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V/0425/2013

Handlungsprogramm 2012 bis 2017 - Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien (Auszug Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen)

Vorlagen 11.06.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen, Sitzung am 17.09.2013, TOP 4.6

V-0425-2013_Anlage

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Berichtsvorlage

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V-0425-2013_Anlage

54602 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0425/2013 
 
 
 
Bestandsaufnahme zu 
Standards und Richtlinien 
bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen 
 
 
 
 
 
Auszug 
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 
 
 
 
 
 
 
Bestandsaufnahme durch: 
Feuerwehr 
Amt für Immobilienmanagement 
Tiefbauamt 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Feuerwehr  (Amt 37)  
______________________________________________________________________________ 
 1 
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder 
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?  
 
Ja. Aktuell in Planung befindlich sind mehrere Feue rwehrgerätehäuser, für die 
nachfolgend die Planungsstandards beschrieben werde n. Weiterhin ist der Neubau der 
Feuerwache 3 in den Haushaltsjahren 2015 - 2017 ang esetzt, deren bauliche Details 
jedoch erst im Rahmen der zukünftigen Vorplanung er hoben werden. Somit wird 
nachfolgend nur auf die Baumaßnahmen zu Feuerwehrgerätehäusern eingegangen.  
Zu den grundsätzlichen strategischen Rahmenbedingun gen der Feuerwehr, unter 
deren Berücksichtigung Gebäude der Feuerwehr geplan t werden sollten, wird auf die 
Anlage 1 verwiesen. 
 
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / 
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?  
 
Für den Bau von Feuerwehrgerätehäusern gilt die DIN  14092. Diese beschreibt die 
Größe und Ausstattung von Fahrzeughallen, Umkleider äumen und weiteren 
Funktionsräumen. Dabei spiegelt diese DIN in zahlre ichen Bereichen die Regelungen 
der spezifischen Arbeitsschutzanforderungen wieder,  hierbei insbesondere die 
Anforderungen der GUV-I 8554 „Sicherheit im Feuerwe hrhaus“ sowie der 
Arbeitsstättenverordnung und von Arbeitsstättenrichtlinien. 
 
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar 
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch 
politischen Beschluss veränderbar sind?  
 
Gegenüber den Anforderungen der DIN 14092 wird in M ünster bislang bei allen 
Nachkriegsbauten von Feuerwehrgerätehäusern zusätzl ich eine Gerätewartwohnung 
realisiert. 
 
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien 
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?  
 
Die Gerätewartwohnungen dienen der Stadt Münster zu r Umsetzung spezifischer 
feuerwehrtaktisch-funktionaler Ziele, die in der An lage 2 zusammenfassend dargestellt 
sind. 
 
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial 
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! 
 
Die Anforderungen der DIN 14092 sind beeinflussbar nur in den Einzelbereichen, die 
nicht Unfallverhütungs-relevant sind und die erford erlichen Grundfunktionen des 
Gebäudes weiterhin aufrecht erhalten. Diese Einschä tzung wird unterstrichen von den 
übereinstimmenden Vorgaben der Unfallkasse sowie de r Fachkraft für 
Arbeitssicherheit, die wesentliche Anforderungen de r DIN 14092, darunter auch die  
Flächenanforderungen für Fahrzeughallen und Umkleid eräume für nicht disponibel 
ansehen. 
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verwaltu ng in den nicht Unfallverhütungs-
relevanten Bereichen bereits bei den bislang schon errichteten Gebäuden Reduktionen 
gegenüber der DIN 14092 vorgenommen hat. Die Einzel positionen hierzu sowie 
weitere Reduktionspotenziale wurden in der Anlage 3 grau hinterlegt.

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Feuerwehr  (Amt 37)  
______________________________________________________________________________ 
 2 
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen 
Veränderungspotenzial einher?  
 
Die Reduktion der Standards von Feuerwehrgerätehäus ern gemäß Frage 5) hat direkt 
zur Folge, dass kompensatorische Maßnahmen durch zu sätzliche ehrenamtliche 
Arbeiten der Löschzugmitglieder erforderlich werden . Diese zusätzlichen Arbeitszeit-
anteile erfordern ein noch weiter gehendes ehrenamtliches Engagement. Beispiele: 
- Suche geeigneter Übungsobjekte, Übungsorganisatio n und Fahrzeiten bei Entfall der 
Übungsfläche am Feuerwehrgerätehaus 
- Aufwändigere Reinigung von Hallenböden in Estrich ausführung gegenüber 
(teurerem) Spaltklinker 
- Die Vollreinigung eines Fahrzeuges im Winter erfo rdert zunächst die Fahrt zu einer 
Waschhalle an einer Wache der Berufsfeuerwehr (an F euerwehrgerätehäusern sind 
Waschplätze schon bisher lediglich als offene Plätze vor den Hallen ausgeführt).  
 
Die kommunale Pflichtaufgabe des Feuerschutzes ist auf die Mitwirkung der 
Freiwilligen Feuerwehr zwingend angewiesen; die Kom pensation dieser Leistungen, 
insbesondere der Einhaltung der Hilfsfristen durch die dezentralen Standorte der 
Freiwilligen Feuerwehr, kann mit verhältnismäßigen Mitteln durch eine Aufstockung der 
Standorte und des Personals der Berufsfeuerwehr nicht kompensiert werden.  
Die Motivation der Löschzugmitglieder für eine dauerhafte ehrenamtliche Mitwirkung für 
die Stadt Münster ist daher nicht nur von besonderer Bedeutung, sondern unabdingbar. 
Hierbei stellt seit je her die Identifizierung der ehrenamtlichen Kameradinnen und 
Kameraden mit „Ihrem“ Standort und Feuerwehrgeräteh aus eine wichtige Basis der 
Motivation dar. Daher sind neben den grundlegenden Funktionsanforderungen der 
Feuerwehrgerätehäuser auch die baulichen Standards,  die Benutzerfreundlichkeit und 
der Gesamteindruck „ihres“ Gebäudes von Belang. Die  Bedeutung angemessener 
Feuerwehrgerätehäuser unter diesem Aspekt findet ex plizite Erwähnung auch in der 
„Vorlage V0604/2012 Förderung des Ehrenamtes in der  Freiwilligen Feuerwehr 
Münster“. 
 
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung 
betroffen und wenn ja, welche?  
 
-

3 
37 0   11 1110 (130418 Anlage1 Rahmenbedingungen Baumaßnahmen) 
  
                    18.04.2013 
                              8000 
 
Anlage 1   
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und 
Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“ 
 
 
Rahmenbedingungen zu geplanten Baumaßnahmen der Feuerwehr 
 
(Inhalt gemäß Schreiben vom 17.8.2012 an Amt 23 zum Thema „Flächenreduktion“)  
 
 
1. Flächenbedarfe an Gebäuden der Feuerwehr resulti eren in erster Linie aus 
geänderten Baumaßen (insbesondere der Höhe) von Fah rzeugen, aus 
erweiterten Personalstärken der Löschzüge der Freiw illigen Feuerwehr sowie 
der Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften. 
Bei einem im Kern unveränderten Leistungsspektrum h aben sich die Maße 
der Einsatzfahrzeuge, die auf Standard-Fahrgestelle n für den gewerblichen 
Bereich aufgebaut werden, aufgrund allgemeiner tech nischer Entwicklungen 
(Leistungsvermögen, Sicherheit, Abgasreinigung) stä ndig vergrößert. 
Konsequenterweise mussten auch die Normmaße für Ein stellplätze von 
Feuerwehrfahrzeugen dieser Entwicklung angepasst we rden. Als Folge 
daraus ergibt sich ein größerer Flächenbedarf, der nur kompensiert werden 
könnte, wenn das Leistungsspektrum der Feuerwehr (g egenüber dem Stand 
von 1970) reduziert wird. Dies ist jedoch vor dem H intergrund des 
gesetzlichen Auftrags und der ständig steigenden An forderungen an die 
Feuerwehr nicht zu vertreten, wie nachfolgend weiter ausgeführt wird. 
Hinweis: 
 Die Feuerwehr Münster versucht durch ihre Mitwirku ng in 
Normenausschüssen der tendenziellen Ausweitung von Fahrzeugmaßen 
entgegenzuwirken. Dies nicht primär vor dem Hinterg rund der 
Stellplatzgrößen, sondern mit Blick auf die Problem atik des ruhenden 
Verkehrs in verdichteten Innenstadtbereichen. 
 
