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2512/2024

Interne Evaluierung zur Novelle Baumschutzsatzung gemäß Ratsbeschluss vom 15.06.2023

Mitteilung Ausschuss 02.09.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 12.09.2024, TOP 7.11

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6311 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
Vorlagen-Nummer 02.09.2024 
 2512/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 12.09.2024 
 
Interne Evaluierung zur Novelle Baumschutzsatzung gemäß Ratsbeschluss vom 
15.06.2023 
Bereits seit den 1990er Jahren ist der Schutz des Kölner Baumbestandes durch eine Satzung 
geregelt. In 2011 folgte die bislang letzte Novellierung. 
 
Am 15.06.2023 hat der Rat der Stadt Köln eine in wesentlichen Punkten überarbeitete Baum-
schutzsatzung beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Gebührensatzung 
neu festgesetzt.  
 
Die für die Umsetzung der neuen Baumschutzsatzung beim Umwelt- und Verbraucherschutz-
amt bzw. beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erforderlichen Mehrstellen wurden 
seitens des Personal-. und Verwaltungsmanagement genehmigt und eingerichtet. Die Beset-
zungen der Mehrstellen im Amt 57 erfolgte teilweise bis in die Jahresmitte 2024. Die Mehr-
stelle im Amt 67 konnte aufgrund mangelnder Bewerber*innen noch nicht besetzt werden: 
 
2,5 Stellen gartenbautechnische*r Beschäftigte*r (EG 9a) Amt 57 
0,8 Stelle Verwaltungsbeschäftigte*r (EG 8) Amt 57 
0,5 Stelle Ingenieur*in (EG 11) Amt 67 - vakant - 
 
 
1. Novelle der Baumschutzsatzung 
 
Bei der Überarbeitung der Satzung sind zahlreiche Anregungen aus der Bürgerschaft, von 
Verbänden und der Politik sowie aus der langjährigen Praxiserfahrung in die Überlegungen 
eingeflossen. 
 
 
1.1. Vergrößerung des Kölner Baumbestands 
 
Mit der Novelle der Satzung soll der Kölner Baumbestand mittel- bis langfristig vergrößert wer-
den. 
 
Dieses Ziel soll u.a. durch folgende Änderungen erreicht werden: 
 
 Unterschutzstellung auch von Nadelgehölzen ab einem Umfang von 130 cm in einem Me-
ter Höhe 
 Senkung der Genehmigungsgrenze für Laubgehölze von 100 cm auf 80 cm in einem Me-
ter Höhe

2 
 
 Erhöhung des Ausgleichs für gefällte Bäume: In vielen Fällen sind jetzt mehr Bäume als 
Ersatz zu pflanzen – und zwar so ortsnah wie möglich. 
 Erhöhung der Ausgleichszahlung für nicht realisierbare Ersatzpflanzungen 
 
Durch die Novelle sollen im Vergleich zur bisherigen Regelung ca. 100 Prozent mehr Bäume 
geschützt werden. Es wurde prognostiziert, dass sich die Zahl der zu prüfenden Anträge in 
ähnlichem Umfang erhöhen wird. Hierfür wurden die o. g. Personalmehrbedarfe vom Rat be-
schlossen sowie vom Personal und Verwaltungsmanagement genehmigt und eingerichtet. 
 
 
1.2 Anpassung der Verwaltungsgebühren 
 
Anpassungsbedarf bestand auch im Hinblick auf die Verwaltungsgebühren. Die gestiegenen 
Gebühren können im Einzelfall eine finanzielle Belastung für Antragstellende bedeuten. Zur 
Vermeidung sozialer Härten sieht die Satzung daher eine Sozialklausel vor, nach der auf An-
trag von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. 
 
 
2. Evaluierung 
 
Zweck dieser Evaluierung ist, die Auswirkungen der oben genannten wesentlichen Änderun-
gen zu überprüfen. Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Änderungen zur Erreichung 
der Ziele geeignet sind und welcher (Mehr-) Aufwand damit verbunden ist. 
 
