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2011/0405

Änderung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit

Magistratsvorlage 21.09.2011

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±É“Ì44H	«ENDienstvereinbarung Arbeitszeit 
zwischen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
und
dem Gesamtpersonalrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch die Vorsitzende


Präambel 
Mit dieser Dienstvereinbarung wird für die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Rahmenkonzept zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vereinbart. Die Arbeitszeit wird so gestaltet, dass die Interessen der Beschäftigten im Hinblick auf mehr Zeitsouveränität und Flexibilität zur Erhöhung der Eigenverantwortung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird auch eine moderne Dienstleistungsverwaltung gewährleistet, deren Maßstab für ihre Ziele und Handlungen die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sind.

Steuerung zu mehr teamorientierter Arbeit und eine gute interne Kommunikation sind wichtige Aufgabenfelder für Führungskräfte.

§ 1  Geltungsbereich und Grundsätze
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die an das elektronische Zeitwirtschaftssystem angeschlossen sind, einschließlich der Beschäftigten der Feuerwehr und der Eigenbetriebe. Ausgenommen sind Personen in Ausbildung, die Beschäftigten des Jobcenters und des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD).  
Dienstvereinbarungen der örtlichen Personalvertretungen sind zulässig. Sie können ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. 
Soweit Beschäftigten im Rahmen dieser Dienstvereinbarung persönliche Entscheidungsfreiheiten bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit eingeräumt sind, können diese nur unter Berücksichtigung der dienstlichen und betrieblichen Belange in Anspruch genommen werden. 
Im Rahmen ihrer Zeitsouveränität sind die Beschäftigten verpflichtet, Absprachen untereinander zu treffen, um einen reibungslosen Dienstbetrieb sicherzustellen. Sollte dies durch die eigenständige Koordination der Beschäftigten nicht gewährleistet sein, muss die/der Vorgesetzte dafür Sorge tragen.

§ 2 Arbeitszeitmodelle und Gleitzeitrahmen
Folgende Arbeitszeitmodelle sind möglicha) Flexible Arbeitszeitb) Arbeit nach Dienst- und Schichtplänen 
Die Anwendung einer Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7 TVöD) oder eines Arbeitszeitkorridors (§ 6 Abs. 6 TVöD) ist nur durch eine gesonderte Vereinbarung mit der zuständigen Personalvertretung möglich. 
Der Gleitzeitrahmen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird jeweils von Montag bis Freitag auf 6:30 Uhr bis 19:00 Uhr festgelegt.
§ 3 Servicezeiten und Mindestbesetzungsstärken
Alle Ämter und Verwaltungsstellen sowie die Eigenbetriebe erarbeiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Personalausstattung in aktiver Abstimmung mit den Beschäftigten des jeweiligen Bereiches Servicezeiten. Die Festlegung ist kundinnen- und kundenorientiert unter Berücksichtigung der arbeits- und dienstrechtlichen Aspekte (Höchstarbeitszeit usw.) zu treffen. Es ist darauf zu achten, dass die Dienstleistungsqualität der Organisationseinheit gewährleistet bleibt. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist zu ermöglichen. 
Die vereinbarten Servicezeiten sind dem Personalamt schriftlich mitzuteilen. Von dort wird die erforderliche Beteiligung der Gremien sowie des Hauptamtes veranlasst. Servicezeitfestlegungen treten erst nach abgeschlossener Beteiligung nach dem HPVG und HGlG und entsprechender Bestätigung durch das Personalamt in Kraft. 
Bei der Festlegung der jeweiligen Servicezeit sind unabhängig von den derzeitigen Öffnungszeiten grundsätzlich folgende Mindesterreichbarkeiten sicherzustellen: Montag bis Donnerstag  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag                           8:00 Uhr bis 12:00 UhrDie Servicezeit darf den unter § 2 Abs. 3 festgelegten Gleitzeitrahmen grundsätzlich nicht überschreiten und soll unabhängig davon freitags nicht über 15:30 Uhr hinaus gehen. Überschreitungen werden nur in besonders begründeten Fällen zugelassen. 
Die/der Vorgesetzte des jeweiligen Arbeitsbereiches legt auf der Grundlage der vorgegebenen personellen Ausstattung und unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine optimale Personalbesetzungsstärke und eine Mindestbesetzungsstärke fest. Die Mindestbesetzungsstärke soll gewährleisten, dass alle Aufgaben im Rahmen der Servicezeiten erledigt werden können. Die Festlegungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen dem Personalamt, dem Hauptamt oder der zuständigen Personalvertretung vorzulegen.
Servicezeit und Mindestbesetzungsstärke sind laufend zu prüfen und dem Arbeitsanfall sowie personellen Veränderungen im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen anzupassen. Notwendige Servicezeitanpassungen unterliegen ebenfalls dem in Absatz 2 beschriebenen Genehmigungsverfahren. 

