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2372/2021

Mitteilung zur SGB VIII-Reform: Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Mitteilung Ausschuss 22.06.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 07.09.2021, TOP 8.3.1

Gesetzsesbeschluss_Kinder_und_Jugendstärkungsgesetz

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Mitteilung Ausschuss

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DIJuF-Synopse_zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand 22.4.2021)

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JHA Mitteilung KJSG 2021

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Gesetzsesbeschluss_Kinder_und_Jugendstärkungsgesetz

95677 Zeichen

Bundesrat Drucksache 319/21
B
ss
Fu
R
 
23.04.21 
FJ
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln 
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de 
ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss 
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und 
Jugendstärkungsgesetz - KJSG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am 22. April 2021 aufgrund der 
Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren, 
Frauen und Jugend – Drucksache 19/28870 – den von der Bundesregierung einge-
brachten
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
– Drucksachen 19/26107, 19/27481 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 14.05.21 
Erster Durchgang: Drs. 5/21

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
Vom ... 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 
(BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: 
„§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung“. 
b) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Jungen und Mädchen“ durch die Wörter „jungen Menschen“ 
ersetzt. 
c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: 
„§ 9a Ombudsstellen“. 
d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt: 
„§ 10a Beratung 
§ 10b Verfahrenslotse“. 
e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: 
„§ 13a Schulsozialarbeit“. 
f) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst: 
„§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender 
seelischer Behinderung“. 
g) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt: 
„§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang“. 
h) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 
„§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Fa-
milie 
§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson 
§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege 
§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie 
§ 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen“. 
i) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: 
„§ 41 Hilfe für junge Volljährige 
§ 41a Nachbetreuung“. 
j) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt: 
„§ 45a Einrichtung“. 
k) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: 
„§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage“. 
l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: 
„§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen“.
 
 
 
 
 
 
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– 2 – 
m) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst: 
„§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister“. 
n) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: 
„§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistun-
gen“. 
o) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: 
„§ 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung“. 
p) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ er-
setzt. 
q) In der Angabe zum Elften Kapitel werden dem Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Übergangs- 
und“ vorangestellt. 
r) Folgende Angabe wird angefügt: 
„§ 107 Übergangsregelung“. 
2. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt. 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: 
„2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer indivi-
duellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagie-
ren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,“. 
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. 
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugendsozialarbeit“ ein Komma und die Wörter „der Schulsozi-
alarbeit“ eingefügt. 
b) In Nummer 3 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt. 
c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 41“ durch die Wörter „den §§ 41 und 41a“ ersetzt. 
4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „verschiedenen Formen der Selbsthilfe“ durch die Wörter „Beteiligung 
von Kindern, Jugendlichen und Eltern“ ersetzt. 
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: 
„§ 4a 
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung 
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in be-
rufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungs-
berechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe 
tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten 
der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. 
Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen 
gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der 
Selbsthilfe. 
(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, 
insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung 
in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen 
innerhalb der freien Jugendhilfe hin. 
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses 
Buches anregen und fördern.“ 
6. § 7 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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– 3 – 
„(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne 
dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, 
die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten 
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 
Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für 
das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Men-
schen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ 
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 
7. § 8 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforder-
lich ist und“ gestrichen. 
bb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Ab-
satz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“ 
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 
„(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer 
für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form“. 
8. § 8a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat 
das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungs-
einschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 
1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung 
zu verschaffen sowie 
2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz 
dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu 
beteiligen.“ 
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit 
erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kin-
dern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbe-
sondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten 
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugend-
amt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“ 
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: 
„(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbrin-
gen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung 
eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit 
erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Ge-
fährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage 
gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 
9. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt: 
„(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen 
von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.“ 
10. § 9 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift werden die Wörter „Mädchen und Jungen“ durch die Wörter „jungen Menschen“ 
ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 
 
 
 
 
 
  
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– 4 – 
„3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und 
intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und 
die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,“. 
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 
„4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen 
und vorhandene Barrieren abzubauen.“ 
11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: 
„§ 9a 
Ombudsstellen 
In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie 
Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe 
nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden 
können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombuds-
stellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Bu-
ches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen ent-
sprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.“ 
12. § 10 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
„(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten Buch vor. Leistungen 
nach diesem Buch für junge Menschen mit seelischer Behinderung oder einer drohenden seelischen 
Behinderung werden auch für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit 
einer drohenden körperlichen oder geistigen Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe gewährt. Das Nähere über 
1. den leistungsberechtigten Personenkreis, 
2. Art und Umfang der Leistung, 
3. die Kostenbeteiligung und 
4. das Verfahren 
bestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage einer prospektiven Gesetzesevaluation.“ 
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: 
„(5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abwei-
chend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften 
Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.“ 
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 
13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a 
Beratung 
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Per-
sonensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 er-
halten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch 
auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten. 
(2) Die Beratung umfasst insbesondere 
1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Res-
sourcen sowie mögliche Hilfen, 
2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem, 
3. die Leistungen anderer Leistungsträger, 
4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,
 
 
 
 
 
 
 
 
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– 5 – 
5. die Verwaltungsabläufe, 
6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten 
zur Leistungserbringung, 
7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. 
Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zustän-
diger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungs-
pflichten. 
(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach 
§ 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.“ 
14. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b 
Verfahrenslotse  
(1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen 
einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kom-
men, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, 
Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen 
Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprü-
chen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von 
Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. 
(2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusam-
menführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. Hierzu 
berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Er-
fahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbeson-
dere mit anderen Rehabilitationsträgern.“ 
15. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 
„Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen 
sichergestellt werden.“ 
16. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeit,“ die Wörter „der Jobcenter,“ eingefügt. 
17. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a 
Schulsozialarbeit 
Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen 
am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung 
ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulso-
zialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Auf-
gaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“ 
18. § 16 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung 
unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensi-
tuation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung 
und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Ver-
einbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teil-
habe und Partizipation gestärkt werden.“ 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
 
 
 
 
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– 6 – 
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „befähigen“ ein Komma und die Wörter „zu ihrer Teilhabe 
beitragen“ eingefügt. 
bb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozi-
alraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.“ 
19. § 19 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 
„Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes 
und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen.“ 
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 
„(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, 
die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leis-
tungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreu-
ung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn 
und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.“ 
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 
20. § 20 wird wie folgt gefasst: 
„§ 20 
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 
(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haus-
halt lebenden Kindes, wenn 
1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen 
oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, 
2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den an-
deren Elternteil, gewährleistet werden kann, 
3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und 
4. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen. 
(2) Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wurde, kön-
nen bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz 
kommen. Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung 
des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten. 
(3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die niedrigschwellige unmittelbare Inan-
spruchnahme insbesondere zugelassen werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder 
anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder vermittelt wird. In den 
Vereinbarungen entsprechend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch die kontinuierliche und fle-
xible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehren-
amtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden.“ 
21. § 22 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 2 werden das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“, das 
Wort „oder“ durch ein Komma und das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch die Wörter „Er-
ziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen“ ersetzt. 
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: 
„Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und 
pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu 
gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem 
gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen.“ 
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
 
 
 
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– 7 – 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt. 
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kin-
dererziehung“ die Wörter „und familiäre Pflege“ eingefügt. 
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: 
„Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung 
für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemein-
sam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.“ 
22. § 22a wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespfle-
gepersonen“ ersetzt. 
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
„(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert wer-
den. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinde-
rung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.“ 
23. § 23 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ 
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ er-
setzt. 
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Beiträge zu einer“ das Wort „angemessenen“ eingefügt und 
wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt. 
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ durch die Wör-
ter „Kranken- und Pflegeversicherung“ ersetzt. 
c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ 
ersetzt. 
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespflegepersonen“ 
ersetzt. 
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kinderta-
gespflegepersonen“ ersetzt. 
bb) In Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt. 
24. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt. 
25. § 27 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 
„Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen 
Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.“ 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 
einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden.“ 
bb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung 
und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht 
werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.“
 
 
 
 
 
Drucksache 319/21

– 8 – 
26. § 35a wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35a 
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer 
Behinderung“. 
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dieses Buches“ durch die Wörter „dieser Vorschrift“ ersetzt. 
c) In Absatz 1a wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: 
„Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt wer-
den.“ 
27. § 36 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorge-
berechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahr-
nehmbaren Form erfolgen.“ 
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 
„Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbezie-
hung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe 
Rechnung getragen werden.“ 
bb) Satz 4 wird aufgehoben. 
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, 
so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner 
Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe 
oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche 
Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt wer-
den. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften 
zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.“ 
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst: 
„(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwen-
digen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in 
Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfe-
plans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang 
deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der 
Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Per-
sonensorgeberechtigten getroffen werden.“ 
28. § 36a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
„(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige un-
mittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulas-
sen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schlie-
ßen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme 
der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planun-
gen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in 
den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie
 
 
 
 
 
 
Drucksache 319/21

– 9 – 
die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beach-
tung.“ 
29. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
„§ 36b 
Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang 
(1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind von 
den zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträgern 
rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu 
treffen. Im Rahmen der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe und die andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere Sozialleistungsträger oder Rehabilitations-
träger gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen 
entspricht. 
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens 
nach § 19 des Neunten Buches die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsge-
rechten Leistungsgewährung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt. Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, 
in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzu-
leiten. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilhabe-
plankonferenz nach § 20 des Neunten Buches durchzuführen. Stellt der beteiligte Träger der Eingliederungs-
hilfe fest, dass seine Zuständigkeit sowie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben sind, soll er entspre-
chend § 19 Absatz 5 des Neunten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
übernehmen. Dies beinhaltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die Durchführung des Verfahrens zur 
Gesamtplanung nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches.“ 
30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37 bis 38 ersetzt:
„§ 37 
Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie 
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern 
einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch 
Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren 
Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. 
Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der 
Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem 
Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive. 
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zu-
sammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und 
der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und 
§ 37a sicher. 
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Ein-
schränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermög-
licht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
 
 
 
 
 
 
  
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–  10 –
§ 37a 
Beratung und Unterstützung der Pflegeperson 
Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des 
Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das 
Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den 
Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind 
oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen 
Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen 
zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet werden. Zusammen-
schlüsse von Pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
§ 37b 
Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege 
(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe 
fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kin-
des oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie 
das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten 
und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden. 
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflege-
verhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind 
oder den Jugendlichen hierüber. 
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, 
ob eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson gewähr-
leistet ist. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
§ 37c 
Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie 
(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen au-
ßerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspektiv-
klärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren. 
(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Ab-
schnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines 
im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert 
werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und 
fördern kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen 
in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen ver-
tretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes 
oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In diesem Fall 
ist vor und während der Gewährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht 
kommt. 
(3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte und das 
Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den 
Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkos-
ten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten 
Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl 
nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfe-
plans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pflegeperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
  
 
 
 
 
 
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Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt 
werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
(4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbun-
denen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 zählen 
dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Absatz 1 und der 
Pflegeperson nach § 37a Absatz 1 sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder 
Jugendlichen nach § 39. Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies entsprechend in Bezug auf den 
vereinbarten Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leis-
tungen zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfeplan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Fest-
stellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans auch 
bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig.
§ 38 
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen 
(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im 
Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Ein-
zelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie 
1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über 
die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in 
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 
Nr. 1347/2000 die Voraussetzungen des Artikels 56 oder 
2. im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, 
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der 
elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern die Voraussetzungen des Ar-
tikels 33 
erfüllt sind. 
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, 
die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, 
1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Ab-
satz 1a Satz 1 genannten Person einholen, 
2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer 
a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Er-
ziehung erbracht wird, 
b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des 
Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor Beginn der Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 
genannten Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deut-
schen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet, 
c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut, 
d) über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die fachlichen Hand-
lungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden, 
e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu be-
einträchtigen, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt und 
3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle 
überprüfen. 
(3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 2 
am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. Unabhängig 
von der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.
  
 
 
 
 
 
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(4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der mit der 
Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland 
unverzüglich beendet werden. 
(5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich 
1. den Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland unter Angabe von Namen und 
Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen sowie der Namen 
der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte, 
2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie 
3. die bevorstehende Beendigung der Leistungserbringung im Ausland  
zu melden sowie 
4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates und 
im Anwendungsbereich 
a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit 
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren be-
treffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur 
Erfüllung der Maßgaben des Artikels 56, 
b) des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende 
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Ver-
antwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zur Erfüllung der Maßgaben des Arti-
kels 33 
zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leistungser-
bringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung 
im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.“ 
31. § 41 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Nachbetreuung“ gestrichen. 
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
„(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und 
solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige 
Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebens-
jahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fort-
gesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe 
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.“ 
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
„(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob 
im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleis-
tungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.“  
32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a 
Nachbetreuung 
(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei 
der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und 
wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. 
(2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach 
Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach 
§ 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.“ 
33. § 42 wird wie folgt geändert: 
  
 
 
 
 
 
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a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „während der Inobhutnahme“ die Wörter „unverzüglich 
das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahr-
nehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären,“ eingefügt. 
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „unterrichten“ ein Komma und die Wörter „sie in einer 
verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzu-
klären“ eingefügt. 
34. § 43 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespfle-
gepersonen“ ersetzt. 
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ er-
setzt.  
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
„(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen 
Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz 
vor Gewalt.“ 
35. § 45 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des 
Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten,“ durch die Angabe „nach § 45a“ ersetzt. 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: 
aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: 
„1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit be-
sitzt,“. 
bbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und nach dem Wort „sind“ werden die Wörter 
„und durch den Träger gewährleistet werden“ eingefügt. 
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst: 
„4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Ein-
richtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum 
Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie 
der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und 
außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.“ 
bb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann 
nicht, wenn er 
1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den 
§§ 46 und 47 verstoßen hat, 
2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder 
3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.“ 
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Qualitätsentwicklung und -sicherung“ die Wörter 
„sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung“ ein-
gefügt. 
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sicherung“ durch das Wort „Gewährleistung“ ersetzt und wird das 
Wort „auch“ gestrichen. 
e) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Auflagen“ die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2“ eingefügt und 
werden „, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung 
oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind“ gestrichen. 
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 
  
 
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„(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Ein-
richtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. 
Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder 
nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wir-
kung.“ 
36. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a 
Einrichtung 
Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förm-
liche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztä-
gigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsich-
tigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Familien-
ähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von 
bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und 
Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und 
organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche und orga-
nisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, wenn die betriebser-
laubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die 
Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewähr-
leistet. Landesrecht kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen 
Einrichtungen sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung 
eingebunden sind.“ 
37. § 46 wird wie folgt gefasst: 
„§ 46 
Prüfung vor Ort und nach Aktenlage 
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraus-
setzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen 
nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Ju-
gendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen 
zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprü-
fung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung 
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 
(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei 
der örtlichen Prüfung mitwirken. 
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind 
berechtigt, während der Tageszeit 
1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der 
Bewohner unterliegen, zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie 
2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen, wenn die 
zuständige Behörde 
a) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat und diesen 
eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie 
b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten Vertrauensperson zu 
Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch des Kindes oder 
Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
  
 
 
 
Drucksache 319/21

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Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte 
und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden. 
Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grundstücke und Räume 
auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner 
unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugendlichen nach Maß-
gabe von Satz 1 geführt werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 
zu dulden.“ 
38. § 47 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47 
Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen“. 
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. 
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: 
„(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemä-
ßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren 
Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen 
Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Ein-
richtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch 
die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumenta-
tions- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und per-
sonellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung. 
(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige 
Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, 
und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen 
zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.“ 
39. § 50 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und § 1682 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen 
Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan 
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfs-
feststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen 
sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes 
betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familienge-
richts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 
bleiben unberührt.“ 
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
„Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 
Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt 
1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird 
oder 
2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter 
entziehen oder auf den Vater allein übertragen, 
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüg-
lich mit.“ 
  
 
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40. § 52 wird wie folgt geändert: 
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: 
„Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn 
sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zu-
sammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die 
behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder ver-
gleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen 
erfolgen.“ 
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Leistungen der Jugendhilfe“ die Wörter „oder anderer 
Sozialleistungsträger“ eingefügt. 
41. § 58a wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58a 
Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister“. 
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ ersetzt. 
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: 
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. 
bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 
„2. aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den 
Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder 
3. die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz 
oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.“ 
cc) Satz 3 wird aufgehoben. 
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ ersetzt. 
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 
„Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nur 
auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter 
auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die 
Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen. Satz 2 gilt entsprechend.“ 
42. Dem § 62 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „die Gefährdungsabwendung nach § 4 des 
Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder“ angefügt. 
43. § 64 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: 
„(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies 
für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch 
motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder 
Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach 
dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontak-
tiert werden.“ 
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 
„(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Gesetzes 
zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der mel-
denden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für 
die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur 
Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.“ 
  
 
Drucksache 319/21

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44. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt. 
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 
„6. wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung mög-
licher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptions-
verfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt 
entsprechend.“ 
45. § 71 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 
„(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammen-
schlüsse nach § 4a angehören.“ 
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst: 
„(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen 
und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten 
Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mit-
glieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.“ 
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: 
„(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglie-
der zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörper-
schaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.“ 
46. § 72a wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „184i,“ die Angabe „184j,“ eingefügt. 
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 
„(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 
4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern: 
1. den Umstand der Einsichtnahme, 
2. das Datum des Führungszeugnisses und 
3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 
genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, so-
weit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsicht-
nahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu 
schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit 
nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens 
sechs Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.“ 
47. § 77 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 77 
Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen“. 
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inanspruchnahme“ die Wörter „sowie über Inhalt, Umfang und 
Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung 
und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“ eingefügt. 
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  
 
 
 
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„Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 
zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die 
Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen.“ 
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 
„(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungs-
erbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maß-
stäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewähr-
leistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.“ 
48. § 78 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufei-
nander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von 
jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusam-
menwirken.“ 
b) Folgender Satz wird angefügt: 
„Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.“ 
49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „§§ 42, 42a“ ersetzt. 
50. § 78b wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dazu zählen 
auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.“ angefügt. 
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abge-
schlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.“ 
51. § 79 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: 
„2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach 
§ 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür ver-
bindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;“. 
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach dem Wort „Landesjugendämter“ werden die Wörter „einschließlich der Möglichkeit der Nut-
zung digitaler Geräte“ eingefügt. 
bb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur 
Personalbemessung zu nutzen.“ 
52. In § 79a Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrneh-
mung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen so-
wie“ und nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und in Familienpflege“ eingefügt. 
53. § 80 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch das Wort „Erziehungsbe-
rechtigten“ ersetzt. 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „vielfältiges“ ein Komma und das Wort „inklusives“ einge-
fügt. 
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: 
  
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„3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der 
Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Men-
schen und Familien sichergestellt ist, 
4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit 
jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Be-
darfslagen gefördert werden können,“. 
cc) Die bisherige Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6. 
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hil-
fen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leis-
tungserbringung.“ 
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 
54. § 81 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. 
b) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ angefügt. 
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: 
„13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den 
Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),“. 
55. § 83 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesjugendkuratorium“ durch die Wörter „sachverständige Bera-
tung“ ersetzt. 
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 
„(3) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde hat der Bundeselternvertretung der Kinder in 
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffen-
den Fragen die Möglichkeit der Beratung zu geben.“ 
56. § 87a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
„(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der 
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kin-
dertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zu-
ständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung 
der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in 
dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ 
57. § 87c wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ ersetzt. 
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ ersetzt. 
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf dessen 
Ersuchen mit, ob ihm Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Mittei-
lungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Mitteilungen nach 
§ 50 Absatz 3 vorliegen. Betrifft die gerichtliche Entscheidung nur Teile der elterlichen Sorge, so 
enthalten die Mitteilungen auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche Sorge der Mutter 
entzogen wurde, den Eltern gemeinsam übertragen wurde oder dem Vater allein übertragen 
wurde.“ 
58. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 
„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und 
Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.“ 
59. In § 92 Absatz 1a werden die Wörter „junge Volljährige und“ gestrichen.
  
 
 
 
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60. § 94 wird wie folgt geändert: 
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: 
„Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 ent-
sprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ 
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „höchstens 25“ ersetzt. 
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht 
wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kos-
tenbeitrag unberücksichtigt: 
1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro 
monatlich, 
2. Einkommen aus Ferienjobs, 
3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 
4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.“ 
61. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 
„11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der 
Tageseinrichtungen,“. 
b) Der Nummer 12 wird das Wort „sowie“ angefügt. 
62. § 99 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 
„a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden 
Einrichtung sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörig-
keit,“ 
bbb) Buchstabe k wird durch die folgenden Buchstaben k und l ersetzt: 
„k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von 
Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1, 
l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge 
Volljährige oder Eingliederungshilfe bei einer seelischen Behinderung oder einer 
drohenden seelischen Behinderung sowie“. 
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt: 
„d) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils, 
e) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,“. 
bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben f und g. 
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 
„4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29 und 30, 32 bis 
35a und 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen der Schul-
besuch sowie das Ausbildungsverhältnis.“ 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 
„1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der Maßnahme, Form der Unterbringung während der 
Maßnahme, hinweisgebender Institution oder Person, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der 
  
Drucksache 319/21

–  21 –
Maßnahme, Durchführung aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach 
§ 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindende Inobhut-
nahme, Widerspruch der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gegen die Maß-
nahme, im Fall des Widerspruchs gegen die Maßnahme Herbeiführung einer Entscheidung 
des Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für die Beendigung der 
Maßnahme, anschließendem Aufenthalt, Art der anschließenden Hilfe,“. 
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Migrationshintergrund“ durch die Wörter „ausländischer Herkunft 
mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache“ ersetzt. 
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt und 
werden nach dem Wort „Adoptionsvermittlungsdienstes“ ein Komma und die Wörter 
„Datum des Adoptionsbeschlusses“ eingefügt. 
bbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort „Familienstand“ die Wörter „Geschlecht und“ ein-
gefügt. 
ccc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: 
„d) zusätzlich bei nationalen Adoptionen nach Datum des Beginns und Endes der Adop-
tionspflege und bei Unterbringung vor der Adoptionspflege in Pflegefamilien nach 
Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung sowie bei Annahme durch die 
vorherige Pflegefamilie nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbrin-
gung,“.
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wird wie folgt gefasst: 
„e)  zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes) nach Staatsangehörigkeit vor Ausspruch der Adoption, nach Herkunftsland und 
gewöhnlichem Aufenthalt vor der Adoption sowie nach Ausspruch der Adoption 
im Ausland oder Inland,“ 
eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und wird wie folgt gefasst: 
„f) nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Familienstand der oder des Annehmen-
den sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,“. 
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 
„3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoptionsentscheidung 
nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sowie eines Umwandlungsausspruchs nach § 3 des 
Adoptionswirkungsgesetzes die Zahl der 
a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes, 
b) beendeten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes, die auslän-
dische Adoptionen nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes zum Gegenstand ha-
ben, gegliedert nach 
aa) dem Ergebnis des Verfahrens im Hinblick auf eine erfolgte und nicht erfolgte Ver-
mittlung nach § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes, 
bb) dem Vorliegen einer Bescheinigung nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens 
vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem 
Gebiet der internationalen Adoption und 
cc) der Verfahrensdauer.“ 
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 
„1. nach der hinweisgebenden Institution oder Person, der Art der Kindeswohlgefährdung, der 
Person, von der die Gefährdung ausgeht, dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung sowie 
wiederholter Meldung zu demselben Kind oder Jugendlichen im jeweiligen Kalenderjahr,“.
  
 
 
 
 
 
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bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 
„2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Merkmalen nach 
Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, ausländischer Herkunft mindestens eines Eltern-
teils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, Eingliederungshilfe und 
Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie den Alters-
gruppen der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 
27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42.“ 
e) Absatz 6b wird wie folgt geändert: 
aa) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort „Alter“ durch das Wort „Altersgruppen“ ersetzt. 
bb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt 
insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht 
anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.“ 
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 
„a) der Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren 
Verbandszugehörigkeit sowie besonderen Merkmalen,“. 
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. 
ccc) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt: 
„e) Anzahl der Schließtage an regulären Öffnungstagen im vorangegangenen Jahr so-
wie 
f) Öffnungszeiten,“. 
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Arbeitsbereich“ durch die Wörter „Arbeitsbereiche ein-
schließlich Gruppenzugehörigkeit, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen 
Einrichtung“ ersetzt. 
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 
„b) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,“. 
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: 
„c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,“. 
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. 
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wird wie folgt gefasst: 
„e) Eingliederungshilfe,“. 
eee) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben f und g. 
g) Absatz 7a wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Qualifikation,“ die Wörter „höchster allge-
meinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,“ ein-
gefügt. 
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 
„b) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,“. 
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: 
„c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,“. 
ccc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e. 
ddd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und wird wie folgt gefasst: 
„f) Eingliederungshilfe,“.
  
 
 
 
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–  23 –
eee) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die Buchstaben g bis i. 
h) In Absatz 7b wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespflegepersonen“ er-
setzt.  
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 
„1. Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbands-
zugehörigkeit,“. 
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 
„3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der bei der Durchführung des Angebots tätigen Perso-
nen sowie, mit Ausnahme der sonstigen pädagogisch tätigen Personen, deren Altersgruppe 
und Geschlecht,“. 
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 
„4. Zahl der Teilnehmenden und der Besucher sowie, mit Ausnahme von Festen, Feiern, Kon-
zerten, Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen, deren Geschlecht und Alters-
gruppe,“. 
j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: 
„(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen 
Personen und deren Einrichtungen, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind 
1. die Träger gegliedert nach 
a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszu-
gehörigkeit, 
b) den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbereichen, 
c) deren Personalausstattung sowie 
d) Anzahl der Einrichtungen, 
2. die Einrichtungen des Trägers mit Betriebserlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen nach diesem 
Gesetz, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, gegliedert nach 
a) Postleitzahl des Standorts, 
b) für jede vorhandene Gruppe und jede sonstige Betreuungsform nach diesem Gesetz, die von 
der Betriebserlaubnis umfasst ist, Angaben über die Art der Unterbringung oder Betreuung, 
deren Rechtsgrundlagen, Anzahl der genehmigten und belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen 
des Personals und Hauptstelle der Einrichtung, 
3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pädagogisch und in der Verwaltung tätige Person des Trägers 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 
b) Art des höchsten Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, 
Beschäftigungsumfang und Arbeitsbereiche, 
c) Bundesland des überwiegenden Einsatzortes.“ 
63. In § 100 Nummer 4 werden die Wörter „Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse“ durch 
das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt. 
64. § 101 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
„Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebun-
gen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 
soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, 
sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen.“ 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 
„8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das 
abgelaufene Kalenderjahr,“.
  
 
 
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–  24 –
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 
„9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,“. 
cc) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt. 
dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt: 
„13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.“ 
65. § 102 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „und 9“ gestrichen. 
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1, 3, 7, 
8 und 9“ ersetzt. 
66. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 angefügt: 
„(4) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Sta-
tistische Bundesamt.“ 
67. In § 104 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „macht“ die Wörter „oder vorsätzlich oder fahrlässig 
seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungs-
gemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt“ eingefügt. 
68. In der Überschrift des Elften Kapitels werden dem Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Übergangs- und“ 
vorangestellt. 
69. Folgender § 107 wird angefügt:
„§ 107  
Übergangsregelung 
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht 
1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie 
2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 
die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. 
Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Trä-
ger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen entspre-
chend § 10b einsetzen. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 
Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Ab-
satz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung. 
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 
bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 
31. Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die 
gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches 
1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises, 
2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, 
3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und 
4. zur Ausgestaltung des Verfahrens 
untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen 
sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die 
Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für 
leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises 
der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 her-
beizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 
zu geben. In die Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungs-
optionen einbezogen. 
(3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchfüh-
rung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder. 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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(4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung 
der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf 
Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse 
dieser Untersuchung.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz 
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), 
das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1 des 
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungserbringer, mit denen Verträge nach § 125 
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden nach den Wörtern „sozialen Beziehungen“ ein 
Komma und das Wort „Mehrgenerationenhäuser“ eingefügt. 
2. § 4 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ärztinnen oder Ärzten,“ die Wörter „Zahnärztinnen oder 
Zahnärzten“ eingefügt. 
bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 wird jeweils das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch das 
Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt. 
b)  Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 
„Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass 
diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende 
Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.“ 
c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: 
„(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person 
zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls 
des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig 
geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit 
der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. 
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbe-
hörden. 
(6) Zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evalu-
ierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen 
interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.“ 
3. Folgender § 5 wird angefügt:
„§ 5 
Mitteilungen an das Jugendamt 
(1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines 
Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüg-
lich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den 
überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des 
Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältin-
nen oder Staatsanwälte an. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. 
(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen 
eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig 
  
 
  
 
 
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Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 
182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.“
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. 
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 
2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 
„Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen 
und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf ge-
sunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“ 
2. § 2b wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschlechtsspezifische“ durch die Wörter „Geschlechts- und alters-
spezifische“ ersetzt. 
b) In dem Wortlaut wird das Wort „geschlechtsspezifischen“ durch die Wörter „geschlechts- und alters-
spezifischen“ ersetzt. 
3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „beitragen“ die Wörter „und kind- und jugendspezifische 
Belange berücksichtigen“ eingefügt. 
4. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:
„§ 73c 
Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz 
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene 
eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die 
vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rah-
men von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung 
ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt 
nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.“ 
5. Nach § 87 Absatz 2a Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: 
„In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung 
von insbesondere telemedizinischen Fallbesprechungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum 
Kinder- und Jugendschutz nach § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine An-
passung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu beschließen.“ 
6. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Erfordernissen der Versorgung“ die Wörter „von Kindern 
und Jugendlichen sowie“ eingefügt. 
7. § 120 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 13“ durch die Wörter „nach § 87 Ab-
satz 2a Satz 14“ ersetzt. 
b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 26“ durch die Wörter „nach § 87 Ab-
satz 2a Satz 27“ ersetzt.
  
 
  
 
 
 
 
 
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Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 
des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die Wörter „den §§ 36, 36b und 37c“ ersetzt. 
2. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt: 
„(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige ört-
liche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Perso-
nensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststel-
lung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hiervon kann in 
begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen 
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.“ 
3. § 119 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberech-
tigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem 
nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz 
vorschlagen.“
Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 
des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: 
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 
und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz erforderlich ist.“
Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
1. Dem § 1632 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 
„Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson 
zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn 
1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebo-
tener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern 
nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch 
zukünftig nicht zu erwarten ist und 
2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“ 
2. In § 1688 Absatz 2 wird die Angabe „35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „35a Absatz 2 Nummer 3“ 
ersetzt.
3. Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt:
  
  
 
 
  
 
 
  
 
 
 
 
Drucksache 319/21

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„(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme 
des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.“ 
4. § 1697a wird wie folgt geändert: 
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 
„(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in 
Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwie-
weit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Er-
ziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. 
Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner 
Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen 
zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach 
§ 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.“ 
5. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1632“ durch die Angabe „1632 Absatz 4 Satz 1 “ersetzt. 
6. In § 1795 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1632“ durch die Angabe „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit 
In § 166 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Maßnahme“ ein Komma 
und die Wörter „die von Amts wegen geändert werden kann,“ eingefügt. 
Artikel 8
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Nach § 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 
(BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert 
worden ist, wird folgender § 37a eingefügt: 
„§ 37a 
Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien 
(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrneh-
mung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebens-
situation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konfe-
renzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien. 
(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit 
aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.“ 
  
 
  
  
 
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Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 
§ 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 
III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes 
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
„5.  zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“. 
Artikel 10 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
(2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 
(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz 
nach Artikel 1 Nummer 12 § 10 Absatz 4 Satz 3 verkündet wurde. 
(4) Artikel 1 Nummer 13 § 10a Absatz 3 und Nummer 14 tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft. 
(5) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe j und Nummer 65 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 
(6) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe i und Artikel 6 Nummer 6 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
  
  
 
 
Drucksache 319/21

Mitteilung Ausschuss

5965 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/51/511 
 
Vorlagen-Nummer 22.06.2021 
 2372/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 07.09.2021 
 
Mitteilung zur SGB VIII-Reform: Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 
 
Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz- KJSG) 
ist im Bundesgesetzblatt 2021, Teil 1 Nr. 29 vom 09.06.2021 verkündet worden (siehe Anlage). 
Durch das KJSG soll eine Verbesserung des Hilfesystems zur Stärkung der Familien und zum Schutz 
vor Kindeswohlgefährdungen sowie durch weitere Reformschritte erreicht werden. 
Das KJSG setzt folgende Schwerpunkte: 
 
1. Besserer Kinder- und Jugendschutz durch verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen in 
Einrichtungen und in Auslandsmaßnahmen sowie durch mehr Kooperation der verantwortlichen 
Akteure vor Ort. 
 