 
2. Die geänderten gesellschaftlichen Strukturen hab en dazu geführt, dass die 
ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr überwiegend 
am Wohnort arbeiten und als Folge dessen auch währe nd der Tagesstunden 
für Einsätze nicht mehr verfügbar sind. Um die Eins atzfähigkeit der 
Freiwilligen Feuerwehr weiterhin gewährleisten zu k önnen, musste die früher 
ausreichende Personalreserve von 200 % Mitte der 90 er Jahre auf 300 % 
erhöht werden. D. h., bei einem taktischen Bedarf v on 9 Einsatzkräften reicht 
die früher übliche Gesamtstärke von 27 Einsatzkräft en je Löschzug nicht 
mehr aus, um zu jeder Tages- und Nachtzeit 9 Einsat zkräfte sicher verfügbar 
zu haben. Seit Mitte der 90er Jahre wurde daher in Münster die Sollstärke 
eines Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr von 27 auf 36 Einsatzkräfte 
erhöht. Der Großteil der jetzt zur Sanierung bzw. z um Neubau anstehenden 
Feuerwehr-Gerätehäuser wurde in den 50er und 60er J ahren aber für eine 
Personalstärke von 27 Einsatzkräften (oder weniger)  konzipiert. Ferner 
stammen die jetzt zur Sanierung bzw. zum Neubau ans tehenden Feuerwehr-
Gerätehäuser aus einer Zeit, in der weibliche Einsa tzkräfte nicht

4 
berücksichtigt wurden. Jugendfeuerwehren waren dama ls unbekannt und für 
die Generierung von Nachwuchs nicht erforderlich. 
 Um die Pflichtaufgabe der Gemeinde, eine den örtli chen Verhältnissen 
entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalt en, erfüllen zu können, 
sind daher Feuerwehr-Gerätehäuser erforderlich, die auf eine Mitgliederstärke 
von 40 aktiven Einsatzkräften (Sollstärke 36 +/- 10  %) zuzüglich der 
Jugendfeuerwehr ausgelegt sind. Hierbei ist ein Ant eil weiblicher 
Einsatzkräfte von mind. 10 % zu berücksichtigen. 
 Die erhöhten Mitgliederzahlen haben auch Auswirkun gen auf die 
Außenflächen, z.B. bei der Bereitstellung von Parkplätzen. 
 
 
3. Das Spektrum der Aufgaben und Anforderungen an e ine Feuerwehr wächst 
ständig: 
o Der technische Fortschritt bringt auch im Bereich der Gefahrenabwehr 
zahlreiche neue Aufgabenstellungen mit sich, z.B. i n den Bereichen 
Energieerzeugung, Energiespeicherung, Antriebssyste me, 
Biotechnologie sowie Ver- und Entsorgung. Hinzu kommen Erwartungen 
des Umweltschutzes, wie z.B. die Löschwasser-Rückha ltung bei 
Objekten mit Gefahrstoffen.  
Aufgrund nachhaltiger Bauweisen und Maßnahmen der 
Wärmedämmung bei gleichzeitiger Verdichtung von Elektroinstallationen 
in Gebäuden sind die Brandrisiken tendenziell eher gestiegen. Daraus 
folgt die Notwendigkeit einer immer höheren Spezial isierung und die 
Diversifizierung der Feuerwehr in den einzelnen Auf gabenbereichen der 
Gefahrenabwehr. 
o Als Folge von Extremwetterlagen nimmt die Zahl der  Einsatzfälle zu, in 
denen zeitgleich sehr viele Bürgerinnen und Bürger in Notlagen geraten 
oder sich in solchen sehen und um Hilfe ersuchen. D ie Häufigkeit von 
Einsatzsituationen, in denen zahlreiche Einsatzkräf te parallel eingesetzt 
werden müssen, nimmt tendenziell zu. Da seltene Ein satzereignisse auf 
Grund der Personalkosten nicht mit Einsatzkräften d er Berufsfeuerwehr 
abgearbeitet werden können bzw. sollen, besteht ten denziell die 
Notwendigkeit, das System der ehrenamtlichen Gefahr enabwehr weiter 
auszubauen.  
o Alle staatlichen Ebenen arbeiten an einer Anpassun g des Zivil- und 
Katastrophenschutzes an die neue – asymmetrische – Bedrohungslage 
in Deutschland. Dies führt zu neuen Aufgabenstellun gen bzw. zur 
Ausweitung bestehender Aufgabenstellungen seitens d es Bundes sowie 
des Landes NRW, die von den Kommunen (hier Stadt Mü nster als 
untere Katastrophenschutzbehörde) umzusetzen sind. In diesem 
Zusammenhang sind insbesondere Einsatzkonzepte zur 
Dekontamination von Personen sowie zur Versorgung v on Patienten bei 
einem Massenanfall von Verletzten zu nennen. 
In diesem Zusammenhang wurden auch der Feuerwehr Mü nster 
Spezialgeräte zur Verfügung gestellt, die zwar eine  Bereicherung auch 
der kommunalen Gefahrenabwehr darstellen, gleichwoh l aber durch die 
Stadt Münster einsatzbereit vorgehalten und somit in Liegenschaften der 
Feuerwehr eingestellt werden müssen. Dieser Trend w ird sich absehbar 
nicht umkehren, sondern eher eine Intensivierung erfahren. 
Mit Blick in die Zukunft sind daher bei Neubaumaßna hmen bereits potenzielle 
Flächenerweiterungen, insbesondere im Bereich der F ahrzeugeinstellplätze, 
vorzusehen.

5 
 
 
4. Die demographische Entwicklung der Bevölkerung f ührt zu einem Anstieg des 
Bedarfs an Notfallversorgung. Die älter werdende Be völkerung führt - bei 
gleichzeitiger Vereinzelung und Vereinsamung - tendenziell zu einem höheren 
Einsatzaufkommen, insbesondere im Bereich Rettungsdienst.  
 Parallel zum steigenden Einsatzaufkommen reduziert  sich auf Grund der 
demographischen Entwicklung unserer Gesellschaft da s Potenzial an jungen 
Menschen, die für die Mitwirkung in der Freiwillige n Feuerwehr zur Verfügung 
stehen. Daraus resultiert, dass alle Städte die Mit wirkung und Dienstleistung 
in der Freiwilligen Feuerwehr besonders attraktiv g estalten müssen, um 
gegenüber anderen Freizeitangeboten bestehen zu kön nen. Für die Stadt 
Münster mit ihrer hohen Lebens- und Freizeitqualitä t gilt dies in besonderem 
Maße. 
 
 
5. Die Dienstleistungen „Brandschutz“, „Technische Hilfeleistung“, 
„Katastrophenschutz“ und „Rettungsdienst“ werden vo n Jahr zu Jahr in 
stärkerem Maße durch die Bürgerinnen und Bürger der  Stadt Münster in 
Anspruch genommen. Die Einsatzzahlen steigen stetig . Alle Prognosen von 
Seiten der Behörden, der Naturwissenschaftler, der Soziologen sowie der 
Versicherungswirtschaft weisen eine Verstetigung dieses Trends aus. 
Vor dem Hintergrund, dass die Gefahrenabwehr eine d er elementaren 
kommunalen Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge gege nüber ihren 
Bürgerinnen und Bürgern darstellt, ist eine Redukti on von Flächen im Bereich 
der Feuerwehr unrealistisch. 
 
