V/0425/2013
Handlungsprogramm 2012 bis 2017 - Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien (Auszug Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen)
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V-0425-2013_Anlage
54602 Zeichen
Anlage zur Vorlage V/0425/2013
Bestandsaufnahme zu
Standards und Richtlinien
bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Auszug
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
Bestandsaufnahme durch:
Feuerwehr
Amt für Immobilienmanagement
Tiefbauamt
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Feuerwehr (Amt 37)
______________________________________________________________________________
1
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja. Aktuell in Planung befindlich sind mehrere Feue rwehrgerätehäuser, für die
nachfolgend die Planungsstandards beschrieben werde n. Weiterhin ist der Neubau der
Feuerwache 3 in den Haushaltsjahren 2015 - 2017 ang esetzt, deren bauliche Details
jedoch erst im Rahmen der zukünftigen Vorplanung er hoben werden. Somit wird
nachfolgend nur auf die Baumaßnahmen zu Feuerwehrgerätehäusern eingegangen.
Zu den grundsätzlichen strategischen Rahmenbedingun gen der Feuerwehr, unter
deren Berücksichtigung Gebäude der Feuerwehr geplan t werden sollten, wird auf die
Anlage 1 verwiesen.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Für den Bau von Feuerwehrgerätehäusern gilt die DIN 14092. Diese beschreibt die
Größe und Ausstattung von Fahrzeughallen, Umkleider äumen und weiteren
Funktionsräumen. Dabei spiegelt diese DIN in zahlre ichen Bereichen die Regelungen
der spezifischen Arbeitsschutzanforderungen wieder, hierbei insbesondere die
Anforderungen der GUV-I 8554 „Sicherheit im Feuerwe hrhaus“ sowie der
Arbeitsstättenverordnung und von Arbeitsstättenrichtlinien.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Gegenüber den Anforderungen der DIN 14092 wird in M ünster bislang bei allen
Nachkriegsbauten von Feuerwehrgerätehäusern zusätzl ich eine Gerätewartwohnung
realisiert.
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Die Gerätewartwohnungen dienen der Stadt Münster zu r Umsetzung spezifischer
feuerwehrtaktisch-funktionaler Ziele, die in der An lage 2 zusammenfassend dargestellt
sind.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Die Anforderungen der DIN 14092 sind beeinflussbar nur in den Einzelbereichen, die
nicht Unfallverhütungs-relevant sind und die erford erlichen Grundfunktionen des
Gebäudes weiterhin aufrecht erhalten. Diese Einschä tzung wird unterstrichen von den
übereinstimmenden Vorgaben der Unfallkasse sowie de r Fachkraft für
Arbeitssicherheit, die wesentliche Anforderungen de r DIN 14092, darunter auch die
Flächenanforderungen für Fahrzeughallen und Umkleid eräume für nicht disponibel
ansehen.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verwaltu ng in den nicht Unfallverhütungs-
relevanten Bereichen bereits bei den bislang schon errichteten Gebäuden Reduktionen
gegenüber der DIN 14092 vorgenommen hat. Die Einzel positionen hierzu sowie
weitere Reduktionspotenziale wurden in der Anlage 3 grau hinterlegt.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Feuerwehr (Amt 37)
______________________________________________________________________________
2
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Die Reduktion der Standards von Feuerwehrgerätehäus ern gemäß Frage 5) hat direkt
zur Folge, dass kompensatorische Maßnahmen durch zu sätzliche ehrenamtliche
Arbeiten der Löschzugmitglieder erforderlich werden . Diese zusätzlichen Arbeitszeit-
anteile erfordern ein noch weiter gehendes ehrenamtliches Engagement. Beispiele:
- Suche geeigneter Übungsobjekte, Übungsorganisatio n und Fahrzeiten bei Entfall der
Übungsfläche am Feuerwehrgerätehaus
- Aufwändigere Reinigung von Hallenböden in Estrich ausführung gegenüber
(teurerem) Spaltklinker
- Die Vollreinigung eines Fahrzeuges im Winter erfo rdert zunächst die Fahrt zu einer
Waschhalle an einer Wache der Berufsfeuerwehr (an F euerwehrgerätehäusern sind
Waschplätze schon bisher lediglich als offene Plätze vor den Hallen ausgeführt).
Die kommunale Pflichtaufgabe des Feuerschutzes ist auf die Mitwirkung der
Freiwilligen Feuerwehr zwingend angewiesen; die Kom pensation dieser Leistungen,
insbesondere der Einhaltung der Hilfsfristen durch die dezentralen Standorte der
Freiwilligen Feuerwehr, kann mit verhältnismäßigen Mitteln durch eine Aufstockung der
Standorte und des Personals der Berufsfeuerwehr nicht kompensiert werden.
Die Motivation der Löschzugmitglieder für eine dauerhafte ehrenamtliche Mitwirkung für
die Stadt Münster ist daher nicht nur von besonderer Bedeutung, sondern unabdingbar.
Hierbei stellt seit je her die Identifizierung der ehrenamtlichen Kameradinnen und
Kameraden mit „Ihrem“ Standort und Feuerwehrgeräteh aus eine wichtige Basis der
Motivation dar. Daher sind neben den grundlegenden Funktionsanforderungen der
Feuerwehrgerätehäuser auch die baulichen Standards, die Benutzerfreundlichkeit und
der Gesamteindruck „ihres“ Gebäudes von Belang. Die Bedeutung angemessener
Feuerwehrgerätehäuser unter diesem Aspekt findet ex plizite Erwähnung auch in der
„Vorlage V0604/2012 Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr
Münster“.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
-
3
37 0 11 1110 (130418 Anlage1 Rahmenbedingungen Baumaßnahmen)
18.04.2013
8000
Anlage 1
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und
Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“
Rahmenbedingungen zu geplanten Baumaßnahmen der Feuerwehr
(Inhalt gemäß Schreiben vom 17.8.2012 an Amt 23 zum Thema „Flächenreduktion“)
1. Flächenbedarfe an Gebäuden der Feuerwehr resulti eren in erster Linie aus
geänderten Baumaßen (insbesondere der Höhe) von Fah rzeugen, aus
erweiterten Personalstärken der Löschzüge der Freiw illigen Feuerwehr sowie
der Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften.
Bei einem im Kern unveränderten Leistungsspektrum h aben sich die Maße
der Einsatzfahrzeuge, die auf Standard-Fahrgestelle n für den gewerblichen
Bereich aufgebaut werden, aufgrund allgemeiner tech nischer Entwicklungen
(Leistungsvermögen, Sicherheit, Abgasreinigung) stä ndig vergrößert.
Konsequenterweise mussten auch die Normmaße für Ein stellplätze von
Feuerwehrfahrzeugen dieser Entwicklung angepasst we rden. Als Folge
daraus ergibt sich ein größerer Flächenbedarf, der nur kompensiert werden
könnte, wenn das Leistungsspektrum der Feuerwehr (g egenüber dem Stand
von 1970) reduziert wird. Dies ist jedoch vor dem H intergrund des
gesetzlichen Auftrags und der ständig steigenden An forderungen an die
Feuerwehr nicht zu vertreten, wie nachfolgend weiter ausgeführt wird.