2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Hilfen 
zur Erziehung aufwachsen durch 
 
 Reduzierung der Kostenbeteiligung junger Menschen mit eigenem Einkommen und 
Verbesserung der Unterstützung der sog. „Careleaver", die die Einrichtungen verlassen, 
 mehr Stabilität und Kontinuität durch verbesserte Beratungsangebote und die Stärkung 
der Pflegefamilien, 
 die Stärkung der Kontrollrechte der Jugendämter bei den stationären Hilfen zur 
Erziehung. 
 
3. Stärkung der Prävention vor Ort durch die Erweiterung niedrigschwelliger Hilfeangebote, die 
Kombination unterschiedlicher Hilfen zur Erziehung und die Modernisierung der 
Familienförderung 
 
4. Die Stärkung der Beteiligungsrechte junger Menschen und ihrer Eltern durch 
 
 einen uneingeschränkten Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche sowie die 
verpflichtende Einrichtung von Ombudsstellen, 
 die Stärkung der Selbstvertretung und Selbsthilfe, 
 externe Beschwerdemöglichkeiten in Einrichtungen der Erziehungshilfe und die 
Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder, 
 Klarstellung der Beteiligung nichtsorgeberechtigter Elternteile an der Hilfeplanung und 
Aufklärung des Kindes oder Jugendlichen und seiner Eltern bei der Inobhutnahme sowie 
 Sicherstellung adressatenorientierter Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern. 
 
5. Verbesserungen bei der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe durch die Einführung einer 
Lotsenfunktion und eine verbesserte Kooperation von Sozial- und Jugendämtern sowie

2 
 
verbindliche Weichenstellung für „Hilfen aus einer Hand“ für Kinder und Jugendliche mit/ohne 
Behinderungen in drei Reformstufen mit: 
 Verankerung des Leitgedankens einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII und 
Schnittstellenbereinigung ab 2021, 
 Einführung von Verfahrenslotsen zur Beratung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe  
sowie zur Orientierung an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen (2024 – 
2028); die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können aber auch schon vor 
dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen zur Verbesserung der Inklusion einsetzen, 
 Geplant ist ab 2028 eine vorrangige Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
auch für Kinder mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung. 
Bedingung: Verkündung eines Bundesgesetzes bis 01.01.2027 auf der Grundlage einer 
prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung (bis 2024) und den Ergebnissen einer (wiss.) 
Umsetzungsbegleitung 
 
Positionierung der Verwaltung: 
Grundsätzliche findet die SGB VIII-Reform in Form des neuen KJSG die Zustimmung des Amtes für 
Kinder, Jugend und Familie. Viele der in den letzten Jahren diskutierten Reformansätze sind in 
adäquater und zukunftsorientierter Weise eingeflossen.  
Durch die Änderungen und Erweiterungen der Aufgaben entsteht jedoch ein erhöhter finanzieller und 
personeller Bedarf, der nicht ausreichend dargestellt wurde. 
Zudem mangelt es an einem inhaltlich verbindlichen Plan für die zukünftigen Vorschriften zur 
Zusammenführung der Zuständigkeiten von Kinder-/Jugendhilfe und Eingliederungshilfe („Hilfen aus 
einer Hand“). Dem zukünftigem Gesetzgeber obliegt die Zusammenführung spätestens bis zum 1. 
Januar 2027 inhaltlich auszugestalten, deren Umsetzung danach bis zum 1. Januar 2028 erfolgen 
soll. 
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich im Gesetzgebungsverfahren vor allem gegen eine 
einseitige kommunale Verantwortung für die absehbaren finanziellen Mehrbelastungen gewandt. Die 
Verbesserungen in der Kinder- und Jugendhilfe werden nach kommunaler Schätzung mindestens 
eine Mehrbelastung von 200 Mio. Euro pro Jahr auslösen. Eine genaue Schätzung ist für die 
Kommunen schwierig, da viele noch nicht zu beziffernde Wirkungen z.B. bei den Hilfen zur Erziehung 
erwartet werden. Insbesondere die Weiterentwicklung der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe 
wird auch noch erhebliche Mehrkosten nach sich ziehen. Die Bundesregierung geht in ihrem 
Gesetzentwurf von einer finanziellen Mehrbelastung der Länder und Kommunen in Höhe von knapp 
114 Mio. Euro pro Jahr aus. Ein Ausgleich dieser von der Bundesregierung selbst erwarteten 
finanziellen Belastung ist nicht vorgesehen. 
Viele Weichenstellungen z.B. bei den verbesserten Angeboten für junge Erwachsene nach dem 
Verlassen der stationären Jugendhilfe, der Reduktion der Kostenheranziehung, der Ausbau der 
Beratungsstrukturen und die Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe werden unmittelbar zu einem 
Anstieg der Ausgaben in den Hilfen zur Erziehung und zu erheblichem Personalmehrbedarf führen. 
Zur Realisierung der verbesserten Beratungs- und Unterstützungsangebote werden die Planungs- 
und Beratungsleistungen sowie Fortbildungen in der Jugendhilfe intensiviert werden müssen.  
Die kommunalen Spitzenverbände haben daher einen vollständigen Ausgleich der kommunalen 
Mehrbelastungen gefordert.  
 
 
Anlagen zur SGB VIII-Reform: 
 Gesetzesbeschluss zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz; Bundesrat Drucksache 319/21 
 Synopse des DIJuF zum KJSG 
 
Gez. Voigtsberger

DIJuF-Synopse_zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand 22.4.2021)

260121 Zeichen

SYNOPSE  
Gesetz zur Stärkung von Kindern und 
Jugendlichen 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – 
KJSG) 
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugend-
lichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
(Drucksache 19/26107) und Beschlussempfehlung und Bericht 
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
(13. Ausschuss) (Drucksache 19/28870) 
Stand: 22.4.2021 
durchgestrichen/unterstrichen = an neuen Standort verschoben  
nicht fett/orange = neuer Standort ohne inhaltliche Änderung1  
 
Bisherige Fassung Neufassung 
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, 
Jugendhilfe 
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf 
Förderung seiner Entwicklung und auf Erzie-
hung zu einer eigenverantwortlichen und 
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 
 
[…] 
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des 
Rechts nach Absatz 1 insbesondere 
1. junge Menschen in ihrer individuellen und 
sozialen Entwicklung fördern und dazu 
beitragen, Benachteiligungen zu vermei-
den oder abzubauen, 
 
 
 
 
 
 
 
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte 
bei der Erziehung beraten und unterstützen, 
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für 
ihr Wohl schützen, 
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingun-
gen für junge Menschen und ihre Familien 
sowie eine kinder- und familienfreundliche 
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, 
Jugendhilfe 
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf 
Förderung seiner Entwicklung und auf Erzie-
hung zu einer selbstbestimmten, eigenver-
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen 
Persönlichkeit. 
[…] 
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des 
Rechts nach Absatz 1 insbesondere 
1. junge Menschen in ihrer individuellen und 
sozialen Entwicklung fördern und dazu 
beitragen, Benachteiligungen zu vermei-
den oder abzubauen, 
2. jungen Menschen ermöglichen oder er-
leichtern, entsprechend ihrem Alter und 
ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie 
betreffenden Lebensbereichen selbstbe-
stimmt zu interagieren und damit gleich-
berechtigt am Leben in der Gesellschaft 
teilhaben zu können, 
3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte 
bei der Erziehung beraten und unterstützen, 
4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für 
ihr Wohl schützen, 
5. dazu beitragen, positive Lebensbedingun-
gen für junge Menschen und ihre Familien 
sowie eine kinder- und familienfreundliche 
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 
  
                                                           
1  Betrifft § 37 Abs. 3 SGB VIII nF, § 37a SGB VIII neu, § 37b Abs. 3 SGB VIII neu, § 37c Abs. 4 SGB VIII neu, 
§ 41a Abs. 1 SGB VIII neu.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
2 
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe 
[…] 
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugend-
sozialarbeit und des erzieherischen Kin-
der- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),  
 
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in 
der Familie (§§ 16 bis 21), 
3. Angebote zur Förderung von Kindern in 
Tageseinrichtungen und in Tagespflege 
(§§ 22 bis 25), 
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leis-
tungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und 
Jugendliche und ergänzende Leistungen 
(§§ 35a bis 37, 39, 40), 
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbe-
treuung (§ 41). 
(3) […] 
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe 
[…] 
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugend-
sozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des 
erzieherischen Kinder- und Jugendschut-
zes (§§ 11 bis 14), 
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in 
der Familie (§§ 16 bis 21), 
3. Angebote zur Förderung von Kindern in 
Tageseinrichtungen und in Kindertages-
pflege (§§ 22 bis 25), 
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leis-
tungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und 
Jugendliche und ergänzende Leistungen 
(§§ 35a bis 37, 39, 40), 
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbe-
treuung (§§ 41 und 41a). 
(3) […] 
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugend-
hilfe mit der freien Jugendhilfe 
[…] 
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie 
Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches 
fördern und dabei die verschiedenen Formen 
der Selbsthilfe stärken. 
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugend-
hilfe mit der freien Jugendhilfe 
[…] 
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie 
Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches 
fördern und dabei die Beteiligung von Kin-
dern, Jugendlichen und Eltern stärken. 
 § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse 
zur Selbstvertretung 
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse 
nach diesem Buch sind solche, in denen sich 
nicht in berufsständige Organisationen der 
Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Per-
sonen, insbesondere Leistungsberechtigte 
und Leistungsempfänger nach diesem 
Buch[,] sowie ehrenamtlich in der Kinder- und 
Jugendhilfe tätige Personen nicht nur vo-
rübergehend mit dem Ziel zusammenschlie-
ßen, Adressatinnen und Adressaten der Kin-
der- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu be-
gleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekon-
taktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen 
sowohl innerhalb von Einrichtungen und Insti-
tutionen als auch im Rahmen gesellschaftli-
chen Engagements zur Wahrnehmung eige-
ner Interessen sowie die verschiedenen For-
men der Selbsthilfe. 
(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit 
den selbstorganisierten Zusammenschlüssen 
zusammen, insbesondere zur Lösung von 
Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb 
von Einrichtungen zur Beteiligung in diese 
betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf 
eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit 
diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
3 
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbst-
organisierten Zusammenschlüsse nach Maß-
gabe dieses Buches anregen und fördern. 
§ 7 Begriffsbestimmungen 
[…] 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer 
noch nicht 18 Jahre alt ist. 
(3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind 
die Wochentage Montag bis Freitag; ausge-
nommen sind gesetzliche Feiertage. 
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich 
auf die Annahme als Kind beziehen, gelten 
nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben. 
§ 7 Begriffsbestimmungen 
[…] 
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und 
junge Menschen mit Behinderungen im Sinne 
dieses Buches sind Menschen, die körperli-
che, seelische, geistige oder Sinnesbeein-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwir-
kung mit einstellungs- und umweltbedingten 
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe 
an der Gesellschaft mit hoher Wahrschein-
lichkeit länger als sechs Monate hindern 
können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 
liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheits-
zustand von dem für das Lebensalter typi-
schen Zustand abweicht. Kinder, Jugendli-
che, junge Volljährige und junge Menschen 
sind von Behinderung bedroht, wenn eine 
Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer 
noch nicht 18 Jahre alt ist. 
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind 
die Wochentage Montag bis Freitag; ausge-
nommen sind gesetzliche Feiertage. 
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich 
auf die Annahme als Kind beziehen, gelten 
nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben. 
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 
[…] 
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch 
auf Beratung ohne Kenntnis des Personen-
sorgeberechtigten, wenn die Beratung auf 
Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich 
ist und solange durch die Mitteilung an den 
Personensorgeberechtigten der Beratungs-
zweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches 
bleibt unberührt. 
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 
[…] 
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch 
auf Beratung ohne Kenntnis des Personen-
sorgeberechtigten, solange durch die Mittei-
lung an den Personensorgeberechtigten der 
Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des 
Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung 
kann auch durch einen Träger der freien Ju-
gendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 
(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und 
Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in 
einer für sie verständlichen, nachvollziehba-
ren und wahrnehmbaren Form. 
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige An-
haltspunkte für die Gefährdung des Wohls 
eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so 
hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammen-
wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 
Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes 
oder dieses Jugendlichen nicht in Frage ge-
stellt wird, hat das Jugendamt die Erzie-
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige An-
haltspunkte für die Gefährdung des Wohls 
eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so 
hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammen-
wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 
Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes 
oder dieses Jugendlichen nicht in Frage ge-
stellt wird, hat das Jugendamt die Erzie-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
4 
hungsberechtigten sowie das Kind oder den 
Jugendlichen in die Gefährdungseinschät-
zung einzubeziehen und, sofern dies nach 
fachlicher Einschätzung erforderlich ist,  
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von 
dem Kind und von seiner persönlichen Um-
gebung zu verschaffen.  
 
 
 
 
 
 
 Hält das Jugendamt zur Abwendung der 
Gefährdung die Gewährung von Hilfen für 
geeignet und notwendig, so hat es diese den 
Erziehungsberechtigten anzubieten. 
[…] 
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von 
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen 
nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustel-
len, dass 
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden 
gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge-
fährdung eines von ihnen betreuten Kin-
des oder Jugendlichen eine Gefähr-
dungseinschätzung vornehmen, 
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine 
insoweit erfahrene Fachkraft beratend 
hinzugezogen wird sowie 
3. die Erziehungsberechtigten sowie das 
Kind oder der Jugendliche in die Gefähr-
dungseinschätzung einbezogen werden, 
soweit hierdurch der wirksame Schutz des 
Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage 
gestellt wird. 
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für 
die Qualifikation der beratend hinzuzuzie-
henden insoweit erfahrenen Fachkraft insbe-
sondere die Verpflichtung aufzunehmen, 
dass die Fachkräfte der Träger bei den Erzie-
hungsberechtigten auf die Inanspruchnahme 
von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erfor-
derlich halten, und das Jugendamt informie-
ren, falls die Gefährdung nicht anders abge-
wendet werden kann. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
hungsberechtigten sowie das Kind oder den 
Jugendlichen in die Gefährdungseinschät-
zung einzubeziehen und, sofern dies nach 
fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 
1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck 
von dem Kind und von seiner persönli-
chen Umgebung zu verschaffen sowie 
2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des 
Gesetzes zur Kooperation und Information 
im Kinderschutz dem Jugendamt Daten 
übermittelt haben, in geeigneter Weise an 
der Gefährdungseinschätzung zu beteili-
gen. 
Hält das Jugendamt zur Abwendung der 
Gefährdung die Gewährung von Hilfen für 
geeignet und notwendig, so hat es diese den 
Erziehungsberechtigten anzubieten. 
[…] 
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von 
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen 
nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustel-
len, dass 
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden 
gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge-
fährdung eines von ihnen betreuten Kin-
des oder Jugendlichen eine Gefähr-
dungseinschätzung vornehmen, 
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine 
insoweit erfahrene Fachkraft beratend 
hinzugezogen wird sowie 
3. die Erziehungsberechtigten sowie das 
Kind oder der Jugendliche in die Gefähr-
dungseinschätzung einbezogen werden, 
soweit hierdurch der wirksame Schutz des 
Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage 
gestellt wird. 
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für 
die Qualifikation der beratend hinzuzuzie-
henden insoweit erfahrenen Fachkraft zu 
regeln, die insbesondere auch den spezifi-
schen Schutzbedürfnissen von Kindern und 
Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung 
tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen 
insbesondere die Verpflichtung aufzuneh-
men, dass die Fachkräfte der Träger bei den 
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruch-
nahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese 
für erforderlich halten, und das Jugendamt 
informieren, falls die Gefährdung nicht anders 
abgewendet werden kann.  
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespfle-
gepersonen, die Leistungen nach diesem 
Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese 
bei Bekanntwerden gewichtiger Anhalts-
punkte für die Gefährdung eines von ihnen 
betreuten Kindes eine Gefährdungseinschät-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
5 
 
 
 
 
  
  
 
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichti-
ge Anhaltspunkte für die Gefährdung des 
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen 
bekannt, so sind dem für die Gewährung von 
Leistungen zuständigen örtlichen Träger die 
Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahr-
nehmung des Schutzauftrags bei Kindes-
wohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. 
Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gesprä-
ches zwischen den Fachkräften der beiden 
örtlichen Träger erfolgen, an dem die Perso-
nensorgeberechtigten sowie das Kind oder 
der Jugendliche beteiligt werden sollen, so-
weit hierdurch der wirksame Schutz des Kin-
des oder des Jugendlichen nicht in Frage 
gestellt wird. 
zung vornehmen und dabei eine insoweit 
erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. 
Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind 
sind in die Gefährdungseinschätzung einzu-
beziehen, soweit hierdurch der wirksame 
Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. 
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.  
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichti-
ge Anhaltspunkte für die Gefährdung des 
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen 
bekannt, so sind dem für die Gewährung von 
Leistungen zuständigen örtlichen Träger die 
Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahr-
nehmung des Schutzauftrags bei Kindes-
wohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. 
Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gesprä-
ches zwischen den Fachkräften der beiden 
örtlichen Träger erfolgen, an dem die Perso-
nensorgeberechtigten sowie das Kind oder 
der Jugendliche beteiligt werden sollen, so-
weit hierdurch der wirksame Schutz des Kin-
des oder des Jugendlichen nicht in Frage 
gestellt wird. 
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum 
Schutz von Kindern und Jugendlichen 
[…] 
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich 
Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für 
einen Teil des Tages aufhalten oder in denen 
sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen 
Leistungsträger, haben gegenüber dem 
überörtlichen Träger der Jugendhilfe An-
spruch auf Beratung bei der Entwicklung und 
Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum 
Schutz vor Gewalt sowie 
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern 
und Jugendlichen an strukturellen Ent-
scheidungen in der Einrichtung sowie zu 
Beschwerdeverfahren in persönlichen 
Angelegenheiten. 
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum 
Schutz von Kindern und Jugendlichen 
[…] 
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich 
Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für 
einen Teil des Tages aufhalten oder in denen 
sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen 
Leistungsträger, haben gegenüber dem 
überörtlichen Träger der Jugendhilfe An-
spruch auf Beratung bei der Entwicklung und 
Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum 
Schutz vor Gewalt sowie 
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern 
und Jugendlichen an strukturellen Ent-
scheidungen in der Einrichtung sowie zu 
Beschwerdeverfahren in persönlichen 
Angelegenheiten. 
(3) Bei der fachlichen Beratung nach Ab-
satz 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbe-
dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit 
Behinderungen Rechnung getragen. 
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichbe-
rechtigung von Mädchen und Jungen 
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der 
Erfüllung der Aufgaben sind 
1. die von den Personensorgeberechtigten 
bestimmte Grundrichtung der Erziehung 
sowie die Rechte der Personensorgebe-
rechtigten und des Kindes oder des Ju-
gendlichen bei der Bestimmung der reli-
giösen Erziehung zu beachten, 
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichbe-
rechtigung von jungen Menschen 
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der 
Erfüllung der Aufgaben sind 
1. die von den Personensorgeberechtigten 
bestimmte Grundrichtung der Erziehung 
sowie die Rechte der Personensorgebe-
rechtigten und des Kindes oder des Ju-
gendlichen bei der Bestimmung der reli-
giösen Erziehung zu beachten,

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
6 
2. die wachsende Fähigkeit und das wach-
sende Bedürfnis des Kindes oder des Ju-
gendlichen zu selbständigem, verantwor-
tungsbewusstem Handeln sowie die je-
weiligen besonderen sozialen und kultu-
rellen Bedürfnisse und Eigenarten junger 
Menschen und ihrer Familien zu berück-
sichtigen, 
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von 
Mädchen und Jungen zu berücksichti-
gen, Benachteiligungen abzubauen und 
die Gleichberechtigung von Mädchen 
und Jungen zu fördern. 
2. die wachsende Fähigkeit und das wach-
sende Bedürfnis des Kindes oder des Ju-
gendlichen zu selbständigem, verantwor-
tungsbewusstem Handeln sowie die je-
weiligen besonderen sozialen und kultu-
rellen Bedürfnisse und Eigenarten junger 
Menschen und ihrer Familien zu berück-
sichtigen, 
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von 
Mädchen, Jungen sowie transidenten, 
nichtbinären und intergeschlechtlichen 
jungen Menschen zu berücksichtigen, Be-
nachteiligungen abzubauen und die 
Gleichberechtigung der Geschlechter zu 
fördern, 
4. die gleichberechtigte Teilhabe von jun-
gen Menschen mit und ohne Behinderun-
gen umzusetzen und vorhandene Barrie-
ren abzubauen. 
 § 9a Ombudsstellen 
In den Ländern wird sichergestellt, dass sich 
junge Menschen und ihre Familien zur Bera-
tung in sowie Vermittlung und Klärung von 
Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben 
der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und 
deren Wahrnehmung durch die öffentliche 
und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstel-
le[n] wenden können. Die hierzu dem Bedarf 
von jungen Menschen und ihren Familien 
entsprechend errichteten Ombudsstellen 
arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht 
weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis Absatz 
2a des Ersten Buches gilt für die Beratung 
sowie die Vermittlung und Klärung von Kon-
flikten durch die Ombudsstellen entspre-
chend. Das Nähere regelt das Landesrecht. 
 
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und 
Verpflichtungen 
[…] 
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen 
Leistungen nach dem Neunten und Zwölften 
Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leis-
tungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung 
mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und 
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 
Neunten Buch für junge Menschen, die kör-
perlich oder geistig behindert oder von einer 
solchen Behinderung bedroht sind, den Leis-
tungen nach diesem Buch vor. Landesrecht 
kann regeln, dass Leistungen der Frühförde-
rung für Kinder unabhängig von der Art der 
Behinderung vorrangig von anderen Leis-
tungsträgern gewährt werden. 
Inkrafttreten: 1.1.2028 
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und 
Verpflichtungen 
[…] 
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen 
Leistungen nach dem Neunten Buch vor. 
Leistungen nach diesem Buch für junge Men-
schen mit seelischer Behinderung oder einer 
drohenden seelischen Behinderung werden 
auch für junge Menschen mit körperlicher 
oder geistiger Behinderung oder mit einer 
drohenden körperlichen oder geistigen Be-
hinderung vorrangig vom Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe gewährt. Das Nähere über 
1. den leistungsberechtigten Personenkreis, 
2. Art und Umfang der Leistung, 
3. die Kostenbeteiligung und 
4. das Verfahren 
bestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
7 
einer prospektiven Gesetzesevaluation. 
(5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen 
Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Ab-
weichend von Satz 1 gehen Leistungen nach 
§ 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Ab-
satz 6 des Zwölften Buches den Leistungen 
nach diesem Buch vor. 
 Außerkrafttreten von Absatz 3: 1.1.2028 
§ 10a Beratung 
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach die-
sem Buch werden junge Menschen, Mütter, 
Väter, Personensorge- und Erziehungsbe-
rechtigte, die leistungsberechtigt sind oder 
Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, 
in einer für sie verständlichen, nachvollzieh-
baren und wahrnehmbaren Form, auf ihren 
Wunsch auch im Beisein einer Person ihres 
Vertrauens, beraten. 
(2) Die Beratung umfasst insbesondere 
1. die Familiensituation oder die persönliche 
Situation des jungen Menschen, Bedarfe, 
vorhandene Ressourcen sowie mögliche 
Hilfen, 
2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 
einschließlich des Zugangs zum Leis-
tungssystem, 
3. die Leistungen anderer Leistungsträger, 
4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer 
Hilfe, 
5. die Verwaltungsabläufe, 
6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere 
Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf 
Möglichkeiten zur Leistungserbringung, 
7. Hinweise auf andere Beratungsangebote 
im Sozialraum. 
Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch 
Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung 
weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der 
Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei 
der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. 
(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten 
nach § 99 des Neunten Buches nimmt der 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zu-
stimmung des Personensorgeberechtigten 
am Gesamtplanverfahren nach § 117 Ab-
satz 6 des Neunten Buches beratend teil. 
 Inkrafttreten: 1.1.2024 
Außerkrafttreten: 1.1.2028 
§ 10b Verfahrenslotse 
(1) Junge Menschen, die Leistungen der Ein-
gliederungshilfe wegen einer Behinderung 
oder wegen einer drohenden Behinderung 
geltend machen oder bei denen solche Leis-
tungsansprüche in Betracht kommen, sowie 
ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erzie-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
8 
hungsberechtigten haben bei der Antragstel-
lung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser 
Leistungen Anspruch auf Unterstützung und 
Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der 
Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten 
bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf 
Leistungen der Eingliederungshilfe unabhän-
gig unterstützen sowie auf die Inanspruch-
nahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung 
wird durch den örtlichen Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe erbracht. 
(2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtli-
chen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei 
der Zusammenführung der Leistungen der 
Eingliederungshilfe für junge Menschen in 
dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er ge-
genüber dem örtlichen Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere 
über Erfahrungen der strukturellen Zusam-
menarbeit mit anderen Stellen und öffentli-
chen Einrichtungen, insbesondere mit ande-
ren Rehabilitationsträgern. 
§ 11 Jugendarbeit 
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung 
ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote 
der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie 
sollen an den Interessen junger Menschen 
anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und 
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim-
mung befähigen und zu gesellschaftlicher 
Mitverantwortung und zu sozialem Engage-
ment anregen und hinführen. 
 
 
 
(2) […] 
[…] 
§ 11 Jugendarbeit 
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung 
ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote 
der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie 
sollen an den Interessen junger Menschen 
anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und 
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim-
mung befähigen und zu gesellschaftlicher 
Mitverantwortung und zu sozialem Engage-
ment anregen und hinführen. Dabei sollen 
die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der An-
gebote für junge Menschen mit Behinderun-
gen sichergestellt werden. 
(2) […] 
[…] 
§ 13 Jugendsozialarbeit 
[…] 
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen 
der Schulverwaltung, der Bundesagentur für 
Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbe-
trieblicher Ausbildung sowie der Träger von 
Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer-
den. 
§ 13 Jugendsozialarbeit 
[…] 
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen 
der Schulverwaltung, der Bundesagentur für 
Arbeit, der Jobcenter, der Träger betriebli-
cher und außerbetrieblicher Ausbildung so-
wie der Träger von Beschäftigungsangebo-
ten abgestimmt werden. 
 § 13a Schulsozialarbeit 
Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogi-
sche Angebote nach diesem Abschnitt, die 
jungen Menschen am Ort Schule zur Verfü-
gung gestellt werden. Die Träger der Schulso-
zialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Auf-
gaben mit den Schulen zusammen. Das Nä-
here über Inhalt und Umfang der Aufgaben 
der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht 
geregelt. Dabei kann durch Landesrecht

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
9 
auch bestimmt werden, dass Aufgaben der 
Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach 
anderen Rechtsvorschriften erbracht werden. 
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung 
in der Familie 
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsbe-
rechtigten und jungen Menschen sollen Leis-
tungen der allgemeinen Förderung der Erzie-
hung in der Familie angeboten werden. Sie 
sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und 
andere Erziehungsberechtigte ihre Erzie-
hungsverantwortung besser wahrnehmen 
können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie 
Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei 
gelöst werden können. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in 
der Familie sind insbesondere  
1. Angebote der Familienbildung, die auf 
Bedürfnisse und Interessen sowie auf Er-
fahrungen von Familien in unterschiedli-
chen Lebenslagen und Erziehungssituati-
onen eingehen, die Familien in ihrer Ge-
sundheitskompetenz stärken, die Familie 
zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen 
und in Formen der Selbst- und Nachbar-
schaftshilfe besser befähigen sowie junge 
Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das 
Zusammenleben mit Kindern vorbereiten, 
 
2. Angebote der Beratung in allgemeinen 
Fragen der Erziehung und Entwicklung 
junger Menschen, 
3. Angebote der Familienfreizeit und der 
Familienerholung, insbesondere in belas-
tenden Familiensituationen, die bei Be-
darf die erzieherische Betreuung der Kin-
der einschließen. 
 
