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AN/1531/2019

Spielhallen im Stadtbezirk 6

Anfrage nach § 4 BV6 (CDU) 07.11.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.11.2019, TOP 7.2.6

Anfrage

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Anfrage

1393 Zeichen

FE: O’M4

CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin

Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister

Anfrage nach 8 A der Geschäftsordnung

Spielhallen im Stadtbezirk 6

Nach den jüngsten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster wurden noch strittige Fragen zum
Glücksspielgesetz, dessen Übergangsfrist am 1. Juli 2017 endete, entschieden. Der darin u.a. festge-
legte Mindestabstand von 350 Metern zwischen Spielhallen und etwa Kindergärten, Schulen und
Jugendtreffs ist nun unabhängig von Härtefallregelungen und Bestandsschutz älterer Einrichtungen
einzuhalten. Abhängig von kommunalen Auswahlentscheidungen gemäß dem Glückspielstaatsver-
trag müssen bei Abstandsunterschreitungen Spielhallen gffs. geschlossen werden.

Ein Beispiel für eine solche erforderliche städtische Schließungsprüfung ist ein Spielbetrieb im
Einkaufszentrum in Heimersdorf. Er liegt nach unserer Messung 250 m vom Grundschulgelände, ca.
100 m vom Kindergarten Taborplatz und 40 m vom Jugendzentrum „Magnet“ entfernt.

Mit Blick auf die gerichtlichen Vorgaben fragen wir

- Wie ist der Begriff „Spielhalle“ für das Verfahren zu verstehen?

- Wieviele solcher Betriebe gibt es im Stadtbezirk 6?

- Wieviele davon kommen wegen Unterschreitung der Mindestabstände für die städtischen
Auswahlentscheidungen infrage? (Bitte um Benennung im nicht-öffentlichen Teil)

CDU-Fraktion

Beratungsverlauf (1)

14.11.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.2.6 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1531/2019
Typ
Anfrage nach § 4 BV6 (CDU)
Datum
07.11.2019
Erstellt
07.11.2019 12:19