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AN/0669/2019

Wohnen.Bezahlbar.Machen – Eigentümer verpflichten, auf freien Grundstücken Wohnungen zu bauen!

Gem. Antrag nach § 3 (SPD) 09.05.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.05.2019, TOP 3.1.6

Gem. Antrag nach § 3 (SPD)

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Gem. Antrag nach § 3 (SPD)

6674 Zeichen

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Gruppe BUNT im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Vorsitzende des Rates 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 09.05.2019 
 
AN/0669/2019 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 21.05.2019 
 
Wohnen.Bezahlbar.Machen – Eigentümer verpflichten, auf freien Grundstücken 
Wohnungen zu bauen! 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Sitzung 
des Rates am 21.05.2019 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, das baugesetzliche Instrument des Baugebots 
konsequent zu nutzen. Mit einem Baugebot können Eigentümer von freien 
Grundstücken – zum Beispiel Baulücken – verpflichtet werden, ihre Grundstücke 
zu bebauen und so neue Wohnungen zu schaffen.  
 
Alternativ soll bei den Eigentümern dieser Grundstücke die Bereitschaft geweckt 
werden, ihre Grundstücke zum Verkehrswert an die Stadt Köln zu verkaufen, 
damit diese dort für Wohnungsbau sorgen kann. 
 
Dazu sind folgende Maßnahmen umzusetzen: 
 
1. Im ersten Schritt sollen gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern 
Baugebote ausgesprochen werden, die sich im Rahmen der Wiederauf-
nahme des Baulückenprogramms 2017/18 nicht zurückgemeldet haben 
bzw. die nicht bauen möchten. Ihnen sind Fristen zur Bebauung des 
Grundstücks und zur Einreichung von Bauanträgen vorzugeben. Sie sind 
auf die Wohnraumförderungsprogramme von Land und Kommune hinzu-
weisen. 
 
Ausnahmen soll es nur geben, wenn der Grundstückseigentümer dringen-
de Gründe insbesondere städtebaulicher, stadtklimatischer oder ökonomi-

- 2 - 
 
scher Art vorträgt, die in der Abwägung deutlich gegen eine Wohnbebau-
ung sprechen. 
 
2. Die Grundstückseigentümer, bei denen 2017/18 ein Hemmnis zur Bebau-
ung bestand, sind spätestens 2020 erneut zu kontaktieren. Ob hier eben-
falls Baugebote mit Bauverpflichtung ausgesprochen werden können, ist in 
jedem Einzelfall als Option zu prüfen. 
 
3. Den Grundstückseigentümern ist stets ein Angebot zum Erwerb des Baulü-
ckengrundstücks durch die Stadt oder eine städtische Wohnungsbaugesell-
schaft zum Verkehrswert zu unterbreiten.  
 
Soweit die Stadt das Grundstück nicht für eigene Zwecke nutzen kann, ist 
eine Erbbaurechtsvergabe zur Errichtung von öffentlich gefördertem oder 
preisgedämpften Mietwohnungsbau (maximal 9 €/m² Nettokaltmiete) vor-
zusehen. Als Erdgeschossnutzung ist stets eine öffentliche bzw. öffentlich 
zugängliche Nutzung (z.B. für Kindertagesstätten oder als Ladenlokal) zu 
prüfen. 
 
4. Um den Wohnungsbau anzukurbeln, ist das Instrument des Baugebots 
darüber hinaus für weitere Fälle der Mindernutzungen von Baugrundstü-
cken zu prüfen. Dies betrifft insbesondere Grundstücke mit Gebäuden, die 
aufgestockt werden können oder bei denen ein Ausbau des Dachgeschos-
ses möglich ist. Ebenso sind weitere Baulücken in den Stadtteilen aufzu-
nehmen, die vom Baulückenprogramm noch nicht erfassten sind.  
 
5. Dem Stadtentwicklungsausschuss ist jährlich zur Dezembersitzung ein Be-
richt zur Umsetzung dieses Beschlusses vorzulegen.  
 
