen. Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hinter-
grund der sich ändernden Niederschlagsverhältnisse soll eine wassersensible Quartiers-
entwicklung ermöglicht werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestge-
hend vor Ort versickert wird. Hierzu wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öf-
fentlichen Grünflächen herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen
das Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern. Zudem wird eine Dachbe-
grünung vorgesehen. Durch die Anbindung des Plangebietes an die Stadtbahnlinie und
durch die Einbindung von Mobilitätshubs im Plangebiet soll eine klimagerechte Mobilität
das Quartier in die Stadt integrieren. Die Umnutzung der denkmalgeschützten Hallen si-
chert das baukulturelle Erbe.
Weiterführende Informationen zu den Inhalten des Bebauungsplans sind dem Kapitel 4
des städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen.
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
5.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Stand 05.01.24 Seite 132 von 196
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In 2016 (zwischen Mitte Februar und Ende September, vor den Abbrucharbeiten) wurden
durch das Büro Naturgutachten Oliver Tillmanns faunistische Erhebungen im Plangebiet
durchgeführt mit den in Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Die Abgrenzung des Unter-
suchungsraumes wurde aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, dem potenziellen Ar-
tenspektrum und den bestehenden Vorbelastungen gewählt. Der Untersuchungsraum
umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vorhabenbereich)
zuzüglich einer 100 m großen Pufferzone.
Unter den insgesamt 42 nachgewiesenen Vogelarten können 13 Arten als planungsrele-
vant eingestuft werden. Graureiher, Heringsmöwe, Kormoran, Lachmöwe, Mäusebus-
sard, Mittelmeermöwe und Silbermöwe treten nur als Überflieger auf. Sperber, Turm-
falke, Wanderfalke und Weidenmeise treten im Untersuchungsraum und auch im Bebau-
ungsplangebiet als Nahrungsgäste auf. Nur Star und Wacholderdrossel besitzen im Un-
tersuchungsraum auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten, diese liegen aber außerhalb
des Bebauungsplangebietes. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Bebau-
ungsplangebietes befinden sich nur häufige und ungefährdete Arten.
Als im bereits sanierten Bereich potenziell auch brütende Art muss der Flussregenpfeifer
betrachtet werden, der sich nach den Abbrucharbeiten auf den entstandenen Rohboden-
flächen spontan ansiedeln kann.
Aus der Artengruppe der Fledermäuse konnte die Zwergfledermaus im Plangebiet fest-
gestellt werden. Sie besitzt in den denkmalgeschützten Hallen des Plangebietes Quar-
tiere, die von wenigen oder einzelnen Individuen genutzt wurden. Für eine Wochenstu-
bennutzung oder andere individuenreiche Quartiere lagen hingegen keine Hinweise vor.
Vor Beginn der Abrissarbeiten wurden zum Schutz der Zwergfledermäuse sogenannte
CEF-Maßnahmen umgesetzt (siehe Prognose).
Die Erfassung von Mauereidechse und Nachtkerzen-Schwärmer erbrachte keine Nach-
weise. (Naturgutachten O. Tillmanns, 2019).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die erfassten Arten wären ebenfalls Gegenstand der Nullvariante, d.h. man müsste die
Betroffenheiten, insbesondere der Zwergfledermaus durch die Neubebauung und Um-
nutzung prüfen und die benannte CEF-Maßnahme entsprechend durch das Verfahren
tragen. Für die Arten wäre die Ausprägung der Biotope ähnlich des kartierten Bestandes
im Jahr 2016, da sich auf der ehemaligen Betriebsfläche erneut Gewerbe ansiedeln
dürfte, mit ähnlich hohem Versiegelungsgrad, so dass auch in der Nullvariante kein qua-
litativ wertvoller Lebensraum entsteht. Die Anlage eine Grünfläche könnte sich positiv
auswirken, ist aber in ihrer Größe mit den vor Sanierung bestehenden Grün- und Ru-
deralflächen zu vergleichen, wobei die anthropogene Nutzung und damit das Störpoten-
zial höher sein kann in den ehemals vorhandenen Brachflächen, so dass auch hier nur
häufige und ungefährdete Arten zu erwarten wären.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebietes vor, wodurch
es zum Verlust der Vegetationsstrukturen, den Neubau von Gebäuden und die Sanie-
rung und Modernisierung der denkmalgeschützten Hallen und einen zu erwartenden Be-
trieb durch die entstehende Wohn- und Gewerbenutzung kommt.
Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelar-
ten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Unter den
planungsrelevanten Vogelarten konnten nur Star und Wacholderdrossel als Brutvögel im
Untersuchungsraum festgestellt werden. Beide Arten besitzen innerhalb des Geltungsbe-
reiches des Bebauungsplanes keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten, so dass Tötungen
von Tieren oder eine Zerstörung von Gelegen auszuschließen sind. Somit führt das Vor-
haben auch für keine der festgestellten oder potenziell nach dem Abbruch auftretenden
Stand 05.01.24 Seite 133 von 196
planungsrelevanten Vogelarten zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG. Erhebliche Störungen auf die Arten und eine
signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag kann für die aufgelisteten
planungsrelevanten Arten durch die in der artenschutzrechtlichen Prüfung benannten
Vermeidungsmaßnahmen ASP-V4 (Minderung akustischer Wirkungen) und ASP-V5
(Minderung von Vogelschlag bei Verwendung von Glaselementen an Gebäuden) verhin-
dert werden. Der nach den Abbruch- und Sanierungsarbeiten potenziell im Vorhabenbe-
reich brütende Flussregenpfeifer muss als spontan auftretende Art betrachtet werden, für
den der Vorhabenbereich keinen relevanten Brutplatz darstellen kann, da er auch aktuell
hier nicht vorkommt. Es handelt sich bei einer spontanen Ansiedlung nicht um regelmä-
ßig genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten, so dass deren Beschädigung oder Zer-
störung ebenso wie erhebliche Störungen auszuschließen sind. Eine unmittelbare Ge-
fährdung von Individuen der Art sowie der ubiquitären Vogelarten wird durch die Maß-
nahmen ASP-V1 (zeitliche Beschränkung der Rodung und Flächeninanspruchnahme)
und ASP-V2 (Kontrolle von Flächen auf aktuell bebrütete Nester) vermieden. (Naturgut-
achten O. Tillmanns, 2019).
Die Zwergfledermaus besitzt in den denkmalgeschützten Hallen Quartiere, die von weni-
gen bzw. einzelnen Tieren genutzt werden und eventuell durch die Umbau- und Sanie-
rungsarbeiten zerstört werden können. Die Beanspruchung der Halle, in der ein Quartier
lokalisiert wurde, könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus füh-
ren. Da die Tiere regelmäßig ihre Quartiere wechseln, könnten solche Einzelquartiere
auch in weiteren denkmalgeschützten Hallen vorhanden sein. Zur Kompensation des
Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus wurden im Jahr 2019 an Gebäudestruk-
turen unmittelbar angrenzend zum Bebauungsplangebiet künstliche Fledermausquartiere
installiert. Durch die gruppenweise Anbringung von insgesamt 15 Spaltkästen vor den
Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Umfeld der betroffenen Ruhestätte kann ihre
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erhal-
ten werden. (Naturgutachten O. Tillmanns, 2019)
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Um eine Beeinträchtigung von Eiern, eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln, von
Fledermäusen und erhebliche Störungen von Vogel- und Fledermausarten zu verhin-
dern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargestellt.
Beschränkung des Zeitraumes für Fällung, Rodung, Räumung (Maßnahme ASP-
V1): Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird zwar zumindest ein Teil der Gehölz-
strukturen entfernt worden sein, es ist aber möglich, dass manche Gehölze und
ein Teil der Krautflur verblieben sind, bevor die Flächeninanspruchnahme durch
die Neubebauung erfolgt. Ebenso ist es vorstellbar, dass bis zum Zeitpunkt der
Neubebauung Vegetation wieder aufgekommen ist, die als Brutplatz von Vogelar-
ten dienen könnte. Zudem ist eine spontane Ansiedlung von Rohbodenbrütern
wie dem Flussregenpfeifer im Vorhabenbereich nicht völlig ausgeschlossen, so
dass sowohl die Fällung und Rodung von Gehölzstrukturen, die Räumung von
Krautflur und auch die Inanspruchnahme von durch den Abbruch entstandenen
Rohbodenflächen zur Zerstörung von Eiern als auch zur Tötung von Jungvögeln
führen könnte. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, ist die Flächeninanspruch-
nahme außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruch-
nahme von Flächen sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Feb-
ruar erfolgen.
Kontrolle von Flächen auf aktuell bebrütete Nester (Maßnahme ASP-V2): Ist eine
Beschränkung der Flächeninanspruchnahme auf den Zeitraum 1. Oktober bis 28.
Februar nicht möglich, kann diese nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrü-
tete Nester von Vogelarten erfolgen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen
Stand 05.01.24 Seite 134 von 196
Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis
von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten ist die Flächeninanspruch-
nahme bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die Zerstörung von
Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden, wodurch ein Eintreten von Ver-
botstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert werden kann.
Kontrolle der zu sanierenden bzw. umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vor-
kommen von Gebäudebrütern und Zwergfledermaus (Maßnahme ASP-V3): Für
die Zwergfledermaus und einige nicht planungsrelevante Vogelarten stellen die
denkmalgeschützten Hallen im Vorhabenbereich bzw. die darin vorhandenen
Spalten und Nischen Quartiere oder Brutplätze dar. Vor der Sanierung und dem
Umbau der denkmalgeschützten Hallen sollte deshalb eine Kontrolle erfolgen, in
deren Rahmen überprüft wird, ob diese frei von aktuellen Bruten sind und auch
von der Zwergfledermaus nicht als Quartier genutzt werden.
Diese Kontrolle ist durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik)
durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer
Vogelarten oder einem aktuellen Vorkommen der Zwergfledermaus sind die Sa-
nierungs- und Umbaumaßnahmen im Bereich der erfassten Brutstätte bzw. des
Quartiers und in deren Umfeld bis zum Ende der Nutzung auszusetzen, wodurch
eine Zerstörung von Eiern und eine Tötung von Jungtieren von Vogelarten sowie
eine Tötung der Zwergfledermaus vermieden werden kann. Nur, wenn eine er-
neute Kontrolle ergibt, dass die Quartiere bzw. Brutplätze nicht mehr genutzt wer-
den, können Sanierung und Umbau der jeweiligen Gebäudestrukturen erfolgen.
Verminderung betriebsbedingter Lichtemissionen (Maßnahme ASP-V6): Eine das
notwendige Maß überschreitende Beleuchtung der geplanten Gebäude und Grün-
anlagen ist zu unterlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als
deren Nahrungsquelle möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von
Insekten zu verringern. Die Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen
und somit möglichst wenig in die umgebenden Gehölzbestände oder in den Him-
mel abstrahlen, um die Lockwirkung auf Insekten sowie mögliche Irritationen von
Fledermäusen und nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. Um die Anlock-
wirkung auf Insekten nochmals zusätzlich zu reduzieren, ist der Einsatz von Natri-
umdampflampen oder LED-Lampen zu empfehlen (Naturgutachten O. Tillmanns
2019).
Für zulässige Eingriffe bestehen Sonderregelungen im Rahmen des § 44 Abs. 5
BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologi-
sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ru-
hestätten – ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener funktionserhaltender Ausgleichsmaß-
nahmen (sogenannter CEF-Maßnahmen: measures that ensure the continued ecological
functionality) – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Die im Folgenden
beschriebene funktionserhaltende Maßnahme (CEF-Maßnahme ASP-CEF1) dient dazu,
für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG zu vermeiden:
Installation künstlicher Fledermausquartiere (Maßnahme ASP-CEF1): Zur Kom-
pensation des Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus werden in/an Ge-
bäudestrukturen im Vorhabensbereich oder seinem näheren Umfeld künstliche
Fledermausquartiere installiert. Betroffen ist mindestens 1 Quartier, bei dem eine
Quartiernutzung durch etwa 2-4 Individuen nachgewiesen wurde. Für diese An-
zahl von Individuen sollten im Rahmen der Maßnahme neue Quartiere durch das
Anbringen von 5 Spaltenkästen und 10 Wandschalen geschaffen werden. Um die
Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installa-
tion der künstlichen Quartiere gruppenweise.
Anmerkung: Die Fledermauskästen wurden im Frühjahr 2019 direkt angrenzend zum Be-
bauungsplangebiet an einer Mauer am Bahndamm der Deutschen Bahn installiert. Ihre
Stand 05.01.24 Seite 135 von 196
Aufhängung wird über einen Gestattungsvertrag zwischen der Deutschen Bahn und dem
Vorhabenträger gesichert. Alternativ könnten die Kästen auch an die Giebelwand der
denkmalgeschützten Hallen, im Bereich des geplanten Schulhofes im Bebauungsplange-
biet angebracht werden. Dafür erfolgt eine vertragliche Verpflichtung.
weitere Vermeidungsmaßnahmen:
Schaffung neuer Vegetationsstrukturen als Lebensraum für Vogel-, Fledermaus-
und Insektenarten (Grünflächen und Straßenbäume, Dachbegrünung)
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente
(Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzu-
stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für
Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogel-
freundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glas-
flächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/fi-
les/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf).
Die Umsetzung der CEF-Maßnahme und der Vermeidungsmaßnahme ASP V1, V2, V3,
V5 und V6 sind als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Bewertung:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Deutz-Areal in Köln-Mül-
heim unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men sowie der funktionserhaltenden Maßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als
zulässig einzustufen ist.
Durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, die Pflanzung von Laubbäumen
und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb der Quartiere sowie die Begrü-
nung der Dachflächen und Tiefgaragen werden Strukturen in das Plangebiet einge-
bracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten
können. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensraumansprüchen werden in
diesem stark urban geprägten Raum kaum Lebensräume finden.
5.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes (Stand 2016) waren
circa 90 % der Flächen im Plangebiet versiegelt. Hierbei handelte es sich überwiegend
um großflächige Industriehallen und Gebäude der Deutz AG mit den dazugehörigen as-
phaltierten und geschotterten Lager-, Verkehrs- und Platzflächen. Innerhalb des ehemali-
gen Betriebsgeländes beschränkten sich die begrünten Freiflächen auf kleinere Beete
mit Ziergehölzen, schmale Heckenstrukturen und eine Baumreihe. Un- oder teilbefestigte
Flächen, auf denen sich Spontanvegetation oder Trittrasen angesiedelt haben, waren
nur kleinflächig anzutreffen. Im Nordosten des Plangebiets befand sich eine 7.530 m²
große Ruderalfläche, die als Werksparkplatz genutzt wurde. Der ehemalige, geschotterte
Parkplatz wurde von einer asphaltieren Fahrgasse durchschnitten in dessen Randberei-
chen sich großflächig Trittrasenvegetation, krautigen Fluren sowie Brombeer- und Ge-
hölzbestände etabliert haben. Zur Grünstraße hin begrenzte ein baumheckenartiger Ge-
hölzstreifen den Bestand. Eine weitere ruderalisierte Grünfläche (4.924 m²) lag im Nor-
den des Plangebietes (Einmündungsbereich Danzierstraße/ Deutz-Mülheimer Straße).
Die Dreiecksfläche war mit Baumgruppen und Baumreihen aus vornehmlich gebietsfrem-
den Arten wie Robinien, Götterbaum und Hybrid-Pappel bestanden. Einen weiteren Bio-
Stand 05.01.24 Seite 136 von 196
topkomplex bildete die Grünfläche mit altem Baumbestand (Hybrid-Pappeln) im Einmün-
dungsbereich Grünstraße / Bergischer Ring. Das Gelände sowie der angrenzende Park-
platz wurden randlich von einer durchgewachsenen Hainbuchenhecke eingefasst, die ei-
nen Übergang zu den straßenbegleitenden Bäumen am Bergischen Ring schaffte. Der-
zeit stellt sich dieser Teil des Plangebietes aufgrund der Abriss- und Sanierungsarbeiten
als weitgehend abgeräumtes Gelände dar. Verblieben sind auf dem ehemaligen Gelände
der Deutz AG lediglich die denkmalgeschützten Gebäude an der Deutz-Mülheimer
Straße im Südwesten. Die Entsiegelungsfläche ist als Schotter- und Kiesfläche anzu-
sprechen, auf der sich in Teilbereichen Bodenmieten, die zur Zwischenlagerung des Bo-
dens dienen, befinden.
Erhalten bleibt der Gebäudekomplex unterschiedlicher Nutzungen (Hotel, Büros, Ateli-
ers, Werkstätten und Wohnnutzung) nordöstlich der Einmündung des Auenweges in die
Deutz-Mülheimer Straße, der Firmensitz eines Betriebes aus der Schmuckbranche mit
seiner industriell gewerblichen Bebauung (Industriehalle und kleinere Gebäude) sowie in
der südlichen Spitze der Gewerbebetrieb aus der Automobilbranche. In allen diesen Be-
reichen sind keine Grünstrukturen vorhanden. Lediglich im Hinterhof des Hotels (Ein-
mündung des Auenweg/ Deutz-Mülheimer Straße) befindet sich ein Gartenhof mit einer
alten Baumgruppe (Götterbaum und Rosskastanie).
Insgesamt besitzt das Plangebiet sowohl im Zustand der ehemaligen Bebauung als auch
im sanierten Zustand keine oder nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Lediglich die
Gehölzstrukturen stellen im Plangebiet hochwertige Biotopstrukturen dar.
Bei den im Jahr 2016 durchgeführten Aufnahmen des Baumbestandes vor dem Zeit-
punkt der Baureifmachung wurden durch das Büro LAND Germany GmbH insgesamt
134 Bäume im damaligen Bestand erfasst und bewertet. Mit Beginn des Jahres 2018
wurden im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG auf der Grundlage
von erteilten Abbruchgenehmigungen sowie die damit im Zusammenhang erteilten
Baumfällungsgenehmigungen umfangreiche Veränderungen vorgenommen und die An-
zahl der Bäume erheblich reduziert. Im März 2019 entfielen durch Sturmeinwirkung wei-
tere Bäume. Im August 2019 wurden weitere Bäume aus technischen Gründen des Bo-
denmanagements gefällt.
Mit der Baumbewertung zur planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume
wurde für 22 Bäume eine planerische Sicherung gemäß GOP vorgeschlagen. Die be-
trachteten Bestände liegen im Bereich der Grünfläche Grünstraße/Bergischer-Ring, am
Bergischen Ring selbst sowie im Gartenhof des Hotelbetriebes im MU8. Die häufigste
Baumart im Plangebiet ist die Platane (10 Bäume) sowie die Hybridpappel (9 Bäume),
die sich am Bergischen Ring befinden. Im Innenhof des Hotelbetriebes stocken Götter-
baum (2 Bäume) und Rosskastanie (1 Exemplar).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation wäre für den überwiegenden Teil
des Plangebiets (Gewerbegebiet) eine nahezu flächenhafte Versiegelung zulässig und
damit eine vollständige Überprägung der hier vorhandenen Vegetationsstrukturen bzw.
keine oder nur untergeordnete Entwicklungsmöglichkeiten für Pflanzen vorhanden. Im
nördlichen Bereich des Plangebiets wäre gemäß aktuell rechtskräftigem Bebauungsplan
eine 3.540 m² großen Grünfläche anzulegen, was sich positiv auf das Schutzgut Pflanze
auswirken kann. Für die Bereiche, welche im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan als
gemischte Gebiete festgesetzt, bzw. in den Fluchtlinienplänen als Blockrandbebauung
festgelegt werden, entspricht die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem dar-
gestellten Bestand. Inwiefern Begrünungsmöglichkeiten wie z.B. Dachbegrünung, Fassa-
denbegrünung von Hallen, Baumpflanzung, etc. im Plangebiet die negativen Auswirkun-
gen vermindern können, kann nur anhand einer konkreteren Planung bewertet werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Stand 05.01.24 Seite 137 von 196
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundenen Sanierungsarbeiten führten zu
einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Insgesamt sind von
den vor Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten aufgenommenen 134 Bäumen die
meisten Bäume gefällt worden. Im Rahmen der Planung gehen circa 105 Baumstandorte
verloren. Der erforderliche Ersatzbedarf für die 76 entfallenen Bäume mit Schutzstatus
nach Baumschutzsatzung beträgt gemäß den Berechnungen im Grünordnungsplan (An-
lage 4) 85 Ersatzbäume. Die im Rahmen der Planung vorgesehene Pflanzung von 251
Bäumen liegt in ihrer Anzahl deutlich über der berechneten Ersatzverpflichtung von ins-
gesamt 140 Bäumen (LAND Germany GmbH 2023).
Insgesamt können 9 Bäume entlang des Bergischen Rings sowie im Gartenhof des Ho-
telbetriebes im MU8 in ihrem Bestand gemäß der planungsrechtlichen Sicherung schüt-
zenswerter Bäume planerisch berücksichtigt und im Bebauungsplan zum Erhalt festge-
setzt werden.
Im Rahmen der Neuplanung werden neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht.
Von Bedeutung ist die Festsetzung einer 18.228 m² großen Öffentlichen Grünfläche
(Grünzug Mülheim-Süd), die durch die Pflanzung von insgesamt 79 Laubbäumen das
zentrale Grünelement darstellt. Zudem wird eine weitere begrünte Freiraumbrücke durch
die Anlage eines Boulevards geschaffen. Dieser wird mit 12 locker gesetzten Bäumen
bepflanzt und randlich entlang der Gebäudefassaden durch private Grünflächen gestal-
tet. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit Laubbäumen, die Be-
grünung der privaten Grundstücksflächen mit Rasen, Sträuchern und Bäumen und die
gärtnerische Gestaltung der Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schulen)
und Kindertageseinrichtungen sowie die intensive Dachbegrünung der Flachdächer mit
Gräsern, Stauden und Gehölzen der Flachdächer führen zu einer Durchgrünung des
Plangebietes.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Erhalt schutzwürdiger Bäume: 9 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum
Erhalt festgesetzt. Im Bereich des Bergischen Rings sollen vier Platanen, im In-
nenhof des MU 8 zwei Götterbäume sowie eine Rosskastanie erhalten werden.
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M1 bis M4) im Bereich von öffentli-
chen Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung durch Pflanzung über-
wiegend großkroniger Laubbäume (Stadtplätze: insgesamt 27 Bäume)
- P1 Stadt-Platz-Süd: insgesamt mindestens 7 Laubbäume
- P2 Stadt-Platz-Mitte: insgesamt mindestens 5 Laubbäume,
- P3 Stadt-Platz-Nord: insgesamt mindestens 5 Laubbäume,
- P4 Stadt-Platz Bergischer Ring: insgesamt mindestens 10 Laubbäume.
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M5 bis M16) innerhalb der Straßen-
verkehrsflächen durch Pflanzung mittel- oder großkroniger Laubbäume (insge-
samt mindestens 104 Laubbäume): Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden.
- Planstraße A: insgesamt mindestens 28 Laubbäume,
- Planstraße B: insgesamt mindestens 27 Laubbäume,
- Planstraße C: insgesamt mindestens 6 Laubbäume,
- Planstraße D: insgesamt mindestens 18 Laubbäume,
- Planstraße E: insgesamt mindestens 3 Laubbäume,
- Planstraße I: insgesamt mindestens 3 Laubbäume,
- Planstraße J: insgesamt mindestens 2 Laubbäume,
- Grünstraße: insgesamt mindestens 2 Laubbäume,
- Bergischer Ring: mindestens 3 Laubbäume
- Verkehrsfläche „Boulevard“: mindestens 12 Laubbäume.
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M17 bis M18) im Bereich von öffentli-
chen Grünflächen
Stand 05.01.24 Seite 138 von 196
- Innerhalb der öffentlichen Grünanlage „Grünzug Mülheim Süd“ sind insge-
samt mindestens 79 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu sichern.
Die Bäume sollen unteranderem als Baumreihe entlang der Planstraße G
sowie entlang der Planstraße H gesetzt werden. Im Bereich der öffentli-
chen Grünfläche sind die Freiflächen durch eine Raseneinsaat zu begrü-
nen. Gräser, Stauden- und Gehölzpflanzungen sind ebenfalls zulässig.
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M19 bis M22) im Bereich von Gemein-
bedarfsflächen (Schulen) sowie Kitastandorte:
- Die Stellplatzanlagen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche
sind durch Bäume (pro 4 Stellplätze ein Baum), die Schulhofflächen durch
mindestens 12 großkronige Bäume und 4 Strauchgruppen mit jeweils 3
Solitärsträuchern zu gestalten. Die Außenspielflächen der Kindertagesein-
richtungen sind zu begrünen und im Bereich der Kita 1 im WA6 durch min-
destens 3 Bäume und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern, im Bereich
der Kita 2 im MU10 mit mindestens 3 Bäumen und 1 Strauchgruppe mit 3
Solitärsträuchern und im Bereich der Kita 3 im WA2 mit mindestens 2 Bäu-
men zu bepflanzen.
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M23 bis M31) im Bereich von privaten
Grundstücken:
- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA1, WA2, WA3, WA5 und WA6
sind Baumpflanzungen mit jeweils mindestens 1 Baum sowie Strauch-
pflanzungen als Gruppen oder Einzeln vorzunehmen. Im WA4 sind aus-
schließlich Sträucher zu pflanzen.
- Innerhalb der urbanen Gebiete MU1, MU2, MU3, MU4, MU7 und MU9 sind
die festgesetzten Flächen mit Bäumen oder Strauchgruppen und/oder So-
litärsträuchern zu begrünen. Die Stiche 1 und 2 (festgesetzte Fläche M28)
sind als Grünstreifen mit mindestens 5 Laubbäumen anzulegen und zu be-
grünen (Rasen, Gräser, Stauden).
- Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen
Wohngebiete (WA), der urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes
(GE) ist pro 4 Stellplätze ein Baum zu pflanzen.
Festsetzung zur Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen:
− Die Flachdächer der Gebäude im WA1 bis WA6, MU1 bis MU 7 und im
MU9 und MU11 und die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen sind mit
einer extensiven Dachbegrünung (z.B. Sedumgesellschaft) zu bepflanzen.
Ausgenommen hiervon sind die Flachdächer der in der Denkmalliste der
Stadt Köln eingetragenen Baudenkmäler. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindesten 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Auf-
bauten auf max. 30% der jeweiligen Dachfläche. Photovoltaikelemente
über der Dachbegrünung sind zulässig.
− Die Flachdächer des Erdgeschosses der Gebäude MU3 und MU11 sind
mit einer intensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 40 cm zzgl. Filter-und Drain-
schicht herzustellen. Bei Baumpflanzungen ist eine Tiefe der Vegetations-
tragschicht von 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausge-
nommen hiervon sind Dachterrassen, Kinderspielflächen, Wege, Abfallbe-
hälter, Bänke und technische Aufbauten auf max. 30 % der jeweiligen
Dachfläche.
Festsetzung einer Begrünung der Tiefgaragen: Tiefgaragen (TGa) oder unterirdi-
sche Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Platzflächen,
Stand 05.01.24 Seite 139 von 196
Kleinkinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauer-
haft intensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von min-
destens 80 cm zzgl. Filter und Drainschicht herzustellen. Für Baumpflanzungen
auf den Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationstrag-
schicht von mindestens 1,20 m zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen.
Der Wurzelraum je Baum muss mindestens 25 m³ betragen.
Gestalterische Festsetzung zu den privaten Grünflächen: Die privaten Grünflä-
chen sind vollständig zu bepflanzen. Davon sind ausgenommen die notwendigen
Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder.
Bewertung:
Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark anthropogen beeinflusster und durch die Be-
bauung geprägter Bereich, in der das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle
spielt. Die geplanten Festsetzungen/Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im
Plangebiet sind positiv zu bewerten. Insgesamt werden mindestens 251 Bäume neu ge-
pflanzt, die den Verlust der gefällten und zu fällenden Bäume ausgleichen und wichtige
Funktionen im Plangebiet übernehmen. Der Anteil von Grünflächen nimmt mit 10 % an
der Gesamtfläche im Vergleich zum Bestand vor der Freiräumung und Sanierung 2018
(circa 9 % Grün- und Ruderalflächen) geringfügig zu. Durch die geplante Begrünung der
unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Gemeinschaftseinrichtungen von
Schule und Kindergärten sowie der geplanten intensiven Dachbegrünungen kann der
Anteil an Grünstruktur im Plangebiet insgesamt noch erhöht werden.
5.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen das ehemalige Werksgelände der Deutz AG,
welches zu 90 % über befestigte Flächen (Gebäude, Asphalt-, Betonflächen ohne Be-
wuchs) verfügte. Vegetationsflächen waren nur mit 9 % vertreten und wiesen oftmals
anthropogen veränderte Standortverhältnisse (Schotter- oder Pflasterflächen) auf.
Durch die seit dem Jahr 2018 begonnenen Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen hat
sich die Nutzungsstruktur des Plangebietes geändert. Die Biotop- und Nutzungsstruktu-
ren werden für den Geltungsbereich nach Baureifmachung in einer vereinfachten Flä-
chenbilanz im Grünordnungsplan (Land Germany GmbH 2023/2024) wie folgt darge-
stellt: Versiegelte Flächen / Gebäude: 48.990 m² (26%); Teilversiegelte Fläche: 109 m²
(0%); Entsiegelungsfläche: 139.965 m² (73%); Vegetationsfläche: 2.667 m² (1%).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung innerhalb des
Geltungsbereiches erhalten bleiben bzw. die derzeit entsiegelten Flächen erneut einer
industriell-gewerblichen Bebauung zugeführt werden können. Für die innerstädtische
Lage mit umliegender Wohnbebauung wäre die Neuansiedelung von Industrie und Ge-
werbe ungünstig und ggf. störend. Die Anlage eine Grünfläche als Freifläche ist positiv
zu sehen, wobei die Flächengröße der Grünanlage relativ klein erscheint.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage, wird dem
Schutzgut Fläche Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu
stärken und eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden
Lagen zu verringern. Außerdem wird eine nahezu vollversiegelte industriell genutzte Flä-
che saniert, teilweise entsiegelt und einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt.
Stand 05.01.24 Seite 140 von 196
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche trägt zu einem dauerhaften Erhalt
von Freiflächen bei.
Bewertung:
Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam und scho-
nend umzugehen und die Innenentwicklung einer Außenentwicklung vorzuziehen. Eine
zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung wird durch die Ent-
wicklung einer innerstädtischen Industriebrache (ehemalige Betriebsgrundstücke der
Deutz AG) verhindert.
5.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von quartären, glazifluvi-
atilen Lockersedimenten aufgebaut, die der Niederterrasse des Rheins zuzuordnen sind.
Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 15 m. Die Sedimente
der Niederterrasse bestehen aus kiesigen Sanden und sandigen Kiesen. Die Terras-
sensedimente sind mit Hochflutlehm (Schluff mit unterschiedlichen Sandanteilen) über-
deckt. Die Mächtigkeit liegt bei circa 1-3 m und kann im Bereich von lokalen Hochflutrin-
nen höhere Mächtigkeiten erreichen. (Mull und Partner 2019).
In der Bodenkarte von NRW (1:5.000) wird das Plangebiet als sog. Weißfläche geführt,
d.h. aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des
Bodens erfolgen.
Die industrielle Nutzung des Standortes seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts verur-
sachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropo-
gene Überprägung des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und
Altlasten (siehe u.a. Kapitel 5.5.12.2 Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von über
90 % sind die natürlich gewachsenen Böden letztlich nicht mehr vorhanden.
