Spielhallen im Stadtbezirk 6
Anfrage nach § 4 BV6 (CDU) AN/1531/2019 vom 07.11.2019
Stand: Am 14.11.2019 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anfrage
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FE: O’M4 CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Anfrage nach 8 A der Geschäftsordnung Spielhallen im Stadtbezirk 6 Nach den jüngsten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster wurden noch strittige Fragen zum Glücksspielgesetz, dessen Übergangsfrist am 1. Juli 2017 endete, entschieden. Der darin u.a. festge- legte Mindestabstand von 350 Metern zwischen Spielhallen und etwa Kindergärten, Schulen und Jugendtreffs ist nun unabhängig von Härtefallregelungen und Bestandsschutz älterer Einrichtungen einzuhalten. Abhängig von kommunalen Auswahlentscheidungen gemäß dem Glückspielstaatsver- trag müssen bei Abstandsunterschreitungen Spielhallen gffs. geschlossen werden. Ein Beispiel für eine solche erforderliche städtische Schließungsprüfung ist ein Spielbetrieb im Einkaufszentrum in Heimersdorf. Er liegt nach unserer Messung 250 m vom Grundschulgelände, ca. 100 m vom Kindergarten Taborplatz und 40 m vom Jugendzentrum „Magnet“ entfernt. Mit Blick auf die gerichtlichen Vorgaben fragen wir - Wie ist der Begriff „Spielhalle“ für das Verfahren zu verstehen? - Wieviele solcher Betriebe gibt es im Stadtbezirk 6? - Wieviele davon kommen wegen Unterschreitung der Mindestabstände für die städtischen Auswahlentscheidungen infrage? (Bitte um Benennung im nicht-öffentlichen Teil) CDU-Fraktion
Beratungsverlauf
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14.11.2019
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.2.6, Antrag / Anfrage. Ergebnis: Kenntnis genommen
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