 
 
 
(3) […] 
[…] 
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung 
in der Familie 
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsbe-
rechtigten und jungen Menschen sollen Leis-
tungen der allgemeinen Förderung der Erzie-
hung in der Familie angeboten werden. Diese 
Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei 
der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwor-
tung unterstützen und dazu beitragen, dass 
Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- 
und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse 
und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von 
Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, 
von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, 
Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von 
Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können 
und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe 
und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen 
auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen 
in der Familie gewaltfrei gelöst werden kön-
nen. 
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in 
der Familie sind insbesondere  
1. Angebote der Familienbildung, die auf 
Bedürfnisse und Interessen sowie auf Er-
fahrungen von Familien in unterschiedli-
chen Lebenslagen und Erziehungssituati-
onen eingehen, die Familien in ihrer Ge-
sundheitskompetenz stärken, die Familie 
zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen 
und in Formen der Selbst- und Nachbar-
schaftshilfe besser befähigen, zu ihrer 
Teilhabe beitragen sowie junge Men-
schen auf Ehe, Partnerschaft und das Zu-
sammenleben mit Kindern vorbereiten, 
2. Angebote der Beratung in allgemeinen 
Fragen der Erziehung und Entwicklung 
junger Menschen, 
3. Angebote der Familienfreizeit und der 
Familienerholung, insbesondere in belas-
tenden Familiensituationen, die bei Be-
darf die erzieherische Betreuung der Kin-
der einschließen. 
Dabei soll die Entwicklung vernetzter, koope-
rativer, niedrigschwelliger, partizipativer und 
sozialraumorientierter Angebotsstrukturen 
unterstützt werden. 
(3) […] 
[…] 
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Müt-
ter/Väter und Kinder 
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind 
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Müt-
ter/Väter und Kinder 
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
10 
unter sechs Jahren zu sorgen haben oder 
tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit 
dem Kind in einer geeigneten Wohnform be-
treut werden, wenn und solange sie auf 
Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser 
Form der Unterstützung bei der Pflege und 
Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreu-
ung schließt auch ältere Geschwister ein, 
sofern die Mutter oder der Vater für sie allein 
zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann 
auch vor der Geburt des Kindes in der Wohn-
form betreut werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt 
werden, dass die Mutter oder der Vater eine 
schulische oder berufliche Ausbildung be-
ginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit 
aufnimmt. 
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen 
Unterhalt der betreuten Personen sowie die 
Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfas-
sen. 
unter sechs Jahren zu sorgen haben oder 
tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit 
dem Kind in einer geeigneten Wohnform be-
treut werden, wenn und solange sie auf 
Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser 
Form der Unterstützung bei der Pflege und 
Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreu-
ung schließt auch ältere Geschwister ein, 
sofern die Mutter oder der Vater für sie allein 
zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistun-
gen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des 
Vaters sowie des Kindes und seiner Ge-
schwister gleichermaßen berücksichtigen. 
Eine schwangere Frau kann auch vor der 
Geburt des Kindes in der Wohnform betreut 
werden. 
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils 
soll auch der andere Elternteil oder eine Per-
son, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die 
Leistung einbezogen werden, wenn und so-
weit dies dem Leistungszweck dient. Abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbe-
ziehung die gemeinsame Betreuung der in 
Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in 
einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn 
und solange dies zur Erreichung des Leis-
tungszwecks erforderlich ist. 
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt 
werden, dass die Mutter oder der Vater eine 
schulische oder berufliche Ausbildung be-
ginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit 
aufnimmt. 
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen 
Unterhalt der betreuten Personen sowie die 
Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfas-
sen. 
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes 
in Notsituationen 
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende 
Betreuung des Kindes übernommen hat, für 
die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus ge-
sundheitlichen oder anderen zwingenden 
Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei 
der Betreuung und Versorgung des im Haus-
halt lebenden Kindes unterstützt werden, 
wenn 
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit 
nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahr-
zunehmen, 
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des 
Kindes zu gewährleisten,  
3. Angebote der Förderung des Kindes in 
Tageseinrichtungen oder in Kindertages-
pflege nicht ausreichen. 
(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder 
fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen 
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes 
in Notsituationen 
(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unter-
stützung bei der Betreuung und Versorgung 
des im Haushalt lebenden Kindes, wenn 
1. ein Elternteil, der für die Betreuung des 
Kindes überwiegend verantwortlich ist, 
aus gesundheitlichen oder anderen zwin-
genden Gründen ausfällt, 
2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, 
insbesondere durch Übernahme der Be-
treuung durch den anderen Elternteil, 
gewährleistet werden kann, 
3. der familiäre Lebensraum für das Kind 
erhalten bleiben soll und 
4. Angebote der Förderung des Kindes in 
Tageseinrichtungen oder in Kindertages-
pflege nicht ausreichen. 
(2) Unter der Voraussetzung, dass eine Ver-
einbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlos-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
11 
oder anderen zwingenden Gründen aus, so 
soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 
Nummer 3 das Kind im elterlichen Haushalt 
versorgt und betreut werden, wenn und so-
lange es für sein Wohl erforderlich ist. 
sen wurde, können bei der Betreuung und 
Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich 
tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kom-
men. Die Art und Weise der Unterstützung und 
der zeitliche Umfang der Betreuung und Ver-
sorgung des Kindes sollen sich nach dem 
Bedarf im Einzelfall richten. 
(3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe 
entsprechend, dass die niedrigschwellige 
unmittelbare Inanspruchnahme insbe-
sondere zugelassen werden soll, wenn 
die Hilfe von einer Erziehungsberatungs-
stelle oder anderen Beratungsdiensten 
und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich 
angeboten oder vermittelt wird. In den 
Vereinbarungen entsprechend § 36 Ab-
satz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch 
die kontinuierliche und flexible Verfüg-
barkeit der Hilfe sowie die professionelle 
Anleitung und Begleitung beim Einsatz 
von ehrenamtlichen Patinnen und Paten 
sichergestellt werden. 
§ 22 Grundsätze der Förderung 
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in 
denen sich Kinder für einen Teil des Tages 
oder ganztägig aufhalten und in Gruppen 
gefördert werden. Kindertagespflege wird 
von einer geeigneten Tagespflegeperson in 
ihrem Haushalt oder im Haushalt des Perso-
nensorgeberechtigten geleistet.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Nähere über die Abgrenzung von Ta-
geseinrichtungen und Kindertagespflege 
regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, 
dass Kindertagespflege in anderen geeigne-
ten Räumen geleistet wird. 
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kinder-
tagespflege sollen 
1. die Entwicklung des Kindes zu einer ei-
genverantwortlichen und gemeinschafts-
fähigen Persönlichkeit fördern, 
 
2. die Erziehung und Bildung in der Familie 
unterstützen und ergänzen, 
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit 
und Kindererziehung besser miteinander 
vereinbaren zu können. 
§ 22 Grundsätze der Förderung 
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in 
denen sich Kinder für einen Teil des Tages 
oder ganztägig aufhalten und in Gruppen 
gefördert werden. Kindertagespflege wird 
von einer geeigneten Kindertagespflegeper-
son in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erzie-
hungsberechtigten oder in anderen geeigne-
ten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kin-
dertagespflegepersonen Räumlichkeiten 
gemeinsam, ist die vertragliche und päda-
gogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes 
zu einer bestimmten Kindertagespflegeper-
son zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurz-
zeitige Vertretung der Kindertagespflegeper-
sonen aus einem gewichtigen Grund steht 
dem nicht entgegen.  
Das Nähere über die Abgrenzung von Ta-
geseinrichtungen und Kindertagespflege 
regelt das Landesrecht.  
 
 
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kinder-
tagespflege sollen 
1. die Entwicklung des Kindes zu einer 
selbstbestimmten, eigenverantwortlichen 
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit 
fördern, 
2. die Erziehung und Bildung in der Familie 
unterstützen und ergänzen, 
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, 
Kindererziehung und familiäre Pflege bes-
ser miteinander vereinbaren zu können.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
12 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) […] 
[…] 
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten 
einbeziehen und mit dem Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe und anderen Personen, 
Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leis-
tungserbringung für das Kind tätig werden, 
zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und 
ohne Behinderung gemeinsam gefördert 
werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für 
Kinder und Kindertagespflege und der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen be-
teiligten Rehabilitationsträgern zusammen. 
(3) […] 
[…] 
§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen 
[…] 
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in 
ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 
1. mit den Erziehungsberechtigten und Ta-
gespflegeperson[en] zum Wohl der Kinder 
und zur Sicherung der Kontinuität des Er-
ziehungsprozesses, 
2. mit anderen kinder- und familienbezoge-
nen Institutionen und Initiativen im Ge-
meinwesen, insbesondere solchen der 
Familienbildung und -beratung, 
3. mit den Schulen, um den Kindern einen 
guten Übergang in die Schule zu sichern 
und um die Arbeit mit Schulkindern in Hor-
ten und altersgemischten Gruppen zu un-
terstützen. 
Die Erziehungsberechtigten sind an den Ent-
scheidungen in wesentlichen Angelegenhei-
ten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu 
beteiligen. 
[…] 
(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, 
sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen 
gemeinsam gefördert werden. Zu diesem 
Zweck sollen die Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei 
der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung 
und Finanzierung des Angebots zusammen-
arbeiten. 
(5) […] 
§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen 
[…] 
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in 
ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 
1. mit den Erziehungsberechtigten und Kin-
dertagespflegeperson[en] zum Wohl der 
Kinder und zur Sicherung der Kontinuität 
des Erziehungsprozesses, 
2. mit anderen kinder- und familienbezoge-
nen Institutionen und Initiativen im Ge-
meinwesen, insbesondere solchen der 
Familienbildung und -beratung, 
3. mit den Schulen, um den Kindern einen 
guten Übergang in die Schule zu sichern 
und um die Arbeit mit Schulkindern in Hor-
ten und altersgemischten Gruppen zu un-
terstützen. 
Die Erziehungsberechtigten sind an den Ent-
scheidungen in wesentlichen Angelegenhei-
ten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu 
beteiligen. 
[…] 
(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder oh-
ne Behinderungen sollen gemeinsam geför-
dert werden. Die besonderen Bedürfnisse von 
Kindern mit Behinderungen und von Kindern, 
die von Behinderung bedroht sind, sind zu 
berücksichtigen. 
 
 
(5) […] 
§ 23 Förderung in Kindertagespflege 
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach 
Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung 
des Kindes zu einer geeigneten Tagespflege-
person, soweit diese nicht von der erzie-
hungsberechtigten Person nachgewiesen 
wird, deren fachliche Beratung, Begleitung 
und weitere Qualifizierung sowie die Gewäh-
rung einer laufenden Geldleistung an die 
Tagespflegeperson. 
§ 23 Förderung in Kindertagespflege 
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach 
Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung 
des Kindes zu einer geeigneten Kindertages-
pflegeperson, soweit diese nicht von der er-
ziehungsberechtigten Person nachgewiesen 
wird, deren fachliche Beratung, Begleitung 
und weitere Qualifizierung sowie die Gewäh-
rung einer laufenden Geldleistung an die 
Kindertagespflegeperson.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
13 
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 
umfasst 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die 
der Tagespflegeperson für den Sachauf-
wand entstehen, 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer För-
derungsleistung nach Maßgabe von Ab-
satz 2a, 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwen-
dungen für Beiträge zu einer Unfallversi-
cherung sowie die hälftige Erstattung 
nachgewiesener Aufwendungen zu einer 
angemessenen Alterssicherung der Ta-
gespflegeperson und 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener 
Aufwendungen zu einer angemessenen 
Krankenversicherung und Pflegeversiche-
rung. 
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung 
wird von den Trägern der öffentlichen Ju-
gendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht 
nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur 
Anerkennung der Förderungsleistung der Ta-
gespflegeperson ist leistungsgerecht auszu-
gestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang 
der Leistung und die Anzahl sowie der För-
derbedarf der betreuten Kinder zu berück-
sichtigen. 
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Per-
sonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, 
Sachkompetenz und Kooperationsbereit-
schaft mit Erziehungsberechtigten und ande-
ren Tagespflegepersonen auszeichnen und 
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. 
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich 
der Anforderungen der Kindertagespflege 
verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen 
erworben oder in anderer Weise nachgewie-
sen haben. 
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflege-
personen haben Anspruch auf Beratung in 
allen Fragen der Kindertagespflege. Für Aus-
fallzeiten einer Tagespflegeperson ist recht-
zeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für 
das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse 
von Tagespflegepersonen sollen beraten, 
unterstützt und gefördert werden. 
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 
umfasst 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die 
der Kindertagespflegeperson für den 
Sachaufwand entstehen, 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer För-
derungsleistung nach Maßgabe von Ab-
satz 2a, 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwen-
dungen für Beiträge zu einer angemesse-
nen Unfallversicherung sowie die hälftige 
Erstattung nachgewiesener Aufwendun-
gen zu einer angemessenen Alterssiche-
rung der Kindertagespflegeperson und 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener 
Aufwendungen zu einer angemessenen 
Kranken- und Pflegeversicherung. 
 
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung 
wird von den Trägern der öffentlichen Ju-
gendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht 
nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur 
Anerkennung der Förderungsleistung der Kin-
dertagespflegeperson ist leistungsgerecht 
auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Um-
fang der Leistung und die Anzahl sowie der 
Förderbedarf der betreuten Kinder zu berück-
sichtigen. 
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Per-
sonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, 
Sachkompetenz und Kooperationsbereit-
schaft mit Erziehungsberechtigten und ande-
ren Kindertagespflegepersonen auszeichnen 
und über kindgerechte Räumlichkeiten ver-
fügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse 
hinsichtlich der Anforderungen der Kinderta-
gespflege verfügen, die sie in qualifizierten 
Lehrgängen erworben oder in anderer Weise 
nachgewiesen haben. 
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertages-
pflegepersonen haben Anspruch auf Bera-
tung in allen Fragen der Kindertagespflege. 
Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeper-
son ist rechtzeitig eine andere Betreuungs-
möglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zu-
sammenschlüsse von Kindertagespflegeper-
sonen sollen beraten, unterstützt und geför-
dert werden. 
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrich-
tungen und in Kindertagespflege 
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung 
oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu 
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist 
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrich-
tungen und in Kindertagespflege 
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung 
oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu 
einer selbstbestimmten, eigenverantwort-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persön-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
14 
oder 
2. die Erziehungsberechtigten 
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ei-
ne Erwerbstätigkeit aufnehmen oder 
Arbeit suchend sind, 
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaß-
nahme, in der Schulausbildung oder 
Hochschulausbildung befinden oder 
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 
im Sinne des Zweiten Buches erhalten. 
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsbe-
rechtigten zusammen, so tritt diese Person an 
die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der 
Umfang der täglichen Förderung richtet sich 
nach dem individuellen Bedarf. 
(2) […] 
[…] 
lichkeit geboten ist oder 
2. die Erziehungsberechtigten 
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ei-
ne Erwerbstätigkeit aufnehmen oder 
Arbeit suchend sind, 
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaß-
nahme, in der Schulausbildung oder 
Hochschulausbildung befinden oder 
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 
im Sinne des Zweiten Buches erhalten. 
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsbe-
rechtigten zusammen, so tritt diese Person an 
die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der 
Umfang der täglichen Förderung richtet sich 
nach dem individuellen Bedarf. 
(2) […] 
[…] 
§ 27 Hilfe zur Erziehung 
[…] 
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach 
Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und 
Umfang der Hilfe richten sich nach dem er-
zieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll 
das engere soziale Umfeld des Kindes oder 
des Jugendlichen einbezogen werden. Die 
Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie 
darf nur dann im Ausland erbracht werden, 
wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung 
zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall er-
forderlich ist. 
[…] 
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere 
die Gewährung pädagogischer und damit 
verbundener therapeutischer Leistungen. Sie 
soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäfti-
gungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 
einschließen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) […] 
§ 27 Hilfe zur Erziehung 
[…] 
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach 
Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und 
Umfang der Hilfe richten sich nach dem er-
zieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll 
das engere soziale Umfeld des Kindes oder 
des Jugendlichen einbezogen werden. Un-
terschiedliche Hilfearten können miteinander 
kombiniert werden, sofern dies dem erziehe-
rischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen 
im Einzelfall entspricht. 
 
[…] 
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere 
die Gewährung pädagogischer und damit 
verbundener therapeutischer Leistungen. Bei 
Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäfti-
gungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 
einschließen und kann mit anderen Leistun-
gen nach diesem Buch kombiniert werden. 
Die in der Schule oder Hochschule wegen 
des erzieherischen Bedarfs erforderliche An-
leitung und Begleitung können als Gruppen-
angebote an Kinder oder Jugendliche ge-
meinsam erbracht werden, soweit dies dem 
Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Ein-
zelfall entspricht. 
(4) […] 
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behin-
derte Kinder und Jugendliche 
 
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch 
auf Eingliederungshilfe, wenn 
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher 
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Mo-
nate von dem für ihr Lebensalter typi-
schen Zustand abweicht, und 
§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Ju-
gendliche mit seelischer Behinderung oder 
drohender seelischer Behinderung 
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch 
auf Eingliederungshilfe, wenn 
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher 
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Mo-
nate von dem für ihr Lebensalter typi-
schen Zustand abweicht, und

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
15 
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft beeinträchtigt ist oder eine sol-
che Beeinträchtigung zu erwarten ist. 
Von einer seelischen Behinderung bedroht im 
Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugend-
liche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer 
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach 
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrschein-
lichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt ent-
sprechend. 
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seeli-
schen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 
Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe die Stellungnahme 
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie und -psychotherapie, 
2. eines Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten, eines Psychotherapeuten 
mit einer Weiterbildung für die Behand-
lung von Kindern und Jugendlichen oder 
3. eines Arztes oder eines psychologischen 
Psychotherapeuten, der über besondere 
Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer 
Störungen bei Kindern und Jugendlichen 
verfügt, 
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der 
Grundlage der Internationalen Klassifikation 
der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für 
Arzneimittel und Medizinprodukte herausge-
gebenen deutschen Fassung zu erstellen. 
Dabei ist auch darzulegen, ob die Abwei-
chung Krankheitswert hat oder auf einer 
Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der 
Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, 
der die Person angehört, die die Stellung-
nahme abgibt, erbracht werden. 
 
 
 
 
 
(2) […] 
[…] 
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft beeinträchtigt ist oder eine sol-
che Beeinträchtigung zu erwarten ist. 
Von einer seelischen Behinderung bedroht im 
Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Ju-
gendliche, bei denen eine Beeinträchtigung 
ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 
nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 
gilt entsprechend. 
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seeli-
schen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 
Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe die Stellungnahme 
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie und -psychotherapie, 
2. eines Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten, eines Psychotherapeuten 
mit einer Weiterbildung für die Behand-
lung von Kindern und Jugendlichen oder 
3. eines Arztes oder eines psychologischen 
Psychotherapeuten, der über besondere 
Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer 
Störungen bei Kindern und Jugendlichen 
verfügt, 
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der 
Grundlage der Internationalen Klassifikation 
der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für 
Arzneimittel und Medizinprodukte herausge-
gebenen deutschen Fassung zu erstellen. 
Dabei ist auch darzulegen, ob die Abwei-
chung Krankheitswert hat oder auf einer 
Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme 
auch Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 2, so 
sollen diese vom Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung 
angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe 
soll nicht von der Person oder dem Dienst 
oder der Einrichtung, der die Person ange-
hört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht 
werden. 
(2) […] 
[…] 
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan 
(1) Der Personensorgeberechtigte und das 
Kind oder der Jugendliche sind vor der Ent-
scheidung über die Inanspruchnahme einer 
Hilfe und vor einer notwendigen Änderung 
von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und 
auf die möglichen Folgen für die Entwicklung 
des Kindes oder des Jugendlichen hinzuwei-
sen. Vor und während einer langfristig zu leis-
tenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist 
zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Be-
tracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen 
Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 ge-
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan 
(1) Der Personensorgeberechtigte und das 
Kind oder der Jugendliche sind vor der Ent-
scheidung über die Inanspruchnahme einer 
Hilfe und vor einer notwendigen Änderung 
von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und 
auf die möglichen Folgen für die Entwicklung 
des Kindes oder des Jugendlichen hinzuwei-
sen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und 
Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Perso-
nensorgeberechtigten und das Kind oder den 
Jugendlichen verständlichen, nachvollziehba-
ren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
16 
nannten Personen bei der Auswahl der Einrich-
tung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der 
Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, 
sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehr-
kosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 
genannten Personen die Erbringung einer in 
§ 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, 
mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 
§ 78b bestehen, so soll der Wahl nur entspro-
chen werden, wenn die Erbringung der Leis-
tung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des 
Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. 
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall 
angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraus-
sichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zu-
sammenwirken mehrerer Fachkräfte getrof-
fen werden. Als Grundlage für die Ausgestal-
tung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem 
Personensorgeberechtigten und dem Kind 
oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan auf-
stellen, der Feststellungen über den Bedarf, 
die zu gewährende Art der Hilfe sowie die 
notwendigen Leistungen enthält; sie sollen 
regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart 
weiterhin geeignet und notwendig ist. Wer-
den bei der Durchführung der Hilfe andere 
Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so 
sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstel-
lung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu 
beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der be-
ruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen 
auch die für die Eingliederung zuständigen 
Stellen beteiligt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, 
so soll bei der Aufstellung und Änderung des 
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der 
Hilfe die Person, die eine Stellungnahme 
nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, betei-
ligt werden. 
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewäh-
rung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall 
angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraus-
sichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zu-
sammenwirken mehrerer Fachkräfte getrof-
fen werden. Als Grundlage für die Ausgestal-
tung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem 
Personensorgeberechtigten und dem Kind 
oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan auf-
stellen, der Feststellungen über den Bedarf, 
die zu gewährende Art der Hilfe sowie die 
notwendigen Leistungen enthält; sie sollen 
regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart 
weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat 
das Kind oder der Jugendliche ein oder meh-
rere Geschwister, so soll der Geschwisterbe-
ziehung bei der Aufstellung und Überprüfung 
des Hilfeplans sowie bei der Durchführung 
der Hilfe Rechnung getragen werden. 
 
 
 
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe 
andere Personen, Dienste oder Einrichtungen 
tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfe-
plans und seiner Überprüfung zu beteiligen. 
Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der 
zu gewährenden Art der Hilfe oder der not-
wendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang 
und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche 
Stellen, insbesondere andere Sozialleistungs-
träger, Rehabilitationsträger oder die Schu-
le[,] beteiligt werden. Gewährt der Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teil-
habe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei 
einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern 
nach dem Neunten Buch zu beachten. 
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, 
so soll bei der Aufstellung und Änderung des 
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der 
Hilfe die Person, die eine Stellungnahme 
nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, betei-
ligt werden. 
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, 
der zu gewährenden Art der Hilfe oder der

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
17 
Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung 
einer seelischen Störung mit Krankheitswert 
die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a 
Satz 1 genannten Person eingeholt werden. 
notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang 
und Dauer erforderlich ist und dadurch der 
Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen 
Eltern, die nicht personensorgeberechtigt 
sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und 
seiner Überprüfung beteiligt werden; die Ent-
scheidung, ob, wie und in welchem Umfang 
deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammen-
wirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksich-
tigung der Willensäußerung und der Interes-
sen des Kindes oder Jugendlichen sowie der 
Willensäußerung des Personensorgeberech-
tigten getroffen werden. 
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbst-
beschaffung 
[…] 
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe die niedrig-
schwellige unmittelbare Inanspruchnahme 
von ambulanten Hilfen, insbesondere der 
Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit 
den Leistungserbringern Vereinbarungen 
schließen, in denen die Voraussetzungen und 
die Ausgestaltung der Leistungserbringung 
sowie die Übernahme der Kosten geregelt 
werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) […] 
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbst-
beschaffung 
[…] 
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe die niedrig-
schwellige unmittelbare Inanspruchnahme 
von ambulanten Hilfen, insbesondere der 
Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu 
soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
mit den Leistungserbringern Vereinbarungen 
schließen, in denen die Voraussetzungen und 
die Ausgestaltung der Leistungserbringung 
sowie die Übernahme der Kosten geregelt 
werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 
Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen 
zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zu-
sammenwirkens der Angebote von Jugend-
hilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbe-
reichen von jungen Menschen und Familien 
nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die ge-
planten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleis-
tung der Leistungserbringung nach § 80 Ab-
satz 3 Beachtung.  
(3) […] 
 § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang 
(1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Be-
darfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung 
sind von den zuständigen öffentlichen Stellen, 
insbesondere von Sozialleistungsträgern oder 
Rehabilitationsträgern[,] rechtzeitig im Rah-
men des Hilfeplans Vereinbarungen zur 
Durchführung des Zuständigkeitsübergangs 
zu treffen. Im Rahmen der Beratungen zum 
Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe und die andere 
öffentliche Stelle, insbesondere der andere 
Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträ-
ger[,] gemeinsam, welche Leistung nach 
dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf 
des jungen Menschen entspricht. 
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei 
einem Zuständigkeitsübergang vom Träger

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
18 
der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger 
der Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen 
eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des 
Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Vo-
raussetzungen für die Sicherstellung einer 
nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungs-
gewährung nach dem Zuständigkeitsüber-
gang geklärt. Die Teilhabeplanung ist frühzei-
tig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussicht-
lichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der 
Jugendhilfe einzuleiten. Mit Zustimmung des 
Leistungsberechtigten oder seines Personen-
sorgeberechtigten ist eine Teilhabeplankon-
ferenz nach § 20 des Neunten Buches durch-
zuführen. Stellt der beteiligte Träger der Ein-
gliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit 
sowie die Leistungsberechtigung absehbar 
gegeben sind, soll er entsprechend § 19 Ab-
satz 5 des Neunten Buches die Teilhabepla-
nung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
übernehmen. Dies beinhaltet gemäß § 21 des 
Neunten Buches auch die Durchführung des 
Verfahrens zur Gesamtplanung nach den 
§§ 117 bis 122 des Neunten Buches. 
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb 
der eigenen Familie 
 
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt 
werden, dass die Pflegeperson oder die in 
der Einrichtung für die Erziehung verantwortli-
chen Personen und die Eltern zum Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen zusammenar-
beiten. Durch Beratung und Unterstützung 
sollen die Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf 
die Entwicklung des Kindes oder Jugendli-
chen vertretbaren Zeitraums so weit verbes-
sert werden, dass sie das Kind oder den Ju-
gendlichen wieder selbst erziehen kann. 
Während dieser Zeit soll durch begleitende 
Beratung und Unterstützung der Familien da-
rauf hingewirkt werden, dass die Beziehung 
des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunfts-
familie gefördert wird. Ist eine nachhaltige 
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in 
der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeit-
raums nicht erreichbar, so soll mit den betei-
ligten Personen eine andere, dem Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen förderliche 
und auf Dauer angelegte Lebensperspektive 
erarbeitet werden. 
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme 
des Kindes oder Jugendlichen und während 
der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch 
auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch 
in den Fällen, in denen für das Kind oder den 
§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, 
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der 
eigenen Familie 
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 
35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, ha-
ben die Eltern einen Anspruch auf Beratung 
und Unterstützung sowie Förderung der Be-
ziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und 
Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teil-
habe- oder Erziehungsbedingungen in der 
Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick 
auf die Entwicklung des Kindes oder Jugend-
lichen vertretbaren Zeitraums so weit verbes-
sert werden, dass sie das Kind oder den Ju-
gendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist 
eine nachhaltige Verbesserung der Entwick-
lungs-[,] Teilhabe- oder Erziehungsbedingun-
gen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses 
Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Be-
ratung und Unterstützung der Eltern sowie die 
Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erar-
beitung und Sicherung einer anderen, dem 
Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderli-
chen und auf Dauer angelegten Lebensper-
spektive. 
 
 
 
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hil-
fen soll der Träger der öffentlichen Jugendhil-
fe die Zusammenarbeit der Pflegeperson 
oder der in der Einrichtung für die Erziehung 
verantwortlichen Person und der Eltern zum

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
19 
Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch 
Eingliederungshilfe gewährt wird oder die 
Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeit-
pflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder 
der Jugendliche bei einer Pflegeperson au-
ßerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers 
der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe 
Beratung und Unterstützung sicherzustellen. 
Der zuständige Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe hat die aufgewendeten Kosten ein-
schließlich der Verwaltungskosten auch in den 
Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und 
Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet 
wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 
s. bei § 37a SGB VIII neu 
(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit 
sowie die damit im Einzelfall verbundenen 
Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei 
Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Num-
mer 3 und § 41 zählen dazu auch der verein-
barte Umfang der Beratung der Pflegeperson 
sowie die Höhe der laufenden Leistungen 
zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. 
Eine Abweichung von den dort getroffenen 
Feststellungen ist nur bei einer Änderung des 
Hilfebedarfs und entsprechender Änderung 
des Hilfeplans zulässig. 
s. bei § 37c Abs. 4 SGB VIII neu 
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des 
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle 
überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem 
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen för-
derliche Erziehung gewährleistet. Die Pflege-
person hat das Jugendamt über wichtige 
Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen betreffen. 
s. bei § 37b Abs. 3 SGB VIII neu 
Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch 
geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch 
eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufga-
ben nach Absatz 1 und § 37a sicher. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge 
durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ent-
scheidungsbefugnisse der Pflegeperson so 
weit einschränkt, dass die Einschränkung eine 
dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen 
förderliche Entwicklung nicht mehr ermög-
licht, sollen die Beteiligten das Jugendamt 
einschalten. Auch bei sonstigen Meinungs-
verschiedenheiten zwischen ihnen sollen die 
Beteiligten das Jugendamt einschalten. 
s. bei § 38 SGB VIII aF 
 § 37a Beratung und Unterstützung der Pflege-
person 
Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des 
Kindes oder des Jugendlichen und während 
der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch 
auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt 
auch in den Fällen, in denen für das Kind oder 
den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung 
noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in 
den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht 
der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 be-
darf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei 
einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs 
des zuständigen Trägers der öffentlichen Ju-
gendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und 
Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
20 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die 
aufgewendeten Kosten einschließlich der 
Verwaltungskosten auch in den Fällen zu er-
statten, in denen die Beratung und Unterstüt-
zung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. 
Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sol-
len beraten [n], unterstützt und gefördert wer-
den. 
s. bei § 37 Abs. 2 SGB VIII aF 
 § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und 
Jugendlichen in Familienpflege 
(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während 
der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach 
Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien ge-
mäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur 
Sicherung der Rechte des Kindes oder des 
Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt 
angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeper-
son sowie das Kind oder der Jugendliche vor 
der Aufnahme und während der Dauer des 
Pflegeverhältnisses beraten und an der auf 
das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen 
Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden. 
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das 
Kind oder der Jugendliche während der 
Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten 
der Beschwerde in persönlichen Angelegen-
heiten hat, und informiert das Kind oder den 
Jugendlichen hierüber. 
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des 
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle 
überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes 
oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung 
bei der Pflegeperson gewährleistet ist. Die 
Pflegeperson hat das Jugendamt über wichti-
ge Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen betreffen.  
s. bei § 37 Abs. 3 SGB VIII aF 
 § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfe-
planung bei Hilfen außerhalb der eigenen 
Familie 
(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des 
Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei 
Hilfen außerhalb der eigenen Familie pro-
zesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu 
klären. Der Stand der Perspektivklärung nach 
Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren. 
(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung 
nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach 
diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilha-
be- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf 
die Entwicklung des Kindes oder Jugendli-
chen vertretbaren Zeitraums so weit verbes-
sert werden, dass die Herkunftsfamilie das 
Kind oder den Jugendlichen wieder selbst

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
21 
erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine 
nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, 
Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der 
Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick 
auf die Entwicklung des Kindes oder Jugend-
lichen vertretbaren Zeitraums nicht erreich-
bar, so soll mit den beteiligten Personen eine 
andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendli-
chen förderliche und auf Dauer angelegte 
Lebensperspektive erarbeitet werden. In die-
sem Fall ist vor und während der Gewährung 
der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die An-
nahme als Kind in Betracht kommt. 
(3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der 
Pflegeperson sind der Personensorgeberech-
tigte und das Kind oder der Jugendliche oder 
bei Hilfen nach § 41 der junge Volljährige zu 
beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des 
Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, 
sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen 
Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in 
Satz 1 genannten Personen die Erbringung 
einer in § 78a genannten Leistung in einer Ein-
richtung, mit deren Träger keine Vereinbarun-
gen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur 
entsprochen werden, wenn die Erbringung der 
Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe 
des Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl 
einer Pflegeperson, die ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich 
zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Trä-
ger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt wer-
den, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
(4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit 
nach § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzel-
fall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu do-
kumentieren. Bei Hilfen nach §§ 33, 35a Ab-
satz 2 Nummer 3 zählen dazu auch der ver-
einbarte Umfang der Beratung und Unterstüt-
zung der Eltern nach § 37 Absatz 1 und der 
Pflegeperson nach § 37a Absatz 1 sowie die 
Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt 
des Kindes oder Jugendlichen nach § 39. Bei 
Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies 
entsprechend in Bezug auf den vereinbarten 
Umfang der Beratung und Unterstützung der 
Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden 
Leistungen zum Unterhalt. Eine Abweichung 
von den im Hilfeplan gemäß Satz 1 bis 3 ge-
troffenen Feststellungen ist nur bei einer Ände-
rung des Hilfebedarfs und entsprechender 
Änderung des Hilfeplans auch bei einem 
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig. 
s. bei § 37 Abs. 2a SGB VIII aF

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
22 
§ 38 Vermittlung bei der Ausübung der Per-
sonensorge 
Sofern der Inhaber der Personensorge durch 
eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertre-
tungsmacht der Pflegeperson soweit ein-
schränkt, dass dies eine dem Wohl des Kindes 
oder des Jugendlichen förderliche Erziehung 
nicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen 
Meinungsverschiedenheiten sollen die Betei-
ligten das Jugendamt einschalten. 
s. bei § 37 Abs. 3 SGB VIII nF 
§ 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen 
 
(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der 
Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur 
dann im Ausland erbracht werden, wenn dies 
nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Errei-
chung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich 
ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften 
des aufnehmenden Staates sowie 
1. im Anwendungsbereich der Verordnung 
(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. No-
vember 2003 über die Zuständigkeit und 
die Anerkennung und Vollstreckung von 
Entscheidungen in Ehesachen und in Ver-
fahren betreffend die elterliche Verant-
wortung und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1347/2000 die Vorausset-
zungen des Artikels 56 oder 
2. im Anwendungsbereich des Haager 
Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 
über die Zuständigkeit, das anzuwenden-
de Recht, die Anerkennung, Vollstre-
ckung und Zusammenarbeit auf dem 
Gebiet der elterlichen Verantwortung und 
der Maßnahmen zum Schutz von Kindern 
die Voraussetzungen des Artikels 33 
erfüllt sind. 
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
soll vor der Entscheidung über die Gewäh-
rung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im 
Ausland erbracht wird, 
1. zur Feststellung einer seelischen Störung 
mit Krankheitswert die Stellungnahme ei-
ner in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten 
Person einholen, 
2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer 
a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 
für eine Einrichtung im Inland verfügt, 
in der Hilfe zur Erziehung erbracht 
wird, 
b) Gewähr dafür bietet, dass er die 
Rechtsvorschriften des aufnehmenden 
Staates einschließlich des Aufenthalts-
rechts einhält, insbesondere vor Be-
ginn der Leistungserbringung die in 
Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben 
erfüllt, und mit den Behörden des auf-
nehmenden Staates sowie den deut-
schen Vertretungen im Ausland zu-
sammenarbeitet, 
c) mit der Erbringung der Hilfen nur 
Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 be-
traut, 
d) über die Qualität der Maßnahme eine 
Vereinbarung abschließt; dabei sind 
die fachlichen Handlungsleitlinien des

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
23 
überörtlichen Trägers anzuwenden, 
e) Ereignisse oder Entwicklungen, die 
geeignet sind, das Wohl des Kindes 
oder Jugendlichen zu beeinträchti-
gen, dem Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe unverzüglich anzeigt[,] und 
3. die Eignung der mit der Leistungserbrin-
gung zu betrauenden Einrichtung oder 
Person an Ort und Stelle überprüfen. 
(3) Überprüfung und Fortschreibung des Hil-
feplans sollen nach Maßgabe von § 36 Ab-
satz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung 
unter Beteiligung des Kindes oder des Ju-
gendlichen erfolgen. Unabhängig von der 
Überprüfung und Fortschreibung des Hilfe-
plans nach Satz 1 soll der Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe nach den Erfordernissen im 
Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die 
Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 
Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter 
erfüllt sind. 
(4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen 
nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung 
der mit der Leistungserbringung betrauten 
Einrichtung oder Person nicht fort, soll die 
Leistungserbringung im Ausland unverzüglich 
beendet werden. 
(5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
hat der erlaubniserteilenden Behörde unver-
züglich 
1. den Beginn und das geplante Ende der 
Leistungserbringung im Ausland unter 
Angabe von Namen und Anschrift des 
Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts 
des Kindes oder Jugendlichen sowie der 
Namen der mit der Erbringung der Hilfe 
betrauten Fachkräfte, 
2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichne-
ten Angaben sowie 
3. die bevorstehende Beendigung der Leis-
tungserbringung im Ausland 
zu melden sowie 
4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufent-
haltsrechtlichen Vorschriften des aufneh-
menden Staates und im Anwendungsbe-
reich 
a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 
des Rates vom 27. November 2003 
über die Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Ehesachen und in 
Verfahren betreffend die elterliche 
Verantwortung und zur Aufhebung der 
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Er-
füllung der Maßgaben des Artikels 56, 
b) des Haager Übereinkommens vom

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
24 
19. Oktober 1996 über die Zuständig-
keit, das anzuwendende Recht, die 
Anerkennung, Vollstreckung und Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiet der el-
terlichen Verantwortung und der 
Maßnahmen zum Schutz von Kindern 
zur Erfüllung der Maßgaben des Arti-
kels 33[,] 
zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Be-
hörde wirkt auf die unverzügliche Beendi-
gung der Leistungserbringung im Ausland hin, 
wenn sich aus den Angaben nach Satz 1 
ergibt, dass die an die Leistungserbringung 
im Ausland gestellten gesetzlichen Anforde-
rungen nicht erfüllt sind. 
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung 
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die 
Persönlichkeitsentwicklung und zu einer ei-
genverantwortlichen Lebensführung gewährt 
werden, wenn und solange die Hilfe auf 
Grund der individuellen Situation des jungen 
Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der 
Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebens-
jahres gewährt; in begründeten Einzelfällen 
soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber 
hinaus fortgesetzt werden. 
 