Aufgrund der langjährigen umweltrelevanten Nutzungen auf dem ehemaligen Gelände
der Deutz AG wurden im Zeitraum 2001 bis 2008 bereits umfangreiche Voruntersuchun-
gen der Kompartimente Boden und Bodenluft durch das Büro Dr. Tillmanns und Partner
GmbH durchgeführt. Die einzelnen Untersuchungen beschäftigten sich schwerpunktmä-
ßig mit Fragestellungen zur Altlastensituation, aber auch zum Baugrund bei Neu- bzw.
Erweiterungsbauten. Insgesamt wurden hierfür innerhalb des Plangebiets 145 Ramm-
kernsondierungen niedergebracht und teilweise zu temporären Bodenluftmessstellen
ausgebaut. Eine umfangreiche Zusammenfassung der Voruntersuchungen aus den Jah-
ren 2001 bis 2008 wird in der Gefährdungsabschätzung durch das Büro Mull und Partner
Ingenieurgesellschaft mbH aus dem Jahre 2016 dargestellt. Zur flächigen Abdeckung
von Untersuchungslücken wurden im März/April 2016 weitere 63 Kleinrammbohrungen
niedergebracht und weitere 11 Sondierungen zur Eingrenzung der Schadensbereiche im
Rahmen der Sanierungsuntersuchung 2016 abgeteuft. Die Daten wurden im Winter
2018/2019 durch weitere rasterförmige abfalltechnische Untersuchungen durch 78
Schürfe sowie 21 Kleinrammbohrungen ergänzt. Darüber hinaus wurden weitere sanie-
rungsrelevante Bereiche unter anderem auf dem Gewerbegrundstück der Deutz-Mülhei-
mer Straße 186 im Rahmen der Untersuchung aus 2018/2019 erkundet. Durch die Son-
dierungen wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen erbohrt, deren Mächtig-
keit in der Regel zwischen 1 und 2 m beträgt. Im Umfeld unterirdischer Bauwerke bzw.
ehemaliger Bebauungen wurden Auffüllungsmächtigkeiten von bis zu 5 m angetroffen.
(Mull und Partner 2019). Die Auffüllungen setzten sich überwiegend aus einem sandigen
Stand 05.01.24 Seite 141 von 196
Kies bzw. schwach kiesigen, schluffigen Sand zusammen. Nahezu flächenhaft treten in-
nerhalb des Auffüllungshorizontes Fremdbestandteile in Form von Asche- und Schla-
ckeresten, untergeordnet assoziiert mit Schwarzdeckenresten, auf. Vereinzelt treten
auch Holzreste auf. In 8 Bohrungen wurde unterhalb der Auffüllung geogener Hochflut-
lehm in Form von feinsandigem Schluff angetroffen. Die Unterkante des Hochflutlehms
liegt hier bei circa 1,4 – 4,7 m u. GOK. Unterhalb des Hochflutlehms sowie unterhalb der
Auffüllungen in den übrigen Bohrungen wurden quartäre Terrassensedimente, überwie-
gend in Form von kiesigem Sand erbohrt. (Mull und Partner 2016).
Anhand der durchgeführten Untersuchungen wurde ein Bodensanierungserfordernis in
weiten Bereichen des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellt und ein Sanierungsde-
tailplan gem. § 13 BBodSchG erstellt und am 10.10.2019 verbindlich erklärt. Der Gel-
tungsbereich des Sanierungsdetailplans umfasst eine Fläche von 154.000 m². Die ehe-
mals flächig vorhandene Auffüllung sowie die im Zuge der Voruntersuchungen und der
weiteren Ausführung detektierten Schadensbereiche wurden bis zum Juli 2021 erfolg-
reich saniert. (siehe Kapitel 5.5.12.2).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die durchgeführte Sanierung hat dazu geführt, dass kein Gefährdungspotenzial für den
Transferpfad Boden – menschliche Gesundheit mehr abgeleitet werden kann. Im Fall ei-
ner gewerblich-industriellen Nutzung des Geländes wäre mit hohen Versiegelungsgra-
den zu rechnen, die mit einem vollständigen, dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche
einhergehen. Die Grünfläche würde als Freifläche die Regelungs- und Lebensraumfunk-
tion des Bodens langfristig positiv beeinflussen können. Für die Bereiche, welche im ak-
tuell rechtskräftigen Bebauungsplan als gemischte Gebiete festgesetzt sind, entspricht
die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem dargestellten Bestand, so dass
der Status quo erhalten bleibt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Böden im Plangebiet sind intensiv überprägt. Im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans liegen Flächen, deren Böden zudem erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
verunreinigt waren. Aufgrund umfangreicher Sanierungsmaßnahmen wurden sämtliche
Bodenbelastungen beseitigt, so dass keinerlei Restbelastungen und Schadstoffpotenzi-
ale, die der geplanten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe mit integrierten Schulen und
Kindergärten im Sinne des BBodSchG entgegenstehen vorliegen. Für die Sanierungsflä-
che wurde als Zielwert die Einhaltung der Grenzwerte für die Nutzungsart Wohngebiet
nach BBodSchV vorgegeben. In dem Sanierungsbereich SB 2.3, in dem ein vollständi-
ges Auskoffern der Mineralöl-Kohlenwasserstoffverunreinigungen nicht möglich war, so-
dass Restbelastungen bestehen, ist eine Gefährdung des Pfades Boden - Mensch eben-
falls auszuschließen. Die erkundeten Restbelastungen befinden sich in der wassergesät-
tigten Bodenzone im Tiefhorizont zwischen 35 und 33 m NHN. (siehe hierzu Kap.
5.5.12.2 Altlasten).
Im Zuge der Sanierung wurden bereits versiegelte Böden entsiegelt. Die geplante Be-
bauung des Plangebietes geht mit einer erneuten Versiegelung und infolgedessen einem
vollständigen, dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche einher. Der Prozentsatz an
unversiegelten Boden erhöht sich gegenüber der ehemaligen Bestandsbebauung gering-
fügig. Der Bebauungsplan setzt mit dem Grünzug Mülheim Süd eine Fläche von 11.449
m² als Öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ fest. In diesen Bereichen ist eine langfristige
Regeneration der Bodeneigenschaften und natürliche Bodenbildung möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Das Büro Mull und Partner hat im Jahr 2019 einen Sanierungsdetailplan gemäß §
13 BBodSchG aufgestellt. Der Sanierungsdetailplan umfasste die Flächen des
Stand 05.01.24 Seite 142 von 196
ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG sowie das in der südlichen Spitze ge-
legene Gewerbegebiet an der Deutz-Mülheimer Straße 186. Nicht vom Sanie-
rungsplan erfasst sind die Bereiche, in denen die heutige Nutzung weiterhin be-
stehen bleiben soll. Dies sind die Bebauung in Verlängerung des Auenweges
(u.a. Hotelgewerbe), der Gewerbebetrieb aus der Schmuckbranche sowie die
Straßenverkehrsflächen Bergischer Ring, Grünstraße und Danzierstraße. Die
Bestimmungen des Sanierungsdetailplans wurden umgesetzt und anhand der Er-
folgskontrollanalysen überprüft bzw. dokumentiert (Mull und Partner 2021).
Schaffung von unversiegelter mit Vegetation bewachsener Fläche durch die Fest-
setzung einer öffentlichen Grünfläche ‚Parkanlage‘ (11.449 m² ohne Spielplatz), in
der die natürlichen Bodenbildungsprozesse wieder einsetzen können.
Bewertung:
Durch die vorhandenen Vorbelastungen sowie die anthropogene Überprägung des Plan-
gebietes stehen im Plangebiet keine natürlichen und gewachsenen Böden an. Im Hin-
blick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Wohnquartieres
mit Gewerbe, Grünflächen sowie Schule und Kindertagesstätten liegen aufgrund der Bo-
densanierung keinerlei Restbelastungen und Schadstoffpotenziale vor, die einem „ge-
sunden Wohnen“ im Sinne des BBodSchG entgegenstehen. Die Bodenbelastungsberei-
che sind bis in den geogenen Untergrund saniert.
Aufgrund der geplanten Bebauung wird der derzeit offene Boden umfangreich versiegelt.
Im Gegensatz zur Bestandssituation werden auf einer zusammenhängenden Fläche von
circa 11.449 m² mit dem Grünzug Mülheim Süd Möglichkeiten der natürlichen Bodenneu-
bildung im Plangebiet geschaffen.
5.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet waren zwei künstliche Teichanlagen vorhanden, die im Zuge der Boden-
sanierung aufgenommen wurden. Es handelte sich um einen circa 10 m² großen, ge-
mauerten Zierteich im zentralen Plangebiet mit Fischbesatz und ein Betonbecken mit
Springbrunnen im Eingangsbereich des Betriebes aus der Schmuckbranche. Die Teiche
wiesen keine Vegetationsstrukturen auf und besaßen nur einen sehr geringen ökologi-
schen Wert.
Die Wasserfläche des Rheins und des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich circa 200 m
westlich des Plangebietes. Es ist keine indirekte oder direkte Beeinträchtigung zu erwar-
ten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Rahmen einer neuen industriell-gewerblichen Nutzung des Plangebietes ist davon
auszugehen, dass eine Anlage von Oberflächengewässern nicht vorgesehen wäre. Ein-
leitungen aus Gewerbe- und Industriebetrieben können zu einer Belastung der Gewäs-
ser führen. Daher wäre im konkreten Fall zu prüfen, inwiefern und ob der Rhein durch Di-
rekteinleitungen oder Indirekteinleitungen über die öffentliche Abwasseranlage belastet
wäre.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht
vorgesehen.
Stand 05.01.24 Seite 143 von 196
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da
keine Oberflächengewässer mehr vorhanden sind oder festgesetzt werden.
Bewertung:
Das Schutzgut Oberflächenwasser wird von der Planung nicht betroffen.
5.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das
nächstgelegene Wasserschutzgebiet "Köln Höhenhaus" befindet sich in nord- bzw. nord-
östlicher Richtung. Die Grenze der dazugehörigen Wasserschutzzone IIIB liegt in circa
2,7 km Entfernung zum Plangebiet.
Das Plangebiet liegt im Poren-Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier vollständig
im ergiebigen Grundwasserkörper 27_25 ‚Niederung des Rheins‘. Der Grundwasserkör-
per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen
Zustand (MULNV 2022). Im Bereich des Plangebietes sind drei Grundwasserstockwerke
ausgebildet. Grundwässer der quartären Deckschicht bilden das oberste, lokale Grund-
wasserstockwerk mit freier Grundwasseroberfläche und guten bis sehr guten Durchläs-
sigkeiten. Die Grundwasserstände werden im obersten Grundwasserleiter durch den
westlich gelegenen Rhein als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale Grundwasser-
fließrichtung herrscht daher eine nordwestliche gerichtete Grundwasserfließrichtung vor.
Im Hochwasserfall kann sich die Grundwasserfließrichtung umkehren und eine vom
Rhein nach Osten gerichtete Strömung ausbilden. (Mull und Partner 2019). Basierend
auf die vier durch die Ingenieurgesellschaft Mull und Partner zwischen Oktober 2019 und
Februar 2021 durchgeführten Grundwassermessungs-Kampagnen ergibt sich für das
Gelände bezogen auf die Geländehöhe bei Sanierungsbeginn (46 - 47 m NHN) ein
Grundwasserflurabstand von circa 7 - 11 m. Dies entspricht einem Grundwasserspiegel
von 36 bis 39 m NHN. Gemäß Grundwasserauskunft des LANUV NRW liegt der maxi-
male Grundwasserstand bei 41,8 m NHN. (Mull und Partner 2019 und 2021). Im Falle
von Hochwasserereignissen können auch höhere Grundwasserstände (bis 44 m ü. NN
erreicht werden (IGC Geoconsult GmbH, 2023)).
Aufgrund der nachgewiesenen Verunreinigungen mit Schadstoffen (polycyclische aroma-
tische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie untergeord-
net mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (LHKW) und den aromatischen Kohlenwas-
serstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole (BTEX)) und der Schwermetallverun-
reinigungen lag grundsätzlich eine Sanierungsverpflichtung aus Gründen des Grundwas-
serschutzes vor. Die Gefahr, dass durch versickerndes Niederschlagswasser potenzielle
Schadstoffe ins Grundwasser gelangen, konnte bei dem Flächenzustand der Versiege-
lung weitestgehend ausgeschlossen werden. In zwei Schadensbereichen reichten die
festgestellten nutzungsbedingten Kontaminationen durch Öle (MKW) jedoch bis in die
Tiefen des Grundwasserschwankungsbereichs, so dass insbesondere bei Grundwasser-
hochständen eine potenzielle Beeinträchtigung des Grundwassers nicht gänzlich ausge-
schlossen werden konnte. Nach einer Entsiegelung war aufgrund der Überschreitungen
der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch
eine Verlagerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb aller durch PAK
und MKW kontaminierten Schadensbereiche, die verteilt im mittigen Plangebiet lagen
(SB 1.1 Fasslager, SB 1.3 (Parkplatzfläche Grünstraße), SB2.1 (ehemalige Betriebstank-
stelle vor Geb. 70), SB 2.2. (Fasslager vor Geb. 67), SB 2.3 /Gebäude 100)) nicht gänz-
lich auszuschließen. Dieses galt auch für die BTEX/LKWH-verunreinigten Bereiche. (Mull
und Partner 2019). Daher waren gemäß den Vorgaben des Grundwassermonitorings vor
der Entsiegelung und dem anschließenden Eingriff in die einzelnen Schadensbereiche
die fünf bestehenden Grundwassermessstellen auf verschiedene Verdachtsparameter zu
Stand 05.01.24 Seite 144 von 196
beproben. Im Zuge der entsprechenden Untersuchungen, die während der Sanierungs-
phase an allen Messstellen jeweils zweimal stattfand, wurden keine Überschreitungen
der Geringfügigkeitsschwelle gemäß LAWA nachgewiesen.
Im Rahmen der bisherigen gewerblich-industriellen Nutzung wurde das anfallende Nie-
derschlagswasser weitestgehend über die Kanalisation abgeführt. Aufgrund der hohen
Flächenversiegelung von 90 % konnte das Niederschlagswasser nur in sehr geringem
Maße vor Ort versickern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Ursache für Verunreinigungen des Grundwassers sind diffuse Einträge aus Industrie und
Verkehr sowie aus punktuellen Quellen oder linienförmigen Belastungen wie zum Bei-
spiel Altstandorte, Altablagerungen, Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder un-
dichten Abwasserkanälen. Durch die Sanierung der Fläche ist derzeit kein Gefährdungs-
potenzial für das Schutzgut Grundwasser mehr gegeben. Bei einer neuen gewerblich-
industriellen Bebauung sind die Möglichkeiten eine Gefährdung anhand einer konkreten
Planung zu prüfen. Innerhalb der Grünfläche wäre eine Versickerung der Niederschlags-
wasser zur Grundwasserneubildung uneingeschränkt möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Änderung der Nutzung im Bebauungsplan bewirkt eine Neubebauung der Flächen,
die mit einer zwischenzeitlichen Entsiegelung und Sanierung der Flächen einherging.
Durch die Bodensanierungsmaßnahmen wurden die vorhandenen, potenziellen Eintrags-
quellen für eine negative Grundwasserbeeinflussung fast vollständig entfernt. Die ehe-
mals flächig vorhandene Auffüllung sowie die im Zuge der Voruntersuchungen und der
weiteren Ausführung detektierten Schadensbereiche wurden saniert. Die Bestimmungen
des Sanierungsdetailplans wurden umgesetzt und anhand des Grundwassermonitorings
und der Erfolgskontrollanalysen überprüft bzw. dokumentiert. Lediglich im Bereich des
MKW-Schadens (SB2.3), der in etwa im Bereich des WA6 und MU6 liegt, verbleibt inner-
halb der tieferen, wassergesättigten Zone technisch bedingt eine MKW-Restbelastung.
Die Ergebnisse des entsprechenden Grundwassermonitorings zeigen jedoch, dass diese
verbliebene MKW-Beaufschlagung eine stationäre Charakteristik aufweist und keine
maßgebliche negative Beeinflussung des Grundwassers über eine abdriftende Schad-
stofffahne mit dem Grundwasserstrom erfolgt. Trotz punktueller Überschreitungen des
Sanierungszielwertes ist keine weitere Sanierungsrelevanz abzuleiten und die durchge-
führte Sanierungsmaßnahme den MKW-Schaden betreffend insgesamt als Erfolg zu
werten. (Mull und Partner 2021: 73).
Die Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, wasser-
sensiblen Entwässerungsplanung, die eine weitestgehende Niederschlagsentwässerung
vor Ort vorsieht. Das anfallende Niederschlagswasser soll nur im Bereich der Planstraße
A in den Mischwasserkanal abgeführt werden. In nahezu allen anderen öffentlichen Stra-
ßen und Platzflächen wird das Regenwasser vollständig vor Ort über Mulden-Rigolen-
Systeme in den Untergrund versickert. Die Entwässerungsmulden werden im Randbe-
reich des Straßenraums angeordnet und richten sich nach den mit allen Beteiligten ab-
gestimmten Baumstandorten und der Straßenraumaufteilung. Der Transport des Nieder-
schlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. Die Ent-
wässerung des Niederschlagswassers der privaten Grundstücksflächen erfolgt, mit Aus-
nahme des WA 6 und der Bestandsgebäude in den MU 8 bis MU 11 und dem GE, auf
dem Grundstück selbst über unterirdische Rigolensysteme. Auf den Grundstücken wer-
den Maßnahmen der Abflussvermeidung wie Dachbegrünung und versickerungsoffene
Beläge ergriffen. Innerhalb des Bebauungsplanes wird eine zusammenhängende Fläche
von 18.228 m² als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Grundwasserneubildung über
versickerndes Niederschlagswasser ist zukünftig innerhalb dieser Fläche möglich. Für
die Teilflächen (MU8, GE, MU11), in denen die Bestandsbebauung bestehen bleibt, wird
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auch die Entwässerungsplanung in ihrem Status quo erhalten, d.h. anfallendes Nieder-
schlagswasser wird dem Kanal zugeführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutz-
gutes Grundwasser ist durch das Planvorhaben ausgeschlossen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Grundwassermonitoring: „Gemäß Vorgaben der Verbindlichkeitserklärung vom
10.10.2019 waren die innerhalb der Fläche bestehenden fünf Grundwassermess-
stellen während der Sanierungsphase auf verschiedene Verdachtsparameter zu
beproben. Dies war vor der Entsiegelung und dem anschließenden Eingriff in den
einzelnen Bereichen durchzuführen. Falls sich die Sanierung in den verschiede-
nen Schadensbereichen verzögert, so wurde eine Beprobung jeweils nach sechs
Monaten auferlegt. Im Zuge der entsprechenden Untersuchungen, die während
der Sanierungsphase an allen Messstellen jeweils zweimal stattfand, wurden
keine Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwelle gemäß LAWA nachgewie-
sen.“ (Mull und Partner 2021: 64). Die im Zuge der Abbruch- und Sanierungsar-
beiten errichteten Grundwassermessstellen A5805, 5806, 5807, 5808 und 5809
wurden ordnungsgemäß zurückgebaut.
Die Erschließungsplanung basiert auf einer wassersensiblen Entwässerungspla-
nung, die eine nahezu komplette Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht, so
dass möglichst wenig Regenwasser dem Kanal zugeführt wird:
Festsetzung zur Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers vor Ort auf
den privaten Grundstücken, mit Ausnahme des WA 6 und der Bestandsgebäude
in den MU 8 bis MU 11 und dem GE. Dies gilt auch für das nicht klärpflichte Nie-
derschlagswasser von Grundstücken, die vor dem 01.01.1996 bebaut wurden.
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der
Stadt Köln einzuschalten.
Hinweis, dass das auf den öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser
mit Ausnahme des auf den Planstraßen A und C anfallenden Wassers in dafür
ausgelegten Bereichen wie Mulden, Tiefbeeten und Baumscheiben im Straßen-
raum zu versickern ist.
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern. Begrünte
Dächer, die als Retentionsdach ausgebildet sind, tragen zu einer Reinigung und
Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und Wie-
dereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung).
Im Zuge der Planung wurden die Durchlässigkeit des Untergrundes und die Eig-
nung zur Versickerung von Niederschlägen ermittelt. Es zeigt sich, dass die
Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 1 x 10³ m/s und 1 x 106 m/s liegen, sodass im
Plangebiet eine Versickerung der anfallenden Niederschläge flächendeckend
möglich ist (IGC Geoconsult GmbH, 2023).
In den Bereichen, wo die Versickerung über Mulden – Rigolen - Elemente geplant
ist, ist der Untergrund so aufzubereiten, dass eine schadlose Versickerung in den
Untergrund möglich wird. Im durchsickerten Bereich von Mulden-Rigolen dürfen
nur unbelastete Böden des Zuordnungswertes Z0 [uneingeschränkter Einbau]
verwendet werden. Dieser Bereich ist gegenüber belasteteren Böden durch aus-
reichenden Abstand oder z.B. Folienabdichtungen abzutrennen. Ob eine Versi-
ckerung und Grundwassernutzung in dem sanierten Bereich SB 2.3, in dem sich
geringfügige Restbelastungen mit MKW befinden, möglich sind, ist im Vorfeld der
jeweiligen Planung durch die Stellung eines wasserrechtlichen Antrags zu prüfen.
Festsetzung von privaten Grünflächen am Grünboulevard, in der das Nieder-
schlagswasser durch unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasser-
neubildung beiträgt. Festsetzung von Retentionsflächen im Bereich der öffentli-
chen Grünfläche.
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Bewertung:
Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den
kontaminierten Auffüllmaterialien wurde durch die Sanierung der Fläche unterbunden.
Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu be-
werten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr beiträgt und dem verbesserten
Schutz des Grundwassers dient.
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es
zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der Grundwas-
serneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerungsplanung vermieden
werden. Das Niederschlagswasser soll weitestgehend vor Ort, über Mulden-Rigolen-Sys-
teme vorgereinigt und versickert werden. Festsetzungen einer Dachbegrünung auf den
Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ebenso wie die
Festsetzung einer großen Grünfläche ergänzen das Konzept, so dass keine erheblichen
Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.
5.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die iMA cologne GmbH eine Luftschadstoff-
prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des
Planvorhabens durchgeführt. Als Bezugsjahr dieser Emissionen sind für den Prognose-
Nullfall und Prognose-Planfall das Jahr 2025 angesetzt. Grundlage der Prognose bilden
die Daten des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2022a und 2023).
Die Emissionen der verkehrsbedingten Luftschadstoffe werden mit Hilfe der aktuellen
Emissionsdatenbank HBEFA in der Version 4.2 (Umweltbundesamt INFRAS, 2022) und
aus den Verkehrsdaten des Verkehrsgutachtens für die einzelnen Straßen- und Stre-
ckenabschnitte berechnet. Im Planfall werden gemäß Bebauungsplan im Plangebiet ge-
plante Straßen sowie Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen und Parkhäusern als Quellen
angesetzt. Zusätzlich wird die aus aktuellen Messdaten des LANUV NRW (Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) in den Jahren 2018-
2022 ermittelte urbane Hintergrundbelastung um 2 µg/m
3 erhöht auf 25 µg/m3 NO2 und
auf das Bezugsjahr 2025 stagnierend extrapoliert. Zu erwarten ist, dass die tatsächlichen
Hintergrundbelastungen im Bezugsjahr 2025 im Trend eher niedriger ausfallen werden.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Bergischer Ring,
Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße über die Emissionen aus der Ver-
brennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen- und Bremsabrieb
(v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen im Plangebiet bei. Im Verkehrsgutachten stellen
sich im Umfeld des Plangebietes als meistbelastete Netzelemente der Streckenzug Ber-
gischer Ring/Pfälzischer Ring (circa 27.900 Kfz/24 h nördlich der Danzierstraße) sowie
die Deutz-Mülheimer Straße (circa 11.900 Kfz/24 h nördlich des Auenwegs) dar. Für die
Deutz-Mülheimer Straße Höhe Auenweg beträgt der Tagesverkehr 7.100 Kfz/24 h, für
die darauf mündende Danzierstraße ergeben sich Werte von 5.500 Kfz/24h und für den
Auenweg 7.000 Kfz/24h. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2022a und 2023).
Die durch die ehemals industrielle Nutzung des Plangebiets verursachten Luftschadstof-
femissionen (z. B. Verkehr, Gebäudeheizung) sind durch die Betriebsstilllegung der
Deutz AG an diesem Standort stark zurückgegangen. Kleinfeuerungsanlagen der beste-
henden Wohnbebauung und Gewerbebetriebe produzieren Kohlenmonoxid und Fein-
stäube. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle
auf das Plangebiet einwirken.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Nullfall berücksichtigt alle städtebaulichen Aufsiedlungen im Umfeld gemäß der Ge-
samtuntersuchung Mülheimer Süden, die abgestimmte Nullfallnutzung auf dem Plange-
biet, die beschriebenen Veränderungen der Netzelemente N2 bis N4 (ohne N1 Verlänge-
rung Auweg) und der Angebote im ÖPNV. Für die Aufsiedlung im Plangebiet Nördlich
Grünzug Charlier wird abweichend von den weiteren Einzelgutachten im Nullfall und
Planfall der aktuelle Planungsstand und eine durchgebundene Erschließungsstraße ein-
bezogen.
Im Prognose-Nullfall für das Jahr 2025 ergeben sich für den Fall Normalmesse an allen
Querschnitten im Umfeld des Plangebiets Verkehrszunahmen aufgrund der sonstigen
städtebaulichen Aufsiedlungen. Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße nördlich des Au-
enweges wurde ein Tagesverkehr von insgesamt circa 13.100 Kfz-Fahrten je Werktag
(als Summe aus Quell- und Zielverkehr) errechnet. Dies entspricht circa 1.100 Kfz-Fahr-
ten in der Spitzenstunde morgens und circa 1.060 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde
abends. Lediglich die Deutz-Mülheimer Straße nördlich des Messekreisels weist auf-
grund der geplanten Stadtbahnerweiterung eine um mehr als 25 % niedrigere Verkehrs-
belastung auf. Dies zeigt das Verlagerungspotenzial der Stadtbahnanbindung Mülheim
Süd. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2022a).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung
mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Für das Plangebiet wird ein Tages-
verkehr von insgesamt circa 9.300 Kfz-Fahrten je Werktag berechnet (als Summe aus
Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht circa 753 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde mor-
gens und circa 620 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Der erzeugte Mehrverkehr
verteilt sich hauptsächlich über den Rendsburger Platz nach/aus Osten (circa 28 %),
in/aus Richtung Norden auf dem Clevischen Ring in Richtung B 506 (circa 31 %) und
Mülheimer Brücke (circa 7 %) und Deutz-Mülheimer Straße (circa 2%), in/aus Richtung
Süden über den Pfälzischen Ring (circa 18 %), die Deutz-Mülheimer Straße (circa 10 %)
und den Auenweg (circa 5 %).
Im Prognose-Planfall (Fall Normalmesse) nimmt die Verlängerung Auenweg als neues
Netzelement (Netzelement N1) circa 9.000 Kfz/24 h auf. Es zeigt sich, dass das Netzele-
ment N1 Verlängerung Auenweg hilft, die Verkehrsbelastungen im nördlichen Bereich
des Untersuchungsgebietes angemessen zu verteilen. Zudem wird durch den Neuver-
kehr der Aufsiedelung Deutz-Areal Hintergrundverkehr verlagert.
Dadurch sinken die Belastungen auf der Danzierstraße (bis -3.300 Kfz/24 h), der Deutz-
Mülheimer Straße (bis -4.000 Kfz/24 h). Die festgestellten Effekte sind sowohl zwischen
der Normal- und der Großmesse als auch zwischen Tagesverkehr, der Morgen- und
Abendspitze vergleichbar. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023).
Im Bereich der LANUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring ist planbedingt eine Ver-
kehrssteigerung von täglich circa 1.400 Fahrten im Bezugsjahr 2025 zu erwarten. Eine
relevante Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwertes NO
2 wird gemäß der Im-
missionssimulation über verkehrsbedingte Luftschadstoffe nicht erwartet (iMA cologne
GMBH 2023).
Die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen, wie in den Planstraßen B und G kann
die Schadstoffbelastung reduzieren, wenn der Verkehrsfluss beibehalten wird, Die er-
gänzende Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung (Bernard Gruppe ZT GmbH 2023)
zeigt auf, dass durch die geplante Erschließung das Verkehrsaufkommen in diesen Stra-
ßen gering gehalten wird und der quartiersbezogene und überquartierliche Verkehrsfluss
umsetzbar ist.
Stand 05.01.24 Seite 148 von 196
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Mobilitätsangebote verortet, die dazu
beitragen sollen ein lebenswertes und immissionsarmes Stadtquartier mit möglichst ge-
ringer Pkw-Nutzung zu gestalten. Die Mobilitätsangebote sind so im Plangebiet verortet,
dass keine Nutzungswiderstände durch weite Distanzen entstehen und die Nutzbarkeit
möglichst optimal gestaltet ist.
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudehei-
zung durch die Entwicklung von Wohn- und Gewerbefläche.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Die Verwendung moderner Heiztechniken kann die Luftschadstoffemissionen
vermindern. Das Plangebiet soll an das Fernwärmenetz der RheinEnergie AG
angeschlossen werden. Die hohe Gesamteffizienz des Kraft-Wärme-Kopplungs-
Prozesses sorgt für niedrige Treibhausgas-Emissionen bei der Erzeugung von
Fernwärme.
Für den gesamten Mülheimer Süden wurde ein übergeordnetes Mobilitätskon-
zept erstellt, welches für das Deutz-Areal durch die Bernard Gruppe ZT GmbH
(2022b) vertieft und konkretisiert wurde. Darin werden obligatorische Hand-
lungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit
möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen und zur Erreichung eines Stellplatz-
reduzierungsfaktors in Höhe von 0,5 (Festlegung der Stadt Köln nach dem Len-
kungskreis am 07.03.2018) beitragen. So soll zukünftig das ÖPNV-Angebot mit
einem erweiterten Busangebot und der Stadtbahnanbindung Mülheim Süd deut-
lich attraktiver werden, so dass die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs zu
einer Verminderung der Emissionen beiträgt. Zudem wird das Angebot an Car-
und Bikesharing ausgebaut und durch Ladestationen für Elektroautos ergänzt.
In den urbanen Gebieten (MU) sind Ladesäulen für die Elektromobilität gemäß
den Bestimmungen des § 11 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Geset-
zes herzustellen. Die Standorte für Mobilitätsangebote werden allgemein zu-
gänglich in den Baublöcken MU 2, MU 5 und WA 5 verortet. Es sollen mindes-
tens zwei Mobilitätsstationen an zentralen Stellen und im Bereich der Haltestel-
len des ÖPNV Orte geschaffen werden, an denen die Mobilitätsangebote und
Verkehrsmittel sinnvoll gebündelt und öffentlich nutzbar gemacht werden. Die
Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept werden nach Vorgaben des Eckpunkte-
papiers über den städtebaulichen Vertrag gesichert. Darüber hinaus werden op-
tionale Maßnahmen zur Erreichung eines Stellplatzreduzierungsfaktors in Höhe
von bis zu 0,65 beschrieben.
Es wird die Möglichkeit gegeben das Potenzial zur Solargewinnung auf den
Dachflächen als weitere regenerative und klimaschonende Energiequelle zu
nutzen.
Bewertung:
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht. Eine Erhöhung der Luftschadstoffe
gegenüber der industriellen Nutzung der Deutz AG kann nicht angenommen werden.
Gegenüber der aktuellen Nutzung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO
2-Werte
zu rechnen.