§ 4 Tägliche Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der getroffenen Teamabsprachen innerhalb des Gleitzeitrahmens frei gewählt werden. 
In Bereichen mit Dienstplan legt dieser Arbeitsbeginn und –ende fest.

Geteilte Dienste werden nicht angeordnet. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Einigung mit der zuständigen Personalvertretung möglich.
§ 5  Gesetzliche Schutzvorschriften und Ruhepausen
Die gesetzlichen und tariflichen Schutzvorschriften, insbesondere über die tägliche/wöchent-liche Höchstarbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten sind einzuhalten. Bei der Beschäftigung Minderjähriger ist die Arbeitszeitfestlegung unter Beachtung des Jugendarbeitschutzgesetzes zu treffen. 
§ 6  Regelarbeitszeit (tägliche Sollzeit)
Die wöchentliche Regelarbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich vorgeschriebenen oder bewilligten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie wird in der Fünf-Tage-Woche sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitkräften grundsätzlich gleichmäßig auf 5 Tage verteilt, beträgt freitags jedoch höchstens 6 Stunden, sofern für einen Beschäftigungsbereich nicht eine andere Verteilung vereinbart und bewilligt wurde. In begründeten Fällen können Einzelvereinbarungen über die Verteilung auf weniger als 5 Tage getroffen werden. Diese sollen grundsätzlich eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben.  
In Bereichen mit Dienstplan gilt die dienstplanmäßig festgelegte tägliche Arbeitszeit als Regelarbeitszeit.   

§ 7 Ausgleichszeitraum
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Ausgleichszeitraum von einem Jahr festgelegt, beginnend jeweils mit dem 1. April. 

§ 8 Arbeitszeitnachweis
Die Anwesenheitszeiten werden in einem persönlichen Arbeitszeitnachweis erfasst und mit der Regelarbeitszeit verrechnet. 
Der Arbeitszeitnachweis wird als Ampelkonto geführt. 

