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4409/2021

Haus Fühlingen - Fachgespräch

Mitteilung Ausschuss 29.12.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 08.03.2022, TOP 8.2

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6172 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/48 
 
Vorlagen-Nummer  29.12.2021 
 4409/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 25.01.2022 
Haus Fühlingen - Fachgespräch 
Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion und der Volt-Fraktion gem. § 12 der Geschäftsordnung 
des Rates im Ausschuss Kunst und Kultur am 07.09.2021 
 
Beschluss: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, bezüglich des Rechts- und Sachstands und der weiteren Vorge-
hensweise zur Sicherung und denkmalschutzgerechter Herstellung des Denkmals Haus Fühlingen, 
Neusser Landstr. 5 in Haus-Fühlingen ein Fachgespräch durchzuführen. 
 
2. Zur Darstellung der rechtlichen Verhältnisse und Maßnahmen, Möglichkeiten und Risiken soll eine 
im Denkmalschutzrecht kundige/r Fachanwalt/-anwältin für Verwaltungsrecht zum Fachgespräch hin-
zugezogen werden. 
 
3. Zu dem Fachgespräch sollen neben den Mitglieder*innen des Ausschuss Kunst und Kultur die Mit-
glieder*innen der Bezirksvertretung Chorweiler und die Vorsitzenden und Sprecher*innen des Stadt-
entwicklungsausschusses und des Liegenschaftsausschusses eingeladen werden. 
 
Begründung: 
 
Das Gebäude befindet sich seit 2013 im Besitz der Dolphin Trust GmbH (neuer Name: German Pro-
perty Group GmbH). Der Investor hat zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Der Verfall des Gebäu-
des ist extrem fortgeschritten. Ein Sanierungsplan oder sonstige Bauvorhaben, das Objekt zu entwi-
ckeln, sind nicht bekannt. 
 
Zur weiteren Begründung wird auf die Mitteilung der Stadt Köln (0076/2013 nicht öffentlich) und den 
Sachstand des Ergebnisprotokolls des Interfraktionellen Gesprächs der Bezirksvertretung Chorweiler 
vom 27.01.2021 zur Bürgereingabe nach § 24 GO: Zunehmender Verfall: „Haus Fühlingen soll 
Denkmalschutz verlieren“ verwiesen. 
 
Der Ausschuss Kunst und Kultur bekräftigt ausdrücklich die Aufrechterhaltung der denkmalrechtlichen 
Unterschutzstellung des Hauses Fühlingen. 
 
Mit dem Fachgespräch sollen Lösungen und Möglichkeiten entwickelt werden, den derzeitigen Zu-
stand von Haus Fühlingen zu sichern, einer weiteren Verwahrlosung der Liegenschaft insgesamt vor-
zubeugen und einen denkmalgerechten und sanierten Zustand der Immobilie herbeizuführen. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1. 
Am 26.01.2020 hat bereits ein Fachgespräch (Videokonferenz) zwischen Vertretern der Bezirksver-
tretung Chorweiler und der Verwaltung stattgefunden.

2 
 
Als Grundlage für dieses Fachgespräch wurde folgende Mitteilung in der Beschlussvorlage für die 
Bezirksvertretung Chorweiler für die Sitzung am 03.12.2020 gefertigt: 
 
„…..Für die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens sieht die Verwaltung derzeit keine 
Veranlassung, weil sich aufgrund neuester Untersuchungen ergeben hat, dass keine Denkmaleigen-
schaft im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) erkennbar ist. Die 
Voraussetzungskriterien für eine Eintragung in die Denkmalliste liegen nicht mehr vor. Weder hinrei-
chende Bedeutung noch hinreichende Gründe für die Erhaltung und Nutzung im Sinne des DSchG 
NRW sind gegeben. Die bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung stark vorhandene und heute 
noch weiter fortgeschrittene Reduzierung der ursprünglichen Bausubstanz der ehemaligen Hofanlage 
ist nicht ausreichend aussagekräftig und deshalb nicht als denkmalbegründend einzustufen. 
Daher ist beabsichtigt, das Objekt aus der Denkmalliste der Stadt Köln zu löschen (§ 3 Abs. 4 DSchG 
NRW). 
Die Verwaltung hat das Verfahren zur Löschung aus der Denkmalliste eingeleitet. Zurzeit befindet 
sich die Eigentümerin in einem Insolvenzverfahren. 
 
Das Grundstück liegt gem. § 35 BauGB im Außenbereich. Derzeit ist demnach nur der Denkmal-
schutz des Gebäudes die Grundlage einer möglichen Umnutzung/baulichen Sanierung. Nach Aufhe-
bung des Denkmalschutzes ist eine weitere Nutzung nicht mehr möglich. Baugenehmigungen könn-
ten danach nicht mehr erteilt werden, da die entsprechende Rechtsgrundlage fehlt. 
 
Das Objekt „Haus Fühlingen“ wird immer wieder von Unbefugten widerrechtlich betreten. 
Vor allem handelt es sich hier um Jugendliche und Anhänger der „Lost-Places“-Szene. 
Die Unbefugten nehmen zum Betreten des Objektes einen enormen Aufwand auf sich und begehen 
dazu auch Sachbeschädigungen. 
Sowohl die Verwaltung der Stadt Köln als auch die Polizei führen, insbesondere am Wochenende, 
örtliche Kontrollen durch. 
Steht das Objekt an einer einfach zugänglichen Stelle (z. B. Haupteingang) offen, besteht eine Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit. 
Dies wird insbesondere im baufälligen Zustand des Gebäudes begründet, Individualrechtsgüter wie 
Leben und Gesundheit sind konkret gefährdet. 
Im Zuge eines ordnungsrechtlichen Verfahrens wird der Eigentümer zu entsprechenden Absiche-
rungsmaßnahmen aufgefordert. 
 
Der aktuelle Eigentümer der Liegenschaft hat den Grundbesitz durch Kaufvertrag vom 23.11.2012 
vom damaligen Vertragspartner der Stadt Köln erworben. In diesem Kaufvertrag hat er sämtliche 
Verpflichtungen und Vereinbarungen des Veräußerers aus dem Kaufvertrag mit der Stadt Köln vom 
30.11.2004 übernommen, insbesondere diejenigen, die zur Erhaltung des Denkmals notwendig sind 
und sich verpflichtet, diese zu erfüllen und eventuellen Rechtsnachfolgern ebenfalls aufzuerlegen. 
Dieser Verpflichtung ist der Eigentümer bis heute nicht nachgekommen, obwohl er mehrfach dazu 
aufgefordert wurde. 
Die Verwaltung prüft daher aus dieser Nichterfüllung der Restaurierungsverpflichtung resultierende 
Sanktionsmöglichkeiten. 
Ein klassischer Rückerwerb des Grundbesitzes kommt nicht in Betracht, da er mit Grundschulden in 
erheblicher Höhe belastet ist……“ 
 
In Folge dessen wird von der Verwaltung kein weiteres Fachgespräch terminiert. 
 
Zu 2. 
Die unter 1. stehende Beschlussvorlage zu der denkmalrechtlichen Fragestellung wurde durch die 
beim Rechtsamt zuständige, im Bau- und Denkmalrecht spezialisierte, Kollegin juristisch geprüft. Eine 
erneute juristische Begutachtung wird nicht für erforderlich gehalten. Ebenfalls wird die Hinzuziehung 
eines externen Fachanwalts für Denkmalrecht nicht für erforderlich gehalten. 
 
Zu 3. 
Siehe Antwort zu Punkt 1. 
 
gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

08.03.2022 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
4409/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.12.2021
Erstellt
21.12.2021 13:34