 
 
(2) […] 
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Be-
endigung der Hilfe bei der Verselbständigung 
im notwendigen Umfang beraten und unter-
stützt werden.  
s. bei § 41a Abs. 1 SGB VIII neu 
§ 41 Hilfe für junge Volljährige 
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und 
notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, 
wenn und solange ihre Persönlichkeitsent-
wicklung eine selbstbestimmte, eigenverant-
wortliche und selbständige Lebensführung 
nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel 
nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 
gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie 
für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus 
fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe 
schließt die erneute Gewährung oder Fortset-
zung einer Hilfe nach Maßgabe von Satz 1 
und 2 nicht aus. 
(2) […] 
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht 
fortgesetzt oder beendet werden, prüft der 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem 
Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehe-
nen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf 
des jungen Menschen ein Zuständigkeits-
übergang auf andere Sozialleistungsträger in 
Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend. 
 § 41a Nachbetreuung 
(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines 
angemessenen Zeitraums nach Beendigung 
der Hilfe bei der Verselbständigung im not-
wendigen Umfang und in einer für sie ver-
ständlichen, nachvollziehbaren und wahr-
nehmbaren Form beraten und unterstützt. 
s. bei § 41 Abs. 3 SGB VIII aF 
(2) Der angemessene Zeitraum sowie der 
notwendige Umfang der Beratung und Unter-
stützung nach Beendigung der Hilfe sollen in 
dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der 
die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, 
dokumentiert und regelmäßig überprüft wer-
den. Hierzu soll der Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kon-
takt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
25 
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugend-
lichen 
[…] 
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhut-
nahme die Situation, die zur Inobhutnahme 
geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem 
Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der 
Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind 
oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gele-
genheit zu geben, eine Person seines Vertrau-
ens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat 
während der Inobhutnahme für das Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und 
dabei den notwendigen Unterhalt und die 
Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 
gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während 
der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts-
handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des 
Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der 
mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der 
Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen 
zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 
Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen 
nach Satz 4, zu denen das Jugendamt ver-
pflichtet ist, insbesondere die unverzügliche 
Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den 
Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die 
Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der 
Jugendliche internationalen Schutz im Sinne 
des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes 
benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendli-
che zu beteiligen. 
 
 
 
 
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 
Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- 
oder Erziehungsberechtigten unverzüglich 
von der Inobhutnahme zu unterrichten und 
mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschät-
zen. Widersprechen die Personensorge- oder 
Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, 
so hat das Jugendamt unverzüglich  
 
 
 
1. das Kind oder den Jugendlichen den 
Personensorge- oder Erziehungsberech-
tigten zu übergeben, sofern nach der Ein-
schätzung des Jugendamts eine Gefähr-
dung des Kindeswohls nicht besteht oder 
die Personensorge- oder Erziehungsbe-
rechtigten bereit und in der Lage sind, die 
Gefährdung abzuwenden oder 
2. eine Entscheidung des Familiengerichts 
über die erforderlichen Maßnahmen zum 
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugend-
lichen 
[…] 
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhut-
nahme unverzüglich das Kind oder den Ju-
gendlichen umfassend und in einer verständli-
chen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren 
Form über diese Maßnahme aufzuklären, die 
Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, 
zusammen mit dem Kind oder dem Jugendli-
chen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und 
Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder 
dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegen-
heit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu 
benachrichtigen. Das Jugendamt hat wäh-
rend der Inobhutnahme für das Wohl des Kin-
des oder des Jugendlichen zu sorgen und da-
bei den notwendigen Unterhalt und die Kran-
kenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt 
entsprechend. Das Jugendamt ist während der 
Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshand-
lungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes 
oder Jugendlichen notwendig sind; der mut-
maßliche Wille der Personensorge- oder der 
Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen 
zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 
Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen 
nach Satz 4, zu denen das Jugendamt ver-
pflichtet ist, insbesondere die unverzügliche 
Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den 
Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die 
Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der 
Jugendliche internationalen Schutz im Sinne 
des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes 
benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendli-
che zu beteiligen. 
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 
Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- 
oder Erziehungsberechtigten unverzüglich 
von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in 
einer verständlichen, nachvollziehbaren und 
wahrnehmbaren Form umfassend über diese 
Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das 
Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widerspre-
chen die Personensorge- oder Erziehungsbe-
rechtigten der Inobhutnahme, so hat das 
Jugendamt unverzüglich 
1. das Kind oder den Jugendlichen den 
Personensorge- oder Erziehungsberech-
tigten zu übergeben, sofern nach der Ein-
schätzung des Jugendamts eine Gefähr-
dung des Kindeswohls nicht besteht oder 
die Personensorge- oder Erziehungsbe-
rechtigten bereit und in der Lage sind, die 
Gefährdung abzuwenden oder 
2. eine Entscheidung des Familiengerichts 
über die erforderlichen Maßnahmen zum

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
26 
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen 
herbeizuführen. 
Sind die Personensorge- oder Erziehungsbe-
rechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 
Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die 
Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu 
veranlassen. Widersprechen die Personen-
sorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, 
so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur 
Gewährung einer Hilfe einzuleiten. 
(4) […] 
[...] 
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen 
herbeizuführen. 
Sind die Personensorge- oder Erziehungsbe-
rechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 
Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die 
Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu 
veranlassen. Widersprechen die Personen-
sorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, 
so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur 
Gewährung einer Hilfe einzuleiten. 
(4) […] 
[...] 
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege 
[…] 
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Per-
son für die Kindertagespflege geeignet ist. 
Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Perso-
nen, die 
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkom-
petenz und Kooperationsbereitschaft mit 
Erziehungsberechtigten und anderen Ta-
gespflegepersonen auszeichnen und 
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfü-
gen. 
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich 
der Anforderungen der Kindertagespflege 
verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen 
erworben oder in anderer Weise nachgewie-
sen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entspre-
chend. 
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis 
zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden 
Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für 
eine geringere Zahl von Kindern erteilt wer-
den. Landesrecht kann bestimmen, dass die 
Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf 
gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern 
erteilt werden kann, wenn die Person über 
eine pädagogische Ausbildung verfügt; in 
der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder be-
treut werden als in einer vergleichbaren 
Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis 
ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer 
Nebenbestimmung versehen werden. Die 
Tagespflegeperson hat den Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu 
unterrichten, die für die Betreuung des oder 
der Kinder bedeutsam sind. 
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflege-
personen haben Anspruch auf Beratung in 
allen Fragen der Kindertagespflege. 
 
 
(5) […] 
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege 
[…] 
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Per-
son für die Kindertagespflege geeignet ist. 
Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Perso-
nen, die 
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompe-
tenz und Kooperationsbereitschaft mit Er-
ziehungsberechtigten und anderen Kinder-
tagespflegepersonen auszeichnen und 
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfü-
gen. 
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich 
der Anforderungen der Kindertagespflege 
verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen 
erworben oder in anderer Weise nachgewie-
sen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entspre-
chend. 
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis 
zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden 
Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für 
eine geringere Zahl von Kindern erteilt wer-
den. Landesrecht kann bestimmen, dass die 
Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf 
gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern 
erteilt werden kann, wenn die Person über 
eine pädagogische Ausbildung verfügt; in 
der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder be-
treut werden als in einer vergleichbaren 
Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis 
ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer 
Nebenbestimmung versehen werden. Die 
Kindertagespflegeperson hat den Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereig-
nisse zu unterrichten, die für die Betreuung 
des oder der Kinder bedeutsam sind. 
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertages-
pflegepersonen haben Anspruch auf Bera-
tung in allen Fragen der Kindertagespflege 
einschließlich Fragen zur Sicherung des Kin-
deswohls und zum Schutz vor Gewalt. 
(5) […]

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
27 
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung 
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder 
oder Jugendliche ganztägig oder für einen 
Teil des Tages betreut werden oder Unter-
kunft erhalten, bedarf für den Betrieb der 
Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis be-
darf nicht, wer 
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Ju-
gendbildungseinrichtung, eine Jugend-
herberge oder ein Schullandheim be-
treibt, 
2. ein Schülerheim betreibt, das landesge-
setzlich der Schulaufsicht untersteht, 
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb 
der Jugendhilfe liegende Aufgaben für 
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, 
wenn für sie eine entsprechende gesetzli-
che Aufsicht besteht oder im Rahmen des 
Hotel- und Gaststättengewerbes der Auf-
nahme von Kindern oder Jugendlichen 
dient. 
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl 
der Kinder und Jugendlichen in der Einrich-
tung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel 
anzunehmen, wenn 
 
 
1. die dem Zweck und der Konzeption der 
Einrichtung entsprechenden räumlichen, 
fachlichen, wirtschaftlichen und personel-
len Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt 
sind, 
 
2. die gesellschaftliche und sprachliche In-
tegration und ein gesundheitsförderliches 
Lebensumfeld in der Einrichtung unter-
stützt werden sowie die gesundheitliche 
Vorsorge und die medizinische Betreuung 
der Kinder und Jugendlichen nicht er-
schwert werden sowie 
3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und 
Jugendlichen in der Einrichtung geeigne-
te Verfahren der Beteiligung sowie der 
Möglichkeit der Beschwerde in persönli-
chen Angelegenheiten Anwendung fin-
den. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung 
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 45a 
bedarf für den Betrieb der Einrichtung der 
Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 
 
 
 
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Ju-
gendbildungseinrichtung, eine Jugend-
herberge oder ein Schullandheim be-
treibt, 
2. ein Schülerheim betreibt, das landesge-
setzlich der Schulaufsicht untersteht, 
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb 
der Jugendhilfe liegende Aufgaben für 
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, 
wenn für sie eine entsprechende gesetzli-
che Aufsicht besteht oder im Rahmen des 
Hotel- und Gaststättengewerbes der Auf-
nahme von Kindern oder Jugendlichen 
dient. 
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl 
der Kinder und Jugendlichen in der Einrich-
tung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel 
anzunehmen, wenn 
1. der Träger die für den Betrieb der Einrich-
tung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 
2. die dem Zweck und der Konzeption der 
Einrichtung entsprechenden räumlichen, 
fachlichen, wirtschaftlichen und personel-
len Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt 
sind und durch den Träger gewährleistet 
werden, 
3. die gesellschaftliche und sprachliche In-
tegration und ein gesundheitsförderliches 
Lebensumfeld in der Einrichtung unter-
stützt werden sowie die gesundheitliche 
Vorsorge und die medizinische Betreuung 
der Kinder und Jugendlichen nicht er-
schwert werden sowie 
4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls 
von Kindern und Jugendlichen in der Ein-
richtung die Entwicklung, Anwendung 
und Überprüfung eines Konzepts zum 
Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren 
der Selbstvertretung und Beteiligung so-
wie der Möglichkeit der Beschwerde in 
persönlichen Angelegenheiten innerhalb 
und außerhalb der Einrichtung gewähr-
leistet werden. 
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zu-
verlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere 
dann nicht, wenn er 
1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen 
seine Mitwirkungs- und Meldepflichten 
nach §§ 46 und 47 verstoßen hat,

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
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(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der 
Träger der Einrichtung mit dem Antrag 
1. die Konzeption der Einrichtung vorzule-
gen, die auch Auskunft über Maßnahmen 
zur Qualitätsentwicklung und -sicherung 
gibt, sowie 
 
 
2. im Hinblick auf die Eignung des Personals 
nachzuweisen, dass die Vorlage und Prü-
fung von aufgabenspezifischen Ausbil-
dungsnachweisen sowie von Führungs-
zeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a 
Absatz 1 des Bundeszentralregistergeset-
zes sichergestellt sind; Führungszeugnisse 
sind von dem Träger der Einrichtung in re-
gelmäßigen Abständen erneut anzufor-
dern und zu prüfen. 
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmun-
gen versehen werden. Zur Sicherung des Wohls 
der Kinder und der Jugendlichen können auch 
nachträgliche Auflagen erteilt werden. 
[…] 
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festge-
stellt worden, so soll die zuständige Behörde 
zunächst den Träger der Einrichtung über die 
Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel 
beraten. Wenn sich die Beseitigung der 
Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach 
§ 134 des Neunten Buches oder nach § 76 
des Zwölften Buches auswirken kann, so ist 
der Träger der Eingliederungshilfe oder der 
Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach 
diesen Vorschriften bestehen, an der Bera-
tung zu beteiligen. Werden festgestellte 
Mängel nicht behoben, so können dem Trä-
ger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, 
die zur Beseitigung einer eingetretenen oder 
Abwendung einer drohenden Beeinträchti-
gung oder Gefährdung des Wohls der Kinder 
oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn 
sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergü-
tungen nach § 134 des Neunten Buches oder 
nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so 
entscheidet die zuständige Behörde nach 
Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe 
oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen 
nach diesen Vorschriften bestehen, über die 
Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach 
Möglichkeit in Übereinstimmung mit den 
nach § 134 des Neunten Buches oder nach 
den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches ge-
2. Personen entgegen eines behördlichen 
Beschäftigungsverbotes nach § 48 be-
schäftigt oder 
3. wiederholt gegen behördliche Auflagen 
verstoßen hat. 
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der 
Träger der Einrichtung mit dem Antrag 
1. die Konzeption der Einrichtung vorzule-
gen, die auch Auskunft über Maßnahmen 
zur Qualitätsentwicklung und -sicherung 
sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und 
Aktenführung in Bezug auf den Betrieb 
der Einrichtung gibt, sowie 
2. im Hinblick auf die Eignung des Personals 
nachzuweisen, dass die Vorlage und Prü-
fung von aufgabenspezifischen Ausbil-
dungsnachweisen sowie von Führungs-
zeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a 
Absatz 1 des Bundeszentralregistergeset-
zes sichergestellt sind; Führungszeugnisse 
sind von dem Träger der Einrichtung in re-
gelmäßigen Abständen erneut anzufor-
dern und zu prüfen. 
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmun-
gen versehen werden. Zur Gewährleistung des 
Wohls der Kinder und der Jugendlichen kön-
nen nachträgliche Auflagen erteilt werden. 
[…] 
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festge-
stellt worden, so soll die zuständige Behörde 
zunächst den Träger der Einrichtung über die 
Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel 
beraten. Wenn sich die Beseitigung der 
Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach 
§ 134 des Neunten Buches oder nach § 76 
des Zwölften Buches auswirken kann, so ist 
der Träger der Eingliederungshilfe oder der 
Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach 
diesen Vorschriften bestehen, an der Bera-
tung zu beteiligen. Werden festgestellte 
Mängel nicht behoben, so können dem Trä-
ger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 
Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage 
auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 
des Neunten Buches oder nach § 76 des 
Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die 
zuständige Behörde nach Anhörung des Trä-
gers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhil-
fe, mit dem Vereinbarungen nach diesen 
Vorschriften bestehen, über die Erteilung der 
Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in 
Übereinstimmung mit den nach § 134 des 
Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 
des Zwölften Buches getroffenen Vereinba-
rungen auszugestalten.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
29 
troffenen Vereinbarungen auszugestalten. 
(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu 
widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder 
der Jugendlichen in der Einrichtung gefähr-
det und der Träger der Einrichtung nicht be-
reit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung 
abzuwenden. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen die Rücknahme oder den 
Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschie-
bende Wirkung. 
 
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das 
Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der 
Einrichtung gefährdet und der Träger nicht 
bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefähr-
dung abzuwenden. Sie kann aufgehoben 
werden, wenn die Voraussetzungen für eine 
Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr 
vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unbe-
rührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten 
Buches bleiben unberührt. Widerspruch und 
Anfechtungsklage gegen die Rücknahme 
oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine 
aufschiebende Wirkung. 
 § 45a Einrichtung 
Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer 
und unter der Verantwortung eines Trägers 
angelegte förmliche Verbindung ortsgebun-
dener räumlicher, personeller und sachlicher 
Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder 
über einen Teil des Tages erfolgenden Be-
treuung oder Unterkunftsgewährung sowie 
Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbil-
dung von Kindern und Jugendlichen außer-
halb ihrer Familie. Familienähnliche Betreu-
ungsformen der Unterbringung, bei denen 
der Bestand der Verbindung nicht unabhän-
gig von bestimmten Kindern und Jugendli-
chen, den dort tätigen Personen und der Zu-
ordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher 
zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind 
nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich 
und organisatorisch in eine betriebserlaub-
nispflichtige Einrichtung eingebunden sind. 
Eine fachliche und organisatorische Einbin-
dung der familienähnlichen Betreuungsform 
liegt insbesondere vor, wenn die betriebser-
laubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die 
fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitäts-
sicherung, die Auswahl, Überwachung, Wei-
terbildung und Vertretung des Personals so-
wie die Außenvertretung gewährleistet. Lan-
desrecht kann regeln, unter welchen Voraus-
setzungen auch familienähnliche Betreu-
ungsformen Einrichtungen sind, die nicht 
fachlich und organisatorisch in eine betriebs-
erlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden 
sind. 
§ 46 Örtliche Prüfung 
(1) Die zuständige Behörde soll nach den 
Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle 
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die 
Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Der 
Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen 
Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugendamt 
§ 46 Prüfung vor Ort nach Aktenlage 
(1) Die zuständige Behörde soll nach den 
Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob 
die Voraussetzungen für die Erteilung der Er-
laubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und 
Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher 
Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
30 
und einen zentralen Träger der freien Ju-
gendhilfe, wenn diesem der Träger der Ein-
richtung angehört, an der Überprüfung betei-
ligen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der 
Überprüfung der Einrichtung beauftragten 
Personen sind berechtigt, die für die Einrich-
tung benutzten Grundstücke und Räume, 
soweit diese nicht einem Hausrecht der Be-
wohner unterliegen, während der Tageszeit 
zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-
gen vorzunehmen, sich mit den Kindern und 
Jugendlichen in Verbindung zu setzen und 
die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr 
von Gefahren für das Wohl der Kinder und 
der Jugendlichen können die Grundstücke 
und Räume auch außerhalb der in Satz 1 
genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich 
einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, 
betreten werden. Der Träger der Einrichtung 
hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 
und 2 zu dulden. 
des Schutzes des Wohls der Kinder und Ju-
gendlichen in der Einrichtung geeignet, er-
forderlich und angemessen sein. Sie soll das 
Jugendamt und einen zentralen Träger der 
freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger 
der Einrichtung angehört, an der Überprü-
fung beteiligen. Der Träger der Einrichtung 
hat der zuständigen Behörde insbesondere 
alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen 
vorzulegen. 
(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit un-
angemeldet erfolgen. Der Träger der Einrich-
tung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. 
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der 
Überprüfung der Einrichtung beauftragten 
Personen sind berechtigt, während der Ta-
geszeit 
1. die für die Einrichtung benutzten Grund-
stücke und Räume, soweit diese nicht ei-
nem Hausrecht der Bewohner unterlie-
gen, zu betreten und dort Prüfungen und 
Besichtigungen vorzunehmen sowie 
2. mit den Beschäftigten und mit den Kin-
dern und Jugendlichen jeweils Gesprä-
che zu führen, wenn die zuständige Be-
hörde 
a) das Einverständnis der Personensor-
geberechtigten zu den Gesprächen 
eingeholt hat und diesen eine Beteili-
gung an den Gesprächen ermöglicht 
sowie 
b) den Kindern und Jugendlichen die 
Hinzuziehung einer von ihnen be-
nannten Vertrauensperson zu Ge-
sprächen ermöglicht und sie auf die-
ses Recht hingewiesen hat; der An-
spruch des Kindes oder Jugendlichen 
nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. 
Die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b 
genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, 
wenn durch deren Umsetzung die Sicherung 
der Rechte und der wirksame Schutz der Kin-
der und Jugendlichen in der Einrichtung in 
Frage gestellt würden. 
Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der 
Kinder und Jugendlichen können die Grund-
stücke und Räume auch außerhalb der in 
Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese 
zugleich einem Hausrecht der Bewohner un-
terliegen, betreten und Gespräche mit den 
Beschäftigten sowie den Kindern und Jugend-
lichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt wer-
den. Der Träger der Einrichtung hat die Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 bis 2 zu dulden.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
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§ 47 Meldepflichten 
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrich-
tung hat der zuständigen Behörde unverzüg-
lich 
 
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von 
Name und Anschrift des Trägers, Art und 
Standort der Einrichtung, der Zahl der ver-
fügbaren Plätze sowie der Namen und 
der beruflichen Ausbildung des Leiters 
und der Betreuungskräfte, 
2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeig-
net sind, das Wohl der Kinder und Ju-
gendlichen zu beeinträchtigen, sowie 
3. die bevorstehende Schließung der Ein-
richtung 
anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 
bezeichneten Angaben sowie der Konzepti-
on sind der zuständigen Behörde unverzüg-
lich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich 
einmal zu melden. 
§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, 
Aufbewahrung von Unterlagen 
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein-
richtung hat der zuständigen Behörde unver-
züglich 
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von 
Name und Anschrift des Trägers, Art und 
Standort der Einrichtung, der Zahl der ver-
fügbaren Plätze sowie der Namen und 
der beruflichen Ausbildung des Leiters 
und der Betreuungskräfte, 
2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeig-
net sind, das Wohl der Kinder und Ju-
gendlichen zu beeinträchtigen, sowie 
3. die bevorstehende Schließung der Ein-
richtung 
anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 
bezeichneten Angaben sowie der Konzepti-
on sind der zuständigen Behörde unverzüg-
lich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich 
einmal zu melden. 
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein-
richtung hat den Grundsätzen einer ord-
nungsgemäßen Buch- und Aktenführung ent-
sprechend Aufzeichnungen über den Betrieb 
der Einrichtung und deren Ergebnisse anzu-
fertigen sowie eine mindestens fünfjährige 
Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen 
Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlan-
gen der Betriebserlaubnisbehörde hat der 
Träger der Einrichtung den Nachweis der ord-
nungsgemäßen Buchführung zu erbringen; 
dies kann insbesondere durch die Bestäti-
gung eines unabhängigen Steuer-, Wirt-
schafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Do-
kumentations- und Aufbewahrungspflicht 
umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, 
wirtschaftlichen und personellen Vorausset-
zungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 
sowie zur Belegung der Einrichtung. 
(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in 
dessen Zuständigkeitsbereich Erlaubnispflich-
tige Einrichtungen liegen oder der die er-
laubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und 
Jugendlichen belegt, und die zuständige 
Behörde haben sich gegenseitig unverzüg-
lich über Ereignisse oder Entwicklungen zu 
informieren, die geeignet sind, das Wohl der 
Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. 
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familien-
gerichten 
[…] 
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere 
über angebotene und erbrachte Leistungen, 
bringt erzieherische und soziale Gesichtspunk-
te zur Entwicklung des Kindes oder des Ju-
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familien-
gerichten 
[…] 
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere 
über angebotene und erbrachte Leistungen, 
bringt erzieherische und soziale Gesichtspunk-
te zur Entwicklung des Kindes oder des Ju-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
32 
gendlichen ein und weist auf weitere Mög-
lichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen 
informiert das Jugendamt das Familienge-
richt in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des 
Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit über den Stand des 
Beratungsprozesses. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur 
Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 
155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes 
über das Verfahren in Familiensachen und in 
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit angehört wird oder sich am Ver-
fahren beteiligt, teilt gerichtliche Entschei-
dungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 
1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil ge-
meinsam übertragen wird, dem nach § 87c 
Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu 
den in § 58a genannten Zwecken unverzüg-
lich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsda-
tum und der Geburtsort des Kindes oder des 
Jugendlichen sowie der Name, den das Kind 
oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-
dung seiner Geburt geführt hat. 
gendlichen ein und weist auf weitere Mög-
lichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den 
§§ 1631b, 1632 Absatz 4, §§ 1666, 1666a und § 
1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in 
Verfahren, die die Abänderung, Verlänge-
rung oder Aufhebung von nach diesen Vor-
schriften getroffenen Maßnahmen betreffen, 
legt das Jugendamt dem Familiengericht den 
Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Die-
ses Dokument beinhaltet ausschließlich das 
Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die verein-
barte Art der Hilfegewährung einschließlich 
der hiervon umfassten Leistungen sowie das 
Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Fest-
stellungen. In anderen die Person des Kindes 
betreffenden Kindschaftssachen legt das 
Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung 
des Familiengerichts vor. Das Jugendamt 
informiert das Familiengericht in dem Termin 
nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das 
Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 
Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 
und 2 bleiben unberührt. 
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur 
Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 
155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes 
über das Verfahren in Familiensachen und in 
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit angehört wird, teilt  
1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidun-
gen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 
1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum 
Teil gemeinsam übertragen wird oder  
2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidun-
gen, die die elterliche Sorge ganz oder 
zum Teil der Mutter entziehen oder auf 
den Vater allein übertragen,  
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständi-
gen Jugendamt zu den in § 58a genann-
ten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen 
sind auch das Geburtsdatum und der 
Geburtsort des Kindes oder des Jugendli-
chen sowie der Name, den das Kind oder 
der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung 
seiner Geburt geführt hat. 
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem 
Jugendgerichtsgesetz 
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der 
§§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendge-
richtsgesetzes im Verfahren nach dem Ju-
gendgerichtsgesetz mitzuwirken. 
 
 
 
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem 
Jugendgerichtsgesetz 
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der 
§§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendge-
richtsgesetzes im Verfahren nach dem Ju-
gendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll 
das Jugendamt auch mit anderen öffentli-
chen Einrichtungen und sonstigen Stellen, 
wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssitu-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
33 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, 
ob für den Jugendlichen oder den jungen 
Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in 
Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist 
eine geeignete Leistung bereits eingeleitet 
oder gewährt worden, so hat das Jugend-
amt den Staatsanwalt oder den Richter um-
gehend davon zu unterrichten, damit geprüft 
werden kann, ob diese Leistung ein Absehen 
von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine 
Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermög-
licht. 
(3) […] 
ation des Jugendlichen oder jungen Volljäh-
rigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit 
dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegen-
den Aufgaben erforderlich ist. Die behörden-
übergreifende Zusammenarbeit kann im 
Rahmen von gemeinsamen Konferenzen 
oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien 
oder in anderen nach fachlicher Einschät-
zung geeigneten Formen erfolgen. 
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, 
ob für den Jugendlichen oder den jungen 
Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder 
anderer Sozialleistungsträger in Betracht 
kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeig-
nete Leistung bereits eingeleitet oder ge-
währt worden, so hat das Jugendamt den 
Staatsanwalt oder den Richter umgehend 
davon zu unterrichten, damit geprüft werden 
kann, ob diese Leistung ein Absehen von der 
Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung 
des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. 
(3) […] 
§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über 
Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorge-
register 
(1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheini-
gung nach Absatz 2 wird für Kinder nicht mit-
einander verheirateter Eltern bei dem nach 
§ 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugend-
amt ein Sorgeregister geführt. In das Sorgere-
gister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn 
1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 
Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
abgegeben werden oder 
2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung 
die elterliche Sorge den Eltern ganz oder 
zum Teil gemeinsam übertragen wird. 
 
 
 
 
 
 
Das Sorgeregister enthält auch Eintragungen, 
wenn Sorgeerklärungen nach Artikel 224 § 2 
Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der bis zum 19. Mai 
2013 geltenden Fassung ersetzt wurden. 
(2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregis-
ter vor, so erhält die mit dem Vater des Kin-
des nicht verheiratete Mutter auf Antrag 
hierüber eine Bescheinigung von dem nach 
§ 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugend-
amt. Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und 
Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen 
anzugeben sowie den Namen, den das Kind 
§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem 
Sorgeregister 
 
(1) Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen 
Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht 
miteinander verheirateter Eltern bei dem nach 
§ 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt 
ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister 
erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn 
1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 
Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
abgegeben werden, 
2. aufgrund einer rechtskräftigen gerichtli-
chen Entscheidung die elterliche Sorge 
den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam 
übertragen worden ist oder 
3. die elterliche Sorge aufgrund einer 
rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-
dung ganz oder zum Teil der Mutter ent-
zogen oder auf den Vater allein übertra-
gen worden ist. 
 
