Mitteilung zur SGB VIII-Reform: Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
Mitteilung Ausschuss 2372/2021 vom 22.06.2021
Stand: Am 07.09.2021 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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JHA Mitteilung KJSG 2021
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© Paulo dos Santos Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – SGB VIII-Reform 2021 Wesentliche Änderungen in der Kinder- und Jugendhilfe Amt für Kinder, Jugend und Familie Besserer Kinderschutz Stärkung von Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen Mehr Prävention vor Ort Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien Inklusion „Hilfen aus einer Hand“ Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 2 Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII sowie §§ 4,5 KKG) § 4 Abs. 4 KKG: „Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist.“ ( § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VIII) Stärkung der Arbeitsbeziehung zu den in § 4 Abs. 1 KKG genannten Personen. Verhältnis Strafverfahren und öffentlich-rechtliches Gefahrenabwehrrecht nach § 8a SGB VIII: Bedürfnis für das Jugendamt nach möglichst frühzeitiger Informationsübermittlung § 5 KKG: Pflicht zur Information des Jugendamtes, wenn in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt werden Neu: § 8a Abs. 5 SGB VIII: Pflicht zum Abschluss von Vereinbarung mit Tagespflegepersonen zum § 8a SGB VIII (Tätigwerden der Tagespflege beim Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung) Kinderschutz Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 3 Bessere Zusammenarbeit von Jugendamt und Justiz: Neu: Vorlage des Hilfeplans in familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) Pflicht des Jugendamtes zur Vorlage des Hilfeplans in Verfahren nach §§ 1631b, 1632 Abs. 4 und § 1666 BGB In anderen Kindschaftssachen Vorlagepflicht auf Anforderung des Familiengerichts Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB VIII): Kooperation mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen Kinderschutz Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 4 Kinder und Jugendliche in Einrichtungen besser schützen: Verschärfung der Anforderung an die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung und Verbesserung der Aufsicht (z.B. Vorlage Schutzkonzept, Zuverlässigkeit des Trägers, jederzeitige örtliche Prüfung) (Betriebserlaubnisverfahren gem. §§ 45 ff. SGB VIII) Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten in der Familienpflege (z.B. Beschwerdekonzepte für Kinder und Jugendliche aus Pflegeverhältnissen entsprechend der stationären Einrichtungen) als Voraussetzung für eine Betriebserlaubnis Kinderschutz Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 5 Neu: Kinder und Jugendliche in Auslandsmaßnahmen besser schützen (§ 38 SGB VIII): Verschärfung der Voraussetzungen für die Durchführung von Auslandsmaßnahmen Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans vor Ort im Ausland Weitere Melde- und Prüfpflichten des Jugendamtes und der Betriebserlaubnisbehörde Kinderschutz Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 6 Verbesserung der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII): Einbeziehung nicht-sorgeberechtiger Eltern in die Hilfeplanung Berücksichtigung von Geschwisterbeziehungen Erweiterung des Kreises, der am Hilfeplan zu beteiligenden Personen und Institutionen (andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Durchführung der Hilfe tätig werden, außerdem: öffentliche Stellen, insb. andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule) Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 7 Neuregelungen der Zusammenarbeit bei außerfamiliären Hilfen gem. § 37 ff SGB VIII: Neuregelung in § 37 Abs. 1 SGB VIII: Rechtsanspruch der Eltern auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu dem Kind bei teil- und vollstationären Hilfen § 37 Abs. 2 SGB VIII: Förderung der Zusammenarbeit mit Eltern bei stationären Hilfen durch „geeignete Maßnahmen“ (Information, Gesprächsführung usw.) Neuregelung in § 37b Abs. 1 SGB VIII: Pflicht des Jugendamtes Schutzkonzepte für Pflegeverhältnisse zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen Neuregelung in § 37c Abs. 4 SGB VIII: Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Abs. 2 SGB VIII sowie der hiermit verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren Verbindliche prozesshafte Perspektivklärung für Pflegekinder und Kinder/Jugendliche in Einrichtungen Schutz der Bindungen von Pflegekindern / Möglichkeit der Dauerverbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 8 Neu: Verbesserungen für Careleaver im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII Höhere Verbindlichkeit der Hilfen für junge Volljährige „Coming-Back-Option„ Verbindliche Übergangsplanung mit anderen Sozialleistungsträgern Verbindlichere Nachbetreuung von Careleavern Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 9 Gesetzliche Verankerung von Ombudsstellen auf überörtlicher Ebene (§ 9a SGB VIII) Sicherstellung von Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder Konkretisierung der Beteiligung (vor allem Aufklärung) von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Inobhutnahmen (§ 42 Abs. 2, 3 SGB VIII) Stärkung der Selbstvertretung (Beteiligung in Arbeitsgemeinschaften und Jugendhilfeausschüssen, speziell in Einrichtungen der Erziehungshilfe) (§ 4a SGB VIII, § 78 SGB VIII) § 19 Abs. 2 SGB VIII: möglicher Einbezug von weiteren Elternteilen und Lebenspartnern in gemeinsamen Wohnformen für Eltern und Kinder Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 10 Bessere präventive Unterstützungsangebote für Familien Neu: § 10a SGB VIII: Leistungsberechtigte sollen in der Beratung auch Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum erhalten Neu: § 16 Abs. 2 S. 2 SGB VIII: Unterstützung der Entwicklung vernetzter, kooperativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in Familien § 27 Abs. 2 SGB VIII: Klarstellung der Kombinationsmöglichkeit unterschiedlicher Hilfearten im Rahmen der Hilfen zur Erziehung Neu: § 80 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII: Lebensweltorientierung und Sozialraumorientierung im Rahmen der Jugendhilfeplanung § 36a Abs. 2 SGB VIII: Maßnahmen der Qualitätsgewährleistung bei unmittelbarer Inanspruchnahme von Leistungen Mehr Prävention vor Ort Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 11 Neu: Verbindliche Weichenstellung für Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit/ohne Behinderungen Die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderung umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen wird zur Grundrichtung zur Ausgestaltung von Leistungen (§ 9 SGB VIII) Beteiligung anderer Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder öffentlicher Stellen, soweit dies zur Feststellung des Bedarfs der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist (§ 36 Abs. 3 SGB VIII) Bei Zuständigkeitsübergang verpflichtete Beteiligung (gemeinsame Konferenz) mit dem Folgeträger vor Wechsel (§ 36b Abs. 3 SGB VIII) Inklusion „Hilfen aus einer Hand“ Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 12 Stärkung des inklusiven Leitgedankens in vielerlei Hinsicht (in drei Stufen) Ab 2021: Verankerung des Leitgedankens einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII und Schnittstellenbereinigung § 8a Abs. 4 S. 2 und § 8b SGB VIII: Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung bei der Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft § 27 Abs. 3 S. 2 SGB VIII: Möglichkeit von Pooling-Angeboten bei Schulbegleitung 1. Stufe ab 2021 2. Stufe 2024 bis 2028 3. Stufe ab 2028 Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 13 Reformstufen Inklusion „Hilfen aus einer Hand“ 2024 bis 2028: Jugendamt als Verfahrenslotse § 10b SGB VIII: Beratung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Orientierung an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen 1. Stufe ab 2021 2. Stufe 2024 bis 2028 3. Stufe ab 2028 Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 14 Reformstufen Inklusion „Hilfen aus einer Hand“ Ab 2028: Einheitliche sachliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe § 10 Abs. 4 SGB VIII: Vorrangige Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für Kinder mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung Bedingung: Verkündung eines Bundesgesetzes bis 01.01.2027 auf der Grundlage einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung (bis 2024) und den Ergebnissen einer (wiss.) Umsetzungsbegleitung 1. Stufe ab 2021 2. Stufe 2024 bis 2028 3. Stufe ab 2028 Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 15 Reformstufen Inklusion „Hilfen aus einer Hand“ Grundsätzliche Zustimmung zum neuen KJSG viele der in den letzten Jahren diskutierten Reformansätze sind in adäquater und zukunftsorientierter Weise eingeflossen Aber durch Änderungen und Erweiterungen der Aufgaben entsteht erhöhter finanzieller und personeller Bedarf in den JÄmter, der nicht ausreichend dargestellt wird Fehlender inhaltlich verbindlicher Plan für die zukünftigen Vorschriften zur Zusammenführung der Zuständigkeiten von Kinder-/Jugendhilfe und Eingliederungshilfe („Hilfen aus einer Hand“) Zukünftigem Gesetzgeber obliegt die Zusammenführung spätestens bis zum 1. Januar 2027 inhaltlich auszugestalten, deren Umsetzung danach bis zum 1. Januar 2028 erfolgen soll Die geplante, aber doch nicht planungssichere Umsetzung der Reformstufen werden die JÄmter personell und finanziell außerordentlich fordern Amt für Kinder, Jugend und Familie Folie 16 Einschätzung der Verwaltung -
DIJuF-Synopse_zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand 22.4.2021)
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SYNOPSE Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugend- lichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) (Drucksache 19/26107) und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) (Drucksache 19/28870) Stand: 22.4.2021 durchgestrichen/unterstrichen = an neuen Standort verschoben nicht fett/orange = neuer Standort ohne inhaltliche Änderung1 Bisherige Fassung Neufassung Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erzie- hung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. […] (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermei- den oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingun- gen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erzie- hung zu einer selbstbestimmten, eigenver- antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. […] (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermei- den oder abzubauen, 2. jungen Menschen ermöglichen oder er- leichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbe- stimmt zu interagieren und damit gleich- berechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, 3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 5. dazu beitragen, positive Lebensbedingun- gen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 1 Betrifft § 37 Abs. 3 SGB VIII nF, § 37a SGB VIII neu, § 37b Abs. 3 SGB VIII neu, § 37c Abs. 4 SGB VIII neu, § 41a Abs. 1 SGB VIII neu. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 2 § 2 Aufgaben der Jugendhilfe […] (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugend- sozialarbeit und des erzieherischen Kin- der- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leis- tungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbe- treuung (§ 41). (3) […] § 2 Aufgaben der Jugendhilfe […] (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugend- sozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschut- zes (§§ 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertages- pflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leis- tungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbe- treuung (§§ 41 und 41a). (3) […] § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugend- hilfe mit der freien Jugendhilfe […] (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugend- hilfe mit der freien Jugendhilfe […] (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kin- dern, Jugendlichen und Eltern stärken. § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständige Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Per- sonen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch[,] sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen nicht nur vo- rübergehend mit dem Ziel zusammenschlie- ßen, Adressatinnen und Adressaten der Kin- der- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu be- gleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekon- taktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Insti- tutionen als auch im Rahmen gesellschaftli- chen Engagements zur Wahrnehmung eige- ner Interessen sowie die verschiedenen For- men der Selbsthilfe. (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 3 (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbst- organisierten Zusammenschlüsse nach Maß- gabe dieses Buches anregen und fördern. § 7 Begriffsbestimmungen […] (2) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausge- nommen sind gesetzliche Feiertage. (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 7 Begriffsbestimmungen […] (2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperli- che, seelische, geistige oder Sinnesbeein- trächtigungen haben, die sie in Wechselwir- kung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrschein- lichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheits- zustand von dem für das Lebensalter typi- schen Zustand abweicht. Kinder, Jugendli- che, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. (3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausge- nommen sind gesetzliche Feiertage. (5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen […] (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personen- sorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungs- zweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen […] (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personen- sorgeberechtigten, solange durch die Mittei- lung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Ju- gendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehba- ren und wahrnehmbaren Form. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige An- haltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage ge- stellt wird, hat das Jugendamt die Erzie- § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige An- haltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage ge- stellt wird, hat das Jugendamt die Erzie- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 4 hungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschät- zung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Um- gebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. […] (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustel- len, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge- fährdung eines von ihnen betreuten Kin- des oder Jugendlichen eine Gefähr- dungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefähr- dungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuzie- henden insoweit erfahrenen Fachkraft insbe- sondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erzie- hungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erfor- derlich halten, und das Jugendamt informie- ren, falls die Gefährdung nicht anders abge- wendet werden kann. hungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschät- zung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönli- chen Umgebung zu verschaffen sowie 2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteili- gen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. […] (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustel- len, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge- fährdung eines von ihnen betreuten Kin- des oder Jugendlichen eine Gefähr- dungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefähr- dungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuzie- henden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifi- schen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzuneh- men, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruch- nahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (5) In Vereinbarungen mit Kindertagespfle- gepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhalts- punkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschät- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 5 (5) Werden einem örtlichen Träger gewichti- ge Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahr- nehmung des Schutzauftrags bei Kindes- wohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gesprä- ches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Perso- nensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, so- weit hierdurch der wirksame Schutz des Kin- des oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. zung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzu- beziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Werden einem örtlichen Träger gewichti- ge Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahr- nehmung des Schutzauftrags bei Kindes- wohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gesprä- ches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Perso- nensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, so- weit hierdurch der wirksame Schutz des Kin- des oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen […] (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe An- spruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Ent- scheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen […] (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe An- spruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Ent- scheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. (3) Bei der fachlichen Beratung nach Ab- satz 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbe- dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen. § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichbe- rechtigung von Mädchen und Jungen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgebe- rechtigten und des Kindes oder des Ju- gendlichen bei der Bestimmung der reli- giösen Erziehung zu beachten, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichbe- rechtigung von jungen Menschen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgebe- rechtigten und des Kindes oder des Ju- gendlichen bei der Bestimmung der reli- giösen Erziehung zu beachten, DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 6 2. die wachsende Fähigkeit und das wach- sende Bedürfnis des Kindes oder des Ju- gendlichen zu selbständigem, verantwor- tungsbewusstem Handeln sowie die je- weiligen besonderen sozialen und kultu- rellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berück- sichtigen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichti- gen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 2. die wachsende Fähigkeit und das wach- sende Bedürfnis des Kindes oder des Ju- gendlichen zu selbständigem, verantwor- tungsbewusstem Handeln sowie die je- weiligen besonderen sozialen und kultu- rellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berück- sichtigen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Be- nachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern, 4. die gleichberechtigte Teilhabe von jun- gen Menschen mit und ohne Behinderun- gen umzusetzen und vorhandene Barrie- ren abzubauen. § 9a Ombudsstellen In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Bera- tung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstel- le[n] wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis Absatz 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Kon- flikten durch die Ombudsstellen entspre- chend. Das Nähere regelt das Landesrecht. § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen […] (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leis- tungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die kör- perlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leis- tungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförde- rung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leis- tungsträgern gewährt werden. Inkrafttreten: 1.1.2028 § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen […] (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten Buch vor. Leistungen nach diesem Buch für junge Men- schen mit seelischer Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung werden auch für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit einer drohenden körperlichen oder geistigen Be- hinderung vorrangig vom Träger der öffentli- chen Jugendhilfe gewährt. Das Nähere über 1. den leistungsberechtigten Personenkreis, 2. Art und Umfang der Leistung, 3. die Kostenbeteiligung und 4. das Verfahren bestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 7 einer prospektiven Gesetzesevaluation. (5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Ab- weichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Ab- satz 6 des Zwölften Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. Außerkrafttreten von Absatz 3: 1.1.2028 § 10a Beratung (1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach die- sem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsbe- rechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollzieh- baren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten. (2) Die Beratung umfasst insbesondere 1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, 2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leis- tungssystem, 3. die Leistungen anderer Leistungsträger, 4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe, 5. die Verwaltungsabläufe, 6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung, 7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. (3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zu- stimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Ab- satz 6 des Neunten Buches beratend teil. Inkrafttreten: 1.1.2024 Außerkrafttreten: 1.1.2028 § 10b Verfahrenslotse (1) Junge Menschen, die Leistungen der Ein- gliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leis- tungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erzie- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 8 hungsberechtigten haben bei der Antragstel- lung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhän- gig unterstützen sowie auf die Inanspruch- nahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentli- chen Jugendhilfe erbracht. (2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtli- chen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er ge- genüber dem örtlichen Träger der öffentli- chen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusam- menarbeit mit anderen Stellen und öffentli- chen Einrichtungen, insbesondere mit ande- ren Rehabilitationsträgern. § 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim- mung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engage- ment anregen und hinführen. (2) […] […] § 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim- mung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engage- ment anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der An- gebote für junge Menschen mit Behinderun- gen sichergestellt werden. (2) […] […] § 13 Jugendsozialarbeit […] (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbe- trieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer- den. § 13 Jugendsozialarbeit […] (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betriebli- cher und außerbetrieblicher Ausbildung so- wie der Träger von Beschäftigungsangebo- ten abgestimmt werden. § 13a Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogi- sche Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfü- gung gestellt werden. Die Träger der Schulso- zialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Auf- gaben mit den Schulen zusammen. Das Nä- here über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 9 auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden. § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsbe- rechtigten und jungen Menschen sollen Leis- tungen der allgemeinen Förderung der Erzie- hung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erzie- hungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Er- fahrungen von Familien in unterschiedli- chen Lebenslagen und Erziehungssituati- onen eingehen, die Familien in ihrer Ge- sundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbar- schaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten, 2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belas- tenden Familiensituationen, die bei Be- darf die erzieherische Betreuung der Kin- der einschließen. (3) […] […] § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsbe- rechtigten und jungen Menschen sollen Leis- tungen der allgemeinen Förderung der Erzie- hung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwor- tung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden kön- nen. (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Er- fahrungen von Familien in unterschiedli- chen Lebenslagen und Erziehungssituati- onen eingehen, die Familien in ihrer Ge- sundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbar- schaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Men- schen auf Ehe, Partnerschaft und das Zu- sammenleben mit Kindern vorbereiten, 2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belas- tenden Familiensituationen, die bei Be- darf die erzieherische Betreuung der Kin- der einschließen. Dabei soll die Entwicklung vernetzter, koope- rativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden. (3) […] […] § 19 Gemeinsame Wohnformen für Müt- ter/Väter und Kinder (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind § 19 Gemeinsame Wohnformen für Müt- ter/Väter und Kinder (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 10 unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform be- treut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreu- ung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohn- form betreut werden. (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung be- ginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfas- sen. unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform be- treut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreu- ung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistun- gen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Ge- schwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Per- son, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und so- weit dies dem Leistungszweck dient. Abwei- chend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbe- ziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leis- tungszwecks erforderlich ist. (3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung be- ginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. (4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfas- sen. § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus ge- sundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haus- halt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahr- zunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertages- pflege nicht ausreichen. (2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Eltern haben einen Anspruch auf Unter- stützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn 1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwin- genden Gründen ausfällt, 2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Be- treuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann, 3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und 4. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertages- pflege nicht ausreichen. (2) Unter der Voraussetzung, dass eine Ver- einbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlos- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 11 oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und so- lange es für sein Wohl erforderlich ist. sen wurde, können bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kom- men. Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Ver- sorgung des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten. (3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme insbe- sondere zugelassen werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungs- stelle oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder vermittelt wird. In den Vereinbarungen entsprechend § 36 Ab- satz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch die kontinuierliche und flexible Verfüg- barkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden. § 22 Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Perso- nensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Ta- geseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigne- ten Räumen geleistet wird. (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kinder- tagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer ei- genverantwortlichen und gemeinschafts- fähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. § 22 Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeper- son in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erzie- hungsberechtigten oder in anderen geeigne- ten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kin- dertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und päda- gogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeper- son zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurz- zeitige Vertretung der Kindertagespflegeper- sonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Ta- geseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kinder- tagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege bes- ser miteinander vereinbaren zu können. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 12 (3) […] […] Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentli- chen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leis- tungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen be- teiligten Rehabilitationsträgern zusammen. (3) […] […] § 22a Förderung in Tageseinrichtungen […] (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Ta- gespflegeperson[en] zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Er- ziehungsprozesses, 2. mit anderen kinder- und familienbezoge- nen Institutionen und Initiativen im Ge- meinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, 3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Hor- ten und altersgemischten Gruppen zu un- terstützen. Die Erziehungsberechtigten sind an den Ent- scheidungen in wesentlichen Angelegenhei- ten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. […] (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammen- arbeiten. (5) […] § 22a Förderung in Tageseinrichtungen […] (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kin- dertagespflegeperson[en] zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, 2. mit anderen kinder- und familienbezoge- nen Institutionen und Initiativen im Ge- meinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, 3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Hor- ten und altersgemischten Gruppen zu un- terstützen. Die Erziehungsberechtigten sind an den Ent- scheidungen in wesentlichen Angelegenhei- ten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. […] (4) Kinder mit Behinderungen und Kinder oh- ne Behinderungen sollen gemeinsam geför- dert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen. (5) […] § 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflege- person, soweit diese nicht von der erzie- hungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewäh- rung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. § 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertages- pflegeperson, soweit diese nicht von der er- ziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewäh- rung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 13 (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachauf- wand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer För- derungsleistung nach Maßgabe von Ab- satz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwen- dungen für Beiträge zu einer Unfallversi- cherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Ta- gespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversiche- rung. (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Ju- gendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Ta- gespflegeperson ist leistungsgerecht auszu- gestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der För- derbedarf der betreuten Kinder zu berück- sichtigen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Per- sonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereit- schaft mit Erziehungsberechtigten und ande- ren Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewie- sen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflege- personen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Aus- fallzeiten einer Tagespflegeperson ist recht- zeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer För- derungsleistung nach Maßgabe von Ab- satz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwen- dungen für Beiträge zu einer angemesse- nen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendun- gen zu einer angemessenen Alterssiche- rung der Kindertagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Ju- gendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kin- dertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Um- fang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berück- sichtigen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Per- sonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereit- schaft mit Erziehungsberechtigten und ande- ren Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten ver- fügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kinderta- gespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Kindertages- pflegepersonen haben Anspruch auf Bera- tung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeper- son ist rechtzeitig eine andere Betreuungs- möglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zu- sammenschlüsse von Kindertagespflegeper- sonen sollen beraten, unterstützt und geför- dert werden. § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrich- tungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrich- tungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwort- lichen und gemeinschaftsfähigen Persön- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 14 oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ei- ne Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaß- nahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsbe- rechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) […] […] lichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ei- ne Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaß- nahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsbe- rechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) […] […] § 27 Hilfe zur Erziehung […] (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem er- zieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall er- forderlich ist. […] (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäfti- gungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen. (4) […] § 27 Hilfe zur Erziehung […] (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem er- zieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Un- terschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erziehe- rischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. […] (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäfti- gungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistun- gen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche An- leitung und Begleitung können als Gruppen- angebote an Kinder oder Jugendliche ge- meinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Ein- zelfall entspricht. (4) […] § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behin- derte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Mo- nate von dem für ihr Lebensalter typi- schen Zustand abweicht, und § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Ju- gendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Mo- nate von dem für ihr Lebensalter typi- schen Zustand abweicht, und DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 15 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Ge- sellschaft beeinträchtigt ist oder eine sol- che Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugend- liche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrschein- lichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt ent- sprechend. (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seeli- schen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behand- lung von Kindern und Jugendlichen oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausge- gebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abwei- chung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellung- nahme abgibt, erbracht werden. (2) […] […] 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Ge- sellschaft beeinträchtigt ist oder eine sol- che Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Ju- gendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seeli- schen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behand- lung von Kindern und Jugendlichen oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausge- gebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abwei- chung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person ange- hört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden. (2) […] […] § 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Ent- scheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuwei- sen. Vor und während einer langfristig zu leis- tenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Be- tracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 ge- § 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Ent- scheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuwei- sen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Perso- nensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehba- ren und wahrnehmbaren Form erfolgen. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 16 nannten Personen bei der Auswahl der Einrich- tung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehr- kosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entspro- chen werden, wenn die Erbringung der Leis- tung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraus- sichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zu- sammenwirken mehrerer Fachkräfte getrof- fen werden. Als Grundlage für die Ausgestal- tung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan auf- stellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Wer- den bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstel- lung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der be- ruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, betei- ligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewäh- rung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraus- sichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zu- sammenwirken mehrerer Fachkräfte getrof- fen werden. Als Grundlage für die Ausgestal- tung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan auf- stellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder meh- rere Geschwister, so soll der Geschwisterbe- ziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden. (3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfe- plans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der not- wendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungs- träger, Rehabilitationsträger oder die Schu- le[,] beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teil- habe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten. (4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, betei- ligt werden. (5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 17 Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Ent- scheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksich- tigung der Willensäußerung und der Interes- sen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberech- tigten getroffen werden. § 36a Steuerungsverantwortung, Selbst- beschaffung […] (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrig- schwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. (3) […] § 36a Steuerungsverantwortung, Selbst- beschaffung […] (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrig- schwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zu- sammenwirkens der Angebote von Jugend- hilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbe- reichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die ge- planten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleis- tung der Leistungserbringung nach § 80 Ab- satz 3 Beachtung. (3) […] § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeits- übergang (1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Be- darfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträgern[,] rechtzeitig im Rah- men des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträ- ger[,] gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht. (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 18 der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Vo- raussetzungen für die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungs- gewährung nach dem Zuständigkeitsüber- gang geklärt. Die Teilhabeplanung ist frühzei- tig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussicht- lichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines Personen- sorgeberechtigten ist eine Teilhabeplankon- ferenz nach § 20 des Neunten Buches durch- zuführen. Stellt der beteiligte Träger der Ein- gliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit sowie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben sind, soll er entsprechend § 19 Ab- satz 5 des Neunten Buches die Teilhabepla- nung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Dies beinhaltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches. § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Ab- satz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortli- chen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenar- beiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Her- kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendli- chen vertretbaren Zeitraums so weit verbes- sert werden, dass sie das Kind oder den Ju- gendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien da- rauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunfts- familie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeit- raums nicht erreichbar, so soll mit den betei- ligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, ha- ben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Be- ziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teil- habe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugend- lichen vertretbaren Zeitraums so weit verbes- sert werden, dass sie das Kind oder den Ju- gendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwick- lungs-[,] Teilhabe- oder Erziehungsbedingun- gen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Be- ratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erar- beitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderli- chen und auf Dauer angelegten Lebensper- spektive. (2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hil- fen soll der Träger der öffentlichen Jugendhil- fe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 19 Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeit- pflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson au- ßerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe hat die aufgewendeten Kosten ein- schließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. s. bei § 37a SGB VIII neu (2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Num- mer 3 und § 41 zählen dazu auch der verein- barte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. s. bei § 37c Abs. 4 SGB VIII neu (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen för- derliche Erziehung gewährleistet. Die Pflege- person hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. s. bei § 37b Abs. 3 SGB VIII neu Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufga- ben nach Absatz 1 und § 37a sicher. (3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ent- scheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermög- licht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungs- verschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. s. bei § 38 SGB VIII aF § 37a Beratung und Unterstützung der Pflege- person Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 be- darf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Ju- gendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 20 Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu er- statten, in denen die Beratung und Unterstüt- zung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sol- len beraten [n], unterstützt und gefördert wer- den. s. bei § 37 Abs. 2 SGB VIII aF § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien ge- mäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeper- son sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden. (2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegen- heiten hat, und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichti- ge Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. s. bei § 37 Abs. 3 SGB VIII aF § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfe- planung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie pro- zesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren. (2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilha- be- oder Erziehungsbedingungen in der Her- kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendli- chen vertretbaren Zeitraums so weit verbes- sert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 21 erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugend- lichen vertretbaren Zeitraums nicht erreich- bar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendli- chen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In die- sem Fall ist vor und während der Gewährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die An- nahme als Kind in Betracht kommt. (3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der Personensorgeberech- tigte und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Ein- richtung, mit deren Träger keine Vereinbarun- gen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pflegeperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Trä- ger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt wer- den, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzel- fall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu do- kumentieren. Bei Hilfen nach §§ 33, 35a Ab- satz 2 Nummer 3 zählen dazu auch der ver- einbarte Umfang der Beratung und Unterstüt- zung der Eltern nach § 37 Absatz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1 sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39. Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfeplan gemäß Satz 1 bis 3 ge- troffenen Feststellungen ist nur bei einer Ände- rung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig. s. bei § 37 Abs. 2a SGB VIII aF DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 22 § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Per- sonensorge Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertre- tungsmacht der Pflegeperson soweit ein- schränkt, dass dies eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Betei- ligten das Jugendamt einschalten. s. bei § 37 Abs. 3 SGB VIII nF § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Errei- chung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie 1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. No- vember 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Ver- fahren betreffend die elterliche Verant- wortung und zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 1347/2000 die Vorausset- zungen des Artikels 56 oder 2. im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwenden- de Recht, die Anerkennung, Vollstre- ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern die Voraussetzungen des Artikels 33 erfüllt sind. (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewäh- rung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, 1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme ei- ner in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen, 2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthalts- rechts einhält, insbesondere vor Be- ginn der Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden des auf- nehmenden Staates sowie den deut- schen Vertretungen im Ausland zu- sammenarbeitet, c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 be- traut, d) über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die fachlichen Handlungsleitlinien des DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 23 überörtlichen Trägers anzuwenden, e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu beeinträchti- gen, dem Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe unverzüglich anzeigt[,] und 3. die Eignung der mit der Leistungserbrin- gung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle überprüfen. (3) Überprüfung und Fortschreibung des Hil- feplans sollen nach Maßgabe von § 36 Ab- satz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des Kindes oder des Ju- gendlichen erfolgen. Unabhängig von der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfe- plans nach Satz 1 soll der Träger der öffentli- chen Jugendhilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind. (4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet werden. (5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden Behörde unver- züglich 1. den Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland unter Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen sowie der Namen der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte, 2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichne- ten Angaben sowie 3. die bevorstehende Beendigung der Leis- tungserbringung im Ausland zu melden sowie 4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufent- haltsrechtlichen Vorschriften des aufneh- menden Staates und im Anwendungsbe- reich a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Er- füllung der Maßgaben des Artikels 56, b) des Haager Übereinkommens vom DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 24 19. Oktober 1996 über die Zuständig- keit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zu- sammenarbeit auf dem Gebiet der el- terlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zur Erfüllung der Maßgaben des Arti- kels 33[,] zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Be- hörde wirkt auf die unverzügliche Beendi- gung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforde- rungen nicht erfüllt sind. § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer ei- genverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebens- jahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) […] (3) Der junge Volljährige soll auch nach Be- endigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unter- stützt werden. s. bei § 41a Abs. 1 SGB VIII neu § 41 Hilfe für junge Volljährige (1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsent- wicklung eine selbstbestimmte, eigenverant- wortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortset- zung einer Hilfe nach Maßgabe von Satz 1 und 2 nicht aus. (2) […] (3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehe- nen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeits- übergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend. § 41a Nachbetreuung (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im not- wendigen Umfang und in einer für sie ver- ständlichen, nachvollziehbaren und wahr- nehmbaren Form beraten und unterstützt. s. bei § 41 Abs. 3 SGB VIII aF (2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unter- stützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft wer- den. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kon- takt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 25 § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugend- lichen […] (2) Das Jugendamt hat während der Inobhut- nahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gele- genheit zu geben, eine Person seines Vertrau- ens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts- handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt ver- pflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendli- che zu beteiligen. (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschät- zen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberech- tigten zu übergeben, sofern nach der Ein- schätzung des Jugendamts eine Gefähr- dung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsbe- rechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugend- lichen […] (2) Das Jugendamt hat während der Inobhut- nahme unverzüglich das Kind oder den Ju- gendlichen umfassend und in einer verständli- chen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendli- chen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegen- heit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat wäh- rend der Inobhutnahme für das Wohl des Kin- des oder des Jugendlichen zu sorgen und da- bei den notwendigen Unterhalt und die Kran- kenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshand- lungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mut- maßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt ver- pflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendli- che zu beteiligen. (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widerspre- chen die Personensorge- oder Erziehungsbe- rechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberech- tigten zu übergeben, sofern nach der Ein- schätzung des Jugendamts eine Gefähr- dung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsbe- rechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 26 Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Sind die Personensorge- oder Erziehungsbe- rechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absat- zes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personen- sorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. (4) […] [...] Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Sind die Personensorge- oder Erziehungsbe- rechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absat- zes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personen- sorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. (4) […] [...] § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege […] (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Per- son für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Perso- nen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkom- petenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Ta- gespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfü- gen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewie- sen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entspre- chend. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt wer- den. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder be- treut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffent- lichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflege- personen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. (5) […] § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege […] (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Per- son für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Perso- nen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompe- tenz und Kooperationsbereitschaft mit Er- ziehungsberechtigten und anderen Kinder- tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfü- gen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewie- sen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entspre- chend. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt wer- den. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder be- treut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereig- nisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Kindertages- pflegepersonen haben Anspruch auf Bera- tung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kin- deswohls und zum Schutz vor Gewalt. (5) […] DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 27 § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unter- kunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis be- darf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Ju- gendbildungseinrichtung, eine Jugend- herberge oder ein Schullandheim be- treibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesge- setzlich der Schulaufsicht untersteht, 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzli- che Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Auf- nahme von Kindern oder Jugendlichen dient. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrich- tung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personel- len Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2. die gesellschaftliche und sprachliche In- tegration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unter- stützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht er- schwert werden sowie 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeigne- te Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönli- chen Angelegenheiten Anwendung fin- den. § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Ju- gendbildungseinrichtung, eine Jugend- herberge oder ein Schullandheim be- treibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesge- setzlich der Schulaufsicht untersteht, 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzli- che Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Auf- nahme von Kindern oder Jugendlichen dient. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrich- tung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. der Träger die für den Betrieb der Einrich- tung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personel- len Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, 3. die gesellschaftliche und sprachliche In- tegration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unter- stützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht er- schwert werden sowie 4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Ein- richtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung so- wie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewähr- leistet werden. Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zu- verlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er 1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach §§ 46 und 47 verstoßen hat, DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 28 (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1. die Konzeption der Einrichtung vorzule- gen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prü- fung von aufgabenspezifischen Ausbil- dungsnachweisen sowie von Führungs- zeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergeset- zes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in re- gelmäßigen Abständen erneut anzufor- dern und zu prüfen. (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmun- gen versehen werden. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. […] (6) Sind in einer Einrichtung Mängel festge- stellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Bera- tung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Trä- ger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchti- gung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergü- tungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches ge- 2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 be- schäftigt oder 3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat. (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1. die Konzeption der Einrichtung vorzule- gen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prü- fung von aufgabenspezifischen Ausbil- dungsnachweisen sowie von Führungs- zeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergeset- zes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in re- gelmäßigen Abständen erneut anzufor- dern und zu prüfen. (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmun- gen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen kön- nen nachträgliche Auflagen erteilt werden. […] (6) Sind in einer Einrichtung Mängel festge- stellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Bera- tung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Trä- ger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trä- gers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhil- fe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinba- rungen auszugestalten. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 29 troffenen Vereinbarungen auszugestalten. (7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefähr- det und der Träger der Einrichtung nicht be- reit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Widerspruch und Anfech- tungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschie- bende Wirkung. (7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefähr- dung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unbe- rührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. § 45a Einrichtung Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebun- dener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Be- treuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbil- dung von Kindern und Jugendlichen außer- halb ihrer Familie. Familienähnliche Betreu- ungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhän- gig von bestimmten Kindern und Jugendli- chen, den dort tätigen Personen und der Zu- ordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaub- nispflichtige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche und organisatorische Einbin- dung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, wenn die betriebser- laubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitäts- sicherung, die Auswahl, Überwachung, Wei- terbildung und Vertretung des Personals so- wie die Außenvertretung gewährleistet. Lan- desrecht kann regeln, unter welchen Voraus- setzungen auch familienähnliche Betreu- ungsformen Einrichtungen sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebs- erlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. § 46 Örtliche Prüfung (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugendamt § 46 Prüfung vor Ort nach Aktenlage (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Er- laubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 30 und einen zentralen Träger der freien Ju- gendhilfe, wenn diesem der Träger der Ein- richtung angehört, an der Überprüfung betei- ligen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, die für die Einrich- tung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Be- wohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun- gen vorzunehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. des Schutzes des Wohls der Kinder und Ju- gendlichen in der Einrichtung geeignet, er- forderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprü- fung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Örtliche Prüfungen können jederzeit un- angemeldet erfolgen. Der Träger der Einrich- tung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. (3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der Ta- geszeit 1. die für die Einrichtung benutzten Grund- stücke und Räume, soweit diese nicht ei- nem Hausrecht der Bewohner unterlie- gen, zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie 2. mit den Beschäftigten und mit den Kin- dern und Jugendlichen jeweils Gesprä- che zu führen, wenn die zuständige Be- hörde a) das Einverständnis der Personensor- geberechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat und diesen eine Beteili- gung an den Gesprächen ermöglicht sowie b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen be- nannten Vertrauensperson zu Ge- sprächen ermöglicht und sie auf die- ses Recht hingewiesen hat; der An- spruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. Die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kin- der und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden. Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grund- stücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner un- terliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugend- lichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt wer- den. Der Träger der Einrichtung hat die Maß- nahmen nach den Sätzen 1 bis 2 zu dulden. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 31 § 47 Meldepflichten Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrich- tung hat der zuständigen Behörde unverzüg- lich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der ver- fügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeig- net sind, das Wohl der Kinder und Ju- gendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Ein- richtung anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzepti- on sind der zuständigen Behörde unverzüg- lich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein- richtung hat der zuständigen Behörde unver- züglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der ver- fügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeig- net sind, das Wohl der Kinder und Ju- gendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Ein- richtung anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzepti- on sind der zuständigen Behörde unverzüg- lich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein- richtung hat den Grundsätzen einer ord- nungsgemäßen Buch- und Aktenführung ent- sprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzu- fertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlan- gen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ord- nungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestäti- gung eines unabhängigen Steuer-, Wirt- schafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Do- kumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Vorausset- zungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung. (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich Erlaubnispflich- tige Einrichtungen liegen oder der die er- laubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüg- lich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familien- gerichten […] (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunk- te zur Entwicklung des Kindes oder des Ju- § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familien- gerichten […] (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunk- te zur Entwicklung des Kindes oder des Ju- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 32 gendlichen ein und weist auf weitere Mög- lichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familienge- richt in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- chen und in den Angelegenheiten der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. (3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit angehört wird oder sich am Ver- fahren beteiligt, teilt gerichtliche Entschei- dungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil ge- meinsam übertragen wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüg- lich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsda- tum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun- dung seiner Geburt geführt hat. gendlichen ein und weist auf weitere Mög- lichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, §§ 1666, 1666a und § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlänge- rung oder Aufhebung von nach diesen Vor- schriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Die- ses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die verein- barte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Fest- stellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. (3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit angehört wird, teilt 1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidun- gen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder 2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidun- gen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständi- gen Jugendamt zu den in § 58a genann- ten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendli- chen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendge- richtsgesetzes im Verfahren nach dem Ju- gendgerichtsgesetz mitzuwirken. § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendge- richtsgesetzes im Verfahren nach dem Ju- gendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentli- chen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssitu- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 33 (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugend- amt den Staatsanwalt oder den Richter um- gehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermög- licht. (3) […] ation des Jugendlichen oder jungen Volljäh- rigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegen- den Aufgaben erforderlich ist. Die behörden- übergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschät- zung geeigneten Formen erfolgen. (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeig- nete Leistung bereits eingeleitet oder ge- währt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. (3) […] § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorge- register (1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheini- gung nach Absatz 2 wird für Kinder nicht mit- einander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugend- amt ein Sorgeregister geführt. In das Sorgere- gister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn 1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden oder 2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird. Das Sorgeregister enthält auch Eintragungen, wenn Sorgeerklärungen nach Artikel 224 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche in der bis zum 19. Mai 2013 geltenden Fassung ersetzt wurden. (2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregis- ter vor, so erhält die mit dem Vater des Kin- des nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Bescheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugend- amt. Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind § 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister (1) Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn 1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden, 2. aufgrund einer rechtskräftigen gerichtli- chen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder 3. die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entschei- dung ganz oder zum Teil der Mutter ent- zogen oder auf den Vater allein übertra- gen worden ist. (2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregis- ter vor, so erhält die mit dem Vater des Kin- des nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Ju- gendamt. Die Mutter hat dafür Geburtsda- tum und Geburtsort des Kindes oder des Ju- gendlichen anzugeben sowie den Namen, DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 34 oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun- dung seiner Geburt geführt hat. den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Num- mer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftli- che Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung be- troffenen Teile der elterlichen Sorge vorlie- gen. Satz 2 gilt entsprechend. § 62 Datenerhebung […] (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vor- schreibt oder erlaubt oder 2. ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Auf- gabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder 3. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand er- fordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Inte- ressen der betroffenen Person beein- trächtigt werden oder 4. die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. (4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leis- tung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande- ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend. § 62 Datenerhebung […] (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vor- schreibt oder erlaubt oder 2. ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Auf- gabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperati- on und Information im Kinderschutz oder 3. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand er- fordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Inte- ressen der betroffenen Person beein- trächtigt werden oder 4. die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. (4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leis- tung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande- ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 35 § 64 Datenübermittlung und -nutzung […] (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fach- kraft, die nicht dem Verantwortlichen ange- hört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufga- benerfüllung dies zulässt. (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffent- lichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisie- ren. § 64 Datenübermittlung und -nutzung […] (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fach- kraft, die nicht dem Verantwortlichen ange- hört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufga- benerfüllung dies zulässt. (2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozial- daten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissen- schaftlicher Vorhaben zur Erforschung mögli- cher politisch motivierter Adoptionsvermitt- lung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisie- rung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adopti- onsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffent- lichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisie- ren. (4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugend- hilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person aus- schließlich mitteilen, ob sich die von ihr mit- geteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Ju- gendlichen bestätigt haben und ob das Ju- gendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist. § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der per- sönlichen und erzieherischen Hilfe (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Da- ten anvertraut hat, oder 2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Ge- währung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermög- licht werden könnte, oder 3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Ju- gendamt oder eines Wechsels der örtli- chen Zuständigkeit für die Gewährung § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der per- sönlichen und erzieherischen Hilfe (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder 2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn an- gesichts einer Gefährdung des Wohls ei- nes Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Ju- gendamt oder eines Wechsels der örtli- chen Zuständigkeit für die Gewährung DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 36 oder Erbringung der Leistung verantwort- lich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Ge- fährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre. Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat. (2) […] oder Erbringung der Leistung verantwort- lich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Ge- fährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder 6. wenn dies für die Durchführung bestimm- ter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erfor- schung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforder- lich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffe- ne Personen dürfen nicht kontaktiert wer- den; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt ent- sprechend. Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat. (2) […] § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhil- feausschuss […] (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, ins- besondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Ver- tretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Be- schlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörper- schaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzu- berufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, so- weit nicht das Wohl der Allgemeinheit, be- rechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhil- feausschuss […] (2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als be- ratende Mitglieder selbstorganisierte Zusam- menschlüsse nach § 4a angehören. (3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, ins- besondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Ver- tretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Be- schlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörper- schaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzu- berufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, so- weit nicht das Wohl der Allgemeinheit, be- rechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 37 (4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö- ren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wir- kenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugend- behörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglie- der werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglie- der zum Jugendhilfeausschuss. Es kann be- stimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Ver- waltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist. (5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö- ren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wir- kenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugend- behörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglie- der werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zughörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist. § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vor- bestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräf- tig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verur- teilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den be- troffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundes- zentralregistergesetzes vorlegen lassen. […] (5) Träger der öffentlichen und freien Ju- gendhilfe dürfen von den nach den Absät- zen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungs- zeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dür- fen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Aus- schluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungs- zeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Da- ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schüt- zen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätig- keit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Be- endigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vor- bestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräf- tig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den be- troffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundes- zentralregistergesetzes vorlegen lassen. […] (5) Die Träger der öffentlichen und freien Ju- gendhilfe dürfen von den nach den Absät- zen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgen- de Daten erheben und speichern: 1. den Umstand der Einsichtnahme, 2. das Datum des Führungszeugnisses und 3. die Information, ob die das Führungs- zeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Ju- gendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Füh- rungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Da- ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schüt- zen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätig- keit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach Been- digung einer solchen Tätigkeit zu löschen. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 38 § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genom- men, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landes- recht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt. § 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen (1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leis- tung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleis- tung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Quali- tät der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrich- tung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt. (2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öf- fentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinba- rungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge- währleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend. § 78 Arbeitsgemeinschaften Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften an- streben, in denen neben ihnen die anerkann- ten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin- gewirkt werden, dass die geplanten Maß- nahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. § 78 Arbeitsgemeinschaften Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften an- streben, in denen neben ihnen die anerkann- ten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin- gewirkt werden, dass die geplanten Maß- nahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwir- ken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusam- menschlüsse nach § 4a beteiligt werden. § 78a Anwendungsbereich […] (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maß- nahmen zum Schutz von Kindern und Ju- gendlichen (§ 42) gelten. § 78a Anwendungsbereich […] (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maß- nahmen zum Schutz von Kindern und Ju- gendlichen (§§ 42, 42a) gelten. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 39 § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsbe- rechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Ver- einbarungen über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leis- tungsangebote (Leistungsvereinbarung), 2. differenzierte Entgelte für die Leistungs- angebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und 3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer- tung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ih- rer Gewährleistung (Qualitätsentwick- lungsvereinbarung) abgeschlossen worden sind. (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern ab- geschlossen werden, die 1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrich- tung im Inland sind, in der Hilfe zur Erzie- hung erbracht wird, 2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Absatz 1 be- trauen und 3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Auf- enthaltslandes sowie den deutschen Ver- tretungen im Ausland zusammenarbeiten. (3) […] § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsbe- rechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Ver- einbarungen über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leis- tungsangebote (Leistungsvereinbarung), 2. differenzierte Entgelte für die Leistungs- angebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und 3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer- tung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ih- rer Gewährleistung (Qualitätsentwick- lungsvereinbarung) abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2[.] (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnah- men dürfen nur mit solchen Trägern abge- schlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen. (3) […] § 79 Gesamtverantwortung, Grundaus- stattung […] (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch 1. die erforderlichen und geeigneten Ein- richtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vor- münder und Pflegepersonen; § 79 Gesamtverantwortung, Grundaus- stattung […] (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch 1. die erforderlichen und geeigneten Ein- richtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vor- münder und Pflegepersonen; DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 40 2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. 2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Ein- richtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermit- telten Bedarf entsprechend zusammen- wirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und wei- terentwickelt werden; 3. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstel- lung einer bedarfsgerechten Personalausstat- tung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen. § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhil- fe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge- währleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leis- tungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschät- zung nach § 8a, 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institu- tionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regel- mäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Quali- tätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtun- gen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhil- fe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge- währleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leis- tungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschät- zung nach § 8a, 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institu- tionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regel- mäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Quali- tätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksich- tigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Si- cherung der Rechte von Kindern und Jugend- lichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maß- stäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. § 80 Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwor- § 80 Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwor- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 41 tung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diens- ten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensor- geberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwen- digen Vorhaben rechtzeitig und ausrei- chend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so ge- plant werden, dass insbesondere 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. in möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 3. junge Menschen und Familien in gefähr- deten Lebens- und Wohnbereichen be- sonders gefördert werden, 4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Ju- gendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhil- tung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diens- ten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsbe- rechtigten für einen mittelfristigen Zeit- raum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwen- digen Vorhaben rechtzeitig und ausrei- chend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so ge- plant werden, dass insbesondere 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. in möglichst wirksames, vielfältiges, inklu- sives und aufeinander abgestimmtes An- gebot von Jugendhilfeleistungen gewähr- leistet ist, 3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermit- telten Bedarf entsprechendes Zusam- menwirken der Angebote von Jugendhil- feleistungen in den Lebens- und Wohnbe- reichen von jungen Menschen und Fami- lien sichergestellt ist, 4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Men- schen mit jungen Menschen ohne Behin- derung gemeinsam unter Berücksichti- gung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können, 5. junge Menschen und Familien in gefähr- deten Lebens- und Wohnbereichen be- sonders gefördert werden, 6. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. (3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulan- ter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsge- währleistung der Leistungserbringung. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Ju- gendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhil- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 42 feplanung und andere örtliche und überörtli- che Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Men- schen und ihrer Familien Rechnung tragen. feplanung und andere örtliche und überörtli- che Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Men- schen und ihrer Familien Rechnung tragen. § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ha- ben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bun- desversorgungsgesetz, 2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justiz- vollzugsbehörden, 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Ein- richtungen und Diensten des Gesund- heitswesens, 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, 7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Bezie- hungen, 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 11. der Gewerbeaufsicht und 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fach- kräfte, der Weiterbildung und der For- schung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ha- ben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bun- desversorgungsgesetz, 2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justiz- vollzugsbehörden, 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Ein- richtungen und Diensten des Gesund- heitswesens, 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, 7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Bezie- hungen, 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 11. der Gewerbeaufsicht, 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fach- kräfte, der Weiterbildung und der For- schung und 13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser)[,] im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugend- kuratorium […] (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzli- chen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendku- ratorium) beraten. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschrif- § 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung […] (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzli- chen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendku- ratorium) beraten. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschrif- ten. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 43 ten. (3) Die fachlich zuständige oberste Bundes- behörde hat der Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kin- dertagespflege bei wesentlichen die Kinder- tagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Beratung zu geben. § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) […] […] § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflege- person im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kinderta- gespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufent- halt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat. (2) […] […] § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistand- schaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvor- mundschaft und die Bescheinigung nach § 58a […] (6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Mit- teilungen nach § 50 Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kindes oder des Jugend- lichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt auf Ersu- chen dem nach Satz 1 zuständigen Jugend- amt mit, ob Eintragungen im Sorgeregister vorliegen. § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistand- schaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvor- mundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58a […] (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entspre- chend. Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Mittei- lungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3 und Ab- satz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kindes oder des Ju- gendlichen zuständige Jugendamt zu rich- ten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf dessen Ersuchen mit, ob ihm Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs, Mitteilungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit oder Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 vorliegen. Betrifft die gerichtliche Entschei- dung nur Teile der elterlichen Sorge, so ent- halten die Mitteilungen auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche Sorge der Mutter entzogen wurde, den Eltern gemein- sam übertragen wurde oder dem Vater allein DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 44 übertragen wurde. § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung […] (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teil- nahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilwei- se vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn 1. die Belastung a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches ent- sprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommens- berechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Be- tracht. (3) […] […] § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung […] (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teil- nahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilwei- se vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn 1. die Belastung a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Ei- genheimzulage nach dem Eigenheimzula- gengesetz außer Betracht. (3) […] […] § 92 Ausgestaltung der Heranziehung […] (1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind junge Volljährige und volljährige Leis- tungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. (2) […] […] § 92 Ausgestaltung der Heranziehung […] (1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Bu- ches heranzuziehen. (2) […] […] § 94 Umfang der Heranziehung […] (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und be- zieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu § 94 Umfang der Heranziehung […] (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und be- zieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 45 nehmen. […] (6) Bei vollstationären Leistungen haben jun- ge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 ge- nannten Beträge 75 Prozent ihres Einkom- mens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbei- trags abgesehen werden, wenn das Ein- kommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbeson- dere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozia- len oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen. nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldge- setzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. […] (6) Bei vollstationären Leistungen haben jun- ge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 ge- nannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme er- bracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt: 1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro 2. Einkommen aus Ferienjobs, 3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbil- dungsvergütung. § 98 Zweck und Umfang der Erhebung (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Be- stimmungen dieses Buches und zu seiner Fort- entwicklung sind laufende Erhebungen über 1. Kinder und tätige Personen in Tagesein- richtungen, 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege, 3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln ge- förderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchfüh- ren, und die von diesen betreuten Kinder, 4. die Empfänger a) der Hilfe zur Erziehung, b) der Hilfe für junge Volljährige und c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind an- genommen worden sind, 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amts- pflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pfle- geerlaubnis erteilt worden ist, 9. Maßnahmen des Familiengerichts, 10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für eh- renamtliche Mitarbeiter anerkannter Trä- § 98 Zweck und Umfang der Erhebung (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Be- stimmungen dieses Buches und zu seiner Fort- entwicklung sind laufende Erhebungen über 1. Kinder und tätige Personen in Tagesein- richtungen, 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege, 3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln ge- förderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchfüh- ren, und die von diesen betreuten Kinder, 4. die Empfänger a) der Hilfe zur Erziehung, b) der Hilfe für junge Volljährige und c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind an- genommen worden sind, 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amts- pflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pfle- geerlaubnis erteilt worden ist, 9. Maßnahmen des Familiengerichts, 10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für eh- renamtliche Mitarbeiter anerkannter Trä- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 46 ger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, 11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Ta- geseinrichtungen, Behörden und Ge- schäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffent- lichen Jugendhilfe 13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a als Bundesstatistik durchzuführen. (2) […] ger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, 11. die Träger der Jugendhilfe, die dort täti- gen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffent- lichen Jugendhilfe sowie 13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a als Bundesstatistik durchzuführen. (2) […] § 99 Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind 1. im Hinblick auf die Hilfe a) Art und Name des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hil- fe durchführenden Einrichtung, b) Art der Hilfe, c) Ort der Durchführung der Hilfe, d) Monat und Jahr des Beginns und En- des sowie Fortdauer der Hilfe, e) familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe, f) Intensität der Hilfe, g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen, h) Gründe für die Hilfegewährung, i) Grund für die Beendigung der Hilfe, j) vorangegangene Gefährdungsein- schätzung nach § 8a Absatz 1, k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an ei- ne vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie 2. im Hinblick auf junge Menschen a) Geschlecht, b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, d) anschließender Aufenthalt, e) nachfolgende Hilfe; § 99 Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind 1. im Hinblick auf die Hilfe a) Art des Trägers des Hilfe durchführen- den Dienstes oder der Hilfe durchfüh- renden Einrichtung sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Ver- bandszugehörigkeit, b) Art der Hilfe, c) Ort der Durchführung der Hilfe, d) Monat und Jahr des Beginns und En- des sowie Fortdauer der Hilfe, e) familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe, f) Intensität der Hilfe, g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen, h) Gründe für die Hilfegewährung, i) Grund für die Beendigung der Hilfe, j) vorangegangene Gefährdungsein- schätzung nach § 8a Absatz 1, k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an ei- ne vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1, l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige oder Eingliederungs- hilfe bei einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Be- hinderung 2. im Hinblick auf junge Menschen a) Geschlecht, b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, d) ausländische Herkunft mindestens ei- nes Elternteils, e) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, f) anschließender Aufenthalt, g) nachfolgende Hilfe; DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 47 3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientier- ten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den un- ter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie b) Zahl der außerhalb der Familie leben- den Kinder und Jugendlichen. (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind, gegliedert nach 1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnah- me angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Durchführung auf Grund einer vorangegangenen Ge- fährdungseinschätzung nach § 8a Ab- satz 1, Maßnahmeanlass, Art der an- schließenden Hilfe, 2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgrup- pe zu Beginn der Maßnahme, Migrations- hintergrund, Art des Aufenthalts vor Be- ginn der Maßnahme. (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind 1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert a) nach nationaler Adoption und inter- nationaler Adoption nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes, b) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trä- 3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientier- ten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den un- ter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie b) Zahl der außerhalb der Familie leben- den Kinder und Jugendlichen[;] 4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, §§ 29 und 30, §§ 32 bis 35a und § 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen der Schulbesuch sowie das Ausbildungsverhältnis. (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind, gegliedert nach 1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, hinweisgeben- de Institution oder Person, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Durchführung aufgrund einer vorange- gangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfin- dende Inobhutnahme, Widerspruch der Personensorge- oder Erziehungsberech- tigten gegen die Maßnahme, im Fall des Widerspruchs gegen die Maßnahme Her- beiführung einer Entscheidung des Fami- liengerichts nach § 42 Absatz 3 Nummer 2, Grund für die Beendigung der Maß- nahme, anschließender Aufenthalt, Art der anschließenden Hilfe, 2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgrup- pe zu Beginn der Maßnahme, ausländi- sche Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig ge- sprochene Sprache, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme. (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind 1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert a) nach nationaler Adoption und inter- nationaler Adoption nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes, b) nach Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Art des Trä- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 48 gers des Adoptionsvermittlungsdiens- tes, c) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten El- ternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, d) zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des Adoptionsvermitt- lungsgesetzes) nach Staatsangehö- rigkeit vor Ausspruch der Adoption und nach Herkunftsland, e) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandt- schaftsverhältnis zu dem Kind, 2. die Zahl der a) ausgesprochenen und aufgehobe- nen Annahmen sowie der abgebro- chenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptions- vermittlungsdienstes, b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerk- ten und in Adoptionspflege unterge- brachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes. gers des Adoptionsvermittlungsdiens- tes, Datum des Adoptionsbeschlusses, c) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Geschlecht und Familienstand der Eltern oder des sor- geberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions- pflege sowie Ersetzung der Einwilli- gung zur Annahme als Kind, d) zusätzlich bei [der] nationalen Adop- tionen Datum des Beginns und Endes der Adoptionspflege und bei Unter- bringung vor der Adoptionspflege in Pflegefamilien Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung sowie bei Annahme durch die vorherige Pflege- familie Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung, e) zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des Adoptionsvermitt- lungsgesetzes) nach Staatsangehö- rigkeit vor Ausspruch der Adoption, nach Herkunftsland und gewöhnli- chem Aufenthalt vor der Adoption sowie nach Ausspruch der Adoption im Ausland oder Inland, f) nach Staatsangehörigkeit, Ge- schlecht und Familienstand der oder des Annehmenden sowie Verwandt- schaftsverhältnis zu dem Kind, 2. die Zahl der a) ausgesprochenen und aufgehobe- nen Annahmen sowie der abgebro- chenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptions- vermittlungsdienstes, b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerk- ten und in Adoptionspflege unterge- brachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes. 3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfeststel- lung einer ausländischen Adoptionsent- scheidung nach § 2 des Adoptionswir- kungsgesetzes sowie eines Umwand- lungsausspruchs nach § 3 des Adopti- onswirkungsgesetzes die Zahl der a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgeset- zes, b) beendeten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgeset- zes, die ausländische Adoptionen nach § 2a des Adoptionsvermitt- lungsgesetzes zum Gegenstand ha- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 49 […] (6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefähr- dung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert 1. nach der die Gefährdungseinschätzung anregenden Institution oder Person, der Art der Kindeswohlgefährdung sowie dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung, 2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Merkma- len nach Geschlecht, Alter und Aufent- haltsort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie dem Al- ter der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42. […] (6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und 1. den Personensorgeberechtigten aufer- legt worden ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen, 2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den Personensorgeberechtigten oder ben, gegliedert nach aa) dem Ergebnis des Verfahrens im Hinblick auf eine erfolgte oder nicht erfolgte Vermittlung nach § 2a Absatz 2 des Adoptionsver- mittlungsgesetzes, bb) dem Vorliegen einer Bescheini- gung nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kin- dern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationa- len Adoption und cc) der Verfahrensdauer. […] (6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefähr- dung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert 1. nach der hinweisgebenden Institution oder Person, der Art der Kindeswohlge- fährdung, der Person, von der die Ge- fährdung ausgeht, dem Ergebnis der Ge- fährdungseinschätzung sowie wiederholte Meldung zu demselben Kind oder Ju- gendlichen im jeweiligen Kalenderjahr, 2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Merkma- len nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, ausländische Herkunft min- destens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Spra- che, Eingliederungshilfe und Aufenthalts- ort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie den Alters- gruppen der Eltern und der Inanspruch- nahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchfüh- rung einer Maßnahme nach § 42. […] (6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und 1. den Personensorgeberechtigten aufer- legt worden ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen, 2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den Personensorgeberechtigten oder DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 50 Dritten ausgesprochen worden sind, 3. Erklärungen der Personensorgeberechtig- ten ersetzt worden sind, 4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen worden ist, gegliedert nach Geschlecht, Alter und zu- sätzlich bei Nummer 4 nach dem Umfang der übertragenen Angelegenheit. (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tagesein- richtungen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach a) der Art und Name des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen, b) der Zahl der genehmigten Plätze, c) der Art und Anzahl der Gruppen sowie d) die Anzahl der Kinder insgesamt, 2. für jede dort tätige Person a) Geschlecht und Beschäftigungsum- fang, b) für das pädagogisch und in der Ver- waltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäfti- gung und Arbeitsbereich, 3. