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2924/2017

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.01.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 30.01.2018, TOP 7.6

Anlage 1 - Plan Erschließungsanlage

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Anlage 2 - Detailplan

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Anlage 3 - Satzungstext

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Anlage 5 - Auszug Verkehrsausschuss 23.01.2018

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Anlage 4 - Beantwortung einer Nachfrage

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Plan Erschließungsanlage

456 Zeichen

E 32360502 
N 5635358 
E 32359472 N 5633904 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:6058   Datum: 20.9.2017 
KölnGIS 
100 m

Anlage 2 - Detailplan

449 Zeichen

E 32359716 
N 5634048 
E 32359631 N 5633928 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Luftbild 2016, Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:500   Datum: 20.9.2017 
KölnGIS 
10 m

Anlage 3 - Satzungstext

1309 Zeichen

Anlage 3 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Lülsdorfer 
Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mü hle bis Ende der Be- 
bauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) –  jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An 
der Mühle bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147) in Köln-Porz/Langel ist abwei- 
chend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der  Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitrag ssatzung – vom 29. Juni 2001 
(ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
– ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Anlage 5 - Auszug Verkehrsausschuss 23.01.2018

2538 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909  
Fax       :  (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 26.01.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 32. Sitzung des 
Verkehrsausschusses vom 23.01.2018 
öffentlich 
5.2 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage 
Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle 
bis Ende der Bebauung (Sandbergstr. 147)  in Köln-Porz/Langel 
2924/2017 
RM Götz weist darauf hin, dass sich die Straße in einem erbärmlichen Zustand be-
finde und ein reiner Flickenteppich sei. Die in Rede stehende Parzelle 952 sei zudem 
nicht in den der Vorlage beigefügten Plänen ausgewiesen. Die BV Porz habe die 
Vorlage abgelehnt und er bitte die Verwaltung daher die Konsequenzen aufzuzeigen 
bzw. um nähere Erläuterungen.  
 
Frau Müller, Leiterin des Bauverwaltungsamtes, erklärt, dass aus dem aktuellen Zu-
stand einzelner Teile der Straße nicht geschlossen werden könne, dass diese Teile 
nicht in früheren Jahren mit den damals entstandenen Kosten endgültig hergestellt 
waren. Die Vorlage diene dazu, nun weitere Kosten zu sparen. Sollte die Satzung 
nicht erlassen werden, werde die Verwaltung die Vermessung beauftragen, das 
Straßenlandgrundstück zu bilden, auszuparzellieren und im Grundbuch als geson-
dertes Straßenlandgrundstück einzutragen. Diese Kosten seien als Grunderwerbs-
kosten per Gesetz beitragsfähiger Aufwand, d.h. für die Bürger würde es dann teurer 
werden.  
 
Sie weist zudem darauf hin, dass die Verwaltung vom Rechnungsprüfungsausschuss 
beauftragt wurde, derartige Fälle, die seit Jahrzehnten fertig seien, auf ihre Veranla-
gungsfähigkeit hin zu überprüfen.  
 
RM Sterck möchte wissen, ob es für die Bürger noch teurer werden würde, wenn die 
Straße wie gewünscht saniert werden würde. 
 
Frau Müller bejaht diese Frage und betont, dass dann neben dem Erschließungsbei-
trag innerhalb kurzer Zeit auch der KAG-Beitrag auf die Bürger zukäme.

2 
 
RM Götz spricht die mangelnde Akzeptanz der Bürger vor Ort an; diese müssen für 
etwas zahlen, was mangelhaft aussieht. Er schlage daher vor, die Vorlage zunächst 
zur erneuten Beratung und Anhörung zurück in die Bezirksvertretung Porz zu ver-
weisen und bittet die Verwaltung, einen Verwaltungsvertreter, der die Sachlage er-
läutern könne, dorthin zu entsenden.  
 
Gegen dieses Verfahren erhebt sich kein Widerspruch.  
 
 Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage zunächst in die Bezirksvertretung 
Porz zurück.

