0759/2025
Umgang mit Lachgasverkauf an Minderjährige und möglichen Maßnahmen der Stadt Köln (AN/0118/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/51/512 Vorlagen-Nummer 05.05.2025 0759/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 13.05.2025 Jugendhilfeausschuss 20.05.2025 Umgang mit Lachgasverkauf an Minderjährige und möglichen Maßnahmen der Stadt Köln (AN/0118/2025) Zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 27.01.2025 bat die SPD-Fraktion die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragestellungen: 1. Welche Maßnahmen hat die Stadt Köln bisher ergriffen, um den Missbrauch von Lachgas zu bekämpfen, und wurde die Wirksamkeit überprüft, wenn ja: mit welchem Ergebnis? 2. Wie plant die Stadt Köln, die Bevölkerung – insbesondere Jugendliche, Eltern und Schulen – über die Risiken des Lachgaskonsums aufzuklären, insbeson- dere die Zusammenarbeit mit den Trägern der Suchthilfe und Präventionsarbeit (z.B. Drogenhilfe Köln)? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Köln im kommunalen Handlungsspiel- raum, den Verkauf von Lachgas an Minderjährige einzuschränken? 4. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen, um gesetzgeberische Maßnahmen wie Verkaufs- oder Besitzverbote für Lachgas auf Landesebene anzustoßen? Die Verwaltung antwortet darauf wie folgt: Zu 1.) Welche Maßnahmen hat die Stadt Köln bisher ergriffen, um den Miss- brauch von Lachgas zu bekämpfen, und wurde die Wirksamkeit überprüft, wenn ja: mit welchem Ergebnis? Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid (Lachgas) durch Minderjährige wird auch bei den verschiedenen damit befassten Stellen der Stadtverwaltung mit großer Besorgnis wahrgenommen. Der Verkauf von Lachgasflaschen an Kiosken erfüllt jedoch bisher nicht den Tatbestand einer Straftat. Das Ordnungsamt bemüht sich aktuell im Rahmen seiner Möglichkeiten und Zustän- digkeiten, niedrigschwellig bei Überprüfungen zu sonstigen Anlässen, zum Beispiel aktuell im Rahmen der durchgeführten Testkäufe im Jugendschutz und im Dialog auf die Gewerbebetriebe und insbesondere Kioskbetriebe einzuwirken. So wurden die Gewerbetreibenden proaktiv auf die Thematik angesprochen, sensibilisiert und über 2 die gesundheitlichen Folgen für Heranwachsende aufgeklärt. Hierdurch wurde ver- sucht, die Gewerbetreibenden dafür zu gewinnen, den Verkauf insbesondere an Min- derjährige einzustellen. Leider sind nicht alle Betriebe dem Wunsch und Appell gefolgt und haben angekündigt, den Verkauf erst einzustellen, wenn ein Verbot rechtskräftig wird. Weiterhin wurde –mangels anderer gesetzlicher Grundlagen - auf die Gesamtproble- matik reagiert, indem zusätzliche Regelungen in die Kölner Stadtordnung aufgenom- men wurden (Aufnahme von Lachgas in den Bereich „störendes Verhalten“, § 11 c KSO und „Nutzungsregelungen für öffentliche Spiel - und Bolzplätze“, § 25 Abs. 2b KSO; per Ratsbeschluss vom 10.12.2024), welche es dem Kommunalen Ordnungs- dienst ermöglichen, gegen öffentlich sichtbare Folgen des Lachgaskonsums durch die Hinterlassenschaften von Kartuschen und Ballon-Abfällen sowie den Konsum von Lachgas auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen vorzugehen. Zu 2.) Wie plant die Stadt Köln, die Bevölkerung – insbesondere Jugendliche, Eltern und Schulen – über die Risiken des Lachgaskonsums aufzuklären, insbe- sondere die Zusammenarbeit mit den Trägern der Suchthilfe und Präventionsar- beit (z.B Drogenhilfe Köln)? Die Schul- und Jugendverwaltung unterstützt und fördert die Arbeit der im Aufgaben- feld der Suchtprävention tätigen Träger der freien Jugendhilfe. Diese wenden sich im Rahmen ihrer aktuellen finanziellen und personellen Möglichkeiten mit entsprechen- den Präventions- und Aufklärungskampagnen an Erziehungsberechtigte, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe, um auf die erheblichen Gesundheitsrisiken des Lach- gas-Konsums hinzuweisen. Auch die Streetwork des Jugendamtes ist flächendeckend informiert und klärt Kinder und Jugendliche, die beim Konsum beobachtet werden, über die gesundheitlichen Ri- siken auf und vermittelt den Kontakt zur Jugend-Sucht-Beratung des SKM / SkF und zu den Beratungsangeboten der Drogenhilfe Köln e.V. Im Rahmen des Tags der Jugend im Rathaus am 04.12.2024 haben sich zuletzt die jungen Teilnehmenden auf Antrag einer der Schüler*innen-Fraktionen intensiv mit dem Thema Lachgas auseinander gesetzt und wurden dabei von Vertreter*innen des Ordnungsamtes und des Amtes für Kinder-, Jugend und Familie beraten und dabei unterstützt, konkrete Maßnahmen und Wünsche and den Rat der Stadt Köln zu kom- munizieren. Die Hauptforderung war, dass die Stadt Köln beschließt, sich für ein bun- desweites Verbot des freien Verkaufs von Lachgas (ausgenommen für den medizini- schen Gebrauch) einzusetzen. Auf die Antwort zu Frage 4 wird hierbei verwiesen. Zu 3.) Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Köln im kommunalen Handlungs - spielraum, den Verkauf von Lachgas an Minderjährige einzuschränken? Vor dem Hintergrund des Lachgaskonsums junger Menschen in Köln steht das Ge- sundheitsamt im engem Kontakt mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozi- ales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) und unterstützt das Be streben, gesetzgeberische Maßnahmen wie Verkaufs- oder Besitzverbote für Lachgas an Min- derjährige auf Landesebene voranzutreiben. Derzeit ist eine zeitnahe bundes- und landesrechtliche Reglung nicht absehbar. Daher prüft die Stadtverwaltung, ob ein Ab- gabeverbot an Minderjährige auf kommunaler Ebene durchgesetzt werden kann. Sobald die notwendigen Grundlagen für ein Verkaufsverbot geschaffen sind, kann dessen Einhaltung durch entsprechende Kontrollen überwacht werden. Zu 4.) Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein-Westfa- len, um gesetzgeberische Maßnahmen wie Verkaufs- oder Besitzverbote für 3 Lachgas auf Landesebene anzustoßen? Im Rahmen einer aktuellen Initiative des Städtetags NRW wenden sich die nordrhein- westfälischen Kommunen an den Bundesgesetzgeber, baldmöglichst einen Gesetz- entwurf auf Bundesebene für ein Lachgasverbot vorzulegen, um einen sich abzeich- nenden Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen auf Landes- und kommuna- ler Ebene zu vermeiden. In einem Appell an die Landesregierung wird diese darum gebeten, bis zu einer bundesrechtlichen Lösung auf Landesebene eine einheitliche Regelung für ein Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige zu schaffen. Weiterhin werden Bund und Land von den Kommunen aufgefordert, präventive Maßnahmen zur Aufklärung über die Risiken des Lachgaskonsums zu ergreifen und zu finanzieren. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0759/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 05.05.2025
- Erstellt
- 12.03.2025 15:37