 
 
2.1 Beteiligte Ämter 
 
Die Überprüfung wurde vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt vorgenommen und ausge-
wertet. Aufgrund der bisher nicht erfolgten Stellenbesetzung im Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen muss die Antragsbearbeitung derzeit von anderen Arbeitsbereichen aufgefangen 
werden, so dass eine statistische Antragsauswertung aktuell nicht möglich ist. 
 
 
2.2 Kennzahlen 
 
 
 Antragseingänge 
 
Stand 15.07.2024 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt): 
 
Seit dem Inkrafttreten der neuen Baumschutzsatzung am 28.07.2023 ist ein deutlicher Anstieg 
der Antragseingänge zu verzeichnen (siehe Grafik):

3 
 
 
 
 
 Ersatzpflanzungen 
 
Stand 15.07.2024 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt): 
Die Grafik zeigt, dass seit Inkrafttreten der neuen Satzung ein deutlich größerer Ausgleich für 
gefällte Bäume zu leisten ist. Annähernd konstant geblieben ist der Anteil der nicht realisierba-
ren Ersatzpflanzungen, für die stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. 
 
 
 
 
 Verwaltungsgebühren 
 
Stand 15.07.2024 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt): 
 
Seit dem Inkrafttreten der neuen Baumschutzsatzung ist ein deutlicher Anstieg der Verwal-
tungsgebühren zu verzeichnen (siehe Grafik):

4 
 
 
 
 
 Sozialklausel 
 
Bislang ist kein Antrag auf Erlass der Gebühren aufgrund eines Härtefalls eingereicht worden. 
 
 
 Personalaufwand 
 
2,5 Mehrstellen gartenbautechnische*r Beschäftigte*r und 0,8 Stelle Verwaltung (Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt) 
0,5 Mehrstelle Ingenieur*in (Amt für Landschaftspflege und Grünflächen) – vakant -  
 
Der für die Novelle benötigte Personalmehrbedarf wurde anhand der prognostizierten Fall-
zahlsteigerung geschätzt. Unter Berücksichtigung, dass die Kennzahlenermittlung in der Brut-
schutzzeit stattfand und ab Oktober 2024 nochmal ein Schub von Anträgen zu erwarten ist 
,wird der geschätzte Personalmehrbedarf für 2024 bestätigt. 
 
 
3. Auswertung / Zusammenfassung 
 
• Die neue Satzung ist am 28.07.2023 in Kraft getreten. Die Etablierung der neuen Regelun-
gen nimmt einige Zeit in Anspruch. Bis dahin ist - zumindest bei der Beantragung von 
Baumfällungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen - von einer 
gewissen Zurückhaltung bei der Beantragung auszugehen. 
• Die Kennzahlenerhebung erfolgte im Juli 2024. Die jeweiligen Werte für 2024 sind insoweit 
Hochrechnungen auf der Basis der Daten von Januar bis Juli 2024. 
• Die Kennzahlenerhebung erfolgte in der Brutschutzzeit. Baumfällungen sind aufgrund der 
artenschutzrechtlichen Verbote der Naturschutzgesetze in dieser Zeit des Jahres nur sehr 
eingeschränkt möglich. In dieser Zeit sind die Antragseingänge erfahrungsgemäß deutlich 
geringer. Von Oktober bis zum Jahresende ist mit einem deutlichen Anstieg der Antrags-
eingänge zu rechnen. 
• Die erste Evaluierung 2024 bestätigt den prognostizierten Wirkungszusammenhang zwi-
schen den Neuregelungen der Satzung und der Entwicklung der erhobenen Kennzahlen. 
Inwieweit sich diese Tendenz auch hinsichtlich des prognostizierten Umfangs bestätigt, 
lässt sich aus den vorgenannten Gründen derzeit nicht beantworten. Mit belastbaren Er-
gebnissen wird frühestens nach Ablauf eines weiteren Jahres gerechnet. 
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

12.09.2024 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2512/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
02.09.2024
Erstellt
19.08.2024 13:17