 
6. Bei Planung, Errichtung und insbesondere Betrieb  von Feuerwachen bzw. 
Feuerwehr-Gerätehäusern sind die einschlägigen Unfa llverhütungs-
vorschriften zu beachten, die Gesetzescharakter hab en. Auch bei 
unverändertem Leistungsspektrum der Feuerwehr bedin gt die Beachtung der 
Unfallverhütungsvorschriften bei Neu- oder Umbaumaß nahmen eine 
Flächenerweiterung. 
So darf der in Münster bislang umgesetzte Standard, die Schutzkleidung Platz 
sparend in der Fahrzeughalle zu lagern, nicht fortg eführt werden. Auch unter 
Beachtung der schwarz/weiß-Trennung zur Verhinderun g einer 
Kontaminationsverschleppung sind zukünftig separate  Umkleidebereiche 
vorzusehen. Flächenreduzierungen sind auch unter di esem Aspekt 
unrealistisch.  
 
 
7.  Mit Blick auf die Nutzungsdauer von ca. 80 Jahr en (gem. NKF-
Abschreibungstabelle der Stadt Münster) für Feuerwa chen und Feuerwehr-
Gerätehäuser sowie einem Wiederbeschaffungszyklus v on 20 Jahren für 
Feuerwehrfahrzeuge, sind bei Neuplanungen von Feuer wachen und 
Feuerwehr-Gerätehäusern die Erkenntnisse der letzte n 50 Jahre zu 
extrapolieren und auf zukünftige Planungen zu proji zieren. Danach 
kennzeichnen die derzeitig formulierten Bedarfe ehe r die untere Grenze 
dessen, was zur Aufrechterhaltung einer den örtlich en Verhältnissen 
entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr mittel- bis  langfristig erforderlich 
werden wird.

6 
37 0   11 1110  130418 Anlage2 Gerätewartwohnungen    
                           18.04.2013 
                              8000 
 
Anlage 2   
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und 
Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“ 
 
 
Bedarf von Wohnungen für Gerätewarte in Feuerwehr-Gerätehäusern 
 
Der Bedarf einer Gerätewartwohnung in einem Feuerwe hr-Gerätehaus ergibt sich 
aus Sicht der Feuerwehr auf Grund folgender Aspekte: 
 
1. Zur Gewährleistung der steten Einsatzbereitschaf t der Einsatzfahrzeuge 
sowie der Einsatzgerätschaften wird in jedem Löschz ug der Freiwilligen 
Feuerwehr ein ehrenamtliches Mitglied mit der Funkt ion des Gerätewartes 
betraut. In Verbindung mit einer Wohnung im Feuerwe hr-Gerätehaus ist dem 
Gerätewart bzw. der Gerätewartin eine nahezu täglic he Kontrolle des 
Fahrzeugparks möglich, ohne dass hierfür besondere Aufwendungen durch 
Wegezeiten und Wegekosten entstehen. Insbesondere a ber liegt der Nutzen 
auf Seiten der Stadt Münster als Gefahrenabwehrbehö rde, da sich aus der 
intensiven Kontrolle eine hohe Verfügbarkeit der Einsatzfahrzeuge ergibt. 
 
2. Durch den Gerätewart erfolgt indirekt auch eine Aufsicht der gesamten 
Liegenschaft mit ihren hohen Werten. Das Feuerwehr- Gerätehaus sowie der 
Fahrzeugpark eines Löschzuges stellen insgesamt ein en Wert von ca. 2 Mio. 
Euro dar. 
 Vor dem Hintergrund, dass bundesweit zunehmend Ein brüche und 
Vandalismus in Feuerwehr-Gerätehäusern bzw. an dem dort eingestellten 
Fahrzeugpark festzustellen sind - allein in den ers ten drei Quartalen 2012 
sind mindestens 18 Einbrüche in Feuerwehrgerätehäus er in Deutschland  
bekannt - gewinnt eine „Bewachung“ zunehmend an Bedeutung. Dabei dient 
das Beaufsichtigen der Liegenschaft nicht nur dem S chutz der Werte, 
sondern vor allem der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr.  
 
3. Durch den im Feuerwehr-Gerätehaus wohnenden Gerä tewart ist im 
Alarmierungsfall eine zeitliche Optimierung der Abl äufe gewährleistet. Bei 
einem Einsatz wird das Feuerwehr-Gerätehaus durch d en Gerätewart 
aufgeschlossen, geöffnet und beleuchtet. Der Geräte wart hat auf Grund 
seines zeitlichen Vorlaufes Gelegenheit, Einsatzadr esse und Einsatzauftrag 
für die nachfolgenden Einsatzkräfte zu dokumentiere n (Faxkopie für 
Folgefahrzeuge). Er kann ferner das erste Einsatzfa hrzeug starten 
(Druckaufbau für den Bremskreislauf, Warmlaufen des  Motors) und ist auch 
i.d.R. Maschinist (Fahrer) des ersten ausrückenden Einsatzfahrzeuges. 
 
 Insgesamt kann das Ausrücken eines Löschzuges durc h diese 
vorbereitenden Maßnahmen um ein bis zwei Minuten be schleunigt werden. 
Bezogen auf die Hilfsfrist von insgesamt maximal acht Minuten zwischen dem 
Auslösen des Alarms und dem Eintreffen an der Einsa tzstelle bedeutet dieser 
Zeitgewinn eine Verbesserung dieses Qualitätskriter iums der Stadt Münster 
von bis zu 25 %!

7 
Da die Stadt Münster die Schaffung von Wohnraum auc h als kommunale Aufgabe 
begreift und über ein Tochterunternehmen aktiv Wohn raum erstellen lässt, stellt die 
Bereitstellung von Wohnungen für die Gerätewarte an  Feuerwehr-Gerätehäusern 
eine wirkungsvolle Möglichkeit dar, die Schaffung v on Wohnraum mit einem 
Mehrwert für eine städtische Pflichtaufgabe zu verb inden, die für die Bürgerinnen 
und Bürger zu einer Verbesserung des Schutzniveaus führt. 
 
Vor dem Hintergrund der mehrfachen Synergien, die s ich aus der Bereitstellung von 
Wohnungen für Feuerwehr-Gerätewarte ergeben, sollte an diesem Konzept, das die 
Stadt Münster bislang für alle nach dem Krieg erste llten Neubauten realisiert hat, 
festgehalten werden.

8 
37 4 1110                     17.04.2013  
                  Langenberg 
 
Anlage 3  
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“ 
 
Mindeststandards für Neubauten von Feuerwehrgerätehäusern 
 
 
Raum /  
Funktions-
bereich 
Funktionale 
 
Anforde- 
rungen  
DIN 14092 
Bemerkungen 
Kostenreduzierende Maßnahmen 
Fahrzeug- 
halle /  
Stellplatz-
 
größe 
Stellplatz- 
größe 2 
Maße 12,50 m  x 4,50 m, zzgl. seitlicher Sicher-
heitsabstände von 0,5m. Flächenansatz:  
(3 x 4,5m + 2 x 0,5 m) x 12,5 m = 181 qm 
+ 1 qm (Drucker, Ladestationen)  
+ 3 qm Stiefelwäsche = 185 qm 
 
Die Anforderung an die Stellplatzgröße wurde von Kat. 3 
nach alter Norm auf Kat. 2 nach aktueller Norm DIN 14092 
reduziert. Damit werden die bei bisherigen Planungen ver- 
wendeten Torhöhen von 4 m beibehalten, neu wären 4,5 m 
erforderlich.  
Als Funktionseinschränkung ergibt sich, dass in den Hallen 
dauerhaft ein Absatteln von Abrollbehältern nicht möglich 
sein wird. Nach heutiger Planung kann auf diese Funktion 
verzichtet werden, da Abrollbehälter in Münster nur bei der 
Berufsfeuerwehr vorgehalten werden. 
 Tore  Gegenüber den bisher verwendeten massiven Stahl-
Falttoren sind günstigere, weniger stabilere Aluminium-
Falttore möglich, die auch für den Erweiterungsbau an 
Feuerwache 1 zum Einbau kommen sollen. 
Eine weitere Kostenreduktion kann sich durch Sektionaltore 
ergeben, die allerdings auch funktionale Einschränkungen 
mit sich bringen. 
 Optionsflä- 
che für eine 
vierte Fahr- 
zeughalle 
Diese bauliche Erweiterungsmöglichkeit ergibt sich aus 
der Notwendigkeit einer nachhaltigen Gebäudeplanung 
und -nutzung bei derzeit stetig steigenden Aufgabenspekt- 
ren der Feuerwehr (z.B. Zuweisungen von Zusatzaufga- 
ben durch die Bezirksregierung im Bereich des Massen- 
anfalls von Verletzten, der Dekontamination, der Einsatz- 
führung und der überörtlichen Kräftebereitstellung). Diese