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr sowie Schulbesuch, b) Migrationshintergrund, c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, d) erhöhter Förderbedarf, e) Gruppenzugehörigkeit, f) Monat und Jahr der Aufnahme in der Tageseinrichtung. (7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen Dritten ausgesprochen worden sind, 3. Erklärungen der Personensorgeberechtig- ten ersetzt worden sind, 4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen worden ist, gegliedert nach Geschlecht, Altersgruppen und zusätzlich bei Nummer 4 nach dem Um- fang der übertragenen Angelegenheit. Zu- sätzlich sind die Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das Ju- gendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hält. (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tagesein- richtungen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach a) der Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugend- hilfe deren Verbandszugehörigkeit sowie besonderen Merkmalen, b) der Zahl der genehmigten Plätze, c) der Art und Anzahl der Gruppen[,] d) die Anzahl der Kinder insgesamt, e) Anzahl der Schließtage an regulären Öffnungstagen im vorangegangenen Jahr sowie f) Öffnungszeiten, 2. für jede dort tätige Person a) Geschlecht und Beschäftigungsum- fang, b) für das pädagogisch und in der Ver- waltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäfti- gung und Arbeitsbereiche einschließ- lich Gruppenzugehörigkeit, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung, 3. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr sowie Schulbesuch, b) ausländische Herkunft mindestens ei- nes Elternteils, c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, d) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, e) Eingliederungshilfe, f) Gruppenzugehörigkeit, g) Monat und Jahr der Aufnahme in der Tageseinrichtung. (7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geför- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 51 über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geför- derter Kindertagespflege sowie die die Kinder- tagespflege durchführenden Personen sind: 1. für jede tätige Person a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr, b) Art und Umfang der Qualifikation, An- zahl der betreuten Kinder (Betreuungs- verhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung, 2. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr sowie Schulbesuch, b) Migrationshintergrund, c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, d) Art und Umfang der öffentlichen Fi- nanzierung und Förderung, e) erhöhter Förderbedarf, f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflege- person, g) gleichzeitig bestehende andere Be- treuungsarrangements, h) Monat und Jahr der Aufnahme in Kin- dertagespflege. (7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun- gen über Personen, die mit öffentlichen Mit- teln geförderte Kindertagespflege gemein- sam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von die- sen betreuten Kinder sind die Zahl der Tages- pflegepersonen und die Zahl der von diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen. (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbil- dungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitar- beiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6 sind offene und Grup- penangebote sowie Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnah- menbezogen gefördert werden oder der Träger eine öffentliche Förderung erhält, ge- gliedert nach 1. Art, Name und Rechtsform des Trägers, 2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art des Angebots; zusätzlich bei schulbe- derter Kindertagespflege sowie die die Kinder- tagespflege durchführenden Personen sind: 1. für jede tätige Person a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr, b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulab- schluss, höchster beruflicher Ausbil- dungs- und Hochschulabschluss, An- zahl der betreuten Kinder (Betreuungs- verhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung, 2. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr sowie Schulbesuch, b) ausländische Herkunft mindestens ei- nes Elternteils, c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, d) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, e) Art und Umfang der öffentlichen Fi- nanzierung und Förderung, f) Eingliederungshilfe, g) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflege- person, h) gleichzeitig bestehende andere Be- treuungsarrangements, i) Monat und Jahr der Aufnahme in Kin- dertagespflege. (7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun- gen über Personen, die mit öffentlichen Mit- teln geförderte Kindertagespflege gemein- sam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von die- sen betreuten Kinder sind die Zahl der Kinder- tagespflegepersonen und die Zahl der von diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen. Inkrafttreten von Absatz 8: 1.1.2023 (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbil- dungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitar- beiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6 sind offene und Grup- penangebote sowie Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnah- menbezogen gefördert werden oder der Träger eine öffentliche Förderung erhält, ge- gliedert nach 1. Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Ver- bandszugehörigkeit, 2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art des Angebots; zusätzlich bei schulbe- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 52 zogenen Angeboten die Art der koope- rierenden Schule, 3. Alter, Geschlecht sowie Art der Beschäfti- gung und Tätigkeit der bei der Durchfüh- rung des Angebots tätigen Personen, 4. Zahl, Geschlecht und Alter der Teilneh- menden sowie der Besucher, 5. Partnerländer und Veranstaltungen im In- oder Ausland bei Veranstaltungen und Pro- jekten der internationalen Jugendarbeit. (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art und Name des Trägers, der Rechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze, 2. die Behörden der öffentlichen Jugendhil- fe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform, 3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person a) (weggefallen) b) (weggefallen) c) Geschlecht und Beschäftigungsum- fang, d) für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich zogenen Angeboten die Art der koope- rierenden Schule, 3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der bei der Durchführung des Angebots täti- gen Personen sowie, mit Ausnahme der sonstigen pädagogisch tätigen Personen, deren Altersgruppe und Geschlecht, 4. Zahl der Teilnehmenden und der Besu- cher sowie, mit Ausnahme von Festen, Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen, deren Geschlecht und Altersgruppe, 5. Partnerländer und Veranstaltungen im In- oder Ausland bei Veranstaltungen und Pro- jekten der internationalen Jugendarbeit. Inkrafttreten von Absatz 9: 1.1.2022 (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Träger der Jugendhilfe, die dort täti- gen Personen und deren Einrichtungen, so- weit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind 1. die Träger[,] gegliedert nach a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe de- ren Verbandszugehörigkeit, b) den Betätigungsfeldern nach Aufga- benbereichen, c) deren Personalausstattung sowie d) Anzahl der Einrichtungen, 2. die Einrichtungen des Trägers mit Be- triebserlaubnis nach § 45 und Betreuungs- formen nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, geglie- dert nach a) Postleitzahl des Standorts, b) für jede vorhandene Gruppe und jede sonstige Betreuungsform nach diesem Gesetz, die von der Betriebserlaubnis umfasst ist, Angaben über die Art der Unterbringung oder Betreuung, deren Rechtsgrundlagen, Anzahl der ge- nehmigten und belegten Plätze, An- zahl der Sollstellen des Personals und Hauptstelle der Einrichtung, 3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pä- dagogisch und in der Verwaltung tätige Person des Trägers a) Geschlecht, Geburtsmonat und Ge- burtsjahr, b) Art des höchsten Berufsausbildungs- abschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsum- fang und Arbeitsbereiche, c) Bundesland des überwiegenden Ein- satzortes. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 53 Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäfti- gung und Arbeitsbereich. (10) […] (10) […] § 100 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichti- gen, 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn- Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; so- weit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergrei- fend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffen- den Person, 4. Name und Telefonnummer sowie Fax- nummer oder E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung ste- henden Person. § 100 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichti- gen, 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn- Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; so- weit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergrei- fend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffen- den Person, 4. Name und Kontaktdaten der für eventuel- le Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. § 101 Periodizität und Berichtszeitraum (1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jähr- lich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendli- che betreffen, beginnend 2007. […] (2) Die Angaben für die Erhebung nach 1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, 2. bis 5. (weggefallen) 6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des En- des einer vorläufigen Maßnahme, 7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeit- punkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, 8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4, 5 und 9 sind zum 31. De- zember, 10. § 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März, 11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Ab- Inkrafttreten von Absatz 1 Satz 1: 1.1.2022 § 101 Periodizität und Berichtszeitraum (1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jähr- lich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, beginnend 2007. […] (2) Die Angaben für die Erhebung nach 1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, 2. bis 5. (weggefallen) 6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des En- des einer vorläufigen Maßnahme, 7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeit- punkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, 8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalen- derjahr, 9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezem- ber, 10. § 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März, 11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 54 schlusses der Gefährdungseinschätzung, 12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr zu erteilen. Abschlusses der Gefährdungseinschät- zung, 12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember zu erteilen. § 102 Auskunftspflicht […] (2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene An- gebote gemacht wurden, 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, so- weit eigene Angebote gemacht wurden, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10, 4. die fachlich zuständige oberste Bundes- behörde für die Erhebung nach § 99 Ab- satz 10, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufga- ben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10, 6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhe- bungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie ei- ne Beratung nach § 28 oder § 41 betref- fen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie aner- kannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9, 7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset- zes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie an- erkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Adoptions- vermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätig- keit nach § 2a Absatz 3 Nummer 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und ge- mäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber, 8. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 9. (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den sta- tistischen Ämtern der Länder auf Anforderung § 102 Auskunftspflicht [...] (2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene An- gebote gemacht wurden, 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, so- weit eigene Angebote gemacht wurden, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10, 4. die fachlich zuständige oberste Bundes- behörde für die Erhebung nach § 99 Ab- satz 10, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufga- ben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10, 6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhe- bungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie ei- ne Beratung nach § 28 oder § 41 betref- fen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie aner- kannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9, 7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset- zes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie an- erkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Adoptions- vermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätig- keit nach § 2a Absatz 3 Nummer 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und ge- mäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber, 8. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7. (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den sta- tistischen Ämtern der Länder auf Anforderung DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 55 die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen. die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen. § 104 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Ju- gendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, 2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Er- laubnis eine Einrichtung oder eine sonsti- ge Wohnform betreibt oder 3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- zeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. […] § 104 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Ju- gendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, 2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Er- laubnis eine Einrichtung oder eine sonsti- ge Wohnform betreibt oder 3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- zeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Doku- mentation oder Aufbewahrung derselben oder dem Nachweis der ordnungsgemä- ßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder 4. entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. […] § 103 Übermittlung […] (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhil- festatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffent- licht werden. § 103 Übermittlung […] (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhil- festatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffent- licht werden. (4) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Statistische Bundesamt. § 107 Übergangsregelung (1) Das Bundesministerium für Familie, Senio- ren, Frauen und Jugend begleitet und unter- sucht 1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Ja- nuar 2024 sowie 2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnah- men in den Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslot- sen entsprechend § 10b einsetzen. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 56 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Ab- satz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Ja- nuar 2027 erfolgen muss, besondere Berück- sichtigung. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senio- ren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkun- gen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundes- tag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezem- ber 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches Sozialgesetzbuch 1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises, 2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, 3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und 4. zur Ausgestaltung des Verfahrens untersucht werden mit dem Ziel, den leis- tungsberechtigten Personenkreis, Art und Um- fang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliede- rungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechte- rungen für leistungsberechtigte oder kosten- beitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsbe- rechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu be- stimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersu- chung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungsoptio- nen einbezogen. (3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach Ab- satz 1 und Absatz 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder. (4) Das Bundesministerium für Familie, Senio- ren, Frauen und Jugend untersucht unter Be- teiligung der Länder die Wirkung dieses Ge- setzes im Übrigen einschließlich seiner finan- ziellen Auswirkungen auf Länder und Kom- munen und berichtet dem Deutschen Bun- destag und dem Bundesrat über die Ergeb- nisse dieser Untersuchung. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 57 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz […] (2) In das Netzwerk sollen insbesondere Ein- richtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Diens- te, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beste- hen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon- fliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Fami- lienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen wer- den. (3) […] […] § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz […] (2) In das Netzwerk sollen insbesondere Ein- richtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Leistungserbringer, mit denen Verträge nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesund- heitsämter, Sozialämter, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktge- setzes, Einrichtungen und Dienste zur Mütter- genesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Mehrgeneratio- nenhäuser, Familienbildungsstätten, Famili- engerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden. (3) […] […] § 4 Beratung und Übermittlung von Informati- onen durch Geheimnisträger bei Kindes- wohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Be- rufsausübung oder die Führung der Be- rufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftli- cher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugend- beraterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Be- hörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stif- tung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder [Beauftragten] einer an- erkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgeset- zes, 6. staatlich [anerkannten] Sozialarbeiterin- nen oder -arbeitern oder staatlich aner- kannten Sozialpädagoginnen oder -pä- dagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen § 4 Beratung und Übermittlung von Informati- onen durch Geheimnisträger bei Kindes- wohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzte[n], Hebammen oder Entbin- dungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufs- ausübung oder die Führung der Berufsbe- zeichnung eine staatlich geregelte Aus- bildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftli- cher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugend- beraterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfra- gen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder [Beauftragten] einer an- erkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktge- setzes, 6. staatlich [anerkannten] Sozialarbeiterin- nen oder -arbeitern oder staatlich aner- kannten Sozialpädagoginnen oder -pä- dagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 58 in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ge- wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendli- chen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorge- berechtigten die Situation erörtern und, so- weit erforderlich, bei den Personensorgebe- rechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksa- me Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu die- sem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseu- donymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefähr- dung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorge- hen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwer- den des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informie- ren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzu- weisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugend- amt die erforderlichen Daten mitzuteilen. in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ge- wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendli- chen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsbe- rechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwir- ken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu die- sem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseu- donymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefähr- dung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorge- hen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwer- den des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informie- ren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzu- weisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugend- amt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Num- mer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt in- formieren sollen, wenn nach deren Einschät- zung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwer- den des Jugendamtes erfordert. (4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Ge- fährdung des Wohls des Kindes oder Jugendli- chen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Ju- gendlichen in Frage gestellt wird. