1171/2019
SBK Sozial-Betriebe-Köln gGmbH: Unterschwellenvergabe
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 1171/2019 Freigabedatum 21.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff SBK Sozial-Betriebe-Köln gGmbH: Unterschwellenvergabe Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln begrüßt den seitens der Geschäftsführung der SBK entwickelten Vorschlag zur Anwendung unternehmenseigener vergaberechtlichen Bestimmungen. An dem bereits bei Aus- gründung bekundeten Willen, größerer Freiräume in den Vergabeverfahren für die SBK wird damit weiterhin festgehalten. Der Rat der Stadt Köln weist daher den Gesellschaftervertreter unter Aufhebung von Ziff. 5.a des Ratsbeschlusses vom 22.06.2006 (Vorlagen-Nr. 0891/006) an, die im Jahr 2006 erteilte Weisung an die Geschäftsführung der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH zur Anwendung der Vergaberichtlinien der Stadt Köln aufzuheben. Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Rat beauftragte mit Beschluss vom 22.06.2006 (dort Ziff. 5.a) im Rahmen der Ausgründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Zentren für Senioren und Behinderte der Stadt Köln in das jetzige 100%ige städtische Tochterunternehmen Sozial-Betriebe-Köln gGmbH (SBK) den Gesellschaftsver- treter der Stadt Köln, die Geschäftsführung der SBK anzuweisen, die Vergaberichtlinien der Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei seiner vg. Entscheidung hatte der Rat höhere als bei der Stadt geltende Wertgrenzen für Aus- schreibungen festgelegt, um mögliche Wettbewerbsnachteile für die SBK zu vermeiden, d.h.: Beschränkte Ausschreibungen nach VOL und VOB: ab 50.000 € netto Öffentliche Ausschreibungen nach VOL und VOB: ab 200.000 € netto Vergaben nach VOF: ab 200.000 € netto In der damaligen Begründung heißt es: „Die Anwendung der allgemeinen Vergaberegelungen der Stadt Köln führt zu einem Verwaltungs- mehraufwand, der erhebliche personelle Kapazitäten bindet. In den Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern findet dies keine Berücksichtigung, so dass hierdurch ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Im Rahmen der GmbH-Lösung sind Vergaberegelungen leichter möglich, die die rechtlichen Vorgaben erfüllen, jedoch Freiräume eröffnen, die zum einen wirtschaftliche Betriebsabläufe im Ver- fahren als auch bessere Ergebnisse ermöglichen“. Die vg. Wertgrenzen wurden seit vielen Jahren nicht angepasst und erfüllen aufgrund inzwischen geänderter Gesetze und Richtlinien, wie der Kölner Vergabeordnung – KVO, nicht mehr das damals bezweckte Ziel, der SBK höhere Freiräume einzuräumen. Darüber hinaus gelten für die SBK – anders als für branchengleiche Unternehmen am Markt – ohnehin eine Vielzahl weiterer, zusätzlich einzuhal- tender Vergaberegelungen wie das auf Landesebene in Kraft getretene „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – TVgG NRW“. Angesichts des damit ohnehin verbundenen Verwaltungsmehraufwands und Wettbe- werbsnachteilen und da der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW zu den Vergabegrundsätzen für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 06.12.2012 nach Nr. 1.2 kommunal beherrschende Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechts- form des privaten Rechts explizit von der Anwendung ausnimmt, hat die Geschäftsführung der SBK den Vorschlag für interne Vergaberichtlinien für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie für Bauleistungen entwickelt, die sicherstellen sollen, dass alle Vergaben - im Wettbewerb, - an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber, - zu angemessenen Preisen erfolgen und der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird. Wirtschaftlichkeitskriterien können unter anderem sein: - Preis, - Folgekosten, - Qualität, - Lebenszyklus/Haltbarkeit, - Aufwand/Kosten/“Einarbeitung“ neuer Vertragspartner. Die Geschäftsführung der SBK hat daher um eine Befreiung von den bei Gründung des Unterneh- mens vorgegebenen Beschränkungen und Anwendung der eigenen Vergaberegelungen gebeten. Diese wurden dem städtischen Rechnungsprüfungsamt zur Begutachtung vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.03.2019 hat das Rechnungsprüfungsamt mitgeteilt, dass gegen die von SBK gewünschte 3 Befreiung keine Bedenken bestehen. Gleichzeitig hat das RPA darum gebeten, ihm nach Ablauf des Kalenderjahres jeweils eine Auflistung aller erteilten Aufträge in einer Größenordnung von mehr als 50.000 EUR bis zum EU-Schwellenwert vorzulegen. Dies wurde seitens der SBK zugesagt. Mit dem nun zur Entscheidung vorgelegten Beschlussvorschlag würde die SBK GmbH weiterhin den gesetzlichen Regelungen zur Vergabe von Aufträgen unterliegen. Diese sind zurzeit: das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (TVgG NRW).