9 
Erweiterungsoption ist auch Bestandteil der DIN 14092.  
 
Wasch-
halle 
 Entfällt bei der Freiwilligen Feuerwehr. Waschplatz vor der Fahrzeughalle anstelle einer Was chha l- 
le (nur bei der Berufsfeuerwehr vorhanden).  
Ölab- 
scheider 
  
Die Wartung der derzeitig an den Gerätehäusern eingebau- 
ten Ölabscheider zeigen, dass jeweils nur sehr geringe Öl- 
mengen zurückgehalten werden, die z.T. kaum messbar 
sind. Angeregt wird eine Prüfung der Dimensionierung im 
Sinne einer Reduzierung der Rückhaltekapazitäten.  
Umkleide- 
räume 
1,2 qm /  
Nutzer 
Für die zukünftigen Löschzugstärken ist die Vorhalt ung 
von Umkleidemöglichkeiten für 50 Herren (incl. 10 x  J u- 
gendfeuerwehr; 50 x 1,2 qm = 60 qm)  und 10 Damen 
(incl. Jugendfeuerwehr; 10 x 1,2 qm = 12 qm) erforderlich.  
Nach derzeitiger Planung stehen damit ausreichend S pi n- 
de für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft d er Züge 
zur Verfügung.  
Besonderer Wert bei der Planung der Umkleideräume i st 
auf eine ausreichende Belü ftung zu legen. Es ist zwingend 
erforderlich, dass anhaftender Brandrauch sowie Gef ah r- 
stoffe ausdünsten können und über eine ausreichende  
Lüftung entsprechend der Empfehlung des Amtes 23 a b- 
geführt werden können.  
 
Trock- 
nungs- 
raum 
Min. 6 qm  Ein separater Trocknungsraum e ntfällt, eingegliedert in den 
Umkleideraum. 
Sanitäran- 
lagen 
Mindeststan- 
dards nach 
Bedarf 
Für die Größenverhältnisse in Münster min. erforderlich: 
Herren: 1 WC, 2 Urinale, 2 Waschbecken, 2 Duschen. 
Damen: 1 WC, 1 Waschbecken, 1 Dusche.

10  
 
Schu- 
lungsraum 
 
1,5 qm / Nut- 
zer 
Max. Nutzerzahl 50 x 1,5 qm = 60 qm.  
Dieser Raumbedarf entspricht den Rückmeldun
gen der 
Löschzüge zu den realen Anforderungen. Die derzeit a n- 
gesetzten 40 qm befriedigen nicht den aus der Praxi s he r- 
aus erforderlichen Raumbedarf. 
 
Jugend- 
raum 
20 qm  
 
 
Lehrmit- 
telraum 
Min. 6 qm   
Bereit- 
schafts- 
raum 
Min. 15 qm   Entfällt als separater Raum, 
Nutzung des Schulungsraumes hierfür. 
Küche Min. 8 qm  Aufgrund der praktischen Erfahrung in Münster sind min. 
10 qm zwingend erforderlich.  
 
Verwal- 
tung / 
Büro 
15 qm Durch die zusätzlichen nebenstehenden 
Nutzungen ist 
eine Größe von 20 qm empfehlenswert. 
Der Raum dient gleichzeitig als Besprechungsraum so wie 
als „Schaltzentrale“ einer Abschnittsführungsstelle  (Funk -
und Kommunikationsraum).  
 
Funk- / 
Telekom-
munikati- 
onsraum 
Min. 12 qm  Entfall als separater Raum. 
Nutzung des Löschzugführerbüros. 
 
 
Bespre- 
chungs- 
raum 
Min. 15 qm  Entfall als separater Raum. 
Nutzung des Löschzugführerbüros. 
 
Sonstige 
Räume, 
allgemei- 
ne Werk- 
statt 
 Weitere Räume können nach DIN 14092 individuell z u- 
sätzlich geplant werden (z.B. Instandsetzung von fe ue r- 
wehrtechnischem Material, Räume gem. Zusatzaufgaben)  
Entfällt. Instandhaltungsarbeiten werden zentral bei der  
Berufsfeuerwehr durchgeführt.

11  
 
Lager Größe ent- 
sprechend 
der Nutzung 
, 
min. 12 qm  
Für das Lager ergibt sich unter Einbeziehung aller nac h- 
folgend genannten Bedarfe eine Gesamtfläche von min. 
45 qm.  
Die gesamte Lagerkapazität wird in einem Lagerraum real i- 
siert.  Gegenüber der alten Norm 14092 ergibt sich eine 
Reduzierung um 20 qm. 
 
Raum für 
Sonder- 
messgerä- 
te 
Größe ent- 
sprechend 
der Nutzung  
 Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager 
Treibstoff-
lagerraum  
Größe ent- 
sprechend 
der Nutzung  
 Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager 
Putzmit- 
telraum 
Min. 4. qm  Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager 
Geräte- 
raum für 
Waschge- 
rät 
Min. 6 qm  Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager 
Eisen-
/Holz-
lagerraum  
Größe ent- 
sprechend 
der Nutzung  
 Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager  
Feuer- 
wehrturm,  
Atem- 
schutz- 
werkstatt, 
Schutz- 
zeugpfle- 
ge, 
Schlauch- 
pflege, 
Ruhe- 
raum, 
Kleider- 
kammer, 
Erste-
Hilfe-
Raum, 
Werkstatt  
 In Münster ausschließlich bei der Berufsfeuerwehr  
vorgehalten 
Entfällt

12  
 
 
Parkplätze 
 Parkplätze 
sind für alle 
Funktions- 
plätze in den 
Löschfahr- 
zeugen vor- 
zusehen. 
Dies entspricht bei einem typischen Feuerwehrgerätehaus 
in Münster 9 + 9+ 6 = 24 Parkplätze. 
Die für die Erweiterungsoption (4. Fahrzeughalle) erforderli- 
chen weiteren 9 Parkplätze sollen baulich nicht zwingend 
realisiert werden. 
Übungs- 
fläche 
  
Bei der Ermittlung der Übungsfläche können die Aufstellflä- 
chen vor den Toren mit berücksichtigt werden. Die Übungs- 
fläche insgesamt ist nur im Einzelfall bei zwingenden stand- 
ortbedingten Rahmenbedingungen disponibel. 
Raum-
tempera- 
tur /  
Wärme- 
dämmung 
 
 Die Mindesttemperatur in den Umkleiden muss - zumi n- 
dest zum Zeitpunkt des Einsatzendes - bei 22 ° C liegen. 
In den Umkleiderräumen muss die Lüftung so dimensio- 
niert werden, dass durchnässte „schwere“ Einsatzkleidung 
zügig trocknen kann. 
Temperatur in der Fahrzeughalle (Wintertauglichkeit,  ein- 
gelagerte Materialien): min. 7 ° C. 
Die Absenkung der Bereitschaftstemperatur, verbunden mit 
einer intelligenten Steuerung und zeitnahen Erreichung der 
Normtemperaturen für Umkleiden und Aufenthaltsräume, ist 
möglich. Auslösung manuell sowie mit potenzialfreier Aus- 
lösemöglichkeit (Alarmsteuerung). Ausführung entspre- 
chend den Empfehlungen des Amtes 23. 
Eine Reduktion des Wärmedämmungsstandards gegen- 
über den Gebäudeleitlinien ist möglich. 
Notstrom- 
einspei- 
sung 
  
Kein separater Raum mit Notstromgenerator, Ein speisung 
durch externe Geräte. 
Haustech- 
nik 
Größe nach 
den örtli
chen 
Anforderu- 
gen 
  
 
Geräte- 
wart-
wohnung 
4 ZKBB Die Vorgaben für die Gerätewartwohnung wurde n seiner- 
zeit gemeinsam von den Äm
tern 37 und 23 entwickelt, um 
für eine Familie mit 2 Kindern eine dauerhafte Nutzung / 
Belegung der Wohnung zu erreichen. 
 