Anlage 4 - Beantwortung einer Nachfrage

1669 Zeichen

Anlage 4 
 
Ergänzende Anlage zur Beschlussvorlage – Beantwortung der Nachfrage aus der 
Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2017 
 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2017 hat Bezirksvertreterin Frau 
Pischke nachgefragt, ob die Anlieger informiert seien. 
Die grundsätzliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Zahlung von 
Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße ergibt sich aus 
dem Baugesetzbuch. Eine anlasslose Information zur beitragsrechtlichen Sachlage erfolgt 
daher nicht. 
Im Vorfeld der Abrechnung einer Erschließungsanlage werden die Eigentümer der 
erschlossenen Grundstücke umfänglich informiert und angehört. Dies wird auch im Fall der 
Erschließungsanlage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße geschehen, nachdem die 
Beitragspflicht entstanden ist und die für die Abrechnung erforderlichen Daten und 
Berechnungen vollständig vorliegen. 
Unabhängig davon kann jederzeit auf Antrag eine Auskunft zur beitragsrechtlichen Situation 
eines bestimmten Grundstücks erteilt werden. Diese Auskunft ist nach der Allgemeinen 
Verwaltungsgebührensatzung gebührenpflichtig. Von dieser Möglichkeit wurde im Bereich 
Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße auch in diversen Fällen bereits Gebrauch gemacht. 
Der konkrete Gegenstand der Abweichungssatzungssatzung wird durch das 
Satzungsverfahren (Behandlung in Bezirksvertretung, Fachausschuss und Rat) sowie die 
öffentliche Bekanntmachung der Satzung publik gemacht. Durch die fehlende 
Ausparzellierung des Straßenlandes werden weder die technische Funktionsfähigkeit der 
Erschließungsanlage noch die rechtliche Sicherung der Erschließung beeinträchtigt.

Beschlussvorlage Rat

3431 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2924/2017 
Freigabedatum 
09.10.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Lülsdorfer 
Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung 
(Sandbergstr. 147)  in Köln-Porz/Langel 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Lülsdorfer Straße in 
Köln-Porz/Langel in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Alternative: 
 
Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.11.2017 
30.01.2018 
Verkehrsausschuss 05.12.2017 
05.03.2018 
Rat 19.12.2017 
20.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Lülsdorfer Straße/Sandbergstraße von Rheinbergstraße/An der Mühle bis Ende der Bebauung 
(Sandbergstr. 147) unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Anlage ist technisch fertiggestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben 
werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Das südliche Ende der Erschließungsanlage ergibt sich aus dem Übergang zum Außenbereich (§ 35 
BauGB). Die Straßenlandparzelle 952 endet hier jedoch nicht, sondern erstreckt sich weiter Richtung 
Süden. Neben der nun nicht mehr zum Anbau bestimmten Sandbergstraße befindet sich auf der Par-
zelle am östlichen Fahrbahnrand anstelle des im anbaubaren Bereich befindlichen Gehwegs Begrü-
nung, die sich übergangslos im Bewuchs des Anliegergrundstücks fortsetzt. Nach dem optischen 
Eindruck endet die Straße hier mit dem Fahrbahnrand. Der entsprechende Bereich ist auf dem Detail-
lageplan in der Anlage 2 dargestellt. Hier müssten, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu 
erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen durchgeführt 
werden, um eine Abgrenzung zwischen der Fläche für die Erschließungsanlage und der anschließen-
de Außenbereichslage herzustellen. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen 
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine entsprechende Abweichungssat-
zung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist als Anlage 3 beigefügt. 
 
Alternative: 
 
Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung 
des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Plan Erschließungsanlage 
Anlage 2 – Detailplan 
Anlage 3 – Satzungstext

Beratungsverlauf (4)

09.11.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 16.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
23.01.2018 Verkehrsausschuss
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage

Zur Sitzung
30.01.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2924/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.01.2018
Erstellt
20.09.2017 07:36