0286/2024
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Olpener Straße von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310
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Anlage 1 - Übersichtsplan
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Mittelpunkt: 361806, 5644900 1:10000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 18.01.2024Seite 1 / 1
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0286/2024 Freigabedatum 08.05.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Olpener Straße von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Olpener Straße von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310 in Köln-Höhen- berg in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 06.06.2024 Verkehrsausschuss 11.06.2024 Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Olpener Straße von Frankfurter Straße bis Olpener Straße 310 in Köln-Höhenberg (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschlie- ßungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An- spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Olpener Straße gegeben. Neben den Verkehrsflächen der Olpener Straße und Teilen der Frankfurter Straße umfassen beispiels- weise die Grundstücke Gemarkung Merheim, Flur 16, Flurstücke 407, 898 und 897 verschie- dene, nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Darstellung in dem Lageplan Auspar- zellierungserfordernis – Anlage 3). Für das Straßenland der Olpener Straße müssten eigen- ständige Flurstücke gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Aus- parzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei- chungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ ge- mäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Olpener Straße unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan 3 - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Olpener Straße im Abschnitt von Frankfurter Straße bis Olpe ner Straße Haus Nr. 310 in Köln-Höhenberg vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Olpener Straße im Abschnitt von Frankfurter Straße bis Ol- pener Straße 310 in Köln-Höhenberg ist abweichend v on § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Er- schließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl . Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – o hne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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Mittelpunkt: 361712, 5645048 1:625 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 15.04.2024Seite 1 / 1
Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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Mittelpunkt: 361824, 5645041 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 24.01.2024Seite 1 / 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0286/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.05.2024
- Erstellt
- 18.01.2024 14:43