 
 
Legende 
 
 
Grau hinterlegt sind kommunal beeinflussbare Einsparpotenziale gegenüber der DIN.

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
______________________________________________________________________________ 
 13  
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder 
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?  
 
Ja. 
 
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / 
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?  
 
In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen gese tzlichen Standards, Richtlinien, 
kommunale Richtlinien sowie freiwillige Standards f ür kommunale Investitions- und 
Sanierungsmaßnahmen zusammengefasst: 
 
1) Gesetzliche Standards Bemerkung  
Baugesetzbuch  
(BauGB)  
Baugesetzbuch 
Baunutzungsverordnung 
(BauNVO)  
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke 
Landesbauordnung  
(BauO NRW)  
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
Sonderbauverordnung 
(SBauVO)  
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten 
(Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, 
Hochhäuser, Garagen, Betriebsräume für elektrische Anlagen) 
Arbeitsstättenverordnung  
(ArbStättV)  
Verordnung über Arbeitsstätten 
Eingeführte  Technische 
Baubestimmungen  
(DIN-Normen)  
Technische Baubestimmungen enthalten technische Rege ln für die 
Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlag en und Ihrer 
Teile 
Energieeinsparverordnung 
(EnEV)  
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und 
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden 
Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG)  
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien 
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen (VOB)  
 
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Leistungen (VOL)  
 
Vergabeordnung für frei-
berufliche Leistungen (VOF)  
 
 
2) Richtlinien  
allgemein anerkannte 
Regeln der Technik  
Technische Regeln oder auch Technikklauseln für den E ntwurf und 
die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten 
Stand der Technik   
DGUV-Vorschiften  Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der Deutschen 
Gesetzlichen Unfallversicherung 
3) kommunale Richtlinien  
3.1 Gebäudeleitlinien  
 
Ziele sind 
1. Nachhaltigkeit 
2. Bedarfsgerechtigkeit 
3. Architektur 
4. Klimaschutz 
5. Gesundheit und Behaglichkeit 
6. Bestandsoptimierung 
 
Handlungsempfehlungen (Auszüge) zu 
1. Gebäudeplanung 
• Kompakte Bauweise 
• Optimiertes Verhältnis NF/NGF bzw. BGF 
• Optimierung hinsichtlich Folgekosten

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
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 14  
• Berücksichtigung von architektonischen, stadtgestalt erischen 
ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprägenden Kriterien  
2. Planungsgrundsätze 
• Autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, 
Raumgruppen, Gebäudeteilen oder Gebäuden 
• Gute Innenraumlufthygiene 
• Natürliche Be- und Entlüftung von Räumen außerhalb d er 
Heizperiode 
• Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe 
• Konstruktive Maßnahmen vor technisch unterstützten 
Maßnahmen 
• Nachrüstbarkeit von Flachdächern für Photovoltaikan lagen 
• Berücksichtigung vorhandener architektonischer Gebä udesub-
stanz hinsichtlich Gestaltung, Materialien, Gebäude ausrichtung 
und Gebäudegeometrie 
• Durchführung von Architektenwettbewerben bei größer en 
Maßnahmen 
3. baulicher Wärmeschutz 
• Neubau < 250 m² : <=30 kWh/m² (BGF) 
• Neubau > 250 m² : <=20 kWh/m² (BGF) 
• Mindestwerte für Bauteile (Neubau) 
• Mindestwerte für Einzelbauteile (Sanierung) 
• Umfassende Gebäudesanierung <70 kWh/m² (BGF) 
• Umfassende Gebäudesanierung incl. TGA < 50kWh/m²a 
• Mindestforderung für Sonderfälle  
4. Technische Gebäudeausrüstung 
• Elektroversorgung: Wirtschaftlichkeitsvergleich für  Einspeisung 
• Beleuchtung (nach EN 12464):  
- max. 2W/m²/100 Lux für Büros, Unterrichtsräume, 
Gruppenräume 
- Grundsätzlich Standardleuchten 
- Wirkungsgrad der Leuchten min. 70% 
- Beleuchtung dimmbar über Tageslichtsensor und Präs enz-
melder 
- Energiesparende Leuchtmittel 
• Wärmeversorgung unter Berücksichtigung wirtschaftli ch sinn-
vollen energiesparenden Konzepten 
• Warmwasserversorgung 
- größere Zapfmengen : zentrale Warmwasserbereitung 
- kleine Zapfmengen : dezentrale Durchlauferhitzer 
- Büro- und Verwaltungsgebäude: kein Warmwasser 
- Kita- und Schulen bei Zahnpflege : Warmwasser 
• Lüftung 
- Zielwert CO2 Konzentration: < 1.000 ppm 
- Maximalwert CO2 Konzentration: < 1.500 ppm 
- Lüftungsanlagen nur für Sonderräume 
• Regelungstechnik 
- Aufschaltung von Anlagen auf Intranetserver im Stadthaus 3 
5. Gebäudebetrieb 
• Heizperiode 1.10 – 30.05. 
• Kein Betrieb privater elektrischer Heizgeräte 
• Steuerung von Geräten mit festen Bedarfszeiten über Zeitschalt-
uhren 
• Anschaffung von individuellen Beleuchtungsanlagen n ur in 
Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement 
• Brauchwassertemperatur max. 60 °  
• Vorgabe von Sollwerten für Raumtemperaturen und Nenn -
beleuchtungsstärken (Städtetag bzw. DIN EN 12464 -1) 
6. Barrierefreiheit 
• Ziel: Öffentliche Gebäude barrierefrei hinsichtlic h 
- Erschließung 
- Zugänglichkeit 
- Erschließungssysteme innerhalb des Gebäudes 
- sanitäre Anlagen

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
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 15  
- Technische Ausstattung 
zur Verfügung stellen 
7. Baustoffe 
• Ziel: TVOC-Wert < 1.000µg/m³ (Neubau) 
• Ziel: TVOC-Wert < 500µg/m³ Schulen und Kitas 
• Zielwert Formaldehyd < 60µg/m³ 
• Materialien und Stoffe dürfen Umwelt nicht belasten  
• Verzicht auf Tropenholz 
• Vorrangiger Einbau von FSC und PEFC zertifizierten Hölz ern 
• PVC-Verzicht 
8. Raumakustik 
• Beachtung der Bau- und Raumakustischen Regeln, insbe sonde-
re DIN 18041 (Hörsamkeit in keinen und mittelgroßen  Räumen) 
und VDI 2569 (Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro).  
• Für Kindertagesstätten: Orientierung am Leitfaden z ur akusti-
schen Gestaltung von Kindertagesstätten (Fraunhofer  Institut 
Land BW) 
9. Zertifizierungen 
• nur in begründetet Einzelfällen  
3.2 Richtlinien für die 
Vergabe städtischer 
Einfamilienhaus  
grundstücke zur  
Förderung der 
Eigentumsbildung  
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt d en Regeln von 
Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue Wohnbaugebiet 
kann der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und L iegenschaften 
des Rates der Stadt Münster einen Beschluss über di e in einem 
„Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ zu vergebenden Baugrund-
stücke treffen. Darüber hinaus legt er die Grundstü cke fest, die im 
Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentumsbi ldung durch 
vergünstigte Preise sowie eine bevorzugte Vergabe a n münstersche 
Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt der Aus-
schuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschafte n den Basis-
preis und die angrenzenden Stadtteile fest. 
Unter anderem gelten folgende Kriterien 
:  
- Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Wohnung 
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen 
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt  
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber  in 
Münster  
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Erziehu ngsurlaub) in 
Münster 
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder 
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück  
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zim merzahl 
geringer als Personenzahl) 
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allg emein 
anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung, 
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im selben oder 
angrenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit einem 
Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 
- Vergabe nach Bewerbergruppen 
Bewerbergruppe 1:  Haushalte deren Einkommen die Einkom-
mensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 d es 
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in N RW 
(WFNG-NRW) um bis zu 30 % überschreitet. 
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grun dstücks-
kontingents 
Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkom-
mensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 d es 
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in N RW 
(WFNG-NRW) um mehr als 30 % überschreitet.