Anlage 1 Ratsbeschluss vom 22.06.2006
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Auszug aus dem Beschlussbuch des Rates der Stadt Köln Sitzung vom 22. Juni 2006 Öffentliche Sitzung 9. Allgemeine Vorlagen 9.28 Überführung der Zentren für Senioren und Behinderte der Stadt Köln in die SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ds-Nr. 0891/006 Änderungsantrag der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion und FDP-Fraktion vom 22. Juni 2006 Ds-Nr. 1010/006 Beschluss- buch-Nr. 1513 1. Der Rat beschließt die Gründung der Sozial Betriebe Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SBK gGmbH) als gemeinnützige GmbH rückwirkend zum 01.01.2006 sowie die Übertragung des Betriebs und des Sondervermögens der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Zentren für Senioren und Behinderte der Stadt Köln auf die Gesellschaft entsprechend der Beschlussvorlage und nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (Anlage 4). Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gesamtpersonalrates nach 8 72 LPVG. 2. Der Rat billigt die erforderlichen Verträge gemäß den Anlagen 3 - 5 dieser Beschlussvorlage - Ausgliederungsplan (Anlage 3 ohne Anlagen) Gesellschaftsvertrag (Anlage 4 ohne Anlagen), Überleitungstarifverträge (Anlagen 5a und 5 b ohne Anlagen). 93: Zum Geschäftsführer soll Herr Otto B. Ludorff bestellt werden. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle notwendigen Schritte zur Gründung der SBK gGmbH zu veranlassen und ermächtigt die Vertreter der Verwaltung, entsprechende Erklärungen abzugeben. -2- 5; Der Gesellschaftervertreter wird beauftragt, die Geschäftsführung der SBK gGmbH anzuweisen, nachstehend aufgeführte Regelungen der Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung bei der SBK gGmbH sinngemäß anzuwenden bzw. in Abstimmung mit 14/Rechnungsprüfungsamt eigene entsprechende Regelungen zu treffen: a) Vergaberichtlinien der Stadt Köln mit der Maßgabe, dass die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen nach VOL und VOB auf 50.000 € und für öffentliche Ausschreibungen auf 200.000 € und für Vergaben nach VOF auf 200.000 € festgesetzt’ werden; b) Richtlinie für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen bei der Stadt Köln (mit der Maßgabe, dass die Geschäftsführung für Genehmigungen zuständig ist); c) Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln; d) Richtlinie zur Rotation von Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten Bereichen; e) Allgemeine Rahmenbedingungen für Sponsoringleistungen im Bereich der Stadtverwaltung Köln. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht, aufgrund der steuerlichen Beurteilung der Rechtsfolgen der Durchführung des Beschlusses durch die Finanzverwaltung oder aus sonstigen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, wird der Vertreter der Stadt Köln ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Der Beschluss erfolgt mit der Maßgabe folgender Änderung: & 9 Absatz 1 des Entwurfes des Gesellschaftsvertrages der SBK gGmbH lautet wie folgt: (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehören der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm entsandte/r Verwaltungsangehörige/r, 7 vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder und 4 in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus der Arbeitnehmerschaft gewählte Mitglieder an. -3- Dieses Verhältnis wird bei einer Änderung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder beibehalten. Abstimmungsergebnis: Mit deutlicher Stimmenmehrheit — gegen die Stimmen der Fraktion pro Köln und die Fraktion die Linke.Köln — zugestimmt. Anmerkung: Der Änderungsantrag wurde erst in der laufenden Sitzung vorgelegt. Für gleichlautenden Auszug Köln, den