Bei dem als Ampelkonto geführten Arbeitszeitnachweis achten Vorgesetzte und Beschäftigte gemeinsam darauf, dass Zeitguthaben rechtzeitig abbaubar bzw. Zeitschulden rechtzeitig ausgleichbar bleiben. Vorgesetzte und Beschäftigte müssen jederzeit über den Kontenstand informiert sein. Dadurch ist Zeitsouveränität in jeder Ampelphase gewährleistet. 
Die einzelnen Phasen haben dabei folgende Bedeutung:Grün: Unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten frei verfügbare Zeit für die/den Beschäftigte/n.Gelb: Das Zeitguthaben bzw. die Zeitschuld gerät in einen Bereich, der aktiver überwacht werden muss. In dieser Phase hat die/der Vorgesetzte in einem Gespräch darauf hinzuweisen, dass das Zeitguthaben bzw. die Zeitschuld abgebaut werden soll. Weitere Ansammlung von Zeiten ist nur in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erlaubt.Rot: Die/der Beschäftigte ist zum sofortigen Abbau verpflichtet. Mit der/dem Vorgesetzten ist eine schriftliche Rückführungsvereinbarung mit dem Ziel des sofortigen Abbaus zu treffen, die dem jeweils zuständigen Personalrat von der/dem Vorgesetzten über das Personalamt vorzulegen ist. 
Die maximale Höhe des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld ist nach der festgelegten persönlichen Wochenarbeitszeit gestaffelt.
PhaseZeitguthaben bzw. Zeitschuld für Beschäftigte mit Wochenarbeitszeit ...bis 15 Std.über 15 Std.über 30 Std. GrünZeitguthaben 20 Std.
Zeitschuld     10 Std.Zeitguthaben 30 Std.
Zeitschuld     15 Std.Zeitguthaben   40 Std.
Zeitschuld       20 Std.GelbZeitguthaben 40 Std.
Zeitschuld     15 Std.Zeitguthaben 60 Std.
Zeitschuld     22,5 Std.Zeitguthaben   80 Std.
Zeitschuld       30 Std.Rot Zeitguthaben 50 Std.
Zeitschuld     20 Std.Zeitguthaben 75 Std.
Zeitschuld      30 Std.Zeitguthaben 100 Std.
Zeitschuld       40 Std.
Der persönliche Arbeitszeitnachweis muss einmal innerhalb eines Jahreszeitraums (siehe § 7) ausgeglichen sein. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums (1.4. – 31.3.) mindestens einmal der Grünbereich erreicht ist. Der Ausgleich des Arbeitszeitnachweises ist von den Vorgesetzten zu überwachen 
Unabhängig von der Überprüfung des jährlichen Ausgleichs sind Vorgesetzte verpflichtet, die Zeiterfassung monatlich zu kontrollieren und für eine ausgewogene Arbeitsauslastung der Beschäftigten zu sorgen.
Ein finanzieller Ausgleich von Zeitguthaben ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

§ 9  Arbeitszeitkonto
Für Tarifbeschäftigte, die eine Faktorisierung (Bewertung als Zeit) nach § 10 TVöD wünschen, wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. 
(2) Folgende Zeiten können auf Antrag auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden
Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD (Überstunden)
Zeiten nach § 8 Abs. 2 TVöD (nicht ausgeglichene Mehrstunden)
In Zeit umgewandelte Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD
(3)  Die Entscheidung darüber, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden sollen, ist von der/dem Tarifbeschäftigten schriftlich 2 Monate im Voraus jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zu treffen und mittels Vordruck zu beantragen.
(4)  Die maximale Höhe des Zeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto beträgt 40 Stunden. Diese Höchstgrenze ist bindend, weitere Ansammlung von Zeiten ist nicht möglich. Bei Erreichen der Höchstgrenze ist, unabhängig von der Erklärung der/des Tarifbeschäftigten, eine weitere Faktorisierung der unter Abs. 2 genannten Stunden und Zuschläge nicht möglich. In diesen Fällen werden die Beträge ausgezahlt. 
(5)  Das Arbeitszeitkonto muss einmal innerhalb eines Jahreszeitraums (siehe § 7) ausgeglichen sein. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn das Zeitguthaben innerhalb des Ausgleichszeitraums (1.4. bis 31.03.) einmal nicht mehr als 20 Stunden betragen hat. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos ist jeweils zum Stichtag 31.03. von den Vorgesetzten zu überwachen. Ist ein Ausgleich innerhalb des Jahres nicht erfolgt, verfallen am 31.03. über dem Ausgleichsbereich liegende Zeitguthaben ausnahmslos. Abs. 4 bleibt davon unberührt.  