 
 
 
 
(2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregis-
ter vor, so erhält die mit dem Vater des Kin-
des nicht verheiratete Mutter auf Antrag 
hierüber eine schriftliche Auskunft von dem 
nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Ju-
gendamt. Die Mutter hat dafür Geburtsda-
tum und Geburtsort des Kindes oder des Ju-
gendlichen anzugeben sowie den Namen,

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
34 
oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-
dung seiner Geburt geführt hat. 
den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit 
der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. 
Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung 
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Num-
mer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so 
erhält die mit dem Vater des Kindes nicht 
verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftli-
che Auskunft darüber, dass Eintragungen nur 
in Bezug auf die durch die Entscheidung be-
troffenen Teile der elterlichen Sorge vorlie-
gen. Satz 2 gilt entsprechend. 
§ 62 Datenerhebung 
[…] 
(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person 
dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vor-
schreibt oder erlaubt oder 
2. ihre Erhebung bei der betroffenen Person 
nicht möglich ist oder die jeweilige Auf-
gabe ihrer Art nach eine Erhebung bei 
anderen erfordert, die Kenntnis der Daten 
aber erforderlich ist für  
a) die Feststellung der Voraussetzungen 
oder für die Erfüllung einer Leistung 
nach diesem Buch oder 
b) die Feststellung der Voraussetzungen 
für die Erstattung einer Leistung nach 
§ 50 des Zehnten Buches oder 
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe 
nach den §§ 42 bis 48a und nach 
§ 52 oder 
d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei 
Kindeswohlgefährdung nach § 8a 
oder 
 
 
 
3. die Erhebung bei der betroffenen Person 
einen unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordern würde und keine Anhaltspunkte 
dafür bestehen, dass schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Person beein-
trächtigt werden oder 
4. die Erhebung bei der betroffenen Person 
den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden 
würde. 
(4) Ist die betroffene Person nicht zugleich 
Leistungsberechtigter oder sonst an der Leis-
tung beteiligt, so dürfen die Daten auch 
beim Leistungsberechtigten oder einer ande-
ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt 
ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der 
Daten für die Gewährung einer Leistung 
nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt 
bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne 
des § 2 Absatz 3 entsprechend. 
§ 62 Datenerhebung 
[…] 
(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person 
dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vor-
schreibt oder erlaubt oder 
2. ihre Erhebung bei der betroffenen Person 
nicht möglich ist oder die jeweilige Auf-
gabe ihrer Art nach eine Erhebung bei 
anderen erfordert, die Kenntnis der Daten 
aber erforderlich ist für  
a) die Feststellung der Voraussetzungen 
oder für die Erfüllung einer Leistung 
nach diesem Buch oder 
b) die Feststellung der Voraussetzungen 
für die Erstattung einer Leistung nach 
§ 50 des Zehnten Buches oder 
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe 
nach den §§ 42 bis 48a und nach 
§ 52 oder 
d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei 
Kindeswohlgefährdung nach § 8a 
oder die Gefährdungsabwendung 
nach § 4 des Gesetzes zur Kooperati-
on und Information im Kinderschutz 
oder 
3. die Erhebung bei der betroffenen Person 
einen unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordern würde und keine Anhaltspunkte 
dafür bestehen, dass schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Person beein-
trächtigt werden oder 
4. die Erhebung bei der betroffenen Person 
den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden 
würde. 
(4) Ist die betroffene Person nicht zugleich 
Leistungsberechtigter oder sonst an der Leis-
tung beteiligt, so dürfen die Daten auch 
beim Leistungsberechtigten oder einer ande-
ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt 
ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der 
Daten für die Gewährung einer Leistung 
nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt 
bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne 
des § 2 Absatz 3 entsprechend.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
35 
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung 
[…] 
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fach-
kraft, die nicht dem Verantwortlichen ange-
hört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren 
oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufga-
benerfüllung dies zulässt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung 
im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt 
werden; sie sind unverzüglich zu anonymisie-
ren. 
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung 
[…] 
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fach-
kraft, die nicht dem Verantwortlichen ange-
hört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren 
oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufga-
benerfüllung dies zulässt. 
(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozial-
daten übermittelt und genutzt werden, soweit 
dies für die Durchführung bestimmter wissen-
schaftlicher Vorhaben zur Erforschung mögli-
cher politisch motivierter Adoptionsvermitt-
lung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es 
einer Anonymisierung oder Pseudonymisie-
rung bedarf. Die personenbezogenen Daten 
sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem 
Forschungszweck möglich ist. Vom Adopti-
onsverfahren betroffene Personen dürfen 
nicht kontaktiert werden 
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung 
im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt 
werden; sie sind unverzüglich zu anonymisie-
ren. 
(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des 
Gesetzes zur Kooperation und Information im 
Kinderschutz Informationen und Daten, soll er 
gegenüber der meldenden Person aus-
schließlich mitteilen, ob sich die von ihr mit-
geteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die 
Gefährdung des Wohls des Kindes oder Ju-
gendlichen bestätigt haben und ob das Ju-
gendamt zur Abwendung der Gefährdung 
tätig geworden ist und noch tätig ist. 
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der per-
sönlichen und erzieherischen Hilfe 
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines 
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum 
Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe 
anvertraut worden sind, dürfen von diesem 
nur weitergegeben oder übermittelt werden 
1. mit der Einwilligung dessen, der die Da-
ten anvertraut hat, oder 
2. dem Familiengericht zur Erfüllung der 
Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn 
angesichts einer Gefährdung des Wohls 
eines Kindes oder eines Jugendlichen 
ohne diese Mitteilung eine für die Ge-
währung von Leistungen notwendige 
gerichtliche Entscheidung nicht ermög-
licht werden könnte, oder 
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines 
Wechsels der Fallzuständigkeit im Ju-
gendamt oder eines Wechsels der örtli-
chen Zuständigkeit für die Gewährung 
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der per-
sönlichen und erzieherischen Hilfe 
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines 
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum 
Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe 
anvertraut worden sind, dürfen von diesem 
nur weitergegeben oder übermittelt werden 
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten 
anvertraut hat, oder 
2. dem Familiengericht zur Erfüllung der 
Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn an-
gesichts einer Gefährdung des Wohls ei-
nes Kindes oder eines Jugendlichen ohne 
diese Mitteilung eine für die Gewährung 
von Leistungen notwendige gerichtliche 
Entscheidung nicht ermöglicht werden 
könnte, oder 
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines 
Wechsels der Fallzuständigkeit im Ju-
gendamt oder eines Wechsels der örtli-
chen Zuständigkeit für die Gewährung

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
36 
oder Erbringung der Leistung verantwort-
lich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung des Kindeswohls gegeben sind 
und die Daten für eine Abschätzung des 
Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der 
Abschätzung des Gefährdungsrisikos 
nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 
Absatz 2a bleibt unberührt, oder 
5. unter den Voraussetzungen, unter denen 
eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des 
Strafgesetzbuchs genannten Personen 
dazu befugt wäre.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu 
dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu 
dem er sie befugt erhalten hat. 
(2) […] 
oder Erbringung der Leistung verantwort-
lich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung des Kindeswohls gegeben sind 
und die Daten für eine Abschätzung des 
Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der 
Abschätzung des Gefährdungsrisikos 
nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 
Absatz 2a bleibt unberührt, oder 
5. unter den Voraussetzungen, unter denen 
eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des 
Strafgesetzbuchs genannten Personen 
dazu befugt wäre, oder 
6. wenn dies für die Durchführung bestimm-
ter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erfor-
schung möglicher politisch motivierter 
Adoptionsvermittlung in der DDR erforder-
lich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffe-
ne Personen dürfen nicht kontaktiert wer-
den; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend. 
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu 
dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu 
dem er sie befugt erhalten hat. 
(2) […] 
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhil-
feausschuss 
[…] 
 
 
 
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit 
allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, ins-
besondere mit 
1. der Erörterung aktueller Problemlagen 
junger Menschen und ihrer Familien sowie 
mit Anregungen und Vorschlägen für die 
Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 
2. der Jugendhilfeplanung und 
3. der Förderung der freien Jugendhilfe. 
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten 
der Jugendhilfe im Rahmen der von der Ver-
tretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, 
der von ihr erlassenen Satzung und der von 
ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Be-
schlussfassung der Vertretungskörperschaft in 
Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung 
eines Leiters des Jugendamts gehört werden 
und hat das Recht, an die Vertretungskörper-
schaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf 
zusammen und ist auf Antrag von mindestens 
einem Fünftel der Stimmberechtigten einzu-
berufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, so-
weit nicht das Wohl der Allgemeinheit, be-
rechtigte Interessen einzelner Personen oder 
schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhil-
feausschuss 
[…] 
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als be-
ratende Mitglieder selbstorganisierte Zusam-
menschlüsse nach § 4a angehören. 
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit 
allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, ins-
besondere mit 
1. der Erörterung aktueller Problemlagen 
junger Menschen und ihrer Familien sowie 
mit Anregungen und Vorschlägen für die 
Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 
2. der Jugendhilfeplanung und 
3. der Förderung der freien Jugendhilfe. 
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten 
der Jugendhilfe im Rahmen der von der Ver-
tretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, 
der von ihr erlassenen Satzung und der von 
ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Be-
schlussfassung der Vertretungskörperschaft in 
Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung 
eines Leiters des Jugendamts gehört werden 
und hat das Recht, an die Vertretungskörper-
schaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf 
zusammen und ist auf Antrag von mindestens 
einem Fünftel der Stimmberechtigten einzu-
berufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, so-
weit nicht das Wohl der Allgemeinheit, be-
rechtigte Interessen einzelner Personen oder 
schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
37 
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö-
ren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen 
Frauen und Männer an, die auf Vorschlag 
der im Bereich des Landesjugendamts wir-
kenden und anerkannten Träger der freien 
Jugendhilfe von der obersten Landesjugend-
behörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglie-
der werden durch Landesrecht bestimmt. 
Absatz 2 gilt entsprechend. 
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es 
regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglie-
der zum Jugendhilfeausschuss. Es kann be-
stimmen, dass der Leiter der Verwaltung der 
Gebietskörperschaft oder der Leiter der Ver-
waltung des Jugendamts nach Absatz 1 
Nummer 1 stimmberechtigt ist. 
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö-
ren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen 
Frauen und Männer an, die auf Vorschlag 
der im Bereich des Landesjugendamts wir-
kenden und anerkannten Träger der freien 
Jugendhilfe von der obersten Landesjugend-
behörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglie-
der werden durch Landesrecht bestimmt. 
Absatz 3 gilt entsprechend. 
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es 
regelt die Zughörigkeit weiterer beratender 
Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann 
bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung 
der Gebietskörperschaft oder der Leiter der 
Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 
Nummer 1 stimmberechtigt ist. 
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vor-
bestrafter Personen 
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben 
in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person 
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräf-
tig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 
bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 
184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 
234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verur-
teilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie 
sich bei der Einstellung oder Vermittlung und 
in regelmäßigen Abständen von den be-
troffenen Personen ein Führungszeugnis nach 
§ 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundes-
zentralregistergesetzes vorlegen lassen. 
[…] 
(5) Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe dürfen von den nach den Absät-
zen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den 
Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis 
genommen wurde, das Datum des Führungs-
zeugnisses und die Information erheben, ob 
die das Führungszeugnis betreffende Person 
wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger 
der öffentlichen und freien Jugendhilfe dür-
fen diese erhobenen Daten nur speichern, 
verändern und nutzen, soweit dies zum Aus-
schluss der Personen von der Tätigkeit, die 
Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungs-
zeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Da-
ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schüt-
zen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im 
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätig-
keit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 
wahrgenommen wird. Andernfalls sind die 
Daten spätestens drei Monate nach der Be-
endigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vor-
bestrafter Personen 
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben 
in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person 
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräf-
tig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 
bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 
184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 
233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs 
verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen 
sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung 
und in regelmäßigen Abständen von den be-
troffenen Personen ein Führungszeugnis nach 
§ 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundes-
zentralregistergesetzes vorlegen lassen. 
[…] 
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe dürfen von den nach den Absät-
zen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgen-
de Daten erheben und speichern: 
1. den Umstand der Einsichtnahme, 
2. das Datum des Führungszeugnisses und 
3. die Information, ob die das Führungs-
zeugnis betreffende Person wegen einer 
in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat 
rechtskräftig verurteilt worden ist. 
Die Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe dürfen die gespeicherten Daten 
nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, 
um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, 
die Anlass zu der Einsichtnahme in das Füh-
rungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Da-
ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schüt-
zen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im 
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätig-
keit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 
wahrgenommen wird. Andernfalls sind die 
Daten spätestens sechs Monate nach Been-
digung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
38 
§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten 
 
 
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger 
der freien Jugendhilfe in Anspruch genom-
men, so sind Vereinbarungen über die Höhe 
der Kosten der Inanspruchnahme zwischen 
der öffentlichen und der freien Jugendhilfe 
anzustreben. Das Nähere regelt das Landes-
recht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt. 
§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme 
und Qualitätsentwicklung bei ambulanten 
Leistungen 
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der 
Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch 
genommen, so sind Vereinbarungen über die 
Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie 
über Inhalt, Umfang und Qualität der Leis-
tung, über Grundsätze und Maßstäbe für die 
Bewertung der Qualität der Leistung und über 
geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleis-
tung zwischen der öffentlichen und der freien 
Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen 
und Maßstäben für die Bewertung der Quali-
tät der Leistung nach Satz 1 zählen auch 
Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrich-
tung der Aufgabenwahrnehmung und die 
Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse 
von jungen Menschen mit Behinderungen. 
Das Nähere regelt das Landesrecht. Die 
§§ 78a bis 78g bleiben unberührt. 
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 
oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der 
Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, 
wenn mit den Leistungserbringern Vereinba-
rungen über Inhalt, Umfang und Qualität der 
Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für 
die Bewertung der Qualität der Leistung sowie 
über geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge-
währleistung geschlossen worden sind; § 78e 
gilt entsprechend. 
§ 78 Arbeitsgemeinschaften 
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen 
die Bildung von Arbeitsgemeinschaften an-
streben, in denen neben ihnen die anerkann-
ten Träger der freien Jugendhilfe sowie die 
Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. 
In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin-
gewirkt werden, dass die geplanten Maß-
nahmen aufeinander abgestimmt werden 
und sich gegenseitig ergänzen. 
§ 78 Arbeitsgemeinschaften 
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen 
die Bildung von Arbeitsgemeinschaften an-
streben, in denen neben ihnen die anerkann-
ten Träger der freien Jugendhilfe sowie die 
Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. 
In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin-
gewirkt werden, dass die geplanten Maß-
nahmen aufeinander abgestimmt werden, 
sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- 
und Wohnbereichen von jungen Menschen 
und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen 
und Interessen entsprechend zusammenwir-
ken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusam-
menschlüsse nach § 4a beteiligt werden. 
§ 78a Anwendungsbereich 
[…] 
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die 
§§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen 
nach diesem Buch sowie für vorläufige Maß-
nahmen zum Schutz von Kindern und Ju-
gendlichen (§ 42) gelten. 
§ 78a Anwendungsbereich 
[…] 
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die 
§§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen 
nach diesem Buch sowie für vorläufige Maß-
nahmen zum Schutz von Kindern und Ju-
gendlichen (§§ 42, 42a) gelten.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
39 
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme 
des Leistungsentgelts 
(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in 
einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme 
des Entgelts gegenüber dem Leistungsbe-
rechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger 
der Einrichtung oder seinem Verband Ver-
einbarungen über 
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leis-
tungsangebote (Leistungsvereinbarung), 
2. differenzierte Entgelte für die Leistungs-
angebote und die betriebsnotwendigen 
Investitionen (Entgeltvereinbarung) und 
3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität der Leistungsangebote 
sowie über geeignete Maßnahmen zu ih-
rer Gewährleistung (Qualitätsentwick-
lungsvereinbarung) 
abgeschlossen worden sind. 
 
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern 
abzuschließen, die unter Berücksichtigung 
der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung 
der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen 
über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im 
Ausland dürfen nur mit solchen Trägern ab-
geschlossen werden, die 
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder 
Träger einer erlaubnispflichtigen Einrich-
tung im Inland sind, in der Hilfe zur Erzie-
hung erbracht wird, 
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur 
Fachkräfte im Sinne des § 72 Absatz 1 be-
trauen und 
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die 
Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes 
einhalten und mit den Behörden des Auf-
enthaltslandes sowie den deutschen Ver-
tretungen im Ausland zusammenarbeiten. 
(3) […] 
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme 
des Leistungsentgelts 
(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in 
einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme 
des Entgelts gegenüber dem Leistungsbe-
rechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger 
der Einrichtung oder seinem Verband Ver-
einbarungen über 
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leis-
tungsangebote (Leistungsvereinbarung), 
2. differenzierte Entgelte für die Leistungs-
angebote und die betriebsnotwendigen 
Investitionen (Entgeltvereinbarung) und 
3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität der Leistungsangebote 
sowie über geeignete Maßnahmen zu ih-
rer Gewährleistung (Qualitätsentwick-
lungsvereinbarung) 
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch 
die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2[.] 
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern 
abzuschließen, die unter Berücksichtigung 
der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung 
der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen 
über die Erbringung von Auslandsmaßnah-
men dürfen nur mit solchen Trägern abge-
schlossen werden, die die Maßgaben nach 
§ 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d 
erfüllen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) […] 
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundaus-
stattung 
[…] 
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der 
Aufgaben nach diesem Buch 
1. die erforderlichen und geeigneten Ein-
richtungen, Dienste und Veranstaltungen 
den verschiedenen Grundrichtungen der 
Erziehung entsprechend rechtzeitig und 
ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu 
zählen insbesondere auch Pfleger, Vor-
münder und Pflegepersonen; 
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundaus-
stattung 
[…] 
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der 
Aufgaben nach diesem Buch 
1. die erforderlichen und geeigneten Ein-
richtungen, Dienste und Veranstaltungen 
den verschiedenen Grundrichtungen der 
Erziehung entsprechend rechtzeitig und 
ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu 
zählen insbesondere auch Pfleger, Vor-
münder und Pflegepersonen;

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
40 
 
 
 
 
 
 
 
2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung 
nach Maßgabe von § 79a erfolgt. 
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten 
Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil 
für die Jugendarbeit zu verwenden. 
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
haben für eine ausreichende Ausstattung der 
Jugendämter und der Landesjugendämter zu 
sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf 
entsprechende Zahl von Fachkräften. 
2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Ein-
richtungen, Dienste und Veranstaltungen 
dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermit-
telten Bedarf entsprechend zusammen-
wirken und hierfür verbindliche Strukturen 
der Zusammenarbeit aufgebaut und wei-
terentwickelt werden; 
3. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung 
nach Maßgabe von § 79a erfolgt. 
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten 
Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil 
für die Jugendarbeit zu verwenden. 
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
haben für eine ausreichende Ausstattung der 
Jugendämter und der Landesjugendämter 
einschließlich der Möglichkeit der Nutzung 
digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört 
auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl 
von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstel-
lung einer bedarfsgerechten Personalausstat-
tung ist ein Verfahren zur Personalbemessung 
zu nutzen. 
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- 
und Jugendhilfe 
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhil-
fe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und 
Maßstäbe für die Bewertung der Qualität 
sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge-
währleistung für 
1. die Gewährung und Erbringung von Leis-
tungen, 
2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 
3. den Prozess der Gefährdungseinschät-
zung nach § 8a, 
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institu-
tionen 
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regel-
mäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Quali-
tätsmerkmale für die Sicherung der Rechte 
von Kindern und Jugendlichen in Einrichtun-
gen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich 
dabei an den fachlichen Empfehlungen der 
nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und 
an bereits angewandten Grundsätzen und 
Maßstäben für die Bewertung der Qualität 
sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. 
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- 
und Jugendhilfe 
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhil-
fe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und 
Maßstäbe für die Bewertung der Qualität 
sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge-
währleistung für 
1. die Gewährung und Erbringung von Leis-
tungen, 
2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 
3. den Prozess der Gefährdungseinschät-
zung nach § 8a, 
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institu-
tionen 
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regel-
mäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Quali-
tätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der 
Aufgabenwahrnehmung und die Berücksich-
tigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen 
Menschen mit Behinderungen sowie die Si-
cherung der Rechte von Kindern und Jugend-
lichen in Einrichtungen und in Familienpflege 
und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei 
an den fachlichen Empfehlungen der nach 
§ 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an 
bereits angewandten Grundsätzen und Maß-
stäben für die Bewertung der Qualität sowie 
Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. 
§ 80 Jugendhilfeplanung 
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
haben im Rahmen ihrer Planungsverantwor-
§ 80 Jugendhilfeplanung 
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
haben im Rahmen ihrer Planungsverantwor-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
41 
tung 
1. den Bestand an Einrichtungen und Diens-
ten festzustellen, 
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der 
Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der 
jungen Menschen und der Personensor-
geberechtigten für einen mittelfristigen 
Zeitraum zu ermitteln und 
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwen-
digen Vorhaben rechtzeitig und ausrei-
chend zu planen; dabei ist Vorsorge zu 
treffen, dass auch ein unvorhergesehener 
Bedarf befriedigt werden kann. 
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so ge-
plant werden, dass insbesondere 
1. Kontakte in der Familie und im sozialen 
Umfeld erhalten und gepflegt werden 
können, 
2. in möglichst wirksames, vielfältiges und 
aufeinander abgestimmtes Angebot von 
Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. junge Menschen und Familien in gefähr-
deten Lebens- und Wohnbereichen be-
sonders gefördert werden, 
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie 
und Erwerbstätigkeit besser miteinander 
vereinbaren können. 
 
 
 
 
 
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
haben die anerkannten Träger der freien 
Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung 
frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke 
sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie 
überörtlich tätig sind, im Rahmen der Ju-
gendhilfeplanung des überörtlichen Trägers 
vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. 
Das Nähere regelt das Landesrecht. 
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhil-
tung 
1. den Bestand an Einrichtungen und Diens-
ten festzustellen, 
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der 
Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der 
jungen Menschen und der Erziehungsbe-
rechtigten für einen mittelfristigen Zeit-
raum zu ermitteln und 
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwen-
digen Vorhaben rechtzeitig und ausrei-
chend zu planen; dabei ist Vorsorge zu 
treffen, dass auch ein unvorhergesehener 
Bedarf befriedigt werden kann. 
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so ge-
plant werden, dass insbesondere 
1. Kontakte in der Familie und im sozialen 
Umfeld erhalten und gepflegt werden 
können, 
2. in möglichst wirksames, vielfältiges, inklu-
sives und aufeinander abgestimmtes An-
gebot von Jugendhilfeleistungen gewähr-
leistet ist, 
3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermit-
telten Bedarf entsprechendes Zusam-
menwirken der Angebote von Jugendhil-
feleistungen in den Lebens- und Wohnbe-
reichen von jungen Menschen und Fami-
lien sichergestellt ist, 
4. junge Menschen mit Behinderungen oder 
von Behinderung bedrohte junge Men-
schen mit jungen Menschen ohne Behin-
derung gemeinsam unter Berücksichti-
gung spezifischer Bedarfslagen gefördert 
werden können, 
5. junge Menschen und Familien in gefähr-
deten Lebens- und Wohnbereichen be-
sonders gefördert werden, 
6. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie 
und Erwerbstätigkeit besser miteinander 
vereinbaren können. 
(3) Die Planung insbesondere von Diensten 
zur Gewährung niedrigschwelliger ambulan-
ter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 
umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsge-
währleistung der Leistungserbringung. 
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
haben die anerkannten Träger der freien 
Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung 
frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke 
sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie 
überörtlich tätig sind, im Rahmen der Ju-
gendhilfeplanung des überörtlichen Trägers 
vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. 
Das Nähere regelt das Landesrecht. 
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhil-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
42 
feplanung und andere örtliche und überörtli-
che Planungen aufeinander abgestimmt 
werden und die Planungen insgesamt den 
Bedürfnissen und Interessen der jungen Men-
schen und ihrer Familien Rechnung tragen. 
feplanung und andere örtliche und überörtli-
che Planungen aufeinander abgestimmt 
werden und die Planungen insgesamt den 
Bedürfnissen und Interessen der jungen Men-
schen und ihrer Familien Rechnung tragen. 
§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen 
Stellen und öffentlichen Einrichtungen 
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ha-
ben mit anderen Stellen und öffentlichen 
Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die 
Lebenssituation junger Menschen und ihrer 
Familien auswirkt, insbesondere mit 
1. den Trägern von Sozialleistungen nach 
dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, 
Sechsten und dem Zwölften Buch sowie 
Trägern von Leistungen nach dem Bun-
desversorgungsgesetz, 
2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 
Nummer 7 des Neunten Buches, 
3. den Familien- und Jugendgerichten, den 
Staatsanwaltschaften sowie den Justiz-
vollzugsbehörden, 
4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 
5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen 
Gesundheitsdienstes und sonstigen Ein-
richtungen und Diensten des Gesund-
heitswesens, 
6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 
8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 
und Suchtberatungsstellen, 
7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz 
gegen Gewalt in engen sozialen Bezie-
hungen, 
8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 
9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen 
Aus- und Weiterbildung, 
10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 
11. der Gewerbeaufsicht und 
12. Einrichtungen der Ausbildung für Fach-
kräfte, der Weiterbildung und der For-
schung 
 
 
 
 
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse 
zusammenzuarbeiten. 
§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen 
Stellen und öffentlichen Einrichtungen 
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ha-
ben mit anderen Stellen und öffentlichen 
Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die 
Lebenssituation junger Menschen und ihrer 
Familien auswirkt, insbesondere mit 
1. den Trägern von Sozialleistungen nach 
dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, 
Sechsten und dem Zwölften Buch sowie 
Trägern von Leistungen nach dem Bun-
desversorgungsgesetz, 
2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 
Nummer 7 des Neunten Buches, 
3. den Familien- und Jugendgerichten, den 
Staatsanwaltschaften sowie den Justiz-
vollzugsbehörden, 
4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 
5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen 
Gesundheitsdienstes und sonstigen Ein-
richtungen und Diensten des Gesund-
heitswesens, 
6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 
8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 
und Suchtberatungsstellen, 
7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz 
gegen Gewalt in engen sozialen Bezie-
hungen, 
8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 
9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen 
Aus- und Weiterbildung, 
10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 
11. der Gewerbeaufsicht, 
12. Einrichtungen der Ausbildung für Fach-
kräfte, der Weiterbildung und der For-
schung und 
13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene 
Familien und den sozialen Zusammenhalt 
zwischen den Generationen stärken 
(Mehrgenerationenhäuser)[,] 
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse 
zusammenzuarbeiten. 
§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugend-
kuratorium 
[…] 
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzli-
chen Fragen der Jugendhilfe von einem 
Sachverständigengremium (Bundesjugendku-
ratorium) beraten. Das Nähere regelt die 
Bundesregierung durch Verwaltungsvorschrif-
§ 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige 
Beratung 
[…] 
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzli-
chen Fragen der Jugendhilfe von einem 
Sachverständigengremium (Bundesjugendku-
ratorium) beraten. Das Nähere regelt die 
Bundesregierung durch Verwaltungsvorschrif-
ten.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
43 
ten. (3) Die fachlich zuständige oberste Bundes-
behörde hat der Bundeselternvertretung der 
Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kin-
dertagespflege bei wesentlichen die Kinder-
tagesbetreuung betreffenden Fragen die 
Möglichkeit der Beratung zu geben. 
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, 
Meldepflichten und Untersagung 
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie 
deren Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) 
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen 
Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) […] 
[…] 
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, 
Meldepflichten und Untersagung 
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach 
§ 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf 
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen 
Bereich die Kindertagespflegeperson ihre 
Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflege-
person im Zuständigkeitsbereich mehrerer 
örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger 
zuständig, in dessen Bereich die Kinderta-
gespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufent-
halt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis 
nach § 44 sowie für deren Rücknahme und 
Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in 
dessen Bereich die Pflegeperson ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. 
(2) […] 
[…] 
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistand-
schaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvor-
mundschaft und die Bescheinigung nach 
§ 58a 
[…] 
(6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach 
§ 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. 
Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen 
nach § 155a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 
Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in 
Familiensachen und in den Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Mit-
teilungen nach § 50 Absatz 3 sind an das für 
den Geburtsort des Kindes oder des Jugend-
lichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88 
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach 
Satz 2 zuständige Jugendamt teilt auf Ersu-
chen dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-
amt mit, ob Eintragungen im Sorgeregister 
vorliegen. 
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistand-
schaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvor-
mundschaft und die schriftliche Auskunft 
nach § 58a 
[…] 
(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft 
nach § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entspre-
chend. Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Mittei-
lungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3 und Ab-
satz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren 
in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die 
Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 sind an das 
für den Geburtsort des Kindes oder des Ju-
gendlichen zuständige Jugendamt zu rich-
ten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt 
dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf 
dessen Ersuchen mit, ob ihm Mitteilungen 
nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, Mitteilungen nach § 155a Absatz 3 
Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über 
das Verfahren in Familiensachen und in den 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit oder Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 
vorliegen. Betrifft die gerichtliche Entschei-
dung nur Teile der elterlichen Sorge, so ent-
halten die Mitteilungen auch die Angabe, in 
welchen Bereichen die elterliche Sorge der 
Mutter entzogen wurde, den Eltern gemein-
sam übertragen wurde oder dem Vater allein

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
44 
übertragen wurde. 
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung 
[…] 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 
und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag 
ganz oder teilweise erlassen oder ein Teil-
nahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilwei-
se vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
übernommen werden, wenn 
1. die Belastung 
a) dem Kind oder dem Jugendlichen 
und seinen Eltern oder 
b) dem jungen Volljährigen 
nicht zuzumuten ist und 
2. die Förderung für die Entwicklung des 
jungen Menschen erforderlich ist. 
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit 
einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an 
die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der 
zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 
85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches ent-
sprechend, soweit nicht Landesrecht eine 
andere Regelung trifft. Bei der Einkommens-
berechnung bleiben das Baukindergeld des 
Bundes sowie die Eigenheimzulage nach 
dem Eigenheimzulagengesetz außer Be-
tracht. 
(3) […] 
[…] 
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung 
[…] 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 
und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag 
ganz oder teilweise erlassen oder ein Teil-
nahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilwei-
se vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
übernommen werden, wenn 
1. die Belastung 
a) dem Kind oder dem Jugendlichen 
und seinen Eltern oder 
b) dem jungen Volljährigen 
nicht zuzumuten ist und 
2. die Förderung für die Entwicklung des 
jungen Menschen erforderlich ist. 
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit 
einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an 
die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der 
zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 
85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 
des Zwölften Buches entsprechend, soweit 
nicht Landesrecht eine andere Regelung 
trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben 
das Baukindergeld des Bundes sowie die Ei-
genheimzulage nach dem Eigenheimzula-
gengesetz außer Betracht. 
(3) […] 
[…] 
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung 
[…] 
(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen 
sind junge Volljährige und volljährige Leis-
tungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus 
ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 
und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. 
(2) […] 
[…] 
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung 
[…] 
(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen 
sind volljährige Leistungsberechtigte nach 
§ 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach 
Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Bu-
ches heranzuziehen. 
(2) […] 
[…] 
§ 94 Umfang der Heranziehung 
[…] 
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht 
außerhalb des Elternhauses erbracht und be-
zieht einer der Elternteile Kindergeld für den 
jungen Menschen, so hat dieser unabhängig 
von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 
und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 
Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des 
Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den 
Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit 
berechtigt, das auf dieses Kind entfallende 
Kindergeld durch Geltendmachung eines 
Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des 
Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu 
§ 94 Umfang der Heranziehung 
[…] 
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht 
außerhalb des Elternhauses erbracht und be-
zieht einer der Elternteile Kindergeld für den 
jungen Menschen, so hat dieser unabhängig 
von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 
und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 
Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des 
Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den 
Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit 
berechtigt, das auf dieses Kind entfallende 
Kindergeld durch Geltendmachung eines 
Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des 
Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
45 
nehmen. 
 