Hinweis:
Die Feuerwehr Münster versucht durch ihre Mitwirku ng in
Normenausschüssen der tendenziellen Ausweitung von Fahrzeugmaßen
entgegenzuwirken. Dies nicht primär vor dem Hinterg rund der
Stellplatzgrößen, sondern mit Blick auf die Problem atik des ruhenden
Verkehrs in verdichteten Innenstadtbereichen.
2. Die geänderten gesellschaftlichen Strukturen hab en dazu geführt, dass die
ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr überwiegend
am Wohnort arbeiten und als Folge dessen auch währe nd der Tagesstunden
für Einsätze nicht mehr verfügbar sind. Um die Eins atzfähigkeit der
Freiwilligen Feuerwehr weiterhin gewährleisten zu k önnen, musste die früher
ausreichende Personalreserve von 200 % Mitte der 90 er Jahre auf 300 %
erhöht werden. D. h., bei einem taktischen Bedarf v on 9 Einsatzkräften reicht
die früher übliche Gesamtstärke von 27 Einsatzkräft en je Löschzug nicht
mehr aus, um zu jeder Tages- und Nachtzeit 9 Einsat zkräfte sicher verfügbar
zu haben. Seit Mitte der 90er Jahre wurde daher in Münster die Sollstärke
eines Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr von 27 auf 36 Einsatzkräfte
erhöht. Der Großteil der jetzt zur Sanierung bzw. z um Neubau anstehenden
Feuerwehr-Gerätehäuser wurde in den 50er und 60er J ahren aber für eine
Personalstärke von 27 Einsatzkräften (oder weniger) konzipiert. Ferner
stammen die jetzt zur Sanierung bzw. zum Neubau ans tehenden Feuerwehr-
Gerätehäuser aus einer Zeit, in der weibliche Einsa tzkräfte nicht
4
berücksichtigt wurden. Jugendfeuerwehren waren dama ls unbekannt und für
die Generierung von Nachwuchs nicht erforderlich.
Um die Pflichtaufgabe der Gemeinde, eine den örtli chen Verhältnissen
entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalt en, erfüllen zu können,
sind daher Feuerwehr-Gerätehäuser erforderlich, die auf eine Mitgliederstärke
von 40 aktiven Einsatzkräften (Sollstärke 36 +/- 10 %) zuzüglich der
Jugendfeuerwehr ausgelegt sind. Hierbei ist ein Ant eil weiblicher
Einsatzkräfte von mind. 10 % zu berücksichtigen.
Die erhöhten Mitgliederzahlen haben auch Auswirkun gen auf die
Außenflächen, z.B. bei der Bereitstellung von Parkplätzen.
3. Das Spektrum der Aufgaben und Anforderungen an e ine Feuerwehr wächst
ständig:
o Der technische Fortschritt bringt auch im Bereich der Gefahrenabwehr
zahlreiche neue Aufgabenstellungen mit sich, z.B. i n den Bereichen
Energieerzeugung, Energiespeicherung, Antriebssyste me,
Biotechnologie sowie Ver- und Entsorgung. Hinzu kommen Erwartungen
des Umweltschutzes, wie z.B. die Löschwasser-Rückha ltung bei
Objekten mit Gefahrstoffen.
Aufgrund nachhaltiger Bauweisen und Maßnahmen der
Wärmedämmung bei gleichzeitiger Verdichtung von Elektroinstallationen
in Gebäuden sind die Brandrisiken tendenziell eher gestiegen. Daraus
folgt die Notwendigkeit einer immer höheren Spezial isierung und die
Diversifizierung der Feuerwehr in den einzelnen Auf gabenbereichen der
Gefahrenabwehr.
o Als Folge von Extremwetterlagen nimmt die Zahl der Einsatzfälle zu, in
denen zeitgleich sehr viele Bürgerinnen und Bürger in Notlagen geraten
oder sich in solchen sehen und um Hilfe ersuchen. D ie Häufigkeit von
Einsatzsituationen, in denen zahlreiche Einsatzkräf te parallel eingesetzt
werden müssen, nimmt tendenziell zu. Da seltene Ein satzereignisse auf
Grund der Personalkosten nicht mit Einsatzkräften d er Berufsfeuerwehr
abgearbeitet werden können bzw. sollen, besteht ten denziell die
Notwendigkeit, das System der ehrenamtlichen Gefahr enabwehr weiter
auszubauen.
o Alle staatlichen Ebenen arbeiten an einer Anpassun g des Zivil- und
Katastrophenschutzes an die neue – asymmetrische – Bedrohungslage
in Deutschland. Dies führt zu neuen Aufgabenstellun gen bzw. zur
Ausweitung bestehender Aufgabenstellungen seitens d es Bundes sowie
des Landes NRW, die von den Kommunen (hier Stadt Mü nster als
untere Katastrophenschutzbehörde) umzusetzen sind. In diesem
Zusammenhang sind insbesondere Einsatzkonzepte zur
Dekontamination von Personen sowie zur Versorgung v on Patienten bei
einem Massenanfall von Verletzten zu nennen.
In diesem Zusammenhang wurden auch der Feuerwehr Mü nster
Spezialgeräte zur Verfügung gestellt, die zwar eine Bereicherung auch
der kommunalen Gefahrenabwehr darstellen, gleichwoh l aber durch die
Stadt Münster einsatzbereit vorgehalten und somit in Liegenschaften der
Feuerwehr eingestellt werden müssen. Dieser Trend w ird sich absehbar
nicht umkehren, sondern eher eine Intensivierung erfahren.
Mit Blick in die Zukunft sind daher bei Neubaumaßna hmen bereits potenzielle
Flächenerweiterungen, insbesondere im Bereich der F ahrzeugeinstellplätze,
vorzusehen.
5
4. Die demographische Entwicklung der Bevölkerung f ührt zu einem Anstieg des
Bedarfs an Notfallversorgung. Die älter werdende Be völkerung führt - bei
gleichzeitiger Vereinzelung und Vereinsamung - tendenziell zu einem höheren
Einsatzaufkommen, insbesondere im Bereich Rettungsdienst.
Parallel zum steigenden Einsatzaufkommen reduziert sich auf Grund der
demographischen Entwicklung unserer Gesellschaft da s Potenzial an jungen
Menschen, die für die Mitwirkung in der Freiwillige n Feuerwehr zur Verfügung
stehen. Daraus resultiert, dass alle Städte die Mit wirkung und Dienstleistung
in der Freiwilligen Feuerwehr besonders attraktiv g estalten müssen, um
gegenüber anderen Freizeitangeboten bestehen zu kön nen. Für die Stadt
Münster mit ihrer hohen Lebens- und Freizeitqualitä t gilt dies in besonderem
Maße.
5. Die Dienstleistungen „Brandschutz“, „Technische Hilfeleistung“,
„Katastrophenschutz“ und „Rettungsdienst“ werden vo n Jahr zu Jahr in
stärkerem Maße durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Münster in
Anspruch genommen. Die Einsatzzahlen steigen stetig . Alle Prognosen von
Seiten der Behörden, der Naturwissenschaftler, der Soziologen sowie der
Versicherungswirtschaft weisen eine Verstetigung dieses Trends aus.
Vor dem Hintergrund, dass die Gefahrenabwehr eine d er elementaren
kommunalen Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge gege nüber ihren
Bürgerinnen und Bürgern darstellt, ist eine Redukti on von Flächen im Bereich
der Feuerwehr unrealistisch.