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
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 16  
Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grun dstücks-
kontingents 
- Kinder 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgew iesene 
Schwangerschaften werden berücksichtigt, wenn die G eburt des 
Kindes lt. ärztlichem Attest innerhalb von 6 Monate n nach dem 
Bewerbungsstichtag zu erwarten ist) und pflegebedür ftige Kinder 
(im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit  sie im 
Haushalt der Bewerber leben 
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es 
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht 
pflegebedürftig sind 
- Kinderermäßigung 
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes i m 
gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung d es 18. 
Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehi nderte 
Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. 
Bei Einräumung von Erbbaurechten erhalten Haushalte  (s.u.) für 
einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertragsabschluss ei nen (auf 
den Ersterwerb beschränkten) Preisnachlass auf den zu 
zahlenden Erbbauzins in Höhe von jährlich 300,- € f ür jedes im 
gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung d es 18. 
Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehi nderte 
Kinder). Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt de r Vergabe 
erfüllt, gilt der Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.  
- Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen 
Für schwerbehinderte (im Sinne des Schwerbehindertenrechts des 
Sozialgesetzbuches IX) Familienmitglieder, die am St ichtag im 
gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behin derung ab 
70 v.H. 
- Pflegebedürftigkeit 
Nach Grad oder Schwere  
- Erbbaurechte 
Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommens grenze 
des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen 
auf Beschluss des Ausschuss für Finanzen, Beteiligu ngen und 
Liegenschaften ein Erbbaurecht eingeräumt werden.  
Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises  
4) freiwillige Standards  
Vergaberichtlinien s.o.  Bildung von Basiskaufpreisen (i.d.R. mindestens 25%  unter Ver-
kehrswert) Kinderermäßigung, Verzicht auf die Aussch reibung zu 
Höchstgeboten 
 
Bei Investitionsmaßnahmen im Hochbau wird der konkr ete Kostenkennwert der zu 
beschließenden Baumaßnahme in „€/m² BGF“ bezogen au f die Baukosten der 
Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 ermittelt und  Kostenkennwerten 
vergleichbarer Investitionsmaßnahmen der Kostendate nbank BKI gegenübergestellt. 
Der Kostenkennwert fasst als ein Kennwert das Ergeb nis verschiedenster 
Standardentscheidungen zusammen und gibt im Abgleic h zu vergleichbaren 
Investitionsmaßnahmen Auskunft über die Wirtschaftl ichkeit der Investitions-
maßnahme. Bei Verwendung dieses Kennwertes zur Beur teilung der grundsätzlichen 
Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme ist eine detai llierte Ermittlung und Festlegung 
von weiteren Kennwerten zur Beurteilung der Investi tionskosten nicht zwingend 
erforderlich.

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
______________________________________________________________________________ 
 17  
 
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar 
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch 
politischen Beschluss veränderbar sind?  
 
3.1) Gebäudeleitlinien (Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012) 
3.2) Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfam ilienhausgrundstücke zur Förderung 
der Eigentumsbildung (Fassung 1.10.2010) 
 
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien 
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?  
 
Zu 3.1: Durch die Gebäudeleitlinien werden wesentli che gebäudebezogene Standards 
definiert. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über 
Einsparungen bei den Betriebskosten im Lebenszyklus  des Bauvorhabens 
refinanziert werden. (Auszug Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012) 
 
Zu 3.2: Grund war nach den Intentionen des Rates, a ktive Wohnungsbaupolitik zu 
betreiben, um langfristige strategische Stadtentwicklungsziele zu erreichen: 
• Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut 
gestellter Bürgerschaft im demographischen Gleichgewicht zu erhalten 
• Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt- Umland z u reduzieren 
• Die Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden 
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten sol lte nach den Vorgaben 
des Handlungsprogramms Wohnen für breite Kreise der  Bevölkerung die 
Möglichkeit geschaffen werden, Wohneigentum zu erwe rben und qualitätvoll in 
Münster zu wohnen. 
Die Vergaberichtlinien sind die transparente und ei nheitliche Maßgabe für das 
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege. 
Die Selbstbindung der Stadt zur Regulierung des Ver gabeverfahrens ist aus 
rechtlichen Gründen immer dann erforderlich, wenn G rundstücke subventio-
niert an bestimmte Bevölkerungsgruppen gerecht und nachvollziehbar (justi-
ziabel) im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu r Verfügung gestellt 
(veräußert) werden sollen. 
 
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial 
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! 
 
Zu 3.1: Die Gebäudeleitlinien stellen in Ihrer Gesa mtheit einen ausgewogenen 
Standard dar. In folgenden Bereichen wäre dennoch e ine Reduzierung der 
Standards möglich 
• Reduzierung der Anforderungen an den baulichen Wä rmeschutz  
• Keine Baustoffeinschränkung 
• Reduzierung der Anforderungen an die Barrierefrei heit 
• Reduzierung der TVOC-Werte und Formaldehydwerte 
 
Zu 3.2: Solange die Ziele weiter verfolgt werden so llen, kann im Grundsatz auf eine 
Richtlinie nicht verzichtet werden. (Kaufpreisfests etzung für die Baugebiete 
entsprechend Abs. IV. der Vergaberichtlinien: Basis kaufpreis unter Verkehrs-
wert/ Zu- und Abschläge zum Kaufpreis einkommensabh ängig, Gewährung 
einer Familienermäßigung von 3.000 €/Kind unter 18 Jahren im Haushalt).  
Aus isoliert betrachteter immobilienfachlicher Sich t kann insgesamt auf eine 
Komplementärförderung (Verkauf unter Verkehrswert u nd Kinderbonus) im 
Grundsatz verzichtet werden. Ein Verkauf der städt.  Grundstücke kann sodann

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
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 18  
unter außer Kraftsetzung der Vergaberichtlinien nac h ausschließlich Markt 
bestimmenden Kriterien erfolgen (Gewinnmaximierung). 
Die Förderung im preisgebundenen Mietwohnungsbau („ sozialer Wohnungs-
bau“) ist ursprünglich zur Deckung der Lücke zwisch en Marktmiete und 
limitierter Miete vorgesehen. 
 
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen 
Veränderungspotenzial einher?  
 
Zu 3.1: Der Anspruch Münsters, im Bereich Klima- un d Umweltschutz eine führende 
Rolle einzunehmen wird nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur 
Förderung der barrierefreien Ausstattung von Gebäud en werden auf ein 
minimales Maß reduziert.  
 
