2435/2020
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln - Auflösung der Kapitalrücklage
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2435/2020 Freigabedatum 20.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln hier: Auflösung der Kapitalrücklage Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich gemäß § 10 Absatz 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Abdeckung des aus dem Geschäftsjahr 2014 stammenden Verlustes von 5.016.046,91 Euro durch eine entsprechende Auflösung der Kapitalrücklage einverstanden. Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 07.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Jahresabschluss der dauerdefizitären eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln für das Geschäftsjahr 2019 wird dem Rat der Stadt Köln in dieser Sitzung zur Feststellung vor- gelegt (Vorlagen-Nr. 2434/2020). Das Wirtschaftsjahr 2019 schließt mit einer Bilanzsumme von rd. 330,1 Mio. Euro und einem Jahresfehlbetrag von rd. 2,3 Mio. Euro ab. Der Verlustvortrag der eigen- betriebsähnlichen Einrichtung beläuft sich unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages 2019 auf rd. 22,0 Mio. Euro. Er setzt sich zusammen aus den seit 2014 fortlaufend erwirtschafteten Fehlbeträ- gen: 2014: -5.016.046,91 Euro 2015 -4.598.913,90 Euro 2016: -4.809.872,86 Euro 2017: -4.558.795,23 Euro 2018: -811.460,76 Euro 2019: -2.252.338,29 Euro -22.047.427,95 Euro Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 wird im Frühjahr 2021 vom Abschlussprüfer geprüft. Da sich auch für das Geschäftsjahr 2020 ein Jahresfehlbetrag ergibt, der nicht aus städtischen Haus- haltsmitteln ausgeglichen wird, ist dieser wiederum auf neue Rechnung vorzutragen. Grundsätzlich ist der Vortrag eines Verlustes auf neue Rechnung nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) zulässig. Jedoch bestimmt § 10 Absatz 6 Satz 3 der EigVO, dass ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden soll, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Ansonsten ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Entsprechend dieser Vorschrift und wie auch in den Vorjahren (siehe zuletzt Vorlage 2203/2019) ist daher ein entsprechender Ausgleich mittels Auflösung der Kapitalrücklage vorzunehmen. Konkret ist im Geschäftsjahr 2020 der aus dem Jahr 2014 nicht durch Gewinnvorträge aus Vorjahren bzw. Ge- winnen aus Folgejahren oder durch Zuschüsse aus dem städtischen Haushalt abgedeckte Jahresver- lust von 5.016.046,91 Euro auszugleichen. Das Eigenkapital des Veranstaltungszentrums beläuft sich zum Bilanzstichtag 31.12.2019 auf rd. 167,5 Mio. Euro, wobei 21,0 Mio. Euro auf das Stammkapital und rd. 168,5 Mio. Euro auf die Kapital- rücklage des Veranstaltungszentrums entfallen, denen die o.g. noch nicht abgedeckten Verluste in Höhe von rd. 22,0 Mio. Euro gegenüberstehen. Die als auskömmlich zu bezeichnende Kapitalausstat- tung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung lässt eine Verrechnung des Verlustes aus dem Jahre 2014 mit der Kapitalrücklage zu. Durch den Verlustausgleich ergibt sich keine Minderung des Eigen- kapitals, da zwar einerseits die Kapitalrücklage des Veranstaltungszentrums in Höhe des fraglichen Betrages reduziert, andererseits jedoch ein entsprechend geringerer Verlustvortrag mit dem übrigen Eigenkapital verrechnet wird: 3 Eigenkapital Stand 31.12.2019 vor Verlustausgleich 2014 Verrechnung Verlust 2014 nach Verlustausgleich 2014 Stammkapital 21.000.000,00 € - € 21.000.000,00 € Kapitalrücklage 168.503.596,20 € 5.016.046,91 €- 163.487.549,29 € Verlustvortrag 22.047.427,95 €- 5.016.046,91 € 17.031.381,04 €- Summe 167.456.168,25 € - € 167.456.168,25 € Da die Verlustverrechnung des Jahres 2014 gem. § 10 Absatz 6 Satz 3 der EigVO im Jahresab- schluss 2020 des Veranstaltungszentrums zu berücksichtigen ist, ist hierzu eine Entscheidung des Rates noch in diesem Geschäftsjahr erforderlich.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2435/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.08.2020
- Erstellt
- 10.08.2020 06:51