Anlage 2 Schreiben RPA vom 19.03.19
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14 Elopadsköln > Ahl Ülss.aoıs 14112 N Nu Herr Steinberger, ® 2 8506 143 . a Herr Vieten, @ 2 8502 201 201/2 SBK - Sozial-Betriebe- Köln GmbH hier: Unterschwellenvergabe, Vergaberichtlinien Bezug: Ihr Schreiben 201/2 vom 17.08.2018 Sehr geehrte Frau Döring, mit Ihrem eingangs genannten Schreiben haben Sie darauf hingewiesen, dass die SBK gGmbH von der Verpflichtung zur Anwendung der städtischen Vergaberegeln unterhalb der EU- Schwellenwerte befreit werden möchte. Sie übersandten die von der SBK gGmbH Übermittelten Entwürfe der internen Vergaberichtlinien für die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leis- tungen bzw. Bauleistungen und baten um Prüfung und Stellungnahme, ob dem Rat auf dieser Basis ein Beschlussvorschlag zur Befreiung der Sozial-Betriebe- Köln von der Anwendung der städtischen Vergaberegeln vorgelegt werden könnte. Meine Prüfung bezog sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Aspekte der Korruptionspräven- tion und des Mitarbeiterschutzes in dieser Richtlinie ausführlich gewürdigt wurden bzw. welche weiteren Maßnahmen für eine intensivere Berücksichtigung dieser Aspekte in Betracht kämen. Diese Prüfung bezog sich sowohl auf den Bereich der Lieferungen und Leistungen als auch der Bauleistungen. Ein wesentliches Risikopotential ging nach meiner Meinung von der nicht beste- henden funktionalen Trennung von Bedarfsstellen und Vergabestelle aus: - Die Abteilungen bzw. Häuser melden zwar ihren Bedarf beispielsweise an den Bereich „Wirtschaft/ Einkauf“. Die Leistungsbeschreibung wird aber nicht — wie in dem städti- schen Vergabekonzept vorgesehen — von der Fachabteilung erarbeitet sondern von dem Bereich Wirtschaft/ Einkauf, der dann anschließend auch das Vergabeverfahren durchführt. In einem Gespräch mit zwei Vertreterinnen und einem Vertreter der SBK gGmbH wurde diese Problematik erörtert. Die Mitarbeitenden der SBK gGmbH wiesen darauf hin, dass eine solche Umstrukturierung angesichts der vorhandenen personellen Ressourcen nicht realisierbar sei. Nach reiflicher Überlegung ist das Rechnungsprüfungsamt — angesichts der in den internen Vergaberichtlinien der SBK gGmbH enthaltenen Kontrollmechanismen - zu der Auffassung ge- langt, dass eine weitest gehende Korruptionsprävention und auch ein umfassender Mitarbeiter- schutz gewährleistet ist. Es bestehen daher im Unterschwellenbereich seitens des Rechnungsprüfungsamtes keine Be- denken gegen eine Befreiung der SBK GmbH von den städtischen Vergaberegelungen. Im Be- reich der Lieferungen und Leistungen bitte ich Sie, mir nach Ablauf des Kalenderjahres jeweils eine Auflistung aller erteilten Aufträge in einer Größenordnung von mehr als 50.000 € bis zum EU-Schwerllenwert vorzulegen. Im Bereich oberhalb des Schwellenwertes gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort. Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Am Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 1171/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.06.2019
- Erstellt
- 27.03.2019 14:49