§ 10  Ausgleich von Zeitguthaben und Zeitschuld
Freizeitausgleich kann nur nach Absprache im Team und mit Genehmigung der/des Vorgesetzten genommen werden. Die Fristen für die Beantragung ergeben sich aus der Länge des gewünschten Freizeitausgleichs. Der Antrag erfolgt schriftlich, die Genehmigung ebenfalls. Die Ankündigungsfrist beträgt bei 1- 5 Tagen: ein Arbeitstag;  bei 6 – 10 Tagen: eine Woche;   ab dem 11. Tag: zwei Wochen. Die/der Vorgesetzte bearbeitet einen entsprechenden Antrag auf Freizeitausgleich zeitnah und teilt die Entscheidung schriftlich mit. Die Ablehnung des Freizeitausgleichs kann nur im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) erfolgen.   
(2)  Zeitschulden werden im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit abgebaut. In Bereichen, die saisonal oder zu bestimmten Zeiten nur eine geringe dienstliche Anwesenheit erfordern, können Zeitschulden nur nach Rücksprache mit der/dem Vorgesetzten abgebaut werden. 
§ 11  Folgen des Widerrufes eines genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber 
Widerruft der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich innerhalb einer kürzeren Frist als 24 Stunden, entsteht für Tarifbeschäftigte ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 15 % bezogen auf die Stunden des widerrufenen Freizeitausgleichs. Dieser Zuschlag ist auf das Arbeitszeitkonto bzw. den Arbeitszeitnachweis zu buchen. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur im Fall des § 9 Abs. 4 (Erreichen der Höchstgrenze).  
Sollte der/dem Tarifbeschäftigten und/oder Familienangehörigen bzw. Lebenspartner/in (nach dem Lebenspartnerrecht) durch den Widerruf eines bereits genehmigten Freizeitaus-gleichs aus triftigem Grund durch den Arbeitgeber Auslagen entstehen (z.B. bei gebuchter Urlaubsreise) werden diese durch den Arbeitgeber ersetzt.

§ 12  Abrechnung der Zeitkonten bei Ausscheiden oder Beurlaubung
Scheidet eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter aus oder steht eine unbezahlte Beurlaubung bevor, ist die/der Beschäftigte verpflichtet, die Zeitkonten in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Antritt der Beurlaubung auszugleichen. Eine bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehende Zeitschuld wird als unbezahlte Abwesenheit behandelt und vom Entgelt abgezogen oder ist dem Arbeitgeber zu erstatten.
Ein noch bestehendes Zeitguthaben wird nur dann abgegolten, wenn die/der Beschäftigte das Guthaben aus dienstlichen/betrieblichen Gründen und nach Absprache mit der/dem unmittelbaren Vorgesetzen nicht abbauen konnte und diese/dieser sich vorab eine entsprechende Genehmigung des Personalamtes eingeholt hat.

§ 13  Arbeitsunterbrechungen und Abwesenheiten im privaten Interesse(1) Bei Urlaub, Zeitausgleich, Krankheit, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung sowie       sonstigen dienstfreien Tagen (z.B. Wochenfeiertage) wird zur Arbeitszeitanrechnung die für       diesen Tag geltende Regelarbeitszeit zugrunde gelegt. 
(2) Muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter den Dienst im Laufe eines Arbeitstages wegen Erkrankung oder Unfall beenden, so ist die Arbeitszeit auf die für diesen Tag geltende Regelarbeitszeit aufzufüllen. 
Abwesenheit im privaten Interesse, dazu gehören auch alle Nebentätigkeiten, werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Zeiten sind im Rahmen des persönlichen Stundenkontingentes auszugleichen oder vor- bzw. nachzuarbeiten. Dies gilt nicht für Freistellungsverpflichtungen nach gesetzlichen Regelungen (z.B. Untersuchungen nach MuSchG). Für Abwesenheiten wegen Arztbesuchen gelten die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.   