 
 
 
[…] 
(6) Bei vollstationären Leistungen haben jun-
ge Menschen und Leistungsberechtigte nach 
§ 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 ge-
nannten Beträge 75 Prozent ihres Einkom-
mens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann 
ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder 
gänzlich von der Erhebung des Kostenbei-
trags abgesehen werden, wenn das Ein-
kommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem 
Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbeson-
dere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozia-
len oder kulturellen Bereich handelt, bei der 
nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale 
oder kulturelle Engagement im Vordergrund 
stehen. 
nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld 
nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldge-
setzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der 
junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten 
die Sätze 1 und 2 entsprechend. 
[…] 
(6) Bei vollstationären Leistungen haben jun-
ge Menschen und Leistungsberechtigte nach 
§ 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 ge-
nannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres 
Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. 
Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, 
in dem die Leistung oder die Maßnahme er-
bracht wird. Folgendes Einkommen aus einer 
Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt 
für den Kostenbeitrag unberücksichtigt: 
1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika 
mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 
Euro 
2. Einkommen aus Ferienjobs,  
3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen 
Tätigkeit oder  
4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbil-
dungsvergütung. 
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung 
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Be-
stimmungen dieses Buches und zu seiner Fort-
entwicklung sind laufende Erhebungen über 
1. Kinder und tätige Personen in Tagesein-
richtungen, 
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich 
geförderter Kindertagespflege, 
3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln ge-
förderte Kindertagespflege gemeinsam 
oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 
Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchfüh-
ren, und die von diesen betreuten Kinder, 
4. die Empfänger 
a) der Hilfe zur Erziehung, 
b) der Hilfe für junge Volljährige und 
c) der Eingliederungshilfe für seelisch 
behinderte Kinder und Jugendliche, 
5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz 
vorläufige Maßnahmen getroffen worden 
sind, 
6. Kinder und Jugendliche, die als Kind an-
genommen worden sind, 
7. Kinder und Jugendliche, die unter Amts-
pflegschaft, Amtsvormundschaft oder 
Beistandschaft des Jugendamts stehen, 
8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pfle-
geerlaubnis erteilt worden ist, 
9. Maßnahmen des Familiengerichts, 
10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 
sowie Fortbildungsmaßnahmen für eh-
renamtliche Mitarbeiter anerkannter Trä-
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung 
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Be-
stimmungen dieses Buches und zu seiner Fort-
entwicklung sind laufende Erhebungen über 
1. Kinder und tätige Personen in Tagesein-
richtungen, 
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich 
geförderter Kindertagespflege, 
3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln ge-
förderte Kindertagespflege gemeinsam 
oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 
Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchfüh-
ren, und die von diesen betreuten Kinder, 
4. die Empfänger 
a) der Hilfe zur Erziehung, 
b) der Hilfe für junge Volljährige und 
c) der Eingliederungshilfe für seelisch 
behinderte Kinder und Jugendliche, 
5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz 
vorläufige Maßnahmen getroffen worden 
sind, 
6. Kinder und Jugendliche, die als Kind an-
genommen worden sind, 
7. Kinder und Jugendliche, die unter Amts-
pflegschaft, Amtsvormundschaft oder 
Beistandschaft des Jugendamts stehen, 
8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pfle-
geerlaubnis erteilt worden ist, 
9. Maßnahmen des Familiengerichts, 
10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 
sowie Fortbildungsmaßnahmen für eh-
renamtliche Mitarbeiter anerkannter Trä-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
46 
ger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, 
11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Ta-
geseinrichtungen, Behörden und Ge-
schäftsstellen in der Jugendhilfe und die 
dort tätigen Personen sowie 
12. die Ausgaben und Einnahmen der öffent-
lichen Jugendhilfe 
13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a 
als Bundesstatistik durchzuführen. 
(2) […] 
ger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, 
11. die Träger der Jugendhilfe, die dort täti-
gen Personen und deren Einrichtungen 
mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, 
 
12. die Ausgaben und Einnahmen der öffent-
lichen Jugendhilfe sowie 
13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a 
als Bundesstatistik durchzuführen. 
(2) […] 
§ 99 Erhebungsmerkmale 
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 
35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte 
Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe 
für junge Volljährige nach § 41 sind 
1. im Hinblick auf die Hilfe 
a) Art und Name des Trägers des Hilfe 
durchführenden Dienstes oder der Hil-
fe durchführenden Einrichtung, 
 
 
b) Art der Hilfe, 
c) Ort der Durchführung der Hilfe, 
d) Monat und Jahr des Beginns und En-
des sowie Fortdauer der Hilfe, 
e) familienrichterliche Entscheidungen 
zu Beginn der Hilfe, 
f) Intensität der Hilfe, 
g) Hilfe anregende Institutionen oder 
Personen, 
h) Gründe für die Hilfegewährung, 
i) Grund für die Beendigung der Hilfe, 
j) vorangegangene Gefährdungsein-
schätzung nach § 8a Absatz 1, 
k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an ei-
ne vorläufige Maßnahme zum Schutz 
von Kindern und Jugendlichen im Fall 
des § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 
sowie 
 
 
 
 
 
 
2. im Hinblick auf junge Menschen 
a) Geschlecht, 
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, 
c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, 
 
 
 
 
d) anschließender Aufenthalt, 
e) nachfolgende Hilfe; 
§ 99 Erhebungsmerkmale 
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 
35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte 
Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe 
für junge Volljährige nach § 41 sind 
1. im Hinblick auf die Hilfe 
a) Art des Trägers des Hilfe durchführen-
den Dienstes oder der Hilfe durchfüh-
renden Einrichtung sowie bei Trägern 
der freien Jugendhilfe deren Ver-
bandszugehörigkeit, 
b) Art der Hilfe, 
c) Ort der Durchführung der Hilfe, 
d) Monat und Jahr des Beginns und En-
des sowie Fortdauer der Hilfe, 
e) familienrichterliche Entscheidungen 
zu Beginn der Hilfe, 
f) Intensität der Hilfe, 
g) Hilfe anregende Institutionen oder 
Personen, 
h) Gründe für die Hilfegewährung, 
i) Grund für die Beendigung der Hilfe, 
j) vorangegangene Gefährdungsein-
schätzung nach § 8a Absatz 1, 
k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an ei-
ne vorläufige Maßnahme zum Schutz 
von Kindern und Jugendlichen im Fall 
des § 42 Absatz 1 Satz 1,  
 
l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer 
weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für 
junge Volljährige oder Eingliederungs-
hilfe bei einer seelischen Behinderung 
oder einer drohenden seelischen Be-
hinderung 
2. im Hinblick auf junge Menschen 
a) Geschlecht, 
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, 
c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, 
d) ausländische Herkunft mindestens ei-
nes Elternteils, 
e) Deutsch als in der Familie vorrangig 
gesprochene Sprache, 
f) anschließender Aufenthalt, 
g) nachfolgende Hilfe;

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
47 
3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe 
nach § 31 und anderen familienorientier-
ten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den un-
ter den Nummern 1 und 2 genannten 
Merkmalen 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr der in der Familie lebenden 
jungen Menschen sowie 
b) Zahl der außerhalb der Familie leben-
den Kinder und Jugendlichen. 
 
 
 
 
 
 
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von 
Kindern und Jugendlichen sind Kinder und 
Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen 
nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind, 
gegliedert nach 
1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der 
Maßnahme, Form der Unterbringung 
während der Maßnahme, Institution oder 
Personenkreis, die oder der die Maßnah-
me angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns 
und Dauer der Maßnahme, Durchführung 
auf Grund einer vorangegangenen Ge-
fährdungseinschätzung nach § 8a Ab-
satz 1, Maßnahmeanlass, Art der an-
schließenden Hilfe, 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich 
zu den unter Nummer 1 genannten 
Merkmalen nach Geschlecht, Altersgrup-
pe zu Beginn der Maßnahme, Migrations-
hintergrund, Art des Aufenthalts vor Be-
ginn der Maßnahme. 
 
 
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über die Annahme als Kind sind 
1. angenommene Kinder und Jugendliche, 
gegliedert 
a) nach nationaler Adoption und inter-
nationaler Adoption nach § 2a des 
Adoptionsvermittlungsgesetzes, 
b) nach Geschlecht, Geburtsjahr, 
Staatsangehörigkeit und Art des Trä-
3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe 
nach § 31 und anderen familienorientier-
ten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den un-
ter den Nummern 1 und 2 genannten 
Merkmalen 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr der in der Familie lebenden 
jungen Menschen sowie 
b) Zahl der außerhalb der Familie leben-
den Kinder und Jugendlichen[;] 
4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses 
nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, §§ 29 und 30, 
§§ 32 bis 35a und § 41 zusätzlich zu den 
unter den Nummern 1 und 2 genannten 
Merkmalen der Schulbesuch sowie das 
Ausbildungsverhältnis. 
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von 
Kindern und Jugendlichen sind Kinder und 
Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen 
nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind, 
gegliedert nach 
1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der 
Maßnahme, Form der Unterbringung 
während der Maßnahme, hinweisgeben-
de Institution oder Person, Zeitpunkt des 
Beginns und Dauer der Maßnahme, 
Durchführung aufgrund einer vorange-
gangenen Gefährdungseinschätzung 
nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, im 
Kalenderjahr bereits wiederholt stattfin-
dende Inobhutnahme, Widerspruch der 
Personensorge- oder Erziehungsberech-
tigten gegen die Maßnahme, im Fall des 
Widerspruchs gegen die Maßnahme Her-
beiführung einer Entscheidung des Fami-
liengerichts nach § 42 Absatz 3 Nummer 
2, Grund für die Beendigung der Maß-
nahme, anschließender Aufenthalt, Art 
der anschließenden Hilfe, 
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich 
zu den unter Nummer 1 genannten 
Merkmalen nach Geschlecht, Altersgrup-
pe zu Beginn der Maßnahme, ausländi-
sche Herkunft mindestens eines Elternteils, 
Deutsch als in der Familie vorrangig ge-
sprochene Sprache, Art des Aufenthalts 
vor Beginn der Maßnahme. 
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über die Annahme als Kind sind 
1. angenommene Kinder und Jugendliche, 
gegliedert 
a) nach nationaler Adoption und inter-
nationaler Adoption nach § 2a des 
Adoptionsvermittlungsgesetzes, 
b) nach Geschlecht, Geburtsdatum, 
Staatsangehörigkeit und Art des Trä-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
48 
gers des Adoptionsvermittlungsdiens-
tes, 
c) nach Herkunft des angenommenen 
Kindes, Art der Unterbringung vor der 
Adoptionspflege, Familienstand der 
Eltern oder des sorgeberechtigten El-
ternteils oder Tod der Eltern zu Beginn 
der Adoptionspflege sowie Ersetzung 
der Einwilligung zur Annahme als Kind, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
d) zusätzlich bei der internationalen 
Adoption (§ 2a des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes) nach Staatsangehö-
rigkeit vor Ausspruch der Adoption 
und nach Herkunftsland,  
 
 
 
e) nach Staatsangehörigkeit der oder 
des Annehmenden und Verwandt-
schaftsverhältnis zu dem Kind, 
 
2. die Zahl der 
a) ausgesprochenen und aufgehobe-
nen Annahmen sowie der abgebro-
chenen Adoptionspflegen, gegliedert 
nach Art des Trägers des Adoptions-
vermittlungsdienstes, 
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, 
die zur Annahme als Kind vorgemerk-
ten und in Adoptionspflege unterge-
brachten Kinder und Jugendlichen 
zusätzlich nach ihrem Geschlecht, 
gegliedert nach Art des Trägers des 
Adoptionsvermittlungsdienstes.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gers des Adoptionsvermittlungsdiens-
tes, Datum des Adoptionsbeschlusses, 
c) nach Herkunft des angenommenen 
Kindes, Art der Unterbringung vor der 
Adoptionspflege, Geschlecht und 
Familienstand der Eltern oder des sor-
geberechtigten Elternteils oder Tod 
der Eltern zu Beginn der Adoptions-
pflege sowie Ersetzung der Einwilli-
gung zur Annahme als Kind, 
d) zusätzlich bei [der] nationalen Adop-
tionen Datum des Beginns und Endes 
der Adoptionspflege und bei Unter-
bringung vor der Adoptionspflege in 
Pflegefamilien Datum des Beginns und 
Endes dieser Unterbringung sowie bei 
Annahme durch die vorherige Pflege-
familie Datum des Beginns und Endes 
dieser Unterbringung,  
e) zusätzlich bei der internationalen 
Adoption (§ 2a des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes) nach Staatsangehö-
rigkeit vor Ausspruch der Adoption, 
nach Herkunftsland und gewöhnli-
chem Aufenthalt vor der Adoption 
sowie nach Ausspruch der Adoption 
im Ausland oder Inland, 
f) nach Staatsangehörigkeit, Ge-
schlecht und Familienstand der oder 
des Annehmenden sowie Verwandt-
schaftsverhältnis zu dem Kind, 
2. die Zahl der 
a) ausgesprochenen und aufgehobe-
nen Annahmen sowie der abgebro-
chenen Adoptionspflegen, gegliedert 
nach Art des Trägers des Adoptions-
vermittlungsdienstes, 
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, 
die zur Annahme als Kind vorgemerk-
ten und in Adoptionspflege unterge-
brachten Kinder und Jugendlichen 
zusätzlich nach ihrem Geschlecht, 
gegliedert nach Art des Trägers des 
Adoptionsvermittlungsdienstes. 
3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfeststel-
lung einer ausländischen Adoptionsent-
scheidung nach § 2 des Adoptionswir-
kungsgesetzes sowie eines Umwand-
lungsausspruchs nach § 3 des Adopti-
onswirkungsgesetzes die Zahl der 
a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 
2 und 3 des Adoptionswirkungsgeset-
zes,  
b) beendeten Verfahren nach den §§ 2 
und 3 des Adoptionswirkungsgeset-
zes, die ausländische Adoptionen 
nach § 2a des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes zum Gegenstand ha-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
49 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[…] 
(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung 
zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefähr-
dung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, 
bei denen eine Gefährdungseinschätzung 
nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, 
gegliedert 
1. nach der die Gefährdungseinschätzung 
anregenden Institution oder Person, der 
Art der Kindeswohlgefährdung sowie dem 
Ergebnis der Gefährdungseinschätzung, 
 
 
 
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich 
zu den in Nummer 1 genannten Merkma-
len nach Geschlecht, Alter und Aufent-
haltsort des Kindes oder Jugendlichen 
zum Zeitpunkt der Meldung sowie dem Al-
ter der Eltern und der Inanspruchnahme 
einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 
sowie 27 bis 35a und der Durchführung 
einer Maßnahme nach § 42. 
 
 
 
 
[…] 
(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen 
über Maßnahmen des Familiengerichts ist die 
Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen 
wegen einer Gefährdung ihres Wohls das 
familiengerichtliche Verfahren auf Grund 
einer Anrufung durch das Jugendamt nach 
§ 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 
Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet 
worden ist und 
1. den Personensorgeberechtigten aufer-
legt worden ist, Leistungen nach diesem 
Buch in Anspruch zu nehmen, 
2. andere Gebote oder Verbote gegenüber 
den Personensorgeberechtigten oder 
ben, gegliedert nach 
aa) dem Ergebnis des Verfahrens im 
Hinblick auf eine erfolgte oder 
nicht erfolgte Vermittlung nach § 
2a Absatz 2 des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes, 
bb) dem Vorliegen einer Bescheini-
gung nach Artikel 23 des Haager 
Übereinkommens vom 29. Mai 
1993 über den Schutz von Kin-
dern und die Zusammenarbeit 
auf dem Gebiet der internationa-
len Adoption und 
cc) der Verfahrensdauer. 
[…] 
(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung 
zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefähr-
dung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, 
bei denen eine Gefährdungseinschätzung 
nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, 
gegliedert 
1. nach der hinweisgebenden Institution 
oder Person, der Art der Kindeswohlge-
fährdung, der Person, von der die Ge-
fährdung ausgeht, dem Ergebnis der Ge-
fährdungseinschätzung sowie wiederholte 
Meldung zu demselben Kind oder Ju-
gendlichen im jeweiligen Kalenderjahr, 
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich 
zu den in Nummer 1 genannten Merkma-
len nach Geschlecht, Geburtsmonat, 
Geburtsjahr, ausländische Herkunft min-
destens eines Elternteils, Deutsch als in 
der Familie vorrangig gesprochene Spra-
che, Eingliederungshilfe und Aufenthalts-
ort des Kindes oder Jugendlichen zum 
Zeitpunkt der Meldung sowie den Alters-
gruppen der Eltern und der Inanspruch-
nahme einer Leistung gemäß den §§ 16 
bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchfüh-
rung einer Maßnahme nach § 42. 
[…] 
(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen 
über Maßnahmen des Familiengerichts ist die 
Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen 
wegen einer Gefährdung ihres Wohls das 
familiengerichtliche Verfahren auf Grund 
einer Anrufung durch das Jugendamt nach 
§ 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 
Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet 
worden ist und 
1. den Personensorgeberechtigten aufer-
legt worden ist, Leistungen nach diesem 
Buch in Anspruch zu nehmen, 
2. andere Gebote oder Verbote gegenüber 
den Personensorgeberechtigten oder

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
50 
Dritten ausgesprochen worden sind, 
3. Erklärungen der Personensorgeberechtig-
ten ersetzt worden sind, 
4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise 
entzogen und auf das Jugendamt oder 
einen Dritten als Vormund oder Pfleger 
übertragen worden ist, 
gegliedert nach Geschlecht, Alter und zu-
sätzlich bei Nummer 4 nach dem Umfang der 
übertragenen Angelegenheit. 
 
 
 
 
 
 
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über Kinder und tätige Personen in Tagesein-
richtungen sind 
1. die Einrichtungen, gegliedert nach 
a) der Art und Name des Trägers und 
der Rechtsform sowie besonderen 
Merkmalen, 
 
b) der Zahl der genehmigten Plätze, 
c) der Art und Anzahl der Gruppen sowie 
d) die Anzahl der Kinder insgesamt, 
 
 
 
 
2. für jede dort tätige Person 
a) Geschlecht und Beschäftigungsum-
fang, 
b) für das pädagogisch und in der Ver-
waltung tätige Personal zusätzlich 
Geburtsmonat und Geburtsjahr, die 
Art des Berufsausbildungsabschlusses, 
Stellung im Beruf, Art der Beschäfti-
gung und Arbeitsbereich, 
 
 
 
3. für die dort geförderten Kinder 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr sowie Schulbesuch, 
b) Migrationshintergrund, 
 
 
 
c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, 
d) erhöhter Förderbedarf, 
e) Gruppenzugehörigkeit, 
f) Monat und Jahr der Aufnahme in der 
Tageseinrichtung. 
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
Dritten ausgesprochen worden sind, 
3. Erklärungen der Personensorgeberechtig-
ten ersetzt worden sind, 
4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise 
entzogen und auf das Jugendamt oder 
einen Dritten als Vormund oder Pfleger 
übertragen worden ist, 
gegliedert nach Geschlecht, Altersgruppen 
und zusätzlich bei Nummer 4 nach dem Um-
fang der übertragenen Angelegenheit. Zu-
sätzlich sind die Fälle nach Geschlecht und 
Altersgruppen zu melden, in denen das Ju-
gendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 
Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 
das Familiengericht anruft, weil es dessen 
Tätigwerden für erforderlich hält. 
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über Kinder und tätige Personen in Tagesein-
richtungen sind 
1. die Einrichtungen, gegliedert nach 
a) der Art und Rechtsform des Trägers 
sowie bei Trägern der freien Jugend-
hilfe deren Verbandszugehörigkeit 
sowie besonderen Merkmalen, 
b) der Zahl der genehmigten Plätze, 
c) der Art und Anzahl der Gruppen[,] 
d) die Anzahl der Kinder insgesamt, 
e) Anzahl der Schließtage an regulären 
Öffnungstagen im vorangegangenen 
Jahr sowie 
f) Öffnungszeiten, 
2. für jede dort tätige Person 
a) Geschlecht und Beschäftigungsum-
fang, 
b) für das pädagogisch und in der Ver-
waltung tätige Personal zusätzlich 
Geburtsmonat und Geburtsjahr, die 
Art des Berufsausbildungsabschlusses, 
Stellung im Beruf, Art der Beschäfti-
gung und Arbeitsbereiche einschließ-
lich Gruppenzugehörigkeit, Monat 
und Jahr des Beginns der Tätigkeit in 
der derzeitigen Einrichtung, 
3. für die dort geförderten Kinder 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr sowie Schulbesuch, 
b) ausländische Herkunft mindestens ei-
nes Elternteils, 
c) Deutsch als in der Familie vorrangig 
gesprochene Sprache, 
d) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, 
e) Eingliederungshilfe, 
f) Gruppenzugehörigkeit, 
g) Monat und Jahr der Aufnahme in der 
Tageseinrichtung. 
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geför-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
51 
über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geför-
derter Kindertagespflege sowie die die Kinder-
tagespflege durchführenden Personen sind: 
1. für jede tätige Person 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr, 
b) Art und Umfang der Qualifikation, An-
zahl der betreuten Kinder (Betreuungs-
verhältnisse am Stichtag) insgesamt 
und nach dem Ort der Betreuung, 
 
 
2. für die dort geförderten Kinder 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr sowie Schulbesuch, 
b) Migrationshintergrund, 
 
 
 
c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, 
d) Art und Umfang der öffentlichen Fi-
nanzierung und Förderung, 
e) erhöhter Förderbedarf, 
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflege-
person, 
g) gleichzeitig bestehende andere Be-
treuungsarrangements, 
h) Monat und Jahr der Aufnahme in Kin-
dertagespflege. 
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
gen über Personen, die mit öffentlichen Mit-
teln geförderte Kindertagespflege gemein-
sam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 
Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von die-
sen betreuten Kinder sind die Zahl der Tages-
pflegepersonen und die Zahl der von diesen 
betreuten Kinder jeweils gegliedert nach 
Pflegestellen. 
 
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über die Angebote der Jugendarbeit nach 
§ 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbil-
dungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitar-
beiter anerkannter Träger der Jugendhilfe 
nach § 74 Absatz 6 sind offene und Grup-
penangebote sowie Veranstaltungen und 
Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit 
öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnah-
menbezogen gefördert werden oder der 
Träger eine öffentliche Förderung erhält, ge-
gliedert nach 
1. Art, Name und Rechtsform des Trägers, 
 
 
2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und 
Art des Angebots; zusätzlich bei schulbe-
derter Kindertagespflege sowie die die Kinder-
tagespflege durchführenden Personen sind: 
1. für jede tätige Person 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr, 
b) Art und Umfang der Qualifikation, 
höchster allgemeinbildender Schulab-
schluss, höchster beruflicher Ausbil-
dungs- und Hochschulabschluss, An-
zahl der betreuten Kinder (Betreuungs-
verhältnisse am Stichtag) insgesamt 
und nach dem Ort der Betreuung, 
2. für die dort geförderten Kinder 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr sowie Schulbesuch, 
b) ausländische Herkunft mindestens ei-
nes Elternteils, 
c) Deutsch als in der Familie vorrangig 
gesprochene Sprache, 
d) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, 
e) Art und Umfang der öffentlichen Fi-
nanzierung und Förderung, 
f) Eingliederungshilfe, 
g) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflege-
person, 
h) gleichzeitig bestehende andere Be-
treuungsarrangements, 
i) Monat und Jahr der Aufnahme in Kin-
dertagespflege. 
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
gen über Personen, die mit öffentlichen Mit-
teln geförderte Kindertagespflege gemein-
sam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 
Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von die-
sen betreuten Kinder sind die Zahl der Kinder-
tagespflegepersonen und die Zahl der von 
diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert 
nach Pflegestellen. 
Inkrafttreten von Absatz 8: 1.1.2023 
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über die Angebote der Jugendarbeit nach 
§ 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbil-
dungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitar-
beiter anerkannter Träger der Jugendhilfe 
nach § 74 Absatz 6 sind offene und Grup-
penangebote sowie Veranstaltungen und 
Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit 
öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnah-
menbezogen gefördert werden oder der 
Träger eine öffentliche Förderung erhält, ge-
gliedert nach 
1. Art und Rechtsform des Trägers sowie bei 
Trägern der freien Jugendhilfe deren Ver-
bandszugehörigkeit, 
2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und 
Art des Angebots; zusätzlich bei schulbe-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
52 
zogenen Angeboten die Art der koope-
rierenden Schule, 
3. Alter, Geschlecht sowie Art der Beschäfti-
gung und Tätigkeit der bei der Durchfüh-
rung des Angebots tätigen Personen, 
 
 
4. Zahl, Geschlecht und Alter der Teilneh-
menden sowie der Besucher, 
 
 
 
5. Partnerländer und Veranstaltungen im In- 
oder Ausland bei Veranstaltungen und Pro-
jekten der internationalen Jugendarbeit.  
 
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über die Einrichtungen, soweit sie nicht in 
Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden 
und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und 
die dort tätigen Personen sind 
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der 
Art der Einrichtung, der Art und Name des 
Trägers, der Rechtsform sowie der Art und 
Zahl der verfügbaren Plätze, 
 
 
 
 
2. die Behörden der öffentlichen Jugendhil-
fe sowie die Geschäftsstellen der Träger 
der freien Jugendhilfe, gegliedert nach 
der Art des Trägers und der Rechtsform, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige 
Person 
 
a) (weggefallen) 
 
b) (weggefallen) 
 
 
 
c) Geschlecht und Beschäftigungsum-
fang, 
d) für das pädagogische und in der 
Verwaltung tätige Personal zusätzlich 
zogenen Angeboten die Art der koope-
rierenden Schule, 
3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der 
bei der Durchführung des Angebots täti-
gen Personen sowie, mit Ausnahme der 
sonstigen pädagogisch tätigen Personen, 
deren Altersgruppe und Geschlecht, 
4. Zahl der Teilnehmenden und der Besu-
cher sowie, mit Ausnahme von Festen, 
Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen 
und sonstigen Veranstaltungen, deren 
Geschlecht und Altersgruppe, 
5. Partnerländer und Veranstaltungen im In- 
oder Ausland bei Veranstaltungen und Pro-
jekten der internationalen Jugendarbeit. 
Inkrafttreten von Absatz 9: 1.1.2022 
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen 
über die Träger der Jugendhilfe, die dort täti-
gen Personen und deren Einrichtungen, so-
weit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, 
sind 
1. die Träger[,] gegliedert nach 
a) Art und Rechtsform des Trägers sowie 
bei Trägern der freien Jugendhilfe de-
ren Verbandszugehörigkeit, 
b) den Betätigungsfeldern nach Aufga-
benbereichen, 
c) deren Personalausstattung sowie 
d) Anzahl der Einrichtungen, 
2. die Einrichtungen des Trägers mit Be-
triebserlaubnis nach § 45 und Betreuungs-
formen nach diesem Gesetz, soweit diese 
nicht in Absatz 7 erfasst werden, geglie-
dert nach 
a) Postleitzahl des Standorts, 
b) für jede vorhandene Gruppe und jede 
sonstige Betreuungsform nach diesem 
Gesetz, die von der Betriebserlaubnis 
umfasst ist, Angaben über die Art der 
Unterbringung oder Betreuung, deren 
Rechtsgrundlagen, Anzahl der ge-
nehmigten und belegten Plätze, An-
zahl der Sollstellen des Personals und 
Hauptstelle der Einrichtung, 
3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pä-
dagogisch und in der Verwaltung tätige 
Person des Trägers 
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr, 
b) Art des höchsten Berufsausbildungs-
abschlusses, Stellung im Beruf, Art der 
Beschäftigung, Beschäftigungsum-
fang und Arbeitsbereiche, 
c) Bundesland des überwiegenden Ein-
satzortes.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
53 
Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art 
des Berufsausbildungsabschlusses, 
Stellung im Beruf, Art der Beschäfti-
gung und Arbeitsbereich. 
(10) […] 
 
 
 
 
(10) […] 
§ 100 Hilfsmerkmale 
Hilfsmerkmale sind 
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichti-
gen, 
2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-
Nummer der hilfeleistenden Stelle oder 
der auskunftsgebenden Einrichtung; so-
weit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergrei-
fend erbracht wird, die Kenn-Nummer 
des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 
3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 
3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffen-
den Person, 
4. Name und Telefonnummer sowie Fax-
nummer oder E-Mail-Adresse der für 
eventuelle Rückfragen zur Verfügung ste-
henden Person. 
§ 100 Hilfsmerkmale 
Hilfsmerkmale sind 
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichti-
gen, 
2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-
Nummer der hilfeleistenden Stelle oder 
der auskunftsgebenden Einrichtung; so-
weit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergrei-
fend erbracht wird, die Kenn-Nummer 
des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 
3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 
3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffen-
den Person, 
4. Name und Kontaktdaten der für eventuel-
le Rückfragen zur Verfügung stehenden 
Person. 
 
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum 
(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 
sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jähr-
lich durchzuführen, die Erhebungen nach § 
99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe 
für seelisch behinderte Kinder und Jugendli-
che betreffen, beginnend 2007. 
 
 
[…] 
(2) Die Angaben für die Erhebung nach 
1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu 
dem die Hilfe endet, bei fortdauernder 
Hilfe zum 31. Dezember, 
2. bis 5. (weggefallen) 
6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des En-
des einer vorläufigen Maßnahme, 
7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeit-
punkt der rechtskräftigen gerichtlichen 
Entscheidung über die Annahme als 
Kind, 
8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a 
und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das 
abgelaufene Kalenderjahr, 
 
9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b 
und Absatz 4, 5 und 9 sind zum 31. De-
zember, 
10. § 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. 
März, 
11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Ab-
Inkrafttreten von Absatz 1 Satz 1: 1.1.2022 
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum 
(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 
sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jähr-
lich durchzuführen, die Erhebungen nach § 
99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 
2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 
soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder 
und Jugendliche mit seelischer Behinderung 
betreffen, beginnend 2007. 
[…] 
(2) Die Angaben für die Erhebung nach 
1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu   
dem die Hilfe endet, bei fortdauernder 
Hilfe zum 31. Dezember, 
2. bis 5. (weggefallen) 
6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des En-
des einer vorläufigen Maßnahme, 
7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeit-
punkt der rechtskräftigen gerichtlichen 
Entscheidung über die Annahme als 
Kind, 
8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, 
Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6a, 6b 
und 10 sind für das abgelaufene Kalen-
derjahr, 
9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b 
und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezem-
ber, 
10.  § 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. 
März, 
11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
54 
schlusses der Gefährdungseinschätzung, 
12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene 
Kalenderjahr  
 
 
zu erteilen. 
Abschlusses der Gefährdungseinschät-
zung, 
12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene 
Kalenderjahr, 
13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember 
zu erteilen. 
§ 102 Auskunftspflicht 
[…] 
(2) Auskunftspflichtig sind 
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für 
die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 
10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene An-
gebote gemacht wurden, 
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe 
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 
und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, so-
weit eigene Angebote gemacht wurden, 
3. die obersten Landesjugendbehörden für 
die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 
bis 10, 
4. die fachlich zuständige oberste Bundes-
behörde für die Erhebung nach § 99 Ab-
satz 10, 
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die 
Gemeindeverbände, soweit sie Aufga-
ben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die 
Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10, 
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhe-
bungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie ei-
ne Beratung nach § 28 oder § 41 betref-
fen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie aner-
kannte Träger der freien Jugendhilfe 
nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, 
und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9, 
7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 
Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des 
Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie an-
erkannte Auslandsvermittlungsstellen 
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Adoptions-
vermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätig-
keit nach § 2a Absatz 3 Nummer 3 des 
Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß 
§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß 
§ 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der 
ausgesprochenen Annahmen und ge-
mäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl 
der vorgemerkten Adoptionsbewerber, 
8. die Leiter der Einrichtungen, Behörden 
und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe 
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 
und 9. 
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach 
§ 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe den sta-
tistischen Ämtern der Länder auf Anforderung 
§ 102 Auskunftspflicht 
[...] 
(2) Auskunftspflichtig sind 
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für 
die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 
10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene An-
gebote gemacht wurden, 
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe 
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 
und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, so-
weit eigene Angebote gemacht wurden, 
3. die obersten Landesjugendbehörden für 
die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 
bis 10, 
4. die fachlich zuständige oberste Bundes-
behörde für die Erhebung nach § 99 Ab-
satz 10, 
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die 
Gemeindeverbände, soweit sie Aufga-
ben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die 
Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10, 
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhe-
bungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie ei-
ne Beratung nach § 28 oder § 41 betref-
fen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie aner-
kannte Träger der freien Jugendhilfe 
nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, 
und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9, 
7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 
Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des 
Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie an-
erkannte Auslandsvermittlungsstellen 
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Adoptions-
vermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätig-
keit nach § 2a Absatz 3 Nummer 3 des 
Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß 
§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß 
§ 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der 
ausgesprochenen Annahmen und ge-
mäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl 
der vorgemerkten Adoptionsbewerber, 
8. die Leiter der Einrichtungen, Behörden 
und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe 
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7. 
 