6. Bei Planung, Errichtung und insbesondere Betrieb von Feuerwachen bzw.
Feuerwehr-Gerätehäusern sind die einschlägigen Unfa llverhütungs-
vorschriften zu beachten, die Gesetzescharakter hab en. Auch bei
unverändertem Leistungsspektrum der Feuerwehr bedin gt die Beachtung der
Unfallverhütungsvorschriften bei Neu- oder Umbaumaß nahmen eine
Flächenerweiterung.
So darf der in Münster bislang umgesetzte Standard, die Schutzkleidung Platz
sparend in der Fahrzeughalle zu lagern, nicht fortg eführt werden. Auch unter
Beachtung der schwarz/weiß-Trennung zur Verhinderun g einer
Kontaminationsverschleppung sind zukünftig separate Umkleidebereiche
vorzusehen. Flächenreduzierungen sind auch unter di esem Aspekt
unrealistisch.
7. Mit Blick auf die Nutzungsdauer von ca. 80 Jahr en (gem. NKF-
Abschreibungstabelle der Stadt Münster) für Feuerwa chen und Feuerwehr-
Gerätehäuser sowie einem Wiederbeschaffungszyklus v on 20 Jahren für
Feuerwehrfahrzeuge, sind bei Neuplanungen von Feuer wachen und
Feuerwehr-Gerätehäusern die Erkenntnisse der letzte n 50 Jahre zu
extrapolieren und auf zukünftige Planungen zu proji zieren. Danach
kennzeichnen die derzeitig formulierten Bedarfe ehe r die untere Grenze
dessen, was zur Aufrechterhaltung einer den örtlich en Verhältnissen
entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr mittel- bis langfristig erforderlich
werden wird.
6
37 0 11 1110 130418 Anlage2 Gerätewartwohnungen
18.04.2013
8000
Anlage 2
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und
Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“
Bedarf von Wohnungen für Gerätewarte in Feuerwehr-Gerätehäusern
Der Bedarf einer Gerätewartwohnung in einem Feuerwe hr-Gerätehaus ergibt sich
aus Sicht der Feuerwehr auf Grund folgender Aspekte:
1. Zur Gewährleistung der steten Einsatzbereitschaf t der Einsatzfahrzeuge
sowie der Einsatzgerätschaften wird in jedem Löschz ug der Freiwilligen
Feuerwehr ein ehrenamtliches Mitglied mit der Funkt ion des Gerätewartes
betraut. In Verbindung mit einer Wohnung im Feuerwe hr-Gerätehaus ist dem
Gerätewart bzw. der Gerätewartin eine nahezu täglic he Kontrolle des
Fahrzeugparks möglich, ohne dass hierfür besondere Aufwendungen durch
Wegezeiten und Wegekosten entstehen. Insbesondere a ber liegt der Nutzen
auf Seiten der Stadt Münster als Gefahrenabwehrbehö rde, da sich aus der
intensiven Kontrolle eine hohe Verfügbarkeit der Einsatzfahrzeuge ergibt.
2. Durch den Gerätewart erfolgt indirekt auch eine Aufsicht der gesamten
Liegenschaft mit ihren hohen Werten. Das Feuerwehr- Gerätehaus sowie der
Fahrzeugpark eines Löschzuges stellen insgesamt ein en Wert von ca. 2 Mio.
Euro dar.
Vor dem Hintergrund, dass bundesweit zunehmend Ein brüche und
Vandalismus in Feuerwehr-Gerätehäusern bzw. an dem dort eingestellten
Fahrzeugpark festzustellen sind - allein in den ers ten drei Quartalen 2012
sind mindestens 18 Einbrüche in Feuerwehrgerätehäus er in Deutschland
bekannt - gewinnt eine „Bewachung“ zunehmend an Bedeutung. Dabei dient
das Beaufsichtigen der Liegenschaft nicht nur dem S chutz der Werte,
sondern vor allem der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr.
3. Durch den im Feuerwehr-Gerätehaus wohnenden Gerä tewart ist im
Alarmierungsfall eine zeitliche Optimierung der Abl äufe gewährleistet. Bei
einem Einsatz wird das Feuerwehr-Gerätehaus durch d en Gerätewart
aufgeschlossen, geöffnet und beleuchtet. Der Geräte wart hat auf Grund
seines zeitlichen Vorlaufes Gelegenheit, Einsatzadr esse und Einsatzauftrag
für die nachfolgenden Einsatzkräfte zu dokumentiere n (Faxkopie für
Folgefahrzeuge). Er kann ferner das erste Einsatzfa hrzeug starten
(Druckaufbau für den Bremskreislauf, Warmlaufen des Motors) und ist auch
i.d.R. Maschinist (Fahrer) des ersten ausrückenden Einsatzfahrzeuges.
Insgesamt kann das Ausrücken eines Löschzuges durc h diese
vorbereitenden Maßnahmen um ein bis zwei Minuten be schleunigt werden.
Bezogen auf die Hilfsfrist von insgesamt maximal acht Minuten zwischen dem
Auslösen des Alarms und dem Eintreffen an der Einsa tzstelle bedeutet dieser
Zeitgewinn eine Verbesserung dieses Qualitätskriter iums der Stadt Münster
von bis zu 25 %!
7
Da die Stadt Münster die Schaffung von Wohnraum auc h als kommunale Aufgabe
begreift und über ein Tochterunternehmen aktiv Wohn raum erstellen lässt, stellt die
Bereitstellung von Wohnungen für die Gerätewarte an Feuerwehr-Gerätehäusern
eine wirkungsvolle Möglichkeit dar, die Schaffung v on Wohnraum mit einem
Mehrwert für eine städtische Pflichtaufgabe zu verb inden, die für die Bürgerinnen
und Bürger zu einer Verbesserung des Schutzniveaus führt.
Vor dem Hintergrund der mehrfachen Synergien, die s ich aus der Bereitstellung von
Wohnungen für Feuerwehr-Gerätewarte ergeben, sollte an diesem Konzept, das die
Stadt Münster bislang für alle nach dem Krieg erste llten Neubauten realisiert hat,
festgehalten werden.
8
37 4 1110 17.04.2013
Langenberg
Anlage 3
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“
Mindeststandards für Neubauten von Feuerwehrgerätehäusern
Raum /
Funktions-
bereich
Funktionale
Anforde-
rungen
DIN 14092
Bemerkungen
Kostenreduzierende Maßnahmen
Fahrzeug-
halle /
Stellplatz-
größe
Stellplatz-
größe 2
Maße 12,50 m x 4,50 m, zzgl. seitlicher Sicher-
heitsabstände von 0,5m. Flächenansatz:
(3 x 4,5m + 2 x 0,5 m) x 12,5 m = 181 qm
+ 1 qm (Drucker, Ladestationen)
+ 3 qm Stiefelwäsche = 185 qm
Die Anforderung an die Stellplatzgröße wurde von Kat. 3
nach alter Norm auf Kat. 2 nach aktueller Norm DIN 14092
reduziert. Damit werden die bei bisherigen Planungen ver-
wendeten Torhöhen von 4 m beibehalten, neu wären 4,5 m
erforderlich.
