2512/2024
Interne Evaluierung zur Novelle Baumschutzsatzung gemäß Ratsbeschluss vom 15.06.2023
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/570 Vorlagen-Nummer 02.09.2024 2512/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 12.09.2024 Interne Evaluierung zur Novelle Baumschutzsatzung gemäß Ratsbeschluss vom 15.06.2023 Bereits seit den 1990er Jahren ist der Schutz des Kölner Baumbestandes durch eine Satzung geregelt. In 2011 folgte die bislang letzte Novellierung. Am 15.06.2023 hat der Rat der Stadt Köln eine in wesentlichen Punkten überarbeitete Baum- schutzsatzung beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Gebührensatzung neu festgesetzt. Die für die Umsetzung der neuen Baumschutzsatzung beim Umwelt- und Verbraucherschutz- amt bzw. beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erforderlichen Mehrstellen wurden seitens des Personal-. und Verwaltungsmanagement genehmigt und eingerichtet. Die Beset- zungen der Mehrstellen im Amt 57 erfolgte teilweise bis in die Jahresmitte 2024. Die Mehr- stelle im Amt 67 konnte aufgrund mangelnder Bewerber*innen noch nicht besetzt werden: 2,5 Stellen gartenbautechnische*r Beschäftigte*r (EG 9a) Amt 57 0,8 Stelle Verwaltungsbeschäftigte*r (EG 8) Amt 57 0,5 Stelle Ingenieur*in (EG 11) Amt 67 - vakant - 1. Novelle der Baumschutzsatzung Bei der Überarbeitung der Satzung sind zahlreiche Anregungen aus der Bürgerschaft, von Verbänden und der Politik sowie aus der langjährigen Praxiserfahrung in die Überlegungen eingeflossen. 1.1. Vergrößerung des Kölner Baumbestands Mit der Novelle der Satzung soll der Kölner Baumbestand mittel- bis langfristig vergrößert wer- den. Dieses Ziel soll u.a. durch folgende Änderungen erreicht werden: Unterschutzstellung auch von Nadelgehölzen ab einem Umfang von 130 cm in einem Me- ter Höhe Senkung der Genehmigungsgrenze für Laubgehölze von 100 cm auf 80 cm in einem Me- ter Höhe 2 Erhöhung des Ausgleichs für gefällte Bäume: In vielen Fällen sind jetzt mehr Bäume als Ersatz zu pflanzen – und zwar so ortsnah wie möglich. Erhöhung der Ausgleichszahlung für nicht realisierbare Ersatzpflanzungen Durch die Novelle sollen im Vergleich zur bisherigen Regelung ca. 100 Prozent mehr Bäume geschützt werden. Es wurde prognostiziert, dass sich die Zahl der zu prüfenden Anträge in ähnlichem Umfang erhöhen wird. Hierfür wurden die o. g. Personalmehrbedarfe vom Rat be- schlossen sowie vom Personal und Verwaltungsmanagement genehmigt und eingerichtet. 1.2 Anpassung der Verwaltungsgebühren Anpassungsbedarf bestand auch im Hinblick auf die Verwaltungsgebühren. Die gestiegenen Gebühren können im Einzelfall eine finanzielle Belastung für Antragstellende bedeuten. Zur Vermeidung sozialer Härten sieht die Satzung daher eine Sozialklausel vor, nach der auf An- trag von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. 2. Evaluierung Zweck dieser Evaluierung ist, die Auswirkungen der oben genannten wesentlichen Änderun- gen zu überprüfen. Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Änderungen zur Erreichung der Ziele geeignet sind und welcher (Mehr-) Aufwand damit verbunden ist. 2.1 Beteiligte Ämter Die Überprüfung wurde vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt vorgenommen und ausge- wertet. Aufgrund der bisher nicht erfolgten Stellenbesetzung im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen muss die Antragsbearbeitung derzeit von anderen Arbeitsbereichen aufgefangen werden, so dass eine statistische Antragsauswertung aktuell nicht möglich ist. 2.2 Kennzahlen Antragseingänge Stand 15.07.2024 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt): Seit dem Inkrafttreten der neuen Baumschutzsatzung am 28.07.2023 ist ein deutlicher Anstieg der Antragseingänge zu verzeichnen (siehe Grafik): 3 Ersatzpflanzungen Stand 15.07.2024 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt): Die Grafik zeigt, dass seit Inkrafttreten der neuen Satzung ein deutlich größerer Ausgleich für gefällte Bäume zu leisten ist. Annähernd konstant geblieben ist der Anteil der nicht realisierba- ren Ersatzpflanzungen, für die stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Verwaltungsgebühren Stand 15.07.2024 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt): Seit dem Inkrafttreten der neuen Baumschutzsatzung ist ein deutlicher Anstieg der Verwal- tungsgebühren zu verzeichnen (siehe Grafik): 4 Sozialklausel Bislang ist kein Antrag auf Erlass der Gebühren aufgrund eines Härtefalls eingereicht worden. Personalaufwand 2,5 Mehrstellen gartenbautechnische*r Beschäftigte*r und 0,8 Stelle Verwaltung (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) 0,5 Mehrstelle Ingenieur*in (Amt für Landschaftspflege und Grünflächen) – vakant - Der für die Novelle benötigte Personalmehrbedarf wurde anhand der prognostizierten Fall- zahlsteigerung geschätzt. Unter Berücksichtigung, dass die Kennzahlenermittlung in der Brut- schutzzeit stattfand und ab Oktober 2024 nochmal ein Schub von Anträgen zu erwarten ist ,wird der geschätzte Personalmehrbedarf für 2024 bestätigt. 3. Auswertung / Zusammenfassung • Die neue Satzung ist am 28.07.2023 in Kraft getreten. Die Etablierung der neuen Regelun- gen nimmt einige Zeit in Anspruch. Bis dahin ist - zumindest bei der Beantragung von Baumfällungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen - von einer gewissen Zurückhaltung bei der Beantragung auszugehen. • Die Kennzahlenerhebung erfolgte im Juli 2024. Die jeweiligen Werte für 2024 sind insoweit Hochrechnungen auf der Basis der Daten von Januar bis Juli 2024. • Die Kennzahlenerhebung erfolgte in der Brutschutzzeit. Baumfällungen sind aufgrund der artenschutzrechtlichen Verbote der Naturschutzgesetze in dieser Zeit des Jahres nur sehr eingeschränkt möglich. In dieser Zeit sind die Antragseingänge erfahrungsgemäß deutlich geringer. Von Oktober bis zum Jahresende ist mit einem deutlichen Anstieg der Antrags- eingänge zu rechnen. • Die erste Evaluierung 2024 bestätigt den prognostizierten Wirkungszusammenhang zwi- schen den Neuregelungen der Satzung und der Entwicklung der erhobenen Kennzahlen. Inwieweit sich diese Tendenz auch hinsichtlich des prognostizierten Umfangs bestätigt, lässt sich aus den vorgenannten Gründen derzeit nicht beantworten. Mit belastbaren Er- gebnissen wird frühestens nach Ablauf eines weiteren Jahres gerechnet. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2512/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 02.09.2024
- Erstellt
- 19.08.2024 13:17