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2854/2021

Beantwortung der Anfrage AN/1376/2021 - Minijobs bei der Stadt Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.08.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 06.09.2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5703 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/11/0 
 
Vorlagen-Nummer 23.08.2021 
 2854/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.09.2021 
 
Beantwortung der Anfrage AN/1376/2021 - Minijobs bei der Stadt Köln 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die CDU-Fraktion und die Volt-Fraktion haben unter der 
Nummer AN/1376/2021 eine Anfrage zum Thema „Minijobs“ bei der Stadt Köln gestellt. Die drei 
Fragen sind nachfolgend beantwortet, wobei noch eine kurze Erläuterung vorweggesandt wird: 
 
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Ver-
dienstgrenze (regelmäßig nicht mehr als 450 € monatlich) oder bestimmte Zeitgrenzen (im Kalender-
jahr nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage) gibt.1 
 
Beschäftigte in Minijobs sind nicht vollumfänglich sozialversichert. Sie erwerben Ansprüche in der 
Rentenversicherung, die über einen Eigenanteil auf alle Leistungen erweitert werden können. In an-
deren Zweigen der Sozialversicherung sind Minijobber*innen nicht abgesichert. 
 
Als Arbeitgeberin mit sozialer Verantwortung bevorzugt die Stadt Köln grundsätzlich sozialversiche-
rungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. 
 
 
Frage 1 
Wie viele Beschäftigte der Stadt Köln sind den sog. Minijobbern (geringfügig Beschäftigten) 
zuzuordnen? 
 
Bei der Stadt Köln (Gesamtverwaltung) sind aktuell 174 sog. „Minijobber*innen“ (geringfügig Beschäf-
tigte) tätig. Das entspricht rund 0,75% der Gesamtbelegschaft. 
 
Die meisten Minijobverträge sind derzeit für die Stadtbibliothek (50 Verträge) und das Amt für Weiter-
bildung (47 Verträge) geschlossen. Die übrigen „Minijobs“ verteilen sich über die übrigen Dienststel-
len. 
 
Die bei der Stadtbibliothek geringfügig Beschäftigten kommen in der Zentralbibliothek am Neumarkt 
und in den Stadtteilbibliotheken für Service- und Unterstützungsarbeiten während der jeweiligen 
Wochenendöffnungszeiten zum Einsatz. Im Amt für Weiterbildung unterstützen geringfügig Beschäf-
tigte insbesondere als Organisationshelfer*innen bei Veranstaltungsbetreuung an Abenden und 
Wochenenden. 
 
Die zuvor genannten Einsatzbereiche eignen sich für den Einsatz von „Minijobbern“, da sie eine ge-
ringe Einarbeitungszeit erfordern, die Arbeitszeiten außerhalb der üblichen regulären Arbeitszeiten 
liegen und nur stundenweise Arbeitseinsätze erforderlich sind. Teilweise ist die erlaubte wöchentliche 
Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten sehr gering (z.B. 2,75 Wochenstunden). 
 
                                                 
1 www.minijob-zentrale.de

2 
 
 
 
Frage 2 
Gibt es bereits Ideen der Verwaltung eine Ausweitung des Minijob-Angebots, (insbesondere 
als Nachwuchsförderungsinstrument) vorzunehmen? 
 
Aktuell bestehen keine Pläne und Notwendigkeiten, das Instrument „Minijob“ im Nachwuchsbereich 
zu nutzen oder grundsätzlich auszuweiten. Es existieren bereits viele zielführende Angebote zur wei-
teren Steigerung der Attraktivität der Stadt Köln als Arbeitgeberin, insbesondere auch in Bereichen 
mit Fachkräftemangel (Ausweitung des Ausbildungs- und Studienportfolios in den MINT-Berufen, Be-
suche von passenden berufsvorbereitenden Schulen, zielgerichtete Werbung für MINT-Berufe, u. a.). 
Die Stadt Köln bietet zudem Praktika für Studierende an (bspw. für angehende Ingenieur*innen), um 
Menschen frühzeitig an die Stadt Köln zu binden und Identifikation mit der Arbeitgeberin Stadt Köln zu 
schaffen. Hierfür werden befristete Praktikantenverträge in Vollzeit oder Teilzeit geschlossen. Für 
Einstiegqualifizierungen werden befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. 
 
 
Frage 3 
In welchen Bereichen - wie z. B. klassisch als studentische Hilfskraft - besteht ein Potential für 
den Einsatz von Minijobbern in der Verwaltung? 
 
„Minijobber*innen“ können entweder nur mit sehr geringer Stundenzahl oder zeitlich begrenzt be-
schäftigt werden. Insofern ist der Einsatz im Regelfall aus arbeitsorganisatorischer Sicht nicht effektiv 
(Einarbeitung, Rüstzeiten, Leitungsspanne, personalwirtschaftliche Betreuung, etc.). Bei zeitlich be-
fristeten Aufgaben, wie sie aktuell zum Beispiel bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie im Be-
reich des Gesundheitsamtes anfallen, werden deshalb reguläre, befristete Arbeitsverträge abge-
schlossen. Aus demselben Grund sind geringfügig Beschäftigte auch keine Option zur kurzfristigen 
Besetzung von vakanten Stellen. 
 
Zur frühzeitigen Bindung von potenziell neuen Mitarbeitenden werden Praktikant*innen und Werkstu-
dent*innen beschäftigt, die häufig später auch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis finden. 
 
Allenfalls beim Einsatz von sogenannter Mikrobeschäftigung kann eine geringfügige Beschäftigung in 
Betracht kommen. Ziel hierbei ist, Mitarbeitende in inaktiven Beschäftigungsverhältnissen, wie insbe-
sondere in Beurlaubungen, einzusetzen, um sie zum einen langfristig an die Arbeitgeberin Stadt Köln 
zu binden und ihnen zum anderen eine günstigere Wiedereinstiegsperspektive zu bieten. Als Mitar-
beitende der Stadtverwaltung kennen sie das Unternehmen und die Aufgabenstellungen, sodass ein 
Großteil des Transaktionsaufwandes entfällt. Daneben hat es einige weitere Vorteile, die dem Fach-
kräftemangel entgegenwirken: Langfristige Bindung der Mitarbeitenden; günstigeren, gegebenenfalls 
schnelleren Wiedereinstieg; Ressourcenerhöhung durch eingearbeitetes Personal; Personalentwick-
lung der Mitarbeitenden – sie „bleiben am Ball“.  
 
Die Einrichtung von Mikrobeschäftigung wird im Rahmen des Projektes „BerufLeben“ geprüft und 
anschließend möglicherweise eingeführt. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

06.09.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2854/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.08.2021
Erstellt
11.08.2021 09:49