Als Funktionseinschränkung ergibt sich, dass in den Hallen
dauerhaft ein Absatteln von Abrollbehältern nicht möglich
sein wird. Nach heutiger Planung kann auf diese Funktion
verzichtet werden, da Abrollbehälter in Münster nur bei der
Berufsfeuerwehr vorgehalten werden.
Tore Gegenüber den bisher verwendeten massiven Stahl-
Falttoren sind günstigere, weniger stabilere Aluminium-
Falttore möglich, die auch für den Erweiterungsbau an
Feuerwache 1 zum Einbau kommen sollen.
Eine weitere Kostenreduktion kann sich durch Sektionaltore
ergeben, die allerdings auch funktionale Einschränkungen
mit sich bringen.
Optionsflä-
che für eine
vierte Fahr-
zeughalle
Diese bauliche Erweiterungsmöglichkeit ergibt sich aus
der Notwendigkeit einer nachhaltigen Gebäudeplanung
und -nutzung bei derzeit stetig steigenden Aufgabenspekt-
ren der Feuerwehr (z.B. Zuweisungen von Zusatzaufga-
ben durch die Bezirksregierung im Bereich des Massen-
anfalls von Verletzten, der Dekontamination, der Einsatz-
führung und der überörtlichen Kräftebereitstellung). Diese
9
Erweiterungsoption ist auch Bestandteil der DIN 14092.
Wasch-
halle
Entfällt bei der Freiwilligen Feuerwehr. Waschplatz vor der Fahrzeughalle anstelle einer Was chha l-
le (nur bei der Berufsfeuerwehr vorhanden).
Ölab-
scheider
Die Wartung der derzeitig an den Gerätehäusern eingebau-
ten Ölabscheider zeigen, dass jeweils nur sehr geringe Öl-
mengen zurückgehalten werden, die z.T. kaum messbar
sind. Angeregt wird eine Prüfung der Dimensionierung im
Sinne einer Reduzierung der Rückhaltekapazitäten.
Umkleide-
räume
1,2 qm /
Nutzer
Für die zukünftigen Löschzugstärken ist die Vorhalt ung
von Umkleidemöglichkeiten für 50 Herren (incl. 10 x J u-
gendfeuerwehr; 50 x 1,2 qm = 60 qm) und 10 Damen
(incl. Jugendfeuerwehr; 10 x 1,2 qm = 12 qm) erforderlich.
Nach derzeitiger Planung stehen damit ausreichend S pi n-
de für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft d er Züge
zur Verfügung.
Besonderer Wert bei der Planung der Umkleideräume i st
auf eine ausreichende Belü ftung zu legen. Es ist zwingend
erforderlich, dass anhaftender Brandrauch sowie Gef ah r-
stoffe ausdünsten können und über eine ausreichende
Lüftung entsprechend der Empfehlung des Amtes 23 a b-
geführt werden können.
Trock-
nungs-
raum
Min. 6 qm Ein separater Trocknungsraum e ntfällt, eingegliedert in den
Umkleideraum.
Sanitäran-
lagen
Mindeststan-
dards nach
Bedarf
Für die Größenverhältnisse in Münster min. erforderlich:
Herren: 1 WC, 2 Urinale, 2 Waschbecken, 2 Duschen.
Damen: 1 WC, 1 Waschbecken, 1 Dusche.
10
Schu-
lungsraum
1,5 qm / Nut-
zer
Max. Nutzerzahl 50 x 1,5 qm = 60 qm.
Dieser Raumbedarf entspricht den Rückmeldun
gen der
Löschzüge zu den realen Anforderungen. Die derzeit a n-
gesetzten 40 qm befriedigen nicht den aus der Praxi s he r-
aus erforderlichen Raumbedarf.
Jugend-
raum
20 qm
Lehrmit-
telraum
Min. 6 qm
Bereit-
schafts-
raum
Min. 15 qm Entfällt als separater Raum,
Nutzung des Schulungsraumes hierfür.
Küche Min. 8 qm Aufgrund der praktischen Erfahrung in Münster sind min.
10 qm zwingend erforderlich.
Verwal-
tung /
Büro
15 qm Durch die zusätzlichen nebenstehenden
Nutzungen ist
eine Größe von 20 qm empfehlenswert.
Der Raum dient gleichzeitig als Besprechungsraum so wie
als „Schaltzentrale“ einer Abschnittsführungsstelle (Funk -
und Kommunikationsraum).
Funk- /
Telekom-
munikati-
onsraum
Min. 12 qm Entfall als separater Raum.
Nutzung des Löschzugführerbüros.
Bespre-
chungs-
raum
Min. 15 qm Entfall als separater Raum.
Nutzung des Löschzugführerbüros.
Sonstige
Räume,
allgemei-
ne Werk-
statt
Weitere Räume können nach DIN 14092 individuell z u-
sätzlich geplant werden (z.B. Instandsetzung von fe ue r-
wehrtechnischem Material, Räume gem. Zusatzaufgaben)
Entfällt. Instandhaltungsarbeiten werden zentral bei der
Berufsfeuerwehr durchgeführt.
11
Lager Größe ent-
sprechend
der Nutzung
,
min. 12 qm
Für das Lager ergibt sich unter Einbeziehung aller nac h-
folgend genannten Bedarfe eine Gesamtfläche von min.
45 qm.
Die gesamte Lagerkapazität wird in einem Lagerraum real i-
siert. Gegenüber der alten Norm 14092 ergibt sich eine
Reduzierung um 20 qm.
Raum für
Sonder-
messgerä-
te
Größe ent-
sprechend
der Nutzung
Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Treibstoff-
lagerraum
Größe ent-
sprechend
der Nutzung
Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Putzmit-
telraum
Min. 4. qm Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Geräte-
raum für
Waschge-
rät
Min. 6 qm Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Eisen-
/Holz-
lagerraum
Größe ent-
sprechend
der Nutzung
Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Feuer-
wehrturm,
Atem-
schutz-
werkstatt,
Schutz-
zeugpfle-
ge,
Schlauch-
pflege,
Ruhe-
raum,
Kleider-
kammer,
Erste-
Hilfe-
Raum,
Werkstatt
In Münster ausschließlich bei der Berufsfeuerwehr
vorgehalten
Entfällt
12
Parkplätze
Parkplätze
sind für alle
Funktions-
plätze in den
Löschfahr-
zeugen vor-
zusehen.
Dies entspricht bei einem typischen Feuerwehrgerätehaus
in Münster 9 + 9+ 6 = 24 Parkplätze.
Die für die Erweiterungsoption (4. Fahrzeughalle) erforderli-
chen weiteren 9 Parkplätze sollen baulich nicht zwingend
realisiert werden.
Übungs-
fläche
Bei der Ermittlung der Übungsfläche können die Aufstellflä-
chen vor den Toren mit berücksichtigt werden. Die Übungs-
fläche insgesamt ist nur im Einzelfall bei zwingenden stand-
ortbedingten Rahmenbedingungen disponibel.
Raum-
tempera-
tur /
Wärme-
dämmung
Die Mindesttemperatur in den Umkleiden muss - zumi n-
dest zum Zeitpunkt des Einsatzendes - bei 22 ° C liegen.
In den Umkleiderräumen muss die Lüftung so dimensio-
niert werden, dass durchnässte „schwere“ Einsatzkleidung
zügig trocknen kann.