Zusätzlich wurde durch eine Abschätzung festgestellt, dass im Bereich der hoch belaste-
ten LANUV-Messstelle VKCL am Clevischer Ring eine planbedingt zu erwartende Ver-
kehrssteigerung von circa1.400 täglichen Fahrten im Bezugsjahr 2025 nicht zu einer re-
levanten Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwertes von NO2 an dieser Sta-
tion führen wird. Die geplanten Mobilitätsstationen sollen wesentlich dazu beitragen, eine
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inter- und multimodale Mobilität zu fördern und zu etablieren, so dass eine sinkende Ver-
kehrsnachfrage und eine veränderte Verkehrsmittelwahl die Emissionen senken.
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Im Rahmen der Luftschadstoffprognose wurden in Anlehnung an die 39. BImSchV die
Konzentrationen der Luftschadstoffkomponente NO2 (Stickstoffdioxid) im Bereich der ge-
planten Bebauung und seiner Umgebung untersucht. Die Feinstaubkomponenten PM10
und PM2,5 werden gemäß den Vorgaben der Stadt Köln nicht betrachtet, da aktuelle
Messungen des LANUV NRW insbesondere an der für NO2 hoch beaufschlagten Ver-
kehrsmessstation VKCL (Clevischer Ring 3, circa 700 m nördlich des Plangebiets) zei-
gen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 18 μg/m³ im Jahresmittel und mit 3 Ta-
gesmitteln > 50 μg/m³ sowie die PM2,5-Feinstaub-Belastung mit lokal gemessenen 11
μg/m³ im Jahresmittel im Jahr 2021 deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz-
werte der 39. BImSchV liegen; dies wird somit gemäß Vorgabe des Stadtplanungsamtes
der Stadt Köln im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung in Bezug auf Feinstaub auf das
Stadtgebiet von Köln extrapoliert.
Die geplante Stadtbahntrasse entlang der Deutz-Mülheimer Straße wurde in der vorlie-
genden Luftschadstoffuntersuchung emissionsseitig bezüglich NO
x nicht berücksichtigt,
da Stadtbahnen aufgrund der Elektrifizierung keine Stickoxide-Emissionen erzeugen.
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum
Schutz der menschlichen Gesundheit:
Schad-
stoff
Konzentrationswert Statistische Definition
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³
Stundenmittelwert, der maximal von18 Stunden-
mittelwerten pro Kalenderjahr überschritten wer-
den darf
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert
50 µg/m³ Tagesmittelwert, der maximal an 35 Tagen pro
Kalenderjahr überschritten werden darf.
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt
Köln (Dritte Fortschreibung, 2021) und somit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf
seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) be-
fahren werden und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert.
Die Luftgüteuntersuchung aus den Jahren 2001-2003 (Labor Dr. Rabe HygieneConsult)
weist für das Plangebiet eine mittlere Luftgütezone aus und ordnet dem Plangebiet die
Luftgüte-Stufe „mäßig hoch belastete Flächen“ (LuGI 1,3 - 1,5) zu. Die Luftqualität wird
im Allgemeinen als unproblematisch für die Wohnbevölkerung angesehen. In unmittelba-
rer Nähe von Emittenten (stark befahrene Straßen) können dennoch bedenkliche Belas-
tungen bestehen.
Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten Immissionen wird im
Plangebiet für das Jahr 2021 und stagnierend bis 2025 eine urbane Hintergrundbelas-
tung mit einem NO
2-Jahresmittel von 25,0 µg/m³ angenommen. Dies beinhaltet auch die
NO2-Immissionen durch die Rheinschifffahrt.
Zur Ermittlung der urbanen Hintergrundbelastung von NO2 wird auf Messdaten des Lan-
desamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) innerhalb des
Stadtgebietes von Köln zurückgegriffen. Berücksichtigt werden Messwerte der LANUV-
Stand 05.01.24 Seite 150 von 196
Stationen Köln-Chorweiler sowie Köln-Rodenkirchen. Für die 2022 angenommene Hin-
tergrundbelastung wurden die Messwerte an den beiden Messstationen angesetzt. Für
das Jahr 2022 wird ein NO2-Jahresmittelwert von 22,5 μg/m³ (aufgerundeter Mittelwert
der Messwerte aus den Jahren 2018-2022) angesetzt (Dieser Messwert liegt unterhalb
des Grenzwertes von 40 μg/m³).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre gemäß geltendem Baurecht für das Plangebiet
die Entwicklung eines Gewerbegebiets zulässig. Damit verbunden wäre ein Anstieg der
Emissionen beispielsweise aus Gebäudeheizung sowie verkehrsbedingten Luftschad-
stoffemissionen.
Der Prognose-Nullfall 2025 betrachtet das Verkehrsaufkommen zum Prognose-Nullfall
des Verkehrsgutachtens mit Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der
nach derzeitigem Baurecht möglichen Bebauung unter Berücksichtig der rechtgültigen
Bebauungspläne (z.B. Nr. 70470/06 „Danzierstraße“, Nr. 69469/02 „Deutz-Mülheimer
Straße“) und unter Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen in der
Prognose für das Bezugsjahr 2025 und einer gemäß Baurecht möglichen Bebauung in-
nerhalb des Plangebietes sowie einer Aufsiedlung der umliegenden Gebiete durch eine
mögliche Bebauung.
Die höchsten Immissionswerte im Untersuchungsgebiet treten im Bereich der Fahrspu-
ren der Straßen Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße und Auenweg auf, die sich in
zwei Kreuzungsbereichen westlich und nordwestlich des Plangebietes treffen. Die NO
2
Jahresmittelwerte liegen in den benannten Straßenabschnitten an den jeweiligen Auf-
punkten zwischen 26,1 und 29,8 µg/m³. Die Immissionssimulation über verkehrsbedingte
NO
2-Konzentrationen im Prognose-Nullfall hat ergeben, dass der Grenzwert des Jahres-
mittelwertes NO2 mit weniger als 32 µg/m³ gemäß 39. BImSchV eingehalten wird. Auch
die Überschreitungshäufigkeiten für NO2 liegen mit 2-3 h/a unterhalb des Grenzwertes
von 18 h/a gemäß 39. BImSchV.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Prognose-Planfall 2025 betrachtet das Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung
des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung sowie unter Zugrundele-
gung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 und der ge-
planten Bebauung innerhalb des Plangebietes.
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m) wird im
Prognose-Planfall 2025 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Unter-
suchungsgebietes eingehalten (< 32,0 µg/m³ an Fassaden innerhalb des Plangebietes).
Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-
Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).
Die Berechnungen zeigen, dass mit 30,6 µg/m³ die höchsten im Untersuchungsgebiet
berechneten NO2-Konzentration an der Gebäudefassade des Plangebäudes im Baufeld
MU 3, Westfassade Richtung Planstraße A berechnet wurden. Alle weiteren NO2-Immis-
sionen an beurteilungsrelevanten Fassaden auch an den geplanten Wohngebäuden im
Plangebiet überschreiten diesen Wert nicht. Der geringste Wert mit 25,9 µg/m³ ist an der
Südfassade des Plangebäudes im Baufeld WA3 zu finden. Der ins prozentuale Verhält-
nis zum Grenzwert gesetzte Ausschöpfungsgrad liegt zwischen 65 % und 77 % im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes. Angrenzend an das Plangebiet im Bereich der
Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße liegt der Ausschöpfungsgrad zwischen 66 %
und 74 %.
Für die LANUV-Messstation Clevischer Ring (VKCL) ergibt sich aus einer Abschätzung
der immissionsseitigen Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr (Anstieg
um circa 2,5 %, circa 1.400 Fahrten pro Tag) ein Anstieg des Jahresmittelwerts für NO2
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um 0,2 µg/m3, was einer relativen Zunahme von < 0,6 % in Bezug auf den NO2-Jahres-
mittel-Grenzwert von 40 μg/m³ entspricht.
Eine zusätzlich durchgeführte lokale Ausbreitungsberechnung für die Feinstaubfraktio-
nen PM10 und PM2,5 durch die iMA cologne GmbH konnte die Annahme bestätigen, dass
aufgrund der aktuellen Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte an der nahen LANUV-Ver-
kehrsstation Clevischer Ring nicht mit einer Überschreitung der Feinstaub-Grenzwerte
der 39. BImSchV im Bereich des Plangebietes und dessen unmittelbarer Umgebung zu
rechnen ist. Bei einer für das Bezugsjahr 2025 prognostizierten Hintergrundbelastung
von 18 µg/m3 für PM10 und 12 µg/m3 für PM2,5 ergaben sich an beurteilungsrelevanten
Fassaden im Bebauungsplangebiet Immissionswerte von nicht mehr als 22 µg/m3 für das
Jahresmittel von PM10. Zudem ergeben sich maximal 10 Überschreitungstage an den
Plangebäuden für den Kurzzeitwert von PM10 sowie nicht mehr als 13 µg/m3 für das Jah-
resmittel von PM2,5.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (Dritte Fortschreibung
2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können,
die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhaltepla-
nung zu mindern bzw. zu verbessern.
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflä-
chen, Baumpflanzungen und einer extensiven und intensiven Dachbegrünung)
im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der
Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und an-
dere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftver-
unreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.
Das Mobilitätskonzept formuliert Maßnahmen, die zu einer umweltfreundliche-
ren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen. Auch die geplante
Stadtbahn- und Busanbindung geht mit einer Förderung des öffentlichen Nah-
verkehrs einher und trägt zu einer Verringerung der Luftschadstoffbelastungen,
die auf den Menschen einwirken, bei.
Bewertung:
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmit-
telwerte von NO
2 mit nicht mehr als 31,0 µg/m³ an allen beurteilungsrelevanten Fassa-
den innerhalb des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der
Plangebäude für den Prognose-Planfall 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für den
Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).
An der LANUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring führt die prognostizierte planbe-
dingte Zunahme der verkehrsbedingten Emissionen zu keinem relevanten Anstieg des
NO2-Jahresmittelwertes und somit zu keiner relevanten Verschlechterung der NO2-Im-
missionssituation an dieser Messstelle.
5.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung
stark vorbelastet. Versiegelte Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf. Zu-
dem ist durch die dichte Bebauung auch der Umgebung sowie den Bahndamm am süd-
östlichen Rand des Plangebietes der Luftaustausch stark eingeschränkt. Die zentralen
Stand 05.01.24 Seite 152 von 196
Flächen des Geltungsbereichs sind entsprechend in der Plankarte zur zukünftigen Wär-
mebelastung der Stadt Köln (LANUV und DWD 2013) als belastete Siedlungsflächen
dargestellt. Teilflächen entlang des Bahndamms sind als hochbelastete Siedlungsflächen
gekennzeichnet. Die umliegenden Siedlungsflächen sind ebenfalls belastet. Lediglich der
Rhein stellt eine klimaaktive bis stark klimaaktive Fläche dar.
Das Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des LANUV als Gewerbe-
und Industrie-Klimatop (dicht) charakterisiert. Die thermische Belastung tags ist mit > 35
bis 41°C sehr hoch und wird von dem Menschen als starke Wärmbelastung empfunden.
Die nächtlichen Lufttemperaturen (4:00 Uhr) werden mit 21,1°C im südlichen Plangebiet
und 19,6°C im nordöstlichen Plangebiet angegeben, so dass eine starke bis mäßige
nächtliche Überwärmung vorliegt. Das Plangebiet verhält sich neutral bis kontraproduktiv
(städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion, so dass für das Plangebiet der
Kaltluftvolumenstrom mit Null m³/s angegeben wird. Der Zustrom von Kaltluft erfolgt in
der zweiten Nachthälfte mit Eintreffen des Rheintalwindes. Der Rheintalwind tritt vorwie-
gend mit südlichen Strömungen auf und übernimmt eine wichtige Belüftungsfunktion für
das gesamte Kölner Stadtgebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Ein Großteil des Plangebiet könnte erneut als Gewerbegebiet mit hohen Versiegelungs-
graden entwickelt werden, so dass sich erneut eine ungünstige thermische Situation ein-
stellen würde, die als Gewerbe- und Industrie-Klimatop einzustufen wäre. Zur Entlastung
sommerlicher Wärmebelastungen und Hitze, müssten Begrünungsmaßnahmen benannt
werden, um die Belastungen im Gebiet aber auch auf die angrenzende Wohnbebauung
zu vermindern. Gemäß aktuell rechtskräftigem Bebauungsplan ist innerhalb des Plange-
biets die Anlage einer circa 3.540 m² großen Grünanlage planungsrechtlich umzusetzen.
Innerstädtische Grünflächen übernehmen eine wichtige thermische Ausgleichsfunktion
und wirken sich positiv auf die thermische Situation der angrenzenden Flächen aus. In-
nerhalb der Blockrandbebauung bliebe der Status quo erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die erneute Versiegelung und bauliche Dichte im Plangebiet nimmt Einfluss auf die Ent-
wicklung des Kleinklimas innerhalb des bebauten Bereichs. Die befestigten Flächen er-
wärmen sich durch die Sonneneinstrahlung stark und tragen zur Hitzeentwicklung bei.
Die Höhe und Geschlossenheit der Bebauung nehmen Einfluss auf den Luftaustausch.
Ungünstige Durchlüftungsbedingungen, wie es für die Innenhofbereiche der Allgemeinen
Wohngebiete WA 5 und WA 6 sowie die Innenhofbereiche der Baukörper in den urbanen
Gebieten MU 1, MU 7, MU 4, MU 3 und MU 2 zu erwarten ist, können zu Überwär-
mungseffekten führen. Wenn die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann, ent-
stehen Bereiche mit erhöhter Hitzebelastung, die von dem Menschen insbesondere in
den Nachtstunden als bioklimatische Belastung empfunden werden. Der erhöhte Strö-
mungswiderstand insbesondere durch die Zwanziggeschosser im Plangebiet kann zu
Umlenkungseffekten im Luftaustausch führen. Als Bereiche mit günstigen Durchlüftungs-
bedingungen sind die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungsachsen
(Planstraße A), der geplante Boulevard und der geplante Grünzug Mülheim Süd zu er-
warten. Innerhalb der Planstraße A kann es durch die Bebauung zu Kanalisierungswir-
kungen mit höheren Windgeschwindigkeiten kommen, wodurch Abkühlungseffekte in
den Abendstunden zu erwarten sind.
Für das Plangebiet werden sich ähnliche klimatische Verhältnisse einstellen wie in den
angrenzenden bebauten Bereichen, die in der Klimaanalysekarte der LANUV als Stadt-
randklima beziehungsweise Stadtklima beschrieben werden. Der Grünzug Mülheim Süd
wird ein Klimatop der innerstädtischen Grünflächen werden und übernimmt wichtige kli-
matische Ausgleichfunktionen. Der unversiegelte Boden hat als Wasserspeicher und
Stand 05.01.24 Seite 153 von 196
Wasserlieferant für die Pflanzen einen bedeutsamen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit
der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von der Bodenoberfläche eine fühl-
bare Abkühlung der umgebenden Luft verbunden ist. Der Grünzug Mülheim Süd kann
zudem als lokale Kaltluftschneise im Sommer einen effektiven Abtransport lokal entste-
hender Wärmestrahlung durch aufgeheizte Straßen- und Fassadenflächen begünstigen.
Daher sind auch die umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (Dachbegrü-
nung, Begrünung der Innenhöfe, etc.) und die Pflanzung von Bäumen als Schattenspen-
der von Bedeutung für ein gutes Stadtklima und zur Minderung einer sommerlichen
Überwärmung.
Im Gegensatz zur Bestandssituation, ob im bebauten oder sanierten Zustand, wird der
Anteil an vegetationsbestandenen Flächen im Plangebiet durch die vorgesehene Pla-
nung deutlich erhöht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Zur Minimierung negativer lokalklimatischer Auswirkungen werden folgende Maßnahmen
festgesetzt:
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen
im Bereich von öffentlichen Grünflächen: Anlage einer 18.228 m² großen öffentli-
chen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ im Norden des Plangebiets mit der
Pflanzung von mindestens 79 Laubbäumen.
im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen: Pflanzung von insgesamt mindes-
tens 104 Laubbäumen im Bereich der Planstraßen inklusive Grünboulevard und
von insgesamt mindestens 27 Laubbäumen im Bereich der Stadtplätze P1 bis P4.
im Bereich von Gemeinbedarfsflächen (Schulen) sowie Kitastandorten mit der
Pflanzung von insgesamt mindestens 20 Laubbäumen sowie Sträuchern (Grup-
pen und Solitäre).
im Bereich von privaten Grundstücken mit insgesamt mindestens 21 Laubbäumen
sowie Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen innerhalb der hierfür festgesetz-
ten Flächen im WA 1 bis WA 3, WA 5 und WA 6, MU 1, MU 2, Stich 1 und 2, MU
4, MU 6 und MU 8.
Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohn-
gebiete (WA), der urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes (GE) ist pro 4
Stellplätze ein Baum zu pflanzen.
Festsetzung zur Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen: Anlage extensiver
Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis
MU 7, im MU 9 und MU 11 und innerhalb der Gemeinbedarfsflächen sowie von
intensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern des Erdgeschosses der Ge-
bäude MU 3 und MU 11.
Rückhaltung anfallenden Niederschlages bei einem Starkregenereignis im Be-
reich der öffentlichen Grünfläche durch die Anlage von Vertiefungen.
Die verbindlichen Standards der Klimaschutzleitlinie der Stadt Köln zur Energieef-
fizienz der Wohngebäude und Nichtwohngebäuden werden erfüllt. Eine solarener-
getische Nutzung der Dachflächen zur Aufstellung von PV-Anlagen ist im Plange-
biet möglich und mit einer extensiven Dachbegrünung kombinierbar.
Bewertung:
Bei Umsetzung der Planung wird sich aufgrund der Bebauung mit seiner hohen Dichte
ein Stadtklima einstellen. Zur Vermeidung ungesunder Wohnverhältnisse (Erwärmungs-
effekte und Überhitzung) werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt, die den Grünan-
teil im Plangebiet in Form von Bäumen, Innenhofbepflanzungen und Dachbegrünungen
deutlich erhöhen und damit für ein gutes Stadtklima sorgen sollen. Die Festsetzung grö-
ßerer zusammenhängender Freiflächen als öffentliche Grünflächen (Grünzug Mühlheim
Stand 05.01.24 Seite 154 von 196
Süd) kann ebenfalls die klimatologischen Belastungen lokal wirkungsvoll reduzieren. Der
Grünzug Mülheim Süd wird hierbei thermische Ausgleichsfunktionen übernehmen.
5.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima
stark belastet. Ein Zusammenspiel ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades von 90
% nur noch eingeschränkt gegeben. Die Art der intensiven Nutzung nimmt Einfluss auf
den Boden, der durch einen hohen Anteil an künstlichen und verunreinigten Aufschüttun-
gen (keine natürliche Bodenfunktion) belastet ist, Wasser und Luft (Einträge), Klima so-
wie die Artenvielfalt im Plangebiet, die für Flora sowie Fauna sehr gering ist und die die
ubiquitären Arten (überall vorkommenden Arten) begünstigt. Durch die hohen Schwer-
metallkonzentrationen im Boden sowie die Belastungen durch PAK, MKW, LHKW und
BTEX war eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers vorhanden, die zwischenzeit-
lich im Zuge der Sanierung behoben wurde.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Sanierung nimmt positiven Einfluss auf die Schutzgüter Boden und Wasser, wobei
die Nullvariante nach einer erneuten Bebauung dem Bestand entsprechen würde. Infolge
der Versiegelung wird das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen,
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima stark belastet und ist erneut gestört bzw. bleibt
gestört. Lediglich innerhalb der Freiflächen bzw. der anzulegenden Grünfläche kann die
gegenseitige Einflussnahme wieder wachsen und die Natürlichkeit des Zusammenspiels
wieder wachsen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Sanierung des Bodens in einem großen Teil des Plangebiets verhindert eine Auswa-
schung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grundwasser. Die Belastungen sind
im Wesentlichen beseitigt worden. Eine Gefährdung des Pfades Boden-Grundwasser ist
durch die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen weitgehend minimiert.
Die Planung sieht eine neue Flächenversiegelung von circa 80 % vor. Die Beeinflussung
durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der ein Zusammenspiel
zwischen den einzelnen Schutzgütern auch weiterhin unterbindet. Kleinflächig werden
Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungsflächen und versickerungsfähige
Bodenoberflächen hergestellt. Die Anpflanzung von Bäumen und der geplante Grünzug
ermöglichen eine Verbesserung der Hitzebelastungen des Plangebiets und angrenzen-
der Bereiche. Die geplanten Vegetationsflächen bieten neuen Lebensraum für Tiere und
Pflanzen. Die geplanten Flachdächer der Neubauten werden mit einer extensiven Dach-
begrünung versehen, was die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Re-
genwasserabführung abmildert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu
vermeiden, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Bewertung:
Stand 05.01.24 Seite 155 von 196
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art
und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nut-
zung. So bleibt in den neu bebauten und versiegelten Bereichen ein Zusammenspiel der
Schutzgüter dauerhaft gestört, so dass die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Er-
liegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungs-
maßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf einzelne Wechselbeziehungen
verbessert und im Bereich der Öffentlichen Grünfläche wieder neu geschaffen werden.
5.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Siedlungsbereich. Das Ortsbild wird weitge-
hend durch die Industrie- und Gewerbenutzung bestimmt. Die Deutz-Mülheimer Straße
wird besonders durch die begleitenden alten Industriegebäude der Deutz AG charakteri-
siert, welche teilweise als Baudenkmal geschützt sind (vgl. Kap 2.2.2 und 5.5.7.).
Innerhalb des Plangebiets dominierten ursprünglich große Industriehallen das Erschei-
nungsbild des ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG. Zwischen Danzierstraße und
Grünstraße und weiter bis zum Bergischen Ring, im Norden des Plangebiets, prägte eine
als Werksparkplatz genutzte Freifläche, die in Teilen bereits durch Ruderalfluren, Gebü-
sche und Baumgruppen etwas verwildert oder von größeren Gehölzen umgeben war,
das Erscheinungsbild. In Norden grenzt die Blockrandbebauung der Horststraße mit ih-
ren teils baumbestandenen Hinterhöfen an. Die Bestandsgebäude innerhalb des Plange-
biets, welche nicht unter Denkmalschutz stehen, sind im Rahmen der Gebietsentwick-
lung abgerissen und die Betriebsfläche saniert worden. Heute stellt sich die sanierte Flä-
che als abgeräumte Schotterfläche dar, auf der Bodenmieten lagern. Neben den denk-
malgeschützten Hallen bleiben der Gebäudekomplex mit dem Hotelbetreib am Auenweg
und der Gewerbekomplex im Südosten erhalten. Der 4-spurige Bergische Ring mit inte-
grierter Stadtbahntrasse begrenzt im Osten das Bebauungsplangebiet mit seinem alten
Straßenbaumbestand.
Große Bereiche des Plangebietes waren zur Zeit der gewerblichen Nutzung des Gelän-
des nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich mehrere Bebauungspläne in der Aufstel-
lung. Demnach würde auch bei Nichtdurchführung der Planung die Umgebung entspre-
chend der Ergebnisse des Werkstattverfahrens Mülheimer Süden inklusive Hafen entwi-
ckelt werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für das Plangebiet vornehmlich die
Entwicklung eines Gewerbegebiets fest, was dem Gesamtziel des Werkstattverfahrens
entgegensteht. Die Anlage einer kleinen Grünfläche kann das Stadtbild positiv beeinflus-
sen. In den Randbereichen bleibt der gegenwärtige Zustand erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht eine hochverdichtete gemischte Nutzung vor. Es soll ein innerstädti-
sches, urban geprägtes Stadtquartier entwickelt werden. Historische Gebäude werden
erhalten und in die Entwicklung integriert. Im Norden des Plangebiets wird ein Grünzug
entwickelt und damit die Wohnqualität innerhalb des Plangebiets erhöht.
Die architektonische Qualität einzelner Baublöcke soll durch nachgeschaltete Qualifizie-
rungsverfahren gesichert werden, sodass eine Differenzierung und Vielfalt der einzelnen
Baublöcke und Fassaden gewährleistet wird. Ziel ist, dass der industrielle Charakter des
Gebietes und die Urbanität des Quartiers, sowie dessen Anmutung und Farbigkeit in der
Architektursprache und der Fassadengestaltung zum Ausdruck gebracht werden soll.
Stand 05.01.24 Seite 156 von 196
Unter dem gestalterischen Aspekt kommt den zwei Hochpunkten im Plangebiet eine be-
sondere Bedeutung zu. Die beiden Zwanziggeschosser nehmen aufgrund ihrer Größe
und Dominanz Einfluss auf bestehende Sichtbeziehungen und beeinflussen das Stadt-
bild erheblich.
Mithilfe der Aufweitung der Grünflächen und den zusätzlichen Platzflächen sollen Orte
der Kommunikation, des Verweilens und des Umsteigens geschaffen werden. Dabei soll
der Platz 3 an der Planstraße A einen multimodalen Hub darstellen, an dem verschie-
dene Verkehrsströme und -achsen sowie Freiraumachsen aufeinandertreffen. Der Grün-
zug Mühlheim Süd kann wichtige Funktionen für die Erholungsnutzung übernehmen und
stellt in Zusammenhang mit dem Boulevard ein Verbindungselement zu weiteren Frei-
räumen im Mülheimer Süden dar.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Die Anlage der öffentlichen Grünfläche (Grünzug Mülheim Süd), die Gestaltung
des Boulevards und der Plätze sowie die Durchgrünung der Straßen mit Bäumen
beeinflussen das Stadtbild positiv. Das Plangebiet wird zukünftig für die Nutzer
und Anwohner der Bestandsquartiere zugänglich. Der geplante Grünzug wird ein
wichtiges Bindeglied darstellen in einer Wege- und Grünverbindung vom Stadt-
garten Mülheim über den Rendsburger Platz zur geplanten Grünverbindung im
Baugebiet „Lindgens-Areal“ zum Rheinboulevard am Mülheimer Hafen bzw. am
Rhein.
Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes
weiter zu qualifizieren und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kon-
text des Mülheimer Südens zu sichern, wurde ein Gestaltungsleitfaden erarbeitet.
Darin werden Qualitätsansprüche in Architektur und Freiraum auf Basis der histo-
rischen Bestandssituation sowie aktueller Planungen im Mülheimer Süden defi-
niert.
Die architektonische Qualität einzelner Baublöcke soll durch nachgeschaltete
Qualifizierungsverfahren gesichert werden.
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Stadtbil-
des. Insbesondere die beiden Hochpunkte im Plangebiet nehmen Einfluss auf beste-
hende Sichtbeziehungen und wirken auf das Stadtbild ein. Die Planung setzt die Ziele
des Werkstattverfahrens Mülheimer Süden inklusive Hafen um und trägt damit zu einer
qualitativen Quartiersentwicklung der ungenutzten ehemaligen Industrie- und Gewerbe-
fläche der Deutz AG bei.
5.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist stark anthropogen überformt. Wertvolle Biotopstrukturen und Rück-
zugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen waren nur untergeordnet vorhanden und
sind heute nur noch in den Randbereichen vorzufinden und fehlen auf der sanierten Flä-
che vollständig.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation ist neben einer möglichen weit-
gehenden Versiegelung/ Bebauung der Flächen im nördlichen Bereich des Plangebiets
die Entwicklung eines circa 3.540 m² großen Grünfläche vorgesehen. Grünflächen kön-
nen in Abhängigkeit ihrer Gestaltung die biologische Vielfalt erhöhen. Allerdings wäre
Stand 05.01.24 Seite 157 von 196
aufgrund der Größe der Fläche und die angrenzende Nutzung mit einer strak anthropo-
genen Beeinträchtigung der Lebensräume zu rechnen. Hochwertige Biotopstrukturen
und Rückzugsräume würden eher nicht geschaffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Bebauungsplan sieht eine erneute bauliche Überprägung des gesamten Plangebie-
tes vor. Innerhalb der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaß-
nahmen im Bebauungsplangebiet (begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und In-
nenhöfe, Straßenbäume) positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren
Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Größere Grünflächen, wie der
Grünzug Mülheim Süd, verfügen über ein höheres Potenzial, vielfältige biologische Ni-
schen zu schaffen und können als Trittsteinbiotop dienen. Stadt und Artenvielfalt schlie-
ßen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung
sehr von der der natürlichen Biotope, so dass vor allem die sogenannten Allerweltsarten
profitieren werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: Die Anlage öffentlicher Grünflächen und die
Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch Baumpflanzungen, gärtne-
rische Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von Tiefgaragen- und Dachbegrünun-
gen können die biologische Vielfalt erhöhen. Das Einbringen von Blühhorizonten und ei-
ner hohen Diversität heimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plange-
biet. Eine entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Be-
rücksichtigung finden.
Bewertung:
Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der eingeschränkten Diver-
sität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering
zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplanten
Durchgrünung nicht ein. Insbesondere durch den Grünzug Mülheim Süd wird ein ökolo-
gisch wertvoller Lebensraum geschaffen, der als Trittsteinbiotop fungieren kann.
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Das
nächst-gelegene FFH-Gebiet „Thielenbruch“ DE-5008-301 befindet sich in circa 5,4 km
Entfernung in Richtung Dellbrück. 7 km rheinaufwärts zwischen Rodenkirchen und Weiß
erstreckt sich das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad
Honnef“ (DE-4405-301).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Es befinden sich keine europäischen Schutz-
gebiete im Umfeld des Plangebietes.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Stand 05.01.24 Seite 158 von 196
Bewertung:
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erken-
nen.
5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
5.5.12.1 Lärm
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ wurde eine schall-
technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen durch ADU cologne
Institut für Immissionsschutz GmbH (2023) durchgeführt. Die Untersuchung berücksich-
tigt den öffentlichen Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr sowie den Gewerbe-
lärm.
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientie-
rungswerte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am
Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Tabelle 3: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen-/Schienenver-
kehr
Industrie/Gewerbe, Frei-
zeitlärm
Tag Nacht Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete 55 45 55 40
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der
TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von
16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete 55 40
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 60 45
Urbane Gebiete 63 45
Gewerbegebiete 65 50
Industriegebiete 70 70
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsge-
räusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von
Schienenwegen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurtei-
lungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten wird.
Tabelle 5: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49
Stand 05.01.24 Seite 159 von 196
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete und
Urbane Gebiete
64 54
Gewerbegebiete 69 59
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vor-
gaben in Form von Richt- oder Grenzwerten. „Die aktuelle Rechtsprechung sieht bei der
Entwicklung von Wohnnutzung eine kritische Grenze für Verkehrslärmimmissionen bei
Beurteilungspegel von größer 70 dB(A) tags oder größer 60 dB(A) nachts. Eine rechtli-
che Grenze, ab der Wohnen trotz Maßnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, gibt
es zurzeit nicht.
Der Tenor aus der Rechtsprechung ist derzeit, dass bei einer dauerhaften Überschrei-
tung der o.g. Pegelwerte vor den Fassaden eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht
ausgeschlossen werden kann. Im Folgenden werden diese „Schwelle zur Überschreitung
zur Gesundheitsgefahr“ genannt. Der Bundesgerichtshof benennt Beurteilungspegel, die
5 dB über den o. g. Werten liegen, als kritisch.
Wenn aktive Schallschutzmaßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind,
können zum Schutz vor Verkehrslärm passive Schallschutzmaßnahmen am Wohnge-
bäude ergriffen werden.“ (ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH 2023: 58).
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Flug- und
Schifffahrtsverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet.
Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgen-
den öffentlichen Straßen bestimmt: B 55 a (Zoobrücke), B 51 (Mülheimer Brücke),
Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße, Auenweg, Bergischer Ring und Pfälzischer
Ring. Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind die Stadtbahnli-
nie der KVB auf der Mülheimer Brücke der Linie 13 und 18, die Stadtbahnlinie entlang
des Pfälzischen Ring (Linie 3), die zukünftige Stadtbahnlinie entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße und Danzierstraße, die ICE-Trasse Köln-Frankfurt (Trasse 2660) angrenzend
zum Plangebiet sowie die Gleistrassen 2621, 2651, 2653 (Güterverkehr), 2658, 2659
und 2670 (S-Bahn Köln - Düsseldorf-), die gebündelt in circa 250 m Entfernung von
Plangebiet, östlich des Pfälzischen Rings verlaufen.
Das Plangebiet liegt außerhalb der gesetzlich festgelegten Schutzzone gemäß Fluglärm-
schutzgesetz. Dennoch ist aufgrund der Lage des Plangebietes im Anflugbereich des
Flughafens Köln/Bonn in der Tages- wie auch in der Nachtzeit mit Belästigungen durch
Fluglärm zu rechnen. Gemäß den Schallimmissionsplänen des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes der Stadt Köln liegt der Außenlärmpegel zum Flugverkehr bei max. 50
dB(A).
Im Bereich des Schifffahrtsverkehrs wirken die gewerbliche Rheinschifffahrt, die Schiff-
fahrten im Hafenbereich sowie der Sportmotorbootsverkehr als Lärmquellen auf das
Plangebiet ein.
Gewerbelärm: Aufgrund der Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem Gelände der
Firma Deutz AG sind von hier keine Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Lärmemitten-
ten innerhalb des Plangebietes sind die bestehenden Gewerbenutzungen durch den Be-
trieb aus der Schmuckbranche und den Autoservice im Süden. Auf dem Betriebsgelände
kann es durch Park- und Lieferverkehre zu Geräuschimmissionen kommen.
Lärmemittenten außerhalb des Plangebiets im nordwestlich angrenzenden Lindgens-
Areal sind die bestehenden Gewerbenutzungen durch die Firma Santosgrills GmbH und
die Eventhalle Dock One. Lärm wird hier vom betriebsbedingten Pkw-Verkehr und Event-
veranstaltungen (Moderationen, Musikdarbietungen, etc.) verursacht. Circa 500 m west-
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lich des Bebauungsplangebietes befindet sich der Mülheimer Hafen mit Kölner Schiffs-
werft Deutz, Wasserschifffahrtamt (WSA), Moissl Bautaucher, Heipa Boote und Pannen-
bäcker II. Zur Reparatur der Schiffe besitzt die Kölner Schiffswerft Deutz eine Hellingan-
lage für Schiffe bis 110 m Länge, ein Stevendock (350 t) sowie zwei Turmdrehkräne. Es
sind 3 Liegeplätze an Land und 5 Liegeplätze im Wasser vorhanden. Lärmrelevant sind
der Park- und Lieferverkehr sowie Arbeiten im Außenbereich.
Im Bereich des Wasser- und Schifffahrtsamt werden als lärmrelevante Quellen ein Kran,
LKW-Fahrten tags und nachts sowie die Liegestelle für ein- und zwei Kegelschiffe be-
trachtet. Zudem liegen in Mülheimer Hafen 9 Schiffsliegeplätze, die als Linienquellen ein-
wirken, vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Betrachtung der Nullvariante geht von einer industriellen/gewerblichen Nutzung ei-
nes Großteils des Plangebietes aus. In Bezug auf den Gewerbelärm wären somit we-
sentlich höhere Belastungen zu erwarten, als sie derzeit im sanierten Zustand gegeben
sind. Auch wären höhere Verkehrszahlen für den Schwerlastverkehr als im Planzustand
zu erwarten. Die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen sind der Bestands-
beschreibung zu entnehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines gemischten Quartieres mit Woh-
nen, Dienstleitung und nicht störendem Gewerbe vorbereitet. Entsprechend weist das
Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines Urbanen Gebiets (MU) auf. Im
Norden des Bebauungsplangebiets ist die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet
(WA) geplant.
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist künftig durch den Straßenverkehr stark belas-
tet. Die höchsten Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenver-
kehr werden künftig an der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich der Kreuzung Auenweg
mit maximalen Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts zu erwarten
sein. An der Auenweg-Verlängerung werden an den Fassadenfronten der Gebäude des
MU 8 Beurteilungspegel tags von 68 bis 73 dB(A) und nachts von 59 bis 63 dB(A) zu er-
warten sein. Entlang der Planstraße A Mitte werden tags Beurteilungspegel von bis zu
70 dB(A) und nachts von bis zu 60 dB(A) berechnet. An allen Fassaden der geplanten
Innenhöfe innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Beurteilungspegel tags von bis zu
55 dB(A) und nachts von 47 dB(A) prognostiziert, so dass hier ruhige, von den Hauptver-
kehrsachsen abgewandte Bereiche mit hoher Wohnqualität entstehen.
Für die Allgemeinen Wohngebiete werden im Bereich der Danzierstraße an der straßen-
zugewandten Fassadenseite des WA1 tags 65 dB(A) und nachts 57 dB(A), an der stra-
ßenzugewandten Fassadenseite des WA4 im Bereich des Bergischen Rings tags 69
dB(A) und nachts 61 dB(A) zu erwarten sein.
An der Deutz-Mülheimer Straße werden künftig im Bereich des WA 5.1 maximale Beur-
teilungspegel von 72 dB(A) und nachts von 62 dB(A) erreicht. Die Orientierungswerte der
DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wer-
den hier um maximal 17 dB(A) tags wie nachts überschritten. In diesen Bereichen liegen
die Beurteilungspegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A). Diese Werte ent-
sprechen den derzeitigen Auslösewerten gemäß EU-Lärmaktionsplanung. In diesen Be-
reichen sind geeignete Schallschutzmaßnahmen vor Straßenverkehrslärm vorzusehen.
Planbedingter Mehrverkehr: An der Bestandsbebauung im Bereich der Verlängerung Au-
enweg (Deutz Mülheimer Straße 206a, EG) im Bebauungsplangebiet ist eine Erhöhung
der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr um bis zu 6,7 dB tags und 3,5 dB nachts
durch den Mehrverkehr zu erwarten. Die Beurteilungspegel erreichen Werte von 72,5
dB(A) tags und 62,4 dB(A) nachts, so dass die Sanierungswerte überschritten werden.
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Pegelabnahmen der Lärmimmissionen durch die Veränderung im Straßenverkehr erge-
ben sich für die Danzierstraße 11 und 19, Grünstraße 46 und Kalk-Mülheimer-Straße
409.
Bei Beurteilungspegeln, die den Wert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht
überschreiten, ist eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht relevant zu bewerten.
Durch einen lärmmindernden Fahrbelag auf der Deutz-Mülheimer Straße und der Verlän-
gerung Auenweg können die Emissionen um bis zu 3 dB gemindert werden, wodurch die
zu erwartenden Verkehrslärmerhöhungen um bis zu 3 dB gemindert werden können und
die Einhaltung der Werte möglich wird.
Voruntersuchung gemäß 16. BImSchV über den geplanten Ausbau und Neubau „Verlän-
gerung Auenweg“: Aus der Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr
entsteht für die Bestandsgebäude der Deutz Mülheimer Straße 204. 206a, 210, 212, 214
nach 16. BImSchV dem Grunde nach ein Schallschutzanspruch, der vom Baulastträger
der Straße auszugleichen ist. Somit ist bei der konkreten Straßenplanung zu überprüfen,
ob die benannten Gebäude an der Deutz Mülheimer Straße 204-214 Anspruch auf
Schallschutz haben. Gleiches gilt für Gebäudefassaden außerhalb des Bebauungsplan-
gebiets der Kalk-Mülheimer Straße 407 und 409, den Rendsburger Platz 2 sowie am
Bergischen Ring 29 und 31. Diese Bereiche liegen außerhalb des Bebauungsplanes,
sind aber aufgrund der Neuplanung der Straßen innerhalb des Bebauungsplanes mit Be-
urteilungspegeln tags von bis zu 64 dB(A) und nachts bis 57 dB(A) betroffen. Auch hier
ist bei der konkreten Straßenplanung zu überprüfen, ob die Gebäude Anspruch auf
Schallschutz haben.
Schienenverkehr: Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete und allge-
meine Wohngebiete werden an den zur Trasse der Deutschen Bahn nächstliegenden
Fassaden der geplanten Wohngebäude mit 65 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts über-
schritten. Im südlich gelegenen Bereich (MU11) sind maximale Beurteilungspegel tags
von 67 dB(A) und nachts von 63 dB(A) zu erwarten. Auch im Bereich der Deutz-Mülhei-
mer Straße sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel tags von 64 dB(A) und
nachts von 59 dB(A) zu erwarten. Im WA 6.1, MU1 bis MU4, MU7 liegen die Beurtei-
lungspegel unterhalb der Orientierungswerte der 18005 für allgemeine Wohngebiete
bzw. für urbane Gebiete.
Schifffahrtsverkehr: Die maximalen Beurteilungspegel aus dem Schiffsverkehr von tags
49 dB(A) und nachts 49 dB(A) liegen an den nach Nordwesten ausgerichteten Fassaden
des WA 5. Die nächtliche Mehrbelastung der Fassaden in Bezug auf den Gesamtlärm ist
unkritisch zu sehen. Die Orientierungswerte tags für Mischgebiete von 60 dB(A) und all-
gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) werden durch die Rheinschifffahrt um 11 bzw. 6 dB
unterschritten Die Orientierungswerte nachts für Mischgebiete von 50 dB(A) werden ein-
gehalten und die für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) werden durch die Rhein-
schifffahrt um 4 dB überschritten
Flugverkehr: Im Tagzeitraum liegt der in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1.
FlugLSV ermittelte Dauerschallpegel im gesamten Plangebiet in der Klasse <= 50 dB(A).
Für den Nachtzeitraum sind in einem Auszug aus dem Schallimmissionsplan des Um-
welt- und Verbraucherschutzamtes Pegelklassen <= 45 dB(A) und <=50 dB(A) (Stand
2014) dargestellt.
Gesamtverkehr: Maßgeblich bedingt durch den Straßen-, Schienen- und Flugverkehr
liegt die Lärmbelastung nachts an allen Fassadenbereichen der bestehenden sowie der
geplanten Bebauung bei über 45 dB(A). Bei einem Außenpegel von mehr als 45 dB(A)
kann gesundes Schlafen nicht gewährleistet werden.
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Die energetische Addition der einzelne Beurteilungsparameter aus den drei Emittenten
Straßen-, Schiene- und Wasserverkehr im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen zeigt da-
bei, dass es zu einer Erhöhung der Immissionen an den Fassaden entlang der Deutz-
Mühlheimer Straße im WA5, MU8, MU9, MU10, MU11 und der Fläche für Gemeinbedarf,
dem Einmündungsbereich Auenweg/ Planstraße A (MU8 und MU10) und an den Gebäu-
defassaden entlang des Bahndamms im Bereich des MU11, MU5 und MU6 sowie im Be-
reich der Fläche für Gemeinbedarf kommt, an denen die Werte > 70 dB(A) tags und > 60
dB(A) nachts überschritten werden. Für Freisitze, Balkone und Loggien soll gemäß den
Vorgaben der Stadt Köln der Beurteilungspegel den Wert von 62 dB(A) für den Tagzeit-
raum nicht überschreiten. Betroffen sind hiervon zusätzlich zu den oben benannten Fas-
sadenbereichen, die straßenzugewandten Fassaden entlang der Planstraße A mit den
Platzflächen P1 bis P4, Planstraße D im Bereich des MU2.1, Planstraße E, Planstraße H
im Bereich des WA3 und WA4 sowie entlang der Fassaden am Fuß- und Radweg in Be-
reich des WA5. Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen sind passive Lärm-
schutzmaßnahmen notwendig, um die neuen Anwohner vor Verkehrslärm zu schützen.
Gewerbelärm: Im Tagzeitraum werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allge-
meine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten. Die höchsten Beurteilungspegel sind tags
im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße in den WA-Gebieten mit maximal 47 dB(A) zu
erwarten. Auch für den Nachtzeitraum werden die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A)
der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Der maximale Beurteilungspegel
liegt im WA 5.1 an der Deutz-Mülheimer Straße bei 39 dB(A). Für die MU-Gebiete sind
maximale Beurteilungspegel von tags 57 dB(A) (Fassade im MU2 entlang der Planstraße
D) und nachts 43 dB(A) (Ecke Platz P1/ MU4.1) zu erwarten, so dass die Immissions-
richtwerte der TA Lärm für MU-Gebiete ebenfalls eingehalten werden.
Lärmbelastung Gesamt: Die Beurteilungspegel aus Straßenverkehr, Schienenverkehr,
Wasserverkehr, Flugverkehr und Gewerbe ergeben maximale Erhöhungen der Immissio-
nen an den kritischen Bereichen im WA4, WA5 und MU8, an denen durch den Straßen-
verkehr die Werte > 70 dB(A) tags und > 60 dB(A) überschritten werden. Diese Erhöhun-
gen resultieren aus dem hinzukommenden Schienenverkehr der geplanten KVB-Linie.
Durch den Nahverkehr kann eine Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs verringert
werden.
Umgebung: Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten der Tiefgaragen wird künftig Lärm
in die Umgebung im Bereich der neu geplanten Wohnbebauung emittiert werden. Die
Tiefgaragen werden tags und nachts genutzt. Die ermittelten Beurteilungspegel zeigen,
dass an zwei Immissionsorten (IO 10 und IO 15) die Immissionsrichtwerte durch die je-
weils gegenüberliegenden Tiefgaragen- bzw. Parkhauseinfahrten im Nachtzeitraum in-
nerhalb der Lautesten Nachtstunde überschritten werden. An allen anderen Immission-
sorten werden die Immissionsrichtwerte durch die jeweils gegenüberliegenden Tiefgara-
gen- und Parkhauseinfahrten sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum einge-
halten werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen: Gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen gemäß
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin) festgesetzten Teilflächen mit den jeweils beschriebenen maßgeblichen Außenlärm-
pegeln zu treffen. Entsprechend den maßgeblichen Außenlärmpegeln werden im Bebau-
ungsplan die unterschiedlichen Lärmpegelbereiche von IV, V, VI und VII voneinander ab-
gegrenzt.
Stand 05.01.24 Seite 163 von 196
Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegel über 70/ 60 dB(A): Liegen die Be-
urteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 70dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts müssen
in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräu-
men) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als
zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer
ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an
Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Be-
urteilungspegel von 30 dB(A) (innen) während der Nachtzeit in dem Raum oder den
Räumen nicht überschritten wird. Die betroffenen Bereiche sind durch eine zeichnerische
Festsetzung im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Festsetzung zum Schutz der Nachtruhe: An allen Fassadenbereichen der beste-
henden sowie der geplanten Bebauung liegt die Lärmbelastung nachts über 45 dB(A).
Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind an den Fassaden Lüf-
ter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftung notwendig, damit
die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermögli-
chen.
Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen: Außen-
wohnbereiche sind ab einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Durch diese muss sichergestellt
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier-
von ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Die
betroffenen Bereiche sind in durch eine zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan
gekennzeichnet.
Die Sicherstellung von passiven Schallschutz nach 16. BImSchV (Zunahme Ver-
kehrslärm durch Straßenneu- und ausbau) für Bestandsgebäude innerhalb und außer-
halb des Geltungsbereiches „Deutz-Areal“ wird über den städtebaulichen Vertrag gere-
gelt.
Das Aufbringen von lärmarmen Fahrbahnbelag (Pegelminderung von ca. 3 dB(A)
gegenüber herkömmlichen Asphalt) auf der Deutz Mülheimer Straße entlang des Gel-
tungsbereiches „Deutz-Areal“ und auf der Planstraße A (Verlängerung Auenweg) im Gel-
tungsbereiches „Deutz-Areal“ wird über den Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan-
Verfahren geregelt.
Bewertung:
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Flug- und
Schiffsverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet. Durch die Planung sind aufgrund des er-
höhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beurteilungspegel vor den Fassa-
den der Gebäudefronten entlang der Hautverkehrswege, wie der Deutz-Mülheimer
Straße, der Planstraße A, dem Bergischen Ring sowie der Danzierstraße zu erwarten.
Der Schienenverkehr wirkt zudem belastend auf das Bebauungsplangebiet ein. Für die
geplante Wohnbebauung wird mit den Festsetzungen von passiven Schallschutzmaß-
nahmen im Bebauungsplan auf die hohen Lärmpegel reagiert, sodass im Wohnungs-
inneren und in den Freisitzen (Balkone, Loggien) gesundes Wohnen ermöglicht wird.
Das gesamte Plangebiet ist von Überschreitungen des Gesamtverkehrslärms nachts be-
troffen.
Zudem werden durch den geplanten Ausbau und Neubau „Verlängerung Auenweg“ an-
spruchsberechtigten Fassadenbereiche an fünf Bestandsgebäuden der straßenzuge-
wandten Gebäudefassaden außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an
der Kalk-Mülheimer Straße, dem Rendsburger Platz sowie am Bergischen Ring ermittelt.
Stand 05.01.24 Seite 164 von 196
Eine entsprechende Überprüfung der gesetzlichen Entschädigungsansprüche für not-
wendige passive Schallschutzmaßnahmen kann erst auf Ebene der Baugenehmigungs-
planung erfolgen und muss hier zur Umsetzung gelangen.
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben
sind. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zur Minderung der Lärm-
belastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung
gelangen.
5.5.12.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im städtischen Altlastenkataster sind für das Plangebiet folgende Eintragungen verzeich-
net: Altstandorte 901204_003, 90124_004, 90124_008, 90124_011, 90124_012,
90124_013, 90124_014 sowie die Altablagerungen 901264 und 901264_001. Weiterhin
liegt ein schmaler Bereich im südöstlichen Teil des Plangebietes in einem Nahbereich
der Altablagerung 90101 außerhalb des Plangebietes.
Die Flächen 90124_011, 90124_012, 90124_013, 90124_014 und die Altablagerung
901264_001 sind nicht Bestandteil des Sanierungsplans und befinden sich im FIS AlBo
Status 3 (Verdachtsfläche). Der Altstandort Al.-Nr. 90124_004 wurde bereits vor Aufstel-
lung des Bebauungsplanes saniert. Alle anderen Flächen werden im FisAlbo-Status 5
(Altlasten und schädliche Bodenveränderungen) geführt.
Aufgrund der genannten Vorbedingungen wurden Altlastenuntersuchungen im Sinne der
Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Die Ingenieurgesellschaft Mull & Partner hat ei-
nen Sanierungsplan sowie einen Sanierungsdetailplan erarbeitet, der die Erkundung sa-
nierungsrelevanter Bereiche und eine abfalltechnische Einstufung vornimmt sowie Scha-
densbereiche für die Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), polyzyklische aro-
matische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Schwermetalle (i.W. Blei) sowie leichtflüchtige
Kohlenwasserstoffe (LHKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) verifiziert. Ge-
mäß den Anforderungen des Sanierungsdetailplans und den Vorgaben der Verbindlich-
keitserklärung vom 10.10.2019 wurden zu den ausgewiesenen 9 Schadensbereichen
(SB1.1, SB 1.2, SB 1.3, SB 2.1, SB 2.2, SB2.3, SB 3.1, SB3.2, SB3.3, SB4) separate
Bodensanierungsmaßnahmen erfolgreich durchgeführt.
Die sanierten Bereiche der Al-Nr. 90124_003, der Al-Nr. 901264 sowie für die Al-Nr.
90124_008 wurden im Kataster über Altlasten und Altlastenverdachtsflächen gemäß der
Sanierungsdokumentation der Stadt Köln vom 18.08.2022 in den FisAlbo-Status 7 (sa-
niert, ohne Überwachung) überführt. Ausnahme bilden die Bereiche, in denen die denk-
malgeschützten Hallen stehen (Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41,
42, 43. Diese Flächen erhalten zukünftig den FisAlbo-Status 3 (Verdachtsfläche).
Ebenso wird die Altablagerung Al-Nr. 901264_001 unter den weiterhin bestehenden Hal-
len (gleichzeitig auch Teil der AL-Nr. 90124_003) im FisAlbo-Status 3 (Verdachtsfläche)
geführt.
Schadensbereiche/ Sanierungsbereiche gemäß Abschlussdokumentation Sanierungsde-
tailplan: Insgesamt wurden im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets 9 Sanierungsbe-
reiche (SB 1.1 bis SB4) ermittelt, die durch LKW, BTEX, PAK, MKW oder Blei verunrei-
nigt sind. Im Zuge der chemischen Untersuchungen von Boden- und Schürfproben wur-
den erhöhte Gehalte von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und
Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) festgestellt, bei denen es sich vermutlich um lo-
kale, nutzungsspezifische oder auffüllungsgebundene Verunreinigungen handelt. PAK
sind für den Menschen eine besorgniserregende Stoffgruppe, da sie krebserregende,
Stand 05.01.24 Seite 165 von 196
erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften haben (Umwelt-
bundesamt 11.04.2019). In jeweils drei Bereichen des Geltungsbereiches wurden lokal
begrenzte Verunreinigungen der Auffüllungen mit PAK und MKW festgestellt. Die PAK-
verunreinigten Bereiche befanden sich südwestlich des ehemaligen Gebäudes 67 (Fass-
lager) (SB 1.1), westlich des ehemaligen Gebäudes 70 (SB 1.2) sowie im Bereich des
ehemaligen Parkplatzes (Gebäude 189) zwischen Grünstraße und Bergischem Ring (SB
1.3). Eine Migration der Schadstoffe in größere Tiefen bzw. in das unterlagernde geo-
gene Terrassenmaterial wurde nicht festgestellt. Aufgrund der bestandenen Versiege-
lung und der geringen Löslichkeit der Schadstoffe war eine aktuelle Gefährdung des
Schutzgutes Mensch nicht zu besorgen. Die MKW-verunreinigten Bereiche befanden
sich vor dem ehemaligen Gebäude 70 (ehemalige Betriebstankstelle) (SB 2.1), am ehe-
maligen Fasslager an Gebäude 67 (SB 2.2) und im Bereich des ehemaligen Gebäudes
100 unterhalb der Bodenplatte (SB 2.3). Eine Gefährdung des Schutzgutes menschliche
Gesundheit war aufgrund der Oberflächenversiegelung und in den Bereichen der ehe-
maligen Gebäude 100 und 70 aufgrund der Tiefenlage der Belastung nicht zu besorgen.
Die MKW-Belastung reicht bis in den Untergrund und musste entsprechend auch tief-
gründig saniert werden. Ein vollständiges Auskoffern der Belastungen im Sanierungsbe-
reich 2.3 war nicht möglich, sodass Restbelastungen im wassergesättigten Bodenhori-
zonten verblieben sind. Teilweise überschreiten die Restbelastungen den Sanierungs-
zielwert von 200 µg/l MKW im Eluat. Dennoch konnte durch die Bodensanierung gemäß
Gutachter die Ausgangsbelastung um über 90 % verringert werden. Weiterhin wurden in
drei Bereichen lokal erhöhte Schadstoffkonzentrationen in der Bodenluft mit leichtflüchti-
gen Kohlenwasserstoffen (LHKW) nachgewiesen. Am Standort der ehemaligen Lackier-
kabine (Gebäude 53, 56) (SB 3.1) lag eine geringfügige, oberflächennahe und engräu-
mige begrenzte Beaufschlagung mit Lösemitteln vor. Die festgestellten Verunreinigungen
wurden aus gutachterlicher Sicht auf die hier eingesetzten Produktionsmittel (i. W. Lö-
sungsmittel und Lacke) zurückgeführt. Im Bereich des ehemaligen Fasslagers und der
Abfallsammelstelle (SB 3.2) waren heterogene Belastungen der oberen Auffüllungs-
schichten mit leichtflüchtigen Schadstoffen festgestellt worden, die aus gutachterlicher
Sicht aus diffusen, punktuellen Oberflächeneinträgen durch die Lagerung von Gefahr-
stoffen, das Reinigen von Gebinden etc. erfolgt sind. Nahe des ehemaligen Gebäudes
71 (SB 3.3) lagen vereinzelte punktuelle Beaufschlagungen des Untergrundes mit LHKW
und BTEX (aromatische Kohlenwasserstoffe: Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole)
vor. Aufgrund der ehemals vorhandenen Oberflächenversiegelung war keine Gefährdung
von Schutzgütern zu besorgen. Dennoch war eine Diffusion des leichtflüchtigen Schad-
stoffs in den tieferen Untergrund nicht auszuschließen. In drei Bereichen im Bebauungs-
plangebiet wurden erhöhte Schwermetallbelastungen, überwiegend in Form von erhöh-
ten Blei- und Zink-Gehalten nachgewiesen. Die Schwermetallbelastungen wurden in wei-
ten Teilen des Werksgeländes identifiziert und sind aus gutachterlicher Sicht auf industri-
elle Ablagerungen (Schlacken, Asche, Stäube) im Auffüllungsmaterial zurückzuführen.
Es wurden über das gesamte Areal Auffüllungsmaterialien mit Überschreitungen des Ge-
fährlichkeitsmerkmales für den Parameter Blei von 2.500 mg/kg festgestellt. Als Belas-
tungsschwerpunkte für Blei konnten mit Werten bis zu 38.900 mg/kg der Sanierungsbe-
reich SB 4 im südlichen Bebauungsplangebiet (südlich von Gebäude 47/ Gewerbegrund-
stück Deutz-Mülheimer Straße 186) und zwischen den Gebäude 55 und Gebäude 73
(mittiges Plangebiet) identifiziert werden. Eine Gefährdung von Schutzgütern war auf-
grund der überwiegend vorhandenen Oberflächenversiegelung sowie der äußerst gerin-
gen Mobilität der Schadstoffe nicht zu besorgen. Die verunreinigten Bereiche (SB 1.1 bis
SB 4) sind im Lageplan der Aufschlusspunkte der Anlage I Abbildung 08 des Sanie-
rungsdetailplanes dargestellt.
Nach Auswertung der Ergebnisse aus den chemischen Untersuchungen der Auffüllungs-
materialien sind circa 30 % der gesamten Auffüllung gemäß LAGA Bauschutt (1997) der
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LAGA-Klasse > Z 2 zuzuordnen bzw. aufgrund des Gefährlichkeitsmerkmals für den Pa-
rameter Blei (> 2.500 mg/kg) als gefährlicher Abfall zu betrachten und müssen auf einer
Deponie entsorgt werden. Eine Wiederverwertung der Materialien ist nicht möglich. Die
übrigen 70 % der Auffüllungsmaterialien können wiedereingebaut werden. Die Einbaukri-
terien sind in Verbindung mit der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsdetailplans
definiert worden. Für den Wiedereinbau in unversiegelte Bereiche (z.B. künftige Grünflä-
chen) müssen die Grenzwerte für eine Einstufung Z1.1 gemäß LAGA eingehalten wer-
den. In künftigen Bereichen mit hundertprozentiger Versiegelung (z.B. unter Straßenflä-
chen) können Materialien bis zur Güte Z2 gemäß LAGA ab einem Meter über dem
höchsten Grundwasserstand eingebaut werden. (Mull und Partner 2019). Für den Ab-
bruch der Gebäude wurden Genehmigungen, die unter anderem mit Vorgaben zur Alt-
lastensanierung verbunden sind, durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln erteilt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ist aufgrund der bereits durchgeführten Sanierung
des ehemaligen Betriebsgeländes mit keinen Restbelastungen und Schadstoffpotenzia-
len bezüglich Altlasten zu rechnen (siehe Prognose). Lediglich in den bebauten Berei-
chen bleibt der derzeitige Status erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist eine Sanierung der im Sanierungsde-
tailplan vom 29.03.2019 markierten Fläche sowie der 9 mit PAK, MKW, LHKW und
BTEX und Schwer- und Halbmetalle (v.a. Blei) verunreinigten Schadensbereiche. Die
Sanierungsarbeiten wurden gemäß den Anforderungen des Sanierungsdetailplans und
den Vorgaben der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 in den Jahren 2019 bis
2021 durch konventionellen Bodenaushub in den ausgewiesenen Sanierungsbereichen
als auch flächig auf der gesamten Sanierungsfläche durchgeführt. Die Aushubarbeiten
umfassten sämtliche Auffüllbereiche und alle belasteten Bereiche bis zum unbelasteten
Boden. Das Ziel des Sanierungsdetailplanes, die vollständige Beseitigung sämtlicher Bo-
denbelastungen zum Schutz von Menschen, Boden und Grundwasser für eine Folgenut-
zung zu Wohnzwecken, Gewerbe und sensiblen Nutzungen (Kita, Kinderspielflächen,
Schule, Grünflächen) wurde erfolgreich erreicht. Im Hinblick auf die geplante Neunut-
zung des Geländes liegen keine Restbelastungen mehr vor, die einer späteren Mischnut-
zung aus Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächen sowie Schule und Kinderta-
gesstätten entgegenstehen.
Im Sanierungsbereich SB 2.3 sind sämtliche Bodenbelastungen mit MKW bis in den
Grundwasserschwankungsbereich vollständig beseitigt worden. Ein vollständiges Aus-
koffern der Belastungen war jedoch wegen der durch den Gutachter gewählten Sanie-
rungsmethode nicht möglich, so dass Restbelastungen im gesättigten Bodenhorizont
verblieben sind. Geringmächtige Restbelastungen befinden sich in der gesättigten Bo-
denzone im Tiefenhorizont zwischen 35 und 33 m NHN. Der abschließende Grundwas-
seruntersuchungsbericht vom Januar 2022 belegt, dass auch sechs Monate nach Ab-
schluss der Sanierung des Kohlenwasserstoff-Schadens keine Kohlenwasserstoffe in
den untersuchten Grundwassermessstellen nachgewiesen wurden.
Aufgrund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen wurde eine Änderung der Alt-
standorte unter den Nummern AL 90124_003, AL 90124_008 und AL 901264 in den Fi-
sAIBo-Status 7 (Fläche saniert, ohne Überwachung) seitens der zuständigen Behörde
vorgenommen. Ausnahmen innerhalb der Flächen AL 90124_003 und der Altablagerung
AL 901264_001 bilden die Bereiche, in denen die denkmalgeschützten Hallen stehen
(Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41, 42, 43, die südlich an die
denkmalgeschützte Halle Gebäude-Nr. 47 angrenzen. Diese Bereiche erhalten künftig
den FisAIBo-Status 3 (Verdachtsfläche).
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Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet, die nicht Bestand-
teil des Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um folgende Flächen:
90124_011 (MU 6), 90124_012 (GE / Beeline), 90124_013 (Bereich Denkmalhalle) so-
wie 90124_014 und 901264_001 (Bereich Denkmalhallen MU 10 / Gemeinbedarfsflä-
chen). Diese Flächen befinden sich im FIS AlBo-Status 3 (Verdachtsfläche). Für diese
Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewertungen erforderlich.
Im erarbeiteten Bodenmanagementkonzept (IB Spieth 2019a) wurden die zu generieren-
den Erd- und RC-Massen erfasst, die Materialqualitäten gemäß LAGA Bauschutt diffe-
renziert und ihre Verwertung berechnet. Von den insgesamt circa 276.150 m³ anfallen-
den Massen, generiert aus dem Aushub der Auffüllungen (184.900 m³), dem Aufbruch
der Oberflächenversiegelung und dem Abtrag des Oberbodens (41.225 m³) sowie dem
verbleibenden Recyclingmaterial aus dem Abbruch des Hochbaus (50.000 m³) sind
209.045 m³ des Materials wiederverwertbar. (IB Spieth, 2019a). Derzeit befinden sich vor
Ort auf Halde 86.120 m³ Bodenmaterial. Diese unterteilen sich nach LAGA Bauschutt in
die Zuordnungsklassen Z1.1 mit 13.215 m³, Z1.2 mit 19.128 m³, Z2 mit 29.213 m³ und
RCL mit 24.564 m³ (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH, schriftl. Mit-
teilung).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Im Rahmen der Planung wurde eine nutzungs- und planungsorientierte Gefähr-
dungsabschätzung sowie ein Sanierungsplan gem. § 13 BBodSchG erstellt.
