3116/2020
SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH: Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
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Vorschlagsliste ANV im AR der SBK
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Betriebswahlvorstand (BWV) Köln, den 09.10.2020 Betriebsratsbüro der SBK Tel. 0221-77755292 Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH Boltensternstraße 16, Haus F 50735 Köln 09 Okt. ci 1. Anschreiben an: ab: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin - Historisches Rathaus 50667 Köln Telefax: 0221 / 221-26570 Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern /Arbeitnehmervertreterinnen im Aufsichtsrat der SBK Sozial- Betriebe-Kölngemeinnützige GmbH gem. $ 108a GO NRW Sehr geehrte Frau Reker, sehr geehrte Damen und Herren, der Betriebswahlvorstand hat am 08.10.2020 die öffentliche Stimmenauszählung zur Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/Arbeitnehmer- vertreterinnen im Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH gem. $ 108a GO NRW in der Zeit vom 07. bis 09.10.2020 durchgeführt und festgestellt, dass insgesamt 297 Stimmzettel abgegeben worden sind. Insgesamt sind 293 gültige Stimmzettel abgegeben worden; die Zahl der ungültigen Stimmzettel beläuft sich auf 4 Stimmzettel. Auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfielen folgende Stimmen: Lfd. Nr. Familienname Vorname Anzahl der Stimmen 1 Bartmann Renate 73 2 Brüninghaus Katy 103 3 D. Büschken Michael 55 4 Cürten Hanne 129 5 Greggersen Andreas 173 6 Keller Klaus 159 7 Krohn Marion 164 8 Schiwek Eva-Maria 53 Auf die Vorschlagsliste gewählt wurden folgende Personen: Greggersen, Andreas Krohn, Marion Keller, Klaus Cürten, Hanne Brüninghaus, Katy Bartmann, Renate Büschken, Michael Schiwek, Eva-Maria OSNOUIPWM— Besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle und sonstige Ereignisse: keine. laus Keller (che Gesgersen Ulrike arbatz“Aras Vorsitzender BWV Stellv. Vors. BWV Mitgli 2. z. Vg.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3116/2020 Freigabedatum 04.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH: Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SBK Sozial-Betriebe- Köln gemeinnützige mbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW – Arbeitneh- mermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeitnehmervertreter/ Arbeitneh- mervertreterinnen in den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH: Herrn Andreas Greggersen Frau Marion Krohn Herrn Klaus Keller Frau Hanne Cürten II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat benannt werden. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der Be- schäftigteneigenschaft, sofern diese gemäß § 108a Abs. 2 GO NRW für die Entsendung maß- geblich war. III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen in Auf- sichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Alternativer Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SBK Sozial-Betriebe- Köln gemeinnützige mbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW – Arbeitneh- mermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeitnehmervertreter/ Arbeitneh- mervertreterinnen in den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH ________________________ ________________________ ________________________ ________________________ (zu entnehmen aus Vorschlagsliste lt. Begründung) Rat 10.12.2020 2 II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat benannt werden. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der Be- schäftigteneigenschaft, sofern diese gemäß § 108a Abs. 2 GO NRW für die Entsendung maß- geblich war. III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter/-innen in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hin- zuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH (SBK). Die SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH verfügen über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwillige Ar- beitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Be- achtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmer- vertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendi- ge demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertretung in fakultativen Aufsichtsräten von kommu- nal beherrschten Gesellschaften um. Der Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH regelt in § 9 die Zusam- mensetzung des Aufsichtsrates wie folgt: § 9 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehören die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder ein von ihr bzw. ihm vorgeschlagener Bediensteter, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und 4 Arbeitnehmerver- treter an. Dieses Verhältnis wird bei einer Änderung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bei- behalten. Die Arbeitnehmervertreter werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahl- verordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Auf- sichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Mindestens zwei der für Arbeit- nehmervertreter bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Arbeitnehmerinnen bzw. Ar- beitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind. (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Arbeitneh- mervertreter sind an dessen Weisungen gebunden. (3) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausgeschlossen, soweit sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und aus zwingenden gesetzlichen Gründen im 4 Einzelnen nicht etwas anderes ergibt. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld, dessen Höhe die Ge- sellschafterversammlung bestimmt. (5) Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichtsrates von der Gesell- schafterversammlung wahrgenommen. Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste die in den fakultativen Aufsichtsrat der zu entsenden Ar- beitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterinnen. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehr- heit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppel- te Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Lis- te zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterinnen vorgesehenen Aufsichtsrats- mandate unbesetzt. Der Wahlvorstand der Wahl der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen für den Aufsichts- rat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH hat mit Schreiben vom 09.10.2020 das Ergeb- nis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreter/ Ar- beitnehmervertreterinnen für den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH mit- geteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/ Arbeitnehmervertreterinnen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Vorgeschlagen wurden: Andreas Greggersen 173 Stimmen Marion Krohn 164 Stimmen Klaus Keller 159 Stimmen Hanne Cürten 129 Stimmen Katy Brüninghaus 103 Stimmen Renate Bartmann 73 Stimmen Michael Büschken 55 Stimmen Eva-Mari Schiwek 53 Stimmen Der Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH sieht keine Entsendung von Ersatzvertretern/ Ersatzvertreterinnen bzw. Stellvertretern/ Stellvertreterinnen für die Arbeitneh- mervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen vor. Gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitneh- mervertretern besetzt werden, die im Unternehmen oder der Einrichtung beschäftigt sind. Laut Ge- sellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH müssen alle vier Aufsichts- ratsmandate mit Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen besetzt werden, die bei der Gesellschaft be- 5 schäftigt sind. Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich der Ar- beitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Aufsichtsratsmitglieder können vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein/eine vom Rat bestellter/bestellte Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterin, der/die als Ar- beitnehmer/ Arbeitnehmerin im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft im Unter- nehmen, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Für abberufene oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedene Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertre- terinnen gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Dringlichkeitsbegründung: Um die vollständige Besetzung und Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates zum frühestmöglichen Zeit- punkt sicherzustellen, ist auch über die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitneh- mervertreter eine Entscheidung des Rates noch in 2020 erforderlich. Anlage Vorschlagsliste für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen (Schreiben des Betriebswahlvorstandes der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH vom 09.10.2020)
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Boltensternstraße 16
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Details
- Aktenzeichen
- 3116/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.12.2020
- Erstellt
- 26.10.2020 11:12