Temperatur in der Fahrzeughalle (Wintertauglichkeit, ein-
gelagerte Materialien): min. 7 ° C.
Die Absenkung der Bereitschaftstemperatur, verbunden mit
einer intelligenten Steuerung und zeitnahen Erreichung der
Normtemperaturen für Umkleiden und Aufenthaltsräume, ist
möglich. Auslösung manuell sowie mit potenzialfreier Aus-
lösemöglichkeit (Alarmsteuerung). Ausführung entspre-
chend den Empfehlungen des Amtes 23.
Eine Reduktion des Wärmedämmungsstandards gegen-
über den Gebäudeleitlinien ist möglich.
Notstrom-
einspei-
sung
Kein separater Raum mit Notstromgenerator, Ein speisung
durch externe Geräte.
Haustech-
nik
Größe nach
den örtli
chen
Anforderu-
gen
Geräte-
wart-
wohnung
4 ZKBB Die Vorgaben für die Gerätewartwohnung wurde n seiner-
zeit gemeinsam von den Äm
tern 37 und 23 entwickelt, um
für eine Familie mit 2 Kindern eine dauerhafte Nutzung /
Belegung der Wohnung zu erreichen.
Legende
Grau hinterlegt sind kommunal beeinflussbare Einsparpotenziale gegenüber der DIN.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
______________________________________________________________________________
13
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen gese tzlichen Standards, Richtlinien,
kommunale Richtlinien sowie freiwillige Standards f ür kommunale Investitions- und
Sanierungsmaßnahmen zusammengefasst:
1) Gesetzliche Standards Bemerkung
Baugesetzbuch
(BauGB)
Baugesetzbuch
Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Landesbauordnung
(BauO NRW)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Sonderbauverordnung
(SBauVO)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten,
Hochhäuser, Garagen, Betriebsräume für elektrische Anlagen)
Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV)
Verordnung über Arbeitsstätten
Eingeführte Technische
Baubestimmungen
(DIN-Normen)
Technische Baubestimmungen enthalten technische Rege ln für die
Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlag en und Ihrer
Teile
Energieeinsparverordnung
(EnEV)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG)
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen (VOB)
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Leistungen (VOL)
Vergabeordnung für frei-
berufliche Leistungen (VOF)
2) Richtlinien
allgemein anerkannte
Regeln der Technik
Technische Regeln oder auch Technikklauseln für den E ntwurf und
die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten
Stand der Technik
DGUV-Vorschiften Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung
3) kommunale Richtlinien
3.1 Gebäudeleitlinien
Ziele sind
1. Nachhaltigkeit
2. Bedarfsgerechtigkeit
3. Architektur
4. Klimaschutz
5. Gesundheit und Behaglichkeit
6. Bestandsoptimierung
Handlungsempfehlungen (Auszüge) zu
1. Gebäudeplanung
• Kompakte Bauweise
• Optimiertes Verhältnis NF/NGF bzw. BGF
• Optimierung hinsichtlich Folgekosten
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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14
• Berücksichtigung von architektonischen, stadtgestalt erischen
ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprägenden Kriterien
2. Planungsgrundsätze
• Autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen,
Raumgruppen, Gebäudeteilen oder Gebäuden
• Gute Innenraumlufthygiene
• Natürliche Be- und Entlüftung von Räumen außerhalb d er
Heizperiode
• Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe
• Konstruktive Maßnahmen vor technisch unterstützten
Maßnahmen
• Nachrüstbarkeit von Flachdächern für Photovoltaikan lagen
• Berücksichtigung vorhandener architektonischer Gebä udesub-
stanz hinsichtlich Gestaltung, Materialien, Gebäude ausrichtung
und Gebäudegeometrie
• Durchführung von Architektenwettbewerben bei größer en
Maßnahmen
3. baulicher Wärmeschutz
• Neubau < 250 m² : <=30 kWh/m² (BGF)
• Neubau > 250 m² : <=20 kWh/m² (BGF)
• Mindestwerte für Bauteile (Neubau)
• Mindestwerte für Einzelbauteile (Sanierung)
• Umfassende Gebäudesanierung <70 kWh/m² (BGF)
• Umfassende Gebäudesanierung incl. TGA < 50kWh/m²a
• Mindestforderung für Sonderfälle
4. Technische Gebäudeausrüstung
• Elektroversorgung: Wirtschaftlichkeitsvergleich für Einspeisung
• Beleuchtung (nach EN 12464):
- max. 2W/m²/100 Lux für Büros, Unterrichtsräume,
Gruppenräume
- Grundsätzlich Standardleuchten
- Wirkungsgrad der Leuchten min. 70%
- Beleuchtung dimmbar über Tageslichtsensor und Präs enz-
melder
- Energiesparende Leuchtmittel
• Wärmeversorgung unter Berücksichtigung wirtschaftli ch sinn-
vollen energiesparenden Konzepten
• Warmwasserversorgung
- größere Zapfmengen : zentrale Warmwasserbereitung
- kleine Zapfmengen : dezentrale Durchlauferhitzer
- Büro- und Verwaltungsgebäude: kein Warmwasser
- Kita- und Schulen bei Zahnpflege : Warmwasser
• Lüftung
- Zielwert CO2 Konzentration: < 1.000 ppm
- Maximalwert CO2 Konzentration: < 1.500 ppm
- Lüftungsanlagen nur für Sonderräume
• Regelungstechnik
- Aufschaltung von Anlagen auf Intranetserver im Stadthaus 3
5. Gebäudebetrieb
• Heizperiode 1.10 – 30.05.
• Kein Betrieb privater elektrischer Heizgeräte
• Steuerung von Geräten mit festen Bedarfszeiten über Zeitschalt-
uhren
• Anschaffung von individuellen Beleuchtungsanlagen n ur in
Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement
• Brauchwassertemperatur max. 60 °
• Vorgabe von Sollwerten für Raumtemperaturen und Nenn -
beleuchtungsstärken (Städtetag bzw. DIN EN 12464 -1)
6. Barrierefreiheit
• Ziel: Öffentliche Gebäude barrierefrei hinsichtlic h
- Erschließung
- Zugänglichkeit
- Erschließungssysteme innerhalb des Gebäudes
- sanitäre Anlagen
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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- Technische Ausstattung
zur Verfügung stellen
7. Baustoffe
• Ziel: TVOC-Wert < 1.000µg/m³ (Neubau)
• Ziel: TVOC-Wert < 500µg/m³ Schulen und Kitas
• Zielwert Formaldehyd < 60µg/m³
• Materialien und Stoffe dürfen Umwelt nicht belasten
• Verzicht auf Tropenholz
• Vorrangiger Einbau von FSC und PEFC zertifizierten Hölz ern
• PVC-Verzicht
8. Raumakustik
• Beachtung der Bau- und Raumakustischen Regeln, insbe sonde-
re DIN 18041 (Hörsamkeit in keinen und mittelgroßen Räumen)
und VDI 2569 (Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro).