Hierzu wurden eine Vielzahl an Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersu-
chungen durchgeführt und ausgewertet. Daneben wurden die Ergebnisse voran-
gegangener Untersuchungen berücksichtigt. Nachfolgend wurden weitere abfall-
technische Untersuchungen für ein wirtschaftliches Bodenmanagement durchge-
führt. Auf Grundlage der Resultate aller beschriebenen Untersuchungen wurde
ein Sanierungsdetailplan (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH
29.03.2019) erstellt, der am 10.10.2019 verbindlich erklärt wurde. Die Sanie-
rungswerte wurden gemäß den Nebenbestimmungen der Verbindlichkeitserklä-
rung auf der gesamten Sanierungsfläche erreicht. Zu den ausgewiesenen 9 Scha-
densbereichen: SB1.1, SB 1.2, SB 1.3, SB 2.1, SB 2.2, SB2.3, SB 3.1, SB3.2,
SB3.3, SB4 wurden separate Bodensanierungsmaßnahmen mit jeweils separaten
Sanierungsnachweisen durchgeführt, die ebenfalls den Sanierungserfolg der be-
nannten Bereiche bestätigen. Für den Sanierungsbereich 2.3 wurde ein separater
Sanierungsplan erarbeitet, da sich herausstellte, dass im Schadensbereich 2.3
ein wesentlich größeres Ausmaß der Bodenbelastung mit MKW festgestellt
wurde. Auch hier wurde der Sanierungserfolg durch eine Sanierungsbestätigung
festgehalten. Die Sanierungsmaßnahme wurde über eine Grundwassermonitoring
und einer abschließenden Grundwasseruntersuchung im Januar 2022 begleitet.
Die Altlastenverdachtsflächen / Altstandorte werden gemäß dem Altlastenkataster
der Stadt Köln im Bebauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet.
Für die Flächen 90124_011, 90124_012, 90124_013, 90124_014 und die Altabla-
gerung 901264_001 sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewertungen
erforderlich.
Die Entsorgung der Aushubmaterialien wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der
abfallrechtliche Vorgang der Stoffstromkontrolle von den extern entsorgten Abfäl-
len ist gemäß der Sanierungsbestätigung abgeschlossen und dokumentiert.
Bewertung:
Stand 05.01.24 Seite 168 von 196
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Stadtquar-
tieres liegen in den untersuchten Bereichen des Sanierungsplans keinerlei Restbelastun-
gen und Schadstoffpotenziale vor, die einem "gesunden Wohnen" im Sinne des
BBodSchG entgegenstehen. Die Altlastenflächen AL-Nr. 90124_003, AL-Nr. 901264 so-
wie für die Al-Nr. 90124_008 wurden seitens der zuständigen Behörde im Kataster über
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen in den FisAlBo-Status 7 (saniert, ohne Überwa-
chung) überführt. Diese Flächen werden nur nachrichtlich im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet. Sie sind keine Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes und sind zukünftig
multifunktional nutzbar.
Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet (90124_011,
90124_012, 90124_013, 90124_014 und 901264_001), die nicht Bestandteil des Sanie-
rungsplans waren. Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neube-
wertungen erforderlich.
5.5.12.3 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet wird im Südosten durch eine Trasse der Deutschen Bahn (ICE-Trasse
zum Bahnhof Deutz-Tief) begrenzt, so dass Erschütterungen auf das Plangebiet einwir-
ken.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Trasse der Deutschen Bahn verursacht keine für den Menschen schädlichen Er-
schütterungen, wie die Gutachten (siehe Prognose) zeigen, sodass den planerisch mög-
lichen Nutzungen der Nullvariante nichts entgegensteht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
ICE-Bahntrasse: Aufgrund der einwirkenden Erschütterungsimmissionen aus dem öffent-
lichen Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG (ICE-Trasse zum Bahnhof Deutz-Tief)
auf das Plangebiet wurden Messungen durchgeführt, um Auswirkungen hinsichtlich einer
vorgesehenen Wohnnutzung in den angrenzenden Bereichen zu beurteilen. Auf der
Grundlage der Messergebnisse kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass nicht mit
schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung direkt an-
grenzend zur Bahntrasse (Gebiete MU5 und MU6) oder auf Menschen in diesen Plange-
bäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr (DB-ICE-
Trasse) zu rechnen ist (ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH 2018).
Stadtbahn: Entlang des Plangebietes soll zukünftig die Stadtbahn fahren. Im Rahmen
der Stadtbahnplanung müssen die daraus resultierenden Erschütterungen untersucht
und geprüft werden Eine Prognose über die mit dem Stadtbahnbetrieb verbundenen
Auswirkungen ist erst anhand einer konkreten Planung, also im Rahmen des Planfest-
stellungsverfahrens zur Stadtbahn, möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Die Planung für die Stadtbahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine
Festsetzung zu Vorkehrungen gegen Erschütterungen aufnehmen zu können. Beein-
trächtigungen innerhalb des Plangebietes sind ggf. durch Maßnahmen am Gleisbett auf-
zufangen.
Bewertung:
Die ICE-Trasse der Deutschen Bahn AG, die das Plangebiet im Südosten begrenzt, ver-
ursacht keine für den Menschen schädlichen Erschütterungen.
Stand 05.01.24 Seite 169 von 196
Die Nutzung der geplanten Stadtbahntrasse wird Erschütterungen verursachen. Festset-
zungen zu Vorkehrungen gegen Erschütterungen können nicht aufgenommen werden,
da die Planung für die Stadtbahn nicht hinreichend konkretisiert ist.
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel-
folgen)
Explosionsgefahr/Gefahrgüter
Im Bereich des Mülheimer Hafens befinden sich Liegestellen für Gefahrgüter transportie-
rende Schiffe, sogenannte Kegel-Schiffe. Die Schutzabstände der Liegestellen zu Wohn-
gebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern betragen gemäß der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) 100 m bzw.
300 m. Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung befindet sich außerhalb
der Schutzradien.
Störfallrisiko
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen oder
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso
III-RL.
Kampfmittel
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Insbe-
sondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2.
Weltkrieges (Bombenblindgänger). (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplanten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen (Bodenaustausch) im Rah-
men der Altlastensanierung ist eine Kampfmittelräumung in weiten Teilen des Plangebie-
tes bereits erfolgt. Die nicht geräumten Bereiche beziehen sich auf die Bestandsbebau-
ung, die im Zuge der Bebauung erhalten bleiben soll. Im Rahmen der Umsetzung von
Baumaßnahmen wird in diesen Bereichen die Kampfmittelräumung zu beachten sein.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Eine Kampfmittelräumung fand im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen statt.
Bewertung:
Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Sanierung des Betriebsgeländes und
Räumung der neu zu bebauenden Flächen nicht mehr gegeben. Teilflächen in denen die
Bestandbebauung erhalten bleibt wurden nicht überprüft.
Magnetfeldbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet wird an seinem südöstlichen Rand von einer ICE-Bahntrasse
der Deutschen Bahn AG (DB) mit geringem Verkehrsaufkommen (2-3 Zugpaare pro
Stunde) begrenzt, wodurch magnetische Bahnstromfelder erhöhte Immissionen im Plan-
gebiet verursachen können. Die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder haben
Stand 05.01.24 Seite 170 von 196
eine Feldfrequenz von 16,7 Hz (Deutsche Bahnstromfelder). Durch Simulationsberech-
nungen konnte gezeigt werden, dass auch bei maximalen Fahrdrahtströmen der Grenz-
wert der 26. BImSchV von 300.000 nT (Nanotesla) im Bereich des Plangebietes bei wei-
tem nicht erreicht wird. Er wurde am Messpunkt mit den höchsten Immissionen (MP 0,
B
max = 1.658 nT) zu 0,55 % ausgeschöpft.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand, so dass die von der ICE-Trasse ausgehenden
Magnetfelder auf das Plangebiet einwirken. Inwiefern weitere Belastungen durch die An-
siedelung von Gewerbe entstehen, kann nur anhand einer konkreten Planung abge-
schätzt werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
ICE-Bahntrasse: Der Grenzwert der 26. BImSchV von 300.000 nT für die magnetische
Induktion von Bahnstromfeldern wurden gemäß den gutachterlichen Berechnungen zu
unter 0,1 % ausgenutzt. Aus Sicht der Bundesgesetzgebung ergeben sich daher keine
Einschränkungen für die geplanten Nutzungen im Bebauungsplangebiet. Um alle Erkran-
kungsrisiken zu vermeiden, empfiehlt der Gutachter nicht die Grenzwerte der 26. BIm-
SchV zugrunde zu legen, da diese konzeptionelle Schwächen aufweisen, sondern Vor-
sorgeimmissionswerte von durchschnittlich 200 nT anzusetzen. Dieser Vorsorgerichtwert
wird von zahlreichen internationalen Organisationen für Magnetfelder mit der üblichen
Frequenz des Netzstroms 50 Hz empfohlen. Die von der ICE-Trasse ausgehenden Mag-
netfelder haben eine Feldfrequenz von 16,7 Hz. Das entspricht einem Drittel der Fre-
quenz des Netzstromes. Da die induzierten Körperstromdichten proportional zur Feldfre-
quenz sind, kann man daher (analog zu den gesetzlichen Grenzwerten) auch für
Bahnstromfelder den dreifachen Vorsorgerichtwert von 600 nT ansetzen. Der Abstand
des nächst gelegenen Messpunktes zur Mitte der ICE-Trasse betrug 12,5 m. Der Vorsor-
gerichtwert 600 nT für Bahnstromfelder wurde an keinem Messpunkt überschritten. Bei
600 nT als Richtwert gibt es für die Planungen keine Einschränkungen. Wenn der für 50
HZ-Magnetfelder vorgeschlagene 200 nT als Richtwert angesetzt würde, müssten je
nach Höhe der Gebäude Abstände von 25 bis 30 m zur Mitte der ICE-Trasse eingehalten
werden. Dies ist aus gutachterlicher Sicht wegen der niedrigeren Frequenzen und damit
schwächeren Wirkungen der Bahnstromfelder aber nicht erforderlich. (WILA Bonn
2018a).
Straßen- und Stadtbahnen: Zukünftig soll im Norden des Plangebiets die Stadtbahn fah-
ren. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nennspannung
750 V. Der Gleichstrombetrieb ist die Ursache für die im Vergleich zum Wechselstrombe-
trieb (z.B. Deutsche Bahn) wesentlich schwächere biologische Wirkung der entlang einer
Straßenbahntrasse auftretenden elektromagnetischen Immissionen. Für die Anwohner
an Stadtbahntrassen sind daher keine erhöhten gesundheitlichen Risiken zu erwarten.
Es entstehen im Bereich einer Stadtbahntrasse hauptsächlich biologisch kaum aktive
statische Gleichfelder, vergleichbar dem natürlichen Magnetfeld bzw. dem natürlichen
elektrischen Feld der Erde. Nach gutachterlichen Messungen liegt der dem statischen
Magnetfeld einer Stadtbahntrasse überlagerte vergleichsweise schwache Wechselfeld-
anteil bereits in 5 – 6 m Abstand zur Oberleitung deutlich unter dem von der Schwedi-
schen TCO-Norm für magnetische Immissionen an Computerarbeitsplätzen vorgeschla-
genen Richtwert von 200 nT im Frequenzbereich I (bis 2 kHz). Der gesetzliche Grenz-
wert (26. BImSchV) für den Wechselfeldanteil dieser Magnetfelder beträgt 40.000 nT.
(WILA Bonn 2018b).
Trafo: Drei Standorte für die öffentliche Stromversorgung wurden im Bebauungsplan de-
finiert. Bei diesen Standorten wird der Trafo außerhalb von Gebäuden errichtet. Zur Si-
cherung dieser Standorte werden an den notwendigen Standorten Flächen für Versor-
gungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo festgesetzt (Flächengröße 4 x 6 m). Für
Stand 05.01.24 Seite 171 von 196
die geplanten Trafostationen wird von einer der angrenzenden Wohnbebauung ange-
messenen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Aufgrund der eingehal-
tenen Abstände von 3-4 m zur angrenzenden Bebauung bei der Standortwahl ist davon
auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden. Weitere Tra-
fostationen werden innerhalb der privaten Baufelder (Gebäude, Tiefgarage oder Freiflä-
che) unterzubringen sein. Die exakte Lage kann derzeit noch nicht angegeben werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände
zu Trafostationen die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische
Flussdichte von 1 µT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten haben Trafostationen
in der Regel Nennleistungen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3
– 4 Metern aus.
Bewertung:
Aus den magnetischen Feldimmissionen durch die südöstlich an das Plangebiet gren-
zende ICE-Bahntrasse ergeben sich keinen Einschränkungen für die Planung. Der
Grenzwert von 300.000 nT der 26. BImSchV sowie der Richtwert von 600 nT für magne-
tische Feldimmissionen werden unterschritten.
Die zukünftig entlang des Plangebiets fahrenden Straßenbahnen werden mit Gleich-
strom betrieben, folglich entstehen magnetische Gleichfelder. Eine Gefährdung geht von
diesen magnetischen Gleichfeldern in der Regel nicht aus. Das Konzept für die Versor-
gung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits geplanten Trafostationen
außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsabstände zur
Wohnbebauung, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen
zu erwarten sind.
Hochwasser
Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für
HQ500) und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei einem
200-jährlichen Hochwasser (KP 11,90 m) geschützt, wobei es im Bereich der Danzier-
straße bis zu einer Höhe von 1 bis < 2 m einstauen kann. Im Fall eines Versagens der
Hochwasserschutzanlagen kann es im Bereich der Grünstraße/Ecke Bergischer Ring zu
einer Überschwemmungstiefe von < 0,5 m kommen. Bei einem Extremhochwasser (Köl-
ner Pegel 12,90 m) sind im gesamten Plangebiet Überflutungstiefen von 0,5 bis > 2 m im
Plangebiet möglich.
Starkregen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Mit der Oberflächenabflusssimulation des Ingenieurbüros Fritz Spieth Beratende Ingeni-
eure GmbH konnten für ein 30- und 100-jährliches Niederschlagsereignis drei lokale Ein-
staubereiche im Plangebiet festgestellt werden. Der Überflutungsnachweis des Bestan-
des zeigt bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis, dass der südliche Bereich des
Deutz-Areals über den Auenweg und die Fußwege zum Rhein hin oberflächlich entwäs-
sert wird. Die Einstautiefen sind auf den Verkehrsflächen mit bis zu 20 cm relativ gering.
Dementsprechend kann in diesem Bereich ein 30-jährliches Starkregenereignis sehr
wahrscheinlich schadlos, bzw. mit nur geringem Schadenspotenzial abgeführt werden.
Der Auenweg dient hier zur Abführung von Niederschlagswasser in den Rhein. Im Be-
reich der Einmündung der Danzierstraße in die Deutz-Mülheimer Straße tritt im Bestand
die größte Überflutung mit dem höchsten Schadenspotenzial auf. Hier treten Wassertie-
Stand 05.01.24 Seite 172 von 196
fen von bis zu 40 cm auf. Dadurch ist die anliegende Wohnbebauung im Erdgeschossbe-
reich stark von Überflutungen mit geringem Schadenspotenzial betroffen. An den Gebäu-
den wird ein Wasserstand von 15 cm erwartet. Als topographischer Tiefpunkt läuft das
Niederschlagswasser von Süden und von Norden oberflächig hier zusammen und fun-
giert als Rückhaltung. Zudem werden im Bereich der Bahnunterführung am Bergischen
Ring Einstautiefen von circa 30 cm erwartet. Diese stellen jedoch nur ein geringes Scha-
denspotenzial dar, da die Niederschlagsmengen auf den Verkehrsflächen zurückgehal-
ten werden können und durch einfache Verkehrssperrmaßnahmen die Unterführung im
Starkregenfall abgesichert werden kann. Es ist keine direkt angrenzende Bebauung
durch den ermittelten Einstau gefährdet. Das Ergebnis der Betrachtung des 100-jährli-
chen Niederschlagsereignisses weicht in der Simulation nicht wesentlich von den Ergeb-
nissen im 30-jährlichen Bemessungsfall ab. (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Inge-
nieure GmbH 2022).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde im Zuge der Neubebauung der sanierten Flä-
che ein Überflutungsnachweis gerechnet werden müssen, der aufzeigt, dass das anfal-
lende Regenwasser schadlos von den Flächen abgeführt werden kann. Die in der Be-
standsbeschreibung angesprochenen drei Einstaupunkte wären dabei entsprechend zu
beachten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Überflutungsnachweis für den Bereich südliches Deutz-Areal zeigt im Vergleich,
dass sich mit der geplanten Bebauung gegenüber dem Bestand eine leichte Entspan-
nung der Überstausituation einstellen wird. Die Einstauhöhen liegen im Simulationser-
gebnis überwiegend zwischen 5 und 10 cm Wasserstand. Auf der Danzierstraße tritt eine
deutliche Entspannung der Wasserspiegelhöhen nach Umsetzung der Planung auf, da
die geplanten Retentionsmulden im Grünzug Mühlheim Süd eine Verbesserung der be-
stehenden Situation bewirken. Der Wasserstand an der Bestandsbebauung der Danzier-
straße kann auf unter 15 cm gesenkt werden. Eine vollständige Vermeidung der Einstau-
situation könnte nur durch die Schaffung eines sehr großen Rückhaltevolumens erreicht
werden. Da sich ein Teil des Einzugsgebietes, außerhalb des Planungsbereiches des
Deutz-Areales befindet, kann dieses benötigte Volumen im Plangebiet jedoch nicht reali-
siert werden. Im Bereich der Bahnunterführung Bergischer Ring tritt durch die geplante
Bebauung keine wesentliche Änderung der Einstausituation auf. Im Starkregenfall ist die
Unterführung bis zu circa 30 cm eingestaut (Bestand wie Planung). Durch Verkehrs-
sperrmaßnahmen können eventuelle Gefährdungen bzw. Schäden verringert werden.
Der Einstau liegt komplett im Bauwerksbereich und grenzt nicht an bestehende Wohnbe-
bauung an. Somit ist das zu erwartende Schadenspotenzial an dieser Stelle als sehr ge-
ring einzuschätzen. In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes
Überflutungsgefährdungen der Baufelder/Grundstücke durch eine kontinuierliche Gefäl-
leausbildung der geplanten Straßen vermieden. Bei einem 100-jährlichen Nieder-
schlagsereignisses zeigt sich, dass sich unter der Berücksichtigung des Einflusses der
örtlichen Kanalisation im Vergleich zum 30-jährlichen Betrachtungsfall keine wesentli-
chen Veränderungen der Einstautiefen ergeben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ mit der Zweckbe-
stimmung „Parkanlage“ sind Vertiefungsflächen als Rückstauflächen für das 100-
jährliche Starkregenereignis in einem Volumen von mindestens 1.300 m³ zu be-
rücksichtigen. Die konkrete Menge des Stauvolumens und die Abgrenzung der
Vertiefungen werden im Rahmen der Ausführungs- und Genehmigungsplanung
näher bestimmt.
Stand 05.01.24 Seite 173 von 196
Reduzierung des mittleren Gesamtabflussbeiwertes durch Maßnahmen zur Ab-
flussvermeidung: Straßenflächen mit Straßenbegleitgrün, Grünflächen, Dachflä-
chen extensiv begrünt und Tiefgarage/intensiv begrünt
Die hydraulischen Auswirkungen auf die vorhandene Kanalisation ist in Abstim-
mung mit den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln bewertet worden. Ein
Überflutungsnachweis liegt vor (IB Spieth, 2019b).
In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen
durch eine kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden.
Im Starkregenfall kann die Unterführung Bergischer Ring durch einfache Ver-
kehrssperrmaßnahmen abgesichert werden.
Bewertung:
Der Starkregennachweis zeigt, dass die Gefährdungsrisiken des umgebenden Stadtge-
bietes bei Berücksichtigung der Planung des Deutz-Areals gegenüber der Bestandssitu-
ation reduziert werden. Die geplanten Retentionsmulden innerhalb der Parkanlage des
Grünzugs Mülheim Süd fungieren als Rückhaltung und entlasten die Einstausituation im
Auenweg und in der Danzierstraße. Die Aufstauhöhen in der Unterführung am Bergi-
schen Ring bleiben gegenüber der Bestandssituation nahezu unverändert.
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer und der Verschattung innerhalb
des Plangebiets und an der umliegenden Bebauung wurde durch die iMA cologne GmbH
im Jahr 2022 ein Gutachten erstellt. Im Nachgang zur Erstellung des Gutachtens erfolg-
ten im Jahr 2023 in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln punktuelle
Modifizierungen des städtebaulichen Konzeptes (Änderung der Gebäudehöhen), die im
Rahmen eines Deckblatts abgebildet wurden. Die Veränderungen haben keine Auswir-
kung auf das Ergebnis des Gutachtens.
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungs-
dauer wird die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenraumen – Allgemeine Anforderungen“) zu
Grunde gelegt. Diese empfiehlt ursprünglich als Soll-Kriterium eine Mindestbesonnung
von 4 Stunden am Stichtag 20./21. Marz (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf
Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn
mindestens ein Aufenthaltsraum das 4 h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. In Abstimmung
mit der Stadt Köln wurde für die Untersuchung das Positionspapier der Stadt Köln zum
Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ für die Besonnungs-
untersuchung herangezogen. Hierin werden Besonnungsqualitäten beschrieben, die zur
Bewertung anzusetzen sind. Dabei ist primär die 2 h-Besonnungsdauer zur Tag- und
Nachgleiche zu untersuchen, da Werte von < 2 h Besonnungsdauer als nicht ausrei-
chend besonnt gelten, sodass Maßnahmen an den Bestands- und Plangebäuden abzu-
wägen sind. Weiterhin werden die Besonnungsdauern >=2 h bis 4 h und höher berück-
sichtigt, wobei jedoch von keinen Maßnahmen auszugehen ist.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für den Bestand ohne die Entwicklung der angrenzenden Gebiete liegen keine Berech-
nungen vor. Tendenziell kann für den Bestand, bei einer fehlenden Entwicklung der um-
liegenden Flächen, von einer geringfügig höheren Besonnung ausgegangen werden, als
sie im Gutachten für den Prognose-Nullfall beschrieben ist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Prognose-Nullfall im Rahmen des Gutachtens wird mit der ehemals (vor Abbruch)
vorhandenen Bestandsbebauung innerhalb des Plangebiets und einer gleichzeitigen
Umsetzung der umliegenden städtebaulichen Planung aus den derzeit in Entwicklung
Stand 05.01.24 Seite 174 von 196
befindlichen Bebauungsplänen Lindgens-Areal, Windmühlenquartier, Otto-Langen-Quar-
tier und der derzeitigen Bestandsbebauung außerhalb des Plangebietes berechnet.
Die Ergebnisse der Simulation zeigen, dass auch bei einer Nichtdurchführung der Pla-
nung das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 für die Tag- und Nachtgleiche an einigen Be-
standsgebäuden der Umgebung nicht erfüllt wird und Werte < 4 h liegen. Dies betrifft ins-
besondere die nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitte an Bestandsgebäuden
im Bereich der Laufenbergstraße 1 (Vollgeschoss (VG) 1), Danzierstraße 126-130 (VG1)
und Danzierstraße 29 bis ins 2. Vollgeschoss (VG), und im Bereich der Grünstraße 44
und 43 sind die Ostfassaden verschattet, wodurch Unterschreitungen ausgelöst werden.
Zu einer Unterschreitung des 2 h Kriteriums gemäß dem Positionspapier der Stadt Köln
kommt es in der Bestandbebauung nordöstlich des Plangebietes nicht. Im Plangebiet
existiert keine verschattende Bebauung, die die Besonnungsdauer außerhalb des Plan-
gebietes wesentlich einschränkt.
Auch die Innenhöfe der geplanten Bebauung im Windmühlenquartier werden verschattet
sowie die Plangebäude der gegenüberliegenden Bebauung des Lindgens-Areals an den
Fassaden der Gebäude im Baufeld 1. Hier treten Unterschreitungen des 2-h Kriteriums
gemäß Positionspapier der Stadt Köln auf. An der Deutz-Mülheimer Straße unterschrei-
ten die Nordfassaden einzelner Bereiche im Bebauungsplangebiet Otto-Langen-Quartier
(OLQ 1) ebenfalls das 2h-DIN-Kriterium. Verschattungen im Bereich des Otto-Langen-
Quartiers ergeben sich aus der Bestandsbebauung im Bebauungsplangebiet bis ins 1.
Vollgeschoss.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets:
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst im Vergleich zum Nullfall eine Verringe-
rung der Besonnungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Unmittelbar an
das Plangebiet angrenzende Bestandsfassaden sind teilweise derart betroffen, dass im
Planfall im Gegensatz zum Nullfall das 2h-Kriterium gemäß Positionspapier der Stadt
Köln am Stichtag 20./21.3. erstmals unterschritten wird. Insbesondere die nördlich des
Plangebietes gelegene Bestandsbebauung ist hiervon an Gebäudefassaden mit Nord-
ostausrichtung im Bereich der Grünstraße 43, der Laufenbergstraße 1 und 6 sowie der
Hardenbergstraße 3-5 maximal bis in das zweite Vollgeschoss betroffen. An den Be-
standsgebäuden Bergischer Ring 29, Grünstraße 44 wie auch Danzierstraße 126-130
erhalten insbesondere die nordwestlich ausgerichteten Fassaden noch Besonnungs-
werte >=2 h bis 4 h. Die Einschränkungen der Besonnungsdauer im Planfall ergeben
sich aus der Höhe und der geschlossenen Bauweise der neu geplanten Wohngebäude
in den Baufeldern WA 1 bis WA 4. Bisher war angrenzend auf dem Betriebsgelände der
Deutz AG keine verschattende Bestandsbebauung vorhanden, die die Besonnung au-
ßerhalb des Plangebietes wesentlich eingeschränkt hat.
Zudem kommt es an einigen Fassaden der vier noch in Realisierung stehenden Bebau-
ungsplangebiete Lindgens-Areal, Windmühlenquartier, Otto-Langen-Quartier und Nörd-
lich Grünzug Charlier zu Einschränkungen der Besonnungsdauer. Der geplante Gebäu-
dekomplex im Baufeld WA5 verschattet im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße die ge-
genüberliegenden Fassadenbereiche des Bebauungsplangebietes Lindgens-Areal. Im
Baufeld 2.5 werden an der Nordostfassade des Gebäudes bis in das fünfte Vollgeschoss
Besonnungsdauern unterhalb des 2 h-Kriteriums erreicht. Auch an drei Nordostfassaden
der Plangebäude im Windmühlenquartier konnten Unterschreitungen festgestellt werden,
die ebenfalls durch den Gebäudekomplex im Baufeld WA5 ausgelöst werden. Im Otto-
Langen-Quartier (OLQ1) und im Plangebiet Nördlich Grünzug Charlier sind ebenfalls die
Nordostfassaden von Unterschreitungen < 2h Besonnungsdauer betroffen.
Bei der Berechnung der erstmaligen Unterschreitung des 1h-Kriteriums der DIN 5034-1
für den Stichtag 17. Januar (Nebenkriterium) im Planfall kommt es im Vergleich zum
Stand 05.01.24 Seite 175 von 196
Nullfall nördlich des Bebauungsplangebietes neben den oben bereits benannten Gebäu-
defassaden Bergischer Ring 29, Grünstraße 43 und 44-46, Laufenbergstraße 1 und 6
sowie Hardenbergstraße 3-5 zusätzlich im Bereich der Danzierstraße 126-130, Danzier-
straße 29 und Danzierstraße 11-15 zu Rückgängen der Besonnungsdauer. Im Fall der
Danzierstraße 11-15 ergeben sich Unterschreitungen des 1h-DIN-Kriteriums. Zusätzlich
werden Verschattungen an Teilfassaden des Lindgens-Areals (Baufelder 2.5. und 1), des
„Windmühlenquartiers und des „Otto-Langen Quartiers“ (OLQ3) berechnet, die unterhalb
des 1h-DIN-Kriteriums liegen. (iMA cologne GmbH 2022/2023) (vgl. Kapitel 4.12.7).
Auswirkungen der geplanten Bebauung des Lindgens-Areal: An den Gebäudefassaden
des geplanten WA 5.1 die zur Deutz-Mühlheimer Straße ausgerichtet sind, wird bei Um-
setzung der Bebauung des Lindgens-Areal erstmals das 2-h-Kriterium analog dem Posi-
tionspapier der Stadt Köln im Planfall gegenüber dem Nullfall (Stichtag 20./21. März) un-
terschritten. Die Untersuchung zur Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1 und Verschat-
tung für den Bebauungsplan Nr. 6947/01„Lindgens-Areal“ stellt für die südwestlich gele-
genen Fassadenabschnitte eine Reduzierung der Besonnungsdauer an den unteren
Vollgeschossen von 3,6 h auf 1,7 h (VG2) bzw. von 3,8 h auf 1,9 h dar. An den nord-
westlichen Fassadenabschnitten an der Deutz-Mühlheimer Straße nimmt die Beson-
nungsdauer von 3,4 h auf 1,8 h (VG2) ab. Maßgeblich dafür verantwortlich sind die ge-
planten Neubauten bzw. die größere Aufstockung der westlich gegenüberliegenden ge-
planten Wohnbebauung und Ateliers im Lingens-Areal. Da es sich hierbei um eine Plan-
bebauung handelt, die nicht planungsrechtlich gesichert ist, muss an dieser Stelle keine
vertiefende Betrachtung erfolgen.
Auswirkungen der Planung im Bereich der geplanten Bebauungen innerhalb des Plange-
bietes:
Innerhalb des Plangebietes wird bei vollständiger Ausnutzung der nach Planfestsetzung
möglichen Bebauung das städtische Kriterium einer Mindestbesonnung von unter 2 h am
Stichtag 20./21. März an den nach Norden und Nordwesten ausgerichteten Fassaden
sowie in den Innenhöfen in allen Baufeldern innerhalb des ersten Vollgeschosses nicht
eingehalten. An den Nordwestfassaden der Baufelder WA1 bis WA6, MU1 bis MU 6 lie-
gen Unterschreitungen bis in das sechste Vollgeschoss vor. „Es ist zu beachten, dass
die geplante Bebauung zusammen mit bestehender Bebauung außerhalb des Plange-
bietes - insbesondere im Norden des Plangebietes – dort erstmalig im Planfall zu einer
typischen innerstädtischen Verdichtungssituation führt. Somit ist im Planfall dort nicht
durchgehend mit einer Einhaltung des 2 h-Kriteriums analog dem Positionspapier der
Stadt Köln sowohl an den Plangebäuden als auch den Bestandsgebäuden zu rechnen.