Zu 3.2: Die eingangs beschriebenen politischen Ziel e können nicht oder nur erschwert 
erreicht werden. Bürger mit „normalem“ Einkommen un d sog. „Schwellen-
haushalte“ bzw. wohnberechtigte Bevölkerung mit Mar ktzugangsschwierig-
keiten im Marktsegment „Mietwohnungen“ werden im Ra hmen der Daseins-
fürsorge/ Daseinsvorsorge nicht oder nur noch ersch wert über Eigentums-
bildung mit angemessenem Wohnraum versorgt werden können. 
Eine „gesunde Durchmischung“ in neuen Baugebieten m it allen sozialen 
Bevölkerungsschichten ist unter Umständen ohne Vert eilungsfunktion der 
Stadt nicht gewährleistet oder erschwert.  
Ohne die bisher preisdämpfende Wirkung auf dem Grun dstücksmarkt durch 
die städt. Vergabepraxis für Baugrundstücke werden die Grundstückspreise 
steigen, als Folge der Preissituation der Grundstüc ke als kalkulatorischer 
Faktor auch die Mieten. Die Bundes- bzw. Landesförd erung zur Errichtung 
preisgebundenen Wohnraums wird nach heutigen Erkenn tnissen 
perspektivisch nicht mehr in der Lage sein, den Mie tzinsunterschied zwischen 
preisgebundener und frei zu erzielender Marktmiete auszugleichen; 
preisgebundener geförderter Wohnungsbestand wird me hr und mehr vom 
Markt verschwinden. Folge: Die Zahl der Anspruchsbe rechtigten für 
Transferleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt/ Wohn geld) wird steigen, junge 
Familien, Singles und Senioren, Alleinerziehende El ternteile u.v.a. werden 
ohne öffentliche Hilfe (von den Gemeinden ) nicht m ehr in der Lage sein, 
familiengerechten Wohnraum nachzufragen bzw. anzumieten. 
Die Belastung der „öffentlichen Hand“ wird sich erh öhen und fordert  die 
Kommunen finanziell strukturell nachhaltig. 
 
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung 
betroffen und wenn ja, welche?  
 
Zu 3.1: Von den Standardveränderungen sind alle stä dtischen Ämter und Einrichtun-
gen betroffen. 
 
Zu 3.2: Das Amt für Wohnungswesen wird von der Pfli cht, Einkommensprüfungen im 
Rahmen der Antragstellung bei Vergabe nach Richtlin ien im Vergabeverfahren 
für das Amt für Immobilienmanagement vorzunehmen, befreit. 
Die Anzahl der Förderanträge für den Einfamilienhau sbau wird sich ggf. 
verringern, da aufgrund der steigenden Grundstücksp reise immer weniger 
Bauwillige – selbst unter Förderbedingungen - in de r Lage sein werden, 
Wohneigentum/Wohnraum zu schaffen.

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Tiefbauamt  (Amt 66)  
______________________________________________________________________________ 
 19  
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder 
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?  
 
Ja.  
 
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / 
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?  
 
Ja. 
 
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar 
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch 
politischen Beschluss veränderbar sind?  
 
Bei Planung und Baudurchführung von Maßnahmen bzw. beim Betrieb der Anlagen 
sind Richtlinien (z. B. DWA- und FGSV-Regelwerke) u nd DIN-Normen grundsätzlich 
anzuwenden. Da sie die allgemein anerkannten Regeln  der Technik definieren ist ein 
Abweichen nach unten nur in begründeten Fällen und mit einem höheren 
Haftungsrisiko verbunden. Ein Abweichen nach oben ist nicht gegeben. 
 
Neben den extern vorgegebenen Richtlinien gibt es v erschiedene interne Fest-
legungen, z. B.: 
- Bauverfahren (offen – geschlossen; Vollsperrung – Teilsperrung) 
- Materialvorgaben (z. B. Steinzeugrohre bei Schmut z- und Mischwasserkanälen) 
- Intensive Kommunikation über Baustellen und kunde nfreundliche Abwicklung von 
Baustellen 
 
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien 
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?  
 
Die Nichteinhaltung von externen Richtlinien hat insbesondere vier Konsequenzen: 
• Die Lebensdauer wird ggf. reduziert (Wirtschaftli chkeit, Lebenszykluskosten) 
• Gewährleistung der Firmen kann entfallen 
• Beiträge können ggf. nicht eingezogen werden 
• Zuwendungen des Bundes/Landes sind gefährdet 
 
Externe Richtlinien sollten daher weiter eingehalten werden. 
 
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial 
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! 
 
Veränderungen der internen Festlegungen sind grunds ätzlich möglich. Im Verhältnis zu 
den Gesamtkosten haben sie nur einen sehr geringen prozentualen Anteil. 
Demgegenüber können die Auswirkungen jedoch deutlic h sein (z. B. geringere 
Lebensdauer und höhere Unterhaltungskosten bzw. nac hteilige Auswirkungen auf von 
Baustellen Betroffene). 
 
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen 
Veränderungspotenzial einher?  
 
Teilweise gering bis gar nicht (Vermögensverlust durch höheren Wertverlust). 
Teilweise stark (Durch geringere Akzeptanz von Baustellen).

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Tiefbauamt  (Amt 66)  
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 20  
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung 
betroffen und wenn ja, welche?  
 
Nein.

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Grünflächen und Umweltschutz  (Amt 67)  
______________________________________________________________________________ 
 21  
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder 
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?  
 
Im Amt für Grünflächen und Umweltschutz werden jähr lich etwa 5 – 6 Mio. € für 
Neubau- und Sanierungsmaßnahmen städtischer Freiräume umgesetzt. 
Die dafür erforderlichen Leistungen in Planung und bau- und vergabetechnischer 
Logistik umfassen nicht nur reine vegetationstechni sche Arbeiten, sondern in auch 
hochkomplexe Bauleistungen, insbesondere bei: 
• Freianlagen an städtischen Gebäuden  
- (Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungsgebäuden , Feuerwachen, Feuer-
wehrgerätehäuser, Umkleidegebäude, Museen, Verwaltu ngsgebäude, Tief-
garagen, Baudenkmäler etc.) 
• Grün- und Parkanlagen 
• Spielplätze 
• Brunnenanlagen 
• Friedhöfen 
• Kleingartenanlagen 
• Sportanlagen 
• Gartendenkmäler 
• Rad- und Fußwegeverbindungen 
• Reitwege 
• Öffentliche Verkehrsflächen 
• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 
 
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / 
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?  
 
Bei der Abwicklung der Objekte ist eine Vielzahl te chnischer, sicherheitsrelevanter und 
gesetzlicher Vorschriften einzuhalten, deren Anwend ung verpflichtend ist. Bei allen 
Vorschriften gilt gleichermaßen, es sind stetig ste igende Anforderungen zu ver-
zeichnen. 
Für die Wertigkeit der eingesetzten Materialien und  Baustoffe besteht für die 
Maßnahmen des Amtes für Grünflächen und Umweltschut z kein festgeschriebener 
Standard, mit Ausnahme des städtischen Gestaltungsk ataloges. Vielmehr ist bereits 
bei der ersten Ideenskizze der Grundsatz der unbedi ngten Wirtschaftlichkeit interne 
Leitlinie des Handelns. Alle geplanten Baustoffe ei nschließlich der Pflanzen werden für 
ihren Einsatzzweck am untersten Marktangebot ausger ichtet und bewertet, z. B. 
wassergebundene Wegedecken für Fuß- und Radwege in Grünanlagen, oder auch 
Betonsteine für Platzflächen, statt teurer Asphaltdecken.  
Diese Arbeitsweise wird als “ungeschriebenes Gesetz“ gelebt. 
 
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar 
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch 
politischen Beschluss veränderbar sind?  
 
Wie bereits bei Frage 2 ausgeführt wurde, ist der u nterste Kostenlevel die 
Handlungsmaxime bei der Materialauswahl, insbesonde re bezogen auf 
Nutzungsanspruch und Lebensdauer, wobei die Fragest ellungen zur Reparatur- und 
Wartungsfreundlichkeit nicht mit Aufzeichnungen im Sinne von Lebenszykluskosten 
gestützt werden. Es ist den Beteiligten jedoch jede rzeit klar, dass in der Gestehung 
günstige Bauteile auf ihre Folgekosten diskutiert w erden. Bei Spielgeräten werden 
bewusst hochwertige Produkte angeschafft, um die Fo lgekosten (Wartung und 
Reparatur) niedrig zu halten und zugleich eine höhe re Lebensdauer zu erreichen. 
Diese seit etwa 10 Jahren gelebte Entwicklung geht wohl wissend schon heute zu 
Lasten der Gestaltungs- und Erlebnisvielfalt.