• Für Kindertagesstätten: Orientierung am Leitfaden z ur akusti-
schen Gestaltung von Kindertagesstätten (Fraunhofer Institut
Land BW)
9. Zertifizierungen
• nur in begründetet Einzelfällen
3.2 Richtlinien für die
Vergabe städtischer
Einfamilienhaus
grundstücke zur
Förderung der
Eigentumsbildung
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt d en Regeln von
Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue Wohnbaugebiet
kann der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und L iegenschaften
des Rates der Stadt Münster einen Beschluss über di e in einem
„Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ zu vergebenden Baugrund-
stücke treffen. Darüber hinaus legt er die Grundstü cke fest, die im
Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentumsbi ldung durch
vergünstigte Preise sowie eine bevorzugte Vergabe a n münstersche
Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt der Aus-
schuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschafte n den Basis-
preis und die angrenzenden Stadtteile fest.
Unter anderem gelten folgende Kriterien
:
- Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Wohnung
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in
Münster
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Erziehu ngsurlaub) in
Münster
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zim merzahl
geringer als Personenzahl)
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allg emein
anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung,
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im selben oder
angrenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit einem
Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a.
- Vergabe nach Bewerbergruppen
Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkom-
mensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 d es
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in N RW
(WFNG-NRW) um bis zu 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grun dstücks-
kontingents
Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkom-
mensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 d es
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in N RW
(WFNG-NRW) um mehr als 30 % überschreitet.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grun dstücks-
kontingents
- Kinder
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgew iesene
Schwangerschaften werden berücksichtigt, wenn die G eburt des
Kindes lt. ärztlichem Attest innerhalb von 6 Monate n nach dem
Bewerbungsstichtag zu erwarten ist) und pflegebedür ftige Kinder
(im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im
Haushalt der Bewerber leben
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht
pflegebedürftig sind
- Kinderermäßigung
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes i m
gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung d es 18.
Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehi nderte
Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis.
Bei Einräumung von Erbbaurechten erhalten Haushalte (s.u.) für
einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertragsabschluss ei nen (auf
den Ersterwerb beschränkten) Preisnachlass auf den zu
zahlenden Erbbauzins in Höhe von jährlich 300,- € f ür jedes im
gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung d es 18.
Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehi nderte
Kinder). Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt de r Vergabe
erfüllt, gilt der Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.
- Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen
Für schwerbehinderte (im Sinne des Schwerbehindertenrechts des
Sozialgesetzbuches IX) Familienmitglieder, die am St ichtag im
gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behin derung ab
70 v.H.
- Pflegebedürftigkeit
Nach Grad oder Schwere
- Erbbaurechte
Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommens grenze
des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen
auf Beschluss des Ausschuss für Finanzen, Beteiligu ngen und
Liegenschaften ein Erbbaurecht eingeräumt werden.
Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises
4) freiwillige Standards
Vergaberichtlinien s.o. Bildung von Basiskaufpreisen (i.d.R. mindestens 25% unter Ver-
kehrswert) Kinderermäßigung, Verzicht auf die Aussch reibung zu
Höchstgeboten
Bei Investitionsmaßnahmen im Hochbau wird der konkr ete Kostenkennwert der zu
beschließenden Baumaßnahme in „€/m² BGF“ bezogen au f die Baukosten der
Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 ermittelt und Kostenkennwerten
vergleichbarer Investitionsmaßnahmen der Kostendate nbank BKI gegenübergestellt.
Der Kostenkennwert fasst als ein Kennwert das Ergeb nis verschiedenster
Standardentscheidungen zusammen und gibt im Abgleic h zu vergleichbaren
Investitionsmaßnahmen Auskunft über die Wirtschaftl ichkeit der Investitions-
maßnahme. Bei Verwendung dieses Kennwertes zur Beur teilung der grundsätzlichen
Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme ist eine detai llierte Ermittlung und Festlegung
von weiteren Kennwerten zur Beurteilung der Investi tionskosten nicht zwingend
erforderlich.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
3.1) Gebäudeleitlinien (Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012)
3.2) Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfam ilienhausgrundstücke zur Förderung
der Eigentumsbildung (Fassung 1.10.2010)
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Zu 3.1: Durch die Gebäudeleitlinien werden wesentli che gebäudebezogene Standards
definiert. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über
Einsparungen bei den Betriebskosten im Lebenszyklus des Bauvorhabens
refinanziert werden. (Auszug Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012)
Zu 3.2: Grund war nach den Intentionen des Rates, a ktive Wohnungsbaupolitik zu
betreiben, um langfristige strategische Stadtentwicklungsziele zu erreichen:
• Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut
gestellter Bürgerschaft im demographischen Gleichgewicht zu erhalten
• Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt- Umland z u reduzieren
• Die Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten sol lte nach den Vorgaben
des Handlungsprogramms Wohnen für breite Kreise der Bevölkerung die
Möglichkeit geschaffen werden, Wohneigentum zu erwe rben und qualitätvoll in
Münster zu wohnen.
Die Vergaberichtlinien sind die transparente und ei nheitliche Maßgabe für das
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.
Die Selbstbindung der Stadt zur Regulierung des Ver gabeverfahrens ist aus
rechtlichen Gründen immer dann erforderlich, wenn G rundstücke subventio-
niert an bestimmte Bevölkerungsgruppen gerecht und nachvollziehbar (justi-
ziabel) im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu r Verfügung gestellt
(veräußert) werden sollen.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Zu 3.1: Die Gebäudeleitlinien stellen in Ihrer Gesa mtheit einen ausgewogenen
Standard dar. In folgenden Bereichen wäre dennoch e ine Reduzierung der
Standards möglich
• Reduzierung der Anforderungen an den baulichen Wä rmeschutz
• Keine Baustoffeinschränkung
• Reduzierung der Anforderungen an die Barrierefrei heit
• Reduzierung der TVOC-Werte und Formaldehydwerte
Zu 3.2: Solange die Ziele weiter verfolgt werden so llen, kann im Grundsatz auf eine
Richtlinie nicht verzichtet werden. (Kaufpreisfests etzung für die Baugebiete
entsprechend Abs. IV. der Vergaberichtlinien: Basis kaufpreis unter Verkehrs-
wert/ Zu- und Abschläge zum Kaufpreis einkommensabh ängig, Gewährung
einer Familienermäßigung von 3.000 €/Kind unter 18 Jahren im Haushalt).
Aus isoliert betrachteter immobilienfachlicher Sich t kann insgesamt auf eine
Komplementärförderung (Verkauf unter Verkehrswert u nd Kinderbonus) im
Grundsatz verzichtet werden. Ein Verkauf der städt. Grundstücke kann sodann
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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unter außer Kraftsetzung der Vergaberichtlinien nac h ausschließlich Markt
bestimmenden Kriterien erfolgen (Gewinnmaximierung).
Die Förderung im preisgebundenen Mietwohnungsbau („ sozialer Wohnungs-
bau“) ist ursprünglich zur Deckung der Lücke zwisch en Marktmiete und
limitierter Miete vorgesehen.
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Zu 3.1: Der Anspruch Münsters, im Bereich Klima- un d Umweltschutz eine führende
Rolle einzunehmen wird nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur
Förderung der barrierefreien Ausstattung von Gebäud en werden auf ein
minimales Maß reduziert.
Zu 3.2: Die eingangs beschriebenen politischen Ziel e können nicht oder nur erschwert
erreicht werden. Bürger mit „normalem“ Einkommen un d sog. „Schwellen-
haushalte“ bzw. wohnberechtigte Bevölkerung mit Mar ktzugangsschwierig-
keiten im Marktsegment „Mietwohnungen“ werden im Ra hmen der Daseins-
fürsorge/ Daseinsvorsorge nicht oder nur noch ersch wert über Eigentums-
bildung mit angemessenem Wohnraum versorgt werden können.
