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0286/2024

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Olpener Straße von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.05.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2024, TOP 16.1

Anlage 1 - Übersichtsplan

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 - Satzungstext

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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 1 - Übersichtsplan

123 Zeichen

Mittelpunkt: 361806, 5644900
1:10000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 18.01.2024Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Rat

3665 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0286/2024 
Freigabedatum 
08.05.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Olpener Straße 
von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Olpener Straße von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310 in Köln-Höhen-
berg in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 06.06.2024 
Verkehrsausschuss 11.06.2024 
Rat 27.06.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Olpener Straße von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310 in 
Köln-Höhenberg (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschlie-
ßungsbeitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach 
der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, 
dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An-
spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt 
und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Olpener Straße gegeben. Neben den 
Verkehrsflächen der Olpener Straße und Teilen der Frankfurter Straße umfassen beispiels-
weise die Grundstücke Gemarkung Merheim, Flur 16, Flurstücke 407, 898 und 897 verschie-
dene, nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Darstellung in dem Lageplan Auspar-
zellierungserfordernis – Anlage 3). Für das Straßenland der Olpener Straße müssten eigen-
ständige Flurstücke gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal 
„Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Aus-
parzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage 
herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei-
chungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ ge-
mäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Olpener Straße unverändert erhalten.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersichtsplan

3 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 4: Satzungstext

Anlage 4 - Satzungstext

1206 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Olpener 
Straße im Abschnitt von Frankfurter Straße bis Olpe ner Straße Haus Nr. 310 in 
Köln-Höhenberg 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77  Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der  Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Olpener Straße im Abschnitt  von Frankfurter Straße bis Ol- 
pener Straße 310 in Köln-Höhenberg ist abweichend v on § 9 Absatz 1 Buchstabe a) 
der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Er- 
schließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl . Stadt Köln 2001, S. 289) – in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – o hne die Bildung selbstständiger 
Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

121 Zeichen

Mittelpunkt: 361712, 5645048
1:625
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 15.04.2024Seite 1 / 1

Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

122 Zeichen

Mittelpunkt: 361824, 5645041
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 24.01.2024Seite 1 / 1

Beratungsverlauf (3)

06.06.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.06.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2024 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0286/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.05.2024
Erstellt
18.01.2024 14:43