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Grünflächen und Umweltschutz  (Amt 67)  
______________________________________________________________________________ 
 22  
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien 
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?  
 
Das Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67) h at nachweislich seit über 25 Jahren 
alle Abläufe auf Kostenreduzierungen und Einsparmög lichkeiten geprüft und wenn möglich 
umgesetzt. Hierzu darf auf die im Amt 67 entwickelt e Richtlinie zur Grüngestaltung im 
städtischen Straßenraum aus dem Jahr 1994 verwiesen  werden. So ein Prozess ist nicht 
beliebig lange fort zu führen, wenn man erkannt hat , dass das „Ende der Fahnenstange“ 
erreicht ist.  
Niedrige Folgekosten und der Grundsatz der Nachhalt igkeit als Leitgedanke für 
kostenbewusstes Arbeiten sprechen dafür, die bisher ige Vorgehensweise und das 
gewählte Qualitätsprinzip beizubehalten. 
Gleichwohl stellt die Verwendung der Spielgeräte ei ne Besonderheit dar. Höchste Priorität 
bei der Auswahl der Spielgeräte haben Sicherheit und der Gesamtspielwert. 
 
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial 
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! 
 
Vorausgesetzt, die Fragestellung erwartet die Besch affung einfacherer, kostengünstigerer 
(billigerer) Lösungen, so hat die Gegenfrage zu lau ten, ob diese Vorgehensweise mit 
höheren Folgekosten erkauft werden muss.  
Bei der derzeitig geübten Praxis erfolgt jeweils ei ne Abwägung zwischen Investitions- und 
Folgekostenaufwand sowie erwarteter Nutzungsdauer. Unter diesen Gesichtspunkten 
lassen sich Veränderungspotenziale nur über die Red uzierung der Ausstattung generieren 
(Bänke, Papierkörbe, usw.). 
 
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen 
Veränderungspotenzial einher?  
 
Die Aufgabenstellung des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz bei den 
Bauplanungsaufgaben setzt anschließend immer eine b estimmte, sachbezogene 
Nutzbarkeit der auszubauenden Flächen voraus. Eine Reduzierung des Angebotes darf 
nicht zu Lasten bestimmter Sozialgruppen, wie die d er Senioren oder der Behinderten 
gehen. Angebotsreduktionen, die eine Verwahrlosung der ausgebauten Flächen bewirken 
können, stehen den verstärkt erforderlichen, kriminalpräventiven Grundsätzen entgegen. 
Ein vereinfachter Ausbau könnte in der Bevölkerung auch als langweilige Gestaltung 
empfunden werden. 
Das die Stadt Münster als die lebenswerteste Stadt der Welt ausgezeichnet wurde, ist auch 
maßgeblich in den Qualitäten der städtischen Grün- und Freiräume begründet, jede 
Beschneidung, sowohl bei der Ausgestaltung von künf tigen Bauobjekten als auch in der 
Erhaltung des öffentlichen Grüns kommt einer Verarm ung gleich. Eine Reduzierung der 
Angebote unter ein minimales Niveau hat eine einges chränkte Nutzbarkeit und Gestaltung 
zur Folge und führt zwangsläufig zur Verwahrlosung und zum Imageverlust. 
 
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung 
betroffen und wenn ja, welche?  
 
Bei Standard-Veränderungen der Bauaufgaben des Amte s für Grünflächen und 
Umweltschutz sind insbesondere die folgenden Ämter betroffen: 
- Amt für Immobilienmanagement 
- Feuerwehr 
- Amt für Schule und Weiterbildung 
- Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
- Sportamt 
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsp lanung 
- Tiefbauamt.

Berichtsvorlage

3973 Zeichen

V/0425/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat II 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Handlungsprogramm 2012 bis 2017 - Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien (Auszug 
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.07.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Anlass des Berichts 
 
Hintergrund für die Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanie-
rungsmaßnahmen ist der folgende Ratsbeschluss vom 27. Juni 2012 im Rahmen des Hand-
lungsprogramms zur nachhaltigen kommunalen Haushaltspolitik: 
 
„Mit Blick auf Investitions- und Sanierungsmaßnahmen sind alle hierzu vorhandenen Standards 
und Richtlinien mit ihrer Bezugsbasis (gesetzliche Vorgaben, Münster-Standards als Ratsbe-
schlüsse etc.) einmal im Jahr dem betreffenden Fachausschuss sowie dem Ausschuss für Finan-
zen, Beteiligungen und Liegenschaften vorzulegen. Soweit in einem Bereich keine Standards 
vorhanden sind, sind diese zeitnah von der jeweiligen Fachverwaltung als Mindeststandards zu 
entwickeln und mit den politischen Gremien abzustimmen. Beschlüsse mit Abweichungen von 
diesen Standards / Richtlinien (Unterschreiten der Standards / Richtlinien) sind – soweit nicht 
gesetzlich Mindestnormen verletzt werden – bis zum Erreichen eines dauerhaft ausgeglichenen 
Haushalts ausdrücklich zulässig. Standardunterschreitungen dürfen jedoch keine Verschlechte-
rung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der normalen Lebens- und Nutzungs-
dauer bewirken. Vorschläge für Standardunterschreitungen müssen deshalb stets durch Folge-
kostenberechnungen begründet werden. 
Nach einem Jahr Erfahrungsbetrieb mit Entscheidungen auch auf dem Mindeststandard (unter 
Kenntnis der dann den Entscheidungen zu Grunde liegenden Normen und Regelungen) sind die 
zur Zeit existierenden Standards / Richtlinien kritisch im Hinblick auf eine gegebenenfalls not-
wendige Anpassung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt Münster zu überprüfen.“ 
 
Im Nachgang des Ratsbeschlusses ist eine verwaltungsweite Bestandsaufnahme zu Standards 
und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen erfolgt. Hierzu wurde ein einheitli-
ches Berichtsformat mit mehreren Fragen genutzt. Die Fragen dienten dazu herauszufinden, in 
welchen Ämtern und Einrichtungen Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungs-
maßnahmen existieren und um welche Standards und Richtlinien es sich dabei konkret handelt. 
Außerdem sollte das Veränderungspotenzial und die damit einhergehende Bürger- bzw. Kun-
denwirkung bei den (kommunal beeinflussbaren) Standards und Richtlinien dargestellt werden. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0425/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Möller 
Ruf: 
492 70 22 
E-Mail: 
MoellerFrank@stadt-muenster.de 
Datum: 
11.06.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0425/2013 
 
 
Berichterstattung in den politischen Gremien 
 
Die Bestandsaufnahme wurde von Februar bis April 2013 durchgeführt, die für den Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen relevanten Ergebnisse sollen mit dieser Vorlage vorgelegt werden. 
Die gesamte Bestandsaufnahme wird gemäß Ratsbeschluss dem Ausschuss für Finanzen, Betei-
ligungen und Liegenschaften mit der Vorlage V/0430/2013 vorgelegt. 
 
Aufbau des Berichts 
 
Der für den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen relevante Bericht kann der Anlage die-
ser Vorlage entnommen werden. Dargestellt sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme gestell-
ten Fragen sowie die jeweiligen Antworten des Amtes bzw. der Einrichtung. 
 
Weiteres Vorgehen 
 
Das Jahr 2013 und das Frühjahr 2014 sollen für den Erfahrungsbetrieb gemäß dem oben darge-
stellten Ratsbeschluss genutzt werden. Anschließend soll den politischen Gremien ein Ab-
schlussbericht mit Empfehlungen zum Thema „Standards und Richtlinien“ vorgelegt werden. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Auszug aus der Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien im Rahmen des 
Handlungsprogramms 2012 bis 2017

Beratungsverlauf (1)

17.09.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0425/2013
Typ
Vorlagen
Datum
11.06.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37