Eine „gesunde Durchmischung“ in neuen Baugebieten m it allen sozialen
Bevölkerungsschichten ist unter Umständen ohne Vert eilungsfunktion der
Stadt nicht gewährleistet oder erschwert.
Ohne die bisher preisdämpfende Wirkung auf dem Grun dstücksmarkt durch
die städt. Vergabepraxis für Baugrundstücke werden die Grundstückspreise
steigen, als Folge der Preissituation der Grundstüc ke als kalkulatorischer
Faktor auch die Mieten. Die Bundes- bzw. Landesförd erung zur Errichtung
preisgebundenen Wohnraums wird nach heutigen Erkenn tnissen
perspektivisch nicht mehr in der Lage sein, den Mie tzinsunterschied zwischen
preisgebundener und frei zu erzielender Marktmiete auszugleichen;
preisgebundener geförderter Wohnungsbestand wird me hr und mehr vom
Markt verschwinden. Folge: Die Zahl der Anspruchsbe rechtigten für
Transferleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt/ Wohn geld) wird steigen, junge
Familien, Singles und Senioren, Alleinerziehende El ternteile u.v.a. werden
ohne öffentliche Hilfe (von den Gemeinden ) nicht m ehr in der Lage sein,
familiengerechten Wohnraum nachzufragen bzw. anzumieten.
Die Belastung der „öffentlichen Hand“ wird sich erh öhen und fordert die
Kommunen finanziell strukturell nachhaltig.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Zu 3.1: Von den Standardveränderungen sind alle stä dtischen Ämter und Einrichtun-
gen betroffen.
Zu 3.2: Das Amt für Wohnungswesen wird von der Pfli cht, Einkommensprüfungen im
Rahmen der Antragstellung bei Vergabe nach Richtlin ien im Vergabeverfahren
für das Amt für Immobilienmanagement vorzunehmen, befreit.
Die Anzahl der Förderanträge für den Einfamilienhau sbau wird sich ggf.
verringern, da aufgrund der steigenden Grundstücksp reise immer weniger
Bauwillige – selbst unter Förderbedingungen - in de r Lage sein werden,
Wohneigentum/Wohnraum zu schaffen.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Tiefbauamt (Amt 66)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Ja.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Bei Planung und Baudurchführung von Maßnahmen bzw. beim Betrieb der Anlagen
sind Richtlinien (z. B. DWA- und FGSV-Regelwerke) u nd DIN-Normen grundsätzlich
anzuwenden. Da sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik definieren ist ein
Abweichen nach unten nur in begründeten Fällen und mit einem höheren
Haftungsrisiko verbunden. Ein Abweichen nach oben ist nicht gegeben.
Neben den extern vorgegebenen Richtlinien gibt es v erschiedene interne Fest-
legungen, z. B.:
- Bauverfahren (offen – geschlossen; Vollsperrung – Teilsperrung)
- Materialvorgaben (z. B. Steinzeugrohre bei Schmut z- und Mischwasserkanälen)
- Intensive Kommunikation über Baustellen und kunde nfreundliche Abwicklung von
Baustellen
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Die Nichteinhaltung von externen Richtlinien hat insbesondere vier Konsequenzen:
• Die Lebensdauer wird ggf. reduziert (Wirtschaftli chkeit, Lebenszykluskosten)
• Gewährleistung der Firmen kann entfallen
• Beiträge können ggf. nicht eingezogen werden
• Zuwendungen des Bundes/Landes sind gefährdet
Externe Richtlinien sollten daher weiter eingehalten werden.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Veränderungen der internen Festlegungen sind grunds ätzlich möglich. Im Verhältnis zu
den Gesamtkosten haben sie nur einen sehr geringen prozentualen Anteil.
Demgegenüber können die Auswirkungen jedoch deutlic h sein (z. B. geringere
Lebensdauer und höhere Unterhaltungskosten bzw. nac hteilige Auswirkungen auf von
Baustellen Betroffene).
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Teilweise gering bis gar nicht (Vermögensverlust durch höheren Wertverlust).
Teilweise stark (Durch geringere Akzeptanz von Baustellen).
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Tiefbauamt (Amt 66)
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7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Nein.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Im Amt für Grünflächen und Umweltschutz werden jähr lich etwa 5 – 6 Mio. € für
Neubau- und Sanierungsmaßnahmen städtischer Freiräume umgesetzt.
Die dafür erforderlichen Leistungen in Planung und bau- und vergabetechnischer
Logistik umfassen nicht nur reine vegetationstechni sche Arbeiten, sondern in auch
hochkomplexe Bauleistungen, insbesondere bei:
• Freianlagen an städtischen Gebäuden
- (Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungsgebäuden , Feuerwachen, Feuer-
wehrgerätehäuser, Umkleidegebäude, Museen, Verwaltu ngsgebäude, Tief-
garagen, Baudenkmäler etc.)
• Grün- und Parkanlagen
• Spielplätze
• Brunnenanlagen
• Friedhöfen
• Kleingartenanlagen
• Sportanlagen
• Gartendenkmäler
• Rad- und Fußwegeverbindungen
• Reitwege
• Öffentliche Verkehrsflächen
• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Bei der Abwicklung der Objekte ist eine Vielzahl te chnischer, sicherheitsrelevanter und
gesetzlicher Vorschriften einzuhalten, deren Anwend ung verpflichtend ist. Bei allen
Vorschriften gilt gleichermaßen, es sind stetig ste igende Anforderungen zu ver-
zeichnen.
Für die Wertigkeit der eingesetzten Materialien und Baustoffe besteht für die
Maßnahmen des Amtes für Grünflächen und Umweltschut z kein festgeschriebener
Standard, mit Ausnahme des städtischen Gestaltungsk ataloges. Vielmehr ist bereits
bei der ersten Ideenskizze der Grundsatz der unbedi ngten Wirtschaftlichkeit interne
Leitlinie des Handelns. Alle geplanten Baustoffe ei nschließlich der Pflanzen werden für
ihren Einsatzzweck am untersten Marktangebot ausger ichtet und bewertet, z. B.
wassergebundene Wegedecken für Fuß- und Radwege in Grünanlagen, oder auch
Betonsteine für Platzflächen, statt teurer Asphaltdecken.
Diese Arbeitsweise wird als “ungeschriebenes Gesetz“ gelebt.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Wie bereits bei Frage 2 ausgeführt wurde, ist der u nterste Kostenlevel die
Handlungsmaxime bei der Materialauswahl, insbesonde re bezogen auf
Nutzungsanspruch und Lebensdauer, wobei die Fragest ellungen zur Reparatur- und
Wartungsfreundlichkeit nicht mit Aufzeichnungen im Sinne von Lebenszykluskosten
gestützt werden. Es ist den Beteiligten jedoch jede rzeit klar, dass in der Gestehung
günstige Bauteile auf ihre Folgekosten diskutiert w erden. Bei Spielgeräten werden
bewusst hochwertige Produkte angeschafft, um die Fo lgekosten (Wartung und
Reparatur) niedrig zu halten und zugleich eine höhe re Lebensdauer zu erreichen.