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach 
§ 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe den sta-
tistischen Ämtern der Länder auf Anforderung

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
55 
die erforderlichen Anschriften der übrigen 
Auskunftspflichtigen. 
die erforderlichen Anschriften der übrigen 
Auskunftspflichtigen. 
§ 104 Bußgeldvorschriften 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 
1. ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 
44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Ju-
gendlichen betreut oder ihm Unterkunft 
gewährt, 
2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in 
Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Er-
laubnis eine Einrichtung oder eine sonsti-
ge Wohnform betreibt oder 
3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht 
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet oder eine Meldung nicht, 
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig macht oder 
 
 
 
 
 
4. entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder 
fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 
erteilt. 
[…] 
§ 104 Bußgeldvorschriften 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 
1. ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 
44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Ju-
gendlichen betreut oder ihm Unterkunft 
gewährt, 
2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in 
Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Er-
laubnis eine Einrichtung oder eine sonsti-
ge Wohnform betreibt oder 
3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht 
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet oder eine Meldung nicht, 
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder 
fahrlässig seiner Verpflichtung zur Doku-
mentation oder Aufbewahrung derselben 
oder dem Nachweis der ordnungsgemä-
ßen Buchführung auf entsprechendes 
Verlangen nicht nachkommt oder 
4. entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder 
fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 
erteilt. 
[…] 
§ 103 Übermittlung 
[…] 
(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhil-
festatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen 
auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder 
des einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffent-
licht werden. 
§ 103 Übermittlung 
[…] 
(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhil-
festatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen 
auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder 
des einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffent-
licht werden. 
(4) Die statistischen Landesämter übermitteln 
die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung 
an das Statistische Bundesamt. 
 § 107 Übergangsregelung 
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend begleitet und unter-
sucht 
1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Ja-
nuar 2024 sowie 
2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 
Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 
die Umsetzung der für die Ausführung dieser 
Regelungen jeweils notwendigen Maßnah-
men in den Ländern. Bei der Untersuchung 
nach Satz 1 Nummer 1werden insbesondere 
auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die 
bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslot-
sen entsprechend § 10b einsetzen. Bei der 
Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet 
das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
56 
ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als 
Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Ab-
satz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Ja-
nuar 2027 erfolgen muss, besondere Berück-
sichtigung. 
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend untersucht in den 
Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkun-
gen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundes-
tag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezem-
ber 2024 einen Bericht über das Ergebnis der 
Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere 
die gesetzlichen Festlegungen des Achten 
und Neunten Buches Sozialgesetzbuch 
1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten 
Personenkreises, 
2. zur Bestimmung von Art und Umfang der 
Leistungen, 
3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung 
bei diesen Leistungen und 
4. zur Ausgestaltung des Verfahrens 
untersucht werden mit dem Ziel, den leis-
tungsberechtigten Personenkreis, Art und Um-
fang der Leistungen sowie den Umfang der 
Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten 
nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliede-
rungshilfe geltenden Recht beizubehalten, 
insbesondere einerseits keine Verschlechte-
rungen für leistungsberechtigte oder kosten-
beitragspflichtige Personen und andererseits 
keine Ausweitung des Kreises der Leistungsbe-
rechtigten sowie des Leistungsumfangs im 
Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 
herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu be-
stimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach 
§ 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersu-
chung werden auch mögliche finanzielle 
Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungsoptio-
nen einbezogen.  
(3) Soweit das Bundesministerium für Familie, 
Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die 
Durchführung der Untersuchungen nach Ab-
satz 1 und Absatz 2 einbezieht, beteiligt es 
hierzu vorab die Länder. 
(4) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend untersucht unter Be-
teiligung der Länder die Wirkung dieses Ge-
setzes im Übrigen einschließlich seiner finan-
ziellen Auswirkungen auf Länder und Kom-
munen und berichtet dem Deutschen Bun-
destag und dem Bundesrat über die Ergeb-
nisse dieser Untersuchung.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
57 
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 
§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche 
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 
[…] 
(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Ein-
richtungen und Dienste der öffentlichen und 
freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Diens-
te, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1 
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beste-
hen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Schulen, 
Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen 
für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische 
Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für 
soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach 
den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur 
Müttergenesung sowie zum Schutz gegen 
Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Fami-
lienbildungsstätten, Familiengerichte und 
Angehörige der Heilberufe einbezogen wer-
den. 
(3) […] 
[…] 
§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche 
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 
[…] 
(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Ein-
richtungen und Dienste der öffentlichen und 
freien Jugendhilfe, Leistungserbringer, mit 
denen Verträge nach § 125 des Neunten 
Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesund-
heitsämter, Sozialämter, Schulen, Polizei- und 
Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, 
Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, 
Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale 
Problemlagen, Beratungsstellen nach den 
§§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktge-
setzes, Einrichtungen und Dienste zur Mütter-
genesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in 
engen sozialen Beziehungen, Mehrgeneratio-
nenhäuser, Familienbildungsstätten, Famili-
engerichte und Angehörige der Heilberufe 
einbezogen werden. 
(3) […] 
[…] 
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informati-
onen durch Geheimnisträger bei Kindes-
wohlgefährdung 
(1) Werden 
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder 
Entbindungspflegern oder Angehörigen 
eines anderen Heilberufes, der für die Be-
rufsausübung oder die Führung der Be-
rufsbezeichnung eine staatlich geregelte 
Ausbildung erfordert,  
 
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen 
mit staatlich anerkannter wissenschaftli-
cher Abschlussprüfung, 
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugend-
beraterinnen oder -beratern sowie 
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen 
in einer Beratungsstelle, die von einer Be-
hörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stif-
tung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,  
 
5. Mitgliedern oder [Beauftragten] einer an-
erkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 
und 8 des Schwangerschaftskonfliktgeset-
zes, 
6. staatlich [anerkannten] Sozialarbeiterin-
nen oder -arbeitern oder staatlich aner-
kannten Sozialpädagoginnen oder -pä-
dagogen oder 
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen 
und an staatlich anerkannten privaten 
Schulen 
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informati-
onen durch Geheimnisträger bei Kindes-
wohlgefährdung 
(1) Werden 
1. Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder 
Zahnärzte[n], Hebammen oder Entbin-
dungspflegern oder Angehörigen eines 
anderen Heilberufes, der für die Berufs-
ausübung oder die Führung der Berufsbe-
zeichnung eine staatlich geregelte Aus-
bildung erfordert,  
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen 
mit staatlich anerkannter wissenschaftli-
cher Abschlussprüfung, 
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugend-
beraterinnen oder -beratern sowie 
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfra-
gen in einer Beratungsstelle, die von einer 
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder 
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt 
ist, 
5. Mitgliedern oder [Beauftragten] einer an-
erkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 
und 8 des Schwangerschaftskonfliktge-
setzes, 
6. staatlich [anerkannten] Sozialarbeiterin-
nen oder -arbeitern oder staatlich aner-
kannten Sozialpädagoginnen oder -pä-
dagogen oder 
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen 
und an staatlich anerkannten privaten 
Schulen

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
58 
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ge-
wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung 
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendli-
chen bekannt, so sollen sie mit dem Kind 
oder Jugendlichen und den Personensorge-
berechtigten die Situation erörtern und, so-
weit erforderlich, bei den Personensorgebe-
rechtigten auf die Inanspruchnahme von 
Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksa-
me Schutz des Kindes oder des Jugendlichen 
nicht in Frage gestellt wird. 
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur 
Einschätzung der Kindeswohlgefährdung 
gegenüber dem Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine 
insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu die-
sem Zweck befugt, dieser Person die dafür 
erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer 
Übermittlung der Daten sind diese zu pseu-
donymisieren. 
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefähr-
dung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorge-
hen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in 
Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwer-
den des Jugendamtes für erforderlich, um 
eine Gefährdung des Wohls eines Kindes 
oder eines Jugendlichen abzuwenden, so 
sind sie befugt, das Jugendamt zu informie-
ren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzu-
weisen, es sei denn, dass damit der wirksame 
Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in 
Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die 
Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugend-
amt die erforderlichen Daten mitzuteilen. 
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ge-
wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung 
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendli-
chen bekannt, so sollen sie mit dem Kind 
oder Jugendlichen und den Erziehungsbe-
rechtigten die Situation erörtern und, soweit 
erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten 
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwir-
ken, soweit hierdurch der wirksame Schutz 
des Kindes oder des Jugendlichen nicht in 
Frage gestellt wird. 
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur 
Einschätzung der Kindeswohlgefährdung 
gegenüber dem Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine 
insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu die-
sem Zweck befugt, dieser Person die dafür 
erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer 
Übermittlung der Daten sind diese zu pseu-
donymisieren. 
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefähr-
dung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorge-
hen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in 
Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwer-
den des Jugendamtes für erforderlich, um 
eine Gefährdung des Wohls eines Kindes 
oder eines Jugendlichen abzuwenden, so 
sind sie befugt, das Jugendamt zu informie-
ren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzu-
weisen, es sei denn, dass damit der wirksame 
Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in 
Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die 
Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugend-
amt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die 
Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, 
dass diese unverzüglich das Jugendamt in-
formieren sollen, wenn nach deren Einschät-
zung eine dringende Gefahr für das Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwer-
den des Jugendamtes erfordert. 
(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 
genannten Person informiert, soll es dieser 
Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob 
es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Ge-
fährdung des Wohls des Kindes oder Jugendli-
chen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des 
Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist 
und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen 
vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit 
der wirksame Schutz des Kindes oder des Ju-
gendlichen in Frage gestellt wird. 
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend 
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zoll-
behörden. 
(6) Zur praktischen Erprobung datenschutz-
rechtskonformer Umsetzungsformen und zur

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
59 
Evaluierung der Auswirkungen auf den Kin-
derschutz kann Landesrecht die Befugnis zu 
einem fallbezogenen interkollegialen Aus-
tausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.  
 § 5 Mitteilungen an das Jugendamt 
(1) Werden in einem Strafverfahren gewichti-
ge Anhaltspunkte für die Gefährdung des 
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen 
bekannt, informiert die Strafverfolgungsbe-
hörde oder das Gericht unverzüglich den 
zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständig-
keit den überörtlichen Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht 
zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos er-
forderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen 
Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen 
oder Staatsanwälte an. § 4 Absatz 3 gilt ent-
sprechend. 
(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung können insbesondere dann vorlie-
gen, wenn gegen eine Person, die mit einem 
Kind oder Jugendlichen in häuslicher Ge-
meinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang 
mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht 
besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 
176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 
233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs 
begangen zu haben. 
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) 
§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung 
Die Krankenversicherung als Solidargemein-
schaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der 
Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen 
oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 
Das umfasst auch die Förderung der gesund-
heitlichen Eigenkompetenz und Eigenver-
antwortung der Versicherten. Die Versicher-
ten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; 
sie sollen durch eine gesundheitsbewußte 
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung 
an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen 
sowie durch aktive Mitwirkung an Kranken-
behandlung und Rehabilitation dazu beitra-
gen, den Eintritt von Krankheit und Behinde-
rung zu vermeiden oder ihre Folgen zu über-
winden. Die Krankenkassen haben den Versi-
cherten dabei durch Aufklärung, Beratung 
und Leistungen zu helfen und auf gesunde 
Lebensverhältnisse hinzuwirken. 
§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung 
Die Krankenversicherung als Solidargemein-
schaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der 
Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen 
oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 
Das umfasst auch die Förderung der gesund-
heitlichen Eigenkompetenz und Eigenver-
antwortung der Versicherten. Die Versicher-
ten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; 
sie sollen durch eine gesundheitsbewußte 
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung 
an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen 
sowie durch aktive Mitwirkung an Kranken-
behandlung und Rehabilitation dazu beitra-
gen, den Eintritt von Krankheit und Behinde-
rung zu vermeiden oder ihre Folgen zu über-
winden. Die Krankenkassen haben den Versi-
cherten dabei durch Aufklärung, Beratung 
und Leistungen zu helfen und unter Berück-
sichtigung von geschlechts-, alters- und be-
hinderungsspezifischen Besonderheiten auf 
gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. 
§ 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten 
 
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist ge-
§ 2b Geschlechts- und altersspezifische 
Besonderheiten 
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist ge-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
60 
schlechtsspezifischen Besonderheiten Rech-
nung zu tragen. 
schlechts- und altersspezifischen Besonder-
heiten Rechnung zu tragen. 
§ 20 Primäre Prävention und Gesundheits-
förderung 
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis-
tungen zur Verhinderung und Verminderung 
von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) 
sowie zur Förderung des selbstbestimmten 
gesundheitsorientierten Handelns der Versi-
cherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leis-
tungen sollen insbesondere zur Verminderung 
sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener 
Ungleichheit von Gesundheitschancen bei-
tragen. Die Krankenkasse legt dabei die 
Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 
zugrunde. 
 
(2) […] 
[…] 
§ 20 Primäre Prävention und Gesundheits-
förderung 
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis-
tungen zur Verhinderung und Verminderung 
von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) 
sowie zur Förderung des selbstbestimmten 
gesundheitsorientierten Handelns der Versi-
cherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leis-
tungen sollen insbesondere zur Verminderung 
sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener 
Ungleichheit von Gesundheitschancen bei-
tragen und kind- und jugendspezifische Be-
lange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt 
dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach 
Absatz 2 zugrunde. 
(2) […] 
[…] 
 § 73c Kooperationsvereinbarungen zum 
Kinder- und Jugendschutz 
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen 
mit den kommunalen Spitzenverbänden auf 
Landesebene eine Vereinbarung über die 
Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den 
Jugendämtern schließen, um die vertrags-
ärztliche Versorgung von Kindern und Ju-
gendlichen zu verbessern, bei denen Ver-
tragsärzte im Rahmen von Früherkennungs-
untersuchungen nach § 26 oder im Rahmen 
ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer 
Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunk-
te für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. 
Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Ver-
einigungen und Zahnärzte. 
§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher 
Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche 
Orientierungswerte 
[…] 
(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab 
für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistun-
gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 
festgelegten Gliederung der vertragsärztli-
chen Versorgung in Leistungen der hausärzt-
lichen und Leistungen der fachärztlichen Ver-
sorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass 
unbeschadet gemeinsam abrechenbarer 
Leistungen Leistungen der hausärztlichen 
Versorgung nur von den an der hausärztli-
chen Versorgung teilnehmenden Ärzten und 
Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur 
von den an der fachärztlichen Versorgung 
teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden 
dürfen; die Leistungen der fachärztlichen 
Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass 
§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher 
Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche 
Orientierungswerte 
[…] 
(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab 
für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistun-
gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 
festgelegten Gliederung der vertragsärztli-
chen Versorgung in Leistungen der hausärzt-
lichen und Leistungen der fachärztlichen Ver-
sorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass 
unbeschadet gemeinsam abrechenbarer 
Leistungen Leistungen der hausärztlichen 
Versorgung nur von den an der hausärztli-
chen Versorgung teilnehmenden Ärzten und 
Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur 
von den an der fachärztlichen Versorgung 
teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden 
dürfen; die Leistungen der fachärztlichen 
Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
61 
den einzelnen Facharztgruppen die von 
ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistun-
gen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung 
der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versor-
gungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im 
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung 
zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewer-
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat 
eine Regelung zu enthalten, nach der ärztli-
che Leistungen zur Diagnostik und ambulan-
ten Eradikationstherapie einschließlich elekt-
ronischer Dokumentation von Trägern mit 
dem Methicillin-resistenten Staphylococcus 
aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung berichtet dem 
Bundesministerium für Gesundheit quartals-
bezogen über Auswertungsergebnisse der 
Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium 
für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt 
des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswer-
tung der anonymisierten Dokumentationen 
zum Zwecke der Versorgungsforschung und 
zur Förderung der Qualität bestimmen; es 
kann auch den Bewertungsausschuss mit der 
Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen 
gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß 
§ 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung 
nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungs-
ausschuss, in welchem Umfang ambulante 
telemedizinische Leistungen erbracht werden 
können; auf dieser Grundlage beschließt er, 
inwieweit der einheitliche Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In 
die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist 
auch einzubeziehen, in welchem Umfang 
delegationsfähige Leistungen durch Perso-
nen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert er-
bracht und angemessen vergütet werden 
können; auf dieser Grundlage ist eine Anpas-
sung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes 
für ärztliche Leistungen unter Berücksichti-
gung der unterschiedlichen Versorgungsstruk-
turen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. 
Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach 
§ 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Be-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen 
durch den Bewertungsausschuss gemäß Ab-
satz 5a eine Regelung zu treffen, nach der 
Leistungen und Kosten im Rahmen der Einho-
lung der Zweitmeinungen nach § 27b abge-
rechnet werden können. Sofern drei Monate 
nach Inkrafttreten der Bestimmungen des 
Gemeinsamen Bundesausschusses nach 
§ 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitli-
chen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
tungen getroffen wurde, können Versicherte 
die Leistungen nach § 27b bei den dafür be-
rechtigten Leistungserbringern im Wege der 
den einzelnen Facharztgruppen die von 
ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistun-
gen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung 
der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versor-
gungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im 
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung 
zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewer-
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat 
eine Regelung zu enthalten, nach der ärztli-
che Leistungen zur Diagnostik und ambulan-
ten Eradikationstherapie einschließlich elekt-
ronischer Dokumentation von Trägern mit 
dem Methicillin-resistenten Staphylococcus 
aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung berichtet dem 
Bundesministerium für Gesundheit quartals-
bezogen über Auswertungsergebnisse der 
Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium 
für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt 
des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswer-
tung der anonymisierten Dokumentationen 
zum Zwecke der Versorgungsforschung und 
zur Förderung der Qualität bestimmen; es 
kann auch den Bewertungsausschuss mit der 
Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen 
gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß 
§ 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung 
nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungs-
ausschuss, in welchem Umfang ambulante 
telemedizinische Leistungen erbracht werden 
können; auf dieser Grundlage beschließt er, 
inwieweit der einheitliche Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In 
die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch 
einzubeziehen, in welchem Umfang die 
Durchführung von insbesondere telemedizini-
schen Fallbesprechungen im Rahmen von 
Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- 
und Jugendschutz nach § 73c angemessen 
vergütet werden kann; auf dieser Grundlage 
ist eine Anpassung des einheitlichen Bewer-
tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu 
beschließen. In die Überprüfung nach Ab-
satz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in wel-
chem Umfang delegationsfähige Leistungen 
durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 
qualifiziert erbracht und angemessen vergü-
tet werden können; auf dieser Grundlage ist 
eine Anpassung des einheitlichen Bewer-
tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter 
Berücksichtigung der unterschiedlichen Ver-
sorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu 
beschließen. Nach Inkrafttreten der Bestim-
mungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im 
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztli-
che Leistungen durch den Bewertungsaus-
schuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu 
treffen, nach der Leistungen und Kosten im

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
62 
Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in An-
spruch nehmen. Die Kosten sind von der 
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu 
erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme im Wege der Kostenerstattung nach 
§ 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung 
nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung 
zum 30. September 2020 ist durch den Bewer-
tungsausschuss in der Zusammensetzung 
nach Absatz 5a im einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu re-
geln, dass Konsilien in einem weiten Umfang 
in der vertragsärztlichen und in der sektoren-
übergreifenden Versorgung als telemedizini-
sche Leistung abgerechnet werden können, 
wenn bei ihnen sichere elektronische Infor-
mations- und Kommunikationstechnologien 
eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen 
auf der Grundlage der Vereinbarung nach 
§ 291g Absatz 5. Der Bewertungsausschuss 
nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss 
in der Zusammensetzung nach Absatz 5a 
legen dem Bundesministerium für Gesundheit 
im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 
31. Oktober 2020, einen Bericht über die als 
telemedizinische Leistungen abrechenbaren 
Konsilien vor. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit leitet den Bericht an den Deutschen 
Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April 
2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine 
Regelung im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach 
der Videosprechstunden in einem weiten 
Umfang ermöglicht werden. Die im Hinblick 
auf Videosprechstunden bisher enthaltene 
Vorgabe von Krankheitsbildern im einheitli-
chen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
tungen entfällt. Bei der Anpassung sind die 
Besonderheiten in der Versorgung von Pfle-
gebedürftigen durch Zuschläge und die Be-
sonderheiten in der psychotherapeutischen 
Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpas-
sung erfolgt auf der Grundlage der Vereinba-
rung nach § 291g. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit 
Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung 
zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach 
§ 31a vergütet werden. Bis zum 30. Septem-
ber 2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 
eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche 
Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung 
von Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 
Nummer 1 vergütet werden. Der Bewer-
tungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spä-
testens zum 31. Dezember 2016 die Regelun-
gen für die Versorgung im Notfall und im 
Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen nach dem 
Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei 
Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen 
nach § 27b abgerechnet werden können. 
Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der 
Bestimmungen des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Rege-
lung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für 
ärztliche Leistungen getroffen wurde, können 
Versicherte die Leistungen nach § 27b bei 
den dafür berechtigten Leistungserbringern 
im Wege der Kostenerstattung nach § 13 
Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten 
sind von der Krankenkasse in der entstande-
nen Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der 
Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstat-
tung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die 
Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit 
Wirkung zum 30. September 2020 ist durch 
den Bewertungsausschuss in der Zusammen-
setzung nach Absatz 5a im einheitlichen Be-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu 
regeln, dass Konsilien in einem weiten Um-
fang in der vertragsärztlichen und in der sek-
torenübergreifenden Versorgung als teleme-
dizinische Leistung abgerechnet werden 
können, wenn bei ihnen sichere elektronische 
Informations- und Kommunikationstechnolo-
gien eingesetzt werden. Die Regelungen er-
folgen auf der Grundlage der Vereinbarung 
nach § 291g Absatz 5. Der Bewertungsaus-
schuss nach Absatz 3 und der Bewertungs-
ausschuss in der Zusammensetzung nach 
Absatz 5a legen dem Bundesministerium für 
Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, 
erstmals zum 31. Oktober 2020, einen Bericht 
über die als telemedizinische Leistungen ab-
rechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit leitet den Bericht an den 
Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 
1. April 2019 ist durch den Bewertungsaus-
schuss eine Regelung im einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu tref-
fen, nach der Videosprechstunden in einem 
weiten Umfang ermöglicht werden. Die im 
Hinblick auf Videosprechstunden bisher ent-
haltene Vorgabe von Krankheitsbildern im 
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche 
Leistungen entfällt. Bei der Anpassung sind die 
Besonderheiten in der Versorgung von Pflege-
bedürftigen durch Zuschläge und die Beson-
derheiten in der psychotherapeutischen Ver-
sorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung 
erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung 
nach § 291g. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wir-
kung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu 
treffen, nach der ärztliche Leistungen nach 
§ 31a vergütet werden. Bis zum 30. September 
2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine 
Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leis-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
63 
Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen 
hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a 
die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren 
und hierüber dem Bundesministerium für Ge-
sundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entspre-
chend. Der Bewertungsausschuss überprüft, 
in welchem Umfang Diagnostika zur schnel-
len und zur qualitätsgesicherten Antibiotika-
therapie eingesetzt werden können, und be-
schließt auf dieser Grundlage erstmals bis 
spätestens zum 1. Dezember 2017 entspre-
chende Anpassungen des einheitlichen Be-
wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. 
Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt-
liche Leistungen ist innerhalb von sechs Mo-
naten nach Inkrafttreten der Richtlinie des 
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 
Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der 
Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupas-
sen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2b) […] 
[…] 
tungen zur Erstellung und Aktualisierung von 
Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 
Nummer 1 vergütet werden. Der Bewertungs-
ausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens 
zum 31. Dezember 2016 die Regelungen für 
die Versorgung im Notfall und im Notdienst im 
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche 
Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle 
zu differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten 
dieser Regelungen hat der Bewertungsaus-
schuss nach Absatz 5a die Entwicklung der 
Leistungen zu evaluieren und hierüber dem 
Bundesministerium für Gesundheit zu berich-
ten; Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewer-
tungsausschuss überprüft, in welchem Umfang 
Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsge-
sicherten Antibiotikatherapie eingesetzt wer-
den können, und beschließt auf dieser Grund-
lage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 
2017 entsprechende Anpassungen des ein-
heitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche 
Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von 
sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtli-
nie des Gemeinsamen Bundesausschusses 
nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsaus-
schuss in der Zusammensetzung nach Absatz 
5a anzupassen. 
(2b) […] 
[…] 
§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses 
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt die zur Sicherung der ärztlichen Ver-
sorgung erforderlichen Richtlinien über die 
Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige 
und wirtschaftliche Versorgung der Versicher-
ten; dabei ist den besonderen Erfordernissen 
der Versorgung behinderter oder von Behin-
derung bedrohter Menschen und psychisch 
Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei 
den Leistungen zur Belastungserprobung und 
Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung 
und Verordnung von Leistungen oder Maß-
nahmen einschränken oder ausschließen, 
wenn nach allgemein anerkanntem Stand 
der medizinischen Erkenntnisse der diagnosti-
sche oder therapeutische Nutzen, die medi-
zinische Notwendigkeit oder die Wirtschaft-
lichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die 
Verordnung von Arzneimitteln einschränken 
oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßig-
keit erwiesen oder eine andere, wirtschaftli-
chere Behandlungsmöglichkeit mit ver-
gleichbarem diagnostischen oder therapeu-
tischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbeson-
dere Richtlinien beschließen über die 
§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses 
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt die zur Sicherung der ärztlichen Ver-
sorgung erforderlichen Richtlinien über die 
Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige 
und wirtschaftliche Versorgung der Versicher-
ten; dabei ist den besonderen Erfordernissen 
der Versorgung von Kindern und Jugendli-
chen sowie behinderter oder von Behinde-
rung bedrohter Menschen und psychisch 
Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei 
den Leistungen zur Belastungserprobung und 
Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung 
und Verordnung von Leistungen oder Maß-
nahmen einschränken oder ausschließen, 
wenn nach allgemein anerkanntem Stand 
der medizinischen Erkenntnisse der diagnosti-
sche oder therapeutische Nutzen, die medi-
zinische Notwendigkeit oder die Wirtschaft-
lichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die 
Verordnung von Arzneimitteln einschränken 
oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßig-
keit erwiesen oder eine andere, wirtschaftli-
chere Behandlungsmöglichkeit mit ver-
gleichbarem diagnostischen oder therapeu-
tischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbeson-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
64 
 
1. ärztliche Behandlung, 
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich 
der Versorgung mit Zahnersatz sowie kie-
ferorthopädische Behandlung, 
3. Maßnahmen zur Früherkennung von 
Krankheiten und zur Qualitätssicherung 
der Früherkennungsuntersuchungen so-
wie zur Durchführung organisierter Krebs-
früherkennungsprogramme nach § 25a 
einschließlich der systematischen Erfas-
sung, Überwachung und Verbesserung 
der Qualität dieser Programme, 
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft 
und Mutterschaft, 
5. Einführung neuer Untersuchungs- und 
Behandlungsmethoden, 
6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- 
und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, 
häuslicher Krankenpflege und Soziothe-
rapie sowie zur Anwendung von Arznei-
mitteln für neuartige Therapien im Sinne 
von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, 
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein-
schließlich der Arbeitsunfähigkeit nach 
§ 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 
Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfe-
bedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, 
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen 
Leistungen zur medizinischen Rehabilitati-
on und die Beratung über Leistungen zur 
medizinischen Rehabilitation, Leistungen 
zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän-
zende Leistungen zur Rehabilitation, 
9. Bedarfsplanung, 
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeifüh-
rung einer Schwangerschaft nach § 27a 
Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach 
§ 27a Absatz 4, 
11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 
12. Verordnung von Krankentransporten, 
13. Qualitätssicherung, 
14. spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung, 
15. Schutzimpfungen. 
(1a) […] 
[…] 
dere Richtlinien beschließen über die 
1. ärztliche Behandlung, 
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich 
der Versorgung mit Zahnersatz sowie kie-
ferorthopädische Behandlung, 
3. Maßnahmen zur Früherkennung von 
Krankheiten und zur Qualitätssicherung 
der Früherkennungsuntersuchungen so-
wie zur Durchführung organisierter Krebs-
früherkennungsprogramme nach § 25a 
einschließlich der systematischen Erfas-
sung, Überwachung und Verbesserung 
der Qualität dieser Programme, 
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft 
und Mutterschaft, 
5. Einführung neuer Untersuchungs- und 
Behandlungsmethoden, 
6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- 
und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, 
häuslicher Krankenpflege und Soziothe-
rapie sowie zur Anwendung von Arznei-
mitteln für neuartige Therapien im Sinne 
von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, 
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein-
schließlich der Arbeitsunfähigkeit nach 
§ 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 
Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfe-
bedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, 
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen 
Leistungen zur medizinischen Rehabilitati-
on und die Beratung über Leistungen zur 
medizinischen Rehabilitation, Leistungen 
zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän-
zende Leistungen zur Rehabilitation, 
9. Bedarfsplanung, 
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeifüh-
rung einer Schwangerschaft nach § 27a 
Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach 
§ 27a Absatz 4, 
11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 
12. Verordnung von Krankentransporten, 
13. Qualitätssicherung, 
14. spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung, 
15. Schutzimpfungen. 
(1a) […] 
[…] 
§ 120 Vergütung ambulanter Krankenhaus-
leistungen 
(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulan-
ten ärztlichen Leistungen der ermächtigten 
Krankenhausärzte, die in stationären Pflege-
einrichtungen erbrachten ambulanten ärztli-
chen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 
Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztli-
che Leistungen, die in ermächtigten Einrich-
§ 120 Vergütung ambulanter Krankenhaus-
leistungen 
(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulan-
ten ärztlichen Leistungen der ermächtigten 
Krankenhausärzte, die in stationären Pflege-
einrichtungen erbrachten ambulanten ärztli-
chen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 
Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztli-
che Leistungen, die in ermächtigten Einrich-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
65 
tungen erbracht werden, und Leistungen, die 
im Rahmen einer Inanspruchnahme nach 
§ 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 
Absatz 1a sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 13 
erbracht werden, werden nach den für Ver-
tragsärzte geltenden Grundsätzen aus der 
vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergü-
tet. Die mit diesen Leistungen verbundenen 
allgemeinen Praxiskosten, die durch die An-
wendung von ärztlichen Geräten entstehen-
den Kosten sowie die sonstigen Sachkosten 
sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in 
den einheitlichen Bewertungsmaßstäben 
nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den 
ermächtigten Krankenhausärzten zustehende 
Vergütung wird für diese vom Krankenhaus-
träger mit der Kassenärztlichen Vereinigung 
abgerechnet und nach Abzug der anteiligen 
Verwaltungskosten sowie der dem Kranken-
haus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die 
berechtigten Krankenhausärzte weitergelei-
tet. Die Vergütung der von nach § 119b Ab-
satz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten 
Leistungen wird von der stationären Pflege-
einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini-
gung abgerechnet. Die Vergütung der Leis-
tungen, die im Rahmen einer Inanspruch-
nahme nach § 76 Absatz 1a erbracht wer-
den, wird vom Krankenhausträger nach 
Maßgabe der regionalen Euro-
Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen 
Vereinigung abgerechnet. 
[…] 
(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, 
der psychiatrischen Institutsambulanzen, der 
sozialpädiatrischen Zentren und der medizini-
schen Behandlungszentren werden unmittel-
bar von der Krankenkasse vergütet. Die Ver-
gütung wird von den Landesverbänden der 
Krankenkassen und den Ersatzkassen gemein-
sam und einheitlich mit den Hochschulen oder 
Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder 
den sie vertretenden Vereinigungen im Land 
vereinbart; die Höhe der Vergütung für die 
Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz 
gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, 
wenn deren Versicherte durch diese Hoch-
schulambulanz behandelt werden. Sie muss 
die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulan-
zen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, 
der sozialpädiatrischen Zentren und der medi-
zinischen Behandlungszentren bei wirtschaftli-
cher Betriebsführung gewährleisten. Bei der 
Vergütung der Leistungen der Hochschulam-
bulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 
Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach 
jeweils innerhalb von sechs Monaten nach 
tungen erbracht werden, und Leistungen, die 
im Rahmen einer Inanspruchnahme nach 
§ 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 
Absatz 1a sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 
erbracht werden, werden nach den für Ver-
tragsärzte geltenden Grundsätzen aus der 
vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergü-
tet. Die mit diesen Leistungen verbundenen 
allgemeinen Praxiskosten, die durch die An-
wendung von ärztlichen Geräten entstehen-
den Kosten sowie die sonstigen Sachkosten 
sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in 
den einheitlichen Bewertungsmaßstäben 
nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den 
ermächtigten Krankenhausärzten zustehende 
Vergütung wird für diese vom Krankenhaus-
träger mit der Kassenärztlichen Vereinigung 
abgerechnet und nach Abzug der anteiligen 
Verwaltungskosten sowie der dem Kranken-
haus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die 
berechtigten Krankenhausärzte weitergelei-
tet. Die Vergütung der von nach § 119b Ab-
satz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten 
Leistungen wird von der stationären Pflege-
einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini-
gung abgerechnet. Die Vergütung der Leis-
tungen, die im Rahmen einer Inanspruch-
nahme nach § 76 Absatz 1a erbracht wer-
den, wird vom Krankenhausträger nach 
Maßgabe der regionalen Euro-
Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen 
Vereinigung abgerechnet. 
[…] 
(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, 
der psychiatrischen Institutsambulanzen, der 
sozialpädiatrischen Zentren und der medizini-
schen Behandlungszentren werden unmittel-
bar von der Krankenkasse vergütet. Die Ver-
gütung wird von den Landesverbänden der 
Krankenkassen und den Ersatzkassen gemein-
sam und einheitlich mit den Hochschulen oder 
Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder 
den sie vertretenden Vereinigungen im Land 
vereinbart; die Höhe der Vergütung für die 
Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz 
gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, 
wenn deren Versicherte durch diese Hoch-
schulambulanz behandelt werden. Sie muss 
die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulan-
zen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, 
der sozialpädiatrischen Zentren und der medi-
zinischen Behandlungszentren bei wirtschaftli-
cher Betriebsführung gewährleisten. Bei der 
Vergütung der Leistungen der Hochschulam-
bulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 
Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach 
jeweils innerhalb von sechs Monaten nach