Eine eher große Differenz im Vergleich zum Nullfall ergibt sich schon allein wegen der im
Nullfall fehlenden verschattenden Bebauung innerhalb des Plangebietes.“ (iMA cologne
GmbH 2022/2023: 34).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
In dem Positionspapier der Stadt Köln gilt bei Bestandsgebäuden, die das 2 h-Krite-
rium nicht erfüllen eine Prüfung der konkreten Grundrisssituation und bei Plangebäu-
den eine Prüfung von planerischen Minderungsmöglichkeiten, wie Planung durchge-
steckter Wohnungen, Planung von Maisonettwohnungen, Grundrissgestaltung, ge-
stalterische Regelungen, wie helle Fassaden, höherer Fensteranteil, etc. und techni-
sche Lösungen.
Die natürliche Beleuchtung der Räume innerhalb der Planbebauung kann planerisch
durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungseinheiten
Stand 05.01.24 Seite 176 von 196
und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst wer-
den. Auf der nachfolgenden Planungsebene sind Maßnahmen zur Optimierung der
Besonnungsdauer zu berücksichtigen.
In typischen innerstädtischen Baugebieten reichen in der Regel die Abstandsflächen
nicht aus, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen gemäß DIN 5034-1
zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig
auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um
diese Anforderungen generell zu erfüllen.
Bewertung:
An der umliegenden Bestandsbebauung verursacht die Umsetzung der Planung an ein-
zelnen Fassaden, insbesondere im Norden des Plangebietes eine erstmalige Unter-
schreitung des 2h-Kriteriums zur Besonnungsdauer im Vergleich zum Nullfall. Dies be-
ruht auf der Tatsache, dass es dort zum ersten Mal zu einer typischen innerstädtischen
Verdichtungssituation kommt. Die zu erwartenden Belastungen innerhalb der angrenzen-
den Bebauungsplangebiete Lindgens-Areal, Windmühlenquartier, Otto-Langen Quartier
sowie im Plangebiet Nördlich Grünzug Charlier beziehen sich vornehmlich auf die Nord-
ostfassaden der Gebäude. Bei der potentiellen Besonnungsdauer im Bereich der geplan-
ten Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes wird das 2h-Kriterium überwiegend in
dem ersten Vollgeschoss nicht erreicht. Innerhalb des Plangebiets sind die nach Norden
und Nordwesten ausgerichteten Fassaden der Baufelder WA 1 bis WA 6 und MU 1 bis
MU 6 bis in das sechste Vollgeschoss betroffen. Hier sind Minderungsmaßnahmen auf
Ebene der Baugenehmigung durchzuführen. Für eine verdichtete innerstädtische Bebau-
ung sind solche Unterschreitungen der Besonnungsdauer charakteristisch und erwart-
bar.
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Als bedeutendes Zeugnis der Industriegeschichte Mülheims hat sich entlang der Deutz-
Mülheimer Straße im Bereich des Klöckner-Humboldt-Werkes ein nahezu geschlossenes
Ensemble von Industriebauten des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts
erhalten, welches aufgrund der Vielzahl der historischen Bauten, in Köln einzigartig und
daher städtebaulich von herausragender Bedeutung ist. Drei der derzeit auf dem ehema-
ligen Betriebsgelände befindlichen Gebäude stehen daher zu weiten Teilen unter Denk-
malschutz. Es handelt sich um die Gebäude 46 und 47 in der Deutz-Mülheimer Straße
200 mit der Nr. 6480 und der Nr. 7945 gemäß Denkmalliste der Stadt Köln sowie dem
Gebäude 53 in der Deutz-Mülheimer Straße 202 mit der Nr. 6481 gemäß Denkmalliste
(MU 9 und MU 10).
Das Objekt Deutz-Mülheimer Str. 202 (Gebäude 53) wurde als Halle 1899 errichtet und
erstreckt sich entlang der Deutz-Mülheimer Straße. An der östlichen Seite ist die Doppel-
halle basilikal gestuft. Das um 1910 erbaute Gebäude 46 ist ein 2-geschossiger Back-
steinbau und wird seit dem 14.05.92 als Baudenkmal geführt. Nicht zum Denkmal gehört
der neue südliche Gebäudeteil. Die Rückseite grenzt direkt an das Gebäude 47, welches
1898/1911 erbaut wurde und als eingeschossiger Backsteinbau seit 17.09.1996 unter
Denkmalschutz steht. Der mehrschiffige Hallenbau zeichnet sich durch eine einmalig er-
haltene Kombination von asymmetrischen Sheddächern und einer asymmetrischen Sat-
teldachkonstruktion innerhalb des Bindersystems aus. Das Gebäude ist ein wichtiges
Zeugnis der Geschichte der Firma Klöckner-Humboldt-Deutz AG und ein im Kölner
Stadtgebiet wichtiges Denkmal der Industriearchitektur vom Beginn des 20. Jahrhun-
Stand 05.01.24 Seite 177 von 196
derts. Diese drei innerhalb des Plangebietes liegenden Denkmäler bilden mit den außer-
halb des Plangebiets befindlichen Denkmälern an der Deutz-Mülheimer Straße 137-155
eine Einheit.
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rech-
nen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand, d.h. die unter Denkmalschutz gestellten Bau-
denkmäler sind zu erhalten und wären bei einer Neubebauung der Flächen in die Pla-
nung zu integrieren.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude werden erhalten und umgenutzt. Im wei-
teren Verfahren erfolgt die architektonische Integration der denkmalgeschützten Ge-
bäude in die Planung.
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist die archäologische Boden-
denkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Nachrichtliche Übernahme der unter Denkmalschutz gestellten Baudenkmäler in
die Planzeichnung
Festsetzung von Gebäudehöhen und maximalen Überschreitungen in den urba-
nen Gebieten MU9 und MU10 und in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“
sowie grundrissgenaue Sicherung durch Eintragung einer Baulinie
Die Flachdächer der in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenk-
mäler sind von einer Dachbegrünung freizuhalten.
Bewertung:
Durch die nachrichtliche Übernahme des Denkmalschutzes im Bebauungsplan sowie
durch die Festlegung von Gebäudehöhen und Baulinien sowie weiterer Gestaltungsfest-
setzungen wird dafür Sorge getragen, die für die Industriearchitektur des beginnenden
20. Jahrhunderts bedeutenden Gebäude zu erhalten. Trotz einer Nutzungsänderung im
B-Plangebiet und der Gebäude selbst wird ihrer städtebaulich herausragenden Bedeu-
tung als Industriebau Rechnung getragen.
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Bestandsgebäude im Plangebiet sind an die Mischwasserkanalisation angeschlos-
sen. Das häusliche Schmutzwasser wird zusammen mit dem Niederschlagswasser der
Kanalisation zugeleitet. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen an
und werden regelgerecht entsorgt.
Im Rahmen der Sanierung wurde die Entsorgung der Aushubmaterialien ordnungsge-
mäß durchgeführt. Der abfallrechtliche Vorgang der Stoffstromkontrolle von den extern
entsorgten Abfällen ist gemäß der Sanierungsbestätigung abgeschlossen und dokumen-
tiert.
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder
Wärme vor.
Stand 05.01.24 Seite 178 von 196
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das ehemalige Betriebsgelände neu bebaut
und gewerblich genutzt werden können. Inwiefern von der Neunutzung Emissionen von
Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme ausgehen und wie diese vermieden werden
können, kann nur anhand einer konkreten Planung bewertet werden. Die Einhaltung ei-
ner regelgerechten Entsorgung von Abfällen und Abwässern sollte zu erwarten sein. Für
die Bestandsbebauung gilt der Status quo.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Ansiedelung neuer Wohn- und Gewerbebebauung mit der entsprechenden Inf-
rastruktur kommt es zu einer Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Es sind
keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu erwarten.
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe
Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu
erwarten. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit
der Umsetzung der Planung nicht einhergehen.
Das anfallende Abwasser wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und somit schad-
los abgeführt. Die Entwässerung im Deutz-Areal erfolgt bis auf den Bereich der Plan-
straße A im Trennsystem. Die neu zu erstellenden Schmutzwasserkanäle werden an die
vorhandene Mischwasserkanalisation in den Straßen Deutz-Mülheimer Straße, Danzier-
straße, Horststraße und dem Bergischer Ring angeschlossen. In der Planstraße A wird
das anfallende Oberflächenwasser in den neu zu bauenden MW-Kanal geleitet. Die Ent-
wässerungsplanung des Ingenieurbüro Fritz Spieth zeigt auf, dass das Erschließungsge-
biet an die bestehende Mischwasserkanalisation angeschlossen werden und die beste-
hende Mischwasserkanalisation die Wassermengen aufnehmen kann. (Ingenieurbüro
Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH 2022).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung
und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung:
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen
aber keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerba-
rer Energie.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Inwiefern eine erneute industriell-gewerbliche Nutzung im Plangebiet die Nutzung erneu-
erbarer Energie und eine effiziente Nutzung von Energie vorsieht, ist zum jetzigen Pla-
nungsstand nicht absehbar, so dass eine Aussage zum Umweltzustand bei Nichtdurch-
führung der Planung nicht erfolgen kann.
Stand 05.01.24 Seite 179 von 196
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Übereinstimmung mit der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln und im Sinne einer
möglichst klimaschonenden Wärmeversorgung des Gebietes mit lokalen erneuerbaren
Energien soll der Energiebedarf der neuen Häuser durch die verbindliche Festlegung
des Energiestandards KFW-40 Standard als energetischer Mindeststandard für alle ge-
planten Wohngebäude gemindert werden. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer in-
tensiven und extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf der neuen Häuser (Kühlung
im Sommer, Wärmeschutz im Winter, Bindung von Feinstaub und Kohlendioxid). Be-
grünte Dachflächen helfen zudem, den CO2-Anteil in der Luft, und damit einen der
Hauptverursacher der Klimaerwärmung, zu reduzieren. Laut Bundesverband Gebäude
Grün kann 1 m² extensive Dachbegrünung jährlich bis zu 1,2 kg CO2 absorbieren.
Die gebietszentrale Wärmeversorgung soll über die Nutzung der Fernwärme der Rhein-
Energie AG erfolgen. Die hohe Gesamteffizienz des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses
sorgt für niedrige Treibhausgas-Emissionen bei der Erzeugung von Fernwärme.
Das Stadtquartier soll in einer ressourcenschonenden Holzbauweise erbaut werden. Da-
bei wird auf den Rohstoff Holz zurückgegriffen, der als nachhaltig erzeugter Rohstoff
eine emissionsarme Bauweise ermöglich. Durch die Holzbauweise kann einerseits die
CO2 Belastung während des Bauprozesses erheblich reduziert werden, andererseits wird
CO2 langfristig in den Häusern und Quartieren gebunden. Bei der modularen Bauweise
werden die einzelnen Komponenten vorgefertigt, zur Baustelle transportiert und nach
dem Baukastenprinzip zusammengesetzt.
Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich, wird im Rahmen des Bebau-
ungsplans aber nicht festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern des Erdge-
schosses der Gebäude im MU 3 und MU 11 sowie einer extensiven Dachbegrü-
nung auf den Flachdächern der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis MU 7 und
im MU 9 und MU 11 sowie die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen. Ausge-
nommen hiervon sind die Flachdächer der in die Denkmalliste der Stadt Köln ein-
getragenen Baudenkmäler. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann
dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Die Nutzung der Dach-
flächen für Photovoltaikelemente in Kombination mit einer Dachbegrünung wird
mit den textlichen Festsetzungen ermöglicht.
Sicherung der Aufstellung von Ladesäulen für die Elektromobilität in den urbanen
Gebieten (MU) gemäß den Bestimmungen des § 11 des Gebäude-Elektromobili-
tätsinfrastruktur-Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität.
Bewertung:
Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards KFW-40 Standards wird der Leit-
linie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienz-
status im Plangebiet erreicht. Durch die Holzbauweise und die Anlage intensiver Dach-
begrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. Die geplante Um-
setzung des Konzeptes der Fernwärme der RheinEnergie AG stellt eine klimaschonende
Art der Wärmeversorgung dar.
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Stand 05.01.24 Seite 180 von 196
Das Bebauungsplangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Land-
schaftsplanes.
Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der
Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde. Gemäß aktuellem
Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021, befinden sich im
näheren Umfeld des Plangebiets keine Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG
genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität
ergibt sich durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen.
Das Plangebiet liegt nicht im Trinkwasserschutzgebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Inwiefern eine erneute industriell-gewerbliche
Nutzung im Plangebiet den Luftreinhalteplan tangieren wird, ist zum jetzigen Planungs-
stand nicht absehbar, so dass eine Aussage zum Umweltzustand bei Nichtdurchführung
der Planung nicht erfolgen kann. Dies wäre in einem entsprechenden Genehmigungsver-
fahren zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Kapitel 5.5.6 mit
betrachtet. An der LANUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring führt die prognostizierte
planbedingte Zunahme der verkehrsbedingten Emissionen zu keinem relevanten Anstieg
des NO
2-Jahresmittelwertes und somit zu keiner relevanten Verschlechterung der NO2-
Immissionssituation an dieser Messstelle.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Kapitel 5.5.6. mit
betrachtet. Durch die Aufsiedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenz-
werte der 39. BImSchV zu erwarten.
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln
(Abgrenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine industrielle Bebauung zulässig. Je nach
Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre in
einem entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Rahmen der Luftschadstoffprognose wurde durch eine Abschätzung festgestellt, dass
im Bereich der hoch belasteten LANUV-Messstelle VKCL am Clevischer Ring eine plan-
bedingt zu erwartende Verkehrssteigerung von circa 1200 täglichen Fahrten im Bezugs-
Stand 05.01.24 Seite 181 von 196
jahr 2025 nicht zu einer relevanten Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwer-
tes von NO2 an dieser Station führen wird. Die geplanten Mobilitätsstationen sollen we-
sentlich dazu beitragen, eine inter- und multimodale Mobilität zu fördern und zu etablie-
ren, so dass eine sinkende Verkehrsnachfrage und eine veränderte Verkehrsmittelwahl
die Emissionen senken.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021;
Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lo-
kale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu
mindern bzw. zu verbessern.
Bewertung:
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstäube. Die Festsetzungen und Darstellungen des Be-
bauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich
hierzu auch Kap. 5.5.6 Luftschadstoffe.
5.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung,
Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima wie
in Kapitel 5.5.8 ausgeführt, stark belastet. Die Art der anthropogenen Nutzung als Indust-
riestandort hat das Plangebiet charakteristisch geprägt und Einfluss genommen auf die
Schutzgüter. So wurden die Böden verunreinigt und nur in Nischen Lebensraum für Flora
und Fauna belassen. Die Landschaft wurde stark beansprucht und durch Kultur- und
Sachgüter (denkmalgeschützte Hallen) bereichert, die es heute kulturell zu sichern gilt.
Aufgrund der Nutzung und der innerstädtischen Lage wirken Vorbelastungen in Form
von Verkehr auf die Gesundheit des Menschen ein, wobei der Standort vornehmlich dem
Arbeiten diente.
Die zwischenzeitlich durchgeführte Sanierung der Betriebsfläche der Deutz AG trägt zu
einer Gefahrenabwehr und Verbesserung des Transferpfads Boden – Grundwasser –
Mensch bei und ist positiv zu bewerten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer erneuten Bebauung der sanierten Fläche und der Nutzung als Industriestandort
wäre das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft und Klima weiterhin stark belastet. Auch wenn die Verunreinigungen von
Boden und Grundwasser behoben sind und keine Gefährdung mehr für den Menschen
vorliegt, wird durch die Versiegelung die Natürlichkeit stark eingeschränkt und sich ein
naturferner Biotoptyp einstellen, der auch für die Schutzgüter Landschaft, biologischen
Vielfalt, Natura 2000-Gebiet sowie Gesundheit und Bevölkerung keinen Mehrwert haben
wird. Lediglich die Grünfläche kann die Wechselwirkungen positiv beeinflussen. Auf-
grund der Größe sind die Auswirkungen auf das Plangebiet jedoch eher gering.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Stand 05.01.24 Seite 182 von 196
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert.
Zugunsten des Menschen werden Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten Stadt-
quartier mit den dazugehörigen Infrastrukturen geschaffen. Durch die Nähe zu bestehen-
den Siedlungen wird das Plangebiet in eine bestehende Infrastruktur eingegliedert. Die
Planung sieht eine Flächenversiegelung vor, die als irreversibler Eingriff zu werten ist
und ein Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern in weiten Teilen auch
weiterhin unterbindet. Die neuen Gebäudestrukturen und versiegelten Bereiche nehmen
Einfluss auf den lokalen Luftaustausch und das Klima. Beeinträchtigungen der Luft sind
durch zusätzliche Immissionen gegeben. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können
die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbesondere mit dem Grünzug Mühlheim
Süd wird ein wichtiger Baustein geschaffen, indem Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
Kaltluftentstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche entstehen. Aber
auch die weitere Durchgrünung des Plangebiets ermöglicht eine Verbesserung des Zu-
sammenspiels der Schutzgüter. Die denkmalgeschützten Hallen werden in die Planung
integriert und im Bestand gesichert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbe-
lange. Siehe hierzu Kapitel 5.5.1 bis 5.5.13.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art
und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrie-
ben und bewertet. Es ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erhebliche Auswir-
kung bei einem Schutzgut auslösen würden.
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung,
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011).
Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach kön-
nen in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an
Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung
der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im
Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäu-
den für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfällig-
keit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die
Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Stand 05.01.24 Seite 183 von 196
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht.
5.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Nach § 1a Abs. 3 BauGB Satz 6 BauGB ist im gesamten Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes kein Ausgleich erforderlich, weil der Eingriff nach aktueller Genehmigungs-
lage und Zustand des Plangebietes vor der planerischen Entscheidung (Satzungsbe-
schluss des Bebauungsplanes) bereits zulässig erfolgt ist.
Der GOP (Land Germany GmbH 2023) beschreibt den maßgeblich voraussichtlichen
Eingriff zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des aufzustellenden Bebauungsplanes,
der überwiegend mit der Überbauung von vegetationsfreien und zunächst entsiegelten
Flächen für einen Großteil des Planungsgebietes besteht.
Die Biotopstrukturen und Baumbestände, die im Rahmen einer vorgezogenen Baureif-
machung auf der Grundlage von Abrissgenehmigungen bereits beseitigt wurden, wurden
dennoch betrachtet, auch wenn diese grundsätzlich nicht Gegenstand der Eingriffsbe-
trachtung sein dürfen. Der überwiegende Teil des zulässig erfolgten Eingriffs erfolgt auf
der Grundlage der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 des Sanierungsplans nach
§ 13 BBodSchG der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH vom 29.03.2019, mit
dem ein vollständiges Abräumen der gesamten Biotopstruktur auf den ehemaligen Be-
triebsflächen des Planungsgebietes erfolgte (sanierte Fläche: 154.000 m²).
In den Randbereichen des Plangebietes, in denen die Fluchtlinienpläne 5097, 5122,
5155 und 1107 gelten, ist das Bebauungsplangebiet als Innenbereich gemäß § 34
BauGB zu beurteilen. Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Absatz 3 BauGB besteht
für diese Flächen nicht, da Eingriffe bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt
sind oder zulässig waren.
Die Flächen im südlichen Plangeltungsbereich der heutigen MU 10 und 11-Flächen bzw.
der Flächen für Gemeinbedarf sind bereits im Bestand fast vollständig versiegelt und
könnten auch aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung vollflächig überbaut wer-
den. Die nach § 34 BauGB zu bewertende Fläche im nordöstlichen Geltungsbereich, die
überwiegend als öffentliche Grünfläche, teilweise aber auch als Allgemeines Wohngebiet
überplant wird, kann bereits nach jetzigen planungsrechtlichen Maßstäben gewerblich
genutzt werden, in diesem Umfang ist der Eingriff zulässig. Da die Fläche überwiegend
als Grünfläche genutzt und im Übrigen der Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebie-
tes mit einer GRZ von 0,7 zur Verfügung steht, geht der geplante Eingriff ebenfalls nicht
über den vorhandenen bzw. zulässigen hinaus. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der
nordöstlich gelegenen Fläche des unbeplanten Innenbereichs am Bergischen Ring.
Diese Fläche ist bereits jetzt weitgehend versiegelt, geht teilweise in den Grünzug über
und auf ihr ist bereits jetzt eine der geplanten Ausnutzung vergleichbare Inanspruch-
nahme zulässig.
„Auf der Grundlage einer Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bau-
vorhaben und der bauplanungsrechtlichen Genehmigungslage kann der GOP die Aus-
sage treffen, dass in einem geringen Maße ausgleichpflichtige Eingriffe erfolgen. Diese
werden aber durch die Festsetzungen von zu erstellenden Grünanlagen und durchzufüh-
renden Begrünungsmaßnahmen kompensiert, so dass im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB
kein Ausgleich für den Bebauungsplan erforderlich wird.“ (Land Germany GmbH 2023:
105).
Stand 05.01.24 Seite 184 von 196
Das Vermeidungsgebot bleibt unberührt und wird im Rahmen des GOP durch den Erhalt
von Vegetationsstrukturen, den bereits im Rahmen der Grünordnungsplanung formulier-
ten Planungsvorgaben sowie den Begrünungsmaßnahmen (M1 bis M31) berücksichtigt.
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Im Mühlheimer Süden sollen die brachliegenden Gewerbeflächen zu einem urbanen
Viertel mit Wohnen und Arbeiten entwickelt werden. Mit den Teilgebieten Euroforum
Nord "Cologneo I", Euroforum West "Cologneo II", Lindgens-Areal, Otto-Langen-Quar-
tier, Deutz-Areal, Windmühlenquartier "Cologneo III" und Nördlich Grünzug Charlier lie-
gen in den benachbarten Bereichen Quartiere mit ähnlichen Perspektiven und Entwick-
lungsständen.
Das Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ bildet einen städtebaulichen
Rahmenplan für die Entwicklung des Gebietes und bildet in Zusammenhang mit dem
Gestaltungsleitfaden die Grundlage für das städtebauliche Konzept.
Im vorliegenden Bebauungsplan wurden die angrenzenden Bebauungspläne Lindgens-
Areal, Otto-Langen-Quartier, Windmühlenquartier "Cologneo III" und Nördlich Grünzug
Charlier in Bezug auf Verkehr, Lärm, Luft, Besonnung und Verschattung mit betrachtet,
um kumulierende Auswirkungen erkennen und bewerten zu können.
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen auf-
grund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb
verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsor-
gung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, re-
gelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wasserge-
fährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Bebau-
ungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umwelt-
schädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Bei der Planung handelt es sich um eine Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen
Industriebrache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Standortalternativen
ergeben sich daher nicht. Das Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“
bildet einen städtebaulichen Rahmenplan für die Entwicklung des Gebietes und bildet die
Grundlage für das städtebauliche Konzept auf dem Deutz-Areal, welches mit der vorlie-
genden Planung zur Umsetzung kommt.
C Zusätzliche Angaben
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5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine be-
lastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefer-
tigten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfah-
rungswerten und Abschätzungen.
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring)
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden:
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind in ihrer Umsetzung und Funktionali-
tät zu kontrollieren.
Die Fledermauskästen wurden im Frühjahr 2019 direkt angrenzend zum Bebau-
ungsplangebiet an einer Mauer am Bahndamm der Deutschen Bahn installiert.
Ihre Aufhängung wird über einen Gestattungsvertrag zwischen der Deutschen
Bahn und dem Vorhabenträger gesichert. Alternativ könnten die Kästen auch an
die Giebelwand der denkmalgeschützten Hallen, im Bereich des geplanten Schul-
hofes im Bebauungsplangebiet angebracht werden.
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kon-
trollieren, da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutz-
güter Pflanzen, Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchfüh-
rung von Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwa-
chung soll sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und
entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Er-
mittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Reali-
sierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse
vorliegen.
Maßnahmen zur Überwachung im Zuge der Sanierung:
Gemäß Vorgaben der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 waren die inner-
halb der Fläche bestehenden fünf Grundwassermessstellen während der Sanie-
rungsphase auf verschiedenen Verdachtsparameter zu beproben. Dies war vor
der Entsiegelung und dem anschließenden Eingriff in den einzelnen Bereichen
durchzuführen. Falls sich die Sanierung in den verschiedenen Schadensberei-
chen verzögert, wurde eine Beprobung jeweils nach sechs Monaten auferlegt. Im
Zuge der entsprechenden Untersuchungen, die während der Sanierungsphase an
allen Messstellen jeweils zweimal stattfand, wurden keine Überschreitungen der
Geringfügigkeitsschwelle gemäß LAWA nachgewiesen [
Die Überprüfung und Dokumentation des Sanierungserfolgs erfolgt durch Bepro-
bungen der Sanierungsoberfläche nach erfolgtem Abtrag der sanierungspflichti-
gen Aushubmaterialien. Des Weiteren werden die durch die Sanierung entstande-
nen Baugrubenwände und -sohlen beprobt. Es erfolgen Analysen auf den maß-
geblichen Parameter MKW bzw. den Parameterumfang gem. LAGA TR Boden.
Zum Nachweis für die ordnungsgemäß durchgeführte Sanierung wurden nach
Abschluss der Aushubarbeiten Referenz-Beprobungen der Aushubsohlen durch-
geführt. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse und Freimessungen der Bo-
denproben des anstehenden gewachsenen Bodens belegen den Sanierungser-
folg. Die Untersuchungsergebnisse der Grundwasseruntersuchungen weisen für
Stand 05.01.24 Seite 186 von 196
sämtlich Messzeiträume jeweils unauffällige Ergebnisse für die untersuchten Pa-
rameter auf.
5.8 Zusammenfassung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim hat
zum Zie,l die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung
des ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG in Köln-Mülheim zu schaffen.
Tiere: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4
BNatSchG treten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme (CEF-Maßnahme: Instal-
lation künstlicher Fledermausquartiere, insgesamt 15 Spaltkästen) nicht ein, weshalb die
Umsetzung des Bebauungsplans „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim aus artenschutzrechtli-
cher Sicht als zulässig einzustufen ist. Durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflä-
chen, die Pflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen in-
nerhalb der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen werden
Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel,
Meise, etc.) einen Lebensraum bieten können.
Pflanzen: Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark anthropogen beeinflusster und durch
die Bebauung geprägter Bereich, in der das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete
Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im
Plangebiet sind positiv zu bewerten. Der Verlust der gefällten und zu fällenden Bäume
kann durch die Neupflanzung von Laubbäumen innerhalb der geplanten Straßen-, Platz-
und Grünflächen ausgeglichen werden. Einzelne Bestandsbäume können zum Erhalt
festgesetzt werden. Der Anteil von Grünstrukturen (Grünzug – Parkanlage und Grünbou-
levard, Begrünung privater Flächen innerhalb der Baublöcke, Dachbegrünung) wird im
Plangebiet insgesamt erhöht.
Fläche: Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam
und schonend umzugehen und die Innenentwicklung einer Außenentwicklung vorzuzie-
hen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung wird durch
die Entwicklung einer innerstädtischen Industriebrache (ehemalige Betriebsgrundstücke
der Deutz AG) verhindert.
Boden: Die industrielle Nutzung des Standortes seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts
verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse (über 90 % der natür-
lich gewachsenen Böden sind nicht mehr vorhanden) und eine starke anthropogene
Überprägung des Plangebietes mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Wohn-
quartieres mit Gewerbe, Grünflächen sowie Schule und Kindertagesstätten liegen auf-
grund der bereits durchgeführten Bodensanierung keinerlei Restbelastungen und Schad-
stoffpotenziale mehr vor, die einem „gesunden Wohnen“ im Sinne des BBodSchG entge-
genstehen. Die Bodenbelastungsbereiche sind bis in den geogenen Untergrund saniert.
Aufgrund der geplanten Bebauung wird der derzeit offene Boden umfangreich versiegelt.
Im Gegensatz zur Bestandssituation werden auf einer zusammenhängenden Fläche von
circa 18.228 m² mit dem Grünzug Mülheim Süd die Regelungs- und Lebensraumfunktion
des Bodens langfristig positiv beeinflusst.
Wasser:
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Oberflächenwasser: Es ist keine indirekte oder direkte Beeinträchtigung zu erwarten.
Das Schutzgut Oberflächenwasser wird von der Planung nicht betroffen.
Grundwasser: Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe (polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie un-
tergeordnet mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (LHKW) und den aromatischen
Kohlenwasserstoffen Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole (BTEX)) in das Grund-
wasser aus den kontaminierten Auffüllmaterialien wurde durch die bereits umgesetzte
Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden –
Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr
beiträgt und dem verbesserten Schutz des Grundwassers dient.
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es
zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der Grundwas-
serneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerungsplanung vermieden
werden. Das Niederschlagswasser soll weitestgehend vor Ort, über Mulden-Rigolen-Sys-
teme vorgereinigt und versickert werden. Festsetzungen von extensiver und intensiver
Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Nieder-
schlagswasser ebenso wie die Festsetzung einer großen Grünfläche ergänzen das Kon-
zept, so dass keine erheblichen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erken-
nen sind.
Luft: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt
Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten
Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des
Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht.
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die Emissionen von Luftschad-
stoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegen-
über dem Bestand erhöht. Eine Erhöhung der Luftschadstoffe gegenüber der industriel-
len Nutzung der Deutz AG kann nicht angenommen werden. Gegenüber der aktuellen
Nutzung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO
2-Werte zu rechnen.
Luftschadstoffe – Immissionen: Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenz-
werte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 mit nicht mehr als 31,0 µg/m³ an
allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes und insbe-
sondere auch an den Fassaden der Plangebäude für den Prognose-Planfall 2025 einge-
halten; dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der
200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO
2 (Kurzzeitwert für NO2).
Klima: Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Be-
bauung stark vorbelastet. Bei Umsetzung der Planung wird sich aufgrund der Bebauung
mit seiner hohen Dichte ein Stadtklima einstellen. Zur Vermeidung ungesunder Wohn-
verhältnisse (Erwärmungseffekte und Überhitzung) werden Begrünungsmaßnahmen
festgesetzt, die den Grünanteil im Plangebiet in Form von Bäumen, Innenhofbepflanzun-
gen und Dachbegrünungen deutlich erhöhen und damit für ein gutes Stadtklima sorgen
sollen. Die Festsetzung größerer zusammenhängender Freiflächen als öffentliche Grün-
fläche (Grünzug Mühlheim Süd) kann ebenfalls die klimatologischen Belastungen lokal
wirkungsvoll reduzieren. Der Grünzug Mülheim Süd wird hierbei thermische Ausgleichs-
funktionen übernehmen.
Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Stand 05.01.24 Seite 188 von 196
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima
stark belastet. Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwir-
kungen. Die Sanierung des Bodens in einem großen Teil des Plangebiets verhindert eine
Auswaschung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grundwasser und ist somit
positiv zu werten. Die Art und die Schwere der Veränderungen durch die Planung sind
abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So bleibt in den neu bebauten und
versiegelten Bereichen ein Zusammenspiel der Schutzgüter dauerhaft gestört, so dass
die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge
nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Aus-
wirkungen auf einzelne Wechselbeziehungen verbessert und im Bereich der Öffentlichen
Grünfläche neu geschaffen werden.
Landschaft: Das Ortsbild war in seinem Bestand weitgehend durch die Industrie- und
Gewerbenutzung bestimmt. Die Deutz-Mülheimer Straße wird besonders durch die be-
gleitenden alten Industriegebäude der Deutz AG charakterisiert, die in Teilen als Bau-
denkmale geschützt und in die Planung integriert werden. Die Umsetzung der Planung
hin zu einem innerstädtisch, urban geprägten Stadtquartier führt zu einer deutlichen Ver-
änderung des lokalen Erscheinungsbildes. Insbesondere die beiden Hochpunkte im
Plangebiet nehmen Einfluss auf bestehende Sichtbeziehungen und wirken auf das Stadt-
bild ein. Die Planung setzt die Ziele des Werkstattverfahrens Mülheimer Süden inklusive
Hafen um und trägt zu einer qualitativen Quartiersentwicklung der ungenutzten ehemali-
gen Industrie- und Gewerbefläche der Deutz AG bei.