Diese seit etwa 10 Jahren gelebte Entwicklung geht wohl wissend schon heute zu
Lasten der Gestaltungs- und Erlebnisvielfalt.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67)
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4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Das Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67) h at nachweislich seit über 25 Jahren
alle Abläufe auf Kostenreduzierungen und Einsparmög lichkeiten geprüft und wenn möglich
umgesetzt. Hierzu darf auf die im Amt 67 entwickelt e Richtlinie zur Grüngestaltung im
städtischen Straßenraum aus dem Jahr 1994 verwiesen werden. So ein Prozess ist nicht
beliebig lange fort zu führen, wenn man erkannt hat , dass das „Ende der Fahnenstange“
erreicht ist.
Niedrige Folgekosten und der Grundsatz der Nachhalt igkeit als Leitgedanke für
kostenbewusstes Arbeiten sprechen dafür, die bisher ige Vorgehensweise und das
gewählte Qualitätsprinzip beizubehalten.
Gleichwohl stellt die Verwendung der Spielgeräte ei ne Besonderheit dar. Höchste Priorität
bei der Auswahl der Spielgeräte haben Sicherheit und der Gesamtspielwert.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Vorausgesetzt, die Fragestellung erwartet die Besch affung einfacherer, kostengünstigerer
(billigerer) Lösungen, so hat die Gegenfrage zu lau ten, ob diese Vorgehensweise mit
höheren Folgekosten erkauft werden muss.
Bei der derzeitig geübten Praxis erfolgt jeweils ei ne Abwägung zwischen Investitions- und
Folgekostenaufwand sowie erwarteter Nutzungsdauer. Unter diesen Gesichtspunkten
lassen sich Veränderungspotenziale nur über die Red uzierung der Ausstattung generieren
(Bänke, Papierkörbe, usw.).
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Die Aufgabenstellung des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz bei den
Bauplanungsaufgaben setzt anschließend immer eine b estimmte, sachbezogene
Nutzbarkeit der auszubauenden Flächen voraus. Eine Reduzierung des Angebotes darf
nicht zu Lasten bestimmter Sozialgruppen, wie die d er Senioren oder der Behinderten
gehen. Angebotsreduktionen, die eine Verwahrlosung der ausgebauten Flächen bewirken
können, stehen den verstärkt erforderlichen, kriminalpräventiven Grundsätzen entgegen.
Ein vereinfachter Ausbau könnte in der Bevölkerung auch als langweilige Gestaltung
empfunden werden.
Das die Stadt Münster als die lebenswerteste Stadt der Welt ausgezeichnet wurde, ist auch
maßgeblich in den Qualitäten der städtischen Grün- und Freiräume begründet, jede
Beschneidung, sowohl bei der Ausgestaltung von künf tigen Bauobjekten als auch in der
Erhaltung des öffentlichen Grüns kommt einer Verarm ung gleich. Eine Reduzierung der
Angebote unter ein minimales Niveau hat eine einges chränkte Nutzbarkeit und Gestaltung
zur Folge und führt zwangsläufig zur Verwahrlosung und zum Imageverlust.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Bei Standard-Veränderungen der Bauaufgaben des Amte s für Grünflächen und
Umweltschutz sind insbesondere die folgenden Ämter betroffen:
- Amt für Immobilienmanagement
- Feuerwehr
- Amt für Schule und Weiterbildung
- Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
- Sportamt
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsp lanung
- Tiefbauamt.
Berichtsvorlage
3973 Zeichen
V/0425/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat II Betrifft Handlungsprogramm 2012 bis 2017 - Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien (Auszug Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen) Beratungsfolge 02.07.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht Bericht: Anlass des Berichts Hintergrund für die Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanie- rungsmaßnahmen ist der folgende Ratsbeschluss vom 27. Juni 2012 im Rahmen des Hand- lungsprogramms zur nachhaltigen kommunalen Haushaltspolitik: „Mit Blick auf Investitions- und Sanierungsmaßnahmen sind alle hierzu vorhandenen Standards und Richtlinien mit ihrer Bezugsbasis (gesetzliche Vorgaben, Münster-Standards als Ratsbe- schlüsse etc.) einmal im Jahr dem betreffenden Fachausschuss sowie dem Ausschuss für Finan- zen, Beteiligungen und Liegenschaften vorzulegen. Soweit in einem Bereich keine Standards vorhanden sind, sind diese zeitnah von der jeweiligen Fachverwaltung als Mindeststandards zu entwickeln und mit den politischen Gremien abzustimmen. Beschlüsse mit Abweichungen von diesen Standards / Richtlinien (Unterschreiten der Standards / Richtlinien) sind – soweit nicht gesetzlich Mindestnormen verletzt werden – bis zum Erreichen eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts ausdrücklich zulässig. Standardunterschreitungen dürfen jedoch keine Verschlechte- rung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der normalen Lebens- und Nutzungs- dauer bewirken. Vorschläge für Standardunterschreitungen müssen deshalb stets durch Folge- kostenberechnungen begründet werden. Nach einem Jahr Erfahrungsbetrieb mit Entscheidungen auch auf dem Mindeststandard (unter Kenntnis der dann den Entscheidungen zu Grunde liegenden Normen und Regelungen) sind die zur Zeit existierenden Standards / Richtlinien kritisch im Hinblick auf eine gegebenenfalls not- wendige Anpassung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt Münster zu überprüfen.“ Im Nachgang des Ratsbeschlusses ist eine verwaltungsweite Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen erfolgt. Hierzu wurde ein einheitli- ches Berichtsformat mit mehreren Fragen genutzt. Die Fragen dienten dazu herauszufinden, in welchen Ämtern und Einrichtungen Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungs- maßnahmen existieren und um welche Standards und Richtlinien es sich dabei konkret handelt. Außerdem sollte das Veränderungspotenzial und die damit einhergehende Bürger- bzw. Kun- denwirkung bei den (kommunal beeinflussbaren) Standards und Richtlinien dargestellt werden. Vorlagen-Nr.: V/0425/2013 Auskunft erteilt: Herr Möller Ruf: 492 70 22 E-Mail: MoellerFrank@stadt-muenster.de Datum: 11.06.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0425/2013 Berichterstattung in den politischen Gremien Die Bestandsaufnahme wurde von Februar bis April 2013 durchgeführt, die für den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen relevanten Ergebnisse sollen mit dieser Vorlage vorgelegt werden. Die gesamte Bestandsaufnahme wird gemäß Ratsbeschluss dem Ausschuss für Finanzen, Betei- ligungen und Liegenschaften mit der Vorlage V/0430/2013 vorgelegt. Aufbau des Berichts Der für den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen relevante Bericht kann der Anlage die- ser Vorlage entnommen werden. Dargestellt sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme gestell- ten Fragen sowie die jeweiligen Antworten des Amtes bzw. der Einrichtung. Weiteres Vorgehen Das Jahr 2013 und das Frühjahr 2014 sollen für den Erfahrungsbetrieb gemäß dem oben darge- stellten Ratsbeschluss genutzt werden. Anschließend soll den politischen Gremien ein Ab- schlussbericht mit Empfehlungen zum Thema „Standards und Richtlinien“ vorgelegt werden. In Vertretung gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Auszug aus der Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien im Rahmen des Handlungsprogramms 2012 bis 2017
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0425/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.06.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37