§ 14  Arbeitsunterbrechungen und Abwesenheiten ohne Absprache/Genehmigung 
Beschäftigte, für die ein flexibles Arbeitszeitmodell (§ 2 Abs. 1 a) gilt, fehlen unentschuldigt, wenn sie ihren Dienst entgegen getroffener Absprachen (§ 1 Abs. 3 und 4) ohne triftigen Grund (z.B. Krankheit) nicht aufgenommen haben, verspätet aufgenommen oder früher beendet haben. 
Beschäftigte, die nach Dienstplänen (§ 2 Abs. 1 b) arbeiten, fehlen unentschuldigt, wenn sie ihren Dienst entgegen der Dienstplanung ohne triftigen Grund (z.B. Krankheit) nicht aufgenommen haben, verspätet aufgenommen oder früher beendet haben und die/der zuständige Vorgesetzte der Abwesenheit nicht vorher zugestimmt hat. Wurde der Dienst aus nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verspätet aufgenommen oder früher beendet, ohne dass die Zustimmung der/des zuständigen Vorgesetzten vorher eingeholt werden konnte, ist diese/dieser unverzüglich zu informieren. 
Verstöße nach Abs. 1 oder 2 können zu Sanktionsmaßnahmen führen.  
§ 15  ÜbergangsregelungFür Organisationseinheiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung noch nicht an das elektronische Zeitwirtschaftssystem angeschlossen sind, gilt folgende 
Übergangsregelung: 
Organisationseinheiten, die bisher an der Gleitzeit teilgenommen haben, sowie die Pilotprojekte zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen des auditberufundfamilie, werden automatisch mit dem Anschluss an das elektronische Zeitwirtschaftssystem in diese Dienstvereinbarung übernommen, gleichzeitig verliert die Dienstvereinbarung Nr. 24 über die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit ihre Gültigkeit.
In allen anderen Organisationseinheiten gelten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitmodelle zunächst weiter. Die Leitungen der Organisationseinheiten überprüfen die bestehenden Arbeitszeitmodelle auf eine mögliche Flexibilisierung und unterbreiten entsprechende Änderungsvorschläge. Grundsätzlich steht neben einer Serviceverbesserung für die Bürgerinnen und Bürger gleichzeitig für alle Bereiche ein Wegfall der bisherigen „festen Arbeitszeiten“ und damit eine Flexibilisierung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vordergrund.  Das Ergebnis der Überprüfung und die geplante Neuregelung sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung an das Personalamt zu melden. Die Meldung soll ebenfalls detaillierte Angaben zu den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Arbeitszeitmodellen der Organisationseinheit enthalten. Das Personalamt prüft die geplante Neuregelung, leitet das erforderliche Genehmigungsverfahren ein und informiert die betreffende Organisationseinheit über die Entscheidung und den Umstellungszeitpunkt.   

Übertragbare Zeiten aus alten Systemen werden als Bestand in die elektronische Zeitwirtschaft übernommen. Sollte durch den Übertrag alter Zeitguthaben oder –schulden die Rotphase sofort erreicht werden, ist umgehend ein Abbauplan zu erstellen. 

§ 16  Inkrafttreten und Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und löst die Dienstvereinbarung vom 11. Februar 2009 ab.

Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Diese Dienstvereinbarung entfaltet eine Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen. Ziel ist es, mit dem ernsthaften Willen innerhalb eines Jahres eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile der Vereinbarung unberührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich für den Fall eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck entspricht.


Darmstadt, den  








Jochen Partsch		   	     Heidi Schecker
Oberbürgermeister		  	     Vorsitzende Gesamtpersonalrat
 (Auszubildende, Anwärterinnen, Anwärter, Praktikantinnen, Praktikanten, Volontäre u.a.) 


		-  SEITE 7 -



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2011/0405

1831 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.11.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Personalamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0405 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderung der Dienst vereinbarung Arbeitszeit 
 
Vorlage vom: 26.10.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat nimmt von dem Entwurf für eine neue Dienstvereinbarung Arbeitszeit Kenntnis und stimmt 
dem Abschluss zu.  
 
 
Anlagen: Entwurf zur Änderung der DV Arbeitszeit 24082011 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26. Oktober 2011  
 
Für die seit 2009 bestehende Dienstvereinbarung Arbeitszeit hat die praktische Umsetzung 
gezeigt, dass einzelne Formulierungen einer Konkretisierung bzw. Änderung bedürfen. Die 
alte Dienstvereinbarung wurde in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Arbeitszeit, der 
Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte, des Personalamtes sowie die 
Frauenbeauftragte Stadtverwaltung und die Frauenbeauftragte Feuerwehr angehören, 
überarbeitet und der vorliegende Entwurf erstellt.  
 
Der Gesamtpersonalrat hat dem Entwurf in seiner Sitzung am 15. September 2011 
zugestimmt, die Frauenbeauftragten der im Geltungsbereich der Dienstvereinbarung 
aufgeführten Bereiche wurden beteiligt und haben der Maßnahme ebenfalls zugestimmt.  
 
Darmstadt, den 26. Oktober 2011 
I/11-4 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     
Oberbürgermeister     
 
Anlage

Beratungsverlauf (1)

TOP 560

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0405
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.09.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00