2924/2017
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 - Plan Erschließungsanlage
456 Zeichen
E 32360502 N 5635358 E 32359472 N 5633904 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:6058 Datum: 20.9.2017 KölnGIS 100 m
Anlage 2 - Detailplan
449 Zeichen
E 32359716 N 5634048 E 32359631 N 5633928 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Luftbild 2016, Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:500 Datum: 20.9.2017 KölnGIS 10 m
Anlage 3 - Satzungstext
1309 Zeichen
Anlage 3 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mü hle bis Ende der Be- bauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel ist abwei- chend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitrag ssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 5 - Auszug Verkehrsausschuss 23.01.2018
2538 Zeichen
Anlage 5 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 26.01.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 32. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 23.01.2018 öffentlich 5.2 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel 2924/2017 RM Götz weist darauf hin, dass sich die Straße in einem erbärmlichen Zustand be- finde und ein reiner Flickenteppich sei. Die in Rede stehende Parzelle 952 sei zudem nicht in den der Vorlage beigefügten Plänen ausgewiesen. Die BV Porz habe die Vorlage abgelehnt und er bitte die Verwaltung daher die Konsequenzen aufzuzeigen bzw. um nähere Erläuterungen. Frau Müller, Leiterin des Bauverwaltungsamtes, erklärt, dass aus dem aktuellen Zu- stand einzelner Teile der Straße nicht geschlossen werden könne, dass diese Teile nicht in früheren Jahren mit den damals entstandenen Kosten endgültig hergestellt waren. Die Vorlage diene dazu, nun weitere Kosten zu sparen. Sollte die Satzung nicht erlassen werden, werde die Verwaltung die Vermessung beauftragen, das Straßenlandgrundstück zu bilden, auszuparzellieren und im Grundbuch als geson- dertes Straßenlandgrundstück einzutragen. Diese Kosten seien als Grunderwerbs- kosten per Gesetz beitragsfähiger Aufwand, d.h. für die Bürger würde es dann teurer werden. Sie weist zudem darauf hin, dass die Verwaltung vom Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt wurde, derartige Fälle, die seit Jahrzehnten fertig seien, auf ihre Veranla- gungsfähigkeit hin zu überprüfen. RM Sterck möchte wissen, ob es für die Bürger noch teurer werden würde, wenn die Straße wie gewünscht saniert werden würde. Frau Müller bejaht diese Frage und betont, dass dann neben dem Erschließungsbei- trag innerhalb kurzer Zeit auch der KAG-Beitrag auf die Bürger zukäme. 2 RM Götz spricht die mangelnde Akzeptanz der Bürger vor Ort an; diese müssen für etwas zahlen, was mangelhaft aussieht. Er schlage daher vor, die Vorlage zunächst zur erneuten Beratung und Anhörung zurück in die Bezirksvertretung Porz zu ver- weisen und bittet die Verwaltung, einen Verwaltungsvertreter, der die Sachlage er- läutern könne, dorthin zu entsenden. Gegen dieses Verfahren erhebt sich kein Widerspruch. Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage zunächst in die Bezirksvertretung Porz zurück.
Anlage 4 - Beantwortung einer Nachfrage
1669 Zeichen
Anlage 4 Ergänzende Anlage zur Beschlussvorlage – Beantwortung der Nachfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2017 In der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2017 hat Bezirksvertreterin Frau Pischke nachgefragt, ob die Anlieger informiert seien. Die grundsätzliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße ergibt sich aus dem Baugesetzbuch. Eine anlasslose Information zur beitragsrechtlichen Sachlage erfolgt daher nicht. Im Vorfeld der Abrechnung einer Erschließungsanlage werden die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umfänglich informiert und angehört. Dies wird auch im Fall der Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße geschehen, nachdem die Beitragspflicht entstanden ist und die für die Abrechnung erforderlichen Daten und Berechnungen vollständig vorliegen. Unabhängig davon kann jederzeit auf Antrag eine Auskunft zur beitragsrechtlichen Situation eines bestimmten Grundstücks erteilt werden. Diese Auskunft ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung gebührenpflichtig. Von dieser Möglichkeit wurde im Bereich Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße auch in diversen Fällen bereits Gebrauch gemacht. Der konkrete Gegenstand der Abweichungssatzungssatzung wird durch das Satzungsverfahren (Behandlung in Bezirksvertretung, Fachausschuss und Rat) sowie die öffentliche Bekanntmachung der Satzung publik gemacht. Durch die fehlende Ausparzellierung des Straßenlandes werden weder die technische Funktionsfähigkeit der Erschließungsanlage noch die rechtliche Sicherung der Erschließung beeinträchtigt.
Beschlussvorlage Rat
3431 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2924/2017 Freigabedatum 09.10.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Lülsdorfer Straße in Köln-Porz/Langel in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Alternative: Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.11.2017 30.01.2018 Verkehrsausschuss 05.12.2017 05.03.2018 Rat 19.12.2017 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147) unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Das südliche Ende der Erschließungsanlage ergibt sich aus dem Übergang zum Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Straßenlandparzelle 952 endet hier jedoch nicht, sondern erstreckt sich weiter Richtung Süden. Neben der nun nicht mehr zum Anbau bestimmten Sandbergstraße befindet sich auf der Par- zelle am östlichen Fahrbahnrand anstelle des im anbaubaren Bereich befindlichen Gehwegs Begrü- nung, die sich übergangslos im Bewuchs des Anliegergrundstücks fortsetzt. Nach dem optischen Eindruck endet die Straße hier mit dem Fahrbahnrand. Der entsprechende Bereich ist auf dem Detail- lageplan in der Anlage 2 dargestellt. Hier müssten, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen durchgeführt werden, um eine Abgrenzung zwischen der Fläche für die Erschließungsanlage und der anschließen- de Außenbereichslage herzustellen. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine entsprechende Abweichungssat- zung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 3 beigefügt. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. Anlagen Anlage 1 – Plan Erschließungsanlage Anlage 2 – Detailplan Anlage 3 – Satzungstext
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2924/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.01.2018
- Erstellt
- 20.09.2017 07:36