Biologische Vielfalt: Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der
eingeschränkten Diversität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische
Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt
aufgrund der geplanten Durchgrünung nicht ein. Insbesondere durch den Grünzug Mül-
heim Süd wird ein ökologisch wertvoller Lebensraum geschaffen, der als Trittsteinbiotop
fungieren kann.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Auswirkungen der Planung auf
ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Flug-
und Schiffsverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet. Durch die Planung sind aufgrund
des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beurteilungspegel vor den
Fassaden der Gebäudefronten entlang der Hautverkehrswege, wie der Deutz-Mülheimer
Straße, der Planstraße A, dem Bergischen Ring sowie der Danzierstraße zu erwarten.
Der Schienenverkehr wirkt zudem belastend auf das Bebauungsplangebiet ein. Für die
geplante Wohnbebauung wird mit den Festsetzungen von passiven Schallschutzmaß-
nahmen im Bebauungsplan auf die hohen Lärmpegel reagiert, sodass im Wohnungs-
inneren und in den Freisitzen (Balkone, Loggien) gesundes Wohnen ermöglicht wird.
Das gesamte Plangebiet ist von Überschreitungen des Gesamtverkehrslärms nachts be-
troffen. Zudem werden durch den geplanten Ausbau und Neubau „Verlängerung Auen-
weg“ anspruchsberechtigte Fassadenbereiche an fünf Bestandsgebäuden der straßen-
zugewandten Gebäudefassaden außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
an der Kalk-Mülheimer Straße, dem Rendsburger Platz sowie am Bergischen Ring ermit-
telt.
Stand 05.01.24 Seite 189 von 196
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben
sind. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zur Minderung der Lärm-
belastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung
gelangen.
Altlasten: Bedingt durch die circa 150-jährige Nutzung des Plangebietes als Industrie-
standort (vorrangig Betriebsstätte zur Motorenherstellung) liegen gemäß dem Altlasten-
kataster der Stadt Köln im Plangebiet Altlastenverdachtsflächen / Altstandorte vor. Vo-
raussetzung für die Umsetzung der Planung ist eine Sanierung der im Sanierungsdetail-
plan vom 29.03.2019 markierten Fläche sowie der neun mit PAK, MKW, LHKW und
BTEX und Schwer- und Halbmetalle (v.a. Blei) verunreinigten Schadensbereiche. Das
Ziel des Sanierungsdetailplanes, die vollständige Beseitigung sämtlicher Bodenbelastun-
gen zum Schutz von Menschen, Boden, Grundwasser für eine Folgenutzung zu Wohn-
zwecken, Gewerbe und sensiblen Nutzungen (Kita, Kinderspielflächen, Schule, Grünflä-
chen) wurde zwischenzeitlich erfolgreich erreicht. Im Hinblick auf die geplante Neunut-
zung des Geländes liegen keine Restbelastungen mehr vor, die einer späteren Mischnut-
zung aus Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächen sowie Schule und Kinderta-
gesstätten entgegenstehen.
Erschütterungen: Es ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plange-
bäude selbst oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis-
sionen aus dem Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen (Schienenverkehr) zu rechnen.
Die ICE-Trasse der Deutschen Bahn AG, die das Plangebiet im Südosten begrenzt, ver-
ursacht keine für den Menschen schädlichen Erschütterungen.
Für die zukünftig geplante Stadtbahn müssen Untersuchungen über die zu erwartenden
Umwelteinwirkungen im Rahmen der Planung der Stadtbahn noch erfolgen.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:
Kampfmittel: Durch die geplanten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen
der Bodensanierung ist eine Kampfmittelräumung in weiten Teilen des Plangebietes be-
reits erfolgt und erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahmen.
Magnetfeldbelastung: Der gesetzliche Grenzwert der 26. BImSchV sowie der Richtwert
von 600 nT wird für die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder sowie für die
Straßen- und Stadtbahnen an der nächstgelegenen Planbebauung eingehalten. Aus
Sicht der Bundesgesetzgebung ergeben sich daher keine Einschränkungen für die ge-
planten Nutzungen im Bebauungsplangebiet.
Hochwasser: Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Hochwasserrisikogebiet (Extrem-
hochwasser für HQ500) und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (Stadtentwässe-
rungsbetriebe der Stadt Köln) ist das Plangebiet bei einem 200-jährlichen Hochwasser
(KP 11,90 m) geschützt.
Starkregen: Der Starkregennachweis zeigt, dass die Gefährdungsrisiken des umgeben-
den Stadtgebietes bei Berücksichtigung der Planung des Deutz-Areals gegenüber der
Bestandssituation reduziert werden. Die geplanten Retentionsmulden innerhalb der
Parkanlage des Grünzugs Mülheim Süd fungieren als Rückhaltung und entlasten die
Einstausituation im Auenweg und in der Danzierstraße. Die Aufstauhöhen in der Unter-
führung am Bergischen Ring bleiben gegenüber der Bestandssituation nahezu unverän-
dert.
Besonnung/Belichtung: Innerhalb der Planbebauung gemäß Bebauungsplan wird das
4h-Kriterium der DIN 5034-1 sowie das 2h-Kriterium gemäß dem Positionspapier der
Stadt Köln fassadenweise unterschritten.
Stand 05.01.24 Seite 190 von 196
Innerhalb des Plangebiets sind die nach Norden und Nordwesten ausgerichteten Fassa-
den der Baufelder WA 1 bis WA 6 und MU 1 bis MU 6 bis in das sechste Vollgeschoss
betroffen. Bei der potentiellen Besonnungsdauer im Bereich der geplanten Wohnbebau-
ung innerhalb des Plangebietes wird das 2h-Kriterium überwiegend in dem ersten Voll-
geschoss nicht erreicht. Dies ist für eine verdichtete, innerstädtische Bebauung typisch.
Entsprechende Maßnahmen zur Minderung der Unterschreitung der potenziellen Beson-
nungsdauer nach DIN 5034-1 sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmi-
gung zur Umsetzung gelangen.
An der umliegenden Bestandsbebauung verursacht die Umsetzung der Planung an ein-
zelnen Fassaden, insbesondere im Norden des Plangebietes eine erstmalige Unter-
schreitung des 2h-Kriteriums zur Besonnungsdauer im Vergleich zum Nullfall. Dies be-
ruht auf der Tatsache, dass es dort zum ersten Mal zu einer typischen innerstädtischen
Verdichtungssituation kommt. Die zu erwartenden Belastungen innerhalb der angrenzen-
den Bebauungsplangebiete Lindgens-Areal, Windmühlenquartier, Otto-Langen Quartier
sowie Nördlich Grünzug Charlier beziehen sich vornehmlich auf die Nordostfassaden der
Gebäude. Hier sind Minderungsmaßnahmen auf Ebene der Baugenehmigung durchzu-
führen. Für eine verdichtete innerstädtische Bebauung sind solche Unterschreitungen
der Besonnungsdauer charakteristisch.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die nachrichtliche Übernahme des Denkmal-
schutzes im Bebauungsplan sowie die Festlegung von Gebäudehöhen und Baulinien so-
wie weiterer Gestaltungsfestsetzungen wird dafür Sorge getragen, die für die Industriear-
chitektur des beginnenden 20. Jahrhunderts bedeutenden Gebäude zu erhalten. Trotz
einer Nutzungsänderung im B-Plangebiet und der Gebäude selbst wird ihrer städtebau-
lich herausragenden Bedeutung als Industriebau Rechnung getragen.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme- und Strahlungs-
emissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden
durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen Nachteile o-
der Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Ab-
wässer werden regelgerecht entsorgt.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit
der verbindlichen Festlegung des Energiestandards KFW 40 wird der Leitlinie zum Kli-
maschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plan-
gebiet erreicht. Durch die Holzbauweise und die Anlage extensiver/intensiver Dachbe-
grünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. Die geplante Um-
setzung des Konzeptes der Fernwärme der RheinEnergie AG stellt eine klimaschonende
Art der Wärmeversorgung dar.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Das Bebauungsplangebiet ist als Innen-
bereich gemäß § 34 BauGB dargestellt. Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet
keine Aussagen. Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde.
Durch die Aufsiedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der
39. BImSchV zu erwarten.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
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Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstäube. Die Festsetzungen und Darstellungen des Be-
bauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. An der LA-
NUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring führt die prognostizierte planbedingte Zu-
nahme der verkehrsbedingten Emissionen gemäß der Luftschadstoffprognose zu keinem
relevanten Anstieg des NO
2-Jahresmittelwertes und somit zu keiner relevanten Ver-
schlechterung der NO2-Immissionssituation an dieser Messstelle. Vergleich hierzu auch
Kap. 5.5.6 Luftschadstoffe.
Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wech-
selwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Um-
weltbelangen beschrieben und bewertet. Es ergibt sich keine negative Wirkungsverstär-
kung durch eine Wechselwirkung.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Die Schutz-
abstände gegenüber der im Bereich des Mülheimer Hafens liegenden Kegelschiffe wer-
den eingehalten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Ach-
tungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen ge-
mäß StörfallVO/Seveso III-RL.
Eingriffsregelung: Der GOP zum Bebauungsplan stellt in seiner Konfliktbetrachtung zur
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung grundsätzlich fest, dass keine Ausgleichspflicht
besteht und somit die Planung von Ausgleichsmaßnahmen für diesen Bebauungsplan
nicht erforderlich ist. Somit reduziert sich die Notwendigkeit für eine planerische Berück-
sichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf die Vermeidung und Minde-
rung des Eingriffes in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a Abs. 3 S.1 BauGB.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, ein-
gesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Negative kumulierende Auswirkungen benachbarter Bebauungspläne können nicht fest-
gestellt werden.
5.9 Referenzliste der Quellen
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster (Auszug), 03/2016;
- LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus
der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklingha-
usen, 2013;
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Er-
mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr,
Köln, 2014;
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische
Darstellung, Köln, o. J.;
- MUNLV Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 03.08.2022;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2015;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte,
Köln, 12.09.2022;
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- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus
StEB AÖR, Köln, 12.09.2022;
- Stadt Köln: Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregen-
vorsorge, StEB AÖR und Städtebau MUST, Köln, 20.10.2015, Köln;
- Stadt Köln, Rheinenergie/ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwasserglei-
chen, Köln, 1987 bis 2003.
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge:
- ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH (2018): Deutz-Areal in Köln
Messung Erschütterungsimmissionen durch ICE-Trasse/Tag der Messung: 15.02-
16.02.2018, Köln, 10.04.2018, 24 S.
- ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH (2023): Schalltechnische Unter-
suchung zu den Lärmemissionen und -immissionen zum B-Planverfahren Deutz-
Areal in Köln-Mülheim, Planungsstand: 22.05.2023. Köln.
- Argus Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB (2017): Mobilitätskonzept, Juni 2017,
Hamburg.
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2022a): Verkehrsuntersuchung, Projekt: Bebauung
und Erschließung Deutz-Areal (2021): Stand: 25.07.2022, Köln.
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2022b): Mobilitätskonzept für die Deutz Quartiere
im Rahmen der Quartiersentwicklung Köln Mülheim-Süd, Stand: 13.08.2019,
Köln.
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023): Ergänzende Stellungnahme zur Verkehrs-
untersuchung, Projekt: Bebauung und Erschließung Deutz-Areal (2021): Bericht
Datum: 23.05.2023, Köln.
- IGC GEOCONSULT GmbH (2023): Untersuchung zur Ermittlung der Versicke-
rungsfähigkeit auf dem Grundstück des Deutz-Areal in Köln-Mülheim, Stand:
30.08.2023, Dortmund
- iMA cologne GmbH (2022/2023): Untersuchung zur potenziellen Besonnungs-
dauer gemäß DIN 5034-1 und Verschattung für den Bereich des Planvorhabens
zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 Arbeitstitel „Deutz-Areal“ in Köln – Mülheim,
Stand: 08.08.2022. sowie „Ergänzendes Deckblatt“ zum Gutachten, Stand:
19.04.2023, Köln.
- iMA cologne GmbH (2023): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Im-
missionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Bebauungs-
plan Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim, Stand: 17.05.2023, Köln.
- Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH (2019a): Bodenmanage-
ment Deutz-Quartiere, Konzept, Stand: 04.03.2019, Esslingen.
- Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH (2022): Erschließung
Deutz-Quartiere Starkregenbetrachtung Erläuterungsbericht mit fachtechnischer
Berechnung, Stand: 07.04.2022, Esslingen.
- Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH (2023): Überflutungs-
nachweis Deutz-Areal, Stand: 30.10.2023 ergänzt 21.11.2023 und 23.11.2023,
Euskirchen.
- LAND Germany GmbH (2023/2024): Grünordnungsplan - Planerischer Fachbei-
trag und naturschutzfachliches Gutachten für das Bauleitplanverfahren: Bebau-
ungsplan Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim, Stand: 31.05.2023, für die
Offenlage aktualisiert am 12.01.2024, Düsseldorf.
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): BV „Deutz-Quartiere“ in Köln-
Mülheim – Sanierungsdetailplan gemäß §13 BBodSchG. Köln, 29.03.2019, Frei-
gezeichnet: 10.10.2019.
Stand 05.01.24 Seite 193 von 196
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021): Abschlussdokumentation Bo-
densanierung BV „Deutz-Quartiere“ in Köln-Mülheim. Köln, November 2021, 73
S..
- Naturgutachten O. Tillmanns (2019): Bebauungsplan „Deutz-Areal“ in Köln-Mül-
heim – Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 26. 02.2019, Grevenbroich, in Auf-
trag des Ingenieurbüros I. Rietmann, Königswinter.
- NOKERA Planning GmbH (2022): Masterplan Deutz-Areal, Stand: 06.05.2022,
Leipzig.
- Stadt Köln (2023): Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden.
- WILA Wissenschaftsladen Bonn e.V. (2018a): Gutachten – Messungen und Simu-
lationsberechnung zu niederfrequentierten magnetischen Feldimmissionen durch
eine benachbarte ICE-Bahntrasse im Bereich des ehemaligen Werksgeländes der
Deutz-AG in Köln Mülheim an der Deutz-Mülheimer Straße. 02. März 2018, 50 S.,
Bonn.
- WILA Wissenschaftsladen Bonn e.V. (2018b): Gutachterliche Stellungnahme zu
elektromagnetischen Immissionen durch Straßen- und Stadtbahnen. 22. März
2018, 2 S., Bonn.
Im Rahmen der Boden- und Altlastenuntersuchungen erstellte Gutachten:
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2002): "Bodenluft- und Bodenuntersuchungen
zur Erfassung möglicher Bodenverunreinigungen auf dem KHD-Gelände zwi-
schen Deutz-Mülheimer-Str., Danzier Straße und Grünstraße in Köln-Deutz", April
2002;
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2005): "Bodenluft- und Bodenuntersuchungen
zur Erfassung möglicher Bodenverunreinigungen auf dem KHD-Gelände zwi-
schen den Gebäuden 287 und 292 an der Deutz-Mülheimer Straße in Köln-
Deutz", Juni 2005:
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2007): "Baugrund- und orientierende altlasten-
technische Untersuchungen für den Neubau einer Halle auf dem Betriebsgelände
der Deutz AG an der Deutz-Mülheimer Straße in Köln", Oktober 2007.
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2008): "Baugrund- und orientierende altlasten-
technische Untersuchungen für den Neubau eines Langgutlagers im Werk Deutz,
Deutz-Mülheimer Straße in Köln", November 2008.
- IGC Geoconsult GmbH (2019): Untersuchungsbericht zu Bodenuntersuchungen
auf dem Gewerbegrundstuck Deutz-Mülheimer Straße 186 in 51063 Köln, Januar
2019;
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2016): "Nutzungs- und planungsori-
entierte Gefährdungsabschätzung für das BV "Quartiersentwicklung Deutz-Areal"
in Köln – Mülheim, Mai 2016;
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2016): BV Quartiersentwicklung
Deutz-Areal in Köln-Mülheim – Sanierungsplan gemäß §13 BBodSchG -. Köln,
Dezember 2016;
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): „Städtebauliches Planungs-
konzept „Deutz-Areal“, Köln-Mülheim – Untersuchungsergebnisse zur Feststel-
lung von Art und Umfangmöglicher lokaler Grundwasserbeeinträchtigungen bzw.
zur Überprüfung der Grundwasserqualität“, Gutachterliche Stellungnahme, No-
vember 2017;
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): "Städtebauliches Planungs-
konzept „Deutz-Areal“, Köln – Mülheim, Ergebnisse der Detailuntersuchungen
Gebäude 56, ehemalige Lackierkabine, Dezember 2017.
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2018): "Städtebauliches Planungs-
konzept „Deutz-Areal“, Köln-Mülheim, Ergebnisse der Detailuntersuchungen Sa-
nierungsbereich 3.3, Januar 2018.
Stand 05.01.24 Seite 194 von 196
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): BV Deutz Quartiere – Abfall-
technische Untersuchungen, Februar 2019;
6 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB
6.1 Denkmalschutz
Die als Denkmal eingetragenen Gebäude und Gebäudeteile sind zu erhalten. Es gelten
die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG). Mit den planerischen Festset-
zungen für die Neubebauung der an die geschützten Denkmäler angrenzenden Bebau-
ung werden die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt (vgl. Darstellung des städ-
tebaulichen Konzepts unter Ziffer 4.1 sowie die Abwägungen zu den Festsetzungen der
an die Denkmäler angrenzenden Bebauung).
6.2 Risikogebiet
Das Plangebiet liegt in einem Risikogebiet (Extremhochwasser für HQ500) außerhalb
von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG).
7 Planverwirklichung
7.1 Umlegung, Baulast
7.1.1 Entwidmung Grünstraße
Ein Teil der bisher an den Bergischen Ring anknüpfenden Grünstraße soll zu Gunsten
der Durchgängigkeit des Grünzugs Mülheim Süd entwidmet werden. Die Einziehung wird
gemäß §7 StrWG NRW von der Stadt Köln durchgeführt.
Der Abschnitt, der den künftigen Freiraum kreuzt, wird abgebrochen und im Zuge der
Herstellung der öffentlichen Grünfläche begrünt. Die Grünstraße wird im Einrichtungsver-
kehr auf die Planstraße H geführt und der Verkehr von dort über die Planstraße J aus
dem Plangebiet heraus auf die Horststraße und die Danzierstraße geleitet.
7.2 Kosten
7.2.1 Planungsvereinbarung
Die Planungsvereinbarung, mit der sich die Vorhabenträgerin zur Übernahme der Pla-
nungskosten verpflichtet hat, wurde am 05.04.2016 unterzeichnet.
7.2.2 Erschließungsbeitragspflicht
Zwischen der Stadt Köln und den Planbegünstigten wird zur Sicherstellung der Erschlie-
ßung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ein Erschließungsvertrag geschlossen,
in dem sich die Eigentümerinnen zur Herstellung der Erschließungsanlagen und kosten-
freien Übertragung der hergestellten Erschließungsanlagen an die Stadt Köln verpflich-
ten. Der Stadt Köln entstehen daher in Zusammenhang mit der Herstellung der Erschlie-
ßungsanlagen keine Kosten. Daher werden für das Gebiet Erschließungsbeiträge nicht
entstehen. Soweit nicht im Eigentum der Erschließungsträgerin stehende Grundstücke
Stand 05.01.24 Seite 195 von 196
mit erschlossen werden, erfolgt gegebenenfalls eine bilaterale Regelung zwischen die-
sen Drittbegünstigten und der Erschließungsträgerin.
Die äußeren Erschließungsanlagen Bergischer Ring, Grünstraße, Danzierstraße und
Deutz-Mülheimer Straße sowie Hardenbergstraße und Laufenbergstraße unterliegen
nicht der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 127 ff BauGB.
7.3 Eckpunktepapier und städtebaulicher Vertrag
Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden
städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB die von der Planbegünstigten zu tragenden
Folgelasten und Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Bauland-
modells ergeben, vereinbart. Hierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der Quote des
geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur (Kindergärten,
öffentliche Grünflächen und öffentliche Spielplätze) zur Deckung des durch die Planung
ausgelösten Bedarfs. Darüber hinaus werden im städtebaulichen Vertrag weitere Rege-
lungen getroffen, um die Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Planung sicherzustel-
len, soweit sie nicht oder nicht ausreichend durch die planerischen Festsetzungen gesi-
chert werden können. Dazu gehören insbesondere Regelungen zur Durchführung von
Grünordnungsmaßnahmen und des Mobilitätskonzepts sowie die Durchführung von
Qualifizierungsverfahren. In der Planbegründung wird im Einzelnen erläutert, für welche
städtebaulichen Ziele und Maßnahmen eine vertragliche Regelung ihrer Sicherung oder
Durchführung erforderlich ist.
Vor der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB stellen die Stadt Köln
und die Eigentümerinnen der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ein Eckpunktepapier
zusammen, das die Grundsätze für die Umsetzung des kooperativen Baulandmodells
und der städtebaulichen Ziele der Planung darstellt. Das Eckpunktepapier dient als
Grundlage für die weitere Konkretisierung und für die Sicherung der Plandurchführung
im abzuschließenden städtebaulichen Vertrag und bereitet seinen Abschluss inhaltlich
vor. Zu den Inhalten des Eckpunktepapiers gehören daher insbesondere die Grundsätze
für die zeitliche Ausgestaltung der Plandurchführung, um die Verfügbarkeit der erforderli-
chen Infrastruktur bei Aufnahme der Nutzung im Plangebiet soweit möglich sicherzustel-
len. Zudem enthält das Eckpunktepapier die Grundsätze, auf deren Grundlage die Um-
setzung der Planung durch die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke im
städtebaulichen Vertrag gesichert wird.
7.4 Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden
Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes weiter zu
qualifizieren und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kontext des Mülhei-
mer Südens zu sichern, wurde ein Gestaltungsleitfaden und ein Freiraumkonzept erar-
beitet. Darin werden Qualitätsansprüche in Architektur und Freiraum auf Basis der histo-
rischen Bestandssituation sowie aktueller Planungen im Mülheimer Süden definiert. Zur
Sicherung der Umsetzung wird der Leitfaden Teil des städtebaulichen Vertrages und bil-
det so die Grundlage zur architektonischen und freiraumplanerischen Gestaltung.