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zoll- behörden. (6) Zur praktischen Erprobung datenschutz- rechtskonformer Umsetzungsformen und zur DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 59 Evaluierung der Auswirkungen auf den Kin- derschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Aus- tausch von Ärztinnen und Ärzten regeln. § 5 Mitteilungen an das Jugendamt (1) Werden in einem Strafverfahren gewichti- ge Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Strafverfolgungsbe- hörde oder das Gericht unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständig- keit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos er- forderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. § 4 Absatz 3 gilt ent- sprechend. (2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Ge- fährdung können insbesondere dann vorlie- gen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Ge- meinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) § 1 Solidarität und Eigenverantwortung Die Krankenversicherung als Solidargemein- schaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesund- heitlichen Eigenkompetenz und Eigenver- antwortung der Versicherten. Die Versicher- ten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Kranken- behandlung und Rehabilitation dazu beitra- gen, den Eintritt von Krankheit und Behinde- rung zu vermeiden oder ihre Folgen zu über- winden. Die Krankenkassen haben den Versi- cherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. § 1 Solidarität und Eigenverantwortung Die Krankenversicherung als Solidargemein- schaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesund- heitlichen Eigenkompetenz und Eigenver- antwortung der Versicherten. Die Versicher- ten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Kranken- behandlung und Rehabilitation dazu beitra- gen, den Eintritt von Krankheit und Behinde- rung zu vermeiden oder ihre Folgen zu über- winden. Die Krankenkassen haben den Versi- cherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berück- sichtigung von geschlechts-, alters- und be- hinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten Bei den Leistungen der Krankenkassen ist ge- § 2b Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten Bei den Leistungen der Krankenkassen ist ge- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 60 schlechtsspezifischen Besonderheiten Rech- nung zu tragen. schlechts- und altersspezifischen Besonder- heiten Rechnung zu tragen. § 20 Primäre Prävention und Gesundheits- förderung (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis- tungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versi- cherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leis- tungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen bei- tragen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. (2) […] […] § 20 Primäre Prävention und Gesundheits- förderung (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis- tungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versi- cherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leis- tungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen bei- tragen und kind- und jugendspezifische Be- lange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. (2) […] […] § 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertrags- ärztliche Versorgung von Kindern und Ju- gendlichen zu verbessern, bei denen Ver- tragsärzte im Rahmen von Früherkennungs- untersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunk- te für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Ver- einigungen und Zahnärzte. § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte […] (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistun- gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztli- chen Versorgung in Leistungen der hausärzt- lichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztli- chen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte […] (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistun- gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztli- chen Versorgung in Leistungen der hausärzt- lichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztli- chen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 61 den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistun- gen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versor- gungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewer- tungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztli- che Leistungen zur Diagnostik und ambulan- ten Eradikationstherapie einschließlich elekt- ronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartals- bezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswer- tung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungs- ausschuss, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaß- stab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Perso- nen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert er- bracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser Grundlage ist eine Anpas- sung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichti- gung der unterschiedlichen Versorgungsstruk- turen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Be- wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß Ab- satz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen der Einho- lung der Zweitmeinungen nach § 27b abge- rechnet werden können. Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitli- chen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis- tungen getroffen wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür be- rechtigten Leistungserbringern im Wege der den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistun- gen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versor- gungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewer- tungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztli- che Leistungen zur Diagnostik und ambulan- ten Eradikationstherapie einschließlich elekt- ronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartals- bezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswer- tung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungs- ausschuss, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaß- stab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung von insbesondere telemedizini- schen Fallbesprechungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu beschließen. In die Überprüfung nach Ab- satz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in wel- chem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und angemessen vergü- tet werden können; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ver- sorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkrafttreten der Bestim- mungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztli- che Leistungen durch den Bewertungsaus- schuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 62 Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in An- spruch nehmen. Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruch- nahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewer- tungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewer- tungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu re- geln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und in der sektoren- übergreifenden Versorgung als telemedizini- sche Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Infor- mations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 5. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministerium für Ge- sundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen Bewertungsmaß- stab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern im einheitli- chen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis- tungen entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von Pfle- gebedürftigen durch Zuschläge und die Be- sonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpas- sung erfolgt auf der Grundlage der Vereinba- rung nach § 291g. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Bis zum 30. Septem- ber 2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden. Der Bewer- tungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spä- testens zum 31. Dezember 2016 die Regelun- gen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaß- stab für ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Rege- lung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstande- nen Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstat- tung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der Zusammen- setzung nach Absatz 5a im einheitlichen Be- wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Um- fang in der vertragsärztlichen und in der sek- torenübergreifenden Versorgung als teleme- dizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnolo- gien eingesetzt werden. Die Regelungen er- folgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 5. Der Bewertungsaus- schuss nach Absatz 3 und der Bewertungs- ausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen ab- rechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministe- rium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April 2019 ist durch den Bewertungsaus- schuss eine Regelung im einheitlichen Bewer- tungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu tref- fen, nach der Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im Hinblick auf Videosprechstunden bisher ent- haltene Vorgabe von Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von Pflege- bedürftigen durch Zuschläge und die Beson- derheiten in der psychotherapeutischen Ver- sorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wir- kung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Bis zum 30. September 2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leis- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 63 Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Ge- sundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entspre- chend. Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnel- len und zur qualitätsgesicherten Antibiotika- therapie eingesetzt werden können, und be- schließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entspre- chende Anpassungen des einheitlichen Be- wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt- liche Leistungen ist innerhalb von sechs Mo- naten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupas- sen. (2b) […] […] tungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden. Der Bewertungs- ausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsaus- schuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berich- ten; Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewer- tungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsge- sicherten Antibiotikatherapie eingesetzt wer- den können, und beschließt auf dieser Grund- lage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaß- stab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtli- nie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsaus- schuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. (2b) […] […] § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt die zur Sicherung der ärztlichen Ver- sorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicher- ten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behin- derung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maß- nahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnosti- sche oder therapeutische Nutzen, die medi- zinische Notwendigkeit oder die Wirtschaft- lichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßig- keit erwiesen oder eine andere, wirtschaftli- chere Behandlungsmöglichkeit mit ver- gleichbarem diagnostischen oder therapeu- tischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbeson- dere Richtlinien beschließen über die § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt die zur Sicherung der ärztlichen Ver- sorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicher- ten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendli- chen sowie behinderter oder von Behinde- rung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maß- nahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnosti- sche oder therapeutische Nutzen, die medi- zinische Notwendigkeit oder die Wirtschaft- lichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßig- keit erwiesen oder eine andere, wirtschaftli- chere Behandlungsmöglichkeit mit ver- gleichbarem diagnostischen oder therapeu- tischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbeson- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 64 1. ärztliche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kie- ferorthopädische Behandlung, 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen so- wie zur Durchführung organisierter Krebs- früherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfas- sung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziothe- rapie sowie zur Anwendung von Arznei- mitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, 7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein- schließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfe- bedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, 8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitati- on und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän- zende Leistungen zur Rehabilitation, 9. Bedarfsplanung, 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeifüh- rung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, 11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 12. Verordnung von Krankentransporten, 13. Qualitätssicherung, 14. spezialisierte ambulante Palliativversor- gung, 15. Schutzimpfungen. (1a) […] […] dere Richtlinien beschließen über die 1. ärztliche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kie- ferorthopädische Behandlung, 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen so- wie zur Durchführung organisierter Krebs- früherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfas- sung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziothe- rapie sowie zur Anwendung von Arznei- mitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, 7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein- schließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfe- bedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, 8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitati- on und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän- zende Leistungen zur Rehabilitation, 9. Bedarfsplanung, 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeifüh- rung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, 11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 12. Verordnung von Krankentransporten, 13. Qualitätssicherung, 14. spezialisierte ambulante Palliativversor- gung, 15. Schutzimpfungen. (1a) […] […] § 120 Vergütung ambulanter Krankenhaus- leistungen (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulan- ten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflege- einrichtungen erbrachten ambulanten ärztli- chen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztli- che Leistungen, die in ermächtigten Einrich- § 120 Vergütung ambulanter Krankenhaus- leistungen (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulan- ten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflege- einrichtungen erbrachten ambulanten ärztli- chen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztli- che Leistungen, die in ermächtigten Einrich- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 65 tungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 13 erbracht werden, werden nach den für Ver- tragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergü- tet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die An- wendung von ärztlichen Geräten entstehen- den Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhaus- träger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Kranken- haus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergelei- tet. Die Vergütung der von nach § 119b Ab- satz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären Pflege- einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini- gung abgerechnet. Die Vergütung der Leis- tungen, die im Rahmen einer Inanspruch- nahme nach § 76 Absatz 1a erbracht wer- den, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro- Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. […] (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizini- schen Behandlungszentren werden unmittel- bar von der Krankenkasse vergütet. Die Ver- gütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemein- sam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Hoch- schulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulan- zen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medi- zinischen Behandlungszentren bei wirtschaftli- cher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulam- bulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach tungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, werden nach den für Ver- tragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergü- tet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die An- wendung von ärztlichen Geräten entstehen- den Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhaus- träger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Kranken- haus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergelei- tet. Die Vergütung der von nach § 119b Ab- satz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären Pflege- einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini- gung abgerechnet. Die Vergütung der Leis- tungen, die im Rahmen einer Inanspruch- nahme nach § 76 Absatz 1a erbracht wer- den, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro- Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. […] (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizini- schen Behandlungszentren werden unmittel- bar von der Krankenkasse vergütet. Die Ver- gütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemein- sam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Hoch- schulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulan- zen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medi- zinischen Behandlungszentren bei wirtschaftli- cher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulam- bulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 66 Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hoch- schulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinba- rungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichti- gen. Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der sozialpädiatri- schen Zentren und medizinischen Behand- lungszentren sind, auf Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS- CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vo- rübergehend anzupassen. Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambu- lanzen soll der Vergütung entsprechen, die sich aus der Anpassung des einheitlichen Be- wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2a Satz 26 ergibt. (3) […] […] Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hoch- schulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinba- rungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichti- gen. Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der sozialpädiatri- schen Zentren und medizinischen Behand- lungszentren sind, auf Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS- CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vo- rübergehend anzupassen. Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambu- lanzen soll der Vergütung entsprechen, die sich aus der Anpassung des einheitlichen Be- wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2a Satz 27 ergibt. (3) […] […] Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) § 21 Besondere Anforderungen an das Teil- habeplanverfahren Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtpla- nung ergänzend; dabei ist das Gesamtplan- verfahren ein Gegenstand des Teilhabeplan- verfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitati- onsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches ergänzend. § 21 Besondere Anforderungen an das Teil- habeplanverfahren Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtpla- nung ergänzend; dabei ist das Gesamtplan- verfahren ein Gegenstand des Teilhabeplan- verfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitati- onsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend. § 117 Gesamtplanverfahren […] (5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwen- den, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist. § 117 Gesamtplanverfahren […] (5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwen- den, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist. (6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zu- ständige örtliche Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtig- ten informiert und nimmt am Gesamtplanver- fahren beratend teil, soweit dies zur Feststel- lung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefäl- len abgesehen werden, insbesondere wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtli- chen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 67 § 119 Gesamtplankonferenz (1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshil- fe die Durchführung einer Gesamtplankonfe- renz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durch- führung einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schrift- lich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemesse- nen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht. (2) […] […] § 119 Gesamtplankonferenz (1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Reha- bilitationsträger und bei minderjährigen Leis- tungsberechtigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffent- lichen Jugendhilfe[,] können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshil- fe die Durchführung einer Gesamtplankonfe- renz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durch- führung einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schrift- lich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemesse- nen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht. (2) […] […] Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug- nisse (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zu- lässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül- lung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes, 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergeset- zes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge- setzes, soweit diese Vorschriften unmittel- bar anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unterneh- men, die auf Grund bilateraler Regie- rungsvereinbarungen über die Beschäfti- gung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung, 4. zur Gewährung und Prüfung des Sonder- ausgabenabzugs nach § 10 des Einkom- mensteuergesetzes, 5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohngeldgesetzes, § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug- nisse (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zu- lässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül- lung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes, 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergeset- zes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge- setzes, soweit diese Vorschriften unmittel- bar anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unterneh- men, die auf Grund bilateraler Regie- rungsvereinbarungen über die Beschäfti- gung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung, 4. zur Gewährung und Prüfung des Sonder- ausgabenabzugs nach § 10 des Einkom- mensteuergesetzes, 5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohngeldgesetzes, DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 68 6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregis- ter einzutragender Tatsachen an die Re- gisterbehörde, 8. zur Erfüllung der Aufgaben der statisti- schen Ämter der Länder und des Statisti- schen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, 9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikge- setzes, 10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, 11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See, soweit sie bei geringfügig Beschäftig- ten Aufgaben nach dem Einkommen- steuergesetz durchführt, 12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statisti- schen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes- statistikgesetzes, 13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien- Gesetzes zur Berechnung der Bruttowert- schöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage, 14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbe- richterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen oder 15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatz- gesetzes für die Feststellung des nach- träglichen Erstattungsanspruchs. Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialda- ten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Siche- rung und Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach ent- sprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erfor- derlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit von diesen auf Grund Melde- rechts übermittelter Daten zu unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist 6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregis- ter einzutragender Tatsachen an die Re- gisterbehörde, 8. zur Erfüllung der Aufgaben der statisti- schen Ämter der Länder und des Statisti- schen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, 9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikge- setzes, 10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, 11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See, soweit sie bei geringfügig Beschäftig- ten Aufgaben nach dem Einkommen- steuergesetz durchführt, 12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statisti- schen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes- statistikgesetzes, 13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien- Gesetzes zur Berechnung der Bruttowert- schöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage, 14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbe- richterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen oder 15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatz- gesetzes für die Feststellung des nach- träglichen Erstattungsanspruchs. Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialda- ten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Siche- rung und Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach ent- sprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erfor- derlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit von diesen auf Grund Melde- rechts übermittelter Daten zu unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 69 die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig. (2) […] […] die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und In- formation im Kinderschutz erforderlich ist. (2) [...] […] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege […] (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Fami- lienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Weg- nahme gefährdet würde. § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege […] (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Fami- lienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Weg- nahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts we- gen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätz- lich anordnen, dass der Verbleib bei der Pfle- geperson auf Dauer ist, wenn 1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeit- raums trotz angebotener geeigneter Be- ratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und 2. die Anordnung zum Wohl des Kindes er- forderlich ist. § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflege- person [...] (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. (3) […] […] § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflege- person […] (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. (3) […] […] § 1696 Abänderung gerichtlicher Entschei- dungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche […] (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bür- gerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen wer- § 1696 Abänderung gerichtlicher Entschei- dungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche […] (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bür- gerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen wer- DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 70 den darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Ge- fahr für das Wohl des Kindes nicht mehr be- steht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. den darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Ge- fahr für das Wohl des Kindes nicht mehr be- steht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. (3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet. § 1697a Kindeswohlprinzip Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Ent- scheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglich- keiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. § 1697a Kindeswohlprinzip (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglich- keiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Vo- raussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensver- hältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach den §§ 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozi- algesetzbuch erzogen und betreut wird. BGB in der Fassung ab 1.1.2023 (geändert durch Gesetz zur Reform des Vormund- schafts- und Betreuungsrechts) § 1795 Gegenstand der Personensorge; Ge- nehmigungspflichten (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rech- te aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 gelten entspre- chend. (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung Inkrafttreten: 1.1.2023 § 1795 Gegenstand der Personensorge; Ge- nehmigungspflichten (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rech- te aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 71 des Familiengerichts 1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für län- gere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, 2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Ver- trag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll und 3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufent- halts des Mündels ins Ausland. (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmi- gung nach Absatz 2, wenn das Rechtsge- schäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht wi- derspricht. (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmi- gung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. des Familiengerichts 1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für län- gere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, 2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Ver- trag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll und 3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufent- halts des Mündels ins Ausland. (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmi- gung nach Absatz 2, wenn das Rechtsge- schäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht wi- derspricht. (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmi- gung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. § 1800 Umfang der Personensorge Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestim- men sich nach §§ 1631 bis 1632. Der Vor- mund hat die Pflege und Erziehung des Mün- dels persönlich zu fördern und zu gewährleis- ten. § 1800 Umfang der Personensorge Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestim- men sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 166 Abänderung und Überprüfung von Ent- scheidungen und gerichtlich gebilligten Ver- gleichen […] (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtli- che Maßnahme hat das Gericht in angemes- senen Zeitabständen zu überprüfen. (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. § 166 Abänderung und Überprüfung von Ent- scheidungen und gerichtlich gebilligten Ver- gleichen […] (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtli- che Maßnahme, die von Amts wegen geän- dert werden kann, hat das Gericht in ange- messenen Zeitabständen zu überprüfen. (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. DIJuF-Synopse Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand: 22.4.2021) (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) 72 Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Auf- gabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stel- len, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssitua- tion junger Menschen auswirkt, zusammen- arbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien. (2) An einzelfallbezogener derartiger Zusam- menarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teil- nehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Errei- chung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird. -
Gesetzsesbeschluss_Kinder_und_Jugendstärkungsgesetz
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Bundesrat Drucksache 319/21 B ss Fu R 23.04.21 FJ Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am 22. April 2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Drucksache 19/28870 – den von der Bundesregierung einge- brachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) – Drucksachen 19/26107, 19/27481 – in beigefügter Fassung angenommen. Fristablauf: 14.05.21 Erster Durchgang: Drs. 5/21 Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung“. b) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Jungen und Mädchen“ durch die Wörter „jungen Menschen“ ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Ombudsstellen“. d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 10a Beratung § 10b Verfahrenslotse“. e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Schulsozialarbeit“. f) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst: „§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung“. g) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang“. h) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Fa- milie § 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen“. i) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 41 Hilfe für junge Volljährige § 41a Nachbetreuung“. j) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 45a Einrichtung“. k) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage“. l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen“. Drucksache 319/21 – 2 – m) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst: „§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister“. n) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistun- gen“. o) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung“. p) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ er- setzt. q) In der Angabe zum Elften Kapitel werden dem Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Übergangs- und“ vorangestellt. r) Folgende Angabe wird angefügt: „§ 107 Übergangsregelung“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer indivi- duellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagie- ren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,“. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. 3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugendsozialarbeit“ ein Komma und die Wörter „der Schulsozi- alarbeit“ eingefügt. b) In Nummer 3 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt. c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 41“ durch die Wörter „den §§ 41 und 41a“ ersetzt. 4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „verschiedenen Formen der Selbsthilfe“ durch die Wörter „Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern“ ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in be- rufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungs- berechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Drucksache 319/21 – 3 – „(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Men- schen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforder- lich ist und“ gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Ab- satz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form“. 8. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungs- einschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie 2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kin- dern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbe- sondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugend- amt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“ c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbrin- gen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Ge- fährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 9. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.“ 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Mädchen und Jungen“ durch die Wörter „jungen Menschen“ ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Drucksache 319/21 – 4 – „3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,“. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.“ 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Ombudsstellen In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombuds- stellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Bu- ches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen ent- sprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.“ 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten Buch vor. Leistungen nach diesem Buch für junge Menschen mit seelischer Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung werden auch für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit einer drohenden körperlichen oder geistigen Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe gewährt. Das Nähere über 1. den leistungsberechtigten Personenkreis, 2. Art und Umfang der Leistung, 3. die Kostenbeteiligung und 4. das Verfahren bestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage einer prospektiven Gesetzesevaluation.“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abwei- chend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.“ c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Beratung (1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Per- sonensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 er- halten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten. (2) Die Beratung umfasst insbesondere 1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Res- sourcen sowie mögliche Hilfen, 2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem, 3. die Leistungen anderer Leistungsträger, 4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe, Drucksache 319/21 – 5 – 5. die Verwaltungsabläufe, 6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung, 7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zustän- diger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungs- pflichten. (3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.“ 14. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: „§ 10b Verfahrenslotse (1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kom- men, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprü- chen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. (2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusam- menführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Er- fahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbeson- dere mit anderen Rehabilitationsträgern.“ 15. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.“ 16. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeit,“ die Wörter „der Jobcenter,“ eingefügt. 17. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulso- zialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Auf- gaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“ 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensi- tuation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Ver- einbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teil- habe und Partizipation gestärkt werden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Drucksache 319/21 – 6 – aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „befähigen“ ein Komma und die Wörter „zu ihrer Teilhabe beitragen“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozi- alraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.“ 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leis- tungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreu- ung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.“ c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 20. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haus- halt lebenden Kindes, wenn 1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, 2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den an- deren Elternteil, gewährleistet werden kann, 3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und 4. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen. (2) Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wurde, kön- nen bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten. (3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die niedrigschwellige unmittelbare Inan- spruchnahme insbesondere zugelassen werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder vermittelt wird. In den Vereinbarungen entsprechend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch die kontinuierliche und fle- xible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehren- amtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden.“ 21. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“, das Wort „oder“ durch ein Komma und das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch die Wörter „Er- ziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen.“ cc) Satz 4 wird aufgehoben. Drucksache 319/21 – 7 – b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kin- dererziehung“ die Wörter „und familiäre Pflege“ eingefügt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemein- sam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.“ 22. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespfle- gepersonen“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert wer- den. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinde- rung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.“ 23. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ er- setzt. bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Beiträge zu einer“ das Wort „angemessenen“ eingefügt und wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ durch die Wör- ter „Kranken- und Pflegeversicherung“ ersetzt. c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespflegepersonen“ ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kinderta- gespflegepersonen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt. 24. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt. 25. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.“ Drucksache 319/21 – 8 – 26. § 35a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung“. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dieses Buches“ durch die Wörter „dieser Vorschrift“ ersetzt. c) In Absatz 1a wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: „Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt wer- den.“ 27. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorge- berechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahr- nehmbaren Form erfolgen.“ bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbezie- hung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.“ bb) Satz 4 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt wer- den. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst: „(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwen- digen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfe- plans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Per- sonensorgeberechtigten getroffen werden.“ 28. § 36a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige un- mittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulas- sen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schlie- ßen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planun- gen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie Drucksache 319/21 – 9 – die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beach- tung.“ 29. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt: „§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang (1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger der öffentlichen Jugend- hilfe und die andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere Sozialleistungsträger oder Rehabilitations- träger gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht. (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsge- rechten Leistungsgewährung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt. Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzu- leiten. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilhabe- plankonferenz nach § 20 des Neunten Buches durchzuführen. Stellt der beteiligte Träger der Eingliederungs- hilfe fest, dass seine Zuständigkeit sowie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben sind, soll er entspre- chend § 19 Absatz 5 des Neunten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Dies beinhaltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches.“ 30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37 bis 38 ersetzt: „§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Her- kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Her- kunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive. (2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zu- sammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher. (3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Ein- schränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermög- licht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwi- schen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Drucksache 319/21 – 10 – § 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffent- lichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet werden. Zusammen- schlüsse von Pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kin- des oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden. (2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflege- verhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson gewähr- leistet ist. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen au- ßerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspektiv- klärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren. (2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Ab- schnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen ver- tretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In diesem Fall ist vor und während der Gewährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. (3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkos- ten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfe- plans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pflegeperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Drucksache 319/21 – 11 – Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbun- denen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Absatz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1 sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39. Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leis- tungen zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfeplan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Fest- stellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig. § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Ein- zelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie 1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 die Voraussetzungen des Artikels 56 oder 2. im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern die Voraussetzungen des Ar- tikels 33 erfüllt sind. (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, 1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Ab- satz 1a Satz 1 genannten Person einholen, 2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Er- ziehung erbracht wird, b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor Beginn der Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deut- schen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet, c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut, d) über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die fachlichen Hand- lungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden, e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu be- einträchtigen, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt und 3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle überprüfen. (3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. Unabhängig von der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugend- hilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach Ab- satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind. Drucksache 319/21 – 12 – (4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet werden. (5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich 1. den Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland unter Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen sowie der Namen der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte, 2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie 3. die bevorstehende Beendigung der Leistungserbringung im Ausland zu melden sowie 4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates und im Anwendungsbereich a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren be- treffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 56, b) des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Ver- antwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zur Erfüllung der Maßgaben des Arti- kels 33 zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leistungser- bringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.“ 31. § 41 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Nachbetreuung“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebens- jahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fort- gesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleis- tungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.“ 32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Nachbetreuung (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. (2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.“ 33. § 42 wird wie folgt geändert: Drucksache 319/21 – 13 – a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „während der Inobhutnahme“ die Wörter „unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahr- nehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären,“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „unterrichten“ ein Komma und die Wörter „sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzu- klären“ eingefügt. 34. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespfle- gepersonen“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ er- setzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.“ 35. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten,“ durch die Angabe „nach § 45a“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit be- sitzt,“. bbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „und durch den Träger gewährleistet werden“ eingefügt. ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst: „4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Ein- richtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er 1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, 2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder 3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.“ c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Qualitätsentwicklung und -sicherung“ die Wörter „sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung“ ein- gefügt. d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sicherung“ durch das Wort „Gewährleistung“ ersetzt und wird das Wort „auch“ gestrichen. e) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Auflagen“ die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2“ eingefügt und werden „, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind“ gestrichen. f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: Drucksache 319/21 – 14 – „(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Ein- richtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfech- tungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wir- kung.“ 36. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Einrichtung Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förm- liche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztä- gigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsich- tigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Familien- ähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche und orga- nisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, wenn die betriebser- laubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewähr- leistet. Landesrecht kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind.“ 37. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraus- setzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Ju- gendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprü- fung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. (3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der Tageszeit 1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie 2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen, wenn die zuständige Behörde a) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. Drucksache 319/21 – 15 – Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden. Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugendlichen nach Maß- gabe von Satz 1 geführt werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.“ 38. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen“. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemä- ßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Ein- richtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumenta- tions- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und per- sonellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung. (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.“ 39. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfs- feststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familienge- richts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Ge- setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt 1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder 2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüg- lich mit.