 
 
Begründung: 
 
Angesichts der immer dramatischer werdenden Lage auf dem Wohnungsmarkt 
muss die Stadtverwaltung jedes Mittel nutzen, um bezahlbaren Wohnraum zu 
schaffen. Von den seitens der Verwaltung angestrebten 24.000 neuen Wohnun-
gen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 sind gerade einmal 12.405 
fertig gestellt worden. Um die Zielzahl des Stadtentwicklungskonzepts Wohnun-
gen von 30.000 Wohnungen bis Ende 2019 zu erreichen, müssten dieses Jahr 
demgemäß fast 17.600 Wohnungen (!) fertig gestellt werden – was utopisch ist. 
 
Die Folge dieses Mangels an Wohnungen ist ein überhitzter Wohnungsmarkt mit 
teils irrsinnigen Neuvertragsmieten, die sich breite Teile der ansässigen Kölner 
Bevölkerung nicht mehr oder nur sehr schwer leisten können. 
 
Neben der Bereitstellung von neuen Wohnungsbauflächen muss daher jedes Mit-
tel geprüft werden, um neue Wohnungen auf den Markt zu bringen und somit 
das Wohnungsangebot zu erhöhen. So auch das Mittel des Baugebots (§ 176 
BauGB). Der dringende Wohnbedarf der Bevölkerung ist als städtebaulicher 
Grund zur Anordnung eines Baugebots gesetzlich ausdrücklich anerkannt (§ 175 
Abs. 2 BauGB).

- 3 - 
 
 
Nach § 176 BauGB kann von einem Grundstückeigentümer verlangt werden, 
dass er sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan in-
nerhalb einer bestimmten Frist bebaut. Außerhalb eines Bebauungsplangebietes, 
aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann ein Baugebot ange-
ordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entspre-
chend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung 
zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken. 
 
Für den Bereich der Stadt Köln ist es zunächst zielführend, auf die Erfahrungen 
im Bereich der Wiederaufnahme des Baulückenprogramms zurückzugreifen. Hier 
ist auf die Mitteilungen der Verwaltung 0553/2018 und 4016/2018 hinzuweisen. 
Gemäß diesen gab es in den Jahren 2017 und 2018 von 234 Grundstückeigen-
tümern keine Rückmeldung auf die Kontaktaufnahme durch die Verwaltung, bei 
169 bestand kein Bebauungswunsch (lfd. Nrn. 6, 7, 8 der v.g. Mitteilungen). Bei 
einem durchschnittlichen Ansatz von 5 Wohneinheiten je Baulü-
cke/Mindernutzung (Erfahrungswert, s. Mitteilung 0553/2018) könnten auf die-
sen ca. 400 Grundstücken bis zu 2.000 Wohneinheiten entstehen. Für diese 
Grundstücke sind daher primär Baugebote vorzusehen. 
 
Dabei ist die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, zu-
sammen mit dem Baugebot angemessene Fristen zur Einreichung des Bauan-
trags und zur Errichtung des Baus vorzusehen. Wird dem auch nach Vollstre-
ckungsmaßnahmen nicht nachgekommen, hat die Stadt das Recht, ein Enteig-
nungsverfahren einzuleiten. In der Rechtsprechung sind Fristen von 18 Monaten 
für die Bauverpflichtung und von sechs Monaten für die Bauantragstellung als 
angemessen anerkannt. 
 
Zusätzlich zum Baugebot und vorrangig vor Enteignungsverfahren ist den Grund-
stückseigentümern der Ankauf der Grundstücke durch die Stadt oder eine städti-
sche Wohnungsbaugesellschaft zum Verkehrswert anzubieten. Einmal gekaufte 
Grundstücke sollen nicht weiterverkauft werden. Falls keine eigene Nutzung 
durch die Stadt in Frage kommt, ist eine Fremdvergabe über eine Erbbaurechts-
bestellung vorzusehen. Die Wohnungsnettokaltmiete soll dabei keinesfalls 9 €/m² 
überschreiten. 
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke   gez. Thomas Hegenbarth 
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin   Sprecher Ratsgruppe BUNT

Beratungsverlauf (1)

21.05.2019 Rat
TOP 3.1.6 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Markt

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Details

Aktenzeichen
AN/0669/2019
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
Datum
09.05.2019
Erstellt
09.05.2019 10:59