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
66 
Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze 
nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. Bei 
den Vergütungsvereinbarungen für Hoch-
schulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinba-
rungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichti-
gen. Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die 
Vergütung von Leistungen der sozialpädiatri-
schen Zentren und medizinischen Behand-
lungszentren sind, auf Grund der besonderen 
Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-
CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vo-
rübergehend anzupassen. Die Vergütung der 
Leistungen der psychiatrischen Institutsambu-
lanzen soll der Vergütung entsprechen, die 
sich aus der Anpassung des einheitlichen Be-
wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen 
nach § 87 Absatz 2a Satz 26 ergibt. 
(3) […] 
[…] 
Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze 
nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. Bei 
den Vergütungsvereinbarungen für Hoch-
schulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinba-
rungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichti-
gen. Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die 
Vergütung von Leistungen der sozialpädiatri-
schen Zentren und medizinischen Behand-
lungszentren sind, auf Grund der besonderen 
Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-
CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vo-
rübergehend anzupassen. Die Vergütung der 
Leistungen der psychiatrischen Institutsambu-
lanzen soll der Vergütung entsprechen, die 
sich aus der Anpassung des einheitlichen Be-
wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen 
nach § 87 Absatz 2a Satz 27 ergibt. 
(3) […] 
[…] 
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe 
von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) 
§ 21 Besondere Anforderungen an das Teil-
habeplanverfahren 
Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für 
die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens 
verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten 
für ihn die Vorschriften für die Gesamtpla-
nung ergänzend; dabei ist das Gesamtplan-
verfahren ein Gegenstand des Teilhabeplan-
verfahrens. Ist der Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe der für die Durchführung des 
Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitati-
onsträger, gelten für ihn die Vorschriften für 
den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches 
ergänzend. 
§ 21 Besondere Anforderungen an das Teil-
habeplanverfahren 
Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für 
die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens 
verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten 
für ihn die Vorschriften für die Gesamtpla-
nung ergänzend; dabei ist das Gesamtplan-
verfahren ein Gegenstand des Teilhabeplan-
verfahrens. Ist der Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe der für die Durchführung des 
Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitati-
onsträger, gelten für ihn die Vorschriften für 
den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c 
des Achten Buches ergänzend. 
§ 117 Gesamtplanverfahren 
[…] 
(5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwen-
den, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu 
erstellen ist. 
§ 117 Gesamtplanverfahren 
[…] 
(5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwen-
den, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu 
erstellen ist. 
(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten 
wird der nach § 86 des Achten Buches zu-
ständige örtliche Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe 
mit Zustimmung des Personensorgeberechtig-
ten informiert und nimmt am Gesamtplanver-
fahren beratend teil, soweit dies zur Feststel-
lung der Leistungen der Eingliederungshilfe 
nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 
Hiervon kann in begründeten Ausnahmefäl-
len abgesehen werden, insbesondere wenn 
durch die Teilnahme des zuständigen örtli-
chen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das 
Gesamtplanverfahren verzögert würde.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
67 
§ 119 Gesamtplankonferenz 
(1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten 
kann der Träger der Eingliederungshilfe eine 
Gesamtplankonferenz durchführen, um die 
Leistungen für den Leistungsberechtigten 
nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die 
Leistungsberechtigten und die beteiligten 
Rehabilitationsträger können dem nach § 15 
verantwortlichen Träger der Eingliederungshil-
fe die Durchführung einer Gesamtplankonfe-
renz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durch-
führung einer Gesamtplankonferenz kann der 
Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, 
wenn der maßgebliche Sachverhalt schrift-
lich ermittelt werden kann oder der Aufwand 
zur Durchführung nicht in einem angemesse-
nen Verhältnis zum Umfang der beantragten 
Leistung steht. 
 
 
 
(2) […] 
[…] 
§ 119 Gesamtplankonferenz 
(1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten 
kann der Träger der Eingliederungshilfe eine 
Gesamtplankonferenz durchführen, um die 
Leistungen für den Leistungsberechtigten 
nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die 
Leistungsberechtigten, die beteiligten Reha-
bilitationsträger und bei minderjährigen Leis-
tungsberechtigten der nach § 86 des Achten 
Buches zuständige örtliche Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe[,] können dem nach § 15 
verantwortlichen Träger der Eingliederungshil-
fe die Durchführung einer Gesamtplankonfe-
renz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durch-
führung einer Gesamtplankonferenz kann der 
Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, 
wenn der maßgebliche Sachverhalt schrift-
lich ermittelt werden kann oder der Aufwand 
zur Durchführung nicht in einem angemesse-
nen Verhältnis zum Umfang der beantragten 
Leistung steht. 
(2) […] 
[…] 
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren 
und Sozialdatenschutz (SGB X) 
§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer 
gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug-
nisse 
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zu-
lässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül-
lung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 
1. zur Abwendung geplanter Straftaten 
nach § 138 des Strafgesetzbuches, 
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit 
nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes, 
3. zur Sicherung des Steueraufkommens 
nach § 22a des Einkommensteuergeset-
zes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 
und 5, § 116 der Abgabenordnung und 
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-
setzes, soweit diese Vorschriften unmittel-
bar anwendbar sind, und zur Mitteilung 
von Daten der ausländischen Unterneh-
men, die auf Grund bilateraler Regie-
rungsvereinbarungen über die Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern zur Ausführung 
von Werkverträgen tätig werden, nach 
§ 93a der Abgabenordnung, 
4. zur Gewährung und Prüfung des Sonder-
ausgabenabzugs nach § 10 des Einkom-
mensteuergesetzes, 
5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für 
die Einziehung der Ausgleichszahlungen 
und für die Leistung von Wohngeld nach 
§ 33 des Wohngeldgesetzes, 
§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer 
gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug-
nisse 
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zu-
lässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül-
lung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 
1. zur Abwendung geplanter Straftaten 
nach § 138 des Strafgesetzbuches, 
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit 
nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes, 
3. zur Sicherung des Steueraufkommens 
nach § 22a des Einkommensteuergeset-
zes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 
und 5, § 116 der Abgabenordnung und 
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-
setzes, soweit diese Vorschriften unmittel-
bar anwendbar sind, und zur Mitteilung 
von Daten der ausländischen Unterneh-
men, die auf Grund bilateraler Regie-
rungsvereinbarungen über die Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern zur Ausführung 
von Werkverträgen tätig werden, nach 
§ 93a der Abgabenordnung, 
4. zur Gewährung und Prüfung des Sonder-
ausgabenabzugs nach § 10 des Einkom-
mensteuergesetzes, 
5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für 
die Einziehung der Ausgleichszahlungen 
und für die Leistung von Wohngeld nach 
§ 33 des Wohngeldgesetzes,

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
68 
6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und 
illegaler Beschäftigung nach dem 
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 
7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregis-
ter einzutragender Tatsachen an die Re-
gisterbehörde, 
8. zur Erfüllung der Aufgaben der statisti-
schen Ämter der Länder und des Statisti-
schen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 
des Statistikregistergesetzes zum Aufbau 
und zur Führung des Statistikregisters, 
9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters 
nach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikge-
setzes, 
10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen 
Rentenversicherung Bund als zentraler 
Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 
des Einkommensteuergesetzes, 
11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen 
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, soweit sie bei geringfügig Beschäftig-
ten Aufgaben nach dem Einkommen-
steuergesetz durchführt, 
12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statisti-
schen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 
in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-
statistikgesetzes, 
13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zur Berechnung der Bruttowert-
schöpfung im Verfahren zur Begrenzung 
der EEG-Umlage, 
14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbe-
richterstattungsgesetzes für die Erhebung 
über wohnungslose Personen oder 
15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatz-
gesetzes für die Feststellung des nach-
träglichen Erstattungsanspruchs. 
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche 
das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden 
durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches 
nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialda-
ten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die 
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Siche-
rung und Nutzung von Archivgut des Bundes 
nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach 
den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 
des Bundesarchivgesetzes oder nach ent-
sprechenden gesetzlichen Vorschriften der 
Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes 
nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von 
Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erfor-
derlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 
des Bundesmeldegesetzes über konkrete 
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Un-
vollständigkeit von diesen auf Grund Melde-
rechts übermittelter Daten zu unterrichten. Zur 
Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist 
6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und 
illegaler Beschäftigung nach dem 
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 
7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregis-
ter einzutragender Tatsachen an die Re-
gisterbehörde, 
8. zur Erfüllung der Aufgaben der statisti-
schen Ämter der Länder und des Statisti-
schen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 
des Statistikregistergesetzes zum Aufbau 
und zur Führung des Statistikregisters, 
9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters 
nach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikge-
setzes, 
10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen 
Rentenversicherung Bund als zentraler 
Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 
des Einkommensteuergesetzes, 
11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen 
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, soweit sie bei geringfügig Beschäftig-
ten Aufgaben nach dem Einkommen-
steuergesetz durchführt, 
12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statisti-
schen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 
in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-
statistikgesetzes, 
13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zur Berechnung der Bruttowert-
schöpfung im Verfahren zur Begrenzung 
der EEG-Umlage, 
14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbe-
richterstattungsgesetzes für die Erhebung 
über wohnungslose Personen oder 
15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatz-
gesetzes für die Feststellung des nach-
träglichen Erstattungsanspruchs. 
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche 
das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden 
durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches 
nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialda-
ten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die 
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Siche-
rung und Nutzung von Archivgut des Bundes 
nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach 
den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 
des Bundesarchivgesetzes oder nach ent-
sprechenden gesetzlichen Vorschriften der 
Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes 
nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von 
Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erfor-
derlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 
des Bundesmeldegesetzes über konkrete 
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Un-
vollständigkeit von diesen auf Grund Melde-
rechts übermittelter Daten zu unterrichten. Zur 
Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
69 
die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 
Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an 
die Familienkassen zulässig. 
 
 
 
 
(2) […] 
[…] 
die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 
Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an 
die Familienkassen zulässig. Eine Übermittlung 
von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie 
zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 
und 5 des Gesetzes zur Kooperation und In-
formation im Kinderschutz erforderlich ist. 
(2) [...] 
[…] 
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung 
des Umgangs; Verbleibensanordnung bei 
Familienpflege 
[…] 
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Fami-
lienpflege und wollen die Eltern das Kind von 
der Pflegeperson wegnehmen, so kann das 
Familiengericht von Amts wegen oder auf 
Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das 
Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn 
und solange das Kindeswohl durch die Weg-
nahme gefährdet würde. 
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung 
des Umgangs; Verbleibensanordnung bei 
Familienpflege 
[…] 
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Fami-
lienpflege und wollen die Eltern das Kind von 
der Pflegeperson wegnehmen, so kann das 
Familiengericht von Amts wegen oder auf 
Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das 
Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn 
und solange das Kindeswohl durch die Weg-
nahme gefährdet würde. Das Familiengericht 
kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts we-
gen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätz-
lich anordnen, dass der Verbleib bei der Pfle-
geperson auf Dauer ist, wenn 
1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die 
Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeit-
raums trotz angebotener geeigneter Be-
ratungs- und Unterstützungsmaßnahmen 
die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern 
nicht nachhaltig verbessert haben und 
eine derartige Verbesserung mit hoher 
Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht 
zu erwarten ist und 
2. die Anordnung zum Wohl des Kindes er-
forderlich ist. 
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflege-
person 
[...] 
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, 
die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 
und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten 
Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und 
Betreuung eines Kindes übernommen hat. 
(3) […] 
[…] 
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflege-
person 
[…] 
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, 
die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 
und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten 
Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und 
Betreuung eines Kindes übernommen hat. 
(3) […] 
[…] 
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entschei-
dungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 
[…] 
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 
1667 oder einer anderen Vorschrift des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen wer-
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entschei-
dungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 
[…] 
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 
1667 oder einer anderen Vorschrift des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen wer-

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
70 
den darf, wenn dies zur Abwendung einer 
Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des 
Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche 
Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Ge-
fahr für das Wohl des Kindes nicht mehr be-
steht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme 
entfallen ist. 
den darf, wenn dies zur Abwendung einer 
Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des 
Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche 
Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Ge-
fahr für das Wohl des Kindes nicht mehr be-
steht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme 
entfallen ist. 
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist 
auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die 
Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson 
das Kindeswohl nicht gefährdet. 
§ 1697a Kindeswohlprinzip 
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das 
Gericht in Verfahren über die in diesem Titel 
geregelten Angelegenheiten diejenige Ent-
scheidung, die unter Berücksichtigung der 
tatsächlichen Gegebenheiten und Möglich-
keiten sowie der berechtigten Interessen der 
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten 
entspricht. 
§ 1697a Kindeswohlprinzip 
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft 
das Gericht in Verfahren über die in diesem 
Titel geregelten Angelegenheiten diejenige 
Entscheidung, die unter Berücksichtigung der 
tatsächlichen Gegebenheiten und Möglich-
keiten sowie der berechtigten Interessen der 
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten 
entspricht. 
(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das 
Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in 
Verfahren über die in diesem Titel geregelten 
Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob 
und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick 
auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren 
Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den 
Eltern derart verbessert haben, dass diese das 
Kind selbst erziehen können. Liegen die Vo-
raussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 
Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner 
Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes 
nach kontinuierlichen und stabilen Lebensver-
hältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 
2 gelten entsprechend, wenn das Kind im 
Rahmen einer Hilfe nach den §§ 34 oder 35a 
Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozi-
algesetzbuch erzogen und betreut wird. 
BGB in der Fassung ab 1.1.2023 (geändert 
durch Gesetz zur Reform des Vormund-
schafts- und Betreuungsrechts)  
§ 1795 Gegenstand der Personensorge; Ge-
nehmigungspflichten 
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere 
die Bestimmung des Aufenthalts sowie die 
Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des 
Mündels unter Berücksichtigung seiner Rech-
te aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für 
die Personensorge verantwortlich und hat die 
Pflege und Erziehung des Mündels persönlich 
zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den 
Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und 
erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 gelten entspre-
chend.  
(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung 
Inkrafttreten: 1.1.2023 
 
 
§ 1795 Gegenstand der Personensorge; Ge-
nehmigungspflichten 
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere 
die Bestimmung des Aufenthalts sowie die 
Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des 
Mündels unter Berücksichtigung seiner Rech-
te aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für 
die Personensorge verantwortlich und hat die 
Pflege und Erziehung des Mündels persönlich 
zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den 
Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und 
erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 
gelten entsprechend.  
(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
71 
des Familiengerichts  
1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für län-
gere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, 
2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- 
oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Ver-
trag, wenn der Mündel zu persönlichen 
Leistungen für längere Zeit als ein Jahr 
verpflichtet werden soll und  
3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufent-
halts des Mündels ins Ausland.  
(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmi-
gung nach Absatz 2, wenn das Rechtsge-
schäft oder der Aufenthaltswechsel unter 
Berücksichtigung der Rechte des Mündels 
aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht wi-
derspricht.  
(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten 
die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 
1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel 
volljährig geworden, so tritt seine Genehmi-
gung an die Stelle der Genehmigung des 
Familiengerichts. 
des Familiengerichts  
1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für län-
gere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, 
2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- 
oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Ver-
trag, wenn der Mündel zu persönlichen 
Leistungen für längere Zeit als ein Jahr 
verpflichtet werden soll und  
3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufent-
halts des Mündels ins Ausland.  
(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmi-
gung nach Absatz 2, wenn das Rechtsge-
schäft oder der Aufenthaltswechsel unter 
Berücksichtigung der Rechte des Mündels 
aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht wi-
derspricht.  
(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten 
die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 
1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel 
volljährig geworden, so tritt seine Genehmi-
gung an die Stelle der Genehmigung des 
Familiengerichts. 
§ 1800 Umfang der Personensorge 
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für 
die Person des Mündels zu sorgen, bestim-
men sich nach §§ 1631 bis 1632. Der Vor-
mund hat die Pflege und Erziehung des Mün-
dels persönlich zu fördern und zu gewährleis-
ten. 
§ 1800 Umfang der Personensorge 
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für 
die Person des Mündels zu sorgen, bestim-
men sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 
1. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung 
des Mündels persönlich zu fördern und zu 
gewährleisten. 
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und 
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 
§ 166 Abänderung und Überprüfung von Ent-
scheidungen und gerichtlich gebilligten Ver-
gleichen 
[…] 
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtli-
che Maßnahme hat das Gericht in angemes-
senen Zeitabständen zu überprüfen. 
 
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme 
nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in 
einem angemessenen Zeitabstand, in der 
Regel nach drei Monaten, überprüfen. 
§ 166 Abänderung und Überprüfung von Ent-
scheidungen und gerichtlich gebilligten Ver-
gleichen 
[…] 
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtli-
che Maßnahme, die von Amts wegen geän-
dert werden kann, hat das Gericht in ange-
messenen Zeitabständen zu überprüfen. 
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme 
nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in 
einem angemessenen Zeitabstand, in der 
Regel nach drei Monaten, überprüfen.

DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen  (Stand: 22.4.2021) 
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 
 
72 
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
 § 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen 
Gremien 
(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte 
können zum Zweck einer abgestimmten Auf-
gabenwahrnehmung fallübergreifend mit 
öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stel-
len, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssitua-
tion junger Menschen auswirkt, zusammen-
arbeiten, insbesondere durch Teilnahme an 
gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in 
vergleichbaren gemeinsamen Gremien. 
(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusam-
menarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teil-
nehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Errei-
chung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert 
wird.

JHA Mitteilung KJSG 2021

10131 Zeichen

© Paulo dos Santos
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz –
SGB VIII-Reform  2021
Wesentliche Änderungen in der Kinder- und Jugendhilfe
Amt für Kinder, Jugend und Familie

Besserer Kinderschutz
Stärkung von Kindern/ 
Jugendlichen in Pflegefamilien 
und Einrichtungen
Mehr Prävention vor Ort
Mehr Beteiligung von jungen 
Menschen, Eltern und Familien
Inklusion 
„Hilfen aus einer Hand“
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 2

Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII sowie §§ 4,5 KKG)
§ 4 Abs. 4 KKG: „Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten 
Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung 
geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des 
Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum 
Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch 
tätig ist.“ (   § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VIII) 
Stärkung der Arbeitsbeziehung zu den in § 4 Abs. 1 KKG genannten 
Personen. Verhältnis Strafverfahren und öffentlich-rechtliches 
Gefahrenabwehrrecht nach § 8a SGB VIII: Bedürfnis für das 
Jugendamt nach möglichst frühzeitiger Informationsübermittlung
§ 5 KKG: Pflicht zur Information des Jugendamtes, wenn in einem 
Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des 
Wohls eines Kindes bekannt werden
Neu: § 8a Abs. 5 SGB VIII: Pflicht zum Abschluss von Vereinbarung mit 
Tagespflegepersonen zum § 8a SGB VIII (Tätigwerden der 
Tagespflege beim Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten 
einer Kindeswohlgefährdung)
Kinderschutz
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 3

Bessere Zusammenarbeit von Jugendamt und Justiz:
Neu: Vorlage des Hilfeplans in familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 
SGB VIII)
Pflicht des Jugendamtes zur Vorlage des Hilfeplans in Verfahren nach 
§§ 1631b, 1632 Abs. 4 und § 1666 BGB
In anderen Kindschaftssachen Vorlagepflicht auf Anforderung des 
Familiengerichts
Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der 
Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung 
einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis 
etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB 
VIII): Kooperation mit anderen öffentlichen Einrichtungen und 
sonstigen Stellen
Kinderschutz
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 4

Kinder und Jugendliche in Einrichtungen besser schützen:
Verschärfung der Anforderung an die Erteilung einer Betriebserlaubnis 
für eine Einrichtung und Verbesserung der Aufsicht (z.B. Vorlage 
Schutzkonzept, Zuverlässigkeit des Trägers, jederzeitige örtliche 
Prüfung) (Betriebserlaubnisverfahren gem. §§ 45 ff. SGB VIII)
Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten in der 
Familienpflege (z.B. Beschwerdekonzepte für Kinder und 
Jugendliche aus Pflegeverhältnissen entsprechend der stationären 
Einrichtungen) als Voraussetzung für eine Betriebserlaubnis
Kinderschutz
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 5

Neu: Kinder und Jugendliche in Auslandsmaßnahmen besser 
schützen (§ 38 SGB VIII):
Verschärfung der Voraussetzungen für die Durchführung von 
Auslandsmaßnahmen
Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans vor Ort im Ausland
Weitere Melde- und Prüfpflichten des Jugendamtes und der 
Betriebserlaubnisbehörde
Kinderschutz
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 6

Verbesserung der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII):
Einbeziehung nicht-sorgeberechtiger Eltern in die Hilfeplanung
Berücksichtigung von Geschwisterbeziehungen
Erweiterung des Kreises, der am Hilfeplan zu beteiligenden Personen 
und Institutionen (andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die 
bei der Durchführung der Hilfe tätig werden, außerdem: öffentliche 
Stellen, insb. andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder 
die Schule) 
Stärkung von Kindern und Jugendlichen in 
Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 7

Neuregelungen der Zusammenarbeit bei außerfamiliären Hilfen 
gem. § 37 ff SGB VIII: 
Neuregelung in § 37 Abs. 1 SGB VIII: Rechtsanspruch der Eltern auf 
Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu dem 
Kind bei teil- und vollstationären Hilfen
§ 37 Abs. 2 SGB VIII: Förderung der Zusammenarbeit mit Eltern bei 
stationären Hilfen durch „geeignete Maßnahmen“ (Information, 
Gesprächsführung usw.)
Neuregelung in § 37b Abs. 1 SGB VIII: Pflicht des Jugendamtes 
Schutzkonzepte für Pflegeverhältnisse zu entwickeln, anzuwenden 
und zu überprüfen
Neuregelung in § 37c Abs. 4 SGB VIII: Art und Weise der 
Zusammenarbeit nach § 37 Abs. 2 SGB VIII sowie der hiermit 
verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren
Verbindliche prozesshafte Perspektivklärung für Pflegekinder und 
Kinder/Jugendliche in Einrichtungen
Schutz der Bindungen von Pflegekindern / Möglichkeit der 
Dauerverbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB
Stärkung von Kindern und Jugendlichen in 
Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 8

Neu: Verbesserungen für Careleaver im Rahmen der Hilfe 
für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
Höhere Verbindlichkeit der Hilfen für junge Volljährige
„Coming-Back-Option„
Verbindliche Übergangsplanung mit anderen
Sozialleistungsträgern
Verbindlichere Nachbetreuung von Careleavern
Stärkung von Kindern und Jugendlichen in 
Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 9

Gesetzliche Verankerung von Ombudsstellen auf überörtlicher 
Ebene (§ 9a SGB VIII)
Sicherstellung von Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder
Konkretisierung der Beteiligung (vor allem Aufklärung) von 
Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Inobhutnahmen (§ 42 
Abs. 2, 3 SGB VIII)
Stärkung der Selbstvertretung (Beteiligung in 
Arbeitsgemeinschaften und Jugendhilfeausschüssen, speziell 
in Einrichtungen der Erziehungshilfe) (§ 4a SGB VIII, § 78 
SGB VIII)
§ 19 Abs. 2 SGB VIII: möglicher Einbezug von weiteren 
Elternteilen und Lebenspartnern in gemeinsamen 
Wohnformen für Eltern und Kinder
Stärkung von Kindern und Jugendlichen in 
Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 10

Bessere präventive Unterstützungsangebote für Familien
Neu: § 10a SGB VIII: Leistungsberechtigte sollen in der 
Beratung auch Hinweise auf Leistungsanbieter und andere 
Hilfemöglichkeiten im Sozialraum erhalten
Neu: § 16 Abs. 2 S. 2 SGB VIII: Unterstützung der Entwicklung 
vernetzter, kooperativer und sozialraumorientierter 
Angebotsstrukturen zur allgemeinen Förderung der 
Erziehung in Familien
§ 27 Abs. 2 SGB VIII: Klarstellung der Kombinationsmöglichkeit 
unterschiedlicher Hilfearten im Rahmen der Hilfen zur 
Erziehung
Neu: § 80 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII: Lebensweltorientierung und 
Sozialraumorientierung im Rahmen der Jugendhilfeplanung
§ 36a Abs. 2 SGB VIII: Maßnahmen der 
Qualitätsgewährleistung bei unmittelbarer Inanspruchnahme 
von Leistungen
Mehr Prävention vor Ort
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 11

Neu: Verbindliche Weichenstellung für Hilfen aus einer 
Hand für Kinder und Jugendliche mit/ohne 
Behinderungen
Die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und 
ohne Behinderung umzusetzen und vorhandene Barrieren 
abzubauen wird zur Grundrichtung zur Ausgestaltung von 
Leistungen (§ 9 SGB VIII)
Beteiligung anderer Sozialleistungsträger,  Rehabilitationsträger 
oder öffentlicher Stellen, soweit dies zur Feststellung des 
Bedarfs der zu gewährenden Art der Hilfe oder der 
notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer 
erforderlich ist (§ 36 Abs. 3 SGB VIII)
Bei Zuständigkeitsübergang verpflichtete Beteiligung 
(gemeinsame Konferenz) mit dem Folgeträger vor Wechsel 
(§ 36b Abs. 3 SGB VIII)
Inklusion „Hilfen aus einer Hand“
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 12

Stärkung des inklusiven Leitgedankens in vielerlei Hinsicht (in drei 
Stufen)
Ab 2021: Verankerung des Leitgedankens einer inklusiven Kinder- und 
Jugendhilfe im SGB VIII und Schnittstellenbereinigung
§ 8a Abs. 4 S. 2 und § 8b SGB VIII: Berücksichtigung der besonderen 
Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung bei der Beratung durch die 
insoweit erfahrene Fachkraft
§ 27 Abs. 3 S. 2 SGB VIII: Möglichkeit von Pooling-Angeboten bei 
Schulbegleitung
1. Stufe ab 
2021
2. Stufe 
2024 bis 2028
3. Stufe ab 
2028
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 13
Reformstufen
Inklusion „Hilfen aus einer Hand“

2024 bis 2028: Jugendamt als Verfahrenslotse
§ 10b SGB VIII: Beratung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe  
sowie zur Orientierung an den Schnittstellen zu anderen 
Leistungssystemen 
1. Stufe ab 
2021
2. Stufe 
2024 bis 2028
3. Stufe ab 
2028
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 14
Reformstufen
Inklusion „Hilfen aus einer Hand“

Ab 2028: Einheitliche sachliche Zuständigkeit der Kinder- und 
Jugendhilfe
§ 10 Abs. 4 SGB VIII: Vorrangige Zuständigkeit der Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe auch für Kinder mit körperlicher und/oder 
geistiger Behinderung
Bedingung: Verkündung eines Bundesgesetzes bis 01.01.2027 auf der 
Grundlage einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung (bis 2024) 
und den Ergebnissen einer (wiss.) Umsetzungsbegleitung
1. Stufe ab 
2021
2. Stufe 
2024 bis 2028
3. Stufe ab 
2028
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 15
Reformstufen
Inklusion „Hilfen aus einer Hand“

Grundsätzliche Zustimmung zum neuen KJSG
viele der in den letzten Jahren diskutierten Reformansätze sind in 
adäquater und zukunftsorientierter Weise eingeflossen
Aber durch Änderungen und Erweiterungen der Aufgaben entsteht 
erhöhter finanzieller und personeller Bedarf in den JÄmter, der nicht 
ausreichend dargestellt wird
Fehlender inhaltlich verbindlicher Plan für die zukünftigen Vorschriften 
zur Zusammenführung der Zuständigkeiten von Kinder-/Jugendhilfe 
und Eingliederungshilfe („Hilfen aus einer Hand“)
Zukünftigem Gesetzgeber obliegt die Zusammenführung spätestens bis 
zum 1. Januar 2027 inhaltlich auszugestalten, deren Umsetzung 
danach bis zum 1. Januar 2028 erfolgen soll
Die geplante, aber doch nicht planungssichere Umsetzung der 
Reformstufen werden die JÄmter personell und finanziell 
außerordentlich fordern
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Folie 16
Einschätzung der Verwaltung

Beratungsverlauf (1)

07.09.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2372/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
22.06.2021
Erstellt
21.06.2021 11:33