“ Drucksache 319/21 – 16 – 40. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zu- sammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder ver- gleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Leistungen der Jugendhilfe“ die Wörter „oder anderer Sozialleistungsträger“ eingefügt. 41. § 58a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder 3. die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.“ cc) Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen. Satz 2 gilt entsprechend.“ 42. Dem § 62 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder“ angefügt. 43. § 64 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontak- tiert werden.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der mel- denden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.“ Drucksache 319/21 – 17 – 44. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung mög- licher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptions- verfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ 45. § 71 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammen- schlüsse nach § 4a angehören.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst: „(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mit- glieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: „(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglie- der zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörper- schaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.“ 46. § 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „184i,“ die Angabe „184j,“ eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern: 1. den Umstand der Einsichtnahme, 2. das Datum des Führungszeugnisses und 3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, so- weit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsicht- nahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.“ 47. § 77 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen“. b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inanspruchnahme“ die Wörter „sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“ eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Drucksache 319/21 – 18 – „Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen.“ c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungs- erbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maß- stäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewähr- leistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.“ 48. § 78 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufei- nander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusam- menwirken.“ b) Folgender Satz wird angefügt: „Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.“ 49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „§§ 42, 42a“ ersetzt. 50. § 78b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.“ angefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abge- schlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.“ 51. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür ver- bindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;“. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Landesjugendämter“ werden die Wörter „einschließlich der Möglichkeit der Nut- zung digitaler Geräte“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.“ 52. In § 79a Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrneh- mung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen so- wie“ und nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und in Familienpflege“ eingefügt. 53. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch das Wort „Erziehungsbe- rechtigten“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „vielfältiges“ ein Komma und das Wort „inklusives“ einge- fügt. bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: Drucksache 319/21 – 19 – „3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Men- schen und Familien sichergestellt ist, 4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Be- darfslagen gefördert werden können,“. cc) Die bisherige Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hil- fen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leis- tungserbringung.“ d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 54. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. b) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ angefügt. c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: „13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),“. 55. § 83 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesjugendkuratorium“ durch die Wörter „sachverständige Bera- tung“ ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde hat der Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffen- den Fragen die Möglichkeit der Beratung zu geben.“ 56. § 87a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kin- dertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zu- ständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ 57. § 87c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf dessen Ersuchen mit, ob ihm Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Mittei- lungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 vorliegen. Betrifft die gerichtliche Entscheidung nur Teile der elterlichen Sorge, so enthalten die Mitteilungen auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche Sorge der Mutter entzogen wurde, den Eltern gemeinsam übertragen wurde oder dem Vater allein übertragen wurde.“ 58. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.“ 59. In § 92 Absatz 1a werden die Wörter „junge Volljährige und“ gestrichen. Drucksache 319/21 – 20 – 60. § 94 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 ent- sprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „höchstens 25“ ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kos- tenbeitrag unberücksichtigt: 1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich, 2. Einkommen aus Ferienjobs, 3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.“ 61. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,“. b) Der Nummer 12 wird das Wort „sowie“ angefügt. 62. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörig- keit,“ bbb) Buchstabe k wird durch die folgenden Buchstaben k und l ersetzt: „k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1, l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige oder Eingliederungshilfe bei einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung sowie“. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt: „d) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils, e) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,“. bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben f und g. cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29 und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen der Schul- besuch sowie das Ausbildungsverhältnis.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, hinweisgebender Institution oder Person, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Drucksache 319/21 – 21 – Maßnahme, Durchführung aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindende Inobhut- nahme, Widerspruch der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gegen die Maß- nahme, im Fall des Widerspruchs gegen die Maßnahme Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für die Beendigung der Maßnahme, anschließendem Aufenthalt, Art der anschließenden Hilfe,“. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Migrationshintergrund“ durch die Wörter „ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt und werden nach dem Wort „Adoptionsvermittlungsdienstes“ ein Komma und die Wörter „Datum des Adoptionsbeschlusses“ eingefügt. bbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort „Familienstand“ die Wörter „Geschlecht und“ ein- gefügt. ccc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: „d) zusätzlich bei nationalen Adoptionen nach Datum des Beginns und Endes der Adop- tionspflege und bei Unterbringung vor der Adoptionspflege in Pflegefamilien nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung sowie bei Annahme durch die vorherige Pflegefamilie nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbrin- gung,“. ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wird wie folgt gefasst: „e) zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des Adoptionsvermittlungsgeset- zes) nach Staatsangehörigkeit vor Ausspruch der Adoption, nach Herkunftsland und gewöhnlichem Aufenthalt vor der Adoption sowie nach Ausspruch der Adoption im Ausland oder Inland,“ eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und wird wie folgt gefasst: „f) nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Familienstand der oder des Annehmen- den sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,“. bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sowie eines Umwandlungsausspruchs nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes die Zahl der a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes, b) beendeten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes, die auslän- dische Adoptionen nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes zum Gegenstand ha- ben, gegliedert nach aa) dem Ergebnis des Verfahrens im Hinblick auf eine erfolgte und nicht erfolgte Ver- mittlung nach § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes, bb) dem Vorliegen einer Bescheinigung nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und cc) der Verfahrensdauer.“ d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. nach der hinweisgebenden Institution oder Person, der Art der Kindeswohlgefährdung, der Person, von der die Gefährdung ausgeht, dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung sowie wiederholter Meldung zu demselben Kind oder Jugendlichen im jeweiligen Kalenderjahr,“. Drucksache 319/21 – 22 – bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, ausländischer Herkunft mindestens eines Eltern- teils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, Eingliederungshilfe und Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie den Alters- gruppen der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42.“ e) Absatz 6b wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort „Alter“ durch das Wort „Altersgruppen“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.“ f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) der Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit sowie besonderen Merkmalen,“. bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. ccc) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt: „e) Anzahl der Schließtage an regulären Öffnungstagen im vorangegangenen Jahr so- wie f) Öffnungszeiten,“. bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Arbeitsbereich“ durch die Wörter „Arbeitsbereiche ein- schließlich Gruppenzugehörigkeit, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,“. bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,“. ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wird wie folgt gefasst: „e) Eingliederungshilfe,“. eee) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben f und g. g) Absatz 7a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Qualifikation,“ die Wörter „höchster allge- meinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,“ ein- gefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,“. bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,“. ccc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e. ddd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und wird wie folgt gefasst: „f) Eingliederungshilfe,“. Drucksache 319/21 – 23 – eee) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die Buchstaben g bis i. h) In Absatz 7b wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespflegepersonen“ er- setzt. i) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbands- zugehörigkeit,“. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der bei der Durchführung des Angebots tätigen Perso- nen sowie, mit Ausnahme der sonstigen pädagogisch tätigen Personen, deren Altersgruppe und Geschlecht,“. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Zahl der Teilnehmenden und der Besucher sowie, mit Ausnahme von Festen, Feiern, Kon- zerten, Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen, deren Geschlecht und Alters- gruppe,“. j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind 1. die Träger gegliedert nach a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszu- gehörigkeit, b) den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbereichen, c) deren Personalausstattung sowie d) Anzahl der Einrichtungen, 2. die Einrichtungen des Trägers mit Betriebserlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, gegliedert nach a) Postleitzahl des Standorts, b) für jede vorhandene Gruppe und jede sonstige Betreuungsform nach diesem Gesetz, die von der Betriebserlaubnis umfasst ist, Angaben über die Art der Unterbringung oder Betreuung, deren Rechtsgrundlagen, Anzahl der genehmigten und belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des Personals und Hauptstelle der Einrichtung, 3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pädagogisch und in der Verwaltung tätige Person des Trägers a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, b) Art des höchsten Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Arbeitsbereiche, c) Bundesland des überwiegenden Einsatzortes.“ 63. In § 100 Nummer 4 werden die Wörter „Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt. 64. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebun- gen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,“. Drucksache 319/21 – 24 – bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,“. cc) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt. dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.“ 65. § 102 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „und 9“ gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9“ ersetzt. 66. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Sta- tistische Bundesamt.“ 67. In § 104 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „macht“ die Wörter „oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungs- gemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt“ eingefügt. 68. In der Überschrift des Elften Kapitels werden dem Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Übergangs- und“ vorangestellt. 69. Folgender § 107 wird angefügt: „§ 107 Übergangsregelung (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht 1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie 2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Trä- ger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen entspre- chend § 10b einsetzen. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Ab- satz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches 1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises, 2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, 3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und 4. zur Ausgestaltung des Verfahrens untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 her- beizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungs- optionen einbezogen. (3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchfüh- rung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder. Drucksache 319/21 – 25 – (4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungserbringer, mit denen Verträge nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden nach den Wörtern „sozialen Beziehungen“ ein Komma und das Wort „Mehrgenerationenhäuser“ eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ärztinnen oder Ärzten,“ die Wörter „Zahnärztinnen oder Zahnärzten“ eingefügt. bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 wird jeweils das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch das Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.“ c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: „(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbe- hörden. (6) Zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evalu- ierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.“ 3. Folgender § 5 wird angefügt: „§ 5 Mitteilungen an das Jugendamt (1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüg- lich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältin- nen oder Staatsanwälte an. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Drucksache 319/21 – 26 – Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.“ Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf ge- sunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“ 2. § 2b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Geschlechtsspezifische“ durch die Wörter „Geschlechts- und alters- spezifische“ ersetzt. b) In dem Wortlaut wird das Wort „geschlechtsspezifischen“ durch die Wörter „geschlechts- und alters- spezifischen“ ersetzt. 3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „beitragen“ die Wörter „und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen“ eingefügt. 4. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt: „§ 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rah- men von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.“ 5. Nach § 87 Absatz 2a Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: „In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung von insbesondere telemedizinischen Fallbesprechungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine An- passung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu beschließen.“ 6. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Erfordernissen der Versorgung“ die Wörter „von Kindern und Jugendlichen sowie“ eingefügt. 7. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 13“ durch die Wörter „nach § 87 Ab- satz 2a Satz 14“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 26“ durch die Wörter „nach § 87 Ab- satz 2a Satz 27“ ersetzt. Drucksache 319/21 – 27 – Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die Wörter „den §§ 36, 36b und 37c“ ersetzt. 2. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige ört- liche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Perso- nensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststel- lung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.“ 3. § 119 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberech- tigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen.“ Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten- schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz erforderlich ist.“ Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1632 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn 1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebo- tener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und 2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“ 2. In § 1688 Absatz 2 wird die Angabe „35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „35a Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt. 3. Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt: Drucksache 319/21 – 28 – „(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.“ 4. § 1697a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwie- weit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Er- ziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.“ 5. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1632“ durch die Angabe „1632 Absatz 4 Satz 1 “ersetzt. 6. In § 1795 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1632“ durch die Angabe „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 166 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- zes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Maßnahme“ ein Komma und die Wörter „die von Amts wegen geändert werden kann,“ eingefügt. Artikel 8 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Nach § 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrneh- mung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebens- situation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konfe- renzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien. (2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.“ Drucksache 319/21 – 29 – Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz § 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“. Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz nach Artikel 1 Nummer 12 § 10 Absatz 4 Satz 3 verkündet wurde. (4) Artikel 1 Nummer 13 § 10a Absatz 3 und Nummer 14 tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe j und Nummer 65 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe i und Artikel 6 Nummer 6 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Drucksache 319/21 -
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 22.06.2021 2372/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 07.09.2021 Mitteilung zur SGB VIII-Reform: Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz- KJSG) ist im Bundesgesetzblatt 2021, Teil 1 Nr. 29 vom 09.06.2021 verkündet worden (siehe Anlage). Durch das KJSG soll eine Verbesserung des Hilfesystems zur Stärkung der Familien und zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen sowie durch weitere Reformschritte erreicht werden. Das KJSG setzt folgende Schwerpunkte: 1. Besserer Kinder- und Jugendschutz durch verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Auslandsmaßnahmen sowie durch mehr Kooperation der verantwortlichen Akteure vor Ort. 2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung aufwachsen durch Reduzierung der Kostenbeteiligung junger Menschen mit eigenem Einkommen und Verbesserung der Unterstützung der sog. „Careleaver", die die Einrichtungen verlassen, mehr Stabilität und Kontinuität durch verbesserte Beratungsangebote und die Stärkung der Pflegefamilien, die Stärkung der Kontrollrechte der Jugendämter bei den stationären Hilfen zur Erziehung. 3. Stärkung der Prävention vor Ort durch die Erweiterung niedrigschwelliger Hilfeangebote, die Kombination unterschiedlicher Hilfen zur Erziehung und die Modernisierung der Familienförderung 4. Die Stärkung der Beteiligungsrechte junger Menschen und ihrer Eltern durch einen uneingeschränkten Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche sowie die verpflichtende Einrichtung von Ombudsstellen, die Stärkung der Selbstvertretung und Selbsthilfe, externe Beschwerdemöglichkeiten in Einrichtungen der Erziehungshilfe und die Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder, Klarstellung der Beteiligung nichtsorgeberechtigter Elternteile an der Hilfeplanung und Aufklärung des Kindes oder Jugendlichen und seiner Eltern bei der Inobhutnahme sowie Sicherstellung adressatenorientierter Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern. 5. Verbesserungen bei der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe durch die Einführung einer Lotsenfunktion und eine verbesserte Kooperation von Sozial- und Jugendämtern sowie 2 verbindliche Weichenstellung für „Hilfen aus einer Hand“ für Kinder und Jugendliche mit/ohne Behinderungen in drei Reformstufen mit: Verankerung des Leitgedankens einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII und Schnittstellenbereinigung ab 2021, Einführung von Verfahrenslotsen zur Beratung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Orientierung an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen (2024 – 2028); die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können aber auch schon vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen zur Verbesserung der Inklusion einsetzen, Geplant ist ab 2028 eine vorrangige Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für Kinder mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung. Bedingung: Verkündung eines Bundesgesetzes bis 01.01.2027 auf der Grundlage einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung (bis 2024) und den Ergebnissen einer (wiss.) Umsetzungsbegleitung Positionierung der Verwaltung: Grundsätzliche findet die SGB VIII-Reform in Form des neuen KJSG die Zustimmung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Viele der in den letzten Jahren diskutierten Reformansätze sind in adäquater und zukunftsorientierter Weise eingeflossen. Durch die Änderungen und Erweiterungen der Aufgaben entsteht jedoch ein erhöhter finanzieller und personeller Bedarf, der nicht ausreichend dargestellt wurde. Zudem mangelt es an einem inhaltlich verbindlichen Plan für die zukünftigen Vorschriften zur Zusammenführung der Zuständigkeiten von Kinder-/Jugendhilfe und Eingliederungshilfe („Hilfen aus einer Hand“). Dem zukünftigem Gesetzgeber obliegt die Zusammenführung spätestens bis zum 1. Januar 2027 inhaltlich auszugestalten, deren Umsetzung danach bis zum 1. Januar 2028 erfolgen soll. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich im Gesetzgebungsverfahren vor allem gegen eine einseitige kommunale Verantwortung für die absehbaren finanziellen Mehrbelastungen gewandt. Die Verbesserungen in der Kinder- und Jugendhilfe werden nach kommunaler Schätzung mindestens eine Mehrbelastung von 200 Mio. Euro pro Jahr auslösen. Eine genaue Schätzung ist für die Kommunen schwierig, da viele noch nicht zu beziffernde Wirkungen z.B. bei den Hilfen zur Erziehung erwartet werden. Insbesondere die Weiterentwicklung der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe wird auch noch erhebliche Mehrkosten nach sich ziehen. Die Bundesregierung geht in ihrem Gesetzentwurf von einer finanziellen Mehrbelastung der Länder und Kommunen in Höhe von knapp 114 Mio. Euro pro Jahr aus. Ein Ausgleich dieser von der Bundesregierung selbst erwarteten finanziellen Belastung ist nicht vorgesehen. Viele Weichenstellungen z.B. bei den verbesserten Angeboten für junge Erwachsene nach dem Verlassen der stationären Jugendhilfe, der Reduktion der Kostenheranziehung, der Ausbau der Beratungsstrukturen und die Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe werden unmittelbar zu einem Anstieg der Ausgaben in den Hilfen zur Erziehung und zu erheblichem Personalmehrbedarf führen. Zur Realisierung der verbesserten Beratungs- und Unterstützungsangebote werden die Planungs- und Beratungsleistungen sowie Fortbildungen in der Jugendhilfe intensiviert werden müssen. Die kommunalen Spitzenverbände haben daher einen vollständigen Ausgleich der kommunalen Mehrbelastungen gefordert. Anlagen zur SGB VIII-Reform: Gesetzesbeschluss zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz; Bundesrat Drucksache 319/21 Synopse des DIJuF zum KJSG Gez. Voigtsberger
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