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0951/2021

Temporäres Wohnen im Stadtbezirk Ehrenfeld

Beantwortung einer Anfrage (BV) 11.03.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 15.03.2021, TOP 7.3.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2331 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 0951/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 
 
Temporäres Wohnen im Stadtbezirk Ehrenfeld 
Mit Anfrage AN/0429/2021 bittet die SPD-Fraktion um die Beantwortung folgender Fragen unter Be-
zug auf temporäres Wohnen im Stadtbezirk Ehrenfeld: 
1.) Gibt es eine Übersicht über das Angebot an Wohnungen im Stadtbezirk Ehrenfeld, die für 
temporäres Wohnen genutzt werden? 
2.) Unterscheidet die Verwaltung bei der Beurteilung von Zweckentfremdung zwischen Wohnun-
gen, die für touristische Zwecke und solchen, die aus beruflichen Gründen temporär angemie-
tet werden? 
3.) Wie beabsichtigt die Verwaltung einerseits den steige nden Bedarf an temporärem Wohnen 
aus beruflicher Veranlassung zu decken und andererseits den regulären Wohnungsmarkt zu 
entlasten? 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: 
 
Zu Frage 1) 
Eine Übersicht über die im Stadtbezirk Ehrenfeld für das Angebot von temporärem Wohnen genutz-
ten Wohnungen liegt der Verwaltung nicht vor. 
 
Zu Frage 2) 
Bei der rechtlichen Beurteilung, ob Wohnraum im Rahmen einer temporären Nutzung zweckentfrem-
det wird, unterscheidet die Verwaltung nicht zwischen Nutzung aus touristischen bzw. beruflichen 
Gründen. Vielmehr kommt es auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept des Vermieters und sein 
konkretes Geschäftsmodell im Einzelfall an. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zweckent-
fremdung bei temporäre Nutzung von Wohnraum sind gegeben, wenn es sich um ein übergangswei-
ses, nicht alltägliches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen für Personen handelt, die 
ihre eigentliche Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben. Da hierdurch keine auf Dauer 
angelegte Häuslichkeit begründet wird, handelt es sich hierbei auch nicht um Wohnen im rechtlichen 
Sinne. Sind die vorgenannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, kann Wohnen im rechtlichen 
Sinne angenommen werden.  
 
Zu Frage 3) 
 
Inwieweit ein signifikant steigender Be darf für beruflich veranlasstes, temporäres Wohnen in Köln 
tatsächlich gegeben ist und diesem in den entsprechenden Marktsegmenten hier kein ausreichendes 
Angebot gegenübersteht, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

Beratungsverlauf (1)

15.03.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0951/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
11.03.2021
Erstellt
09.03.2021 12:21