Kenndaten
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 03.12.2015
Stand 05.01.24 Seite 196 von 196
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB 27.01.2016 – 12.02.2016
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 15.12.2015 – 22.01.2016
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 11.07.2019 – 12.08.2019
Plangebietsgröße 191.661 m²
Öffentliche Verkehrsflächen 58.036 m²
Straßenverkehrsflächen 34.218 m²
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 23.890 m²
Plätze
Platz 1 1.073 m²
Platz 2 1.661 m²
Platz 3 671 m²
Platz 4 1.359 m²
Trafostationen 72 m²
Öffentliche Grünflächen 18.228 m²
Grünzug Mülheim-Süd 18.228 m²
davon Parkanlage 11.449 m²
davon Spielplätze 6.779 m²
private Grünflächen 859 m²
Baufelder gesamt 114.466 m²
Baufelder Planbegünstigter 76.509 m²
Baufelder Sonstige Eigentümer 17.174 m²
Flächen für den Gemeinbedarf 20.783 m²
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 302.536 m²
Allgemeines Wohngebiet (WA) 91.653 m²
Urbanes Gebiet (MU) 199.326 m²
Gewerbegebiet (GE) 11.557 m²
Soziale Infrastruktur
Gesamtschule 4 Züge
Grundschule 5 Züge
Kindertageseinrichtungen 17 Gruppen
Großtagespflege 2 Gruppen
Anzahl der Wohneinheiten Circa 2.500
Baumpflanzungen im Plangebiet 251
Anlage_1_Geltungsbereich
383 Zeichen
[38 staat kin y, | Seonmmum Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Deutz-Areal in Köln - Mülheim vg an] RAT IF III Maßstab 1:5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 50 0 100 200 300 Meter
Anlage_5_Bebauungsplan_Entwurf_Blatt_2
50411 Zeichen
Anlage 5 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 27.01.2016 bis 12.02.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden Bezirksbürgermeister/in Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.12.2015 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 13.01.2016 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen BeigeordneterAmtsleiterin Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanVZ entspricht (Stand 13.09.2022) Vermessungsbüro Dieper & Henkel Bayenstraße 65 50678 Köln öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Der Planentwurf hat in der Zeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates geändert worden. Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Satzungsbeschluss des Bebauungs- plans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am XX.XX.XXXX ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekannt- machung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Köln, denKöln, den Köln, den Köln, denKöln, den Köln, den Köln, denKöln, denKöln, 23.12.2015 50 100 Meter Bebauungsplan Entwurf in Köln-Mülheim Maßstab 1:1 000 70470/11 Deutz-Areal Blatt 2 von 2 - Offenlageplan - I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA), mit Ausnahme des mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereichs im WA 6.1, die als Läden allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig . Hiervon abweichend sind im WA Kioske als Betriebe des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis einschließlich 100 m² zulässig . b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes , Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 , 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes . c) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit WA 5.1, WA 5.2, WA 6.1 und WA 6.2 bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebietes (WA) Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig . 1.2 Urbanes Gebiet (MU ) a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulässig . b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn.1 und 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes . c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet MU 3 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als Randsortimente sind zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen. Einzelhandelsbetriebe mit anderen Kernsortimenten sowie Lebensmitteldiscounter sind unzulässig . d) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind in den nicht mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ gekennzeichneten Teilgebieten im urbanen Gebiet (MU) Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten (Ziffern 16 - 19) und zentrenrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 1-15) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) nicht zu lässig. Hiervon abweichend sind im MU Kioske als Betriebe des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis einschließlich 100 m² zulässig . e) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in dem mit MU 2.1 bezeichneten Bereich des urbanen Gebietes Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unzulässig . f) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit MU 1.1, MU 1.2, MU 3, MU 4.1, MU 7.1 und MU 7.2 bezeichneten Bereichen des urbanen Gebietes Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig . g) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 5 und MU 6 Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss unzulässig . h) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den denkmalgeschützten Bereichen in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unzulässig . 1.3 Gewerbegebiet (GE) a) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und die allgemein zulässigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig . b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbetriebe unzulässig . Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig , die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit Handwerks - oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15% der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². c) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2 Maß der baulichen Nutzung , Geländehöhen 2.1 Höhe baulicher Anlagen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. zwingend in Meter über Normalhöhennull (M. ü. NHN) festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes . b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darf in den XX-geschossigen Baukörpern in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses , in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, 60 Meter über der Geländeoberfläche im Mittel nicht überschreiten. c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten , Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden . Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 20 % nicht übersteigen . Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten . Hiervon ausgenommen sind die XX-geschossigen Baukörper in den urbanen Gebieten MU 1 und im MU 4. d) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen Anlagen durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie überschritten werden , wenn die Überschreitung nicht mehr als 1,20 m beträgt und wenn die Anlagen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante , nicht jedoch im Bereich eines geschlossenen Innenhofes , zurücktreten . e) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen bzw. Firsthöhen der denkmalgeschützten Gebäude in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 und in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ durch bautechnisch erforderliche Maßnahmen der Gebäudeertüchtigung wie z.B. Dämmung überschritten werden , wenn die Belange des Denkmalschutzes der Überschreitung nicht entgegenstehen . Ebenfalls zulässig sind Überschreitungen der Oberkanten bzw. der Firsthöhen durch bestehende Dachaufbauten , die dem Denkmalschutz unterliegen . f) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe von 57,42 m über NHN in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ entlang der Deutz-Mülheimer- Straße und im dreigeschossigen Bereich des urbanen Gebiets MU 11 bis zu einer Gebäudehöhe von 59,92 m überschritten werden , wenn die baulichen Anlagen dieser Höhe um mindestens 2,00 m von der straßenseitigen Außenkante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten . 2.2 Geländehöhen (GH) Im Wege der Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB können Über- und Unterschreitungen der festgesetzten Geländehöhen bis zu 0,2 m aus erschließungstechnischen Gründen zugelassen werden . 2.3 Zulässige Grundfläche Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten und im urbanen Gebiet MU 11 durch die Grundflächen oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden . 2.4 Vergünstigungen für Stellplätze und Garagen a) Gem. § 21 a Abs. 1 BauNVO sind Garagengeschosse in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen . b) Gem. § 21 a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 unberücksichtigt . 3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandsflächen von 0,2 H auf die folgenden Abstandsflächen festgesetzt : - in WA 1, WA 2 und WA 3 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen I und J, - in WA 5, WA 6, MU 1 und MU 7 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen B und C sowie - in WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 für die seitlichen Grenzabstände . b) Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise in den Flächen für den Gemeinbedarf „Schule“ und für MU 11 festgesetzt: An den Grundstücksgrenzen , die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet sind, sind Gebäude ohne Grenzabstand zu errichten . c) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 folgende Ausnahmen festgesetzt : Die Baulinie darf straßenseitig durch Loggien bis maximal 1,60 m unterschritten werden. Die Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der innerhalb der Baulinien liegenden jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten . d) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die Baugrenzen in den Blockinnenbereichen durch Fluchttreppen und Fluchtbalkonen bis max. 5 m überschritten werden . e) Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 und Abs. 3, Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten sowie den urbanen Gebieten die folgenden Ausnahmen festgesetzt : 1.) Die Baulinien und Baugrenzen , die an öffentliche Flächen und private Grünflächen grenzen , dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m überschritten werden . Dabei dürfen in der Summe 30% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden . Im obersten Geschoss sind die Ausnahmen nicht zulässig . 2.) Die Baulinien und Baugrenzen , die mit einem pinkfarbenen Dreieck -Symbol gekennzeichnet sind, dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m ab dem 2. Obergeschoss und in einem Abstand von mindestens 6 m von der Gebäudeecke überschritten werden , soweit die Balkone insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen . Im obersten Geschoss sind diese Ausnahmen nicht zulässig . 3.) Die Baulinien und Baugrenzen , die mit einem blauen Quadrat -Symbol gekennzeichnet sind, dürfen durch Balkone nicht überschritten werden. 4.) Die Baulinien und Baugrenzen , die mit einem pinkfarbenen Dreieck - oder blauen Quadrat - Symbol gekennzeichnet sind, dürfen durch Loggien bis maximal 1,60 m ab dem 2. Obergeschoss und in einem Abstand von mindesten 6 m von der Gebäudeecke unterschritten werden . Die Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der innerhalb der Baulinien liegenden jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten . f) Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 BauNVO wird für die überbaubaren Grundstücksflächen in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2, MU 3, MU 4 und MU 7 die folgende Ausnahme festgesetzt : die Baulinien im Nicht-Vollgeschoss, die mit als „BL“ bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet sind, dürfen durch von der festgesetzten Baulinie zurücktretende Gebäudeteile unterschritten werden. Dabei dürfen in der Summe 30% der jeweiligen Gebäudeseite unterschritten werden . Die Gebäudeteile müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des darunterliegenden Vollgeschosses zurücktreten . g) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Baugebiete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig . Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplätze , Spielplätze im Bereich der Kindertageseinrichtungen , Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, den Kindestagesstätten zugeordnete Abstellhäuser, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage . 4 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im urbanen Gebieten (MU) auf allen Baufeldern , mit Ausnahme des MU 10, mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen als Wohnnutzung zu errichten , die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte . 5 Stellplätze und Garagen a) Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt , dass bei der Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,5 reduziert wird. Die Abminderungsfaktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 finden keine Anwendung . Weitere Stellplatzreduzierungen sind gegen Ablösezahlung nach Maßgabe der §§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zulässig , wenn durch geeignete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein gutachterlicher Nachweis ist erforderlich . b) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6, in den urbanen Gebieten MU 1, MU 7 und MU 9, sowie im Gewerbegebiet GE Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig . Hiervon ausgenommen sind Carsharing -Stellplätze. c) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 5 und MU 6 Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . Hiervon ausgenommen sind Carsharing -Stellplätze. d) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in dem urbanen Gebieten MU 11 Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der rückwärtigen mit 1 bzw. 4 Geschossen überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . Hiervon ausgenommen sind Carsharing -Stellplätze. e) Gemäß §12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen in Tiefgaragen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Planstraße D im Erdgeschoss zulässig . Hiervon ausgenommen sind Carsharing -Stellplätze. 6 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt , dass das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern ist. Von der Versickerungspflicht ausgenommen sind das WA 6 sowie die Bestandsgebäude im MU 8 bis MU 11 und im GE. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 7 Maßnahmen zum Schutz , zur Pflege und zur Entwicklung von Boden , Natur und Landschaft , Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt : Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sind Vertiefungsflächen als Rückstauflächen für das 100-jährliche Starkregenereignis in einem Volumen von ca. 1.300 m³ zu berücksichtigen . 8 Geh -, Fahr - und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Flächen für Geh-, Fahr - und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. b) Die mit GF 1 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten . 9 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1 Schutz vor Lärmimmissionen a) Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau , Ausgabe Januar 2018 -Beuth Verlag GmbH , Berlin) festgesetzten Teilflächen mit den jeweils beschriebenen maßgeblichen Außenlärmpegeln zu treffen. Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 5dB-Klassengrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeblich . Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen . Ergänzung : Es handelt sich um dB(A)-Werte Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden , wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 an einzelnen Außenbauteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden . b) Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A) In den mit gekennzeichneten Bereichen liegen die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm > 70dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts. An den Gebäuden mit diesen Fassaden müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen ) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden , die gewährleisten , dass ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) (innen) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen nicht überschritten wird. c) Schutz der Nachtruhe An allen Fassadenbereichen der bestehenden sowie der geplanten Bebauung liegt die Lärmbelastung nachts über 45 dB(A). Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer ) sind an den Fassaden Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftung notwendig , damit die Fenster geschlossen gehalten werden können , um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. d) Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen Für Balkone , Loggien und sonstige Außenwohnbereiche in den mit gekennzeichneten Bereichen , die einen Beurteilungspegel im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) von über 62 dB(A) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden , dass der vorgenannte Auslösewert nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen , wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 10 Begrünungsmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB werden im Folgenden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt . Sämtliche Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten . Sämtliche Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten . 10.1 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen a) M1 Begrünung „Stadt- Platz Süd“ (P1) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P1 sind insgesamt mindestens 7 Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen . Mindestens 5 Bäume sind als großkronige Arten zu pflanzen . Maximal 3 begehbare Baumscheiben sind zulässig . b) M2 Begrünung „Stadt- Platz Mitte“ (P2) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P2 sind mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baumscheibe von mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 20 m² als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen . Zulässig sind hier auch Gräser , Stauden - und bodendeckende Gehölzpflanzungen . Die Gesamtfläche aller begrünten Baumscheiben muss mindestens 80 m² betragen . Begehbare Baumscheiben sind darüber hinaus zulässig . c) M3 Begrünung „Stadt- Platz Nord“ (P3) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P3 sind mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baumscheibe von mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 30 m² als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen . Zulässig sind hier auch Gräser , Stauden - und bodendeckende Gehölzpflanzungen . Die Mindestgröße aller begrünten Baumscheiben darf 100 m² nicht unterschreiten. Begehbare Baumscheiben sind darüber hinaus zulässig . d) M4 Begrünung „Stadt- Platz Bergischer Ring“ (P4) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P4 sind mindestens 10 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen . e) M5 Baumpflanzungen „Planstraße A“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße A“ sind mindestens 28 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als gleichmäßige Baumallee zu pflanzen . f) M6 Baumpflanzungen „Planstraße B“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße B“ sind mindestens 27 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen . Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen . g) M7 Baumpflanzungen „Planstraße C“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße C“ sind mindestens 6 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen . Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen . h) M8 Baumpflanzungen „Planstraße D“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße D“, die in drei Abschnitte unterteilt ist, sind mindestens 18 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen . Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen. i) M9 Baumpflanzungen „Planstraße E“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße E“ sind mindestens 3 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihe zu pflanzen . Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen . j) M10 Baumpflanzungen „Planstraße G“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume , sondern Grünbeeten mit Entwässerungsmulden vorzusehen . Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen . k) M11 Baumpflanzungen „Planstraße H“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume , sondern Grünbeeten mit Entwässerungsmulden vorzusehen . Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen . l) M12 Baumpflanzungen „Planstraße I “ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße I “ sind mindestens 3 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen . Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen . m) M13 Baumpflanzungen „Planstraße J“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße J“ sind mindestens 2 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen . Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen . n) M14 Baumpflanzungen „Grünstraße “ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Grünstraße “ sind mindestens 2 mittel- bis groß- kronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen . Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen . o) M15 Baumpflanzung „Bergischer Ring“ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Bergischer Ring“ sind mindestens 3 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen . p) M16 Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen „Boulevard “ Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen „Boulevard “ sind insgesamt mindestens 12 Laubbäume (BF41/GH742) als alternierende Baumreihe auf der gesamten Länge des Boulevards in einem mindestens 3 m breiten Rasenstreifen (EA31/LW41112) zu pflanzen . Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden . In dem Grünstreifen sind Querungsmöglichkeiten und Wege mit einer maximalen Breite von 2 m zulässig . q) Die Baumstandorte im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt und für bestimmte Planstraßen in folgenden Straßenabschnitten verteilt : Planstraße A, Abschnitt A2 > mind. 9 Bäume Planstraße A, Abschnitt A3 > mind. 6 Bäume Planstraße A, Abschnitt A4 > mind. 8 Bäume Planstraße A, Abschnitt A5 > mind. 5 Bäume Planstraße B, Abschnitt B1 > mind. 2 Bäume Planstraße B, Abschnitt B2 > mind. 8 Bäume Planstraße B, Abschnitt B3 > mind. 2 Bäume Planstraße B, Abschnitt B4 > mind. 7 Bäume Planstraße B, Abschnitt B5 > mind. 8 Bäume Planstraße D, Abschnitt D1 > mind. 6 Bäume Planstraße D, Abschnitt D2 > mind. 6 Bäume Planstraße D, Abschnitt D3 > mind. 6 Bäume Bergischer Ring > mind. 3 Bäume 10.2 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen a) M17 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich der Parkanlage des Grünzugs „ Mülheim Süd“ Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim -Süd“ mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind mindestens 54 Bäume (BF41/GH742), zu pflanzen . Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind mit Ausnahme der in öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen die Freiflächen zu begrünen. Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzusehen . Zulässig sind hier auch Gräser , Stauden -und Gehölzpflanzungen . b) M18 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich des Spielplatzes des Grünzugs „Mülheim Süd“ Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim -Süd“ mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind mindestens 25 Bäume (BF41/GH742), zu pflanzen . Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind mit Ausnahme der in diesen öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen die Freiflächen zu begrünen . Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzusehen. Zulässig sind hier auch Gräser , Stauden -und Gehölzpflanzungen . 10.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie Kitastandorten a) Baumpflanzungen im Bereich von Stellplatzflächen auf Gemeinbedarfsflächen Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche ist pro 4 Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen . b) M19 Begrünung Kita 1 -Außenspielflächen Die Außenspielflächen der Kita im WA 6 sind zu begrünen und mit mindestens 3 Bäumen (BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen . c) M20 Begrünung Kita 2 -Außenspielflächen Die Außenspielflächen der Kita im MU10 sind zu begrünen und mit mindestens 3 Bäumen (BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen . d) M21 Begrünung Kita 3 -Außenspielflächen Die Außenspielflächen der Kita im WA 2 sind zu begrünen und mit mindestens 2 Bäumen (BF41/GH742) zu bepflanzen . e) M22 Begrünung der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf Die Schulhofflächen sind mit mindestens 12 großkronigen Bäumen (BF41/GH742) und mindestens 4 Strauchgruppen mit jeweils 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen . 10.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken gem . § 9 Abs . 1 Nr. 25 a BauGB a) Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA), urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes (GE) ist pro 4 Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen . b) M23 Begrünung WA 1, WA 2 und WA 5 Die festgesetzten Flächen M23 im WA 1, WA 2 und WA 5 sind zu begrünen und mit jeweils mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 3 Strauchgruppen mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen . Jeweils ein Platz mit einer Größe von 100 m² ist zulässig . c) M24 Begrünung WA 3 Die festgesetzte Fläche M24 im WA 3 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und mit mindestens 1 Strauchgruppe mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen . d) M25 Begrünung WA 4 Die festgesetzte Fläche M25 im WA 4 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Strauchgruppe mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen . e) M26 Begrünung WA 6, MU 1 und MU 7 Die festgesetzten Flächen M26 im WA 6, MU 1 und MU 7 sind zu begrünen und jeweils mit mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 6 Strauchgruppen mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen . Plätze mit jeweils einer Größe von 100 m² sind zulässig . f) M27 Begrünung MU 2 und MU 4 Die festgesetzten Flächen M27 im MU 2 und MU 4 sind zu begrünen und jeweils mit mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und mit mindestens 3 Strauchgruppen mit je drei Solitärsträuchern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von jeweils 100 m² sind zulässig . g) M28 Begrünung MU 2, MU 3 und MU 4 Innerhalb der festgesetzten Flächen M 28 im MU 2, MU 3 und MU 4 sind jeweils mindestens 5 Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen auf der gesamten Länge der Stiche in einem 7 m breiten Grünstreifen zu pflanzen . Auf den Flächen des Grünstreifens ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzunehmen. Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden . In dem Grünstreifen sind Querungsmöglichkeiten und Wege mit einer maximalen Breite von 2 m zulässig sowie in den Randbereichen zur Planstraße A und Planstraße D Schotterrasen , Rasenwaben , Rasengittersteine o.ä.. h) M29 Begrünung MU 3 Die festgesetzten Fläche M29 im MU 3 ist zu begrünen und jeweils mit mindestens 4 Strauchgruppen mit je drei Solitär -sträuchern zu bepflanzen . Plätze mit einer Größe von jeweils 100 m² sind zulässig i) M30 Begrünung MU 9 Die festgesetzten Flächen M30 sind zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen Baum (BF41/GH742) und mindestens jeweils 1 Strauchgruppe mit je drei Solitärsträuchern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von 50 m² auf der nördlichen Fläche und 100 m² auf der südlichen Fläche sind zulässig . j) M31 Begrünung MU 9 Die festgesetzte Fläche M31 ist zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen Baum (BF41/GH742) zu bepflanzen . 10.5 Begrünung der Tiefgaragen a) Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden , Wegen , Platzflächen , Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden , intensiv zu begrünen . Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 80 cm zzgl. Filter und Drainschicht herzustellen . b) Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen . Der Wurzelraum muss mindesten 25 m³ betragen. 10.6 Begrünung der Dachflächen a) Die Flachdächer der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis MU 7 und im MU 9 und MU 11 und die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die Flachdächer der in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenkmäler Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen . Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten auf max. 30% der jeweiligen Dachfläche . Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig . b) Die Flachdächer des Erdgeschosses der Gebäude im MU 3 und MU 11 sind mit einer intensiven Dachbegrünung zu bepflanzen . Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 40 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen . Bei Baum-pflanzungen ist eine Tiefe der Vegetationstragschicht von 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen . Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen , Kinderspielflächen, Wege , Abfallbehälter , Bänke und technische Aufbauten auf max. 30 % der jeweiligen Dachfläche . 10.7 Begrünung der privaten Grünflächen Die festgesetzten Flächen M32 sind vollständig mit einer Rasenfläche (EA31/LW4112) herzustellen . Ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser - und Staudenpflanzungen . Zulässig sind die notwendigen Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder . II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende Festsetzungen getroffen : 1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten a) Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig . Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer . b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden , senkrechten Sichtschutzelementen zu versehen . Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen . Hiervon ebenfalls ausgenommen sind notwendige Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern . 2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen In den folgenden Bereichen muss die Geschosshöhe der Erdgeschosse von der Oberkante des Fertigfußbodens (OKFF ) Erdgeschoss bis zur OKFF 1.Obergeschoss mindestens 4,30m betragen : a) im WA 5 in Gänze entlang der Deutz-Mülheimer Straße , in Gänze entlang der verlängerten Planstraße G und entlang der Planstraße B im Bereich der VI-Geschossigkeit, b) im WA 6 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich , c) im MU 1 entlang der Platzkanten der Plätze P2 und P3, und entlang der Planstraße A, d) im MU 2 und MU 3 entlang der Planstraße A, e) im MU 4 entlang der Planstraße A und im Bereich der Baulinie an der Planstraße E, f) im MU 7 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich , entlang der Planstraße A und entlang der Platzkante des Platzes P1, g) im MU 8 im Bereich der Baulinien . Zur Gestaltung einer von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszone muss in den oben genannten Bereichen die Oberkante des Fertigfußbodens im Bereich der Zugänge zu den einzelnen Nutzungseinheiten dem Niveau (Oberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche ) der jeweils nächstgelegenen Erschließungsstraße entsprechen . Bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück ist die vorstehende Bestimmung in Bezug auf eine der Erschließungsstraßen einzuhalten . 3 Einfriedungen a) Einfriedungen von Freiflächen , die einer Kindertagesstätte zugeordnet sind, sind nur in Gestalt von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kombiniert mit Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 2,00 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig . b) Einfriedungen von Freiflächen , die an öffentliche Straßen und Wege angrenzen , sind nur in Gestalt von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kombiniert mit Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 1,50 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig . c) Einfriedungen von den als private Grünflächen festgesetzten Flächen sind ausgeschlossen . 4 Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und hier an den straßenseitigen Gebäudefassaden zulässig . b) Werbeanlagen sind nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses und mindestens mit einem Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken , Fassadenknicken , Grundstücksgrenzen und benachbarten Werbeanlagen anzubringen . c) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig . d) Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen fassadenparallele Werbeanlagen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten . e) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren . Es sind nur hinterleuchtete Einzelbuchstaben , Schriftzüge oder Signets zulässig . f) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder bewegten Sichtflächen , Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung sowie der Betrieb von Monitoren sind nicht zulässig . g) Auf- und Beklebungen dürfen maximal 20% der Schaufensterfläche bedecken . h) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufigen geschützten Denkmälern erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt . 6 Satellitenempfangsanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig . III . KENNZEICHNUNGEN Altlasten Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet : Im Bereich des Bebauungsplanes lagen Altstandorte und Altablagerungen , die im Altlastenkataster der Stadt Köln unter den Nummern AL 90124_ 003 (FisAlBo -Status 5), 90124_ 004, AL 90124_ 008 (FisAlBo - Status 5) und 901264 (FisAlBo- Status 5) geführt wurden . Zwischenzeitlich wurde die Sanierung der Flächen durchgeführt , so dass eine Änderung der Altstandorte unter den Nummern AL 90124_ 003, AL 90124_ 008 und AL 901264 in den FisAIBo -Status 7 (Fläche saniert , ohne Überwachung ) vorgenommen werden kann. Ausnahmen innerhalb der Flächen AL 90124_003 und AL 901264 bilden die Bereiche , in denen die denkmalgeschützten Hallen stehen (Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41, 42, 43 , die südlich an die denkmalgeschützte Halle Gebäude -Nr. 47 angrenzen. Diese Bereiche erhalten künftig den FisAIBo -Status 3 (Verdachtsfläche). In Hinblick auf die geplanten Nutzungen des Geländes durch Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächenbereichen sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen liegen keine Restbelastungen vor, die den geplanten Neunutzungen dieser Flächen entgegenstehen. Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet, die nicht Bestandteil des Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um folgende Flächen : 90124_ 011 (MU 6), 90124_ 012 (GE/Beelinefläche ), 90124 _013 (Bereich Denkmalhalle MU 9) sowie 90124_014 und 901264 _001 (Bereich Denkmalhallen MU 10/Gemeinbedarfsflächen ). Diese Flächen befinden sich im FIS AIBo- Status 3 (Verdachtsfläche ). Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewertungen erforderlich . IV. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen : 1.1 Denkmalschutz Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG ) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in der Deutz-Mülheimer- Straße 200 (im MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf , Gebäude 46 mit der Nr. 6480 gemäß Denkmalliste und Gebäude 47 mit der Nr. 7945 gemäß Denkmalliste ) und in der Deutz-Mülheimer- Straße 202 (im MU 9, Gebäude 53 mit der Nr. 6481 gemäß Denkmalliste). 2. Gemäß § 9 Abs. 6 a BauGB wird das folgende Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 2.1 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). V. HINWEISE 1 Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes , des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2 Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht . b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV ) vom 18.12.1990 (BGBI. S . 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW. S. 421). e) Hinsichtlich der Buchstaben b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Flugverkehr -, Straßen -, Schienen - und Gewerbelärms vorbelastet . 4 Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der ICE-Trasse Köln - Düsseldorf. Es wurde eine Messung der Erschütterungsimmissionen durch die ICE-Trasse durch das Büro ADU cologne durchgeführt , die am 10.04.2018 dokumentiert wurde. Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr (DB-ICE-Trasse) zu rechnen . 5 Elektrosmog Es wurde eine Stellungnahme zu elektromagnetischen Immissionen durch Straßen - und Stadtbahnen und ein Gutachten zu den niederfrequenten magnetischen Feldimmissionen der ICE-Bahntrasse der Mess- und Beratungsstelle Elektrosmog des Wissenschaftsladens Bonn e.V. am 22.03.2018 und 02.03.2018 eingeholt. Im Bereich von Stadtbahntrassen treten Immissionen durch elektrische und magnetische Felder auf. Für die Anwohner von Stadtbahntrassen sind aufgrund des Gleichstrombetriebs der Bahnen keine erhöhten gesundheitlichen Risiken zu erwarten . Die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder überschreiten den Vorsorgerichtwert von 600 nT für Bahnstromfelder für Daueraufenthaltsbereiche von Personen an keinem Messpunkt . 6 Denkmalpflege Innerhalb des Plangebietes befinden sich Anlagen , die dem Denkmalschutz unterliegen . In Baugenehmigungsverfahren von denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren Umgebung von denkmalgeschützten Anlagen, sind die Belange des Denkmalschutzes und insbesondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 Nordrhein -westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zu berücksichtigen. 7 Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen . Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG ) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen das Römisch -Germanische Museum und die Archäologische Bodendenkmalpflege und der Bodendenkmalschutz bei der Stadt Köln einzuschalten . 8 Versickerung von Niederschlagswasser Das auf den öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser ist mit Ausnahme des auf den Planstraßen A und C anfallenden Wassers in dafür ausgelegten Bereichen wie Mulden , Tiefbeeten und Baumscheiben im Straßenraum zu versickern . 9 Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen . Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen ) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichnens 22.5-3-5315000 -441/19/ sowie der Bebauungsplan -Nummer einzuschalten. 10 Artenschutz Es wurde eine Artenschutzprüfung durch den Gutachter Oliver Tillmanns , Stand : 26.02.2019, erstellt. Auf dieser Grundlage ist gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG eine Maßnahme zur Vermeidung der Tötung von Gebäudebrütern (Vögeln ) und Zwergfledermäusen erforderlich . Des Weiteren ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) nach § 44 Absatz 5 BNatSchG wegen der Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten der Zwergfledermaus (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) durchzuführen. Die Maßnahmen lauten im Einzelnen wie folgt: a) V1 Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen . b) V2 Sind innerhalb des Zeitraumes gemäß a) Rodungsarbeiten erforderlich , ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen . c) V3 Die zu sanierenden und umzubauenden Gebäudestrukturen sind vor Beginn der Bautätigkeiten von einem /r Fachmann /frau auf Vorkommen von Gebäudebrütern und Zwergfledermäusen zu untersuchen . d) V5 Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung , die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster , keine Greifvogelsilhouetten) , die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten . e) V6 Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen , Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett - und Blauanteil zu verwenden . Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren . f) CEF1 vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn der Sanierungs - und Umbaumaßnahmen : Zur Kompensation des Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus werden in/an Gebäudestrukturen im Geltungsbereich oder seinem näheren Umfeld 15 künstliche Fledermausquartiere installiert . Es sollen neue Quartiere durch das Anbringen von 5 Spaltenkästen und 10 Wandschalen geschaffen werden . Um die Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch die Art zu erhöhen , erfolgt die Installation der künstlichen Quartiere gruppenweise . 11 Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS ) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS ) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten , soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 12 Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen a) Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzungen von Begrünungsmaßnahmen erfolgt nach der Anlage , die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15 Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert , die bei der Formulierung von Begrünungs - und Ausgleichsmaß- nahmen verwendet werden . (Amtsblatt der Stadt Köln Nr.1 vom 04. Januar 2012). b) Bei der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen ist durch entsprechende Maßnahmen , wie beispielsweise ausreichende Pflanzabstände , sicherzustellen, dass Schäden an den in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenkmälern ausgeschlossen werden können . 13 DIN -Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste (Beschlussnummer 1538/2020/1 vom 09.02.2023), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften , Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer , Zimmer 06.E 05, Stadthaus , Willy- Brandt- Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 14 Hochwasserschutz Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser ) gegen Hochwasser geschützt . 15 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26, Luftverkehr, ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen , wenn Gebäude mit 10 Vollgeschossen oder mehr errichtet werden . 16 Städtebaulicher Vertrag Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und der Umsetzung der textlichen Festsetzung Nr.4 (Wohngebäude , die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden ) erfolgt mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB. Darin werden die von dem Planbegünstigten zu tragenden Folgelasten und Folgekosten , die sich aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben , vereinbart . Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur . Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag - soweit erforderlich - die Durchführung von Grünordnungsmaßnahmen und sonstige , der Förderung und Sicherung der der Bauleitplanung dienenden Ziele sowie die Durchführung von Qualifizierungsverfahren vereinbart . Die am Mülheimer Süden beteiligten Investoren werden im städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet . Das Mobilitätskonzept Deutz Areal vertieft und konkretisiert die Ansprüche des übergeordneten Mobilitätskonzeptes . Die Themenfelder Fahrradverkehr , öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV ), Carsharing und Elektromobilität werden ebenfalls im städtebaulichen Vertrag geregelt . 17 Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes weiter zu qualifizieren und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kontext des Mülheimer Südens zu sichern , wurde ein Gestaltungsleitfaden und ein Freiraumkonzept erarbeitet . Darin werden Qualitätsansprüche in Architektur und Freiraum auf Basis der historischen Bestandssituation sowie aktueller Planungen im Mülheimer Süden definiert .
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 24.01.2024 0146/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 29.01.2024 Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 Offenlage Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70470/11, Arbeitstitel: Deutz-Areal in Köln- Mülheim Die Mitteilung erfolgt unter der Auflage, dass das in der Begründung zur Sicherung der Pla- nung aufgeführte Eckpunktepapier von der Verwaltung und dem Vorhabenträger unterschrie- ben vor Beginn der Offenlage vorliegt. Ebenfalls muss der Rat am 06.02.2024 der Ablöse der Grunddienstbarkeit zustimmen. Sollte diese Vorgaben nicht eingehalten werden, ändert sich entsprechend der Zeitraum der Offenlage. Anlass und Ziel: Das Plangebiet ist Teil des im Rahmen des Werkstattverfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entwickelten städtebaulichen Planungskonzeptes, welches eine nutzungsstrukturelle, städtebauliche und freiraumplanerische Perspektive für die größte innerstädtische Konversi- onsfläche Kölns aufzeigt. Die nun vorliegende Planung für das Deutz-Areal nimmt die Ergeb- nisse aus dem Werkstattverfahren auf und konkretisiert sie. Das Verfahren wurde seinerzeit durchgeführt, um eine planvolle Entwicklung und Neustruktu- rierung der ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden anzustoßen. Die ange- spannte Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt, der Nutzungsdruck auf Flächen im Innen- bereich und der absehbare zusätzliche Wohnraumbedarf einer wachsenden Kölner Bevölke- rung waren weitere Gründe, das zentral gelegene Gebiet, dem stadtentwicklungspolitisch eine hohe Bedeutung zukommt, einer abgestimmten Gesamtentwicklung zuzuführen. Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung für das Werkstattverfahren formuliert und sind darüber hinaus durch das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept in Teilen vorgegeben. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines urbanen, gemischt genutzten Quartiers mit Wohnnutzung in nen- nenswertem Maß – gefördert und im freien Marktsegment -, Gewerbe, Büros, Einzelhandel, Schulen und Kindergärten sowie für einen öffentlichen Grünzug geschaffen werden. Mehrere für die Identität des Mülheimer Südens bedeutende und unter Denkmalschutz stehende In- dustriehallen sollen zudem mit neuen Nutzungen langfristig erhalten werden. Ergänzend sol- len neue Wege- und Straßenverbindungen und vier Platzflächen die großmaßstäblichen Flä- chen untergliedern, mit den angrenzenden Quartieren vernetzen und Räume für Begegnun- gen schaffen. 2 Es werden sechs allgemeine Wohngebiete (WA), elf urbane Gebiete (MU), ein Gewerbegebiet (GE) zur Sicherung des Bestandes und eine Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ausgewiesen. Die öffentlichen Räume werden durch den großzügigen Grünzug Mülheim Süd, der eine Größe von 18.228 m² aufweist sowie einen baumbestandenen Boulevard mit einer Größe von 3.541 m² in Ost-West-Richtung gegliedert. Die Haupterschließung des Quartiers erfolgt über die Planstraße A, die den bestehenden Auenweg hin zum Bergischen Ring verlängert. Mehrere Quartiersstraßen dienen der inneren Erschließung des Plangebietes. Vier Plätze entlang der Planstraße A schaffen urbane Aufenthaltsräume für die Bevölkerung. Die Geschossigkeit im Plangebiet liegt überwiegend einheitlich bei fünf bis sechs Vollgeschossen zuzüglich Dachge- schoss. Zwei Baufelder entlang der flankierenden ICE-Trasse und ein weiterer Teil eines ur- banen Gebietes sind mit sieben Geschossen festgesetzt. Zwei Hochhäuser mit 20 Vollge- schossen akzentuieren die Eingänge ins Quartier und dienen als Landmarken. Im Plangebiet sollen circa 2.500 Wohneinheiten entstehen. Hiervon werden 30% - etwa 750 Wohneinheiten - als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet. Zudem sind Büro- und Ge- werbeflächen in einer Größenordnung von circa 77.400 m² vorgesehen. Der Versorgung mit den Wohnfolgeeinrichtungen Schule und Kindertageseinrichtungen wird mit einer vierzügigen Gesamtschule, einer fünfzügigen Grundschule, 17 Kita-Gruppen an drei Standorten und zwei Großtagespflegen entsprochen. Die künftige Bewohnerschaft wird ihren täglichen Bedarf durch das Einzelhandelsangebot rund um den Platz P2 decken können. Flankierend sind gastronomische Angebote sowie Dienstleistungen vorgesehen. Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen und die Anpflanzung von insgesamt 251 Bäu- men – davon allein 210 im öffentlichen Raum – werden positive klimatische Effekte und eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen Räume, mitsamt aller positiver Nebeneffekte wie Verschattung durch ein Laubdach, erzielt. Die Begrünungen der Dächer und der Tiefgaragen und die Pflicht zur Versickerung – auch im Straßenraum – berücksichtigen die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge und leisten ebenfalls einen Beitrag zur Verbesse- rung des Klimas. Umfangreiche Maßnahmen zu alternativen Mobilitätsangeboten tragen zu- dem maßgeblich dazu bei, ein lebenswertes und immissionsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung sicherstellen. Die städtebaulichen Entwürfe wurden laufend mit der ständigen Jury abgestimmt. Die Offenlage soll von Mitte Februar bis Ende März 2024 erfolgen. Verfahrensablauf und Vorberatung: Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.12.2015 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst und im Amtsblatt am 13.01.2016 veröffentlicht. Für das Bebauungsplan Verfahren wurde im Januar 2016 die Beteiligung der Dienststellen so- wie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 27.01.2016 in Form einer Abendveranstal- tung statt. Schriftliche Stellungahmen konnten bis zum 12.02.2016 abgegeben werden. In der weiteren Planbearbeitung kam es zu Verzögerungen, da die Verkehrsströme in Mül- heim und Deutz intensiv gutachterlich untersucht werden mussten. Im Resultat wurde ein Mo- bilitätskonzept erarbeitet und mit den Fachdienststellen abgestimmt. Zudem erfolgten Planän- derungen aufgrund des Investorenwechsels. Die Träger öffentlicher Belange sowie die Dienststellen wurden dann gemäß § 4 Abs.2 BauGB in der Zeit vom 11.07.2019 bis zum 12.08.2019 beteiligt. Zum Teil änderte sich die Planung, da z.B. entlang der Planstraße A die Geschossigkeit des Eckgebäudes erhöht wurde, ein Grünzug (Boulevard) in Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung sowie eine Fläche Urbanes Gebiet (für die Schule) in Fläche für Gemeinbedarf ge- ändert wurde. Vor der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vereinbaren die Stadt Köln und die Eigentümerinnen der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ein Eckpunktepapier, das die Grundsätze für die Umsetzung des kooperativen Baulandmodells und der städtebaulichen Ziele der Planung beinhaltet. Das Eckpunktepapier dient als Grundlage für die weitere Kon- kretisierung und für die Sicherung der Plandurchführung im abzuschließenden städtebauli- 3 chen Vertrag und bereitet seinen Abschluss inhaltlich vor. Zu den Inhalten des Eckpunktepa- piers gehören daher insbesondere die Grundsätze für die zeitliche Ausgestaltung der Plandur- chführung, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Infrastruktur bei Aufnahme der Nutzung im Plangebiet sicherzustellen. Zudem enthält das Eckpunktepapier die Grundsätze, auf deren Grundlage die Umsetzung der Planung durch die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke im städtebaulichen Vertrag gesichert wird. Die Einhaltung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (KLL) erfordert eine frühe Be- rücksichtigung dieser Belange im Planungsverfahren. Entsprechend wurde der Stichtag für die Berücksichtigung der KLL so gewählt, dass Bebauungsplanverfahren, für die eine Behörden- beteiligung gemäß § 4 Abs.2 BauGB bereits durchgeführt wurde, die also mithin in einem sehr konkreten und fortgeschrittenen Planungsstadium sind, die Anforderungen nicht erfüllen müs- sen. Voraussichtlich wäre in diesen Verfahren ein aufwändiger und erheblicher, zeit- und kos- tenintensiver Änderungsaufwand erforderlich, um die Anforderungen der KLL einzuhalten. Entsprechend ist als Stichpunkt für die Frage, ob die KLL anzuwenden sind oder nicht, immer die erste Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs.2 BauGB zu sehen. Die Durchführung einer zweiten (wiederholten) Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkun- gen auf die Anwendung der KLL. Die geplante Dachbegrünung trägt zu einer erhöhten Dämmung von Dachflächen bei und da- mit zur Emissionsminderung. Die Plangebäude werden entsprechend den dann aktuellen An- forderungen bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben zum Klimaschutz errichtet und mit mo- dernen Heizungsanlagen betrieben. Damit wird der Ausstoß von Treibhausgasemissionen ge- genüber dem heutigen Zustand deutlich reduziert. Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem der Stadt Köln abgelegt. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Blatt 1: Bebauungsplan-Entwurf/unmaßstäblich Anlage 5 Blatt 2: Bebauungsplan textliche Festsetzungen/unmaßstäblich
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0146/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.01.2024
- Erstellt
- 10.01.2024 07:43